Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 19.06.2023 – 29 W (pat) 524/21
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:190623B29Wpat524.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 524/21 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2023:190623B29Wpat524.21.0
betreffend die Marke 30 2019 022 580
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. Juni 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin
Akintche und die Richterin Seyfarth
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
2. Juni 2021 aufgehoben.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke 30 2015 106 596 wird die Löschung
der Marke 30 2019 022 580 angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die (in blau und rot ausgestaltete) Wort-/Bildmarke
ist am 26. September 2019 angemeldet und am 21. November 2019 unter der
Nummer 30 2019 022 580 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) geführte Register
für die
folgenden Waren und Dienstleistungen
eingetragen worden:
Klasse 11: Maschinen und maschinelle Geräte zur Wärmeerzeugung; Maschinen
und maschinelle Geräte zur Kälteerzeugung; Teile vorgenannter
Waren, soweit in Klasse 11 enthalten, insbesondere Wärmetauscher;
Klasse 37: Montage-
und
Installationsarbeiten zur Erstaufstellung und
Inbetriebnahme von Maschinen und maschinellen Geräten in den
Bereichen Wärme- oder Kältetechnik sowie von Wärmetauschern;
Reparatur, Wartung, Instandhaltung und Reinigung von Maschinen
und maschinellen Geräten in den Bereichen Wärme- oder Kältetechnik
sowie von Wärmetauschern.
Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 27. Dezember 2019 veröffentlicht
wurde, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus ihrer am 4. Mai 2016
eingetragenen Wortmarke Nr. 30 2015 106 596
KELVION
die unter anderem eingetragen ist für die Waren und Dienstleistungen:
Klasse 11: Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und
Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Wärmetauscher und
Zubehör
für Wärmetauscher, soweit
in Klasse 11 enthalten;
Abscheider zum Entfernen von Kondenswasser durch Kühlung;
Kühlräume;
Lufterhitzer; Lufttrockner; Radiatoren
[elektrisch];
Wärmerückgewinner; Wärmespeicher; Wärmeaustauschrohre,
Kühlerrohre und Kondensatorrohre, Rippenrohre und Filterrohre für
Wärmetauscher; Luftvorwärmer; Trockenkühlgeräte und -apparate
und daraus bestehende Trockenkühlsysteme; Entfeuchtungsgeräte;
Kaltwassererzeuger; Maschinen zum Trocknen von Materialien, auch
mittels Sprühtechnik; Wärmegewinnungs- und -verteilungsgeräte und
daraus bestehende Anlagen für industrielle Zwecke; sämtliche
vorgenannten Waren auch nach Kundenwunsch gefertigt;
Klasse 37: Bauwesen, einschließlich Installation von Beleuchtungs-, Heizungs-,
Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Klima-, Lüftungs-,
Wärmerückgewinnungs-, Luftfilterungs- und Wasserleitungsgeräten
sowie sanitären Anlagen; Reparaturwesen
für Beleuchtungs-,
Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Klima-,
Lüftungs-, Wärmerückgewinnungs-, Luftfilterungs- und Wasserleitungsgeräte, sanitäre Anlagen, Luftfilter sowie Teile und Zubehör
der genannten Geräte und Anlagen; Bauleitung; Reparaturarbeiten an
Gebäuden; Entstörung von
elektrischen Anlagen und von
Klimaanlagen und -apparaten;
Installation und Wartung von
Klimageräten und Klimaanlagen; Installation von Elektrogeräten;
Installation von Kühlapparaten;
Installation und Wartung von
Maschinen; Bauberatung.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2021 hat die Markenstelle für Klasse 11 den Widerspruch
mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass die für die angegriffene Marke eingetragenen
Waren der Klasse 11 identisch und die Dienstleistungen der Klasse 37 identisch
oder ähnlich mit denen der Widerspruchsmarke seien. Es bestünden keine
ausreichenden Anhaltspunkte für eine erhöhte Kennzeichnungskraft, denn die von
der Widersprechenden vorgebrachten Werbeaufwendungen allein ließen keinen
Rückschluss auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu. Es sei daher von einer
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen. Der sich dadurch ergebende
erforderliche Abstand der beiden Marken werde von der angegriffenen Marke noch
eingehalten. Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit sei der
Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei der Verkehr eine Marke so
aufnehme, wie sie
ihm entgegentrete, ohne sie einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen. Überlegungen zu der Wortendung „ION“ seien
aber bereits dem Bereich der Analyse zuzuordnen. Dies gelte ebenso bei einer
möglichen Wahrnehmung der grafischen Ausgestaltung des Anfangsbuchstabens
„X“ als Buchstabe „K“.
Schon durch die grafische Ausgestaltung der jüngeren Marke unterschieden sich
die Zeichen in ihrer Gesamtheit deutlich. Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr
nur zwischen den Wörtern sei nicht zu erörtern, da die Marken in ihrer registrierten
Form miteinander zu vergleichen seien. In klanglicher Hinsicht stünden sich die
Wörter „XEL-SI-ON“ und „KEL-VI-ON“ gegenüber. Sowohl der Unterschied in der
stärker beachteten Anfangssilbe („KEL“ gegen „XEL“), als auch der Unterschied der
weiteren Silbe („SI“ gegen „VI“) führe zu einem deutlich unterschiedlichen
klanglichen Gesamteindruck, welcher durch die gemeinsame Vokalfolge und den
Endbestandteil „ion/ION“ „nicht neutralisiert“ werde. Eine Verwechslungsgefahr in
klanglicher Hinsicht könne daher ausgeschlossen werden. Auch begrifflich bestehe
keine Verwechslungsgefahr, da beide Marken Fantasiebegriffe seien und eine
eventuell wahrgenommene Anspielung auf „Celsius“ bzw. „Kelvin“ die Merkfähigkeit
jeweils erhöhe, was sich verwechslungsmindernd auswirke. Insgesamt bestehe
somit keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie weist darauf hin, dass sie das in dem parallel geführten Verletzungsverfahren
ergangene Urteil des Landgerichts vom 17. Februar 2021 und das Berufungsurteil
des Oberlandesgerichts vom 3. November 2022, die jeweils mangels hinreichender
Markenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr und darauf gestützte Ansprüche
abgelehnt hatten, für rechtsfehlerhaft halte und daher beim Bundesgerichtshof eine
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt habe.
Sie ist der Auffassung, die für identische oder hochgradig ähnliche Waren und
Dienstleistungen geschützten Vergleichsmarken seien visuell hochgradig ähnlich.
So stünden sich KELVION“ und „XELSION“ gegenüber, die jeweils aus sieben
Buchstaben bestünden und deren jeweils zweite und dritte Buchstaben sowie die
Endung „ion/ION“ identisch seien. Die angegriffene Marke verfüge zudem über eine
geringfügige
grafische Ausgestaltung, wodurch
die
angesprochenen
Verkehrskreise das Element
„X“ als doppeltes, an einer unsichtbaren
Zwischenachse gespiegeltes
„K“ wahrnähmen. Hierdurch
lehne sich die
angegriffene Marke noch näher an die im Markt gut etablierte Widerspruchsmarke
an. Es könne vermutet werden, dass die Beschwerdegegnerin dadurch ganz
bewusst die Nähe zur Beschwerdeführerin gesucht habe. Auch in klanglicher
Hinsicht seien die Marken, die in Lautschrift „Kel-wi-on“ und „Ksel-si-on“
gegenübergestellt werden müssten, hochgradig ähnlich. Eine Neutralisierung durch
die Anlehnung der Zeichen an unterschiedliche Temperatureinheiten komme nicht
in Betracht, da der Sinngehalt jeweils nicht eindeutig und sofort erkennbar sei,
sondern weitere Denkvorgänge erfordere. Sofern von einer erhöhten
Aufmerksamkeit der Verkehrskreise ausgegangen werde, sei darauf hinzuweisen,
dass die im Allgemeinen sorgfältigere Herangehensweise des Fachkreises und die
daraus resultierende Verringerung der Verwechslungsgefahr nicht unbegrenzt
wirkten. Auch Fachkreise könnten gerade klanglich ähnliche Marken leicht
verwechseln. Abgesehen davon richteten sich die Vergleichszeichen nicht
ausschließlich an Fachkreise. Die diversen
Installations-, Wartungs- und
Reparaturarbeiten im Zusammenhang mit Wärmetauschern würden in der Regel
beim Endverbraucher der Wärmetauscher erbracht, die in den unterschiedlichsten
Marktsegmenten tätig seien. Die Verkehrskreise seien dann zwar immer noch
gewerbliche Abnehmer. Sie zählten aber nicht zu den Fachkreisen mit
entsprechenden Fachkenntnissen auf dem Gebiet der Wärmetauscher.
Im Amtsverfahren hat die Widersprechende ferner geltend gemacht, dass die
Widerspruchsmarke KELVION als ungewöhnliche,
interpretationsbedürftige
Wortneubildung eine erhöhte Kennzeichnungskraft aufweise. Zudem habe sie in
den Jahren 2018 bis 2020 einen Betrag in Höhe von mindestens … Euro in die
Bewerbung der Marke „Kelvion“
investiert, was zu einer Steigerung der
Kennzeichnungskraft führe.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des DPMA vom 2. Juni 2021
aufzuheben und auf den Widerspruch aus der Marke 30 2015 106 596 die
Löschung der angegriffenen Marke 30 2019 022 580 anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Markenstelle habe zu Recht festgestellt, dass eine
Verwechslungsgefahr mangels hinreichender Zeichenähnlichkeit nicht bestehe.
Dies gelte umso mehr, als sich der angesprochene Verkehr ausschließlich aus
Fachkreisen zusammensetze, die bei dem Erwerb technischer Geräte einen sehr
hohen Grad an Aufmerksamkeit an den Tag legten. Diese Auffassung sei nicht nur
vom Landgericht, sondern auch mit Urteil vom 3. November 2022 durch das
Oberlandesgericht
bestätigt worden. Das Hauptgeschäft
der
beiden
Verfahrensbeteiligten
liege
jeweils
im Bereich Wärmetauscher, die
in
hochtechnisierten Branchen wie beispielsweise Energie- oder Chemiesektor im
Rahmen von Produktionsprozessen eingesetzt würden. Dem entsprechend setze
sich auch der angesprochene Verkehr ausnahmslos aus Fachkräften zusammen,
so dass eine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit zugrunde zu legen sei. Dies
gelte auch für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Klassen 11
und 37. Weder sonstige gewerbliche Abnehmer noch private Endabnehmer würden
von Maschinen zur Wärme- bzw. Kälteerzeugung und Wärmetauschern und dem
dazugehörigen Service angesprochen. Möchte ein Endverbraucher beispielsweise
seine Heizungsanlage austauschen, könne und dürfe er dies gar nicht selbst
umsetzen. Insbesondere Geräte zur Wärmeerzeugung, aber auch die hier erfassten
Kälteerzeugungsgeräte seien grundsätzlich nicht frei auf dem Markt erhältlich. Das
Gerät werde nach Zielvorgabe des Endverbrauchers durch den Installateur
ausgewählt; dieser habe den Überblick über den gesamten Markt. Gleiches gelte
für gewerbliche Verbraucher, da diese ebenfalls keine Maschinen zur Wärme- bzw.
Kälteerzeugung selbst einbauten. Aber auch wenn man unterstellte, dass die
beteiligten Verkehrskreise nicht ausschließlich aus Fachverkehrskreisen
bestünden, sei festzuhalten, dass Endverbraucher im vorliegenden Produktkontext
einen sehr hohen Grad an Aufmerksamkeit aufbringen würden.
Die Vergleichsmarken seien allenfalls unterdurchschnittlich ähnlich, insbesondere
bestehe keine klangliche Ähnlichkeit. Die – ohnehin stärker beachteten - ersten
Silben der sich gegenüberstehenden Marken seien sehr unterschiedlich. Während
der Anfangsbuchstabe „K“ der Widerspruchsmarke ein klangschwacher Konsonant
sei, werde das „X“ der jüngeren Marke durch den zusätzlichen Konsonanten „s“ als
sogenannter Sprenglaut scharf ausgesprochen. Auch die zweite Silbe werde
unterschiedlich betont. Während das „s“ erneut ein Sprenglaut sei, sei das „v“ in
„Kelvion“ ein klangschwacher Labiallaut. Mithin liege nur eine Übereinstimmung in
der nicht prägnanten Schlusssilbe „-on“ und damit ein sehr gegensätzliches
Klangbild vor. Darüber hinaus würde das versierte Fachpublikum ganz offensichtlich
im angegriffenen Zeichen die Anlehnung an „Celsius“ erkennen, denn auch das „C“
in Celsius werde als alveolarer Frikativ ausgesprochen. Diese Anlehnung verschaffe
dem Zeichen einen weiten Abstand zur Widerspruchsmarke. In schriftbildlicher
Hinsicht seien sich die Vergleichsmarken nur unterdurchschnittlich ähnlich. Dabei
werde der Wortanfang durch die Ausgestaltung des Buchstabens „X“ - nämlich die
Wahl der verschiedenen Farben und der ungewöhnlichen grafischen Gestaltung
aus zwei geknickten Linien, die sich nicht berührten -
im Verkehr stärker
wahrgenommen. Hierin liege auch der eigentliche Clou der angegriffenen Marke.
Denn durch die Ausgestaltung der beiden Linien in blau und rot, den Farben für
„kalt“ und „warm“, schaffe das „X“ eine Reminiszenz zu den beanspruchten Waren.
Denn auch die Temperaturerzeugung in einem Wärmetauscher werde mittels
zweier unterschiedlich temperierter Medien bewerkstelligt, die zu keinem Zeitpunkt
miteinander vermischt würden, sondern stets getrennt blieben. Die hier
angesprochenen Fachkreise würden diese Anlehnung sofort erkennen, weshalb die
Marke allein aufgrund dieses Gedankenspiels „X“ im Gedächtnis verbleibe und dem
„X“ zu einer selbstständig kennzeichnenden Stellung verhelfe. Begrifflich lägen
ebenfalls entscheidende Unterschiede zwischen den Zeichen vor. So sei dem
Verkehr klar, dass beide Zeichen eine Anspielung auf eine unterschiedliche
Temperatureinheit beinhalteten. Ebenso sei der zusätzliche Begriffsinhalt der
Ausgestaltung des Buchstabens „X“ ein weiterer Unterschied. Insofern schaffe die
angegriffene Marke einen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke.
Schließlich sei die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke insbesondere
aufgrund ihres stark beschreibenden Charakters als gering einzustufen. Hinzu
komme, dass das Zeichen bzw. der Bestandteil „Kelvin“ in einer Vielzahl von
Marken und Firmenbezeichnungen verwendet werde, was zu einer weiteren
Schwächung führe. Eine Verwechslungsgefahr liege nach alledem nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
hat in der Sache Erfolg.
Zwischen den Vergleichsmarken
besteht die Gefahr von
klanglichen
angegriffene Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der
jüngeren Marke anzuordnen waren, § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
A.
Die Markenstelle hat zutreffend darauf hingewiesen, dass
für das
Widerspruchsverfahren neues Recht anzuwenden ist, denn die Anmeldung der
streitgegenständlichen Marke ist nach dem 14. Januar 2019 eingereicht worden
(vgl. § 158 Abs. 3 MarkenG).
B.
Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität
oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit
der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41 - 43 – Hansson
[Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;
GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 –
INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 -
OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. - Medicon-Apotheke/Medico Apotheke;
GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 - BSA/DSA
DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Darüber hinaus können für die
Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter
anderem etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die
im Einzelfall
angesprochenen Verkehrskreise und daraus
folgend die zu erwartende
Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser
Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.
Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze ist eine Verwechslungsgefahr
zwischen den Vergleichsmarken zu besorgen.
1.
Benutzungsfragen sind von der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht
aufgeworfen worden. Ausgehend von der deshalb allein maßgeblichen Registerlage
stehen sich identische Waren und Dienstleistungen gegenüber.
Bei den Waren der angegriffenen Marke aus Klasse 11 „Maschinen und maschinelle
Geräte zur Wärmeerzeugung; Maschinen und maschinelle Geräte zur
Kälteerzeugung; Teile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 11 enthalten,
insbesondere Wärmetauscher“ kann es sich
im Hinblick auf die weiten
Warenoberbegriffe der Widerspruchsmarke um die Widerspruchswaren der Klasse
„Heizungs- und Kühlgeräte sowie Wärmetauscher und Zubehör
für
Wärmetauscher, soweit in Klasse 11 enthalten“ handeln; insoweit ist Identität
gegeben.
Die Dienstleistungen der angegriffenen Marke aus Klasse 37 „Montage- und
Installationsarbeiten zur Erstaufstellung und Inbetriebnahme von Maschinen und
maschinellen Geräten in den Bereichen Wärme- oder Kältetechnik sowie von
Wärmetauschern; Reparatur, Wartung,
Instandhaltung und Reinigung von
Maschinen und maschinellen Geräten in den Bereichen Wärme- oder Kältetechnik
sowie von Wärmetauschern“ sind identisch zu den Widerspruchsdienstleistungen
„Installation von Heizungs-, und Kühlgeräten; Reparaturwesen für Heizungs- und
Kühlgeräte, sowie Teile und Zubehör der genannten Geräte und Anlagen;
Installation von Kühlapparaten; Installation und Wartung von Maschinen“.
2.
Neben den Fachkreisen aus dem Bereich der Wärme- und Kältetechnik
werden sowohl Endverbraucher als auch gewerbliche Abnehmer angesprochen.
Soweit die Beschwerdegegnerin darauf hinweist, dass das Hauptgeschäft der
Verfahrensbeteiligten
jeweils
im Bereich Wärmetauscher
liege, die
in
hochtechnisierten Branchen wie beispielsweise Energie- oder Chemiesektor im
Rahmen von Produktionsprozessen eingesetzt würden und meint, der
angesprochene Verkehr setze sich daher ausnahmslos aus hochspezialisierten
Fachkräften zusammen, kann dem nicht gefolgt werden.
Denn maßgeblich ist
im hiesigen Verfahren allein die Registerlage; auf die
tatsächlichen Geschäftsfelder der Beteiligten oder darauf, für welche Waren und
Dienstleistungen die Marken benutzt werden bzw. werden sollen, kommt es nicht
an (vgl. hierzu Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 65).
Angesichts der weiten Oberbegriffe in beiden Verzeichnissen werden auch
Produkte beansprucht, wie beispielsweise kleinere Klimageräte, Kühlgeräte,
Heizlüfter, Wärmetauscher für eine Gartenpoolanlage etc., die vom Endverbraucher
nachgefragt und in Baumärkten oder im Internet auch zur Selbstmontage erworben
werden können. Angesichts der spezifischen Anforderungen, welche auch an
kleinere Wärme- und Kälteerzeugungsgeräte gestellt werden und den im Regelfall
höheren Kosten für solche Geräte, werden aber auch die Endverbraucher je nach
konkretem Produkt die Waren und Dienstleistungen regelmäßig erst nach Beratung
und mit Bedacht erwerben bzw. in Anspruch nehmen. Es ist daher zwar von einer
etwas
erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen, nicht
jedoch allein vom
Aufmerksamkeitsgrad und den Marktkenntnissen eines hochspezialisierten
Fachkreises. Dies unterscheidet das hiesige Verfahren im Übrigen von dem
Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten. Sowohl das LG als auch das OLG
haben in ihren Entscheidungen als angesprochenen Verkehrskreis lediglich den
aufmerksamen Fachmann zugrunde gelegt.
3.
Die Widerspruchsmarke verfügt von Haus aus über durchschnittliche
Kennzeichnungskraft und damit einen normalen Schutzumfang (vgl. BGH GRUR
2012, 64 Rn. 24 — Maalox/Melox-GRY).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Widerspruchsmarke keine
gesteigerte Kennzeichnungskraft beizumessen, da eine
entsprechende
Verkehrsbekanntheit nicht belegt
ist. Für die Annahme einer erhöhten
Kennzeichnungskraft bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil,
Umsatz, geografischer Verbreitung, Investitionsumfang zur Förderung der Marke
sowie gegebenenfalls zu demoskopischen Befragungen zwecks Ermittlung des
Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen auf
Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen
(vgl. BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 – Wunderbaum II; GRUR 2013, 833 Rn. 41 –
Culinaria/VillaCulinaria).
Diese
Voraussetzungen müssen
bereits
im
Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke (hier September 2019) vorgelegen haben
und bis zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (vgl. BGH GRUR 2020, Rn. 870
22 - INJEKT/INJEX, GRUR 2019, 1058 Rn. 14 – KNEIPP; GRUR 2008, 903 Rn. 13
– SIERRA ANTIGUO).
Der Vortrag der Beschwerdeführerin, die Marke sei leicht einprägsam und eine
ungewöhnliche, interpretationsbedürftige Wortneubildung, ist für eine Zuerkennung
einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft schon nicht geeignet
(vgl.
Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 155). Soweit die
Widersprechende zudem im Amtsverfahren pauschal auf ihre für die Marke
KELVION aufgewendeten Werbekosten für die Jahre 2018 bis 2020 hingewiesen
hat, reicht auch dies für eine Erhöhung der Kennzeichnungskraft nicht aus. Zwar
kann eine gesteigerte Kennzeichnungskraft auch aus dem Werbeaufwand
entnommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.2005, I ZB 48/05 — Bullcap);
dabei ist sie auf die Waren und Dienstleistungen beschränkt, für die sie tatsächlich
vorliegt (vgl. BGH GRUR 2018, 79 Rn. 32 OXFORD/Oxford Club). Ungeachtet der
Tatsache, dass ein Vortrag zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ohnehin fehlt, ist
vorliegend nicht ausreichend belegt, in welcher Art und für welche Waren und
Dienstleistungen die Werbekosten aufgewendet wurden. Auch die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachte Entscheidung des EuG (EUG T-33/03, Urteil vom
09.03.2005, dort Rn. 58) bestätigt
lediglich, dass zur Bestimmung der
Kennzeichnungskraft neben dem von der Marke gehaltenen Marktanteil, der
Intensität, der geografischen Verbreitung und der Dauer der Benutzung auch der
Werbeaufwand herangezogen werden kann. Aus der Entscheidung kann nicht
geschlossen werden, dass die pauschale Angabe allein maßgeblich ist.
Ausreichende Anhaltspunkte für eine Verminderung der Kennzeichnungskraft sind
aber ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere erschließt sich dem angesprochenen
Verkehr, vor allem dem Endverbraucher, nicht unmittelbar und ohne weitere
Überlegungen die Anlehnung der Widerspruchsmarke an die Temperatureinheit
Kelvin. Selbst wenn er aber die Anlehnung erkennen würde, ergibt sich hieraus –
entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - keine relevante Schwächung
der Kennzeichnungskraft. Denn die hier in Rede stehenden Widerspruchswaren
und -dienstleistungen aus dem Bereich der Kälte- und Wärmetechnik haben zwar
eine Veränderung oder den Erhalt einer Temperatur zum Ziel, so dass durchaus
gewisse beschreibende Assoziationen geweckt werden mögen, die (abgewandelte)
allgemeine Angabe
„Kelvin“ wird aber diesbezüglich nicht ernsthaft als
beschreibend aufgefasst werden.
Eine Verminderung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kann auch
nicht im Hinblick auf Drittmarken angenommen werden. Die Inhaberin der
angegriffenen Marke hat zwar Drittzeichen genannt, allerdings nichts über deren
Benutzung ausgeführt. Eine Schwächung kann aber nur durch benutzte Drittmarken
herbeigeführt werden; die Drittnutzung ist vorliegend nicht
liquide bzw. nicht
glaubhaft gemacht oder nachgewiesen (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering,
a. a. O., § 9 Rn. 184 ff.; BPatG GRUR 2004, 433, 434 OMEGA/OMEGA LIFE). Zwar
vermögen auch Drittzeichen, deren Benutzung nicht liquide ist, als Indiz für einen
von Haus aus bestehenden Originalitätsmangel und damit einen geringeren
Schutzumfang der älteren Marke gewertet werden. Dies kann allerdings nur bei
einer wesentlich größeren Anzahl an sehr ähnlichen Drittmarken angenommen
werden (vgl. BGH GRUR 2012, 930, 933 Rn. 34 Bogner B/Barbie B); ein solcher
Fall liegt hier nicht vor. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sowohl im
Amtsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren pauschal auf den Registerstand
verwiesen, wonach 119 „Kelvin“-Marken bzw. Marken mit dem Bestandteil „Kelvin“
auf dem Gebiet der Europäischen Union eingetragen seien, hiervon seien 54 in den
Klassen 11 und/oder 37 geschützt. Eine Gesamtauflistung der geltend gemachten
Drittkennzeichen fehlt. Von den sehr wenigen konkret genannten Kennzeichnungen
genießen drei Marken schon keinen Schutz in Deutschland, also im relevanten
Kollisionsgebiet. Überdies zeigt die Beschwerdegegnerin nicht auf, dass bzw.
welche Drittkennzeichen der Widerspruchsmarke so nahekommen, dass allein der
Registerstand einen Schluss auf eine Kennzeichnungsschwäche zuließe.
Der Widerspruchsmarke
ist mithin durchschnittliche Kennzeichnungskraft
zuzuerkennen.
4.
Die Vergleichsmarken weisen zudem eine mindestens durchschnittliche
Markenähnlichkeit auf.
a.
Maßgeblich
für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit
ist der
Gesamteindruck
der
Vergleichsmarken
unter
Berücksichtigung
der
unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2020, 52 Rn.
48 – Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 28 –
RETROLYMPICS), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen
ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie
einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR
2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch).
Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit
im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil
Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher
und begrifflicher Hinsicht wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 –
Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH a. a. O. Rn. 28 –
RETROLYMPICS). Dabei genügt
für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit
regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche
(BGH GRUR 2017, 1104 Rn. 27 – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke).
b.
Ausgehend davon kommen sich beide Marken im Klangbild so nahe, dass
eine zumindest durchschnittliche Markenähnlichkeit nicht verneint werden kann.
In schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden sich die beiden Zeichen
und KELVION trotz gewisser Überschneidungen ausreichend voneinander. Bei der
Widerspruchsmarke handelt es sich um eine Wortmarke, im Gegensatz dazu
verfügt die angegriffene Wort-/Bildmarke über eine – wenn auch geringfügige -
grafische Ausgestaltung. Dass der Anfangsbuchstabe
in der angegriffenen
Marke als Buchstabe „k“ gelesen wird, liegt aus Sicht des Senats nicht nahe.
Auch eine begriffliche Markenähnlichkeit
ist nicht gegeben. Selbst wenn die
angesprochenen Verkehrskreise – wovon allenfalls bei den Fachkreisen, nicht aber
beim allgemeinen Publikum auszugehen sein dürfte - in beiden Zeichen ohne
weitere Überlegungen eine Anlehnung auf eine unterschiedliche Temperaturskala
zu
erkennen
vermögen, nämlich
„XELSION“ als Anspielung auf die
Temperaturskala Celsius, und „KELVION“ als Anspielung auf die Temperaturskala
Kelvin, so handelt es sich bei beiden Markenwörtern doch um Fantasiebegriffe.
Entferntere Begriffsähnlichkeiten, die vorliegend ohnehin nur über eine gedankliche
Brücke zu ermitteln wären, reichen für die Annahme einer begrifflichen
Markenähnlichkeit nicht aus.
Beim klanglichen Vergleich kommt der grafischen/farblichen Ausgestaltung der
angegriffenen Marke keine Bedeutung zu, da im Rahmen des klanglichen
Vergleichs von dem Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr sich insoweit
regelmäßig an dem Wortbestandteil orientiert, wenn er kennzeichnungskräftig ist,
weil der Wortbestandteil einer solchen Marke die einfachste Möglichkeit der
Benennung bietet (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 459).
Danach stehen sich die Markenwörter „Xelsion“ und „Kelvion“ gegenüber. Bei der
angegriffenen Marke ist ohne weiteres mit einer Aussprache als Ksel-si-on zu
rechnen, die Widerspruchsmarke wird als Kel-wi-on ausgesprochen. Die Marken
stimmen damit in der Silbenanzahl (jeweils dreisilbig), in der Vokalfolge (e-i-o) und
im Sprech- und Betonungsrhythmus, worauf es insoweit vor allem ankommt (vgl.
Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 286) überein. Die Endsilbe ist
identisch. Da der Anfangsbuchstabe der angegriffenen Marke „X“ nach Auffassung
des Senats wie „ks“ ausgesprochen wird (vgl. wiktionary.org, wie z. B. bei Xenon=
[ˈkseːnɔn] oder Xaver= [ˈksaːvɐ]), nicht jedoch „scharf“ wie „kß“, findet sich auch im
Anfangslaut eine gewisse Übereinstimmung. Die Unterschiede der Marken durch
den zusätzlichen s-Laut am regelmäßig stärker beachteten Anfang und den
abweichenden Konsonanten („s“ gegenüber „V“ bzw. hier ausgesprochen wie „w“)
in der Mittelsilbe vermögen die
jeweiligen Gesamtklangbilder wegen der
Übereinstimmungen im Übrigen nicht ausreichend voneinander abzugrenzen,
zumal der Verkehr die Marken in aller Regel nicht zeitgleich oder in unmittelbarer
zeitlicher Abfolge wahrnimmt und seine Auffassung daher erfahrungsgemäß von
einem eher undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt wird (vgl. EuGH MarkenR 1999,
236 - Lloyd/Loints). Die Marken sind damit klanglich mindestens durchschnittlich
ähnlich (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 11.02.2008, 30 W (pat) 79/05 –
cellnex/Xellex). Der Senat teilt insofern die Auffassung des LG und des OLG nicht,
die „jedenfalls bei Verwendung gegenüber Fachkreisen“ die klangliche Ähnlichkeit
als gering betrachtet hatten, weil der allein angesprochene, gut unterrichtete
Fachverkehr auch kleinere Unterschiede zwischen den kollidierenden Marken
besser in Erinnerung behalte. Zumindest für das allgemeine Publikum kann hiervon
nicht ausgegangen werden.
c.
Anders als die Markenstelle meint, wirkt sich vorliegend der Umstand, dass
beide Marken als Anspielung auf unterschiedliche Temperatureinheiten verstanden
werden können, nicht kollisionsmindernd aus. Zwar kann eine nach dem Bild
und/oder nach dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn zumindest einem der
Zeichen ein klar erkennbarer eindeutiger Begriffsinhalt zukommt (EuGH GRUR Int.
2009, 397 Rn. 98 – OBELIX/MOBILIX; GRUR 2010, 235 Rn. 19 – AIDA/AIDU). Dies
setzt jedoch einen die Zeichen unterscheidenden, ohne Weiteres erkennbaren
konkreten Begriffsinhalt voraus (BGH GRUR 2003, 1047 – Kellogg's/Kelly's). Ein
Sinngehalt, der sich erst nach analytischer Betrachtung ergibt, reicht nicht aus (BGH
GRUR 2017, 914 Rn. 27 und 32 – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR
2004, 240, 241 – MIDAS/medAS). Aus Sicht des Senats bedarf es vorliegend aber
zur Erfassung eines derartigen abweichenden Sinngehalts, der dazu führen könnte,
dass die Marken besser auseinandergehalten werden können, gedanklicher
Zwischenschritte. Auch der Auffassung der Beschwerdegegnerin, der zusätzliche
Begriffsinhalt der Ausgestaltung des Buchstabens „X“ der angegriffenen Marke sei
ein weiterer die Verwechslungsgefahr vermindernder bzw. ausschließender
Unterschied, kann - ungeachtet des Umstands, dass dies klanglich ohnehin nicht in
Erscheinung tritt - nicht gefolgt werden, weil dieser „Begriffsinhalt“ nicht ohne
analytische Betrachtung erfasst wird.
Soweit schließlich das OLG davon ausgegangen ist, dass dem Fachverkehr die
Anlehnung der Marken an für sie klar erkennbar unterschiedliche Maßeinheiten
nicht verborgen bleiben werde, so dass er die Unterschiede der Marken erkennen
werde, bedarf diese abweichende Einschätzung indes keiner abschließenden
Erörterung, weil im hiesigen Verfahren schon nicht allein vom Fachverkehr
auszugehen
ist.
Insoweit dürften die Ausführungen ohnedies nicht ganz
widerspruchsfrei sein, weil das LG – wenn auch im Rahmen der Ausführungen zur
zugebilligten durchschnittlichen Kennzeichnungskraft – vom OLG unbeanstandet
darauf hingewiesen hat, dass sich dem angesprochenen (Fach)Verkehr „nicht
unmittelbar und ohne weitere Überlegungen die Anlehnung der älteren Marke an
die Temperatureinheit Kelvin“ erschließt.
5.
Im Rahmen
der Gesamtabwägung
aller
für die Frage der
Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren kann bei
identischen Waren und
Dienstleistungen sowie
einer
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke die Gefahr von klanglichen Verwechslungen im Sinne des § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG selbst bei erhöhter Aufmerksamkeit des allgemeinen
Publikums nicht verneint werden, so dass die angegriffene Marke nach § 43 Abs. 2
Satz 1 MarkenG zu löschen ist.
Die Beschwerde der Widersprechenden hat daher Erfolg.
C.
Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus
Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht kein Anlass.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Dr. Mittenberger-Huber
Akintche
Seyfarth