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BPatG Beschluss vom 26.06.2023 – 11 W (pat) 2/23

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:260623B11Wpat2.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2012 005 188

ECLI:DE:BPatG:2023:260623B11Wpat2.23.0

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

26. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Höchst und die Richter

Eisenrauch, Dr.-Ing. Dorfschmidt und Dipl.-Ing. Brunn

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I .

Auf die am 16. März 2012 unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität 10 2011

118 680.1 vom 21. Juni 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist das Patent 10 2012 005 188 (Streitpatent) mit der

Bezeichnung

„Filterelement mit Führungsschächten“

erteilt und am 20. Juni 2013 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent sind Einsprüche erhoben worden. Die Patentabteilung 16 des

Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent durch Beschluss vom 24.

Oktober 2018 mit der Begründung widerrufen, der Gegenstand des Streitpatents in

den verteidigten Fassungen sei aus der Druckschrift DE 100 29 539 A1 (E8) bereits

bekannt und daher nicht neu. Den noch geltend gemachten Widerrufsgrund der

Erweiterung des Streitpatents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten

Fassung der Anmeldung hat sie nicht als gegeben gesehen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie ist

der Auffassung, die Gegenstände der geltenden Patentansprüche seien neu und

beruhten auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Insbesondere macht sie geltend,

dass die Merkmale kontextbezogen und somit fachmännisch sinnvoll auszulegen

seien.

Die Patentinhaberin hat schriftsätzlich den Antrag gestellt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent

in der als

Hilfsantrag 1 in der Anhörung vor der Patentabteilung vom 24. Oktober 2018

eingereichten Fassung beschränkt aufrechtzuerhalten.

Auf den Hinweis des Senats vom 2. März 2023 hat die Patentinhaberin ihren Antrag

auf mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 23. März 2023 zurückgenommen

und Entscheidung nach Aktenlage beantragt.

Die Einsprechenden haben jeweils den Antrag gestellt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertreten die Auffassung, dass die beanspruchten Gegenstände nicht

patentfähig seien, da sie weder neu seien noch auf erfinderischen Tätigkeit

beruhten, und dass der Gegenstand des Patents in der verteidigten Fassung über

den Inhalt der Anmeldung in der am Anmeldetag eingereichten Fassung erweitert

sei.

Der geltende, verteidigte Patentanspruch 1 lautet:

„Filterelement (1) zum Einsetzen in ein Gehäuse einer Belüftungs- oder

Klimaanlage, umfassend einen Faltenbalg (2) mit Falten und einer Stirnseite

(3), welche einer Wand des Gehäuses zuwendbar ist, wobei die Falten auf der

Stirnseite (3) jeweils Faltenquerschnittsflächen (7, 9) definieren, wobei der

Stirnseite

(3) Führungsschächte

(8) zugeordnet sind,

in welche

Führungszapfen einführbar sind, und wobei eine Faltenquerschnittsfläche (9)

im Bereich eines jeweiligen Führungsschachts (8) eine andere Geometrie

aufweist als die Faltenquerschnittsflächen (7) einer Vielzahl von Falten,

dadurch gekennzeichnet, dass eine Vielzahl von regelmäßigen Faltenwänden

(7a) vorgesehen ist, wobei je zwei flankierende Faltenwände (9a) den

jeweiligen Führungsschacht

(8)

flankieren und wobei der

jeweilige

Führungsschacht

(8) überwiegend oder vollständig zwischen den

flankierenden Faltenwänden (9a) innerhalb des Bereichs der Faltenquerschnittsfläche (9) anderer Geometrie liegt, so dass ein Stanzwerkzeug

problemlos zwischen die flankierenden Faltenwände (9a) einführbar ist, und

dass die Stirnseite (3) von einem Kantenstreifen (4) gesäumt ist, in welchen

asymmetrisch Stanzungen für die Führungszapfen eingebracht sind, wobei

eine Verdrehsicherung geschaffen wird, derart, dass das Filterelement nur in

einer Position im Gehäuse angeordnet werden kann.“

Rückbezogen auf diesen Patentanspruch schließen sich die Unteransprüche 2 bis

9 an.

Im Verfahren wurden nebst der Druckschrift E8 u. a. die Offenlegungsschrift

DE 10 2004 025 274 A1 (im Verfahren als E1) und die Patentschrift DE 10 2005 048

841 B3 (im Verfahren als D2) als Stand der Technik berücksichtigt.

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen sowie der Unteransprüche im Einzelnen

wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist frist- und formgerecht eingelegt und auch

im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 2 PatG). In der Sache ist sie jedoch nicht begründet,

denn der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig (§§ 1

bis 5 PatG).

1.

Als Fachmann ist vorliegend ein Fachhochschul-Ingenieur – oder mit

entsprechendem Abschluss – der Fachrichtung Maschinenbau oder Klimatechnik

anzusehen, der mehrere Jahre Berufserfahrung

in der Entwicklung von

Filterelementen für Belüftungs- oder Klimaanlagen aufweist.

2.

Gegenstand des Streitpatents ist ein Filterelement zum Einsetzen in ein

Gehäuse einer Belüftungs- oder Klimaanlage.

Gemäß der Streitpatentschrift sei bei derartigen Filterelementen bekannt,

mechanische Kodierungen zwischen Filterelement und Gehäuse einzusetzen,

damit lediglich geeignete Filterelemente für das entsprechende Gehäuse eingesetzt

werden (Absatz [0004]). Beispielsweise könnten Führungsschächte parallel

zwischen den Faltenrücken der Falten eines gefalteten Faltenbalgs vorgesehen

sein ([0005]),

in die Führungszapfen des Gehäuses positioniert würden.

Gegebenenfalls müssten hierzu auch noch Durchgänge in die Kantenstreifen

eingebracht werden, die den Faltenbalg säumen ([0006]). Bei der Fertigung dieser

Durchgänge, beispielsweise durch Stanzung, würden daher relativ große

Werkzeuge benötigt, welche zwischen die Faltenwände geführt würden. Diese

Werkzeuge könnten den Faltenbalg schädigen ([0008]).

Gemäß Streitpatent soll daher die Aufgabe gelöst werden (vgl. Absatz [0009]), ein

Filterelement anzugeben, welches nach der Fertigung bei Vermeidung von

Schäden am Faltenbalg mit Führungsschächten versehen

ist,

in welche

Führungszapfen einführbar sind.

Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 lautet in einer gegliederten

Form wie folgt:

M1.1

Filterelement zum Einsetzen in ein Gehäuse einer Belüftungs- oder

Klimaanlage,

M1.2

umfassend einen Faltenbalg mit Falten und einer Stirnseite, welche einer

Wand des Gehäuses zuwendbar ist,

M1.3

wobei die Falten auf der Stirnseite jeweils Faltenquerschnittsflächen

definieren,

M1.4

wobei der Stirnseite Führungsschächte zugeordnet sind, in welche

Führungszapfen einführbar sind,

M1.5

und wobei eine Faltenquerschnittsfläche im Bereich eines jeweiligen

Führungsschachts eine andere Geometrie aufweist als die Faltenquerschnittsflächen einer Vielzahl von Falten,

M1.6

wobei eine Vielzahl von regelmäßigen Faltenwänden vorgesehen ist,

M1.7

wobei je zwei flankierende Faltenwände den jeweiligen Führungsschacht

flankieren,

M1.8

und wobei der jeweilige Führungsschacht überwiegend oder vollständig

zwischen den flankierenden Faltenwänden innerhalb des Bereichs der

Faltenquerschnittsfläche anderer Geometrie

liegt, so dass ein

Stanzwerkzeug problemlos zwischen die flankierenden Faltenwände

einführbar ist,

M1.9

und dass die Stirnseite von einem Kantenstreifen gesäumt ist,

M1.10

in welchen asymmetrisch Stanzungen für die Führungszapfen eingebracht

sind,

M1.11 wobei eine Verdrehsicherung geschaffen wird, derart, dass das

Filterelement nur in einer Position im Gehäuse angeordnet werden kann.

3.

Der Senat legt Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:

Das Filterelement zum Einsetzen in ein Gehäuse einer Lüftungs- oder Klimaanlage

(M1.1) umfasst als wesentliches Bauteil einen Faltenbalg mit einer Vielzahl von

regelmäßig gefalteten Faltenwänden (M1.6). Diese Falten definieren auf der

zumindest einen Stirnseite jeweils Faltenquerschnittsflächen (M1.3) und sind an der

Stirnseite von einem Kantenstreifen gesäumt (M1.9), wobei eine Stirnseite des

Faltenbalgs – und damit der entsprechende Kantenstreifen – einer Wand des

Gehäuses einer Belüftungs- oder Klimaanlage zuwendbar ist (M1.2). Über das

Material des Kantenstreifens und das Verfahren der Säumung sind in der

Streitpatentschrift keine Ausführungen gemacht.

In den Kantenstreifen sind asymmetrische Stanzungen – und somit Öffnungen –

eingebracht (M1.10), die im Verbund mit den angrenzenden, flankierenden

Faltenwänden (M1.7) Führungsschächte darstellen, in welche Führungszapfen

einführbar sind (M1.4). Dabei weisen die an die Führungsschächte angrenzenden

Falten eine Faltenquerschnittsfläche mit einer anderen Geometrie auf im Vergleich

zu der regelmäßigen Faltenquerschnittsfläche (M1.5). Der Führungsschacht liegt

dabei überwiegend oder vollständig zwischen den flankierenden Faltenwänden,

wobei die Faltenquerschnittsfläche an dieser Stelle so bemessen ist, dass ein

Stanzwerkzeug problemlos zwischen die flankierenden Faltenwände einführbar ist

(M1.8).

Durch Merkmal M1.11 ist formuliert, dass eine Verdrehsicherung geschaffen wird,

so dass das Filterelement nur in einer Position im Gehäuse angeordnet werden

kann. Erreicht wird dies mittels der durch Stanzen asymmetrisch angebrachten

Öffnungen (M1.10; Abs. [0026]).

Bei der Beurteilung der in den Merkmalen jeweils enthaltenen Zweckangaben sieht

der Senat das Erzeugnis jedenfalls in dem Umfang beschränkt an, wie sie die

räumlich-körperliche Ausgestaltung des Gegenstands umschreiben und definieren.

Das Filterelement muss demgemäß so ausgebildet sein, dass es jeweils für den im

Patentanspruch angegebenen Zweck geeignet ist (vgl. BGH BlPMZ 2018, 318, 319

– „Gurtsstraffer“).

Das Verfahren „Stanzen“ bei der Ausbildung der Führungsschächte gemäß M1.10

hat keine ausdrückliche Beschränkung auf dieses Verfahren zur Folge, da das

Verfahren beim Erzeugnisanspruch – entsprechend dem Product-by-Process-

Anspruch – selbst nicht Gegenstand der geschützten Lehre ist, sondern nur zur

Definition des Merkmals dient (vgl. Schulte/Moufang, PatG mit EPÜ, 11. Aufl., § 34

Rn. 152). Die erzeugte Öffnung muss dementsprechend eine Gestalt haben, wie sie

durch eine Stanzung sich ergibt. Entsprechende „Durchbrüche“ können in

Abhängigkeit vom verwendeten Material insofern auch durch andere vergleichbare

(mechanische) Verfahren erzeugt werden. Auch Merkmal M1.8 erfordert nicht, dass

ein Stanzwerkzeug zwischen die den Führungsschacht flankierenden Faltenwände

eingeführt wird, sondern dass lediglich ein entsprechender Raum potentiell dafür an

dieser Stelle vorhanden ist.

4.

Ob der geltende Patentanspruch 1 zulässig und sein Gegenstand gegenüber

dem genannten Stand der Technik neu ist, kann dahingestellt bleiben, denn er

beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1 und 4 PatG).

Ein geeigneter Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist

beispielsweise die Druckschrift DE 10 2005 048 841 B3 (D2). In der Druckschrift D2

ist ein Luftfilter für eine Belüftungsanlage eines Kraftfahrzeugs beschrieben und

gezeigt (Bezeichnung der D2 sowie Figuren), bei dem ein plissiertes – in Falten

gelegtes – Filtervlies als Faltenbalg und somit als Filterelement (Filtermedium 3) in

einen Aufnahmeschacht (Gehäuse) eingesetzt wird (Patentanspruch 1; M1.1). Das

Filterelement der D2 ist umlaufend – und somit auch an den Stirnseiten der

Faltenquerschnittsflächen (M1.3) – von einem Filterrahmen (2) begrenzt bzw.

gesäumt (M1.9), der somit einen Kantenstreifen an diesen Stirnseiten darstellt. Die

obere Stirnseite gemäß Figur 2 ist dabei einer Wand des Gehäuses der

Belüftungsanlage (4) zugewandt (M1.2) und weist eine Vielzahl von regelmäßigen

Faltenwänden auf (M1.6).

„Um am Filter eine Verletzung des plissierten Filtermediums durch umliegende

Hindernisse oder Kanten beim Einschieben des Luftfilters in den Einschiebeschacht

der Belüftungsanlage zu vermeiden …“, können gemäß der D2 ein oder mehrere

Führungszapfen (u.a. Absatz [0010]) in entsprechende Führungsschächte des

Filterelements „… zwischen den Falten der Plissierung angeordnet werden“ ([0012]

und Figuren; M1.4). Diese Führungsschächte können dabei „in einer einfachsten

Bauweise … als lochartiger Durchbruch des Filterrahmens gestaltet“ werden

([0015], Patentanspruch 7). Lediglich alternativ dazu können die ein oder mehreren

Führungsschächte auch durch muldenförmige Vertiefungen des Filterrahmens –

und somit ohne „Durchstanzungen“ – gebildet werden (Patentanspruch 8 sowie

ebenso Figuren 1 und 2).

Gemäß dem

in den Figuren 1 und 2 dargestellten und beschriebenen

Ausführungsbeispiel kann der Luftfilterrahmen beispielsweise aus Pappmaterial

oder aus textilem Material ausgebildet sein ([0022]). Für eine in diesen Filterrahmen

aus Papp- oder textilen Material einzubringende kleine kreisförmige Öffnung – die

zudem als „lochartiger Durchbruch“ bezeichnet wird – sieht der Fachmann implizit

als Verfahren eine „Lochung“ zumindest bei diesen beiden genannten Materialien

vor, die gleichermaßen als ein „Stanzen“ zu bezeichnen ist (Teile von M1.8 und

M1.10). Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil der Fachmann das Stanzen

als einfaches und kostengünstiges Verfahren für die Erzeugung von Durchgängen

in Rahmen von Filterelementen kennt, wie auch die Anmelderin in ihrer Einleitung

konstatiert ([0008]).

„Um eine vorgegebene Einbaulage des Luftfilters im Einschiebeschacht zu

sichern, …“ sind – sofern „… mehrere Einschiebeschächte in der der Einschieberichtung zugewandten Stirnseiten des Filters vorgesehen …“ sind – „… sind diese

bezüglich der Flächenmitte in unsymmetrisch zueinander angeordneter Anordnung

vorzusehen …“ ([0010]). Damit ist bereits durch die in die Führungsschächte

einzuführenden Führungszapfen eine Verdrehsicherung beim Filterelement der D2

gewährleistet (M1.10 und M1.11); zudem ist in der Figur 2 auch eine Asymmetrie

entlang der Strömungsachse des Filterelements insgesamt vorhanden.

Von dem aus der Druckschrift D2 bekannten Filterelement unterscheidet sich das

beanspruchte allenfalls dadurch, dass im Bereich des jeweiligen Führungsschachtes die Faltenquerschnittsfläche eine andere ist als im übrigen Bereich des

Filterelements (Merkmale 1.5 und 1.8). Der Effekt dieses Unterschieds ist, dass das

bei der Herstellung verwendete Stanzwerkzeug problemlos zwischen die

flankierenden Faltenwände eingeführt werden kann.

Für den Fachmann ist es jedoch naheliegend, die Faltenquerschnittsfläche im

Bereich der Führungsschächte zu verändern, insbesondere zu erhöhen, sofern der

Platz zwischen den die Führungsschächte flankierenden Faltungen für die

Herstellung der Führungsschächte und die Einführung der Führungszapfen nicht

ausreicht, um eine Beschädigung des Filters zu vermeiden. Ein derartiger

Platzbedarf kann einerseits in der Größe des jeweiligen Führungsschachtes bei

vorgegebener Faltung des Faltenbalgs vorliegen, andererseits kann sich dieser

Bedarf bei einer notwendigen Vergrößerung der Filterfläche ergeben, indem die

Faltungsdichte des Faltenbalgs erhöht werden muss. Eine Anregung zu einer

entsprechenden lokalen relativen Vergrößerung der Faltenquerschnittsfläche ist

dabei auch der Druckschrift D2 selbst zu entnehmen, da „… eine Verletzung des

Filtermediums durch einen in den Führungsschacht eintauchenden Führungszapfen

…“ vermieden werden soll ([0013]).

Auch wenn zugunsten der Patentinhaberin unterstellt wird, die Druckschrift D2 böte

keine Veranlassung zu dem skizzierten Handeln, führt dies zu keinem anderen

Ergebnis. Jedenfalls wird der Fachmann unter Hinzuziehung des weiteren Stands

der Technik (z. B. Druckschriften E8, E1) erwägen, die Faltenquerschnittsflächen

im Bereich der Führungsschächte bei Bedarf unterschiedlich von denen im übrigen

Bereich des Filterelements zu gestalten. Dies führt unmittelbar zum Gegenstand

des Patentanspruchs 1.

Beispielsweise aus der Druckschrift DE 100 29 539 A1 (E8) kennt der Fachmann

eine andere/größere Faltenquerschnittsfläche im Bereich des Führungsschachtes

für ein Funktionselement als dies im übrigen Bereich des Filterelements der Fall ist.

Die Druckschrift E8 befasst sich wie auch die Druckschrift D2 und das Streitpatent

aus fachmännischer Sicht u. a. mit dem Problem, einen Filter zur Verfügung zu

stellen, der möglichst einfach und sicher in ein Gehäuse eingebaut werden kann,

ohne den Filter in seiner Funktion zu beeinflussen oder zu beschädigen. Im

Einzelnen offenbart die Druckschrift E8 einen Filter sowie eine Filterpatrone 19, die

gemäß Patentanspruch 1 lediglich insbesondere als Flüssigkeitsfilter eingesetzt

werden kann. Insofern ist die als Filterelement im Sinne des Streitpatents

anzusehende Filterpatrone grundsätzlich auch für die Reinigung von Luft geeignet,

da das Filterelement auch durch die beispielsweise gefaltete Filterbahn aus einem

Filtervlies (Absatz [0005]) gleichermaßen als ein Lüftungsfilter eingesetzt werden

kann. Die im Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren gezeigte zylindrische

Filterpatrone, die aus einem Faltenbalg mit entsprechenden Falten aus Filterpapier

aufgebaut ist ([0019]), weist auch (zumindest) eine Stirnseite auf, die von einem

Kantenstreifen gesäumt

ist

(Endscheibe 22)

und

einer Gehäusewand

(Gehäuseboden oder Deckel) zuwendbar ist.

Die insbesondere in Figur 2 dargestellte Faltung definiert auf der Stirnseite jeweils

Faltenquerschnittsflächen, die im Bereich einer dargestellten Aussparung (23) mit

einer vergrößerten Querschnittsfläche ausgebildet ist als im übrigen Bereich der

Filterpatrone mit einer Vielzahl von regelmäßigen Faltenwänden. Dies ist auch in

der Beschreibung der Figur 2 ([0020]) so formuliert, wonach „… die Aussparung

(23) durch eine Faltentasche (27) gebildet wird, die einen größeren Faltenabstand

als die anderen Faltentaschen hat“. In dem Ausführungsbeispiel ist zwar nur eine

als Führungsschacht anzusehende Aussparung gezeigt und beschrieben, es

können jedoch gemäß Patentanspruch 1 auch mehrere sein (mindestens eine

Aussparung). Demnach vermittelt die Druckschrift E8 dem Fachmann die Lehre, bei

einem Filter der Bauart nach der Druckschrift D2 mit enger Faltung im Bereich der

Führungsschächte den Abstand der flankierenden Faltenwände relativ zur übrigen

Faltung zu vergrößern, um sowohl für die Herstellung der Lochung als auch für den

Platzbedarf der Führungszapfen selbst einen ausreichenden Abstand zu

gewährleisten. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 beruht somit nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

5.

Da die Patentinhaberin ihr Patent mit einem in sich geschlossenen

Anspruchssatz verteidigt hat, kam es auf die Patentfähigkeit der Gegenstände der

weiteren davon umfassten nachgeordneten Patentansprüche nicht mehr an (vgl.

BGH GRUR 2007, 862 ff. – „Informationsübermittlungsverfahren II“; GRUR 2017,

57 ff. – „Datengenerator“).

6.

Mit Schriftsatz vom 23. März 2023 hat die Patentinhaberin auch eine

geänderte Beschreibung eingereicht und ins Ermessen des Senats gelegt, diese

ihrem Antrag zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents zugrunde zu legen.

Diese Änderungen sind als Klarstellungen aufzufassen, die zu keinem anderen

Verständnis des Streitgegenstandes führen, und sich daher auch nicht auf das

Ergebnis der vorliegenden Prüfung auszuwirken vermögen. Die seitens der beiden

Einsprechenden vorgetragenen Gründe zur noch geltend gemachten fehlenden

Zulässigkeit des Antrags wegen unzulässiger Erweiterung seines Gegenstands

gegenüber dem Inhalt der ursprünglichen Anmeldung sieht der Senat zwar als nicht

stichhaltig an; jedoch kommt es – wie einleitend angemerkt – hierauf letztlich nicht

mehr an.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Dr. Dorfschmidt

Brunn