Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 26.06.2023 – 11 W (pat) 2/23
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:260623B11Wpat2.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2012 005 188
…
ECLI:DE:BPatG:2023:260623B11Wpat2.23.0
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Höchst und die Richter
Eisenrauch, Dr.-Ing. Dorfschmidt und Dipl.-Ing. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Auf die am 16. März 2012 unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität 10 2011
118 680.1 vom 21. Juni 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist das Patent 10 2012 005 188 (Streitpatent) mit der
Bezeichnung
„Filterelement mit Führungsschächten“
erteilt und am 20. Juni 2013 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent sind Einsprüche erhoben worden. Die Patentabteilung 16 des
Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent durch Beschluss vom 24.
Oktober 2018 mit der Begründung widerrufen, der Gegenstand des Streitpatents in
den verteidigten Fassungen sei aus der Druckschrift DE 100 29 539 A1 (E8) bereits
bekannt und daher nicht neu. Den noch geltend gemachten Widerrufsgrund der
Erweiterung des Streitpatents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten
Fassung der Anmeldung hat sie nicht als gegeben gesehen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie ist
der Auffassung, die Gegenstände der geltenden Patentansprüche seien neu und
beruhten auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Insbesondere macht sie geltend,
dass die Merkmale kontextbezogen und somit fachmännisch sinnvoll auszulegen
seien.
Die Patentinhaberin hat schriftsätzlich den Antrag gestellt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
in der als
Hilfsantrag 1 in der Anhörung vor der Patentabteilung vom 24. Oktober 2018
eingereichten Fassung beschränkt aufrechtzuerhalten.
Auf den Hinweis des Senats vom 2. März 2023 hat die Patentinhaberin ihren Antrag
auf mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 23. März 2023 zurückgenommen
und Entscheidung nach Aktenlage beantragt.
Die Einsprechenden haben jeweils den Antrag gestellt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertreten die Auffassung, dass die beanspruchten Gegenstände nicht
patentfähig seien, da sie weder neu seien noch auf erfinderischen Tätigkeit
beruhten, und dass der Gegenstand des Patents in der verteidigten Fassung über
den Inhalt der Anmeldung in der am Anmeldetag eingereichten Fassung erweitert
sei.
Der geltende, verteidigte Patentanspruch 1 lautet:
„Filterelement (1) zum Einsetzen in ein Gehäuse einer Belüftungs- oder
Klimaanlage, umfassend einen Faltenbalg (2) mit Falten und einer Stirnseite
(3), welche einer Wand des Gehäuses zuwendbar ist, wobei die Falten auf der
Stirnseite (3) jeweils Faltenquerschnittsflächen (7, 9) definieren, wobei der
Stirnseite
(3) Führungsschächte
(8) zugeordnet sind,
in welche
Führungszapfen einführbar sind, und wobei eine Faltenquerschnittsfläche (9)
im Bereich eines jeweiligen Führungsschachts (8) eine andere Geometrie
aufweist als die Faltenquerschnittsflächen (7) einer Vielzahl von Falten,
dadurch gekennzeichnet, dass eine Vielzahl von regelmäßigen Faltenwänden
(7a) vorgesehen ist, wobei je zwei flankierende Faltenwände (9a) den
jeweiligen Führungsschacht
(8)
flankieren und wobei der
jeweilige
Führungsschacht
(8) überwiegend oder vollständig zwischen den
flankierenden Faltenwänden (9a) innerhalb des Bereichs der Faltenquerschnittsfläche (9) anderer Geometrie liegt, so dass ein Stanzwerkzeug
problemlos zwischen die flankierenden Faltenwände (9a) einführbar ist, und
dass die Stirnseite (3) von einem Kantenstreifen (4) gesäumt ist, in welchen
asymmetrisch Stanzungen für die Führungszapfen eingebracht sind, wobei
eine Verdrehsicherung geschaffen wird, derart, dass das Filterelement nur in
einer Position im Gehäuse angeordnet werden kann.“
Rückbezogen auf diesen Patentanspruch schließen sich die Unteransprüche 2 bis
9 an.
Im Verfahren wurden nebst der Druckschrift E8 u. a. die Offenlegungsschrift
DE 10 2004 025 274 A1 (im Verfahren als E1) und die Patentschrift DE 10 2005 048
841 B3 (im Verfahren als D2) als Stand der Technik berücksichtigt.
Hinsichtlich der weiteren Ausführungen sowie der Unteransprüche im Einzelnen
wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist frist- und formgerecht eingelegt und auch
im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 2 PatG). In der Sache ist sie jedoch nicht begründet,
denn der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig (§§ 1
bis 5 PatG).
1.
Als Fachmann ist vorliegend ein Fachhochschul-Ingenieur – oder mit
entsprechendem Abschluss – der Fachrichtung Maschinenbau oder Klimatechnik
anzusehen, der mehrere Jahre Berufserfahrung
in der Entwicklung von
Filterelementen für Belüftungs- oder Klimaanlagen aufweist.
2.
Gegenstand des Streitpatents ist ein Filterelement zum Einsetzen in ein
Gehäuse einer Belüftungs- oder Klimaanlage.
Gemäß der Streitpatentschrift sei bei derartigen Filterelementen bekannt,
mechanische Kodierungen zwischen Filterelement und Gehäuse einzusetzen,
damit lediglich geeignete Filterelemente für das entsprechende Gehäuse eingesetzt
werden (Absatz [0004]). Beispielsweise könnten Führungsschächte parallel
zwischen den Faltenrücken der Falten eines gefalteten Faltenbalgs vorgesehen
sein ([0005]),
in die Führungszapfen des Gehäuses positioniert würden.
Gegebenenfalls müssten hierzu auch noch Durchgänge in die Kantenstreifen
eingebracht werden, die den Faltenbalg säumen ([0006]). Bei der Fertigung dieser
Durchgänge, beispielsweise durch Stanzung, würden daher relativ große
Werkzeuge benötigt, welche zwischen die Faltenwände geführt würden. Diese
Werkzeuge könnten den Faltenbalg schädigen ([0008]).
Gemäß Streitpatent soll daher die Aufgabe gelöst werden (vgl. Absatz [0009]), ein
Filterelement anzugeben, welches nach der Fertigung bei Vermeidung von
Schäden am Faltenbalg mit Führungsschächten versehen
ist,
in welche
Führungszapfen einführbar sind.
Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 lautet in einer gegliederten
Form wie folgt:
M1.1
Filterelement zum Einsetzen in ein Gehäuse einer Belüftungs- oder
Klimaanlage,
M1.2
umfassend einen Faltenbalg mit Falten und einer Stirnseite, welche einer
Wand des Gehäuses zuwendbar ist,
M1.3
wobei die Falten auf der Stirnseite jeweils Faltenquerschnittsflächen
definieren,
M1.4
wobei der Stirnseite Führungsschächte zugeordnet sind, in welche
Führungszapfen einführbar sind,
M1.5
und wobei eine Faltenquerschnittsfläche im Bereich eines jeweiligen
Führungsschachts eine andere Geometrie aufweist als die Faltenquerschnittsflächen einer Vielzahl von Falten,
M1.6
wobei eine Vielzahl von regelmäßigen Faltenwänden vorgesehen ist,
M1.7
wobei je zwei flankierende Faltenwände den jeweiligen Führungsschacht
flankieren,
M1.8
und wobei der jeweilige Führungsschacht überwiegend oder vollständig
zwischen den flankierenden Faltenwänden innerhalb des Bereichs der
Faltenquerschnittsfläche anderer Geometrie
liegt, so dass ein
Stanzwerkzeug problemlos zwischen die flankierenden Faltenwände
einführbar ist,
M1.9
und dass die Stirnseite von einem Kantenstreifen gesäumt ist,
M1.10
in welchen asymmetrisch Stanzungen für die Führungszapfen eingebracht
sind,
M1.11 wobei eine Verdrehsicherung geschaffen wird, derart, dass das
Filterelement nur in einer Position im Gehäuse angeordnet werden kann.
3.
Der Senat legt Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:
Das Filterelement zum Einsetzen in ein Gehäuse einer Lüftungs- oder Klimaanlage
(M1.1) umfasst als wesentliches Bauteil einen Faltenbalg mit einer Vielzahl von
regelmäßig gefalteten Faltenwänden (M1.6). Diese Falten definieren auf der
zumindest einen Stirnseite jeweils Faltenquerschnittsflächen (M1.3) und sind an der
Stirnseite von einem Kantenstreifen gesäumt (M1.9), wobei eine Stirnseite des
Faltenbalgs – und damit der entsprechende Kantenstreifen – einer Wand des
Gehäuses einer Belüftungs- oder Klimaanlage zuwendbar ist (M1.2). Über das
Material des Kantenstreifens und das Verfahren der Säumung sind in der
Streitpatentschrift keine Ausführungen gemacht.
In den Kantenstreifen sind asymmetrische Stanzungen – und somit Öffnungen –
eingebracht (M1.10), die im Verbund mit den angrenzenden, flankierenden
Faltenwänden (M1.7) Führungsschächte darstellen, in welche Führungszapfen
einführbar sind (M1.4). Dabei weisen die an die Führungsschächte angrenzenden
Falten eine Faltenquerschnittsfläche mit einer anderen Geometrie auf im Vergleich
zu der regelmäßigen Faltenquerschnittsfläche (M1.5). Der Führungsschacht liegt
dabei überwiegend oder vollständig zwischen den flankierenden Faltenwänden,
wobei die Faltenquerschnittsfläche an dieser Stelle so bemessen ist, dass ein
Stanzwerkzeug problemlos zwischen die flankierenden Faltenwände einführbar ist
(M1.8).
Durch Merkmal M1.11 ist formuliert, dass eine Verdrehsicherung geschaffen wird,
so dass das Filterelement nur in einer Position im Gehäuse angeordnet werden
kann. Erreicht wird dies mittels der durch Stanzen asymmetrisch angebrachten
Öffnungen (M1.10; Abs. [0026]).
Bei der Beurteilung der in den Merkmalen jeweils enthaltenen Zweckangaben sieht
der Senat das Erzeugnis jedenfalls in dem Umfang beschränkt an, wie sie die
räumlich-körperliche Ausgestaltung des Gegenstands umschreiben und definieren.
Das Filterelement muss demgemäß so ausgebildet sein, dass es jeweils für den im
Patentanspruch angegebenen Zweck geeignet ist (vgl. BGH BlPMZ 2018, 318, 319
– „Gurtsstraffer“).
Das Verfahren „Stanzen“ bei der Ausbildung der Führungsschächte gemäß M1.10
hat keine ausdrückliche Beschränkung auf dieses Verfahren zur Folge, da das
Verfahren beim Erzeugnisanspruch – entsprechend dem Product-by-Process-
Anspruch – selbst nicht Gegenstand der geschützten Lehre ist, sondern nur zur
Definition des Merkmals dient (vgl. Schulte/Moufang, PatG mit EPÜ, 11. Aufl., § 34
Rn. 152). Die erzeugte Öffnung muss dementsprechend eine Gestalt haben, wie sie
durch eine Stanzung sich ergibt. Entsprechende „Durchbrüche“ können in
Abhängigkeit vom verwendeten Material insofern auch durch andere vergleichbare
(mechanische) Verfahren erzeugt werden. Auch Merkmal M1.8 erfordert nicht, dass
ein Stanzwerkzeug zwischen die den Führungsschacht flankierenden Faltenwände
eingeführt wird, sondern dass lediglich ein entsprechender Raum potentiell dafür an
dieser Stelle vorhanden ist.
4.
Ob der geltende Patentanspruch 1 zulässig und sein Gegenstand gegenüber
dem genannten Stand der Technik neu ist, kann dahingestellt bleiben, denn er
Ein geeigneter Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist
beispielsweise die Druckschrift DE 10 2005 048 841 B3 (D2). In der Druckschrift D2
ist ein Luftfilter für eine Belüftungsanlage eines Kraftfahrzeugs beschrieben und
gezeigt (Bezeichnung der D2 sowie Figuren), bei dem ein plissiertes – in Falten
gelegtes – Filtervlies als Faltenbalg und somit als Filterelement (Filtermedium 3) in
einen Aufnahmeschacht (Gehäuse) eingesetzt wird (Patentanspruch 1; M1.1). Das
Filterelement der D2 ist umlaufend – und somit auch an den Stirnseiten der
Faltenquerschnittsflächen (M1.3) – von einem Filterrahmen (2) begrenzt bzw.
gesäumt (M1.9), der somit einen Kantenstreifen an diesen Stirnseiten darstellt. Die
obere Stirnseite gemäß Figur 2 ist dabei einer Wand des Gehäuses der
Belüftungsanlage (4) zugewandt (M1.2) und weist eine Vielzahl von regelmäßigen
Faltenwänden auf (M1.6).
„Um am Filter eine Verletzung des plissierten Filtermediums durch umliegende
Hindernisse oder Kanten beim Einschieben des Luftfilters in den Einschiebeschacht
der Belüftungsanlage zu vermeiden …“, können gemäß der D2 ein oder mehrere
Führungszapfen (u.a. Absatz [0010]) in entsprechende Führungsschächte des
Filterelements „… zwischen den Falten der Plissierung angeordnet werden“ ([0012]
und Figuren; M1.4). Diese Führungsschächte können dabei „in einer einfachsten
Bauweise … als lochartiger Durchbruch des Filterrahmens gestaltet“ werden
([0015], Patentanspruch 7). Lediglich alternativ dazu können die ein oder mehreren
Führungsschächte auch durch muldenförmige Vertiefungen des Filterrahmens –
und somit ohne „Durchstanzungen“ – gebildet werden (Patentanspruch 8 sowie
ebenso Figuren 1 und 2).
Gemäß dem
in den Figuren 1 und 2 dargestellten und beschriebenen
Ausführungsbeispiel kann der Luftfilterrahmen beispielsweise aus Pappmaterial
oder aus textilem Material ausgebildet sein ([0022]). Für eine in diesen Filterrahmen
aus Papp- oder textilen Material einzubringende kleine kreisförmige Öffnung – die
zudem als „lochartiger Durchbruch“ bezeichnet wird – sieht der Fachmann implizit
als Verfahren eine „Lochung“ zumindest bei diesen beiden genannten Materialien
vor, die gleichermaßen als ein „Stanzen“ zu bezeichnen ist (Teile von M1.8 und
M1.10). Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil der Fachmann das Stanzen
als einfaches und kostengünstiges Verfahren für die Erzeugung von Durchgängen
in Rahmen von Filterelementen kennt, wie auch die Anmelderin in ihrer Einleitung
konstatiert ([0008]).
„Um eine vorgegebene Einbaulage des Luftfilters im Einschiebeschacht zu
sichern, …“ sind – sofern „… mehrere Einschiebeschächte in der der Einschieberichtung zugewandten Stirnseiten des Filters vorgesehen …“ sind – „… sind diese
bezüglich der Flächenmitte in unsymmetrisch zueinander angeordneter Anordnung
vorzusehen …“ ([0010]). Damit ist bereits durch die in die Führungsschächte
einzuführenden Führungszapfen eine Verdrehsicherung beim Filterelement der D2
gewährleistet (M1.10 und M1.11); zudem ist in der Figur 2 auch eine Asymmetrie
entlang der Strömungsachse des Filterelements insgesamt vorhanden.
Von dem aus der Druckschrift D2 bekannten Filterelement unterscheidet sich das
beanspruchte allenfalls dadurch, dass im Bereich des jeweiligen Führungsschachtes die Faltenquerschnittsfläche eine andere ist als im übrigen Bereich des
Filterelements (Merkmale 1.5 und 1.8). Der Effekt dieses Unterschieds ist, dass das
bei der Herstellung verwendete Stanzwerkzeug problemlos zwischen die
flankierenden Faltenwände eingeführt werden kann.
Für den Fachmann ist es jedoch naheliegend, die Faltenquerschnittsfläche im
Bereich der Führungsschächte zu verändern, insbesondere zu erhöhen, sofern der
Platz zwischen den die Führungsschächte flankierenden Faltungen für die
Herstellung der Führungsschächte und die Einführung der Führungszapfen nicht
ausreicht, um eine Beschädigung des Filters zu vermeiden. Ein derartiger
Platzbedarf kann einerseits in der Größe des jeweiligen Führungsschachtes bei
vorgegebener Faltung des Faltenbalgs vorliegen, andererseits kann sich dieser
Bedarf bei einer notwendigen Vergrößerung der Filterfläche ergeben, indem die
Faltungsdichte des Faltenbalgs erhöht werden muss. Eine Anregung zu einer
entsprechenden lokalen relativen Vergrößerung der Faltenquerschnittsfläche ist
dabei auch der Druckschrift D2 selbst zu entnehmen, da „… eine Verletzung des
Filtermediums durch einen in den Führungsschacht eintauchenden Führungszapfen
…“ vermieden werden soll ([0013]).
Auch wenn zugunsten der Patentinhaberin unterstellt wird, die Druckschrift D2 böte
keine Veranlassung zu dem skizzierten Handeln, führt dies zu keinem anderen
Ergebnis. Jedenfalls wird der Fachmann unter Hinzuziehung des weiteren Stands
der Technik (z. B. Druckschriften E8, E1) erwägen, die Faltenquerschnittsflächen
im Bereich der Führungsschächte bei Bedarf unterschiedlich von denen im übrigen
Bereich des Filterelements zu gestalten. Dies führt unmittelbar zum Gegenstand
des Patentanspruchs 1.
Beispielsweise aus der Druckschrift DE 100 29 539 A1 (E8) kennt der Fachmann
eine andere/größere Faltenquerschnittsfläche im Bereich des Führungsschachtes
für ein Funktionselement als dies im übrigen Bereich des Filterelements der Fall ist.
Die Druckschrift E8 befasst sich wie auch die Druckschrift D2 und das Streitpatent
aus fachmännischer Sicht u. a. mit dem Problem, einen Filter zur Verfügung zu
stellen, der möglichst einfach und sicher in ein Gehäuse eingebaut werden kann,
ohne den Filter in seiner Funktion zu beeinflussen oder zu beschädigen. Im
Einzelnen offenbart die Druckschrift E8 einen Filter sowie eine Filterpatrone 19, die
gemäß Patentanspruch 1 lediglich insbesondere als Flüssigkeitsfilter eingesetzt
werden kann. Insofern ist die als Filterelement im Sinne des Streitpatents
anzusehende Filterpatrone grundsätzlich auch für die Reinigung von Luft geeignet,
da das Filterelement auch durch die beispielsweise gefaltete Filterbahn aus einem
Filtervlies (Absatz [0005]) gleichermaßen als ein Lüftungsfilter eingesetzt werden
kann. Die im Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren gezeigte zylindrische
Filterpatrone, die aus einem Faltenbalg mit entsprechenden Falten aus Filterpapier
aufgebaut ist ([0019]), weist auch (zumindest) eine Stirnseite auf, die von einem
Kantenstreifen gesäumt
ist
(Endscheibe 22)
und
einer Gehäusewand
(Gehäuseboden oder Deckel) zuwendbar ist.
Die insbesondere in Figur 2 dargestellte Faltung definiert auf der Stirnseite jeweils
Faltenquerschnittsflächen, die im Bereich einer dargestellten Aussparung (23) mit
einer vergrößerten Querschnittsfläche ausgebildet ist als im übrigen Bereich der
Filterpatrone mit einer Vielzahl von regelmäßigen Faltenwänden. Dies ist auch in
der Beschreibung der Figur 2 ([0020]) so formuliert, wonach „… die Aussparung
(23) durch eine Faltentasche (27) gebildet wird, die einen größeren Faltenabstand
als die anderen Faltentaschen hat“. In dem Ausführungsbeispiel ist zwar nur eine
als Führungsschacht anzusehende Aussparung gezeigt und beschrieben, es
können jedoch gemäß Patentanspruch 1 auch mehrere sein (mindestens eine
Aussparung). Demnach vermittelt die Druckschrift E8 dem Fachmann die Lehre, bei
einem Filter der Bauart nach der Druckschrift D2 mit enger Faltung im Bereich der
Führungsschächte den Abstand der flankierenden Faltenwände relativ zur übrigen
Faltung zu vergrößern, um sowohl für die Herstellung der Lochung als auch für den
Platzbedarf der Führungszapfen selbst einen ausreichenden Abstand zu
gewährleisten. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 beruht somit nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
5.
Da die Patentinhaberin ihr Patent mit einem in sich geschlossenen
Anspruchssatz verteidigt hat, kam es auf die Patentfähigkeit der Gegenstände der
weiteren davon umfassten nachgeordneten Patentansprüche nicht mehr an (vgl.
BGH GRUR 2007, 862 ff. – „Informationsübermittlungsverfahren II“; GRUR 2017,
57 ff. – „Datengenerator“).
6.
Mit Schriftsatz vom 23. März 2023 hat die Patentinhaberin auch eine
geänderte Beschreibung eingereicht und ins Ermessen des Senats gelegt, diese
ihrem Antrag zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents zugrunde zu legen.
Diese Änderungen sind als Klarstellungen aufzufassen, die zu keinem anderen
Verständnis des Streitgegenstandes führen, und sich daher auch nicht auf das
Ergebnis der vorliegenden Prüfung auszuwirken vermögen. Die seitens der beiden
Einsprechenden vorgetragenen Gründe zur noch geltend gemachten fehlenden
Zulässigkeit des Antrags wegen unzulässiger Erweiterung seines Gegenstands
gegenüber dem Inhalt der ursprünglichen Anmeldung sieht der Senat zwar als nicht
stichhaltig an; jedoch kommt es – wie einleitend angemerkt – hierauf letztlich nicht
mehr an.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Dr. Dorfschmidt
Brunn