Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 05.07.2023 – 9 W (pat) 18/20
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:050723B9Wpat18.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 18/20 ________________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Juli 2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2018 221 678.9
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2023 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing.
Geier als Vorsitzenden, der Richterin Kriener, des Richters Dipl.-Ing. Körtge und der
Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters
ECLI:DE:BPatG:2023:050723B9Wpat18.20.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist zwischenzeitlich Anmelderin der am 13. Dezember
2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen und dort mit dem
Aktenzeichen 10 2018 221 678.9 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Dekorformteil“.
Vormalige Anmelderin war die Q… GmbH in R….
Die Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Patentanmeldung durch Beschluss vom 25. März 2020 zurückgewiesen. In der
zugehörigen Beschlussbegründung hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand des
ursprünglich eingereichten und nach wie vor geltenden Patentanspruchs 1 nicht neu
gegenüber dem Inhalt der Druckschrift
E1
DE 10 2012 016 147 A1
sei. Ferner sind im Prüfungsverfahren noch die Druckschriften
E2
E3
WO 2004 / 000 524 A1 und
WO 2017 / 009 152 A1
als weiterer Stand der Technik benannt worden.
Gegen diesen ihr am 30. März 2020 zugestellten Beschluss richtet sich die
Beschwerde der Patentanmelderin, die am 30. April 2020 per DPMA-direkt beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist.
Mit
ihrer Beschwerdebegründung vom 24. August 2020 widerspricht die
Beschwerdeführerin
den
Ausführungen
der
Prüfungsstelle
im
Zurückweisungsbeschluss. Sie sieht die Gegenstände der Patentansprüche in der
ursprünglich eingereichten Fassung als neu sowie auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhend an. So offenbare die Druckschrift E1 zwar Holz und Metall als Materialien
für Dekorlagen, lehre in diesem Zusammenhang aber ausschließlich, dass eine
harte Dekorlage in eine weiche Dekorlage gedrückt werde. Damit stehe die der
Druckschrift E1 entnehmbare Lehre aber dem erfindungsgemäßen Gegenstand
diametral entgegen. Darüber hinaus
hat
die Anmelderin mit
ihrer
Beschwerdebegründung einen Hilfsantrag eingereicht.
Der erkennende Senat hat mit Hinweis vom 23. Juni 2023 daraufhin gewiesen, dass
in der mündlichen Verhandlung neben der Frage der Patentfähigkeit des
Gegenstandes nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 des Haupt- wie auch des
Hilfsantrages vorrangig auch zu diskutieren sein dürfte, ob die Erfindung in der
Patentanmeldung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann
diese ausführen könne.
Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin daraufhin weitere
Hilfsanträge 2 bis 7 ein.
In der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2023 wies der Vorsitzende unter anderem
auf die für die Beurteilung der Patentfähigkeit dem Senat neben der Druckschrift E1
ebenfalls relevant erscheinende Druckschrift E2 gesondert hin.
Daraufhin überreichte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung die
weiteren Hilfsanträge 2a, 2b, 2c, 2d, 3a, 6a und 6b.
Sie ist der Ansicht, dass der Gegenstand des ursprünglich eingereichten und nach
wie vor geltenden Patentanspruchs 1 auch neu gegenüber dem Inhalt der
Druckschrift E2 sei und gegenüber diesem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe. Dies gelte ebenso für die Gegenstände aller Hilfsanträge, im Besonderen
derjenigen, welche in der mündlichen Verhandlung überreicht wurden.
Die Beschwerdeführerin beantragte zuletzt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und
Markenamts (DPMA) vom 25. März 2020 aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 und 2, Beschreibung und Figuren jeweils wie
eingereicht mit der Anmeldung vom 13. Dezember 2018.
Hilfsweise beantragt sie die Erteilung des Patents - jeweils unter Beibehaltung der
Beschreibung und der Zeichnungen wie ursprünglich angemeldet
-
in der
Reihenfolge folgender Hilfsanträge:
-
gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz
vom 24. August 2020,
- mit den Patentansprüchen 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht mit
Schriftsatz vom 4. Juli 2023,
- mit den Patentansprüchen 1 und 2 gemäß Hilfsanträgen 2a, 2b, 2c, 2d
-
-
eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag 3, eingereicht mit Schriftsatz
vom 4. Juli 2023,
gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag 3a, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung,
-
-
-
-
-
gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag 4, eingereicht mit Schriftsatz
vom 4. Juli 2023,
gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag 5, eingereicht mit Schriftsatz
vom 4. Juli 2023,
gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag 6, eingereicht mit Schriftsatz
vom 4. Juli 2023,
gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsanträgen 6a und 6b, eingereicht in
der mündlichen Verhandlung,
gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag 7, eingereicht mit Schriftsatz
vom 4. Juli 2023.
Der ursprünglich eingereichte und mit Hauptantrag beanspruchte Patentanspruch 1
lautet:
Dekorformteil mit einem Träger (5), an dessen einer Sichtseite des
Dekorformteil zugewandten Vorderseite eine erste und eine zweite
Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind, wobei die erste
Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist
und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch ein
Holzfurnier und die erste Dekorlage (1) aus einer Metallfolie ist und dass
die zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eingedrückt ist.
Diesem Patentanspruch schließt sich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene
Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag an.
Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
Dekorformteil eines Kraftfahrzeuges mit einem Träger (5), an dessen
einer Sichtseite des Dekorformteil zugewandten Vorderseite eine erste
und eine zweite Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind, wobei
die erste Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5)
aufgebracht ist und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1)
aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Dekorformteil nach
Art eines Schiffsdecks mit länglichen Streifen von Furniersegmenten und
dazwischenliegenden, sich parallel erstreckenden Abstandsstreifen aus
der Metallfolie gebildet ist,
dass der Träger durch Hinterspritzen der mit dem Holzfurnier
verbundenen Metallfolie gebildet ist, und
dass die Flächenanteile der Metallfolie und die Flächenanteile des
Holzfurniers an der Sichtseite des Dekorformteils höhengleich vorliegen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
Dekorformteil mit einem Träger (5), an dessen einer Sichtseite des
Dekorformteil zugewandten Vorderseite eine erste und eine zweite
Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind, wobei die erste
Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist
und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch ein
Holzfurnier und die erste Dekorlage (1) aus einer Metallfolie ist und dass
die zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eingedrückt ist, wobei
die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,05 und 0,3 mm aufweist und
das Holzfurnier ein Stärke von zwischen 0,1 und 0,5 mm aufweist, wobei
im fertigen Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden Dekorlagen (1, 2)
zwischen 0,1 und 1,5 mm beträgt.
Diesem Patentanspruch schließt sich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene
Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a lautet:
Dekorformteil mit einem Träger (5), an dessen einer Sichtseite des
Dekorformteil zugewandten Vorderseite eine erste und eine zweite
Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind, wobei die erste
Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist
und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch ein
Holzfurnier und die erste Dekorlage (1) aus einer Metallfolie ist und dass
die zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eingedrückt ist, wobei
die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,09 und 0,11 mm aufweist und
das Holzfurnier ein Stärke von zwischen 0,22 und 0,28 mm aufweist,
wobei im fertigen Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden Dekorlagen (1,
2) zwischen 0,1 und 1,5 mm beträgt.
Diesem Patentanspruch schließt sich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene
Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2a an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2b lautet:
Dekorformteil mit einem Träger (5), an dessen einer Sichtseite des
Dekorformteil zugewandten Vorderseite eine erste und eine zweite
Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind, wobei die erste
Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist
und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch ein
Holzfurnier und die erste Dekorlage (1) aus einer Metallfolie ist und dass
die zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eingedrückt ist, wobei
die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,05 und 0,09 mm aufweist und
das Holzfurnier ein Stärke von zwischen 0,28 und 0,5 mm aufweist,
wobei im fertigen Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden Dekorlagen (1,
2) zwischen 0,1 und 1,5 mm beträgt.
Diesem Patentanspruch schließt sich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene
Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2b an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2c lautet:
Dekorformteil mit einem Träger (5), an dessen einer Sichtseite des
Dekorformteil zugewandten Vorderseite eine erste und eine zweite
Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind, wobei die erste
Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist
und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch ein
Holzfurnier und die erste Dekorlage (1) aus einer Metallfolie ist und dass
die zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eingedrückt ist, wobei
die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,09 und 0,11 mm aufweist und
das Holzfurnier ein Stärke von zwischen 0,22 und 0,28 mm aufweist,
wobei im fertigen Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden Dekorlagen (1,
2) zwischen 0,1 und 1,5 mm beträgt, wobei der Flächenanteil des
Holzfurniers bei über 97% liegt.
Diesem Patentanspruch schließt sich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene
Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2c an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2d lautet:
Dekorformteil mit einem Träger (5), an dessen einer Sichtseite des
Dekorformteil zugewandten Vorderseite eine erste und eine zweite
Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind, wobei die erste
Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist
und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch ein
Holzfurnier und die erste Dekorlage (1) aus einer Metallfolie ist und dass
die zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eingedrückt ist, wobei
die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,05 und 0,09 mm aufweist und
das Holzfurnier ein Stärke von zwischen 0,28 und 0,5 mm aufweist,
wobei im fertigen Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden Dekorlagen (1,
2) zwischen 0,1 und 1,5 mm beträgt, wobei der Flächenanteil des
Holzfurniers bei über 97% liegt.
Diesem Patentanspruch schließt sich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene
Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2d an.
Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 3 lautet:
Dekorformteil eines Kraftfahrzeuges mit einem Träger (5), an dessen
einer Sichtseite des Dekorformteil zugewandten Vorderseite eine erste
und eine zweite Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind, wobei
die erste Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5)
aufgebracht ist und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1)
aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Dekorformteil nach
Art eines Schiffsdecks mit länglichen Streifen von Furniersegmenten und
dazwischenliegenden, sich parallel erstreckenden Abstandsstreifen aus
der Metallfolie gebildet ist,
dass der Träger durch Hinterspritzen der mit dem Holzfurnier
verbundenen Metallfolie gebildet ist, und
dass die Flächenanteile der Metallfolie und die Flächenanteile des
Holzfurniers an der Sichtseite des Dekorformteils höhengleich vorliegen,
wobei der Flächenanteil des Holzfurniers bei über 97% liegt.
Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 3a lautet:
Dekorformteil eines Kraftfahrzeuges mit einem Träger (5), an dessen
einer Sichtseite des Dekorformteil zugewandten Vorderseite eine erste
und eine zweite Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind, wobei
die erste Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5)
aufgebracht ist und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1)
aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Dekorformteil nach
Art eines Schiffsdecks mit länglichen Streifen von Furniersegmenten und
dazwischenliegenden, sich parallel erstreckenden Abstandsstreifen aus
der Metallfolie gebildet ist,
dass der Träger durch Hinterspritzen der mit dem Holzfurnier
verbundenen Metallfolie gebildet ist, und
dass die Flächenanteile der Metallfolie und die Flächenanteile des
Holzfurniers an der Sichtseite des Dekorformteils höhengleich vorliegen,
wobei der Flächenanteil des Holzfurniers bei über 97% liegt, wobei die
Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,09 und 0,11 mm aufweist und das
Holzfurnier eine Stärke von zwischen 0,22 und 0,28 mm aufweist, wobei
im fertigen Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden Dekorlagen (1, 2)
zwischen 0,1 und 1,5 mm beträgt.
Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 4 lautet:
Dekorformteil mit einem Träger (5), sowie einer ersten und einer zweiten
Dekorlage
(1, 2) bei dem eine sichtseitige Oberfläche durch
nebeneinanderliegende Flächenanteile der ersten und zweiten
Dekorlage (1, 2) gebildet sind, wobei die erste Dekorlage (1) als
durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist und die zweite
Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist, dadurch
gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch Holzfurnierelemente und die erste Dekorlage (1) durch eine Metallfolie gebildet ist
und dass die Holzfurnierelemente der zweiten Dekorlage (2) in die erste
Dekorlage (1) eingedrückt sind,
wobei das Dekorformteil derart hergestellt ist, dass während dessen
Herstellung die sichtseitige Oberfläche gegen eine Kavität eines
Spritzgießwerkzeugs begrenzende Oberfläche, des Spritzgießwerkzeugs anliegt, wohingegen eine Rückseite (4), die ausschließlich
durch die erste Dekorlage (1) gebildet wird, zu der Kavität freiliegt, wobei
wenn in die Kavität eine Kunststoffkomponente gespritzt wird, diese
Kunststoffkomponente an der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) den
Träger (5) ausformt und durch dieses Hinterspritzen mit dem Träger (5)
ist dieser mit der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) verbunden,
wobei aufgrund des wirkenden Einspritzdruckes und des Nachdrucks
beim Erstarren der Kunststoffkomponente das entsprechende
Zwischenerzeugnis in der Kavität komprimiert wird, wobei sich die
Holzfurnierelemente der zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1)
eindrücken um das Dekorformteil zu bilden.
Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 5 lautet:
Dekorformteil mit einem Träger (5), sowie einer ersten und einer zweiten
Dekorlage
(1, 2) bei dem eine sichtseitige Oberfläche durch
nebeneinanderliegende Flächenanteile der ersten und zweiten
Dekorlage (1, 2) gebildet sind, wobei die erste Dekorlage (1) als
durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist und die zweite
Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist, dadurch
gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch Holzfurnierelemente und die erste Dekorlage (1) durch eine Metallfolie gebildet ist
und dass die Holzfurnierelemente der zweiten Dekorlage (2) in die erste
Dekorlage (1) eingedrückt sind,
wobei das Dekorformteil derart hergestellt ist, dass während dessen
Herstellung die sichtseitige Oberfläche gegen eine Kavität eines
Spritzgießwerkzeugs begrenzende Oberfläche, des Spritzgießwerkzeugs anliegt, wohingegen eine Rückseite (4), die ausschließlich
durch die erste Dekorlage (1) gebildet wird, zu der Kavität freiliegt, wobei
wenn in die Kavität eine Kunststoffkomponente gespritzt wird, diese
Kunststoffkomponente an der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) den
Träger (5) ausformt und durch dieses Hinterspritzen mit dem Träger (5)
ist dieser mit der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) verbunden,
wobei aufgrund des wirkenden Einspritzdruckes und des Nachdrucks
beim Erstarren der Kunststoffkomponente das entsprechende
Zwischenerzeugnis in der Kavität komprimiert wird, wobei sich die
Holzfurnierelemente der zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1)
eindrücken um das Dekorformteil zu bilden,
und dadurch gekennzeichnet, dass das Dekorformteil von oben gesehen
nach Art eines Schiffsdecks mit länglichen Streifen die durch die
Holzfurnierelemente gebildet werden und dazwischenliegenden, sich
parallel erstreckenden Abstandsstreifen, die durch entsprechenden
Flächenanteile aus der Metallfolie gebildet werden, gebildet ist, wobei die
nebeneinanderliegenden Flächenanteile der ersten und zweiten
Dekorlage (1, 2) an der sichtseitigen Oberfläche des Dekorformteils
höhengleich vorliegen.
Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 6 lautet:
Dekorformteil mit einem Träger (5), sowie einer ersten und einer zweiten
Dekorlage
(1, 2) bei dem eine sichtseitige Oberfläche durch
nebeneinanderliegende Flächenanteile der ersten und zweiten
Dekorlage (1, 2) gebildet sind, wobei die erste Dekorlage (1) als
durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist und die zweite
Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist, dadurch
gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch Holzfurnierelemente und die erste Dekorlage (1) durch eine Metallfolie gebildet ist
und dass die Holzfurnierelemente der zweiten Dekorlage (2) in die erste
Dekorlage (1) eingedrückt sind,
wobei das Dekorformteil derart hergestellt ist, dass während dessen
Herstellung die sichtseitige Oberfläche gegen eine Kavität eines
Spritzgießwerkzeugs begrenzende Oberfläche, des Spritzgießwerkzeugs anliegt, wohingegen eine Rückseite (4), die ausschließlich
durch die erste Dekorlage (1) gebildet wird, zu der Kavität freiliegt, wobei
wenn in die Kavität eine Kunststoffkomponente gespritzt wird, diese
Kunststoffkomponente an der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) den
Träger (5) ausformt und durch dieses Hinterspritzen mit dem Träger (5)
ist dieser mit der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) verbunden,
wobei aufgrund des wirkenden Einspritzdruckes und des Nachdrucks
beim Erstarren der Kunststoffkomponente das entsprechende
Zwischenerzeugnis in der Kavität komprimiert wird, wobei sich die
Holzfurnierelemente der zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1)
eindrücken um das Dekorformteil zu bilden,
und dadurch gekennzeichnet, dass das Dekorformteil von oben gesehen
nach Art eines Schiffsdecks mit länglichen Streifen die durch die
Holzfurnierelemente gebildet werden und dazwischenliegenden, sich
parallel erstreckenden Abstandsstreifen, die durch entsprechenden
Flächenanteile aus der Metallfolie gebildet werden, gebildet ist,
wobei die nebeneinanderliegenden Flächenanteile der ersten und
zweiten Dekorlage (1, 2) an der sichtseitigen Oberfläche des
Dekorformteils höhengleich vorliegen, wobei die Metallfolie eine Dicke
von zwischen 0,05 und 0,3 mm aufweist und die Holzfurnierelemente
eine Stärke von zwischen 0,1 und 0,5 mm aufweisen, wobei im fertigen
Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden Dekorlagen (1, 2) zwischen 0,1
und 1,5 mm beträgt.
Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 6a lautet:
Dekorformteil mit einem Träger (5), sowie einer ersten und einer zweiten
Dekorlage
(1, 2) bei dem eine sichtseitige Oberfläche durch
nebeneinanderliegende Flächenanteile der ersten und zweiten
Dekorlage (1, 2) gebildet sind, wobei die erste Dekorlage (1) als
durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist und die zweite
Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist, dadurch
gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch Holzfurnierelemente und die erste Dekorlage (1) durch eine Metallfolie gebildet ist
und dass die Holzfurnierelemente der zweiten Dekorlage (2) in die erste
Dekorlage (1) eingedrückt sind,
wobei das Dekorformteil derart hergestellt ist, dass während dessen
Herstellung die sichtseitige Oberfläche gegen eine Kavität eines
Spritzgießwerkzeugs begrenzende Oberfläche, des Spritzgießwerkzeugs anliegt, wohingegen eine Rückseite (4), die ausschließlich
durch die erste Dekorlage (1) gebildet wird, zu der Kavität freiliegt, wobei
wenn in die Kavität eine Kunststoffkomponente gespritzt wird, diese
Kunststoffkomponente an der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) den
Träger (5) ausformt und durch dieses Hinterspritzen mit dem Träger (5)
ist dieser mit der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) verbunden,
wobei aufgrund des wirkenden Einspritzdruckes und des Nachdrucks
beim Erstarren der Kunststoffkomponente das entsprechende
Zwischenerzeugnis in der Kavität komprimiert wird, wobei sich die
Holzfurnierelemente der zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1)
eindrücken um das Dekorformteil zu bilden,
und dadurch gekennzeichnet, dass das Dekorformteil von oben gesehen
nach Art eines Schiffsdecks mit länglichen Streifen die durch die
Holzfurnierelemente gebildet werden und dazwischenliegenden, sich
parallel erstreckenden Abstandsstreifen, die durch entsprechenden
Flächenanteile aus der Metallfolie gebildet werden, gebildet ist,
wobei die nebeneinanderliegenden Flächenanteile der ersten und
zweiten Dekorlage (1, 2) an der sichtseitigen Oberfläche des
Dekorformteils höhengleich vorliegen, wobei die Metallfolie eine Dicke
von zwischen 0,09 und 0,11 mm aufweist und die Holzfurnierelemente
eine Stärke von zwischen 0,22 und 0,28 mm aufweisen, wobei im fertigen
Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden Dekorlagen (1, 2) zwischen 0,1
und 1,5 mm beträgt.
Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 6b lautet:
Dekorformteil mit einem Träger (5), sowie einer ersten und einer zweiten
Dekorlage
(1, 2) bei dem eine sichtseitige Oberfläche durch
nebeneinanderliegende Flächenanteile der ersten und zweiten
Dekorlage (1, 2) gebildet sind, wobei die erste Dekorlage (1) als
durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist und die zweite
Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist, dadurch
gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch Holzfurnierelemente und die erste Dekorlage (1) durch eine Metallfolie gebildet ist
und dass die Holzfurnierelemente der zweiten Dekorlage (2) in die erste
Dekorlage (1) eingedrückt sind,
wobei das Dekorformteil derart hergestellt ist, dass während dessen
Herstellung die sichtseitige Oberfläche gegen eine Kavität eines
Spritzgießwerkzeugs begrenzende Oberfläche, des Spritzgießwerkzeugs anliegt, wohingegen eine Rückseite (4), die ausschließlich
durch die erste Dekorlage (1) gebildet wird, zu der Kavität freiliegt, wobei
wenn in die Kavität eine Kunststoffkomponente gespritzt wird, diese
Kunststoffkomponente an der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) den
Träger (5) ausformt und durch dieses Hinterspritzen mit dem Träger (5)
ist dieser mit der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) verbunden,
wobei aufgrund des wirkenden Einspritzdruckes und des Nachdrucks
beim Erstarren der Kunststoffkomponente das entsprechende
Zwischenerzeugnis in der Kavität komprimiert wird, wobei sich die
Holzfurnierelemente der zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1)
eindrücken um das Dekorformteil zu bilden,
und dadurch gekennzeichnet, dass das Dekorformteil von oben gesehen
nach Art eines Schiffsdecks mit länglichen Streifen die durch die
Holzfurnierelemente gebildet werden und dazwischenliegenden, sich
parallel erstreckenden Abstandsstreifen, die durch entsprechenden
Flächenanteile aus der Metallfolie gebildet werden, gebildet ist,
wobei die nebeneinanderliegenden Flächenanteile der ersten und
zweiten Dekorlage (1, 2) an der sichtseitigen Oberfläche des
Dekorformteils höhengleich vorliegen, wobei die Metallfolie eine Dicke
von zwischen 0,05 und 0,09 mm aufweist und die Holzfurnierelemente
eine Stärke von zwischen 0,28 und 0,5 mm aufweisen, wobei im fertigen
Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden Dekorlagen (1, 2) zwischen 0,1
und 1,5 mm beträgt.
Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 7 lautet:
Dekorformteil mit einem Träger (5), sowie einer ersten und einer zweiten
Dekorlage
(1, 2) bei dem eine sichtseitige Oberfläche durch
nebeneinanderliegende Flächenanteile der ersten und zweiten
Dekorlage (1, 2) gebildet sind, wobei die erste Dekorlage (1) als
durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist und die zweite
Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist, dadurch
gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch Holzfurnierelemente und die erste Dekorlage (1) durch eine Metallfolie gebildet ist
und dass die Holzfurnierelemente der zweiten Dekorlage (2) in die erste
Dekorlage (1) eingedrückt sind,
wobei das Dekorformteil derart hergestellt ist, dass während dessen
Herstellung die sichtseitige Oberfläche gegen eine Kavität eines
Spritzgießwerkzeugs begrenzende Oberfläche, des Spritzgießwerkzeugs anliegt, wohingegen eine Rückseite (4), die ausschließlich
durch die erste Dekorlage (1) gebildet wird, zu der Kavität freiliegt, wobei
wenn in die Kavität eine Kunststoffkomponente gespritzt wird, diese
Kunststoffkomponente an der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) den
Träger (5) ausformt und durch dieses Hinterspritzen mit dem Träger (5)
ist dieser mit der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) verbunden,
wobei aufgrund des wirkenden Einspritzdruckes und des Nachdrucks
beim Erstarren der Kunststoffkomponente das entsprechende
Zwischenerzeugnis in der Kavität komprimiert wird, wobei sich die
Holzfurnierelemente der zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1)
eindrücken um das Dekorformteil zu bilden,
und dadurch gekennzeichnet, dass das Dekorformteil von oben gesehen
nach Art eines Schiffsdecks mit länglichen Streifen die durch die
Holzfurnierelemente gebildet werden und dazwischenliegenden, sich
parallel erstreckenden Abstandsstreifen, die durch entsprechenden
Flächenanteile aus der Metallfolie gebildet werden, gebildet ist,
wobei die nebeneinanderliegenden Flächenanteile der ersten und
zweiten Dekorlage (1, 2) an der sichtseitigen Oberfläche des
Dekorformteils höhengleich vorliegen, wobei der Flächenanteil der
Holzfurnierelemente bei über 97% liegt.
Wegen des Wortlauts des jeweils gleichlautenden Patentanspruchs 2 des
Hauptantrags und der Hilfsanträge 2, 2a, 2b, 2c und 2d sowie zu weiteren
Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt
worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1
Satz 1 PatKostG).
Laut Handelsregisterauszug (Handelsregister B des Amtsgerichts S…) hat die
frühere Patentanmelderin durch die Gesellschafterversammlung vom 31. Januar
2019 umfirmiert zur „J… GmbH“. Dabei handelt
es sich um eine Namensänderung der Beschwerdeführerin.
2.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn die
Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 in der Fassung nach dem
Hauptantrag sowie in den Fassungen nach allen Hilfsanträgen sind zwar jeweils für
den Fachmann in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass er
diese ausführen kann, sie beruhen aber jeweils nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag bzw.
nach allen Hilfsanträgen sind daher jeweils nicht patentfähig.
Die Frage nach der ursprünglichen Offenbarung dieser Gegenstände kann insoweit
dahinstehen. Ebenso bedarf es keiner Beurteilung des jeweils rückbezogenen
Patentanspruchs 2 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 2, 2a, 2b, 2c und
2d, da mit dem jeweils nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem jeweiligen Antrag
als Ganzes nicht stattgegeben werden kann und die Beschwerdeführerin mit der
Stellung von Hilfsanträgen zu erkennen gibt, in welcher Reihenfolge und in welchem
Umfang sie hilfsweise eine Patenterteilung erlangen möchte (vgl. BGH GRUR 1997,
120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).
3.
Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift
DE 10 2018 221 678 A1, die vollumfänglich den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen entspricht, ein Dekorformteil mit einem Träger, an dessen einer
Sichtseite des Dekorformteils zugewandten Vorderseite eine erste und eine zweite
Dekorlage angeordnet sind, wobei die erste Dekorlage als durchgehende Lage auf
den Träger aufgebracht ist und die zweite Dekorlage auf die erste Dekorlage
aufgebracht ist.
Ein solches Dekorformteil sei bereits aus der Druckschrift E1 vorbekannt, wobei
Auskleidungsteile in diesem Sinne beispielsweise Einlagen in Armaturenbrettern,
Abdeckungen der Mittelkonsole sowie Abdeckungen, Dekorformteile oder Klappen,
beispielsweise von Aschenbechern innerhalb der Seitentüren sein können (vgl.
Absätze [0002] und [0003] der Offenlegungsschrift). Diese Auskleidungsteile
müssten dabei sehr hohen ästhetischen Anforderungen genügen, denn die
Dekorformteile müssten zu der in hohem Maße technischen und ästhetischen
Ausstattung des Fahrzeuges passen. Dabei werde auch versucht, die Sichtseite in
besonderer Weise ästhetisch zu gestalten
(vgl. Absatz
[0006] der
Offenlegungsschrift).
Bei dem aus der Druckschrift E1 bekannten Stand der Technik werde ein härteres
Material auf eine durchgehende Lage eines weicheren Materials aufgelegt, welches
durch eine Furnierlage gebildet sein könne. Die härtere Lage werde durch ein Metall
ausgebildet (vgl. Absatz [0008] der Offenlegungsschrift).
Der vorliegenden Anmeldung
liegt daher gemäß Absatz
[0009] der
Offenlegungsschrift das Problem zugrunde, ein ästhetisch ansprechendes
Dekorformteil auszubilden.
4.
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird
bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des
Standes der Technik ein Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik (Dipl.-Ing.
(FH) oder B. Eng.) angesehen. Dieser verfügt über eine mehrjährige
Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von
Innenausstattungsteilen für Kraftfahrzeuge.
Die vorliegende Patentanmeldung setzt darüber hinaus zu deren Verständnis
grundlegende Kenntnisse im Bereich des Spritzgussverfahren, speziell beim
Hinterspritzen von Folien voraus. Dem vorstehend definierten Fachmann sind
insofern auch in dieser Beziehung entsprechende Kenntnisse und diesbezügliches
Fachwissen zu unterstellen.
5.
Hauptantrag
In der
ursprünglich eingereichten Fassung
ist der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 zwar in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart,
dass der Fachmann diesen ausführen kann, er erweist sich aber als nicht
patentfähig, denn er beruht ausgehend vom Inhalt der Druckschrift E2 nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
5.1
Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig zunächst eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der
Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern,
zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, Leitsatz – Polymerschaum I).
Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus
den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter
Schutz gestellten technischen Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von
Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen
Fachmanns ausgelegt wird (vgl. BGH GRUR 2007, 410, Rn. 18 f. – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 859, Rn. 13 f. – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu
einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs
festgelegten Gegenstands
führen.
Insofern erlaubt ein Ausführungsbeispiel
regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein
kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004, 1023, Leitsatz –
Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind
deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem
Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv
offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen
Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 909, Leitsatz –
Spannschraube).
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
M0
M1
M2
M3
Dekorformteil mit
einem Träger (5), an dessen einer Sichtseite des Dekorformteils
zugewandten Vorderseite
eine erste und
eine zweite Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind,
M2.1
wobei die erste Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf
den Träger (5) aufgebracht ist und
M3.1
die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1)
aufgebracht ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M3.2
M2.2
M3.3
die zweite Dekorlage (2) durch ein Holzfurnier und
die erste Dekorlage (1) aus einer Metallfolie ist und
dass die zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1)
eingedrückt ist.
Der Patentanspruch 1 ist gemäß Merkmal M0 auf ein Dekorformteil gerichtet,
welches nach den Merkmalen M1, M2 und M3 einen Träger, eine erste Dekorlage
und eine zweite Dekorlage umfasst.
Die erste Dekorlage besteht gemäß den Merkmalen M2.1 und M2.2 aus einer
Metallfolie und ist als durchgehende Lage auf dem Träger aufgebracht. Die zweite
Dekorlage wird gemäß Merkmal M3.2 durch ein Holzfurnier gebildet und ist gemäß
Merkmal M3.1 auf die erste Dekorlage aufgebracht.
Der Träger, die erste und die zweite Dekorlage bilden dabei ein grundsätzlich
übereinander angeordnetes Schichtsystem aus, bei dem die erste und die zweite
Dekorlage
jedoch an der sichtseitigen Oberfläche des Dekorformteils
nebeneinanderliegende Flächenanteile aufweisen, wie dies die Zusammenschau
der Merkmale M1 bis M3 durch den Wortlaut in den Merkmalen M1 und M3 „an
dessen einer Sichtseite des Dekorformteils zugewandten Vorderseite …
nebeneinander angeordnet sind“ ausdrücken.
Gemäß Merkmal M3.3 ist die zweite Dekorlage in die erste Dekorlage eingedrückt.
Unter dem Begriff „eindrücken“ ist dabei nicht ein Eindrücken der zweiten
Dekorlage, also des Holzfurniers, in die erste Dekorlage, also die Metallfolie, zu
verstehen, die eine plastische Verformung der Metallfolie bewirkt, wie sie in Figur 2
der Anmeldeunterlagen dargestellt ist (vgl. Figur 2 der Offenlegungsschrift) und die
sich durch eine geringere Dicke der Metallfolie im Bereich des Holzfurniers
charakterisiert. Denn eine solche plastische Verformung einer „harten“ Metallfolie
aufgrund eines aufgelegten, in der Regel „weicheren“ Holzfurniers ist bei dem in den
Anmeldeunterlagen beschriebenen Herstellungsverfahren (vgl. Absätze [0019] und
[0020] der Offenlegungsschrift) technisch nicht möglich. Vielmehr ist der Begriff
„eindrücken“ im Sinne eines umfänglich umsiegelnden Verformens der Metallfolie
um das Holzfurnier zu verstehen, bei dem die Dicke der Metallfolie auch im Bereich
des Holzfurniers
konstant bestehen bleibt
(vgl. Absatz
[0012] der
Offenlegungsschrift).
5.2
Das in dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 beanspruchte
Dekorformteil ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und vollständig in den
Anmeldeunterlagen offenbart, dass es der Fachmann ausführen kann (vgl. § 34
Abs. 4 PatG).
Das fachmännische Bestreben geht dahin, einem Patent einen sinnvollen Gehalt zu
geben (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2007 – X ZR 275/02, Rn. 19; BGH GRUR 2008,
887, Rn. 21 – Momentanpol II). Dies gilt weitestgehend auch im Anmeldeverfahren.
Der hier maßgebliche Fachmann wird das Merkmal M3.3 insofern nicht schon
allein deshalb für technisch nicht ausführbar halten, weil ihm eine Figur der
Anmeldung etwas Abweichendes und unter den Vorgaben des Patentanspruchs
Nichtausführbares
suggeriert. Vielmehr wird
der
Fachmann
unter
Berücksichtigung der gesamten Unterlagen, insbesondere des allgemeinen
Beschreibungsteils
(hier Absatz
[0012] der Offenlegungsschrift), eine
ausführbare Auslegung des Beanspruchten treffen, so wie sie vorstehend
dargelegt
ist. Gleiches gilt für die sprachlich nicht unmittelbar eindeutige
Formulierung der Merkmale M1 und M3.
Ob
damit
auch die im Prüfungsverfahren einer Patentanmeldung zu
berücksichtigende Maßgabe des § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG in Verbindung mit § 9 PatV
erfüllt ist, wonach ein Patentanspruch aus sich heraus deutlich und klar gefasst zu
sein hat (vgl. BGH GRUR 2016, 361, Rn. 31 – Fugenband), kann hier dahinstehen,
da das vorliegend beanspruchte Dekorformteil nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruht.
Die in den Anmeldeunterlagen enthaltenen Ausführungen setzen den Fachmann
auch in die Lage das mit Patentanspruch 1 beanspruchte Dekorformteil herstellen
zu können (vgl. Absätze [0019] und [0020] der Offenlegungsschrift). Besondere
Vorgehensweisen o.ä., die insbesondere bei der Verwendung eines Holzfurniers als
zweite Dekorlage, ausgehend von dieser Offenbarung das übliche Fachwissen des
Fachmanns übersteigen und so gegen eine Ausführbarkeit sprechen könnten, sieht
der Senat nicht.
5.3
Das
in dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte
Dekorformteil beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
So ist der Druckschrift E2 in Figur 1 ein Dekorformteil zu entnehmen, das eine als
erste Schicht 1 bezeichnete erste Dekorlage sowie einen als zweite Schicht 2
bezeichneten Träger aufweist, der an die erste Schicht im Spritzgussverfahren
angespritzt ist. Die erste Dekorlage ist dabei vorzugsweise aus einer Aluminium-
oder Stahlfolie hergestellt (vgl. Seite 4, letzter Absatz, und Seite 5, erster Absatz).
Auf der Vorderseite 1a des Dekorformteils ist gemäß Figur 2 eine Darstellung B
sichtbar, wobei Darstellung B und erste Dekorlage an der sichtseitigen Oberfläche
des Dekorformteils nebeneinanderliegende Flächenanteile ausbilden. Die
Darstellung B wird durch eine als Auftrag 4 bezeichnete zweite Dekorlage gebildet,
wobei diese in einer Vertiefung 3 der ersten Dekorlage angeordnet ist (vgl. Seite 5,
zweiter Absatz).
Dies entspricht soweit einem Dekorformteil gemäß dem Oberbegriff des
ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1, welches darüber hinaus auch
Merkmal M2.2 bereits vorwegnimmt.
Beim Herstellungsverfahren dieses Dekorformteils wird gemäß der Offenbarung der
Druckschrift E2 die erste Dekorlage auf ihrer Vorderseite mit der zweiten Dekorlage
versehen, beide Dekorlagen anschließend in eine Spritzgussform eingelegt und
dann die erste Dekorlage mit
ihrer Vorderseite an eine
Innenseite der
Spritzgussform angepresst, wobei die zweite Dekorlage die erste Dekorlage
umformt und in diese geprägt wird (vgl. Anspruch 1). Dies entspricht einem
„Eindrücken“ der zweiten Dekorlage
in die erste Dekorlage gemäß der
vorstehenden Auslegung des Merkmals M3.3.
Lediglich das noch verbleibende Merkmal M3.2, wonach die zweite Dekorlage durch
ein Holzfurnier gebildet ist, ist der Druckschrift E2 nicht unmittelbar zu entnehmen.
Als mögliches Ausführungsbeispiel für die als Auftrag bezeichnete zweite Dekorlage
nennt die Druckschrift E2 etwa eine Druckfarbe (vgl. Seite 5, letzten beiden Zeilen),
deren Höhe H in einem Bereich von 0,002 bis 1 mm liegt (vgl. Seite 6, erster Absatz).
Beim Studium der Druckschrift E2 erkennt der Fachmann aber, dass die Lehre der
Druckschrift E2 nicht auf dieses Ausführungsbeispiel beschränkt ist und sie sich
somit nicht ausschließlich auf die Verwendung von Druckerfarbe als Auftrag bezieht.
Dies folgt schon aus den Ausführungen auf Seite 5 in den letzten beiden Zeilen,
welche die Verwendung von Druckfarbe als Auftrag dort ausdrücklich als Beispiel
nennen und auch aus der Reihenfolge der Unteransprüche. Denn erst in Anspruch
11 wird die Verwendung von Druckerfarbe als Auftrag als vorteilhafte Weiterbildung
beansprucht. Vielmehr kamen am Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung
für den Fachmann naheliegend auch anderweitige Materialen oder Werkstoffe als
Auftrag in Betracht, welche einerseits üblicherweise im Fahrzeugbereich verwendet
werden und mit denen sich andererseits auch ein solcher Auftrag in den in der
Druckschrift E2 angegebenen Maßen, etwa der Höhe des Auftrages, realisieren
lässt, soweit – als weitere Einschränkung - zu deren Verwendung zum
Anmeldezeitpunkt von Seiten des Fachmanns grundsätzlich keine Vorbehalte
bestanden (vgl. BGH GRUR 2010, 322, Leitsatz – Sektionaltor).
Holzfurniere, stellen für den Fachmann einen im Bereich der Dekorformteile für
Fahrzeuge üblichen Werkstoff dar, der
für Darstellungen oder
teilflächige
Veredelungen von Oberflächen breite Verwendung findet und der dort in der Regel
in Dicken von 0,1 mm bis zu 1,0 mm verarbeitet wird (vgl. als Beleg: Druckschrift E3
- Seite 3, Zeile 34 bis Seite 4, Zeile 9). Für den Fachmann lag es mit Blick auf das
in der Druckschrift E2 offenbarte Dekorformteil
insoweit nahe als Auftrag auch
solche im Fahrzeugbereich vielfach verwendete Holzfurniere in Betracht zu ziehen.
Besondere Vorbehalte, die gegen die Verwendung von Holzfurnieren unter
Beibehaltung des der Druckschrift E2 entnehmbaren Herstellungsverfahren
sprechen, sind dabei nicht erkennbar. Denn das in den Anmeldeunterlagen der
vorliegenden Patentanmeldung
zur Herstellung des erfindungsgemäßen
Dekorformteils offenbarte Herstellungsverfahren (vgl. Absätze [0019] und [0020] der
Offenlegungsschrift) gleicht weitestgehend demjenigen, welches die Druckschrift
E2
lehrt
(vgl.
auch Ausführungen
zu Hilfsantrag
4).
Besondere
darüberhinausgehende Maßnahmen, die speziell auf die Verwendung eines
Holzfurniers als zweite Dekorlage abgestimmt sind,
lehrt die vorliegende
Patentanmeldung insofern nicht. Sie sind für den die Lehre der vorliegenden
Patentanmeldung erkennenden Fachmann bei deren Umsetzung daher auch nicht
zu erwarten.
Der Fachmann wird demnach in naheliegender Weise ein Holzfurnier als zweite
Dekorlage beim Dekorformteil nach Druckschrift E2 verwenden und das gegenüber
der Offenbarung der Druckschrift E2 noch verbleibende Merkmal M3.2 kann daher
eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
6.
Hilfsantrag 1
Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 1 ist der Gegenstand des nun einzigen
Patentanspruchs für den Fachmann in den Anmeldeunterlagen so deutlich und
vollständig offenbart, dass er diesen ausführen kann. Allerdings erweist er sich
ebenfalls als nicht patentfähig, denn auch er beruht ausgehend von dem Inhalt der
Druckschrift E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. § 4 PatG).
6.1
Zur Erleichterung
von Bezugnahmen
sind die Merkmale des
Patentanspruchs
nach
Hilfsantrag
nachstehend
in
Form
einer
Merkmalsgliederung wiedergegeben:
M0
Dekorformteil
M0.1H1
eines Kraftfahrzeuges
M1
mit einem Träger (5), an dessen einer Sichtseite des
M2
M3
M2.1
Dekorformteils zugewandten Vorderseite
eine erste und
eine zweite Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind,
wobei die erste Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf
den Träger (5) aufgebracht ist und
M3.1
die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1)
aufgebracht ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M0.2H1
das Dekorformteil nach Art eines Schiffsdecks
M0.2.1H1
M0.2.2H1
mit länglichen Streifen von Furniersegmenten und
dazwischenliegenden,
sich
parallel
erstreckenden
Abstandsstreifen aus der Metallfolie gebildet ist,
M1.1H1
dass der Träger durch Hinterspritzen der mit dem
Holzfurnier verbundenen Metallfolie gebildet ist, und
M3.4H1
dass die Flächenanteile der Metallfolie und die
Flächenanteile des Holzfurniers an der Sichtseite des
Dekorformteils höhengleich vorliegen.
Der Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1 ist wie auch schon der Patentanspruch 1
nach Hauptantrag gemäß Merkmal M0 auf ein Dekorformteil gerichtet, welches
nach den Merkmalen M1, M2 und M3 einen Träger, eine erste Dekorlage und eine
zweite Dekorlage umfasst, wobei die erste Dekorlage gemäß Merkmal M2.1 als
durchgehende Lage auf dem Träger aufgebracht ist, während die zweite Dekorlage
gemäß Merkmal M3.1 wiederum auf die erste Dekorlage aufgebracht ist. Dabei
besteht die erste Dekorlage ebenfalls aus einer Metallfolie und die zweite Dekorlage
aus einem Holzfurnier. Dies folgt indirekt aus dem Wortlaut des Merkmals M1.1H1,
denn der Träger wird nach diesem durch Hinterspritzen der mit dem Holzfurnier
verbundenen Metallfolie gebildet.
Der Träger, die erste und die zweite Dekorlage bilden auch hier ein grundsätzlich
übereinander angeordnetes Schichtsystem aus, bei dem die erste und die zweite
Dekorlage wiederum an der sichtseitigen Oberfläche des Dekorformteils
nebeneinanderliegende Flächenanteile aufweisen, wie dies die Merkmale M1 bis
M3 durch ihren Wortlaut ausdrücken.
Das beanspruchte Dekorformteil ist darüber hinaus gemäß Merkmal M0.1H1 nun
explizit für den Einsatz in einem Kraftfahrzeug vorgesehen und nach Merkmal
M0.2H1 optisch in der Art eines Schiffsdecks gestaltet. Dazu ist die zweite Dekorlage
gemäß Merkmal M0.2.1H1
in Form
von
länglichen,
streifenförmigen
Furniersegmenten so auf die Metallfolie aufgebracht, dass sich an der sichtseitigen
Oberfläche nach Merkmal M0.2.2H1 zwischen den Holzfurniersegmenten parallel
erstreckende Metallbereiche in Streifenform ergeben. Die Flächenanteile der
Metallfolie und die Flächenteile des Holzfurniers bzw. der Holzfurniersegmente
liegen an der Sichtseite des Dekorformteils dabei gemäß Merkmal M3.4H1
höhengleich vor.
Das vorliegend mit Hilfsantrag 1 beanspruchte Dekorformteil unterscheidet sich
somit von dem gemäß Hauptantrag beanspruchten Dekorformteil dadurch, dass
dieses zusätzlich für den Einsatz in einem Kraftfahrzeug vorgesehen ist (Merkmal
M0.1H1), dass das Holzfurnier nach Art eines Schiffsdecks aufgebracht ist
(Merkmale M0.2H1, M0.2.1H1, M0.2.2H1), dass der Träger durch Hinterspritzung
gebildet ist (Merkmal M1.1H1) und dass die Flächenanteile der Metallfolie und die
Flächenteile des Holzfurniers bzw. der Holzfurniersegmente an der Sichtseite des
Dekorformteils höhengleich vorliegen (Merkmal M3.4H1).
6.2
Das in dem Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchte Dekorformteil
ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und vollständig
in den
Anmeldeunterlagen offenbart, dass es der Fachmann ausführen kann (vgl. § 34
Abs. 4 PatG).
Die in den Anmeldeunterlagen enthalten Ausführungen setzten den Fachmann
auch in die Lage das nun mit Patentanspruch 1 beanspruchte Dekorformteil
herstellen zu können (vgl. Absätze [0019] und [0020] der Offenlegungsschrift).
Besondere Vorgehensweisen o.ä., die insbesondere bei der Verwendung von
Holzfurnierstreifen als zweite Dekorlage, ausgehend von dieser Offenbarung das
übliche Fachwissen des Fachmanns übersteigen und so gegen eine Ausführbarkeit
sprechen könnten, sieht der Senat auch hier nicht.
6.3
Das der Druckschrift E2 entnehmbare Dekorformteil kann gemäß Seite 8,
letzter Absatz als Zierleiste für ein Personenfahrzeug Verwendung finden. Die
Druckschrift E2 nimmt daher auch bereits das Merkmal M0.1H1 bereits vorweg. Dies
gilt gleichermaßen für Merkmal M1.1H1, denn auch die zweite Schicht 2, also der
Träger, wird dort an die erste Schicht 1, die Metallfolie, im Spritzgussverfahren
angespritzt (vgl. Seite 5, erster Absatz). Auch offenbart die Druckschrift E2 bereits
das Merkmal M3.4H1, denn die Flächenanteile der Metallfolie und die Flächenteile
des Auftrags liegen an der Sichtseite des Dekorformteils höhengleich vor, da der
Auftrag vollständig in die erste Schicht hineingepresst wird (vgl. Seite 2, letzter
Absatz; Anspruch 2; Figur 1).
Lediglich das wiederum verbleibende Merkmal M3.2 sowie die dem
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 neu hinzugefügten Merkmale M0.2H1,
M0.2.1H1, M0.2.2H1 sind daher der Druckschrift E2 nicht unmittelbar zu entnehmen.
Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, liegt es für den Fachmann nahe, beim
Dekorformteil nach der Druckschrift E2 die zweite Dekorlage als Holzfurnier
auszubilden, so dass das Merkmal M3.2 eine erfinderische Tätigkeit nicht
begründen kann.
Dies vermögen auch nicht die zusätzlichen Merkmale M0.2H1, M0.2.1H1, M0.2.2H1,
denn sie betreffen ausgehend von der Offenbarung der Druckschrift E2 fachübliche
konstruktive Maßnahmen zur Gestaltung eines Musters unter rein ästhetischen
Aspekten.
So lehrt der zweite Absatz auf Seite 3 der Druckschrift E2 bereits, dass mittels des
der Druckschrift E2 entnehmbaren Herstellungsverfahrens sehr exakte Muster auf
der Oberfläche des Dekorformteils hergestellt werden können, ohne dass die
Druckschrift E2 hierzu jedoch spezielle Muster benennt. Sie stellt es insofern in das
Belieben des Fachmanns, welche Muster er unter ästhetischen Aspekten an der
Oberfläche des Dekorformteils darstellen möchte. Ein solch übliches Muster ist die
Gestaltung nach Art eines Schiffsdecks, wie es die Merkmale M0.2H1, M0.2.1H1,
M0.2.2H1 beschreiben. Besondere, darüberhinausgehende Maßnahmen, die
speziell die Ausbildung der Oberfläche des Dekorformteils nach Art eines
Schiffsdecks bedingen, zeigt auch die vorliegende Patentanmeldung wiederum
nicht auf. Sie sind insofern für den die Lehre der vorliegenden Patentanmeldung
ausführenden Fachmann auch nicht zu erwarten.
Das in dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchte Dekorformteil
beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
7.
Hilfsanträge 2, 2a, 2b, 2c, 2d
Auch
der
jeweilige
für den Fachmann ausführbare Gegenstand
des
Patentanspruchs 1 in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 2, 2a, 2b, 2c und 2d
erweist sich als nicht patentfähig, denn auch dieser beruht ausgehend von dem
Inhalt der Druckschrift E2 jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. § 4
PatG).
7.1
In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sind ausgehend von
Patentanspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung (Hauptantrag)
zusätzlich die Merkmale M2.2.1H2, M3.2.1H2 und M0.3H2 nach dem Merkmal M3.3
hinzugefügt. Diese lauten:
M2.2.1H2
wobei die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,05 und
0,3 mm aufweist und
M3.2.1H2
das Holzfurnier eine Stärke von zwischen 0,1 und 0,5 mm
aufweist, wobei
M0.3H2
im fertigen Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden
Dekorlagen (1, 2) zwischen 0,1 und 1,5 mm beträgt.
Der Druckschrift E2 ist zu entnehmen, dass die Dicke der die erste Schicht
bildenden Metallfolie 0,5 mm oder weniger, vorzugsweise 0,1 mm oder weniger
beträgt (vgl. Anspruch 7). Da sich der mit Merkmal M2.2.1H2 beanspruchte
Wertebereich vollständig in diesem durch Anspruch 7 der Druckschrift E2
vorgegebenen Wertebereich befindet, ist das Merkmal M2.2.1H2 durch den Inhalt
der Druckschrift E2 bereits vorweggenommen. Gleiches gilt für Merkmal M3.2.1H2.
So lehrt Anspruch 9 der Druckschrift E2, dass der Auftrag eine Stärke von 2 bis
1000 Mikrometer, also 0,002 bis 1,00 mm aufweist und nimmt damit den in Merkmal
M3.2.1H2 beanspruchten Wertebereich vorweg. Auch ist dies kein für Holzfurniere
unüblicher Wert wie die Druckschrift E3 in ihren Ausführungen auf Seite 3, Zeile 34
bis Seite 4, Zeile 9 belegt und auf welche die Prüfungsstelle in ihrem Bescheid vom
27. September 2019 bereits verwiesen hat. So liegen die Stärken für Holzfurniere
üblicherweise zwischen 0,1 und 1,00 mm.
Die Gesamtdicke des fertigen Erzeugnisses beträgt in Summation der Angaben der
Ansprüche 7 und 9 der Druckschrift E2 dabei 1,5 mm oder weniger und lehrt damit
bereits den mit Merkmal M0.3H2 beanspruchten Wertebereich.
Damit ergeben sich für den Fachmann aus der Druckschrift E2 auch die dem
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 hinzugefügten Merkmale
M2.2.1H2, M3.2.1H2 und M0.3H2 unmittelbar, so dass in der Folge die Druckschrift E2
den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 bis auf das Merkmal
M3.2 vorwegnimmt. Das Merkmal M3.2 vermag aber ausgehend von der Lehre der
Druckschrift E2 eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen, denn der Fachmann
wird, wie zum Hauptantrag dargelegt, beim Dekorformteil nach Druckschrift E2 die
zweite Dekorlage als Holzfurnier ausbilden.
7.2
In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a sind ausgehend von
Patentanspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung (Hauptantrag)
zusätzlich die Merkmale M2.2.1H2a, M3.2.1H2a und M0.3H2 nach dem Merkmal M3.3
hinzugefügt. Die neuen Merkmale M2.2.1H2a und M3.2.1H2a lauten:
M2.2.1H2a
wobei die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,09 und
0,11 mm aufweist und
M3.2.1H2a
das Holzfurnier eine Stärke von zwischen 0,22 und 0,28
mm aufweist, wobei
Der mit Merkmal M2.2.1H2a beanspruchte Wertebereich befindet sich ebenfalls
vollständig in dem durch Anspruch 7 der Druckschrift E2 vorgegebenen
Wertebereich. Somit ist auch das Merkmal M2.2.1H2a durch den Inhalt der
Druckschrift E2 bereits vorweggenommen. Gleiches gilt für Merkmal M3.2.1H2a mit
Verweis auf Anspruch 9 der Druckschrift E2, wobei auch die Werte des Merkmals
M3.2.1H2a keine für Holzfurniere unübliche Werte sind. Zu Merkmal M0.3H2 wird auf
die Ausführungen zu Hilfsantrag 2 verwiesen.
Damit ergeben sich für den Fachmann aus der Druckschrift E2 auch die dem
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2a hinzugefügten Merkmale
M2.2.1H2a, M3.2.1H2a und M0.3H2 unmittelbar, so dass in der Folge die Druckschrift
E2 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2a bis auf das
Merkmal M3.2 vorwegnimmt. Das Merkmal M3.2 vermag aber ausgehend von der
Lehre der Druckschrift E2 eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen, denn der
Fachmann wird, wie zum Hauptantrag dargelegt, beim Dekorformteil nach
Druckschrift E2 die zweite Dekorlage als Holzfurnier ausbilden.
7.3
In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2b sind ausgehend von
Patentanspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung (Hauptantrag)
zusätzlich die Merkmale M2.2.1H2b, M3.2.1H2b und M0.3H2 nach dem Merkmal M3.3
hinzugefügt. Die neuen Merkmale M2.2.1H2b und M3.2.1H2b lauten:
M2.2.1H2b
wobei die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,05 und
0,09 mm aufweist und
M3.2.1H2b
das Holzfurnier eine Stärke von zwischen 0,28 und 0,5
mm aufweist, wobei
Der mit Merkmal M2.2.1H2b beanspruchte Wertebereich befindet sich ebenfalls
vollständig in dem durch Anspruch 7 der Druckschrift E2 vorgegebenen
Wertebereich. Somit ist auch das Merkmal M2.2.1H2b durch den Inhalt der
Druckschrift E2 bereits vorweggenommen. Gleiches gilt für Merkmal M3.2.1H2b mit
Verweis auf Anspruch 9 der Druckschrift E2, wobei auch die Werte des Merkmals
M3.2.1H2b keine für Holzfurniere unübliche Werte sind. Zu Merkmal M0.3H2 wird
wiederum auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 2 verwiesen.
Damit ergeben sich für den Fachmann aus der Druckschrift E2 auch die dem
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2b hinzugefügten Merkmale
M2.2.1H2b, M3.2.1H2b und M0.3H2 unmittelbar, so dass in der Folge die Druckschrift
E2 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2b bis auf das
Merkmal M3.2 vorwegnimmt. Das Merkmal M3.2 vermag aber ausgehend von der
Lehre der Druckschrift E2 eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen, denn der
Fachmann wird, wie zum Hauptantrag dargelegt, beim Dekorformteil nach
Druckschrift E2 die zweite Dekorlage als Holzfurnier ausbilden. Das Merkmal M3.2
vermag aber ausgehend von der Lehre der Druckschrift E2 eine erfinderische
Tätigkeit nicht zu begründen, denn der Fachmann wird, wie zum Hauptantrag
dargelegt, beim Dekorformteil nach Druckschrift E2 die zweite Dekorlage als
Holzfurnier ausbilden.
7.4
In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2c sind ausgehend von
Patentanspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung (Hauptantrag)
zusätzlich die Merkmale M2.2.1H2a, M3.2.1H2a, M0.3H2 und M0.4H2c nach dem
Merkmal 1.3.3 hinzugefügt. Das neue Merkmal M0.4H2c lautet:
M0.4H2c
wobei der Flächenanteil des Holzfurniers bei über 97%
liegt.
Zu den Merkmalen M2.2.1H2a, M3.2.1H2a und M0.3H2 wird auf die Ausführungen zu
den Hilfsanträgen 2 und 2a verwiesen.
Die Druckschrift E2 nimmt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 2c daher bis auf die Merkmale M0.4H2c und M3.2 vorweg.
Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, liegt es für den Fachmann nahe, beim
Dekorformteil nach der Druckschrift E2 die zweite Dekorlage als Holzfurnier
auszubilden, so dass das Merkmal M3.2 eine erfinderische Tätigkeit nicht
begründen kann.
Dies vermag auch nicht das zusätzliche Merkmal M0.4H2c, denn dieses betrifft
ausgehend von der Offenbarung der Druckschrift E2 eine fachübliche konstruktive
Maßnahme unter rein ästhetischen Aspekten.
Die Wahl des Flächenanteils des Holzfurniers gemäß Merkmal M0.4H2c erfolgt unter
rein ästhetischen Gesichtspunkten. Deren Umsetzung liegt dabei im konstruktiven
Gestaltungsbereich des Fachmanns. Besondere,
darüberhinausgehende
Maßnahmen, die speziell die Ausbildung mit einem Flächenanteil des Holzfurniers
von über 97% bedingen, zeigt auch die vorliegende Patentanmeldung wiederum
nicht auf. Sie sind insofern für den die Lehre der vorliegenden Patentanmeldung
ausführenden Fachmann auch nicht zu erwarten.
Das in dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2c beanspruchte Dekorformteil
beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
7.5
In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2d sind ausgehend von
Patentanspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung (Hauptantrag)
zusätzlich die Merkmale M2.2.1H2b, M3.2.1H2b, M0.3H2 und M0.4H2c nach dem
Merkmal M3.3 hinzugefügt.
Zu den Merkmalen M2.2.1H2b, M3.2.1H2b, M0.3H2 und M0.4H2c wird auf die
Ausführungen zu den Hilfsanträgen 2, 2b und 2c verwiesen.
Aus der Druckschrift E2 geht daher ein Gegenstand hervor, der bis auf die Merkmale
M0.4H2c und M3.2 alle Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 2d aufweist.
Beide Merkmale vermögen aber auch in ihrer Kombination, wie vorstehend zum
Hilfsantrag 2c dargelegt, ausgehend von der Lehre der Druckschrift E2 eine
erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen.
Das in dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2d beanspruchte Dekorformteil
beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
8.
Hilfsanträge 3 und 3a
Auch der
für den Fachmann ausführbare Gegenstand des jeweilig einzigen
Patentanspruchs in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 3 und 3a erweist sich
als nicht patentfähig, denn auch dieser beruht ausgehend von dem Inhalt der
Druckschrift E2 jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
8.1
In den Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 3 ist ausgehend von dem
Patentanspruch in der Fassung nach Hilfsantrag 1 zusätzlich das Merkmal M0.4H2c
nach dem Merkmal M3.4H1 hinzugefügt.
Wie vorstehend dargelegt, beruht der Gegenstand des Patentanspruchs gemäß
Hilfsantrag 1 ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift E2 auf keiner
erfinderischen Tätigkeit.
Dies kann auch das zusätzlich hinzugefügte Merkmal M0.4H2c nicht ändern. Denn
dieses betrifft ausgehend von der Offenbarung der Druckschrift E2 eine rein
konstruktive, unter ästhetischen Aspekten durchgeführte Maßnahme ohne eigenen
erfinderischen Gehalt, wie zu Hilfsantrag 2c ausgeführt.
Das in dem Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 3 beanspruchte Dekorformteil
beruht daher ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
8.2
In den Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 3a sind ausgehend von
Patentanspruch in der Fassung nach Hilfsantrag 3 zusätzlich die Merkmale
M2.2.1H2a, M3.2.1H2a und M0.3H2 nach dem Merkmal M0.4H2c hinzugefügt.
Wie bereits zu den Hilfsanträgen 2 und 2a ausgeführt, gehen die Merkmale
M2.2.1H2a, M3.2.1H2a und M0.3H2 bereits ebenfalls aus der Druckschrift E2 hervor.
Damit fügt der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3a dem Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nur weitere Merkmale hinzu, die bereits aus
der Druckschrift E2 vorbekannt sind. Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 3, wie vorstehend dargelegt, ausgehend von der Offenbarung der
Druckschrift E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, gilt dies in der Folge
daher auch für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 3a.
9.
Hilfsantrag 4
Der für den Fachmann ausführbare Gegenstand des einzigen Patentanspruchs in
der Fassung nach dem Hilfsantrag 4 erweist sich ebenfalls als nicht patentfähig,
denn auch dieser beruht ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift E2 jeweils nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
9.1
Zur Erleichterung
von Bezugnahmen
sind die Merkmale des
Patentanspruchs
nach
Hilfsantrag
nachstehend
in
Form
einer
Merkmalsgliederung wiedergegeben:
M0H4
M1H4
M2H4
M3H4
Dekorformteil mit
einem Träger (5), sowie
einer ersten und
einer zweiten Dekorlage (1, 2)
M0.aH4
bei
dem
eine
sichtseitige Oberfläche
durch
nebeneinanderliegende Flächenanteile der ersten und
zweiten Dekorlage (1, 2) gebildet sind,
M2.1H4
wobei die erste Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf
den Träger (5) aufgebracht ist und
M3.1H4
die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1)
aufgebracht ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M3.2H4
M2.2H4
die zweite Dekorlage (2) durch Holzfurnierelemente und
die erste Dekorlage (1) durch eine Metallfolie gebildet ist
und
M3.3H4
dass die Holzfurnierelemente der zweiten Dekorlage (2) in
M4H4
M4.1H4
die erste Dekorlage (1) eingedrückt sind,
wobei das Dekorformteil derart hergestellt ist,
dass während dessen Herstellung die sichtseitige
Oberfläche gegen eine eine Kavität eines Spritzgießwerkzeugs begrenzende Oberfläche des Spritzgießwerkzeugs anliegt, wohingegen eine Rückseite (4), die
ausschließlich durch die erste Dekorlage (1) gebildet wird,
zu der Kavität freiliegt,
M4.2H4
wobei wenn in die Kavität eine Kunststoffkomponente
gespritzt wird, diese Kunststoffkomponente an der
Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) den Träger (5)
ausformt und durch dieses Hinterspritzen mit dem Träger
(5)
ist dieser mit der Rückseite
(4) der ersten
Dekorlage (1) verbunden,
M4.3H4
wobei aufgrund des wirkenden Einspritzdruckes und des
Nachdrucks beim Erstarren der Kunststoffkomponente
das entsprechende Zwischenerzeugnis in der Kavität
komprimiert wird, wobei sich die Holzfurnierelemente der
zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eindrücken
um das Dekorformteil zu bilden.
Die Merkmale M0H4, M1H4, M2H4, M3H4, M0.aH4, M2.1H4, M3.1H4, M3.2H4, M2.2H4 und
M3.3H4 beanspruchen
in einer sprachlich angepassten Formulierung ein
Dekorformteil, wie es bereits in dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem
Hauptantrag gemäß der vorstehenden Auslegung beansprucht wird. Insofern wird
auf diese verwiesen.
Der neu hinzugefügte Merkmalskomplex M4H4 schränkt das mit Hauptantrag
beanspruchte Dekorformteil nun durch die Art seiner Herstellung gemäß dem
Wortlaut der Merkmale M4.1H4, M4.2H4 und M4.3H4 weiter ein. Die den genannten
Merkmalen inhaltlich entsprechenden Verfahrensschritte finden sich auch in den
Absätzen [0019] und [0020] der Offenlegungsschrift wieder.
9.2 Wie vorstehend zum Hauptantrag bereits dargelegt, ist aus der Druckschrift
E2 bereits ein Dekorformteil vorbekannt, welches alle Merkmale des
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag bis auf das dortige Merkmal M3.2 aufweist.
Dies gilt für den Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 4 insofern
analog für dessen Merkmale M0H4, M1H4, M2H4, M3H4, M0.aH4, M2.1H4, M3.1H4,
M2.2H4 und M3.3H4 mit Ausnahme seines zum Merkmal M3.2 inhaltsgleichen
Merkmal M3.2H4.
Zur Herstellung des der Druckschrift E2 entnehmbaren Dekorformteils führt diese
aus, dass zuerst die erste Schicht 1, also die erste Dekorlage, auf ihrer Vorderseite
1a partiell mit dem Auftrag 4, also der zweiten Dekorlage, versehen wird und dann
die erste Schicht 1 zusammen mit dem Auftrag 4 in eine Spritzgussform 6 eingelegt
wird. Dazu weist die Spritzgussform 6 eine Innenseite 7 auf, an welche die erste
Schicht 1 mit ihrer Vorderseite 1a anzulegen ist. Die Rückseite der ersten Schicht 1,
liegt hingegen frei, da sie in einem folgenden Arbeitsgang mit einem Kunststoff
hinterspritzt wird. Dabei bildet das hinterspritzte Material die zweite Schicht 2 also
den erfindungsgemäßen Träger aus, der somit an der Rückseite der ersten
Dekorlage ausgeformt wird und durch dieses Hinterspritzen mit der Rückseite der
ersten Dekorlage verbunden ist
(vgl. Figuren 4 bis 7 mit Seiten 5 und 6;
Anspruch 1). Dies entspricht den Merkmalen M4.1H4 und M4.2H4.
Auf Seite 6, letzten sieben Zeilen der Druckschrift E2 ist ausgeführt, dass beim
Hinterspritzen der ersten Schicht 1 diese mit ihrer Vorderseite 1a an die Innenseite 7
der Spritzgussform 6 mit vergleichsweise hohem Druck und innerhalb eines sehr
kurzen Zeitintervalls angepresst wird. Beim Anpressen der ersten Schicht 1 an die
Innenseite 7 prägt der Auftrag 4 hierbei die erste Schicht 1. Dies entspricht dem
Merkmal M4.3H4.
Damit ergeben sich für den Fachmann aus der Druckschrift E2 auch die Merkmale
M4H4, M4.1H4, M4.2H4 und M4.3H4, so dass in der Folge die Druckschrift E2 den
Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 4 bis auf das Merkmal M3.2H4
vorwegnimmt. Der Fachmann wird aber die zweite Dekorlage des Dekorformteils
nach Druckschrift E2 in naheliegender Weise durch Holzfurnierelemente gemäß
Merkmal M3.2H4 bilden ohne dabei erfinderisch tätig zu werden, wozu auf die
Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen wird.
10.
Hilfsantrag 5
Der für den Fachmann ausführbare Gegenstand des einzigen Patentanspruchs in
der Fassung nach dem Hilfsantrag 5 erweist sich ebenfalls als nicht patentfähig,
denn auch dieser beruht, ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift E2, nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
In den Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 5 sind ausgehend von dem
Patentanspruch in der Fassung nach Hilfsantrag 4 zusätzlich die Merkmale M0.2H5,
M0.2.1H5, M0.2.2H5 und M3.4H5 nach dem Merkmal M4.3H4 hinzugefügt. Diese
lauten:
und dadurch gekennzeichnet, dass
M0.2H5
das Dekorformteil von oben gesehen nach Art eines
Schiffsdecks
M0.2.1H5
mit länglichen Streifen die durch die Holzfurnierelemente
gebildet werden und
M0.2.2H5
dazwischenliegenden,
sich
parallel
erstreckenden
Abstandsstreifen,
die
durch
entsprechenden
Flächenanteile aus der Metallfolie gebildet werden,
gebildet ist,
M3.4H5
wobei die nebeneinanderliegenden Flächenanteile der
ersten und zweiten Dekorlage (1, 2) an der sichtseitigen
Oberfläche des Dekorformteils höhengleich vorliegen.
Die neu hinzugefügten Merkmale entsprechen inhaltlich den Merkmalen M0.2H1,
M0.2.1H1, M0.2.2H1 und M3.4H1, die in den Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1
aufgenommen worden sind. Insofern wird hinsichtlich deren Auslegung wie auch in
Bezug auf deren Einfluss auf eine Patentfähigkeit des beanspruchten Gegenstands
auf die diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen zu Hilfsantrag 1 verwiesen.
Wie im vorangehenden Abschnitt dargelegt, beruht der Gegenstand des
Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 4 ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift
E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Da das Merkmal M3.4H5 schon aus der
Druckschrift E2 vorbekannt ist und weder die Merkmale M0.2H5, M0.2.1H5, M0.2.2H5
noch das Merkmal M3.2H4 ausgehend von der Lehre der Druckschrift E2 das
Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit begründen können, beruht in der Folge
auch der Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 5 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
11.
Hilfsanträge 6, 6a, 6b und 7
Auch die für den Fachmann ausführbaren Gegenstände der jeweils einzigen
Patentansprüche in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 6, 6a, 6b und 7
erweisen sich als nicht patentfähig, denn auch sie beruhen jeweils nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit, weil sie sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus
dem Inhalt der Druckschrift E2 in Kombination mit seinem Wissen ergeben (vgl. § 4
PatG).
11.1 In den einzigen Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 6 sind ausgehend von
dem Patentanspruch in der Fassung nach Hilfsantrag 5 zusätzlich die neuen
Merkmale M2.2.1H6, M3.2.1H6 und M0.3H6 angefügt. Die neuen Merkmale lauten:
M2.2.1H6
wobei die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,05 und
0,3 mm aufweist und
M3.2.1H6
die Holzfurnierelemente eine Stärke von zwischen 0,1 und
0,5 mm aufweisen, wobei
M0.3H6
im fertigen Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden
Dekorlagen (1, 2) zwischen 0,1 und 1,5 mm beträgt.
Die neu hinzugefügten Merkmale entsprechen inhaltlich den Merkmalen M2.2.1H2,
M3.2.1H2 und M0.3H3, die in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2
mitaufgenommen worden sind.
Wie bereits zu Hilfsantrag 2 ausgeführt, ergeben sich diese neuen Merkmale für den
Fachmann ebenfalls aus der Druckschrift E2, so dass in der Folge die Druckschrift
E2 den Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 6 bis auf die
Merkmale M0.2H5, M0.2.1H5, M0.2.2H5 sowie M3.2H4 vorwegnimmt. Da diese
Merkmale aber, wie vorstehend zum Hilfsantrag 5 dargelegt, ausgehend von der
Lehre der Druckschrift E2 das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit nicht
begründen können, beruht in der Folge auch der Gegenstand des Patentanspruchs
gemäß Hilfsantrag 6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
11.2 In den Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 6a sind ausgehend von dem
Patentanspruch in der Fassung nach Hilfsantrag 5 zusätzlich die Merkmale
M2.2.1H6a, M3.2.1H6a und M0.3H6 angefügt. Die neuen Merkmale M2.2.1H6a und
M3.2.1H6a lauten:
M2.2.1H6a
wobei die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,09 und
0,11 mm aufweist und
M3.2.1H6a
die Holzfurnierelemente eine Stärke von zwischen 0,22
und 0,28 mm aufweisen, wobei
Die neu hinzugefügten Merkmale entsprechen inhaltlich den Merkmalen M2.2.1H2a
und M3.2.1H2a, die in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a mitaufgenommen
worden sind.
Wie bereits zu Hilfsantrag 2a ausgeführt, ergeben sich diese neuen Merkmale für
den Fachmann ebenfalls aus der Druckschrift E2, so dass in der Folge die
Druckschrift E2 den Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 6a
wiederum bis auf die Merkmale M0.2H5, M0.2.1H5, M0.2.2H5 sowie M3.2H4
vorwegnimmt. Da diese Merkmale aber, wie vorstehend zum Hilfsantrag 5
dargelegt, ausgehend von der Lehre der Druckschrift E2 das Beruhen auf einer
erfinderischen Tätigkeit nicht begründen können, beruht in der Folge auch der
Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 6a nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
11.3 In den Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 6b sind ausgehend von dem
Patentanspruch in der Fassung nach Hilfsantrag 5 zusätzlich die Merkmale
M2.2.1H6b, M3.2.1H6b und M0.3H6 angefügt. Die neuen Merkmale M2.2.1H6b und
M3.2.1H6b lauten:
M2.2.1H6b
wobei die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,05 und
0,09 mm aufweist und
M3.2.1H6b
die Holzfurnierelemente eine Stärke von zwischen 0,28
und 0,5 mm aufweisen, wobei
Die neu hinzugefügten Merkmale entsprechen inhaltlich den Merkmalen M2.2.1H2b
und M3.2.1H2b, die in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2b mitaufgenommen
worden sind.
Wie bereits zu Hilfsantrag 2b ausgeführt, ergeben sich diese neuen Merkmale für
den Fachmann ebenfalls aus der Druckschrift E2, so dass in der Folge die
Druckschrift E2 den Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 6b
wiederum bis auf die Merkmale M0.2H5, M0.2.1H5, M0.2.2H5 sowie M3.2H4
vorwegnimmt. Da diese Merkmale aber, wie vorstehend zum Hilfsantrag 5
dargelegt, ausgehend von der Lehre der Druckschrift E2 das Beruhen auf einer
erfinderischen Tätigkeit nicht begründen können, beruht in der Folge auch der
Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 6b nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
11.4 In den Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 7 ist ausgehend von dem
Patentanspruch in der Fassung nach Hilfsantrag 5 zusätzlich das Merkmal M0.4H7
angefügt, das lautet:
M0.4H7
wobei der Flächenanteil der Holzfurnierelemente bei über
97% liegt.
Das neu hinzugefügte Merkmal entspricht inhaltlich dem Merkmal M0.4H2c, das in
den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2c mitaufgenommen worden ist.
Wie bereits zu Hilfsantrag 2c ausgeführt, ist dieses Merkmal zwar nicht aus der
Druckschrift E2 vorbekannt, es kann aber ebenso wenig das Beruhen auf einer
erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der Lehre der Druckschrift E2 begründen
wie die weiteren Merkmale M0.2H5, M0.2.1H5, M0.2.2H5 sowie M3.2H4, die ebenfalls
nicht aus der Druckschrift E2 hervorgehen. Daher beruht in der Folge auch der
Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 7 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
12.
Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde der Patentanmelderin
daher insgesamt zurückzuweisen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in
elektronischer Form einzulegen.
Dr. Geier
Kriener
Körtge
Peters