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BPatG Beschluss vom 05.07.2023 – 9 W (pat) 18/20

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:050723B9Wpat18.20.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 18/20 ________________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Juli 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2018 221 678.9

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2023 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing.

Geier als Vorsitzenden, der Richterin Kriener, des Richters Dipl.-Ing. Körtge und der

Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters

ECLI:DE:BPatG:2023:050723B9Wpat18.20.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist zwischenzeitlich Anmelderin der am 13. Dezember

2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen und dort mit dem

Aktenzeichen 10 2018 221 678.9 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Dekorformteil“.

Vormalige Anmelderin war die Q… GmbH in R….

Die Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Patentanmeldung durch Beschluss vom 25. März 2020 zurückgewiesen. In der

zugehörigen Beschlussbegründung hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand des

ursprünglich eingereichten und nach wie vor geltenden Patentanspruchs 1 nicht neu

gegenüber dem Inhalt der Druckschrift

E1

DE 10 2012 016 147 A1

sei. Ferner sind im Prüfungsverfahren noch die Druckschriften

E2

E3

WO 2004 / 000 524 A1 und

WO 2017 / 009 152 A1

als weiterer Stand der Technik benannt worden.

Gegen diesen ihr am 30. März 2020 zugestellten Beschluss richtet sich die

Beschwerde der Patentanmelderin, die am 30. April 2020 per DPMA-direkt beim

Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist.

Mit

ihrer Beschwerdebegründung vom 24. August 2020 widerspricht die

Beschwerdeführerin

den

Ausführungen

der

Prüfungsstelle

im

Zurückweisungsbeschluss. Sie sieht die Gegenstände der Patentansprüche in der

ursprünglich eingereichten Fassung als neu sowie auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhend an. So offenbare die Druckschrift E1 zwar Holz und Metall als Materialien

für Dekorlagen, lehre in diesem Zusammenhang aber ausschließlich, dass eine

harte Dekorlage in eine weiche Dekorlage gedrückt werde. Damit stehe die der

Druckschrift E1 entnehmbare Lehre aber dem erfindungsgemäßen Gegenstand

diametral entgegen. Darüber hinaus

hat

die Anmelderin mit

ihrer

Beschwerdebegründung einen Hilfsantrag eingereicht.

Der erkennende Senat hat mit Hinweis vom 23. Juni 2023 daraufhin gewiesen, dass

in der mündlichen Verhandlung neben der Frage der Patentfähigkeit des

Gegenstandes nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 des Haupt- wie auch des

Hilfsantrages vorrangig auch zu diskutieren sein dürfte, ob die Erfindung in der

Patentanmeldung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann

diese ausführen könne.

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin daraufhin weitere

Hilfsanträge 2 bis 7 ein.

In der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2023 wies der Vorsitzende unter anderem

auf die für die Beurteilung der Patentfähigkeit dem Senat neben der Druckschrift E1

ebenfalls relevant erscheinende Druckschrift E2 gesondert hin.

Daraufhin überreichte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung die

weiteren Hilfsanträge 2a, 2b, 2c, 2d, 3a, 6a und 6b.

Sie ist der Ansicht, dass der Gegenstand des ursprünglich eingereichten und nach

wie vor geltenden Patentanspruchs 1 auch neu gegenüber dem Inhalt der

Druckschrift E2 sei und gegenüber diesem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhe. Dies gelte ebenso für die Gegenstände aller Hilfsanträge, im Besonderen

derjenigen, welche in der mündlichen Verhandlung überreicht wurden.

Die Beschwerdeführerin beantragte zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und

Markenamts (DPMA) vom 25. März 2020 aufzuheben und das Patent mit

folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 und 2, Beschreibung und Figuren jeweils wie

eingereicht mit der Anmeldung vom 13. Dezember 2018.

Hilfsweise beantragt sie die Erteilung des Patents - jeweils unter Beibehaltung der

Beschreibung und der Zeichnungen wie ursprünglich angemeldet

-

in der

Reihenfolge folgender Hilfsanträge:

-

gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz

vom 24. August 2020,

- mit den Patentansprüchen 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht mit

Schriftsatz vom 4. Juli 2023,

- mit den Patentansprüchen 1 und 2 gemäß Hilfsanträgen 2a, 2b, 2c, 2d

-

-

eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag 3, eingereicht mit Schriftsatz

vom 4. Juli 2023,

gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag 3a, eingereicht in der

mündlichen Verhandlung,

-

-

-

-

-

gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag 4, eingereicht mit Schriftsatz

vom 4. Juli 2023,

gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag 5, eingereicht mit Schriftsatz

vom 4. Juli 2023,

gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag 6, eingereicht mit Schriftsatz

vom 4. Juli 2023,

gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsanträgen 6a und 6b, eingereicht in

der mündlichen Verhandlung,

gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag 7, eingereicht mit Schriftsatz

vom 4. Juli 2023.

Der ursprünglich eingereichte und mit Hauptantrag beanspruchte Patentanspruch 1

lautet:

Dekorformteil mit einem Träger (5), an dessen einer Sichtseite des

Dekorformteil zugewandten Vorderseite eine erste und eine zweite

Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind, wobei die erste

Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist

und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch ein

Holzfurnier und die erste Dekorlage (1) aus einer Metallfolie ist und dass

die zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eingedrückt ist.

Diesem Patentanspruch schließt sich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene

Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag an.

Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

Dekorformteil eines Kraftfahrzeuges mit einem Träger (5), an dessen

einer Sichtseite des Dekorformteil zugewandten Vorderseite eine erste

und eine zweite Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind, wobei

die erste Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5)

aufgebracht ist und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1)

aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Dekorformteil nach

Art eines Schiffsdecks mit länglichen Streifen von Furniersegmenten und

dazwischenliegenden, sich parallel erstreckenden Abstandsstreifen aus

der Metallfolie gebildet ist,

dass der Träger durch Hinterspritzen der mit dem Holzfurnier

verbundenen Metallfolie gebildet ist, und

dass die Flächenanteile der Metallfolie und die Flächenanteile des

Holzfurniers an der Sichtseite des Dekorformteils höhengleich vorliegen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

Dekorformteil mit einem Träger (5), an dessen einer Sichtseite des

Dekorformteil zugewandten Vorderseite eine erste und eine zweite

Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind, wobei die erste

Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist

und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch ein

Holzfurnier und die erste Dekorlage (1) aus einer Metallfolie ist und dass

die zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eingedrückt ist, wobei

die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,05 und 0,3 mm aufweist und

das Holzfurnier ein Stärke von zwischen 0,1 und 0,5 mm aufweist, wobei

im fertigen Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden Dekorlagen (1, 2)

zwischen 0,1 und 1,5 mm beträgt.

Diesem Patentanspruch schließt sich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene

Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a lautet:

Dekorformteil mit einem Träger (5), an dessen einer Sichtseite des

Dekorformteil zugewandten Vorderseite eine erste und eine zweite

Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind, wobei die erste

Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist

und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch ein

Holzfurnier und die erste Dekorlage (1) aus einer Metallfolie ist und dass

die zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eingedrückt ist, wobei

die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,09 und 0,11 mm aufweist und

das Holzfurnier ein Stärke von zwischen 0,22 und 0,28 mm aufweist,

wobei im fertigen Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden Dekorlagen (1,

2) zwischen 0,1 und 1,5 mm beträgt.

Diesem Patentanspruch schließt sich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene

Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2a an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2b lautet:

Dekorformteil mit einem Träger (5), an dessen einer Sichtseite des

Dekorformteil zugewandten Vorderseite eine erste und eine zweite

Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind, wobei die erste

Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist

und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch ein

Holzfurnier und die erste Dekorlage (1) aus einer Metallfolie ist und dass

die zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eingedrückt ist, wobei

die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,05 und 0,09 mm aufweist und

das Holzfurnier ein Stärke von zwischen 0,28 und 0,5 mm aufweist,

wobei im fertigen Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden Dekorlagen (1,

2) zwischen 0,1 und 1,5 mm beträgt.

Diesem Patentanspruch schließt sich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene

Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2b an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2c lautet:

Dekorformteil mit einem Träger (5), an dessen einer Sichtseite des

Dekorformteil zugewandten Vorderseite eine erste und eine zweite

Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind, wobei die erste

Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist

und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch ein

Holzfurnier und die erste Dekorlage (1) aus einer Metallfolie ist und dass

die zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eingedrückt ist, wobei

die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,09 und 0,11 mm aufweist und

das Holzfurnier ein Stärke von zwischen 0,22 und 0,28 mm aufweist,

wobei im fertigen Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden Dekorlagen (1,

2) zwischen 0,1 und 1,5 mm beträgt, wobei der Flächenanteil des

Holzfurniers bei über 97% liegt.

Diesem Patentanspruch schließt sich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene

Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2c an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2d lautet:

Dekorformteil mit einem Träger (5), an dessen einer Sichtseite des

Dekorformteil zugewandten Vorderseite eine erste und eine zweite

Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind, wobei die erste

Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist

und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch ein

Holzfurnier und die erste Dekorlage (1) aus einer Metallfolie ist und dass

die zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eingedrückt ist, wobei

die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,05 und 0,09 mm aufweist und

das Holzfurnier ein Stärke von zwischen 0,28 und 0,5 mm aufweist,

wobei im fertigen Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden Dekorlagen (1,

2) zwischen 0,1 und 1,5 mm beträgt, wobei der Flächenanteil des

Holzfurniers bei über 97% liegt.

Diesem Patentanspruch schließt sich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene

Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2d an.

Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 3 lautet:

Dekorformteil eines Kraftfahrzeuges mit einem Träger (5), an dessen

einer Sichtseite des Dekorformteil zugewandten Vorderseite eine erste

und eine zweite Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind, wobei

die erste Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5)

aufgebracht ist und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1)

aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Dekorformteil nach

Art eines Schiffsdecks mit länglichen Streifen von Furniersegmenten und

dazwischenliegenden, sich parallel erstreckenden Abstandsstreifen aus

der Metallfolie gebildet ist,

dass der Träger durch Hinterspritzen der mit dem Holzfurnier

verbundenen Metallfolie gebildet ist, und

dass die Flächenanteile der Metallfolie und die Flächenanteile des

Holzfurniers an der Sichtseite des Dekorformteils höhengleich vorliegen,

wobei der Flächenanteil des Holzfurniers bei über 97% liegt.

Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 3a lautet:

Dekorformteil eines Kraftfahrzeuges mit einem Träger (5), an dessen

einer Sichtseite des Dekorformteil zugewandten Vorderseite eine erste

und eine zweite Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind, wobei

die erste Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5)

aufgebracht ist und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1)

aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Dekorformteil nach

Art eines Schiffsdecks mit länglichen Streifen von Furniersegmenten und

dazwischenliegenden, sich parallel erstreckenden Abstandsstreifen aus

der Metallfolie gebildet ist,

dass der Träger durch Hinterspritzen der mit dem Holzfurnier

verbundenen Metallfolie gebildet ist, und

dass die Flächenanteile der Metallfolie und die Flächenanteile des

Holzfurniers an der Sichtseite des Dekorformteils höhengleich vorliegen,

wobei der Flächenanteil des Holzfurniers bei über 97% liegt, wobei die

Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,09 und 0,11 mm aufweist und das

Holzfurnier eine Stärke von zwischen 0,22 und 0,28 mm aufweist, wobei

im fertigen Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden Dekorlagen (1, 2)

zwischen 0,1 und 1,5 mm beträgt.

Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 4 lautet:

Dekorformteil mit einem Träger (5), sowie einer ersten und einer zweiten

Dekorlage

(1, 2) bei dem eine sichtseitige Oberfläche durch

nebeneinanderliegende Flächenanteile der ersten und zweiten

Dekorlage (1, 2) gebildet sind, wobei die erste Dekorlage (1) als

durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist und die zweite

Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist, dadurch

gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch Holzfurnierelemente und die erste Dekorlage (1) durch eine Metallfolie gebildet ist

und dass die Holzfurnierelemente der zweiten Dekorlage (2) in die erste

Dekorlage (1) eingedrückt sind,

wobei das Dekorformteil derart hergestellt ist, dass während dessen

Herstellung die sichtseitige Oberfläche gegen eine Kavität eines

Spritzgießwerkzeugs begrenzende Oberfläche, des Spritzgießwerkzeugs anliegt, wohingegen eine Rückseite (4), die ausschließlich

durch die erste Dekorlage (1) gebildet wird, zu der Kavität freiliegt, wobei

wenn in die Kavität eine Kunststoffkomponente gespritzt wird, diese

Kunststoffkomponente an der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) den

Träger (5) ausformt und durch dieses Hinterspritzen mit dem Träger (5)

ist dieser mit der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) verbunden,

wobei aufgrund des wirkenden Einspritzdruckes und des Nachdrucks

beim Erstarren der Kunststoffkomponente das entsprechende

Zwischenerzeugnis in der Kavität komprimiert wird, wobei sich die

Holzfurnierelemente der zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1)

eindrücken um das Dekorformteil zu bilden.

Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 5 lautet:

Dekorformteil mit einem Träger (5), sowie einer ersten und einer zweiten

Dekorlage

(1, 2) bei dem eine sichtseitige Oberfläche durch

nebeneinanderliegende Flächenanteile der ersten und zweiten

Dekorlage (1, 2) gebildet sind, wobei die erste Dekorlage (1) als

durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist und die zweite

Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist, dadurch

gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch Holzfurnierelemente und die erste Dekorlage (1) durch eine Metallfolie gebildet ist

und dass die Holzfurnierelemente der zweiten Dekorlage (2) in die erste

Dekorlage (1) eingedrückt sind,

wobei das Dekorformteil derart hergestellt ist, dass während dessen

Herstellung die sichtseitige Oberfläche gegen eine Kavität eines

Spritzgießwerkzeugs begrenzende Oberfläche, des Spritzgießwerkzeugs anliegt, wohingegen eine Rückseite (4), die ausschließlich

durch die erste Dekorlage (1) gebildet wird, zu der Kavität freiliegt, wobei

wenn in die Kavität eine Kunststoffkomponente gespritzt wird, diese

Kunststoffkomponente an der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) den

Träger (5) ausformt und durch dieses Hinterspritzen mit dem Träger (5)

ist dieser mit der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) verbunden,

wobei aufgrund des wirkenden Einspritzdruckes und des Nachdrucks

beim Erstarren der Kunststoffkomponente das entsprechende

Zwischenerzeugnis in der Kavität komprimiert wird, wobei sich die

Holzfurnierelemente der zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1)

eindrücken um das Dekorformteil zu bilden,

und dadurch gekennzeichnet, dass das Dekorformteil von oben gesehen

nach Art eines Schiffsdecks mit länglichen Streifen die durch die

Holzfurnierelemente gebildet werden und dazwischenliegenden, sich

parallel erstreckenden Abstandsstreifen, die durch entsprechenden

Flächenanteile aus der Metallfolie gebildet werden, gebildet ist, wobei die

nebeneinanderliegenden Flächenanteile der ersten und zweiten

Dekorlage (1, 2) an der sichtseitigen Oberfläche des Dekorformteils

höhengleich vorliegen.

Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 6 lautet:

Dekorformteil mit einem Träger (5), sowie einer ersten und einer zweiten

Dekorlage

(1, 2) bei dem eine sichtseitige Oberfläche durch

nebeneinanderliegende Flächenanteile der ersten und zweiten

Dekorlage (1, 2) gebildet sind, wobei die erste Dekorlage (1) als

durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist und die zweite

Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist, dadurch

gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch Holzfurnierelemente und die erste Dekorlage (1) durch eine Metallfolie gebildet ist

und dass die Holzfurnierelemente der zweiten Dekorlage (2) in die erste

Dekorlage (1) eingedrückt sind,

wobei das Dekorformteil derart hergestellt ist, dass während dessen

Herstellung die sichtseitige Oberfläche gegen eine Kavität eines

Spritzgießwerkzeugs begrenzende Oberfläche, des Spritzgießwerkzeugs anliegt, wohingegen eine Rückseite (4), die ausschließlich

durch die erste Dekorlage (1) gebildet wird, zu der Kavität freiliegt, wobei

wenn in die Kavität eine Kunststoffkomponente gespritzt wird, diese

Kunststoffkomponente an der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) den

Träger (5) ausformt und durch dieses Hinterspritzen mit dem Träger (5)

ist dieser mit der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) verbunden,

wobei aufgrund des wirkenden Einspritzdruckes und des Nachdrucks

beim Erstarren der Kunststoffkomponente das entsprechende

Zwischenerzeugnis in der Kavität komprimiert wird, wobei sich die

Holzfurnierelemente der zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1)

eindrücken um das Dekorformteil zu bilden,

und dadurch gekennzeichnet, dass das Dekorformteil von oben gesehen

nach Art eines Schiffsdecks mit länglichen Streifen die durch die

Holzfurnierelemente gebildet werden und dazwischenliegenden, sich

parallel erstreckenden Abstandsstreifen, die durch entsprechenden

Flächenanteile aus der Metallfolie gebildet werden, gebildet ist,

wobei die nebeneinanderliegenden Flächenanteile der ersten und

zweiten Dekorlage (1, 2) an der sichtseitigen Oberfläche des

Dekorformteils höhengleich vorliegen, wobei die Metallfolie eine Dicke

von zwischen 0,05 und 0,3 mm aufweist und die Holzfurnierelemente

eine Stärke von zwischen 0,1 und 0,5 mm aufweisen, wobei im fertigen

Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden Dekorlagen (1, 2) zwischen 0,1

und 1,5 mm beträgt.

Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 6a lautet:

Dekorformteil mit einem Träger (5), sowie einer ersten und einer zweiten

Dekorlage

(1, 2) bei dem eine sichtseitige Oberfläche durch

nebeneinanderliegende Flächenanteile der ersten und zweiten

Dekorlage (1, 2) gebildet sind, wobei die erste Dekorlage (1) als

durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist und die zweite

Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist, dadurch

gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch Holzfurnierelemente und die erste Dekorlage (1) durch eine Metallfolie gebildet ist

und dass die Holzfurnierelemente der zweiten Dekorlage (2) in die erste

Dekorlage (1) eingedrückt sind,

wobei das Dekorformteil derart hergestellt ist, dass während dessen

Herstellung die sichtseitige Oberfläche gegen eine Kavität eines

Spritzgießwerkzeugs begrenzende Oberfläche, des Spritzgießwerkzeugs anliegt, wohingegen eine Rückseite (4), die ausschließlich

durch die erste Dekorlage (1) gebildet wird, zu der Kavität freiliegt, wobei

wenn in die Kavität eine Kunststoffkomponente gespritzt wird, diese

Kunststoffkomponente an der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) den

Träger (5) ausformt und durch dieses Hinterspritzen mit dem Träger (5)

ist dieser mit der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) verbunden,

wobei aufgrund des wirkenden Einspritzdruckes und des Nachdrucks

beim Erstarren der Kunststoffkomponente das entsprechende

Zwischenerzeugnis in der Kavität komprimiert wird, wobei sich die

Holzfurnierelemente der zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1)

eindrücken um das Dekorformteil zu bilden,

und dadurch gekennzeichnet, dass das Dekorformteil von oben gesehen

nach Art eines Schiffsdecks mit länglichen Streifen die durch die

Holzfurnierelemente gebildet werden und dazwischenliegenden, sich

parallel erstreckenden Abstandsstreifen, die durch entsprechenden

Flächenanteile aus der Metallfolie gebildet werden, gebildet ist,

wobei die nebeneinanderliegenden Flächenanteile der ersten und

zweiten Dekorlage (1, 2) an der sichtseitigen Oberfläche des

Dekorformteils höhengleich vorliegen, wobei die Metallfolie eine Dicke

von zwischen 0,09 und 0,11 mm aufweist und die Holzfurnierelemente

eine Stärke von zwischen 0,22 und 0,28 mm aufweisen, wobei im fertigen

Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden Dekorlagen (1, 2) zwischen 0,1

und 1,5 mm beträgt.

Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 6b lautet:

Dekorformteil mit einem Träger (5), sowie einer ersten und einer zweiten

Dekorlage

(1, 2) bei dem eine sichtseitige Oberfläche durch

nebeneinanderliegende Flächenanteile der ersten und zweiten

Dekorlage (1, 2) gebildet sind, wobei die erste Dekorlage (1) als

durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist und die zweite

Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist, dadurch

gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch Holzfurnierelemente und die erste Dekorlage (1) durch eine Metallfolie gebildet ist

und dass die Holzfurnierelemente der zweiten Dekorlage (2) in die erste

Dekorlage (1) eingedrückt sind,

wobei das Dekorformteil derart hergestellt ist, dass während dessen

Herstellung die sichtseitige Oberfläche gegen eine Kavität eines

Spritzgießwerkzeugs begrenzende Oberfläche, des Spritzgießwerkzeugs anliegt, wohingegen eine Rückseite (4), die ausschließlich

durch die erste Dekorlage (1) gebildet wird, zu der Kavität freiliegt, wobei

wenn in die Kavität eine Kunststoffkomponente gespritzt wird, diese

Kunststoffkomponente an der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) den

Träger (5) ausformt und durch dieses Hinterspritzen mit dem Träger (5)

ist dieser mit der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) verbunden,

wobei aufgrund des wirkenden Einspritzdruckes und des Nachdrucks

beim Erstarren der Kunststoffkomponente das entsprechende

Zwischenerzeugnis in der Kavität komprimiert wird, wobei sich die

Holzfurnierelemente der zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1)

eindrücken um das Dekorformteil zu bilden,

und dadurch gekennzeichnet, dass das Dekorformteil von oben gesehen

nach Art eines Schiffsdecks mit länglichen Streifen die durch die

Holzfurnierelemente gebildet werden und dazwischenliegenden, sich

parallel erstreckenden Abstandsstreifen, die durch entsprechenden

Flächenanteile aus der Metallfolie gebildet werden, gebildet ist,

wobei die nebeneinanderliegenden Flächenanteile der ersten und

zweiten Dekorlage (1, 2) an der sichtseitigen Oberfläche des

Dekorformteils höhengleich vorliegen, wobei die Metallfolie eine Dicke

von zwischen 0,05 und 0,09 mm aufweist und die Holzfurnierelemente

eine Stärke von zwischen 0,28 und 0,5 mm aufweisen, wobei im fertigen

Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden Dekorlagen (1, 2) zwischen 0,1

und 1,5 mm beträgt.

Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 7 lautet:

Dekorformteil mit einem Träger (5), sowie einer ersten und einer zweiten

Dekorlage

(1, 2) bei dem eine sichtseitige Oberfläche durch

nebeneinanderliegende Flächenanteile der ersten und zweiten

Dekorlage (1, 2) gebildet sind, wobei die erste Dekorlage (1) als

durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist und die zweite

Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist, dadurch

gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch Holzfurnierelemente und die erste Dekorlage (1) durch eine Metallfolie gebildet ist

und dass die Holzfurnierelemente der zweiten Dekorlage (2) in die erste

Dekorlage (1) eingedrückt sind,

wobei das Dekorformteil derart hergestellt ist, dass während dessen

Herstellung die sichtseitige Oberfläche gegen eine Kavität eines

Spritzgießwerkzeugs begrenzende Oberfläche, des Spritzgießwerkzeugs anliegt, wohingegen eine Rückseite (4), die ausschließlich

durch die erste Dekorlage (1) gebildet wird, zu der Kavität freiliegt, wobei

wenn in die Kavität eine Kunststoffkomponente gespritzt wird, diese

Kunststoffkomponente an der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) den

Träger (5) ausformt und durch dieses Hinterspritzen mit dem Träger (5)

ist dieser mit der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) verbunden,

wobei aufgrund des wirkenden Einspritzdruckes und des Nachdrucks

beim Erstarren der Kunststoffkomponente das entsprechende

Zwischenerzeugnis in der Kavität komprimiert wird, wobei sich die

Holzfurnierelemente der zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1)

eindrücken um das Dekorformteil zu bilden,

und dadurch gekennzeichnet, dass das Dekorformteil von oben gesehen

nach Art eines Schiffsdecks mit länglichen Streifen die durch die

Holzfurnierelemente gebildet werden und dazwischenliegenden, sich

parallel erstreckenden Abstandsstreifen, die durch entsprechenden

Flächenanteile aus der Metallfolie gebildet werden, gebildet ist,

wobei die nebeneinanderliegenden Flächenanteile der ersten und

zweiten Dekorlage (1, 2) an der sichtseitigen Oberfläche des

Dekorformteils höhengleich vorliegen, wobei der Flächenanteil der

Holzfurnierelemente bei über 97% liegt.

Wegen des Wortlauts des jeweils gleichlautenden Patentanspruchs 2 des

Hauptantrags und der Hilfsanträge 2, 2a, 2b, 2c und 2d sowie zu weiteren

Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt

worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1

Satz 1 PatKostG).

Laut Handelsregisterauszug (Handelsregister B des Amtsgerichts S…) hat die

frühere Patentanmelderin durch die Gesellschafterversammlung vom 31. Januar

2019 umfirmiert zur „J… GmbH“. Dabei handelt

es sich um eine Namensänderung der Beschwerdeführerin.

2.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn die

Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 in der Fassung nach dem

Hauptantrag sowie in den Fassungen nach allen Hilfsanträgen sind zwar jeweils für

den Fachmann in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass er

diese ausführen kann, sie beruhen aber jeweils nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag bzw.

nach allen Hilfsanträgen sind daher jeweils nicht patentfähig.

Die Frage nach der ursprünglichen Offenbarung dieser Gegenstände kann insoweit

dahinstehen. Ebenso bedarf es keiner Beurteilung des jeweils rückbezogenen

Patentanspruchs 2 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 2, 2a, 2b, 2c und

2d, da mit dem jeweils nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem jeweiligen Antrag

als Ganzes nicht stattgegeben werden kann und die Beschwerdeführerin mit der

Stellung von Hilfsanträgen zu erkennen gibt, in welcher Reihenfolge und in welchem

Umfang sie hilfsweise eine Patenterteilung erlangen möchte (vgl. BGH GRUR 1997,

120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

3.

Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift

DE 10 2018 221 678 A1, die vollumfänglich den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen entspricht, ein Dekorformteil mit einem Träger, an dessen einer

Sichtseite des Dekorformteils zugewandten Vorderseite eine erste und eine zweite

Dekorlage angeordnet sind, wobei die erste Dekorlage als durchgehende Lage auf

den Träger aufgebracht ist und die zweite Dekorlage auf die erste Dekorlage

aufgebracht ist.

Ein solches Dekorformteil sei bereits aus der Druckschrift E1 vorbekannt, wobei

Auskleidungsteile in diesem Sinne beispielsweise Einlagen in Armaturenbrettern,

Abdeckungen der Mittelkonsole sowie Abdeckungen, Dekorformteile oder Klappen,

beispielsweise von Aschenbechern innerhalb der Seitentüren sein können (vgl.

Absätze [0002] und [0003] der Offenlegungsschrift). Diese Auskleidungsteile

müssten dabei sehr hohen ästhetischen Anforderungen genügen, denn die

Dekorformteile müssten zu der in hohem Maße technischen und ästhetischen

Ausstattung des Fahrzeuges passen. Dabei werde auch versucht, die Sichtseite in

besonderer Weise ästhetisch zu gestalten

(vgl. Absatz

[0006] der

Offenlegungsschrift).

Bei dem aus der Druckschrift E1 bekannten Stand der Technik werde ein härteres

Material auf eine durchgehende Lage eines weicheren Materials aufgelegt, welches

durch eine Furnierlage gebildet sein könne. Die härtere Lage werde durch ein Metall

ausgebildet (vgl. Absatz [0008] der Offenlegungsschrift).

Der vorliegenden Anmeldung

liegt daher gemäß Absatz

[0009] der

Offenlegungsschrift das Problem zugrunde, ein ästhetisch ansprechendes

Dekorformteil auszubilden.

4.

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird

bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des

Standes der Technik ein Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik (Dipl.-Ing.

(FH) oder B. Eng.) angesehen. Dieser verfügt über eine mehrjährige

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von

Innenausstattungsteilen für Kraftfahrzeuge.

Die vorliegende Patentanmeldung setzt darüber hinaus zu deren Verständnis

grundlegende Kenntnisse im Bereich des Spritzgussverfahren, speziell beim

Hinterspritzen von Folien voraus. Dem vorstehend definierten Fachmann sind

insofern auch in dieser Beziehung entsprechende Kenntnisse und diesbezügliches

Fachwissen zu unterstellen.

5.

Hauptantrag

In der

ursprünglich eingereichten Fassung

ist der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 zwar in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart,

dass der Fachmann diesen ausführen kann, er erweist sich aber als nicht

patentfähig, denn er beruht ausgehend vom Inhalt der Druckschrift E2 nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

5.1

Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig zunächst eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der

Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern,

zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, Leitsatz – Polymerschaum I).

Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus

den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter

Schutz gestellten technischen Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von

Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen

Fachmanns ausgelegt wird (vgl. BGH GRUR 2007, 410, Rn. 18 f. – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 859, Rn. 13 f. – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu

einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs

festgelegten Gegenstands

führen.

Insofern erlaubt ein Ausführungsbeispiel

regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein

kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004, 1023, Leitsatz –

Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind

deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem

Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv

offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen

Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 909, Leitsatz –

Spannschraube).

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1

nach Hauptantrag nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:

M0

M1

M2

M3

Dekorformteil mit

einem Träger (5), an dessen einer Sichtseite des Dekorformteils

zugewandten Vorderseite

eine erste und

eine zweite Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind,

M2.1

wobei die erste Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf

den Träger (5) aufgebracht ist und

M3.1

die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1)

aufgebracht ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M3.2

M2.2

M3.3

die zweite Dekorlage (2) durch ein Holzfurnier und

die erste Dekorlage (1) aus einer Metallfolie ist und

dass die zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1)

eingedrückt ist.

Der Patentanspruch 1 ist gemäß Merkmal M0 auf ein Dekorformteil gerichtet,

welches nach den Merkmalen M1, M2 und M3 einen Träger, eine erste Dekorlage

und eine zweite Dekorlage umfasst.

Die erste Dekorlage besteht gemäß den Merkmalen M2.1 und M2.2 aus einer

Metallfolie und ist als durchgehende Lage auf dem Träger aufgebracht. Die zweite

Dekorlage wird gemäß Merkmal M3.2 durch ein Holzfurnier gebildet und ist gemäß

Merkmal M3.1 auf die erste Dekorlage aufgebracht.

Der Träger, die erste und die zweite Dekorlage bilden dabei ein grundsätzlich

übereinander angeordnetes Schichtsystem aus, bei dem die erste und die zweite

Dekorlage

jedoch an der sichtseitigen Oberfläche des Dekorformteils

nebeneinanderliegende Flächenanteile aufweisen, wie dies die Zusammenschau

der Merkmale M1 bis M3 durch den Wortlaut in den Merkmalen M1 und M3 „an

dessen einer Sichtseite des Dekorformteils zugewandten Vorderseite …

nebeneinander angeordnet sind“ ausdrücken.

Gemäß Merkmal M3.3 ist die zweite Dekorlage in die erste Dekorlage eingedrückt.

Unter dem Begriff „eindrücken“ ist dabei nicht ein Eindrücken der zweiten

Dekorlage, also des Holzfurniers, in die erste Dekorlage, also die Metallfolie, zu

verstehen, die eine plastische Verformung der Metallfolie bewirkt, wie sie in Figur 2

der Anmeldeunterlagen dargestellt ist (vgl. Figur 2 der Offenlegungsschrift) und die

sich durch eine geringere Dicke der Metallfolie im Bereich des Holzfurniers

charakterisiert. Denn eine solche plastische Verformung einer „harten“ Metallfolie

aufgrund eines aufgelegten, in der Regel „weicheren“ Holzfurniers ist bei dem in den

Anmeldeunterlagen beschriebenen Herstellungsverfahren (vgl. Absätze [0019] und

[0020] der Offenlegungsschrift) technisch nicht möglich. Vielmehr ist der Begriff

„eindrücken“ im Sinne eines umfänglich umsiegelnden Verformens der Metallfolie

um das Holzfurnier zu verstehen, bei dem die Dicke der Metallfolie auch im Bereich

des Holzfurniers

konstant bestehen bleibt

(vgl. Absatz

[0012] der

Offenlegungsschrift).

5.2

Das in dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 beanspruchte

Dekorformteil ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und vollständig in den

Anmeldeunterlagen offenbart, dass es der Fachmann ausführen kann (vgl. § 34

Abs. 4 PatG).

Das fachmännische Bestreben geht dahin, einem Patent einen sinnvollen Gehalt zu

geben (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2007 – X ZR 275/02, Rn. 19; BGH GRUR 2008,

887, Rn. 21 – Momentanpol II). Dies gilt weitestgehend auch im Anmeldeverfahren.

Der hier maßgebliche Fachmann wird das Merkmal M3.3 insofern nicht schon

allein deshalb für technisch nicht ausführbar halten, weil ihm eine Figur der

Anmeldung etwas Abweichendes und unter den Vorgaben des Patentanspruchs

Nichtausführbares

suggeriert. Vielmehr wird

der

Fachmann

unter

Berücksichtigung der gesamten Unterlagen, insbesondere des allgemeinen

Beschreibungsteils

(hier Absatz

[0012] der Offenlegungsschrift), eine

ausführbare Auslegung des Beanspruchten treffen, so wie sie vorstehend

dargelegt

ist. Gleiches gilt für die sprachlich nicht unmittelbar eindeutige

Formulierung der Merkmale M1 und M3.

Ob

damit

auch die im Prüfungsverfahren einer Patentanmeldung zu

berücksichtigende Maßgabe des § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG in Verbindung mit § 9 PatV

erfüllt ist, wonach ein Patentanspruch aus sich heraus deutlich und klar gefasst zu

sein hat (vgl. BGH GRUR 2016, 361, Rn. 31 – Fugenband), kann hier dahinstehen,

da das vorliegend beanspruchte Dekorformteil nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruht.

Die in den Anmeldeunterlagen enthaltenen Ausführungen setzen den Fachmann

auch in die Lage das mit Patentanspruch 1 beanspruchte Dekorformteil herstellen

zu können (vgl. Absätze [0019] und [0020] der Offenlegungsschrift). Besondere

Vorgehensweisen o.ä., die insbesondere bei der Verwendung eines Holzfurniers als

zweite Dekorlage, ausgehend von dieser Offenbarung das übliche Fachwissen des

Fachmanns übersteigen und so gegen eine Ausführbarkeit sprechen könnten, sieht

der Senat nicht.

5.3

Das

in dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte

Dekorformteil beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

So ist der Druckschrift E2 in Figur 1 ein Dekorformteil zu entnehmen, das eine als

erste Schicht 1 bezeichnete erste Dekorlage sowie einen als zweite Schicht 2

bezeichneten Träger aufweist, der an die erste Schicht im Spritzgussverfahren

angespritzt ist. Die erste Dekorlage ist dabei vorzugsweise aus einer Aluminium-

oder Stahlfolie hergestellt (vgl. Seite 4, letzter Absatz, und Seite 5, erster Absatz).

Auf der Vorderseite 1a des Dekorformteils ist gemäß Figur 2 eine Darstellung B

sichtbar, wobei Darstellung B und erste Dekorlage an der sichtseitigen Oberfläche

des Dekorformteils nebeneinanderliegende Flächenanteile ausbilden. Die

Darstellung B wird durch eine als Auftrag 4 bezeichnete zweite Dekorlage gebildet,

wobei diese in einer Vertiefung 3 der ersten Dekorlage angeordnet ist (vgl. Seite 5,

zweiter Absatz).

Dies entspricht soweit einem Dekorformteil gemäß dem Oberbegriff des

ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1, welches darüber hinaus auch

Merkmal M2.2 bereits vorwegnimmt.

Beim Herstellungsverfahren dieses Dekorformteils wird gemäß der Offenbarung der

Druckschrift E2 die erste Dekorlage auf ihrer Vorderseite mit der zweiten Dekorlage

versehen, beide Dekorlagen anschließend in eine Spritzgussform eingelegt und

dann die erste Dekorlage mit

ihrer Vorderseite an eine

Innenseite der

Spritzgussform angepresst, wobei die zweite Dekorlage die erste Dekorlage

umformt und in diese geprägt wird (vgl. Anspruch 1). Dies entspricht einem

„Eindrücken“ der zweiten Dekorlage

in die erste Dekorlage gemäß der

vorstehenden Auslegung des Merkmals M3.3.

Lediglich das noch verbleibende Merkmal M3.2, wonach die zweite Dekorlage durch

ein Holzfurnier gebildet ist, ist der Druckschrift E2 nicht unmittelbar zu entnehmen.

Als mögliches Ausführungsbeispiel für die als Auftrag bezeichnete zweite Dekorlage

nennt die Druckschrift E2 etwa eine Druckfarbe (vgl. Seite 5, letzten beiden Zeilen),

deren Höhe H in einem Bereich von 0,002 bis 1 mm liegt (vgl. Seite 6, erster Absatz).

Beim Studium der Druckschrift E2 erkennt der Fachmann aber, dass die Lehre der

Druckschrift E2 nicht auf dieses Ausführungsbeispiel beschränkt ist und sie sich

somit nicht ausschließlich auf die Verwendung von Druckerfarbe als Auftrag bezieht.

Dies folgt schon aus den Ausführungen auf Seite 5 in den letzten beiden Zeilen,

welche die Verwendung von Druckfarbe als Auftrag dort ausdrücklich als Beispiel

nennen und auch aus der Reihenfolge der Unteransprüche. Denn erst in Anspruch

11 wird die Verwendung von Druckerfarbe als Auftrag als vorteilhafte Weiterbildung

beansprucht. Vielmehr kamen am Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung

für den Fachmann naheliegend auch anderweitige Materialen oder Werkstoffe als

Auftrag in Betracht, welche einerseits üblicherweise im Fahrzeugbereich verwendet

werden und mit denen sich andererseits auch ein solcher Auftrag in den in der

Druckschrift E2 angegebenen Maßen, etwa der Höhe des Auftrages, realisieren

lässt, soweit – als weitere Einschränkung - zu deren Verwendung zum

Anmeldezeitpunkt von Seiten des Fachmanns grundsätzlich keine Vorbehalte

bestanden (vgl. BGH GRUR 2010, 322, Leitsatz – Sektionaltor).

Holzfurniere, stellen für den Fachmann einen im Bereich der Dekorformteile für

Fahrzeuge üblichen Werkstoff dar, der

für Darstellungen oder

teilflächige

Veredelungen von Oberflächen breite Verwendung findet und der dort in der Regel

in Dicken von 0,1 mm bis zu 1,0 mm verarbeitet wird (vgl. als Beleg: Druckschrift E3

- Seite 3, Zeile 34 bis Seite 4, Zeile 9). Für den Fachmann lag es mit Blick auf das

in der Druckschrift E2 offenbarte Dekorformteil

insoweit nahe als Auftrag auch

solche im Fahrzeugbereich vielfach verwendete Holzfurniere in Betracht zu ziehen.

Besondere Vorbehalte, die gegen die Verwendung von Holzfurnieren unter

Beibehaltung des der Druckschrift E2 entnehmbaren Herstellungsverfahren

sprechen, sind dabei nicht erkennbar. Denn das in den Anmeldeunterlagen der

vorliegenden Patentanmeldung

zur Herstellung des erfindungsgemäßen

Dekorformteils offenbarte Herstellungsverfahren (vgl. Absätze [0019] und [0020] der

Offenlegungsschrift) gleicht weitestgehend demjenigen, welches die Druckschrift

E2

lehrt

(vgl.

auch Ausführungen

zu Hilfsantrag

4).

Besondere

darüberhinausgehende Maßnahmen, die speziell auf die Verwendung eines

Holzfurniers als zweite Dekorlage abgestimmt sind,

lehrt die vorliegende

Patentanmeldung insofern nicht. Sie sind für den die Lehre der vorliegenden

Patentanmeldung erkennenden Fachmann bei deren Umsetzung daher auch nicht

zu erwarten.

Der Fachmann wird demnach in naheliegender Weise ein Holzfurnier als zweite

Dekorlage beim Dekorformteil nach Druckschrift E2 verwenden und das gegenüber

der Offenbarung der Druckschrift E2 noch verbleibende Merkmal M3.2 kann daher

eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

6.

Hilfsantrag 1

Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 1 ist der Gegenstand des nun einzigen

Patentanspruchs für den Fachmann in den Anmeldeunterlagen so deutlich und

vollständig offenbart, dass er diesen ausführen kann. Allerdings erweist er sich

ebenfalls als nicht patentfähig, denn auch er beruht ausgehend von dem Inhalt der

Druckschrift E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. § 4 PatG).

6.1

Zur Erleichterung

von Bezugnahmen

sind die Merkmale des

Patentanspruchs

nach

Hilfsantrag

1

nachstehend

in

Form

einer

Merkmalsgliederung wiedergegeben:

M0

Dekorformteil

M0.1H1

eines Kraftfahrzeuges

M1

mit einem Träger (5), an dessen einer Sichtseite des

M2

M3

M2.1

Dekorformteils zugewandten Vorderseite

eine erste und

eine zweite Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind,

wobei die erste Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf

den Träger (5) aufgebracht ist und

M3.1

die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1)

aufgebracht ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M0.2H1

das Dekorformteil nach Art eines Schiffsdecks

M0.2.1H1

M0.2.2H1

mit länglichen Streifen von Furniersegmenten und

dazwischenliegenden,

sich

parallel

erstreckenden

Abstandsstreifen aus der Metallfolie gebildet ist,

M1.1H1

dass der Träger durch Hinterspritzen der mit dem

Holzfurnier verbundenen Metallfolie gebildet ist, und

M3.4H1

dass die Flächenanteile der Metallfolie und die

Flächenanteile des Holzfurniers an der Sichtseite des

Dekorformteils höhengleich vorliegen.

Der Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1 ist wie auch schon der Patentanspruch 1

nach Hauptantrag gemäß Merkmal M0 auf ein Dekorformteil gerichtet, welches

nach den Merkmalen M1, M2 und M3 einen Träger, eine erste Dekorlage und eine

zweite Dekorlage umfasst, wobei die erste Dekorlage gemäß Merkmal M2.1 als

durchgehende Lage auf dem Träger aufgebracht ist, während die zweite Dekorlage

gemäß Merkmal M3.1 wiederum auf die erste Dekorlage aufgebracht ist. Dabei

besteht die erste Dekorlage ebenfalls aus einer Metallfolie und die zweite Dekorlage

aus einem Holzfurnier. Dies folgt indirekt aus dem Wortlaut des Merkmals M1.1H1,

denn der Träger wird nach diesem durch Hinterspritzen der mit dem Holzfurnier

verbundenen Metallfolie gebildet.

Der Träger, die erste und die zweite Dekorlage bilden auch hier ein grundsätzlich

übereinander angeordnetes Schichtsystem aus, bei dem die erste und die zweite

Dekorlage wiederum an der sichtseitigen Oberfläche des Dekorformteils

nebeneinanderliegende Flächenanteile aufweisen, wie dies die Merkmale M1 bis

M3 durch ihren Wortlaut ausdrücken.

Das beanspruchte Dekorformteil ist darüber hinaus gemäß Merkmal M0.1H1 nun

explizit für den Einsatz in einem Kraftfahrzeug vorgesehen und nach Merkmal

M0.2H1 optisch in der Art eines Schiffsdecks gestaltet. Dazu ist die zweite Dekorlage

gemäß Merkmal M0.2.1H1

in Form

von

länglichen,

streifenförmigen

Furniersegmenten so auf die Metallfolie aufgebracht, dass sich an der sichtseitigen

Oberfläche nach Merkmal M0.2.2H1 zwischen den Holzfurniersegmenten parallel

erstreckende Metallbereiche in Streifenform ergeben. Die Flächenanteile der

Metallfolie und die Flächenteile des Holzfurniers bzw. der Holzfurniersegmente

liegen an der Sichtseite des Dekorformteils dabei gemäß Merkmal M3.4H1

höhengleich vor.

Das vorliegend mit Hilfsantrag 1 beanspruchte Dekorformteil unterscheidet sich

somit von dem gemäß Hauptantrag beanspruchten Dekorformteil dadurch, dass

dieses zusätzlich für den Einsatz in einem Kraftfahrzeug vorgesehen ist (Merkmal

M0.1H1), dass das Holzfurnier nach Art eines Schiffsdecks aufgebracht ist

(Merkmale M0.2H1, M0.2.1H1, M0.2.2H1), dass der Träger durch Hinterspritzung

gebildet ist (Merkmal M1.1H1) und dass die Flächenanteile der Metallfolie und die

Flächenteile des Holzfurniers bzw. der Holzfurniersegmente an der Sichtseite des

Dekorformteils höhengleich vorliegen (Merkmal M3.4H1).

6.2

Das in dem Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchte Dekorformteil

ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und vollständig

in den

Anmeldeunterlagen offenbart, dass es der Fachmann ausführen kann (vgl. § 34

Abs. 4 PatG).

Die in den Anmeldeunterlagen enthalten Ausführungen setzten den Fachmann

auch in die Lage das nun mit Patentanspruch 1 beanspruchte Dekorformteil

herstellen zu können (vgl. Absätze [0019] und [0020] der Offenlegungsschrift).

Besondere Vorgehensweisen o.ä., die insbesondere bei der Verwendung von

Holzfurnierstreifen als zweite Dekorlage, ausgehend von dieser Offenbarung das

übliche Fachwissen des Fachmanns übersteigen und so gegen eine Ausführbarkeit

sprechen könnten, sieht der Senat auch hier nicht.

6.3

Das der Druckschrift E2 entnehmbare Dekorformteil kann gemäß Seite 8,

letzter Absatz als Zierleiste für ein Personenfahrzeug Verwendung finden. Die

Druckschrift E2 nimmt daher auch bereits das Merkmal M0.1H1 bereits vorweg. Dies

gilt gleichermaßen für Merkmal M1.1H1, denn auch die zweite Schicht 2, also der

Träger, wird dort an die erste Schicht 1, die Metallfolie, im Spritzgussverfahren

angespritzt (vgl. Seite 5, erster Absatz). Auch offenbart die Druckschrift E2 bereits

das Merkmal M3.4H1, denn die Flächenanteile der Metallfolie und die Flächenteile

des Auftrags liegen an der Sichtseite des Dekorformteils höhengleich vor, da der

Auftrag vollständig in die erste Schicht hineingepresst wird (vgl. Seite 2, letzter

Absatz; Anspruch 2; Figur 1).

Lediglich das wiederum verbleibende Merkmal M3.2 sowie die dem

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 neu hinzugefügten Merkmale M0.2H1,

M0.2.1H1, M0.2.2H1 sind daher der Druckschrift E2 nicht unmittelbar zu entnehmen.

Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, liegt es für den Fachmann nahe, beim

Dekorformteil nach der Druckschrift E2 die zweite Dekorlage als Holzfurnier

auszubilden, so dass das Merkmal M3.2 eine erfinderische Tätigkeit nicht

begründen kann.

Dies vermögen auch nicht die zusätzlichen Merkmale M0.2H1, M0.2.1H1, M0.2.2H1,

denn sie betreffen ausgehend von der Offenbarung der Druckschrift E2 fachübliche

konstruktive Maßnahmen zur Gestaltung eines Musters unter rein ästhetischen

Aspekten.

So lehrt der zweite Absatz auf Seite 3 der Druckschrift E2 bereits, dass mittels des

der Druckschrift E2 entnehmbaren Herstellungsverfahrens sehr exakte Muster auf

der Oberfläche des Dekorformteils hergestellt werden können, ohne dass die

Druckschrift E2 hierzu jedoch spezielle Muster benennt. Sie stellt es insofern in das

Belieben des Fachmanns, welche Muster er unter ästhetischen Aspekten an der

Oberfläche des Dekorformteils darstellen möchte. Ein solch übliches Muster ist die

Gestaltung nach Art eines Schiffsdecks, wie es die Merkmale M0.2H1, M0.2.1H1,

M0.2.2H1 beschreiben. Besondere, darüberhinausgehende Maßnahmen, die

speziell die Ausbildung der Oberfläche des Dekorformteils nach Art eines

Schiffsdecks bedingen, zeigt auch die vorliegende Patentanmeldung wiederum

nicht auf. Sie sind insofern für den die Lehre der vorliegenden Patentanmeldung

ausführenden Fachmann auch nicht zu erwarten.

Das in dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchte Dekorformteil

beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

7.

Hilfsanträge 2, 2a, 2b, 2c, 2d

Auch

der

jeweilige

für den Fachmann ausführbare Gegenstand

des

Patentanspruchs 1 in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 2, 2a, 2b, 2c und 2d

erweist sich als nicht patentfähig, denn auch dieser beruht ausgehend von dem

Inhalt der Druckschrift E2 jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. § 4

PatG).

7.1

In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sind ausgehend von

Patentanspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung (Hauptantrag)

zusätzlich die Merkmale M2.2.1H2, M3.2.1H2 und M0.3H2 nach dem Merkmal M3.3

hinzugefügt. Diese lauten:

M2.2.1H2

wobei die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,05 und

0,3 mm aufweist und

M3.2.1H2

das Holzfurnier eine Stärke von zwischen 0,1 und 0,5 mm

aufweist, wobei

M0.3H2

im fertigen Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden

Dekorlagen (1, 2) zwischen 0,1 und 1,5 mm beträgt.

Der Druckschrift E2 ist zu entnehmen, dass die Dicke der die erste Schicht

bildenden Metallfolie 0,5 mm oder weniger, vorzugsweise 0,1 mm oder weniger

beträgt (vgl. Anspruch 7). Da sich der mit Merkmal M2.2.1H2 beanspruchte

Wertebereich vollständig in diesem durch Anspruch 7 der Druckschrift E2

vorgegebenen Wertebereich befindet, ist das Merkmal M2.2.1H2 durch den Inhalt

der Druckschrift E2 bereits vorweggenommen. Gleiches gilt für Merkmal M3.2.1H2.

So lehrt Anspruch 9 der Druckschrift E2, dass der Auftrag eine Stärke von 2 bis

1000 Mikrometer, also 0,002 bis 1,00 mm aufweist und nimmt damit den in Merkmal

M3.2.1H2 beanspruchten Wertebereich vorweg. Auch ist dies kein für Holzfurniere

unüblicher Wert wie die Druckschrift E3 in ihren Ausführungen auf Seite 3, Zeile 34

bis Seite 4, Zeile 9 belegt und auf welche die Prüfungsstelle in ihrem Bescheid vom

27. September 2019 bereits verwiesen hat. So liegen die Stärken für Holzfurniere

üblicherweise zwischen 0,1 und 1,00 mm.

Die Gesamtdicke des fertigen Erzeugnisses beträgt in Summation der Angaben der

Ansprüche 7 und 9 der Druckschrift E2 dabei 1,5 mm oder weniger und lehrt damit

bereits den mit Merkmal M0.3H2 beanspruchten Wertebereich.

Damit ergeben sich für den Fachmann aus der Druckschrift E2 auch die dem

Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 hinzugefügten Merkmale

M2.2.1H2, M3.2.1H2 und M0.3H2 unmittelbar, so dass in der Folge die Druckschrift E2

den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 bis auf das Merkmal

M3.2 vorwegnimmt. Das Merkmal M3.2 vermag aber ausgehend von der Lehre der

Druckschrift E2 eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen, denn der Fachmann

wird, wie zum Hauptantrag dargelegt, beim Dekorformteil nach Druckschrift E2 die

zweite Dekorlage als Holzfurnier ausbilden.

7.2

In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a sind ausgehend von

Patentanspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung (Hauptantrag)

zusätzlich die Merkmale M2.2.1H2a, M3.2.1H2a und M0.3H2 nach dem Merkmal M3.3

hinzugefügt. Die neuen Merkmale M2.2.1H2a und M3.2.1H2a lauten:

M2.2.1H2a

wobei die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,09 und

0,11 mm aufweist und

M3.2.1H2a

das Holzfurnier eine Stärke von zwischen 0,22 und 0,28

mm aufweist, wobei

Der mit Merkmal M2.2.1H2a beanspruchte Wertebereich befindet sich ebenfalls

vollständig in dem durch Anspruch 7 der Druckschrift E2 vorgegebenen

Wertebereich. Somit ist auch das Merkmal M2.2.1H2a durch den Inhalt der

Druckschrift E2 bereits vorweggenommen. Gleiches gilt für Merkmal M3.2.1H2a mit

Verweis auf Anspruch 9 der Druckschrift E2, wobei auch die Werte des Merkmals

M3.2.1H2a keine für Holzfurniere unübliche Werte sind. Zu Merkmal M0.3H2 wird auf

die Ausführungen zu Hilfsantrag 2 verwiesen.

Damit ergeben sich für den Fachmann aus der Druckschrift E2 auch die dem

Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2a hinzugefügten Merkmale

M2.2.1H2a, M3.2.1H2a und M0.3H2 unmittelbar, so dass in der Folge die Druckschrift

E2 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2a bis auf das

Merkmal M3.2 vorwegnimmt. Das Merkmal M3.2 vermag aber ausgehend von der

Lehre der Druckschrift E2 eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen, denn der

Fachmann wird, wie zum Hauptantrag dargelegt, beim Dekorformteil nach

Druckschrift E2 die zweite Dekorlage als Holzfurnier ausbilden.

7.3

In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2b sind ausgehend von

Patentanspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung (Hauptantrag)

zusätzlich die Merkmale M2.2.1H2b, M3.2.1H2b und M0.3H2 nach dem Merkmal M3.3

hinzugefügt. Die neuen Merkmale M2.2.1H2b und M3.2.1H2b lauten:

M2.2.1H2b

wobei die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,05 und

0,09 mm aufweist und

M3.2.1H2b

das Holzfurnier eine Stärke von zwischen 0,28 und 0,5

mm aufweist, wobei

Der mit Merkmal M2.2.1H2b beanspruchte Wertebereich befindet sich ebenfalls

vollständig in dem durch Anspruch 7 der Druckschrift E2 vorgegebenen

Wertebereich. Somit ist auch das Merkmal M2.2.1H2b durch den Inhalt der

Druckschrift E2 bereits vorweggenommen. Gleiches gilt für Merkmal M3.2.1H2b mit

Verweis auf Anspruch 9 der Druckschrift E2, wobei auch die Werte des Merkmals

M3.2.1H2b keine für Holzfurniere unübliche Werte sind. Zu Merkmal M0.3H2 wird

wiederum auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 2 verwiesen.

Damit ergeben sich für den Fachmann aus der Druckschrift E2 auch die dem

Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2b hinzugefügten Merkmale

M2.2.1H2b, M3.2.1H2b und M0.3H2 unmittelbar, so dass in der Folge die Druckschrift

E2 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2b bis auf das

Merkmal M3.2 vorwegnimmt. Das Merkmal M3.2 vermag aber ausgehend von der

Lehre der Druckschrift E2 eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen, denn der

Fachmann wird, wie zum Hauptantrag dargelegt, beim Dekorformteil nach

Druckschrift E2 die zweite Dekorlage als Holzfurnier ausbilden. Das Merkmal M3.2

vermag aber ausgehend von der Lehre der Druckschrift E2 eine erfinderische

Tätigkeit nicht zu begründen, denn der Fachmann wird, wie zum Hauptantrag

dargelegt, beim Dekorformteil nach Druckschrift E2 die zweite Dekorlage als

Holzfurnier ausbilden.

7.4

In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2c sind ausgehend von

Patentanspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung (Hauptantrag)

zusätzlich die Merkmale M2.2.1H2a, M3.2.1H2a, M0.3H2 und M0.4H2c nach dem

Merkmal 1.3.3 hinzugefügt. Das neue Merkmal M0.4H2c lautet:

M0.4H2c

wobei der Flächenanteil des Holzfurniers bei über 97%

liegt.

Zu den Merkmalen M2.2.1H2a, M3.2.1H2a und M0.3H2 wird auf die Ausführungen zu

den Hilfsanträgen 2 und 2a verwiesen.

Die Druckschrift E2 nimmt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag 2c daher bis auf die Merkmale M0.4H2c und M3.2 vorweg.

Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, liegt es für den Fachmann nahe, beim

Dekorformteil nach der Druckschrift E2 die zweite Dekorlage als Holzfurnier

auszubilden, so dass das Merkmal M3.2 eine erfinderische Tätigkeit nicht

begründen kann.

Dies vermag auch nicht das zusätzliche Merkmal M0.4H2c, denn dieses betrifft

ausgehend von der Offenbarung der Druckschrift E2 eine fachübliche konstruktive

Maßnahme unter rein ästhetischen Aspekten.

Die Wahl des Flächenanteils des Holzfurniers gemäß Merkmal M0.4H2c erfolgt unter

rein ästhetischen Gesichtspunkten. Deren Umsetzung liegt dabei im konstruktiven

Gestaltungsbereich des Fachmanns. Besondere,

darüberhinausgehende

Maßnahmen, die speziell die Ausbildung mit einem Flächenanteil des Holzfurniers

von über 97% bedingen, zeigt auch die vorliegende Patentanmeldung wiederum

nicht auf. Sie sind insofern für den die Lehre der vorliegenden Patentanmeldung

ausführenden Fachmann auch nicht zu erwarten.

Das in dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2c beanspruchte Dekorformteil

beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

7.5

In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2d sind ausgehend von

Patentanspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung (Hauptantrag)

zusätzlich die Merkmale M2.2.1H2b, M3.2.1H2b, M0.3H2 und M0.4H2c nach dem

Merkmal M3.3 hinzugefügt.

Zu den Merkmalen M2.2.1H2b, M3.2.1H2b, M0.3H2 und M0.4H2c wird auf die

Ausführungen zu den Hilfsanträgen 2, 2b und 2c verwiesen.

Aus der Druckschrift E2 geht daher ein Gegenstand hervor, der bis auf die Merkmale

M0.4H2c und M3.2 alle Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag 2d aufweist.

Beide Merkmale vermögen aber auch in ihrer Kombination, wie vorstehend zum

Hilfsantrag 2c dargelegt, ausgehend von der Lehre der Druckschrift E2 eine

erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen.

Das in dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2d beanspruchte Dekorformteil

beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

8.

Hilfsanträge 3 und 3a

Auch der

für den Fachmann ausführbare Gegenstand des jeweilig einzigen

Patentanspruchs in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 3 und 3a erweist sich

als nicht patentfähig, denn auch dieser beruht ausgehend von dem Inhalt der

Druckschrift E2 jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

8.1

In den Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 3 ist ausgehend von dem

Patentanspruch in der Fassung nach Hilfsantrag 1 zusätzlich das Merkmal M0.4H2c

nach dem Merkmal M3.4H1 hinzugefügt.

Wie vorstehend dargelegt, beruht der Gegenstand des Patentanspruchs gemäß

Hilfsantrag 1 ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift E2 auf keiner

erfinderischen Tätigkeit.

Dies kann auch das zusätzlich hinzugefügte Merkmal M0.4H2c nicht ändern. Denn

dieses betrifft ausgehend von der Offenbarung der Druckschrift E2 eine rein

konstruktive, unter ästhetischen Aspekten durchgeführte Maßnahme ohne eigenen

erfinderischen Gehalt, wie zu Hilfsantrag 2c ausgeführt.

Das in dem Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 3 beanspruchte Dekorformteil

beruht daher ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

8.2

In den Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 3a sind ausgehend von

Patentanspruch in der Fassung nach Hilfsantrag 3 zusätzlich die Merkmale

M2.2.1H2a, M3.2.1H2a und M0.3H2 nach dem Merkmal M0.4H2c hinzugefügt.

Wie bereits zu den Hilfsanträgen 2 und 2a ausgeführt, gehen die Merkmale

M2.2.1H2a, M3.2.1H2a und M0.3H2 bereits ebenfalls aus der Druckschrift E2 hervor.

Damit fügt der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3a dem Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nur weitere Merkmale hinzu, die bereits aus

der Druckschrift E2 vorbekannt sind. Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1

nach Hilfsantrag 3, wie vorstehend dargelegt, ausgehend von der Offenbarung der

Druckschrift E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, gilt dies in der Folge

daher auch für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 3a.

9.

Hilfsantrag 4

Der für den Fachmann ausführbare Gegenstand des einzigen Patentanspruchs in

der Fassung nach dem Hilfsantrag 4 erweist sich ebenfalls als nicht patentfähig,

denn auch dieser beruht ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift E2 jeweils nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

9.1

Zur Erleichterung

von Bezugnahmen

sind die Merkmale des

Patentanspruchs

nach

Hilfsantrag

4

nachstehend

in

Form

einer

Merkmalsgliederung wiedergegeben:

M0H4

M1H4

M2H4

M3H4

Dekorformteil mit

einem Träger (5), sowie

einer ersten und

einer zweiten Dekorlage (1, 2)

M0.aH4

bei

dem

eine

sichtseitige Oberfläche

durch

nebeneinanderliegende Flächenanteile der ersten und

zweiten Dekorlage (1, 2) gebildet sind,

M2.1H4

wobei die erste Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf

den Träger (5) aufgebracht ist und

M3.1H4

die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1)

aufgebracht ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M3.2H4

M2.2H4

die zweite Dekorlage (2) durch Holzfurnierelemente und

die erste Dekorlage (1) durch eine Metallfolie gebildet ist

und

M3.3H4

dass die Holzfurnierelemente der zweiten Dekorlage (2) in

M4H4

M4.1H4

die erste Dekorlage (1) eingedrückt sind,

wobei das Dekorformteil derart hergestellt ist,

dass während dessen Herstellung die sichtseitige

Oberfläche gegen eine eine Kavität eines Spritzgießwerkzeugs begrenzende Oberfläche des Spritzgießwerkzeugs anliegt, wohingegen eine Rückseite (4), die

ausschließlich durch die erste Dekorlage (1) gebildet wird,

zu der Kavität freiliegt,

M4.2H4

wobei wenn in die Kavität eine Kunststoffkomponente

gespritzt wird, diese Kunststoffkomponente an der

Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) den Träger (5)

ausformt und durch dieses Hinterspritzen mit dem Träger

(5)

ist dieser mit der Rückseite

(4) der ersten

Dekorlage (1) verbunden,

M4.3H4

wobei aufgrund des wirkenden Einspritzdruckes und des

Nachdrucks beim Erstarren der Kunststoffkomponente

das entsprechende Zwischenerzeugnis in der Kavität

komprimiert wird, wobei sich die Holzfurnierelemente der

zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eindrücken

um das Dekorformteil zu bilden.

Die Merkmale M0H4, M1H4, M2H4, M3H4, M0.aH4, M2.1H4, M3.1H4, M3.2H4, M2.2H4 und

M3.3H4 beanspruchen

in einer sprachlich angepassten Formulierung ein

Dekorformteil, wie es bereits in dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem

Hauptantrag gemäß der vorstehenden Auslegung beansprucht wird. Insofern wird

auf diese verwiesen.

Der neu hinzugefügte Merkmalskomplex M4H4 schränkt das mit Hauptantrag

beanspruchte Dekorformteil nun durch die Art seiner Herstellung gemäß dem

Wortlaut der Merkmale M4.1H4, M4.2H4 und M4.3H4 weiter ein. Die den genannten

Merkmalen inhaltlich entsprechenden Verfahrensschritte finden sich auch in den

Absätzen [0019] und [0020] der Offenlegungsschrift wieder.

9.2 Wie vorstehend zum Hauptantrag bereits dargelegt, ist aus der Druckschrift

E2 bereits ein Dekorformteil vorbekannt, welches alle Merkmale des

Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag bis auf das dortige Merkmal M3.2 aufweist.

Dies gilt für den Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 4 insofern

analog für dessen Merkmale M0H4, M1H4, M2H4, M3H4, M0.aH4, M2.1H4, M3.1H4,

M2.2H4 und M3.3H4 mit Ausnahme seines zum Merkmal M3.2 inhaltsgleichen

Merkmal M3.2H4.

Zur Herstellung des der Druckschrift E2 entnehmbaren Dekorformteils führt diese

aus, dass zuerst die erste Schicht 1, also die erste Dekorlage, auf ihrer Vorderseite

1a partiell mit dem Auftrag 4, also der zweiten Dekorlage, versehen wird und dann

die erste Schicht 1 zusammen mit dem Auftrag 4 in eine Spritzgussform 6 eingelegt

wird. Dazu weist die Spritzgussform 6 eine Innenseite 7 auf, an welche die erste

Schicht 1 mit ihrer Vorderseite 1a anzulegen ist. Die Rückseite der ersten Schicht 1,

liegt hingegen frei, da sie in einem folgenden Arbeitsgang mit einem Kunststoff

hinterspritzt wird. Dabei bildet das hinterspritzte Material die zweite Schicht 2 also

den erfindungsgemäßen Träger aus, der somit an der Rückseite der ersten

Dekorlage ausgeformt wird und durch dieses Hinterspritzen mit der Rückseite der

ersten Dekorlage verbunden ist

(vgl. Figuren 4 bis 7 mit Seiten 5 und 6;

Anspruch 1). Dies entspricht den Merkmalen M4.1H4 und M4.2H4.

Auf Seite 6, letzten sieben Zeilen der Druckschrift E2 ist ausgeführt, dass beim

Hinterspritzen der ersten Schicht 1 diese mit ihrer Vorderseite 1a an die Innenseite 7

der Spritzgussform 6 mit vergleichsweise hohem Druck und innerhalb eines sehr

kurzen Zeitintervalls angepresst wird. Beim Anpressen der ersten Schicht 1 an die

Innenseite 7 prägt der Auftrag 4 hierbei die erste Schicht 1. Dies entspricht dem

Merkmal M4.3H4.

Damit ergeben sich für den Fachmann aus der Druckschrift E2 auch die Merkmale

M4H4, M4.1H4, M4.2H4 und M4.3H4, so dass in der Folge die Druckschrift E2 den

Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 4 bis auf das Merkmal M3.2H4

vorwegnimmt. Der Fachmann wird aber die zweite Dekorlage des Dekorformteils

nach Druckschrift E2 in naheliegender Weise durch Holzfurnierelemente gemäß

Merkmal M3.2H4 bilden ohne dabei erfinderisch tätig zu werden, wozu auf die

Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen wird.

10.

Hilfsantrag 5

Der für den Fachmann ausführbare Gegenstand des einzigen Patentanspruchs in

der Fassung nach dem Hilfsantrag 5 erweist sich ebenfalls als nicht patentfähig,

denn auch dieser beruht, ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift E2, nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

In den Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 5 sind ausgehend von dem

Patentanspruch in der Fassung nach Hilfsantrag 4 zusätzlich die Merkmale M0.2H5,

M0.2.1H5, M0.2.2H5 und M3.4H5 nach dem Merkmal M4.3H4 hinzugefügt. Diese

lauten:

und dadurch gekennzeichnet, dass

M0.2H5

das Dekorformteil von oben gesehen nach Art eines

Schiffsdecks

M0.2.1H5

mit länglichen Streifen die durch die Holzfurnierelemente

gebildet werden und

M0.2.2H5

dazwischenliegenden,

sich

parallel

erstreckenden

Abstandsstreifen,

die

durch

entsprechenden

Flächenanteile aus der Metallfolie gebildet werden,

gebildet ist,

M3.4H5

wobei die nebeneinanderliegenden Flächenanteile der

ersten und zweiten Dekorlage (1, 2) an der sichtseitigen

Oberfläche des Dekorformteils höhengleich vorliegen.

Die neu hinzugefügten Merkmale entsprechen inhaltlich den Merkmalen M0.2H1,

M0.2.1H1, M0.2.2H1 und M3.4H1, die in den Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1

aufgenommen worden sind. Insofern wird hinsichtlich deren Auslegung wie auch in

Bezug auf deren Einfluss auf eine Patentfähigkeit des beanspruchten Gegenstands

auf die diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen zu Hilfsantrag 1 verwiesen.

Wie im vorangehenden Abschnitt dargelegt, beruht der Gegenstand des

Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 4 ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift

E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Da das Merkmal M3.4H5 schon aus der

Druckschrift E2 vorbekannt ist und weder die Merkmale M0.2H5, M0.2.1H5, M0.2.2H5

noch das Merkmal M3.2H4 ausgehend von der Lehre der Druckschrift E2 das

Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit begründen können, beruht in der Folge

auch der Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 5 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

11.

Hilfsanträge 6, 6a, 6b und 7

Auch die für den Fachmann ausführbaren Gegenstände der jeweils einzigen

Patentansprüche in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 6, 6a, 6b und 7

erweisen sich als nicht patentfähig, denn auch sie beruhen jeweils nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit, weil sie sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus

dem Inhalt der Druckschrift E2 in Kombination mit seinem Wissen ergeben (vgl. § 4

PatG).

11.1 In den einzigen Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 6 sind ausgehend von

dem Patentanspruch in der Fassung nach Hilfsantrag 5 zusätzlich die neuen

Merkmale M2.2.1H6, M3.2.1H6 und M0.3H6 angefügt. Die neuen Merkmale lauten:

M2.2.1H6

wobei die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,05 und

0,3 mm aufweist und

M3.2.1H6

die Holzfurnierelemente eine Stärke von zwischen 0,1 und

0,5 mm aufweisen, wobei

M0.3H6

im fertigen Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden

Dekorlagen (1, 2) zwischen 0,1 und 1,5 mm beträgt.

Die neu hinzugefügten Merkmale entsprechen inhaltlich den Merkmalen M2.2.1H2,

M3.2.1H2 und M0.3H3, die in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2

mitaufgenommen worden sind.

Wie bereits zu Hilfsantrag 2 ausgeführt, ergeben sich diese neuen Merkmale für den

Fachmann ebenfalls aus der Druckschrift E2, so dass in der Folge die Druckschrift

E2 den Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 6 bis auf die

Merkmale M0.2H5, M0.2.1H5, M0.2.2H5 sowie M3.2H4 vorwegnimmt. Da diese

Merkmale aber, wie vorstehend zum Hilfsantrag 5 dargelegt, ausgehend von der

Lehre der Druckschrift E2 das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit nicht

begründen können, beruht in der Folge auch der Gegenstand des Patentanspruchs

gemäß Hilfsantrag 6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

11.2 In den Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 6a sind ausgehend von dem

Patentanspruch in der Fassung nach Hilfsantrag 5 zusätzlich die Merkmale

M2.2.1H6a, M3.2.1H6a und M0.3H6 angefügt. Die neuen Merkmale M2.2.1H6a und

M3.2.1H6a lauten:

M2.2.1H6a

wobei die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,09 und

0,11 mm aufweist und

M3.2.1H6a

die Holzfurnierelemente eine Stärke von zwischen 0,22

und 0,28 mm aufweisen, wobei

Die neu hinzugefügten Merkmale entsprechen inhaltlich den Merkmalen M2.2.1H2a

und M3.2.1H2a, die in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a mitaufgenommen

worden sind.

Wie bereits zu Hilfsantrag 2a ausgeführt, ergeben sich diese neuen Merkmale für

den Fachmann ebenfalls aus der Druckschrift E2, so dass in der Folge die

Druckschrift E2 den Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 6a

wiederum bis auf die Merkmale M0.2H5, M0.2.1H5, M0.2.2H5 sowie M3.2H4

vorwegnimmt. Da diese Merkmale aber, wie vorstehend zum Hilfsantrag 5

dargelegt, ausgehend von der Lehre der Druckschrift E2 das Beruhen auf einer

erfinderischen Tätigkeit nicht begründen können, beruht in der Folge auch der

Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 6a nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

11.3 In den Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 6b sind ausgehend von dem

Patentanspruch in der Fassung nach Hilfsantrag 5 zusätzlich die Merkmale

M2.2.1H6b, M3.2.1H6b und M0.3H6 angefügt. Die neuen Merkmale M2.2.1H6b und

M3.2.1H6b lauten:

M2.2.1H6b

wobei die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,05 und

0,09 mm aufweist und

M3.2.1H6b

die Holzfurnierelemente eine Stärke von zwischen 0,28

und 0,5 mm aufweisen, wobei

Die neu hinzugefügten Merkmale entsprechen inhaltlich den Merkmalen M2.2.1H2b

und M3.2.1H2b, die in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2b mitaufgenommen

worden sind.

Wie bereits zu Hilfsantrag 2b ausgeführt, ergeben sich diese neuen Merkmale für

den Fachmann ebenfalls aus der Druckschrift E2, so dass in der Folge die

Druckschrift E2 den Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 6b

wiederum bis auf die Merkmale M0.2H5, M0.2.1H5, M0.2.2H5 sowie M3.2H4

vorwegnimmt. Da diese Merkmale aber, wie vorstehend zum Hilfsantrag 5

dargelegt, ausgehend von der Lehre der Druckschrift E2 das Beruhen auf einer

erfinderischen Tätigkeit nicht begründen können, beruht in der Folge auch der

Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 6b nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

11.4 In den Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 7 ist ausgehend von dem

Patentanspruch in der Fassung nach Hilfsantrag 5 zusätzlich das Merkmal M0.4H7

angefügt, das lautet:

M0.4H7

wobei der Flächenanteil der Holzfurnierelemente bei über

97% liegt.

Das neu hinzugefügte Merkmal entspricht inhaltlich dem Merkmal M0.4H2c, das in

den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2c mitaufgenommen worden ist.

Wie bereits zu Hilfsantrag 2c ausgeführt, ist dieses Merkmal zwar nicht aus der

Druckschrift E2 vorbekannt, es kann aber ebenso wenig das Beruhen auf einer

erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der Lehre der Druckschrift E2 begründen

wie die weiteren Merkmale M0.2H5, M0.2.1H5, M0.2.2H5 sowie M3.2H4, die ebenfalls

nicht aus der Druckschrift E2 hervorgehen. Daher beruht in der Folge auch der

Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 7 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

12.

Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde der Patentanmelderin

daher insgesamt zurückzuweisen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in

elektronischer Form einzulegen.

Dr. Geier

Kriener

Körtge

Peters