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BPatG Beschluss vom 07.07.2023 – 35 W (pat) 412/22

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:070723B35Wpat412.22.0

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 412/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Juli 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2023:070723B35Wpat412.22.0

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2009 019 203

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Metternich sowie der Richter Dipl.-Ing. Rippel und Dipl.-Ing. Brunn

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Januar 2022 aufgehoben. Die

Sache wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent-

und Markenamt zurückverwiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe§

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Gebrauchsmusters 20 2009 019

203 (i. F.: Streitgebrauchsmuster).

Das am 21. Dezember 2018 beantragte Streitgebrauchsmuster ist aus der europäischen Anmeldung EP 2163423 mit Anmeldetag 9. September 2009 abgezweigt

worden (i. F.: Stammanmeldung). Abgeleitet aus der Stammanmeldung beansprucht es die ausländische Priorität 10. September 2008, US 61/191,607. Es ist

am 4. Februar 2019 mit den Schutzansprüchen 1-8 und der Bezeichnung „Haltegeschirr-Unterbringungssystem für Autokindersitze“ eingetragen worden. Es ist nach

Ablauf der Schutzdauer Ende September 2019 erloschen.

Das Streitgebrauchsmuster ist auch Gegenstand einer Verletzungsklage, welche

die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin mit Klageschrift vom 19. März 2019

zum LG erhoben hat. Dieser Verletzungsprozess ist derzeit ausgesetzt.

Der von der Antragstellerin erhobene Löschungsantrag vom 2. Juli 2019 ist gegen

den eingetragenen Schutzanspruch 1 gerichtet worden. Die Antragstellerin hat den

Löschungsantrag zum einen auf fehlende Schutzfähigkeit gestützt, und zwar sowohl

auf fehlende Neuheit gegenüber Entgegenhaltungen aus der Patentliteratur sowie

Vorbenutzungen bzw. Firmenschriften, die in Zusammenhang mit den behaupteten

Vorbenutzungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien, als auch auf

das Fehlen eines erfinderischen Schritts. Im weiteren erstinstanzlichen Verfahren

hat sie dann auch unzulässige Erweiterung geltend gemacht, da der eingetragene

Schutzanspruch 1 aus Sicht der Antragstellerin erfindungswesentliche Merkmale,

wie sie in der Stammanmeldung offenbart worden seien, nicht enthalte.

Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 16. Juli 2019 zugestellt worden.

Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 9. August 2019, eingegangen am

selben Tag, widersprochen. Aus Sicht der Antragsgegnerin sei der Gegenstand des

angegriffenen Schutzanspruchs neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. Dieser Gegenstand sei gegenüber der Ursprungsoffenbarung in der

Stammanmeldung auch nicht unzulässig erweitert.

Nach Erlöschen des Streitgebrauchsmusters Ende September 2019 hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2019 ihren ursprünglichen Löschungsantrag

auf Feststellung der Unwirksamkeit umgestellt. Zum dafür erforderlichen Feststellungsinteresse hat sie auf den o.g. Verletzungsprozess vor dem LG verwiesen. Die

Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 11. November 2019 ihr Einverständnis mit

der Fortsetzung des Verfahrens als Feststellungsverfahren erklärt.

Nach weiteren gewechselten Schriftsätzen hat die Gebrauchsmusterabteilung den

Beteiligten mit Zwischenbescheid vom 2. Februar 2021 als vorläufige Auffassung

mitgeteilt, dass der Feststellungsantrag voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg

habe. Der Antrag sei zulässig. Unzulässige Erweiterung sei nach vorläufiger Auffassung zu verneinen, weil es nach der damaligen Amtspraxis insoweit nicht auf die

Stammanmeldung ankomme, sondern auf die bei Beantragung des Streitgebrauchsmusters eingereichten Unterlagen. Der Gegenstand des Schutzanspruchs

1 sei voraussichtlich auch als schutzfähig zu erachten.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2021 angekündigt, das

Streitgebrauchsmuster weiterhin in der eingetragenen Fassung verteidigen zu wollen. Vorsorglich hat sie geänderte Anspruchsfassungen als Hilfsanträge 1 – 5 eingereicht.

In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 12. Januar 2022 hat deren Vorsitzende einleitend darauf hingewiesen, dass sich die Gebrauchsmusterabteilung nunmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats anschließe und die Stammanmeldung als maßgebend bei der Beurteilung der unzulässigen Erweiterung erachte. Hiervon ausgehend tendiere die Gebrauchsmusterabteilung dazu, eine unzulässige Erweiterung zu bejahen. Die Antragsgegnerin hat

in der mündlichen Verhandlung weitere Hilfsanträge 6 – 8 eingereicht. Die Antragstellerin hat beantragt, die Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters im Umfang

des Schutzanspruchs 1 festzustellen. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung

des Feststellungsantrags beantragt und hilfsweise das Streitgebrauchsmuster im

Umfang der Hilfsanträge 1 – 8 verteidigt.

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2022 verkündetem Beschluss

hat die Gebrauchsmusterabteilung die Unwirksamkeit des Schutzanspruchs 1 des

Streitgebrauchsmusters festgestellt und der Antragsgegnerin die Kosten des Feststellungsverfahrens auferlegt. Zur Begründung hat die Gebrauchsmusterabteilung

im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gegenüber der insoweit maßgebenden Stammanmeldung unzulässig erweitert sei, weil

einzelne Merkmale des Anspruchs 2 der Stammanmeldung und des auf Anspruch

2 rückbezogenen Anspruchs 3 unvollständig übernommen worden seien und wegen

der technischen Wechselwirkung zwischen den dort beschriebenen Schlitzen, Gurtverlauf und Rückenplattenpolster eine unzulässige Verallgemeinerung gegenüber

der Stammanmeldung vorliege. Gleiches gelte für die Anspruchsfassungen nach

den Hilfsanträgen 1 – 8.

Der Beschluss ist beiden Beteiligten jeweils am 24. Januar 2022 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom

24. Februar 2022, eingegangen mit einer Einzugsermächtigung am selben Tag. Mit

ihrer Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin in erster Linie als Rechtsschutzziel

die Zurückweisung des Feststellungsantrags. Hilfsweise verteidigt die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster im Umfang der mit Beschwerdebegründung vom

24. August 2022 eingereichten Hilfsanträge 1 – 7. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Fassung des eingetragenen Schutzanspruch 1 nicht unzulässig

erweitert sei. Insbesondere sei die Kombination der ursprünglichen Patentansprüche 1 und 3 der Stammanmeldung mit weiterem Merkmal „Beckengurte“ von der

Ursprungsoffenbarung der Stammanmeldung gedeckt. Der Gegenstand des eingetragenen und alleine angegriffenen Schutzanspruchs 1 sei auch schutzfähig. Insbesondere werde dieser Gegenstand von dem im Verfahren befindlichen Stand der

Technik nicht neuheitsschädlich vorweggenommen und weise auch einen erfinderischen Schritt auf. Soweit die Antragstellerin auf eine Entscheidung der Beschwerdekammer des EPA zum parallelen Patent getroffenen Entscheidung vom

3. Mai 2022 verweise, nach der bei einem vergleichbaren Sach- und Streitstand von

einer unzulässigen Erweiterung auszugehen sei, führe dies zu keiner anderen Beurteilung, da die Beschwerdekammer Prüfungsmaßstäbe angelegt habe, welche

von der maßgeblichen inländischen Rechtsprechung abwichen; eine unzulässige

Erweiterung liege danach nicht vor.

Die Antragsgegnerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 12. Januar 2022 aufzuheben und den gegen das Streitgebrauchsmuster 20 2009 019 203 im Umfang von dessen Schutzanspruch 1

gerichteten Feststellungsantrag zurückzuweisen,

hilfsweise in der Reihenfolge: Hilfsanträge 1 – 7 vom 24. August 2022, den

Feststellungsantrag im Umfang der Anspruchsfassung nach einem dieser

Hilfsanträge zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin erklärt ferner, dass sie sich einer Zurückverweisung der Sache

an das DPMA nicht widersetze.

Die Antragstellerin stellt den Antrag,

die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Hilfsweise regt die Antragstellerin die Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt an.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin

unbegründet sei. Der Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung sei von der

Gebrauchsmusterabteilung zutreffend bejaht worden. Offenbarungsgrundlage für

den angegriffenen Schutzanspruch 1 seien die ursprüngliche Patentansprüche 1, 2

und 3 der Stammanmeldung. In Schutzanspruch 1 sei aus Patentanspruch 2 nur

ein Merkmal übernommen, während die Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 3, der auf Patentanspruch 2 rückbezogen sei, vollständig übernommen

worden seien. Auch die übrigen Unterlagen der Stammanmeldung enthielten keine

allgemeinere Offenbarung. Zwischen den Ansprüchen 2 und 3 der Stammanmeldung bestehe vielmehr ein untrennbarer technischer Zusammenhang. Im Übrigen

sei der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 wegen fehlender Neuheit und mangelnden erfinderischen Schritt nicht schutzfähig.

Nachdem der Termin zur mündlichen Verhandlung wegen beiderseits bestehender

Terminkollisionen verlegt werden musste, hat der Senat den Beteiligten mit Hinweis

vom 19. Mai 2023 als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Vorliegen einer

unzulässigen Erweiterung möglicherweise verneint werden könnte und in diesem

Fall eine Zurückverweisung an das DPMA in Betracht gezogen werden könnte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht unter Zahlung der Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das DPMA.

1.

Die Antragsgegnerin hat dem allein gegen den eingetragenen Schutzanspruch 1 gerichteten, ursprünglichen Löschungsantrag wirksam, insbesondere

rechtzeitig widersprochen, so dass das Löschungsverfahren mit inhaltlicher Prüfung

der der geltend gemachten Löschungsgründe durchzuführen war (§ 17 Abs. 1 Satz

1, Abs. 2 GebrMG). Nach Erlöschen des Streitgebrauchsmusters hat die Antragstellerin den ursprünglichen Löschungsantrag in zulässiger und sachdienlicher Weise

auf die Feststellung der Unwirksamkeit des angegriffenen Schutzanspruchs 1 umgestellt. Insbesondere hat sie aufgrund des parallelen, beim LG zwischen den Beteiligten anhängigen Verletzungsprozesses das insoweit erforderliche Feststellungsinteresse.

2.

Der eingetragene Schutzanspruch 1 ist gegenüber dem Offenbarungsgehalt

der insoweit maßgebenden Stammanmeldung i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG

nicht unzulässig erweitert.

a.

Die dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung betrifft nach

Abs. 0002 der Gebrauchsmusterschrift (i. F.: GS.) einen Autositz zur Verwendung

beim Transportieren von Kindern in einem Automobil und konkreter ein Fünf-Punkt-

Haltegeschirr-Unterbringungssystem, um es zu ermöglichen, den Autositz von einem Autositz für kleine Kinder in eine Gurtpositionierungs-Sitzerhöhung für größere

Kinder umzuwandeln. Gemäß der GS. benötigten Eltern, abhängig von Wachstum

der Kinder und anderen Faktoren, verschiedene Arten von Kindersitzen. Auf dem

Markt verfügbare Kindersitze könnten in verschiedenen Anordnungen verwendet

werden, wobei es bspw. problematisch sei, dass aus dem Stand der Technik, z.B.

der US 4,754,999 bekannte Kindersitze redundante Sitzelemente, eines als Bestandteil einer monolithischen Schale und ein weiteres ausschließlich als Sitzteil

aufwiesen oder das verwendete Fünf-Punkt-Haltesystem bei veränderter Nutzung

des Kindersitzes (Umwandlung in eine Gurtpositionierungs-Sitzerhöhung) entfernt

werden müsse (Abs. 0003 - 0006 GS.).

Der Erfindung liegt nach den Formulierungen der Absätze 0007 und 0008 GS. die

Aufgabe zugrunde, die o.g. Nachteile des Stands der Technik durch das Bereitstellen eines Autositzes zu überwinden, der einfach in eine Gurtpositionierungs-Erhöhung umgewandelt werden könne, ohne dass die Entfernung des Fünf-Punkt-Haltegeschirrs von der Autositzschale erforderlich sei, sowie, ein Haltegeschirr-Aufbewahrungssystem in einem Autokindersitz bereitzustellen, sodass das Fünf-Punkt-

Haltegeschirr weggestaut werden kann, ohne dass das Geschirr von der Autositzschale entfernt werden muss. Nach Absatz 0021 der GS. ist noch eine weitere Aufgabe dieser Erfindung, ein Haltegeschirr-Unterbringungssystem für eine Autositzschale bereit zu stellen, um die Umwandlung des Autositzes in eine Gurtpositionierungs-Sitzerhöhung zu ermöglichen, die mit einer strapazierfähigen Konstruktion,

günstigen Produktion, geringen Wartung, einer einfachen Fertigung sowie einfachen und wirkungsvollen Verwendung verbunden sei.

b.

Schutzanspruch 1 (mit einer den Beteiligten mitgeteilten Merkmalsgliederung) lautet wie folgt:

M1

Autositz (10) zum Transportieren eines Kindes in einem Automobil, wobei der Autositz (10) umfasst:

M2

ein Sitzelement (12), das einen ersten Abschnitt einer starren Schale (16)

umfasst;

M3

eine Rückenlehne (13), die sich von einem rückseitigen Abschnitt des

Sitzelements (12) aus aufwärts erstreckt und einen zweiten Abschnitt einer starren Schale (16) umfasst;

M4

ein Haltegeschirr (20), welches:

M4.1

ein Paar voneinander seitwärts beabstandete Schultergurte (21), welche

an der starren Schale (16) gelagert sind, und

M4.2

einen Schrittgurt (23), welcher mit der starren Schale (16) verbunden ist,

umfasst,

M4.3 wobei das Haltegeschirr (20) ferner ein Paar von Verschlusselementen

(24) umfasst, die mit einem Haltegeschirrschloss (25), das mit dem

Schrittgurt (23) verbunden ist, koppelbar sind;

M5

ein Paar voneinander seitwärts beabstandete Beckengurte (22), die mit

der starren Schale (16) verbunden sind;

M6

wobei jedes der Verschlusselemente (24) mit einem entsprechenden

Schultergurt (21) und einem entsprechenden Beckengurt (22) verbunden

ist;

M7

einen Haltegeschirr-Unterbringungshohlraum (30), welcher in der starren

Schale (16) ausgebildet ist und

M7.1

eine Abdeckung (32) umfasst, die eine glatte Unterlage über dem Haltegeschirr-Unterbringungshohlraum (30) ausbildet,

M7.2 wobei der Haltegeschirr-Unterbringungshohlraum eine ausreichende

Größe aufweist, um die Verschlusselemente und das Haltegeschirrschloss aufzunehmen;

M7.3 wobei der Haltegeschirr-Unterbringungshohlraum (30) mit Schlitzen (34)

ausgebildet ist,

M7.4

die den Durchtritt der Schultergurte (21) und der Beckengurte (22) aus

dem Haltegeschirr-Unterbringungshohlraum (30) ermöglichen, wenn die

Abdeckung (32) geschlossen ist und sich das Haltegeschirrschloss (25)

und die Verschlusselemente (24) in dem Haltegeschirr-Unterbringungshohlraum (30) befinden.

c.

Die Patentansprüche 1 – 3 der Stammanmeldung EP 2163423 lauten demgegenüber wie folgt:

1. A car seat for transporting a child in an automobile, comprising:

seat member having a first portion of a rigid shell;

a back rest projecting upwardly from a rear portion of said seat member and having a second portion of a rigid shell; a harness including a pair of laterally spaced

shoulder straps supported from said rigid shell and a crotch strap connected to

said seat shell, said harness further including a pair of latch members, each said

latch member being connected to one of said shoulder straps, said latch members being engagable with a harness buckle connected to said crotch strap; and

a harness storage cavity formed in said rigid shell and including a cover forming

a smooth support over said harness storage cavity, said harness storage cavity

being sized to receive said latch members and said harness buckle,

2. The car seat of Claim 1 further comprising:

a back panel pad and a head rest pad being supported on said rigid shell, each

of said back panel pad and said head rest pad being selectively removable from

said rigid shell; and

a pair of laterally spaced belt straps connected to said rigid shell, each said latch

member being connected to said shoulder strap and a corresponding said belt

strap, said shoulder straps and said belt straps being positionable behind said

back panel pad and said head rest pad and against said rigid shell to permit said

harness to be stored in said harness storage cavity with said shoulder straps and

said belt straps projecting out of said harness storage cavity along said rigid shell.

3. The car seat of Claim 2 wherein said harness storage cavity is formed with

slots to permit the passage of said shoulder straps and said belt straps from said

harness storage cavity when said cover is closed and said harness buckle and

said latch members are positioned within said harness storage cavity.

d.

Als Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung

Maschinenbau oder mit entsprechend gleichwertiger Ausbildung anzusehen, der

über mehrjährige Erfahrung bei der Entwicklung von Sicherheitsautositzen für Kinder verfügt.

e.

Der Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung ist hinsichtlich der Anspruchsfassung nach Hauptantrag nicht gegeben. Hierbei ist ausgehend von der

Rechtsprechung des BGH in den Entscheidungen Momentanpol I, GRUR 2003,

867 und Feuchtigkeitsabsorptionsbehälter, GRUR 2012, 1243, sowie gemäß der

ständigen Rechtsprechung des Senats auf den Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung abzustellen, aus der das Streitgebrauchsmuster abgezweigt worden ist,

vorliegend die Europäische Anmeldung EP 2 163 423 A2.

Die Merkmale 1 bis 4.3 des geltenden Anspruchs 1 sind nahezu wörtlich bereits im

Anspruch 1 der Stammanmeldung offenbart.

Die Merkmale 5 und 6 des geltenden Schutzanspruchs 1 sind bezüglich der Schultergurte ebenfalls im Anspruch 1 und bezüglich der Beckengurte nahezu wörtlich im

Anspruch 2 der Stammanmeldung offenbart. Allerdings ergeben sich die die Beckengurte betreffenden Merkmale nicht nur aus dem Anspruch 2, sondern vielmehr

aus dem Umstand, dass die Stammanmeldung ausschließlich die Verbesserung

von Kindersitzen mit 5-Punkt-Haltegeschirren betrifft, die bekanntlich auch Beckengurte umfassen. Schon deshalb liest der Fachmann auch beim Anspruch 1 der

Stammanmeldung die Beckengurte, die notwendigerweise mit der starren Schale

sowie den Verschlusselementen verbunden werden müssen, zwangsläufig mit. Im

Übrigen ist die Ergänzung der Beckengurte gemäß der Merkmale 5 und 6 ohnehin

eine klare Beschränkung des Gegenstands des urspr. Anspruchs 1 auf die in der

Stammanmeldung durchwegs offenbarten 5-Punkt-Haltegeschirre.

Die Merkmale 7.1 und 7.2 des geltenden Schutzanspruchs 1 sind im letzten Merkmal des Anspruchs 1 der Stammanmeldung offenbart.

Die Merkmale 7.3 und 7.4 des geltenden Schutzanspruchs 1, welche die Schlitze

im Hohlraum ausbilden und deren Anordnung beschreiben, sind einerseits im Anspruch 3, aber auch in der Figur 6 oder den Absätzen [0030] oder [0036] der

Stammanmeldung offenbart und zwar insbesondere im Absatz [0036], ohne dass

dort ein angeblich vorhandener untrennbarer technischer Zusammenhang zwischen

dem Hohlraum mit Schlitzen und einem Gurtverlauf hinter dem Rückenplatten- und

Kopfauflagepolster im Rücken- und Kopfbereich erkennbar wäre, wie die Gebrauchsmusterabteilung hinsichtlich der Ansprüche 2 und 3 argumentiert.

Unzutreffend ist die Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung, dass der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gegenüber der insoweit maßgebenden Stammanmeldung unzulässig erweitert sei, weil einzelne Merkmale des Anspruchs 2 der

Stammanmeldung und des (nur) auf Anspruch 2 rückbezogenen Anspruchs 3 unvollständig übernommen wurden und wegen der technischen Wechselwirkung zwischen Schlitzen, Gurtverlauf und Rückenplattenpolster eine unzulässige Verallgemeinerung gegenüber der Stammanmeldung vorliege.

Denn nach gefestigter Rechtsprechung hat es der Inhaber in der Hand, ob er sein

Patent/Gebrauchsmuster durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher Merkmale

(hier des Anspruchs 2 bzw. 3) beschränkt, sofern mehrere in der Beschreibung

eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung dienen, die je für sich, aber auch zusammen den

durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern (BGHZ 110, 123 [126] = GRUR

1990, 432 = NJW 1990, 3270 Spleißkammer; Senat, GRUR 2005, 316 Fußbodenbelag). Dies ist nach Überzeugung des Senats beim vorliegenden Fall in allen Punkten vollständig erfüllt.

Durch die Aufnahme der Merkmale 5, 6 sowie 7.3 und 7.4 wird der geltende Schutzanspruch 1 gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 1 der Stammanmeldung beschränkt, weil der Autositz nunmehr notwendigerweise einerseits auch Beckengurte aufweisen muss, die entsprechend der Merkmale 5 und 6 angeordnet

bzw. ausgebildet sind und andererseits der Haltegeschirr-Unterbringungshohlraum

des Autositzes Schlitze aufweisen muss, die den Durchtritt der Schulter- und Beckengurte aus dem Haltegeschirr-Unterbringungshohlraum entsprechend Merkmal

7.4 ermöglichen, was beides nach dem ursprünglichen Anspruch 1 der Stammanmeldung nicht erforderlich war.

Somit liegt eine deutliche Einschränkung des geltenden Schutzanspruchs 1 gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 1 der Stammanmeldung mit – wie vorstehend begründet – in der Beschreibung offenbarten Merkmalen vor und keinesfalls

eine Erweiterung oder Verallgemeinerung.

Die Merkmale 5 und 6 fördern zweifellos den durch die Erfindung erreichten Erfolg,

weil der Schutzanspruch 1 nunmehr unmittelbar und eindeutig auch eine Lösung für

Kindersitzen mit 5-Punkt-Haltegeschirren umfasst, die bekanntlich auch Beckengurte aufweisen.

Aber auch die Merkmale 7.3 und 7.4 fördern jeweils den durch die Erfindung erreichten Erfolg, weil bereits nur durch das Vorsehen der Schlitze in dem Haltegeschirr-Unterbringungshohlraum, die einen Durchtritt der Schultergurte und der Beckengurte aus dem Haltegeschirr-Unterbringungshohlraum ermöglichen, der Kindersitz ersichtlich auf eine einfache Weise in eine Gurtpositionierungs-Erhöhung

umgewandelt werden kann, ohne dass die Entfernung des Fünf-Punkt-Haltegeschirrs von der Autositzschale erforderlich ist.

Die von der Gebrauchsmusterabteilung und der Antragstellerin aufgegriffene Entscheidung „BGH, Urteil v. 20.10.2020, AZ.: X ZR 158/18 – Zigarettenpackung“, ist

für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil die Schlitze, die den Durchtritt der

Schulter- und Beckengurte entsprechend der Merkmale 7.3 und 7.4 in den Ursprungsunterlagen schon deshalb als erfindungswesentlich beschrieben sind, weil

sie dort sogar in einem Unteranspruch offenbart sind. Demzufolge ist der Gegenstand des geltenden Schutzanspruchs 1 auch kein Aliud bezüglich des Gegenstandes, der dem Stammpatent zugrunde liegt.

Nicht überzeugen kann diesbezüglich das Vorbringen der Antragstellerin, wonach

die Schlitze in allen Ausführungsbeispielen ausschließlich in Verbindung mit abnehmbaren Rückenplatten- und Kopfauflagepolster offenbart seien und es angeblich wesentlich sei, dass das Rückenplattenpolster und das Kopfauflagepolster von

der starren Schale abnehmbar seien, da ein Aufbewahren des Haltegeschirrs im

Haltegeschirr-Unterbringungshohlraum sonst nicht möglich wäre. Denn in der allgemeinsten Ausführungsform, die der ursprüngliche Anspruch 1 der Stammanmeldung vorgibt, sind demnach keine abnehmbare Rückenplatten- und Kopfauflagepolster vorhanden. Im Übrigen zeigt auch die Figur 6 eine Ausführungsvariante, die

zwar Schlitze entsprechend der Merkmale 7.3 und 7.4, aber keine Rückenplatten-

und Kopfauflagepolster aufweist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieses Ausführungsbeispiel tatsächlich keine Rückenplatten- und Kopfauflagepolster aufweist

oder ob diese lediglich nicht eingezeichnet sind, weil bereits durch diese zeichnerische Darstellung ohne Rückenplatten- und Kopfauflagepolster sich dem Fachmann

unmittelbar und eindeutig erschließt, dass Rückenplatten- und Kopfauflagepolster

nicht erforderlich sind, um den durch die Erfindung erreichten Erfolg zu fördern,

nämlich einen Autositz zu schaffen, der einfach in eine Gurtpositionierungs-

Erhöhung umgewandelt werden kann.

Demzufolge sind die abnehmbaren Rückenplatten- und/oder Kopfauflagepolster allenfalls als vorteilhafte Ausgestaltungen des Gebrauchsmustergegenstandes nach

Schutzanspruch 1 anzusehen, wofür bekanntlich Unteransprüche zuständig sind.

Im Übrigen offenbaren die Stammanmeldung sowie das insoweit wortgleiche Streitgebrauchsmuster in der Beschreibung auch weitere Ausführungsbeispiele, bei denen Rückenplatten- und Kopfauflagepolster nicht abnehmbar auf der starren Schale

gehalten sind. Nach Abs. 0028 des Streitgebrauchsmusters braucht das Kopfauflagepolster nicht vom Sitz abgenommen und somit entfernt werden, sondern kann

lediglich nach oben über die Kopfauflage 15 oder die Rückseite der Rückenlehne

13 gefaltet werden. Abs. 0029 zeigt ein weiteres Ausführungsbeispiel, bei dem das

Rückenplattenpolster „vorzugsweise auf das Sitzpolster 19 umgefaltet“ werden

kann.

Es liegt auch kein untrennbarer technischer Zusammenhang zwischen dem Hohlraum mit Schlitzen und einem Gurtverlauf hinter dem Rückenplatten- und Kopfauflagepolster im Rücken- und Kopfbereich vor, weil – wie die Figur 6 des Streitgebrauchsmusters belegt, die Schlitze in den Haltegeschirr-Unterbringungshohlraum

anbringbar sind, ohne dass – in technischer Hinsicht - Rückenplatten- und Kopfauflagepolster bzw. ein Gurtverlauf hinter Rückenplatten- und Kopfauflagepolster

zwingend erforderlich wären.

Somit ist der geltende Schutzanspruch 1 gem. Hauptantrag zulässig – eine unzulässige Erweiterung liegt demzufolge bei diesem Schutzanspruch nicht vor.

3.

Bezüglich der Beurteilung des ebenfalls verfahrensgegenständlichen Löschungsgrunds der fehlenden Schutzfähigkeit war die Sache zur weiteren Prüfung

und Entscheidung an das DPMA zurückzuverweisen, weil die Gebrauchsmusterabteilung insoweit noch nicht in der Sache entschieden hat (§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 79 Abs. 3 Nr.1 PatG).

Die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstands nach dem Hauptantrag und

den Hilfsanträgen 1 – 8 ist mit der Klärung einer Reihe komplexer Tatsachen- und

Rechtsfragen verbunden, möglicherweise einschließlich der Prüfung von Vorbenutzungen, wobei auch die Durchführung einer Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen

erscheint. Vor diesem Hintergrund ist es in Abwägung von Aspekten der Verfahrensökonomie einerseits und des Instanzverlustes andererseits angebracht, dass

der Senat insoweit nicht selbst entscheidet, sondern die Sache zur weiteren Prüfung

und Entscheidung an das DPMA zurückverweist. Belange des öffentlichen Interesses an einer Entscheidung über den Bestand des Streitgebrauchsmusters sind zudem nicht betroffen, da das Streitgebrauchsmuster bereits durch Zeitablauf erloschen ist.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2

PatG i. V. m. §§ 92, 97 Abs. 2 ZPO. Billigkeitsgründe, die zu einer anderweitigen

Kostenentscheidung Anlass geben könnten, sind nicht gegeben.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim

Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Metternich

Rippel

Brunn