Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 27.07.2023 – 30 W (pat) 806/22
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:270723B30Wpat806.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 806/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Designnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2023:270723B30Wpat806.22.0
betreffend das Design 40 2011 006 142-0010
(hier: Nichtigkeitsverfahren N 13/21)
hat
der
30. Senat
(Marken-
und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. Juli 2023 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Dr. Weitzel und der Richterin
kraft Auftrags Wagner
beschlossen:
1. Der Beschluss der Designabteilung 3.5 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 05. September 2022 ist wirkungslos.
2. Das Nichtigkeitsverfahren wird eingestellt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 300.000,- €
festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 18. August 2011 angemeldeten und am
26. September 2011 eingetragenen Designs Nr. 40 2011 006 142-0010 mit der
Erzeugnisangabe „Wandverzierungen; Paneele; Zierplatten für Bauzwecke“.
Gegen dieses eingetragene Design hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom
07. September 2021, eingegangenen beim Deutschen Patent- und Markenamt am
selben Tag, Antrag nach § 34a DesignG auf Feststellung der Nichtigkeit wegen
fehlender Neuheit und Eigenart gestellt.
Die Designabteilung 3.5 hat nach Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens mit
Beschluss vom 05. September 2022 den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des
angegriffenen Designs zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens der
Antragstellerin auferlegt.
Die Antragstellerin hat dagegen zunächst mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2022
Beschwerde eingelegt, hat diese jedoch in der Folge nicht begründet, sondern hat
– nach Hinweis der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 26. Januar 2023 auf
das bereits in der Berufungsinstanz anhängige Verletzungsverfahren – mit
Schriftsatz vom 20. März 2023 den Antrag auf Nichtigerklärung zurückgenommen
und gleichzeitig die Festsetzung des Gegenstandswerts auf bis zu 20.000 €
beantragt. Bei dem angegriffenen Design handele es sich um einen dem Zeitgeist
unterliegenden Modeartikel, der seinen wirtschaftlichen Höhepunkt im Jahr 2013
überschritten gehabt habe. Heute würden ausweislich einer Recherche über
„google“ zum Stichwort „3d wandpaneel“ andere Designs nachgefragt und
beworben.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 30. Mai 2023 beantragt, der
Antragstellerin die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens aufzuerlegen und den
Gegenstandswert auf 1.000.000 € festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 27. April 2022
hatte sie im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, den
Streitwert auf 500.000 € festzusetzen.
Bei der Kostenentscheidung sei der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens nach
§ 91a ZPO zu berücksichtigen; aus den Gründen des mit der Beschwerde
angegriffenen Beschlusses sei ersichtlich, dass der Nichtigkeitsantrag keine
Aussichten auf Erfolg gehabt hätte.
Hinsichtlich des Streitwerts sei zu berücksichtigen, dass das LG K… in seinem
Urteil vom 01. Februar 2022 (Az.: …) gegen die Beschwerdeführerin allein
den dort streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch der Designinhaberin mit
einem Gegenstandswert von 200.000 € beziffert habe. Zudem seien mit dem im
Jahr 2011 angemeldeten Design in den vergangenen Jahren erhebliche Umsätze
erzielt worden. Die Antragstellerin habe für die von ihr vertriebenen und das
Klagedesign verletzenden Wandpaneele für die Jahre 2014 und 2015 Umsätze von
… € angegeben. Eine Hochrechnung für die Jahre 2016-2019, in denen die
verletzenden Produkte weiterverkauft worden seien, ergebe Umsätze von ca.
… €. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass das Klagedesign eine
maximale Laufzeit bis 2036 habe, also ein Umsatzpotenzial von weiteren … €,
und dass die Verletzungshandlungen bis 2019 fortgesetzt worden seien, obwohl die
Antragstellerin von ihr mehrfach abgemahnt und gerichtlich auf Unterlassung in
Anspruch genommen worden sei und obwohl die Antragstellerin geltend mache,
das Design habe seinen wirtschaftlichen Höhepunkt bereits 2013 überschritten.
Letzteres werde im Übrigen bestritten, vielmehr sei das Design zeitlos und nach wie
vor modern, was sich aus Verwendungsbeispielen im privaten und im gewerblichen
Bereich ergebe. Auch sei das Design 2015 auf der Heimtextil-Messe F… mit
dem Innovationspreis 2015 einer führenden europäischen Fachzeitschrift für
Architekten und Innenarchitekten ausgezeichnet worden. Die 3D-Wandplatte mit
dem Klagedesign werde zudem aus recycelbaren Rohstoffen wie Bambusfaser und
Zuckerrohr hergestellt und sei daher ein reines Naturprodukt mit hervorragenden
Eigenschaften. Allerdings habe die Antragsgegnerin den Vertrieb des Klagedesigns
über Baumarktketten nach einem erfolgreichen Anlaufen wieder eingestellt, weil
angesichts der geringeren Preise der Antragstellerin im Internetvertrieb das
Preisniveau für einen mehrstufigen Vertrieb über Baumärkte nicht zu halten
gewesen sei. Wirtschaftlich gesehen komme es zudem nicht allein auf die Umsätze
der Antragstellerin mit verletzenden Produkten an, sondern auch auf das
geschäftliche Interesse der Designinhaberin am Fortbestand des Designs.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Durch die Rücknahme des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit ist die Grundlage
des Designnichtigkeitsverfahrens entfallen und daher der Beschluss der
Designabteilung vom 05. September 2022 wirkungslos, was von Amts wegen in
entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO festzustellen ist.
2. Das Nichtigkeitsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 34a Abs. 2
Satz 3 DesignG durch den erkennenden Senat einzustellen. Zwar bleibt nach dieser
das Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt betreffenden
Bestimmung eine Einstellung des Verfahrens grundsätzlich dem Deutschen Patent-
und Markenamt vorbehalten. Eine Zurückverweisung an die Designabteilung des
Deutschen Patent- und Markenamts zum Zwecke der Einstellung des Verfahrens
ist in den Fällen einer übereinstimmenden Erledigterklärung oder einer Rücknahme
des Nichtigkeitsantrags im Beschwerdeverfahren jedoch nur in den Fällen
veranlasst, in denen in Zusammenhang mit der Rücknahmeerklärung kein
Kostenantrag gestellt worden ist (vgl. dazu Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz, 7.
Aufl., § 34a Rn. 95; BPatG GRUR-RS 2021, 16713 – Schachtel-Design). Denn in
diesem Fall ist § 34a Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 DesignG zu beachten, wonach ein
Kostenantrag vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bis zum Ablauf von einem
Monat nach der Zustellung des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens zu
stellen ist, so dass es in diesem Fall zur Bestimmung des Beginns der Frist des
§ 34a Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 DesignG eines Einstellungsbeschlusses seitens der
Designabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts bedarf.
Hat aber – wie vorliegend – ein Verfahrensbeteiligter nach Antragsrücknahme einen
(sich auf das gesamte Verfahren beziehenden) Kostenantrag (§§ 34a Abs. 5 Satz
1, 2. Halbsatz DesignG, 84 Abs. 2 Satz 2 PatG, 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO)
gestellt, entfällt der mit einem Einstellungsbeschluss seitens der Designabteilung
verbundene Zweck der Bestimmung des Fristbeginns nach § 34 a Abs. 5 Satz 3
DesignG, so dass eine Zurückverweisung zum Zwecke der Einstellung des
Verfahrens eine unnötige Förmelei darstellen würde.
3. Die Kosten des patentamtlichen Verfahrens sind gemäß § 34 a Abs. 5 Satz 1, 2.
Halbsatz DesignG, die des Beschwerdeverfahrens gemäß § 23 Abs. 4 Satz 5
DesignG, jeweils i.V.m. §§ 84 Abs. 2 Satz 2 PatG, 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO
der Antragstellerin und Beschwerdeführerin aufzuerlegen, nachdem sie mit
Schriftsatz vom 20. März 2023 die Rücknahme des Nichtigkeitsantrages vom 07.
September 2021 erklärt hat. Auf die mutmaßlichen Erfolgsaussichten (§ 91a ZPO)
kommt es daher nicht an.
4. Der Gegenstandswert für das Designnichtigkeitsverfahren ist gemäß § 34a Abs.
6 Satz 4 DesignG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1 RVG nach
billigem Ermessen zu bestimmen.
a. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Designnichtigkeitsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der
Aufrechterhaltung seines Designs. Der Bundesgerichtshof geht im Anschluss an
seine Rechtsprechung
zur
Festsetzung
des Gegenstandswerts
in
markenrechtlichen Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse nach
GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher
Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 13) davon aus,
dass im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren nach § 34a DesignG bei einem
Design, das entweder unbenutzt oder wenig benutzt ist oder bei dem sich
Feststellungen zu Art und Umfang seiner Benutzung nicht treffen lassen, eine
Festsetzung des Gegenstandwerts auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen
entspricht, wenn keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die es rechtfertigen,
das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines
Designs höher oder niedriger als den im Regelfall angemessenen Wert von
50.000 € festzusetzen (vgl. BGH I ZB 25/18 v. 28. Mai 2020, veröffentlicht in GRUR
2020, 1016, Rn. 9, 11).
b. Diese Grundsätze sind vorliegend jedoch angesichts des zwischen den Parteien
geführten Verletzungsprozesses nicht anwendbar. Es
ist vielmehr davon
auszugehen, dass
insoweit
–
vergleichbar der Rechtslage
in einem
Patentnichtigkeitsverfahren – auch in einem Designnichtigkeitsverfahren nach
§ 34a DesignG der Streitwert des Verletzungsverfahrens regelmäßig das Interesse
des Nichtigkeitsantragstellers an der erstrebten Vernichtung des Designs beziffert,
mit der der Verletzungsklage die Grundlage entzogen werden soll, und
spiegelbildlich hierzu das Mindestinteresse des Designinhabers an der
Aufrechterhaltung des Designs. Eine Streitwertfestsetzung im Nichtigkeitsverfahren
unterhalb des Betrages eines Verletzungsverfahrens kommt daher regelmäßig nicht
in Betracht (vgl. zur Patentnichtigkeitsklage BGH GRUR 2011, 757 Rn. 2 –
Nichtigkeitsstreitwert).
Demnach ist das Interesse des Nichtigkeitsantragstellers an der erstrebten
Vernichtung des Designs, also das Interesse daran, dass das Streitdesign der
eigenen wirtschaftlichen Verwertung nicht mehr entgegensteht, ausgehend von der
Streitwertfestsetzung
für den Unterlassungsanspruch
zu
schätzen. Der
Streitwertpraxis von Verletzungsgerichten entspricht es, dass vom Gesamtstreitwert
eines Verletzungsprozesses unter Einbeziehung eines Unterlassungsanspruchs auf
diesen regelmäßig 2/3 bis 7/10 sowie auf den Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung
und die Feststellung der Schadensersatzpflicht 3/10 bis 1/3 entfallen (vgl. dazu
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 142 Rn. 3, 4 m.w.Nachw.;
BGH Beschl. v. 15.6.2023 – I ZR 173/21, BeckRS 2023, 16961– Leuchten).
c. Vorliegend hat die Antrags- und Beschwerdegegnerin unwidersprochen
vorgetragen,
dass
das
Landgericht K…
im Verfahren … den
Unterlassungsanspruch der Designinhaberin mit einem Gegenstandswert von
200.000 € beziffert hat.
Unter Berücksichtigung der Struktur eines „fiktiven“ Gesamtstreitwerts für ein
Verletzungsverfahren einschließlich eines Unterlassungsanspruchs, auf den mit
200.000 € ca. 2/3 dieses Gesamtstreitwerts entfallen, ist damit vorliegend von
einem gesamten finanziellen Interesse der Parteien und damit Gegenstandswert
des vorliegenden Verfahrens in Höhe von 300.000 € auszugehen. Eine Festsetzung
auf „bis zu 20.000 €“, wie von der Antragstellerin begehrt, kommt daher nicht in
Betracht.
d. Die Argumente der Antrags- und Beschwerdegegnerin für die Festsetzung eines
höheren Gegenstandswertes greifen ebenfalls nicht durch.
aa. Für die Bezifferung des Wertes des Schadensersatzes (vgl. dazu § 42 Abs. 2
DesignG) kann der Verletzergewinn mangels ausreichender Anhaltspunkte
hierzu aus dem bisherigen Vortrag der Parteien nicht zugrunde gelegt werden.
Zwar hat die Antrags- und Beschwerdegegnerin unwidersprochen vorgetragen,
dass die Umsätze der Antragstellerin mit dem angegriffenen Design für die Jahre
2014 und 2015 auf … € zu beziffern seien und eine Hochrechnung für die
Jahre 2016-2019, in denen die verletzenden Produkte weiterverkauft worden
seien, Umsätze in Höhe von ca. … € ergebe.
Auf diese Zahlen kommt es jedoch nicht an. Denn zum einen liegt (teilweise)
eine lediglich fiktive Annahme der Antrags- und Beschwerdegegnerin vor. Zum
anderen ist der entgangene Gewinn entscheidend und nicht der entgangene
Umsatz. Die Antrags-
und Beschwerdegegnerin
hat aber
nur zum
Verletzerumsatz, nicht aber zum Verletzergewinn vorgetragen, auf den es
allenfalls
ankommen
könnte.
Zuverlässige
Rückschlüsse
auf
den
Verletzergewinn, welchen die Antragstellerin mit dem Design erzielt hat, lassen
sich daraus nicht
ziehen. Aus den vorgetragenen
tatsächlichen und
mutmaßlichen Umsatzzahlen ergibt sich kein hinreichend sicherer Anhaltspunkt
dafür, welchen Gewinn die Antragstellerin unter Berücksichtigung
ihrer
abzugsfähigen Kosten konkret erwirtschaftet hat
(vgl. dazu, dass bloße
Behauptungen zum Umsatz als unsubstantiiert anzusehen sind: BGH Beschl. v.
15.6.2023 – I ZR 173/21, BeckRS 2023, 16961– Leuchten).
Aus demselben Grund kommt auch eine Bezifferung des konkreten Schadens
einschließlich eines entgangenen Gewinns nicht in Betracht, weil auch hierfür
keine konkreten Zahlen oder Schätzungen vorgetragen wurden. Auch eine
Orientierung am Schadensersatz mittels einer Lizenzanalogie ist vorliegend
nicht möglich, da es auch hierfür an einem Vortrag zu den konkreten
Gegebenheiten in der entsprechenden Branche im konkreten Zeitraum fehlt (zu
den Möglichkeiten
der Schadensberechnung
im Markenrecht
vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 14 Rn. 696, 697).
Daneben spielt die Frage einer Gewinnerzielung mit dem Design bis zum Ende
der potentiellen Restlaufzeit abgesehen davon keine Rolle, dass mangels
Vortrags zu Art und Umfang der Designbenutzung
keine höhere
Gegenstandswertfestsetzung gerechtfertigt wäre, weil es vorliegend keine
Anhaltspunkte für eine konkrete Berechnung des Gewinns bis zum Ende der
Restlaufzeit gibt. Denn da die Antragstellerin im Jahr 2019 zur Unterlassung
verurteilt wurde, ist davon auszugehen, dass nach diesem Zeitpunkt keine
Umsätze mehr durch sie erfolgten, auch rechtlich nicht mehr erfolgen konnten,
und damit auch keine Gewinne mehr erzielt wurden, so dass der finanzielle Wert
des Designs
für den Zeitraum ab der Entscheidung über den
Unterlassungsanspruch bei dem vom Landgericht hierfür
festgesetzten
Gegenstandswert bereits berücksichtigt wurde.
bb. Weitere Gründe dafür, den Gegenstandswert auf mehr als 300.000 €
festzusetzen, sind nicht ersichtlich.
Soweit
im Anschluss an die vorgenannte Rechtsprechung des BGH
im
Patentnichtigkeitsverfahren (BGH GRUR 2011, 757 Rn. 2) der sich am
Verletzungsverfahren orientierende Streitwert regelmäßig pauschal um 25 % erhöht
wird, um insbesondere der unter gewöhnlichen Umständen zu erwartenden und
durch die Streitwertfestsetzung
im Verletzungsverfahren nicht erfassten
Eigennutzung des Streitpatents durch den Patentinhaber Rechnung zu tragen (BGH
GRUR 2011, 757 Rn. 3 – Nichtigkeitsstreitwert), besteht dafür bei dem vorliegenden
Design keine Veranlassung, weil die Antragsgegnerin zu einer tatsächlichen oder
auch nur potentiellen Eigennutzung nichts vorgetragen hat.
Unerheblich ist auch der Vortrag der Antragsgegnerin zur Herstellung von
designgemäßen Paneelen aus Naturmaterialien, weil dies nichts über den Wert
des Designs besagt.
e. Insgesamt ist das finanzielle Interesse der Parteien an dem eingetragenen
Design daher vorliegend aufgrund der Anhaltspunkte aus dem beiderseitigen
Parteivortrag mit einem Gesamtwert von 300.000 € zu veranschlagen, so dass eine
entsprechende, vom Regelgegenstandswert abweichende Festsetzung des
Gegenstandswerts für das vorliegende Nichtigkeitsverfahren in dieser Höhe
geboten ist.
Hacker
Weitzel
Wagner