Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 10.08.2023 – 25 W (pat) 559/21
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:100823B25Wpat559.21.0
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BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 559/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 026 145.7
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. August 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des
Richters Staats, LL.M.Eur., sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,
ECLI:DE:BPatG:2023:100823B25Wpat559.21.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Zeichen
G r ü n d e
I.
BeYourMakler
ist am 1. Dezember 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Dienstleistungen
angemeldet worden:
Klasse 35:
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten;
Klasse 36:
Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen;
Klasse 37:
Baudienstleistungen;
Installationsarbeiten
und
Reparaturdienstleistungen.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36,
vom 7. Juni 2021, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, wurde das
angemeldete Zeichen wegen fehlender Unterscheidungskraft und als unmittelbar
beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG unter
Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 3. Februar 2021
zurückgewiesen. Darin wurde zur Begründung ausgeführt, dass sich das in
werbeüblicher Zusammen- und Binnengroßschreibung aus den Wörtern „Be“,
„Your“
und
„Makler“
gebildete Anmeldezeichen
den angesprochenen
Verkehrskreisen unmittelbar im Sinne von „Sei Dein Makler“ erschließe. In dieser
Bedeutung vermittle es aber in Form eines Imperativs nur die Aufforderung zur
Inanspruchnahme von Dienstleistungen dergestalt, dass der Verbraucher ohne
Makler selbst tätig werde und somit die Zahlung einer Courtage vermeiden könne.
Da alle angemeldeten Dienstleistungen mit Hilfe eines Vermittlers oder Maklers in
Anspruch genommen werden könnten, stelle eine unmittelbare Vertragsanbahnung
hierzu eine kostengünstigere Alternative dar. Die Markenstelle verweist in diesem
Zusammenhang auf die dem Beanstandungsbescheid vom 3. Februar 2021
beigefügten Belege, aus denen die Verwendung des angemeldeten Begriffes als
auch der deutschsprachigen Entsprechungen hervorgehe. Imperativformen seien in
der Werbesprache üblich. Sie stellten ein Stilmittel dar, um den Verbraucher
persönlich anzusprechen. Dieses könne ebenso wenig wie die Zweisprachigkeit die
Schutzfähigkeit des
in Rede stehenden Zeichens nicht begründen. Als
schlagwortartige Aussage über die Art und Ausführung der Dienstleistungen sei die
Kennzeichnung „BeYourMakler“ auch gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der
Eintragung ausgeschlossen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer am 18. Juni 2021 eingelegten
Beschwerde. In ihrer Beschwerdebegründung vom 30. Juni 2021 trägt sie vor,
selbst wenn der Verkehr dem angemeldeten Zeichen den Hinweis „Sei dein Makler“
entnehme, bleibe offen, welchen konkreten Inhalt er vermittle. Der Verkehr erhalte
keine Informationen, wie es wäre, wenn er zum Makler werde. Von einer konkreten
Beschreibung von Eigenschaften der betreffenden Dienstleistungen könne keine
Rede sein. Es sei nicht so, dass sie typischerweise und regelmäßig nur über einen
Makler in Anspruch genommen würden oder könnten. Der Verbraucher, der direkt
einen Vertrag abschließe, werde nicht zum Makler, sondern zum Kunden. Aus der
Aufforderung „Makler zu sein“ werde der angesprochene Verkehr daher schwerlich
schließen, er solle einen Vertrag über die betreffenden Dienstleistungen
abschließen. Zudem laute das Zeichen „BeYourMakler“, so dass er zunächst die
nicht gebräuchliche Kombination der englischen Begriffe „be your“ mit dem
deutschen Wort „Makler“ wahrnehme. Ausweislich der von der Markenstelle
angeführten Beispiele der tatsächlichen Verwendung der Wortkombination „Sei dein
Makler“ komme sie in längeren Texterläuterungen vor. Dass der Verkehr hierin
keinen Herkunftshinweis sehe, verstehe sich von selbst. Allerdings komme es nach
der Rechtsprechung darauf an, ob es praktisch bedeutsame und naheliegende
Verwendungsmöglichkeiten gebe, bei denen der Verkehr von einem
Herkunftshinweis ausgehe. Bei Dienstleistungen komme eine Verwendung der
Marke vor allem im weiteren Kontext ihrer Erbringung, etwa auf Webseiten, in der
Werbung, an Geschäftslokalen oder Ähnliches in Betracht. Werde das vorliegend
zu beurteilende Zeichen aber prominent und in Alleinstellung verwendet, habe der
Verkehr keinen Anlass, hierin einen Hinweis auf Eigenschaften der Dienstleistungen
zu sehen. Aus diesen Gründen folge zugleich, dass auch das Schutzhindernis des
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht erfüllt sei. Die Aufforderung, sein eigener Makler zu
sein, sei keine Eigenschaft der fraglichen Dienstleistungen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 36, vom 7. Juni 2021 aufzuheben.
Mit schriftlichem Hinweis vom 23. März 2023 hat der Senat der Anmelderin
mitgeteilt, dass nach seiner
vorläufigen Auffassung dem angemeldeten
Wortzeichen in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen die
erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die
Schriftsätze der Anmelderin, den schriftlichen Hinweis des Senats vom
23. März 2023 nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren
Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt
in der Sache ohne Erfolg. Der
Eintragung des angemeldeten Wortzeichens
BeYourMakler
als Marke steht
in Verbindung mit
den beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft
entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-
Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das
Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft
ist
im Lichte des
zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH
GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei
der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in
denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.
Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der
einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24
- Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR
2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;
GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH
MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung -
stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640
Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender
Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL
WM 2006).
Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen - wie die angemeldete - sind
bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere Wortzeichen zu
behandeln. Sie unterliegen, worauf die Anmelderin hingewiesen hat, keinen
strengeren Schutzvoraussetzungen
und müssen
insbesondere
keinen
phantasievollen Überschuss aufweisen oder einen selbständig schutzfähigen
Bestandteil enthalten (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8
Rn. 267 m. w. N.). Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr in Slogans
bzw. werblich-sachbezogenen Wortfolgen
regelmäßig
dann
keinen
Herkunftshinweis sieht, wenn sie eine bloße Werbefunktion ausüben, die z. B. darin
besteht, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen
(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 271 ff.; EuGH GRUR
2004, 1027 Rn. 34 f. - Das Prinzip der Bequemlichkeit; GRUR 2010, 228 Rn. 37 f. -
Vorsprung durch Technik). Die Unterscheidungskraft ist nach der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs insbesondere dann zu bejahen, wenn die jeweilige
Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine
gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an
Interpretationsaufwand erfordern oder beim Verkehr einen Denkprozess auslösen
(vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 57 - Vorsprung durch Technik;
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 279), wobei Kürze,
Originalität und Prägnanz der jeweiligen Wortfolge wesentliche Indizien für die
Bejahung der Unterscheidungskraft sein können.
2. Die beanspruchten Dienstleistungen sprechen sowohl den Fachverkehr als auch
den normal
informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher an.
3. Das angemeldete Zeichen „BeYourMakler“ besteht aus zwei englischen und
einem deutschen Begriff. „Be“ ist die Imperativform des englischen Verbs „to be“
und bedeutet im Deutschen „sei“, während das Personalpronomen „your“ mit „dein“
übersetzt wird (vgl. Online-Wörterbuch LEO unter „https://dict.leo.org/englischdeutsch/be“ und „https://dict.leo.org/englisch-deutsch/your“ als Anlage 1 zum
gerichtlichen Hinweis vom 23. März 2023). Ein Makler ist eine „Person, die Verkauf,
Vermietung“ oder „den Abschluss von Verträgen in verschiedenen Bereichen
vermittelt“ (vgl. Duden unter „https://www.duden.de/rechtschreibung/Makler“ als
Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 23. März 2023). Makler handeln
gewerbsmäßig. Ihr Honorar wird Provision oder auch Courtage genannt. Die Höhe
der Provision wird frei vereinbart und ist für Verkauf und Vermietung unterschiedlich
begrenzt. Schuldner des Provisionsanspruchs sind, falls nicht der Maklervertrag
oder ein bestimmter Handelsbrauch etwas anderes bestimmt, nach § 99 HGB beide
Parteien des vermittelten Vertrages
je zur Hälfte (vgl. Wikipedia unter
„https://de.wikipedia.org/wiki/Makler“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom
23. März 2023).
Bei dem in Frage stehenden Zeichen „BeYourMakler“ handelt es demnach um die
Aufforderung „Sei Dein Makler“. Sie ist entgegen der Ansicht der Anmelderin für die
angesprochenen Fach- und Endverbraucherkreise leicht verständlich, zumal sie
sich aus Begriffen des englischen Grundwortschatzes und dem bekannten
deutschen Wort „Makler“ zusammensetzt.
4. Unter Zugrundelegung dieses Aussagegehalts vermittelt es die eindeutige, den
Adressaten direkt ansprechende Botschaft, alle angemeldeten Dienstleistungen
ohne die Vermittlung eines Maklers und damit ohne Entrichtung einer hierfür
anfallenden Provision in Anspruch zu nehmen.
Insbesondere Versicherungen, Geldanlagen, Darlehen und
Immobilien, die
Gegenstand der Dienstleistungen der Klasse 36
„Versicherungswesen;
Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen“ sind, werden zumeist über Makler
vertrieben, die häufig Angebote verschiedener Wettbewerber unterbreiten. Zudem
können
auch
die
damit
zusammenhängenden
„Baudienstleistungen;
Installationsarbeiten und Reparaturdienstleistungen“ der Klasse 37 vermittelt
werden, um beispielsweise Immobilien in einen vom Käufer bzw. Mieter
gewünschten Zustand
zu
versetzen.
Des Weiteren werden
auch
Werbedienstleistungen der Klasse 35 vermakelt, um den Kunden mit dem
passendsten Werbepartner zusammenzubringen. In Betracht kommt auch das
Makeln
von
Tätigkeiten
im
Bereich
der
Geschäftsführung,
Unternehmensverwaltung sowie der damit zusammenhängenden Büroarbeiten
(Klasse 35). Gerade in Fällen, in denen ein Unternehmensinhaber sich aus dem
laufenden Geschäft zurückziehen, aber das Unternehmen noch nicht verkaufen will,
bietet es sich an, eine dritte Person mit der Unternehmensführung zu betrauen. Da
es sich hierbei um eine sehr verantwortungsvolle und größte Zuverlässigkeit
erfordernde Tätigkeit handelt, bedarf es einer sorgfältigen Auswahl unter mehreren
Bewerbern, die von einem Makler benannt werden können.
Da sich auch die angemeldeten Dienstleistungen durch Provisionen nicht
unerheblich verteuern, ist ihre Inanspruchnahme ohne Einschaltung eines Maklers
beispielsweise durch direkte Anfrage bei den jeweiligen Anbietern eine für die
Kunden interessante Alternative. Das Anmeldezeichen fordert dazu auf, von dieser
Gebrauch zu machen. Es handelt sich hierbei um eine kurze und gut erfassbare
Handlungsanleitung, die entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine
analysierende Betrachtungsweise voraussetzt.
5. Ausschließlich werbemäßigen Aufforderungen zu einem bestimmten Verhalten
des angesprochenen Kunden - insbesondere zum Erwerb einer Ware oder zur
Inanspruchnahme einer Dienstleistung - fehlt in der Regel das erforderliche
Mindestmaß an Unterscheidungskraft, da sie nicht als Hinweis auf die betriebliche
Herkunft der betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen verstanden werden (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 292). Dies ist auch
vorliegend der Fall.
Zur Auffassung der Anmelderin, dass
jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses ausreiche, ist
ergänzend unter Bezugnahme auf die insoweit maßgebliche Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs anzumerken, dass auch das Schutzhindernis der
fehlenden
Unterscheidungskraft
im
Lichte
des
zugrundeliegenden
Allgemeininteresses auszulegen ist, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit
vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Die Prüfung der
Markenanmeldung muss daher streng und vollständig sein, um ungerechtfertigte
Eintragungen zu vermeiden (vgl. EUGH GRUR 2019, 1194 Rn. 28 - #darferdas?;
GRUR 2003, 604 Rn. 57, 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - smartbook;
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 200). Das damit zu
fordernde Mindestmaß an Unterscheidungskraft kommt dem Anmeldezeichen
angesichts seines engen Sachbezugs zu den beanspruchten Dienstleistungen nicht
zu. Es kann auch nicht damit begründet werden, dass sich das in Rede stehende
Zeichen aus den englischen Wörtern „BeYour“ und dem deutschen Wort „Makler“
zusammensetzt. Kombinationen von Begriffen unterschiedlicher, insbesondere im
Inland geläufiger Sprachen sind nämlich werbeüblich (vgl. beispielhaft BPatG
25 W (pat) 503/19 - MyMode). Auch die Zusammenschreibung der einzelnen Wörter
des Anmeldezeichens ist nicht ungewöhnlich. Zudem bleiben sie als solche
aufgrund ihrer Binnengroßschreibung weiterhin gut erkennbar.
6. Auch der Hinweis der Anmelderin, dass es im Zusammenhang mit den
Dienstleistungen Verwendungen des Zeichens beispielsweise auf Webseiten, in der
Werbung oder an Geschäftslokalen geben könne, die von den angesprochenen
Verkehrskreisen in der Regel als herkunftshinweisend angesehen würden, führt
nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn nach Auffassung des Senats wird das
Anmeldezeichen unabhängig von der Art seiner Verwendung in Verbindung mit den
beanspruchten Dienstleistungen nicht als Unterscheidungsmittel aufgefasst.
Gegenstand des von der Beschwerdeführerin angesprochenen Beschlusses des
Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2020, veröffentlicht u. a. in GRUR 2020, 411,
war das Zeichen „#darferdas?“, das in verkürzter Form ein Diskussionsthema
benennt bzw. eine Aufforderung zu einer Diskussion beinhaltet. Vorliegend handelt
es sich jedoch um eine imperativische Sachangabe, die losgelöst von ihrer
Verwendung im Kontext der hier zu betrachtenden Dienstleistungen die gleiche
(beschreibende) Aussage „Sei Dein Makler“ vermittelt. Zudem ist auch unter
Berücksichtigung der eben genannten Rechtsprechung der Grundsatz zu beachten,
dass außerhalb des Registers liegende Umstände, zu denen die konkrete
Verwendung eines angemeldeten Zeichens gehört, bei der Prüfung seiner
Schutzfähigkeit grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. auch BPatG
25 W (pat) 29/19 - Mädelsabend; 25 W
(pat) 567/19 - Studentenfutter;
25 W (pat) 561/19 - Glücksherzen; 29 W (pat) 9/18 - Muster).
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder
einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Staats
Rupp-Swienty