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BPatG Beschluss vom 02.10.2024 – 29 W (pat) 535/22
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:021024B29Wpat535.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 535/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 012 849.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. Oktober 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Lachenmayr-Nikolaou und den Richter Posselt
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2024:021024B29Wpat535.22.0
G r ü n d e
I.
Das Wort-/Bildzeichen
ist am 11. Juni 2021 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen
angemeldet worden:
Klasse 09: Herunterladbare elektronische Publikationen; Elektronische
Magazine; Podcasts; Aufgezeichnete Inhalte in Form von
Artikeln [Verfassen];
Klasse 16: Kataloge; Broschüren; Prospekte; Plakate; Faltblätter;
Zeitschriften;
Bücher;
sonstige Druckereierzeugnisse;
Fotografien; Schreibwaren;
Klasse 35: Organisation von Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen und
Shows für kommerzielle, verkaufsfördernde und Werbezwecke;
Veranstaltung von Messen und Ausstellungen; Veranstaltung
von Kongressen und Tagungen; Werbung und Vermittlung von
Werbeleistungen; Anzeigenvermittlung, nämlich bei Messen;
Organisation und Durchführung von Ausstellungen und
Messen; Veranstaltungen wirtschaftlicher und werblicher Art;
Planung, Errichtung und Ausstattung von Messe und
Ausstellungsbauten; Werbung; Unternehmensberatung;
Klasse 41: Bereitstellung von Online-Informationen
in Bezug auf
Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen und Shows
für
kommerzielle,
verkaufsfördernde
und Werbezwecke;
Bereitstellung von Online-Publikationen [nicht herunterladbar];
Organisation und Durchführung von Kongressen, Konferenzen,
Seminaren, Symposien und sonstigen Veranstaltungen
kultureller, unterhaltender und sportlicher Art.
Die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA hat die Anmeldung mit Beschluss vom
25. Februar 2022 wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Das Anmeldezeichen stelle bezüglich der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen lediglich einen Sachhinweis auf irgendeine mehrere Tage
dauernde Veranstaltung zum Thema Interieur/Innenausstattung von Räumen in
Ostwestfalen-Lippe dar. Es setze sich sprachüblich aus den ohne Weiteres
verständlichen englischen Wortbestandteilen
„Interior“, das mit
„Interieur,
Innenausstattung“ übersetzt werde, und
„Days, also
„Tage“ sowie dem
Klammerzusatz [OWL], der Abkürzung für Ostwestfalen-Lippe, eine Region im
Nordosten von Nordrhein-Westfalen, zusammen. Der englischsprachige Begriff
„Interior“ sei dem deutschen „Interieur“ sprachlich so angenähert, dass der
inländische Verkehr diesen mühelos verstehe. Er habe daher schon keinen Anlass,
weitere mögliche Bedeutungen des englischen Begriffs zu ermitteln. Mehrtägige
Veranstaltungen wie Kongresse, Konferenzen, Ausstellungen, Messen oder
Tagungen würden oft als „Tage“ oder „Days“ bezeichnet; dabei werde das Thema
oder der Gegenstand dieser Veranstaltungen in der Regel vorangestellt. Der
Verkehr sei zudem daran gewöhnt, dass Bezeichnungen
für deutsche
Bundesländer und Regionen in Form eines Akronyms verwendet würden, z. B.
„RLP“ für Rheinland-Pfalz, „NRW“ für Nordrhein-Westfalen, „MV“ für Mecklenburg-
Vorpommern oder „BW“ für Baden-Württemberg. Der Zusatz OWL als Hinweis auf
die geografische Herkunft Ostwestfalen-Lippe sei zudem – wie schon die dem
Beanstandungsbescheid beigefügten Belege zeigten – sehr verbreitet. Da
Veranstaltungsbezeichnungen häufig mit einer geografischen Angabe versehen
seien, liege für den Klammerzusatz nur diese Bedeutung nahe, insbesondere da
das englische Wort „owl“ für „Eule“ im gegebenen Kontext keinen Sinn mache. Auch
die grafische Gestaltung der Wortkombination führe nicht zu einer Schutzfähigkeit
des angemeldeten Zeichens. Bei der Verwendung unterschiedlicher Farben
(grau/gelb) und Schrifttypen der Wortelemente handele es sich um einfachste
Gestaltungsvarianten, denen der Verkehr keinen Herkunftshinweis entnehme. Die
eckige Umklammerung des Zusatzes „OWL“ hebe sich von der für die Worte
„Interior “ und „OWL“ verwendeten Schriftart nicht ab und werde daher vom Verkehr
lediglich als übliche (eckige) Klammern zur Nachstellung eines erläuternden
Zusatzes wahrgenommen. Das beanspruchte Zeichen erschöpfe sich daher
insgesamt in einem beschreibenden Sachhinweis hinsichtlich Thema, Gegenstand
und Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen.
Hinsichtlich der Organisationsdienstleistungen für Veranstaltungen, Ausstellungen,
Messen etc. in Klasse 35 und deren Durchführung werde der Verkehr im
Anmeldezeichen entweder einen Hinweis auf Veranstaltungstage für die Interieur-
Branche in Ostwestfalen-Lippe sehen und gewerbliche Präsentationen und
Vorführungen sowie fachbezogene Tagungen, Kongresse, Konferenzen, Seminare,
Symposien und Workshops für Austausch, Information oder Wissensvermittlung zu
dem großen Themenbereich der Innenausstattung erwarten oder fachliche
Informationen für die unternehmerische Betätigung in dieser Branche in Form von
„Unternehmensberatung“. Die Dienstleistungen „Organisation und Durchführung
von sonstigen Veranstaltungen kultureller, unterhaltender und sportlicher Art“
könnten der Gestaltung eines
typischen Rahmenprogramms zu solchen
Veranstaltungen dienen. Insoweit bestehe jedenfalls ein enger sachlicher Bezug.
Bei den Waren der Klassen 9 und 16 sowie der „Bereitstellung von Online-
Informationen in Bezug auf Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen und Shows für
kommerzielle, verkaufsfördernde und Werbezwecke; Bereitstellung von Online-
Publikationen [nicht herunterladbar]“ in Klasse 41 handele es sich um Medien bzw.
Medien- und Informationsdienste, welche sich inhaltlich mit einer mehrere Tage
dauernden Veranstaltung zum Thema Interieur/Innenausstattung von Räumen in
Ostwestfalen-Lippe befassen könnten, z. B. in Form von gedruckten und
elektronischen Informationsmaterialien, Veranstaltungsunterlagen und Berichterstattungen. Sie könnten auch für den Einsatz bei solchen Anlässen – etwa als
Seminarunterlagen – bestimmt sein, was auch für Schreibwaren gelte, die dabei
regelmäßig versehen mit der Veranstaltungsbezeichnung ausgegeben würden.
Gewerbliche Präsentations- und Fachveranstaltungen für die Interieur-Branche
dienten gerade auch der Platzierung von Werbung und Durchführung von
Werbemaßnahmen der teilnehmenden Aussteller, Referenten etc. und somit als
Medien für „Werbung und Vermittlung von Werbeleistungen; Anzeigenvermittlung,
nämlich bei Messen; Werbung“. Ob einer Eintragung des Anmeldezeichens auch
das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 S. 2 MarkenG entgegenstehe, könne daher
dahinstehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie entgegen ihrer
Ankündigung im Schreiben vom 1. April 2022 nicht begründet hat. Im Verfahren vor
dem DPMA hat sie vorgetragen, dass das Wort „Interior" unterschiedliche
Bedeutungen fernab von Innenausstattungen habe, nämlich u. a. „Inland",
„Hinterland" oder „Fahrgastraum". Folglich könne nicht automatisch davon
ausgegangen werden, dass das Zeichen ausschließlich einen deskriptiven Bezug
zu dem deutschen Wort „Inneneinrichtung" aufweise, geschweige denn, dass der
inländische Verkehr der Marke eben diesen Bedeutungsgehalt zuweise. Dem
Verständnis des DPMA folgend, müsste „OWL“ zudem als „EULE“ übersetzt
werden. Gerade diese Mehrdeutigkeit der Begriffe führe im Ergebnis dazu, das der
angesprochene inländische Verkehr in der Marke den vom DPMA angenommenen
Bedeutungsgehalt gerade nicht erkenne. Zudem sei das Anmeldezeichen schon
aufgrund seiner grafischen Gestaltung schutzfähig. So werde der Bestandteil
„Days" durch die Verwendung gelber Farbe deutlich hervorgehoben. Darüber
hinaus werde durch die eckige Umklammerung des Zusatzes ,,OWL" ein weiteres
optisches Individualisierungsmerkmal implementiert, welches einen gesteigerten
Wiedererkennungseffekt beim Betrachter hervorrufe. Die Beschwerdeführerin hat
im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt.
Mit Hinweis vom 25. Juli 2024 hat der Senat Rechercheunterlagen übermittelt und
seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt, wonach die Beschwerde nicht
erfolgreich sei dürfte. Ein Schriftsatz ist darauf nicht eingegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
keinen Erfolg.
A. Das angemeldete Zeichen
ist wegen
fehlender Unterscheidungskraft gem. § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
zurückzuweisen.
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN
DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM
[Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR
2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-
Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR
2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die
Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. –
Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O.
– OUI). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein
Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis
zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso
ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in
seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-
Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 –
Gute Laune Drops).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 –
grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen
die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 –
Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 –
Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der
deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als
solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020,
411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn.
21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9
– Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!;
GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine
Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, die
die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen,
durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die
sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2018, 932 Rn.
8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune
Drops).
2. Nach den vorgenannten Grundsätzen verfügt das Anmeldezeichen
Unterscheidungskraft.
nicht
über
das
erforderliche Mindestmaß
an
a) Die Dienstleistungen „Werbung und Vermittlung von Werbeleistungen;
Anzeigenvermittlung, nämlich bei Messen; Planung, Errichtung und Ausstattung
von Messe und Ausstellungsbauten; Werbung; Unternehmensberatung“ in Klasse
35 sprechen vor allem Unternehmen an. Die Waren in Klasse 9 und 16 und die
übrigen Dienstleistungen in Klassen 35 und 41 wenden sich hingegen an breite
Verkehrskreise.
b) Das Zeichen stellt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
ausschließlich einen sachbezogenen beschreibenden Hinweis auf das Thema, den
Inhalt bzw. deren Bestimmung dar. Der Verkehr wird es daher ausschließlich als
„Inneneinrichtungstage in Ostwestfalen-Lippe“ verstehen.
Das Anmeldezeichen setzt sich aus den englischen Wörtern „Interior“ und „Days“
sowie dem in eckigen Klammern stehenden Begriff OWL zusammen. Während
„Days“ in senfgelber Schrift gehalten ist, weisen die beiden anderen Worte eine
schwarze bzw. dunkelgraue Schrift auf. Aufgrund der Großschreibung des jeweils
ersten Buchstabens sowie dem Leerzeichen zwischen „Interior“ und „Days“ sind die
einzelnen Begriffe problemlos erkennbar. Gleiches gilt für den Bestandteil „OWL“,
der von „Days“ durch ein Leerzeichen, eckige Klammern und durchgehende
Großschreibung abgegrenzt ist.
Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig,
zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des
Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser
Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2006, 229 –
BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete).
aa) Das Wort „interior“ stammt aus dem Englischen und wird mit „Innen-, Inlands-,
binnen-,
Innere, das
Innere“
ins Deutsche übersetzt
(vgl. PONS
Onlinewörterbuch/Übersetzungen/Englisch-Deutsch/interior). Aufgrund der Nähe
zum eingedeutschten Wort Interieur (vgl. duden.de/Rechtschreibung/Interieur) wird
es von den angesprochenen Verkehrskreisen problemlos
im Sinne von
„Innenausstattung eines Raumes“ verstanden (vgl. auch BPatG, Beschluss vom
30.09.2013, 24 W (pat) 534/12 – InteriorPark), zumal „interior“ als Synonym für
Innenausstattung bereits vor dem Anmeldetag des hier zu beurteilenden Zeichens
verwendet wurde. Inneneinrichtung ist dabei eine umfassende Tätigkeit, bei der es
um die Planung und Verbesserung von Wohn- und Geschäftsräumen geht. Ob es
sich um ein Haus, eine Wohnung, eine Eigentumswohnung, ein anderes
Wohnobjekt oder ein Büro handelt, Aufgabe der Inneneinrichtung ist es, eine
Umgebung zu schaffen, die sowohl funktional als auch ästhetisch ansprechend ist.
So bietet etwa Westwing eine „Einrichtungsberatung von unserem Interior Design
Experten“ an, unter Houzz.de wird die Frage diskutiert, wie wichtig die Arbeit von
Interior Profis für die Einrichtung von Lebensräumen ist und der stey shop bietet
unter „stey interior“ Designmöbel und Inneneinrichtung an (vgl. Anlage 1, Bl. 15 f.
d. A.).
bb) „Days“ ist der Plural des Wortes „day“, somit ein Wort des englischen
Grundwortschatzes, und wird mit „Tage“ ins Deutsche übersetzt (vgl. auch PONS
Onlinewörterbuch/Übersetzungen/Englisch-Deutsch/day). Wie die Markenstelle
zutreffend ausgeführt hat, werden Veranstaltungen wie Kongresse, Konferenzen,
Ausstellungen, Messen, Tagungen etc., die mehrere Tage dauern, „Days“ oder
„Tage“ genannt, wobei das Thema oder der Gegenstand dieser Veranstaltungen in
der Regel vorangestellt wird. So werden z. B. „jährlich stattfindende digitale
Berufsorientierungstage“ als „Inspiration Days“ bezeichnet, unter „Hamburg Harley
Days“ eine mehrtägige Veranstaltung mit Schwerpunkt Motorrad durchgeführt,
schon 2008 wurde unter der Bezeichnung „Software Quality Days“ „Europas
führende Konferenz für Software-Qualität“ abgehalten und 2018 zog die Stoffmesse
„Performance Days“ zum zehnjährigen Jubiläum auf das Münchner Messegelände
um (vgl. Anlagenkonvolut 2, Bl. 17 ff. d. A.).
cc) OWL ist, auch in eckigen Klammern, die gängige Abkürzung für Ostwestfalen-
Lippe (vgl. u. a. https://de.wikipedia.org/wiki/Ostwestfalen-Lippe). So wird z. B. „TH
OWL“ als Kurzbezeichnung der Technischen Hochschule Ostwestfalen-Lippe
verwendet, die Neue Westfälische spricht von „Aktuellen Nachrichten aus OWL“ und
die Bezirksregierung Detmold von einem „Regionalplan OWL“. Zudem wird das
regionale Magazin im WDR Fernsehen für Ostwestfalen-Lippe mit „Lokalzeit OWL“
bezeichnet und auf der Webseite regionen.NRW von Ostwestfalen-Lippe (OWL)
gesprochen. Dem Verkehr sind zudem die Abkürzungen für Bundesländer (vgl.
Anlagenkonvolut 3, Bl. 21 ff. d. A.) wie „BY“ für Bayern, „BW“ für Baden-
Württemberg oder „NW“ für Nordrhein-Westfalen geläufig. Der Begriff OWL wird –
wie auch weitere Abkürzungen für Länder, Bundesländer, Regionen oder Städten -
umfangreich im geschäftlichen Verkehr verwendet, so z. B. VerbundVolksbank
OWL, OWL Booking
für eine
regionale Event- und Künstleragentur,
oetwestfälisch.de – der OWL-Shop, OWL Verkehr GmbH, OWL-Krimis, Kunststoffe
in OWL – Aus der Region für die Region, Sportwagenzentrum OWL in Bielefeld, etc.
(vgl. auch Anlagenkonvolut 4, Bl. 24 ff. d. A.).
In den eckigen Klammern sieht der Verkehr lediglich ein übliches werbliches
Gestaltungsmittel (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 23.06.1999, 32 W (pat) 123/99
– [infos]; Beschluss vom 04.04.2000, 33 W (pat) 174/99 – A [STORY OF BERLIN]).
Allenfalls verdeutlichen diese noch, dass es sich bei OWL um ein Kürzel in obigem
Sinne und nicht um das englische Wort „owl“ handelt, das mit „Eule“ ins Deutsche
übersetzt wird, wie die Beschwerdeführerin zutreffend festgestellt hat. Dass der
Verkehr es in der konkret angemeldeten Wortkombination und im Zusammenhang
mit den hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen im letztgenannten Sinn
auffassen wird, ist dagegen fernliegend.
dd) Das Zeichen in seiner Gesamtheit ist sprachüblich zusammengesetzt. Es weist
keine ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten syntaktischer oder
semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen
könnten. Kombinationen aus deutschen und englischen Begriffen sind in der
Werbesprache häufig anzutreffen (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 15.01.2024,
29 W
(pat) 24/21 – FRUCHTDEALER; Beschluss
vom 10.08.2023,
25 W (pat) 559/21 – BeYourMakler; Beschluss vom 11.05.2022, 29 W (pat) 545/20
– To-Relax-Liste), im Besonderen trifft dies auf die hier relevanten Waren und
Dienstleistungen zu. Der Verkehr wird das Anmeldezeichen daher unmittelbar als
„Inneneinrichtungstage in Ostwestfalen Lippe“ verstehen, zumal nicht nur die
einzelnen Begriffe, sondern auch deren Kombination „interior days“ schon vor dem
Anmeldetag im Inland beschreibend verwendet wurden z. B. für „Interior Days
Coeln“, „Interior Days Hürth“, „outdoor und Interior Days @ Gruenbeck“ (vgl. auch
Anlagenkonvolut 5, Bl. 42 ff. d. A.).
c) Bezüglich der einzelnen Waren und Dienstleistungen gilt Folgendes:
aa) Für die Waren „Herunterladbare elektronische Publikationen; Elektronische
Magazine; Podcasts; Aufgezeichnete Inhalte in Form von Artikeln [Verfassen];
Kataloge; Broschüren; Prospekte; Plakate; Faltblätter; Zeitschriften; Bücher;
sonstige Druckereierzeugnisse; Fotografien“ in Klasse 9 und 16 ist es üblich, mittels
kurzer Formulierungen auf deren Inhalt, Thema oder Gegenstand hinzuweisen. Die
angesprochenen Verkehrskreise werden das Zeichen daher ausschließlich als
Hinweis darauf sehen, dass die genannten Waren sich mit Inneneinrichtungstagen
in Ostwestfalen-Lippe auseinandersetzen oder über diese berichten.
bb) Auch für die Dienstleistungen der Klasse 41 „Bereitstellung von Online-
Informationen in Bezug auf Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen und Shows für
kommerzielle, verkaufsfördernde und Werbezwecke; Bereitstellung von Online-
Publikationen [nicht herunterladbar]“ verfügt die angemeldete Bezeichnung daher
nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft.
cc) In Bezug zu den „Schreibwaren“ der Klasse 16 wird das angesprochene
Publikum
einen engen beschreibenden bzw. funktionalen
Bezug zu den diesbezüglichen Messen und Veranstaltungen, nämlich
Inneneinrichtungstagen in Ostwestfalen Lippe, beimessen. Dies gilt insbesondere
für Architekturschablonen oder
-mappen, aber auch beispielsweise
für
Präsentationsmappen, Blöcke und Skizzen- oder Transparentpapier. Insoweit stellt
das Anmeldezeichen stets nur einen Hinweis auf die Art und das Thema der
Veranstaltung als solche dar, nicht aber auf den Anbieter einer so
gekennzeichneten Ware. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der beschreibende
Charakter eines Veranstaltungsnamens nicht nur die Durchführung der
Veranstaltung betrifft, sondern auch die hierfür eingesetzten Hilfsmittel
und -leistungen umfasst. Auch wenn die Angabe die betroffenen Waren selbst nicht
unmittelbar beschreibt, wird durch sie doch ein enger beschreibender Bezug zu den
Waren – bei denen es sich vorliegend um solche handelt, die üblicherweise dort
Anwendung finden bzw. eingesetzt werden – hergestellt (vgl. Ströbele in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 342 m. w. N.).
dd) „Werbung und Vermittlung von Werbeleistungen; Anzeigenvermittlung, nämlich
bei Messen; Werbung“ können sich auf Inneneinrichtungstage in Ostwestfalen-
Lippe beziehen und diese zum Gegenstand haben. Werbedienstleistungen werden
in der Regel nach der Art des Mediums oder der Branche beschrieben. Die Angabe
der Branche ist für den Werbetreibenden ein entscheidendes Auswahlkriterium, weil
damit die Zielgruppe besser erreicht werden kann (vgl. BPatG, Beschluss vom
20.01.2015, 29 W (pat) 122/12 – akku-net; Beschluss vom 27.01.2021,
29 W (pat) 508/18 - Die Getränke Könner). Inneneinrichtungstage in Ostwestfalen-
Lippe, das 6.500 Quadratkilometer und etwa ein Fünftel der Fläche des
Bundeslandes NRW umfasst, können als
regelmäßig wiederkehrende
Veranstaltung mit einem umfangreichen Themenspektrum einen großen Kreis an
Werbetreibenden und
Interessenten ansprechen und sich
insoweit als
Branchenbezeichnung eignen.
ee) Die Organisations- und Durchführungsdienstleistungen „Organisation von
Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen und Shows
für kommerzielle,
verkaufsfördernde und Werbezwecke; Veranstaltung von Messen und
Ausstellungen; Veranstaltung von Kongressen und Tagungen; Organisation und
Durchführung von Ausstellungen und Messen; Veranstaltungen wirtschaftlicher und
werblicher Art; Planung, Errichtung und Ausstattung von Messe und
Ausstellungsbauten; Unternehmensberatung“ in Klasse 35 und „Organisation und
Durchführung von Kongressen, Konferenzen, Seminaren, Symposien und
sonstigen Veranstaltungen kultureller, unterhaltender und sportlicher Art“ in Klasse
41 können sich auf (irgendwelche) Inneneinrichtungstage in Ostwestfalen-Lippe
beziehen bzw. anlässlich dieser oder auf diesen stattfinden. Der Verkehr ist daran
gewöhnt, dass die genannten Dienstleistungen auch themen- bzw. inhaltsbezogen
erbracht werden. Für Aussteller auf Veranstaltungen/Messen dienen sie als Forum,
um
ihre
Ideen zu präsentieren,
für die
Interessenten/Besucher als
Informationsplattform
(vgl. auch BPatG, Beschluss
vom 27.01.2021,
- Die Getränke Könner; Beschluss vom 23.06.2015,
29 W (pat) 582/12 – Managing Trust; Beschluss vom 25.02.2015, 29 W (pat) 54/14
– Produkte suchen Produzenten; Beschluss vom 11.09.2013, 29 W (pat) 544/12 -
WoMenPower; Beschluss vom 08.02.2012, 29 W (pat) 535/10 – MicroNanoTec).
d) Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist weder ein lexikalischer
Nachweis erforderlich noch, dass die Angabe bereits im Verkehr geläufig ist oder
verwendet wird. Unerheblich ist auch, ob es sich um eine Wortneuschöpfung
handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680
Rn. 38 – BIOMILD; BPatG, Beschluss vom 06.12.2021, 25 W (pat) 32/20 –
WELLSWEET; Beschluss vom 20.12.2021, 29 W (pat) 527/21 – Sportbokx). Es ist
vielmehr bereits ausreichend, wenn das angemeldete Zeichen in einer seiner
Bedeutungen beschreibend ist (vgl. u. a. BGH GRUR 2014, 569 – HOT; GRUR
2014, 1204 – DüsseldorfCongress). Selbst wenn man daher mit der
Beschwerdeführerin von einer Mehrdeutigkeit des Zeichens ausgehen würde, was
nicht der Fall ist, könnte diese das Schutzhindernis nicht überwinden.
e) Auch die grafische Ausgestaltung der angegriffenen Marke ist nicht geeignet, ihr
das notwendige Maß an Unterscheidungskraft zu vermitteln.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die grafische Ausgestaltung einer Wortmarke in
einer naheliegenden Form umso weniger die erforderliche Unterscheidungskraft
begründen kann, je deutlicher ein unmittelbarer Bezug der Bezeichnung zu den
beanspruchten Waren erkennbar ist (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 antiKALK;
früher schon BPatG GRUR 1996, 410, 411 – Color COLLECTION; s. auch BPatG
2007, 324, 326 Kinder (schwarz-rot)). Dabei vermögen einfache grafische
Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa
durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine
fehlende
Unterscheidungskraft der Wortbestandteile nicht aufzuwiegen (BGH GRUR 2014,
376 Rn. 18 - grill meister; GRUR a. a. O. - anti-KALK). Es bedarf vielmehr eines
auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente bzw. eine den schutzunfähigen
Charakter der übrigen Zeichenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige
Verfremdung im Gesamteindruck des Zeichens, um sich dem Verkehr als
Herkunftshinweis einzuprägen. Daran fehlt es, wenn sich das Bildelement in rein
dekorativen Hervorhebungsmitteln erschöpft oder ausschließlich die –
sachbezogenen – Aussagen der anderen Zeichenteile illustriert (BGH GRUR 2008,
710 Rn. 20 – VISAGE; a. a. O. – antiKALK).
Zutreffend hat die Markenstelle
festgestellt, dass sich die grafischen
Gestaltungselemente im Rahmen des in der modernen Werbegrafik absolut
Üblichen und Gebräuchlichen halten, so dass diese die Wortelemente lediglich
illustrierende Ausgestaltung dem Verkehr kein Anlass gibt, darin einen betrieblichen
Herkunftshinweis zu sehen. Bei der Verwendung unterschiedlicher Farben – hier
grau bzw. gelb - und Schrifttypen der Wortelemente wie auch bei der
durchgehenden Großschreibung des Bestandteils „OWL“ (vgl. u. a. BPatG,
Beschluss vom 17.02.2020, 26 W (pat) 524/18 – silber SINGLES; Beschluss vom
28.10.2019, 26 W (pat) 548/17 – EASYQUICK) handelt es sich um einfache,
werbeübliche Gestaltungsvarianten. Gleiches gilt für die Verwendung eckiger
Klammern (siehe dazu auch 3. c.). Diese unterscheiden sich nicht von der für die
übrigen Bestandteile verwendeten Schriftart und werden vom Verkehr daher
lediglich als übliches Element zur Nachstellung eines erläuternden Zusatzes
wahrgenommen (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 04.03.2008, 33 W (pat) 110/06
– DIALOG
[corporate
communications]; Beschluss
vom 18.08.2011,
33 W (pat) 537/10 – SanExperts[s]).
Auch aus der Kombination dieser einfachen grafischen Mittel ergibt sich keine
andere Bewertung. Es handelt sich dabei nicht um eine vom Üblichen abweichende
charakteristische Ausgestaltung.
B. Da bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen, ob das Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
freihaltungsbedürftig ist.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu.
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird,
dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der
Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Lachenmayr-Nikolaou
Posselt