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BPatG Beschluss vom 02.10.2024 – 29 W (pat) 535/22

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:021024B29Wpat535.22.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 535/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 012 849.0

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

2. Oktober 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die

Richterin Lachenmayr-Nikolaou und den Richter Posselt

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2024:021024B29Wpat535.22.0

G r ü n d e

I.

Das Wort-/Bildzeichen

ist am 11. Juni 2021 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und

Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen

angemeldet worden:

Klasse 09: Herunterladbare elektronische Publikationen; Elektronische

Magazine; Podcasts; Aufgezeichnete Inhalte in Form von

Artikeln [Verfassen];

Klasse 16: Kataloge; Broschüren; Prospekte; Plakate; Faltblätter;

Zeitschriften;

Bücher;

sonstige Druckereierzeugnisse;

Fotografien; Schreibwaren;

Klasse 35: Organisation von Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen und

Shows für kommerzielle, verkaufsfördernde und Werbezwecke;

Veranstaltung von Messen und Ausstellungen; Veranstaltung

von Kongressen und Tagungen; Werbung und Vermittlung von

Werbeleistungen; Anzeigenvermittlung, nämlich bei Messen;

Organisation und Durchführung von Ausstellungen und

Messen; Veranstaltungen wirtschaftlicher und werblicher Art;

Planung, Errichtung und Ausstattung von Messe und

Ausstellungsbauten; Werbung; Unternehmensberatung;

Klasse 41: Bereitstellung von Online-Informationen

in Bezug auf

Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen und Shows

für

kommerzielle,

verkaufsfördernde

und Werbezwecke;

Bereitstellung von Online-Publikationen [nicht herunterladbar];

Organisation und Durchführung von Kongressen, Konferenzen,

Seminaren, Symposien und sonstigen Veranstaltungen

kultureller, unterhaltender und sportlicher Art.

Die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA hat die Anmeldung mit Beschluss vom

25. Februar 2022 wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Das Anmeldezeichen stelle bezüglich der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen lediglich einen Sachhinweis auf irgendeine mehrere Tage

dauernde Veranstaltung zum Thema Interieur/Innenausstattung von Räumen in

Ostwestfalen-Lippe dar. Es setze sich sprachüblich aus den ohne Weiteres

verständlichen englischen Wortbestandteilen

„Interior“, das mit

„Interieur,

Innenausstattung“ übersetzt werde, und

„Days, also

„Tage“ sowie dem

Klammerzusatz [OWL], der Abkürzung für Ostwestfalen-Lippe, eine Region im

Nordosten von Nordrhein-Westfalen, zusammen. Der englischsprachige Begriff

„Interior“ sei dem deutschen „Interieur“ sprachlich so angenähert, dass der

inländische Verkehr diesen mühelos verstehe. Er habe daher schon keinen Anlass,

weitere mögliche Bedeutungen des englischen Begriffs zu ermitteln. Mehrtägige

Veranstaltungen wie Kongresse, Konferenzen, Ausstellungen, Messen oder

Tagungen würden oft als „Tage“ oder „Days“ bezeichnet; dabei werde das Thema

oder der Gegenstand dieser Veranstaltungen in der Regel vorangestellt. Der

Verkehr sei zudem daran gewöhnt, dass Bezeichnungen

für deutsche

Bundesländer und Regionen in Form eines Akronyms verwendet würden, z. B.

„RLP“ für Rheinland-Pfalz, „NRW“ für Nordrhein-Westfalen, „MV“ für Mecklenburg-

Vorpommern oder „BW“ für Baden-Württemberg. Der Zusatz OWL als Hinweis auf

die geografische Herkunft Ostwestfalen-Lippe sei zudem – wie schon die dem

Beanstandungsbescheid beigefügten Belege zeigten – sehr verbreitet. Da

Veranstaltungsbezeichnungen häufig mit einer geografischen Angabe versehen

seien, liege für den Klammerzusatz nur diese Bedeutung nahe, insbesondere da

das englische Wort „owl“ für „Eule“ im gegebenen Kontext keinen Sinn mache. Auch

die grafische Gestaltung der Wortkombination führe nicht zu einer Schutzfähigkeit

des angemeldeten Zeichens. Bei der Verwendung unterschiedlicher Farben

(grau/gelb) und Schrifttypen der Wortelemente handele es sich um einfachste

Gestaltungsvarianten, denen der Verkehr keinen Herkunftshinweis entnehme. Die

eckige Umklammerung des Zusatzes „OWL“ hebe sich von der für die Worte

„Interior “ und „OWL“ verwendeten Schriftart nicht ab und werde daher vom Verkehr

lediglich als übliche (eckige) Klammern zur Nachstellung eines erläuternden

Zusatzes wahrgenommen. Das beanspruchte Zeichen erschöpfe sich daher

insgesamt in einem beschreibenden Sachhinweis hinsichtlich Thema, Gegenstand

und Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Hinsichtlich der Organisationsdienstleistungen für Veranstaltungen, Ausstellungen,

Messen etc. in Klasse 35 und deren Durchführung werde der Verkehr im

Anmeldezeichen entweder einen Hinweis auf Veranstaltungstage für die Interieur-

Branche in Ostwestfalen-Lippe sehen und gewerbliche Präsentationen und

Vorführungen sowie fachbezogene Tagungen, Kongresse, Konferenzen, Seminare,

Symposien und Workshops für Austausch, Information oder Wissensvermittlung zu

dem großen Themenbereich der Innenausstattung erwarten oder fachliche

Informationen für die unternehmerische Betätigung in dieser Branche in Form von

„Unternehmensberatung“. Die Dienstleistungen „Organisation und Durchführung

von sonstigen Veranstaltungen kultureller, unterhaltender und sportlicher Art“

könnten der Gestaltung eines

typischen Rahmenprogramms zu solchen

Veranstaltungen dienen. Insoweit bestehe jedenfalls ein enger sachlicher Bezug.

Bei den Waren der Klassen 9 und 16 sowie der „Bereitstellung von Online-

Informationen in Bezug auf Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen und Shows für

kommerzielle, verkaufsfördernde und Werbezwecke; Bereitstellung von Online-

Publikationen [nicht herunterladbar]“ in Klasse 41 handele es sich um Medien bzw.

Medien- und Informationsdienste, welche sich inhaltlich mit einer mehrere Tage

dauernden Veranstaltung zum Thema Interieur/Innenausstattung von Räumen in

Ostwestfalen-Lippe befassen könnten, z. B. in Form von gedruckten und

elektronischen Informationsmaterialien, Veranstaltungsunterlagen und Berichterstattungen. Sie könnten auch für den Einsatz bei solchen Anlässen – etwa als

Seminarunterlagen – bestimmt sein, was auch für Schreibwaren gelte, die dabei

regelmäßig versehen mit der Veranstaltungsbezeichnung ausgegeben würden.

Gewerbliche Präsentations- und Fachveranstaltungen für die Interieur-Branche

dienten gerade auch der Platzierung von Werbung und Durchführung von

Werbemaßnahmen der teilnehmenden Aussteller, Referenten etc. und somit als

Medien für „Werbung und Vermittlung von Werbeleistungen; Anzeigenvermittlung,

nämlich bei Messen; Werbung“. Ob einer Eintragung des Anmeldezeichens auch

das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 S. 2 MarkenG entgegenstehe, könne daher

dahinstehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie entgegen ihrer

Ankündigung im Schreiben vom 1. April 2022 nicht begründet hat. Im Verfahren vor

dem DPMA hat sie vorgetragen, dass das Wort „Interior" unterschiedliche

Bedeutungen fernab von Innenausstattungen habe, nämlich u. a. „Inland",

„Hinterland" oder „Fahrgastraum". Folglich könne nicht automatisch davon

ausgegangen werden, dass das Zeichen ausschließlich einen deskriptiven Bezug

zu dem deutschen Wort „Inneneinrichtung" aufweise, geschweige denn, dass der

inländische Verkehr der Marke eben diesen Bedeutungsgehalt zuweise. Dem

Verständnis des DPMA folgend, müsste „OWL“ zudem als „EULE“ übersetzt

werden. Gerade diese Mehrdeutigkeit der Begriffe führe im Ergebnis dazu, das der

angesprochene inländische Verkehr in der Marke den vom DPMA angenommenen

Bedeutungsgehalt gerade nicht erkenne. Zudem sei das Anmeldezeichen schon

aufgrund seiner grafischen Gestaltung schutzfähig. So werde der Bestandteil

„Days" durch die Verwendung gelber Farbe deutlich hervorgehoben. Darüber

hinaus werde durch die eckige Umklammerung des Zusatzes ,,OWL" ein weiteres

optisches Individualisierungsmerkmal implementiert, welches einen gesteigerten

Wiedererkennungseffekt beim Betrachter hervorrufe. Die Beschwerdeführerin hat

im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt.

Mit Hinweis vom 25. Juli 2024 hat der Senat Rechercheunterlagen übermittelt und

seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt, wonach die Beschwerde nicht

erfolgreich sei dürfte. Ein Schriftsatz ist darauf nicht eingegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache

keinen Erfolg.

A. Das angemeldete Zeichen

ist wegen

fehlender Unterscheidungskraft gem. § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

zurückzuweisen.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren

oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet

(EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN

DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM

[Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR

2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-

Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR

2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die

Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. –

Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O.

– OUI). Da allein das Fehlen

jeglicher Unterscheidungskraft ein

Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass

jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis

zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso

ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in

seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm

entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-

Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 –

Gute Laune Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen

Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 –

grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen

die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden

beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 –

Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 –

Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der

deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa

auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als

solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020,

411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn.

21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9

– Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!;

GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine

Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, die

die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen,

durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die

sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2018, 932 Rn.

8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune

Drops).

2. Nach den vorgenannten Grundsätzen verfügt das Anmeldezeichen

Unterscheidungskraft.

nicht

über

das

erforderliche Mindestmaß

an

a) Die Dienstleistungen „Werbung und Vermittlung von Werbeleistungen;

Anzeigenvermittlung, nämlich bei Messen; Planung, Errichtung und Ausstattung

von Messe und Ausstellungsbauten; Werbung; Unternehmensberatung“ in Klasse

35 sprechen vor allem Unternehmen an. Die Waren in Klasse 9 und 16 und die

übrigen Dienstleistungen in Klassen 35 und 41 wenden sich hingegen an breite

Verkehrskreise.

b) Das Zeichen stellt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

ausschließlich einen sachbezogenen beschreibenden Hinweis auf das Thema, den

Inhalt bzw. deren Bestimmung dar. Der Verkehr wird es daher ausschließlich als

„Inneneinrichtungstage in Ostwestfalen-Lippe“ verstehen.

Das Anmeldezeichen setzt sich aus den englischen Wörtern „Interior“ und „Days“

sowie dem in eckigen Klammern stehenden Begriff OWL zusammen. Während

„Days“ in senfgelber Schrift gehalten ist, weisen die beiden anderen Worte eine

schwarze bzw. dunkelgraue Schrift auf. Aufgrund der Großschreibung des jeweils

ersten Buchstabens sowie dem Leerzeichen zwischen „Interior“ und „Days“ sind die

einzelnen Begriffe problemlos erkennbar. Gleiches gilt für den Bestandteil „OWL“,

der von „Days“ durch ein Leerzeichen, eckige Klammern und durchgehende

Großschreibung abgegrenzt ist.

Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig,

zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des

Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser

Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2006, 229 –

BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete).

aa) Das Wort „interior“ stammt aus dem Englischen und wird mit „Innen-, Inlands-,

binnen-,

Innere, das

Innere“

ins Deutsche übersetzt

(vgl. PONS

Onlinewörterbuch/Übersetzungen/Englisch-Deutsch/interior). Aufgrund der Nähe

zum eingedeutschten Wort Interieur (vgl. duden.de/Rechtschreibung/Interieur) wird

es von den angesprochenen Verkehrskreisen problemlos

im Sinne von

„Innenausstattung eines Raumes“ verstanden (vgl. auch BPatG, Beschluss vom

30.09.2013, 24 W (pat) 534/12 – InteriorPark), zumal „interior“ als Synonym für

Innenausstattung bereits vor dem Anmeldetag des hier zu beurteilenden Zeichens

verwendet wurde. Inneneinrichtung ist dabei eine umfassende Tätigkeit, bei der es

um die Planung und Verbesserung von Wohn- und Geschäftsräumen geht. Ob es

sich um ein Haus, eine Wohnung, eine Eigentumswohnung, ein anderes

Wohnobjekt oder ein Büro handelt, Aufgabe der Inneneinrichtung ist es, eine

Umgebung zu schaffen, die sowohl funktional als auch ästhetisch ansprechend ist.

So bietet etwa Westwing eine „Einrichtungsberatung von unserem Interior Design

Experten“ an, unter Houzz.de wird die Frage diskutiert, wie wichtig die Arbeit von

Interior Profis für die Einrichtung von Lebensräumen ist und der stey shop bietet

unter „stey interior“ Designmöbel und Inneneinrichtung an (vgl. Anlage 1, Bl. 15 f.

d. A.).

bb) „Days“ ist der Plural des Wortes „day“, somit ein Wort des englischen

Grundwortschatzes, und wird mit „Tage“ ins Deutsche übersetzt (vgl. auch PONS

Onlinewörterbuch/Übersetzungen/Englisch-Deutsch/day). Wie die Markenstelle

zutreffend ausgeführt hat, werden Veranstaltungen wie Kongresse, Konferenzen,

Ausstellungen, Messen, Tagungen etc., die mehrere Tage dauern, „Days“ oder

„Tage“ genannt, wobei das Thema oder der Gegenstand dieser Veranstaltungen in

der Regel vorangestellt wird. So werden z. B. „jährlich stattfindende digitale

Berufsorientierungstage“ als „Inspiration Days“ bezeichnet, unter „Hamburg Harley

Days“ eine mehrtägige Veranstaltung mit Schwerpunkt Motorrad durchgeführt,

schon 2008 wurde unter der Bezeichnung „Software Quality Days“ „Europas

führende Konferenz für Software-Qualität“ abgehalten und 2018 zog die Stoffmesse

„Performance Days“ zum zehnjährigen Jubiläum auf das Münchner Messegelände

um (vgl. Anlagenkonvolut 2, Bl. 17 ff. d. A.).

cc) OWL ist, auch in eckigen Klammern, die gängige Abkürzung für Ostwestfalen-

Lippe (vgl. u. a. https://de.wikipedia.org/wiki/Ostwestfalen-Lippe). So wird z. B. „TH

OWL“ als Kurzbezeichnung der Technischen Hochschule Ostwestfalen-Lippe

verwendet, die Neue Westfälische spricht von „Aktuellen Nachrichten aus OWL“ und

die Bezirksregierung Detmold von einem „Regionalplan OWL“. Zudem wird das

regionale Magazin im WDR Fernsehen für Ostwestfalen-Lippe mit „Lokalzeit OWL“

bezeichnet und auf der Webseite regionen.NRW von Ostwestfalen-Lippe (OWL)

gesprochen. Dem Verkehr sind zudem die Abkürzungen für Bundesländer (vgl.

Anlagenkonvolut 3, Bl. 21 ff. d. A.) wie „BY“ für Bayern, „BW“ für Baden-

Württemberg oder „NW“ für Nordrhein-Westfalen geläufig. Der Begriff OWL wird –

wie auch weitere Abkürzungen für Länder, Bundesländer, Regionen oder Städten -

umfangreich im geschäftlichen Verkehr verwendet, so z. B. VerbundVolksbank

OWL, OWL Booking

für eine

regionale Event- und Künstleragentur,

oetwestfälisch.de – der OWL-Shop, OWL Verkehr GmbH, OWL-Krimis, Kunststoffe

in OWL – Aus der Region für die Region, Sportwagenzentrum OWL in Bielefeld, etc.

(vgl. auch Anlagenkonvolut 4, Bl. 24 ff. d. A.).

In den eckigen Klammern sieht der Verkehr lediglich ein übliches werbliches

Gestaltungsmittel (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 23.06.1999, 32 W (pat) 123/99

– [infos]; Beschluss vom 04.04.2000, 33 W (pat) 174/99 – A [STORY OF BERLIN]).

Allenfalls verdeutlichen diese noch, dass es sich bei OWL um ein Kürzel in obigem

Sinne und nicht um das englische Wort „owl“ handelt, das mit „Eule“ ins Deutsche

übersetzt wird, wie die Beschwerdeführerin zutreffend festgestellt hat. Dass der

Verkehr es in der konkret angemeldeten Wortkombination und im Zusammenhang

mit den hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen im letztgenannten Sinn

auffassen wird, ist dagegen fernliegend.

dd) Das Zeichen in seiner Gesamtheit ist sprachüblich zusammengesetzt. Es weist

keine ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten syntaktischer oder

semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen

könnten. Kombinationen aus deutschen und englischen Begriffen sind in der

Werbesprache häufig anzutreffen (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 15.01.2024,

29 W

(pat) 24/21 – FRUCHTDEALER; Beschluss

vom 10.08.2023,

25 W (pat) 559/21 – BeYourMakler; Beschluss vom 11.05.2022, 29 W (pat) 545/20

– To-Relax-Liste), im Besonderen trifft dies auf die hier relevanten Waren und

Dienstleistungen zu. Der Verkehr wird das Anmeldezeichen daher unmittelbar als

„Inneneinrichtungstage in Ostwestfalen Lippe“ verstehen, zumal nicht nur die

einzelnen Begriffe, sondern auch deren Kombination „interior days“ schon vor dem

Anmeldetag im Inland beschreibend verwendet wurden z. B. für „Interior Days

Coeln“, „Interior Days Hürth“, „outdoor und Interior Days @ Gruenbeck“ (vgl. auch

Anlagenkonvolut 5, Bl. 42 ff. d. A.).

c) Bezüglich der einzelnen Waren und Dienstleistungen gilt Folgendes:

aa) Für die Waren „Herunterladbare elektronische Publikationen; Elektronische

Magazine; Podcasts; Aufgezeichnete Inhalte in Form von Artikeln [Verfassen];

Kataloge; Broschüren; Prospekte; Plakate; Faltblätter; Zeitschriften; Bücher;

sonstige Druckereierzeugnisse; Fotografien“ in Klasse 9 und 16 ist es üblich, mittels

kurzer Formulierungen auf deren Inhalt, Thema oder Gegenstand hinzuweisen. Die

angesprochenen Verkehrskreise werden das Zeichen daher ausschließlich als

Hinweis darauf sehen, dass die genannten Waren sich mit Inneneinrichtungstagen

in Ostwestfalen-Lippe auseinandersetzen oder über diese berichten.

bb) Auch für die Dienstleistungen der Klasse 41 „Bereitstellung von Online-

Informationen in Bezug auf Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen und Shows für

kommerzielle, verkaufsfördernde und Werbezwecke; Bereitstellung von Online-

Publikationen [nicht herunterladbar]“ verfügt die angemeldete Bezeichnung daher

nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft.

cc) In Bezug zu den „Schreibwaren“ der Klasse 16 wird das angesprochene

Publikum

einen engen beschreibenden bzw. funktionalen

Bezug zu den diesbezüglichen Messen und Veranstaltungen, nämlich

Inneneinrichtungstagen in Ostwestfalen Lippe, beimessen. Dies gilt insbesondere

für Architekturschablonen oder

-mappen, aber auch beispielsweise

für

Präsentationsmappen, Blöcke und Skizzen- oder Transparentpapier. Insoweit stellt

das Anmeldezeichen stets nur einen Hinweis auf die Art und das Thema der

Veranstaltung als solche dar, nicht aber auf den Anbieter einer so

gekennzeichneten Ware. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der beschreibende

Charakter eines Veranstaltungsnamens nicht nur die Durchführung der

Veranstaltung betrifft, sondern auch die hierfür eingesetzten Hilfsmittel

und -leistungen umfasst. Auch wenn die Angabe die betroffenen Waren selbst nicht

unmittelbar beschreibt, wird durch sie doch ein enger beschreibender Bezug zu den

Waren – bei denen es sich vorliegend um solche handelt, die üblicherweise dort

Anwendung finden bzw. eingesetzt werden – hergestellt (vgl. Ströbele in

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 342 m. w. N.).

dd) „Werbung und Vermittlung von Werbeleistungen; Anzeigenvermittlung, nämlich

bei Messen; Werbung“ können sich auf Inneneinrichtungstage in Ostwestfalen-

Lippe beziehen und diese zum Gegenstand haben. Werbedienstleistungen werden

in der Regel nach der Art des Mediums oder der Branche beschrieben. Die Angabe

der Branche ist für den Werbetreibenden ein entscheidendes Auswahlkriterium, weil

damit die Zielgruppe besser erreicht werden kann (vgl. BPatG, Beschluss vom

20.01.2015, 29 W (pat) 122/12 – akku-net; Beschluss vom 27.01.2021,

29 W (pat) 508/18 - Die Getränke Könner). Inneneinrichtungstage in Ostwestfalen-

Lippe, das 6.500 Quadratkilometer und etwa ein Fünftel der Fläche des

Bundeslandes NRW umfasst, können als

regelmäßig wiederkehrende

Veranstaltung mit einem umfangreichen Themenspektrum einen großen Kreis an

Werbetreibenden und

Interessenten ansprechen und sich

insoweit als

Branchenbezeichnung eignen.

ee) Die Organisations- und Durchführungsdienstleistungen „Organisation von

Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen und Shows

für kommerzielle,

verkaufsfördernde und Werbezwecke; Veranstaltung von Messen und

Ausstellungen; Veranstaltung von Kongressen und Tagungen; Organisation und

Durchführung von Ausstellungen und Messen; Veranstaltungen wirtschaftlicher und

werblicher Art; Planung, Errichtung und Ausstattung von Messe und

Ausstellungsbauten; Unternehmensberatung“ in Klasse 35 und „Organisation und

Durchführung von Kongressen, Konferenzen, Seminaren, Symposien und

sonstigen Veranstaltungen kultureller, unterhaltender und sportlicher Art“ in Klasse

41 können sich auf (irgendwelche) Inneneinrichtungstage in Ostwestfalen-Lippe

beziehen bzw. anlässlich dieser oder auf diesen stattfinden. Der Verkehr ist daran

gewöhnt, dass die genannten Dienstleistungen auch themen- bzw. inhaltsbezogen

erbracht werden. Für Aussteller auf Veranstaltungen/Messen dienen sie als Forum,

um

ihre

Ideen zu präsentieren,

für die

Interessenten/Besucher als

Informationsplattform

(vgl. auch BPatG, Beschluss

vom 27.01.2021,

- Die Getränke Könner; Beschluss vom 23.06.2015,

29 W (pat) 582/12 – Managing Trust; Beschluss vom 25.02.2015, 29 W (pat) 54/14

– Produkte suchen Produzenten; Beschluss vom 11.09.2013, 29 W (pat) 544/12 -

WoMenPower; Beschluss vom 08.02.2012, 29 W (pat) 535/10 – MicroNanoTec).

d) Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist weder ein lexikalischer

Nachweis erforderlich noch, dass die Angabe bereits im Verkehr geläufig ist oder

verwendet wird. Unerheblich ist auch, ob es sich um eine Wortneuschöpfung

handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680

Rn. 38 – BIOMILD; BPatG, Beschluss vom 06.12.2021, 25 W (pat) 32/20

WELLSWEET; Beschluss vom 20.12.2021, 29 W (pat) 527/21 – Sportbokx). Es ist

vielmehr bereits ausreichend, wenn das angemeldete Zeichen in einer seiner

Bedeutungen beschreibend ist (vgl. u. a. BGH GRUR 2014, 569 – HOT; GRUR

2014, 1204 – DüsseldorfCongress). Selbst wenn man daher mit der

Beschwerdeführerin von einer Mehrdeutigkeit des Zeichens ausgehen würde, was

nicht der Fall ist, könnte diese das Schutzhindernis nicht überwinden.

e) Auch die grafische Ausgestaltung der angegriffenen Marke ist nicht geeignet, ihr

das notwendige Maß an Unterscheidungskraft zu vermitteln.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die grafische Ausgestaltung einer Wortmarke in

einer naheliegenden Form umso weniger die erforderliche Unterscheidungskraft

begründen kann, je deutlicher ein unmittelbarer Bezug der Bezeichnung zu den

beanspruchten Waren erkennbar ist (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 antiKALK;

früher schon BPatG GRUR 1996, 410, 411 – Color COLLECTION; s. auch BPatG

2007, 324, 326 Kinder (schwarz-rot)). Dabei vermögen einfache grafische

Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa

durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine

fehlende

Unterscheidungskraft der Wortbestandteile nicht aufzuwiegen (BGH GRUR 2014,

376 Rn. 18 - grill meister; GRUR a. a. O. - anti-KALK). Es bedarf vielmehr eines

auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente bzw. eine den schutzunfähigen

Charakter der übrigen Zeichenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige

Verfremdung im Gesamteindruck des Zeichens, um sich dem Verkehr als

Herkunftshinweis einzuprägen. Daran fehlt es, wenn sich das Bildelement in rein

dekorativen Hervorhebungsmitteln erschöpft oder ausschließlich die –

sachbezogenen – Aussagen der anderen Zeichenteile illustriert (BGH GRUR 2008,

710 Rn. 20 – VISAGE; a. a. O. – antiKALK).

Zutreffend hat die Markenstelle

festgestellt, dass sich die grafischen

Gestaltungselemente im Rahmen des in der modernen Werbegrafik absolut

Üblichen und Gebräuchlichen halten, so dass diese die Wortelemente lediglich

illustrierende Ausgestaltung dem Verkehr kein Anlass gibt, darin einen betrieblichen

Herkunftshinweis zu sehen. Bei der Verwendung unterschiedlicher Farben – hier

grau bzw. gelb - und Schrifttypen der Wortelemente wie auch bei der

durchgehenden Großschreibung des Bestandteils „OWL“ (vgl. u. a. BPatG,

Beschluss vom 17.02.2020, 26 W (pat) 524/18 – silber SINGLES; Beschluss vom

28.10.2019, 26 W (pat) 548/17 – EASYQUICK) handelt es sich um einfache,

werbeübliche Gestaltungsvarianten. Gleiches gilt für die Verwendung eckiger

Klammern (siehe dazu auch 3. c.). Diese unterscheiden sich nicht von der für die

übrigen Bestandteile verwendeten Schriftart und werden vom Verkehr daher

lediglich als übliches Element zur Nachstellung eines erläuternden Zusatzes

wahrgenommen (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 04.03.2008, 33 W (pat) 110/06

– DIALOG

[corporate

communications]; Beschluss

vom 18.08.2011,

33 W (pat) 537/10 – SanExperts[s]).

Auch aus der Kombination dieser einfachen grafischen Mittel ergibt sich keine

andere Bewertung. Es handelt sich dabei nicht um eine vom Üblichen abweichende

charakteristische Ausgestaltung.

B. Da bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann

dahinstehen, ob das Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

freihaltungsbedürftig ist.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu.

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird,

dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der

Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Lachenmayr-Nikolaou

Posselt