Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 17.08.2023 – 30 W (pat) 503/22
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:170823B30Wpat503.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 503/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 018 639.0
hat
der
30. Senat
(Marken-
und
Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. August 2023 unter Mitwirkung des
Richters Merzbach als Vorsitzendem sowie der Richterin Dr. Weitzel und der
Richterin kraft Auftrags Wagner
ECLI:DE:BPatG:2023:170823B30Wpat503.22.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Das Wort-/Bildzeichen
soll für die Dienstleistungen
„Klasse 45: Überwachung, Analyse und Auswertung des Verkehrs und von
Verkehrsverstößen mit digitalen Videokameras für Verkehrssicherheitszwecke
und die Ausstellung von Bußgeldbescheiden in diesem Zusammenhang”
im Wege der Umwandlung der am 2. April 2019 beim EUIPO um Schutz für die
Union nachsuchenden IR-Marke 001 464 443 in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt geführte Register eingetragen werden. Das EUIPO hat den dort
angebrachten Umwandlungsantrag mit Bescheid vom 13. August 2020 genehmigt;
das Deutsche Patent- und Markenamt hat auf den beim ihm am 24. August 2020
eingegangenen Umwandlungsantrag am 29. Oktober 2020 die Weiterbehandlung
des Umwandlungsantrages als Markenanmeldung verfügt.
Mit Beschluss vom 21. September 2021 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes
besetzte Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts die
Anmeldung zurückgewiesen, da es der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die
beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr.
1 MarkenG) fehle.
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass es sich bei der
angemeldeten Bezeichnung
um eine Kombination der englischen
Begriffe „Drive“ und „Safe“ handele, die in ihrer Gesamtheit „Fahre sicher" oder
„Sicher fahren“ bedeute. Mit diesem Bedeutungsgehalt werde die angegriffene
Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen, zu denen auch staatliche Stellen,
die Verkehrsverhalten überwachten, auswerteten und sanktionierten, gehörten,
lediglich als Hinweis darauf verstanden, dass der Zweck dieser Dienstleistungen
darin bestehe, sicheres Fahren zu ermöglichen. Damit erschöpfe sich die
Anmeldemarke in einem ausschließlich sachbezogenen Sinngehalt bzw. stehe in
engen sachlichen Zusammenhang mit den fraglichen Dienstleistungen und komme
daher als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Dienstleistungen mangels
Unterscheidungskraft nicht in Betracht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht geltend, dass es
in Anbetracht
der
vielfältigen Bedeutungen
der
englischsprachigen
Zeichenbestandteile „Drive“ mit seinen deutschen Entsprechungen „Neigung,
starker Drang, Bestrebungen, Antrieb, Dynamik, Schwung, Lebendigkeit, Energie,
Tatkraft“, aber auch „Fahrt“ bzw. – als Verb – „fahren“, sowie „Safe“, welcher mit
„sicher, gefahrlos“ ins Deutsche zu übersetzen sei, im inländischen Sprachgebrauch
aber auch für „Tresor“ stehe, und der damit verbundenen unterschiedlichen
Übersetzungsmöglichkeiten es jedenfalls mehrerer gedanklicher Schritte bedürfe,
um in Anbetracht der beanspruchten Dienstleistungen - wenn überhaupt - zu dem
von der Markenstelle zugrunde gelegten Begriffsverständnis „Fahre sicher“ oder
aber „Sicher fahren" zu gelangen.
Zudem seien sowohl „Fahre sicher" als auch „Sicher fahren“ ins Englische mit „Drive
safely“ zu übersetzen, so dass
eine grammatikalisch nicht korrekte,
sprachregelwidrige Kombination der beiden englischen Begriffe darstelle. Daher
handele es sich auch unter Zugrundelegung des von der Markenstelle
angenommenen Verständnisses bei
um ein weder im Deutschen noch
im Englischen vorhandenes Fantasie- und Kunstwort mit eigenschöpferischem
Gehalt.
Ferner bedürfe es bei einem Verständnis von
iS von „Fahre sicher"
oder „Sicher fahren“ mehrerer Gedankenschritte, um im Hinblick auf die
beanspruchten Dienstleistungen zu einem beschreibenden Verständnis zu
gelangen. Der erste Schritt wäre, dass die deutschen Verkehrskreise die beiden
englischen Begriffe ins Deutsche übersetzten. Der zweite Schritt erfordere die
Erkenntnis, dass die Überwachung, Bewertung und Verfolgung von
Verkehrsverstößen die allgemeinen Verkehrsteilnehmer dazu veranlasse, die
Verkehrsregeln stärker zu beachten. Der dritte Schritt bestehe darin, aus der
stärkeren Beachtung der Verkehrsregeln durch die Verkehrsteilnehmer darauf zu
schließen, dass diese weniger Unfälle verursachten. Der damit verbundene
Erkenntnis- und Interpretationsaufwand wirke einem beschreibenden Verständnis
von
entgegen. Bei
handele es sich daher um eine kurze
und prägnante Begriffskombination, welche angesichts der grammatikalisch
inkorrekt wirkenden englischen Aussage eine gewisse Originalität aufweise und
aufgrund des mehrdeutigen und interpretationsbedürftigen Begriffsinhalts zum
Nachdenken anrege. Dem angemeldeten Zeichen
fehle daher nicht die
erforderliche Unterscheidungskraft gern. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch handele es
sich um eine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe iS von § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG.
Die Anmelderin beantragt mit Schriftsatz vom 3. November 2021 sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 21. September 2021 aufzuheben.
Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 7. Juli 2023 mitgeteilt, dass sie den Termin
zur mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2023, welcher auf den von ihr hilfsweise
gestellten Antrag anberaumt worden war, nicht wahrnehmen werde. Daraufhin
wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und der Anmelderin
mitgeteilt, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angemeldeten
Marke
fehlt es
in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen an
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die
Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und
so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/
HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33
– Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik];
BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-
Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT;
GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die
Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR
2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 –
BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn.
12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger
Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11
– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es
einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428
Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen
abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR
2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24
– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014,
376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR
2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau
[Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die
sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht
unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein
enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen
hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den
beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten
erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15
– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143
Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke
in Bezug
auf die beanspruchten Dienstleistungen keine
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.
a. Der Verkehr wird in dem Wortbestandteil des graphisch ausgestalteten Zeichens
ohne gedankliche Zwischenschritte eine Kombination der englischen
Begriffe „Drive“ und „Safe“ erkennen.
Das zum englischen Grundwortschatz gehörende Verb „(to) drive“ bedeutet – wie
die Markeninhaberin zutreffend selbst ausführt - „fahren, lenken, steuern“, während
dem korrespondierenden Substantiv „(the) drive“ unterschiedliche Bedeutungen
zukommen, so u. a. „Fahrt, Straße, Fahrweg“ bzw. „Antrieb, Schwung, Laufwerk,
Diskettenlaufwerk, Steuerung“ (vgl. etwa www.dict.cc/englischdeutsch/drive.html.)
Der weitere Zeichenbestandteil „Safe“ ist u.a. mit „sicher, gefahrlos“ zu übersetzen
(vgl. https://dict.leo.org/englisch-deutsch/safe).
Allgemeine wie auch (Fach)Verkehrskreise aus dem relevanten Bereich der
Überwachung, Analyse und Auswertung des Verkehrs werden die Kombination der
ihnen in ihrer Bedeutung ohne weiteres geläufigen Begriffe „Drive“ und „Safe“ dann
aber auf Grundlage eines bei Kombination mit
„Safe“ naheliegendem
Verständnisses von „Drive“ iS von „fahren“ ohne weiteres iS von „sicher fahren“ oder
– bei einem Verständnis von „Drive“ als Imperativ – „Fahre Sicher“ verstehen.
b. Die beanspruchten Dienstleistungen „Überwachung, Analyse und Auswertung
des Verkehrs und von Verkehrsverstößen mit digitalen Videokameras für
Verkehrssicherheitszwecke und die Ausstellung von Bußgeldbescheiden in diesem
Zusammenhang” können den Zweck und das Ziel verfolgen, die Fahrsicherheit auf
den Straßen zu gewährleisten und/oder zu erhöhen und damit ein „sicheres Fahren“
zu ermöglichen.
wird daher von den angesprochenen Verkehrskreisen
auf Anhieb und ohne gedankliche Zwischenschritte als schlagwortartiger und
werbesprachlich-prägnanter Hinweis auf Bestimmung und Zweck der betreffenden
Dienstleistungen, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis auf den Anbieter
solcher Dienstleistungen verstanden. Dies gilt vor allem auch bei einem Verständnis
von
als Imperativ iS von „Fahr(e) sicher“, da die Verwendung von
Imperativformen - auch in englischer Sprache – in der Werbung üblich und der
Verkehr daran gewöhnt ist, durch Aussagen mit Aufforderungscharakter auf
sachliche Eigenschaften hingewiesen zu werden (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom
19.06.2012, 24 W (pat) 77/10 - beCertified; Beschluss vom 27.11.2012, 33 W (pat)
556/11 - Beactiv; Beschluss vom 17.02.2009, 33 W (pat) 89/07 - saugauf).
c. Soweit die Anmelderin geltend macht, dass
keine grammatikalisch
korrekte englische Begriffsbildung sei, da „sicher fahren“ sprachlich korrekt mit
„drive safely“ zu übersetzen sei, ist zunächst anzumerken, dass eine Übersetzung
von
„sicher
fahren“ mit
durchaus nachweisbar
ist
(vgl.
https://www.deepl.com/de/translator#de/ en/sicher%20fahren zur Übersetzung von
„sicher fahren“, bereits von der Markenstelle recherchiert),
Aber selbst wenn man mit der Anmelderin davon ausgeht, dass
sprachregelwidrig ist, ergibt sich daraus keine von einem rein sachbezogenen
Verständnis wegführende Eigentümlichkeit und Originalität der um Schutz
nachsuchenden Bezeichnung. Denn für die Beurteilung der Unterscheidungskraft
ist nicht das Sprachverständnis der englischen Verkehrskreise maßgeblich,
sondern vielmehr die Auffassung des inländischen Publikums. Die inländischen
Verbraucher nehmen ein Zeichen regelmäßig so auf, wie es ihnen entgegentritt und
unterziehen es keiner analysierenden Betrachtungsweise; ein „neuer“ Anglizismus
oder auch Pseudoanglizismus erhält damit den Bedeutungsgehalt, der sich bei der
ersten Begegnung ohne weiteres einem deutschsprachigen Verbraucher
entsprechend deutschem Wortverständnis oder Wortbildungsgewohnheiten
erschließt, so dass auch sprachregelwidrige Wortkombinationen mit einer
unmittelbar verständlichen Sachaussage nur als solche und nicht (zumindest auch)
als betriebskennzeichnender Hinweis aufgefasst werden (vgl. BPatG 26 W (pat)
13/12 - Fastfold; 26 W (pat) 561/16 - Fruitybomb; 30 W (pat) 19/05 - Wingame; 30
W (pat) 542/18 – Driverright; s. zur sog. „Scheinentlehnung“ auch Ströbele in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rdn. 211). Der inländische
Verkehr wird in der angemeldeten Bezeichnung daher auch in diesem Fall – sofern
er eine mögliche grammatikalische Ungenauigkeit/Unrichtigkeit überhaupt erkennt
- keinen Fantasiebegriff sehen, sondern die einzelnen Wörter zwanglos mit
„Fahr(e)“ und „sicher“ übersetzen und der Wortbildung
ohne weiteres
Nachdenken den für ihn naheliegendsten und aus sich heraus verständlichen
Bedeutungsgehalt sicher fahren“ bzw. – als Imperativ - „Fahr(e) sicher“ entnehmen
(so auch EuG T-3/16 v. 5.Juli 2017 betreffend die vergleichbar gebildete
Bezeichnung „DRIVEWISE“, veröffentlicht in PAVIS PROMA).
d. Soweit die Markeninhaberin geltend macht, dass die einzelnen
Zeichenbestandteile
„Drive“ und
„Safe“ mehrere Bedeutungen aufwiesen,
insbesondere „Safe“ im Deutschen auch für „Tresor“ verwendet werde, so dass
auch die Gesamtbezeichnung nicht ohne interpretatorische Zwischenschritte in dem
vorgenannten Sinne verstanden werde, beachtet sie nicht, dass die Prüfung der
absoluten Schutzhindernisse der § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG nicht abstrakt,
sondern
vielmehr
konkret
im
Hinblick
auf
die
beanspruchten
Waren/Dienstleistungen des angemeldeten Zeichens zu erfolgen (vgl. EuGH GRUR
2002, 804 Nr. 59 – Philips; GRUR 2004, 674 Nr. 33 – Postkantoor; GRUR 2006 229
– BioID; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO; § 8 Rdnr. 120; Ingerl/Rohne/Nordemann,
aaO, § 8 Rdnr. 58 jeweils m.w.Nachw.).
In Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Dienstleistungen liegt jedoch
allein ein Verständnis
in dem o.g. Sinne nahe; andere Deutungen und
Verständnismöglichkeiten als die genannte sind hingegen nicht nahegelegt;
insbesondere der Gedanke, dass der Bestandteil „Safe“ für „Tresor“ steht, liegt im
vorliegenden Dienstleistungszusammenhang ausgesprochen fern.
e. Für ein sachbezogenes Verständnis von
bedarf es entgegen der
Auffassung der Anmelderin auch keiner vertieften Überlegungen dahingehend,
dass die beanspruchten Dienstleistungen die allgemeinen Verkehrsteilnehmer dazu
veranlassen sollen, die Verkehrsregel stärker zu beachten und daraus dann weniger
Unfälle resultieren. Denn
formuliert lediglich in werbesprachlichprägnanter Form Zweck und Ziel der Dienstleistungen, nämlich die Fahrsicherheit
zu erhöhen, trifft jedoch keine Aussage dazu, wie diese konkret zu erreichen und
umzusetzen sind. Überlegungen des Verkehrs dazu sind deshalb auch bei
Wahrnehmung von
in Zusammenhang mit den beanspruchten
Dienstleistungen seitens des Verkehrs nicht veranlasst.
Die angemeldete Bezeichnung weist auch sonst keine Besonderheiten in
syntaktischer und semantischer Hinsicht auf, die die gewählte Kombination als
ungewöhnlich erscheinen ließen und eine Schutzfähigkeit begründen könnten.
Vielmehr werden alle Bestandteile der Wortkombination entsprechend ihrem
Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die
bloße Kombination hinausgehenden Begriff (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Nr. 39 -
41 - BIOMILD). Sie beschränkt sich vielmehr auf eine bloße Aneinanderreihung von
zwei beschreibenden und ohne weiteres verständlichen Wortbestandteilen, die sich
in Bezug auf die Dienstleistungen in einer aus sich heraus verständlichen und sofort
erfassbaren schlagwortartigen Sachaussage zu deren Bestimmungs- und
Verwendungszweck erschöpfen. Über diese Sachinformationen hinaus enthält die
angemeldete Bezeichnung kein Element, das den Eindruck einer betrieblichen
Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft.
3. Auch das gegenüber einer herkömmlichen Standardschrift leicht veränderte
Schriftbild der angemeldeten Bezeichnung wirkt nicht schutzbegründend. Die
angemeldete Bezeichnung wird allein als Kombination der Begriffe „Drive“ und
„Safe“ wahrgenommen.
4. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der
Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Merzbach
Weitzel
Wagner