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BPatG Beschluss vom 17.08.2023 – 30 W (pat) 503/22

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:170823B30Wpat503.22.0

Zitiert 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 503/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 018 639.0

hat

der

30. Senat

(Marken-

und

Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. August 2023 unter Mitwirkung des

Richters Merzbach als Vorsitzendem sowie der Richterin Dr. Weitzel und der

Richterin kraft Auftrags Wagner

ECLI:DE:BPatG:2023:170823B30Wpat503.22.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Das Wort-/Bildzeichen

soll für die Dienstleistungen

„Klasse 45: Überwachung, Analyse und Auswertung des Verkehrs und von

Verkehrsverstößen mit digitalen Videokameras für Verkehrssicherheitszwecke

und die Ausstellung von Bußgeldbescheiden in diesem Zusammenhang”

im Wege der Umwandlung der am 2. April 2019 beim EUIPO um Schutz für die

Union nachsuchenden IR-Marke 001 464 443 in das beim Deutschen Patent- und

Markenamt geführte Register eingetragen werden. Das EUIPO hat den dort

angebrachten Umwandlungsantrag mit Bescheid vom 13. August 2020 genehmigt;

das Deutsche Patent- und Markenamt hat auf den beim ihm am 24. August 2020

eingegangenen Umwandlungsantrag am 29. Oktober 2020 die Weiterbehandlung

des Umwandlungsantrages als Markenanmeldung verfügt.

Mit Beschluss vom 21. September 2021 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes

besetzte Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts die

Anmeldung zurückgewiesen, da es der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die

beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr.

1 MarkenG) fehle.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass es sich bei der

angemeldeten Bezeichnung

um eine Kombination der englischen

Begriffe „Drive“ und „Safe“ handele, die in ihrer Gesamtheit „Fahre sicher" oder

„Sicher fahren“ bedeute. Mit diesem Bedeutungsgehalt werde die angegriffene

Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen, zu denen auch staatliche Stellen,

die Verkehrsverhalten überwachten, auswerteten und sanktionierten, gehörten,

lediglich als Hinweis darauf verstanden, dass der Zweck dieser Dienstleistungen

darin bestehe, sicheres Fahren zu ermöglichen. Damit erschöpfe sich die

Anmeldemarke in einem ausschließlich sachbezogenen Sinngehalt bzw. stehe in

engen sachlichen Zusammenhang mit den fraglichen Dienstleistungen und komme

daher als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Dienstleistungen mangels

Unterscheidungskraft nicht in Betracht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht geltend, dass es

in Anbetracht

der

vielfältigen Bedeutungen

der

englischsprachigen

Zeichenbestandteile „Drive“ mit seinen deutschen Entsprechungen „Neigung,

starker Drang, Bestrebungen, Antrieb, Dynamik, Schwung, Lebendigkeit, Energie,

Tatkraft“, aber auch „Fahrt“ bzw. – als Verb – „fahren“, sowie „Safe“, welcher mit

„sicher, gefahrlos“ ins Deutsche zu übersetzen sei, im inländischen Sprachgebrauch

aber auch für „Tresor“ stehe, und der damit verbundenen unterschiedlichen

Übersetzungsmöglichkeiten es jedenfalls mehrerer gedanklicher Schritte bedürfe,

um in Anbetracht der beanspruchten Dienstleistungen - wenn überhaupt - zu dem

von der Markenstelle zugrunde gelegten Begriffsverständnis „Fahre sicher“ oder

aber „Sicher fahren" zu gelangen.

Zudem seien sowohl „Fahre sicher" als auch „Sicher fahren“ ins Englische mit „Drive

safely“ zu übersetzen, so dass

eine grammatikalisch nicht korrekte,

sprachregelwidrige Kombination der beiden englischen Begriffe darstelle. Daher

handele es sich auch unter Zugrundelegung des von der Markenstelle

angenommenen Verständnisses bei

um ein weder im Deutschen noch

im Englischen vorhandenes Fantasie- und Kunstwort mit eigenschöpferischem

Gehalt.

Ferner bedürfe es bei einem Verständnis von

iS von „Fahre sicher"

oder „Sicher fahren“ mehrerer Gedankenschritte, um im Hinblick auf die

beanspruchten Dienstleistungen zu einem beschreibenden Verständnis zu

gelangen. Der erste Schritt wäre, dass die deutschen Verkehrskreise die beiden

englischen Begriffe ins Deutsche übersetzten. Der zweite Schritt erfordere die

Erkenntnis, dass die Überwachung, Bewertung und Verfolgung von

Verkehrsverstößen die allgemeinen Verkehrsteilnehmer dazu veranlasse, die

Verkehrsregeln stärker zu beachten. Der dritte Schritt bestehe darin, aus der

stärkeren Beachtung der Verkehrsregeln durch die Verkehrsteilnehmer darauf zu

schließen, dass diese weniger Unfälle verursachten. Der damit verbundene

Erkenntnis- und Interpretationsaufwand wirke einem beschreibenden Verständnis

von

entgegen. Bei

handele es sich daher um eine kurze

und prägnante Begriffskombination, welche angesichts der grammatikalisch

inkorrekt wirkenden englischen Aussage eine gewisse Originalität aufweise und

aufgrund des mehrdeutigen und interpretationsbedürftigen Begriffsinhalts zum

Nachdenken anrege. Dem angemeldeten Zeichen

fehle daher nicht die

erforderliche Unterscheidungskraft gern. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch handele es

sich um eine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe iS von § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG.

Die Anmelderin beantragt mit Schriftsatz vom 3. November 2021 sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 21. September 2021 aufzuheben.

Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 7. Juli 2023 mitgeteilt, dass sie den Termin

zur mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2023, welcher auf den von ihr hilfsweise

gestellten Antrag anberaumt worden war, nicht wahrnehmen werde. Daraufhin

wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und der Anmelderin

mitgeteilt, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angemeldeten

Marke

fehlt es

in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen an

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die

Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und

so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu

unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/

HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33

– Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik];

BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-

Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT;

GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die

Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR

2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 –

BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn.

12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis

begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger

Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft

genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11

– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es

einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428

Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke;

GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des

Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen

abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR

2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24

– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014,

376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR

2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau

[Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die

sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht

unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein

enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen

hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den

beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten

erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15

– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143

Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke

in Bezug

auf die beanspruchten Dienstleistungen keine

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.

a. Der Verkehr wird in dem Wortbestandteil des graphisch ausgestalteten Zeichens

ohne gedankliche Zwischenschritte eine Kombination der englischen

Begriffe „Drive“ und „Safe“ erkennen.

Das zum englischen Grundwortschatz gehörende Verb „(to) drive“ bedeutet – wie

die Markeninhaberin zutreffend selbst ausführt - „fahren, lenken, steuern“, während

dem korrespondierenden Substantiv „(the) drive“ unterschiedliche Bedeutungen

zukommen, so u. a. „Fahrt, Straße, Fahrweg“ bzw. „Antrieb, Schwung, Laufwerk,

Diskettenlaufwerk, Steuerung“ (vgl. etwa www.dict.cc/englischdeutsch/drive.html.)

Der weitere Zeichenbestandteil „Safe“ ist u.a. mit „sicher, gefahrlos“ zu übersetzen

(vgl. https://dict.leo.org/englisch-deutsch/safe).

Allgemeine wie auch (Fach)Verkehrskreise aus dem relevanten Bereich der

Überwachung, Analyse und Auswertung des Verkehrs werden die Kombination der

ihnen in ihrer Bedeutung ohne weiteres geläufigen Begriffe „Drive“ und „Safe“ dann

aber auf Grundlage eines bei Kombination mit

„Safe“ naheliegendem

Verständnisses von „Drive“ iS von „fahren“ ohne weiteres iS von „sicher fahren“ oder

– bei einem Verständnis von „Drive“ als Imperativ – „Fahre Sicher“ verstehen.

b. Die beanspruchten Dienstleistungen „Überwachung, Analyse und Auswertung

des Verkehrs und von Verkehrsverstößen mit digitalen Videokameras für

Verkehrssicherheitszwecke und die Ausstellung von Bußgeldbescheiden in diesem

Zusammenhang” können den Zweck und das Ziel verfolgen, die Fahrsicherheit auf

den Straßen zu gewährleisten und/oder zu erhöhen und damit ein „sicheres Fahren“

zu ermöglichen.

wird daher von den angesprochenen Verkehrskreisen

auf Anhieb und ohne gedankliche Zwischenschritte als schlagwortartiger und

werbesprachlich-prägnanter Hinweis auf Bestimmung und Zweck der betreffenden

Dienstleistungen, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis auf den Anbieter

solcher Dienstleistungen verstanden. Dies gilt vor allem auch bei einem Verständnis

von

als Imperativ iS von „Fahr(e) sicher“, da die Verwendung von

Imperativformen - auch in englischer Sprache – in der Werbung üblich und der

Verkehr daran gewöhnt ist, durch Aussagen mit Aufforderungscharakter auf

sachliche Eigenschaften hingewiesen zu werden (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom

19.06.2012, 24 W (pat) 77/10 - beCertified; Beschluss vom 27.11.2012, 33 W (pat)

556/11 - Beactiv; Beschluss vom 17.02.2009, 33 W (pat) 89/07 - saugauf).

c. Soweit die Anmelderin geltend macht, dass

keine grammatikalisch

korrekte englische Begriffsbildung sei, da „sicher fahren“ sprachlich korrekt mit

„drive safely“ zu übersetzen sei, ist zunächst anzumerken, dass eine Übersetzung

von

„sicher

fahren“ mit

durchaus nachweisbar

ist

(vgl.

https://www.deepl.com/de/translator#de/ en/sicher%20fahren zur Übersetzung von

„sicher fahren“, bereits von der Markenstelle recherchiert),

Aber selbst wenn man mit der Anmelderin davon ausgeht, dass

sprachregelwidrig ist, ergibt sich daraus keine von einem rein sachbezogenen

Verständnis wegführende Eigentümlichkeit und Originalität der um Schutz

nachsuchenden Bezeichnung. Denn für die Beurteilung der Unterscheidungskraft

ist nicht das Sprachverständnis der englischen Verkehrskreise maßgeblich,

sondern vielmehr die Auffassung des inländischen Publikums. Die inländischen

Verbraucher nehmen ein Zeichen regelmäßig so auf, wie es ihnen entgegentritt und

unterziehen es keiner analysierenden Betrachtungsweise; ein „neuer“ Anglizismus

oder auch Pseudoanglizismus erhält damit den Bedeutungsgehalt, der sich bei der

ersten Begegnung ohne weiteres einem deutschsprachigen Verbraucher

entsprechend deutschem Wortverständnis oder Wortbildungsgewohnheiten

erschließt, so dass auch sprachregelwidrige Wortkombinationen mit einer

unmittelbar verständlichen Sachaussage nur als solche und nicht (zumindest auch)

als betriebskennzeichnender Hinweis aufgefasst werden (vgl. BPatG 26 W (pat)

13/12 - Fastfold; 26 W (pat) 561/16 - Fruitybomb; 30 W (pat) 19/05 - Wingame; 30

W (pat) 542/18 – Driverright; s. zur sog. „Scheinentlehnung“ auch Ströbele in

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rdn. 211). Der inländische

Verkehr wird in der angemeldeten Bezeichnung daher auch in diesem Fall – sofern

er eine mögliche grammatikalische Ungenauigkeit/Unrichtigkeit überhaupt erkennt

- keinen Fantasiebegriff sehen, sondern die einzelnen Wörter zwanglos mit

„Fahr(e)“ und „sicher“ übersetzen und der Wortbildung

ohne weiteres

Nachdenken den für ihn naheliegendsten und aus sich heraus verständlichen

Bedeutungsgehalt sicher fahren“ bzw. – als Imperativ - „Fahr(e) sicher“ entnehmen

(so auch EuG T-3/16 v. 5.Juli 2017 betreffend die vergleichbar gebildete

Bezeichnung „DRIVEWISE“, veröffentlicht in PAVIS PROMA).

d. Soweit die Markeninhaberin geltend macht, dass die einzelnen

Zeichenbestandteile

„Drive“ und

„Safe“ mehrere Bedeutungen aufwiesen,

insbesondere „Safe“ im Deutschen auch für „Tresor“ verwendet werde, so dass

auch die Gesamtbezeichnung nicht ohne interpretatorische Zwischenschritte in dem

vorgenannten Sinne verstanden werde, beachtet sie nicht, dass die Prüfung der

absoluten Schutzhindernisse der § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG nicht abstrakt,

sondern

vielmehr

konkret

im

Hinblick

auf

die

beanspruchten

Waren/Dienstleistungen des angemeldeten Zeichens zu erfolgen (vgl. EuGH GRUR

2002, 804 Nr. 59 – Philips; GRUR 2004, 674 Nr. 33 – Postkantoor; GRUR 2006 229

– BioID; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO; § 8 Rdnr. 120; Ingerl/Rohne/Nordemann,

aaO, § 8 Rdnr. 58 jeweils m.w.Nachw.).

In Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Dienstleistungen liegt jedoch

allein ein Verständnis

in dem o.g. Sinne nahe; andere Deutungen und

Verständnismöglichkeiten als die genannte sind hingegen nicht nahegelegt;

insbesondere der Gedanke, dass der Bestandteil „Safe“ für „Tresor“ steht, liegt im

vorliegenden Dienstleistungszusammenhang ausgesprochen fern.

e. Für ein sachbezogenes Verständnis von

bedarf es entgegen der

Auffassung der Anmelderin auch keiner vertieften Überlegungen dahingehend,

dass die beanspruchten Dienstleistungen die allgemeinen Verkehrsteilnehmer dazu

veranlassen sollen, die Verkehrsregel stärker zu beachten und daraus dann weniger

Unfälle resultieren. Denn

formuliert lediglich in werbesprachlichprägnanter Form Zweck und Ziel der Dienstleistungen, nämlich die Fahrsicherheit

zu erhöhen, trifft jedoch keine Aussage dazu, wie diese konkret zu erreichen und

umzusetzen sind. Überlegungen des Verkehrs dazu sind deshalb auch bei

Wahrnehmung von

in Zusammenhang mit den beanspruchten

Dienstleistungen seitens des Verkehrs nicht veranlasst.

Die angemeldete Bezeichnung weist auch sonst keine Besonderheiten in

syntaktischer und semantischer Hinsicht auf, die die gewählte Kombination als

ungewöhnlich erscheinen ließen und eine Schutzfähigkeit begründen könnten.

Vielmehr werden alle Bestandteile der Wortkombination entsprechend ihrem

Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die

bloße Kombination hinausgehenden Begriff (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Nr. 39 -

41 - BIOMILD). Sie beschränkt sich vielmehr auf eine bloße Aneinanderreihung von

zwei beschreibenden und ohne weiteres verständlichen Wortbestandteilen, die sich

in Bezug auf die Dienstleistungen in einer aus sich heraus verständlichen und sofort

erfassbaren schlagwortartigen Sachaussage zu deren Bestimmungs- und

Verwendungszweck erschöpfen. Über diese Sachinformationen hinaus enthält die

angemeldete Bezeichnung kein Element, das den Eindruck einer betrieblichen

Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft.

3. Auch das gegenüber einer herkömmlichen Standardschrift leicht veränderte

Schriftbild der angemeldeten Bezeichnung wirkt nicht schutzbegründend. Die

angemeldete Bezeichnung wird allein als Kombination der Begriffe „Drive“ und

„Safe“ wahrgenommen.

4. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der

Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Merzbach

Weitzel

Wagner