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BPatG Beschluss vom 17.08.2023 – 30 W (pat) 510/22

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:170823B30Wpat510.22.0

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 510/22 ________________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 010 296.3

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. August 2023 unter Mitwirkung des Richters

Merzbach als Vorsitzendem sowie der Richterin Dr. Weitzel und der Richterin kraft

Auftrags Wagner

ECLI:DE:BPatG:2023:170823B30Wpat510.22.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die am 6. Mai 2021 angemeldete Bezeichnung

Besser Sehen, Besser Leben

soll als Marke für die Dienstleistungen

„Klasse 44: Ambulante medizinische Versorgung; Betrieb von Kliniken;

Chirurgische

Behandlungsdienstleistungen;

Chirurgische Diagnosedienstleistungen; Dienstleistungen eines Optikers; Dienstleistungen in Bezug

auf die Augenlaserchirurgie; Dienstleistungen von Kliniken [Ambulanzen];

Durchführung von medizinischen Behandlungen; Erstellung von Gutachten

zur Beurteilung der Gesundheit; Erteilung medizinischer Auskünfte;

Medizinische Beratung in Bezug auf die Gesundheit; Ophthalmologische

Dienste; Ophthalmologische Dienstleistungen; Telemedizinischer Dienst;

Zusammenstellen von medizinischen Behandlungen“

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen

werden.

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 hat die mit einem Beamten des gehobenen

Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und

Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen, da es der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen

Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehle.

Die aus den Wörtern der deutschen Sprache gebildete Wortfolge Besser Sehen,

Besser Leben weise in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen den leicht

fassbaren Sachaussagegehalt auf, dass diese darauf abzielten, die Sehfähigkeit

und (damit) die Lebensumstände des Nutzers zu verbessern. Gedankliche Schritte

seien zum Verständnis der Wortfolge in diesem Sinne nicht notwendig. Auch könne

dem angemeldeten Zeichen keine Originalität oder Prägnanz zugesprochen

werden, aus der sich die Unterscheidungskraft ableiten ließe.

Angesichts dieses sich aufdrängenden sachbezogenen Begriffsinhalts der

Wortfolge Besser Sehen, Besser Leben sei

ferner unerheblich, ob die

angemeldete Wortkombination bereits verwendet werde oder ob es sich um eine

auf die Anmelderin zurückzuführende und nur von ihr selbst verwendete

Wortneuschöpfung handele.

Auch die Großschreibung der einzelnen Wörter der angemeldeten Wortfolge wirke

nicht schutzbegründend, da diese werbeüblich sei.

Die von dem Anmelder benannten Markeneintragungen böten keinen Anlass für

eine abweichende Beurteilung, da Voreintragungen in rechtlicher Hinsicht keine

Bindungswirkung zu komme.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt, die er nicht begründet hat,

Er hat jedoch mit Schriftsatz vom 9. Januar 2022 sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 1. Dezember 2021 aufzuheben.

Vor der Markenstelle hat er Im Wesentlichen geltend gemacht, dass die angemeldete Wortfolge keinen grammatikalisch korrekt gebildeten Satz darstelle und daher

sprachregelwidrig und unüblich sei. Sie ginge daher über einen rein qualitätsanpreisenden und werbenden Hinweis auf die Art der angebotenen Dienstleistungen hinaus, welche trotz ihrer beschreibenden Bedeutung vom Verkehr als

Herkunftsangabe erkannt werde.

Der Senat hat dem Anmelder mit Schreiben vom 15. Juni 2023 unter Mitteilung des

Termins zur abschließenden Beratung und Entscheidung am 17. August 2023 eine

auf den Zeitpunkt der Anmeldung bezogene Recherche zur werbesprachlichen

Verwendung der angemeldeten Bezeichnung Besser Sehen, Besser Leben als

auch vergleichbarer Wortfolgen wie „Besser essen. Besser leben“ oder „besser

hören, besser

leben“ übermittelt. Seitens des Anmelders ist dazu keine

Stellungnahme eingegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angemeldeten

Marke fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und

so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu

unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/

HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33

– Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7

– #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016,

934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke

besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM

[EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR

2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis

begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger

Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft

genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11

– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es

einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428

Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke;

GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des

Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen

abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR

2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24

– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014,

376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR

2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau

[Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die

sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht

unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein

enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen

hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den

beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten

erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15

– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143

Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke

Besser Sehen, Besser Leben in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen

keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.

a. Der aus geläufigen Begriffen der deutschen Sprache nach Art eines Slogans

gebildeten Wortfolge entnehmen inländische Verkehrskreisen ohne weiteres die

Aussage, dass ein verbessertes Sehen zu einem besseren Leben iS einer

verbesserten, höheren/gesteigerten Lebensqualität führt.

b. Entgegen der Auffassung des Anmelders handelt es sich nicht um eine

ungewöhnliche Begriffskombination, sondern um eine grammatikalisch korrekt

gebildete Aussage, welche sich mit der Wiederholung des Komparativs „besser“

des (rhetorischen) Stilmittels der sog. Anapher bedient, womit die (einmalige oder

mehrfache) Wiederholung eines Wortes (zu Beginn aufeinanderfolgender Sätze

oder Satzteile bezeichnet wird (vgl. DUDEN-online zu „Anapher“). Anaphern finden

im Werbesprachgebrauch häufig Verwendung, um in werbesprachlich-prägnanter

Weise

Informationen zu Art,

Inhalt und Wirkung von Waren und/oder

Dienstleistungen zu vermitteln, da aufgrund der durch sie bewirkten Strukturierung

und Rhythmisierung einer Aussage oder eines Textes die Einprägsamkeit der

jeweiligen Wortfolge erhöht bzw. erleichtert wird.

Dementsprechend sind im Werbesprachgebrauch bereits seit langem solche unter

Verwendung des Stilmittels der Anapher gebildete Wortfolgen verbreitet, mit denen

unter Wiederholung des Adjektivs „besser“ in werbesprachlich-prägnanter Weise

die (positive) Wirkung eines empfohlenen Verhaltens („besser essen“) oder

Behandlung („besser sehen/hören“) hervorgehoben werden soll. Dazu kann

beispielhaft auf die der Anmelderin mit dem Schreiben des Senats vom 15. Juni

2023 übersandte Google-Recherche zu den Wortfolgen „besser essen, besser

leben“ und „besser hören, besser leben“ und den darin ausgewiesenen Fundstellen

wie bzw. https://international.amc.info/de/amc-lifestyle/ vom 3. März 2020 „Der

AMC Lifestyle – Besser essen. Besser

leben“ oder https://www.urbanoptik.de/besser-hoeren-besser-leben/ vom 27. April 2018 „besser hören – besser

leben Jedes Ohr ist anders“ verwiesen werden.

Auch der konkret beanspruchte Slogan Besser Sehen, Besser Leben wurde in

diesem Sinne bereits zum Anmeldezeitpunkt verwendet, wie die der Anmelderin

ebenfalls mit dem Schreiben des Senats vom 15. Juni 2023 übersandten Internet-

Fundstellen http://laufstolz.de/besser-sehen-besser-leben/ vom 19. August 2015,

http://dgm-nrw.de/2015/12/09/besser-sehen-besser-leben/ vom 9. Dezember 2015,

sowie auf die am 4. Juli 2002 auf der Internetseite https://uhren-optik-mayer.de/

abrufbare Präsentation der Firma E… unter dem Titel „Besser Sehen.

Besser Leben“ verdeutlichen.

c. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen, welche sich ihrem Gegenstand

und Inhalt nach ausnahmslos mit Fragen und Themen der Augenheilkunde und

damit auch einer Verbesserung des Sehvermögens beschäftigen können,

beschränkt sich Besser Sehen, Besser Leben damit aber auf die werblichanpreisende Aussage, dass diese zu einer Besserung des Sehvermögens führen

und damit zu einer verbesserten, höheren/gesteigerten Lebensqualität beitragen.

Entgegen der Auffassung des Anmelders bedarf es für dieses Verständnis keiner

analysierenden, mehrere differenzierende Gedankenschritte erfordernden

Betrachtungsweise noch eines vertieften Nachdenkens. Vielmehr handelt es sich

bei Besser Sehen, Besser Leben um eine sprach- und werbeüblich aus einfachen

Wörtern der deutschen Sprache gebildeten Wortfolge, deren Sinngehalt sich auf

Anhieb leicht erschließt und die zudem auch nachweislich bereits vor dem

Anmeldezeitpunkt verwendet worden ist. Sie weist keine Besonderheiten in

syntaktischer und semantischer Hinsicht auf, die sie als ungewöhnlich erscheinen

ließen und eine Schutzfähigkeit begründen könnten, sondern vermittelt eine

einfache, klare und eindeutige Werbebotschaft in Bezug auf die beanspruchten

Dienstleistungen. Die Wortfolge wird daher

für sämtliche zurückgewiesenen

Dienstleistungen unmittelbar und ausschließlich als beschreibende Sachangabe mit

anpreisendem Charakter verstanden, ohne einen über diese Werbefunktion

hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu vermitteln (vgl. dazu

auch EuG /-697/19 v. 8. Juli 2020 betreffend die Wortfolge „Weniger Migräne. Mehr

vom Leben“).

d. Bei der Großschreibung sämtlicher Wortbestandteile der angemeldeten

Wortfolge handelt es sich um ein einfaches und werbeübliches Gestaltungsmittel,

das nicht geeignet ist, Eintragungsfähigkeit zu vermitteln.

e. Soweit der Anmelder geltend weiterhin gemacht hat, dass seiner Auffassung

nach identische und/oder vergleichbar gebildete Zeichen u.a. in der Union sowie im

UK zur Eintragung gelangt seien, kann sie daraus keinen Anspruch auf

Schutzgewährung ableiten. Denn nach übereinstimmender höchstrichterlicher

Rechtsprechung lässt sich aus Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender

Marken grundsätzlich kein Schutzgewährungsanspruch herleiten, da es sich bei der

Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-,

sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den

Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. z.B. EuGH GRUR 2009, 667, Nr. 18 -

Bild.t.-Online.de; BGH GRUR 2012, 276, Nr. 18 -

Institut der Norddeutschen

Wirtschaft e.V.). Danach sind auch die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen

Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom EUIPO

aufgrund der Unionsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute

Eintragungshindernisse für nachfolgende Verfahren in anderen Mitgliedsstaaten

unverbindlich (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Rdnr. 63 - Henkel; GRUR 2004, 674,

Rdnr. 43 f. - Postkantoor). Sie vermögen auch keine Indizwirkung zu entfalten

(BGH GRUR 2014, 569 Nr. 30 - HOT; GRUR 2009, 778, Nr. 18 - Willkommen im

Leben).

3. Die Marke kann damit für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ihre

Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität zu garantieren,

nicht erfüllen. Sie ist daher insoweit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der

Eintragung ausgeschlossen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Merzbach

Weitzel

Wagner