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BPatG Beschluss vom 28.08.2023 – 1 W (pat) 6/23

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:280823B1Wpat6.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 6/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 201 251

(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung)

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. August 2023 durch die Präsidentin Dr. Hock sowie den Richter Schell und die

Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:280823B1Wpat6.23.0

G r ü n d e

I.

Die

Beschwerdeführerin,

Komplementärin

der

G…

GmbH

& Co. KG, ist im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) als

Inhaberin des unter dem Aktenzeichen 10 2013 201 251 geführten Patents mit der

Bezeichnung

„Verfahren zum Betreiben einer Wasseraufbereitungsanlage,

entsprechende Wasseraufbereitungsanlage sowie Verwendung des Verfahrens

zur Aufbereitung von Rohwasser“ eingetragen.

Der

ursprüngliche

Inhaber

des

Patents

C…

e.V.

hatte dieses am 25. Januar 2013 angemeldet, die Erteilung erfolgte mit Beschluss

der Prüfungsstelle für Klasse C02F vom 7. Dezember 2015.

Mit Formular vom 15. Juli 2021, beim DPMA eingegangen am 19. Juli 2021, wurde

die

Umschreibung

des

Patents

auf

„Herrn

B…,

W…

GmbH, JUNKERSTURM, Alte Landebahn 15, 06846 Dessau-Roßlau, Germany“

beantragt. Den Umschreibungsantrag hat auf Seiten des eingetragenen Inhabers

sowie auf Seiten des

„Erwerbers“

jeweils dieselbe Person, Herr B…,

unterzeichnet. Dieser war alleinvertretungsberechtigter Vorstandsvorsitzender des

ursprünglich eingetragenen Patentinhabers und ist zugleich Geschäftsführer der

Beschwerdeführerin. Auf den Mängelbescheid des DPMA vom 21. Juli 2021 mit

der Nachfrage, ob eine Befreiung nach § 181 BGB vorliege, ob die Umschreibung

auf Herrn B… persönlich oder auf die Beschwerdeführerin als Patentinhaber

bzw. Patentinhaberin erfolgen solle und wie der Wohn- bzw. Firmensitz laute,

erfolgte trotz zweier Erinnerungsschreiben des DPMA vom 26. Oktober 2021 und

27. Januar 2022 keine Reaktion.

Mit Beschluss vom 19. Mai 2022 hat die Patentabteilung 45 des DPMA den Antrag

auf Umschreibung

des

Patents

auf Herrn B…, W… GmbH,

vom 15. Juli 2021 zurückgewiesen, da der Rechtsübergang nicht zweifelsfrei

nachgewiesen worden sei gem. § 30 Abs. 3 S. 1 PatG.

Die Gebührenmitteilung vom 7. Juni 2022 über die 10. Jahresgebühr sowie den

Verspätungszuschlag mit Hinweis auf die für die Aufrechterhaltung des Patents

notwendige Einhaltung der Zahlungsfrist bis zum 1. August 2022 wurde an den

ursprünglichen

Patentinhaber

C…

e.V.

versandt.

Da

dieser unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war, erfolgte sodann mit

Datum 17. Juni 2022 eine erneute Zusendung der an den ursprünglichen

Patentinhaber

gerichteten

Gebührenmitteilung,

diesmal

an

die

Beschwerdeführerin / Herrn B….

Bis zum Ablauf des 1. August 2022 sind die 10. Jahresgebühr in Höhe von 350.-

Euro sowie der Verspätungszuschlag in Höhe von 50.- Euro nicht auf dem Konto

der Bundeskasse eingegangen. Daraufhin hat das DPMA das Erlöschen des

Patents wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr im Patentregister vermerkt.

Mit Schreiben vom 30. August 2022, beim DPMA eingegangen am 1. September

2022, sowie mit beigefügtem Formular vom selben Tage wurde erneut die

Umschreibung

des

Patents

vom

Patentinhaber

C…

e.V. auf die Beschwerdeführerin beantragt. Auf dem Formular hat wiederum

Herr B… den Umschreibungsantrag sowohl

für den bisherigen

Inhaber

als auch für die Erwerberin unterschrieben. Das Schreiben vom selben Tage mit

Briefkopf

der

G…

GmbH

&

Co.

KG

ist

ebenfalls

unterschrieben von Herr B…, und zwar

in seiner Eigenschaft als CEO

der

G…

GmbH

&

Co.

KG

und

Geschäftsführer

der

Beschwerdeführerin als Komplementärin. In dem Schreiben wird ausgeführt, das

Institut sei aufgelöst und die kommerziellen Firmen seien zur exklusiven

Verwertung des Patents errichtet worden. Der Unterzeichner sei juristischer

Vorsitzender des Instituts mit Alleinvertretungsberechtigung gewesen. Die

Patentgebühr für das Jahr 2022 solle von der neuen verwaltenden Gesellschaft

überwiesen werden.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022, beim DPMA eingegangen am 12. Oktober

2022, beantragte die Beschwerdeführerin „Wiedereinsetzung des Patents in den

vorigen Stand“, da das Patent „wegen Nichtzahlung auf Eis gelegt“ worden sei.

Das Schreiben mit Briefkopf der Beschwerdeführerin ist unterzeichnet von

Herr B… in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer. In diesem Schreiben

wird ausgeführt, dass seit über einem Jahr eine Korrespondenz sowie Telefonate

mit dem DPMA wegen der Umschreibung des Patents erfolgen würden, zuletzt sei

die Umschreibung zwei Monate zuvor angekündigt worden. Der Unterzeichner und

seine Mitarbeiterin mit Postzugang seien „in dieser Zeit“ an Covid 19 erkrankt und

erst jetzt wieder vollständig genesen. Zwei Wochen zuvor habe der Unterzeichner

von Seiten

der Beschwerdeführerin

die

Jahresgebühr

2022 mit

Verspätungszuschlag überwiesen, obwohl sie die Umschreibungsunterlagen noch

nicht erhalten hätten.

Die Patentabteilung 45 des DPMA hat die Beschwerdeführerin mit

Zwischenbescheid vom 7. November 2022 darauf hingewiesen, dass der

Wiedereinsetzungsantrag voraussichtlich als unbegründet zurückgewiesen werde.

Mit diesem Bescheid wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, seit

wann Kenntnis von der Säumnis bestehe sowie in wessen Namen der

Wiedereinsetzungsantrag gestellt werde, da der Unterzeichner sowohl der

zeichnungsberechtigte Vorstandsvorsitzende

des

aktuell

eingetragenen

Patentinhabers

C…

e.V.

als

auch

(Geschäftsführer)

der W… GmbH sei. Zudem sei eine detaillierte Darlegung der konkreten

Umstände des schuldlosen Versäumnisses erforderlich.

Die Beschwerdeführerin hat sich hierzu nicht geäußert.

Am 25. November 2022 erfolgte die Umschreibung des Patents auf die

Beschwerdeführerin.

Mit Beschluss vom 19. Januar 2023 hat das DPMA – Patentabteilung 45 – den

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

Frist zur Zahlung der 10. Jahresgebühr und des Verspätungszuschlags als

unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung nimmt sie auf den Zwischenbescheid vom 7. November 2022

Bezug. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, wann der Pateninhaber Kenntnis

über die versäumte Handlung und den daraus folgenden Rechtsverlust erhalten

habe. Im Antrag seien zudem keine die Wiedereinsetzung begründenden

Tatsachen genannt worden. Die Tatsache, dass längere Zeit bzgl. der

Umschreibung mit dem DPMA korrespondiert worden sei, stelle keine Begründung

dafür dar, die Jahresgebühren nicht fristgerecht zu zahlen. Eine weitergehende in

einem Telefonat mitgeteilte Begründung sei trotz entsprechender Aufforderung

nicht schriftlich eingereicht worden.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie

sinngemäß beantragt,

den Beschluss des DPMA – Patentabteilung 45 – vom 19. Januar 2023

aufzuheben und der Patentinhaberin Wiedereinsetzung in die versäumte

Frist zur Zahlung der 10. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag zu

gewähren.

Zur Begründung führt sie aus, dass es in der Vergangenheit Zustellprobleme

gegeben

habe.

Die

Beschwerdeführerin

sowie

die

G…

GmbH & Co. KG hätten bis Ende 2022 ein vorübergehendes Büro in Dessau an

der Alten Landebahn bei einem Dental- und Pharma-Unternehmen angemietet, wo

Zustellbriefe für alle vier Firmen in einem öffentlichen Briefkasten angekommen

und entsprechend verteilt worden seien. Diese nicht zuverlässige Lösung habe die

Beschwerdeführerin

im

Dezember

2022

durch

zwei

neue

Postzustellmöglichkeiten, nämlich ein Postfach bei der Dessauer Hauptpost sowie

einen

individuellen Briefkasten

im Bürohaus der beiden Firmen,

zum

Jahreswechsel gelöst geglaubt, allerdings habe die Deutsche Post die

Weiterleitungen in das angemietete Postfach aufgrund von Streiks erst seit

Februar 2023 realisiert und der Hausbriefkasten werde „erst jetzt“ (März 2023)

nach einer Beschwerde bei der Deutschen Post Hauptverwaltung bedient.

Aufgrund dieser Umstände seien in der Vergangenheit Briefe teilweise zugestellt

und

teilweise als unzustellbar

zurückgeschickt worden, worauf die

Beschwerdeführerin keinen Einfluss gehabt habe. Vor allem aber sei Grund für die

„Misskommunikation“ mit dem DPMA in der Corona-Zeit der Umstand, dass sich

die Umschreibung des Patents auf die Beschwerdeführerin so lange hingezogen

habe. Hierzu habe es mindestens fünf Telefonate mit der zuständigen DPMA-

Mitarbeiterin gegeben, die stets verschiedene Gründe für die Verzögerungen

genannt habe wie beispielsweise fehlenden Aktenzugriff im Home-Office sowie

eine längere Erkrankung. Die Beschwerdeführerin habe sodann nach einem guten

halben Jahr „auf Verdacht“ den Jahresbeitrag überwiesen, auch wenn das Patent

zu diesem Zeitpunkt noch nicht umgeschrieben gewesen sei. Die vielfachen

Telefonate von Seiten der Beschwerdeführerin würden zeigen, dass der

nachdrückliche Wille bestanden habe,

„dies gewissenhaft zu betreiben“.

Schließlich werde gebeten, die offensichtlichen Problematiken, gerade während

der Pandemiezeit, zum Anlass

für eine positive Entscheidung über die

Beschwerde zu nehmen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie nach § 73 Abs. 1 PatG

statthaft und wurde gem. § 73 Abs. 2 PatG form- und fristgerecht eingelegt. Die

Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin ist unabhängig von der Frage der

Antragsberechtigung

für den Wiedereinsetzungsantrag zu bejahen, da sie

Adressatin des angegriffenen ablehnenden Beschlusses und damit in jedem Falle

formell beschwert ist.

2. Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da die Patentabteilung

den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 10. Jahresgebühr

einschließlich des Verspätungszuschlags zu Recht zurückgewiesen hat.

Gem. § 123 Abs. 1 S. 1 PatG ist derjenige, der ohne Verschulden an der

Einhaltung einer Frist gehindert war, deren Versäumung nach gesetzlicher

Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, auf Antrag wieder in den vorigen

Stand einzusetzen.

a) Zwar ist der Wiedereinsetzungsantrag statthaft.

Ausgehend vom Anmeldetag, dem 25. Januar 2013, war die 10. Jahresgebühr

gem. §§ 17 PatG, 3 Abs. 2 PatKostG am 31. Januar 2022 fällig und hätte gem. § 7

Abs. 1 PatKostG zuschlagfrei bis Ende März 2022 und mit einem

Verspätungszuschlag bis Ende Juli 2022 gezahlt werden können. Die

Antragstellerin hat die Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag jedoch nicht binnen

dieser Frist gezahlt, so dass das verfahrensgegenständliche Patent gem. § 20

Abs. 1 Nr. 2 PatG mit Wirkung vom 1. August 2022 erloschen ist.

Die Antragstellerin hat somit durch die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist einen

Rechtsnachteil erlitten. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher gem. § 123 Abs. 1

PatG statthaft.

Die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags im Übrigen kann vorliegend

offenbleiben. Die Antragstellerin hat auch nach entsprechendem Hinweis des

DPMA vom 7. November 2022 nicht vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt das

behauptete Hindernis weggefallen sei, so dass die Einhaltung der Zweimonatsfrist

gem. § 123 Abs. 2 PatG nicht abschließend beurteilt werden kann.

b) Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber jedenfalls nicht begründet.

aa) Es fehlt bereits an der Antragsberechtigung der Beschwerdeführerin. Der

Wiedereinsetzungsantrag wurde eindeutig von der Beschwerdeführerin und nicht

vom

bisherigen

Patentinhaber

C…

e.V.

gestellt,

da

die Antragstellung mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 zum einen auf dem

Briefkopf der Beschwerdeführerin erfolgte und zum anderen Herr B…

dieses Schreiben in seiner Eigenschaft als „Geschäftsführer“ unterschrieben hat –

und

somit

nicht

als

Vorstandsvorsitzender

des

C…

e.V. Gem. § 30 Abs. 3 S. 2 PatG bleibt jedoch der frühere Patentinhaber nach

Maßgabe des PatG berechtigt und verpflichtet, solange eine Änderung des

Patentinhabers nicht im Register eingetragen ist. Da das Patent erst am

25. November 2022 auf die Beschwerdeführerin umgeschrieben wurde, war somit

bis dahin der ursprüngliche Patentinhaber und nicht die Beschwerdeführerin gem.

§ 30 Abs. 3 S. 2 PatG antragsberechtigt (vgl. BGH GRUR 2008, 551 Rn. 9 –

Sägeblatt; Schulte/Schell, PatG, 11. Aufl., § 123 Rn. 20). Es fehlt daher bereits an

einer

Antragsberechtigung

der

Beschwerdeführerin

für

den

Wiedereinsetzungsantrag vom 10. Oktober 2022.

bb) Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen und glaubhaft

gemacht, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Zahlung der

10. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag verhindert war.

Wiedereinsetzung wird gem. § 123 Abs. 1 S. 1 PatG nur demjenigen gewährt, der

ohne Verschulden an der Einhaltung einer Frist verhindert war. Verschulden

umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr

erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB.

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bereits nicht schlüssig dargelegt, aufgrund

welcher konkreten Umstände sie ohne Verschulden an der Einhaltung der

Zahlungsfrist verhindert war.

(1) Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf das laufende

Umschreibungsverfahren und dessen Verzögerungen verwiesen hat, so hat sie

bereits nicht dargelegt, aus welchem Grunde dieses der Zahlung der

Jahresgebühr entgegenstand, worauf bereits die Patentabteilung

in dem

angegriffenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat.

(2) Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin in ihrem Wiedereinsetzungsantrag

eine Covid-19-Erkrankung ihres Geschäftsführers sowie der weiteren Mitarbeiterin

„mit Postzugang“ erwähnt sowie in der Beschwerdebegründung allgemein auf die

Pandemiezeit hingewiesen. Insoweit fehlt es jedoch an konkretem Vortrag,

beispielsweise wer zu welchem genauen Zeitpunkt erkrankt war, aus welchen

Gründen dies die fristgerechte Zahlung der Jahresgebühr verhindert hat etc.

Vielmehr ergibt sich aus dem Wiedereinsetzungsantrag vom 10. Oktober 2022, in

dem ausgeführt wird, dass die Umschreibung „zwei Monate zuvor“ angekündigt

worden sei und dass der Unterzeichner und seine Mitarbeiterin mit Postzugang „in

dieser Zeit“ an Covid 19 erkrankt

und erst

zum Zeitpunkt des

Wiedereinsetzungsantrags wieder vollständig genesen seien, dass die Corona-

Erkrankungen nach Ablauf der hier relevanten Frist am 31. Juli 2022 lagen.

(3) Auch die Tatsache, dass die Gebührenmitteilung vom 7. Juni 2022 dem

ursprünglichen

Patentinhaber

C…

e.V.

nicht

zugegangen ist, stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.

Bei der Gebührenmitteilung, die der Beschwerdeführerin im Übrigen mit Datum

17. Juni 2022 zugesandt wurde und deren fehlender Zugang von ihr nicht geltend

gemacht wurde, handelt es sich um eine gesetzlich nicht vorgeschriebene

Serviceleistung des DPMA, aus deren Unterbleiben keinerlei Rechte hergeleitet

werden können (vgl. BPatG, Beschluss vom 22.12.2016, 7 W (pat) 24/15 mit

Verweis auf die Amtl. Begründung zum Gesetz zur Bereinigung von

Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, BlPMZ 2002, 14, 38,

42; Schulte/Moufang, PatG, 11. Aufl., § 17 Rn. 40). Vielmehr muss sich ein

Patentinhaber über die zu zahlenden Gebühren

informieren; mangelnde

Kenntnisse des PatKostG sind grundsätzlich nicht unverschuldet und stellen

keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl. BPatG, Beschluss vom 22.12.2016, 7 W

(pat) 24/15; Schulte/Schell, a. a. O. § 123 Rn. 127). Dementsprechend bestand

auch keine Pflicht der DPMA-Mitarbeiterin, die mit der Umschreibung des Patents

befasst war, auf die noch ausstehende Jahresgebühr hinzuweisen.

Auf den Vortrag der Beschwerdeführerin zu den Zustellproblemen und deren

Lösungsversuchen kommt es daher ebenfalls nicht weiter an.

Da eine unverschuldete Fristversäumnis nicht dargelegt und glaubhaft gemacht

wurde, hat das DPMA – Patentabteilung 45 – den Wiedereinsetzungsantrag im

angegriffenen Beschluss zu Recht zurückgewiesen.

3. Die vorliegende Entscheidung konnte gem. § 78 PatG im schriftlichen Verfahren

ergehen, da die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung nicht beantragt

und der Senat eine solche nicht für erforderlich gehalten hat.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur

gegeben, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133

Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Dr. Hock

Lachenmayr-Nikolaou

Schell Zugleich für RiBPatG Schell, der bei der Unterschriftsleistung verhindert ist. Dr. Hock