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BPatG Beschluss vom 28.08.2023 – 1 W (pat) 6/23
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:280823B1Wpat6.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 6/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2013 201 251
(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung)
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. August 2023 durch die Präsidentin Dr. Hock sowie den Richter Schell und die
Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:280823B1Wpat6.23.0
G r ü n d e
I.
Die
Beschwerdeführerin,
Komplementärin
der
G…
GmbH
& Co. KG, ist im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) als
Inhaberin des unter dem Aktenzeichen 10 2013 201 251 geführten Patents mit der
Bezeichnung
„Verfahren zum Betreiben einer Wasseraufbereitungsanlage,
entsprechende Wasseraufbereitungsanlage sowie Verwendung des Verfahrens
zur Aufbereitung von Rohwasser“ eingetragen.
Der
ursprüngliche
Inhaber
des
Patents
C…
e.V.
hatte dieses am 25. Januar 2013 angemeldet, die Erteilung erfolgte mit Beschluss
der Prüfungsstelle für Klasse C02F vom 7. Dezember 2015.
Mit Formular vom 15. Juli 2021, beim DPMA eingegangen am 19. Juli 2021, wurde
die
Umschreibung
des
Patents
auf
„Herrn
B…,
W…
GmbH, JUNKERSTURM, Alte Landebahn 15, 06846 Dessau-Roßlau, Germany“
beantragt. Den Umschreibungsantrag hat auf Seiten des eingetragenen Inhabers
sowie auf Seiten des
„Erwerbers“
jeweils dieselbe Person, Herr B…,
unterzeichnet. Dieser war alleinvertretungsberechtigter Vorstandsvorsitzender des
ursprünglich eingetragenen Patentinhabers und ist zugleich Geschäftsführer der
Beschwerdeführerin. Auf den Mängelbescheid des DPMA vom 21. Juli 2021 mit
der Nachfrage, ob eine Befreiung nach § 181 BGB vorliege, ob die Umschreibung
auf Herrn B… persönlich oder auf die Beschwerdeführerin als Patentinhaber
bzw. Patentinhaberin erfolgen solle und wie der Wohn- bzw. Firmensitz laute,
erfolgte trotz zweier Erinnerungsschreiben des DPMA vom 26. Oktober 2021 und
27. Januar 2022 keine Reaktion.
Mit Beschluss vom 19. Mai 2022 hat die Patentabteilung 45 des DPMA den Antrag
auf Umschreibung
des
Patents
auf Herrn B…, W… GmbH,
vom 15. Juli 2021 zurückgewiesen, da der Rechtsübergang nicht zweifelsfrei
nachgewiesen worden sei gem. § 30 Abs. 3 S. 1 PatG.
Die Gebührenmitteilung vom 7. Juni 2022 über die 10. Jahresgebühr sowie den
Verspätungszuschlag mit Hinweis auf die für die Aufrechterhaltung des Patents
notwendige Einhaltung der Zahlungsfrist bis zum 1. August 2022 wurde an den
ursprünglichen
Patentinhaber
C…
e.V.
versandt.
Da
dieser unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war, erfolgte sodann mit
Datum 17. Juni 2022 eine erneute Zusendung der an den ursprünglichen
Patentinhaber
gerichteten
Gebührenmitteilung,
diesmal
an
die
Beschwerdeführerin / Herrn B….
Bis zum Ablauf des 1. August 2022 sind die 10. Jahresgebühr in Höhe von 350.-
Euro sowie der Verspätungszuschlag in Höhe von 50.- Euro nicht auf dem Konto
der Bundeskasse eingegangen. Daraufhin hat das DPMA das Erlöschen des
Patents wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr im Patentregister vermerkt.
Mit Schreiben vom 30. August 2022, beim DPMA eingegangen am 1. September
2022, sowie mit beigefügtem Formular vom selben Tage wurde erneut die
Umschreibung
des
Patents
vom
Patentinhaber
C…
e.V. auf die Beschwerdeführerin beantragt. Auf dem Formular hat wiederum
Herr B… den Umschreibungsantrag sowohl
für den bisherigen
Inhaber
als auch für die Erwerberin unterschrieben. Das Schreiben vom selben Tage mit
Briefkopf
der
G…
GmbH
&
Co.
KG
ist
ebenfalls
unterschrieben von Herr B…, und zwar
in seiner Eigenschaft als CEO
der
G…
GmbH
&
Co.
KG
und
Geschäftsführer
der
Beschwerdeführerin als Komplementärin. In dem Schreiben wird ausgeführt, das
Institut sei aufgelöst und die kommerziellen Firmen seien zur exklusiven
Verwertung des Patents errichtet worden. Der Unterzeichner sei juristischer
Vorsitzender des Instituts mit Alleinvertretungsberechtigung gewesen. Die
Patentgebühr für das Jahr 2022 solle von der neuen verwaltenden Gesellschaft
überwiesen werden.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022, beim DPMA eingegangen am 12. Oktober
2022, beantragte die Beschwerdeführerin „Wiedereinsetzung des Patents in den
vorigen Stand“, da das Patent „wegen Nichtzahlung auf Eis gelegt“ worden sei.
Das Schreiben mit Briefkopf der Beschwerdeführerin ist unterzeichnet von
Herr B… in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer. In diesem Schreiben
wird ausgeführt, dass seit über einem Jahr eine Korrespondenz sowie Telefonate
mit dem DPMA wegen der Umschreibung des Patents erfolgen würden, zuletzt sei
die Umschreibung zwei Monate zuvor angekündigt worden. Der Unterzeichner und
seine Mitarbeiterin mit Postzugang seien „in dieser Zeit“ an Covid 19 erkrankt und
erst jetzt wieder vollständig genesen. Zwei Wochen zuvor habe der Unterzeichner
von Seiten
der Beschwerdeführerin
die
Jahresgebühr
2022 mit
Verspätungszuschlag überwiesen, obwohl sie die Umschreibungsunterlagen noch
nicht erhalten hätten.
Die Patentabteilung 45 des DPMA hat die Beschwerdeführerin mit
Zwischenbescheid vom 7. November 2022 darauf hingewiesen, dass der
Wiedereinsetzungsantrag voraussichtlich als unbegründet zurückgewiesen werde.
Mit diesem Bescheid wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, seit
wann Kenntnis von der Säumnis bestehe sowie in wessen Namen der
Wiedereinsetzungsantrag gestellt werde, da der Unterzeichner sowohl der
zeichnungsberechtigte Vorstandsvorsitzende
des
aktuell
eingetragenen
Patentinhabers
C…
e.V.
als
auch
(Geschäftsführer)
der W… GmbH sei. Zudem sei eine detaillierte Darlegung der konkreten
Umstände des schuldlosen Versäumnisses erforderlich.
Die Beschwerdeführerin hat sich hierzu nicht geäußert.
Am 25. November 2022 erfolgte die Umschreibung des Patents auf die
Beschwerdeführerin.
Mit Beschluss vom 19. Januar 2023 hat das DPMA – Patentabteilung 45 – den
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Frist zur Zahlung der 10. Jahresgebühr und des Verspätungszuschlags als
unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung nimmt sie auf den Zwischenbescheid vom 7. November 2022
Bezug. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, wann der Pateninhaber Kenntnis
über die versäumte Handlung und den daraus folgenden Rechtsverlust erhalten
habe. Im Antrag seien zudem keine die Wiedereinsetzung begründenden
Tatsachen genannt worden. Die Tatsache, dass längere Zeit bzgl. der
Umschreibung mit dem DPMA korrespondiert worden sei, stelle keine Begründung
dafür dar, die Jahresgebühren nicht fristgerecht zu zahlen. Eine weitergehende in
einem Telefonat mitgeteilte Begründung sei trotz entsprechender Aufforderung
nicht schriftlich eingereicht worden.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie
sinngemäß beantragt,
den Beschluss des DPMA – Patentabteilung 45 – vom 19. Januar 2023
aufzuheben und der Patentinhaberin Wiedereinsetzung in die versäumte
Frist zur Zahlung der 10. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag zu
gewähren.
Zur Begründung führt sie aus, dass es in der Vergangenheit Zustellprobleme
gegeben
habe.
Die
Beschwerdeführerin
sowie
die
G…
GmbH & Co. KG hätten bis Ende 2022 ein vorübergehendes Büro in Dessau an
der Alten Landebahn bei einem Dental- und Pharma-Unternehmen angemietet, wo
Zustellbriefe für alle vier Firmen in einem öffentlichen Briefkasten angekommen
und entsprechend verteilt worden seien. Diese nicht zuverlässige Lösung habe die
Beschwerdeführerin
im
Dezember
durch
zwei
neue
Postzustellmöglichkeiten, nämlich ein Postfach bei der Dessauer Hauptpost sowie
einen
individuellen Briefkasten
im Bürohaus der beiden Firmen,
zum
Jahreswechsel gelöst geglaubt, allerdings habe die Deutsche Post die
Weiterleitungen in das angemietete Postfach aufgrund von Streiks erst seit
Februar 2023 realisiert und der Hausbriefkasten werde „erst jetzt“ (März 2023)
nach einer Beschwerde bei der Deutschen Post Hauptverwaltung bedient.
Aufgrund dieser Umstände seien in der Vergangenheit Briefe teilweise zugestellt
und
teilweise als unzustellbar
zurückgeschickt worden, worauf die
Beschwerdeführerin keinen Einfluss gehabt habe. Vor allem aber sei Grund für die
„Misskommunikation“ mit dem DPMA in der Corona-Zeit der Umstand, dass sich
die Umschreibung des Patents auf die Beschwerdeführerin so lange hingezogen
habe. Hierzu habe es mindestens fünf Telefonate mit der zuständigen DPMA-
Mitarbeiterin gegeben, die stets verschiedene Gründe für die Verzögerungen
genannt habe wie beispielsweise fehlenden Aktenzugriff im Home-Office sowie
eine längere Erkrankung. Die Beschwerdeführerin habe sodann nach einem guten
halben Jahr „auf Verdacht“ den Jahresbeitrag überwiesen, auch wenn das Patent
zu diesem Zeitpunkt noch nicht umgeschrieben gewesen sei. Die vielfachen
Telefonate von Seiten der Beschwerdeführerin würden zeigen, dass der
nachdrückliche Wille bestanden habe,
„dies gewissenhaft zu betreiben“.
Schließlich werde gebeten, die offensichtlichen Problematiken, gerade während
der Pandemiezeit, zum Anlass
für eine positive Entscheidung über die
Beschwerde zu nehmen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie nach § 73 Abs. 1 PatG
statthaft und wurde gem. § 73 Abs. 2 PatG form- und fristgerecht eingelegt. Die
Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin ist unabhängig von der Frage der
Antragsberechtigung
für den Wiedereinsetzungsantrag zu bejahen, da sie
Adressatin des angegriffenen ablehnenden Beschlusses und damit in jedem Falle
formell beschwert ist.
2. Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da die Patentabteilung
den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 10. Jahresgebühr
einschließlich des Verspätungszuschlags zu Recht zurückgewiesen hat.
Gem. § 123 Abs. 1 S. 1 PatG ist derjenige, der ohne Verschulden an der
Einhaltung einer Frist gehindert war, deren Versäumung nach gesetzlicher
Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, auf Antrag wieder in den vorigen
Stand einzusetzen.
a) Zwar ist der Wiedereinsetzungsantrag statthaft.
Ausgehend vom Anmeldetag, dem 25. Januar 2013, war die 10. Jahresgebühr
gem. §§ 17 PatG, 3 Abs. 2 PatKostG am 31. Januar 2022 fällig und hätte gem. § 7
Abs. 1 PatKostG zuschlagfrei bis Ende März 2022 und mit einem
Verspätungszuschlag bis Ende Juli 2022 gezahlt werden können. Die
Antragstellerin hat die Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag jedoch nicht binnen
dieser Frist gezahlt, so dass das verfahrensgegenständliche Patent gem. § 20
Abs. 1 Nr. 2 PatG mit Wirkung vom 1. August 2022 erloschen ist.
Die Antragstellerin hat somit durch die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist einen
Rechtsnachteil erlitten. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher gem. § 123 Abs. 1
PatG statthaft.
Die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags im Übrigen kann vorliegend
offenbleiben. Die Antragstellerin hat auch nach entsprechendem Hinweis des
DPMA vom 7. November 2022 nicht vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt das
behauptete Hindernis weggefallen sei, so dass die Einhaltung der Zweimonatsfrist
gem. § 123 Abs. 2 PatG nicht abschließend beurteilt werden kann.
b) Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber jedenfalls nicht begründet.
aa) Es fehlt bereits an der Antragsberechtigung der Beschwerdeführerin. Der
Wiedereinsetzungsantrag wurde eindeutig von der Beschwerdeführerin und nicht
vom
bisherigen
Patentinhaber
C…
e.V.
gestellt,
da
die Antragstellung mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 zum einen auf dem
Briefkopf der Beschwerdeführerin erfolgte und zum anderen Herr B…
dieses Schreiben in seiner Eigenschaft als „Geschäftsführer“ unterschrieben hat –
und
somit
nicht
als
Vorstandsvorsitzender
des
C…
e.V. Gem. § 30 Abs. 3 S. 2 PatG bleibt jedoch der frühere Patentinhaber nach
Maßgabe des PatG berechtigt und verpflichtet, solange eine Änderung des
Patentinhabers nicht im Register eingetragen ist. Da das Patent erst am
25. November 2022 auf die Beschwerdeführerin umgeschrieben wurde, war somit
bis dahin der ursprüngliche Patentinhaber und nicht die Beschwerdeführerin gem.
§ 30 Abs. 3 S. 2 PatG antragsberechtigt (vgl. BGH GRUR 2008, 551 Rn. 9 –
Sägeblatt; Schulte/Schell, PatG, 11. Aufl., § 123 Rn. 20). Es fehlt daher bereits an
einer
Antragsberechtigung
der
Beschwerdeführerin
für
den
Wiedereinsetzungsantrag vom 10. Oktober 2022.
bb) Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen und glaubhaft
gemacht, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Zahlung der
10. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag verhindert war.
Wiedereinsetzung wird gem. § 123 Abs. 1 S. 1 PatG nur demjenigen gewährt, der
ohne Verschulden an der Einhaltung einer Frist verhindert war. Verschulden
umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bereits nicht schlüssig dargelegt, aufgrund
welcher konkreten Umstände sie ohne Verschulden an der Einhaltung der
Zahlungsfrist verhindert war.
(1) Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf das laufende
Umschreibungsverfahren und dessen Verzögerungen verwiesen hat, so hat sie
bereits nicht dargelegt, aus welchem Grunde dieses der Zahlung der
Jahresgebühr entgegenstand, worauf bereits die Patentabteilung
in dem
angegriffenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat.
(2) Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin in ihrem Wiedereinsetzungsantrag
eine Covid-19-Erkrankung ihres Geschäftsführers sowie der weiteren Mitarbeiterin
„mit Postzugang“ erwähnt sowie in der Beschwerdebegründung allgemein auf die
Pandemiezeit hingewiesen. Insoweit fehlt es jedoch an konkretem Vortrag,
beispielsweise wer zu welchem genauen Zeitpunkt erkrankt war, aus welchen
Gründen dies die fristgerechte Zahlung der Jahresgebühr verhindert hat etc.
Vielmehr ergibt sich aus dem Wiedereinsetzungsantrag vom 10. Oktober 2022, in
dem ausgeführt wird, dass die Umschreibung „zwei Monate zuvor“ angekündigt
worden sei und dass der Unterzeichner und seine Mitarbeiterin mit Postzugang „in
dieser Zeit“ an Covid 19 erkrankt
und erst
zum Zeitpunkt des
Wiedereinsetzungsantrags wieder vollständig genesen seien, dass die Corona-
Erkrankungen nach Ablauf der hier relevanten Frist am 31. Juli 2022 lagen.
(3) Auch die Tatsache, dass die Gebührenmitteilung vom 7. Juni 2022 dem
ursprünglichen
Patentinhaber
C…
e.V.
nicht
zugegangen ist, stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.
Bei der Gebührenmitteilung, die der Beschwerdeführerin im Übrigen mit Datum
17. Juni 2022 zugesandt wurde und deren fehlender Zugang von ihr nicht geltend
gemacht wurde, handelt es sich um eine gesetzlich nicht vorgeschriebene
Serviceleistung des DPMA, aus deren Unterbleiben keinerlei Rechte hergeleitet
werden können (vgl. BPatG, Beschluss vom 22.12.2016, 7 W (pat) 24/15 mit
Verweis auf die Amtl. Begründung zum Gesetz zur Bereinigung von
Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, BlPMZ 2002, 14, 38,
42; Schulte/Moufang, PatG, 11. Aufl., § 17 Rn. 40). Vielmehr muss sich ein
Patentinhaber über die zu zahlenden Gebühren
informieren; mangelnde
Kenntnisse des PatKostG sind grundsätzlich nicht unverschuldet und stellen
keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl. BPatG, Beschluss vom 22.12.2016, 7 W
(pat) 24/15; Schulte/Schell, a. a. O. § 123 Rn. 127). Dementsprechend bestand
auch keine Pflicht der DPMA-Mitarbeiterin, die mit der Umschreibung des Patents
befasst war, auf die noch ausstehende Jahresgebühr hinzuweisen.
Auf den Vortrag der Beschwerdeführerin zu den Zustellproblemen und deren
Lösungsversuchen kommt es daher ebenfalls nicht weiter an.
Da eine unverschuldete Fristversäumnis nicht dargelegt und glaubhaft gemacht
wurde, hat das DPMA – Patentabteilung 45 – den Wiedereinsetzungsantrag im
angegriffenen Beschluss zu Recht zurückgewiesen.
3. Die vorliegende Entscheidung konnte gem. § 78 PatG im schriftlichen Verfahren
ergehen, da die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung nicht beantragt
und der Senat eine solche nicht für erforderlich gehalten hat.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur
gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock
Lachenmayr-Nikolaou
Schell Zugleich für RiBPatG Schell, der bei der Unterschriftsleistung verhindert ist. Dr. Hock