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BPatG Beschluss vom 30.08.2023 – 9 W (pat) 6/21

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:300823B9Wpat6.21.0

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 6/21 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. August 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2023:300823B9Wpat6.21.0

betreffend das Patent 10 2011 053 707

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung am 30. August 2023 unter Mitwirkung des Richters Dr.- Ing.

Baumgart als Vorsitzender sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Phys. Univ. Dr.-

Ing. Geier und Dipl.-Ing. Körtge beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

14. Oktober 2020 aufgehoben und das Patent wird in vollem Umfang

widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 16. September 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingereichte Patentanmeldung 10 2011 053 707.4 ist am 26. Januar 2017 die

Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

Druckluftaufbereitungseinheit

veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist von der Einsprechenden am 25. Oktober 2017 Einspruch

erhoben worden. Die Einsprechende hat dabei den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1

Nr. 1 PatG geltend gemacht. Der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem

Stand der Technik nicht mehr neu und er beruhe jedenfalls nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 3 und 4 PatG).

Die Patentabteilung 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent

10 2011 053 707 daraufhin mit einem am Ende der mündlichen Anhörung vom

14. Oktober 2020 verkündeten Beschluss mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Beschreibung Seiten 1 bis 26 gemäß Hilfsantrag 1,

überreicht in der Anhörung am 14. Oktober 2020,

Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in

der Anhörung am 14. Oktober 2020,

Zeichnungen Figuren 1 bis 8 gemäß Patentschrift.

Gegen diesen Beschluss, welcher der Einsprechenden laut Empfangsbekenntnis

am 19. November 2020 zugestellt worden ist, richtet sich die beim Deutschen

Patent- und Markenamt am 18. Dezember 2020 eingegangene Beschwerde der

Einsprechenden, die diese mit Schriftsatz vom 29. Juni 2021 begründet. Die

Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung gegenüber dem

Inhalt der Anmeldeunterlagen unzulässig erweitert und für den Fachmann nicht

ausführbar sei. Darüber hinaus beruhe er gegenüber dem Stand der Technik nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn dieser liege ausgehend von dem Inhalt der

Druckschrift D17 in Kombinationen mit dem Inhalt jeweils einer der Druckschriften

D1, D14 oder D24 dem Fachmann nahe.

D1

D14

D17

D24

DE 10 2008 048 207 A1,

DE 197 52 147 A1,

DE 10 2004 051 309 A1,

DE 10 2008 048 208 B4.

Die Patentinhaberin ist der Beschwerde der Einsprechenden mit Schriftsatz vom

15. Februar 2021 entgegengetreten und hat ihre Argumentation mit Schriftsatz vom

20. Juli 2022 dargelegt. Schriftsätzlich hat sie eine Anschlussbeschwerde

angekündigt und insoweit beabsichtigt, das Patent auch in der erteilten Fassung zu

verteidigen. Darüber hinaus reichte sie mit diesem Schriftsatz die Hilfsanträge 1 bis

5 ein, in deren Umfang sie ihr Patent hilfsweise verteidigt.

Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2023 führte die Beschwerdeführerin zu den

Hilfsanträgen aus, dass sie diese als nicht gewährbar ansehe, da insbesondere

deren Gegenstände keine Patentfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik

aufwiesen.

In seiner Einführung zur mündlichen Verhandlung am 30. August 2023 vor dem

erkennenden Senat stellte der Vorsitzende heraus, dass die Patentfähigkeit der

jeweils mit Hauptanspruch beanspruchten Gegenstände möglicherweise kritisch zu

betrachten sein dürfte. Denn ausgehend von der Lehre der Druckschrift D24, die

bereits die Verwendung von Modulen bzw. die

Integration zusätzlicher

Funktionseinheiten anspreche, könnte der Fachmann mit der Druckschrift D17

hinsichtlich der Ausgestaltung der mit einem Anhängersteuerventil für den Betrieb

dessen pneumatischer Bremse ein sich aufgrund der Vorteile zur Anwendung

aufdrängendes Vorbild haben. In der Beurteilung könnte also auch die Druckschrift

D24 als nächstkommenden Stand der Technik angesehen werden.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin und Einsprechende

zuletzt den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 28 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 14. Oktober 2020 aufzuheben und das Patent in

vollem Umfang zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung

von einer Anschlussbeschwerde Abstand genommen und ihr Patent zuletzt nur

noch im Umfang der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung sowie hilfsweise mit

den fünf vorbenannten Hilfsanträgen sowie einem zusätzlich in der Verhandlung

überreichten Hilfsantrag 3a verteidigt. Sie stellte den Antrag,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Hilfsweise beantragt die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin,

jeweils unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das

Patent in der Reihenfolge der folgenden, mit Schriftsatz vom

20. Juli 2023 vorgelegten Hilfsanträge - jeweils mit der Maßgabe,

dass

die

Unteransprüche

nicht mehr

auf

eine

„Druckluftaufbereitungseinheit“, sondern auf ein „Nutzfahrzeug“

gerichtet sind - beschränkt aufrechtzuerhalten:

Hilfsantrag 1: Patentansprüche 1 bis 14, Beschreibung an den

Wortlaut des Hilfsantrags angepasst, Zeichnungen

gemäß Patentschrift;

Hilfsantrag 2: Patentansprüche 1 bis 13, Beschreibung an den

Wortlaut des Hilfsantrags angepasst, Zeichnungen

gemäß Patentschrift;

Hilfsantrag 3: Patentansprüche 1 bis 13, Beschreibung an den

Wortlaut des Hilfsantrags angepasst, Zeichnungen

gemäß Patentschrift;

Hilfsantrag 4: Patentansprüche 1 bis 13, Beschreibung an den

Wortlaut des Hilfsantrags angepasst, Zeichnungen

gemäß Patentschrift;

Hilfsantrag 5: Patentansprüche 1 bis 14, Beschreibung an den

Wortlaut des Hilfsantrags angepasst, Zeichnungen

gemäß Patentschrift.

Ferner stellt die Patentinhaberin einen Hilfsantrag 3a (einzuordnen

nach Hilfsantrag 3), der auf die beschränkte Aufrechterhaltung des

Patents mit Patentansprüchen 1 bis 13, wie in der mündlichen

Verhandlung übergeben, Beschreibung an den Wortlaut des

Hilfsantrags angepasst, und den Zeichnungen gemäß Patentschrift

gerichtet ist.

Der Patentanspruch 1 in der von der Patentabteilung 28 des Deutschen Patent- und

Markenamts

gemäß Beschluss

vom 14. Oktober 2020

beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung lautet:

1. Druckluftaufbereitungseinheit

(1)

für eine Druckluftanlage des

Nutzfahrzeugs, wobei die Druckluftaufbereitungseinheit

(1) ein

Anhängersteuerventil (53) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass

a) in die Druckluftaufbereitungseinheit (1) eine Notbremseinrichtung für

eine Anhängerbremsanlage integriert ist und

b) die Druckluftaufbereitungseinheit (1) einen Anschluss (16) für einen

Behälter (17) aufweist, der mit einem Versorgungsanschluss (52) des

Anhängersteuerventils

(53)

verbunden

ist

und

über

eine

Steuerventileinheit

(80) mit einem Steueranschluss

(82) des

Anhängersteuerventils

(53)

verbunden

ist, wobei über die

Steuerventileinheit (80) ein abgestufter Bremssteuerdruck durch das

Anhängersteuerventil (53) ausgesteuert wird, der abhängig ist von einem

Betriebsbremswunsch des Fahrers.

Hieran schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 15 an.

Der Patentanspruch 16 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung lautet:

16. Nutzfahrzeug mit einer hydraulischen Bremsanlage und einer

Druckluftaufbereitungseinheit (1) nach einem der vorhergehenden

Ansprüche.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

1. Nutzfahrzeug mit einer hydraulischen Bremsanlage und einer

Druckluftaufbereitungseinheit

(1)

für eine Druckluftanlage des

Nutzfahrzeugs, wobei die Druckluftaufbereitungseinheit

(1) ein

Anhängersteuerventil (53) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass

a) in die Druckluftaufbereitungseinheit (1) eine Notbremseinrichtung für

eine Anhängerbremsanlage integriert ist und

b) die Druckluftaufbereitungseinheit (1) einen Anschluss (16) für einen

Behälter (17) aufweist, der mit einem Versorgungsanschluss (52) des

Anhängersteuerventils

(53)

verbunden

ist

und

über

eine

Steuerventileinheit

(80) mit einem Steueranschluss

(82) des

Anhängersteuerventils

(53)

verbunden

ist, wobei über die

Steuerventileinheit (80) ein abgestufter Bremssteuerdruck durch das

Anhängersteuerventil (53) ausgesteuert wird, der abhängig ist von einem

Betriebsbremswunsch des Fahrers.

c) wobei die Druckluftaufbereitungseinheit

(1) mindestens einen

hydraulischen Anschluss (20; 21) für eine hydraulische Bremsleitung

(2; 3) besitzt.

Hieran schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

1. Nutzfahrzeug mit einer hydraulischen Bremsanlage und einer

Druckluftaufbereitungseinheit

(1)

für eine Druckluftanlage des

Nutzfahrzeugs, wobei die Druckluftaufbereitungseinheit

(1) ein

Anhängersteuerventil (53) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass

a) in die Druckluftaufbereitungseinheit (1) eine Notbremseinrichtung für

eine Anhängerbremsanlage integriert ist und

b) die Druckluftaufbereitungseinheit (1) einen Anschluss (16) für einen

Behälter (17) aufweist, der mit einem Versorgungsanschluss (52) des

Anhängersteuerventils

(53)

verbunden

ist

und

über

eine

Steuerventileinheit

(80) mit einem Steueranschluss

(82) des

Anhängersteuerventils

(53)

verbunden

ist, wobei über die

Steuerventileinheit (80) ein abgestufter Bremssteuerdruck durch das

Anhängersteuerventil (53) ausgesteuert wird, der abhängig ist von einem

Betriebsbremswunsch des Fahrers.

c) wobei die Druckluftaufbereitungseinheit (1) mindestens einen

hydraulischen Anschluss (20; 21) für eine hydraulische Bremsleitung

(2; 3) besitzt und

d)

der

hydraulische

Anschluss

(20;

21)

in

der

Druckluftaufbereitungseinrichtung

(1) mit einem hydraulischen

Steueranschluss (55; 56) des Anhängersteuerventils (53) verbunden ist.

Hieran schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:

1. Nutzfahrzeug mit einer hydraulischen Bremsanlage und einer

Druckluftaufbereitungseinheit

(1)

für eine Druckluftanlage des

Nutzfahrzeugs, wobei die Druckluftaufbereitungseinheit

(1) ein

Anhängersteuerventil (53) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass

a) in die Druckluftaufbereitungseinheit (1) eine Notbremseinrichtung für

eine Anhängerbremsanlage integriert ist und

b) die Druckluftaufbereitungseinheit (1) einen Anschluss (16) für einen

Behälter (17) aufweist, der mit einem Versorgungsanschluss (52) des

Anhängersteuerventils

(53)

verbunden

ist

und

über

eine

Steuerventileinheit

(80) mit einem Steueranschluss

(82) des

Anhängersteuerventils

(53)

verbunden

ist, wobei über die

Steuerventileinheit (80) ein abgestufter Bremssteuerdruck durch das

Anhängersteuerventil (53) ausgesteuert wird, der abhängig ist von einem

Betriebsbremswunsch des Fahrers.

c) wobei die Druckluftaufbereitungseinheit (1) mindestens einen

hydraulischen Anschluss (20; 21) für eine hydraulische Bremsleitung

(2; 3) besitzt und

d) dem Versorgungsanschluss (52) des Anhängersteuerventils (53) ein

Notbremsventil (85) vorgeordnet ist, wobei die Notbremseinrichtung oder

das Notbremsventil (85) in einer Notbremssituation eine Verringerung

des Drucks an einem Anschluss (22) für einen Kupplungskopf Vorrat (23)

herbeiführt.

Hieran schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3a lautet:

1. Nutzfahrzeug mit einer hydraulischen Bremsanlage und einer

Druckluftaufbereitungseinheit

(1)

für eine Druckluftanlage des

Nutzfahrzeugs, wobei die Druckluftaufbereitungseinheit

(1) ein

Anhängersteuerventil (53) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass

a) in die Druckluftaufbereitungseinheit (1) eine Notbremseinrichtung für

eine Anhängerbremsanlage integriert ist und

b) die Druckluftaufbereitungseinheit (1) einen Anschluss (16) für einen

Behälter (17) aufweist, der mit einem Versorgungsanschluss (52) des

Anhängersteuerventils

(53)

verbunden

ist

und

über

eine

Steuerventileinheit

(80) mit einem Steueranschluss

(82) des

Anhängersteuerventils

(53)

verbunden

ist, wobei über die

Steuerventileinheit (80) ein abgestufter Bremssteuerdruck durch das

Anhängersteuerventil (53) ausgesteuert wird, der abhängig ist von einem

Betriebsbremswunsch des Fahrers.

c) wobei die Druckluftaufbereitungseinheit (1) mindestens einen

hydraulischen Anschluss (20; 21) für eine hydraulische Bremsleitung

(2; 3) besitzt und

d) dem Versorgungsanschluss (52) des Anhängersteuerventils (53) ein

Notbremsventil (85) vorgeordnet ist, wobei das Notbremsventil (85) in

einer Notbremssituation eine Verringerung des Drucks an einem

Anschluss (22) für einen Kupplungskopf Vorrat (23) herbeiführt.

Hieran schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet:

1. Nutzfahrzeug mit einer hydraulischen Bremsanlage und einer

Druckluftaufbereitungseinheit

(1)

für eine Druckluftanlage des

Nutzfahrzeugs, wobei die Druckluftaufbereitungseinheit

(1) ein

Anhängersteuerventil (53) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass

a) in die Druckluftaufbereitungseinheit (1) eine Notbremseinrichtung für

eine Anhängerbremsanlage integriert ist und

b) die Druckluftaufbereitungseinheit (1) einen Anschluss (16) für einen

Behälter (17) aufweist, der mit einem Versorgungsanschluss (52) des

Anhängersteuerventils

(53)

verbunden

ist

und

über

eine

Steuerventileinheit

(80) mit einem Steueranschluss

(82) des

Anhängersteuerventils

(53)

verbunden

ist, wobei über die

Steuerventileinheit (80) ein abgestufter Bremssteuerdruck durch das

Anhängersteuerventil (53) ausgesteuert wird, der abhängig ist von einem

Betriebsbremswunsch des Fahrers.

c) wobei die Druckluftaufbereitungseinheit (1) mindestens einen

hydraulischen Anschluss (20; 21) für eine hydraulische Bremsleitung

(2; 3) besitzt und

d) die Druckluftaufbereitungseinheit (1) einen elektrischen Anschluss

(32) für ein elektrisches Fußbremssignal und/oder einen elektrischen

Anschluss (33) für elektrisches Parkbremssignal besitzt.

Hieran schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 lautet:

1. Nutzfahrzeug mit einer hydraulischen Bremsanlage und einer

Druckluftaufbereitungseinheit

(1)

für eine Druckluftanlage des

Nutzfahrzeugs, wobei die Druckluftaufbereitungseinheit

(1) ein

Anhängersteuerventil (53) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass

a) in die Druckluftaufbereitungseinheit (1) eine Notbremseinrichtung für

eine Anhängerbremsanlage integriert ist und

b) die Druckluftaufbereitungseinheit (1) einen Anschluss (16) für einen

Behälter (17) aufweist, der mit einem Versorgungsanschluss (52) des

Anhängersteuerventils

(53)

verbunden

ist

und

über

eine

Steuerventileinheit

(80) mit einem Steueranschluss

(82) des

Anhängersteuerventils

(53)

verbunden

ist, wobei über

die

Steuerventileinheit (80) ein abgestufter Bremssteuerdruck durch das

Anhängersteuerventil (53) ausgesteuert wird, der abhängig ist von einem

Betriebsbremswunsch des Fahrers,

c) wobei die Druckluftaufbereitungseinheit (1) einen elektrischen

Anschluss

(32;

33;

34)

besitzt,

über

welchen

der

Druckluftaufbereitungseinheit (1) ein elektrisches Signal zuführbar ist,

welches mit einem hydraulischen Bremsdruck korreliert.

Hieran schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 an.

Zu dem Wortlaut der jeweiligen Unteransprüche und zu weiteren Einzelheiten wird

auf die Akte verwiesen.

II.

1.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Einsprechenden ist

statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG). Auch die

Beschwerdegebühr hat sie ordnungsgemäß entrichtet

(§ 6 Abs. 1 Satz 1

PatKostG). Der Einspruch war ausreichend substantiiert und ebenfalls zulässig.

2.

In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg, denn der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 in der von der Patentabteilung 28 des Deutschen Patent- und

Markenamtes am 14. Oktober 2020 beschränkt aufrechterhaltenen Fassung sowie

die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 in der Fassung aller

Hilfsanträge beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie sind daher nicht

patentfähig.

Eine Beurteilung der weiteren Patentansprüche nach dem Hauptantrag und den

Hilfsanträgen bedarf es in der Folge nicht, da mit dem jeweils nicht gewährbaren

Patentanspruch 1 dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden

kann und die Beschwerdegegnerin nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie auch

Teile ihres Hauptantrags oder ihrer Hilfsanträge verteidigen möchte (vgl. BGH

GRUR 1997, 120 ff. – Elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 ff. –

Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 ff. – Datengenerator).

3.

Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift eine

Druckluftaufbereitungseinheit für eine Druckluftanlage eines Nutzfahrzeugs.

Bekannte Druckluftaufbereitungseinheiten für Nutzfahrzeuge verfügten über einen

mit einer Druckluftquelle,

insbesondere einem Kompressor verbundenen

eingangsseitigen Versorgungsanschluss sowie ausgangsseitige Anschlüsse für

Verbraucherkreise,

bei welchen

es

sich

um Betriebsbremskreise,

Feststellbremskreise, einen Anhängerbremskreis, einen Luftfederkreis und

Nebenverbraucherkreise handeln könne, welche mit oder ohne Behälter

ausgestattet seien. Die Druckluftaufbereitungseinheit diene dabei etwa der

Reinigung und Trocknung der vom Kompressor bereitgestellten Luft und der zum

Beispiel über Kreisschutzventile abgesicherten und druckgeregelten Verteilung der

Druckluft an die Ausgangsanschlüsse (vgl. Absatz [0002] der Streitpatentschrift).

Während aus dem Stand der Technik bekannte Druckluftaufbereitungseinheiten in

Nutzfahrzeugen

eingesetzt

seien, welche

über

eine

pneumatische

Betriebsbremsanlage

und/oder

pneumatische Federspeicher-Bremsanlage

verfügten, gebe es auch Nutzfahrzeuge, welche eine hydraulische Bremsanlage

aufwiesen, während eine Druckluftanlage beispielsweise für den Betrieb des

Luftfederkreises und etwaigen Nebenverbraucherkreisen genutzt werde. In diesen

Fällen verfüge die Druckluftaufbereitungseinheit nicht über Anschlüsse und

vorgeordnete Kreisschutzventile für pneumatische Betriebsbremskreise, während

ansonsten die Druckluftaufbereitungseinheit im Wesentlichen unverändert zu den

Druckluftaufbereitungseinheiten gemäß dem vorgenannten Stand der Technik

ausgebildet sein könne.

Werde ein mit einer derartigen Druckluftaufbereitungseinheit und einer

hydraulischen Betriebsbremsanlage ausgestattetes Nutzfahrzeug mit einem

Anhänger gekoppelt, welcher mit einer pneumatischen Anhängerbremsanlage

ausgerüstet

sei, müsse

über

die Druckluftaufbereitungseinheit

ein

Versorgungsdruck für die Anhängerbremsanlage bereitgestellt werden. Zusätzlich

zu dem Versorgungsdruck, welcher üblicherweise über einen Kupplungskopf

„Vorrat“ an den Anhänger übertragen werde, müsse dem Anhänger ein

Bremssteuerdruck zur Verfügung gestellt werden, welcher mit dem hydraulischen

Bremsdruck der hydraulischen Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeugs korreliere.

Hierzu fänden in dem Zugfahrzeug üblicherweise Anhängersteuerventile Einsatz,

welche aus dem hydraulischen Bremsdruck des Zugfahrzeugs einen

pneumatischen Bremssteuerdruck für den Anhänger erzeugten. Dies könne über

ein Relaisventil oder einen Wiegekolben erfolgen, welcher bzw. welches - je nach

einwirkendem steuernden hydraulischen Bremsdruck - einen pneumatischen

Versorgungsdruck in einen pneumatischen Bremssteuerdruck umwandele (vgl.

Absatz [0012] der Streitpatentschrift).

Der Erfindung liege gemäß Absatz [0015] des Streitpatents hierauf basierend die

Aufgabe

zugrunde,

eine

verbesserte

und

multifunktionale

Druckluftaufbereitungseinheit

für eine Druckluftanlage eines Nutzfahrzeugs

vorzuschlagen.

4.

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird

bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des

Standes der Technik ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (Dipl.-Ing. oder

M. Eng.) angesehen. Dieser weist eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet

der Entwicklung und Konstruktion von pneumatisch wie hydraulisch betätigten

Bremssystemen für Nutzfahrzeuge auf.

Die aufgrund dieser Berufserfahrung dadurch sowohl auf dem Gebiet der

pneumatisch wie auch hydraulisch betätigten Bremssystemen gewonnenen

Kenntnisse sind dabei bereits zwingende Voraussetzung zum Verständnis des

Streitpatents. Denn dessen Erfindung soll, wie es das Streitpatent etwa in Absatz

[0019] ausführt, Einsatz in einem Nutzfahrzeug finden, dessen Zugfahrzeug mit

einer hydraulischen Bremsanlage ausgestattet ist, während der Anhänger davon

abweichend jedoch mit einer pneumatischen Bremsanlage betrieben wird.

5.

Hauptantrag

In der mit Beschluss vom 14. Oktober 2020 beschränkt aufrechterhaltenen Fassung

erweist sich der für den Fachmann ausführbare Gegenstand des Patentanspruchs 1

als nicht patentfähig, denn dieser beruht ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift

D24 bei für den Fachmann naheliegender Kombination mit der Lehre der

Druckschrift D17 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Frage nach der

ursprünglichen Offenbarung des Gegenstandes nach dem Patentanspruch 1 in der

beschränkt aufrechterhaltenen Fassung kann insofern dahinstehen.

5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des

Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,

den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124 ff. - Polymerschaum I). Dies gilt auch für

das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was

sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des

Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte

technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und

Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird

(BGH GRUR 2007, 410 ff., insb. Rn. 18 f. – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007,

859 ff., insb. Rn. 13 f. – Informationsübermittlungsverfahren I). Dies darf allerdings

weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des

durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen.

Insofern erlaubt ein Ausführungsbeispiel zwar regelmäßig keine einschränkende

Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl.

BGH GRUR 2008, 779 ff.

- Mehrgangnabe; GRUR 2007, 309 ff –

Schussfädentransport; GRUR 2004, 1023 ff. – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie

der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und

Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung

der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl.

BGH GRUR 1999, 909 ff. – Spannschraube).

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.

E0

E1

E2

Druckluftaufbereitungseinheit (1)

für eine Druckluftanlage eines Nutzfahrzeugs,

wobei die Druckluftaufbereitungseinheit (1) ein Anhängersteuerventil

(53) besitzt,

dadurch gekennzeichnet, dass

E3

in die Druckluftaufbereitungseinheit (1) eine Notbremseinrichtung für

eine Anhängerbremsanlage integriert ist und

E4

die Druckluftaufbereitungseinheit (1) einen Anschluss (16) für einen

Behälter (17) aufweist,

E4.1

der mit

einem

Versorgungsanschluss

(52)

des

Anhängersteuerventils (53) verbunden ist und

E4.2

über eine Steuerventileinheit (80) mit einem Steueranschluss

(82) des Anhängersteuerventils (53) verbunden ist,

E4.2.1

wobei über die Steuerventileinheit (80) ein abgestufter

Bremssteuerdruck durch das Anhängersteuerventil (53)

ausgesteuert wird, der abhängig

ist von einem

Betriebsbremswunsch des Fahrers.

Der Patentanspruch 1 ist gemäß Merkmal E0 auf eine Druckluftaufbereitungseinheit

gerichtet, welche nach Merkmal E1 für den Einsatz in einem Nutzfahrzeug geeignet

ist.

Eine solche Druckluftaufbereitungseinheit dient fachüblich der Aufbereitung von

Druckluft, die von einer Druckluftquelle - etwa einem Kompressor - zur Verfügung

gestellt wird. Die Druckluftaufbereitungseinheit weist insofern fachüblich einen mit

einer Druckluftquelle verbindbaren Versorgungsanschluss sowie zumindest einen

ausgangsseitigen für einen Verbraucher vorgesehenen Ausgangsanschluss auf.

Nach Merkmal E2 „besitzt“ diese so ausgebildete Druckluftaufbereitungseinheit ein

Anhängersteuerventil. Durch

den Begriff

„besitzt“ wird

dabei

eine

Druckluftsaufbereitungseinheit bestimmt, bei der das Anhängersteuerventil

zusammen mit den Bauteilen der Druckluftsaufbereitungseinheit entweder in einem

gemeinsamen Gehäuse oder zumindest in einem modulartig zusammengesetzten

Gebilde als bauliche Einheit zusammengefasst

ist

(vgl. Absatz [0017] der

Streitpatentschrift).

Gemäß Merkmal E4 weist diese Druckluftaufbereitungseinheit

ferner einen

Anschluss für einen vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht mitumfassten

Behälter auf. Ein solcher Behälter 17 kann, wie es etwa die Figuren der

Streitpatentschrift andeuten,

fachüblich zum Speichern der durch die

Druckluftaufbereitungseinheit aufbereiteten Druckluft dienen und etwa abseits des

Gehäuses 60 der Druckluftsaufbereitungseinheit im Fahrzeug angeordnet sein. Der

Anschluss für den Behälter ist darüber hinaus gemäß Merkmal E4.1 mit einem

Versorgungsanschluss des Anhängersteuerventils wie zum anderen gemäß

Merkmal E4.2 über eine Steuerventileinheit mit einem Steueranschluss des

Anhängersteuerventils verbunden. Da die Druckluftsaufbereitungseinheit das

Anhängersteuerventil gemäß Merkmal E2 „besitzt“, also das Anhängersteuerventil,

wie auch die Steuerventileinheit,

etwa

in einem Gehäuse 60 der

Druckluftaufbereitungseinheit

integriert sein kann (vgl. auch Figuren der

Streitpatentschrift), kann die beanspruchte Verbindung daher auch innerhalb dieses

gemeinsamen Gehäuses erfolgen. Daher sind der Versorgungsanschluss wie auch

der Steueranschluss des Anhängersteuerventils nicht zwingend als externe, zum

Beispiel an der Gehäusewandung angeordnete, Anschlüsse zu betrachten.

Vielmehr sind die Begriffe „Versorgungsanschluss“ bzw.

„Steueranschluss“

allgemein dem von einem Anhängersteuerventil

fachüblich beinhalteten

Versorgungseingang bzw. Steuereingang gleichzusetzten.

Die insofern dem Steuereingang des Anhängersteuerventils vorgeschaltete

Steuerventileinheit ist gemäß Merkmal E4.2.1 derart hergerichtet, dass mittels ihr

der Steuereingang des Anhängersteuerventils so angesteuert werden kann, dass

durch das Anhängersteuerventil ein abgestufter Bremssteuerdruck ausgesteuert

werden kann, der abhängig von dem Betriebsbremswunsch des Fahrers ist. Eine

solche Steuerventileinheit 80 kann dabei etwa durch eine Kombination aus einem

3/2-Wege-Magnetventil 80a und einem 2/2-Wege-Magentventil 80b gebildet

werden, die beide von einer elektronischen Steuereinheit 67 angesteuert werden

(vgl. in Absatz [0051] der Streitpatentschrift), wobei der Betriebsbremswunsch des

Fahrers etwa durch ein elektrisches Betriebsbremssignal repräsentiert wird, das von

einem Betriebsbremssignalgeber 5 stammt und der elektronischen Steuereinheit 67

zugeführt wird (vgl. Absatz [0053] der Streitpatentschrift).

Dabei ist beachtlich, dass der Betriebsbremswunsch in diesem Zusammenhang

nicht dem Parkbremswunsch des Fahrers oder einer vom Fahrer veranlassten oder

gar automatisiert durchgeführten Notbremsung gleichzusetzten ist, auch wenn

deren Umsetzung im Ausführungsbeispiel über das Steuerventil 78 ebenfalls gestuft

erfolgen kann (vgl. Absatz [0051] der Streitpatentschrift). Vielmehr handelt es sich

bei dem Betriebsbremswunsch und dem Parkbrems- oder Notbremswunsch um

getrennte Bremswünsche bzw. Bremsvorgänge (vgl. auch Absatz [0017] der

Streitpatentschrift). Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass aus dem Merkmal

E4.2.1

insofern

auch zwingend

folge, dass das von der Druckluftaufbereitungseinheit besessene Anhängersteuerventil einen gestuften Bremsdruck

im Falle einer Notbremsung im Anhänger des Nutzfahrzeugs, wie sie Merkmal E3

beanspruche, durch einen gestuften Druckabbau in der das Zugfahrzeug mit dem

Anhänger verbindenden Vorratsleitung bewirke, kann daher nicht gefolgt werden.

Vielmehr ist dem Merkmal E3 lediglich allgemein zu entnehmen, dass in die

beanspruchte Druckluftaufbereitungseinheit eine Notbremseinrichtung für die

Anhängerbremsanlage integriert ist, die bei Erkennen einer vordefinierten aber

ansonsten nicht weiter spezifizierten Notfallsituation eine Bremsung des Anhängers

bewirkt. Als Beispiel nennt Absatz [0020] der Streitpatentschrift hierzu etwa das

Erkennen eines Defekts in der Bremssteuerleitung des Anhängers, welcher nicht

per se automatisch zu einer Notbremsung des Anhängers führe. Ein solcher könne

etwa bei Abriss einer Leitung „Vorrat“ am Kupplungskopf 23 und dem dadurch

verbundenen Druckabfall erfolgen, mit der Folge eines unmittelbaren Einfalls von

Federspeicherbremsen. Zur Realisierung

schlägt Absatz

[0051]

der

Streitpatentschrift

in Verbindung mit dem

in Figur 4 dargestellten

Ausführungsbeispiel das Vorsehen des Steuerventils 78 vor, mittels dem eine

unmittelbare Ansteuerung des pneumatischen Steueranschlusses 96 des

Anhängersteuerventils 53 zur Erzeugung einer Bremswirkung

in einer

Notbremssituation möglich ist. Darüber hinaus offenbart Absatz [0055] der

Streitpatentschrift

in Verbindung mit dem

in Figur 5 dargestellten

Ausführungsbeispiel die Möglichkeit, ein Notbremsventil 85 vorzusehen, mittels

dessen der Druckabbau in der Vorratsleitung des Anhängers aufgrund einer im

Notbremsventil integrierten Drosselstellung entsprechend gedrosselt erfolge.

5.2

Die

mit

dem

vorstehenden

Patentanspruch

beanspruchte

Druckluftaufbereitungseinheit ist für den Fachmann ausführbar offenbart.

Eine Erfindung ist dann ausführbar offenbart, wenn der Fachmann ohne

erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die

Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in

Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag

praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Eine

Erfindung ist daher grundsätzlich bereits dann hinreichend offenbart, wenn sie dem

Fachmann mindestens einen Weg zur Ausführung aufzeigt (vgl. BGH GRUR 2021,

1043 ff. - Cerdioxid; vgl. auch: Urteil vom 6. Juni 2015 – X ZR 67/13).

Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Insbesondere die Absätze [0051] und [0055] der

Streitpatentschrift zeigen dem Fachmann hierbei, wie auch vorstehend zur

Auslegung bereits dargelegt, Wege auf, wie die beanspruchten Merkmale E3 und

E4.2.1 realisiert werden können.

5.3

Die Druckluftaufbereitungseinheit nach dem beschränkt aufrechterhaltenen

erteiltem Patentanspruch 1 wird aber ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift

D24 in Kombination mit der Lehre der Druckschrift D17 für den Fachmann

nahegelegt, vgl. § 4 PatG.

So ist der Figur 10 der Druckschrift D24 eine Ventileinheit 111 zu entnehmen, in

welcher bereits die Funktionen eines Anhängersteuerventils und die eines

Druckregelmoduls baulich in einer Einheit vereinigt sind (vgl. Absatz [0058]).

Figur 10 der Druckschrift D24

Das Druckregelmodul ermöglicht nach Absatz [0047] zwei unterschiedliche

Ansteuerungsvarianten

für

die

Bereitstellung

eines

pneumatischen

Ausgangsdrucks an einem Kupplungskopf „Bremse“ 7. Einerseits einen ersten

elektromagnetischen Beaufschlagungspfad, bei dem nach Maßgabe von

elektrischen Signalen 54, 55 das Druckregelmodul unter Nutzung des am Eingang

59 der Baueinheit anliegenden Drucks einen Druck am Ausgang 60 und somit am

Kupplungskopf

„Bremse“ 7 ansteuert und andererseits einen hydraulischpneumatischen Beaufschlagungspfad der einen hydraulischen Eingangsdruck in

ein pneumatisches Ausgangssignal umwandelt. Dem Druckregelmodul sind zur

Realisierung dieser beiden Varianten insoweit neben der elektronischen

Steuereinrichtung 53 die Magnetventile 113 und 115, deren Einlasskanal mit einem

darin angeordneten Rückschlagventil 112, sowie der Durchlass 114 zuzuordnen.

Das eigentliche in die Ventileinheit 111 integrierte Anhängersteuerventil wird durch

die in Figur 10 rechts dargestellten Elemente und Räume, wie Kammer 117, Kolben

118, Relaiskolben

119, Steuerkammer

120, Verbindungskanal

121,

Bremsdruckkammer 122 und Ein-/Auslassventil 123 gebildet.

Darüber hinaus beinhaltet die Ventileinheit 111 ein Abrissventil 124, dessen

Funktion in Absatz [0064] beschrieben ist, sowie einen Anschluss 59 für einen

Druckluftbehälter 5.

Nach Absatz [0064] ist dieses Anhängersteuerventil unter anderem dazu konzipiert,

dass bei einem Abriss der pneumatischen Bremsleitung zwischen Anhänger und

Zugfahrzeug, etwa im Bereich des Kupplungskopfs „Bremse“ 7, dies zu einer

Entlüftung der Bremsdruckkammer 122 führt, so dass

in der Folge der

Kupplungskopf „Vorrat“ 6 über das Ein-/Auslassventil 123 und den abgerissenen

Kupplungskopf

„Bremse“

7

entlüftet werden

kann, wodurch

eine

Notbremseinrichtung des Anhängers wirksam werden kann.

Damit geht aus der Druckschrift D24 eine Ventileinheit 111 hervor, die nicht nur

bereits die funktionellen Forderungen des Merkmals E3 erfüllt, sondern die

entsprechend dem Merkmal E4 auch bereits mit dem Anschluss 59 einen Anschluss

für einen Druckluftbehälter 5 aufweist, der gemäß Merkmal E4.1 mit einem

Versorgungsanschluss des in die Ventileinheit integrierten Anhängersteuerventils

verbunden ist, wobei der Versorgungsanschluss des Anhängersteuerventils

insoweit innerhalb der Ventileinheit 111 im Eingangsbereich des Ein-/Auslassventils

123 zu verorten ist. Ferner ist der Druckluftbehälter 5, wie Merkmal E4.2 fordert,

über eine aus den Magnetventilen 113 und 115 bestehende Steuerventileinheit mit

einem Steueranschluss des Anhängersteuerventils verbunden, wobei der

Steueranschluss innerhalb der Ventileinheit 111 im Bereich des Einganges zu der

Kammer 117 verortet ist. Über die Steuerventileinheit 113, 115 kann dabei ein

Bremsdruck durch das integrierte Anhängersteuerventil ausgesteuert werden, der

dem Betriebsbremswunsch des Fahrers entspricht (vgl. Absätze [0047] und [0060].

Da die Steuerventileinheit 113, 115 durch zwei 2/2- Wege Magnetventile gebildet

ist, die zur Einstellung des Steuerdrucks getaktet betrieben werden müssen, ist in

der Folge der ausgesteuerte Bremsdruck zwingend gestuft, so dass auch Merkmal

E4.2.1 erfüllt ist.

Dass die zur Füllung des Druckluftbehälters 5 nötige Druckluft durch eine separate

Druckluftaufbereitungseinrichtung zur Verfügung gestellt wird, ist für den Fachmann

darüber hinaus platt selbstverständlich.

Somit unterscheidet sich die durch die Druckschrift D24 vorbekannte

„Druckluftaufbereitungsanlage“ von der vorliegend mit Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag beanspruchten „Druckluftaufbereitungseinheit“ lediglich dadurch, dass

die platt selbstverständlich vorhandene Druckluftsaufbereitungseinrichtung nicht

zusammen mit der Ventileinrichtung 111 in einer erfindungsgemäßen Einheit

zusammengeführt sind und die Druckluftaufbereitungseinheit somit auch das

Anhängersteuerventil gemäß Merkmal E2 „besitzt“.

Dieser Unterschied kann aber eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Bereits die Druckschrift D24 lehrt, etwa für das Ausführungsbeispiel der Figur 10,

verschiedene Funktionseinheiten einer ein Anhängersteuerventil umfassenden

„Druckluftaufbereitungsanlage“

in einer gemeinsamen Ventileinheit vorteilhaft

zusammen zu fassen. Ein solches Zusammenfassen führt dabei zu einem

reduzierten Verrohrungs- oder Verbindungsaufwand.

Die dem Fachmann bekannte Druckschrift D17 lehrt darüber hinaus, dass ein

solcher Verrohrungs- oder Verbindungsaufwand weiter reduziert werden kann,

wenn die Modulgehäuse einzelner Module einer Druckluftsaufbereitungsanlage

unmittelbar zusammen

in eine Einheit zusammengeflanscht werden. Die

Druckschrift D17 benennt dabei explizit Modulgehäuse, die sowohl ein

Anhängersteuerventil, dort als TCM-Modul benannt, welches über mehrere

Ausgänge einen pneumatischen Anhänger

versorgt,

als auch

eine

Druckluftsaufbereitungseinrichtung, die als EAC-Modul bezeichnet wird, beinhalten

(vgl. Absatz [0021]).

Die Druckschrift D17 gibt dem Fachmann somit mit dem Ziel den Verrohrungs- oder

Verbindungsaufwand zu verringern einen Anlass, auch die zwingend notwendig

dem Druckluftbehälter 5 und der Ventileinrichtung 111 der Druckschrift D24

vorgeschaltete

Druckluftsaufbereitungseinrichtung modulartig mit

der

Ventileinrichtung 111 zusammen zu einer erfindungsgemäßen Einheit zu verbinden,

so dass diese dann in Modulbauweise vorliegende Druckluftaufbereitungseinheit

neben

der

zugehörigen

Ventileinheit

111

auch

die

Druckluftaufbereitungseinrichtung aufweist und insoweit auch eine derartige Einheit

im Sinne der Merkmale E0, E1 und E2 darstellt.

Die mit dem geltenden Patentanspruch 1 definierte Druckluftaufbereitungseinheit ist

damit aber für den Fachmann nahegelegt und beruht daher nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit (vgl. dazu allgemein: BGH GRUR 2009, 746 ff. – Betrieb

einer Sicherheitseinrichtung).

Dass, wie die Beschwerdegegnerin anführt, das Ausführungsbeispiel der

Druckschrift D17 kein Anhängersteuerventil offenbart, dass wie jenes der

Druckschrift D24 auch zusätzlich hydraulisch ansteuerbar ist, mag zutreffen. Die für

den Fachmann der Druckschrift D17 entnehmbare und vorliegend relevante Lehre

ist aber nicht auf dieses Ausführungsbeispiel beschränkt. Vielmehr ist der durch die

Druckschrift D17

vermittelten Anleitung

wesentlich,

dass

alle

die

Druckluftaufbereitungseinheit bildenden Module lediglich zumindest elektrische

und/oder pneumatische Komponenten aufweisen, so wie dies vor allem der in seiner

Allgemeinheit zu betrachtende Patentanspruch 1 der Druckschrift D17 herausstellt.

6.

Hilfsanträge

Der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 in der Fassung aller Hilfsanträge beruht ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift D24 bei für den Fachmann

naheliegender Kombination mit der Lehre der Druckschrift D17 ebenfalls nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit. Die Frage nach dessen jeweiliger ursprünglicher

Offenbarung kann in der Folge daher dahinstehen. Auf Grundlage der Hilfsanträge

kann das Patent daher keinen Bestand erlangen.

6.1 Hilfsantrag 1

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist auf ein Nutzfahrzeug gerichtet, das

eine hydraulische Bremsanlage und eine Druckluftsaufbereitungseinheit nach den

Merkmalen E0 bis E4.2.1, also mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach

Hauptantrag, umfasst, wobei die Druckluftaufbereitungseinheit zusätzlich durch das

Merkmal E5H1 bis H4 gekennzeichnet ist. Dies lautet:

E5H1-H4 wobei die Druckluftaufbereitungseinheit

(1) mindestens einen

hydraulischen Anschluss (20; 21) für eine hydraulische Bremsleitung

(2; 3) besitzt.

Die Druckluftaufbereitungseinheit besitzt demnach einen hydraulischen Anschluss,

an welchen eine hydraulische Bremsleitung anschließbar ist.

Wie

vorstehend

zum

Hauptantrag

dargelegt

beruht

eine

Druckluftaufbereitungseinheit mit den Merkmalen E0 bis E4.2.1 ausgehend von

dem Inhalt der Druckschrift D24 bei für den Fachmann naheliegender Kombination

mit der Lehre der Druckschrift D17 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die der Druckschrift D24 entnehmbare Ventileinheit 111 ist gemäß Absatz [0001]

der Druckschrift D24 für eine Bremseinrichtung vorgesehen, die für ein hydraulisch

gebremstes Zugfahrzeug konzipiert ist, das mit einem pneumatisch gebremsten

Anhänger koppelbar ist. Somit beruht auch ein Nutzfahrzeug mit einer Bremsanlage

und einer Druckluftaufbereitungseinheit mit den Merkmalen E0 bis E4.2.1 nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Auch das zusätzliche Merkmal E5H1-H4 kann diese nicht begründen. Denn die der

Druckschrift D24 entnehmbare Ventileinheit 111 weist mit dem Eingang 24 auch

bereits einen hydraulischen Anschluss für eine hydraulische Bremsleitung 11 auf

(vgl. Absatz [0063]); einen Anschluss, der auch bei einer für den Fachmann

nahegelegten Druckluftsaufbereitungseinheit mit den Merkmalen E0 bis E4.2.1 und

somit auch bei einem eine solche Druckluftsaufbereitungseinheit umfassenden

Nutzfahrzeug zwingend vorzusehen ist.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 beruht

daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.

6.2 Hilfsantrag 2

In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist ausgehend von Patentanspruch 1

in der Fassung nach Hilfsantrag 1 an dessen Ende zusätzlich das Merkmal E5.1H2

hinzugefügt. Das neue Merkmal lautet:

E5.1H2

und der hydraulische Anschluss

(20;

21)

in der

Druckluftaufbereitungseinrichtung (1) mit einem hydraulischen

Steueranschluss (55; 56) des Anhängersteuerventils (53)

verbunden ist.

Der gemäß Merkmal E5H1-H4 definierte hydraulische Anschluss (vgl. Hilfsantrag 1)

ist nun gemäß Merkmal E5.1H2 zwingend in der Druckluftaufbereitungseinheit 1 (zu

den Wortbestandteilen „Einheit“ und „Einrichtung“ s.o.) den Ausdrücken mit den mit

einem hydraulischen Steueranschluss des Anhängersteuerventils verbunden.

Auch dieses zusätzliche Merkmal vermag eine erfinderische Tätigkeit nicht zu

begründen. Denn der hydraulische Anschluss 24 der der Druckschrift D24

entnehmbaren Ventileinheit 111 ist über einen internen Kanal mit dem Eingang

einer Kammer verbunden, in welcher der Relaiskolben 18 geführt ist, wobei dieser

Eingang den hydraulischen Steueranschluss des Anhängersteuerventils bildet; ein

hydraulischer Steueranschluss, der auch bei der für den Fachmann nahegelegten

Druckluftsaufbereitungseinheit mit den Merkmalen E0 bis E4.2.1 mit dem dortigen

hydraulischen Anschluss verbunden und somit auch bei einem eine solche

Druckluftsaufbereitungseinheit umfassenden Nutzfahrzeug zwingend vorzusehen

ist

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 beruht

daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.

6.3 Hilfsantrag 3

In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist ausgehend von Patentanspruch 1

in der Fassung nach Hilfsantrag 1 an dessen Ende zusätzlich das Merkmal E6H3

hinzugefügt. Das neue Merkmal lautet:

E6H3

und dem Versorgungsanschluss (52) des Anhängersteuerventils (53)

ein

Notbremsventil

(85)

vorgeordnet

ist,

wobei

die

Notbremseinrichtung oder das Notbremsventil

(85)

in einer

Notbremssituation eine Verringerung des Drucks an einem Anschluss

(22) für einen Kupplungskopf Vorrat (23) herbeiführt.

Im Ausführungsbeispiel

der

Figur

5

des Streitpatents

ist

dem

Versorgungsanschluss 52 des Anhängersteuerventils 53 ein Notbremsventil 85

vorgeordnet, wobei dieses durch ein 2/2-Wege Ventil realisiert

ist, welches

wahlweise in eine Durchgangsstellung oder eine gedrosselte Durchgangsstellung

geschaltet werden kann. Dies hat gemäß Absatz [0055] zur Folge, dass dem

Versorgungsanschluss 52 weniger Druckluft bereitgestellt wird, was bewirkt, dass

in einer Notbremssituation der Druck an dem Kupplungskopf „Vorrat“ 23 nicht

schlagartig, sondern gedrosselt verringert werden kann. Das Notbremsventil 85

selbst bewirkt somit keine unmittelbare Verringerung des Drucks an dem Anschluss

für den Kupplungskopf

„Vorrat“

23,

sondern beeinflusst

lediglich die

Verringerungsrate der durch die Notbremseinrichtung bewirken Druckverringerung.

Eine wörtliche Auslegung des Merkmals E6H3, wonach die Notbremseinrichtung

oder das Notbremsventil in einer Notbremssituation eine unmittelbare Verringerung

des Drucks an einem Anschluss für einen Kupplungskopf „Vorrat“ bewirken würden,

würde somit zu einer Auslegung des Merkmals E6H3 führen, die von diesem

einzigen Ausführungsbeispiel nicht mitumfasst und die so dem Streitpatent auch

anderweitig nicht zu entnehmen ist. Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur

Folge

hätte,

dass

keines

der

in

der Patentschrift

geschilderten

Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst würde, kommt aber nur

dann in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten, die zumindest zur

Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele führen, zwingend ausscheiden

oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür

entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend

von der Beschreibung abweicht (vgl. BGH GRUR 2015, 159 ff. - Zugriffsrechte).

Insofern

ist Merkmal E6H3

vielmehr derart auszulegen, dass

in einer

Notbremssituation entweder die Notbremseinrichtung gemäß Merkmal E3 oder das

Notbremsventil eine Verringerung des Drucks an dem Anschluss für den

Kupplungskopf

„Vorrat“ bewirkt oder diesen zumindest mittelbar

in der

Notbremssituation

beeinflusst, wobei

das Nutzfahrzeug

sowohl

die

Notbremseinrichtung wie auch zusätzlich auch das Notbremsventil beinhaltet.

Das zusätzliche Merkmal E6H3 vermag eine erfinderische Tätigkeit aber ebenfalls

nicht zu begründen. Denn neben der in der Ventileinheit 111 der Druckschrift D24

über das Ein-/Auslassventil 123 integrierten Notbremseinrichtung nach dem

Merkmal E3, mittels dessen der Kupplungskopf „Vorrat“ 6 über den Kupplungskopf

„Bremse“ 7 in einer Notbremssituation entlüftet werden kann, umfasst die

Ventileinheit 111 mit dem Abrissventil 124 auch ein dem Versorgungsanschluss des

Anhängersteuerventils – verortet im Eingangsbereich des Ein-Auslassventils 123

(vgl. Ausführungen zum Hauptantrag) - vorgeordnetes Notbremsventil im Sinne der

vorstehenden Auslegung. Denn das Abrissventil 124 schließt

im Fall einer

Notbremssituation die Verbindung zwischen dem Druckluftbehälter 5 und dem

Versorgungsanschluss des Anhängersteuerventils (vgl. Absatz

[0064]) und

beeinflusst - so wie auch das beanspruchte Notbremsventil - die Verringerungsrate

des Druckabfalls

in dem Kupplungskopf

„Vorrat“, da nicht auch der

Druckluftbehälter 5 mitentlüftet wird.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 beruht

daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.

6.4 Hilfsantrag 3a

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3a entspricht dem Patentanspruch 1 des

Hilfsantrages 3, wobei in Merkmal E6H3 folgende Streichung vorgenommen ist. Das

neue Merkmal lautet:

E6H3a

und dem Versorgungsanschluss (52) des Anhängersteuerventils (53)

ein

Notbremsventil

(85)

vorgeordnet

ist,

wobei

die

Notbremseinrichtung oder das Notbremsventil

(85)

in einer

Notbremssituation eine Verringerung des Drucks an einem Anschluss

(22) für einen Kupplungskopf Vorrat (23) herbeiführt.

In einer Notbremssituation bewirkt oder beeinflusst mittelbar somit nicht mehr, wie

noch mit Hilfsantrag 3 beansprucht, entweder die Notbremseinrichtung gemäß

Merkmal E3 oder das Notbremsventil eine Verringerung des Drucks an dem

Anschluss

für den Kupplungskopf

„Vorrat“, sondern nun zwingend das

Notbremsventil.

Wie vorstehend zu Hilfsantrag 3 dargelegt, wird dieses gegenüber dem Merkmal

E6H3 eingeschränkte Merkmals aber bereits durch das von der Druckschrift D24

entnehmbare Abrissventil 124, das

in der Ventileinheit 111 integriert

ist,

vorweggenommen.

So vermag in der Folge auch das, dem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhenden Nutzfahrzeug gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung nach

Hilfsantrag 1 hinzugefügte, zusätzliche Merkmal E6H3a eine erfinderische Tätigkeit

nicht zu begründen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3a beruht

daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.

6.5 Hilfsantrag 4

In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist ausgehend von Patentanspruch 1

in der Fassung nach Hilfsantrag 1 an dessen Ende zusätzlich das Merkmal E7H4

hinzugefügt. Das neue Merkmal lautet:

E7H4

und

die Druckluftaufbereitungseinheit

(1) einen elektrischen

Anschluss (32) für ein elektrisches Fußbremssignal und/oder einen

elektrischen Anschluss (33) für elektrisches Parkbremssignal besitzt.

Gemäß dem Merkmal E7H4 besitzt die Druckluftaufbereitungseinheit nun ferner

zusätzlich einen elektrischen Anschluss für ein elektrisches Fußbremssignal

und/oder einen elektrischen Anschluss für elektrisches Parkbremssignal.

Auch dieses zusätzliche Merkmal vermag eine erfinderische Tätigkeit aber nicht zu

begründen. So weist die der Druckschrift D24 entnehmbare Ventileinheit 111 einen

elektrischen Anschluss auf, der über eine elektrische Leitung 55 mit einem

Wegsensor 57 des Betriebsbremspedals verbunden ist und aufgenommene Signale

an die Steuereinrichtung 53 der Ventileinheit 111 weitergibt (vgl. Absatz [0047]).

Insofern muss ein solch elektrischer Anschluss, wie in Merkmal E7H4 beansprucht,

auch bei der für den Fachmann nahegelegten Druckluftsaufbereitungseinheit mit

den Merkmalen E0 bis E4.2.1 vorhanden, somit auch bei einem eine solche

Druckluftsaufbereitungseinheit umfassenden Nutzfahrzeug zwingend vorgesehen

sein.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 4 beruht

daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.

6.6 Hilfsantrag 5

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist auf ein Nutzfahrzeug gerichtet, das

eine hydraulische Bremsanlage und eine Druckluftsaufbereitungseinheit nach den

Merkmalen E0 bis E4.2.1 umfasst, wobei die Druckluftaufbereitungseinheit

zusätzlich durch das Merkmal E8H5 gekennzeichnet ist. Dies lautet:

E8H5

wobei die Druckluftaufbereitungseinheit

(1) einen elektrischen

Anschluss

(32;

33;

34)

besitzt,

über welchen

der

Druckluftaufbereitungseinheit (1) ein elektrisches Signal zuführbar ist,

welches mit einem hydraulischen Bremsdruck korreliert.

Die Druckluftaufbereitungseinheit besitzt demnach zusätzlich einen elektrischen

Anschluss, über welchen der Druckluftaufbereitungseinheit ein elektrisches Signal

zuführbar ist, welches mit einem hydraulischen Bremsdruck korreliert.

Wie vorstehend zum Hilfsantrag 1 dargelegt, beruht ein Nutzfahrzeug mit einer

Bremsanlage und einer Druckluftaufbereitungseinheit mit den Merkmalen E0 bis

E4.2.1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Das zusätzlich hinzugefügte Merkmal E8H5 kann diese ebenfalls nicht begründen.

Denn die entsprechende Druckluftaufbereitungseinheit muss, wie vorstehend zum

Hilfsantrag 4 erläutert, nicht nur einen Anschluss für die Leitung 55 zur Übermittlung

des elektrischen Fußbremssignals, sondern, mit Blick auf das Ausführungsbeispiel

der Figur 10 der Druckschrift D24, auch einen elektrischen Anschluss für die Leitung

54 zur Übermittlung der Signale eines den hydraulischen Bremsdruck messenden

Messorgans 56 besitzen, wobei diese Signale unmittelbar mit dem hydraulischen

Bremsdruck korrelieren.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 5 beruht

daher ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht

patentfähig.

7. Bei dieser Sach- und Aktenlage war auf die Beschwerde der Einsprechenden der

Beschluss der Patentabteilung 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

14. Oktober 2020 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch

einzulegen.

Dr. Baumgart

Eisenrauch

Dr. Geier

Körtge