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BPatG Beschluss vom 30.08.2023 – 9 W (pat) 6/21
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:300823B9Wpat6.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 6/21 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. August 2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2023:300823B9Wpat6.21.0
betreffend das Patent 10 2011 053 707
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 30. August 2023 unter Mitwirkung des Richters Dr.- Ing.
Baumgart als Vorsitzender sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Phys. Univ. Dr.-
Ing. Geier und Dipl.-Ing. Körtge beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
14. Oktober 2020 aufgehoben und das Patent wird in vollem Umfang
widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 16. September 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingereichte Patentanmeldung 10 2011 053 707.4 ist am 26. Januar 2017 die
Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
Druckluftaufbereitungseinheit
veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist von der Einsprechenden am 25. Oktober 2017 Einspruch
erhoben worden. Die Einsprechende hat dabei den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1
Nr. 1 PatG geltend gemacht. Der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem
Stand der Technik nicht mehr neu und er beruhe jedenfalls nicht auf einer
Die Patentabteilung 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent
10 2011 053 707 daraufhin mit einem am Ende der mündlichen Anhörung vom
14. Oktober 2020 verkündeten Beschluss mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Beschreibung Seiten 1 bis 26 gemäß Hilfsantrag 1,
überreicht in der Anhörung am 14. Oktober 2020,
Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in
der Anhörung am 14. Oktober 2020,
Zeichnungen Figuren 1 bis 8 gemäß Patentschrift.
Gegen diesen Beschluss, welcher der Einsprechenden laut Empfangsbekenntnis
am 19. November 2020 zugestellt worden ist, richtet sich die beim Deutschen
Patent- und Markenamt am 18. Dezember 2020 eingegangene Beschwerde der
Einsprechenden, die diese mit Schriftsatz vom 29. Juni 2021 begründet. Die
Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung gegenüber dem
Inhalt der Anmeldeunterlagen unzulässig erweitert und für den Fachmann nicht
ausführbar sei. Darüber hinaus beruhe er gegenüber dem Stand der Technik nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn dieser liege ausgehend von dem Inhalt der
Druckschrift D17 in Kombinationen mit dem Inhalt jeweils einer der Druckschriften
D1, D14 oder D24 dem Fachmann nahe.
D1
D14
D17
D24
DE 10 2008 048 207 A1,
DE 197 52 147 A1,
DE 10 2004 051 309 A1,
DE 10 2008 048 208 B4.
Die Patentinhaberin ist der Beschwerde der Einsprechenden mit Schriftsatz vom
15. Februar 2021 entgegengetreten und hat ihre Argumentation mit Schriftsatz vom
20. Juli 2022 dargelegt. Schriftsätzlich hat sie eine Anschlussbeschwerde
angekündigt und insoweit beabsichtigt, das Patent auch in der erteilten Fassung zu
verteidigen. Darüber hinaus reichte sie mit diesem Schriftsatz die Hilfsanträge 1 bis
5 ein, in deren Umfang sie ihr Patent hilfsweise verteidigt.
Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2023 führte die Beschwerdeführerin zu den
Hilfsanträgen aus, dass sie diese als nicht gewährbar ansehe, da insbesondere
deren Gegenstände keine Patentfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik
aufwiesen.
In seiner Einführung zur mündlichen Verhandlung am 30. August 2023 vor dem
erkennenden Senat stellte der Vorsitzende heraus, dass die Patentfähigkeit der
jeweils mit Hauptanspruch beanspruchten Gegenstände möglicherweise kritisch zu
betrachten sein dürfte. Denn ausgehend von der Lehre der Druckschrift D24, die
bereits die Verwendung von Modulen bzw. die
Integration zusätzlicher
Funktionseinheiten anspreche, könnte der Fachmann mit der Druckschrift D17
hinsichtlich der Ausgestaltung der mit einem Anhängersteuerventil für den Betrieb
dessen pneumatischer Bremse ein sich aufgrund der Vorteile zur Anwendung
aufdrängendes Vorbild haben. In der Beurteilung könnte also auch die Druckschrift
D24 als nächstkommenden Stand der Technik angesehen werden.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin und Einsprechende
zuletzt den Antrag gestellt,
den Beschluss der Patentabteilung 28 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 14. Oktober 2020 aufzuheben und das Patent in
vollem Umfang zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung
von einer Anschlussbeschwerde Abstand genommen und ihr Patent zuletzt nur
noch im Umfang der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung sowie hilfsweise mit
den fünf vorbenannten Hilfsanträgen sowie einem zusätzlich in der Verhandlung
überreichten Hilfsantrag 3a verteidigt. Sie stellte den Antrag,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Hilfsweise beantragt die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin,
jeweils unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das
Patent in der Reihenfolge der folgenden, mit Schriftsatz vom
20. Juli 2023 vorgelegten Hilfsanträge - jeweils mit der Maßgabe,
dass
die
Unteransprüche
nicht mehr
auf
eine
„Druckluftaufbereitungseinheit“, sondern auf ein „Nutzfahrzeug“
gerichtet sind - beschränkt aufrechtzuerhalten:
Hilfsantrag 1: Patentansprüche 1 bis 14, Beschreibung an den
Wortlaut des Hilfsantrags angepasst, Zeichnungen
gemäß Patentschrift;
Hilfsantrag 2: Patentansprüche 1 bis 13, Beschreibung an den
Wortlaut des Hilfsantrags angepasst, Zeichnungen
gemäß Patentschrift;
Hilfsantrag 3: Patentansprüche 1 bis 13, Beschreibung an den
Wortlaut des Hilfsantrags angepasst, Zeichnungen
gemäß Patentschrift;
Hilfsantrag 4: Patentansprüche 1 bis 13, Beschreibung an den
Wortlaut des Hilfsantrags angepasst, Zeichnungen
gemäß Patentschrift;
Hilfsantrag 5: Patentansprüche 1 bis 14, Beschreibung an den
Wortlaut des Hilfsantrags angepasst, Zeichnungen
gemäß Patentschrift.
Ferner stellt die Patentinhaberin einen Hilfsantrag 3a (einzuordnen
nach Hilfsantrag 3), der auf die beschränkte Aufrechterhaltung des
Patents mit Patentansprüchen 1 bis 13, wie in der mündlichen
Verhandlung übergeben, Beschreibung an den Wortlaut des
Hilfsantrags angepasst, und den Zeichnungen gemäß Patentschrift
gerichtet ist.
Der Patentanspruch 1 in der von der Patentabteilung 28 des Deutschen Patent- und
Markenamts
gemäß Beschluss
vom 14. Oktober 2020
beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung lautet:
1. Druckluftaufbereitungseinheit
(1)
für eine Druckluftanlage des
Nutzfahrzeugs, wobei die Druckluftaufbereitungseinheit
(1) ein
Anhängersteuerventil (53) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass
a) in die Druckluftaufbereitungseinheit (1) eine Notbremseinrichtung für
eine Anhängerbremsanlage integriert ist und
b) die Druckluftaufbereitungseinheit (1) einen Anschluss (16) für einen
Behälter (17) aufweist, der mit einem Versorgungsanschluss (52) des
Anhängersteuerventils
(53)
verbunden
ist
und
über
eine
Steuerventileinheit
(80) mit einem Steueranschluss
(82) des
Anhängersteuerventils
(53)
verbunden
ist, wobei über die
Steuerventileinheit (80) ein abgestufter Bremssteuerdruck durch das
Anhängersteuerventil (53) ausgesteuert wird, der abhängig ist von einem
Betriebsbremswunsch des Fahrers.
Hieran schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 15 an.
Der Patentanspruch 16 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung lautet:
16. Nutzfahrzeug mit einer hydraulischen Bremsanlage und einer
Druckluftaufbereitungseinheit (1) nach einem der vorhergehenden
Ansprüche.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
1. Nutzfahrzeug mit einer hydraulischen Bremsanlage und einer
Druckluftaufbereitungseinheit
(1)
für eine Druckluftanlage des
Nutzfahrzeugs, wobei die Druckluftaufbereitungseinheit
(1) ein
Anhängersteuerventil (53) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass
a) in die Druckluftaufbereitungseinheit (1) eine Notbremseinrichtung für
eine Anhängerbremsanlage integriert ist und
b) die Druckluftaufbereitungseinheit (1) einen Anschluss (16) für einen
Behälter (17) aufweist, der mit einem Versorgungsanschluss (52) des
Anhängersteuerventils
(53)
verbunden
ist
und
über
eine
Steuerventileinheit
(80) mit einem Steueranschluss
(82) des
Anhängersteuerventils
(53)
verbunden
ist, wobei über die
Steuerventileinheit (80) ein abgestufter Bremssteuerdruck durch das
Anhängersteuerventil (53) ausgesteuert wird, der abhängig ist von einem
Betriebsbremswunsch des Fahrers.
c) wobei die Druckluftaufbereitungseinheit
(1) mindestens einen
hydraulischen Anschluss (20; 21) für eine hydraulische Bremsleitung
(2; 3) besitzt.
Hieran schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
1. Nutzfahrzeug mit einer hydraulischen Bremsanlage und einer
Druckluftaufbereitungseinheit
(1)
für eine Druckluftanlage des
Nutzfahrzeugs, wobei die Druckluftaufbereitungseinheit
(1) ein
Anhängersteuerventil (53) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass
a) in die Druckluftaufbereitungseinheit (1) eine Notbremseinrichtung für
eine Anhängerbremsanlage integriert ist und
b) die Druckluftaufbereitungseinheit (1) einen Anschluss (16) für einen
Behälter (17) aufweist, der mit einem Versorgungsanschluss (52) des
Anhängersteuerventils
(53)
verbunden
ist
und
über
eine
Steuerventileinheit
(80) mit einem Steueranschluss
(82) des
Anhängersteuerventils
(53)
verbunden
ist, wobei über die
Steuerventileinheit (80) ein abgestufter Bremssteuerdruck durch das
Anhängersteuerventil (53) ausgesteuert wird, der abhängig ist von einem
Betriebsbremswunsch des Fahrers.
c) wobei die Druckluftaufbereitungseinheit (1) mindestens einen
hydraulischen Anschluss (20; 21) für eine hydraulische Bremsleitung
(2; 3) besitzt und
d)
der
hydraulische
Anschluss
(20;
21)
in
der
Druckluftaufbereitungseinrichtung
(1) mit einem hydraulischen
Steueranschluss (55; 56) des Anhängersteuerventils (53) verbunden ist.
Hieran schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:
1. Nutzfahrzeug mit einer hydraulischen Bremsanlage und einer
Druckluftaufbereitungseinheit
(1)
für eine Druckluftanlage des
Nutzfahrzeugs, wobei die Druckluftaufbereitungseinheit
(1) ein
Anhängersteuerventil (53) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass
a) in die Druckluftaufbereitungseinheit (1) eine Notbremseinrichtung für
eine Anhängerbremsanlage integriert ist und
b) die Druckluftaufbereitungseinheit (1) einen Anschluss (16) für einen
Behälter (17) aufweist, der mit einem Versorgungsanschluss (52) des
Anhängersteuerventils
(53)
verbunden
ist
und
über
eine
Steuerventileinheit
(80) mit einem Steueranschluss
(82) des
Anhängersteuerventils
(53)
verbunden
ist, wobei über die
Steuerventileinheit (80) ein abgestufter Bremssteuerdruck durch das
Anhängersteuerventil (53) ausgesteuert wird, der abhängig ist von einem
Betriebsbremswunsch des Fahrers.
c) wobei die Druckluftaufbereitungseinheit (1) mindestens einen
hydraulischen Anschluss (20; 21) für eine hydraulische Bremsleitung
(2; 3) besitzt und
d) dem Versorgungsanschluss (52) des Anhängersteuerventils (53) ein
Notbremsventil (85) vorgeordnet ist, wobei die Notbremseinrichtung oder
das Notbremsventil (85) in einer Notbremssituation eine Verringerung
des Drucks an einem Anschluss (22) für einen Kupplungskopf Vorrat (23)
herbeiführt.
Hieran schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3a lautet:
1. Nutzfahrzeug mit einer hydraulischen Bremsanlage und einer
Druckluftaufbereitungseinheit
(1)
für eine Druckluftanlage des
Nutzfahrzeugs, wobei die Druckluftaufbereitungseinheit
(1) ein
Anhängersteuerventil (53) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass
a) in die Druckluftaufbereitungseinheit (1) eine Notbremseinrichtung für
eine Anhängerbremsanlage integriert ist und
b) die Druckluftaufbereitungseinheit (1) einen Anschluss (16) für einen
Behälter (17) aufweist, der mit einem Versorgungsanschluss (52) des
Anhängersteuerventils
(53)
verbunden
ist
und
über
eine
Steuerventileinheit
(80) mit einem Steueranschluss
(82) des
Anhängersteuerventils
(53)
verbunden
ist, wobei über die
Steuerventileinheit (80) ein abgestufter Bremssteuerdruck durch das
Anhängersteuerventil (53) ausgesteuert wird, der abhängig ist von einem
Betriebsbremswunsch des Fahrers.
c) wobei die Druckluftaufbereitungseinheit (1) mindestens einen
hydraulischen Anschluss (20; 21) für eine hydraulische Bremsleitung
(2; 3) besitzt und
d) dem Versorgungsanschluss (52) des Anhängersteuerventils (53) ein
Notbremsventil (85) vorgeordnet ist, wobei das Notbremsventil (85) in
einer Notbremssituation eine Verringerung des Drucks an einem
Anschluss (22) für einen Kupplungskopf Vorrat (23) herbeiführt.
Hieran schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet:
1. Nutzfahrzeug mit einer hydraulischen Bremsanlage und einer
Druckluftaufbereitungseinheit
(1)
für eine Druckluftanlage des
Nutzfahrzeugs, wobei die Druckluftaufbereitungseinheit
(1) ein
Anhängersteuerventil (53) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass
a) in die Druckluftaufbereitungseinheit (1) eine Notbremseinrichtung für
eine Anhängerbremsanlage integriert ist und
b) die Druckluftaufbereitungseinheit (1) einen Anschluss (16) für einen
Behälter (17) aufweist, der mit einem Versorgungsanschluss (52) des
Anhängersteuerventils
(53)
verbunden
ist
und
über
eine
Steuerventileinheit
(80) mit einem Steueranschluss
(82) des
Anhängersteuerventils
(53)
verbunden
ist, wobei über die
Steuerventileinheit (80) ein abgestufter Bremssteuerdruck durch das
Anhängersteuerventil (53) ausgesteuert wird, der abhängig ist von einem
Betriebsbremswunsch des Fahrers.
c) wobei die Druckluftaufbereitungseinheit (1) mindestens einen
hydraulischen Anschluss (20; 21) für eine hydraulische Bremsleitung
(2; 3) besitzt und
d) die Druckluftaufbereitungseinheit (1) einen elektrischen Anschluss
(32) für ein elektrisches Fußbremssignal und/oder einen elektrischen
Anschluss (33) für elektrisches Parkbremssignal besitzt.
Hieran schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 lautet:
1. Nutzfahrzeug mit einer hydraulischen Bremsanlage und einer
Druckluftaufbereitungseinheit
(1)
für eine Druckluftanlage des
Nutzfahrzeugs, wobei die Druckluftaufbereitungseinheit
(1) ein
Anhängersteuerventil (53) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass
a) in die Druckluftaufbereitungseinheit (1) eine Notbremseinrichtung für
eine Anhängerbremsanlage integriert ist und
b) die Druckluftaufbereitungseinheit (1) einen Anschluss (16) für einen
Behälter (17) aufweist, der mit einem Versorgungsanschluss (52) des
Anhängersteuerventils
(53)
verbunden
ist
und
über
eine
Steuerventileinheit
(80) mit einem Steueranschluss
(82) des
Anhängersteuerventils
(53)
verbunden
ist, wobei über
die
Steuerventileinheit (80) ein abgestufter Bremssteuerdruck durch das
Anhängersteuerventil (53) ausgesteuert wird, der abhängig ist von einem
Betriebsbremswunsch des Fahrers,
c) wobei die Druckluftaufbereitungseinheit (1) einen elektrischen
Anschluss
(32;
33;
34)
besitzt,
über
welchen
der
Druckluftaufbereitungseinheit (1) ein elektrisches Signal zuführbar ist,
welches mit einem hydraulischen Bremsdruck korreliert.
Hieran schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 an.
Zu dem Wortlaut der jeweiligen Unteransprüche und zu weiteren Einzelheiten wird
auf die Akte verwiesen.
II.
1.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Einsprechenden ist
statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG). Auch die
Beschwerdegebühr hat sie ordnungsgemäß entrichtet
(§ 6 Abs. 1 Satz 1
PatKostG). Der Einspruch war ausreichend substantiiert und ebenfalls zulässig.
2.
In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg, denn der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 in der von der Patentabteilung 28 des Deutschen Patent- und
Markenamtes am 14. Oktober 2020 beschränkt aufrechterhaltenen Fassung sowie
die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 in der Fassung aller
Hilfsanträge beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie sind daher nicht
patentfähig.
Eine Beurteilung der weiteren Patentansprüche nach dem Hauptantrag und den
Hilfsanträgen bedarf es in der Folge nicht, da mit dem jeweils nicht gewährbaren
Patentanspruch 1 dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden
kann und die Beschwerdegegnerin nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie auch
Teile ihres Hauptantrags oder ihrer Hilfsanträge verteidigen möchte (vgl. BGH
GRUR 1997, 120 ff. – Elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 ff. –
Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 ff. – Datengenerator).
3.
Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift eine
Druckluftaufbereitungseinheit für eine Druckluftanlage eines Nutzfahrzeugs.
Bekannte Druckluftaufbereitungseinheiten für Nutzfahrzeuge verfügten über einen
mit einer Druckluftquelle,
insbesondere einem Kompressor verbundenen
eingangsseitigen Versorgungsanschluss sowie ausgangsseitige Anschlüsse für
Verbraucherkreise,
bei welchen
es
sich
um Betriebsbremskreise,
Feststellbremskreise, einen Anhängerbremskreis, einen Luftfederkreis und
Nebenverbraucherkreise handeln könne, welche mit oder ohne Behälter
ausgestattet seien. Die Druckluftaufbereitungseinheit diene dabei etwa der
Reinigung und Trocknung der vom Kompressor bereitgestellten Luft und der zum
Beispiel über Kreisschutzventile abgesicherten und druckgeregelten Verteilung der
Druckluft an die Ausgangsanschlüsse (vgl. Absatz [0002] der Streitpatentschrift).
Während aus dem Stand der Technik bekannte Druckluftaufbereitungseinheiten in
Nutzfahrzeugen
eingesetzt
seien, welche
über
eine
pneumatische
Betriebsbremsanlage
und/oder
pneumatische Federspeicher-Bremsanlage
verfügten, gebe es auch Nutzfahrzeuge, welche eine hydraulische Bremsanlage
aufwiesen, während eine Druckluftanlage beispielsweise für den Betrieb des
Luftfederkreises und etwaigen Nebenverbraucherkreisen genutzt werde. In diesen
Fällen verfüge die Druckluftaufbereitungseinheit nicht über Anschlüsse und
vorgeordnete Kreisschutzventile für pneumatische Betriebsbremskreise, während
ansonsten die Druckluftaufbereitungseinheit im Wesentlichen unverändert zu den
Druckluftaufbereitungseinheiten gemäß dem vorgenannten Stand der Technik
ausgebildet sein könne.
Werde ein mit einer derartigen Druckluftaufbereitungseinheit und einer
hydraulischen Betriebsbremsanlage ausgestattetes Nutzfahrzeug mit einem
Anhänger gekoppelt, welcher mit einer pneumatischen Anhängerbremsanlage
ausgerüstet
sei, müsse
über
die Druckluftaufbereitungseinheit
ein
Versorgungsdruck für die Anhängerbremsanlage bereitgestellt werden. Zusätzlich
zu dem Versorgungsdruck, welcher üblicherweise über einen Kupplungskopf
„Vorrat“ an den Anhänger übertragen werde, müsse dem Anhänger ein
Bremssteuerdruck zur Verfügung gestellt werden, welcher mit dem hydraulischen
Bremsdruck der hydraulischen Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeugs korreliere.
Hierzu fänden in dem Zugfahrzeug üblicherweise Anhängersteuerventile Einsatz,
welche aus dem hydraulischen Bremsdruck des Zugfahrzeugs einen
pneumatischen Bremssteuerdruck für den Anhänger erzeugten. Dies könne über
ein Relaisventil oder einen Wiegekolben erfolgen, welcher bzw. welches - je nach
einwirkendem steuernden hydraulischen Bremsdruck - einen pneumatischen
Versorgungsdruck in einen pneumatischen Bremssteuerdruck umwandele (vgl.
Absatz [0012] der Streitpatentschrift).
Der Erfindung liege gemäß Absatz [0015] des Streitpatents hierauf basierend die
Aufgabe
zugrunde,
eine
verbesserte
und
multifunktionale
Druckluftaufbereitungseinheit
für eine Druckluftanlage eines Nutzfahrzeugs
vorzuschlagen.
4.
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird
bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des
Standes der Technik ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (Dipl.-Ing. oder
M. Eng.) angesehen. Dieser weist eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet
der Entwicklung und Konstruktion von pneumatisch wie hydraulisch betätigten
Bremssystemen für Nutzfahrzeuge auf.
Die aufgrund dieser Berufserfahrung dadurch sowohl auf dem Gebiet der
pneumatisch wie auch hydraulisch betätigten Bremssystemen gewonnenen
Kenntnisse sind dabei bereits zwingende Voraussetzung zum Verständnis des
Streitpatents. Denn dessen Erfindung soll, wie es das Streitpatent etwa in Absatz
[0019] ausführt, Einsatz in einem Nutzfahrzeug finden, dessen Zugfahrzeug mit
einer hydraulischen Bremsanlage ausgestattet ist, während der Anhänger davon
abweichend jedoch mit einer pneumatischen Bremsanlage betrieben wird.
5.
Hauptantrag
In der mit Beschluss vom 14. Oktober 2020 beschränkt aufrechterhaltenen Fassung
erweist sich der für den Fachmann ausführbare Gegenstand des Patentanspruchs 1
als nicht patentfähig, denn dieser beruht ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift
D24 bei für den Fachmann naheliegender Kombination mit der Lehre der
Druckschrift D17 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Frage nach der
ursprünglichen Offenbarung des Gegenstandes nach dem Patentanspruch 1 in der
beschränkt aufrechterhaltenen Fassung kann insofern dahinstehen.
5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des
Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124 ff. - Polymerschaum I). Dies gilt auch für
das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was
sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des
Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte
technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und
Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird
(BGH GRUR 2007, 410 ff., insb. Rn. 18 f. – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007,
859 ff., insb. Rn. 13 f. – Informationsübermittlungsverfahren I). Dies darf allerdings
weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des
durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen.
Insofern erlaubt ein Ausführungsbeispiel zwar regelmäßig keine einschränkende
Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl.
BGH GRUR 2008, 779 ff.
- Mehrgangnabe; GRUR 2007, 309 ff –
Schussfädentransport; GRUR 2004, 1023 ff. – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie
der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und
Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung
der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl.
BGH GRUR 1999, 909 ff. – Spannschraube).
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.
E0
E1
E2
Druckluftaufbereitungseinheit (1)
für eine Druckluftanlage eines Nutzfahrzeugs,
wobei die Druckluftaufbereitungseinheit (1) ein Anhängersteuerventil
(53) besitzt,
dadurch gekennzeichnet, dass
E3
in die Druckluftaufbereitungseinheit (1) eine Notbremseinrichtung für
eine Anhängerbremsanlage integriert ist und
E4
die Druckluftaufbereitungseinheit (1) einen Anschluss (16) für einen
Behälter (17) aufweist,
E4.1
der mit
einem
Versorgungsanschluss
(52)
des
Anhängersteuerventils (53) verbunden ist und
E4.2
über eine Steuerventileinheit (80) mit einem Steueranschluss
(82) des Anhängersteuerventils (53) verbunden ist,
E4.2.1
wobei über die Steuerventileinheit (80) ein abgestufter
Bremssteuerdruck durch das Anhängersteuerventil (53)
ausgesteuert wird, der abhängig
ist von einem
Betriebsbremswunsch des Fahrers.
Der Patentanspruch 1 ist gemäß Merkmal E0 auf eine Druckluftaufbereitungseinheit
gerichtet, welche nach Merkmal E1 für den Einsatz in einem Nutzfahrzeug geeignet
ist.
Eine solche Druckluftaufbereitungseinheit dient fachüblich der Aufbereitung von
Druckluft, die von einer Druckluftquelle - etwa einem Kompressor - zur Verfügung
gestellt wird. Die Druckluftaufbereitungseinheit weist insofern fachüblich einen mit
einer Druckluftquelle verbindbaren Versorgungsanschluss sowie zumindest einen
ausgangsseitigen für einen Verbraucher vorgesehenen Ausgangsanschluss auf.
Nach Merkmal E2 „besitzt“ diese so ausgebildete Druckluftaufbereitungseinheit ein
Anhängersteuerventil. Durch
den Begriff
„besitzt“ wird
dabei
eine
Druckluftsaufbereitungseinheit bestimmt, bei der das Anhängersteuerventil
zusammen mit den Bauteilen der Druckluftsaufbereitungseinheit entweder in einem
gemeinsamen Gehäuse oder zumindest in einem modulartig zusammengesetzten
Gebilde als bauliche Einheit zusammengefasst
ist
(vgl. Absatz [0017] der
Streitpatentschrift).
Gemäß Merkmal E4 weist diese Druckluftaufbereitungseinheit
ferner einen
Anschluss für einen vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht mitumfassten
Behälter auf. Ein solcher Behälter 17 kann, wie es etwa die Figuren der
Streitpatentschrift andeuten,
fachüblich zum Speichern der durch die
Druckluftaufbereitungseinheit aufbereiteten Druckluft dienen und etwa abseits des
Gehäuses 60 der Druckluftsaufbereitungseinheit im Fahrzeug angeordnet sein. Der
Anschluss für den Behälter ist darüber hinaus gemäß Merkmal E4.1 mit einem
Versorgungsanschluss des Anhängersteuerventils wie zum anderen gemäß
Merkmal E4.2 über eine Steuerventileinheit mit einem Steueranschluss des
Anhängersteuerventils verbunden. Da die Druckluftsaufbereitungseinheit das
Anhängersteuerventil gemäß Merkmal E2 „besitzt“, also das Anhängersteuerventil,
wie auch die Steuerventileinheit,
etwa
in einem Gehäuse 60 der
Druckluftaufbereitungseinheit
integriert sein kann (vgl. auch Figuren der
Streitpatentschrift), kann die beanspruchte Verbindung daher auch innerhalb dieses
gemeinsamen Gehäuses erfolgen. Daher sind der Versorgungsanschluss wie auch
der Steueranschluss des Anhängersteuerventils nicht zwingend als externe, zum
Beispiel an der Gehäusewandung angeordnete, Anschlüsse zu betrachten.
Vielmehr sind die Begriffe „Versorgungsanschluss“ bzw.
„Steueranschluss“
allgemein dem von einem Anhängersteuerventil
fachüblich beinhalteten
Versorgungseingang bzw. Steuereingang gleichzusetzten.
Die insofern dem Steuereingang des Anhängersteuerventils vorgeschaltete
Steuerventileinheit ist gemäß Merkmal E4.2.1 derart hergerichtet, dass mittels ihr
der Steuereingang des Anhängersteuerventils so angesteuert werden kann, dass
durch das Anhängersteuerventil ein abgestufter Bremssteuerdruck ausgesteuert
werden kann, der abhängig von dem Betriebsbremswunsch des Fahrers ist. Eine
solche Steuerventileinheit 80 kann dabei etwa durch eine Kombination aus einem
3/2-Wege-Magnetventil 80a und einem 2/2-Wege-Magentventil 80b gebildet
werden, die beide von einer elektronischen Steuereinheit 67 angesteuert werden
(vgl. in Absatz [0051] der Streitpatentschrift), wobei der Betriebsbremswunsch des
Fahrers etwa durch ein elektrisches Betriebsbremssignal repräsentiert wird, das von
einem Betriebsbremssignalgeber 5 stammt und der elektronischen Steuereinheit 67
zugeführt wird (vgl. Absatz [0053] der Streitpatentschrift).
Dabei ist beachtlich, dass der Betriebsbremswunsch in diesem Zusammenhang
nicht dem Parkbremswunsch des Fahrers oder einer vom Fahrer veranlassten oder
gar automatisiert durchgeführten Notbremsung gleichzusetzten ist, auch wenn
deren Umsetzung im Ausführungsbeispiel über das Steuerventil 78 ebenfalls gestuft
erfolgen kann (vgl. Absatz [0051] der Streitpatentschrift). Vielmehr handelt es sich
bei dem Betriebsbremswunsch und dem Parkbrems- oder Notbremswunsch um
getrennte Bremswünsche bzw. Bremsvorgänge (vgl. auch Absatz [0017] der
Streitpatentschrift). Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass aus dem Merkmal
E4.2.1
insofern
auch zwingend
folge, dass das von der Druckluftaufbereitungseinheit besessene Anhängersteuerventil einen gestuften Bremsdruck
im Falle einer Notbremsung im Anhänger des Nutzfahrzeugs, wie sie Merkmal E3
beanspruche, durch einen gestuften Druckabbau in der das Zugfahrzeug mit dem
Anhänger verbindenden Vorratsleitung bewirke, kann daher nicht gefolgt werden.
Vielmehr ist dem Merkmal E3 lediglich allgemein zu entnehmen, dass in die
beanspruchte Druckluftaufbereitungseinheit eine Notbremseinrichtung für die
Anhängerbremsanlage integriert ist, die bei Erkennen einer vordefinierten aber
ansonsten nicht weiter spezifizierten Notfallsituation eine Bremsung des Anhängers
bewirkt. Als Beispiel nennt Absatz [0020] der Streitpatentschrift hierzu etwa das
Erkennen eines Defekts in der Bremssteuerleitung des Anhängers, welcher nicht
per se automatisch zu einer Notbremsung des Anhängers führe. Ein solcher könne
etwa bei Abriss einer Leitung „Vorrat“ am Kupplungskopf 23 und dem dadurch
verbundenen Druckabfall erfolgen, mit der Folge eines unmittelbaren Einfalls von
Federspeicherbremsen. Zur Realisierung
schlägt Absatz
[0051]
der
Streitpatentschrift
in Verbindung mit dem
in Figur 4 dargestellten
Ausführungsbeispiel das Vorsehen des Steuerventils 78 vor, mittels dem eine
unmittelbare Ansteuerung des pneumatischen Steueranschlusses 96 des
Anhängersteuerventils 53 zur Erzeugung einer Bremswirkung
in einer
Notbremssituation möglich ist. Darüber hinaus offenbart Absatz [0055] der
Streitpatentschrift
in Verbindung mit dem
in Figur 5 dargestellten
Ausführungsbeispiel die Möglichkeit, ein Notbremsventil 85 vorzusehen, mittels
dessen der Druckabbau in der Vorratsleitung des Anhängers aufgrund einer im
Notbremsventil integrierten Drosselstellung entsprechend gedrosselt erfolge.
5.2
Die
mit
dem
vorstehenden
Patentanspruch
beanspruchte
Druckluftaufbereitungseinheit ist für den Fachmann ausführbar offenbart.
Eine Erfindung ist dann ausführbar offenbart, wenn der Fachmann ohne
erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die
Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in
Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag
praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Eine
Erfindung ist daher grundsätzlich bereits dann hinreichend offenbart, wenn sie dem
Fachmann mindestens einen Weg zur Ausführung aufzeigt (vgl. BGH GRUR 2021,
1043 ff. - Cerdioxid; vgl. auch: Urteil vom 6. Juni 2015 – X ZR 67/13).
Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Insbesondere die Absätze [0051] und [0055] der
Streitpatentschrift zeigen dem Fachmann hierbei, wie auch vorstehend zur
Auslegung bereits dargelegt, Wege auf, wie die beanspruchten Merkmale E3 und
E4.2.1 realisiert werden können.
5.3
Die Druckluftaufbereitungseinheit nach dem beschränkt aufrechterhaltenen
erteiltem Patentanspruch 1 wird aber ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift
D24 in Kombination mit der Lehre der Druckschrift D17 für den Fachmann
nahegelegt, vgl. § 4 PatG.
So ist der Figur 10 der Druckschrift D24 eine Ventileinheit 111 zu entnehmen, in
welcher bereits die Funktionen eines Anhängersteuerventils und die eines
Druckregelmoduls baulich in einer Einheit vereinigt sind (vgl. Absatz [0058]).
Figur 10 der Druckschrift D24
Das Druckregelmodul ermöglicht nach Absatz [0047] zwei unterschiedliche
Ansteuerungsvarianten
für
die
Bereitstellung
eines
pneumatischen
Ausgangsdrucks an einem Kupplungskopf „Bremse“ 7. Einerseits einen ersten
elektromagnetischen Beaufschlagungspfad, bei dem nach Maßgabe von
elektrischen Signalen 54, 55 das Druckregelmodul unter Nutzung des am Eingang
59 der Baueinheit anliegenden Drucks einen Druck am Ausgang 60 und somit am
Kupplungskopf
„Bremse“ 7 ansteuert und andererseits einen hydraulischpneumatischen Beaufschlagungspfad der einen hydraulischen Eingangsdruck in
ein pneumatisches Ausgangssignal umwandelt. Dem Druckregelmodul sind zur
Realisierung dieser beiden Varianten insoweit neben der elektronischen
Steuereinrichtung 53 die Magnetventile 113 und 115, deren Einlasskanal mit einem
darin angeordneten Rückschlagventil 112, sowie der Durchlass 114 zuzuordnen.
Das eigentliche in die Ventileinheit 111 integrierte Anhängersteuerventil wird durch
die in Figur 10 rechts dargestellten Elemente und Räume, wie Kammer 117, Kolben
118, Relaiskolben
119, Steuerkammer
120, Verbindungskanal
121,
Bremsdruckkammer 122 und Ein-/Auslassventil 123 gebildet.
Darüber hinaus beinhaltet die Ventileinheit 111 ein Abrissventil 124, dessen
Funktion in Absatz [0064] beschrieben ist, sowie einen Anschluss 59 für einen
Druckluftbehälter 5.
Nach Absatz [0064] ist dieses Anhängersteuerventil unter anderem dazu konzipiert,
dass bei einem Abriss der pneumatischen Bremsleitung zwischen Anhänger und
Zugfahrzeug, etwa im Bereich des Kupplungskopfs „Bremse“ 7, dies zu einer
Entlüftung der Bremsdruckkammer 122 führt, so dass
in der Folge der
Kupplungskopf „Vorrat“ 6 über das Ein-/Auslassventil 123 und den abgerissenen
Kupplungskopf
„Bremse“
entlüftet werden
kann, wodurch
eine
Notbremseinrichtung des Anhängers wirksam werden kann.
Damit geht aus der Druckschrift D24 eine Ventileinheit 111 hervor, die nicht nur
bereits die funktionellen Forderungen des Merkmals E3 erfüllt, sondern die
entsprechend dem Merkmal E4 auch bereits mit dem Anschluss 59 einen Anschluss
für einen Druckluftbehälter 5 aufweist, der gemäß Merkmal E4.1 mit einem
Versorgungsanschluss des in die Ventileinheit integrierten Anhängersteuerventils
verbunden ist, wobei der Versorgungsanschluss des Anhängersteuerventils
insoweit innerhalb der Ventileinheit 111 im Eingangsbereich des Ein-/Auslassventils
123 zu verorten ist. Ferner ist der Druckluftbehälter 5, wie Merkmal E4.2 fordert,
über eine aus den Magnetventilen 113 und 115 bestehende Steuerventileinheit mit
einem Steueranschluss des Anhängersteuerventils verbunden, wobei der
Steueranschluss innerhalb der Ventileinheit 111 im Bereich des Einganges zu der
Kammer 117 verortet ist. Über die Steuerventileinheit 113, 115 kann dabei ein
Bremsdruck durch das integrierte Anhängersteuerventil ausgesteuert werden, der
dem Betriebsbremswunsch des Fahrers entspricht (vgl. Absätze [0047] und [0060].
Da die Steuerventileinheit 113, 115 durch zwei 2/2- Wege Magnetventile gebildet
ist, die zur Einstellung des Steuerdrucks getaktet betrieben werden müssen, ist in
der Folge der ausgesteuerte Bremsdruck zwingend gestuft, so dass auch Merkmal
E4.2.1 erfüllt ist.
Dass die zur Füllung des Druckluftbehälters 5 nötige Druckluft durch eine separate
Druckluftaufbereitungseinrichtung zur Verfügung gestellt wird, ist für den Fachmann
darüber hinaus platt selbstverständlich.
Somit unterscheidet sich die durch die Druckschrift D24 vorbekannte
„Druckluftaufbereitungsanlage“ von der vorliegend mit Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag beanspruchten „Druckluftaufbereitungseinheit“ lediglich dadurch, dass
die platt selbstverständlich vorhandene Druckluftsaufbereitungseinrichtung nicht
zusammen mit der Ventileinrichtung 111 in einer erfindungsgemäßen Einheit
zusammengeführt sind und die Druckluftaufbereitungseinheit somit auch das
Anhängersteuerventil gemäß Merkmal E2 „besitzt“.
Dieser Unterschied kann aber eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Bereits die Druckschrift D24 lehrt, etwa für das Ausführungsbeispiel der Figur 10,
verschiedene Funktionseinheiten einer ein Anhängersteuerventil umfassenden
„Druckluftaufbereitungsanlage“
in einer gemeinsamen Ventileinheit vorteilhaft
zusammen zu fassen. Ein solches Zusammenfassen führt dabei zu einem
reduzierten Verrohrungs- oder Verbindungsaufwand.
Die dem Fachmann bekannte Druckschrift D17 lehrt darüber hinaus, dass ein
solcher Verrohrungs- oder Verbindungsaufwand weiter reduziert werden kann,
wenn die Modulgehäuse einzelner Module einer Druckluftsaufbereitungsanlage
unmittelbar zusammen
in eine Einheit zusammengeflanscht werden. Die
Druckschrift D17 benennt dabei explizit Modulgehäuse, die sowohl ein
Anhängersteuerventil, dort als TCM-Modul benannt, welches über mehrere
Ausgänge einen pneumatischen Anhänger
versorgt,
als auch
eine
Druckluftsaufbereitungseinrichtung, die als EAC-Modul bezeichnet wird, beinhalten
(vgl. Absatz [0021]).
Die Druckschrift D17 gibt dem Fachmann somit mit dem Ziel den Verrohrungs- oder
Verbindungsaufwand zu verringern einen Anlass, auch die zwingend notwendig
dem Druckluftbehälter 5 und der Ventileinrichtung 111 der Druckschrift D24
vorgeschaltete
Druckluftsaufbereitungseinrichtung modulartig mit
der
Ventileinrichtung 111 zusammen zu einer erfindungsgemäßen Einheit zu verbinden,
so dass diese dann in Modulbauweise vorliegende Druckluftaufbereitungseinheit
neben
der
zugehörigen
Ventileinheit
auch
die
Druckluftaufbereitungseinrichtung aufweist und insoweit auch eine derartige Einheit
im Sinne der Merkmale E0, E1 und E2 darstellt.
Die mit dem geltenden Patentanspruch 1 definierte Druckluftaufbereitungseinheit ist
damit aber für den Fachmann nahegelegt und beruht daher nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit (vgl. dazu allgemein: BGH GRUR 2009, 746 ff. – Betrieb
einer Sicherheitseinrichtung).
Dass, wie die Beschwerdegegnerin anführt, das Ausführungsbeispiel der
Druckschrift D17 kein Anhängersteuerventil offenbart, dass wie jenes der
Druckschrift D24 auch zusätzlich hydraulisch ansteuerbar ist, mag zutreffen. Die für
den Fachmann der Druckschrift D17 entnehmbare und vorliegend relevante Lehre
ist aber nicht auf dieses Ausführungsbeispiel beschränkt. Vielmehr ist der durch die
Druckschrift D17
vermittelten Anleitung
wesentlich,
dass
alle
die
Druckluftaufbereitungseinheit bildenden Module lediglich zumindest elektrische
und/oder pneumatische Komponenten aufweisen, so wie dies vor allem der in seiner
Allgemeinheit zu betrachtende Patentanspruch 1 der Druckschrift D17 herausstellt.
6.
Hilfsanträge
Der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 in der Fassung aller Hilfsanträge beruht ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift D24 bei für den Fachmann
naheliegender Kombination mit der Lehre der Druckschrift D17 ebenfalls nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit. Die Frage nach dessen jeweiliger ursprünglicher
Offenbarung kann in der Folge daher dahinstehen. Auf Grundlage der Hilfsanträge
kann das Patent daher keinen Bestand erlangen.
6.1 Hilfsantrag 1
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist auf ein Nutzfahrzeug gerichtet, das
eine hydraulische Bremsanlage und eine Druckluftsaufbereitungseinheit nach den
Merkmalen E0 bis E4.2.1, also mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag, umfasst, wobei die Druckluftaufbereitungseinheit zusätzlich durch das
Merkmal E5H1 bis H4 gekennzeichnet ist. Dies lautet:
E5H1-H4 wobei die Druckluftaufbereitungseinheit
(1) mindestens einen
hydraulischen Anschluss (20; 21) für eine hydraulische Bremsleitung
(2; 3) besitzt.
Die Druckluftaufbereitungseinheit besitzt demnach einen hydraulischen Anschluss,
an welchen eine hydraulische Bremsleitung anschließbar ist.
Wie
vorstehend
zum
Hauptantrag
dargelegt
beruht
eine
Druckluftaufbereitungseinheit mit den Merkmalen E0 bis E4.2.1 ausgehend von
dem Inhalt der Druckschrift D24 bei für den Fachmann naheliegender Kombination
mit der Lehre der Druckschrift D17 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die der Druckschrift D24 entnehmbare Ventileinheit 111 ist gemäß Absatz [0001]
der Druckschrift D24 für eine Bremseinrichtung vorgesehen, die für ein hydraulisch
gebremstes Zugfahrzeug konzipiert ist, das mit einem pneumatisch gebremsten
Anhänger koppelbar ist. Somit beruht auch ein Nutzfahrzeug mit einer Bremsanlage
und einer Druckluftaufbereitungseinheit mit den Merkmalen E0 bis E4.2.1 nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Auch das zusätzliche Merkmal E5H1-H4 kann diese nicht begründen. Denn die der
Druckschrift D24 entnehmbare Ventileinheit 111 weist mit dem Eingang 24 auch
bereits einen hydraulischen Anschluss für eine hydraulische Bremsleitung 11 auf
(vgl. Absatz [0063]); einen Anschluss, der auch bei einer für den Fachmann
nahegelegten Druckluftsaufbereitungseinheit mit den Merkmalen E0 bis E4.2.1 und
somit auch bei einem eine solche Druckluftsaufbereitungseinheit umfassenden
Nutzfahrzeug zwingend vorzusehen ist.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 beruht
daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.
6.2 Hilfsantrag 2
In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist ausgehend von Patentanspruch 1
in der Fassung nach Hilfsantrag 1 an dessen Ende zusätzlich das Merkmal E5.1H2
hinzugefügt. Das neue Merkmal lautet:
E5.1H2
und der hydraulische Anschluss
(20;
21)
in der
Druckluftaufbereitungseinrichtung (1) mit einem hydraulischen
Steueranschluss (55; 56) des Anhängersteuerventils (53)
verbunden ist.
Der gemäß Merkmal E5H1-H4 definierte hydraulische Anschluss (vgl. Hilfsantrag 1)
ist nun gemäß Merkmal E5.1H2 zwingend in der Druckluftaufbereitungseinheit 1 (zu
den Wortbestandteilen „Einheit“ und „Einrichtung“ s.o.) den Ausdrücken mit den mit
einem hydraulischen Steueranschluss des Anhängersteuerventils verbunden.
Auch dieses zusätzliche Merkmal vermag eine erfinderische Tätigkeit nicht zu
begründen. Denn der hydraulische Anschluss 24 der der Druckschrift D24
entnehmbaren Ventileinheit 111 ist über einen internen Kanal mit dem Eingang
einer Kammer verbunden, in welcher der Relaiskolben 18 geführt ist, wobei dieser
Eingang den hydraulischen Steueranschluss des Anhängersteuerventils bildet; ein
hydraulischer Steueranschluss, der auch bei der für den Fachmann nahegelegten
Druckluftsaufbereitungseinheit mit den Merkmalen E0 bis E4.2.1 mit dem dortigen
hydraulischen Anschluss verbunden und somit auch bei einem eine solche
Druckluftsaufbereitungseinheit umfassenden Nutzfahrzeug zwingend vorzusehen
ist
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 beruht
daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.
6.3 Hilfsantrag 3
In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist ausgehend von Patentanspruch 1
in der Fassung nach Hilfsantrag 1 an dessen Ende zusätzlich das Merkmal E6H3
hinzugefügt. Das neue Merkmal lautet:
E6H3
und dem Versorgungsanschluss (52) des Anhängersteuerventils (53)
ein
Notbremsventil
(85)
vorgeordnet
ist,
wobei
die
Notbremseinrichtung oder das Notbremsventil
(85)
in einer
Notbremssituation eine Verringerung des Drucks an einem Anschluss
(22) für einen Kupplungskopf Vorrat (23) herbeiführt.
Im Ausführungsbeispiel
der
Figur
des Streitpatents
ist
dem
Versorgungsanschluss 52 des Anhängersteuerventils 53 ein Notbremsventil 85
vorgeordnet, wobei dieses durch ein 2/2-Wege Ventil realisiert
ist, welches
wahlweise in eine Durchgangsstellung oder eine gedrosselte Durchgangsstellung
geschaltet werden kann. Dies hat gemäß Absatz [0055] zur Folge, dass dem
Versorgungsanschluss 52 weniger Druckluft bereitgestellt wird, was bewirkt, dass
in einer Notbremssituation der Druck an dem Kupplungskopf „Vorrat“ 23 nicht
schlagartig, sondern gedrosselt verringert werden kann. Das Notbremsventil 85
selbst bewirkt somit keine unmittelbare Verringerung des Drucks an dem Anschluss
für den Kupplungskopf
„Vorrat“
23,
sondern beeinflusst
lediglich die
Verringerungsrate der durch die Notbremseinrichtung bewirken Druckverringerung.
Eine wörtliche Auslegung des Merkmals E6H3, wonach die Notbremseinrichtung
oder das Notbremsventil in einer Notbremssituation eine unmittelbare Verringerung
des Drucks an einem Anschluss für einen Kupplungskopf „Vorrat“ bewirken würden,
würde somit zu einer Auslegung des Merkmals E6H3 führen, die von diesem
einzigen Ausführungsbeispiel nicht mitumfasst und die so dem Streitpatent auch
anderweitig nicht zu entnehmen ist. Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur
Folge
hätte,
dass
keines
der
in
der Patentschrift
geschilderten
Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst würde, kommt aber nur
dann in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten, die zumindest zur
Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele führen, zwingend ausscheiden
oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür
entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend
von der Beschreibung abweicht (vgl. BGH GRUR 2015, 159 ff. - Zugriffsrechte).
Insofern
ist Merkmal E6H3
vielmehr derart auszulegen, dass
in einer
Notbremssituation entweder die Notbremseinrichtung gemäß Merkmal E3 oder das
Notbremsventil eine Verringerung des Drucks an dem Anschluss für den
Kupplungskopf
„Vorrat“ bewirkt oder diesen zumindest mittelbar
in der
Notbremssituation
beeinflusst, wobei
das Nutzfahrzeug
sowohl
die
Notbremseinrichtung wie auch zusätzlich auch das Notbremsventil beinhaltet.
Das zusätzliche Merkmal E6H3 vermag eine erfinderische Tätigkeit aber ebenfalls
nicht zu begründen. Denn neben der in der Ventileinheit 111 der Druckschrift D24
über das Ein-/Auslassventil 123 integrierten Notbremseinrichtung nach dem
Merkmal E3, mittels dessen der Kupplungskopf „Vorrat“ 6 über den Kupplungskopf
„Bremse“ 7 in einer Notbremssituation entlüftet werden kann, umfasst die
Ventileinheit 111 mit dem Abrissventil 124 auch ein dem Versorgungsanschluss des
Anhängersteuerventils – verortet im Eingangsbereich des Ein-Auslassventils 123
(vgl. Ausführungen zum Hauptantrag) - vorgeordnetes Notbremsventil im Sinne der
vorstehenden Auslegung. Denn das Abrissventil 124 schließt
im Fall einer
Notbremssituation die Verbindung zwischen dem Druckluftbehälter 5 und dem
Versorgungsanschluss des Anhängersteuerventils (vgl. Absatz
[0064]) und
beeinflusst - so wie auch das beanspruchte Notbremsventil - die Verringerungsrate
des Druckabfalls
in dem Kupplungskopf
„Vorrat“, da nicht auch der
Druckluftbehälter 5 mitentlüftet wird.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 beruht
daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.
6.4 Hilfsantrag 3a
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3a entspricht dem Patentanspruch 1 des
Hilfsantrages 3, wobei in Merkmal E6H3 folgende Streichung vorgenommen ist. Das
neue Merkmal lautet:
E6H3a
und dem Versorgungsanschluss (52) des Anhängersteuerventils (53)
ein
Notbremsventil
(85)
vorgeordnet
ist,
wobei
die
Notbremseinrichtung oder das Notbremsventil
(85)
in einer
Notbremssituation eine Verringerung des Drucks an einem Anschluss
(22) für einen Kupplungskopf Vorrat (23) herbeiführt.
In einer Notbremssituation bewirkt oder beeinflusst mittelbar somit nicht mehr, wie
noch mit Hilfsantrag 3 beansprucht, entweder die Notbremseinrichtung gemäß
Merkmal E3 oder das Notbremsventil eine Verringerung des Drucks an dem
Anschluss
für den Kupplungskopf
„Vorrat“, sondern nun zwingend das
Notbremsventil.
Wie vorstehend zu Hilfsantrag 3 dargelegt, wird dieses gegenüber dem Merkmal
E6H3 eingeschränkte Merkmals aber bereits durch das von der Druckschrift D24
entnehmbare Abrissventil 124, das
in der Ventileinheit 111 integriert
ist,
vorweggenommen.
So vermag in der Folge auch das, dem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhenden Nutzfahrzeug gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung nach
Hilfsantrag 1 hinzugefügte, zusätzliche Merkmal E6H3a eine erfinderische Tätigkeit
nicht zu begründen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3a beruht
daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.
6.5 Hilfsantrag 4
In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist ausgehend von Patentanspruch 1
in der Fassung nach Hilfsantrag 1 an dessen Ende zusätzlich das Merkmal E7H4
hinzugefügt. Das neue Merkmal lautet:
E7H4
und
die Druckluftaufbereitungseinheit
(1) einen elektrischen
Anschluss (32) für ein elektrisches Fußbremssignal und/oder einen
elektrischen Anschluss (33) für elektrisches Parkbremssignal besitzt.
Gemäß dem Merkmal E7H4 besitzt die Druckluftaufbereitungseinheit nun ferner
zusätzlich einen elektrischen Anschluss für ein elektrisches Fußbremssignal
und/oder einen elektrischen Anschluss für elektrisches Parkbremssignal.
Auch dieses zusätzliche Merkmal vermag eine erfinderische Tätigkeit aber nicht zu
begründen. So weist die der Druckschrift D24 entnehmbare Ventileinheit 111 einen
elektrischen Anschluss auf, der über eine elektrische Leitung 55 mit einem
Wegsensor 57 des Betriebsbremspedals verbunden ist und aufgenommene Signale
an die Steuereinrichtung 53 der Ventileinheit 111 weitergibt (vgl. Absatz [0047]).
Insofern muss ein solch elektrischer Anschluss, wie in Merkmal E7H4 beansprucht,
auch bei der für den Fachmann nahegelegten Druckluftsaufbereitungseinheit mit
den Merkmalen E0 bis E4.2.1 vorhanden, somit auch bei einem eine solche
Druckluftsaufbereitungseinheit umfassenden Nutzfahrzeug zwingend vorgesehen
sein.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 4 beruht
daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.
6.6 Hilfsantrag 5
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist auf ein Nutzfahrzeug gerichtet, das
eine hydraulische Bremsanlage und eine Druckluftsaufbereitungseinheit nach den
Merkmalen E0 bis E4.2.1 umfasst, wobei die Druckluftaufbereitungseinheit
zusätzlich durch das Merkmal E8H5 gekennzeichnet ist. Dies lautet:
E8H5
wobei die Druckluftaufbereitungseinheit
(1) einen elektrischen
Anschluss
(32;
33;
34)
besitzt,
über welchen
der
Druckluftaufbereitungseinheit (1) ein elektrisches Signal zuführbar ist,
welches mit einem hydraulischen Bremsdruck korreliert.
Die Druckluftaufbereitungseinheit besitzt demnach zusätzlich einen elektrischen
Anschluss, über welchen der Druckluftaufbereitungseinheit ein elektrisches Signal
zuführbar ist, welches mit einem hydraulischen Bremsdruck korreliert.
Wie vorstehend zum Hilfsantrag 1 dargelegt, beruht ein Nutzfahrzeug mit einer
Bremsanlage und einer Druckluftaufbereitungseinheit mit den Merkmalen E0 bis
E4.2.1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Das zusätzlich hinzugefügte Merkmal E8H5 kann diese ebenfalls nicht begründen.
Denn die entsprechende Druckluftaufbereitungseinheit muss, wie vorstehend zum
Hilfsantrag 4 erläutert, nicht nur einen Anschluss für die Leitung 55 zur Übermittlung
des elektrischen Fußbremssignals, sondern, mit Blick auf das Ausführungsbeispiel
der Figur 10 der Druckschrift D24, auch einen elektrischen Anschluss für die Leitung
54 zur Übermittlung der Signale eines den hydraulischen Bremsdruck messenden
Messorgans 56 besitzen, wobei diese Signale unmittelbar mit dem hydraulischen
Bremsdruck korrelieren.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 5 beruht
daher ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht
patentfähig.
7. Bei dieser Sach- und Aktenlage war auf die Beschwerde der Einsprechenden der
Beschluss der Patentabteilung 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
14. Oktober 2020 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch
einzulegen.
Dr. Baumgart
Eisenrauch
Dr. Geier
Körtge