Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 11.09.2023 – 29 W (pat) 521/22
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:110923B29Wpat521.22.0
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BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 521/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 021 466.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. September 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Akintche und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2023:110923B29Wpat521.22.0
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
PIZZ-A-BOX
Die Bezeichnung
ist am 1. Oktober 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für die nachfolgend
aufgeführten Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 07: Verkaufsautomaten;
Klasse 35: Vermietung von Verkaufsautomaten; Betrieb von Verkaufsautomaten,
nämlich Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Lebensmittel und
Getränke;
Klasse 37: Reparatur und Wartung von Verkaufsautomaten; Bereitstellung von
Informationen zu Reparatur und Wartung von Verkaufsautomaten;
Klasse 39: Nachfüllen und Befüllung von Verkaufsautomaten.
Die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA hat die Anmeldung mit Beschluss vom
13. Januar 2022 zurückgewiesen. Dem Anmeldezeichen fehle als beschreibende
Angabe die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Bei
„PIZZ-A-BOX“ handle es sich um eine üblich gebildete Kombination der bekannten
beschreibenden Angaben „Pizza“ sowie „Box“; die Kombination werde vom
interessierten
(Fach-)Publikum ohne weiteres
als Pizzabox
verstanden.
Kombinationen mit dem Bestandteil „Box“ seien bekannt und üblich, so gebe es
Begriffsbildungen wie Aufbewahrungsbox, Genießerbox, Geschenkbox, Musikbox,
Getränkebox, Snackbox, Verkaufsbox, Süßigkeitenbox etc. Die angemeldete
Bezeichnung werde deshalb im Zusammenhang mit den hier beanspruchten Waren
„Verkaufsautomaten“ und den Dienstleistungen im Bereich Verkaufsautomaten von
den angesprochenen (Fach-)Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte
betriebliche Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen verstanden, sondern
lediglich beschreibend als Hinweis auf deren Art, Gegenstand bzw. Bestimmung,
nämlich dahingehend, dass es sich bei den Verkaufsautomaten um solche als
Verkaufsboxen für Pizza handele und der Gegenstand der Dienstleistungen
Verkaufsboxen für Pizza seien. Dem Anmeldezeichen fehle daher diesbezüglich die
individualisierende Eigenart und damit die erforderliche Unterscheidungskraft. Auch
die Schreibweise, hier speziell die Verwendung von Bindestrichen, vermöge die
Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung nicht zu begründen. Sie wirke wie
ein bloßes einfaches Gestaltungsmittel, das nicht ausreichend sei, um vom
beschreibenden Verständnis der Bezeichnung wegzuführen, und an das der
Verkehr auch in anderen Bereichen gewöhnt sei. An der ohne weiteres
verständlichen, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden
Angabe bestehe zudem ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass das Anmeldezeichen über ein
Minimum an Fantasie verfüge. Die Auffassung, dass der Verbraucher bei der
Benennung der Wortfolge „PIZZ-A-BOX“ die Bindestriche unberücksichtigt lasse
und das Wort als „Pizzabox“ verstehe, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr bewirkten
die Bindestriche eine Sprechpause, die hörbar sei und vom Verbraucher auch nicht
ignoriert werde, da diese zu einem anderen Sinngehalt führe. Das Merkmal der
angemeldeten Bezeichnung sei gerade das Wortspiel. Durch die Abspaltung des
„A“ von „PIZZ-A“ werde dieses nach den englischen Grammatikregeln zu einem
Artikel. Die dadurch entstandene englische Wortfolge „pizz a box“ mache keinen
Sinn. Bei „PIZZ“ handle es sich weder um ein bekanntes Wort der englischen noch
der deutschen Sprache. Es könne höchstens als Abkürzung von „pizzicato“
verstanden werden; pizzicato sei ein Adverb der englischen Sprache, das eine Art
oder Technik beschreibe, wie ein Saiteninstrument gespielt werden könne. Diese
Bedeutung aus der Musiksprache werde der hier angesprochene Verkehr aber nicht
erkennen. Vielmehr werde er die Bezeichnung wegen der Bindestriche als Imperativ
im Sinne von „pizz eine Box“ auffassen. „Pizz“ werde hier zu einem Verb, „to pizz
something“ existiere aber in der englischen Sprache nicht. Der deutsche
Verbraucher werde dies erkennen und daher zum Nachdenken angeregt. Soweit
Entscheidungen zu eindeutig beschreibenden Begriffen mit dem Bestandteil „Box“
zitiert worden seien, beträfen diese Angaben ohne die hier verwendete
Schreibweise mit Bindestrichen und seien daher nicht auf den vorliegenden Fall
anwendbar.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom
13. Januar 2022 aufzuheben.
Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom 25. Juli 2023 unter Beifügung seiner
Rechercheergebnisse darauf hingewiesen, dass die angemeldete Bezeichnung
nicht für schutzfähig erachtet werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
der Sache keinen Erfolg.
Der Eintragung der Bezeichnung PIZZ-A-BOX als Marke steht
für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die
Markenstelle hat dem Anmeldezeichen gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG daher zu Recht
die Eintragung versagt.
1.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 411
Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731
Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer
Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR
2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).
Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und
der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung nicht nur
umfassend, sondern auch streng sein muss, um eine ungerechtfertigte Eintragung
von Marken zu verhindern (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 28 – #darferdas?).
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13
– Gute Laune Drops).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen
abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR
2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 –
Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376
Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH
GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau
[Postkantoor]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 – #darferdas? II). Auch Angaben, die
sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn.
9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
2.
Nach diesen Grundsätzen ist der angemeldeten Bezeichnung PIZZ-A-BOX
für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
die erforderliche
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen. Denn das
beschwerdegegenständliche
Zeichen
wird
von
den
angesprochenen
Verkehrskreisen lediglich als geringfügige Abwandlung einer beschreibenden
Angabe, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst.
a.
Die Dienstleistungen der Klasse 35 „Betrieb von Verkaufsautomaten, nämlich
Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Lebensmittel und Getränke“ richten sich
an den Endverbraucher. Die übrigen Dienstleistungen sowie die Waren der Klasse
7 werden dagegen in erster Linie von gewerblichen Abnehmern nachgefragt.
b.
Das angemeldete Zeichen stellt zwar formal betrachtet nicht eine bloße
Aneinanderreihung von beschreibenden Begriffen dar. Vielmehr handelt es sich
zunächst um eine ungewöhnliche Kombination, denn dem in der deutschen und der
englischen Sprache nichtexistierenden Wort
„PIZZ“
folgen der englische
unbestimmte Artikel „A/a“ (= ein) und das aus dem Englischen stammende,
eingedeutschte Wort „BOX“. Die vorangestellte Buchstabenfolge „PIZZ“ könnte
zwar – worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist - als Abkürzung des
italienischen Wortes „pizzicato“, das in der Musik die Spielweise „gezupft, gerissen“
bei Streichinstrumenten bezeichnet, aufgefasst und das Anmeldezeichen mit
„zupfe/reiße eine Schachtel“ übersetzt werden. Ungeachtet des Umstands, dass
dies eine analysierende Betrachtung voraussetzte, die aber zu unterbleiben hat,
liegt eine solche Aussage im Bereich der hier maßgeblichen Waren und
Dienstleistungen völlig fern. Für die angesprochenen Verkehrskreise, die ohnehin
die Angabe „PIZZ“ nicht als Abkürzung in vorgenanntem Sinn erkennen dürften,
ergibt sich diesbezüglich kein sinnvoller Begriffsinhalt; erst recht weist die
Bezeichnung in einer solchen Bedeutung weder einen beschreibenden noch
sonstigen Sachbezug zu den relevanten Waren und Dienstleistungen auf.
c.
Allerdings wird das hier jeweils angesprochene Publikum in der Angabe
PIZZ-A-BOX unschwer und ohne weiteres Nachdenken eine wortspielerische
Bezugnahme auf die Angabe „PIZZABOX“ erkennen; es handelt sich damit um die
offenkundige Abwandlung des Sachbegriffs „Pizzabox“ bzw. „Pizza-Box“.
Zu Recht hat die Markenstelle daher zunächst geprüft, ob es sich bei der
zugrundeliegenden Angabe
„Pizzabox“ um eine beschreibende, nicht
unterscheidungskräftige Aussage handelt und sodann, ob die Abweichung durch
die konkrete Schreibweise individualisierend, mithin schutzbegründend wirkt (vgl.
hierzu Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 220 ff). Der
Einwand der Beschwerdeführerin, die gerichtlichen Recherchebelege sowie die
zitierten Gerichtsentscheidungen beträfen Angaben ohne die hier relevante
Schreibweise und seien daher unbehelflich, verfängt deshalb nicht.
d.
Im vorliegenden Waren- und Dienstleistungskontext kommt der Angabe
„Pizzabox“ in zweierlei Hinsicht eine beschreibende Bedeutung zu.
Der Begriff „Pizza“ ist eine Gattungsbezeichnung für eine „(meist heiß servierte) aus
dünn ausgerolltem und mit Tomatenscheiben, Käse u. a. belegtem Hefeteig
gebackene pikante italienische Spezialität (meist in runder Form)“, vgl. DUDEN
Online unter www.duden.de.
Das eingedeutschte Wort „Box“ kann eine Vielzahl verschiedener Bedeutungen
aufweisen, wobei inländischen Verkehrskreisen vor allem die Bedeutungen
„Kasten, Schachtel, Kiste, Gehäuse, Dose, Behälter, Karton, Packung,
[Papp]schachtel“ geläufig sind (vgl. DUDEN Online sowie dict.cc.). Darüber hinaus
hat dieser Begriff in der deutschen Sprache spezielle (eigene) Bedeutungen
erfahren, wie z. B. „Stand, in dem das Pferd sich frei bewegen kann“, „abgeteilter
Einstellplatz für Wagen in einer Großgarage“ oder „Lautsprecher“ (vgl. DUDEN zu
„Box“). Auf diese letztgenannten Begriffe muss nicht näher eingegangen werden,
da sie erkennbar keinen beschreibenden Aussagegehalt in Bezug auf die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufweisen. Je nach Kontext können
dem Begriff „Box“ aber auch weitere Bedeutungen zukommen, z. B. „Gerät“ (z. B.
Musikbox), „System“ oder auch „Angebotspaket“ (vgl. vorab mit gerichtlichem
Hinweis vom 25. Juli 2023 übersandte PAVIS PROMA-Auszüge zu
Markenentscheidungen, Bl. 29-32 d. A.). So war es insbesondere bereits lange vor
dem Anmeldezeitpunkt üblich, Angebotspakete zu einem bestimmten Thema bzw.
zu einer bestimmten Sache für Kunden zu „schnüren“ und auf diese Angebotsform
mit dem Begriff „box“ hinzuweisen (vgl. hierzu BPatG, Beschluss vom 06.09.2016,
29 W (pat) 21/15 – yogabox sowie gerichtliche Rechercheergebnisse mit Angaben
wie „PIZZA BOX“, „Kinobox“, „Kochbox“ oder „Grillbox“, Bl. 33-39 d. A.). Schließlich
dient der Begriff „Box“ mittlerweile als Hinweis auf die Erscheinungsform von
kastenförmigen Verkaufsautomaten, vgl. Verwendungsbeispiele wie Tool-Box,
Food Box, ErnteBox, marktbox, Softeis-Box (Bl. 40-47 d. A.). Wenngleich es sich
dabei (auch) um eher kennzeichenmäßige Verwendungen handeln dürfte, so wird
doch deutlich, dass der Verkehr daran gewöhnt ist, durch „-Box“ einen Hinweis auf
ein Angebot in einem (Verkaufs)Automaten zu erhalten.
Letztlich kann aber dahinstehen, ob das Wortelement „-BOX“ im angemeldeten
Zeichen PIZZ-A-BOX für das Publikum eine Beschreibung für Verkaufsautomaten,
mithin letztlich nur eine andere Bezeichnung für „Pizza(Verkaufs)automat“ und die
damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen darstellt, wie es die
Markenstelle angenommen hat, oder ob sich in den Bedeutungen im Sinne von
„kastenförmiger Behälter“ oder „Gerät“ lediglich eine Andeutung bzw. Anspielung
auf derartige Verkaufsautomaten ergibt. Denn zur Schutzversagung reicht es aus,
wenn das Zeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen beschreibt (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 25 – Gute
Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT). Die dem Anmeldezeichen
zugrundeliegende Angabe „Pizzabox/Pizza-Box“ beinhaltet insofern jedenfalls auch
eine sachbezogene Aussage zum einen dahingehend, dass die Verkaufsautomaten
eine Produktzusammenstellung mit Lebensmitteln zur Zubereitung einer Pizza,
eben eine Pizzabox, ausgeben. Zum anderen kann es sich auch um den Hinweis
darauf handeln, dass die Pizza in einer Schachtel/einem Karton heiß und
verzehrfertig aus dem Automaten kommt. Damit wird in Bezug auf die Waren der
Klasse 7 sowie die Handelsdienstleistungen in Klasse 35 Art und Inhalt der
Verkaufsautomaten beschrieben und bezüglich der übrigen Dienstleistungen ein
Sachhinweis auf deren Gegenstand gegeben.
e.
Auch die in dem Anmeldezeichen abweichende Schreibweise, nämlich die
Trennung der Angabe PIZZABOX bzw. PIZZA-BOX durch zwei Bindestriche zu
PIZZ-A-BOX, begründet die Schutzfähigkeit nicht. In klanglicher Hinsicht ist die
Absetzung durch die beiden Bindestriche – anderes als die Beschwerdeführerin
meint – nicht bzw. kaum wahrnehmbar. Denn auch vergleichbar mit Bindestrich
gebildete bekannte Bezeichnungen wie „Wahl-o-mat“ oder übliche Angaben wie
„DIN-A4-Heft“ werden ohne Unterbrechung ausgesprochen.
Bei Wortzeichen wie dem Anmeldezeichen, die gehört und gelesen werden können,
hat der Europäische Gerichtshof eine schutzbegründende Abweichung von der
jeweiligen Sachangabe sowohl im akustischen wie auch im visuellen Gesamteindruck als erforderlich angesehen
(vgl. EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 99 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 40 – BIOMILD). Demnach könnte einer
Abwandlung, die sich nur in eine Richtung, z. B. – wie hier – schriftbildlich, aber
nicht klanglich, auswirkt, schon grundsätzlich keine die Unterscheidungskraft
begründende Wirkung zugemessen werden. Ob dem in dieser Allgemeinheit zu
folgen ist (vgl. hierzu kritisch: Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8
Rn. 221), kann vorliegend aber dahinstehen.
Denn der vom Verkehr zumindest in schriftbildlicher Hinsicht wahrgenommenen
Abwandlung kommt vorliegend kein individualisierender Charakter zu. Erkennt
nämlich das Publikum in einer bewusst wahrgenommenen Abwandlung den ihm
geläufigen Begriff ohne weiteres wieder, fehlt der als solcher erkannten Abwandlung
die erforderliche Unterscheidungskraft. Insofern nicht schutzbegründend wirken
unter anderem gängige grafische Hervorhebungsmittel, wie z. B. die Trennung
einheitlicher Wörter (vgl. BPatG, 28 W (pat) 138/98 - Vita-Min; 26 W (pat) 542/14 -
CHAT*EAU; 26 W
(pat) 25/14 - Bro-Secco;
siehe auch Ströbele
in
Ströbele/Hacker/Thiering,
13. Aufl.,
§
8 Rn.
a. E.
sowie
Ingerl/Rohnke/Nordemann/Wirtz in MarkenG, § 8 Rn. 54,55). Im vorliegenden Fall
stellt der zweite Bindestrich schon keinerlei Besonderheit dar, denn bei
Begriffsbildungen mit dem Wortbestandteil „box“ ist auch die Schreibweise mit
Bindestrich „-Box“ gängig, wie unter anderem die Recherche zeigt. Aber auch die
visuelle Trennung des „A“ von „PIZZ“ verhindert nicht, dass die angesprochenen
Verkehrskreise ohne gedankliche Analyse oder Zwischenschritte den ihnen
geläufigen Begriff „PIZZA“ bzw. den Gesamtbegriff „PIZZA-BOX/PIZZABOX“ sofort
wahrnehmen. Wie bei den gerade zitierten Rechtsprechungsbeispielen werden die
eingesetzten Bindestriche bzw. Absetzungen nur als werbliche Gestaltungsmittel
aufgefasst. Selbst wenn - wie die Beschwerdeführerin meint – der Verkehr in dem
Anmeldezeichen eine Aussage mit Aufforderungscharakter sehen würde, verleiht
dies dem Zeichen keine individualisierende Eigenart. Allenfalls wird hierdurch die
werbliche Wirkung sogar verstärkt, nämlich dahingehend, dass der Verbraucher
aufgefordert wird, eine Pizzabox in Anspruch zu nehmen.
Der hier angesprochene Endverbraucher wie auch die gewerblichen Abnehmer
werden
die Begriffsbildung PIZZ-A-BOX im vorliegenden Waren-
und
Dienstleistungszusammenhang ohne weiteres als werbliche Abwandlung der
Aussage „Pizzabox/Pizza Box“ auffassen und zwanglos damit gleichsetzen. Die
angemeldete Bezeichnung gibt damit entweder einen Hinweis auf die Art und/oder
den
Inhalt des Verkaufsgeräts, nämlich dahingehend, dass es sich um
Pizzaautomaten handelt oder um Automaten, die ein Pizza-Angebotspaket (z. B.
Paket aus Teig, Tomatensauce, Käse und anderen Zutaten) oder eine verzehrfertig
durcherhitzte Pizza in einer Schachtel/ einem Karton auswerfen.
Nach alledem steht
für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine
sachbezogene Aussage im Vordergrund, so dass die angemeldete Bezeichnung
nicht die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
aufweist.
3.
Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen, ob das Anmeldezeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltebedürftig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Akintche
Lachenmayr-Nikolaou