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BPatG Beschluss vom 11.09.2023 – 29 W (pat) 521/22

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:110923B29Wpat521.22.0

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 521/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 021 466.4

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. September 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die

Richterin Akintche und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2023:110923B29Wpat521.22.0

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

PIZZ-A-BOX

Die Bezeichnung

ist am 1. Oktober 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für die nachfolgend

aufgeführten Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 07: Verkaufsautomaten;

Klasse 35: Vermietung von Verkaufsautomaten; Betrieb von Verkaufsautomaten,

nämlich Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Lebensmittel und

Getränke;

Klasse 37: Reparatur und Wartung von Verkaufsautomaten; Bereitstellung von

Informationen zu Reparatur und Wartung von Verkaufsautomaten;

Klasse 39: Nachfüllen und Befüllung von Verkaufsautomaten.

Die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA hat die Anmeldung mit Beschluss vom

13. Januar 2022 zurückgewiesen. Dem Anmeldezeichen fehle als beschreibende

Angabe die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Bei

„PIZZ-A-BOX“ handle es sich um eine üblich gebildete Kombination der bekannten

beschreibenden Angaben „Pizza“ sowie „Box“; die Kombination werde vom

interessierten

(Fach-)Publikum ohne weiteres

als Pizzabox

verstanden.

Kombinationen mit dem Bestandteil „Box“ seien bekannt und üblich, so gebe es

Begriffsbildungen wie Aufbewahrungsbox, Genießerbox, Geschenkbox, Musikbox,

Getränkebox, Snackbox, Verkaufsbox, Süßigkeitenbox etc. Die angemeldete

Bezeichnung werde deshalb im Zusammenhang mit den hier beanspruchten Waren

„Verkaufsautomaten“ und den Dienstleistungen im Bereich Verkaufsautomaten von

den angesprochenen (Fach-)Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte

betriebliche Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen verstanden, sondern

lediglich beschreibend als Hinweis auf deren Art, Gegenstand bzw. Bestimmung,

nämlich dahingehend, dass es sich bei den Verkaufsautomaten um solche als

Verkaufsboxen für Pizza handele und der Gegenstand der Dienstleistungen

Verkaufsboxen für Pizza seien. Dem Anmeldezeichen fehle daher diesbezüglich die

individualisierende Eigenart und damit die erforderliche Unterscheidungskraft. Auch

die Schreibweise, hier speziell die Verwendung von Bindestrichen, vermöge die

Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung nicht zu begründen. Sie wirke wie

ein bloßes einfaches Gestaltungsmittel, das nicht ausreichend sei, um vom

beschreibenden Verständnis der Bezeichnung wegzuführen, und an das der

Verkehr auch in anderen Bereichen gewöhnt sei. An der ohne weiteres

verständlichen, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden

Angabe bestehe zudem ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass das Anmeldezeichen über ein

Minimum an Fantasie verfüge. Die Auffassung, dass der Verbraucher bei der

Benennung der Wortfolge „PIZZ-A-BOX“ die Bindestriche unberücksichtigt lasse

und das Wort als „Pizzabox“ verstehe, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr bewirkten

die Bindestriche eine Sprechpause, die hörbar sei und vom Verbraucher auch nicht

ignoriert werde, da diese zu einem anderen Sinngehalt führe. Das Merkmal der

angemeldeten Bezeichnung sei gerade das Wortspiel. Durch die Abspaltung des

„A“ von „PIZZ-A“ werde dieses nach den englischen Grammatikregeln zu einem

Artikel. Die dadurch entstandene englische Wortfolge „pizz a box“ mache keinen

Sinn. Bei „PIZZ“ handle es sich weder um ein bekanntes Wort der englischen noch

der deutschen Sprache. Es könne höchstens als Abkürzung von „pizzicato“

verstanden werden; pizzicato sei ein Adverb der englischen Sprache, das eine Art

oder Technik beschreibe, wie ein Saiteninstrument gespielt werden könne. Diese

Bedeutung aus der Musiksprache werde der hier angesprochene Verkehr aber nicht

erkennen. Vielmehr werde er die Bezeichnung wegen der Bindestriche als Imperativ

im Sinne von „pizz eine Box“ auffassen. „Pizz“ werde hier zu einem Verb, „to pizz

something“ existiere aber in der englischen Sprache nicht. Der deutsche

Verbraucher werde dies erkennen und daher zum Nachdenken angeregt. Soweit

Entscheidungen zu eindeutig beschreibenden Begriffen mit dem Bestandteil „Box“

zitiert worden seien, beträfen diese Angaben ohne die hier verwendete

Schreibweise mit Bindestrichen und seien daher nicht auf den vorliegenden Fall

anwendbar.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom

13. Januar 2022 aufzuheben.

Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom 25. Juli 2023 unter Beifügung seiner

Rechercheergebnisse darauf hingewiesen, dass die angemeldete Bezeichnung

nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in

der Sache keinen Erfolg.

Der Eintragung der Bezeichnung PIZZ-A-BOX als Marke steht

für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die

Markenstelle hat dem Anmeldezeichen gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG daher zu Recht

die Eintragung versagt.

1.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 411

Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731

Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer

Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo

AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR

2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).

Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und

der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung nicht nur

umfassend, sondern auch streng sein muss, um eine ungerechtfertigte Eintragung

von Marken zu verhindern (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 28 – #darferdas?).

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm

entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13

– Gute Laune Drops).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des

Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen

abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR

2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 –

Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376

Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH

GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau

[Postkantoor]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 – #darferdas? II). Auch Angaben, die

sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn.

9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2.

Nach diesen Grundsätzen ist der angemeldeten Bezeichnung PIZZ-A-BOX

für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

die erforderliche

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen. Denn das

beschwerdegegenständliche

Zeichen

wird

von

den

angesprochenen

Verkehrskreisen lediglich als geringfügige Abwandlung einer beschreibenden

Angabe, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst.

a.

Die Dienstleistungen der Klasse 35 „Betrieb von Verkaufsautomaten, nämlich

Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Lebensmittel und Getränke“ richten sich

an den Endverbraucher. Die übrigen Dienstleistungen sowie die Waren der Klasse

7 werden dagegen in erster Linie von gewerblichen Abnehmern nachgefragt.

b.

Das angemeldete Zeichen stellt zwar formal betrachtet nicht eine bloße

Aneinanderreihung von beschreibenden Begriffen dar. Vielmehr handelt es sich

zunächst um eine ungewöhnliche Kombination, denn dem in der deutschen und der

englischen Sprache nichtexistierenden Wort

„PIZZ“

folgen der englische

unbestimmte Artikel „A/a“ (= ein) und das aus dem Englischen stammende,

eingedeutschte Wort „BOX“. Die vorangestellte Buchstabenfolge „PIZZ“ könnte

zwar – worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist - als Abkürzung des

italienischen Wortes „pizzicato“, das in der Musik die Spielweise „gezupft, gerissen“

bei Streichinstrumenten bezeichnet, aufgefasst und das Anmeldezeichen mit

„zupfe/reiße eine Schachtel“ übersetzt werden. Ungeachtet des Umstands, dass

dies eine analysierende Betrachtung voraussetzte, die aber zu unterbleiben hat,

liegt eine solche Aussage im Bereich der hier maßgeblichen Waren und

Dienstleistungen völlig fern. Für die angesprochenen Verkehrskreise, die ohnehin

die Angabe „PIZZ“ nicht als Abkürzung in vorgenanntem Sinn erkennen dürften,

ergibt sich diesbezüglich kein sinnvoller Begriffsinhalt; erst recht weist die

Bezeichnung in einer solchen Bedeutung weder einen beschreibenden noch

sonstigen Sachbezug zu den relevanten Waren und Dienstleistungen auf.

c.

Allerdings wird das hier jeweils angesprochene Publikum in der Angabe

PIZZ-A-BOX unschwer und ohne weiteres Nachdenken eine wortspielerische

Bezugnahme auf die Angabe „PIZZABOX“ erkennen; es handelt sich damit um die

offenkundige Abwandlung des Sachbegriffs „Pizzabox“ bzw. „Pizza-Box“.

Zu Recht hat die Markenstelle daher zunächst geprüft, ob es sich bei der

zugrundeliegenden Angabe

„Pizzabox“ um eine beschreibende, nicht

unterscheidungskräftige Aussage handelt und sodann, ob die Abweichung durch

die konkrete Schreibweise individualisierend, mithin schutzbegründend wirkt (vgl.

hierzu Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 220 ff). Der

Einwand der Beschwerdeführerin, die gerichtlichen Recherchebelege sowie die

zitierten Gerichtsentscheidungen beträfen Angaben ohne die hier relevante

Schreibweise und seien daher unbehelflich, verfängt deshalb nicht.

d.

Im vorliegenden Waren- und Dienstleistungskontext kommt der Angabe

„Pizzabox“ in zweierlei Hinsicht eine beschreibende Bedeutung zu.

Der Begriff „Pizza“ ist eine Gattungsbezeichnung für eine „(meist heiß servierte) aus

dünn ausgerolltem und mit Tomatenscheiben, Käse u. a. belegtem Hefeteig

gebackene pikante italienische Spezialität (meist in runder Form)“, vgl. DUDEN

Online unter www.duden.de.

Das eingedeutschte Wort „Box“ kann eine Vielzahl verschiedener Bedeutungen

aufweisen, wobei inländischen Verkehrskreisen vor allem die Bedeutungen

„Kasten, Schachtel, Kiste, Gehäuse, Dose, Behälter, Karton, Packung,

[Papp]schachtel“ geläufig sind (vgl. DUDEN Online sowie dict.cc.). Darüber hinaus

hat dieser Begriff in der deutschen Sprache spezielle (eigene) Bedeutungen

erfahren, wie z. B. „Stand, in dem das Pferd sich frei bewegen kann“, „abgeteilter

Einstellplatz für Wagen in einer Großgarage“ oder „Lautsprecher“ (vgl. DUDEN zu

„Box“). Auf diese letztgenannten Begriffe muss nicht näher eingegangen werden,

da sie erkennbar keinen beschreibenden Aussagegehalt in Bezug auf die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufweisen. Je nach Kontext können

dem Begriff „Box“ aber auch weitere Bedeutungen zukommen, z. B. „Gerät“ (z. B.

Musikbox), „System“ oder auch „Angebotspaket“ (vgl. vorab mit gerichtlichem

Hinweis vom 25. Juli 2023 übersandte PAVIS PROMA-Auszüge zu

Markenentscheidungen, Bl. 29-32 d. A.). So war es insbesondere bereits lange vor

dem Anmeldezeitpunkt üblich, Angebotspakete zu einem bestimmten Thema bzw.

zu einer bestimmten Sache für Kunden zu „schnüren“ und auf diese Angebotsform

mit dem Begriff „box“ hinzuweisen (vgl. hierzu BPatG, Beschluss vom 06.09.2016,

29 W (pat) 21/15 – yogabox sowie gerichtliche Rechercheergebnisse mit Angaben

wie „PIZZA BOX“, „Kinobox“, „Kochbox“ oder „Grillbox“, Bl. 33-39 d. A.). Schließlich

dient der Begriff „Box“ mittlerweile als Hinweis auf die Erscheinungsform von

kastenförmigen Verkaufsautomaten, vgl. Verwendungsbeispiele wie Tool-Box,

Food Box, ErnteBox, marktbox, Softeis-Box (Bl. 40-47 d. A.). Wenngleich es sich

dabei (auch) um eher kennzeichenmäßige Verwendungen handeln dürfte, so wird

doch deutlich, dass der Verkehr daran gewöhnt ist, durch „-Box“ einen Hinweis auf

ein Angebot in einem (Verkaufs)Automaten zu erhalten.

Letztlich kann aber dahinstehen, ob das Wortelement „-BOX“ im angemeldeten

Zeichen PIZZ-A-BOX für das Publikum eine Beschreibung für Verkaufsautomaten,

mithin letztlich nur eine andere Bezeichnung für „Pizza(Verkaufs)automat“ und die

damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen darstellt, wie es die

Markenstelle angenommen hat, oder ob sich in den Bedeutungen im Sinne von

„kastenförmiger Behälter“ oder „Gerät“ lediglich eine Andeutung bzw. Anspielung

auf derartige Verkaufsautomaten ergibt. Denn zur Schutzversagung reicht es aus,

wenn das Zeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen beschreibt (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 25 – Gute

Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT). Die dem Anmeldezeichen

zugrundeliegende Angabe „Pizzabox/Pizza-Box“ beinhaltet insofern jedenfalls auch

eine sachbezogene Aussage zum einen dahingehend, dass die Verkaufsautomaten

eine Produktzusammenstellung mit Lebensmitteln zur Zubereitung einer Pizza,

eben eine Pizzabox, ausgeben. Zum anderen kann es sich auch um den Hinweis

darauf handeln, dass die Pizza in einer Schachtel/einem Karton heiß und

verzehrfertig aus dem Automaten kommt. Damit wird in Bezug auf die Waren der

Klasse 7 sowie die Handelsdienstleistungen in Klasse 35 Art und Inhalt der

Verkaufsautomaten beschrieben und bezüglich der übrigen Dienstleistungen ein

Sachhinweis auf deren Gegenstand gegeben.

e.

Auch die in dem Anmeldezeichen abweichende Schreibweise, nämlich die

Trennung der Angabe PIZZABOX bzw. PIZZA-BOX durch zwei Bindestriche zu

PIZZ-A-BOX, begründet die Schutzfähigkeit nicht. In klanglicher Hinsicht ist die

Absetzung durch die beiden Bindestriche – anderes als die Beschwerdeführerin

meint – nicht bzw. kaum wahrnehmbar. Denn auch vergleichbar mit Bindestrich

gebildete bekannte Bezeichnungen wie „Wahl-o-mat“ oder übliche Angaben wie

„DIN-A4-Heft“ werden ohne Unterbrechung ausgesprochen.

Bei Wortzeichen wie dem Anmeldezeichen, die gehört und gelesen werden können,

hat der Europäische Gerichtshof eine schutzbegründende Abweichung von der

jeweiligen Sachangabe sowohl im akustischen wie auch im visuellen Gesamteindruck als erforderlich angesehen

(vgl. EuGH GRUR 2004, 674

Rn. 99 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 40 – BIOMILD). Demnach könnte einer

Abwandlung, die sich nur in eine Richtung, z. B. – wie hier – schriftbildlich, aber

nicht klanglich, auswirkt, schon grundsätzlich keine die Unterscheidungskraft

begründende Wirkung zugemessen werden. Ob dem in dieser Allgemeinheit zu

folgen ist (vgl. hierzu kritisch: Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8

Rn. 221), kann vorliegend aber dahinstehen.

Denn der vom Verkehr zumindest in schriftbildlicher Hinsicht wahrgenommenen

Abwandlung kommt vorliegend kein individualisierender Charakter zu. Erkennt

nämlich das Publikum in einer bewusst wahrgenommenen Abwandlung den ihm

geläufigen Begriff ohne weiteres wieder, fehlt der als solcher erkannten Abwandlung

die erforderliche Unterscheidungskraft. Insofern nicht schutzbegründend wirken

unter anderem gängige grafische Hervorhebungsmittel, wie z. B. die Trennung

einheitlicher Wörter (vgl. BPatG, 28 W (pat) 138/98 - Vita-Min; 26 W (pat) 542/14 -

CHAT*EAU; 26 W

(pat) 25/14 - Bro-Secco;

siehe auch Ströbele

in

Ströbele/Hacker/Thiering,

13. Aufl.,

§

8 Rn.

220

a. E.

sowie

Ingerl/Rohnke/Nordemann/Wirtz in MarkenG, § 8 Rn. 54,55). Im vorliegenden Fall

stellt der zweite Bindestrich schon keinerlei Besonderheit dar, denn bei

Begriffsbildungen mit dem Wortbestandteil „box“ ist auch die Schreibweise mit

Bindestrich „-Box“ gängig, wie unter anderem die Recherche zeigt. Aber auch die

visuelle Trennung des „A“ von „PIZZ“ verhindert nicht, dass die angesprochenen

Verkehrskreise ohne gedankliche Analyse oder Zwischenschritte den ihnen

geläufigen Begriff „PIZZA“ bzw. den Gesamtbegriff „PIZZA-BOX/PIZZABOX“ sofort

wahrnehmen. Wie bei den gerade zitierten Rechtsprechungsbeispielen werden die

eingesetzten Bindestriche bzw. Absetzungen nur als werbliche Gestaltungsmittel

aufgefasst. Selbst wenn - wie die Beschwerdeführerin meint – der Verkehr in dem

Anmeldezeichen eine Aussage mit Aufforderungscharakter sehen würde, verleiht

dies dem Zeichen keine individualisierende Eigenart. Allenfalls wird hierdurch die

werbliche Wirkung sogar verstärkt, nämlich dahingehend, dass der Verbraucher

aufgefordert wird, eine Pizzabox in Anspruch zu nehmen.

Der hier angesprochene Endverbraucher wie auch die gewerblichen Abnehmer

werden

die Begriffsbildung PIZZ-A-BOX im vorliegenden Waren-

und

Dienstleistungszusammenhang ohne weiteres als werbliche Abwandlung der

Aussage „Pizzabox/Pizza Box“ auffassen und zwanglos damit gleichsetzen. Die

angemeldete Bezeichnung gibt damit entweder einen Hinweis auf die Art und/oder

den

Inhalt des Verkaufsgeräts, nämlich dahingehend, dass es sich um

Pizzaautomaten handelt oder um Automaten, die ein Pizza-Angebotspaket (z. B.

Paket aus Teig, Tomatensauce, Käse und anderen Zutaten) oder eine verzehrfertig

durcherhitzte Pizza in einer Schachtel/ einem Karton auswerfen.

Nach alledem steht

für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine

sachbezogene Aussage im Vordergrund, so dass die angemeldete Bezeichnung

nicht die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

aufweist.

3.

Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann

dahinstehen, ob das Anmeldezeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltebedürftig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Akintche

Lachenmayr-Nikolaou