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BPatG Beschluss vom 25.09.2023 – 9 W (pat) 24/18

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:250923B9Wpat24.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 24/18 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. September 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2023:250923B9Wpat24.18.0

betreffend das Patent 10 2007 010 541

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung am 25. September 2023 unter Mitwirkung des Richters Dr.-

Ing. Baumgart als Vorsitzenden, der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-Ing.

Körtge und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 5. März 2007 unter Inanspruchnahme der japanischen Priorität 2006-

61089 vom 7. März 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung wurde die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

„Zentrifugalgebläse“

am 11. Februar 2016 veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 10. November 2016 Einspruch

erhoben und dabei die Widerrufsgründe des § 21 Abs. 1, Nr. 1, 2 und 4 PatG geltend

gemacht.

In ihren Einlassungen hatte die Einsprechende die Ausführbarkeit des im

Patentanspruch 1 festgelegten Zentrifugalgebläses aufgrund nicht ausreichender

Offenbarung bemängelt, dessen Spiralgehäuse einen veränderlichen Spiralradius

mit einem maximalen und minimalen Radius aufweise. Der Unterschied zwischen

den beiden Radien solle definitionsgemäß über den Spiralverlauf variieren, was der

eigentlichen Wortbedeutung von „maximal“ und „minimal“ als Absolutwerte

widerspreche. Gleiches gelte auch für den Unteranspruch 3, der einen maximalen

Radius vorgebe, der vom Spiralanfangsabschnitt zum -endabschnitt größer wird.

Ferner gehe der Gegenstand des Patentanspruchs 1 über den Inhalt der

Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, da sich dieser weder

die Festlegung eines minimalen Wertes des Spiralradius, der näher zum ersten als

zum zweiten axialen Wandabschnitt positioniert ist, noch die Vorgabe eines im

Spiralanfangsabschnitt maximalen Unterschieds zwischen diesem und dem

maximalen Wert des Spiralradius entnehmen ließe. Auch würden die Merkmale der

in der erteilten Fassung ergänzten Unteransprüche 13 und 14 keine unmittelbare

und eindeutige Stütze in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen finden.

Darüber hinaus

fehle es dem Zentrifugalgebläse nach dem erteilten

Patentanspruch 1 gegenüber jedem der aus den Druckschriften

D1

D5

D6

D7

DE 103 19 270 A1 (im Prüfungsverfahren bereits genannt),

JP H07 - 224 788 A (im Prüfungsverfahren bereits genannt),

JP 2002 - 339 899 A und

DE 102 11 548 A1

bekannten Gegenstände an der erforderlichen Neuheit. Zumindest beruhe es aber

ausgehend von dem Inhalt der ebenfalls bereits im Prüfungsverfahren genannten

Druckschrift

D4

US 5 511 939 A

in Verbindung mit einer der Lehren der Druckschriften D1, D5, D6 oder D7 nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Im Übrigen würden die Ausgestaltungen nach den abhängigen Ansprüchen 2 bis

10, 13 und 14 in nahliegender Weise entweder sich aus dem eben genannten Stand

der Technik ergeben oder als fachübliche Maßnahmen im Griffbereich des

Fachmanns liegen. Die Weiterbildungen des Zentrifugalgebläses gemäß den

Unteransprüchen 11 und 12 seien zusätzlich durch die Druckschrift

D8

DE 102 31 983 A1

vorbekannt.

Die im Einspruchsschriftsatz zudem genannten, im Prüfungsverfahren bereits

behandelten Entgegenhaltungen

D2

D3

US 6 588 228 B2 und

US 5 601 400 A

hat die Einsprechende in ihrer Argumentation nicht aufgegriffen.

Die Patentinhaberinnen traten dem Einspruchsvorbringen mit Schriftsatz vom 5.

Juni 2017 vollumfänglich entgegen und stellten die Anträge, das Patent in der

erteilten Fassung, hilfsweise jedoch im Umfang eines Hilfsantrags beschränkt

aufrechtzuerhalten.

Mit einem Zusatz zur Ladung vom 10. August 2017 für eine Anhörung am

13. Dezember 2017 hat die zuständige Patentabteilung 15 ihre vorläufige

Auffassung den Beteiligten mitgeteilt. Hierin stellte sie sowohl die Offenbarung des

Patentanspruchs 1 in der erteilten und hilfsweise verteidigten Fassung in den

ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als auch die Ausführbarkeit des

Gegenstands nach dem erteilten Patentanspruch 1 fest. Das im Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag festgelegte Zentrifugalgebläse sei indes nicht nacharbeitbar

offenbart. Zudem sehe sie den im erteilten Hauptanspruch definierten Gegenstand

durch die Offenbarungen der Druckschriften D5, D6 und D7 als jeweils

neuheitsschädlich vorweggenommen an. Zumindest ergebe er sich für den

Fachmann naheliegend aus jeder der Lehren dieser Druckschriften in Kenntnis der

im Rahmen der Amtsermittlung noch in Erfahrung gebrachten Druckschrift

D9

JP 2002 - 202 098 A.

Die Patentinhaberinnen verteidigten ihr Patent darauf weiterhin im erteilten,

hilfsweise im Umfang eines Hilfsantrages sinngemäß auf Basis der erteilten

Fassung mit geänderten Beschreibungsseiten 2 und 7 und der Hilfsanträge 1 und

2, eingereicht mit Schriftsatz vom 23. November 2017. Aus Sicht der

Patentinhaberinnen sei die Patentfähigkeit des Zentrifugalgebläses jeweils nach

Patentanspruch 1 der verteidigten Fassungen in Bezug auf den im Verfahren

befindlichen Stand der Technik gegeben.

Im Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 bekräftigte die Einsprechende ihre

Argumentation gegenüber der erteilten Anspruchsfassung und derjenigen nach

Hilfsantrag 2, die der Fassung des einzigen Hilfsantrags gemäß Eingabe der

Patentinhaberinnen vom 5. Juni 2017 entspricht, und stellt bezüglich des neu

hinzugekommenen Hilfsantrags 1 neben der Zulässigkeit der Änderung des

Patentanspruchs 1 auch die Ausführbarkeit und Patentfähigkeit seines

Gegenstands in Abrede.

Am Ende der Anhörung vom 13. Dezember 2017 verkündete die Patentabteilung

15 des Deutschen Patent- und Markenamts den Beschluss, das Patent 10 2007 010

541 zu widerrufen.

Gegen den ihr am 15. Januar 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die beim

Deutschen Patent- und Markenamt am 14. Februar 2018 elektronisch eingereichte,

unter Zahlung einer Beschwerdegebühr in Höhe von 500 Euro erhobene

Beschwerde der Patentinhaberinnen, die sie mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2018

begründet haben. Hierin verteidigen sie ihr Patentbegehren in der erteilten Fassung

sowie mit ergänzenden Hilfsanträgen

I bis V auf Grundlage geänderter

Anspruchssätze für eine beschränkte Aufrechterhaltung.

Nach ihrer Auffassung sei der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 neu und

basiere auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die im angefochtenen Beschluss

vorgetragene Argumentation bezüglich der fehlenden Neuheit des Gegenstands

nach dem erteilten Patentanspruch 1 gehe schon deshalb fehl, weil die

definitionsgemäße Verortung des minimalen und maximalen Radius des

Spiralradius an dem Spiralgehäuse eines Zentrifugalgebläses aus der Druckschrift

D5 nicht bekannt sei. Auch die Lehre der Druckschrift D1 gebe keine Hinweise

hierauf, sondern würde den Fachmann vielmehr vom Patentgegenstand wegführen.

Ebenso zeige die Druckschrift D6 bereits kein Zentrifugalgebläse mit einem

Spiralgehäuse, dessen Seitenwand auf der dem Motor zugewandten Seite eine

patentgemäße Krümmung – wie in Figur 3A der in Rede stehenden Patentschrift

dargestellt – aufweise. Dies gelte auch für die inhaltlich der Druckschrift D6

entsprechende Druckschrift D7. Der übrige im Einspruchsverfahren genannte Stand

der Technik würde zumindest nicht mehr offenbaren.

Mit Zwischenbeschluss vom 17. September 2018 hat der Senat nach vorherigem

entsprechendem Hinweis

festgestellt, dass die Beschwerde der zweiten

Patentinhaberin, der Nippon Soken Inc., mangels Zahlung der Beschwerdegebühr

als nicht wirksam eingelegt gilt.

Die Beschwerdeführerin und die Patentinhaberin II haben sinngemäß beantragt,

· den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 15 vom 13. Dezember

2017 aufzuheben und das Patent 10 2007 010 541 in der erteilten Fassung

aufrechtzuerhalten und

· hilfsweise das Patent mit einer der Anspruchsfassungen gemäß den

Hilfsanträgen I bis V, eingegangen mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2018, –

in dieser Reihenfolge – jeweils unter Beibehaltung der Beschreibung und der

Zeichnungen wie erteilt, beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende stellte den Antrag,

· die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes in der erteilten Fassung lautet:

1. Zentrifugalgebläse, mit einem Lüfterrad (11) mit einer Schaufel (13),

wobei sich das Lüfterrad (11) um eine Drehachse (12) dreht; und einem

das Lüfterrad (11) aufnehmenden Spiralgehäuse (15), wobei das

Spiralgehäuse (15) einen ersten axialen Wandabschnitt (17), einen

zweiten axialen Wandabschnitt (18) und eine zwischen dem ersten und

dem zweiten axialen Wandabschnitt (17, 18) verlaufende Seitenwand

(19) aufweist, das Spiralgehäuse (15) eine Ansaugöffnung (16) im

ersten axialen Wandabschnitt (17) enthält, das Spiralgehäuse (15) auch

einen Spiralanfangsabschnitt (25) und einen Spiralendabschnitt (21)

definiert, sodass der Lüfter (11) ein Fluid durch die Ansaugöffnung (16)

ansaugt und das Fluid vom Spiralanfangsabschnitt

(25) zum

Spiralendabschnitt (21) aus dem Spiralgehäuse (15) heraus zu einem

Luftblasausgang (22) drückt, wobei das Spiralgehäuse (15) einen

Spiralradius (R, r) besitzt, gemessen quer zur Drehachse (12), der sich

vom Spiralanfangsabschnitt

(25) zum Spiralendabschnitt

(21)

verändert; ein maximaler Radius (R) des Spiralradius näher zum

zweiten axialen Wandabschnitt

(18) als zum ersten axialen

Wandabschnitt (17) ist, ein minimaler Radius (r) des Spiralradius näher

zum ersten axialen Wandabschnitt

(17) als zum zweiten axialen

Wandabschnitt (18) ist, und ein Unterschied zwischen dem maximalen

Radius

(R)

und

dem minimalen Radius

(r)

in

dem

Spiralanfangsabschnitt (25) maximal ist.

Hieran schließen sich die zumindest mittelbar rückbezogenen, erteilten

Ansprüche 2 bis 14 an.

Es folgen die Hauptansprüche der geltenden Hilfsanträge I bis V in der

vorgegebenen Reihenfolge, deren jeweilige Änderungen gegenüber der

erteilten Fassung hervorgehoben sind.

Der Patentanspruch 1HI gemäß dem Hilfsantrag I hat folgenden Wortlaut:

1HI. Zentrifugalgebläse, mit einem Lüfterrad (11) mit einer Schaufel (13),

wobei sich das Lüfterrad (11) um eine Drehachse (12) dreht; und einem

das Lüfterrad (11) aufnehmenden Spiralgehäuse (15), wobei das

Spiralgehäuse (15) einen ersten axialen Wandabschnitt (17), einen

zweiten axialen Wandabschnitt (18) und eine zwischen dem ersten und

dem zweiten axialen Wandabschnitt (17, 18) verlaufende Seitenwand

(19) aufweist, das Spiralgehäuse (15) eine Ansaugöffnung (16) im

ersten axialen Wandabschnitt (17) enthält, das Spiralgehäuse (15) auch

einen Spiralanfangsabschnitt (25) und einen Spiralendabschnitt (21)

definiert, sodass der Lüfter (11) ein Fluid durch die Ansaugöffnung (16)

ansaugt und das Fluid vom Spiralanfangsabschnitt

(25) zum

Spiralendabschnitt (21) aus dem Spiralgehäuse (15) heraus zu einem

Luftblasausgang (22) drückt, wobei das Spiralgehäuse (15) einen

Spiralradius (R, r) besitzt, gemessen quer zur Drehachse (12), der sich

vom Spiralanfangsabschnitt

(25) zum Spiralendabschnitt

(21)

verändert; ein maximaler Radius (R) des Spiralradius näher zum

zweiten axialen Wandabschnitt

(18) als zum ersten axialen

Wandabschnitt (17) ist, ein minimaler Radius (r) des Spiralradius näher

zum ersten axialen Wandabschnitt (17) als zum zweiten axialen

Wandabschnitt (18) ist, und ein Unterschied zwischen dem maximalen

Radius

(R)

und

dem minimalen Radius

(r)

in

dem

Spiralanfangsabschnitt (25) maximal ist., wobei der minimale Radius (r)

des

Spiralradius

vom

Spiralanfangsabschnitt

(25)

zum

Spiralendabschnitt (21) größer wird, und wobei der minimale Radius (r)

des Spiralradius am Spiralendabschnitt (21) etwa gleich dem

maximalen Radius (R) ist.

Hieran schließen sich die zumindest mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis

12 an. Die geltenden Unteransprüche 2 und 3 basieren auf der ursprünglich

eingereichten Fassung, lediglich in Bezug auf den dort angesprochenen,

maximalen Radius wird nunmehr der bestimmte Artikel mit entsprechender

Korrektur des zugehörigen Adjektivs verwendet.

In den geltenden

Unteransprüchen

4 bis 12, die den ursprünglich eingereichten

Unteransprüchen 6 bis 14 entsprechen, erfolgte lediglich jeweils eine Korrektur

des Rückbezugs.

Der Patentanspruch 1HII nach Hilfsantrag II hat folgenden Wortlaut:

1HII. Zentrifugalgebläse, mit einem Lüfterrad (11) mit einer Schaufel (13),

wobei sich das Lüfterrad (11) um eine Drehachse (12) dreht; und einem das

Lüfterrad (11) aufnehmenden Spiralgehäuse (15), wobei das Spiralgehäuse

(15) einen ersten axialen Wandabschnitt (17), einen zweiten axialen

Wandabschnitt (18) und eine zwischen dem ersten und dem zweiten axialen

Wandabschnitt (17, 18) verlaufende Seitenwand (19) aufweist, das

Spiralgehäuse

(15) eine Ansaugöffnung

(16)

im ersten axialen

Wandabschnitt

(17) enthält, das Spiralgehäuse

(15) auch einen

Spiralanfangsabschnitt (25) und einen Spiralendabschnitt (21) definiert,

sodass der Lüfter (11) ein Fluid durch die Ansaugöffnung (16) ansaugt und

das Fluid vom Spiralanfangsabschnitt (25) zum Spiralendabschnitt (21) aus

dem Spiralgehäuse (15) heraus zu einem Luftblasausgang (22) drückt, wobei

das Spiralgehäuse (15) einen Spiralradius (R, r) besitzt, gemessen quer zur

Drehachse

(12), der sich vom Spiralanfangsabschnitt

(25) zum

Spiralendabschnitt (21) verändert; ein maximaler Radius (R) des Spiralradius

näher zum zweiten axialen Wandabschnitt (18) als zum ersten axialen

Wandabschnitt (17) ist, ein minimaler Radius (r) des Spiralradius näher zum

ersten axialen Wandabschnitt (17) als zum zweiten axialen Wandabschnitt

(18) ist, und ein Unterschied zwischen dem maximalen Radius (R) und dem

minimalen Radius (r) in dem Spiralanfangsabschnitt (25) maximal ist., wobei

der minimale Radius (r) des Spiralradius vom Spiralanfangsabschnitt (25)

zum Spiralendabschnitt (21) größer wird, der minimale Radius (r) des

Spiralradius am Spiralendabschnitt etwa gleich dem maximalen Radius (R)

ist, und wobei der minimale Radius (r) des Spiralradius angrenzend zu dem

ersten axialen Wandabschnitt (17) ist, die Ansaugöffnung (16) in dem

Spiralgehäuse (15) an einer axialen Endseite gegenüber einem Motor (14)

ausgebildet

ist, und wobei an dem Spiralanfangsabschnitt (25) die

Seitenwand (19) angrenzend zu dem Motor (14) radial nach außen gekrümmt

ist, und ein Krümmungsradius von dem Spiralanfangsabschnitt (25) zu dem

Spiralendabschnitt (21) zunimmt.

Die abhängigen Ansprüche 2 bis 12 des Hilfsantrags II entsprechen der Fassung

des Hilfsantrags I.

Der Patentanspruch 1HIII in der Fassung des Hilfsantrags III hat folgenden Wortlaut:

1HIII. Zentrifugalgebläse, mit einem Lüfterrad (11) mit einer Schaufel (13),

wobei sich das Lüfterrad (11) um eine Drehachse (12) dreht; und einem das

Lüfterrad (11) aufnehmenden Spiralgehäuse (15), wobei das Spiralgehäuse

(15) einen ersten axialen Wandabschnitt (17), einen zweiten axialen

Wandabschnitt (18) und eine zwischen dem ersten und dem zweiten axialen

Wandabschnitt (17, 18) verlaufende Seitenwand (19) aufweist, das

Spiralgehäuse

(15) eine Ansaugöffnung

(16)

im ersten axialen

Wandabschnitt

(17) enthält, das Spiralgehäuse

(15) auch einen

Spiralanfangsabschnitt (25) und einen Spiralendabschnitt (21) definiert,

sodass der Lüfter (11) ein Fluid durch die Ansaugöffnung (16) ansaugt und

das Fluid vom Spiralanfangsabschnitt (25) zum Spiral- endabschnitt (21) aus

dem Spiralgehäuse (15) heraus zu einem Luftblasausgang (22) drückt, wobei

das Spiralgehäuse (15) einen Spiralradius (R, r) besitzt, gemessen quer zur

Drehachse

(12), der sich vom Spiralanfangsabschnitt

(25) zum

Spiralendabschnitt (21) verändert; ein maximaler Radius (R) des Spiralradius

näher zum zweiten axialen Wandabschnitt (18) als zum ersten axialen

Wandabschnitt (17) ist, ein minimaler Radius (r) des Spiralradius näher zum

ersten axialen Wandabschnitt (17) als zum zweiten axialen Wandabschnitt

(18) ist, und ein Unterschied zwischen dem maximalen Radius (R) und dem

minimalen Radius (r) in dem Spiralanfangsabschnitt (25) maximal ist., wobei

der maximale Radius (R) des Spiralradius an dem zweiten axialen

Wandabschnitt (18) definiert ist und der minimale Radius (r) des Spiralradius

an dem ersten axialen Wandabschnitt (17) definiert ist.

Hieran schließen sich die zumindest mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 14

an. Die geltenden Unteransprüche 2, 3 und 4 basieren auf der ursprünglich

eingereichten Fassung, lediglich in Bezug auf die dort angesprochenen, maximalen

und minimalen Radien wird nunmehr

jeweils der bestimmte Artikel mit

entsprechender Korrektur des zugehörigen Adjektivs verwendet. Die übrigen

Unteransprüche 5 bis 14 entsprechen der ursprünglich eingereichten Fassung.

Der Patentanspruch 1HIV in der Fassung des Hilfsantrags IV lautet:

1HIV. Zentrifugalgebläse, mit einem Lüfterrad (11) mit einer Schaufel (13),

wobei sich das Lüfterrad (11) um eine Drehachse (12) dreht; und einem das

Lüfterrad (11) aufnehmenden Spiralgehäuse (15), wobei das Spiralgehäuse

(15) einen ersten axialen Wandabschnitt (17), einen zweiten axialen

Wandabschnitt (18) und eine zwischen dem ersten und dem zweiten axialen

Wandabschnitt (17, 18) verlaufende Seitenwand (19) aufweist, das

Spiralgehäuse

(15) eine Ansaugöffnung

(16)

im ersten axialen

Wandabschnitt

(17) enthält, das Spiralgehäuse

(15) auch einen

Spiralanfangsabschnitt (25) und einen Spiralendabschnitt (21) definiert,

sodass der Lüfter (11) ein Fluid durch die Ansaugöffnung (16) ansaugt und

das Fluid vom Spiralanfangsabschnitt (25) zum Spiral- endabschnitt (21) aus

dem Spiralgehäuse (15) heraus zu einem Luftblasausgang (22) drückt, wobei

das Spiralgehäuse (15) einen Spiralradius (R, r) besitzt, gemessen quer zur

Drehachse

(12), der sich vom Spiralanfangsabschnitt

(25) zum

Spiralendabschnitt (21) verändert; ein maximaler Radius (R) des Spiralradius

näher zum zweiten axialen Wandabschnitt (18) als zum ersten axialen

Wandabschnitt (17) ist, ein minimaler Radius (r) des Spiralradius näher zum

ersten axialen Wandabschnitt (17) als zum zweiten axialen Wandabschnitt

(18) ist, und ein Unterschied zwischen dem maximalen Radius (R) und dem

minimalen Radius (r) in dem Spiralanfangsabschnitt (25) maximal ist., wobei

der minimale Radius

(r)

des Spiralradius

fortgesetzt

vom

Spiralanfangsabschnitt (25) zum Spiralendabschnitt (21) größer wird, und der

minimale Radius (r) des Spiralradius kleiner ist als der maximale Radius (R)

des Spiralradius von dem Spiralanfangsabschnitt (25) zu einem Punkt vor

dem Spiralendabschnitt (21).

Hieran schließen sich die zumindest mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 13

an. Die geltenden Unteransprüche 2 und 3 basieren auf der ursprünglich

eingereichten Fassung, lediglich in Bezug auf den dort angesprochenen, maximalen

Radius wird nunmehr der bestimmte Artikel mit entsprechender Korrektur des

zugehörigen Adjektivs verwendet. In den geltenden Unteransprüchen 4 bis 13, die

den ursprünglich eingereichten Unteransprüchen 5 bis 14 entsprechen, erfolgte

lediglich jeweils eine Korrektur des Rückbezugs.

Der Patentanspruch 1HV nach Hilfsantrag V hat folgenden Wortlaut:

1HV. Zentrifugalgebläse, mit einem Lüfterrad (11) mit einer Schaufel (13),

wobei sich das Lüfterrad (11) um eine Drehachse (12) dreht; und einem das

Lüfterrad (11) aufnehmenden Spiralgehäuse (15), wobei das Spiralgehäuse

(15) einen ersten axialen Wandabschnitt (17), einen zweiten axialen

Wandabschnitt (18) und eine zwischen dem ersten und dem zweiten axialen

Wandabschnitt (17, 18) verlaufende Seitenwand (19) aufweist, das

Spiralgehäuse

(15) eine Ansaugöffnung

(16)

im ersten axialen

Wandabschnitt

(17) enthält, das Spiralgehäuse

(15) auch einen

Spiralanfangsabschnitt (25) und einen Spiralendabschnitt (21) definiert,

sodass der Lüfter (11) ein Fluid durch die Ansaugöffnung (16) ansaugt und

das Fluid vom Spiralanfangsabschnitt (25) zum Spiral- endabschnitt (21) aus

dem Spiralgehäuse (15) heraus zu einem Luftblasausgang (22) drückt, wobei

das Spiralgehäuse (15) einen Spiralradius (R, r) besitzt, gemessen quer zur

Drehachse

(12), der sich vom Spiralanfangsabschnitt

(25) zum

Spiralendabschnitt (21) verändert; ein maximaler Radius (R) des Spiralradius

näher zum zweiten axialen Wandabschnitt (18) als zum ersten axialen

Wandabschnitt (17) ist ein minimaler Radius (r) des Spiralradius näher zum

ersten axialen Wandabschnitt (17) als zum zweiten axialen Wandabschnitt

(18) ist, und ein Unterschied zwischen dem maximalen Radius (R) und dem

minimalen Radius (r) in dem Spiralanfangsabschnitt (25) maximal ist., wobei

an dem Spiralanfangsabschnitt (25) die Seitenwand (19) benachbart zu

einem Motor (14) radial nach außen gekrümmt ist, und ein Krümmungsradius

von dem Spiralanfangsabschnitt (25) zu dem Spiralendabschnitt (21)

zunimmt, wobei der maximale Radius des Spiralradius an dem zweiten

axialen Wandabschnitt (18) definiert ist.

Die folgenden, abhängigen Ansprüche 2 bis 14 des Hilfsantrags V entsprechen der

Fassung des Hilfsantrags III.

Wegen des Wortlauts der

jeweils geltenden abhängigen Ansprüche, der

Beschreibung sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug

genommen.

II.

1.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin I ist

statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1

Satz 1 PatKostG).

Die Beschwerde der Patentinhaberin

II gilt wegen Nichtzahlung der

Beschwerdegebühr

als

nicht

eingelegt.

Insoweit wird

auf

den

Feststellungsbeschluss vom 17. September 2018 Bezug genommen. Nachdem

mehrere Patentinhaber notwendige Streitgenossen sind, ist die Patentinhaberin II,

auch ohne selbst Beschwerde eingelegt zu haben, an dem Beschwerdeverfahren

der Patentinhaberin I entsprechend §§ 59, 62 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG

zu beteiligen (vgl. BGH, GRUR 2017, 1286 Rn. 32 – Mehrschichtlager). Sie ist als

Mitinhaberin des Streitpatents notwendige Streitgenossin der Patentinhaberin I und

daher zwar nicht weitere Beschwerdeführerin, aber weitere Verfahrensbeteiligte auf

Seiten der Patentinhaberin I.

2.

Wie im angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts

zutreffend

festgestellt wurde,

ist der auf die Widerrufsgründe

fehlender

Patentfähigkeit im Sinne der §§ 3 und 4 PatG entsprechend § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG,

unzureichend deutlicher bzw. unvollständiger Offenbarung für eine Ausführbarkeit

gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG sowie unzulässiger Erweiterung nach § 21 Abs. 1

Nr. 4 PatG gestützte Einspruch zulässig; dahingehende Einwendungen haben die

Patentinhaberinnen auch nicht vorgebracht.

3.

In der Sache hat die Beschwerde der Patentinhaberin I keinen Erfolg, denn

der im Einspruchsverfahren gegen den Bestand des Patents im Umfang des

erteilten Patentanspruchs 1 geltend gemachte Widerrufsgrund mangelnder

Patentfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG erweist sich als durchgreifend.

Dies gilt ebenso für die Gegenstände der Hauptansprüche in den Fassungen der

Hilfsanträge I bis V in dieser durch die Patentinhaberinnen vorgegebenen

Reihenfolge. Insoweit kann die Frage nach dem Vorliegen weiterer Widerrufsgründe

dahingestellt bleiben.

4.

Das angegriffene Patent betrifft gemäß Absatz [0001] der Patentschrift

DE 10 2007 010 541 B4, auf die im Folgenden Bezug genommen wird, ein

Zentrifugalgebläse, das mit einem um eine Drehachse

rotierenden

Zentrifugallüfterrad ausgestattet und insbesondere für die Verwendung in einem

Gebläse einer Klimaanlage vorgesehen ist.

In

vielen

herkömmlichen Zentrifugalgebläsen

sei

ein Mehrschaufel-

Zentrifugallüfterrad

in einem Mittelteil eines Spiralgehäuses verortet. Das

Spiralgehäuse enthalte einen Luftdurchgang, in dem Luft durch eine Drehbewegung

des Mehrschaufel-Zentrifugallüfterrades radial nach außen geblasen werde. Ein

Luftblasausgang sei an einer Spiralendseite des Spiralgehäuses vorgesehen, durch

den die Abführung der Luft aus dem Gebläse erfolge (vgl. Absatz [0002]).

Außerdem nehme in vielen herkömmlichen Zentrifugalgebläsen ein Radius des

Spiralgehäuses (Spiralradius) von einer Spiralanfangsseite (Nasenabschnitt) zu

einer Spiralendseite des Spiralgehäuses zu. Dadurch werde eine Breite des

Luftdurchgangs – Maß des Luftdurchgangs in der Radialrichtung des Mehrschaufel-

Zentrifugallüfterrades – von der Spiralanfangsseite zur Spiralendseite des

Spiralgehäuses größer. Aufgrund der Vergrößerung einer Querschnittsfläche des

Luftdurchgangs von der Spiralanfangsseite zur Spiralendseite des Spiralgehäuses

sei das Auftreten einer Stauung oder Einschnürung des Luftstroms im

Luftdurchgang reduziert (vgl. Absatz [0003]).

Herkömmliche Zentrifugalgebläse, wie in der Druckschrift D6 dokumentiert, würden

jedoch ungewünschte Geräusche erzeugen. Insbesondere werde, da sich die Breite

des Luftdurchgangs vom Spiralendabschnitt zum Spiralanfangsabschnitt des

Spiralgehäuses abrupt verringere, der statische Druck zwischen Schaufeln an der

Spiralanfangsseite im Vergleich zu Schaufeln auf der Spiralendseite unvermittelt

höher (s.a. Vergleichsbeispiel 1 in Fig. 8). So würden Schwankungen des statischen

Drucks zwischen den Schaufeln zu einem erhöhten Geräuschpegel führen (vgl.

Absatz [0004]). Als Antwort auf dieses Problem könne der Spiralradius am

Spiralanfangsabschnitt vergrößert werden, um den Luftdurchgang am

Spiralanfangsabschnitt zu verbreitern, wodurch eine abrupte Reduzierung der

Breite des Luftdurchgangs vom Spiralendabschnitt zum Spiralanfangsabschnitt des

Spiralgehäuses vermieden werde. Eine einfache Zunahme der Breite des

Luftdurchgangs am Spiralanfangsabschnitt resultiere jedoch in einer Vergrößerung

einer Verbindungsfläche

zwischen dem Spiralendabschnitt und dem

Spiralanfangsabschnitt. Als Ergebnis könne eine Luftrückzirkulation vom

spiralendseitigen (Luftblasausgangs-)Abschnitt zum Spiralanfang – auch als

Rezirkulationsströmung

bezeichnet

stärker werden, wodurch

Gebläsewirkungsgrad

sinke.

Außerdem

führe

ein

Anstieg

der

der

Rezirkulationsströmung wiederum zu einer Erhöhung des Geräuschpegels, der

durch eine Wechselwirkung der Rezirkulationsströmung und der aus dem

Mehrschaufel-Zentrifugallüfterrad austretenden Luft verursacht werde (vgl. Absatz

[0005]).

Vor diesem Hintergrund existiere eine Notwendigkeit für die Realisierung eines

Zentrifugalgebläses, das die oben genannten Probleme im Stand der Technik

überwinde (vgl. Absatz [0011]).

Gemäß Absatz

[0012] besteht die Aufgabe der vorliegenden Erfindung

dementsprechend darin, ein Zentrifugalgebläse bereitzustellen, welches auch bei

relativ hohem Luftdurchgang mit relativ niedrigem Geräuschpegel arbeitet.

5.

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann wird bei dem

Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der

Technik ein Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) oder Bachelor of Engineering der

Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der über mehrjährige Berufserfahrung in

der Entwicklung und Konstruktion von Strömungsarbeitsmaschinen verfügt.

6.

Im Hinblick auf die Auslegung der Patentansprüche zur Bestimmung des

Sinngehalts sind nachstehend die Hauptansprüche sämtlicher nach Antragslage

geltenden Fassungen aus Gründen der Übersichtlichkeit bei der Bezugnahme in

einer zusammenfassenden Merkmalsgliederung wiedergegeben. Hierbei stehen die

Hochzeichen der hiermit versehenen Bezugssymbole für die Patentansprüche 1 in

den Fassungen der entsprechend bezifferten Hilfsanträge, in denen diese

Merkmalsangaben ergänzend oder ersetzend gegenüber dem Anspruch 1 in der

erteilten Fassung (hervorgehobene Bezugssymbole) aufgeführt sind.

Vor diesem Hintergrund lautet der nach Merkmalen gegliederte Patentanspruch 1

in den verteidigten Fassungen:

M1.1

Zentrifugalgebläse

M1.2

mit einem Lüfterrad (11) mit einer Schaufel (13), wobei

M1.2.1

sich das Lüfterrad (11) um eine Drehachse (12) dreht; und

M1.3

mit einem das Lüfterrad (11) aufnehmenden Spiralgehäuse (15), wobei

M1.3.1

das Spiralgehäuse (15) einen ersten axialen Wandabschnitt (17)

aufweist,

M1.3.2

das Spiralgehäuse (15) einen zweiten axialen Wandabschnitt (18)

aufweist und

M1.3.3

das Spiralgehäuse (15) eine zwischen dem ersten und dem zweiten

axialen Wandabschnitt (17, 18) verlaufende Seitenwand (19)

aufweist,

M1.3.4

das Spiralgehäuse (15) eine Ansaugöffnung (16) im ersten axialen

Wandabschnitt (17) enthält,

M1.3.5

das Spiralgehäuse (15) auch einen Spiralanfangsabschnitt (25) und

einen Spiralendabschnitt (21) definiert, sodass

M1.4

der Lüfter (11) ein Fluid durch die Ansaugöffnung (16) ansaugt und das

Fluid vom Spiralanfangsabschnitt (25) zum Spiralendabschnitt (21) aus

dem Spiralgehäuse (15) heraus zu einem Luftblasausgang (22) drückt,

wobei

M1.3.6

das Spiralgehäuse (15) einen Spiralradius (R, r) besitzt, gemessen

quer zur Drehachse (12),

M1.3.7

der Spiralradius (R, r) sich vom Spiralanfangsabschnitt (25) zum

Spiralendabschnitt (21) verändert;

M1.3.8

ein maximaler Radius (R) des Spiralradius näher zum zweiten

axialen Wandabschnitt (18) als zum ersten axialen Wandabschnitt

(17) ist,

M1.3.8HIII, HV

der maximale Radius (R) des Spiralradius an dem zweiten axialen

Wandabschnitt (18) definiert ist und

M1.3.9

ein minimaler Radius (r) des Spiralradius näher zum ersten axialen

Wandabschnitt (17) als zum zweiten axialen Wandabschnitt (18) ist,

und

M1.3.9HII

der minimale Radius (r) des Spiralradius angrenzend zu dem ersten

axialen Wandabschnitt (17) ist,

M1.3.9HIII

der minimale Radius (r) des Spiralradius an dem ersten axialen

Wandabschnitt (17) definiert ist.

M1.3.10

ein Unterschied zwischen dem maximalen Radius (R) und dem

minimalen Radius (r) in dem Spiralanfangsabschnitt (25) maximal

ist, wobei [nur HI bis HV]

M1.3.11HI, HII

der minimale

Radius

(r)

des

Spiralradius

vom

Spiralanfangsabschnitt (25) zum Spiralendabschnitt (21) größer

wird, und wobei [nur HI]

M1.3.11HIV

der minimale Radius (r) des Spiralradius

fortgesetzt vom

Spiralanfangsabschnitt (25) zum Spiralendabschnitt (21) größer

wird, und

M1.3.12HI, HII

der minimale Radius (r) des Spiralradius am Spiralendabschnitt (21)

etwa gleich dem maximalen Radius (R) ist, und wobei [bei HII]

M1.3.13HII

die Ansaugöffnung (16) in dem Spiralgehäuse (15) an einer axialen

Endseite gegenüber einem Motor (14) ausgebildet ist, und wobei

M1.3.14HII

an dem Spiralanfangsabschnitt

(25) die Seitenwand

(19)

angrenzend zu dem Motor (14) radial nach außen gekrümmt ist,

und

M1.3.14HV

an dem Spiralanfangsabschnitt

(25) die Seitenwand

(19)

benachbart zu einem Motor (14) radial nach außen gekrümmt ist,

und

M1.3.15HII, HV

ein Krümmungsradius von dem Spiralanfangsabschnitt (25) zu dem

Spiralendabschnitt (21) zunimmt, wobei [bei HV)

M1.3.16HIV

der minimale Radius (r) des Spiralradius kleiner ist als der

maximale Radius

(R)

des Spiralradius

von dem

Spiralanfangsabschnitt

(25) zu einem Punkt vor dem

Spiralendabschnitt (21).

Figur 2 des Streitpatents

Mit den Merkmalen M1.1, M1.2, M1.2.1 und M1.3 richtet sich der Patentanspruch 1

auf ein in der Patentschrift so bezeichnetes Zentrifugalgebläse, das ein um eine

Drehachse rotierendes Lüfterrad – aufgrund der Bezugnahme sämtlicher

Ausführungsbeispiele auf ein „Mehrschaufel- Zentrifugallüfterrad“ (s.a. Figur 2) – mit

wohl zumindest einer Schaufel umfasst, das im Betrieb des Gebläses Fluid axial

ansaugt und radial in ein das Lüfterrad aufnehmendes Spiralgehäuse auswirft. Das

Spiralgehäuse weist dabei nach dem Merkmal M1.3.1 einen ersten, sogenannten

„axialen“ Wandabschnitt auf, der sich nach der Gesamtoffenbarung in radialer

Richtung senkrecht zur Drehachse des Lüfterrads erstreckt und gemäß dem

Merkmal M1.3.4 eine entsprechende Ansaugöffnung enthält, über die dem Lüfterrad

Fluid zugeführt werden kann. Weiter vervollständigt wird das Spiralgehäuse

anspruchsgemäß durch einen zweiten, sogenannten „axialen“ Wandabschnitt, der

ebenfalls

in radialer Richtung verläuft, und einer zwischen den beiden

Wandabschnitten angeordneten Seitenwand nach den Merkmalen M1.3.2 und

M1.3.3 (vgl. Absatz [0013]). Dem zweiten, axialen Wandabschnitt weist der

Patentanspruch keine Funktion zu, lediglich dem Ausführungsbeispiel ist zu

entnehmen, dass es sich hierbei um einen Wandabschnitt zur Aufnahme eines

Motors handeln kann, der von einem Außenumfang des Motors bis zur radialen

Außenseite des Lüfterrads reicht (vgl. Figur 1, Absatz [0054]).

Die beiden „axialen“ Wandabschnitte sowie die Seitenwand bilden dabei das

Spiralgehäuse, in dessen Luftdurchgang die vom Lüfterrad ausgeworfene Luft

entsprechend den Merkmalen M1.3.5 und M1.4 zwischen dem Spiralanfangs- und

dem Spiralendabschnitt einströmt, bevor sie das Spiralgehäuse über die

Luftaustrittsöffnung bzw. den Luftblasausgang am Spiralendabschnitt verlässt (vgl.

Absatz [0013]). Die Begriffe „Spiralanfangsabschnitt“ und „Spiralendabschnitt“

enthalten

jeweils das Wort „Abschnitt“, dem

im Sinne der eigentlichen

Wortbedeutung insoweit das Verständnis eines nicht näher begrenzten Bereichs

des Luftdurchgangs im Spiralgehäuse zukommt. Der Spiralanfangsabschnitt ist

daher im Lichte der Beschreibungsabsätze [0003], [0058], [0083] und [0111] mit

einem zwischen der Luftaustrittsöffnung und dem Beginn des Luftdurchgangs

liegenden, sogenannten „Nasenbereich“ gleichzusetzen.

Ferner weist der Luftdurchgang des Spiralgehäuses eine sich von dem

Spiralanfangs- bis zum Spiralendabschnitt erweiternde Querschnittsfläche auf (vgl.

Absatz [0003]), die offensichtlich mit einem im Merkmal M1.3.6 erläuterten

Spiralradius korreliert, der quer zur Drehachse des Lüfterrads gemessen wird und

sich gemäß dem Merkmal M1.3.7 vom Spiralanfangs- bis zum Spiralendabschnitt

verändert. Bedingt durch die vorgegebene Spiralform des Gehäuses und den sich

erweiternden Querschnitt

im Spiralverlauf versteht der Fachmann die

angesprochene Veränderung zwangsläufig als Vergrößerung des Spiralradius mit

zunehmenden Spiralwinkel zwischen Spiralanfangs- und Spiralendabschnitt, im

Übrigen unabhängig von der erst

in den Unteransprüchen 11 und 12

angesprochenen Höhe des Spiralgehäuses, die sich parallel zur Drehachse des

Lüfterrads bemisst.

Neben der Zunahme des Spiralradius über den Spiralwinkel benennen die

Merkmale M1.3.8 und M1.3.9 zudem einen maximalen und einen minimalen Wert

für den Spiralradius. Die gewählten Formulierungen, wonach ein „maximaler

Radius“ näher zum zweiten, axialen Wandabschnitt und ein „minimaler Radius

näher zum ersten, axialen Wandabschnitt verortet ist, stellen dabei auf einen axialen

Querschnitt des Spiralgehäuses längs der Drehachse des Lüfterrads ab, in dem der

einer nicht näher definierten Größe des Spiralwinkels zugeordnete Spiralradius

zwischen den beiden Extremwerten variiert. Demgegenüber bleibt für ein

Verständnis als Absolutwerte des Spiralradius bezogen auf einen Spiralquerschnitt

senkrecht zur Drehachse des Lüfterrads – wie von der Einsprechenden in ihren

Ausführungen zur Ausführbarkeit suggeriert – kein Raum. Eine solche Auslegung

würde, wie die Einsprechende zurecht folgert, zu einem Widerspruch führen, da die

mit Blick auf Merkmal M1.3.10 notwendige Veränderung eines Maximal- bzw.

Minimalwerts eines so betrachteten Spiralradius an einem konkreten Spiralgehäuse

technisch nicht umsetzbar ist. Bei der Feststellung des Sinngehalts ist hier

allerdings auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt

der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Dieser wird, um den Sinngehalt und die

Bedeutung dieser Merkmale verstehen zu können, zu ermitteln suchen, was mit

dem streitigen Merkmal im Hinblick auf die Erfindung erreicht werden soll und diese

nicht, am reinen Wortlaut haftend, bewusst in einen Widerspruch und so zu einer

mangelnden Ausführbarkeit führen. Das Verständnis des Fachmanns wird sich

deshalb entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen

Zweck der einzelnen Merkmale orientieren. Dabei wird der Fachmann nicht nur den

Wortlaut aller Patentansprüche, sondern den gesamten Inhalt der Streitpatentschrift

zu Rate ziehen (vgl. BGH GRUR 1999, 909, Spannschraube). Im Übrigen findet die

Sichtweise des Senats hinsichtlich der Merkmale M1.3.8 und M1.3.9 auch Stütze in

allen Ausführungsbeispielen des Streitpatents, die jeweils eine Wertemenge von

Spiralradien für jeweils einen solchen axialen, einem bestimmten Spiralwinkel

zugeordneten Querschnitt des Spiralgehäuses, respektive für jeweils eine axiale

Kontur der die zwischen den beiden axialen Wandabschnitten verlaufende

Seitenwand nach Merkmal M1.3.3, zeigen.

Dabei schließen die Merkmale M1.3.8 und M1.3.9, insbesondere mit Blick auf die

Figuren 3A bis 3E, 11A bis 11E und 16A bis 16E und 17 bis 21 nicht aus, dass bei

einem axialen Querschnitt der Minimal- bzw. Maximalwert des Spiralradius jeweils

über einen bestimmten Bereich auftritt.

Im Merkmal M1.3.10 ist weiterhin festgelegt, dass der Unterschied zwischen dem

maximalen Radius und dem minimalen Radius im Spiralanfangsabschnitt – mithin

in einem axialen Querschnitt desselben – maximal ist. Die Veränderung der

minimalen und maximalen Werte des Spiralradius über die Schar von axialen

Querschnitten entlang des Spiralwinkels überlässt die beanspruchte

Merkmalskombination dabei dem Gestaltungsspielraum des Fachmanns, solange

sich zumindest ein Wert dieser Menge von Spiralradien jedes axialen Querschnitts

ausgehend vom Spiralanfangs- bis zum Spiralendabschnitt im Sinne des Merkmals

M1.3.7 vergrößert. Denn das Streitpatent schließt beispielsweise auch einen

konstanten Maximalwert des Spiralradius unabhängig vom Spiralwinkel oder

zumindest in Teilbereichen der Spirale oder einen linearen, logarithmischen,

kontinuierlichen bzw. diskontinuierlichen Anstieg der beiden Extremwerte des

Spiralradius über die Schar von axialen Querschnitten entlang des Spiralverlaufs

nicht aus (vgl. Anspruch 2, Absätze [0068] u. [0128]).

Insofern genügt es bereits für die Erfüllung der Merkmale M1.3.8, M1.3.9 und

M1.3.10, die implizit die Kontur der das Spiralgehäuse radial umschließenden

Seitenwand bestimmen, wenn diese ausgehend vom Spiralanfangsabschnitt

zumindest in einem in seiner Erstreckung entlang des Spiralwinkels nicht näher

definierten Bereich nicht parallel zur Drehachse des Lüfterrads ausgerichtet vorliegt,

sondern sich ihr Abstand von der Drehachse ausgehend vom ersten axialen zum

zweiten axialen Wandabschnitt vergrößert, wobei diese Steigung der Seitenwand

am Spiralanfangsabschnitt ihren Maximalwert erreicht.

Dem Merkmal M1.3.9HII, das den minimalen Radius „angrenzend“ anstelle von

„näher“ zu dem ersten axialen Wandabschnitt verortet,

ist auch unter

Berücksichtigung der übrigen Merkmale unverändert der Sinngehalt des Merkmals

M1.3.9 zu unterstellen. Hingegen konkretisieren die Merkmale M1.3.8HIII, HV bzw.

M1.3.9HIII die Merkmale M1.3.8 bzw. M1.3.9 dahingehend, dass der minimale

Radius explizit an dem ersten axialen Wandabschnitt bzw. der maximale Radius

explizit an dem zweiten axialen Wandabschnitt definiert sind.

Nach dem Merkmal M1.3.11HI, HII wird der minimale Wert, also der minimale Radius

des Spiralradius ausgehend vom Spiralanfangsabschnitt – entsprechend der sich

erweiternden Spirale im Sinne des Merkmals M1.3.7 – bis zum Spiralendabschnitt

größer, wo er auch, insoweit der Maßgabe des Merkmals 1.3.12HI, HII folgend, in

etwa dem maximalen Wert, also dem maximalen Radius des Spiralradius entspricht.

Gemäß der Figur 11E verläuft die Seitenwand des Spiralgehäuses

im

Spiralendabschnitt in diesem Fall parallel zur Drehachse des Lüfterrads. Während

das Merkmal M1.3.11HI, HII sich zu dem konkreten Verlauf des minimalen Radius des

Spiralradius vom Spiralanfangs- bis zum Spiralendabschnitt nicht verhält, wird mit

dem in das Merkmal M1.3.11HIV zusätzlich eingefügten Adjektiv „fortgesetzt“ auf

eine kontinuierliche Zunahme des minimalen Werts des Spiralradius für jeden

axialen Querschnitt des Luftdurchgangs im Spiralgehäuse abgestellt.

Die bereits in den Merkmalen M1.3.4 und M1.4 angesprochene Ansaugöffnung ist

gemäß dem Merkmal M1.3.13HII in dem Spiralgehäuse an einer axialen Endseite

gegenüber einem Motor ausgebildet. Sinnfällig dient der Motor dem Antrieb des

Lüfterrads, das somit zwischen der Ansaugöffnung und dem Motor

im

Spiralgehäuse aufgenommen ist. An dem Spiralanfangsabschnitt weist der Bereich

der Seitenwand angrenzend zum Motor nach dem Merkmal M1.3.14HII oder auch

benachbart zu diesem entsprechend dem Merkmal M1.3.14HV eine radiale

Krümmung nach außen auf. Unter Berücksichtigung der Ausführungsbeispiele

insbesondere in den Figuren 3A bis 3D und 17 bis 19 schließt die gewählte

Formulierung weder eine konkave noch eine konvexe Krümmung der Seitenwand

radial nach außen aus. Das absolute Maß dieser Krümmung sowie ihre Erstreckung

entlang eines axialen Querschnitts der Seitenwand stellen die genannten Merkmale

dabei in das Belieben des Fachmanns. Mit dem Merkmal M1.3.15HII, HV ist hingegen

die Zunahme eines Krümmungsradius von dem Spiralanfangs- bis zum

Spiralendabschnitt vorgegeben. Obgleich hier der unbestimmte Artikel vorsteht,

wird im Lichte der Beschreibung (vgl. Absatz [0064]) auf den Radius der in den

Merkmalen M1.3.14HII oder M1.3.14HV eingeführten Krümmung des an den Motor

angrenzenden Seitenwandbereichs Bezug genommen. Den Verlauf der Zunahme

dieses Krümmungsradius vom Spiralanfangsabschnitt bis hin zum Endabschnitt, ob

kontinuierlich oder diskontinuierlich, lässt das besagte Merkmal dabei offen.

Bereits der eigentlichen Wortbedeutung entsprechend, verdeutlicht das Merkmal

M1.3.16HIV lediglich, dass der minimale Radius kleiner als der maximale Wert des

Spiralradius sein muss und zwar für jeden axialen Querschnitt des Spiralgehäuses

von dem Spiralanfangsabschnitt bis zu einem Punkt vor dem Spiralendabschnitt.

Die Relation der beiden Werte unmittelbar am Spiralendabschnitt sowie die genaue

Lage des angesprochenen Punktes auf dem Spiralgehäuse lässt das Merkmal

hingegen unbestimmt.

7.

Die beanspruchten Zentrifugalgebläse in den verteidigten Fassungen sind

nicht patentfähig (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

Insoweit kann die zusätzliche Frage, ob der erteilte Hauptanspruch sowie die

Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen I, II, III, IV und V wegen des

Hinausgehens

über

den

Inhalt

der

ursprünglich

eingereichten

Anmeldungsunterlagen (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) nicht zulässig sind, als nicht

entscheidungserheblich dahin gestellt bleiben.

7.1

Dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 mangelt es gegenüber

dem aus der Druckschrift D7 bekannten Zentrifugalgebläse an der erforderlichen

Neuheit.

Figuren 3A (links) und 5B der Druckschrift D7

Mit der auf die Beschwerdeführerin zurückgehenden Druckschrift D7 zählt ein

Zentrifugalgebläse 7 entsprechend dem Merkmal M1.1 zum Stand der Technik, das

ein Spiralgehäuse 74 aufweist,

in dem ein mit mehreren Schaufeln 72

ausgestattetes Lüfterrad, dort Mehrschaufel-Zentrifugallüfter 71, um eine

Umlaufachse 7a rotiert. Im Inneren des Spiralgehäuses 74 ist, wie in den Figuren

5A und 5B exemplarisch dargestellt, ein Luftkanal 74b definiert, der in axialer

Richtung von einem ersten und einem von diesen beabstandeten, zweiten

Wandabschnitt sowie in radialer Richtung von einer als radiale Außenwand

fungierenden Seitenwand, dort Spiralplatte 74a, begrenzt wird. Durch die räumliche

Gestalt der die beiden Wandabschnitte verbindenden Seitenwand 74a entlang des

Spiralwinkels θ ist dem Spiralgehäuse 74 ein quer zur Umlaufachse 7a gemessener

Spiralradius r aufgeprägt, dessen minimaler Wert sich gemäß der Figur 3A

ausgehend von einem Spiralanfangsabschnitt SS bis zu einem Spiralendabschnitt

SF kontinuierlich vergrößert. Über eine in dem ersten Wandabschnitt ausgeformte

Ansaugöffnung, dort Ansauganschluss 76, wird ferner Luft durch die Rotation des

Lüfterrads 71 axial angesaugt und radial in den Luftkanal 74b des Spiralgehäuses

74 ausgeworfen, der am Spiralendabschnitt SF in einen Luftblasausgang, dort

Auslass 75, mündet (vgl. D7: Anspruch 1, Figuren 2, 3A, 5A, 5B, Absätze [0033] bis

[0035]).

Die

Funktionsweise

des

in

der Druckschrift

D7

herausgestellten

Zentrifugalgebläses, das ein Lüfterrad nach den Merkmalen M1.2 und M1.2.1 zur

Anwendung in Verbindung mit einem Spiralgehäuse 74 gemäß den Merkmalen

M1.3 und M1.3.1 bis M1.3.7 umfasst, entspricht insoweit auch den Maßgaben des

Merkmals M1.4.

Bei einer der Beschreibung

folgenden konstruktiven Ausführung

ist das

Spiralgehäuse 74 zudem mit einem in der Druckschrift D7 so bezeichneten

Ablenkungsbereich Θ in der Seitenwand 74a ausgestattet, der sich ausgehend von

einem Nasenbereich 71c des Spiralgehäuses 74 in Richtung Spiralendabschnitt SF

erstreckt. Innerhalb des Ablenkungsbereichs Θ definiert die Lehre der Druckschrift

D7 zwei Freiraumabmessungen NG1 und NG2, die jeweils einer Breite des

Luftkanals 74b, gemessen zwischen dem Außenumfang des Lüfterrads 71 und der

diesem zugewandten Oberfläche der Seitenwand 74a entsprechen (vgl. D7: Absatz

[0036]). Dabei zeichnet sich der Ablenkungsbereich Θ, der einen Winkelbereich von

20° bis 135° der Seitenwand ausgehend von einer Standardlinie L am

Spiralanfangsabschnitt SS

in Richtung Spiralendabschnitt einnimmt, durch

unterschiedliche Werte der beiden Freiraumabmessungen NG1 und NG2 aus. Die

erste Freiraumabmessung NG1 gibt dabei die Breite des Luftkanals 74b an dem

ersten axialen, die Ansaugöffnung 76 aufweisenden Wandabschnitt und die zweite

Freiraumabmessung NG2 dessen Breite an dem zweiten, dem ersten

gegenüberliegenden axialen Wandabschnitt an (vgl. D7: Absätze [0036] u. [0037]).

Zur Verminderung der Geräuschemissionen des Zentrifugalgebläses (vgl. D7:

Absätze [0044] u. [0045]), wird bei dieser, sich dem Fachmann zudem aus der

Darstellung

in der Figur 3A unmittelbar erschließenden Gestaltung des

Ablenkungsbereichs Θ – dem Vorschlag in der Druckschrift D7 in Absatz [0036]

folgend – die erste Freiraumabmessung NG1 kleiner als die zweite

Freiraumabmessung NG2 gewählt. Die Formgebung des Luftkanals 74b zwischen

den beiden axialen Wandabschnitten im Ablenkungsbereich Θ erschließt sich dem

Fachmann exemplarisch für einen axialen Querschnitt des Spiralgehäuses 74 aus

den Figuren 5A und 5B, die eine kontinuierlich linear oder gekrümmte Kontur der

Seitenwand 74a zeigen.

Die Angaben zum Verlauf der Breite des Luftkanals 74b im Ablenkungsbereich Θ

erlauben dem Fachmann jedoch unter Berücksichtigung des Durchmessers des

Lüfterrads 71 auch unmittelbare Rückschlüsse auf die Wertemenge des

Spiralradius

r

für

jeden axialen Querschnitt des Spiralgehäuses 74.

Dementsprechend erfüllt das Spiralgehäuse 74 des aus der Druckschrift D7

bekannten Zentrifugalgebläses auch die Maßgaben der Merkmale M1.3.8 und

M1.3.9 hinsichtlich der Verortung des minimalen und maximalen Werts des

Spiralradius r.

Den größten Unterschied zwischen dem maximalen und minimalen Wert des

Spiralradius nach dem Verständnis des Merkmals M1.3.10 lässt sich ausweislich

der Figur 3A bei diesem Spiralgehäuse 74

im axialen Querschnitt am

Spiralanfangsabschnitt SS feststellen.

Die Patentinhaberinnen haben hinsichtlich der in der Beschreibungseinleitung des

Streitpatents bereits diskutierten Druckschrift D6, die ein Familienmitglied der

Druckschrift D7 darstellt, geltend gemacht, die Seitenwand 74a des Spiralgehäuses

74 dieses bekannten Zentrifugalgebläses weise „an der dem Motor 73 zugewandten

Seite keine Krümmung von der Art auf wie sie in Fig. 3A des vorliegenden Patents

gezeigt“ sei, vielmehr sei ein „vorbestimmter gekrümmter Bereich Θ, in welchem

eine Differenz zwischen einer ersten Abstandsmessung NG1 und einer zweiten

Abstandmessung NG2 beginnend von dem Spiralanfangsabschnitt SS innerhalb

des vorbestimmten gekrümmten Bereichs Θ“ abnehme, „von 20 bis 135 Grad (s.a.

Anspruch 5) festgelegt.“ Dieser Einwand vermag indessen nicht durchzugreifen,

denn die Patentinhaberinnen verkennen hierbei, dass der Patentanspruch 1 in der

erteilten Fassung – wie im Abschnitt 6 bereits ausgeführt – zum einen die

Konturierung der Seitenwand zwischen den beiden axialen Wandabschnitten, an

denen jeweils ein minimaler bzw. maximaler Wert des Spiralradius vorgesehen ist,

völlig offenlässt. Zum anderen findet sich in dem erteilten Patentanspruch 1 kein

Hinweis darauf, bis zu welchem Winkelbereich des Spiralgehäuses ausgehend vom

Spiralanfangsabschnitt eine Variation des Spiralradius über den jeweils zu

betrachtenden, axialen Querschnitt erfolgen soll.

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Patents hat aus

vorstehenden Erwägungen keinen Bestand.

7.2

Einem Zentrifugalgebläse in einer die Merkmale nach dem Hauptanspruch

gemäß dem Hilfsantrag

II aufweisenden Fassung, die gegenüber der

Merkmalskombination des erteilten Patentanspruchs 1 insgesamt um die Merkmale

M1.3.11HI, HII, M1.3.12HI, HII, M1.3.13HII, M1.3.14HII und M1.3.15HII, HV ergänzt ist

sowie das geänderte Merkmal M1.3.9HII enthält, fehlt es ebenfalls an der

notwendigen Neuheit. Insoweit gelten nachstehende Ausführungen sinngemäß

auch für den Patentanspruch 1HI in seiner Fassung nach dem Hilfsantrag I, der

gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 lediglich eine Teilmenge der vorstehend

bezeichneten Merkmale umfasst.

Wie der Fachmann aus der Figur 3A der Druckschrift D7 unmittelbar erfasst,

vergrößert sich der auf den axialen Querschnitt bezogene, minimale Wert des

Spiralradius r unter Verwirklichung des Merkmals M1.3.11HI, HII zwischen dem

Spiralanfangs- bis zum Spiralendabschnitt – eben der Spiralform folgend –

kontinuierlich. Auch nähert sich der maximale Wert des Spiralradius dem minimalen

Wert ausgehend vom Spiralanfangsabschnitt im Spiralverlauf an, bis sich die

Seitenwand des Spiralgehäuses 74 schließlich etwa parallel zur Umlaufachse 7a

des Lüfterrads 71 erstreckt (vgl. D7: Figur 2, Absatz [0043]). Letztere Kontur eines

axialen Querschnitts des Spiralgehäuses 74 findet sich auch am Spiralendabschnitt

SF, womit die Vorgabe des Merkmals M1.3.12HI, HII als erfüllt anzusehen ist.

Die Ansaugöffnung 76 des Zentrifugalgebläses 7 nach der Druckschrift D7 ist – wie

bereits im Abschnitt 7.1 dargelegt – an einer axialen Endseite des Spiralgehäuses

74, nämlich in dem ersten axialen Wandabschnitt, gegenüberliegend zu einem das

Lüfterrad antreibenden Motor 73 nach dem Merkmal M1.3.13HII ausgebildet (vgl. D7:

Figur 2, Absatz [0032]). Die Breite W des Luftkanals 74b ist zudem gemäß Absatz

[0041] in Verbindung mit der Figur 5B der Druckschrift D7 „auf einer gekrümmten

Linie über dem gesamten Bereich von der Seite des Ansauganschlusses 76 aus zu

der Seite des Motors 73 hin kontinuierlich verändert.“ Mithin verläuft auch der an

diesen Motor 73 angrenzende Bereich der Seitenwand 74a des Spiralgehäuses 74

mit einer radial nach außen gekrümmten, konkaven Kontur, wie sie das Merkmal

M1.3.14HII

zulässt,

deren

Krümmungsradius

ausgehend

vom

Spiralanfangsabschnitt bis zu einem Winkel von maximal 135° in Richtung des

Spiralendabschnitts zunehmen kann (vgl. D7: Figur 5B, Absatz [0041]). Ab diesem

Spiralwinkel des Spiralgehäuses 74 wird die Seitenwand 74a bis zum

Spiralendabschnitt mit einer Ausrichtung parallel zur Drehachse des Lüfterrads 71

weitergeführt (vgl. D7: Figur 2). Dieser aufgezeigte Verlauf des besagten

Krümmungsradius zwischen Spiralanfangs- und Spiralendabschnitt erfüllt insofern

auch die Maßgabe des Merkmals M1.3.15HII.

Mit dem das Merkmal M1.3.9 substituierenden Merkmal M1.3.9HII

ist kein

abweichender Sinngehalt verbunden. Hinsichtlich dieses und der übrigen Merkmale

wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende Ausführungen zur

Patentfähigkeit des Gegenstands nach dem vorrangigen Patentanspruch 1 in der

erteilten Fassung verwiesen.

Aus vorstehender Betrachtung der Merkmalskombinationen

im Lichte der

gebotenen Auslegung – wie im Abschnitt 6 ausgeführt – folgt, dass auch der

Gegenstand nach dem Patentanspruch 1HI gemäß Hilfsantrag I nicht neu ist. Der

betreffende Hauptanspruch beinhaltet lediglich eine Kombination von weniger als

den vorliegend betrachteten Merkmalen, wobei sich hieraus kein anders zu

bewertender Sachverhalt ergibt. Derartiges wurde von den Patentinhaberinnen

auch nicht geltend gemacht.

Somit entzieht sich das Patent auch im Umfang der Patentansprüche 1HI und 1HII in

den Fassungen der Hilfsanträge I und II einer Aufrechterhaltung.

7.3

Der Gegenstand des Anspruchs 1HIII in der Fassung gemäß Hilfsantrag III mit

dem diesem zu unterlegenden Sinngehalt – auf obigen Abschnitt 6 wird verwiesen

– ist nicht neu gegenüber dem durch die Druckschrift D7 dokumentierten Stand der

Technik. Der Anspruch 1HIII nach Hilfsantrag III weist über die Merkmale des

erteilten Hauptanspruchs hinaus die modifizierten Merkmale M1.3.8HIII, HV und

M1.3.9HIII auf.

Dem Fachmann erschließt sich aus den Darstellungen in den Figuren 5A und 5B in

Verbindung mit der Beschreibung dieser Ausführungsform in der Druckschrift D7

unmittelbar ein axialer Querschnitt des Luftkanals 74b im Ablenkungsbereich Θ des

Spiralgehäuses 74, bei dem der Spiralradius r seinen minimalen Wert direkt am

ersten, die Ansaugöffnung 76 enthaltenden Wandabschnitt sowie seinen

maximalen Wert

unmittelbar

an

dem

zweiten,

der Ansaugöffnung

gegenüberliegenden bzw. dem Motor 73 zugewandten Wandabschnitt

entsprechend den Merkmalen M1.3.8HIII, HV und M1.3.9HIII erreicht.

Im Hinblick auf die ansonsten gleichermaßen in Kombination beanspruchten

Merkmale des erteilten Hauptanspruchs wird zur Vermeidung von Wiederholungen

auf vorstehende Ausführungen im Abschnitt 7.1 verwiesen.

Somit kann das Patent auch im Umfang des Patentanspruchs 1HIII gemäß

Hilfsantrag III keinen Bestand haben.

7.4

Der Gegenstand des Anspruchs 1HIV in der Fassung gemäß Hilfsantrag IV ist

nicht neu. Gegenüber der erteilten Fassung enthält er die ergänzenden Merkmale

M1.3.11HIV und M1.3.16HIV, nach denen der minimale Wert des Spiralradius jeweils

bezogen auf einen axialen Querschnitt des Spiralgehäuses einerseits vom

Spiralanfangs- bis zum Spiralendabschnitt fortgesetzt größer wird und andererseits

von dem Spiralanfangsabschnitt bis zu einem Punkt vor dem Spiralendabschnitt

kleiner ist als der jeweilige Maximalwert. Mit den diesen zu unterlegenden, im

Abschnitt 6 herausgestellten Sinngehalten ist auch das in Kombination mit den

übrigen Merkmalen M1.1 bis M1.3.10 beanspruchte Zentrifugalgebläse durch den

in der Druckschrift D7 dokumentierten Stand der Technik vorweggenommen.

Hinsichtlich der Offenbarung der im geltenden Anspruch 1HIV aufgeführten

Merkmale M1.1 bis M1.3.10 in der Druckschrift D7 wird auf Abschnitt 7.1 (s.o.)

verwiesen.

Ausweislich der Figur 3A unter Berücksichtigung des Beschreibungsabsatzes

[0041] der Druckschrift D7 steigt der dort gezeigte, auf die einzelnen axialen

Querschnitte des Luftkanals 74b bezogene minimale Wert des Spiralradius r von

der dem Spiralanfangsabschnitt SS zuzurechnenden Standardlinie L bis zum

Spiralendabschnitt SF kontinuierlich – im Sinne von fortgesetzt – an. Im

Ablenkungsbereich Θ, der zumindest einen Abschnitt ausgehend von der

Standardlinie L bis zu einem Spiralwinkel θ von 20° bis 135° in Umlaufrichtung des

Lüfterrads 71 einnimmt – sich folglich zu einem Punkt vor dem Spiralendabschnitt

SF erstreckt –, ist der minimale Radius dabei auch stets kleiner als der maximale

Wert des Spiralradius r wiederum jeweils bezogen auf die jeweiligen axialen

Querschnitte des Luftkanals 74b (vgl. D7: Figur 3A, Absätze [0036], [0037] u.

[0039]).

Der Lehre der Druckschrift D7 entnimmt der Fachmann somit auch die zusätzlichen

Merkmale M1.3.11HIV und M1.3.16HIV, mithin vermögen auch diese nicht die Neuheit

des Gegenstands des Anspruchs 1HIV nach Hilfsantrag IV herzustellen.

7.5

Dem Gegenstand des Anspruchs 1HV in der Fassung gemäß Hilfsantrag V

mangelt es an der erforderlichen Neuheit. Der Anspruch 1HV in der Fassung gemäß

Hilfsantrag V basiert auf dem erteilten Hauptanspruch, dessen Merkmal M1.3.8 eine

Abwandlung entsprechend dem Merkmal M1.3.8HIII, HV erhielt, und der die weiteren

Merkmale M1.3.14HV und M1.3.15HII, HV, wonach an dem Spiralanfangsabschnitt die

Seitenwand benachbart zu einem Motor radial nach außen gekrümmt ist und ein

Krümmungsradius von dem Spiralanfangsabschnitt zum Spiralendabschnitt

zunimmt, enthält.

Der Wortlaut des hilfsweise beschränkten Patentanspruchs 1HV lässt wie auch

schon dessen Fassung nach Hilfsantrag II offen, in welcher Weise die benachbart

bzw. angrenzend zu einem Motor positionierte Seitenwand des Spiralgehäuses

radial nach außen gekrümmt ist. Das Merkmal M1.3.14HV unterscheidet sich von

dem Merkmal M1.3.14HII dabei lediglich durch den Austausch des Wortes

„angrenzend“ durch „benachbart, der – wie bereits zur Auslegung festgestellt – zu

keinem anderen Sinngehalt auch unter Berücksichtigung der übrigen Merkmale des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag V führt. Die Druckschrift D7 offenbart jedenfalls

eindeutig ein Zentrifugalgebläse 7 mit einem

in dem Spiralgehäuse 74

ausgebildeten Luftkanal 74b, dessen Seitenwand 74a auch in einem Bereich an den

sich der zweite axiale, den Motor 73 aufnehmende Wandabschnitt anschließt,

konvex nach außen gekrümmt ist (vgl. D7: Figur 5, Absatz [0041]).

Zu den Merkmalen M1.3.8HIII, HV und M1.3.15HII, HV sowie den übrigen Merkmalen

M1.1 bis M1.3.10 wurde insbesondere bereits im Rahmen der vorrangigen

Hilfsanträge II bzw. III Stellung genommen, weshalb auf die entsprechenden

Ausführungen hierzu in den Abschnitten 7.2 und 7.3 verwiesen wird.

Eine Kombination der in Rede stehenden Merkmale des Patentanspruchs 1HV

erbringt keinen erkennbaren synergetischen Erfolg und geht insoweit über die

Summe der Einzelmerkmale nicht hinaus. Derartiges wurde von den

Patentinhaberinnen auch nicht geltend gemacht. Der Gegenstand des

Patentanspruchs 1HV nach Hilfsantrag V teilt somit das Schicksal seiner Fassungen

gemäß den vorrangigen Anträgen.

7.6

Der Antragslage entsprechend bedurfte es zudem keiner weitergehenden

Beurteilung

der weiteren Ansprüche

der

den

jeweiligen Anträgen

zugrundeliegenden Anspruchssätze, da mit dem jeweils nicht gewährbaren bzw.

bestandsfähigen Hauptanspruch dem

jeweiligen Antrag als Ganzes nicht

stattgegeben werden kann. So haben die Patentinhaberinnen mit der Stellung der

Anträge zu erkennen gegeben, diese nicht selbstständig zu verteidigen, und auch

im Übrigen haben sie nicht geltend gemacht – noch ist ersichtlich –, dass die

Ausgestaltungen nach den untergeordneten Ansprüchen zu einer anderen

Beurteilung der Patentfähigkeit führen können (vgl. vgl. BGH GRUR 1997, 120 ff. –

elektrisches Speicherheizgerät; BGH, GRUR 2012, 149 – Sensoranordnung; BGH,

GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, GRUR 2017, 57 –

Datengenerator).

8.

Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde der Patentinhaberin I

zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Baumgart

Kriener

Körtge

Sexlinger