Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 25.09.2023 – 9 W (pat) 24/18
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:250923B9Wpat24.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 24/18 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. September 2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2023:250923B9Wpat24.18.0
betreffend das Patent 10 2007 010 541
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 25. September 2023 unter Mitwirkung des Richters Dr.-
Ing. Baumgart als Vorsitzenden, der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-Ing.
Körtge und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 5. März 2007 unter Inanspruchnahme der japanischen Priorität 2006-
61089 vom 7. März 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung wurde die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
„Zentrifugalgebläse“
am 11. Februar 2016 veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 10. November 2016 Einspruch
erhoben und dabei die Widerrufsgründe des § 21 Abs. 1, Nr. 1, 2 und 4 PatG geltend
gemacht.
In ihren Einlassungen hatte die Einsprechende die Ausführbarkeit des im
Patentanspruch 1 festgelegten Zentrifugalgebläses aufgrund nicht ausreichender
Offenbarung bemängelt, dessen Spiralgehäuse einen veränderlichen Spiralradius
mit einem maximalen und minimalen Radius aufweise. Der Unterschied zwischen
den beiden Radien solle definitionsgemäß über den Spiralverlauf variieren, was der
eigentlichen Wortbedeutung von „maximal“ und „minimal“ als Absolutwerte
widerspreche. Gleiches gelte auch für den Unteranspruch 3, der einen maximalen
Radius vorgebe, der vom Spiralanfangsabschnitt zum -endabschnitt größer wird.
Ferner gehe der Gegenstand des Patentanspruchs 1 über den Inhalt der
Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, da sich dieser weder
die Festlegung eines minimalen Wertes des Spiralradius, der näher zum ersten als
zum zweiten axialen Wandabschnitt positioniert ist, noch die Vorgabe eines im
Spiralanfangsabschnitt maximalen Unterschieds zwischen diesem und dem
maximalen Wert des Spiralradius entnehmen ließe. Auch würden die Merkmale der
in der erteilten Fassung ergänzten Unteransprüche 13 und 14 keine unmittelbare
und eindeutige Stütze in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen finden.
Darüber hinaus
fehle es dem Zentrifugalgebläse nach dem erteilten
Patentanspruch 1 gegenüber jedem der aus den Druckschriften
D1
D5
D6
D7
DE 103 19 270 A1 (im Prüfungsverfahren bereits genannt),
JP H07 - 224 788 A (im Prüfungsverfahren bereits genannt),
JP 2002 - 339 899 A und
DE 102 11 548 A1
bekannten Gegenstände an der erforderlichen Neuheit. Zumindest beruhe es aber
ausgehend von dem Inhalt der ebenfalls bereits im Prüfungsverfahren genannten
Druckschrift
D4
US 5 511 939 A
in Verbindung mit einer der Lehren der Druckschriften D1, D5, D6 oder D7 nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Im Übrigen würden die Ausgestaltungen nach den abhängigen Ansprüchen 2 bis
10, 13 und 14 in nahliegender Weise entweder sich aus dem eben genannten Stand
der Technik ergeben oder als fachübliche Maßnahmen im Griffbereich des
Fachmanns liegen. Die Weiterbildungen des Zentrifugalgebläses gemäß den
Unteransprüchen 11 und 12 seien zusätzlich durch die Druckschrift
D8
DE 102 31 983 A1
vorbekannt.
Die im Einspruchsschriftsatz zudem genannten, im Prüfungsverfahren bereits
behandelten Entgegenhaltungen
D2
D3
US 6 588 228 B2 und
US 5 601 400 A
hat die Einsprechende in ihrer Argumentation nicht aufgegriffen.
Die Patentinhaberinnen traten dem Einspruchsvorbringen mit Schriftsatz vom 5.
Juni 2017 vollumfänglich entgegen und stellten die Anträge, das Patent in der
erteilten Fassung, hilfsweise jedoch im Umfang eines Hilfsantrags beschränkt
aufrechtzuerhalten.
Mit einem Zusatz zur Ladung vom 10. August 2017 für eine Anhörung am
13. Dezember 2017 hat die zuständige Patentabteilung 15 ihre vorläufige
Auffassung den Beteiligten mitgeteilt. Hierin stellte sie sowohl die Offenbarung des
Patentanspruchs 1 in der erteilten und hilfsweise verteidigten Fassung in den
ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als auch die Ausführbarkeit des
Gegenstands nach dem erteilten Patentanspruch 1 fest. Das im Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag festgelegte Zentrifugalgebläse sei indes nicht nacharbeitbar
offenbart. Zudem sehe sie den im erteilten Hauptanspruch definierten Gegenstand
durch die Offenbarungen der Druckschriften D5, D6 und D7 als jeweils
neuheitsschädlich vorweggenommen an. Zumindest ergebe er sich für den
Fachmann naheliegend aus jeder der Lehren dieser Druckschriften in Kenntnis der
im Rahmen der Amtsermittlung noch in Erfahrung gebrachten Druckschrift
D9
JP 2002 - 202 098 A.
Die Patentinhaberinnen verteidigten ihr Patent darauf weiterhin im erteilten,
hilfsweise im Umfang eines Hilfsantrages sinngemäß auf Basis der erteilten
Fassung mit geänderten Beschreibungsseiten 2 und 7 und der Hilfsanträge 1 und
2, eingereicht mit Schriftsatz vom 23. November 2017. Aus Sicht der
Patentinhaberinnen sei die Patentfähigkeit des Zentrifugalgebläses jeweils nach
Patentanspruch 1 der verteidigten Fassungen in Bezug auf den im Verfahren
befindlichen Stand der Technik gegeben.
Im Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 bekräftigte die Einsprechende ihre
Argumentation gegenüber der erteilten Anspruchsfassung und derjenigen nach
Hilfsantrag 2, die der Fassung des einzigen Hilfsantrags gemäß Eingabe der
Patentinhaberinnen vom 5. Juni 2017 entspricht, und stellt bezüglich des neu
hinzugekommenen Hilfsantrags 1 neben der Zulässigkeit der Änderung des
Patentanspruchs 1 auch die Ausführbarkeit und Patentfähigkeit seines
Gegenstands in Abrede.
Am Ende der Anhörung vom 13. Dezember 2017 verkündete die Patentabteilung
15 des Deutschen Patent- und Markenamts den Beschluss, das Patent 10 2007 010
541 zu widerrufen.
Gegen den ihr am 15. Januar 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die beim
Deutschen Patent- und Markenamt am 14. Februar 2018 elektronisch eingereichte,
unter Zahlung einer Beschwerdegebühr in Höhe von 500 Euro erhobene
Beschwerde der Patentinhaberinnen, die sie mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2018
begründet haben. Hierin verteidigen sie ihr Patentbegehren in der erteilten Fassung
sowie mit ergänzenden Hilfsanträgen
I bis V auf Grundlage geänderter
Anspruchssätze für eine beschränkte Aufrechterhaltung.
Nach ihrer Auffassung sei der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 neu und
basiere auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die im angefochtenen Beschluss
vorgetragene Argumentation bezüglich der fehlenden Neuheit des Gegenstands
nach dem erteilten Patentanspruch 1 gehe schon deshalb fehl, weil die
definitionsgemäße Verortung des minimalen und maximalen Radius des
Spiralradius an dem Spiralgehäuse eines Zentrifugalgebläses aus der Druckschrift
D5 nicht bekannt sei. Auch die Lehre der Druckschrift D1 gebe keine Hinweise
hierauf, sondern würde den Fachmann vielmehr vom Patentgegenstand wegführen.
Ebenso zeige die Druckschrift D6 bereits kein Zentrifugalgebläse mit einem
Spiralgehäuse, dessen Seitenwand auf der dem Motor zugewandten Seite eine
patentgemäße Krümmung – wie in Figur 3A der in Rede stehenden Patentschrift
dargestellt – aufweise. Dies gelte auch für die inhaltlich der Druckschrift D6
entsprechende Druckschrift D7. Der übrige im Einspruchsverfahren genannte Stand
der Technik würde zumindest nicht mehr offenbaren.
Mit Zwischenbeschluss vom 17. September 2018 hat der Senat nach vorherigem
entsprechendem Hinweis
festgestellt, dass die Beschwerde der zweiten
Patentinhaberin, der Nippon Soken Inc., mangels Zahlung der Beschwerdegebühr
als nicht wirksam eingelegt gilt.
Die Beschwerdeführerin und die Patentinhaberin II haben sinngemäß beantragt,
· den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 15 vom 13. Dezember
2017 aufzuheben und das Patent 10 2007 010 541 in der erteilten Fassung
aufrechtzuerhalten und
· hilfsweise das Patent mit einer der Anspruchsfassungen gemäß den
Hilfsanträgen I bis V, eingegangen mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2018, –
in dieser Reihenfolge – jeweils unter Beibehaltung der Beschreibung und der
Zeichnungen wie erteilt, beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende stellte den Antrag,
· die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes in der erteilten Fassung lautet:
1. Zentrifugalgebläse, mit einem Lüfterrad (11) mit einer Schaufel (13),
wobei sich das Lüfterrad (11) um eine Drehachse (12) dreht; und einem
das Lüfterrad (11) aufnehmenden Spiralgehäuse (15), wobei das
Spiralgehäuse (15) einen ersten axialen Wandabschnitt (17), einen
zweiten axialen Wandabschnitt (18) und eine zwischen dem ersten und
dem zweiten axialen Wandabschnitt (17, 18) verlaufende Seitenwand
(19) aufweist, das Spiralgehäuse (15) eine Ansaugöffnung (16) im
ersten axialen Wandabschnitt (17) enthält, das Spiralgehäuse (15) auch
einen Spiralanfangsabschnitt (25) und einen Spiralendabschnitt (21)
definiert, sodass der Lüfter (11) ein Fluid durch die Ansaugöffnung (16)
ansaugt und das Fluid vom Spiralanfangsabschnitt
(25) zum
Spiralendabschnitt (21) aus dem Spiralgehäuse (15) heraus zu einem
Luftblasausgang (22) drückt, wobei das Spiralgehäuse (15) einen
Spiralradius (R, r) besitzt, gemessen quer zur Drehachse (12), der sich
vom Spiralanfangsabschnitt
(25) zum Spiralendabschnitt
(21)
verändert; ein maximaler Radius (R) des Spiralradius näher zum
zweiten axialen Wandabschnitt
(18) als zum ersten axialen
Wandabschnitt (17) ist, ein minimaler Radius (r) des Spiralradius näher
zum ersten axialen Wandabschnitt
(17) als zum zweiten axialen
Wandabschnitt (18) ist, und ein Unterschied zwischen dem maximalen
Radius
(R)
und
dem minimalen Radius
(r)
in
dem
Spiralanfangsabschnitt (25) maximal ist.
Hieran schließen sich die zumindest mittelbar rückbezogenen, erteilten
Ansprüche 2 bis 14 an.
Es folgen die Hauptansprüche der geltenden Hilfsanträge I bis V in der
vorgegebenen Reihenfolge, deren jeweilige Änderungen gegenüber der
erteilten Fassung hervorgehoben sind.
Der Patentanspruch 1HI gemäß dem Hilfsantrag I hat folgenden Wortlaut:
1HI. Zentrifugalgebläse, mit einem Lüfterrad (11) mit einer Schaufel (13),
wobei sich das Lüfterrad (11) um eine Drehachse (12) dreht; und einem
das Lüfterrad (11) aufnehmenden Spiralgehäuse (15), wobei das
Spiralgehäuse (15) einen ersten axialen Wandabschnitt (17), einen
zweiten axialen Wandabschnitt (18) und eine zwischen dem ersten und
dem zweiten axialen Wandabschnitt (17, 18) verlaufende Seitenwand
(19) aufweist, das Spiralgehäuse (15) eine Ansaugöffnung (16) im
ersten axialen Wandabschnitt (17) enthält, das Spiralgehäuse (15) auch
einen Spiralanfangsabschnitt (25) und einen Spiralendabschnitt (21)
definiert, sodass der Lüfter (11) ein Fluid durch die Ansaugöffnung (16)
ansaugt und das Fluid vom Spiralanfangsabschnitt
(25) zum
Spiralendabschnitt (21) aus dem Spiralgehäuse (15) heraus zu einem
Luftblasausgang (22) drückt, wobei das Spiralgehäuse (15) einen
Spiralradius (R, r) besitzt, gemessen quer zur Drehachse (12), der sich
vom Spiralanfangsabschnitt
(25) zum Spiralendabschnitt
(21)
verändert; ein maximaler Radius (R) des Spiralradius näher zum
zweiten axialen Wandabschnitt
(18) als zum ersten axialen
Wandabschnitt (17) ist, ein minimaler Radius (r) des Spiralradius näher
zum ersten axialen Wandabschnitt (17) als zum zweiten axialen
Wandabschnitt (18) ist, und ein Unterschied zwischen dem maximalen
Radius
(R)
und
dem minimalen Radius
(r)
in
dem
Spiralanfangsabschnitt (25) maximal ist., wobei der minimale Radius (r)
des
Spiralradius
vom
Spiralanfangsabschnitt
(25)
zum
Spiralendabschnitt (21) größer wird, und wobei der minimale Radius (r)
des Spiralradius am Spiralendabschnitt (21) etwa gleich dem
maximalen Radius (R) ist.
Hieran schließen sich die zumindest mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis
12 an. Die geltenden Unteransprüche 2 und 3 basieren auf der ursprünglich
eingereichten Fassung, lediglich in Bezug auf den dort angesprochenen,
maximalen Radius wird nunmehr der bestimmte Artikel mit entsprechender
Korrektur des zugehörigen Adjektivs verwendet.
In den geltenden
Unteransprüchen
4 bis 12, die den ursprünglich eingereichten
Unteransprüchen 6 bis 14 entsprechen, erfolgte lediglich jeweils eine Korrektur
des Rückbezugs.
Der Patentanspruch 1HII nach Hilfsantrag II hat folgenden Wortlaut:
1HII. Zentrifugalgebläse, mit einem Lüfterrad (11) mit einer Schaufel (13),
wobei sich das Lüfterrad (11) um eine Drehachse (12) dreht; und einem das
Lüfterrad (11) aufnehmenden Spiralgehäuse (15), wobei das Spiralgehäuse
(15) einen ersten axialen Wandabschnitt (17), einen zweiten axialen
Wandabschnitt (18) und eine zwischen dem ersten und dem zweiten axialen
Wandabschnitt (17, 18) verlaufende Seitenwand (19) aufweist, das
Spiralgehäuse
(15) eine Ansaugöffnung
(16)
im ersten axialen
Wandabschnitt
(17) enthält, das Spiralgehäuse
(15) auch einen
Spiralanfangsabschnitt (25) und einen Spiralendabschnitt (21) definiert,
sodass der Lüfter (11) ein Fluid durch die Ansaugöffnung (16) ansaugt und
das Fluid vom Spiralanfangsabschnitt (25) zum Spiralendabschnitt (21) aus
dem Spiralgehäuse (15) heraus zu einem Luftblasausgang (22) drückt, wobei
das Spiralgehäuse (15) einen Spiralradius (R, r) besitzt, gemessen quer zur
Drehachse
(12), der sich vom Spiralanfangsabschnitt
(25) zum
Spiralendabschnitt (21) verändert; ein maximaler Radius (R) des Spiralradius
näher zum zweiten axialen Wandabschnitt (18) als zum ersten axialen
Wandabschnitt (17) ist, ein minimaler Radius (r) des Spiralradius näher zum
ersten axialen Wandabschnitt (17) als zum zweiten axialen Wandabschnitt
(18) ist, und ein Unterschied zwischen dem maximalen Radius (R) und dem
minimalen Radius (r) in dem Spiralanfangsabschnitt (25) maximal ist., wobei
der minimale Radius (r) des Spiralradius vom Spiralanfangsabschnitt (25)
zum Spiralendabschnitt (21) größer wird, der minimale Radius (r) des
Spiralradius am Spiralendabschnitt etwa gleich dem maximalen Radius (R)
ist, und wobei der minimale Radius (r) des Spiralradius angrenzend zu dem
ersten axialen Wandabschnitt (17) ist, die Ansaugöffnung (16) in dem
Spiralgehäuse (15) an einer axialen Endseite gegenüber einem Motor (14)
ausgebildet
ist, und wobei an dem Spiralanfangsabschnitt (25) die
Seitenwand (19) angrenzend zu dem Motor (14) radial nach außen gekrümmt
ist, und ein Krümmungsradius von dem Spiralanfangsabschnitt (25) zu dem
Spiralendabschnitt (21) zunimmt.
Die abhängigen Ansprüche 2 bis 12 des Hilfsantrags II entsprechen der Fassung
des Hilfsantrags I.
Der Patentanspruch 1HIII in der Fassung des Hilfsantrags III hat folgenden Wortlaut:
1HIII. Zentrifugalgebläse, mit einem Lüfterrad (11) mit einer Schaufel (13),
wobei sich das Lüfterrad (11) um eine Drehachse (12) dreht; und einem das
Lüfterrad (11) aufnehmenden Spiralgehäuse (15), wobei das Spiralgehäuse
(15) einen ersten axialen Wandabschnitt (17), einen zweiten axialen
Wandabschnitt (18) und eine zwischen dem ersten und dem zweiten axialen
Wandabschnitt (17, 18) verlaufende Seitenwand (19) aufweist, das
Spiralgehäuse
(15) eine Ansaugöffnung
(16)
im ersten axialen
Wandabschnitt
(17) enthält, das Spiralgehäuse
(15) auch einen
Spiralanfangsabschnitt (25) und einen Spiralendabschnitt (21) definiert,
sodass der Lüfter (11) ein Fluid durch die Ansaugöffnung (16) ansaugt und
das Fluid vom Spiralanfangsabschnitt (25) zum Spiral- endabschnitt (21) aus
dem Spiralgehäuse (15) heraus zu einem Luftblasausgang (22) drückt, wobei
das Spiralgehäuse (15) einen Spiralradius (R, r) besitzt, gemessen quer zur
Drehachse
(12), der sich vom Spiralanfangsabschnitt
(25) zum
Spiralendabschnitt (21) verändert; ein maximaler Radius (R) des Spiralradius
näher zum zweiten axialen Wandabschnitt (18) als zum ersten axialen
Wandabschnitt (17) ist, ein minimaler Radius (r) des Spiralradius näher zum
ersten axialen Wandabschnitt (17) als zum zweiten axialen Wandabschnitt
(18) ist, und ein Unterschied zwischen dem maximalen Radius (R) und dem
minimalen Radius (r) in dem Spiralanfangsabschnitt (25) maximal ist., wobei
der maximale Radius (R) des Spiralradius an dem zweiten axialen
Wandabschnitt (18) definiert ist und der minimale Radius (r) des Spiralradius
an dem ersten axialen Wandabschnitt (17) definiert ist.
Hieran schließen sich die zumindest mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 14
an. Die geltenden Unteransprüche 2, 3 und 4 basieren auf der ursprünglich
eingereichten Fassung, lediglich in Bezug auf die dort angesprochenen, maximalen
und minimalen Radien wird nunmehr
jeweils der bestimmte Artikel mit
entsprechender Korrektur des zugehörigen Adjektivs verwendet. Die übrigen
Unteransprüche 5 bis 14 entsprechen der ursprünglich eingereichten Fassung.
Der Patentanspruch 1HIV in der Fassung des Hilfsantrags IV lautet:
1HIV. Zentrifugalgebläse, mit einem Lüfterrad (11) mit einer Schaufel (13),
wobei sich das Lüfterrad (11) um eine Drehachse (12) dreht; und einem das
Lüfterrad (11) aufnehmenden Spiralgehäuse (15), wobei das Spiralgehäuse
(15) einen ersten axialen Wandabschnitt (17), einen zweiten axialen
Wandabschnitt (18) und eine zwischen dem ersten und dem zweiten axialen
Wandabschnitt (17, 18) verlaufende Seitenwand (19) aufweist, das
Spiralgehäuse
(15) eine Ansaugöffnung
(16)
im ersten axialen
Wandabschnitt
(17) enthält, das Spiralgehäuse
(15) auch einen
Spiralanfangsabschnitt (25) und einen Spiralendabschnitt (21) definiert,
sodass der Lüfter (11) ein Fluid durch die Ansaugöffnung (16) ansaugt und
das Fluid vom Spiralanfangsabschnitt (25) zum Spiral- endabschnitt (21) aus
dem Spiralgehäuse (15) heraus zu einem Luftblasausgang (22) drückt, wobei
das Spiralgehäuse (15) einen Spiralradius (R, r) besitzt, gemessen quer zur
Drehachse
(12), der sich vom Spiralanfangsabschnitt
(25) zum
Spiralendabschnitt (21) verändert; ein maximaler Radius (R) des Spiralradius
näher zum zweiten axialen Wandabschnitt (18) als zum ersten axialen
Wandabschnitt (17) ist, ein minimaler Radius (r) des Spiralradius näher zum
ersten axialen Wandabschnitt (17) als zum zweiten axialen Wandabschnitt
(18) ist, und ein Unterschied zwischen dem maximalen Radius (R) und dem
minimalen Radius (r) in dem Spiralanfangsabschnitt (25) maximal ist., wobei
der minimale Radius
(r)
des Spiralradius
fortgesetzt
vom
Spiralanfangsabschnitt (25) zum Spiralendabschnitt (21) größer wird, und der
minimale Radius (r) des Spiralradius kleiner ist als der maximale Radius (R)
des Spiralradius von dem Spiralanfangsabschnitt (25) zu einem Punkt vor
dem Spiralendabschnitt (21).
Hieran schließen sich die zumindest mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 13
an. Die geltenden Unteransprüche 2 und 3 basieren auf der ursprünglich
eingereichten Fassung, lediglich in Bezug auf den dort angesprochenen, maximalen
Radius wird nunmehr der bestimmte Artikel mit entsprechender Korrektur des
zugehörigen Adjektivs verwendet. In den geltenden Unteransprüchen 4 bis 13, die
den ursprünglich eingereichten Unteransprüchen 5 bis 14 entsprechen, erfolgte
lediglich jeweils eine Korrektur des Rückbezugs.
Der Patentanspruch 1HV nach Hilfsantrag V hat folgenden Wortlaut:
1HV. Zentrifugalgebläse, mit einem Lüfterrad (11) mit einer Schaufel (13),
wobei sich das Lüfterrad (11) um eine Drehachse (12) dreht; und einem das
Lüfterrad (11) aufnehmenden Spiralgehäuse (15), wobei das Spiralgehäuse
(15) einen ersten axialen Wandabschnitt (17), einen zweiten axialen
Wandabschnitt (18) und eine zwischen dem ersten und dem zweiten axialen
Wandabschnitt (17, 18) verlaufende Seitenwand (19) aufweist, das
Spiralgehäuse
(15) eine Ansaugöffnung
(16)
im ersten axialen
Wandabschnitt
(17) enthält, das Spiralgehäuse
(15) auch einen
Spiralanfangsabschnitt (25) und einen Spiralendabschnitt (21) definiert,
sodass der Lüfter (11) ein Fluid durch die Ansaugöffnung (16) ansaugt und
das Fluid vom Spiralanfangsabschnitt (25) zum Spiral- endabschnitt (21) aus
dem Spiralgehäuse (15) heraus zu einem Luftblasausgang (22) drückt, wobei
das Spiralgehäuse (15) einen Spiralradius (R, r) besitzt, gemessen quer zur
Drehachse
(12), der sich vom Spiralanfangsabschnitt
(25) zum
Spiralendabschnitt (21) verändert; ein maximaler Radius (R) des Spiralradius
näher zum zweiten axialen Wandabschnitt (18) als zum ersten axialen
Wandabschnitt (17) ist ein minimaler Radius (r) des Spiralradius näher zum
ersten axialen Wandabschnitt (17) als zum zweiten axialen Wandabschnitt
(18) ist, und ein Unterschied zwischen dem maximalen Radius (R) und dem
minimalen Radius (r) in dem Spiralanfangsabschnitt (25) maximal ist., wobei
an dem Spiralanfangsabschnitt (25) die Seitenwand (19) benachbart zu
einem Motor (14) radial nach außen gekrümmt ist, und ein Krümmungsradius
von dem Spiralanfangsabschnitt (25) zu dem Spiralendabschnitt (21)
zunimmt, wobei der maximale Radius des Spiralradius an dem zweiten
axialen Wandabschnitt (18) definiert ist.
Die folgenden, abhängigen Ansprüche 2 bis 14 des Hilfsantrags V entsprechen der
Fassung des Hilfsantrags III.
Wegen des Wortlauts der
jeweils geltenden abhängigen Ansprüche, der
Beschreibung sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
II.
1.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin I ist
statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1
Satz 1 PatKostG).
Die Beschwerde der Patentinhaberin
II gilt wegen Nichtzahlung der
Beschwerdegebühr
als
nicht
eingelegt.
Insoweit wird
auf
den
Feststellungsbeschluss vom 17. September 2018 Bezug genommen. Nachdem
mehrere Patentinhaber notwendige Streitgenossen sind, ist die Patentinhaberin II,
auch ohne selbst Beschwerde eingelegt zu haben, an dem Beschwerdeverfahren
der Patentinhaberin I entsprechend §§ 59, 62 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG
zu beteiligen (vgl. BGH, GRUR 2017, 1286 Rn. 32 – Mehrschichtlager). Sie ist als
Mitinhaberin des Streitpatents notwendige Streitgenossin der Patentinhaberin I und
daher zwar nicht weitere Beschwerdeführerin, aber weitere Verfahrensbeteiligte auf
Seiten der Patentinhaberin I.
2.
Wie im angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
zutreffend
festgestellt wurde,
ist der auf die Widerrufsgründe
fehlender
Patentfähigkeit im Sinne der §§ 3 und 4 PatG entsprechend § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG,
unzureichend deutlicher bzw. unvollständiger Offenbarung für eine Ausführbarkeit
gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG sowie unzulässiger Erweiterung nach § 21 Abs. 1
Nr. 4 PatG gestützte Einspruch zulässig; dahingehende Einwendungen haben die
Patentinhaberinnen auch nicht vorgebracht.
3.
In der Sache hat die Beschwerde der Patentinhaberin I keinen Erfolg, denn
der im Einspruchsverfahren gegen den Bestand des Patents im Umfang des
erteilten Patentanspruchs 1 geltend gemachte Widerrufsgrund mangelnder
Patentfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG erweist sich als durchgreifend.
Dies gilt ebenso für die Gegenstände der Hauptansprüche in den Fassungen der
Hilfsanträge I bis V in dieser durch die Patentinhaberinnen vorgegebenen
Reihenfolge. Insoweit kann die Frage nach dem Vorliegen weiterer Widerrufsgründe
dahingestellt bleiben.
4.
Das angegriffene Patent betrifft gemäß Absatz [0001] der Patentschrift
DE 10 2007 010 541 B4, auf die im Folgenden Bezug genommen wird, ein
Zentrifugalgebläse, das mit einem um eine Drehachse
rotierenden
Zentrifugallüfterrad ausgestattet und insbesondere für die Verwendung in einem
Gebläse einer Klimaanlage vorgesehen ist.
In
vielen
herkömmlichen Zentrifugalgebläsen
sei
ein Mehrschaufel-
Zentrifugallüfterrad
in einem Mittelteil eines Spiralgehäuses verortet. Das
Spiralgehäuse enthalte einen Luftdurchgang, in dem Luft durch eine Drehbewegung
des Mehrschaufel-Zentrifugallüfterrades radial nach außen geblasen werde. Ein
Luftblasausgang sei an einer Spiralendseite des Spiralgehäuses vorgesehen, durch
den die Abführung der Luft aus dem Gebläse erfolge (vgl. Absatz [0002]).
Außerdem nehme in vielen herkömmlichen Zentrifugalgebläsen ein Radius des
Spiralgehäuses (Spiralradius) von einer Spiralanfangsseite (Nasenabschnitt) zu
einer Spiralendseite des Spiralgehäuses zu. Dadurch werde eine Breite des
Luftdurchgangs – Maß des Luftdurchgangs in der Radialrichtung des Mehrschaufel-
Zentrifugallüfterrades – von der Spiralanfangsseite zur Spiralendseite des
Spiralgehäuses größer. Aufgrund der Vergrößerung einer Querschnittsfläche des
Luftdurchgangs von der Spiralanfangsseite zur Spiralendseite des Spiralgehäuses
sei das Auftreten einer Stauung oder Einschnürung des Luftstroms im
Luftdurchgang reduziert (vgl. Absatz [0003]).
Herkömmliche Zentrifugalgebläse, wie in der Druckschrift D6 dokumentiert, würden
jedoch ungewünschte Geräusche erzeugen. Insbesondere werde, da sich die Breite
des Luftdurchgangs vom Spiralendabschnitt zum Spiralanfangsabschnitt des
Spiralgehäuses abrupt verringere, der statische Druck zwischen Schaufeln an der
Spiralanfangsseite im Vergleich zu Schaufeln auf der Spiralendseite unvermittelt
höher (s.a. Vergleichsbeispiel 1 in Fig. 8). So würden Schwankungen des statischen
Drucks zwischen den Schaufeln zu einem erhöhten Geräuschpegel führen (vgl.
Absatz [0004]). Als Antwort auf dieses Problem könne der Spiralradius am
Spiralanfangsabschnitt vergrößert werden, um den Luftdurchgang am
Spiralanfangsabschnitt zu verbreitern, wodurch eine abrupte Reduzierung der
Breite des Luftdurchgangs vom Spiralendabschnitt zum Spiralanfangsabschnitt des
Spiralgehäuses vermieden werde. Eine einfache Zunahme der Breite des
Luftdurchgangs am Spiralanfangsabschnitt resultiere jedoch in einer Vergrößerung
einer Verbindungsfläche
zwischen dem Spiralendabschnitt und dem
Spiralanfangsabschnitt. Als Ergebnis könne eine Luftrückzirkulation vom
spiralendseitigen (Luftblasausgangs-)Abschnitt zum Spiralanfang – auch als
Rezirkulationsströmung
bezeichnet
–
stärker werden, wodurch
Gebläsewirkungsgrad
sinke.
Außerdem
führe
ein
Anstieg
der
der
Rezirkulationsströmung wiederum zu einer Erhöhung des Geräuschpegels, der
durch eine Wechselwirkung der Rezirkulationsströmung und der aus dem
Mehrschaufel-Zentrifugallüfterrad austretenden Luft verursacht werde (vgl. Absatz
[0005]).
Vor diesem Hintergrund existiere eine Notwendigkeit für die Realisierung eines
Zentrifugalgebläses, das die oben genannten Probleme im Stand der Technik
überwinde (vgl. Absatz [0011]).
Gemäß Absatz
[0012] besteht die Aufgabe der vorliegenden Erfindung
dementsprechend darin, ein Zentrifugalgebläse bereitzustellen, welches auch bei
relativ hohem Luftdurchgang mit relativ niedrigem Geräuschpegel arbeitet.
5.
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann wird bei dem
Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der
Technik ein Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) oder Bachelor of Engineering der
Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der über mehrjährige Berufserfahrung in
der Entwicklung und Konstruktion von Strömungsarbeitsmaschinen verfügt.
6.
Im Hinblick auf die Auslegung der Patentansprüche zur Bestimmung des
Sinngehalts sind nachstehend die Hauptansprüche sämtlicher nach Antragslage
geltenden Fassungen aus Gründen der Übersichtlichkeit bei der Bezugnahme in
einer zusammenfassenden Merkmalsgliederung wiedergegeben. Hierbei stehen die
Hochzeichen der hiermit versehenen Bezugssymbole für die Patentansprüche 1 in
den Fassungen der entsprechend bezifferten Hilfsanträge, in denen diese
Merkmalsangaben ergänzend oder ersetzend gegenüber dem Anspruch 1 in der
erteilten Fassung (hervorgehobene Bezugssymbole) aufgeführt sind.
Vor diesem Hintergrund lautet der nach Merkmalen gegliederte Patentanspruch 1
in den verteidigten Fassungen:
M1.1
Zentrifugalgebläse
M1.2
mit einem Lüfterrad (11) mit einer Schaufel (13), wobei
M1.2.1
sich das Lüfterrad (11) um eine Drehachse (12) dreht; und
M1.3
mit einem das Lüfterrad (11) aufnehmenden Spiralgehäuse (15), wobei
M1.3.1
das Spiralgehäuse (15) einen ersten axialen Wandabschnitt (17)
aufweist,
M1.3.2
das Spiralgehäuse (15) einen zweiten axialen Wandabschnitt (18)
aufweist und
M1.3.3
das Spiralgehäuse (15) eine zwischen dem ersten und dem zweiten
axialen Wandabschnitt (17, 18) verlaufende Seitenwand (19)
aufweist,
M1.3.4
das Spiralgehäuse (15) eine Ansaugöffnung (16) im ersten axialen
Wandabschnitt (17) enthält,
M1.3.5
das Spiralgehäuse (15) auch einen Spiralanfangsabschnitt (25) und
einen Spiralendabschnitt (21) definiert, sodass
M1.4
der Lüfter (11) ein Fluid durch die Ansaugöffnung (16) ansaugt und das
Fluid vom Spiralanfangsabschnitt (25) zum Spiralendabschnitt (21) aus
dem Spiralgehäuse (15) heraus zu einem Luftblasausgang (22) drückt,
wobei
M1.3.6
das Spiralgehäuse (15) einen Spiralradius (R, r) besitzt, gemessen
quer zur Drehachse (12),
M1.3.7
der Spiralradius (R, r) sich vom Spiralanfangsabschnitt (25) zum
Spiralendabschnitt (21) verändert;
M1.3.8
ein maximaler Radius (R) des Spiralradius näher zum zweiten
axialen Wandabschnitt (18) als zum ersten axialen Wandabschnitt
(17) ist,
M1.3.8HIII, HV
der maximale Radius (R) des Spiralradius an dem zweiten axialen
Wandabschnitt (18) definiert ist und
M1.3.9
ein minimaler Radius (r) des Spiralradius näher zum ersten axialen
Wandabschnitt (17) als zum zweiten axialen Wandabschnitt (18) ist,
und
M1.3.9HII
der minimale Radius (r) des Spiralradius angrenzend zu dem ersten
axialen Wandabschnitt (17) ist,
M1.3.9HIII
der minimale Radius (r) des Spiralradius an dem ersten axialen
Wandabschnitt (17) definiert ist.
M1.3.10
ein Unterschied zwischen dem maximalen Radius (R) und dem
minimalen Radius (r) in dem Spiralanfangsabschnitt (25) maximal
ist, wobei [nur HI bis HV]
M1.3.11HI, HII
der minimale
Radius
(r)
des
Spiralradius
vom
Spiralanfangsabschnitt (25) zum Spiralendabschnitt (21) größer
wird, und wobei [nur HI]
M1.3.11HIV
der minimale Radius (r) des Spiralradius
fortgesetzt vom
Spiralanfangsabschnitt (25) zum Spiralendabschnitt (21) größer
wird, und
M1.3.12HI, HII
der minimale Radius (r) des Spiralradius am Spiralendabschnitt (21)
etwa gleich dem maximalen Radius (R) ist, und wobei [bei HII]
M1.3.13HII
die Ansaugöffnung (16) in dem Spiralgehäuse (15) an einer axialen
Endseite gegenüber einem Motor (14) ausgebildet ist, und wobei
M1.3.14HII
an dem Spiralanfangsabschnitt
(25) die Seitenwand
(19)
angrenzend zu dem Motor (14) radial nach außen gekrümmt ist,
und
M1.3.14HV
an dem Spiralanfangsabschnitt
(25) die Seitenwand
(19)
benachbart zu einem Motor (14) radial nach außen gekrümmt ist,
und
M1.3.15HII, HV
ein Krümmungsradius von dem Spiralanfangsabschnitt (25) zu dem
Spiralendabschnitt (21) zunimmt, wobei [bei HV)
M1.3.16HIV
der minimale Radius (r) des Spiralradius kleiner ist als der
maximale Radius
(R)
des Spiralradius
von dem
Spiralanfangsabschnitt
(25) zu einem Punkt vor dem
Spiralendabschnitt (21).
Figur 2 des Streitpatents
Mit den Merkmalen M1.1, M1.2, M1.2.1 und M1.3 richtet sich der Patentanspruch 1
auf ein in der Patentschrift so bezeichnetes Zentrifugalgebläse, das ein um eine
Drehachse rotierendes Lüfterrad – aufgrund der Bezugnahme sämtlicher
Ausführungsbeispiele auf ein „Mehrschaufel- Zentrifugallüfterrad“ (s.a. Figur 2) – mit
wohl zumindest einer Schaufel umfasst, das im Betrieb des Gebläses Fluid axial
ansaugt und radial in ein das Lüfterrad aufnehmendes Spiralgehäuse auswirft. Das
Spiralgehäuse weist dabei nach dem Merkmal M1.3.1 einen ersten, sogenannten
„axialen“ Wandabschnitt auf, der sich nach der Gesamtoffenbarung in radialer
Richtung senkrecht zur Drehachse des Lüfterrads erstreckt und gemäß dem
Merkmal M1.3.4 eine entsprechende Ansaugöffnung enthält, über die dem Lüfterrad
Fluid zugeführt werden kann. Weiter vervollständigt wird das Spiralgehäuse
anspruchsgemäß durch einen zweiten, sogenannten „axialen“ Wandabschnitt, der
ebenfalls
in radialer Richtung verläuft, und einer zwischen den beiden
Wandabschnitten angeordneten Seitenwand nach den Merkmalen M1.3.2 und
M1.3.3 (vgl. Absatz [0013]). Dem zweiten, axialen Wandabschnitt weist der
Patentanspruch keine Funktion zu, lediglich dem Ausführungsbeispiel ist zu
entnehmen, dass es sich hierbei um einen Wandabschnitt zur Aufnahme eines
Motors handeln kann, der von einem Außenumfang des Motors bis zur radialen
Außenseite des Lüfterrads reicht (vgl. Figur 1, Absatz [0054]).
Die beiden „axialen“ Wandabschnitte sowie die Seitenwand bilden dabei das
Spiralgehäuse, in dessen Luftdurchgang die vom Lüfterrad ausgeworfene Luft
entsprechend den Merkmalen M1.3.5 und M1.4 zwischen dem Spiralanfangs- und
dem Spiralendabschnitt einströmt, bevor sie das Spiralgehäuse über die
Luftaustrittsöffnung bzw. den Luftblasausgang am Spiralendabschnitt verlässt (vgl.
Absatz [0013]). Die Begriffe „Spiralanfangsabschnitt“ und „Spiralendabschnitt“
enthalten
jeweils das Wort „Abschnitt“, dem
im Sinne der eigentlichen
Wortbedeutung insoweit das Verständnis eines nicht näher begrenzten Bereichs
des Luftdurchgangs im Spiralgehäuse zukommt. Der Spiralanfangsabschnitt ist
daher im Lichte der Beschreibungsabsätze [0003], [0058], [0083] und [0111] mit
einem zwischen der Luftaustrittsöffnung und dem Beginn des Luftdurchgangs
liegenden, sogenannten „Nasenbereich“ gleichzusetzen.
Ferner weist der Luftdurchgang des Spiralgehäuses eine sich von dem
Spiralanfangs- bis zum Spiralendabschnitt erweiternde Querschnittsfläche auf (vgl.
Absatz [0003]), die offensichtlich mit einem im Merkmal M1.3.6 erläuterten
Spiralradius korreliert, der quer zur Drehachse des Lüfterrads gemessen wird und
sich gemäß dem Merkmal M1.3.7 vom Spiralanfangs- bis zum Spiralendabschnitt
verändert. Bedingt durch die vorgegebene Spiralform des Gehäuses und den sich
erweiternden Querschnitt
im Spiralverlauf versteht der Fachmann die
angesprochene Veränderung zwangsläufig als Vergrößerung des Spiralradius mit
zunehmenden Spiralwinkel zwischen Spiralanfangs- und Spiralendabschnitt, im
Übrigen unabhängig von der erst
in den Unteransprüchen 11 und 12
angesprochenen Höhe des Spiralgehäuses, die sich parallel zur Drehachse des
Lüfterrads bemisst.
Neben der Zunahme des Spiralradius über den Spiralwinkel benennen die
Merkmale M1.3.8 und M1.3.9 zudem einen maximalen und einen minimalen Wert
für den Spiralradius. Die gewählten Formulierungen, wonach ein „maximaler
Radius“ näher zum zweiten, axialen Wandabschnitt und ein „minimaler Radius
näher zum ersten, axialen Wandabschnitt verortet ist, stellen dabei auf einen axialen
Querschnitt des Spiralgehäuses längs der Drehachse des Lüfterrads ab, in dem der
einer nicht näher definierten Größe des Spiralwinkels zugeordnete Spiralradius
zwischen den beiden Extremwerten variiert. Demgegenüber bleibt für ein
Verständnis als Absolutwerte des Spiralradius bezogen auf einen Spiralquerschnitt
senkrecht zur Drehachse des Lüfterrads – wie von der Einsprechenden in ihren
Ausführungen zur Ausführbarkeit suggeriert – kein Raum. Eine solche Auslegung
würde, wie die Einsprechende zurecht folgert, zu einem Widerspruch führen, da die
mit Blick auf Merkmal M1.3.10 notwendige Veränderung eines Maximal- bzw.
Minimalwerts eines so betrachteten Spiralradius an einem konkreten Spiralgehäuse
technisch nicht umsetzbar ist. Bei der Feststellung des Sinngehalts ist hier
allerdings auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt
der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Dieser wird, um den Sinngehalt und die
Bedeutung dieser Merkmale verstehen zu können, zu ermitteln suchen, was mit
dem streitigen Merkmal im Hinblick auf die Erfindung erreicht werden soll und diese
nicht, am reinen Wortlaut haftend, bewusst in einen Widerspruch und so zu einer
mangelnden Ausführbarkeit führen. Das Verständnis des Fachmanns wird sich
deshalb entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen
Zweck der einzelnen Merkmale orientieren. Dabei wird der Fachmann nicht nur den
Wortlaut aller Patentansprüche, sondern den gesamten Inhalt der Streitpatentschrift
zu Rate ziehen (vgl. BGH GRUR 1999, 909, Spannschraube). Im Übrigen findet die
Sichtweise des Senats hinsichtlich der Merkmale M1.3.8 und M1.3.9 auch Stütze in
allen Ausführungsbeispielen des Streitpatents, die jeweils eine Wertemenge von
Spiralradien für jeweils einen solchen axialen, einem bestimmten Spiralwinkel
zugeordneten Querschnitt des Spiralgehäuses, respektive für jeweils eine axiale
Kontur der die zwischen den beiden axialen Wandabschnitten verlaufende
Seitenwand nach Merkmal M1.3.3, zeigen.
Dabei schließen die Merkmale M1.3.8 und M1.3.9, insbesondere mit Blick auf die
Figuren 3A bis 3E, 11A bis 11E und 16A bis 16E und 17 bis 21 nicht aus, dass bei
einem axialen Querschnitt der Minimal- bzw. Maximalwert des Spiralradius jeweils
über einen bestimmten Bereich auftritt.
Im Merkmal M1.3.10 ist weiterhin festgelegt, dass der Unterschied zwischen dem
maximalen Radius und dem minimalen Radius im Spiralanfangsabschnitt – mithin
in einem axialen Querschnitt desselben – maximal ist. Die Veränderung der
minimalen und maximalen Werte des Spiralradius über die Schar von axialen
Querschnitten entlang des Spiralwinkels überlässt die beanspruchte
Merkmalskombination dabei dem Gestaltungsspielraum des Fachmanns, solange
sich zumindest ein Wert dieser Menge von Spiralradien jedes axialen Querschnitts
ausgehend vom Spiralanfangs- bis zum Spiralendabschnitt im Sinne des Merkmals
M1.3.7 vergrößert. Denn das Streitpatent schließt beispielsweise auch einen
konstanten Maximalwert des Spiralradius unabhängig vom Spiralwinkel oder
zumindest in Teilbereichen der Spirale oder einen linearen, logarithmischen,
kontinuierlichen bzw. diskontinuierlichen Anstieg der beiden Extremwerte des
Spiralradius über die Schar von axialen Querschnitten entlang des Spiralverlaufs
nicht aus (vgl. Anspruch 2, Absätze [0068] u. [0128]).
Insofern genügt es bereits für die Erfüllung der Merkmale M1.3.8, M1.3.9 und
M1.3.10, die implizit die Kontur der das Spiralgehäuse radial umschließenden
Seitenwand bestimmen, wenn diese ausgehend vom Spiralanfangsabschnitt
zumindest in einem in seiner Erstreckung entlang des Spiralwinkels nicht näher
definierten Bereich nicht parallel zur Drehachse des Lüfterrads ausgerichtet vorliegt,
sondern sich ihr Abstand von der Drehachse ausgehend vom ersten axialen zum
zweiten axialen Wandabschnitt vergrößert, wobei diese Steigung der Seitenwand
am Spiralanfangsabschnitt ihren Maximalwert erreicht.
Dem Merkmal M1.3.9HII, das den minimalen Radius „angrenzend“ anstelle von
„näher“ zu dem ersten axialen Wandabschnitt verortet,
ist auch unter
Berücksichtigung der übrigen Merkmale unverändert der Sinngehalt des Merkmals
M1.3.9 zu unterstellen. Hingegen konkretisieren die Merkmale M1.3.8HIII, HV bzw.
M1.3.9HIII die Merkmale M1.3.8 bzw. M1.3.9 dahingehend, dass der minimale
Radius explizit an dem ersten axialen Wandabschnitt bzw. der maximale Radius
explizit an dem zweiten axialen Wandabschnitt definiert sind.
Nach dem Merkmal M1.3.11HI, HII wird der minimale Wert, also der minimale Radius
des Spiralradius ausgehend vom Spiralanfangsabschnitt – entsprechend der sich
erweiternden Spirale im Sinne des Merkmals M1.3.7 – bis zum Spiralendabschnitt
größer, wo er auch, insoweit der Maßgabe des Merkmals 1.3.12HI, HII folgend, in
etwa dem maximalen Wert, also dem maximalen Radius des Spiralradius entspricht.
Gemäß der Figur 11E verläuft die Seitenwand des Spiralgehäuses
im
Spiralendabschnitt in diesem Fall parallel zur Drehachse des Lüfterrads. Während
das Merkmal M1.3.11HI, HII sich zu dem konkreten Verlauf des minimalen Radius des
Spiralradius vom Spiralanfangs- bis zum Spiralendabschnitt nicht verhält, wird mit
dem in das Merkmal M1.3.11HIV zusätzlich eingefügten Adjektiv „fortgesetzt“ auf
eine kontinuierliche Zunahme des minimalen Werts des Spiralradius für jeden
axialen Querschnitt des Luftdurchgangs im Spiralgehäuse abgestellt.
Die bereits in den Merkmalen M1.3.4 und M1.4 angesprochene Ansaugöffnung ist
gemäß dem Merkmal M1.3.13HII in dem Spiralgehäuse an einer axialen Endseite
gegenüber einem Motor ausgebildet. Sinnfällig dient der Motor dem Antrieb des
Lüfterrads, das somit zwischen der Ansaugöffnung und dem Motor
im
Spiralgehäuse aufgenommen ist. An dem Spiralanfangsabschnitt weist der Bereich
der Seitenwand angrenzend zum Motor nach dem Merkmal M1.3.14HII oder auch
benachbart zu diesem entsprechend dem Merkmal M1.3.14HV eine radiale
Krümmung nach außen auf. Unter Berücksichtigung der Ausführungsbeispiele
insbesondere in den Figuren 3A bis 3D und 17 bis 19 schließt die gewählte
Formulierung weder eine konkave noch eine konvexe Krümmung der Seitenwand
radial nach außen aus. Das absolute Maß dieser Krümmung sowie ihre Erstreckung
entlang eines axialen Querschnitts der Seitenwand stellen die genannten Merkmale
dabei in das Belieben des Fachmanns. Mit dem Merkmal M1.3.15HII, HV ist hingegen
die Zunahme eines Krümmungsradius von dem Spiralanfangs- bis zum
Spiralendabschnitt vorgegeben. Obgleich hier der unbestimmte Artikel vorsteht,
wird im Lichte der Beschreibung (vgl. Absatz [0064]) auf den Radius der in den
Merkmalen M1.3.14HII oder M1.3.14HV eingeführten Krümmung des an den Motor
angrenzenden Seitenwandbereichs Bezug genommen. Den Verlauf der Zunahme
dieses Krümmungsradius vom Spiralanfangsabschnitt bis hin zum Endabschnitt, ob
kontinuierlich oder diskontinuierlich, lässt das besagte Merkmal dabei offen.
Bereits der eigentlichen Wortbedeutung entsprechend, verdeutlicht das Merkmal
M1.3.16HIV lediglich, dass der minimale Radius kleiner als der maximale Wert des
Spiralradius sein muss und zwar für jeden axialen Querschnitt des Spiralgehäuses
von dem Spiralanfangsabschnitt bis zu einem Punkt vor dem Spiralendabschnitt.
Die Relation der beiden Werte unmittelbar am Spiralendabschnitt sowie die genaue
Lage des angesprochenen Punktes auf dem Spiralgehäuse lässt das Merkmal
hingegen unbestimmt.
7.
Die beanspruchten Zentrifugalgebläse in den verteidigten Fassungen sind
nicht patentfähig (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
Insoweit kann die zusätzliche Frage, ob der erteilte Hauptanspruch sowie die
Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen I, II, III, IV und V wegen des
Hinausgehens
über
den
Inhalt
der
ursprünglich
eingereichten
Anmeldungsunterlagen (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) nicht zulässig sind, als nicht
entscheidungserheblich dahin gestellt bleiben.
7.1
Dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 mangelt es gegenüber
dem aus der Druckschrift D7 bekannten Zentrifugalgebläse an der erforderlichen
Neuheit.
Figuren 3A (links) und 5B der Druckschrift D7
Mit der auf die Beschwerdeführerin zurückgehenden Druckschrift D7 zählt ein
Zentrifugalgebläse 7 entsprechend dem Merkmal M1.1 zum Stand der Technik, das
ein Spiralgehäuse 74 aufweist,
in dem ein mit mehreren Schaufeln 72
ausgestattetes Lüfterrad, dort Mehrschaufel-Zentrifugallüfter 71, um eine
Umlaufachse 7a rotiert. Im Inneren des Spiralgehäuses 74 ist, wie in den Figuren
5A und 5B exemplarisch dargestellt, ein Luftkanal 74b definiert, der in axialer
Richtung von einem ersten und einem von diesen beabstandeten, zweiten
Wandabschnitt sowie in radialer Richtung von einer als radiale Außenwand
fungierenden Seitenwand, dort Spiralplatte 74a, begrenzt wird. Durch die räumliche
Gestalt der die beiden Wandabschnitte verbindenden Seitenwand 74a entlang des
Spiralwinkels θ ist dem Spiralgehäuse 74 ein quer zur Umlaufachse 7a gemessener
Spiralradius r aufgeprägt, dessen minimaler Wert sich gemäß der Figur 3A
ausgehend von einem Spiralanfangsabschnitt SS bis zu einem Spiralendabschnitt
SF kontinuierlich vergrößert. Über eine in dem ersten Wandabschnitt ausgeformte
Ansaugöffnung, dort Ansauganschluss 76, wird ferner Luft durch die Rotation des
Lüfterrads 71 axial angesaugt und radial in den Luftkanal 74b des Spiralgehäuses
74 ausgeworfen, der am Spiralendabschnitt SF in einen Luftblasausgang, dort
Auslass 75, mündet (vgl. D7: Anspruch 1, Figuren 2, 3A, 5A, 5B, Absätze [0033] bis
[0035]).
Die
Funktionsweise
des
in
der Druckschrift
D7
herausgestellten
Zentrifugalgebläses, das ein Lüfterrad nach den Merkmalen M1.2 und M1.2.1 zur
Anwendung in Verbindung mit einem Spiralgehäuse 74 gemäß den Merkmalen
M1.3 und M1.3.1 bis M1.3.7 umfasst, entspricht insoweit auch den Maßgaben des
Merkmals M1.4.
Bei einer der Beschreibung
folgenden konstruktiven Ausführung
ist das
Spiralgehäuse 74 zudem mit einem in der Druckschrift D7 so bezeichneten
Ablenkungsbereich Θ in der Seitenwand 74a ausgestattet, der sich ausgehend von
einem Nasenbereich 71c des Spiralgehäuses 74 in Richtung Spiralendabschnitt SF
erstreckt. Innerhalb des Ablenkungsbereichs Θ definiert die Lehre der Druckschrift
D7 zwei Freiraumabmessungen NG1 und NG2, die jeweils einer Breite des
Luftkanals 74b, gemessen zwischen dem Außenumfang des Lüfterrads 71 und der
diesem zugewandten Oberfläche der Seitenwand 74a entsprechen (vgl. D7: Absatz
[0036]). Dabei zeichnet sich der Ablenkungsbereich Θ, der einen Winkelbereich von
20° bis 135° der Seitenwand ausgehend von einer Standardlinie L am
Spiralanfangsabschnitt SS
in Richtung Spiralendabschnitt einnimmt, durch
unterschiedliche Werte der beiden Freiraumabmessungen NG1 und NG2 aus. Die
erste Freiraumabmessung NG1 gibt dabei die Breite des Luftkanals 74b an dem
ersten axialen, die Ansaugöffnung 76 aufweisenden Wandabschnitt und die zweite
Freiraumabmessung NG2 dessen Breite an dem zweiten, dem ersten
gegenüberliegenden axialen Wandabschnitt an (vgl. D7: Absätze [0036] u. [0037]).
Zur Verminderung der Geräuschemissionen des Zentrifugalgebläses (vgl. D7:
Absätze [0044] u. [0045]), wird bei dieser, sich dem Fachmann zudem aus der
Darstellung
in der Figur 3A unmittelbar erschließenden Gestaltung des
Ablenkungsbereichs Θ – dem Vorschlag in der Druckschrift D7 in Absatz [0036]
folgend – die erste Freiraumabmessung NG1 kleiner als die zweite
Freiraumabmessung NG2 gewählt. Die Formgebung des Luftkanals 74b zwischen
den beiden axialen Wandabschnitten im Ablenkungsbereich Θ erschließt sich dem
Fachmann exemplarisch für einen axialen Querschnitt des Spiralgehäuses 74 aus
den Figuren 5A und 5B, die eine kontinuierlich linear oder gekrümmte Kontur der
Seitenwand 74a zeigen.
Die Angaben zum Verlauf der Breite des Luftkanals 74b im Ablenkungsbereich Θ
erlauben dem Fachmann jedoch unter Berücksichtigung des Durchmessers des
Lüfterrads 71 auch unmittelbare Rückschlüsse auf die Wertemenge des
Spiralradius
r
für
jeden axialen Querschnitt des Spiralgehäuses 74.
Dementsprechend erfüllt das Spiralgehäuse 74 des aus der Druckschrift D7
bekannten Zentrifugalgebläses auch die Maßgaben der Merkmale M1.3.8 und
M1.3.9 hinsichtlich der Verortung des minimalen und maximalen Werts des
Spiralradius r.
Den größten Unterschied zwischen dem maximalen und minimalen Wert des
Spiralradius nach dem Verständnis des Merkmals M1.3.10 lässt sich ausweislich
der Figur 3A bei diesem Spiralgehäuse 74
im axialen Querschnitt am
Spiralanfangsabschnitt SS feststellen.
Die Patentinhaberinnen haben hinsichtlich der in der Beschreibungseinleitung des
Streitpatents bereits diskutierten Druckschrift D6, die ein Familienmitglied der
Druckschrift D7 darstellt, geltend gemacht, die Seitenwand 74a des Spiralgehäuses
74 dieses bekannten Zentrifugalgebläses weise „an der dem Motor 73 zugewandten
Seite keine Krümmung von der Art auf wie sie in Fig. 3A des vorliegenden Patents
gezeigt“ sei, vielmehr sei ein „vorbestimmter gekrümmter Bereich Θ, in welchem
eine Differenz zwischen einer ersten Abstandsmessung NG1 und einer zweiten
Abstandmessung NG2 beginnend von dem Spiralanfangsabschnitt SS innerhalb
des vorbestimmten gekrümmten Bereichs Θ“ abnehme, „von 20 bis 135 Grad (s.a.
Anspruch 5) festgelegt.“ Dieser Einwand vermag indessen nicht durchzugreifen,
denn die Patentinhaberinnen verkennen hierbei, dass der Patentanspruch 1 in der
erteilten Fassung – wie im Abschnitt 6 bereits ausgeführt – zum einen die
Konturierung der Seitenwand zwischen den beiden axialen Wandabschnitten, an
denen jeweils ein minimaler bzw. maximaler Wert des Spiralradius vorgesehen ist,
völlig offenlässt. Zum anderen findet sich in dem erteilten Patentanspruch 1 kein
Hinweis darauf, bis zu welchem Winkelbereich des Spiralgehäuses ausgehend vom
Spiralanfangsabschnitt eine Variation des Spiralradius über den jeweils zu
betrachtenden, axialen Querschnitt erfolgen soll.
Der Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Patents hat aus
vorstehenden Erwägungen keinen Bestand.
7.2
Einem Zentrifugalgebläse in einer die Merkmale nach dem Hauptanspruch
gemäß dem Hilfsantrag
II aufweisenden Fassung, die gegenüber der
Merkmalskombination des erteilten Patentanspruchs 1 insgesamt um die Merkmale
M1.3.11HI, HII, M1.3.12HI, HII, M1.3.13HII, M1.3.14HII und M1.3.15HII, HV ergänzt ist
sowie das geänderte Merkmal M1.3.9HII enthält, fehlt es ebenfalls an der
notwendigen Neuheit. Insoweit gelten nachstehende Ausführungen sinngemäß
auch für den Patentanspruch 1HI in seiner Fassung nach dem Hilfsantrag I, der
gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 lediglich eine Teilmenge der vorstehend
bezeichneten Merkmale umfasst.
Wie der Fachmann aus der Figur 3A der Druckschrift D7 unmittelbar erfasst,
vergrößert sich der auf den axialen Querschnitt bezogene, minimale Wert des
Spiralradius r unter Verwirklichung des Merkmals M1.3.11HI, HII zwischen dem
Spiralanfangs- bis zum Spiralendabschnitt – eben der Spiralform folgend –
kontinuierlich. Auch nähert sich der maximale Wert des Spiralradius dem minimalen
Wert ausgehend vom Spiralanfangsabschnitt im Spiralverlauf an, bis sich die
Seitenwand des Spiralgehäuses 74 schließlich etwa parallel zur Umlaufachse 7a
des Lüfterrads 71 erstreckt (vgl. D7: Figur 2, Absatz [0043]). Letztere Kontur eines
axialen Querschnitts des Spiralgehäuses 74 findet sich auch am Spiralendabschnitt
SF, womit die Vorgabe des Merkmals M1.3.12HI, HII als erfüllt anzusehen ist.
Die Ansaugöffnung 76 des Zentrifugalgebläses 7 nach der Druckschrift D7 ist – wie
bereits im Abschnitt 7.1 dargelegt – an einer axialen Endseite des Spiralgehäuses
74, nämlich in dem ersten axialen Wandabschnitt, gegenüberliegend zu einem das
Lüfterrad antreibenden Motor 73 nach dem Merkmal M1.3.13HII ausgebildet (vgl. D7:
Figur 2, Absatz [0032]). Die Breite W des Luftkanals 74b ist zudem gemäß Absatz
[0041] in Verbindung mit der Figur 5B der Druckschrift D7 „auf einer gekrümmten
Linie über dem gesamten Bereich von der Seite des Ansauganschlusses 76 aus zu
der Seite des Motors 73 hin kontinuierlich verändert.“ Mithin verläuft auch der an
diesen Motor 73 angrenzende Bereich der Seitenwand 74a des Spiralgehäuses 74
mit einer radial nach außen gekrümmten, konkaven Kontur, wie sie das Merkmal
M1.3.14HII
zulässt,
deren
Krümmungsradius
ausgehend
vom
Spiralanfangsabschnitt bis zu einem Winkel von maximal 135° in Richtung des
Spiralendabschnitts zunehmen kann (vgl. D7: Figur 5B, Absatz [0041]). Ab diesem
Spiralwinkel des Spiralgehäuses 74 wird die Seitenwand 74a bis zum
Spiralendabschnitt mit einer Ausrichtung parallel zur Drehachse des Lüfterrads 71
weitergeführt (vgl. D7: Figur 2). Dieser aufgezeigte Verlauf des besagten
Krümmungsradius zwischen Spiralanfangs- und Spiralendabschnitt erfüllt insofern
auch die Maßgabe des Merkmals M1.3.15HII.
Mit dem das Merkmal M1.3.9 substituierenden Merkmal M1.3.9HII
ist kein
abweichender Sinngehalt verbunden. Hinsichtlich dieses und der übrigen Merkmale
wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende Ausführungen zur
Patentfähigkeit des Gegenstands nach dem vorrangigen Patentanspruch 1 in der
erteilten Fassung verwiesen.
Aus vorstehender Betrachtung der Merkmalskombinationen
im Lichte der
gebotenen Auslegung – wie im Abschnitt 6 ausgeführt – folgt, dass auch der
Gegenstand nach dem Patentanspruch 1HI gemäß Hilfsantrag I nicht neu ist. Der
betreffende Hauptanspruch beinhaltet lediglich eine Kombination von weniger als
den vorliegend betrachteten Merkmalen, wobei sich hieraus kein anders zu
bewertender Sachverhalt ergibt. Derartiges wurde von den Patentinhaberinnen
auch nicht geltend gemacht.
Somit entzieht sich das Patent auch im Umfang der Patentansprüche 1HI und 1HII in
den Fassungen der Hilfsanträge I und II einer Aufrechterhaltung.
7.3
Der Gegenstand des Anspruchs 1HIII in der Fassung gemäß Hilfsantrag III mit
dem diesem zu unterlegenden Sinngehalt – auf obigen Abschnitt 6 wird verwiesen
– ist nicht neu gegenüber dem durch die Druckschrift D7 dokumentierten Stand der
Technik. Der Anspruch 1HIII nach Hilfsantrag III weist über die Merkmale des
erteilten Hauptanspruchs hinaus die modifizierten Merkmale M1.3.8HIII, HV und
M1.3.9HIII auf.
Dem Fachmann erschließt sich aus den Darstellungen in den Figuren 5A und 5B in
Verbindung mit der Beschreibung dieser Ausführungsform in der Druckschrift D7
unmittelbar ein axialer Querschnitt des Luftkanals 74b im Ablenkungsbereich Θ des
Spiralgehäuses 74, bei dem der Spiralradius r seinen minimalen Wert direkt am
ersten, die Ansaugöffnung 76 enthaltenden Wandabschnitt sowie seinen
maximalen Wert
unmittelbar
an
dem
zweiten,
der Ansaugöffnung
gegenüberliegenden bzw. dem Motor 73 zugewandten Wandabschnitt
entsprechend den Merkmalen M1.3.8HIII, HV und M1.3.9HIII erreicht.
Im Hinblick auf die ansonsten gleichermaßen in Kombination beanspruchten
Merkmale des erteilten Hauptanspruchs wird zur Vermeidung von Wiederholungen
auf vorstehende Ausführungen im Abschnitt 7.1 verwiesen.
Somit kann das Patent auch im Umfang des Patentanspruchs 1HIII gemäß
Hilfsantrag III keinen Bestand haben.
7.4
Der Gegenstand des Anspruchs 1HIV in der Fassung gemäß Hilfsantrag IV ist
nicht neu. Gegenüber der erteilten Fassung enthält er die ergänzenden Merkmale
M1.3.11HIV und M1.3.16HIV, nach denen der minimale Wert des Spiralradius jeweils
bezogen auf einen axialen Querschnitt des Spiralgehäuses einerseits vom
Spiralanfangs- bis zum Spiralendabschnitt fortgesetzt größer wird und andererseits
von dem Spiralanfangsabschnitt bis zu einem Punkt vor dem Spiralendabschnitt
kleiner ist als der jeweilige Maximalwert. Mit den diesen zu unterlegenden, im
Abschnitt 6 herausgestellten Sinngehalten ist auch das in Kombination mit den
übrigen Merkmalen M1.1 bis M1.3.10 beanspruchte Zentrifugalgebläse durch den
in der Druckschrift D7 dokumentierten Stand der Technik vorweggenommen.
Hinsichtlich der Offenbarung der im geltenden Anspruch 1HIV aufgeführten
Merkmale M1.1 bis M1.3.10 in der Druckschrift D7 wird auf Abschnitt 7.1 (s.o.)
verwiesen.
Ausweislich der Figur 3A unter Berücksichtigung des Beschreibungsabsatzes
[0041] der Druckschrift D7 steigt der dort gezeigte, auf die einzelnen axialen
Querschnitte des Luftkanals 74b bezogene minimale Wert des Spiralradius r von
der dem Spiralanfangsabschnitt SS zuzurechnenden Standardlinie L bis zum
Spiralendabschnitt SF kontinuierlich – im Sinne von fortgesetzt – an. Im
Ablenkungsbereich Θ, der zumindest einen Abschnitt ausgehend von der
Standardlinie L bis zu einem Spiralwinkel θ von 20° bis 135° in Umlaufrichtung des
Lüfterrads 71 einnimmt – sich folglich zu einem Punkt vor dem Spiralendabschnitt
SF erstreckt –, ist der minimale Radius dabei auch stets kleiner als der maximale
Wert des Spiralradius r wiederum jeweils bezogen auf die jeweiligen axialen
Querschnitte des Luftkanals 74b (vgl. D7: Figur 3A, Absätze [0036], [0037] u.
[0039]).
Der Lehre der Druckschrift D7 entnimmt der Fachmann somit auch die zusätzlichen
Merkmale M1.3.11HIV und M1.3.16HIV, mithin vermögen auch diese nicht die Neuheit
des Gegenstands des Anspruchs 1HIV nach Hilfsantrag IV herzustellen.
7.5
Dem Gegenstand des Anspruchs 1HV in der Fassung gemäß Hilfsantrag V
mangelt es an der erforderlichen Neuheit. Der Anspruch 1HV in der Fassung gemäß
Hilfsantrag V basiert auf dem erteilten Hauptanspruch, dessen Merkmal M1.3.8 eine
Abwandlung entsprechend dem Merkmal M1.3.8HIII, HV erhielt, und der die weiteren
Merkmale M1.3.14HV und M1.3.15HII, HV, wonach an dem Spiralanfangsabschnitt die
Seitenwand benachbart zu einem Motor radial nach außen gekrümmt ist und ein
Krümmungsradius von dem Spiralanfangsabschnitt zum Spiralendabschnitt
zunimmt, enthält.
Der Wortlaut des hilfsweise beschränkten Patentanspruchs 1HV lässt wie auch
schon dessen Fassung nach Hilfsantrag II offen, in welcher Weise die benachbart
bzw. angrenzend zu einem Motor positionierte Seitenwand des Spiralgehäuses
radial nach außen gekrümmt ist. Das Merkmal M1.3.14HV unterscheidet sich von
dem Merkmal M1.3.14HII dabei lediglich durch den Austausch des Wortes
„angrenzend“ durch „benachbart, der – wie bereits zur Auslegung festgestellt – zu
keinem anderen Sinngehalt auch unter Berücksichtigung der übrigen Merkmale des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag V führt. Die Druckschrift D7 offenbart jedenfalls
eindeutig ein Zentrifugalgebläse 7 mit einem
in dem Spiralgehäuse 74
ausgebildeten Luftkanal 74b, dessen Seitenwand 74a auch in einem Bereich an den
sich der zweite axiale, den Motor 73 aufnehmende Wandabschnitt anschließt,
konvex nach außen gekrümmt ist (vgl. D7: Figur 5, Absatz [0041]).
Zu den Merkmalen M1.3.8HIII, HV und M1.3.15HII, HV sowie den übrigen Merkmalen
M1.1 bis M1.3.10 wurde insbesondere bereits im Rahmen der vorrangigen
Hilfsanträge II bzw. III Stellung genommen, weshalb auf die entsprechenden
Ausführungen hierzu in den Abschnitten 7.2 und 7.3 verwiesen wird.
Eine Kombination der in Rede stehenden Merkmale des Patentanspruchs 1HV
erbringt keinen erkennbaren synergetischen Erfolg und geht insoweit über die
Summe der Einzelmerkmale nicht hinaus. Derartiges wurde von den
Patentinhaberinnen auch nicht geltend gemacht. Der Gegenstand des
Patentanspruchs 1HV nach Hilfsantrag V teilt somit das Schicksal seiner Fassungen
gemäß den vorrangigen Anträgen.
7.6
Der Antragslage entsprechend bedurfte es zudem keiner weitergehenden
Beurteilung
der weiteren Ansprüche
der
den
jeweiligen Anträgen
zugrundeliegenden Anspruchssätze, da mit dem jeweils nicht gewährbaren bzw.
bestandsfähigen Hauptanspruch dem
jeweiligen Antrag als Ganzes nicht
stattgegeben werden kann. So haben die Patentinhaberinnen mit der Stellung der
Anträge zu erkennen gegeben, diese nicht selbstständig zu verteidigen, und auch
im Übrigen haben sie nicht geltend gemacht – noch ist ersichtlich –, dass die
Ausgestaltungen nach den untergeordneten Ansprüchen zu einer anderen
Beurteilung der Patentfähigkeit führen können (vgl. vgl. BGH GRUR 1997, 120 ff. –
elektrisches Speicherheizgerät; BGH, GRUR 2012, 149 – Sensoranordnung; BGH,
GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, GRUR 2017, 57 –
Datengenerator).
8.
Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde der Patentinhaberin I
zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Baumgart
Kriener
Körtge
Sexlinger
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