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BPatG Beschluss vom 05.10.2023 – 30 W (pat) 76/21
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:051023B30Wpat76.21.0
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 76/21 ________________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Oktober 2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 105 624.5
hat
der
30. Senat
(Marken-
und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2023 unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Akintche
und des Richters Merzbach
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2023:051023B30Wpat76.21.0
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Das am 22. Mai 2018 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt
geführte Register angemeldete Wortzeichen
Solid.Line
wird für die Waren
„Klasse 09: Wärme-, Klima-, Laborschränke, nämlich Laborwärmeschränke,
Brutschränke, Begasungsbrutschränke, Kühlbrutschränke, Temperaturschockkammern,
Inkubatoren, Vakuumschränke, Umweltsimulationsschränke, Isolatoren, Wachstumsschränke, Materialtestschränke zu Prüf- und
Testzwecken, Alterungsschränke, Reinraumwerkbänke, biotechnologische
Laborschränke und -geräte;
Klasse 11: Wärme-, Klima-, Laborschränke, nämlich Einfriergeräte, Kälte-
/Wärmekammern, Trockenschränke, Lacktrockenschränke, Wärmetrockenschränke, Sicherheitstrockenschränke, Sterilisatoren, Gefrierschränke,
Tiefkühlschränke, Tiefkühlapparaturen, Tiefkältegeräte, Tiefkältelagerschränke, Ultratiefkühlschränke“
beansprucht.
Mit Beschlüssen vom 17. November 2020 und vom 06. September 2021, von denen
letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 09
des Deutschen Patent- und Markenamts die Markenanmeldung zurückgewiesen,
weil der Anmeldemarke jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr.1
MarkenG).
Das angemeldete Zeichen sei aus den englischen Worten „solid“ und „line“
zusammengesetzt, die mit einem Punkt zu der angemeldeten Kombination
Solid.Line verbunden worden seien. Das englische Wort „solid“ habe die synonyme
Bedeutung des deutschen Adjektivs „solide“, das „(in Bezug auf das Material) von
fester, massiver, haltbarer Beschaffenheit“ bedeute. Der weitere Begriff "line" werde
ebenfalls wegen seiner sprachlichen Verwandtschaft mit dem deutschen Wort
"Linie" und seiner breiten Verwendung in den verschiedensten Waren- und
Dienstleistungsbereichen allgemein als Kennzeichnung einer Produktlinie
aufgefasst. Der angesprochene Verkehr werde der angemeldeten Marke
Solid.Line in ihrer Gesamtheit daher lediglich den Sachhinweis entnehmen, dass
die beanspruchten Waren einer Produktserie des jeweiligen Anbieters angehörten,
die sich durch eine besonders massive, haltbare Beschaffenheit auszeichne. Damit
werde eine Aussage über ein für die Kaufentscheidung wesentliches Merkmal
getroffen, was für sämtliche der in Klasse 09 angemeldeten Waren gelte. Auch der
zwischen den begrifflichen Bestandteilen gesetzte Punkt beseitige die
beschreibende Aussage der angemeldeten Marke nicht, sondern führe allein dazu,
dass die einzelnen beschreibenden Markenwörter, aus denen die Marke gebildet
sei, noch deutlicher erkennbar und damit begrifflich leichter erfassbar würden.
Die angemeldete Bezeichnung weise auch keine ungewöhnliche Struktur oder
weitere Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein
sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Bei der angemeldeten Marke
Solid.Line gebe es gerade im Hinblick auf die beanspruchten Waren einen
sinnvollen und beschreibenden Bedeutungszusammenhang.
Dabei stehe die beschreibende und werblich anpreisende Hinweiswirkung im
Vordergrund, nicht aber – wie erforderlich – die markenrechtliche Herkunftsfunktion.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen
geltend macht, dass den Wortbestandteilen „solid line“ nicht die von der
Markenstelle
aufgrund
einer
unzulässigen
zergliedernden Betrachtung
angenommene Bedeutung beigemessen werden könne. Vielmehr handele es sich
bei der Wortfolge
„solid
line“ um eine
lexikalisch belegbare englische
Begriffskombination mit der feststehenden Bedeutung „durchgezogene Linie“. Mit
dieser Bedeutung weise die Begriffskombination jedoch keinen Bedeutungsgehalt
in Bezug auf die beanspruchten Waren auf, sondern werde vom Verkehr als
bedeutungsloses Kunstwort wahrgenommen. Zudem stehe der zwischen den
Wortbestandteilen „Solid“ und „Line“ angeordnete Punkt im starken Kontrast zu der
Bedeutung „durchgezogene Linie“ und führe somit zu einer außergewöhnlichen
semantischen Bedeutung. Auch seien vergleichbare Markenanmeldungen
eingetragen worden.
Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17.
November 2020 und vom 6. September 2021 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg, da es der
angemeldeten Marke in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Waren der
Klassen 09 und 11 an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1
MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018,
932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin,
die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch
Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,
ist ein
großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O.
– Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein
als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen
so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH
a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Deshalb kann ein Bedeutungsgehalt,
der erst in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt wird, die Annahme einer
fehlenden Unterscheidungskraft nicht tragen (vgl. BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 12 =
WRP 2012, 337 – Link economy; GRUR 2012, 1143 Rn. 10 – Starsat; GRUR 2014,
565 Rn. 24 = WRP 2014, 576 – smartbook; GRUR 2014, 872 Rn. 50 = WRP 2014,
1062 – Gute Laune Drops; GRUR 2016, 934 Rn. 18 = WRP 2016, 1109 – OUI).
Einem Zeichen
fehlt demnach
jegliche Unterscheidungskraft, wenn seine
Wortbestandteile einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in
Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten als solcher erfasst wird. Auch Angaben, die sich auf Umstände
beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen,
fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender
Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und
deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden
Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der
Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten
Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2009, 952 Rn. 10 = WRP 2009,
960 – DeutschlandCard; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 = WRP 2012, 1396 – Starsat;
GRUR 2014, 569 Rn. 14 – HOT).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
2. Von den vorgenannten Grundsätzen ausgehend weist die angemeldete Marke
Solid.Line in Bezug auf die beanspruchten Waren keine Unterscheidungskraft im
Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.
a. Von den angemeldeten Waren werden neben dem Handel vorliegend Fachkreise
aus verschiedenen Branchen, insbesondere aus den Gebieten Biologie, Zoologie,
Bakteriologie, aber auch (Lebensmittel-)Industrie und Gastronomie angesprochen.
Insbesondere von den zu Klasse 11 angemeldeten Waren „Gefrierschränke,
Tiefkühlschränke“ werden zudem auch interessierte Durchschnittsverbraucher
angesprochen.
b. Das Wortzeichen Solid.Line setzt sich aus den durch einen Punkt getrennten
englischen Begriffen „solid“ und „line“ zusammen.
aa. Diese sind in ihren jeweiligen Bedeutungen „solide, fest, massiv, stabil, haltbar“
(„solid“) und „Linie, Zeile, Strich“ („line“) schon aufgrund ihrer weitgehend
identischen deutschen Entsprechungen „solide“ und „Linie“ ohne weiteres
verständlich.
bb. Das Wort „line“ bzw. „Linie“ wird dabei über seine vorgenannte wortsinngemäße
Bedeutung im Werbesprachgebrauch auf vielen Warengebieten in Kombination mit
anderen Begriffen zur Bezeichnung von Produktlinien oder serien verwendet und
daher vom Verkehr allgemein als Kennzeichnung einer Produktlinie, also als
Hinweis auf eine bestimmte Beschaffenheit, Stilrichtung o. ä. von Waren aufgefasst
(vgl. hierzu bereits die in den Beschlüssen vom 17. November 2020, S. 4 und vom
06. September 2021, Bl. 3 zitierten Entscheidungen, insbesondere: BPatG, 32 W
(pat) 89/96, 13.08.1997 – ComfortLine; BGH, I ZB 007/95, 19.06.1997 – Active Line;
BPatG, 27 W (pat) 99/06, 15.03.2007 – Baseline; BPatG, 26 W (pat) 41/10,
16.02.2011 – TopLine Limousinen; EuG, T-0154/16, 13.12.2016 – smartline; EuG,
T-0285/16, 15.05.2017 – DREAMLINE; BPatG, 29 W (pat) 22/18, 26.09.2018 –
PROFI LINE).
cc. Die angemeldete Gesamtbezeichnung setzt sich damit aus zwei sinnvoll
aufeinander bezogenen und allgemein verständlichen Worten zusammen, die in
ihrer Kombination
für die angesprochenen Verkehrskreise dahingehend
verständlich ist, dass es um eine „solide Produktlinie“, also um eine Serie von
stabilen und haltbaren Produkten geht.
dd. Soweit die Anmelderin geltend gemacht hat, dass es sich bei Solid.Line um
eine lexikalisch belegbare englische Begriffskombination mit der feststehenden
Bedeutung „durchgezogene Linie“ handele und mit dieser Bedeutung keinen
beschreibenden oder sachbezogenen Bedeutungsgehalt
in Bezug auf die
beanspruchten Waren aufweise, ist zunächst anzumerken, dass diese Bedeutung
nur den über vertiefte Kenntnisse der englischen Sprache verfügenden
Verkehrskreisen bekannt sein dürfte; zudem lässt sich auch eine Übersetzung der
deutschen Wortfolge „solide (Produkt)Linie“ ins Englische mit „solid (product) line“
nachweisen
(vgl.
zB
das
Übersetzungsprogramm
https://www.deepl.com/de/translator#de/en/solide%20Produktlinie
zu
den
deutschen Begriffen „solide Linie“ bzw. „solide Produktlinie“). Darauf kommt es
letztlich aber nicht an.
Denn einem Verständnis des angemeldeten Zeichens Solid.Line als eigenständige
englische Begriffskombination mit der Bedeutung „durchgezogene Linie“ wirkt nicht
nur formal der zwischen den beiden Begriffen angeordnete Punkt entgegen,
sondern vor allem, dass der Zeichenbestandteil „line“ in Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren nicht als Bezeichnung eines „längeren, geraden oder
gekrümmten (gezeichneten o. ä.) Strichs“ (vgl. DUDEN-online zu „Linie“), sondern
in seiner vorgenannten Bedeutung als werblich-prägnanter Hinweis auf eine
„Produktlinie“ verstanden wird. Für den Verkehr besteht daher kein Anlass,
Solid.Line auf Basis der Bedeutung von „line“ iS von „Linie, Strich“ mit der
(englischen) Bedeutung „durchgezogene Linie“ zu übersetzen; vielmehr wird er in
vorliegendem Zusammenhang die Wortfolge als Kombination von „solid“ mit dem
Substantiv „line“ in seiner Bedeutung „Produktlinie“ auffassen und diese ohne
weiteres iS von „solide Produktlinie“ verstehen.
Anders als in der von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung zum Beleg
ihrer Auffassung zitierten Entscheidung BPatG 26 W (pat) 561/12 - bullneck,
bei der dem Anmeldezeichen „bullneck“ auf Grundlage seines feststehenden
Begriffsinhalts „Stiernacken“ keine beschreibende oder sachbezogene Aussage in
Bezug auf die beanspruchten Waren zukam, kommt hier die
lexikalisch
nachweisbare englische Bedeutung von „solid line“ iS von „durchgezogene Linie“
aufgrund des abweichenden werbesprachlichen Verständnisses von „line“ iS von
„Produktlinie“ erst gar nicht zum Tragen, so dass diese Entscheidung bereits aus
diesem Grund keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung bietet.
c. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren, die ausnahmslos Teil einer
Produktlinie sein können und bei denen auch die Beschaffenheit und Qualität von
Bedeutung ist, wird der Verkehr dem angemeldeten Zeichen nur eine positive
produktbezogene werbliche Botschaft
im Sinne eines Hinweises auf eine
Produktlinie von solider, gediegener Ausführung und damit guter Qualität
entnehmen, darin jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Ein unter
dem Gesichtspunkt der Schutzfähigkeit relevanter Denkprozess oder ein
besonderer Interpretationsaufwand ist dazu nicht erforderlich.
d. Die konkrete Ausgestaltung bzw. die besondere Schreibweise des angemeldeten
Zeichens, die sich im Wesentlichen in einem Punkt erschöpft, der zwischen zwei
Wörtern angeordnet ist, hält sich im Rahmen des Werbeüblichen und wirkt daher
nicht schutzbegründend. Die werbliche Verwendung sprachregelwidriger Punkte
findet sich in den unterschiedlichsten Produktzusammenhängen und wird daher
vom Verkehr als rein dekoratives Element wahrgenommen (vgl. BPatG 25 W (pat)
506/20 – H.ostels, GRUR-RS 2020, 13536).
3. Soweit die Anmelderin vorträgt, das Deutsche Patent- und Markenamt habe bei
einer Vielzahl vergleichbarer Markenanmeldungen die jeweilige Eintragung verfügt,
hat die Markenstelle bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schutzfähigkeit
einer Marke nur auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben und nicht (auch) auf der
Grundlage von Voreintragungen zu beurteilen ist.
Voreintragungen führen weder für sich genommen noch in Verbindung mit dem
verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz zu einer Bindung derjenigen Stellen, welche
über die Eintragung bzw. Schutzgewährung zu befinden haben, denn die
Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern
eine Rechtsfrage (vgl. EuGH MarkenR 2008, 163 (Nr. 39) - Terranus; GRUR 2004,
674 (Nr. 43, 44) - Postkantoor). Voreintragungen oder Schutzerstreckungen selbst
identischer Marken haben hinsichtlich der Schutzfähigkeit weder eine Bindungs-
noch eine Indizwirkung (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13.
Aul., § 8 Rn. 82 f. m. w. N.).
4. Die Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die
Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Ob darüber hinaus auch ein
Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann dahingestellt bleiben.
5. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hacker
Merzbach
Akintche
…