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BPatG Beschluss vom 05.10.2023 – 30 W (pat) 76/21

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:051023B30Wpat76.21.0

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 76/21 ________________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Oktober 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 105 624.5

hat

der

30. Senat

(Marken-

und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2023 unter

Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Akintche

und des Richters Merzbach

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2023:051023B30Wpat76.21.0

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Das am 22. Mai 2018 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt

geführte Register angemeldete Wortzeichen

Solid.Line

wird für die Waren

„Klasse 09: Wärme-, Klima-, Laborschränke, nämlich Laborwärmeschränke,

Brutschränke, Begasungsbrutschränke, Kühlbrutschränke, Temperaturschockkammern,

Inkubatoren, Vakuumschränke, Umweltsimulationsschränke, Isolatoren, Wachstumsschränke, Materialtestschränke zu Prüf- und

Testzwecken, Alterungsschränke, Reinraumwerkbänke, biotechnologische

Laborschränke und -geräte;

Klasse 11: Wärme-, Klima-, Laborschränke, nämlich Einfriergeräte, Kälte-

/Wärmekammern, Trockenschränke, Lacktrockenschränke, Wärmetrockenschränke, Sicherheitstrockenschränke, Sterilisatoren, Gefrierschränke,

Tiefkühlschränke, Tiefkühlapparaturen, Tiefkältegeräte, Tiefkältelagerschränke, Ultratiefkühlschränke“

beansprucht.

Mit Beschlüssen vom 17. November 2020 und vom 06. September 2021, von denen

letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 09

des Deutschen Patent- und Markenamts die Markenanmeldung zurückgewiesen,

weil der Anmeldemarke jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr.1

MarkenG).

Das angemeldete Zeichen sei aus den englischen Worten „solid“ und „line“

zusammengesetzt, die mit einem Punkt zu der angemeldeten Kombination

Solid.Line verbunden worden seien. Das englische Wort „solid“ habe die synonyme

Bedeutung des deutschen Adjektivs „solide“, das „(in Bezug auf das Material) von

fester, massiver, haltbarer Beschaffenheit“ bedeute. Der weitere Begriff "line" werde

ebenfalls wegen seiner sprachlichen Verwandtschaft mit dem deutschen Wort

"Linie" und seiner breiten Verwendung in den verschiedensten Waren- und

Dienstleistungsbereichen allgemein als Kennzeichnung einer Produktlinie

aufgefasst. Der angesprochene Verkehr werde der angemeldeten Marke

Solid.Line in ihrer Gesamtheit daher lediglich den Sachhinweis entnehmen, dass

die beanspruchten Waren einer Produktserie des jeweiligen Anbieters angehörten,

die sich durch eine besonders massive, haltbare Beschaffenheit auszeichne. Damit

werde eine Aussage über ein für die Kaufentscheidung wesentliches Merkmal

getroffen, was für sämtliche der in Klasse 09 angemeldeten Waren gelte. Auch der

zwischen den begrifflichen Bestandteilen gesetzte Punkt beseitige die

beschreibende Aussage der angemeldeten Marke nicht, sondern führe allein dazu,

dass die einzelnen beschreibenden Markenwörter, aus denen die Marke gebildet

sei, noch deutlicher erkennbar und damit begrifflich leichter erfassbar würden.

Die angemeldete Bezeichnung weise auch keine ungewöhnliche Struktur oder

weitere Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein

sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Bei der angemeldeten Marke

Solid.Line gebe es gerade im Hinblick auf die beanspruchten Waren einen

sinnvollen und beschreibenden Bedeutungszusammenhang.

Dabei stehe die beschreibende und werblich anpreisende Hinweiswirkung im

Vordergrund, nicht aber – wie erforderlich – die markenrechtliche Herkunftsfunktion.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen

geltend macht, dass den Wortbestandteilen „solid line“ nicht die von der

Markenstelle

aufgrund

einer

unzulässigen

zergliedernden Betrachtung

angenommene Bedeutung beigemessen werden könne. Vielmehr handele es sich

bei der Wortfolge

„solid

line“ um eine

lexikalisch belegbare englische

Begriffskombination mit der feststehenden Bedeutung „durchgezogene Linie“. Mit

dieser Bedeutung weise die Begriffskombination jedoch keinen Bedeutungsgehalt

in Bezug auf die beanspruchten Waren auf, sondern werde vom Verkehr als

bedeutungsloses Kunstwort wahrgenommen. Zudem stehe der zwischen den

Wortbestandteilen „Solid“ und „Line“ angeordnete Punkt im starken Kontrast zu der

Bedeutung „durchgezogene Linie“ und führe somit zu einer außergewöhnlichen

semantischen Bedeutung. Auch seien vergleichbare Markenanmeldungen

eingetragen worden.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17.

November 2020 und vom 6. September 2021 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg, da es der

angemeldeten Marke in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Waren der

Klassen 09 und 11 an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.

Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1

MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren

oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet

(EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018,

932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin,

die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu

gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch

Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen

jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,

ist ein

großzügiger Maßstab anzulegen, so dass

jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O.

– Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein

als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen

so aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH

a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Deshalb kann ein Bedeutungsgehalt,

der erst in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt wird, die Annahme einer

fehlenden Unterscheidungskraft nicht tragen (vgl. BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 12 =

WRP 2012, 337 – Link economy; GRUR 2012, 1143 Rn. 10 – Starsat; GRUR 2014,

565 Rn. 24 = WRP 2014, 576 – smartbook; GRUR 2014, 872 Rn. 50 = WRP 2014,

1062 – Gute Laune Drops; GRUR 2016, 934 Rn. 18 = WRP 2016, 1109 – OUI).

Einem Zeichen

fehlt demnach

jegliche Unterscheidungskraft, wenn seine

Wortbestandteile einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in

Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne

Unklarheiten als solcher erfasst wird. Auch Angaben, die sich auf Umstände

beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen,

fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender

Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und

deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden

Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der

Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten

Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2009, 952 Rn. 10 = WRP 2009,

960 – DeutschlandCard; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 = WRP 2012, 1396 – Starsat;

GRUR 2014, 569 Rn. 14 – HOT).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen

Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

2. Von den vorgenannten Grundsätzen ausgehend weist die angemeldete Marke

Solid.Line in Bezug auf die beanspruchten Waren keine Unterscheidungskraft im

a. Von den angemeldeten Waren werden neben dem Handel vorliegend Fachkreise

aus verschiedenen Branchen, insbesondere aus den Gebieten Biologie, Zoologie,

Bakteriologie, aber auch (Lebensmittel-)Industrie und Gastronomie angesprochen.

Insbesondere von den zu Klasse 11 angemeldeten Waren „Gefrierschränke,

Tiefkühlschränke“ werden zudem auch interessierte Durchschnittsverbraucher

angesprochen.

b. Das Wortzeichen Solid.Line setzt sich aus den durch einen Punkt getrennten

englischen Begriffen „solid“ und „line“ zusammen.

aa. Diese sind in ihren jeweiligen Bedeutungen „solide, fest, massiv, stabil, haltbar“

(„solid“) und „Linie, Zeile, Strich“ („line“) schon aufgrund ihrer weitgehend

identischen deutschen Entsprechungen „solide“ und „Linie“ ohne weiteres

verständlich.

bb. Das Wort „line“ bzw. „Linie“ wird dabei über seine vorgenannte wortsinngemäße

Bedeutung im Werbesprachgebrauch auf vielen Warengebieten in Kombination mit

anderen Begriffen zur Bezeichnung von Produktlinien oder serien verwendet und

daher vom Verkehr allgemein als Kennzeichnung einer Produktlinie, also als

Hinweis auf eine bestimmte Beschaffenheit, Stilrichtung o. ä. von Waren aufgefasst

(vgl. hierzu bereits die in den Beschlüssen vom 17. November 2020, S. 4 und vom

06. September 2021, Bl. 3 zitierten Entscheidungen, insbesondere: BPatG, 32 W

(pat) 89/96, 13.08.1997 – ComfortLine; BGH, I ZB 007/95, 19.06.1997 – Active Line;

BPatG, 27 W (pat) 99/06, 15.03.2007 – Baseline; BPatG, 26 W (pat) 41/10,

16.02.2011 – TopLine Limousinen; EuG, T-0154/16, 13.12.2016 – smartline; EuG,

T-0285/16, 15.05.2017 – DREAMLINE; BPatG, 29 W (pat) 22/18, 26.09.2018 –

PROFI LINE).

cc. Die angemeldete Gesamtbezeichnung setzt sich damit aus zwei sinnvoll

aufeinander bezogenen und allgemein verständlichen Worten zusammen, die in

ihrer Kombination

für die angesprochenen Verkehrskreise dahingehend

verständlich ist, dass es um eine „solide Produktlinie“, also um eine Serie von

stabilen und haltbaren Produkten geht.

dd. Soweit die Anmelderin geltend gemacht hat, dass es sich bei Solid.Line um

eine lexikalisch belegbare englische Begriffskombination mit der feststehenden

Bedeutung „durchgezogene Linie“ handele und mit dieser Bedeutung keinen

beschreibenden oder sachbezogenen Bedeutungsgehalt

in Bezug auf die

beanspruchten Waren aufweise, ist zunächst anzumerken, dass diese Bedeutung

nur den über vertiefte Kenntnisse der englischen Sprache verfügenden

Verkehrskreisen bekannt sein dürfte; zudem lässt sich auch eine Übersetzung der

deutschen Wortfolge „solide (Produkt)Linie“ ins Englische mit „solid (product) line“

nachweisen

(vgl.

zB

das

Übersetzungsprogramm

https://www.deepl.com/de/translator#de/en/solide%20Produktlinie

zu

den

deutschen Begriffen „solide Linie“ bzw. „solide Produktlinie“). Darauf kommt es

letztlich aber nicht an.

Denn einem Verständnis des angemeldeten Zeichens Solid.Line als eigenständige

englische Begriffskombination mit der Bedeutung „durchgezogene Linie“ wirkt nicht

nur formal der zwischen den beiden Begriffen angeordnete Punkt entgegen,

sondern vor allem, dass der Zeichenbestandteil „line“ in Zusammenhang mit den

beanspruchten Waren nicht als Bezeichnung eines „längeren, geraden oder

gekrümmten (gezeichneten o. ä.) Strichs“ (vgl. DUDEN-online zu „Linie“), sondern

in seiner vorgenannten Bedeutung als werblich-prägnanter Hinweis auf eine

„Produktlinie“ verstanden wird. Für den Verkehr besteht daher kein Anlass,

Solid.Line auf Basis der Bedeutung von „line“ iS von „Linie, Strich“ mit der

(englischen) Bedeutung „durchgezogene Linie“ zu übersetzen; vielmehr wird er in

vorliegendem Zusammenhang die Wortfolge als Kombination von „solid“ mit dem

Substantiv „line“ in seiner Bedeutung „Produktlinie“ auffassen und diese ohne

weiteres iS von „solide Produktlinie“ verstehen.

Anders als in der von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung zum Beleg

ihrer Auffassung zitierten Entscheidung BPatG 26 W (pat) 561/12 - bullneck,

bei der dem Anmeldezeichen „bullneck“ auf Grundlage seines feststehenden

Begriffsinhalts „Stiernacken“ keine beschreibende oder sachbezogene Aussage in

Bezug auf die beanspruchten Waren zukam, kommt hier die

lexikalisch

nachweisbare englische Bedeutung von „solid line“ iS von „durchgezogene Linie“

aufgrund des abweichenden werbesprachlichen Verständnisses von „line“ iS von

„Produktlinie“ erst gar nicht zum Tragen, so dass diese Entscheidung bereits aus

diesem Grund keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung bietet.

c. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren, die ausnahmslos Teil einer

Produktlinie sein können und bei denen auch die Beschaffenheit und Qualität von

Bedeutung ist, wird der Verkehr dem angemeldeten Zeichen nur eine positive

produktbezogene werbliche Botschaft

im Sinne eines Hinweises auf eine

Produktlinie von solider, gediegener Ausführung und damit guter Qualität

entnehmen, darin jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Ein unter

dem Gesichtspunkt der Schutzfähigkeit relevanter Denkprozess oder ein

besonderer Interpretationsaufwand ist dazu nicht erforderlich.

d. Die konkrete Ausgestaltung bzw. die besondere Schreibweise des angemeldeten

Zeichens, die sich im Wesentlichen in einem Punkt erschöpft, der zwischen zwei

Wörtern angeordnet ist, hält sich im Rahmen des Werbeüblichen und wirkt daher

nicht schutzbegründend. Die werbliche Verwendung sprachregelwidriger Punkte

findet sich in den unterschiedlichsten Produktzusammenhängen und wird daher

vom Verkehr als rein dekoratives Element wahrgenommen (vgl. BPatG 25 W (pat)

506/20 – H.ostels, GRUR-RS 2020, 13536).

3. Soweit die Anmelderin vorträgt, das Deutsche Patent- und Markenamt habe bei

einer Vielzahl vergleichbarer Markenanmeldungen die jeweilige Eintragung verfügt,

hat die Markenstelle bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schutzfähigkeit

einer Marke nur auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben und nicht (auch) auf der

Grundlage von Voreintragungen zu beurteilen ist.

Voreintragungen führen weder für sich genommen noch in Verbindung mit dem

verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz zu einer Bindung derjenigen Stellen, welche

über die Eintragung bzw. Schutzgewährung zu befinden haben, denn die

Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern

eine Rechtsfrage (vgl. EuGH MarkenR 2008, 163 (Nr. 39) - Terranus; GRUR 2004,

674 (Nr. 43, 44) - Postkantoor). Voreintragungen oder Schutzerstreckungen selbst

identischer Marken haben hinsichtlich der Schutzfähigkeit weder eine Bindungs-

noch eine Indizwirkung (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13.

Aul., § 8 Rn. 82 f. m. w. N.).

4. Die Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die

Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Ob darüber hinaus auch ein

Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann dahingestellt bleiben.

5. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Hacker

Merzbach

Akintche