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BPatG Beschluss vom 09.10.2023 – 35 W (pat) 9/23

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:091023B35Wpat9.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 9/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2011 111 128

(hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr)

ECLI:DE:BPatG:2023:091023B35Wpat9.23.0

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 9. Oktober 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie

der Richter Dr. Nielsen und Eisenrauch

beschlossen:

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr

wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin hatte gegen das Streitgebrauchsmuster 20 2011 111 128 Löschungsantrag gestellt. Nach Erlöschen des Streitgebrauchsmusters hat die Antragstellerin das Löschungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat dieser Erledigungserklärung nicht widersprochen. Auf den Kostenantrag der Antragstellerin hat die Gebrauchsmusterabteilung der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 11. Mai 2023 die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt.

Gegen diesen ihr am 12. Mai 2023 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin

mit Schriftsatz vom 12. Juni 2023, eingegangen am selben Tag, Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeschrift war zur Bezahlung der Beschwerdegebühr ein SEPA-

Lastschriftmandat beigefügt. Noch vor Zustellung der Beschwerde an die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30. Juni 2023 die Beschwerde

zurückgenommen und die Rückerstattung der Beschwerdegebühr beantragt.

II.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr war zurückzuweisen.

1.

Da die Beschwerdegebühr mit Erhebung der Beschwerde verfällt (vgl. § 6

Abs. 1 PatKostG), hat die Antragsgegnerin die mittels SEPA-Mandat entrichtete Beschwerdegebühr mit Rechtsgrund bezahlt. Eine Rückerstattung der Beschwerdegebühr auf der Grundlage des Bereicherungsrechts scheidet daher aus. Auch ist der

Tatbestand des § 10 PatKostG für eine Erstattung der Beschwerdegebühr nicht erfüllt.

2.

Ferner sind Billigkeitsgründe, die für eine Rückerstattung nach §§ 18 Abs. 2

GebrMG, 80 Abs. 3 PatG sprechen könnten, nicht gegeben. Die Rücknahme der

Beschwerde hat bezüglich der Zahlung der Beschwerdegebühr keine Rückwirkung,

sondern wirkt ex nunc (Schulte, PatG, 11. Aufl., § 10 PatKostG, Rn. 12). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdegebühr vor der Rücknahme der Beschwerde, und

zwar innerhalb der Beschwerdefrist zusammen mit der vorbehaltlos erhobenen Beschwerde bezahlt worden. Die Rücknahme der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist stellt für sich allein keinen hinreichenden Grund für die Rückzahlung

der Beschwerdegebühr dar (Benkard/Schwarz, PatG, 12. Aufl., § 80, Rn. 20

m.w.N.), zumal die Beschwerdegebühr mit Blick auf ihre Größenordnung ohnehin

nur als allenfalls „symbolischer Unkostenbeitrag“ bezeichnet werden kann und die

Bearbeitung der Beschwerde beim DPMA und beim BPatG bereits vor ihrer Rücknahme mit einem gewissen Aufwand verbunden ist.

3.

Auch ist eine offenkundig unrichtige Sachbehandlung seitens des DPMA

nicht ersichtlich, so dass der Tatbestand des § 9 PatKostG für eine Rückerstattung

der Beschwerdegebühr ebenfalls nicht erfüllt ist.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn

gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.

Metternich

Dr. Nielsen

Eisenrauch