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BPatG Beschluss vom 24.10.2023 – 35 W (pat) 418/22
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:241023B35Wpat418.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 418/22 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Oktober 2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2016 008 603
ECLI:DE:BPatG:2023:241023B35Wpat418.22.0
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, der Richterin Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer und des Richters Dr.-Ing. Flaschke
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. März 2022
aufgehoben. Das Streitgebrauchsmuster 20 2016 008 603 wird gelöscht.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Löschungsverfahrens und des
Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
I.
Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2016 008 603
(i. F.: Streitgebrauchsmuster).
Das am 2. Juli 2018 beantragte Streitgebrauchsmuster ist aus der internationalen
Anmeldung PCT/US2016/069401 mit Anmeldetag 30. Dezember 2016 abgezweigt
worden (i. F.: Stammanmeldung). Abgeleitet aus der Stammanmeldung beansprucht es die ausländische Priorität 8. Januar 2016, US, 62/276,375. Bei der Gebrauchsmusteranmeldung hat die Antragsgegnerin zunächst eine englischsprachige Fassung der Schutzansprüche und der Beschreibung eingereicht. Eine deutsche Übersetzung der Anmeldeunterlagen hat sie am 27. Juli 2018 nachgereicht.
Das Streitgebrauchsmuster ist am 30. August 2018 mit den Schutzansprüchen 1 –
9 und der Bezeichnung „Kartendruckmechanismus mit Kartenrückführweg“ in das
beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Gebrauchsmuster eingetragen worden. Zum Wortlaut der eingetragenen Schutzansprüche
wird auf die Gebrauchsmusterschrift (i. F.: GS.) verwiesen. Es ist in Kraft; Verlängerungsgebühren sind bis einschließlich des 8. Schutzjahrs bezahlt worden.
Die dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung betrifft Kartenverarbeitungssysteme, die Kunststoffkarten personalisieren oder auf andere Weise verarbeiten, wie Finanzkarten, einschließlich Kredit- und Bankkarten, Identifikationskarten, Führerscheine, Geschenkkarten und andere Kunststoffkarten (vgl. Abs.
[0001] GS.), und von Institutionen verwendet werden, die solche personalisierten
Kunststoffkarten ausstellen. Solche Kartenverarbeitungssysteme können zum einen für die Ausstellung relativ keiner Mengen (10 oder wenige 100 pro Stunde) als
Schreibtisch-Verarbeitungsmaschinen ausgelegt sein, wie sie in den US-Patenten
7,434,728 und 7,398,972 offenbart sind (Abs. [0003] GS.), oder zum anderen für
eine Großserienherstellung (viele Hundert oder tausend pro Stunde) mit mehreren
Verarbeitungsstationen und –modulen, wie sie in den US-Patenten 4,825,054,
5,266,781, 6,783,067 und 6,902,107 beschrieben sind (Abs. [0004] GS.).
Eine spezifische Aufgabenstellung ist in der GS. nicht genannt. Die Gebrauchsmusterabteilung hat, ausgehend von Abs. [0007] GS., als Aufgabe der zugrundeliegenden Erfindung angenommen, derartige Kartenverarbeitungssysteme zu verbessern,
so dass Karten mit einer höheren Rate verarbeitet und die Kosten sowie der Platzbedarf der Kartenverarbeitungssysteme gesenkt werden können.
Mit ihrem Löschungsantrag vom 28. September 2020 verfolgt die Antragstellerin die
Löschung des Streitgebrauchsmusters in vollem Umfang, gestützt auf den Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit. Sie hat zum Stand der Technik im
Löschungsantrag und im weiteren Verfahren eine Vielzahl von Entgegenhaltungen
ins Verfahren eingeführt, und zwar die druckschriftlichen Entgegenhaltungen E1 –
E28 und eine Firmenschrift als E29. Aus ihrer Sicht weise der Gegenstand des
Streitgebrauchsmusters weder die erforderliche Neuheit auf, z.B. gegenüber der E1
(EP 0 580 280 B1) oder der E24 (US 2014 0 063 086 A1), noch beruhe dieser
Gegenstand auf einem erfinderischen Schritt, was sich aus einer Zusammenschau
einzelner Entgegenhaltungen auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens ergebe.
Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 7. Oktober 2020 zugestellt worden. Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2020, eingegangen am selben Tag, widersprochen und ihren Widerspruch mit weiterem Schriftsatz vom 5. März 2021 begründet. Danach werde der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters vom Stand der Technik weder neuheitsschädlich getroffen, noch
werde dieser Gegenstand vom Stand der Technik nahegelegt.
Mit Zwischenbescheid vom 15. Dezember 2021 hat die Gebrauchsmusterabteilung
den Beteiligten als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass der Löschungsantrag voraussichtlich Aussicht auf Erfolg haben wird. Insbesondere sei der Gegenstand des
eingetragenen Schutzanspruchs 1 nicht neu, während der Gegenstand des eingetragenen Nebenanspruchs 6 nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe.
Mit Schriftsatz vom 8. März 2022 hat die Antragsgegnerin sechs Hilfsanträge mit
geänderten Anspruchsfassungen eingereicht; eine geänderte Fassung des Hilfsantrags I hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2022 eingereicht. Zum
Wortlaut der vorgenannten geänderten Anspruchsfassungen wird auf die patentamtlichen Akten verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am
29. März 2022 hat die Antragstellerin die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Löschungsantrags beantragt; hilfsweise hat sie das Streitgebrauchsmuster im Umfang
des Hilfsantrags I vom 29. März 2022 und der Hilfsanträge II – VI vom 8. März 2022
verteidigt.
Mit in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2022 verkündetem Beschluss hat
die Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster gelöscht, soweit es über
die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag I vom 29. März 2022 hinausgeht, den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen und von den Kosten des Löschungsverfahrens der Antragstellerin und der Antragsgegnerin je 50% auferlegt. Sie hat diese
Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach Hauptantrag, d. h. in der eingetragenen Fassung sei nicht schutzfähig. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1
werde von der E1 (EP 0 580 280 B1) neuheitsschädlich getroffen. Da es sich um
einen einheitlichen Anspruchssatz als Ganzes handele, fielen damit auch die
Schutzansprüche 2 – 9.
Der Gegenstand nach Hilfsantrag I sei hingegen schutzfähig. Die unabhängigen
Schutzansprüche 1, 5, 6 und 9 seien neu und erfinderisch, da die dort eingefügten
Merkmale, mit denen sich diese Fassung von der eingetragenen Fassung unterscheide, vom Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen sei,
noch von diesem nahegelegt werde.
Der Beschluss ist der Antragstellerin am 9. April 2023 und der Antragsgegnerin am
13. April 2022 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom
25. April 2022, eingegangen mit einem SEPA-Mandat am selben Tag, und begründet mit Schriftsatz vom 25. August 2022. Sie verfolgt weiter die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters. Hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen
Fassung nach erstinstanzlichem Hilfsantrag I beanstandet die Antragstellerin, dass
Merkmale dieser Anspruchsfassung von der Stammanmeldung so nicht ursprungsoffenbart seien. Die Gegenstände der unabhängigen Schutzansprüche nach Hilfsantrag I seien nicht schutzfähig. Schutzanspruch 1 werde von der E24 (US 2014 0
063 086 A1) neuheitsschädlich getroffen, ebenso Schutzanspruch 6. Ausgehend
von der E24 und in Zusammenschau mit dem fachmännischen Wissen oder der E7
(US 2014 / 0 182 768 A1) und/oder der E29 – eine Firmenschrift „Atlantic Zeiser“
betreffend das Produkt „persomaster“ – seien die Schutzansprüche 6 und 9 jedenfalls nicht erfinderisch.
Auch die geänderten Anspruchsfassungen gemäß den mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2023 von der Antragsgegnerin eingereichten Hilfsanträgen 1 – 3 hält die Antragstellerin für nicht schutzfähig, wobei sie insoweit auch auf die Entgegenhaltung
E6 (JP 2011 - 131 952 A) verweist. Die von der Antragsgegnerin im Termin zur
mündlichen Verhandlung als geänderten Hilfsantrag 2 vorgelegte Anspruchsfassung sei mangels Neuheit, jedenfalls mangels Vorliegen eines erfinderischen
Schritts nicht schutzfähig. Insoweit beanstandet die Antragstellerin auch unzulässige Erweiterung.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 29. März 2022 aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster
20 2016 008 603 in vollem Umfang zu löschen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen (Hauptantrag),
hilfsweise in nachfolgend genannter Reihenfolge: Hilfsantrag 1 vom 16. Oktober 2023, Hilfsantrag 2 vom 24. Oktober 2023
die Beschwerde und den Löschungsantrag im Umfang der Schutzansprüche
nach einem dieser Hilfsanträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Anspruchsfassung nach erstinstanzlichem Hilfsantrag I sowohl zulässig, als auch schutzfähig sei. Sie sei vom Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung gedeckt, werde von keiner Entgegenhaltung neuheitsschädlich getroffen und weise auch einen erfinderischen Schritt auf.
Nachdem der Senat mit gerichtlichem Schreiben vom 27. September 2023 darauf
hingewiesen hat, dass nach vorläufiger Prüfung und Beratung Bedenken bezüglich
der Schutzfähigkeit des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters nach erstinstanzlichem Hilfsantrag I bestünden, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom
16. Oktober 2023 geänderte Anspruchsfassungen als Hilfsanträge 1 – 3 eingereicht,
die sie für zulässig und schutzfähig erachtet. In der mündlichen Verhandlung vom
24. Oktober 2023 hat die Antragsgegnerin eine nochmals geänderte Anspruchsfassung als neuen Hilfsantrag 2 eingereicht. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung,
dass auch der Gegenstand der letztgenannten Anspruchsfassung ursprünglich offenbart sei und vom Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen
werde, noch für den Fachmann nahegelegt sei.
In das Verfahren sind die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen eingeführt
worden:
E1
E2
E3
E4
E5
E6
E7
E8
E9
EP 0 580 280 B1
EP 0 840 181 B1
US 5 666 629 A
US 8 608 163 B1
DE 30 49 607 A1
JP 2011 - 131 952 A
US 2014 / 0 182 768 A1
US 6 783 067 B2
FR 2 827 807 A1
E10
E11
US 2009 / 0 152 790 A1
US 5 337 134 A
E12 WO 93 / 04 433 A1
E13
E14
E15
E16
E17
JP S58-167 347 A
US 6 308 886 B1
DE 195 26 087 A1
EP 2 507 749 B1
EP 2 018 973 A1
E18 WO 2015 / 077 218 A1
E19
E20
E21
US 2002/0141791 A1
JP 3 162 856 B2
DE 10 338 949 A1
E22 WO 2004 065 124 A2
E23
E24
E25
E26
E27
E28
E29
CN 204 414 811 U
US 2014 0 063 086 A1
US 2001 0 024 228 A1
EP 835 739 A2
DE 3 236 884 A1
DE 3 704 059 A1
Atlantic Zeiser: persomaster — EMV Banking Card Personalization
System First with DoD Inkjet Technology, 29.09.2015.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht unter Bezahlung der Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist begründet und führt zur Löschung des Streitgebrauchsmusters in vollem Umfang.
1.
Die Antragsgegnerin hat dem streitgegenständlichen Löschungsantrag wirksam, insbesondere rechtzeitig und uneingeschränkt widersprochen, so dass das
Löschungsverfahren mit inhaltlicher Prüfung der geltend gemachten Löschungsgründe durchzuführen war (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GebrMG).
2.
Die für den Hauptantrag maßgebende Anspruchsfassung ist nicht die eingetragene Fassung, sondern die Fassung nach erstinstanzlichem Hilfsantrag I mit geänderten Schutzansprüchen 1 - 9, welche die Gebrauchsmusterabteilung für zulässig und schutzfähig erachtet hat und die Gegenstand des Hauptantrags der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ist. In diesem Umfang ist der Gegenstand des
2.1. Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag lautet – mit einer den Beteiligten übergebenen Merkmalsgliederung – wie folgt:
M1
Kartenverarbeitungssystem zur Verarbeitung von Kunststoffkarten mit eingebetteten Chips, wobei die Kunststoffkarten eine erste und eine zweite
Seite haben, wobei das Kartenverarbeitungssystem umfasst:
M1.1 einen Kartenverarbeitungsweg;
M1.2 einen Kartendruckmechanismus, der entlang des Kartenverarbeitungswegs angeordnet ist, wobei der Kartendruckmechanismus umfasst:
M1.3 einen primären Kartenbewegungsweg, entlang dessen sich Kunststoffkarten in einer stromabwärtigen Richtung bewegen können;
M1.4 mindestens eine Druckstation auf dem primären Kartenbewegungsweg,
die einen Druckvorgang auf einer Oberfläche einer Kunststoffkarte auf
dem primären Kartenbewegungsweg vornimmt;
M1.5 einen Karten-Rückführbewegungsweg, entlang dessen eine Kunststoffkarte, die durch die mindestens eine Druckstation geführt wurde und auf
der ersten Seite bedruckt wurde, vom primären Kartenbewegungsweg
stromabwärts der mindestens einen Druckstation abgelenkt und zum primären Kartenbewegungsweg an einem Ort stromaufwärts von der mindestens einen Druckstation zurückgeführt werden kann, um erneut durch die
mindestens eine Druckstation geführt zu werden;
M1.6 wobei der Kartendruckmechanismus dazu ausgebildet ist, eine Reihe von
Kunststoffkarten innerhalb des Kartendruckmechanismus aufzunehmen
und eine Vielzahl von Kunststoffkarten durch die mindestens eine Druckstation unter Verwendung des Karten-Rückführbewegungswegs zu rezirkulieren, um die zweiten Seiten der Kunststoffkarten zu bedrucken.
Es schließen sich die auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen Schutzansprüche
2 – 4 an. Schutzanspruch 5 und Schutzanspruch 6 sind selbständige Nebenansprüche. Die Schutzansprüche 7 und 8 sind rückbezogene Unteransprüche. Schutzanspruch 9 ist ein weiterer nebengeordneter Schutzanspruch. Zum Wortlaut der vorgenannten Schutzansprüche 2 – 9 nach Hauptantrag wird auf die Akten verwiesen.
2.2. Als zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur mit Hochschulabschluss oder
entsprechendem akademischen Grad in der Fachrichtung Maschinenbau oder Mechatronik anzusehen, der über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und
Konstruktion von Fertigungsmaschinen für die Herstellung von Kunststoffkarten mit
eingebetteten Chips verfügt.
2.3. Dieser Fachmann legt den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag folgendes Verständnis zugrunde:
Der Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag betrifft ein Kartenverarbeitungssystem zur
Verarbeitung von Kunststoffkarten. Dieses soll beispielsweise für die Großserienherstellung von personalisierten Karten geeignet sein (vgl. Abs. [0001], [0004],
[0011] GS.). Gemäß Merkmal M1 sollen die Kunststoffkarten einen eingebetteten
Chip und – wie allgemein üblich – zwei Seiten aufweisen.
Die Figur 1 GS. veranschaulicht schematisch eine Ausführungsform des Kartenverarbeitungssystems 10.
Das Kartenverarbeitungssystem 10 weist einen Kartenverarbeitungsweg 22 auf
(Merkmal M1.1), entlang dem die Karten verschiedenen Verarbeitungsstationen zugeführt werden. Der Kartenverarbeitungsweg erstreckt sich vom Kartenzufuhrmechanismus 12 bis hin zur Kartenausgabe 20.
Die zentrale Komponente des Kartenverarbeitungssystems 10 ist der Kartendruckmechanismus 16, der gemäß Merkmal M1.2 entlang des Kartenverarbeitungswegs
22 angeordnet ist. Ein Ausführungsbeispiel des Kartendruckmechanismus 16 ist in
Figur 5 dargestellt.
Gemäß Merkmal M1.3 umfasst der Kartendruckmechanismus einen primären Kartenbewegungsweg, entlang dessen sich die Kunststoffkarten in einer stromabwärtigen Richtung – also in Richtung der Kartenausgabe – bewegen können. In Figur 5
ist der primäre Kartenbewegungsweg mit dem Bezugszeichen 24 dargestellt. Der
primäre Kartenbewegungsweg 24 ist als ein Teil des gesamten Kartenverarbeitungswegs 22 zu betrachten (vgl. Absatz [0017] u. Fig. 2, 3 GS.).
Der Kartendruckmechanismus 16 soll entsprechend Merkmal M1.4 mindestens eine
Druckstation umfassen, die einen Druckvorgang auf einer ersten Seite einer Kunststoffkarte vornimmt. Figur 5 zeigt eine solche Druckstation 26 mit mehreren Druckköpfen 27.
Gemäß Merkmal M1.5 umfasst der Kartendruckmechanismus außerdem einen Karten-Rückführbewegungsweg. Damit soll es möglich sein, dass eine bereits bedruckte Kunststoffkarte vom primären Kartenbewegungsweg stromabwärts der
Druckstation abgelenkt werden kann. Entlang des Karten-Rückführbewegungsweges soll sie dann an einen Ort stromaufwärts der Druckstation zurückgeführt werden
können, um erneut durch die mindestens eine Druckstation geführt zu werden.
Wie die Ablenkung vom primären Kartenbewegungsweg und die Rückführung der
Karte entlang des Rückführbewegungsweges konkret ausgestaltet sind, ist nicht
Gegenstand des Anspruchs. Insbesondere ist keine automatisierte Zirkulation beansprucht, so dass auch eine manuelle Rückführung der Karten unter den Schutzanspruch 1 fällt.
Gemäß dem Ausführungsbeispiel nach Figur 5 sind der primäre Kartenbewegungsweg 24 und der Karten-Rückführbewegungsweg 28 als Laufbänder ausgeführt, die
parallel zueinander angeordnet sind und innerhalb des Arbeitsbereichs der Druckköpfe 27 in derselben Ebene liegen. Über den primären Kartenbewegungsweg 24
wird die einseitig bedruckte Chipkarte nach dem Trocknen in der UV-Härtestation
34 einem Drehmechanismus 54 zugeführt. Über einen Abschnitt 28b des physischen Rückführbewegungswegs 28 wird die Chipkarte zu einem weiteren Drehmechanismus 52 zurückgeführt. Bevor die Karte dann erneut der Druckstation 26 zugeführt wird, durchläuft die Karte noch eine Wendevorrichtung 38, mittels der die
Karte gewendet werden kann.
Merkmal M1.6 führt aus, dass der Kartendruckmechanismus dazu ausgebildet ist,
eine Reihe von Kunststoffkarten innerhalb des Kartendruckmechanismus aufzunehmen und eine Vielzahl von Kunststoffkarten durch die mindestens eine Druckstation
unter Verwendung des Karten-Rückführbewegungswegs zu rezirkulieren, um die
zweiten Seiten der Kunststoffkarten zu bedrucken. Dies bedeutet, dass der Kartendruckmechanismus 16 einerseits dazu geeignet sein muss, innerhalb seines Mechanismus eine Reihe von Chipkarten gleichzeitig aufnehmen zu können (vgl. Fig.
2 i. V. m. Abs. [0030] u. Fig. 4 i. V. m. Abs. [0032] GS.). Andererseits muss der
Kartendruckmechanismus 16 auch dazu geeignet sein, „eine Vielzahl“ der aufgenommenen Kunststoffkarten 30 zur erneuten Bedruckung durch die Druckstation
unter Verwendung des Karten-Rückführbewegungswegs zu rezirkulieren, so dass
auch deren zweite Seite bedruckt werden kann. Damit umfasst der Schutzanspruch
1 nach Hauptantrag auch Kartendruckmechanismen, in denen optional nur ein selektiver Teil der Kunststoffkarten doppelseitig bedruckt werden kann (vgl. Abs.
[0026], letzter Satz GS.). Wie die Karten in einem solchen Fall selektiert werden, ist
nicht Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag. Insbesondere sieht
der Anspruch nicht vor, dass die über den Rücklaufweg rezirkulierten und gewendeten Karten asynchron und im Wechsel mit neuen Karten – also verschachtelt –
bedruckt werden, wie dies in den Figuren 2 bis 4 GS. dargestellt ist.
2.4. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu, da
er von der Entgegenhaltung E24 (US 2014 0 063 086 A1) neuheitsschädlich vorweggenommen wird.
Die Druckschrift E24 offenbart ein Kartenverarbeitungssystem zur Verarbeitung von
Kunststoffkarten mit eingebetteten Chips, wie z. B. Kreditkarten (vgl. E24, Abs.
[0002], [0006], [0007], [0010], [0016] u. [0019]; Merkmal M1). Das Kartenverarbeitungssystem umfasst einen Kartenverarbeitungsweg 60, 61 (Merkmal M1.1) sowie
einen Kartendruckmechanismus (ink-jet heads T1-Tq), der entlang des Kartenverarbeitungswegs angeordnet ist (vgl. E24, Fig. 1 u. Abs. [0051] u. [0073]; Merkmal
M1.2). Der Figur 1 sind damit auch die Merkmale M1.3 und M1.4 zu entnehmen,
wonach das Kartenverarbeitungssystem einen primären Kartenbewegungsweg sowie mindestens eine Druckstation auf dem primären Kartenbewegungsweg umfasst, die einen Druckvorgang auf einer Oberfläche einer Kunststoffkarte auf dem
primären Kartenbewegungsweg vornimmt.
Der Auffassung im Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, dass in der Druckschrift E24 kein Karten-Rückführbewegungsweg beschrieben wird, konnte der Senat nicht folgen. Denn Figur 1 zeigt einen Karten-Rückführbewegungsweg, entlang
dessen eine Kunststoffkarte, die durch die Druckstation geführt wurde und auf der
ersten Seite bedruckt wurde, vom primären Kartenbewegungsweg 60 stromabwärts
der mindestens einen Druckstation T1-Tq abgelenkt und zum primären Kartenbewegungsweg an einem Ort stromaufwärts von der mindestens einen Druckstation
zurückgeführt werden kann, um erneut durch die mindestens eine Druckstation geführt zu werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Weg vom Ausgabeschacht
80 bis hin zum Eingangsmagazin 10A/B nur schematisch als Pfeil dargestellt ist,
was einen teilweise manuellen Vorgang nicht ausschließt. Eine automatisierte
Rückführung der Karten (z. B. über ein Förderband) wird im Schutzanspruch 1 nach
Hauptantrag jedoch nicht gefordert (vgl. hierzu die Ausführungen im Abschnitt 2.3).
Im Übrigen kann der Figur 1 der Druckschrift E24 entnommen werden, dass eine
Karte, die auf der „A“-Seite bedruckt wurde, vom primären Kartenbewegungsweg
60 abgelenkt wird und in den Ausgabeschacht 80 fällt (vgl. Pfeil zwischen Förderband 60 und Magazin 80). Bereits dieser Abschnitt ist als Teil eines Karten-Rückführbewegungsweges zu betrachten. Damit offenbart die Druckschrift E24 auch einen Karten-Rückführbewegungsweg entsprechend Merkmal M1.5.
Des Weiteren zeigt die Darstellung der Figur 1, dass eine jede Karte auf die „B“-
Seite umgedreht wird (Vorgang mit Bezugszeichen 90) und zum Eingangsmagazin
zurückgeführt wird, um anschließend die B-Seite zu bedrucken (vgl. hierzu auch die
Ausführungen in der Beschreibung in den Abs. [0066] - [0068] der E24). Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Kartendruckmechanismus nach der Lehre der
Druckschrift E24 dazu ausgebildet ist, innerhalb seines Mechanismus eine Reihe
von Chipkarten gleichzeitig aufzunehmen. Dabei ist er dazu eingerichtet, eine Vielzahl der aufgenommenen Kunststoffkarten zur erneuten Bedruckung durch die
Druckstation unter Verwendung des Karten-Rückführbewegungswegs zu rezirkulieren, so dass auch deren zweite Seite bedruckt werden kann (vgl. E24, Fig. 1 i. V.
m. Abs. [0033], [0066]-[0068]; Merkmal M1.6).
Die Druckschrift E24 offenbart damit alle Anspruchsmerkmale des Schutzanspruchs
1 nach Hauptanspruch.
2.5. Da die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster nach Hauptantrag in einer einheitlichen Anspruchsfassung verteidigt hat, fallen mit dem Schutzanspruch 1
auch die weiteren Schutzansprüche 2 – 9 nach Hauptantrag (vgl. BGH GRUR 2007,
862 – Informationsübermittlungsverfahren II).
2.6. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Anspruchsfassung nach
Hauptantrag zulässig ist, insbesondere von der Ursprungsoffenbarung gedeckt ist.
3.
Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach Hilfsantrag 1 mit den geänderten Schutzansprüchen 1 – 7 ist ebenfalls nicht schutzfähig.
3.1. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 baut auf der Fassung nach Hauptantrag
mit den Merkmalen M1 – M1.6 auf, wobei das nachfolgend genannte Merkmal M1.7
angefügt ist:
M1.7 wobei das Kartenverarbeitungssystem ferner umfasst:
- einen Kartenzufuhrmechanismus, der zu verarbeitende Kunststoffkarten
auf den Kartenverarbeitungsweg zuführt, wobei der Kartenzufuhrmechanismus stromaufwärts vom Kartendruckmechanismus angeordnet ist; und
- eine Kartenausgabe, in der verarbeitete Kunststoffkarten gesammelt werden und die entlang des Kartenverarbeitungswegs stromabwärts vom Kartendruckmechanismus angeordnet ist.
Zum Wortlaut der weiteren Schutzansprüche 2 – 7 nach Hilfsantrag 1 wird auf die
Akten verwiesen.
3.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht nicht auf
einem erfinderischen Schritt, da er von der Entgegenhaltung E24 (US 2014 0 063
086 A1) zusammen mit dem Fachwissen nahegelegt wird; dieses Fachwissen kann
z. B. mit der Druckschrift E7 (US 2014 / 0 182 768 A1) belegt werden.
Zunächst wird zur Begründung der Vorwegnahme der gegenüber der Fassung nach
Hauptantrag unveränderten Merkmale vollinhaltlich auf die Ausführungen zu den
entsprechenden Merkmalen oben unter Ziff. 2.4. verwiesen.
Was das zusätzlich angefügte Merkmal M1.7 betrifft, so fordert dieses, dass sich
der Kartenverarbeitungsweg des Kartenverarbeitungssystems vom Kartenzufuhrmechanismus über den Kartendruckmechanismus 16 bis hin zur Kartenausgabe 20
erstreckt. Gemäß der Streitgebrauchsmusterschrift soll sich der Kartenzufuhrmechanismus 12 dadurch auszeichnen, dass dort unverarbeitete Karten auf den Kartenverarbeitungsweg 22 gebracht werden, damit diese nacheinander von den Mechanismen 14, 16 und 18 verarbeitet werden können (vgl. Fig. 1 u. Abs. [0014],
[0015] GS.). In der Kartenausgabe 20 werden schließlich die fertigen Karten gesammelt, welche die Verarbeitungsprozesse zur Herstellung einer Karte mit eingebettetem Chip durchlaufen haben und so verarbeitet sind, dass sie an den Empfänger
versandt werden können (vgl. Fig. 1 i. V. m. Abs. [0013], [0018], [0021] GS.).
Ein so zu verstehendes Merkmal M1.7 ist in Druckschrift E24 nicht unmittelbar und
eindeutig offenbart. Zwar zeigt die Figur 1 der E24 ein Eingangsmagazin 10A, das
stromaufwärts vom Kartendruckmechanismus angeordnet ist, sowie einen Ausgabemagazin 80, welches entlang des Kartenverarbeitungswegs stromabwärts vom
Kartendruckmechanismus angeordnet ist. Diese Magazine sind allerdings nur als
Zwischenmagazine bzw. Kartenbuffer zu betrachten, aus denen die Karten vereinzelt einem zweiten Druckprozess zugeführt werden können. Die Kartenausgabe 80
stellt aber keine fertigen Karten zur Verfügung.
Der Fachmann weiß, dass mit dem Bedrucken der Chipkarte die Herstellung der
Karte noch nicht abgeschlossen ist, und noch weitere Verarbeitungsprozesse notwendig sind. Beispielsweise nutzt die in Druckschrift E24 beschriebene Druckstation zwar ein Kartenlesegerät 20, es wird aber kein Kodierer zum Beschreiben der
Chipkarte offenbart. Mithin versteht der Fachmann den in Druckschrift E24 beschriebenen Druckmechanismus als Teil eines Kartenherstellungsprozesses. Der Fachmann wird den Kartendruckmechanismus der E24 daher als modulare Ergänzung
für eine größere Produktionsanlage zur Herstellung von Chipkarten ansehen. Zumal
er der Druckschrift E24 den Hinweis entnimmt, dass der Kartendruckmechanismus
für eine industrielle Massenfertigung von Kunststoffkarten mit einer Verarbeitungsgeschwindigkeit von 20.000 Karten pro Stunde geeignet sein soll (vgl. E24, Abs.
[0016], [0076]).
Dem Fachmann ist aus seinem Fachwissen bekannt, dass solche Kartenverarbeitungssysteme generell über einen Kartenzufuhrmechanismus für unverarbeitete
Karten sowie eine Kartenausgabe für fertige Karten verfügen. Als Beleg für dieses
Wissen ist beispielsweise auf die Druckschrift E7 zu verweisen, die eine industrielles
Kartenverarbeitungssystem 10 zur Verarbeitung von Kunststoffkarten mit eingebetteten Chips offenbart (vgl. E7, Fig. 1 i. V. m. Abs. [0001], [0006] u. [0019]). Das in
Figur 1 der E7 dargestellte Kartenverarbeitungssystem 10 verfügt über einen Kartenverarbeitungsweg, welcher sich vom Kartenzufuhrmechanismus 12 bis hin zur
Kartenausgabe 18 erstreckt. Implementiert der Fachmann den in Druckschrift E24
beschriebenen Kartendruckmechanismus in eine größere Produktionsanlage für
Kunststoffkarten mit eingebettetem Chip - wie z. B. in eine Fertigungsstraße gemäß
der E7 - so umfasst diese auch einen Kartenzufuhrmechanismus für unverarbeitete
Karten und eine Kartenausgabe für fertige Karten. Entsprechend Merkmal M1.7 ist
dabei der Kartenzufuhrmechanismus 12 stromaufwärts vom Kartendruckmechanismus 22 angeordnet; die Kartenausgabe 18 ist stromabwärts vom Kartendruckmechanismus 22 angeordnet.
Der Fachmann gelangt damit auf Basis der Druckschrift E24 und seinem Fachwissen, wie es durch Druckschrift E7 belegt ist, zum Merkmal M1.7, ohne dabei erfinderisch tätig zu werden. Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist damit ebenfalls
nicht schutzfähig.
3.3. Da die Antragsgegnerin die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 1, wie diejenige nach Hauptantrag, als einheitlichen Anspruchssatz zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht hat, fallen damit auch die weiteren Schutzansprüche 2 – 7.
Die Frage der Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung kann ebenfalls dahinstehen.
4.
Auch dem Gegenstand der Anspruchsfassung mit den geänderten Schutzansprüchen 1 – 3 nach Hilfsantrag 2 fehlt die erforderliche Schutzfähigkeit.
4.1. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 baut auf dem Schutzanspruch 6 nach
Hauptantrag auf und hat – mit einer an der ursprünglichen Nummerierung orientierten Merkmalsgliederung – folgenden Wortlaut:
M6
Kartenverarbeitungssystem zur Verarbeitung von Kunststoffkarten mit
eingebetteten Chips, wobei die Kunststoffkarten eine erste und eine
zweite Seite haben, wobei das Kartenverarbeitungssystem umfasst:
M6.1
einen Kartenverarbeitungsweg;
M6.2
einen Kartendruckmechanismus, der entlang des Kartenverarbeitungswegs angeordnet ist, wobei der Kartendruckmechanismus umfasst:
M6.3
- einen primären Kartenbewegungsweg, entlang dessen sich Kunststoffkarten in einer stromabwärtigen Richtung bewegen können;
M6.4
- mindestens eine Druckstation auf dem primären Kartenbewegungsweg,
die einen Druckvorgang auf einer Oberfläche einer Kunststoffkarte auf
dem primären Kartenbewegungsweg vornimmt;
M6.5
- einen Karten-Rückführbewegungsweg, entlang dessen eine Kunststoffkarte, die durch die mindestens eine Druckstation geführt wurde und auf
der ersten Seite bedruckt wurde, vom primären Kartenbewegungsweg
stromabwärts der mindestens einen Druckstation abgelenkt und zum primären Kartenbewegungsweg an einem Ort stromaufwärts von der mindestens einen Druckstation zurückgeführt werden kann, um erneut die
mindestens eine Druckstation geführt zu werden;
M6.6
wobei der Kartendruckmechanismus einen auf Abruf arbeitenden Druckmechanismus aufweist; und
M6.7
einen Smartcard-Programmiermechanismus, der im Kartenverarbeitungsweg stromaufwärts vom Kartendruckmechanismus oder stromabwärts vom Kartendruckmechanismus angeordnet ist, wobei der Smartcard-Programmiermechanismus ausgelegt ist, in den Kunststoffkarten
eingebettete Chips zu programmieren,
M6.8
wobei der Kartendruckmechanismus dazu ausgebildet ist, eine Reihe von
Kunststoffkarten innerhalb des Kartendruckmechanismus aufzunehmen
und eine Vielzahl von Kunststoffkarten durch die mindestens eine Druckstation unter Verwendung des Karten-Rückführbewegungswegs zu rezirkulieren, um die zweiten Seiten der Kunststoffkarten zu bedrucken.
M6.9
wobei das Kartenverarbeitungssystem ferner umfasst:
- einen Kartenzufuhrmechanismus, der zu verarbeitende Kunststoffkarten auf den Kartenverarbeitungsweg zuführt, wobei der Kartenzufuhrmechanismus stromaufwärts vom Kartendruckmechanismus und stromaufwärts vom Smartcard-Programmiermechanismus angeordnet ist; und
- eine Kartenausgabe, in der verarbeitete Kunststoffkarten gesammelt
werden und die entlang des Kartenverarbeitungswegs stromabwärts vom
Kartendruckmechanismus und stromabwärts vom Smartcard-Programmiermechanismus angeordnet ist,
M6.10 wobei der Karten-Rückführbewegungsweg den primären Kartenbewegungsweg an einem ersten Kreuzungspunkt, der stromabwärts der mindestens einen Druckstation und stromaufwärts der Kartenausgabe angeordnet ist, und an einem zweiten Kreuzungspunkt, der stromabwärts des
Smartcard-Programmiermechanismus und stromaufwärts der mindestens einen Druckstation angeordnet ist, schneidet.
Zum Wortlaut des auf den Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 rückbezogenen
Schutzanspruchs 2 und den auf ein Kartenverarbeitungssystem gerichteten Schutzanspruch 3 nach Hilfsantrag 2 wird wiederum auf die Akten verwiesen.
4.2. Der im Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beanspruchte Gegenstand beruht in Kenntnis der Druckschrift E24 (US 2014 0 063 086 A1) in Verbindung mit
Druckschrift E7 (US 2014 / 0 182 768 A1) nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 betrifft wie auch der Schutzanspruch 1
nach Hauptantrag ein Kartenverarbeitungssystem zur Verarbeitung von Chipkarten
aus Kunststoff (vgl. Merkmal M6). Die Merkmale M6.1 bis M6.5 und M6.8 sind wortgleich mit den Merkmalen M1.1 bis M1.5 und M1.6 des Hauptantrags. Zur Begründung der Vorwegnahme dieser Merkmale wird vollinhaltlich auf die oben unter 1.4.
erfolgten Ausführungen zu den entsprechenden Merkmalen verwiesen.
Zusätzlich ist nun vorgesehen, dass der Kartendruckmechanismus einen auf Abruf
arbeitenden Druckmechanismus aufweist (Merkmal M6.6). Dieses Merkmal beschreibt die mit Merkmal M6.4 genannte Druckstation näher und zielt auf eine bedarfsgerechte Druck-Technologie ab, bei welcher der Drucker auf Anforderung Tintentropfen erzeugt und auf die Karte aufbringt (vgl. Abs. [0023] u. [0024] GS.). Auch
in der Druckschrift E24 wird ein auf Abruf arbeitender Tintenstrahldrucker mit Piezo-
Druckköpfen beschrieben, welche einzeln und nur bei Bedarf angesteuert werden
(vgl. E24, Abs. [0040], [0064], [0074], [0082] u. [0087]). Damit ist auch das Merkmal
M6.6 in der Druckschrift E24 offenbart.
Als weiteres zusätzliches Merkmal gegenüber dem Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag gibt das Merkmal M6.7 vor, dass das Kartenverarbeitungssystem neben dem
Kartendruckmechanismus einen Smartcard-Programmiermechanismus umfasst.
Dieser soll im Kartenverarbeitungsweg stromaufwärts oder stromabwärts vom Kartendruckmechanismus angeordnet sein. Der Smartcard-Programmiermechanismus
soll dazu ausgelegt sein, die in den Kunststoffkarten eingebetteten Chips zu programmieren.
In der Druckschrift E24 ist kein Smartcard-Programmiermechanismus beschrieben.
Wie aber bereits oben unter Ziff. 3.2 zum Hilfsantrag 1 ausgeführt, wird der Fachmann die in Druckschrift E24 beschriebene Druckstation als modularen Bestandteil
einer Fertigungsstraße für Chipkarten ansehen, die mit weiteren Applikationen flexibel erweiterbar ist. Insbesondere gibt die Druckschrift E24 dem Fachmann einen
Hinweis bzw. eine Anregung, dass zur Herstellung einer fertigen Chipkarte neben
dem Bedrucken der Chipkarte noch weitere Verarbeitungsprozesse notwendig sind.
So nutzt die in Druckschrift E24 beschriebene Druckstation zwar ein Kartenlesegerät 20, es wird aber kein Kodierer zum Beschreiben der Chipkarte offenbart. Der
Fachmann hat daher die Veranlassung, für die Verarbeitung der Chipkarte auch
einen Smartcard-Programmiermechanismus einzusetzen. Dabei liegt es in Griffweite des Fachmanns, diesen im Kartenverarbeitungsweg stromaufwärts vom Kartendruckmechanismus anzuordnen. Denn nur so können die gespeicherten Informationen über das Kartenlesegerät 20 ausgelesen werden.
Aufgrund des vorstehend genannten Hinweises in Druckschrift E24 hat der Fachmann Veranlassung, nach einem Smartcard-Programmiermechanismus Ausschau
zu halten, welcher speziell für eine industrielle Massenfertigung von Kunststoffkarten mit eingebettetem Chip geeignet ist (vgl. E24, Abs. [0016], [0076]). Aus der
Druckschrift E7 ist dem Fachmann bekannt, dass in Fertigungsstraßen zur Herstellung von Kunststoffkarten mit eingebetteten Chips auch ein Smartcard-Programmiermechanismus eingesetzt werden kann.
Die Lehre der Druckschrift E7 sieht einen stromaufwärts der Druckstation 22 angeordneten Kodierer 20 vor, der den in einer Kunststoffkarte eingebetteten Chip kontaktlos personalisiert bzw. programmiert (vgl. E7, Abs. [0019] u. Fig. 1). Ein solcher
dem Fachmann bei der Chipkartenfertigung gegenwärtiger und bereits aus diesem
Grund im Rahmen fachmännischen Handelns naheliegender Programmiermechanismus bietet sich daher auch zur naheliegenden Weiterbildung des Kartenverarbeitungssystems nach Druckschrift E24 an. Mithin kann auch das Merkmal M6.7
nicht zur Schutzfähigkeit beitragen.
Das Kartenverarbeitungssystem 10 gemäß der Druckschrift E7 offenbart ferner ein
Kartenverarbeitungssystem, in welchem die einzelnen Verarbeitungsmechanismen
stromabwärts der Kartenzufuhr in der gleichen Reihenfolge angeordnet sind, wie
dies im Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 gefordert ist. So weist das Kartenverarbeitungssystem 10 gemäß der E7 einen Kartenverarbeitungsweg auf, der sich
vom Kartenzufuhrmechanismus 12 über den Smartcard-Programmiermechanismus
20 und über die Druckstation 22 bis hin zur Kartenausgabe 18 erstreckt (vgl.E7, Fig.
1).
Damit erfüllt ein Kartendruckmechanismus nach Druckschrift E24, welcher in eine
Fertigungsstraße nach Druckschrift E7 eingebunden wird, auch das Merkmal M6.9,
wonach der Kartenzufuhrmechanismus stromaufwärts vom Kartendruckmechanismus und stromaufwärts vom Smartcard-Programmiermechanismus sowie die Kartenausgabe stromabwärts vom Kartendruckmechanismus und stromabwärts vom
Smartcard-Programmiermechanismus angeordnet ist.
Entsprechend Merkmal M6.10 schneidet dabei der Karten-Rückführbewegungsweg
der Druckstation den primären Kartenbewegungsweg an einem ersten Kreuzungspunkt, der stromabwärts der mindestens einen Druckstation und stromaufwärts der
Kartenausgabe angeordnet ist, und an einem zweiten Kreuzungspunkt, der stromabwärts des Smartcard-Programmiermechanismus und stromaufwärts der mindestens einen Druckstation angeordnet ist, schneidet.
Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Druckschrift E24 dem Fachmann keinen Hinweis gibt, die Druckstation der E24 in eine Fertigungsstraße nach der Druckschrift E7 einbinden zu können, teilt der Senat nicht. Denn ein Kartenverarbeitungssystem, das wie die Druckstation nach der Lehre der Druckschrift E24 20.000 Karten
pro Stunde in einer industriellen Fertigungsumgebung auslesen und bedrucken
kann (vgl. E24, Abs. [0016], [0076]), betrachtet der Fachmann als modulare Baueinheit für eine größere Produktionsanlage, die mit weiteren Applikationen flexibel erweiterbar ist.
Somit ist der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift E24 in Verbindung mit der Lehre von Druckschrift E7 nahegelegt und damit nicht schutzfähig.
4.3. Wie im Fall des Hauptantrags und des Hilfsantrags 1 hat die Antragsgegnerin
die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 2, wie diejenige nach Hauptantrag, als einheitlichen Anspruchssatz zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht, so dass
damit auch die weiteren Schutzansprüche 2 und 3 fallen, wobei die Zulässigkeit
dieser Anspruchsfassung ebenfalls dahinstehen kann.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2
PatG, 91 ZPO. Billigkeitsgründe, die Anlass zu einer anderweitigen Kostenentscheidung geben könnten, liegen nicht vor.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
4.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim
Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Metternich
Zimmerer
Flaschke
Richterin Zimmerer ist
wg. Freistellung vom
Dienst an der Unterschriftsleistung verhindert
Metternich