Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 09.11.2023 – 30 W (pat) 529/22
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:091123B30Wpat529.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 529/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 252 851.8
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
in der Sitzung vom 9. November 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:091123B30Wpat529.22.0
Gründe§
I.
Die am 14. Dezember 2021 angemeldete Wortmarke
dentally
soll u.a. für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 05: Medizinische Mundpflegemittel; Medizinische Mundspülungen zur
Verhinderung von Zahnschäden; Medizinische Zahnpasta; Medizinische
Zahnputzmittel; Medizinische Zahnspülungen;
Klasse 44: Zahnmedizinische Dienstleistungen”
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen
werden.
Mit Beanstandungsbescheid vom 11. Januar 2022 hat die Markenstelle für Klasse
44 des Deutschen Patent- und Markenamts darauf hingewiesen, dass einer
Eintragung der angemeldeten Bezeichnung das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe. Zudem stehe
einer Eintragung ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen,
da die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine
unmittelbar beschreibende Angabe darstelle, die
im
Interesse des
Wirtschaftsverkehrs, insbesondere der Mitbewerber des Anmelders, freizuhalten ist.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2022 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes
besetzte Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts die
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Anmeldung
teilweise, nämlich
für die o.g. Waren und Dienstleistungen,
zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung
insoweit
an
Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Das angemeldete Zeichen bestehe aus dem englischen Begriff dentally, welcher
mit der Bedeutung „dental, zahnmedizinisch, zahnärztlich“ lexikalisch nachweisbar
sei und mit dieser Bedeutung auch verwendet werde. Auch die vorliegend
angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise ohne vertiefte Englischkenntnisse
würden das Zeichen so verstehen, da in der deutschen Sprache das Wort „dental“
verwendet werde und die Bildung von Adjektiven mit „-ly“ in der englischen Sprache
nahezu jedem bekannt sei. Zudem sei der inländische Verkehr zunehmend mit der
Welthandelssprache Englisch vertraut.
Mit seiner Bedeutung „dental, zahnmedizinisch“ erschöpfe sich dentally in Bezug
auf die zurückgewiesenen Waren
in einem ohne weiteres verständlichen
Sachhinweis auf deren Art und Zweck, nämlich dass es sich bei diesen um
zahnmedizinische Produkte
handele.
Bezüglich
der Dienstleistungen
„zahnmedizinische Dienstleistungen“ beschreibe das Zeichen die Art der
Dienstleistungen.
Der Verkehr werde dentally daher ausschließlich
in dem vorgenannten
beschreibenden Sinne verstehen, darin aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis
erkennen. Angesichts des sich jedenfalls einem erheblichen Teil des Verkehrs
erschließenden Verständnisses von dentally sei unerheblich, ob dieser Begriff im
Inland häufig verwendet werde.
Die von der Anmelderin benannten Markeneintragungen böten keinen Anlass für
eine abweichende Beurteilung, da Voreintragungen in rechtlicher Hinsicht keine
Bindungswirkung zukomme und die benannten Eintragungen zudem mit der
Anmeldemarke nicht vergleichbar seien.
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Ob an der angemeldeten Bezeichnung insoweit auch ein Freihaltebedürfnis im
Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe, könne aufgrund der fehlenden
Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen
geltend macht, dass es sich bei dentally entgegen der Auffassung der Markenstelle
nicht um ein im Inland gebräuchliches englisches Adjektiv handele. Vielmehr sei die
Verwendung des Begriffes dentally vollkommen unüblich, und zwar im Englischen
wie im Deutschen. Dementsprechend fänden sich zu diesem Begriff im Internet
auch nur Hinweise auf die Anmelderin. Da aber nur im Inland gebräuchlichen
Begriffen die Eintragung versagt werde könne, sei dentally bereits aus diesem
Grunde zur Eintragung zuzulassen.
Zudem ergebe sich aus den benannten vergleichbaren Voreintragungen, mit denen
die Markenstelle sich nicht auseinandergesetzt habe, ein Eintragungsanspruch
unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 vom 8. Juli 2022 aufzuheben
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zulässige Beschwerde der
Anmelderin ist in der Sache unbegründet. Die angemeldete Bezeichnung dentally
ist hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen
bereits deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie – worauf die
Markenstelle
im Beanstandungsbescheid vom 11. Januar 2022 zutreffend
hingewiesen hat - ausschließlich aus einer Angabe besteht, die im Verkehr zur
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Bezeichnung der Art, Beschaffenheit und Bestimmung der beanspruchten Waren
und Dienstleistungen dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die Markenstelle hat
die Anmeldung daher zu Recht insoweit zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und 5
MarkenG).
1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder
Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung
einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an
ihrer ungehinderten
Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der
wettbewerbsrechtlichen
Grundfreiheiten
ausreichen
kann
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 8 Rn. 408). Es genügt also,
wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH
GRUR 1999, 723 Nr. 30, 31 – Chiemsee; GRUR 2004, 674 Nr. 56 – Postkantoor;
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 377 m. w. N.). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal
informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH
GRUR 1999, 723 Nr. 29 – Chiemsee; GRUR 2006, 411 Nr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 442,443).
Ist die Eignung der angemeldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen der
beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen
festgestellt,
setzt
das
Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren lexikalischen oder
sonstigen Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende
Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird; vielmehr reicht es aus,
dass sie zu diesem Zweck verwendet werden kann (st. Rspr., vgl z. B. EuGH GRUR
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1999, 723, Nr. 30
– Chiemsee; GRUR 2004, 146, Nr. 32 – DOUBLEMINT;
GRUR 2004, 674, Nr. 97 – Postkantoor; GRUR 2004, 680, Nr. 38 – BIOMILD; EuGH
MarkenR 2008, 160, Nr. 35 – HAIRTRANSFER; EuGH GRUR Int. 2010, 503, Nr. 37
– Patentconsult; EuGH GRUR 2010, 534, Nr. 52 – PRANAHAUS; GRUR 2011,
1035, Nr. 38
– 1000; BGH GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; GRUR 2008,
900, Nr. 12
– SPA II; GRUR 2012, 272, Nr. 12, 17 – Rheinpark-Center Neuss;
GRUR 2012, 276, Nr. 8 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).
Das angemeldete Zeichen dentally besteht nach diesen Maßstäben in Bezug auf
die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ausschließlich aus
einer Angabe, die deren Beschaffenheit beschreibt. Die Mitbewerber der
Anmelderin haben deshalb ein berechtigtes Interesse an der freien Verwendung
dieser Angabe.
2. Wie bereits im angegriffenen Beschluss vom 8. Juli 2022 und dem vorangegangenen Beanstandungsbescheid des DPMA vom 11. Januar 2022 dargelegt,
handelt es sich bei dem angemeldeten Wort dentally um einen lexikalisch
nachweisbaren Begriff der englischen Sprache mit der Bedeutung „dental,
zahnmedizinisch, zahnärztlich“ (vgl. https://dict.leo.org/englisch-deutsch/dentally zu
„dentally“), was auch seitens der Anmelderin nicht in Abrede gestellt wird.
a. Die zurückgewiesenen Waren „Medizinische Mundpflegemittel; Medizinische
Mundspülungen zur Verhinderung von Zahnschäden; Medizinische Zahnpasta;
Medizinische Zahnputzmittel; Medizinische
Zahnspülungen“
können
für
zahnmedizinische/zahnärztliche Zwecke bestimmt sein und dort Verwendung
finden, so dass sich dentally insoweit auf einen glatt beschreibenden Hinweis zu
Bestimmungs- und Verwendungszweck dieser Waren beschränkt.
b. Hinsichtlich der zu Klasse 44 beanspruchten
„Zahnmedizinische(n)
Dienstleistungen” beschränkt sich dentally auf eine ebenfalls glatt beschreibende
Angabe zu deren Gegenstand und Inhalt.
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3. Zur Merkmalsbeschreibung kann dabei auch das angemeldete englische Wort
dentally
dienen und nicht nur das entsprechende deutsche Wort
„zahnmedizinisch/zahnärztlich“.
a. In seinem Urteil vom 9. März 2006 zur Frage der Schutzfähigkeit fremdsprachiger
Marken nach Art. 3 Abs. 1 Buchstaben b und c Markenrichtlinie (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2 MarkenG), die in der jeweiligen Fremdsprache die betreffenden Waren oder
Dienstleistungen beschreiben, hat der Europäische Gerichtshof darauf abgestellt,
ob die beteiligten Verkehrskreise in dem Land, in dem die Eintragung beantragt
wird, im Stande sind, die Bedeutung des fremdsprachigen Wortes zu erkennen (vgl.
EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 26, 32) - Matratzen Concord/Hukla).
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob aus dem Kreis der Endverbraucher, der bei
den hier beanspruchten Waren zumeist aus breiten Bevölkerungsschichten besteht,
ein beachtlicher Teil das Markenwort dentally als englisches Wort
für
„zahnmedizinisch“ erkennt, wenngleich in Anbetracht der nicht zuletzt durch die
zunehmende Verwendung der englischen Sprache im inländischen (Werbe-
)Sprachgebrauch das Verständnis des deutschen Durchschnittsverbrauchers in
Bezug auf die Welthandelssprache Englisch nicht zu gering zu veranschlagen ist
(vgl. auch Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 8 Rdnr. 208).
Denn als beteiligte Verkehrskreise in diesem Sinn sind nicht stets alle mit den
jeweiligen Waren oder Dienstleistungen
in Berührung kommenden Kreise
anzusehen, insbesondere sind nicht stets die Verbraucher in ihrer Gesamtheit
maßgeblich. Der EuGH differenziert insofern zwischen dem Handel und/oder dem
normal
informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, wobei er
durch die Wortwahl „und/oder“ klarstellt, dass auch einer dieser beiden Kreise allein
von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 24) -
Matratzen Concord/Hukla). Vor allem in Bezug auf das Schutzhindernis des § 8 Abs.
2 Nr. 2 MarkenG, welches das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt,
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beschreibende Angaben allen Mitbewerbern zur freien Verwendung offen zu halten
und diese nicht zugunsten eines einzelnen Unternehmens zu monopolisieren, ist
davon auszugehen, dass bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters
fremdsprachiger Marken nicht notwendig die Sprach- und Branchenkenntnisse der
inländischen Durchschnittsverbraucher der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen
entscheidungserheblich sind. Für das Vorliegen einer beschreibenden Angabe im
Sinn der genannten Vorschrift ist vielmehr in gleicher Weise markenrechtlich
beachtlich, wenn die beschreibende Bedeutung des fremdsprachigen Begriffs nur
für die am Handelsverkehr beteiligten Fachkreise erkennbar ist (vgl. dazu BPatG,
Beschluss vom 9. März 2007, 24 W (pat) 110/05 - BAGNO; Beschluss vom 24. Juli
2007, 24 W (pat) 28/06 – Rapido).
b. Bei Fachverkehrskreisen aus dem hier einschlägigen Waren- und
Dienstleitungsbereich kann aber ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass
sie mit der weltweit verwendeten Handelssprache Englisch so vertraut sind, dass
sie die Bedeutung des englischen und die beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Adverbs dentally erfassen.
4. Die am Handel mit den einschlägigen Waren beteiligten
inländischen
Fachverkehrskreise haben sowohl im Hinblick auf den weltweit überwiegend in der
Welthandelssprache Englisch durchgeführten Handels- und Warenverkehr als auch
in Anbetracht der zunehmenden Verwendung der englischen Sprache im
inländischen Handelsverkehr zB auf Angebotsseiten im Internet ein Interesse
daran, das englischsprachige Markenwort dentally in der dargelegten
beschreibenden Bedeutung sowohl im Inland als auch im Rahmen des weltweiten
Handelsverkehrs ungehindert von Monopolrechten Einzelner zur Beschreibung
einsetzen zu können.
Dies gilt nicht nur für die zurückgewiesenen Waren, sondern auch für die zu Klasse
44 beanspruchten „Zahnmedizinische(n) Dienstleistungen”. Auch wenn diese
Dienstleistungen in aller Regel ortsgebunden (im Inland) erbracht werden, so
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besteht dennoch ein Interesse an einer Verwendung der englischen Bezeichnung
dentally schon im Hinblick auf die Information von nicht der deutschen Sprache
mächtigen Patienten.
5. Ob die fragliche Bezeichnung tatsächlich bereits zu beschreibenden Zwecken für
die einschlägigen Waren oder Dienstleistungen im inländischen Verkehr verwendet
wird bzw. – wie die Anmelderin geltend macht – „gebräuchlich“ ist oder nicht, ist
ohne Belang, da es lediglich darauf ankommt, ob das Zeichen zu diesem Zweck
dienen kann, wie dies der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eindeutig klarstellt
(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rdnr. 424). Dies ist aber bei dem
angemeldeten Zeichen in Bezug auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen
der Fall.
6. Die von der Anmelderin vor der Markenstelle benannten Markeneintragungen
sind ungeachtet der Frage ihrer Vergleichbarkeit bereits deshalb unerheblich, weil
sich nach übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst aus
Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen herleiten lässt, da es sich bei der
Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-,
sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 (Nr. 18) – Bild.t.-
Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2012, 276, Nr. 18 – Institut der Norddeutschen
Wirtschaft e.V. m. w. N.; BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011,
66 – Freizeit Rätsel Woche).
7. Die angemeldete Marke ist damit in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen
Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war. Auf die Frage, ob
dem Begriff insoweit auch die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG abzusprechen ist, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
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III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hacker
Weitzel
Merzbach
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