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BPatG Beschluss vom 16.11.2023 – 29 W (pat) 554/20

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:161123B29Wpat554.20.0

Zitiert 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 554/20 _______________________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs

statt zugestellt am

16. November 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 021 735.3

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2023 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und den Richter Posselt

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2023:161123B29Wpat554.20.0

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 20. April 2020 wird aufgehoben, soweit die

angemeldete Marke 30 2019 021 735.3 für die folgenden Waren und

Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

Klasse 09: Softwaregestütztes

Personalmanagement;

Apps

zur

Personalgewinnung und Personalbindung; Bespielte Medien;

Brillen, Sonnenbrillen und Kontaktlinsen; Datenspeichergeräte; Hüllen für Smartphones; Hüllen für Tablet-Computer;

Mauspads [Mausmatten]; USB-Sticks; Powerbanks; Virtual

Reality Spielsoftware; Virtual Reality Software für Bildungszwecke; Aufgezeichnete Daten; Software;

Interaktive

Computersoftware; Herunterladbare Softwareapplikationen

zur Verwendung mit mobilen Geräten; Mobile Apps;

Klasse 16: Bücher; Druckereierzeugnisse; Zeitschriften und Magazine,

insbesondere Kundenmagazine und Werbebeilagen sowie

Flyer und Plakate; Foto- und Sammleralben; Papier und

Pappe; Papier und Pappe

[industriell]; Papier- und

Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel; Schreib- und

Stempelausrüstung; Taschen, Beutel und Waren

für

Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier,

Pappe oder Kunststoff; Abziehbilder; Anzeigekarten

[Papeteriewaren]; Aufkleber, Stickers

[Papeteriewaren];

Banner aus Papier; Bleistifte; Bleistifthalter; Blöcke [Papier-

und Schreibwaren]; Briefpapier; Broschüren; Büroartikel

[ausgenommen Möbel]; Clips für Halter von Namensschildern

[Büroartikel]; Clips mit Aufrollmechanismus für Halter von

Namensschildern [Büroartikel]; Dokumentenhüllen; Etiketten

aus Papier oder Pappe; Fähnchen aus Papier; Fahnen aus

Papier; Folien aus Kunststoff für Verpackungszwecke; Folien

aus

regenerierter Zellulose

für Verpackungszwecke;

Gedruckte Rabattcoupons; Glückwunschkarten; Handbücher;

Hefter [Bürogeräte]; Hüllen [Papier- und Schreibwaren];

Kalender; Karteikarten [Papier- und Schreibwaren]; Karten;

Kartenreiter; Kataloge; Klemmtafeln [Büroartikel]; Lehr- und

Unterrichtsmittel

[ausgenommen Apparate]; Lesezeichen;

Locher

[Büroartikel];

Notizbücher;

Notizklemmen

[Papeteriewaren]; Ordner [Büroartikel]; Papier; Papier- und

Schreibwaren;

Papierservietten;

Papiertaschentücher;

Papiertüten; Pappe; Postkarten; Prospekte; Rundschreiben;

Schachteln aus Papier oder Pappe; Schilder aus Papier und

Pappe; Schilder [Papiersiegel]; Schreibgeräte; Schreibhefte;

Schreibmappen

[Papeteriewaren];

Schreibmaterialien;

Schülerbedarf

[Papier-

und Schreibwaren]; Stempel;

Stempelhalter; Stempelkästen; Stempelkissen; Stempelunterlagen; Tintenstifte; Tischläufer aus Papier; Tischtücher aus

Papier; Tischwäsche aus Papier; Transparente [Papier- und

Schreibwaren]; Untersetzer aus Papier; Verpackungsbeutel,

-hüllen,

-taschen aus Papier oder Kunststoff;

Zeichenblöcke; Zeichenetuis; Zeicheninstrumente; Zeitpläne

[Drucksachen]; Zeitschriften; Zeitungen; Ablageboxen zur

Aufbewahrung

von geschäftlichen und persönlichen

Unterlagen; Adressbücher; Adressenschilder;

Klasse 18: Gepäck,

Taschen,

Brieftaschen

und

andere

Tragebehältnisse; Regen- und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Aktentaschen, Dokumentenmappen; Babytragebeutel; Babytragetücher; Badetaschen; Bekleidungsstücke für

Haustiere; Bergstöcke; Brieftaschen; Campingtaschen;

Chevreauleder [Ziegenleder]; Decken für Tiere; Dokumentenkoffer; Dosen aus Leder oder Lederpappe; Einkaufsnetze;

Einkaufstaschen; Einkaufstaschen mit Rollen; Etiketten aus

Leder; Federführungshülsen aus Leder; Fischbeinrippen für

Schirme; Futtersäcke; Gehstöcke; Geldbörsen; Gepäckanhänger; Geschirre für Tiere; Halsbänder für Tiere; Handkoffer;

Handkoffergriffe; Handtaschen; Handtaschenkarkassen; Hutschachteln

aus Leder;

Jagdtaschen; Kartentaschen

[Brieftaschen]; Kästen aus Leder oder aus Lederpappe;

Kästen und Dosen aus Vulkanfiber; Kleidersäcke für die

Reise; Kleine Handkoffer; Koffer mit Rollen; Kompressionsbeutel

für Gepäck; Kosmetikkoffer; Kreditkartenetuis

[Brieftaschen]; Laufgurte für Kinder; Lederfäden; Ledergurte;

Lederimitationen; Lederleinen; Lederpappe; Lederriemen

[Lederstreifen]; Lederschnüre; Leere Werkzeugtaschen;

Maulkörbe; Möbelbezüge aus Leder; Möbelüberzüge aus

Leder; Moleskin

[Fellimitation]; Motorisierte Koffer;

Notenmappen; Randsels

[Schulranzen

japanischer Art];

Regenschirme; Regenschirmgriffe; Reisekoffer; Reisenecessaires

[Lederwaren]; Reisetaschen; Rucksäcke;

Schirmstöcke; Schlittschuhriemen; Schlüsseletuis; Schultaschen; Schirmfutterale; Schulterriemen aus Leder;

Sitzstöcke; Sonnenschirme; Sporttaschen; Stockgriffe;

Tagungsmappen;

Taschen;

Tefillin

[Gebetsriemen];

Tragegriffe für Einkaufstaschen und -beutel; Verpackungsbeutel,

-taschen aus Leder; Visitenkartenetuis; Wanderstöcke;

Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren; Absätze

für Schuhe; Anzüge; Babyhöschen

[Unterwäsche];

Babywäsche; Badeanzüge; Badehosen; Bademäntel;

Bademützen; Badesandalen; Badeschuhe; Bandanas [Tücher

für Bekleidungszwecke]; Baskenmützen; Beinwärmer;

Bekleidung aus Lederimitat; Bekleidungsstücke aus Papier;

Blendschutzschirme

als

Kopfbedeckungen;

Boas

[Bekleidung];

Bodys

[Unterbekleidung];

Boxershorts;

Büstenhalter; Chasubles; Damenkleider; Damenslips;

Duschhauben; Einlegesohlen; Einstecktücher; Espadrilles;

Faschings-,

Karnevalskostüme;

Fausthandschuhe

[Bekleidung]; Fischerwesten [Anglerwesten]; Frisierumhänge;

Fußballschuhe;

Gabardinebekleidung;

Galoschen;

Gamaschen; Geldgürtel

[Bekleidung]; Gleitschutz

für

Fußbekleidung; Gürtel [Bekleidung]; Gymnastikbekleidung;

Gymnastikschuhe; Halbstiefel; Halstücher; Handschuhe

[Bekleidung]; Hemdeinsätze; Hemden; Hemdplastrons;

Holzschuhe; Hosen; Hosenstege; Hosenträger; Hüftgürtel;

Hüte; Hutunterformen; Jacken; Jerseykleidung; Joppen [weite

Tuchjacken];

Judoanzüge;

Kamisols;

Käppchen

[Kopfbedeckungen]; Kapuzen; Karateanzüge; Kimonos;

Konfektionierte

Kleidereinlagen;

Konfektionskleidung;

Korsettleibchen;

Korsetts

[Unterbekleidung];

Kragen

[Bekleidung]; Krawatten; Krawattentücher; Kurzärmelige

Hemden; Lätzchen mit Ärmeln, nicht aus Papier; Lätzchen,

nicht aus Papier; Lederbekleidung; Leggings

[Hosen];

Leibwäsche;

Lose

Kragen;

Livreen; Manschetten

[Bekleidung]; Mäntel; Mantillen; Mieder; Morgenmäntel; Muffe

[Kleidungsstücke]; Mützen; Mützenschirme; Nicht elektrisch

beheizte Fußsäcke; Oberbekleidungsstücke; Ohrenschützer

[Bekleidung]; Overalls; Pantoffeln; Papierhüte [Bekleidung];

Parkas; Pelerinen; Pelze [Bekleidung]; Pelzgefütterte Mäntel;

Petticoats; Ponchos; Pullover; Pyjamas; Radfahrerbekleidung; Rahmen für Schuhe; Regenbekleidung; Reithosen;

Röcke; Sandalen; Saris; Sarongs; Schals; Schals, Schärpen;

Schlafanzüge; Schlafmasken; Schleier [Bekleidung]; Schleier

[Kopf-, Brustschleier]; Schnürstiefel; Schuhe [Halbschuhe];

Schürzen [Bekleidung]; Schweißaufsaugende Leibwäsche;

Schweißaufsaugende

Socken;

Schweißaufsaugende

Strümpfe; Schweißaufsaugende Unterbekleidungsstücke;

Schweißblätter; Skihandschuhe; Skischuhe; Skorts; Slips;

Socken;

Sockenhalter;

Sportschuhe;

Sportschuhe

[Halbschuhe]; Sporttrikots; Sportunterhemden; Stiefel;

Stiefeletten; Stirnbänder

[Bekleidung]; Strandanzüge;

Strandschuhe; Strickwaren

[Bekleidung]; Strumpfbänder;

Strümpfe; Strumpfhalter; Strumpfhosen; Sweater; T-Shirts;

Togen

[Bekleidungsstücke];

Trägerkleider;

Turbane;

Turnanzüge; Überzieher [Bekleidung]; Uniformen; Unterbekleidungsstücke; Unterröcke; Vorgefertigte Kleidertaschen;

Wasserskianzüge; Westen; Zylinderhüte;

Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung innerhalb und

außerhalb eines Unternehmens; Werbung, Marketing und

Mitarbeitergewinnung sowie Mitarbeiterbindung durch Out-of-

Home Medien und Social Media Kanäle; Geschäftsführung und

administrative Dienstleistungen; Beratungs- und Assistenzdienste

im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Dienstleistungen in Bezug auf Kundenbindungs-,

Anreiz- und Bonusprogramme; Dienstleistungen in Bezug auf

Mitarbeiterbindungs-,

Anreiz-

und

Bonusprogramme;

Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Produktvorführungen

und -präsentationen; Organisation von Werbeveranstaltungen;

Verteilung von Werbe-, Marketing- und verkaufsfördernden

Materialien; Zur Verfügung stellen von Werbeflächen,

Werbezeiten und Werbeträgern; Marktforschung; Sammeln

und Systematisieren von Geschäftsdaten; Aufstellung von

Kosten-Preisanalysen; Sammeln und Zusammenstellen von

themenbezogenen Presseartikeln; Online-Werbung; Vermittlung von Verträgen für Dritte; Vermittlung von Verträgen für

Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; Online

Werbung in Form von Bannern und Anzeigen; Bereitstellung

von Messeständen zur Unternehmenswerbung; Verteilung von

Werbematerial

[Flugblätter,

Prospekte, Drucksachen,

Warenproben]; Verteilung von Prospekten und Warenmustern;

Personalmanagement und Personalrekrutierung; Informationen

in Bezug auf Arbeitsplätze und Aufstiegsmöglichkeiten

[Personalmanagementberatung]; Personal-, Stellenvermittlung;

Personalanwerbung und

-vermittlung; Personalberatung;

Verwaltung von personellen Ressourcen; Einzelhandels- und

Großhandelsdienstleistungen, auch über das

Internet

im

Bereich Drogeriewaren, Kosmetikwaren, Schönheits- und

Pflegeprodukte,

Körperpflegemittel,

Hygienepräparate,

Haushaltswaren, Arzneimittel, Bekleidungsstücke, Nahrungsmittel und Getränke, Tabakwaren, Raucherartikel, Insektenschutzmittel und

Insektenschutzartikel, Dekorationsartikel,

Gegenstände

für

die Gartenarbeit, Möbel-

und

Einrichtungsgegenstände,

Kissen,

Polster,

Sitzsäcke,

Software,

Informationstechnologische und audiovisuelle

Geräte, Massagegeräte, Schmuckwaren, Zeitmessgeräte,

Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien, Taschen, Beutel

und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus

Papier, Pappe oder Kunststoff, Papier- und Schreibwaren

sowie Lehr- und Unterrichtsmittel, Bürsten, Pinsel und Besen

sowie Bürstenmachermaterial, Geschirr, Kochgeschirr und

Behälter, Gläser, Trinkgefäße, Besteck, Küchenhelfer und

Barzubehör, Putzgeräte und Putzzeug, Kosmetik- und

Toilettenutensilien sowie Badezimmerartikel, Haushaltsgegenstände für Bekleidung und Schuhwaren, Textilwaren und

Textilersatzstoffe, Kopfbedeckungen, Bekleidungsstücke,

Schuhwaren, Accessoires für Bekleidung Nähartikel, Garne,

Stoffe und schmückende

textile Artikel, Haarschmuck,

Lockenwickler, Haarbefestigungsartikel und falsche Haare,

Sportartikel und -ausrüstungen, Spielwaren, Spiele, Spielzeug

und Kuriositäten, Baby- und Kleinkindartikel, Teile und Zubehör

für

Fahrzeuge, Geschenksets,

Sonnenschutz

und

Sonnenpflegeartikel, Mobiltelefonzubehör und –guthabenkarten, Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack-

und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff, Papier-

und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel, Bürsten,

Pinsel und Besen;

Klasse 38: Telekommunikation; Telekommunikation mittels Plattformen

und Portalen

im

Internet; Telekommunikationsdienste;

Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen;

Computerkommunikations-

und

Internetzugriffsdienste;

Bereitstellung des Zugriffs auf

Inhalte, Webseiten und

Internetportale; Bereitstellung von Online-Foren; Übermittlung

von elektronischer Post; Streaming von Daten; Übermittlung

von Grußkarten über das Internet; Verschaffen des Zugriffs zu

Datenbanken; Bereitstellung eines Benutzerzugangs zu

Internet-Plattformen; Bereitstellung eines Benutzerzugangs

zu

Internet-Portalen; Bereitstellung eines Zugangs zu

Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellung des

Zugangs zu einem Portal zur gemeinsamen Nutzung von

Videos; Kommunikation mittels Online-Blogs; Bereitstellung

einer Karriereseite in digitalen Medien;

Klasse 41: Unterhaltung und Sport; Audio-, Video- und Multimediaproduktionen sowie Fotografieren; Verlags- und Berichtswesen; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte;

Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem

Computer]; Online Bereitstellung von nicht herunterladbaren

elektronischen

Publikationen; Online-Publikation

von

elektronischen Büchern und Zeitschriften; Verfassen von

Texten; Bereitstellung von elektronischen Veröffentlichungen,

nicht zum Herunterladen; Herausgabe und Veröffentlichung

von Druckereierzeugnissen; Herausgabe von Druckereierzeugnissen in elektronischer Form im Internet; Publikation

[Veröffentlichung und Herausgabe]; Audio- und Videoproduktion

sowie

Fotografieren; Organisation

Durchführung

von Konferenzen, Ausstellungen

und

und

Wettbewerben; Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Durchführen

von Glücksspielen; Informationen über Unterhaltungsveranstaltungen; Unterhaltungsdienstleistungen; Organisation von

Modenschauen zu Unterhaltungszwecken; Veranstaltung von

Wettbewerben [Unterhaltung]; Veranstaltung von Lotterien;

Erteilen von Auskünften zu Rennpferden [Sportveranstaltung];

Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Bereitstellung von nicht

herunterladbaren

Online-Videos;

Organisation

und

Durchführung von Veranstaltungen zu Zwecken der Mitarbeitergewinnung, Mitarbeiterbindung und Mitarbeiterförderung.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Wortfolge

MIT DIR SIND WIR WIR

ist am 19. September 2019 zur Eintragung als Wortmarke in das beim

Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für die

nachfolgend aufgeführten Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 09:

Softwaregestütztes Personalmanagement; Apps zur Personalgewinnung

und Personalbindung; Bespielte Medien; Brillen, Sonnenbrillen und

Kontaktlinsen; Datenspeichergeräte; Hüllen für Smartphones; Hüllen für

Tablet-Computer; Mauspads

[Mausmatten]; USB-Sticks; Powerbanks;

Virtual Reality Spielsoftware; Virtual Reality Software für Bildungszwecke;

Aufgezeichnete Daten; Software;

Interaktive Computersoftware;

Herunterladbare Softwareapplikationen zur Verwendung mit mobilen

Geräten; Mobile Apps;

Klasse 16:

Bücher; Druckereierzeugnisse; Zeitschriften und Magazine, insbesondere

Kundenmagazine und Werbebeilagen sowie Flyer und Plakate; Foto- und

Sammleralben; Papier und Pappe; Papier und Pappe [industriell]; Papier-

und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel; Schreib- und

Stempelausrüstung; Taschen, Beutel und Waren

für Verpackungs-,

Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff;

Abziehbilder; Anzeigekarten

[Papeteriewaren]; Aufkleber, Stickers

[Papeteriewaren]; Banner aus Papier; Bleistifte; Bleistifthalter; Blöcke

[Papier-

und Schreibwaren]; Briefpapier; Broschüren; Büroartikel

[ausgenommen Möbel]; Clips für Halter von Namensschildern [Büroartikel];

Clips mit Aufrollmechanismus für Halter von Namensschildern [Büroartikel];

Dokumentenhüllen; Etiketten aus Papier oder Pappe; Fähnchen aus Papier;

Fahnen aus Papier; Folien aus Kunststoff für Verpackungszwecke; Folien

aus

regenerierter Zellulose

für Verpackungszwecke; Gedruckte

Rabattcoupons; Glückwunschkarten; Handbücher; Hefter [Bürogeräte];

Hüllen [Papier- und Schreibwaren]; Kalender; Karteikarten [Papier- und

Schreibwaren]; Karten; Kartenreiter; Kataloge; Klemmtafeln [Büroartikel];

Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Lesezeichen; Locher

[Büroartikel]; Notizbücher; Notizklemmen

[Papeteriewaren]; Ordner

[Büroartikel]; Papier; Papier-

und Schreibwaren; Papierservietten;

Papiertaschentücher; Papiertüten; Pappe; Postkarten; Prospekte;

Rundschreiben; Schachteln aus Papier oder Pappe; Schilder aus Papier und

Pappe;

Schilder

[Papiersiegel];

Schreibgeräte;

Schreibhefte;

Schreibmappen

[Papeteriewaren]; Schreibmaterialien; Schülerbedarf

[Papier- und Schreibwaren]; Stempel; Stempelhalter; Stempelkästen;

Stempelkissen; Stempelunterlagen; Tintenstifte; Tischläufer aus Papier;

Tischtücher aus Papier; Tischwäsche aus Papier; Transparente [Papier- und

Schreibwaren];

Untersetzer

aus

Papier;

Verpackungsbeutel,

-hüllen,

-taschen aus Papier oder Kunststoff; Zeichenblöcke;

Zeichenetuis; Zeicheninstrumente; Zeitpläne [Drucksachen]; Zeitschriften;

Zeitungen; Ablageboxen zur Aufbewahrung von geschäftlichen und

persönlichen Unterlagen; Adressbücher; Adressenschilder;

Klasse 18:

Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Regen- und

Sonnenschirme; Spazierstöcke; Aktentaschen, Dokumentenmappen;

Babytragebeutel; Babytragetücher; Badetaschen; Bekleidungsstücke für

Haustiere; Bergstöcke; Brieftaschen; Campingtaschen; Chevreauleder

[Ziegenleder]; Decken für Tiere; Dokumentenkoffer; Dosen aus Leder oder

Lederpappe; Einkaufsnetze; Einkaufstaschen; Einkaufstaschen mit Rollen;

Etiketten aus Leder; Federführungshülsen aus Leder; Fischbeinrippen für

Schirme; Futtersäcke; Gehstöcke; Geldbörsen; Gepäckanhänger; Geschirre

für Tiere; Halsbänder für Tiere; Handkoffer; Handkoffergriffe; Handtaschen;

Handtaschenkarkassen; Hutschachteln

aus

Leder;

Jagdtaschen;

Kartentaschen [Brieftaschen]; Kästen aus Leder oder aus Lederpappe;

Kästen und Dosen aus Vulkanfiber; Kleidersäcke für die Reise; Kleine

Handkoffer; Koffer mit Rollen; Kompressionsbeutel

für Gepäck;

Kosmetikkoffer; Kreditkartenetuis [Brieftaschen]; Laufgurte für Kinder;

Lederfäden; Ledergurte; Lederimitationen; Lederleinen; Lederpappe;

Lederriemen

[Lederstreifen]; Lederschnüre; Leere Werkzeugtaschen;

Maulkörbe; Möbelbezüge aus Leder; Möbelüberzüge aus Leder; Moleskin

[Fellimitation]; Motorisierte Koffer; Notenmappen; Randsels [Schulranzen

japanischer Art]; Regenschirme; Regenschirmgriffe; Reisekoffer;

Reisenecessaires [Lederwaren]; Reisetaschen; Rucksäcke; Schirmstöcke;

Schlittschuhriemen; Schlüsseletuis; Schultaschen; Schirmfutterale;

Schulterriemen aus Leder; Sitzstöcke; Sonnenschirme; Sporttaschen;

Stockgriffe; Tagungsmappen; Taschen; Tefillin [Gebetsriemen]; Tragegriffe

für Einkaufstaschen und -beutel; Verpackungsbeutel, -taschen aus Leder;

Visitenkartenetuis; Wanderstöcke;

Klasse 25:

Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren; Absätze für Schuhe;

Anzüge; Babyhöschen

[Unterwäsche]; Babywäsche; Badeanzüge;

Badehosen; Bademäntel; Bademützen; Badesandalen; Badeschuhe;

Bandanas [Tücher für Bekleidungszwecke]; Baskenmützen; Beinwärmer;

Bekleidung

aus

Lederimitat;

Bekleidungsstücke

aus

Papier;

Blendschutzschirme als Kopfbedeckungen; Boas [Bekleidung]; Bodys

[Unterbekleidung]; Boxershorts; Büstenhalter; Chasubles; Damenkleider;

Damenslips; Duschhauben; Einlegesohlen; Einstecktücher; Espadrilles;

Faschings-,

Karnevalskostüme;

Fausthandschuhe

[Bekleidung];

Fischerwesten

[Anglerwesten];

Frisierumhänge;

Fußballschuhe;

Gabardinebekleidung; Galoschen; Gamaschen; Geldgürtel [Bekleidung];

Gleitschutz für Fußbekleidung; Gürtel [Bekleidung]; Gymnastikbekleidung;

Gymnastikschuhe; Halbstiefel; Halstücher; Handschuhe

[Bekleidung];

Hemdeinsätze; Hemden; Hemdplastrons; Holzschuhe; Hosen; Hosenstege;

Hosenträger; Hüftgürtel; Hüte; Hutunterformen; Jacken; Jerseykleidung;

Joppen

[weite Tuchjacken];

Judoanzüge; Kamisols; Käppchen

[Kopfbedeckungen]; Kapuzen; Karateanzüge; Kimonos; Konfektionierte

Kleidereinlagen;

Konfektionskleidung;

Korsettleibchen;

Korsetts

[Unterbekleidung]; Kragen

[Bekleidung]; Krawatten; Krawattentücher;

Kurzärmelige Hemden; Lätzchen mit Ärmeln, nicht aus Papier; Lätzchen,

nicht aus Papier; Lederbekleidung; Leggings [Hosen]; Leibwäsche; Lose

Kragen; Livreen; Manschetten [Bekleidung]; Mäntel; Mantillen; Mieder;

Morgenmäntel; Muffe [Kleidungsstücke]; Mützen; Mützenschirme; Nicht

elektrisch beheizte Fußsäcke; Oberbekleidungsstücke; Ohrenschützer

[Bekleidung]; Overalls; Pantoffeln; Papierhüte

[Bekleidung]; Parkas;

Pelerinen; Pelze [Bekleidung]; Pelzgefütterte Mäntel; Petticoats; Ponchos;

Pullover; Pyjamas; Radfahrerbekleidung; Rahmen

für Schuhe;

Regenbekleidung; Reithosen; Röcke; Sandalen; Saris; Sarongs; Schals;

Schals, Schärpen; Schlafanzüge; Schlafmasken; Schleier [Bekleidung];

Schleier

[Kopf-, Brustschleier]; Schnürstiefel; Schuhe

[Halbschuhe];

Schürzen

[Bekleidung];

Schweißaufsaugende

Leibwäsche;

Schweißaufsaugende

Socken;

Schweißaufsaugende

Strümpfe;

Schweißaufsaugende

Unterbekleidungsstücke;

Schweißblätter;

Skihandschuhe; Skischuhe; Skorts; Slips; Socken; Sockenhalter;

Sportschuhe; Sportschuhe [Halbschuhe]; Sporttrikots; Sportunterhemden;

Stiefel; Stiefeletten; Stirnbänder [Bekleidung]; Strandanzüge; Strandschuhe;

Strickwaren

[Bekleidung]; Strumpfbänder; Strümpfe; Strumpfhalter;

Strumpfhosen;

Sweater;

T-Shirts;

Togen

[Bekleidungsstücke];

Trägerkleider; Turbane; Turnanzüge; Überzieher [Bekleidung]; Uniformen;

Unterbekleidungsstücke; Unterröcke; Vorgefertigte Kleidertaschen;

Wasserskianzüge; Westen; Zylinderhüte;

Klasse 35:

Werbung, Marketing und Verkaufsförderung innerhalb und außerhalb eines

Unternehmens; Werbung, Marketing und Mitarbeitergewinnung sowie

Mitarbeiterbindung durch Out-of-Home Medien und Social Media Kanäle;

Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Beratungs- und

Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung;

Dienstleistungen

in Bezug auf Kundenbindungs-, Anreiz-

und

Bonusprogramme; Dienstleistungen in Bezug auf Mitarbeiterbindungs-,

Anreiz- und Bonusprogramme; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations];

Produktvorführungen

und

-präsentationen;

Organisation

Werbeveranstaltungen; Verteilung

von Werbe-, Marketingvon

und

verkaufsfördernden Materialien; Zur Verfügung stellen von Werbeflächen,

Werbezeiten und Werbeträgern; Marktforschung; Sammeln und

Systematisieren

von Geschäftsdaten; Aufstellung

von Kosten-

Preisanalysen; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen

Presseartikeln; Online-Werbung; Vermittlung von Verträgen für Dritte;

Vermittlung von Verträgen

für Dritte über die Erbringung von

Dienstleistungen; Online Werbung in Form von Bannern und Anzeigen;

Bereitstellung von Messeständen zur Unternehmenswerbung; Verteilung

von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben];

Verteilung von Prospekten und Warenmustern; Personalmanagement und

Personalrekrutierung;

Informationen

in Bezug auf Arbeitsplätze und

Aufstiegsmöglichkeiten

[Personalmanagementberatung];

Personal-,

Stellenvermittlung; Personalanwerbung und -vermittlung; Personalberatung;

Verwaltung

von

personellen Ressourcen; Einzelhandels-

und

Großhandelsdienstleistungen, auch über das

Internet

im Bereich

Drogeriewaren, Kosmetikwaren, Schönheits-

und Pflegeprodukte,

Körperpflegemittel, Hygienepräparate, Haushaltswaren, Arzneimittel,

Bekleidungsstücke, Nahrungsmittel

und Getränke,

Tabakwaren,

Raucherartikel,

Insektenschutzmittel

und

Insektenschutzartikel,

Dekorationsartikel, Gegenstände

für die Gartenarbeit, Möbel- und

Einrichtungsgegenstände, Kissen, Polster, Sitzsäcke, Software,

Informationstechnologische und audiovisuelle Geräte, Massagegeräte,

Schmuckwaren,

Zeitmessgeräte,

Dekorations-

und

Künstlerbedarfsmaterialien, Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-,

Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff, Papier- und

Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel, Bürsten, Pinsel und Besen

sowie Bürstenmachermaterial, Geschirr, Kochgeschirr und Behälter, Gläser,

Trinkgefäße, Besteck, Küchenhelfer und Barzubehör, Putzgeräte und

Putzzeug, Kosmetik- und Toilettenutensilien sowie Badezimmerartikel,

Haushaltsgegenstände für Bekleidung und Schuhwaren, Textilwaren und

Textilersatzstoffe, Kopfbedeckungen, Bekleidungsstücke, Schuhwaren,

Accessoires für Bekleidung Nähartikel, Garne, Stoffe und schmückende

textile Artikel, Haarschmuck, Lockenwickler, Haarbefestigungsartikel und

falsche Haare, Sportartikel und -ausrüstungen, Spielwaren, Spiele,

Spielzeug und Kuriositäten, Baby- und Kleinkindartikel, Teile und Zubehör

für Fahrzeuge, Geschenksets, Sonnenschutz und Sonnenpflegeartikel,

Mobiltelefonzubehör und -guthabenkarten, Taschen, Beutel und Waren für

Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder

Kunststoff, Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel,

Bürsten, Pinsel und Besen;

Klasse 38:

Telekommunikation; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im

Internet; Telekommunikationsdienste; Ausstrahlung von Rundfunk- und

Fernsehprogrammen; Computerkommunikations- und

Internetzugriffsdienste; Bereitstellung des Zugriffs auf

Inhalte, Webseiten und

Internetportale; Bereitstellung von Online-Foren; Übermittlung von

elektronischer Post; Streaming von Daten; Übermittlung von Grußkarten

über das Internet; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Bereitstellung

eines Benutzerzugangs zu

Internet-Plattformen; Bereitstellung eines

Benutzerzugangs zu Internet-Portalen; Bereitstellung eines Zugangs zu

Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellung des Zugangs zu einem

Portal zur gemeinsamen Nutzung von Videos; Kommunikation mittels

Online-Blogs; Bereitstellung einer Karriereseite in digitalen Medien;

Klasse 41:

Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Sport; Audio-, Video- und

Multimediaproduktionen sowie Fotografieren; Verlags- und Berichtswesen;

Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Desktop-Publishing

[Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Online Bereitstellung von

nicht herunterladbaren elektronischen Publikationen; Online-Publikation von

elektronischen Büchern und Zeitschriften; Verfassen von Texten;

Bereitstellung

von elektronischen Veröffentlichungen, nicht

zum

Herunterladen;

Herausgabe

und

Veröffentlichung

von

Druckereierzeugnissen; Herausgabe

von Druckereierzeugnissen

in

elektronischer Form

im

Internet; Publikation

[Veröffentlichung und

Herausgabe]; Audio- und Videoproduktion sowie Fotografieren; Bildung,

Erziehung und Unterricht; Organisation und Durchführung von Konferenzen,

Ausstellungen und Wettbewerben; Auskünfte über Freizeitaktivitäten;

Durchführen von Glücksspielen;

Informationen über Unterhaltungsveranstaltungen; Unterhaltungsdienstleistungen; Organisation

Modenschauen

zu

Unterhaltungszwecken;

Veranstaltung

von

von

Wettbewerben [Erziehung und Unterhaltung]; Veranstaltung von Lotterien;

Erteilen

von Auskünften

zu Rennpferden

[Sportveranstaltung];

Veranstaltung

sportlicher Wettkämpfe; Bereitstellung

von

nicht

herunterladbaren Online-Videos; Organisation und Durchführung von

Veranstaltungen zu Zwecken der Mitarbeitergewinnung, Mitarbeiterbindung

und Mitarbeiterförderung.

Mit Beschluss vom 20. April 2020 hat die Markenstelle für Klasse 16 des DPMA die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Die angesprochenen Verkehrskreise würden in dem angemeldeten Zeichen - und

zwar in jeder seiner Bedeutungen - lediglich eine werbeanpreisende Aussage

erkennen. In erster Linie werde „MIT DIR SIND WIR WIR“ als Danksagung an den

Kunden aufgefasst, nämlich, dass der Anbieter nur durch den angesprochenen

Verbraucher zu dem geworden sei, was er ist. Zudem könne das Zeichen „auch als

zukünftige Ankündigung der Vollkommenheit verstanden werden, wenn der

angesprochene Rezipient Teil des ‚wir‘ wird oder in Anlehnung an den Satz, ‘Mit Dir

sind wir wer‘, dass der angesprochene Verbraucher erst zur entsprechenden

Selbstwahrnehmung führt und für ein gewisses Wertgefühl verantwortlich ist.“

Verschiedene Verständnismöglichkeiten schlössen die Annahme fehlender

Unterscheidungskraft nicht aus. Es genüge vielmehr, wenn die Verkehrsteilnehmer

dem Zeichen von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine Aussage

mit beschreibendem Sinngehalt entnehmen könnten. Anders als die Anmelderin

meine,

verleihe auch die

vom üblichen, grammatikalisch

korrekten

(Sprach-)Gebrauch abweichende Verwendung des Personalpronomens „wir“ als

Objekt und die direkte Aneinanderreihung und Wortdopplung („wir wir“), mit der der

bei gewöhnlichen Werbebotschaften

im Vordergrund stehende Lesefluss

unterbrochen werde, dem angemeldeten Zeichen keine Unterscheidungskraft. Auch

bei sehr unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen könne – wie hier – eine

pauschale Begründung in Betracht kommen, wenn die angemeldete Marke eine

allgemeine Werbeaussage darstelle, die erfahrungsgemäß in einem sehr breiten

Waren- und Dienstleistungsspektrum verwendet werden könne. Deshalb sei die

Unterscheidungskraft aus denselben Erwägungen für alle von der Anmeldung

umfassten Waren und Dienstleistungen abzusprechen. Die von der Anmelderin

angesprochenen vermeintlichen Voreintragungen seien weder vergleichbar noch

bindend.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.

Der Eintragung der angemeldeten Marke stünden keine Schutzhindernisse

entgegen. Denn nur wenn der Gehalt eines Slogans nicht über das Niveau einer

üblichen anpreisenden Werbeaussage hinausgehe,

könne

diesem die

Unterscheidungskraft ausnahmsweise abgesprochen werden. Dies sei hier jedoch

nicht der Fall. Es handele sich nicht um eine schlichte Zusammenstellung

gebräuchlicher Wörter der deutschen Sprache, sondern um ein fantasievolles

Wortspiel, dessen Bedeutungsgehalt durch plakative Widersprüchlichkeit quasi als

mehrteiliges Oxymoron wirke. Daher weise der Slogan „Mit dir sind wir wir!" den

erforderlichen Grad an Originalität und Prägnanz auf. Die Doppelung des „wir“, die

das Ende des Slogans betone und damit vom durchschnittlichen Sprachgebrauch

abweiche, rege zum Nachdenken an. Auch stehe einem Schutz als Marke nicht

entgegen, dass unter Umständen einzelne Teile des Slogans im allgemeinen

Sprachgebrauch üblich seien. Die Rechercheergebnisse der Markenstelle und des

Senats zeigten jedoch noch nicht einmal dies.

Im Hinblick auf die Google-

Recherche des Senats sei

festzustellen, dass die Verwendung durch Dritte

überwiegend nach der Anmeldung der Marke „MIT DIR SIND WIR WIR“ liege. Den

aufgefundenen Treffern stehe mindestens eine gleiche Zahl an Fundstellen

gegenüber, die auf die Beschwerdeführerin hinwiesen. Ein beschreibender

Charakter des Zeichens könne schon aus diesem Grund nicht angenommen

werden. Es werde zudem auf den Nike-Slogan „just do it“ verwiesen, der bereits seit

1997 in der EU Schutz genieße. Wie bei diesem gehe die Wirkung des Claims auch

hier deutlich über eine Werbeanpreisung hinaus. Ferner werde auf „Wir lieben

Lebensmittel“ der Edeka oder „Ich liebe es“ einer bekannten Fastfood-Kette

hingewiesen. Auch hier seien einfache Wörter der deutschen Sprache kombiniert

worden. Die Slogans seien dennoch unverwechselbar und würden nur mit dem

jeweiligen Anmelder verbunden.

Die Beschwerdeführerin beantragt:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 20. April 2020 wird aufgehoben.

Der Senat hat mit der Ladung zum Termin vom 7. Juni 2023 weitere

Rechercheunterlagen übermittelt und seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt,

wonach die Beschwerde teilweise nicht erfolgreich sei dürfte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache im

tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

Das angemeldete Zeichen MIT DIR SIND WIR WIR ist im Umfang der

Dienstleistungen „Bildung, Erziehung; Bildung, Erziehung und Unterricht;

Veranstaltung

von Wettbewerben

[Erziehung]“

wegen

fehlender

Unterscheidungskraft zu Recht gem. § 37 Abs. 1 und 5 MarkenG zurückgewiesen

worden. Für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen bestehen

hingegen keine Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG.

I. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren

oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet

(EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN

DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM

[Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR

2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-

Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR

2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die

Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. –

Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O.

– OUI). Da allein das Fehlen

jeglicher Unterscheidungskraft ein

Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass

jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis

zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso

ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in

seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm

entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-

Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 –

Gute Laune Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen

Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 –

grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn

ihnen die angesprochenen Verkehrskreise

lediglich einen

im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn.

86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn.

11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen

der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr –

etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur

als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR

2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014,

872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012,

1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640

Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus

besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände

beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht

unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen

hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen

(BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke;

a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops).

Dabei sind an die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und

Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen

(EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS

BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik];

GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der

Bequemlichkeit]; BGH a. a. O. Rn. 17 – for you). Von mangelnder

Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden

Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen.

Gleichwohl werden Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht

notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien.

Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben,

dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen

Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen

schließen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 35 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der

Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; BGH

GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Wortfolgen, die nach Art eines

Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher als eine Beschreibung oder

Anpreisung des

Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und

Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 35 – Das Prinzip der

Bequemlichkeit; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR

2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Demgegenüber können – auch wenn sie

keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Unterscheidungskraft

darstellen – die Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge

Indizien für die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis sein. Auch die

Mehrdeutigkeit und

Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen

Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten (EuGH a. a. O. Rn.

47 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2013, 552 Rn. 9 –

Deutschlands schönste Seiten).

II. Nach den vorgenannten Grundsätzen verfügt das Anmeldezeichen MIT DIR

SIND WIR WIR teilweise nicht über das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft.

1. Die beanspruchten Waren der Klassen 16, 18 und 25 sowie der Großteil der

Waren in Klasse 9 wenden sich überwiegend an breite Verkehrskreise. Gleiches gilt

für die

beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38,

verschiedene

Dienstleistungen der Klasse 41 und die Einzelhandelsdienstleistungen in Klasse 35.

Hingegen

richten sich die übrigen Dienstleistungen der Klasse 35,

„Softwaregestütztes Personalmanagement“ in Klasse 9 sowie z. B. „Berichtswesen;

Organisation

und Durchführung von Veranstaltungen zu Zwecken der

Mitarbeitergewinnung, Mitarbeiterbindung und Mitarbeiterförderung“ der Klasse 41

vor allem an Unternehmen bei ihrer geschäftlichen Tätigkeit.

2. Die aus einfachen Wörtern der deutschen Sprache gebildete Wortfolge MIT DIR

SIND WIR WIR besagt, dass die Identität der/des Anbieter/s (WIR) mit dem direkt

angesprochenen Adressaten („MIT DIR“) erst vervollständigt bzw. „komplett“ ist und

zum – gemeinsamen – „WIR“ wird.

Den angesprochenen Verkehrskreisen ist diese Bedeutung durchaus verständlich,

da sie an eine Verwendung von Wortfolgen wie „mit Dir….“ bzw. „…sind wir..“

gewohnt sind (vgl. Rechercheergebnisse des Senats zu einer Abfrage in der

Datenbank „slogans.de“, Anlage 1 und 2 zur Ladung vom 7. Juni 2023, Bl. 40 – 47

d. A.: „Erst mit dir wird’s legendär“; „Es beginnt mit dir“; „Die Stärke sei mit dir“; „Das

macht was mit dir!“; „Hier sind wir WIR.“; „Die Zukunft sind wir!“; „Gemeinsam sind

wir stark.“; „Zusammen sind wir mehr.“; „Zusammen sind wir brillant.“; „Zusammen

sind wir mehr als eine Bank“). Auch die Verwendung der ersten vier Worte der

beanspruchten Wortfolge „Mit dir sind wir…“ ist bereits vor dem Anmeldezeitpunkt

nachweisbar: „Mit Dir sind wir eine Familie“ aus dem Jahr 2008, „Mit Dir sind wir

vier“ (2012) oder „Mit Dir sind wir viele“ (2010); „Mit Dir sind wir die GEW – GEW

Berlin“; vgl. Anlage 3, Bl. 48 ff. d. A.).

3. Für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen beinhaltet das

Anmeldezeichen allerdings weder eine Sachaussage, noch kann festgestellt

werden, dass es

in diesem Umfang stets nur als Werbeaussage ohne

Unterscheidungskraft aufgefasst werden kann. Der Slogan mag zwar - ähnlich wie

das alleinstehende

„W!R“

(vgl. BPatG, Beschluss

vom 16.01.2018,

29 W (pat) 532/16 – WiR) – auf einen Zusammenhalt, das Vorhandensein einer

Gemeinschaft oder auf eine gewisse Vertrautheit mit dem Angesprochenen

hinweisen. Ein beschreibender Bezug oder eine

rein verkaufsfördernde

Kundenansprache zum Erwerb des Produkts oder der Inanspruchnahme der

Dienstleistung ließe sich dagegen allenfalls nach mehreren gedanklichen

Zwischenschritten ermitteln.

Weder die Markenstelle noch der Senat konnten bei der Recherche Nachweise

ausfindig machen, wonach die Verwendung eines entsprechenden Slogans für die

im Tenor genannten Waren der Klassen 9, 16, 18 und 25 sowie Dienstleistungen

der Klassen 35, 38 und teilweise der Klasse 41 üblich oder gebräuchlich ist.

Der angemeldete Slogan eignet sich im Hinblick auf die Waren der Klassen 9 und

16 – z. B. Software, bespielte Medien oder Druckereierzeugnisse aller Art – auch

nicht als Inhalts- oder Themenangabe, da er zu vage gehalten ist. Insbesondere die

Wiederholung des Wortes „WIR“ lässt nämlich offen, wer damit gemeint ist, worin

das WIR besteht und wie der angesprochene Verbraucher – hier z. B. der Käufer

von Software oder Büchern – dazu beiträgt, diese Gemeinschaft zu

vervollständigen.

Auf dem Bekleidungssektor, und teilweise auch bei Taschen, ist es zwar schon seit

langem

üblich,

insbesondere

T-Shirts, Kapuzenpullis,

Jacken

und

Kopfbedeckungen wie Caps oder Beanies mit Sprüchen zu verschiedensten

Themen zu bedrucken, dies deutlich nach außen zu zeigen und im Rahmen der

Produktbeschreibung herauszustellen, da

insoweit dem Motiv

für die

Kaufentscheidung wesentliche Bedeutung zukommt. Großflächig bzw. präsent

aufgedruckte Begriffe, Statements und bekenntnishafte Aussagen sind dabei

besonders beliebt. Ein typisches bekenntnishaftes Motto oder Statement ist in der

angemeldeten Wortfolge jedoch nicht zu sehen. Dies gilt erst Recht für die übrigen

Waren der Klassen 18 und 25, bei denen die Verwendung von Botschaften weit

weniger üblich ist. Zudem finden sich nach der Recherche des Senats keine

Anbieter, die ihre entsprechenden Waren mit dem hier angemeldeten Zeichen

bedrucken.

Für Dienstleistungen

im Bereich der Werbung, des Marketings und der

Mitarbeitergewinnung und -bindung sowie erst Recht für Waren, die hierfür

unterstützend

zum Einsatz

kommen, wie

z. B.

softwaregestütztes

Personalmanagement oder Apps zur Personalgewinnung und Personalbindung,

bedürfte es (mindestens) eines Zwischenschrittes, um zu einer beschreibenden

Bedeutung des angemeldeten Zeichens zu gelangen. Zwar ist es in den genannten

Bereichen üblich,

(potentielle) Mitarbeiter

z. B.

in Stellenanzeigen,

Personalbindungsprogrammen, aber auch bei der Personalberatung oder

Stellenvermittlung – nicht zuletzt im Rahmen des „Employer Branding“ - direkt

anzusprechen und ihnen dann mit allgemein gehaltenen kurzen Sätzen wie „erst

mit Dir sind wir komplett“ oder „Du bist einzigartig – und damit perfekt für unser

Team“, „Perfekt, genau Dich suchen wir“, etc. zu vermitteln, wie wichtig sie für den

Arbeitgeber sind. Diese Angebote werden

jedoch, anders als die hier

beanspruchten Dienstleistungen,

im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und

(potentiellem) Mitarbeiter gemacht. Es handelt sich dabei nicht um – in der Regel

kostenpflichtige – Dienstleistungen im Sinne der Klasse 41, die „für Dritte“, mithin

von Personaldienstleistern und

-vermittlern bzw. Werbeagenturen und

Eventmanagementunternehmen im Verhältnis zum Arbeitgeber erbracht werden.

Um angesichts dieser Konstellation zu einer beschreibenden Bedeutung des

Slogans im Sinne eines Angebots einer Dienstleistung eines Dritten zu gelangen,

mit der der Arbeitgeber Mitarbeiter für sich gewinnen bzw. binden kann, wären

jedoch mehrere analysierende Gedankenschritte erforderlich.

Auch die Dienstleistungen der Telekommunikation und die Verlagsdienstleistungen

werden mit der angemeldeten Wortfolge nicht sachbeschreibend bezeichnet.

4. Anders verhält es sich dagegen mit den Dienstleistungen „Bildung, Erziehung;

Bildung, Erziehung und Unterricht; Veranstaltung von Wettbewerben [Erziehung]“

der Klasse 41. Für diese ist das angemeldete Zeichen nicht schutzfähig.

a. Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist zwar grundsätzlich weder

ein Nachweis erforderlich, noch - wie die Beschwerdeführerin meint - dass die

Angabe bereits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird. Unerheblich ist zudem,

ob es sich um eine Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32

– Doublemint; GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD; BPatG, Beschluss vom

06.12.2021, 25 W (pat) 32/20 – WELLSWEET; Beschluss vom 20.12.2021,

29 W (pat) 527/21 - Sportbokx; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8

Rn. 222). Im Hinblick auf die vorgenannten Dienstleistungen hat die Recherche des

Senats jedoch ergeben, dass das Anmeldezeichen im Bereich der Pflege,

Betreuung und bei sozialen Themen bereits Verwendung findet (z. B. „Ri Ra

Rasselbande – Nur mit Dir sind wir Wir“ vgl. Anlage 2, Bl. 47; „Vielfalt leben – nur

mit dir sind wir WIR“; „Erst mit DIR sind wir WIR“; „Das WIR macht den Unterschied!

…und nur mit DIR sind wir WIR – werde jetzt Teil unseres Pflegeteams!“

Anlagenkonvolut 4, Bl. 52 ff. d. A.).

b. Zwar beschreibt das angemeldete Zeichen die Dienstleistungen „Bildung,

Erziehung und Unterricht; Veranstaltung von Wettbewerben [Erziehung]“ auch hier

nicht unmittelbar, es besteht aber ein enger beschreibender Bezug. Im Erziehungs-

und Bildungsbereich ist es üblich, sich werbend direkt an die angesprochenen

Kreise zu wenden und dabei wichtige Kernpunkte des Konzepts schlagwortartig

herauszustellen, wie auch die mit der Ladung übermittelten Rechercheergebnisse

des Senats zeigen (vgl. Anlagenkonvolut 4, Bl. 52 ff. d. A.). So wird z. B. unter der

seit 2012 verwendeten Überschrift „Vielfalt leben - nur mit dir sind wir WIR“ für eine

Inklusions-Kindertagesstätte mit den Worten geworben: „…bietet Kindern mit und

ohne Förderbedarf einen Ort der Gemeinschaft. Im Mittelpunkt der pädagogischen

Arbeit steht die individuelle Förderung der Kinder...“ und „Neben der Akzeptanz des

Kindes wird die Individualität bewusst in den Entwicklungsprozess einbezogen und

gefördert.“ (vgl. Bl. 59 Rs. d. A.). Der Verkehr wird daher in dem angemeldeten

Zeichen lediglich einen üblichen, die Zielgruppe direkt ansprechenden Hinweis

sehen, dass das Team, die Gruppe, etc. erst mit der konkret adressierten Person

komplett ist, bei den Angeboten ein besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse

jedes Einzelnen gelegt wird und das Miteinander im Vordergrund steht. Einen

Herkunftshinweis werden die angesprochenen Verkehrskreise dem angemeldeten

Zeichen daher nicht entnehmen.

c. Soweit

die Beschwerdeführerin

ohne Hinweis auf entsprechende

Registernummern in Slogans anderer Unternehmen einen Hinweis auf

vermeintliche Voreintragungen sehen möchte, so sind „just do it“, „Wir lieben

Lebensmittel“ und „Ich liebe es“ schon von der Zeichenbildung her nicht mit dem

angemeldeten Zeichen vergleichbar. „Wir lieben Lebensmittel“ ist zudem lediglich

als „EDEKA - Wir lieben Lebensmittel“ (vgl. Registernummer 304 47 914)

eingetragen, so dass dort bereits der zusätzliche Firmenname zur Eintragung

geführt haben dürfte.

„Ich liebe es“

ist weitgehend für andere Waren und

Dienstleistungen registriert (vgl. Registernummern 303 27 821 und UM 009523374),

so dass auch diesbezüglich keine Vergleichbarkeit besteht. Gleiches gilt im Übrigen

für „Just do it“ (vgl. insbesondere UM 000514984; UM 008700759; UM 012116398;

UM 016026379; UM 018586667). Nach ständiger Rechtsprechung sind zudem

Voreintragungen nicht bindend. Denn auch unter Berufung auf den

Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben

entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. EuGH GRUR 2009, 667

Rn. 18 – Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2014, 569 Rn.

30 – HOT).

III. Da für die unter II. 4. aufgeführten Dienstleistungen bereits das Schutzhindernis

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das Zeichen darüber

hinaus insoweit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist.

Die Beschwerde ist aus den vorgenannten Gründen überwiegend erfolgreich.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der

Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Seyfarth

Posselt