Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 16.11.2023 – 29 W (pat) 554/20
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:161123B29Wpat554.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 554/20 _______________________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs
statt zugestellt am
16. November 2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 021 735.3
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2023 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und den Richter Posselt
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2023:161123B29Wpat554.20.0
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 20. April 2020 wird aufgehoben, soweit die
angemeldete Marke 30 2019 021 735.3 für die folgenden Waren und
Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:
Klasse 09: Softwaregestütztes
Personalmanagement;
Apps
zur
Personalgewinnung und Personalbindung; Bespielte Medien;
Brillen, Sonnenbrillen und Kontaktlinsen; Datenspeichergeräte; Hüllen für Smartphones; Hüllen für Tablet-Computer;
Mauspads [Mausmatten]; USB-Sticks; Powerbanks; Virtual
Reality Spielsoftware; Virtual Reality Software für Bildungszwecke; Aufgezeichnete Daten; Software;
Interaktive
Computersoftware; Herunterladbare Softwareapplikationen
zur Verwendung mit mobilen Geräten; Mobile Apps;
Klasse 16: Bücher; Druckereierzeugnisse; Zeitschriften und Magazine,
insbesondere Kundenmagazine und Werbebeilagen sowie
Flyer und Plakate; Foto- und Sammleralben; Papier und
Pappe; Papier und Pappe
[industriell]; Papier- und
Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel; Schreib- und
Stempelausrüstung; Taschen, Beutel und Waren
für
Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier,
Pappe oder Kunststoff; Abziehbilder; Anzeigekarten
[Papeteriewaren]; Aufkleber, Stickers
[Papeteriewaren];
Banner aus Papier; Bleistifte; Bleistifthalter; Blöcke [Papier-
und Schreibwaren]; Briefpapier; Broschüren; Büroartikel
[ausgenommen Möbel]; Clips für Halter von Namensschildern
[Büroartikel]; Clips mit Aufrollmechanismus für Halter von
Namensschildern [Büroartikel]; Dokumentenhüllen; Etiketten
aus Papier oder Pappe; Fähnchen aus Papier; Fahnen aus
Papier; Folien aus Kunststoff für Verpackungszwecke; Folien
aus
regenerierter Zellulose
für Verpackungszwecke;
Gedruckte Rabattcoupons; Glückwunschkarten; Handbücher;
Hefter [Bürogeräte]; Hüllen [Papier- und Schreibwaren];
Kalender; Karteikarten [Papier- und Schreibwaren]; Karten;
Kartenreiter; Kataloge; Klemmtafeln [Büroartikel]; Lehr- und
Unterrichtsmittel
[ausgenommen Apparate]; Lesezeichen;
Locher
[Büroartikel];
Notizbücher;
Notizklemmen
[Papeteriewaren]; Ordner [Büroartikel]; Papier; Papier- und
Schreibwaren;
Papierservietten;
Papiertaschentücher;
Papiertüten; Pappe; Postkarten; Prospekte; Rundschreiben;
Schachteln aus Papier oder Pappe; Schilder aus Papier und
Pappe; Schilder [Papiersiegel]; Schreibgeräte; Schreibhefte;
Schreibmappen
[Papeteriewaren];
Schreibmaterialien;
Schülerbedarf
[Papier-
und Schreibwaren]; Stempel;
Stempelhalter; Stempelkästen; Stempelkissen; Stempelunterlagen; Tintenstifte; Tischläufer aus Papier; Tischtücher aus
Papier; Tischwäsche aus Papier; Transparente [Papier- und
Schreibwaren]; Untersetzer aus Papier; Verpackungsbeutel,
-hüllen,
-taschen aus Papier oder Kunststoff;
Zeichenblöcke; Zeichenetuis; Zeicheninstrumente; Zeitpläne
[Drucksachen]; Zeitschriften; Zeitungen; Ablageboxen zur
Aufbewahrung
von geschäftlichen und persönlichen
Unterlagen; Adressbücher; Adressenschilder;
Klasse 18: Gepäck,
Taschen,
Brieftaschen
und
andere
Tragebehältnisse; Regen- und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Aktentaschen, Dokumentenmappen; Babytragebeutel; Babytragetücher; Badetaschen; Bekleidungsstücke für
Haustiere; Bergstöcke; Brieftaschen; Campingtaschen;
Chevreauleder [Ziegenleder]; Decken für Tiere; Dokumentenkoffer; Dosen aus Leder oder Lederpappe; Einkaufsnetze;
Einkaufstaschen; Einkaufstaschen mit Rollen; Etiketten aus
Leder; Federführungshülsen aus Leder; Fischbeinrippen für
Schirme; Futtersäcke; Gehstöcke; Geldbörsen; Gepäckanhänger; Geschirre für Tiere; Halsbänder für Tiere; Handkoffer;
Handkoffergriffe; Handtaschen; Handtaschenkarkassen; Hutschachteln
aus Leder;
Jagdtaschen; Kartentaschen
[Brieftaschen]; Kästen aus Leder oder aus Lederpappe;
Kästen und Dosen aus Vulkanfiber; Kleidersäcke für die
Reise; Kleine Handkoffer; Koffer mit Rollen; Kompressionsbeutel
für Gepäck; Kosmetikkoffer; Kreditkartenetuis
[Brieftaschen]; Laufgurte für Kinder; Lederfäden; Ledergurte;
Lederimitationen; Lederleinen; Lederpappe; Lederriemen
[Lederstreifen]; Lederschnüre; Leere Werkzeugtaschen;
Maulkörbe; Möbelbezüge aus Leder; Möbelüberzüge aus
Leder; Moleskin
[Fellimitation]; Motorisierte Koffer;
Notenmappen; Randsels
[Schulranzen
japanischer Art];
Regenschirme; Regenschirmgriffe; Reisekoffer; Reisenecessaires
[Lederwaren]; Reisetaschen; Rucksäcke;
Schirmstöcke; Schlittschuhriemen; Schlüsseletuis; Schultaschen; Schirmfutterale; Schulterriemen aus Leder;
Sitzstöcke; Sonnenschirme; Sporttaschen; Stockgriffe;
Tagungsmappen;
Taschen;
Tefillin
[Gebetsriemen];
Tragegriffe für Einkaufstaschen und -beutel; Verpackungsbeutel,
-taschen aus Leder; Visitenkartenetuis; Wanderstöcke;
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren; Absätze
für Schuhe; Anzüge; Babyhöschen
[Unterwäsche];
Babywäsche; Badeanzüge; Badehosen; Bademäntel;
Bademützen; Badesandalen; Badeschuhe; Bandanas [Tücher
für Bekleidungszwecke]; Baskenmützen; Beinwärmer;
Bekleidung aus Lederimitat; Bekleidungsstücke aus Papier;
Blendschutzschirme
als
Kopfbedeckungen;
Boas
[Bekleidung];
Bodys
[Unterbekleidung];
Boxershorts;
Büstenhalter; Chasubles; Damenkleider; Damenslips;
Duschhauben; Einlegesohlen; Einstecktücher; Espadrilles;
Faschings-,
Karnevalskostüme;
Fausthandschuhe
[Bekleidung]; Fischerwesten [Anglerwesten]; Frisierumhänge;
Fußballschuhe;
Gabardinebekleidung;
Galoschen;
Gamaschen; Geldgürtel
[Bekleidung]; Gleitschutz
für
Fußbekleidung; Gürtel [Bekleidung]; Gymnastikbekleidung;
Gymnastikschuhe; Halbstiefel; Halstücher; Handschuhe
[Bekleidung]; Hemdeinsätze; Hemden; Hemdplastrons;
Holzschuhe; Hosen; Hosenstege; Hosenträger; Hüftgürtel;
Hüte; Hutunterformen; Jacken; Jerseykleidung; Joppen [weite
Tuchjacken];
Judoanzüge;
Kamisols;
Käppchen
[Kopfbedeckungen]; Kapuzen; Karateanzüge; Kimonos;
Konfektionierte
Kleidereinlagen;
Konfektionskleidung;
Korsettleibchen;
Korsetts
[Unterbekleidung];
Kragen
[Bekleidung]; Krawatten; Krawattentücher; Kurzärmelige
Hemden; Lätzchen mit Ärmeln, nicht aus Papier; Lätzchen,
nicht aus Papier; Lederbekleidung; Leggings
[Hosen];
Leibwäsche;
Lose
Kragen;
Livreen; Manschetten
[Bekleidung]; Mäntel; Mantillen; Mieder; Morgenmäntel; Muffe
[Kleidungsstücke]; Mützen; Mützenschirme; Nicht elektrisch
beheizte Fußsäcke; Oberbekleidungsstücke; Ohrenschützer
[Bekleidung]; Overalls; Pantoffeln; Papierhüte [Bekleidung];
Parkas; Pelerinen; Pelze [Bekleidung]; Pelzgefütterte Mäntel;
Petticoats; Ponchos; Pullover; Pyjamas; Radfahrerbekleidung; Rahmen für Schuhe; Regenbekleidung; Reithosen;
Röcke; Sandalen; Saris; Sarongs; Schals; Schals, Schärpen;
Schlafanzüge; Schlafmasken; Schleier [Bekleidung]; Schleier
[Kopf-, Brustschleier]; Schnürstiefel; Schuhe [Halbschuhe];
Schürzen [Bekleidung]; Schweißaufsaugende Leibwäsche;
Schweißaufsaugende
Socken;
Schweißaufsaugende
Strümpfe; Schweißaufsaugende Unterbekleidungsstücke;
Schweißblätter; Skihandschuhe; Skischuhe; Skorts; Slips;
Socken;
Sockenhalter;
Sportschuhe;
Sportschuhe
[Halbschuhe]; Sporttrikots; Sportunterhemden; Stiefel;
Stiefeletten; Stirnbänder
[Bekleidung]; Strandanzüge;
Strandschuhe; Strickwaren
[Bekleidung]; Strumpfbänder;
Strümpfe; Strumpfhalter; Strumpfhosen; Sweater; T-Shirts;
Togen
[Bekleidungsstücke];
Trägerkleider;
Turbane;
Turnanzüge; Überzieher [Bekleidung]; Uniformen; Unterbekleidungsstücke; Unterröcke; Vorgefertigte Kleidertaschen;
Wasserskianzüge; Westen; Zylinderhüte;
Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung innerhalb und
außerhalb eines Unternehmens; Werbung, Marketing und
Mitarbeitergewinnung sowie Mitarbeiterbindung durch Out-of-
Home Medien und Social Media Kanäle; Geschäftsführung und
administrative Dienstleistungen; Beratungs- und Assistenzdienste
im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Dienstleistungen in Bezug auf Kundenbindungs-,
Anreiz- und Bonusprogramme; Dienstleistungen in Bezug auf
Mitarbeiterbindungs-,
Anreiz-
und
Bonusprogramme;
Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Produktvorführungen
und -präsentationen; Organisation von Werbeveranstaltungen;
Verteilung von Werbe-, Marketing- und verkaufsfördernden
Materialien; Zur Verfügung stellen von Werbeflächen,
Werbezeiten und Werbeträgern; Marktforschung; Sammeln
und Systematisieren von Geschäftsdaten; Aufstellung von
Kosten-Preisanalysen; Sammeln und Zusammenstellen von
themenbezogenen Presseartikeln; Online-Werbung; Vermittlung von Verträgen für Dritte; Vermittlung von Verträgen für
Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; Online
Werbung in Form von Bannern und Anzeigen; Bereitstellung
von Messeständen zur Unternehmenswerbung; Verteilung von
Werbematerial
[Flugblätter,
Prospekte, Drucksachen,
Warenproben]; Verteilung von Prospekten und Warenmustern;
Personalmanagement und Personalrekrutierung; Informationen
in Bezug auf Arbeitsplätze und Aufstiegsmöglichkeiten
[Personalmanagementberatung]; Personal-, Stellenvermittlung;
Personalanwerbung und
-vermittlung; Personalberatung;
Verwaltung von personellen Ressourcen; Einzelhandels- und
Großhandelsdienstleistungen, auch über das
Internet
im
Bereich Drogeriewaren, Kosmetikwaren, Schönheits- und
Pflegeprodukte,
Körperpflegemittel,
Hygienepräparate,
Haushaltswaren, Arzneimittel, Bekleidungsstücke, Nahrungsmittel und Getränke, Tabakwaren, Raucherartikel, Insektenschutzmittel und
Insektenschutzartikel, Dekorationsartikel,
Gegenstände
für
die Gartenarbeit, Möbel-
und
Einrichtungsgegenstände,
Kissen,
Polster,
Sitzsäcke,
Software,
Informationstechnologische und audiovisuelle
Geräte, Massagegeräte, Schmuckwaren, Zeitmessgeräte,
Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien, Taschen, Beutel
und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus
Papier, Pappe oder Kunststoff, Papier- und Schreibwaren
sowie Lehr- und Unterrichtsmittel, Bürsten, Pinsel und Besen
sowie Bürstenmachermaterial, Geschirr, Kochgeschirr und
Behälter, Gläser, Trinkgefäße, Besteck, Küchenhelfer und
Barzubehör, Putzgeräte und Putzzeug, Kosmetik- und
Toilettenutensilien sowie Badezimmerartikel, Haushaltsgegenstände für Bekleidung und Schuhwaren, Textilwaren und
Textilersatzstoffe, Kopfbedeckungen, Bekleidungsstücke,
Schuhwaren, Accessoires für Bekleidung Nähartikel, Garne,
Stoffe und schmückende
textile Artikel, Haarschmuck,
Lockenwickler, Haarbefestigungsartikel und falsche Haare,
Sportartikel und -ausrüstungen, Spielwaren, Spiele, Spielzeug
und Kuriositäten, Baby- und Kleinkindartikel, Teile und Zubehör
für
Fahrzeuge, Geschenksets,
Sonnenschutz
und
Sonnenpflegeartikel, Mobiltelefonzubehör und –guthabenkarten, Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack-
und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff, Papier-
und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel, Bürsten,
Pinsel und Besen;
Klasse 38: Telekommunikation; Telekommunikation mittels Plattformen
und Portalen
im
Internet; Telekommunikationsdienste;
Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen;
Computerkommunikations-
und
Internetzugriffsdienste;
Bereitstellung des Zugriffs auf
Inhalte, Webseiten und
Internetportale; Bereitstellung von Online-Foren; Übermittlung
von elektronischer Post; Streaming von Daten; Übermittlung
von Grußkarten über das Internet; Verschaffen des Zugriffs zu
Datenbanken; Bereitstellung eines Benutzerzugangs zu
Internet-Plattformen; Bereitstellung eines Benutzerzugangs
zu
Internet-Portalen; Bereitstellung eines Zugangs zu
Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellung des
Zugangs zu einem Portal zur gemeinsamen Nutzung von
Videos; Kommunikation mittels Online-Blogs; Bereitstellung
einer Karriereseite in digitalen Medien;
Klasse 41: Unterhaltung und Sport; Audio-, Video- und Multimediaproduktionen sowie Fotografieren; Verlags- und Berichtswesen; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte;
Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem
Computer]; Online Bereitstellung von nicht herunterladbaren
elektronischen
Publikationen; Online-Publikation
von
elektronischen Büchern und Zeitschriften; Verfassen von
Texten; Bereitstellung von elektronischen Veröffentlichungen,
nicht zum Herunterladen; Herausgabe und Veröffentlichung
von Druckereierzeugnissen; Herausgabe von Druckereierzeugnissen in elektronischer Form im Internet; Publikation
[Veröffentlichung und Herausgabe]; Audio- und Videoproduktion
sowie
Fotografieren; Organisation
Durchführung
von Konferenzen, Ausstellungen
und
und
Wettbewerben; Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Durchführen
von Glücksspielen; Informationen über Unterhaltungsveranstaltungen; Unterhaltungsdienstleistungen; Organisation von
Modenschauen zu Unterhaltungszwecken; Veranstaltung von
Wettbewerben [Unterhaltung]; Veranstaltung von Lotterien;
Erteilen von Auskünften zu Rennpferden [Sportveranstaltung];
Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Bereitstellung von nicht
herunterladbaren
Online-Videos;
Organisation
und
Durchführung von Veranstaltungen zu Zwecken der Mitarbeitergewinnung, Mitarbeiterbindung und Mitarbeiterförderung.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortfolge
MIT DIR SIND WIR WIR
ist am 19. September 2019 zur Eintragung als Wortmarke in das beim
Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für die
nachfolgend aufgeführten Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 09:
Softwaregestütztes Personalmanagement; Apps zur Personalgewinnung
und Personalbindung; Bespielte Medien; Brillen, Sonnenbrillen und
Kontaktlinsen; Datenspeichergeräte; Hüllen für Smartphones; Hüllen für
Tablet-Computer; Mauspads
[Mausmatten]; USB-Sticks; Powerbanks;
Virtual Reality Spielsoftware; Virtual Reality Software für Bildungszwecke;
Aufgezeichnete Daten; Software;
Interaktive Computersoftware;
Herunterladbare Softwareapplikationen zur Verwendung mit mobilen
Geräten; Mobile Apps;
Klasse 16:
Bücher; Druckereierzeugnisse; Zeitschriften und Magazine, insbesondere
Kundenmagazine und Werbebeilagen sowie Flyer und Plakate; Foto- und
Sammleralben; Papier und Pappe; Papier und Pappe [industriell]; Papier-
und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel; Schreib- und
Stempelausrüstung; Taschen, Beutel und Waren
für Verpackungs-,
Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff;
Abziehbilder; Anzeigekarten
[Papeteriewaren]; Aufkleber, Stickers
[Papeteriewaren]; Banner aus Papier; Bleistifte; Bleistifthalter; Blöcke
[Papier-
und Schreibwaren]; Briefpapier; Broschüren; Büroartikel
[ausgenommen Möbel]; Clips für Halter von Namensschildern [Büroartikel];
Clips mit Aufrollmechanismus für Halter von Namensschildern [Büroartikel];
Dokumentenhüllen; Etiketten aus Papier oder Pappe; Fähnchen aus Papier;
Fahnen aus Papier; Folien aus Kunststoff für Verpackungszwecke; Folien
aus
regenerierter Zellulose
für Verpackungszwecke; Gedruckte
Rabattcoupons; Glückwunschkarten; Handbücher; Hefter [Bürogeräte];
Hüllen [Papier- und Schreibwaren]; Kalender; Karteikarten [Papier- und
Schreibwaren]; Karten; Kartenreiter; Kataloge; Klemmtafeln [Büroartikel];
Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Lesezeichen; Locher
[Büroartikel]; Notizbücher; Notizklemmen
[Papeteriewaren]; Ordner
[Büroartikel]; Papier; Papier-
und Schreibwaren; Papierservietten;
Papiertaschentücher; Papiertüten; Pappe; Postkarten; Prospekte;
Rundschreiben; Schachteln aus Papier oder Pappe; Schilder aus Papier und
Pappe;
Schilder
[Papiersiegel];
Schreibgeräte;
Schreibhefte;
Schreibmappen
[Papeteriewaren]; Schreibmaterialien; Schülerbedarf
[Papier- und Schreibwaren]; Stempel; Stempelhalter; Stempelkästen;
Stempelkissen; Stempelunterlagen; Tintenstifte; Tischläufer aus Papier;
Tischtücher aus Papier; Tischwäsche aus Papier; Transparente [Papier- und
Schreibwaren];
Untersetzer
aus
Papier;
Verpackungsbeutel,
-hüllen,
-taschen aus Papier oder Kunststoff; Zeichenblöcke;
Zeichenetuis; Zeicheninstrumente; Zeitpläne [Drucksachen]; Zeitschriften;
Zeitungen; Ablageboxen zur Aufbewahrung von geschäftlichen und
persönlichen Unterlagen; Adressbücher; Adressenschilder;
Klasse 18:
Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Regen- und
Sonnenschirme; Spazierstöcke; Aktentaschen, Dokumentenmappen;
Babytragebeutel; Babytragetücher; Badetaschen; Bekleidungsstücke für
Haustiere; Bergstöcke; Brieftaschen; Campingtaschen; Chevreauleder
[Ziegenleder]; Decken für Tiere; Dokumentenkoffer; Dosen aus Leder oder
Lederpappe; Einkaufsnetze; Einkaufstaschen; Einkaufstaschen mit Rollen;
Etiketten aus Leder; Federführungshülsen aus Leder; Fischbeinrippen für
Schirme; Futtersäcke; Gehstöcke; Geldbörsen; Gepäckanhänger; Geschirre
für Tiere; Halsbänder für Tiere; Handkoffer; Handkoffergriffe; Handtaschen;
Handtaschenkarkassen; Hutschachteln
aus
Leder;
Jagdtaschen;
Kartentaschen [Brieftaschen]; Kästen aus Leder oder aus Lederpappe;
Kästen und Dosen aus Vulkanfiber; Kleidersäcke für die Reise; Kleine
Handkoffer; Koffer mit Rollen; Kompressionsbeutel
für Gepäck;
Kosmetikkoffer; Kreditkartenetuis [Brieftaschen]; Laufgurte für Kinder;
Lederfäden; Ledergurte; Lederimitationen; Lederleinen; Lederpappe;
Lederriemen
[Lederstreifen]; Lederschnüre; Leere Werkzeugtaschen;
Maulkörbe; Möbelbezüge aus Leder; Möbelüberzüge aus Leder; Moleskin
[Fellimitation]; Motorisierte Koffer; Notenmappen; Randsels [Schulranzen
japanischer Art]; Regenschirme; Regenschirmgriffe; Reisekoffer;
Reisenecessaires [Lederwaren]; Reisetaschen; Rucksäcke; Schirmstöcke;
Schlittschuhriemen; Schlüsseletuis; Schultaschen; Schirmfutterale;
Schulterriemen aus Leder; Sitzstöcke; Sonnenschirme; Sporttaschen;
Stockgriffe; Tagungsmappen; Taschen; Tefillin [Gebetsriemen]; Tragegriffe
für Einkaufstaschen und -beutel; Verpackungsbeutel, -taschen aus Leder;
Visitenkartenetuis; Wanderstöcke;
Klasse 25:
Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren; Absätze für Schuhe;
Anzüge; Babyhöschen
[Unterwäsche]; Babywäsche; Badeanzüge;
Badehosen; Bademäntel; Bademützen; Badesandalen; Badeschuhe;
Bandanas [Tücher für Bekleidungszwecke]; Baskenmützen; Beinwärmer;
Bekleidung
aus
Lederimitat;
Bekleidungsstücke
aus
Papier;
Blendschutzschirme als Kopfbedeckungen; Boas [Bekleidung]; Bodys
[Unterbekleidung]; Boxershorts; Büstenhalter; Chasubles; Damenkleider;
Damenslips; Duschhauben; Einlegesohlen; Einstecktücher; Espadrilles;
Faschings-,
Karnevalskostüme;
Fausthandschuhe
[Bekleidung];
Fischerwesten
[Anglerwesten];
Frisierumhänge;
Fußballschuhe;
Gabardinebekleidung; Galoschen; Gamaschen; Geldgürtel [Bekleidung];
Gleitschutz für Fußbekleidung; Gürtel [Bekleidung]; Gymnastikbekleidung;
Gymnastikschuhe; Halbstiefel; Halstücher; Handschuhe
[Bekleidung];
Hemdeinsätze; Hemden; Hemdplastrons; Holzschuhe; Hosen; Hosenstege;
Hosenträger; Hüftgürtel; Hüte; Hutunterformen; Jacken; Jerseykleidung;
Joppen
[weite Tuchjacken];
Judoanzüge; Kamisols; Käppchen
[Kopfbedeckungen]; Kapuzen; Karateanzüge; Kimonos; Konfektionierte
Kleidereinlagen;
Konfektionskleidung;
Korsettleibchen;
Korsetts
[Unterbekleidung]; Kragen
[Bekleidung]; Krawatten; Krawattentücher;
Kurzärmelige Hemden; Lätzchen mit Ärmeln, nicht aus Papier; Lätzchen,
nicht aus Papier; Lederbekleidung; Leggings [Hosen]; Leibwäsche; Lose
Kragen; Livreen; Manschetten [Bekleidung]; Mäntel; Mantillen; Mieder;
Morgenmäntel; Muffe [Kleidungsstücke]; Mützen; Mützenschirme; Nicht
elektrisch beheizte Fußsäcke; Oberbekleidungsstücke; Ohrenschützer
[Bekleidung]; Overalls; Pantoffeln; Papierhüte
[Bekleidung]; Parkas;
Pelerinen; Pelze [Bekleidung]; Pelzgefütterte Mäntel; Petticoats; Ponchos;
Pullover; Pyjamas; Radfahrerbekleidung; Rahmen
für Schuhe;
Regenbekleidung; Reithosen; Röcke; Sandalen; Saris; Sarongs; Schals;
Schals, Schärpen; Schlafanzüge; Schlafmasken; Schleier [Bekleidung];
Schleier
[Kopf-, Brustschleier]; Schnürstiefel; Schuhe
[Halbschuhe];
Schürzen
[Bekleidung];
Schweißaufsaugende
Leibwäsche;
Schweißaufsaugende
Socken;
Schweißaufsaugende
Strümpfe;
Schweißaufsaugende
Unterbekleidungsstücke;
Schweißblätter;
Skihandschuhe; Skischuhe; Skorts; Slips; Socken; Sockenhalter;
Sportschuhe; Sportschuhe [Halbschuhe]; Sporttrikots; Sportunterhemden;
Stiefel; Stiefeletten; Stirnbänder [Bekleidung]; Strandanzüge; Strandschuhe;
Strickwaren
[Bekleidung]; Strumpfbänder; Strümpfe; Strumpfhalter;
Strumpfhosen;
Sweater;
T-Shirts;
Togen
[Bekleidungsstücke];
Trägerkleider; Turbane; Turnanzüge; Überzieher [Bekleidung]; Uniformen;
Unterbekleidungsstücke; Unterröcke; Vorgefertigte Kleidertaschen;
Wasserskianzüge; Westen; Zylinderhüte;
Klasse 35:
Werbung, Marketing und Verkaufsförderung innerhalb und außerhalb eines
Unternehmens; Werbung, Marketing und Mitarbeitergewinnung sowie
Mitarbeiterbindung durch Out-of-Home Medien und Social Media Kanäle;
Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Beratungs- und
Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung;
Dienstleistungen
in Bezug auf Kundenbindungs-, Anreiz-
und
Bonusprogramme; Dienstleistungen in Bezug auf Mitarbeiterbindungs-,
Anreiz- und Bonusprogramme; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations];
Produktvorführungen
und
-präsentationen;
Organisation
Werbeveranstaltungen; Verteilung
von Werbe-, Marketingvon
und
verkaufsfördernden Materialien; Zur Verfügung stellen von Werbeflächen,
Werbezeiten und Werbeträgern; Marktforschung; Sammeln und
Systematisieren
von Geschäftsdaten; Aufstellung
von Kosten-
Preisanalysen; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen
Presseartikeln; Online-Werbung; Vermittlung von Verträgen für Dritte;
Vermittlung von Verträgen
für Dritte über die Erbringung von
Dienstleistungen; Online Werbung in Form von Bannern und Anzeigen;
Bereitstellung von Messeständen zur Unternehmenswerbung; Verteilung
von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben];
Verteilung von Prospekten und Warenmustern; Personalmanagement und
Personalrekrutierung;
Informationen
in Bezug auf Arbeitsplätze und
Aufstiegsmöglichkeiten
[Personalmanagementberatung];
Personal-,
Stellenvermittlung; Personalanwerbung und -vermittlung; Personalberatung;
Verwaltung
von
personellen Ressourcen; Einzelhandels-
und
Großhandelsdienstleistungen, auch über das
Internet
im Bereich
Drogeriewaren, Kosmetikwaren, Schönheits-
und Pflegeprodukte,
Körperpflegemittel, Hygienepräparate, Haushaltswaren, Arzneimittel,
Bekleidungsstücke, Nahrungsmittel
und Getränke,
Tabakwaren,
Raucherartikel,
Insektenschutzmittel
und
Insektenschutzartikel,
Dekorationsartikel, Gegenstände
für die Gartenarbeit, Möbel- und
Einrichtungsgegenstände, Kissen, Polster, Sitzsäcke, Software,
Informationstechnologische und audiovisuelle Geräte, Massagegeräte,
Schmuckwaren,
Zeitmessgeräte,
Dekorations-
und
Künstlerbedarfsmaterialien, Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-,
Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff, Papier- und
Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel, Bürsten, Pinsel und Besen
sowie Bürstenmachermaterial, Geschirr, Kochgeschirr und Behälter, Gläser,
Trinkgefäße, Besteck, Küchenhelfer und Barzubehör, Putzgeräte und
Putzzeug, Kosmetik- und Toilettenutensilien sowie Badezimmerartikel,
Haushaltsgegenstände für Bekleidung und Schuhwaren, Textilwaren und
Textilersatzstoffe, Kopfbedeckungen, Bekleidungsstücke, Schuhwaren,
Accessoires für Bekleidung Nähartikel, Garne, Stoffe und schmückende
textile Artikel, Haarschmuck, Lockenwickler, Haarbefestigungsartikel und
falsche Haare, Sportartikel und -ausrüstungen, Spielwaren, Spiele,
Spielzeug und Kuriositäten, Baby- und Kleinkindartikel, Teile und Zubehör
für Fahrzeuge, Geschenksets, Sonnenschutz und Sonnenpflegeartikel,
Mobiltelefonzubehör und -guthabenkarten, Taschen, Beutel und Waren für
Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder
Kunststoff, Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel,
Bürsten, Pinsel und Besen;
Klasse 38:
Telekommunikation; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im
Internet; Telekommunikationsdienste; Ausstrahlung von Rundfunk- und
Fernsehprogrammen; Computerkommunikations- und
Internetzugriffsdienste; Bereitstellung des Zugriffs auf
Inhalte, Webseiten und
Internetportale; Bereitstellung von Online-Foren; Übermittlung von
elektronischer Post; Streaming von Daten; Übermittlung von Grußkarten
über das Internet; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Bereitstellung
eines Benutzerzugangs zu
Internet-Plattformen; Bereitstellung eines
Benutzerzugangs zu Internet-Portalen; Bereitstellung eines Zugangs zu
Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellung des Zugangs zu einem
Portal zur gemeinsamen Nutzung von Videos; Kommunikation mittels
Online-Blogs; Bereitstellung einer Karriereseite in digitalen Medien;
Klasse 41:
Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Sport; Audio-, Video- und
Multimediaproduktionen sowie Fotografieren; Verlags- und Berichtswesen;
Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Desktop-Publishing
[Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Online Bereitstellung von
nicht herunterladbaren elektronischen Publikationen; Online-Publikation von
elektronischen Büchern und Zeitschriften; Verfassen von Texten;
Bereitstellung
von elektronischen Veröffentlichungen, nicht
zum
Herunterladen;
Herausgabe
und
Veröffentlichung
von
Druckereierzeugnissen; Herausgabe
von Druckereierzeugnissen
in
elektronischer Form
im
Internet; Publikation
[Veröffentlichung und
Herausgabe]; Audio- und Videoproduktion sowie Fotografieren; Bildung,
Erziehung und Unterricht; Organisation und Durchführung von Konferenzen,
Ausstellungen und Wettbewerben; Auskünfte über Freizeitaktivitäten;
Durchführen von Glücksspielen;
Informationen über Unterhaltungsveranstaltungen; Unterhaltungsdienstleistungen; Organisation
Modenschauen
zu
Unterhaltungszwecken;
Veranstaltung
von
von
Wettbewerben [Erziehung und Unterhaltung]; Veranstaltung von Lotterien;
Erteilen
von Auskünften
zu Rennpferden
[Sportveranstaltung];
Veranstaltung
sportlicher Wettkämpfe; Bereitstellung
von
nicht
herunterladbaren Online-Videos; Organisation und Durchführung von
Veranstaltungen zu Zwecken der Mitarbeitergewinnung, Mitarbeiterbindung
und Mitarbeiterförderung.
Mit Beschluss vom 20. April 2020 hat die Markenstelle für Klasse 16 des DPMA die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Die angesprochenen Verkehrskreise würden in dem angemeldeten Zeichen - und
zwar in jeder seiner Bedeutungen - lediglich eine werbeanpreisende Aussage
erkennen. In erster Linie werde „MIT DIR SIND WIR WIR“ als Danksagung an den
Kunden aufgefasst, nämlich, dass der Anbieter nur durch den angesprochenen
Verbraucher zu dem geworden sei, was er ist. Zudem könne das Zeichen „auch als
zukünftige Ankündigung der Vollkommenheit verstanden werden, wenn der
angesprochene Rezipient Teil des ‚wir‘ wird oder in Anlehnung an den Satz, ‘Mit Dir
sind wir wer‘, dass der angesprochene Verbraucher erst zur entsprechenden
Selbstwahrnehmung führt und für ein gewisses Wertgefühl verantwortlich ist.“
Verschiedene Verständnismöglichkeiten schlössen die Annahme fehlender
Unterscheidungskraft nicht aus. Es genüge vielmehr, wenn die Verkehrsteilnehmer
dem Zeichen von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine Aussage
mit beschreibendem Sinngehalt entnehmen könnten. Anders als die Anmelderin
meine,
verleihe auch die
vom üblichen, grammatikalisch
korrekten
(Sprach-)Gebrauch abweichende Verwendung des Personalpronomens „wir“ als
Objekt und die direkte Aneinanderreihung und Wortdopplung („wir wir“), mit der der
bei gewöhnlichen Werbebotschaften
im Vordergrund stehende Lesefluss
unterbrochen werde, dem angemeldeten Zeichen keine Unterscheidungskraft. Auch
bei sehr unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen könne – wie hier – eine
pauschale Begründung in Betracht kommen, wenn die angemeldete Marke eine
allgemeine Werbeaussage darstelle, die erfahrungsgemäß in einem sehr breiten
Waren- und Dienstleistungsspektrum verwendet werden könne. Deshalb sei die
Unterscheidungskraft aus denselben Erwägungen für alle von der Anmeldung
umfassten Waren und Dienstleistungen abzusprechen. Die von der Anmelderin
angesprochenen vermeintlichen Voreintragungen seien weder vergleichbar noch
bindend.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.
Der Eintragung der angemeldeten Marke stünden keine Schutzhindernisse
entgegen. Denn nur wenn der Gehalt eines Slogans nicht über das Niveau einer
üblichen anpreisenden Werbeaussage hinausgehe,
könne
diesem die
Unterscheidungskraft ausnahmsweise abgesprochen werden. Dies sei hier jedoch
nicht der Fall. Es handele sich nicht um eine schlichte Zusammenstellung
gebräuchlicher Wörter der deutschen Sprache, sondern um ein fantasievolles
Wortspiel, dessen Bedeutungsgehalt durch plakative Widersprüchlichkeit quasi als
mehrteiliges Oxymoron wirke. Daher weise der Slogan „Mit dir sind wir wir!" den
erforderlichen Grad an Originalität und Prägnanz auf. Die Doppelung des „wir“, die
das Ende des Slogans betone und damit vom durchschnittlichen Sprachgebrauch
abweiche, rege zum Nachdenken an. Auch stehe einem Schutz als Marke nicht
entgegen, dass unter Umständen einzelne Teile des Slogans im allgemeinen
Sprachgebrauch üblich seien. Die Rechercheergebnisse der Markenstelle und des
Senats zeigten jedoch noch nicht einmal dies.
Im Hinblick auf die Google-
Recherche des Senats sei
festzustellen, dass die Verwendung durch Dritte
überwiegend nach der Anmeldung der Marke „MIT DIR SIND WIR WIR“ liege. Den
aufgefundenen Treffern stehe mindestens eine gleiche Zahl an Fundstellen
gegenüber, die auf die Beschwerdeführerin hinwiesen. Ein beschreibender
Charakter des Zeichens könne schon aus diesem Grund nicht angenommen
werden. Es werde zudem auf den Nike-Slogan „just do it“ verwiesen, der bereits seit
1997 in der EU Schutz genieße. Wie bei diesem gehe die Wirkung des Claims auch
hier deutlich über eine Werbeanpreisung hinaus. Ferner werde auf „Wir lieben
Lebensmittel“ der Edeka oder „Ich liebe es“ einer bekannten Fastfood-Kette
hingewiesen. Auch hier seien einfache Wörter der deutschen Sprache kombiniert
worden. Die Slogans seien dennoch unverwechselbar und würden nur mit dem
jeweiligen Anmelder verbunden.
Die Beschwerdeführerin beantragt:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 20. April 2020 wird aufgehoben.
Der Senat hat mit der Ladung zum Termin vom 7. Juni 2023 weitere
Rechercheunterlagen übermittelt und seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt,
wonach die Beschwerde teilweise nicht erfolgreich sei dürfte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
Das angemeldete Zeichen MIT DIR SIND WIR WIR ist im Umfang der
Dienstleistungen „Bildung, Erziehung; Bildung, Erziehung und Unterricht;
Veranstaltung
von Wettbewerben
[Erziehung]“
wegen
fehlender
Unterscheidungskraft zu Recht gem. § 37 Abs. 1 und 5 MarkenG zurückgewiesen
worden. Für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen bestehen
hingegen keine Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG.
I. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN
DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM
[Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR
2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-
Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR
2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die
Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. –
Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O.
– OUI). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein
Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis
zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso
ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in
seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-
Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 –
Gute Laune Drops).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 –
grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise
lediglich einen
im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn.
86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn.
11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr –
etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur
als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR
2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014,
872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012,
1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640
Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus
besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände
beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht
unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen
hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen
(BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke;
a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops).
Dabei sind an die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und
Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen
(EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS
BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik];
GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der
Bequemlichkeit]; BGH a. a. O. Rn. 17 – for you). Von mangelnder
Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden
Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen.
Gleichwohl werden Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht
notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien.
Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben,
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen
Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen
schließen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 35 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der
Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; BGH
GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Wortfolgen, die nach Art eines
Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher als eine Beschreibung oder
Anpreisung des
Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und
Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 35 – Das Prinzip der
Bequemlichkeit; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR
2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Demgegenüber können – auch wenn sie
keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Unterscheidungskraft
darstellen – die Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge
Indizien für die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis sein. Auch die
Mehrdeutigkeit und
Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen
Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten (EuGH a. a. O. Rn.
47 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2013, 552 Rn. 9 –
Deutschlands schönste Seiten).
II. Nach den vorgenannten Grundsätzen verfügt das Anmeldezeichen MIT DIR
SIND WIR WIR teilweise nicht über das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft.
1. Die beanspruchten Waren der Klassen 16, 18 und 25 sowie der Großteil der
Waren in Klasse 9 wenden sich überwiegend an breite Verkehrskreise. Gleiches gilt
für die
beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38,
verschiedene
Dienstleistungen der Klasse 41 und die Einzelhandelsdienstleistungen in Klasse 35.
Hingegen
richten sich die übrigen Dienstleistungen der Klasse 35,
„Softwaregestütztes Personalmanagement“ in Klasse 9 sowie z. B. „Berichtswesen;
Organisation
und Durchführung von Veranstaltungen zu Zwecken der
Mitarbeitergewinnung, Mitarbeiterbindung und Mitarbeiterförderung“ der Klasse 41
vor allem an Unternehmen bei ihrer geschäftlichen Tätigkeit.
2. Die aus einfachen Wörtern der deutschen Sprache gebildete Wortfolge MIT DIR
SIND WIR WIR besagt, dass die Identität der/des Anbieter/s (WIR) mit dem direkt
angesprochenen Adressaten („MIT DIR“) erst vervollständigt bzw. „komplett“ ist und
zum – gemeinsamen – „WIR“ wird.
Den angesprochenen Verkehrskreisen ist diese Bedeutung durchaus verständlich,
da sie an eine Verwendung von Wortfolgen wie „mit Dir….“ bzw. „…sind wir..“
gewohnt sind (vgl. Rechercheergebnisse des Senats zu einer Abfrage in der
Datenbank „slogans.de“, Anlage 1 und 2 zur Ladung vom 7. Juni 2023, Bl. 40 – 47
d. A.: „Erst mit dir wird’s legendär“; „Es beginnt mit dir“; „Die Stärke sei mit dir“; „Das
macht was mit dir!“; „Hier sind wir WIR.“; „Die Zukunft sind wir!“; „Gemeinsam sind
wir stark.“; „Zusammen sind wir mehr.“; „Zusammen sind wir brillant.“; „Zusammen
sind wir mehr als eine Bank“). Auch die Verwendung der ersten vier Worte der
beanspruchten Wortfolge „Mit dir sind wir…“ ist bereits vor dem Anmeldezeitpunkt
nachweisbar: „Mit Dir sind wir eine Familie“ aus dem Jahr 2008, „Mit Dir sind wir
vier“ (2012) oder „Mit Dir sind wir viele“ (2010); „Mit Dir sind wir die GEW – GEW
Berlin“; vgl. Anlage 3, Bl. 48 ff. d. A.).
3. Für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen beinhaltet das
Anmeldezeichen allerdings weder eine Sachaussage, noch kann festgestellt
werden, dass es
in diesem Umfang stets nur als Werbeaussage ohne
Unterscheidungskraft aufgefasst werden kann. Der Slogan mag zwar - ähnlich wie
das alleinstehende
„W!R“
(vgl. BPatG, Beschluss
vom 16.01.2018,
29 W (pat) 532/16 – WiR) – auf einen Zusammenhalt, das Vorhandensein einer
Gemeinschaft oder auf eine gewisse Vertrautheit mit dem Angesprochenen
hinweisen. Ein beschreibender Bezug oder eine
rein verkaufsfördernde
Kundenansprache zum Erwerb des Produkts oder der Inanspruchnahme der
Dienstleistung ließe sich dagegen allenfalls nach mehreren gedanklichen
Zwischenschritten ermitteln.
Weder die Markenstelle noch der Senat konnten bei der Recherche Nachweise
ausfindig machen, wonach die Verwendung eines entsprechenden Slogans für die
im Tenor genannten Waren der Klassen 9, 16, 18 und 25 sowie Dienstleistungen
der Klassen 35, 38 und teilweise der Klasse 41 üblich oder gebräuchlich ist.
Der angemeldete Slogan eignet sich im Hinblick auf die Waren der Klassen 9 und
16 – z. B. Software, bespielte Medien oder Druckereierzeugnisse aller Art – auch
nicht als Inhalts- oder Themenangabe, da er zu vage gehalten ist. Insbesondere die
Wiederholung des Wortes „WIR“ lässt nämlich offen, wer damit gemeint ist, worin
das WIR besteht und wie der angesprochene Verbraucher – hier z. B. der Käufer
von Software oder Büchern – dazu beiträgt, diese Gemeinschaft zu
vervollständigen.
Auf dem Bekleidungssektor, und teilweise auch bei Taschen, ist es zwar schon seit
langem
üblich,
insbesondere
T-Shirts, Kapuzenpullis,
Jacken
und
Kopfbedeckungen wie Caps oder Beanies mit Sprüchen zu verschiedensten
Themen zu bedrucken, dies deutlich nach außen zu zeigen und im Rahmen der
Produktbeschreibung herauszustellen, da
insoweit dem Motiv
für die
Kaufentscheidung wesentliche Bedeutung zukommt. Großflächig bzw. präsent
aufgedruckte Begriffe, Statements und bekenntnishafte Aussagen sind dabei
besonders beliebt. Ein typisches bekenntnishaftes Motto oder Statement ist in der
angemeldeten Wortfolge jedoch nicht zu sehen. Dies gilt erst Recht für die übrigen
Waren der Klassen 18 und 25, bei denen die Verwendung von Botschaften weit
weniger üblich ist. Zudem finden sich nach der Recherche des Senats keine
Anbieter, die ihre entsprechenden Waren mit dem hier angemeldeten Zeichen
bedrucken.
Für Dienstleistungen
im Bereich der Werbung, des Marketings und der
Mitarbeitergewinnung und -bindung sowie erst Recht für Waren, die hierfür
unterstützend
zum Einsatz
kommen, wie
z. B.
softwaregestütztes
Personalmanagement oder Apps zur Personalgewinnung und Personalbindung,
bedürfte es (mindestens) eines Zwischenschrittes, um zu einer beschreibenden
Bedeutung des angemeldeten Zeichens zu gelangen. Zwar ist es in den genannten
Bereichen üblich,
(potentielle) Mitarbeiter
z. B.
in Stellenanzeigen,
Personalbindungsprogrammen, aber auch bei der Personalberatung oder
Stellenvermittlung – nicht zuletzt im Rahmen des „Employer Branding“ - direkt
anzusprechen und ihnen dann mit allgemein gehaltenen kurzen Sätzen wie „erst
mit Dir sind wir komplett“ oder „Du bist einzigartig – und damit perfekt für unser
Team“, „Perfekt, genau Dich suchen wir“, etc. zu vermitteln, wie wichtig sie für den
Arbeitgeber sind. Diese Angebote werden
jedoch, anders als die hier
beanspruchten Dienstleistungen,
im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und
(potentiellem) Mitarbeiter gemacht. Es handelt sich dabei nicht um – in der Regel
kostenpflichtige – Dienstleistungen im Sinne der Klasse 41, die „für Dritte“, mithin
von Personaldienstleistern und
-vermittlern bzw. Werbeagenturen und
Eventmanagementunternehmen im Verhältnis zum Arbeitgeber erbracht werden.
Um angesichts dieser Konstellation zu einer beschreibenden Bedeutung des
Slogans im Sinne eines Angebots einer Dienstleistung eines Dritten zu gelangen,
mit der der Arbeitgeber Mitarbeiter für sich gewinnen bzw. binden kann, wären
jedoch mehrere analysierende Gedankenschritte erforderlich.
Auch die Dienstleistungen der Telekommunikation und die Verlagsdienstleistungen
werden mit der angemeldeten Wortfolge nicht sachbeschreibend bezeichnet.
4. Anders verhält es sich dagegen mit den Dienstleistungen „Bildung, Erziehung;
Bildung, Erziehung und Unterricht; Veranstaltung von Wettbewerben [Erziehung]“
der Klasse 41. Für diese ist das angemeldete Zeichen nicht schutzfähig.
a. Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist zwar grundsätzlich weder
ein Nachweis erforderlich, noch - wie die Beschwerdeführerin meint - dass die
Angabe bereits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird. Unerheblich ist zudem,
ob es sich um eine Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32
– Doublemint; GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD; BPatG, Beschluss vom
06.12.2021, 25 W (pat) 32/20 – WELLSWEET; Beschluss vom 20.12.2021,
29 W (pat) 527/21 - Sportbokx; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8
Rn. 222). Im Hinblick auf die vorgenannten Dienstleistungen hat die Recherche des
Senats jedoch ergeben, dass das Anmeldezeichen im Bereich der Pflege,
Betreuung und bei sozialen Themen bereits Verwendung findet (z. B. „Ri Ra
Rasselbande – Nur mit Dir sind wir Wir“ vgl. Anlage 2, Bl. 47; „Vielfalt leben – nur
mit dir sind wir WIR“; „Erst mit DIR sind wir WIR“; „Das WIR macht den Unterschied!
…und nur mit DIR sind wir WIR – werde jetzt Teil unseres Pflegeteams!“
Anlagenkonvolut 4, Bl. 52 ff. d. A.).
b. Zwar beschreibt das angemeldete Zeichen die Dienstleistungen „Bildung,
Erziehung und Unterricht; Veranstaltung von Wettbewerben [Erziehung]“ auch hier
nicht unmittelbar, es besteht aber ein enger beschreibender Bezug. Im Erziehungs-
und Bildungsbereich ist es üblich, sich werbend direkt an die angesprochenen
Kreise zu wenden und dabei wichtige Kernpunkte des Konzepts schlagwortartig
herauszustellen, wie auch die mit der Ladung übermittelten Rechercheergebnisse
des Senats zeigen (vgl. Anlagenkonvolut 4, Bl. 52 ff. d. A.). So wird z. B. unter der
seit 2012 verwendeten Überschrift „Vielfalt leben - nur mit dir sind wir WIR“ für eine
Inklusions-Kindertagesstätte mit den Worten geworben: „…bietet Kindern mit und
ohne Förderbedarf einen Ort der Gemeinschaft. Im Mittelpunkt der pädagogischen
Arbeit steht die individuelle Förderung der Kinder...“ und „Neben der Akzeptanz des
Kindes wird die Individualität bewusst in den Entwicklungsprozess einbezogen und
gefördert.“ (vgl. Bl. 59 Rs. d. A.). Der Verkehr wird daher in dem angemeldeten
Zeichen lediglich einen üblichen, die Zielgruppe direkt ansprechenden Hinweis
sehen, dass das Team, die Gruppe, etc. erst mit der konkret adressierten Person
komplett ist, bei den Angeboten ein besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse
jedes Einzelnen gelegt wird und das Miteinander im Vordergrund steht. Einen
Herkunftshinweis werden die angesprochenen Verkehrskreise dem angemeldeten
Zeichen daher nicht entnehmen.
c. Soweit
die Beschwerdeführerin
ohne Hinweis auf entsprechende
Registernummern in Slogans anderer Unternehmen einen Hinweis auf
vermeintliche Voreintragungen sehen möchte, so sind „just do it“, „Wir lieben
Lebensmittel“ und „Ich liebe es“ schon von der Zeichenbildung her nicht mit dem
angemeldeten Zeichen vergleichbar. „Wir lieben Lebensmittel“ ist zudem lediglich
als „EDEKA - Wir lieben Lebensmittel“ (vgl. Registernummer 304 47 914)
eingetragen, so dass dort bereits der zusätzliche Firmenname zur Eintragung
geführt haben dürfte.
„Ich liebe es“
ist weitgehend für andere Waren und
Dienstleistungen registriert (vgl. Registernummern 303 27 821 und UM 009523374),
so dass auch diesbezüglich keine Vergleichbarkeit besteht. Gleiches gilt im Übrigen
für „Just do it“ (vgl. insbesondere UM 000514984; UM 008700759; UM 012116398;
UM 016026379; UM 018586667). Nach ständiger Rechtsprechung sind zudem
Voreintragungen nicht bindend. Denn auch unter Berufung auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben
entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. EuGH GRUR 2009, 667
Rn. 18 – Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2014, 569 Rn.
30 – HOT).
III. Da für die unter II. 4. aufgeführten Dienstleistungen bereits das Schutzhindernis
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das Zeichen darüber
hinaus insoweit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist.
Die Beschwerde ist aus den vorgenannten Gründen überwiegend erfolgreich.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der
Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Seyfarth
Posselt