Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 06.12.2021 – 25 W (pat) 32/20
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:061221B25Wpat32.20.0
Zitiert von 14 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 5 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
an Verkündungs Statt zugestellt am 06.12.2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 007 438.2
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 7. Oktober 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
ECLI:DE:BPatG:2021:061221B25Wpat32.20.0
Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Kriener sowie des Richters Dr. Nielsen
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
WELLSWEET
ist am 28. März 2019 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren angemeldet worden:
Klasse 5:
Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis
von Kohlenhydraten, Ballaststoffen, unter der Beigabe von Vitaminen,
Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination,
soweit in Klasse 5 enthalten;
Klasse 30:
Aromastoffe [pflanzliche], für Getränke, ausgenommen ätherische Öle;
Backpulver; Backwaren
[fein]; Biskuits; Bonbons; Brauselutscher;
Brioches [Gebäck]; Brot; Brötchen; Butterkekse; Cornflakes; diätetische
Nahrungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von
Kohlenhydraten, Ballaststoffen, unter der Beigabe von Vitaminen,
Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination,
soweit in Klasse 30 enthalten; Eiscreme; Eistee; Erdnusskonfekt;
Fondants [Konfekt]; Fruchtgummi; Fruchtsaucen; Gebäck; Geleefrüchte
[Süßwaren]; Getränke auf der Basis von Tee; Grütze
für
Nahrungszwecke; Gewürze; Honig; Joghurteis [Speiseeis]; Kaffee;
Kakao; Kakaoerzeugnisse; Kakaogetränke; Kandiszucker
für
Speisezwecke; Karamellen; Kaugummi (nicht für medizinische Zwecke);
Kekse; Kleingebäck; Konditorwaren; Konfekt; Kräcker [Gebäck]; Kuchen;
Kuchenmischungen
[pulverförmig];
Lakritz
[Süßwaren];
Lakritzenstangen
[Süßwaren]; Lebkuchen; Lutscher; Makronen
[Gebäck]; Maltose; Mandelkonfekt; Marzipan; Milchschokolade
[Getränk]; Pastillen [Süßwaren]; Petits Fours [Gebäck]; Pfefferminz für
Konfekt; Pudding; Puffmais; Schleckbrause [Süßwaren]; Schokolade;
Schokoladegetränke; Sorbets
[Speiseeis]; Speiseeis; Süßwaren;
Schaumgummi
[Süßwaren]; Traubenzucker (für Nahrungszwecke)
sowohl
lose als auch als Komprimat; Waffeln; Weingummi;
Zuckermandeln; Zuckerwaren; Zuckerwaren als Christbaumschmuck,
Zwieback; Traubenzuckerkomprimate;
Klasse 32:
Brausegranulat
(für Getränke); Brausekomprimat
(für Getränke);
Brausepulver (für Getränke).
Die Markenstelle für Klasse 5 des DPMA hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom
29. November 2019 und vom 17. April 2020, von denen Letzterer
im
Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sowie eines entgegenstehenden Freihaltebedürfnisses
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG teilweise zurückgewiesen und zwar für alle
beanspruchten Waren mit Ausnahme der Waren der Klasse 30 „Backpulver;
Pfefferminz für Konfekt“. Im Erinnerungsbeschluss hat die Markenstelle im
Wesentlichen auf die Begründung im Erstbeschluss Bezug genommen, nachdem
der Anmelder die Erinnerung nicht begründet hatte.
Die Markenstelle hat im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die angemeldete Marke
aus den englischen Wörtern „WELL“ für „gut, wohl, gesund, richtig“ und „SWEET“
für „süß, herzig, lieblich“ zusammensetze. Damit werde die Wortgesamtheit von den
angesprochenen Verkehrskreisen ohne analysierende Betrachtungsweise ohne
weiteres im Sinne von „wohl süß“ oder „gesund süß“ verstanden. Die angemeldete
Marke vermittle daher in Verbindung mit den zurückgewiesenen Waren lediglich die
Sachinformation, dass diese eine gesunde Süße aufwiesen bzw. für das gesunde
Süßen oder zum Süßen im Einklang mit dem persönlichen Wohlbefinden und
Wohlergehen geeignet und bestimmt seien. Insoweit werde die angemeldete
Bezeichnung von den Endverbrauchern als reine produktbezogene Wirkungs- und
Zweckangabe aufgefasst. Dies gelte auch für solche beanspruchten Waren, die
eine „gesunde Süße“ nicht aufweisen könnten. Denn zum einen seien
Kohlenhydrate und raffinierte Zuckerarten nicht zwangsläufig ungesund und zum
anderen sei einem entscheidungserheblichen Teil der angesprochenen
Verbraucherkreise auch bekannt, dass der Aussagegehalt werblicher
Bezeichnungen häufig nicht der Wahrheit entspreche. Zudem spiele es keine Rolle,
dass es sich nach der Auffassung des Anmelders bei dem Anmeldezeichen um die
sprachregelwidrig zusammengeschriebene Kombination zweier englischer Begriffe
handele und der Bestandteil „WELL“ in Verbindung mit den zurückgewiesenen
Waren nicht gebräuchlich sei.
Gegen die teilweise Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde des
Anmelders. Er
trägt vor, der angefochtene Erinnerungsbeschluss vom
17. April 2020 leide bereits an einem Begründungsmangel und sei deshalb
aufzuheben. Der pauschale Verweis auf den Erstbeschluss der Markenstelle vom
29. November 2019 beinhalte keine nachvollziehbare Darlegung, welche
Schutzhindernisse der Eintragung der konkreten Marke entgegenstünden. Die
Feststellungs- und Darlegungslast für das Vorliegen eines Schutzhindernisses treffe
aber das DPMA, das sich im Erinnerungsbeschluss nicht detailliert genug mit den
Besonderheiten des konkret angemeldeten Zeichens auseinandergesetzt habe.
Zudem weise die angemeldete Bezeichnung die nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs erforderliche, noch so geringe Unterscheidungskraft auf. Denn
die relevanten Endverbraucherkreise hätten keine Veranlassung, die konkret
angemeldete Gesamtheit „WELLSWEET“ in zwei Bestandteile zu zergliedern. Dazu
gebe auch der Umstand, nach dem es sich bei den Begrifflichkeiten um zwei
bekannte englische Wörter handele, keine Veranlassung. Ebenso sei zu
berücksichtigen, dass die angemeldeten Waren handelsübliche Lebensmittel und
Süßwaren darstellten, die in einem günstigen Preissegment angesiedelt seien und
dem Verbraucher beim alltäglichen Einkauf im Supermarkt begegneten. Dabei
neigten die Verbraucher nicht dazu, die Kennzeichnungen begrifflich aufzugliedern
und etwa mit Hilfe gedanklicher Zwischenschritte zu interpretieren. Auch sei die
angemeldete Bezeichnung eine Wortneuschöpfung und eine sprachregelwidrige
Kombination zweier Begriffe, deren Zusammensetzung für den angesprochenen
Verkehr keine nähere Bedeutung habe. Die Zusammensetzung „WELLSWEET“ sei
weder lexikalisch noch als bereits verwendeter Werbebegriff nachweisbar. Die
einzelnen Wortbestandteile
„well“ und
„sweet“ hätten
jeweils zahlreiche
unterschiedliche Bedeutungen, die keinen unmittelbaren Sinngehalt in Verbindung
mit den angemeldeten Waren aufwiesen. Die von der Markenstelle herangezogene
Bedeutung „gesund“ des Begriffs „well“ bezöge sich zudem nur auf Personen, weise
aber zu den zurückgewiesenen Waren keinen sachlichen Bezug auf. Aufgrund
seiner zahlreichen weiteren Bedeutungen könne „well“ nicht ohne zusätzliche
Gedankenschritte mit „gesund“ übersetzt werden, zumal der üblicherweise
verwendete englische Begriff für „gesund“ im Zusammenhang mit Nahrungsmitteln
bekanntermaßen „healthy“ bzw. „wholefoods“ sei. Aus den Wortteilen des Zeichens
ergebe sich nicht ohne weiteres die Sachinformation, wonach die Produkte eine
„gesunde Süße“ aufweisen würden. Ohne zusätzliche gedankliche Zwischenschritte
oder ohne erheblichen interpretatorischen Aufwand könnten die angesprochenen
Verbraucherkreise die angemeldete Marke weder als beschreibende Sachangabe
noch als ausschließlich werbemäßige Aussage
in Verbindung mit den
beschwerdegegenständlichen Waren auffassen. Der angemeldeten Marke fehle
daher weder die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG, noch sei - nachdem ein unmittelbar beschreibender Aussagegehalt
der angemeldeten Marke nicht festzustellen sei - das Schutzhindernis des
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einschlägig.
Der Beschwerdeführer beantragt,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle
für Klasse 5 vom 29. November 2019 und 17. April 2020 aufzuheben,
soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der
Markenstelle, den rechtlichen Hinweis des Senats vom 2. Februar 2021 nebst
Anlagen, die Schriftsätze des Anmelders sowie das Protokoll der mündlichen
Verhandlung und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der
angemeldeten Bezeichnung „WELLSWEET“ als Marke steht in Verbindung mit den
beschwerdegegenständlichen Waren der Klassen 5, 30 und 32 jedenfalls das
Schutzhindernis
der
fehlenden Unterscheidungskraft
nach
§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht
teilweise zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG).
1. Das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt leidet nicht an einem
wesentlichen Mangel, der nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zu einer Aufhebung der
Entscheidung führen würde, ohne dass das Beschwerdegericht in der Sache selbst
entscheidet. Von einem wesentlichen Mangel ist auszugehen, wenn das Verfahren
nicht mehr als ordnungsgemäße Entscheidungsgrundlage
für den darauf
beruhenden Beschluss des DPMA anzusehen ist (vgl. BGH GRUR 1962, 86, 87 –
Fischereifahrzeug). Die Markenstelle hat mit dem Erinnerungsbeschluss vom
17. April 2020 eine Entscheidung nach Aktenlage im Sinne von § 19 Abs. 1 DPMAV
getroffen und dabei in ihrer Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen des
Erstbeschlusses vom 29. November 2019 verwiesen. Die Erinnerungsprüferin ist
zwar unrichtigerweise von einer kompletten Zurückweisung der Anmeldung
ausgegangen, obwohl ausweislich ihrer Ausführungen in den Gründen die Sach-
und Rechtslage nochmals überprüft worden sei. Allerdings lässt der Wortlaut des
Beschlusses vom 17. April 2020 noch erkennen, dass eine eigenständige
Entscheidung der Erinnerungsprüferin vorliegt, sodass kein Fall einer völlig
ungenügenden Begründung vorliegt (vgl. BPatGE 7, 26, 31 ff.; 21, 75).
Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Markenstelle die mit Schriftsatz vom
6. Januar 2020, eingegangen beim DPMA am gleichen Tag, angekündigte
Begründung der Erinnerung nicht abgewartet, sondern mehr als drei Monate nach
Einlegung der Erinnerung, die ebenfalls mit dem besagten Schriftsatz vom
6. Januar 2020 erfolgt ist, entschieden hat. Denn die in § 19 Abs. 1 DPMAV
bestimmte Monatsfrist ab Eingang der Erinnerung, innerhalb der im einseitigen
Verfahren nach Aktenlage entschieden werden kann, war bereits seit dem
6. Februar 2020 abgelaufen, zumal der Erinnerungsführer in dem Schriftsatz vom
6. Januar 2020 zwar eine spätere Begründung, jedoch ohne Antrag auf Gewährung
einer Frist nach § 18 DPMAV angekündigt hatte. Deshalb ist die Markenstelle auch
nicht verpflichtet gewesen, die angekündigte Begründung des Anmelders
abzuwarten, diese anzumahnen oder eine Entscheidung anzukündigen (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 59 Rn. 21).
Schließlich überwiegt aus Sicht des Senats zudem das Gebot der Prozessökonomie
das Interesse des Anmelders an einer erneuten Befassung des DMPA mit dem Ziel
der Erlangung eines ausführlich begründeten Beschlusses. Hierbei
fällt
insbesondere ins Gewicht, dass der Senat die Entscheidung der Markenstelle teilt
(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 70 Rn. 10, 11). Demzufolge liegt eine
zügige abschließende Entscheidung über die Frage, ob ein Rechtsmonopol dem
Anmelder zugebilligt werden kann, auch im Allgemeininteresse.
2. Der beantragten Eintragung der Bezeichnung „WELLSWEET“ als Marke steht für
die beschwerdegegenständlichen Waren das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft entgegen.
a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten
(vgl.
BGH GRUR
2014, 569 Rn. 10 -
HOT; GRUR
2013, 731 Rn. 11 -
Kaleido; GRUR
2012, 1143 Rn. 7 -
Starsat; GRUR
2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR
2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich Bildnis
II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 -
FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi Langstrumpf-Marke; BGH
GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas). Auch das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrunde liegenden Allgemeininteresses
auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten
Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel;
BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung
von
Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen
Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche
Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die
Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers
im Bereich der einschlägigen Waren und
Dienstleistungen
(vgl.
EuGH GRUR
2006, 411 Rn. 24 -
Matratzen
Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. -
Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der
Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus
Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR
2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Hiervon ausgehend besitzen Bezeichnungen keine Unterscheidungskraft, denen
die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen
lediglich einen
im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 -
FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor). Von
mangelnder Unterscheidungskraft ist ferner dann auszugehen, wenn die Wortfolge
für sich genommen oder im Zusammenhang mit produktbeschreibenden Angaben
lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthält (vgl.
BGH GRUR 2013, 522 Rn. 9 - Deutschlands schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt
die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände
beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen,
durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt
hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2010,
1100 Rn. 23 - TOOOR!).
b) Bei „WELLSWEET“ handelt es sich um ein aus den englischen Begriffen „well“
und „sweet“ bestehendes Kompositum. Das Adjektiv bzw. Adverb „well“ hat im
Deutschen die Bedeutung
„gut, wohl, gesund,
in Ordnung“
(vgl.
„https://dict.leo.org/englisch-deutsch/well“
als
Anlage
und
„https://dictionary.cambridge.org/de/worterbuch/englisch/well“ als Anlage 2 zum
Senatshinweis vom 2. Februar 2021). Der weitere Zeichenbestandteil „sweet“ wird
mit „süß, possierlich, herzig, süßlich“ (Adjektiv) oder mit „Dessert, Süßspeise,
Nachspeise,
Süße,
Bonbon“
(Substantiv)
übersetzt
(vgl.
„https://dict.leo.org/englisch-deutsch/sweet“ als Anlage 3 zum Senatshinweis vom
2. Februar 2021). Insgesamt vermittelt das Anmeldezeichen damit die Aussage „gut
süß/gute Süße“ oder „gesund süß/gesunde Süße“.
c) Davon ausgehend weist die Bezeichnung „WELLSWEET“ zu den in Rede
stehenden Waren der Klassen 30 und 32, bei denen es sich um Nahrungsmittel
bzw. Zusatzstoffe für diese handelt, zumindest einen engen beschreibenden Bezug
dahingehend auf, dass die Produkte gut und süß sind bzw. eine gute Süße besitzen
oder eine solche bewirken. Dies gilt auch für Waren wie „Aromastoffe [pflanzliche],
für Getränke, ausgenommen ätherische Öle“ oder „Kaffee“ (Klasse 30), die von
Hause aus nicht immer „gut süß“ sind, jedoch diese Eigenschaft aufgrund ihrer
Zubereitung aufweisen können. Folglich benennt die angemeldete Marke die Art,
Beschaffenheit oder den Zweck der Waren.
Des Weiteren weist die Wortfolge „WELLSWEET“ auf die Beschaffenheit der Waren
der Klasse 5 „Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der
Basis von Kohlenhydraten, Ballaststoffen, unter der Beigabe von Vitaminen,
Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in
Klasse 5 enthalten“ hin. Auch deren süßer Geschmack kann mit den Schlagwörtern
„gut süß“ bzw. „gesund süß“ werblich beschreibend hervorgehoben werden.
Insofern ist auch hier zumindest ein enger Sachbezug zu bejahen.
d) Das Anmeldezeichen erschöpft sich entgegen der Sichtweise des
Beschwerdeführers in der bloßen Aneinanderreihung beschreibender Angaben und
vermittelt
keinen über die
bloße Zusammenfügung hinausgehenden
herkunftshinweisenden Gesamteindruck. Denn durch das Zusammenfügen der
beiden Wörter „well“ und „sweet“ geht trotz Fehlens eines Leerraums weder ihr
jeweiliger beschreibende Charakter verloren, noch besteht ein merklicher
Unterschied zwischen
ihrer Kombination und
ihrer
reinen Summe
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 228 m. w. N., so u. a. EuGH GRUR 2004,
674 - Postkantoor, GRUR 2004, 680 - BIOMILD; GRUR 2006, 229 - BioID).
Hinzu kommt, dass Wortkombinationen mit den Bestandteilen „well“ oder „sweet“
für die deutschen Verbraucher nicht neu und ungewöhnlich sind. So finden sich im
deutschen Sprachraum Zusammensetzungen wie etwa „well done“ (für ein gut
durchgebratenes Fleischstück), „well managed“ (gut geführt), „well suited“ (gut
angepasst), „well travelled“ (vielgereist), „well received“ (gut angenommen) sowie
„honey-sweet“ (honigsüß), „over sweet“ (honigsüß) oder „sickly sweet“ (ekelhaft süß
oder zuckersüß).
Schließlich ist der angesprochene Verkehr an das unmittelbare Zusammenfügen
unterschiedlicher Begriffe zur Übermittlung von Sachinformationen gewöhnt,
nachdem sich dies als ein werbeübliches Gestaltungsmittel in Anlehnung an die
Schreibweise von
Internetadressen etabliert hat, ohne dass dabei der
beschreibende Sachinhalt
in den Hintergrund
rückt
(vgl. u. a. BPatG
24 W (pat) 504/20 - systempay; BPatG 25 W (pat) 002/16 - findwhatyoulike;
25 W (pat) 250/02 - Socialnet).
e) Auch die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Mehrdeutigkeit des
Anmeldezeichens vermag seine Unterscheidungskraft nicht zu begründen. Er weist
zu Recht darauf hin, dass dem englischen Wort „well“ weitere, die beanspruchten
Waren zum Teil nicht beschreibende Bedeutungen zukommen. Zu nennen sind in
diesem Zusammenhang beispielsweise die Substantive „Brunnen“ oder „Schacht“.
Diese Bedeutungen sind allerdings – soweit sie den angesprochenen Verbrauchern
überhaupt geläufig sind – gerade im Kontext mit den beschwerdegegenständlichen
Lebens-, Genuss- und Nahrungsergänzungsmitteln eher fernliegend und damit
nicht maßgeblich. Denn auf eine allein abstrakt lexikalische Betrachtung möglicher
Begriffsgehalte eines Wortes kommt es für die Frage nach der Unterscheidungskraft
einer Bezeichnung nicht an, relevant ist vielmehr die Beurteilung konkret im
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, so dass sich
branchenbedingt der Kreis der möglichen Bedeutungen auf einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Sinngehalt reduzieren kann (vgl. BGH GRUR 2000,
882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2014, 1206 – ECR-Award). In
Verbindung mit Lebens- oder Nahrungsergänzungsmitteln drängen sich den
angesprochenen Verbrauchern die Bedeutungen „gut/gesund“ und „süß/Süßes“
von „well“ und „sweet“ ohne weiteres Nachdenken nahezu auf.
Im Übrigen reicht es aus, dass das Anmeldezeichen - wie oben unter c) ausgeführt
- jedenfalls mit einer Bedeutung die in Rede stehenden Waren beschreibt, um seine
Unterscheidungskraft entfallen zu lassen (vgl. BGH GRUR 2005, 257, 258 -
Bürogebäude; GRUR 2009, 952 Rn. 15 - DeutschlandCard).
f) Der Umstand, auf den der Anmelder ergänzend aufmerksam macht, wonach es
sich bei „WELLSWEET“ um eine sprachregelwidrig gebildete Wortneuschöpfung
handelt, die im Verkehr weder bereits verwendet wird noch lexikalisch nachweisbar
ist, spielt für die Beurteilung der Unterscheidungskraft des beanspruchten Zeichens
keine Rolle. Denn allein die Neuheit einer Bezeichnung kann deren
Unterscheidungskraft nicht begründen. Dies gilt umso mehr, als der Verkehr daran
gewöhnt ist, im Geschäftsleben ständig mit neuen und ungewohnten Begriffen
konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in
einprägsamer Form übermittelt werden sollen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,
a. a. O., § 8 Rn. 173 ff). Dabei ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines
Zeichens auch unerheblich, ob sich die neue Wortzusammensetzung an den
geläufigen Formen, den festen grammatikalischen Regeln oder an einem korrekten
Sprachstil orientiert. Der angesprochene Verkehr fasst auch bisher noch nicht
verwendete oder grammatikalisch fehlerhafte, ihm aber gleichwohl verständliche
Sachaussagen als solche und damit nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auf
(vgl. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; GRUR 2004, 778 - URLAUB DIREKT).
Eine vertiefte Interpretation oder Analyse ist aus Sicht des Senats für ein
Verständnis
der
dem
englischen Grundwortschatz
angehörenden
Zeichenbestandteile nicht erforderlich, um einen sachbezogenen Zusammenhang
zwischen der Wortfolge „WELLSWEET“ und den beschwerdegegenständlichen
Waren herzustellen. Vor diesem Hintergrund kann auch das Argument des
Beschwerdeführers nicht durchgreifen, wonach „well“ im Sinne von „gesund“ nur im
Zusammenhang mit natürlichen Personen, jedoch nicht in Verbindung mit den
beschwerdegegenständlichen Waren verwendet werde.
3. Inwieweit der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung als Marke im Kontext
mit den hier maßgeblichen Waren zudem das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann unter Zugrundelegung der Ausführungen unter
2. dahingestellt bleiben.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann der am Beschwerdeverfahren Beteiligte das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Kriener
Nielsen