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BPatG Beschluss vom 30.11.2023 – 30 W (pat) 34/23
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:301123B30Wpat34.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 34/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 009 939.6
hier: Antrag auf Wiedereinsetzung
hat
der
30. Senat
(Marken- und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. November 2023 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des
Richters Merzbach
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2023:301123B30Wpat34.23.0
1. Die Erinnerung der Anmelderin und Beschwerdeführerin, gegen den
Beschluss des Rechtspflegers vom 5. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschlüssen vom 30. November 2022 und vom 15. März 2023, wobei letzterer im
Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Markenanmeldung 30 2022 009 939
teilweise zurückgewiesen. Der Erinnerungsbeschluss ist der Anmelderin am 20.
März 2023 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
Mit einem am 17. April 2023 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangenen Telefax hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Die
Beschwerdegebühr
in Höhe von 200,- € wurde
jedoch ausweislich des
Kontoauszugs erst am 21. April 2023 auf dem Konto der zuständigen Bundeskasse
Halle für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben.
Mit Beschluss vom 5. Juli 2023 hat der zuständige Rechtspfleger des
Bundespatentgerichts festgestellt, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte,
da die Zahlung ausweislich des Kontoauszugs erst am 21. April 2023 und damit
einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist gutgeschrieben worden sei. Für die
fristgerechte Zahlung komme es nicht auf den Tag der Überweisung, sondern auf
den Tag der Gutschrift an. Bei dem von der Anmelderin vorgelegten
„Überweisungsnachweis“ vom 20. April 2023 (Anlage B1, Bl. 28) handele es sich
lediglich um eine Bestätigung des Überweisungsauftrags, nicht der Gutschrift.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin Erinnerung eingelegt und ausgeführt, sie
habe am Vormittag des 20. April 2023 die Überweisung in Höhe von 200 EUR auf
das Konto der Bundeskasse Halle getätigt. Das ergebe sich aus dem bereits als
Anlage B1 vorgelegten Überweisungsnachweis sowie dem Zeugnis des alleinigen
Geschäftsführers der Anmelderin, Herrn Moritz Andersen. Er habe darauf vertrauen
dürfen, dass die Zahlung unmittelbar auf dem Konto der Bundeskasse eingehe.
Zudem sei in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses des DPMA
vom 15. März 2023 lediglich ausgeführt, dass die Zahlung innerhalb der
Beschwerdefrist von einem Monat zu „erfolgen“ habe. Es fehle der deutliche
Hinweis, dass die Zahlung innerhalb der Beschwerdefrist auf dem Konto der
Bundeskasse eingegangen sein müsse.
Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
zu gewähren. Insoweit sei eine mögliche Fristversäumung nämlich unverschuldet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A. Die Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 5. Juli 2023 ist
zulässig,
in der Sache aber nicht begründet. Die Anmelderin und
Beschwerdeführerin hat zwar gegen den am 20. März 2023 zugestellten Beschluss
der Markenstelle vom 15. März 2023 rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist
des § 66 Abs. 2 MarkenG Beschwerde eingelegt, jedoch ohne innerhalb der
gemäß § 6 Abs. 1 PatKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 MarkenG am 20. April 2023
endenden Frist auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,00 EUR zu zahlen.
Die Beschwerdegebühr ist ausweislich des Kontoauszugs erst am 21. April 2023
und damit einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist auf dem Konto des
Deutschen Patent- und Markenamts gutgeschrieben worden.
Die Beschwerdegebühr ist somit verspätet gezahlt worden, da es nach der
eindeutigen Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Nr. 2 PatKostZV bei Zahlung
durch Überweisung nicht auf den Tag der Überweisung, sondern der Gutschrift
ankommt.
Die Zahlungsfrist war daher nicht dadurch eingehalten, dass der Geschäftsführer
der Anmelderin am Vormittag des 20. April 2023 die Überweisung in Höhe von 200
EUR auf das Konto der Bundeskasse Halle getätigt hat.
Ist die Zahlung der Beschwerdegebühr verspätet, so gilt die Beschwerde
gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. m.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt.
B. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zwar statthaft, insbesondere innerhalb der
zweimonatigen Wiedereinsetzungsfrist nach § 91 Abs. 2 MarkenG gestellt worden.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, da der Beschwerdeführer schon nach seinen
eigenen Darlegungen nicht ohne Verschulden verhindert war, die versäumte Frist
einzuhalten (§ 91 Abs. 1 S. 1 MarkenG).
Ohne Verschulden ist eine Frist versäumt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet
worden ist, deren Beachtung im Einzelfall nach den subjektiven Verhältnissen des
Betroffenen zumutbar war (Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13.
Aufl., § 91 Rn. 10 m. w. N.). Beurteilungsmaßstab ist, welche Vorkehrungen ein
gewissenhafter Handlungspflichtiger in gleicher Lage gegen die Fristversäumung
objektiv getroffen hätte und ob diese im Einzelfall von ihm erwartet werden konnten.
Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei
gleich (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann vorliegend eine Wiedereinsetzung in die
versäumte Zahlungsfrist nicht gewährt werden. Die Anmelderin
und
Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass sie diese Frist ohne Verschulden
versäumt hat.
1. Die verspätete Zahlung der Beschwerdegebühr ist nicht deshalb unverschuldet,
weil die Einzahlung am 20. April 2023 und damit vor Ablauf der Beschwerdefrist
veranlasst worden ist.
Zwar darf der Zahlungspflichtige eine Frist ausnutzen, bei einer Zahlung kurz vor
Fristablauf hat er aber für die dann erforderliche schnelle Zahlungsweise zu sorgen
(Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 91 Rn. 19). Die Anmelderin
hätte daher am 20. April 2023 einen Zahlungsweg wählen können und müssen, bei
dem eine Fristwahrung sichergestellt war. Dies hätte z.B. durch die Bezahlung per
Blitzüberweisung geschehen können, kombiniert mit einer Bestätigung der
angewiesenen Bank, dass die Ausführung der Überweisung am selben Tag getätigt
wird (vgl. BPatG, Beschluss vom 10. Februar 2010 - 26 W (pat) 188/09).
Die von dem Geschäftsführer der Anmelderin am 20. April 2023 durchgeführte
(Online-)Überweisung der Beschwerdegebühr bot hingegen keine Gewähr für einen
rechtzeitigen Eingang der Beschwerdegebühr auf dem Konto der zuständigen
Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt. Wie allgemein bekannt ist,
müssen (Online-)Überweisungen vom Zahlungsdienstleister
innerhalb eines
Geschäftstages ausgeführt werden (vgl. § 675s Abs. 1 S. 1 BGB). Bei einer
Überweisung am letzten Tag der Frist musste die Anmelderin somit mit einer
verspäteten Gutschrift erst am 21. April 2023 rechnen.
Ein Verschulden entfällt entgegen der Auffassung der Anmelderin auch nicht
deshalb, weil
die Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis, dass die
Beschwerdegebühr bis zum Ablauf der Beschwerdefrist „entrichtet“ werden müsse,
nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringe, dass die Gebühr bis zum Ablauf
der Beschwerdefrist auf dem Konto der Bundeskasse eingegangen sein müsse.
Auf eine unklare Rechtsmittelbelehrung kann sich die anwaltlich vertretene
Anmelderin
schon
deshalb
nicht
berufen, weil
ihr
bzw.
ihren
Verfahrensbevollmächtigten ungeachtet der Rechtsmittelbelehrung bekannt war,
dass die Frist am 20. April 2023 ablief. Das ergibt sich bereits aus dem Vortrag vom
8. September 2023, dass der Geschäftsführer der Anmelderin am 20. April 2023 die
Überweisung – in der Annahme einer „unmittelbaren Gutschrift“ - getätigt habe. Es
liegt zudem im Bereich der Sorgfaltspflichten eines Verfahrensbevollmächtigten,
sich über die Zahlungsweise nach der PatKostZV zu informieren (vgl. BPatG v.
2.11.2015 – 28 W
(pat) 543/14, GRUR-RS 2016, 01711; Knoll
in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 91 Rn. 19) und die Mandantschaft
– wenn die Zahlung wie vorliegend durch diese ausgeführt wird - entsprechend zu
informieren.
Ungeachtet dessen bringt die dem angefochtenen Beschluss beigefügte
Rechtsmittelbelehrung mit der Formulierung, dass die Beschwerdegebühr innerhalb
der Beschwerdefrist „auf das Konto der Bundeskasse Halle/DPMA für das Deutsche
Patent- und Markenamt zu entrichten“ sei, deutlich und unmissverständlich zum
Ausdruck, dass entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr.
2 i. V. m. § 2 Nr. 2 PatKostZV bei einer Überweisung der Tag der Gutschrift der
Beschwerdegebühr für die Wahrung der Zahlungsfrist maßgeblich ist, daher allein
die Veranlassung der Zahlung der Beschwerdegebühr
innerhalb der
Beschwerdefrist nicht ausreicht, sondern nur deren Entrichtung und damit deren
Eingang auf dem Konto der Bundeskasse Halle/DPMA fristwahrend wirken kann
(vgl. BPatG, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - 30 W (pat) 69/21).
2. Lässt sich somit bereits nach dem Vorbringen der Anmelderin nicht feststellen,
dass die Versäumung der Zahlungsfrist unverschuldet erfolgt ist, ist der Antrag auf
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr
zurückzuweisen, ohne dass es auf die Frage einer Glaubhaftmachung des Vortrags
der Beschwerdeführerin
durch
das Zeugnis des Geschäftsführers der
Beschwerdeführerin, Herrn Moritz Andersen, noch ankäme.
C. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, da für die als nicht
eingelegt geltende Beschwerde eine Gebühr nicht geschuldet und daher die
verspätet gezahlte Gebühr ohne Rechtsgrund entrichtet worden ist (Knoll
in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 66 Rn. 53).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin
das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Hacker
Merzbach
Weitzel
…