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BPatG Beschluss vom 30.11.2023 – 30 W (pat) 34/23

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:301123B30Wpat34.23.0

Zitiert 2 Entscheidungen 8 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 34/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 009 939.6

hier: Antrag auf Wiedereinsetzung

hat

der

30. Senat

(Marken- und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. November 2023 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des

Richters Merzbach

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2023:301123B30Wpat34.23.0

1. Die Erinnerung der Anmelderin und Beschwerdeführerin, gegen den

Beschluss des Rechtspflegers vom 5. Juli 2023 wird zurückgewiesen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschlüssen vom 30. November 2022 und vom 15. März 2023, wobei letzterer im

Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Markenanmeldung 30 2022 009 939

teilweise zurückgewiesen. Der Erinnerungsbeschluss ist der Anmelderin am 20.

März 2023 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.

Mit einem am 17. April 2023 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingegangenen Telefax hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Die

Beschwerdegebühr

in Höhe von 200,- € wurde

jedoch ausweislich des

Kontoauszugs erst am 21. April 2023 auf dem Konto der zuständigen Bundeskasse

Halle für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben.

Mit Beschluss vom 5. Juli 2023 hat der zuständige Rechtspfleger des

Bundespatentgerichts festgestellt, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte,

da die Zahlung ausweislich des Kontoauszugs erst am 21. April 2023 und damit

einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist gutgeschrieben worden sei. Für die

fristgerechte Zahlung komme es nicht auf den Tag der Überweisung, sondern auf

den Tag der Gutschrift an. Bei dem von der Anmelderin vorgelegten

„Überweisungsnachweis“ vom 20. April 2023 (Anlage B1, Bl. 28) handele es sich

lediglich um eine Bestätigung des Überweisungsauftrags, nicht der Gutschrift.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin Erinnerung eingelegt und ausgeführt, sie

habe am Vormittag des 20. April 2023 die Überweisung in Höhe von 200 EUR auf

das Konto der Bundeskasse Halle getätigt. Das ergebe sich aus dem bereits als

Anlage B1 vorgelegten Überweisungsnachweis sowie dem Zeugnis des alleinigen

Geschäftsführers der Anmelderin, Herrn Moritz Andersen. Er habe darauf vertrauen

dürfen, dass die Zahlung unmittelbar auf dem Konto der Bundeskasse eingehe.

Zudem sei in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses des DPMA

vom 15. März 2023 lediglich ausgeführt, dass die Zahlung innerhalb der

Beschwerdefrist von einem Monat zu „erfolgen“ habe. Es fehle der deutliche

Hinweis, dass die Zahlung innerhalb der Beschwerdefrist auf dem Konto der

Bundeskasse eingegangen sein müsse.

Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

zu gewähren. Insoweit sei eine mögliche Fristversäumung nämlich unverschuldet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A. Die Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 5. Juli 2023 ist

zulässig,

in der Sache aber nicht begründet. Die Anmelderin und

Beschwerdeführerin hat zwar gegen den am 20. März 2023 zugestellten Beschluss

der Markenstelle vom 15. März 2023 rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist

des § 66 Abs. 2 MarkenG Beschwerde eingelegt, jedoch ohne innerhalb der

gemäß § 6 Abs. 1 PatKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 MarkenG am 20. April 2023

endenden Frist auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,00 EUR zu zahlen.

Die Beschwerdegebühr ist ausweislich des Kontoauszugs erst am 21. April 2023

und damit einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist auf dem Konto des

Deutschen Patent- und Markenamts gutgeschrieben worden.

Die Beschwerdegebühr ist somit verspätet gezahlt worden, da es nach der

eindeutigen Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Nr. 2 PatKostZV bei Zahlung

durch Überweisung nicht auf den Tag der Überweisung, sondern der Gutschrift

ankommt.

Die Zahlungsfrist war daher nicht dadurch eingehalten, dass der Geschäftsführer

der Anmelderin am Vormittag des 20. April 2023 die Überweisung in Höhe von 200

EUR auf das Konto der Bundeskasse Halle getätigt hat.

Ist die Zahlung der Beschwerdegebühr verspätet, so gilt die Beschwerde

gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. m.

B. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zwar statthaft, insbesondere innerhalb der

zweimonatigen Wiedereinsetzungsfrist nach § 91 Abs. 2 MarkenG gestellt worden.

Der Antrag ist jedoch unbegründet, da der Beschwerdeführer schon nach seinen

eigenen Darlegungen nicht ohne Verschulden verhindert war, die versäumte Frist

Ohne Verschulden ist eine Frist versäumt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet

worden ist, deren Beachtung im Einzelfall nach den subjektiven Verhältnissen des

Betroffenen zumutbar war (Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13.

Aufl., § 91 Rn. 10 m. w. N.). Beurteilungsmaßstab ist, welche Vorkehrungen ein

gewissenhafter Handlungspflichtiger in gleicher Lage gegen die Fristversäumung

objektiv getroffen hätte und ob diese im Einzelfall von ihm erwartet werden konnten.

Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann vorliegend eine Wiedereinsetzung in die

versäumte Zahlungsfrist nicht gewährt werden. Die Anmelderin

und

Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass sie diese Frist ohne Verschulden

versäumt hat.

1. Die verspätete Zahlung der Beschwerdegebühr ist nicht deshalb unverschuldet,

weil die Einzahlung am 20. April 2023 und damit vor Ablauf der Beschwerdefrist

veranlasst worden ist.

Zwar darf der Zahlungspflichtige eine Frist ausnutzen, bei einer Zahlung kurz vor

Fristablauf hat er aber für die dann erforderliche schnelle Zahlungsweise zu sorgen

(Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 91 Rn. 19). Die Anmelderin

hätte daher am 20. April 2023 einen Zahlungsweg wählen können und müssen, bei

dem eine Fristwahrung sichergestellt war. Dies hätte z.B. durch die Bezahlung per

Blitzüberweisung geschehen können, kombiniert mit einer Bestätigung der

angewiesenen Bank, dass die Ausführung der Überweisung am selben Tag getätigt

wird (vgl. BPatG, Beschluss vom 10. Februar 2010 - 26 W (pat) 188/09).

Die von dem Geschäftsführer der Anmelderin am 20. April 2023 durchgeführte

(Online-)Überweisung der Beschwerdegebühr bot hingegen keine Gewähr für einen

rechtzeitigen Eingang der Beschwerdegebühr auf dem Konto der zuständigen

Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt. Wie allgemein bekannt ist,

müssen (Online-)Überweisungen vom Zahlungsdienstleister

innerhalb eines

Geschäftstages ausgeführt werden (vgl. § 675s Abs. 1 S. 1 BGB). Bei einer

Überweisung am letzten Tag der Frist musste die Anmelderin somit mit einer

verspäteten Gutschrift erst am 21. April 2023 rechnen.

Ein Verschulden entfällt entgegen der Auffassung der Anmelderin auch nicht

deshalb, weil

die Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis, dass die

Beschwerdegebühr bis zum Ablauf der Beschwerdefrist „entrichtet“ werden müsse,

nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringe, dass die Gebühr bis zum Ablauf

der Beschwerdefrist auf dem Konto der Bundeskasse eingegangen sein müsse.

Auf eine unklare Rechtsmittelbelehrung kann sich die anwaltlich vertretene

Anmelderin

schon

deshalb

nicht

berufen, weil

ihr

bzw.

ihren

Verfahrensbevollmächtigten ungeachtet der Rechtsmittelbelehrung bekannt war,

dass die Frist am 20. April 2023 ablief. Das ergibt sich bereits aus dem Vortrag vom

8. September 2023, dass der Geschäftsführer der Anmelderin am 20. April 2023 die

Überweisung – in der Annahme einer „unmittelbaren Gutschrift“ - getätigt habe. Es

liegt zudem im Bereich der Sorgfaltspflichten eines Verfahrensbevollmächtigten,

sich über die Zahlungsweise nach der PatKostZV zu informieren (vgl. BPatG v.

2.11.2015 – 28 W

(pat) 543/14, GRUR-RS 2016, 01711; Knoll

in

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 91 Rn. 19) und die Mandantschaft

– wenn die Zahlung wie vorliegend durch diese ausgeführt wird - entsprechend zu

informieren.

Ungeachtet dessen bringt die dem angefochtenen Beschluss beigefügte

Rechtsmittelbelehrung mit der Formulierung, dass die Beschwerdegebühr innerhalb

der Beschwerdefrist „auf das Konto der Bundeskasse Halle/DPMA für das Deutsche

Patent- und Markenamt zu entrichten“ sei, deutlich und unmissverständlich zum

Ausdruck, dass entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr.

2 i. V. m. § 2 Nr. 2 PatKostZV bei einer Überweisung der Tag der Gutschrift der

Beschwerdegebühr für die Wahrung der Zahlungsfrist maßgeblich ist, daher allein

die Veranlassung der Zahlung der Beschwerdegebühr

innerhalb der

Beschwerdefrist nicht ausreicht, sondern nur deren Entrichtung und damit deren

Eingang auf dem Konto der Bundeskasse Halle/DPMA fristwahrend wirken kann

(vgl. BPatG, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - 30 W (pat) 69/21).

2. Lässt sich somit bereits nach dem Vorbringen der Anmelderin nicht feststellen,

dass die Versäumung der Zahlungsfrist unverschuldet erfolgt ist, ist der Antrag auf

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr

zurückzuweisen, ohne dass es auf die Frage einer Glaubhaftmachung des Vortrags

der Beschwerdeführerin

durch

das Zeugnis des Geschäftsführers der

Beschwerdeführerin, Herrn Moritz Andersen, noch ankäme.

C. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, da für die als nicht

eingelegt geltende Beschwerde eine Gebühr nicht geschuldet und daher die

verspätet gezahlte Gebühr ohne Rechtsgrund entrichtet worden ist (Knoll

in

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 66 Rn. 53).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin

das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Hacker

Merzbach

Weitzel