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BPatG Beschluss vom 11.05.2022 – 29 W (pat) 545/20

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:110522B29Wpat545.20.0

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 545/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 110 268.1

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. Mai 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin

Seyfarth und den Richter Posselt

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2022:110522B29Wpat545.20.0

G r ü n d e

I.

Das Wortzeichen

To-Relax-Liste

ist am 7. August 2019 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und

Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen

angemeldet worden:

Klasse 16: Bücher; Sachbücher;

Klasse 41: Durchführung von Kursen; Coaching; personenbezogenes

Coaching.

Mit Beschluss vom 20. Februar 2020 hat die Markenstelle für Klasse 16 des DPMA

die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehen eines

Freihaltebedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen.

Es handle sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine rein beschreibende

Sachangabe. Das Anmeldezeichen bestehe aus den englischsprachigen Wörtern

„To-Relax“, welche mit „zum Entspannen“ übersetzt würden, und dem deutschen

Wort „Liste“. Letzteres bedeute „schriftliche Zusammenstellung; Aufstellung

nacheinander, besonders untereinander, unter einem bestimmten Gesichtspunkt

aufgeführter Personen oder Sachen; synonym für Verzeichnis, Aufzählung,

Aufstellung, Register, Tabelle, etc.“. Die angemeldete Marke „To-Relax-Liste“

werde anpreisend im Sinne von „Zum-Entspannen-Liste“ verstanden und stelle

keine phantasievolle Neuschöpfung dar, sondern sei glatt waren- und

dienstleistungsbeschreibend. Die Gesamtmarke weise

die

nationalen

Verkehrskreise lediglich darauf hin, dass die angebotenen Bücher und Coaching-

sowie Kursdienstleistungen eine Zusammenstellung von Sachen bzw. Dingen

beinhalteten oder thematisierten, die zum Entspannen geeignet seien oder hierzu

führten. Bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen werde das Zeichen zudem

lediglich als Hinweis darauf wahrgenommen, dass diese die Erstellung einer Liste

zum Entspannen/Ausruhen zum Gegenstand hätten, eine solche beinhalteten oder

in unmittelbaren Zusammenhang damit angeboten würden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen

Antrag,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 vom 20. Februar 2020

aufzuheben.

Sie

ist der Ansicht, dem angemeldeten Zeichen

fehle weder die

Unterscheidungskraft, noch sei es freihaltebedürftig. Die Markenstelle konzentriere

sich bei ihrer Einschätzung lediglich auf „To-Relax“, lasse aber den deutschen

Bestandteil „Liste“ völlig außeracht. Sie verkenne dabei, dass insbesondere durch

die Bindestriche ein einheitliches Gesamtzeichen entstehe, welches die

angesprochenen Verkehrskreise stets in seiner Gesamtheit wahrnehmen würden,

ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen. Die Markenstelle habe

ferner die vielfältigen Bedeutungen des Begriffes „Relax“ bei ihrer Begründung nicht

gewürdigt. Für die deutschen Verkehrskreise habe sich in Bezug auf diesen

englischen Begriff kein im Vordergrund stehender Sinngehalt herausgebildet. Die

Marke sei daher mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Die Markenstelle habe

keine Belege dafür aufgeführt, dass die angesprochene Wortfolge als Werbespruch

verwendet werde. Es handle sich zudem um eine Wortneuschöpfung. Daher sei

ausgeschlossen, dass der Verkehr an eine beschreibende oder werbemäßig

anpreisende Verwendung der Wortfolge gewöhnt sei. Es handle sich weder um ein

produktunabhängig einsetzbares Werbewort wie „Super“ oder „Mega“ noch um

einen lediglich qualitätsbezogenen Werbeslogan. Es sei nicht erforderlich, dass die

angemeldete Marke einen selbstständig kennzeichnenden Bestandteil enthalte

oder in ihrer Gesamtheit einen fantasievollen Überschuss aufweise. Der Verkehr

werde das Zeichen auch nicht ausschließlich als „Zum-Entspannen-Liste“

verstehen. Der Begriff „Relax“ könne genauso mit „nachlassen, schlafen,

schwächen“ oder „ermüden“ übersetzt werden. Er sei dann negativ konnotiert, so

dass eine anpreisende Bedeutung nicht in Betracht komme. In Bezug auf Bücher

und Sachbücher könnten die Verkehrskreise daher den Wortbestandteil auch mit

einem Sachmangel in Verbindung bringen. Gleiches gelte für die beanspruchten

Dienstleistungen. Diese könnten im Sinne von Kursen und Coaching, die einen

Teilnehmer schwächen oder schlaff werden bzw. ermüden lassen, aufgefasst

werden. Eine Google-Recherche des Begriffs habe zudem lediglich um die 50

Treffer ergeben, wobei kein einziger das Wortzeichen in der angemeldeten Form

mit Bindestrich und Versalien enthalte. Eine so geringe Trefferzahl sei ungewöhnlich

und ein Hinweis darauf, dass sich eine Verwendung und damit ein naheliegender

Sinngehalt für das in Rede stehende Zeichen nicht herausgebildet habe. Hinzu

komme, dass das Zeichen in der Regel überwiegend in einem anderen Kontext

verwendet werde, zum Beispiel in Verbindung mit Playlisten, Songtiteln, Songtexten

und dergleichen. Eine synonyme Verwendung des Begriffs „Liste“ für Bücher finde

sich im deutschsprachigen Raum nicht. Daher würden die angesprochenen

Verkehrskreise das Zeichen auch nicht in einen unmittelbaren oder engen Bezug

zu Büchern bzw. Sachbüchern bringen. Dies gelte umso mehr

für die

beanspruchten Kurse und Coaching-Dienstleistungen. Bei Waren und

Dienstleistungen, die wie z. B. Bücher einen universellen und kaum abgrenzbaren

Einsatzbereich hätten, sei zudem eine differenzierte Betrachtung der

Unterscheidungskraft angebracht. Die Schutzfähigkeit könne nicht

für alle

Ausdrücke verneint werden, die im weitesten Sinne theoretisch als Angabe eines

Themenbereiches in Betracht kommen könnten. Es sei abwegig, dass ein Buch

oder ein Kurs bzw. ein Coaching mit einer so geringen inhaltlichen Substanz

angeboten werde. Selbst wenn die genannten Waren oder Dienstleistungen eine

„Zum Entspannen Liste“ oder dergleichen zum Inhalt hätten oder erläuterten,

würden sie nicht mit „To-Relax-Liste“ betitelt. Dieser Begriff stelle allenfalls einen

Teilbereich einer Sachangabe dar. Es ließen sich auch keine Belege für eine

Verwendung der angemeldeten Wortfolge als Titel eines Buches oder Kurses bzw.

Coachings auffinden. Ferner verkenne die Markenstelle, dass der Schutzumfang

des Anmeldezeichens durch die konkret eingetragene Form mit Bindestrichen und

groß geschriebenen Anfangsbuchstaben der Einzelwörter stark eingeschränkt sei.

Unberücksichtigt bleibe zudem eine Vielzahl vergleichbarer Voreintragungen.

Der Senat hat mit Hinweis vom 1. Juli 2020 eigene Rechercheergebnisse übermittelt

und seine Rechtsauffassung dargelegt. Die Beschwerdeführerin hat

trotz

antragsgemäßer Fristverlängerung bis 7. August 2020 und erneuter Fristgewährung

bis 2. Mai 2022 keine ergänzende Stellungnahme eingereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 MarkenG wirksam eingelegte Beschwerde ist

zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens To-Relax-Liste steht das

Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung

daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren

oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet

(EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN

DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM

[Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR

2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-

Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR

2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die

Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. –

Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O.

– OUI). Da allein das Fehlen

jeglicher Unterscheidungskraft ein

Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass

jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis

zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso

ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in

seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm

entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-

Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 –

Gute Laune Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen

Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 –

grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn

ihnen die angesprochenen Verkehrskreise

lediglich einen

im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674,

Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270

Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder

Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom

Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –

stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH

GRUR 2020, 411 Rn. 11 - #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR

2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR

2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010,

640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus

besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände

beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht

unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen

hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen

(BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke;

a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops).

2. Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete

Zeichen To-Relax-Liste nicht. Die angesprochenen Verkehrskreise werden darin

lediglich eine Sachaussage und keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem

bestimmten Unternehmen erkennen.

a. Von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden sowohl der

inländische Fachverkehr als auch der allgemeine

inländische Verbraucher

angesprochen.

b. Das Zeichen setzt sich aus dem englischen „to relax“ und dem deutschen Wort

„Liste“ zusammen, die jeweils mit einem Bindestrich verbunden sind.

Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig,

zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des

Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser

Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229,

230 - BioID). Dieser Vorgabe ist die Markenstelle in ihrer Begründung gefolgt.

Die Worte „to relax“ stammen aus dem Englischen, bezeichnen den Infinitiv des

Verbs und werden mit „sich entspannen; sich erholen; sich ausruhen“ (vgl. Pons,

Onlinewörterbuch, Englisch – Deutsch /

to relax; https://dict.leo.org/englischdeutsch/to%20relax/) übersetzt. Zutreffend hat die Beschwerdeführerin festgestellt,

dass man auch Übersetzungen mit „nachlassen, erschlaffen, schwächen“ findet.

Diese sind für den Verkehr jedoch nicht naheliegend.

In seiner Bedeutung

„entspannen/erholen“ hat „to relax“ seit langem als Verb „relaxen“ Eingang in die

deutsche Sprache gefunden. Der Begriff hat sich ausgehend vom Sportbereich als

schlagwortartiger Hinweis auf „Entspannung“ etabliert (vgl. BPatG, Beschluss vom

07.12.2011, 28 W (pat) 74/10 - Gastrorelax; Beschluss vom 13.06.2019, 30 W (pat)

9/17 – AquaRelax). Zudem findet sich „Relax“ in Wortkombinationen wie „Relax-

Programm, Relax-Terrasse; Relax-Guide; Relax-Bereiche; Relax-Oasen, Relax-

Hotel, etc.“ (vgl. u. a. Anlage 1, Bl. 41 d. A.). Auch gibt es „Relax-Ideen“ oder „Relax-

Tipps“, die alle die positive Konnotation der Erholung/Entspannung aufweisen, nicht

dagegen die negative des Erschlaffens.

Der deutsche Begriff „Liste“ bedeutet „schriftliche Zusammenstellung, Aufstellung

nacheinander, besonders untereinander unter einem bestimmten Gesichtspunkt

aufgeführter Personen oder Sachen“ bzw. „Kurzform

für Wahlliste“

(vgl.

Duden/Onlinewörterbuch/Liste).

c.

In seiner Gesamtheit wird das angemeldete Zeichen „To-Relax-Liste“, das

sprach- und werbeüblich zusammengesetzt ist, von den oben genannten

Verkehrskreisen unmittelbar und ohne weitere gedankliche Zwischenschritte als

„sich entspannen Liste“, „Entspannungsliste“ oder „Liste zum Entspannen“

verstanden. Der Begriff weist daher lediglich beschreibend auf den Inhalt von

Büchern, Sachbüchern, Kursen oder eines Coachings hin. Zu diesem Verständnis

trägt bei, dass den Verbrauchern aus dem täglichen Gebrauch der Begriff „To Do

Liste“ allgemein bekannt ist, auf den das angemeldete Zeichen in seinem Aufbau

rekurriert. Der von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichte Google-

Ausdruck mit Treffern zur Suche „to relax liste“ zeigt diese beschreibende

Bedeutung bereits in seinem ersten Treffer deutlich auf. Dort findet sich „TO RELAX

LISTE Das wundervolle Pendant zur To Do Liste. Das ist ein großartiges Tool für

mehr Lebensfreude und Gelassenheit …. Was steht auf Deiner To Relax Liste für

heute drauf“ (vgl. Anlage 2, Bl. 42 d. A.). Weitere Nachweise zeigen eine Definition

dieser Liste, nämlich „Unsere eigenen Wünsche und Bedürfnisse bleiben oft auf der

Strecke. In der To-Relax-Liste hältst Du die Dinge fest, die Dir gut tun und aus denen

Du Kraft schöpfen kannst.“ (vgl. Anlage 3, Bl. 43 d. A.). Nicht zuletzt gibt es die

Anleitung für den Fokus Planer von Lars Bobach „Die TO-RELAX LISTE“ (vgl.

Anlage 4, Bl. 44 d. A.).

Wie diese Beispiele zeigen, wird die angemeldete Bezeichnung bereits

beschreibend verwendet. Ein lexikalischer Nachweis ist für die Annahme fehlender

Unterscheidungskraft – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht

erforderlich. Auch ist es hierfür unerheblich, ob es sich um eine Wortneuschöpfung

handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680

Rn. 38 – BIOMILD; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8

Rn. 222). Der Aspekt der „Neuheit“ bzw. „erfinderischen Tätigkeit“ spielt im

Markenrecht – anders als im Patentrecht – keine Rolle, da es zur Beurteilung der

Schutzfähigkeit eines Zeichens lediglich auf die Unterscheidungskraft bzw. das

Freihaltebedürfnis ankommt (vgl. BGH GRUR 2003, 436, 439 – Feldenkrais; BPatG,

Beschluss vom 05.02.2020, 29 W (pat) 516/17 – Keramik komplett; Beschluss vom

14.05.2019, 25 W (pat) 76/17 – Paletas Berlin; Beschluss vom 30.04.2014,

29 W (pat) 113/11 – Schichtenmodell der Integration). Zudem wird der Verkehr auch

bisher nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen

durchaus als solche und damit nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen

(vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 175, 176).

Den angesprochenen Abnehmern der Waren bzw. Adressaten der Dienstleistungen

erschließt sich die konkret beschreibende Angabe ohne weitere Denkprozesse

unmittelbar, da es auch andere Begrifflichkeiten für die To-Relax-Liste gibt, die der

Verbraucher als Gegenteil zur „To-Do-Liste“ kennt, wie z. B. die „Stop-doing-Liste“

(vgl. Anlage 5, Bl. 45 d. A.) sowie vor allem die „Entspannungsliste“ (vgl.

Anlagenkonvolut 6, Bl. 46 ff. d. A.). Dort findet sich z. B. „KIJU Kinder- und

Jugendreisen: Der Beauty- und Wellnesstag ist ein weiterer Punkt auf deiner

persönlichen ‚Entspannungsliste‘ während dieser Reise.“ Blog Roter Mohn:

…“Gestern stand meditatives Kolorieren auf der Entspannungsliste.“; empiricus:

…“Ihre Entspannungs-Liste“; FROM Press: …“Manchester belegte auf einem ‘Zen

Score‘…den ersten Platz auf der Entspannungsliste“; Expedia.de: …“Ganz oben

auf der Expedia-Entspannungsliste steht viel trinken…“.

Der Charakter als Sachangabe geht durch die Zusammenfügung der

beschreibenden Bestandteile aus den bereits genannten Gründen nicht verloren.

d. Wie aus den oben aufgeführten Beispielen ersichtlich, ist weder die Verwendung

von Bindestrichen, noch die Großschreibung der jeweils ersten Buchstaben der

Zeichenbestandteile ungewöhnlich. (vgl. hierzu auch BPatG, Beschluss vom

27.11.2014, 30 W (pat) 518/13 – rheuma-liga-nds).

e. Dass einer der Zeichenbestandteile als englisches Wort und der andere als

deutscher Begriff aufgefasst werden,

führt nicht zur Schutzfähigkeit des

angemeldeten Zeichens. Zwar kann sich die Kombination von Wörtern aus

verschiedenen Sprachen im Einzelfall als ungewöhnlich und originell darstellen.

(BPatG, Beschluss vom 01.03.2018, 30 W (pat) 543/16 – Natura Balance). Deutschenglische Wortkombinationen sind

jedoch gerade hinsichtlich der hier

beanspruchten Waren und Dienstleistungen sehr häufig und werden von den

angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verstanden, wie auch die oben

genannten Beispiele zeigen.

f. Im Hinblick auf die in Klasse 16 beanspruchten „Bücher; Sachbücher“ werden die

angesprochenen Verbraucher daher

im angemeldeten Zeichen nur einen

thematischen Sachhinweis auf Entspannungslisten

in den verschiedensten

Bereichen erblicken. Im gesamten Wellness- und Gesundheitssektor können sich

diese mit unterschiedlichen Inhalten wie Entspannungsübungen, Atemtechniken,

Ernährung, Reisen, Hotels, Sport, etc. befassen, so dass entgegen dem Vorbringen

der Beschwerdeführerin auch ein ausreichend weiter Themenkreis für solche Listen

vorhanden ist.

Entsprechendes gilt für die Dienstleistungen in Klasse 41 „Durchführung von

Kursen; Coaching; personenbezogenes Coaching“. Diesbezüglich stellt das

angemeldete Zeichen lediglich einen Hinweis darauf dar, dass die Teilnehmerinnen

und Teilnehmer in den Kursen oder durch das Coaching an Hand von digitalen oder

analogen Listen

lernen, die nötige Entspannung

in unterschiedlichen

Lebensbereichen zurückzugewinnen. Ihnen kann zudem in Kursen und Coachings

nahegebracht werden, wie sie sich selbst entsprechende Listen erstellen und diese

in ihrem Alltagsleben möglichst effektiv, also erholungsbringend, einsetzen können.

g. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Markenvoreintragungen beim

Deutschen Patent- und Markenamt führen zu keiner anderen Beurteilung. Zum

einen können aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine

weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten

Anmeldung entnommen werden, zum anderen kann auch unter Berufung auf den

Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den

rechtlichen Vorgaben

entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. BGH GRUR 2012, 276

Rn. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V. m. w. N.). Ferner enthalten viele

der – von der Beschwerdeführerin vorgelegten – Eintragungen zu „relax“ weitere

Wort- oder Bildelemente und/oder abweichende Waren- oder Dienstleistungen, so

dass schon deshalb keine Vergleichbarkeit gegeben ist. Daneben gibt es

mindestens ebenso viele Anmeldungen, die zurückgewiesen oder aus anderen

Gründen nicht eingetragen bzw. Marken, die wieder gelöscht wurden.

3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann

dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus freihaltungsbedürftig

4. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen

Verhandlung gestellt. Eine solche war auch nicht sachdienlich, weshalb im

schriftlichen Verfahren entschieden werden kann (§ 69 MarkenG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt einzulegen.

Dr. Mittenberger-Huber

Seyfarth

Posselt