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BPatG Beschluss vom 11.05.2022 – 29 W (pat) 545/20
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:110522B29Wpat545.20.0
Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 5 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 545/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 110 268.1
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Mai 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin
Seyfarth und den Richter Posselt
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2022:110522B29Wpat545.20.0
G r ü n d e
I.
Das Wortzeichen
To-Relax-Liste
ist am 7. August 2019 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen
angemeldet worden:
Klasse 16: Bücher; Sachbücher;
Klasse 41: Durchführung von Kursen; Coaching; personenbezogenes
Coaching.
Mit Beschluss vom 20. Februar 2020 hat die Markenstelle für Klasse 16 des DPMA
die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehen eines
Freihaltebedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen.
Es handle sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine rein beschreibende
Sachangabe. Das Anmeldezeichen bestehe aus den englischsprachigen Wörtern
„To-Relax“, welche mit „zum Entspannen“ übersetzt würden, und dem deutschen
Wort „Liste“. Letzteres bedeute „schriftliche Zusammenstellung; Aufstellung
nacheinander, besonders untereinander, unter einem bestimmten Gesichtspunkt
aufgeführter Personen oder Sachen; synonym für Verzeichnis, Aufzählung,
Aufstellung, Register, Tabelle, etc.“. Die angemeldete Marke „To-Relax-Liste“
werde anpreisend im Sinne von „Zum-Entspannen-Liste“ verstanden und stelle
keine phantasievolle Neuschöpfung dar, sondern sei glatt waren- und
dienstleistungsbeschreibend. Die Gesamtmarke weise
die
nationalen
Verkehrskreise lediglich darauf hin, dass die angebotenen Bücher und Coaching-
sowie Kursdienstleistungen eine Zusammenstellung von Sachen bzw. Dingen
beinhalteten oder thematisierten, die zum Entspannen geeignet seien oder hierzu
führten. Bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen werde das Zeichen zudem
lediglich als Hinweis darauf wahrgenommen, dass diese die Erstellung einer Liste
zum Entspannen/Ausruhen zum Gegenstand hätten, eine solche beinhalteten oder
in unmittelbaren Zusammenhang damit angeboten würden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen
Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 vom 20. Februar 2020
aufzuheben.
Sie
ist der Ansicht, dem angemeldeten Zeichen
fehle weder die
Unterscheidungskraft, noch sei es freihaltebedürftig. Die Markenstelle konzentriere
sich bei ihrer Einschätzung lediglich auf „To-Relax“, lasse aber den deutschen
Bestandteil „Liste“ völlig außeracht. Sie verkenne dabei, dass insbesondere durch
die Bindestriche ein einheitliches Gesamtzeichen entstehe, welches die
angesprochenen Verkehrskreise stets in seiner Gesamtheit wahrnehmen würden,
ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen. Die Markenstelle habe
ferner die vielfältigen Bedeutungen des Begriffes „Relax“ bei ihrer Begründung nicht
gewürdigt. Für die deutschen Verkehrskreise habe sich in Bezug auf diesen
englischen Begriff kein im Vordergrund stehender Sinngehalt herausgebildet. Die
Marke sei daher mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Die Markenstelle habe
keine Belege dafür aufgeführt, dass die angesprochene Wortfolge als Werbespruch
verwendet werde. Es handle sich zudem um eine Wortneuschöpfung. Daher sei
ausgeschlossen, dass der Verkehr an eine beschreibende oder werbemäßig
anpreisende Verwendung der Wortfolge gewöhnt sei. Es handle sich weder um ein
produktunabhängig einsetzbares Werbewort wie „Super“ oder „Mega“ noch um
einen lediglich qualitätsbezogenen Werbeslogan. Es sei nicht erforderlich, dass die
angemeldete Marke einen selbstständig kennzeichnenden Bestandteil enthalte
oder in ihrer Gesamtheit einen fantasievollen Überschuss aufweise. Der Verkehr
werde das Zeichen auch nicht ausschließlich als „Zum-Entspannen-Liste“
verstehen. Der Begriff „Relax“ könne genauso mit „nachlassen, schlafen,
schwächen“ oder „ermüden“ übersetzt werden. Er sei dann negativ konnotiert, so
dass eine anpreisende Bedeutung nicht in Betracht komme. In Bezug auf Bücher
und Sachbücher könnten die Verkehrskreise daher den Wortbestandteil auch mit
einem Sachmangel in Verbindung bringen. Gleiches gelte für die beanspruchten
Dienstleistungen. Diese könnten im Sinne von Kursen und Coaching, die einen
Teilnehmer schwächen oder schlaff werden bzw. ermüden lassen, aufgefasst
werden. Eine Google-Recherche des Begriffs habe zudem lediglich um die 50
Treffer ergeben, wobei kein einziger das Wortzeichen in der angemeldeten Form
mit Bindestrich und Versalien enthalte. Eine so geringe Trefferzahl sei ungewöhnlich
und ein Hinweis darauf, dass sich eine Verwendung und damit ein naheliegender
Sinngehalt für das in Rede stehende Zeichen nicht herausgebildet habe. Hinzu
komme, dass das Zeichen in der Regel überwiegend in einem anderen Kontext
verwendet werde, zum Beispiel in Verbindung mit Playlisten, Songtiteln, Songtexten
und dergleichen. Eine synonyme Verwendung des Begriffs „Liste“ für Bücher finde
sich im deutschsprachigen Raum nicht. Daher würden die angesprochenen
Verkehrskreise das Zeichen auch nicht in einen unmittelbaren oder engen Bezug
zu Büchern bzw. Sachbüchern bringen. Dies gelte umso mehr
für die
beanspruchten Kurse und Coaching-Dienstleistungen. Bei Waren und
Dienstleistungen, die wie z. B. Bücher einen universellen und kaum abgrenzbaren
Einsatzbereich hätten, sei zudem eine differenzierte Betrachtung der
Unterscheidungskraft angebracht. Die Schutzfähigkeit könne nicht
für alle
Ausdrücke verneint werden, die im weitesten Sinne theoretisch als Angabe eines
Themenbereiches in Betracht kommen könnten. Es sei abwegig, dass ein Buch
oder ein Kurs bzw. ein Coaching mit einer so geringen inhaltlichen Substanz
angeboten werde. Selbst wenn die genannten Waren oder Dienstleistungen eine
„Zum Entspannen Liste“ oder dergleichen zum Inhalt hätten oder erläuterten,
würden sie nicht mit „To-Relax-Liste“ betitelt. Dieser Begriff stelle allenfalls einen
Teilbereich einer Sachangabe dar. Es ließen sich auch keine Belege für eine
Verwendung der angemeldeten Wortfolge als Titel eines Buches oder Kurses bzw.
Coachings auffinden. Ferner verkenne die Markenstelle, dass der Schutzumfang
des Anmeldezeichens durch die konkret eingetragene Form mit Bindestrichen und
groß geschriebenen Anfangsbuchstaben der Einzelwörter stark eingeschränkt sei.
Unberücksichtigt bleibe zudem eine Vielzahl vergleichbarer Voreintragungen.
Der Senat hat mit Hinweis vom 1. Juli 2020 eigene Rechercheergebnisse übermittelt
und seine Rechtsauffassung dargelegt. Die Beschwerdeführerin hat
trotz
antragsgemäßer Fristverlängerung bis 7. August 2020 und erneuter Fristgewährung
bis 2. Mai 2022 keine ergänzende Stellungnahme eingereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens To-Relax-Liste steht das
Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung
daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN
DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM
[Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR
2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-
Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR
2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die
Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. –
Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O.
– OUI). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein
Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis
zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso
ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in
seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-
Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 –
Gute Laune Drops).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 –
grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise
lediglich einen
im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674,
Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270
Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder
Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom
Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH
GRUR 2020, 411 Rn. 11 - #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR
2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010,
640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus
besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände
beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht
unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen
hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen
(BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke;
a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops).
2. Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete
Zeichen To-Relax-Liste nicht. Die angesprochenen Verkehrskreise werden darin
lediglich eine Sachaussage und keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem
bestimmten Unternehmen erkennen.
a. Von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden sowohl der
inländische Fachverkehr als auch der allgemeine
inländische Verbraucher
angesprochen.
b. Das Zeichen setzt sich aus dem englischen „to relax“ und dem deutschen Wort
„Liste“ zusammen, die jeweils mit einem Bindestrich verbunden sind.
Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig,
zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des
Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser
Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229,
230 - BioID). Dieser Vorgabe ist die Markenstelle in ihrer Begründung gefolgt.
Die Worte „to relax“ stammen aus dem Englischen, bezeichnen den Infinitiv des
Verbs und werden mit „sich entspannen; sich erholen; sich ausruhen“ (vgl. Pons,
Onlinewörterbuch, Englisch – Deutsch /
to relax; https://dict.leo.org/englischdeutsch/to%20relax/) übersetzt. Zutreffend hat die Beschwerdeführerin festgestellt,
dass man auch Übersetzungen mit „nachlassen, erschlaffen, schwächen“ findet.
Diese sind für den Verkehr jedoch nicht naheliegend.
In seiner Bedeutung
„entspannen/erholen“ hat „to relax“ seit langem als Verb „relaxen“ Eingang in die
deutsche Sprache gefunden. Der Begriff hat sich ausgehend vom Sportbereich als
schlagwortartiger Hinweis auf „Entspannung“ etabliert (vgl. BPatG, Beschluss vom
07.12.2011, 28 W (pat) 74/10 - Gastrorelax; Beschluss vom 13.06.2019, 30 W (pat)
9/17 – AquaRelax). Zudem findet sich „Relax“ in Wortkombinationen wie „Relax-
Programm, Relax-Terrasse; Relax-Guide; Relax-Bereiche; Relax-Oasen, Relax-
Hotel, etc.“ (vgl. u. a. Anlage 1, Bl. 41 d. A.). Auch gibt es „Relax-Ideen“ oder „Relax-
Tipps“, die alle die positive Konnotation der Erholung/Entspannung aufweisen, nicht
dagegen die negative des Erschlaffens.
Der deutsche Begriff „Liste“ bedeutet „schriftliche Zusammenstellung, Aufstellung
nacheinander, besonders untereinander unter einem bestimmten Gesichtspunkt
aufgeführter Personen oder Sachen“ bzw. „Kurzform
für Wahlliste“
(vgl.
Duden/Onlinewörterbuch/Liste).
c.
In seiner Gesamtheit wird das angemeldete Zeichen „To-Relax-Liste“, das
sprach- und werbeüblich zusammengesetzt ist, von den oben genannten
Verkehrskreisen unmittelbar und ohne weitere gedankliche Zwischenschritte als
„sich entspannen Liste“, „Entspannungsliste“ oder „Liste zum Entspannen“
verstanden. Der Begriff weist daher lediglich beschreibend auf den Inhalt von
Büchern, Sachbüchern, Kursen oder eines Coachings hin. Zu diesem Verständnis
trägt bei, dass den Verbrauchern aus dem täglichen Gebrauch der Begriff „To Do
Liste“ allgemein bekannt ist, auf den das angemeldete Zeichen in seinem Aufbau
rekurriert. Der von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichte Google-
Ausdruck mit Treffern zur Suche „to relax liste“ zeigt diese beschreibende
Bedeutung bereits in seinem ersten Treffer deutlich auf. Dort findet sich „TO RELAX
LISTE Das wundervolle Pendant zur To Do Liste. Das ist ein großartiges Tool für
mehr Lebensfreude und Gelassenheit …. Was steht auf Deiner To Relax Liste für
heute drauf“ (vgl. Anlage 2, Bl. 42 d. A.). Weitere Nachweise zeigen eine Definition
dieser Liste, nämlich „Unsere eigenen Wünsche und Bedürfnisse bleiben oft auf der
Strecke. In der To-Relax-Liste hältst Du die Dinge fest, die Dir gut tun und aus denen
Du Kraft schöpfen kannst.“ (vgl. Anlage 3, Bl. 43 d. A.). Nicht zuletzt gibt es die
Anleitung für den Fokus Planer von Lars Bobach „Die TO-RELAX LISTE“ (vgl.
Anlage 4, Bl. 44 d. A.).
Wie diese Beispiele zeigen, wird die angemeldete Bezeichnung bereits
beschreibend verwendet. Ein lexikalischer Nachweis ist für die Annahme fehlender
Unterscheidungskraft – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht
erforderlich. Auch ist es hierfür unerheblich, ob es sich um eine Wortneuschöpfung
handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680
Rn. 38 – BIOMILD; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8
Rn. 222). Der Aspekt der „Neuheit“ bzw. „erfinderischen Tätigkeit“ spielt im
Markenrecht – anders als im Patentrecht – keine Rolle, da es zur Beurteilung der
Schutzfähigkeit eines Zeichens lediglich auf die Unterscheidungskraft bzw. das
Freihaltebedürfnis ankommt (vgl. BGH GRUR 2003, 436, 439 – Feldenkrais; BPatG,
Beschluss vom 05.02.2020, 29 W (pat) 516/17 – Keramik komplett; Beschluss vom
14.05.2019, 25 W (pat) 76/17 – Paletas Berlin; Beschluss vom 30.04.2014,
29 W (pat) 113/11 – Schichtenmodell der Integration). Zudem wird der Verkehr auch
bisher nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen
durchaus als solche und damit nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen
(vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 175, 176).
Den angesprochenen Abnehmern der Waren bzw. Adressaten der Dienstleistungen
erschließt sich die konkret beschreibende Angabe ohne weitere Denkprozesse
unmittelbar, da es auch andere Begrifflichkeiten für die To-Relax-Liste gibt, die der
Verbraucher als Gegenteil zur „To-Do-Liste“ kennt, wie z. B. die „Stop-doing-Liste“
(vgl. Anlage 5, Bl. 45 d. A.) sowie vor allem die „Entspannungsliste“ (vgl.
Anlagenkonvolut 6, Bl. 46 ff. d. A.). Dort findet sich z. B. „KIJU Kinder- und
Jugendreisen: Der Beauty- und Wellnesstag ist ein weiterer Punkt auf deiner
persönlichen ‚Entspannungsliste‘ während dieser Reise.“ Blog Roter Mohn:
…“Gestern stand meditatives Kolorieren auf der Entspannungsliste.“; empiricus:
…“Ihre Entspannungs-Liste“; FROM Press: …“Manchester belegte auf einem ‘Zen
Score‘…den ersten Platz auf der Entspannungsliste“; Expedia.de: …“Ganz oben
auf der Expedia-Entspannungsliste steht viel trinken…“.
Der Charakter als Sachangabe geht durch die Zusammenfügung der
beschreibenden Bestandteile aus den bereits genannten Gründen nicht verloren.
d. Wie aus den oben aufgeführten Beispielen ersichtlich, ist weder die Verwendung
von Bindestrichen, noch die Großschreibung der jeweils ersten Buchstaben der
Zeichenbestandteile ungewöhnlich. (vgl. hierzu auch BPatG, Beschluss vom
27.11.2014, 30 W (pat) 518/13 – rheuma-liga-nds).
e. Dass einer der Zeichenbestandteile als englisches Wort und der andere als
deutscher Begriff aufgefasst werden,
führt nicht zur Schutzfähigkeit des
angemeldeten Zeichens. Zwar kann sich die Kombination von Wörtern aus
verschiedenen Sprachen im Einzelfall als ungewöhnlich und originell darstellen.
(BPatG, Beschluss vom 01.03.2018, 30 W (pat) 543/16 – Natura Balance). Deutschenglische Wortkombinationen sind
jedoch gerade hinsichtlich der hier
beanspruchten Waren und Dienstleistungen sehr häufig und werden von den
angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verstanden, wie auch die oben
genannten Beispiele zeigen.
f. Im Hinblick auf die in Klasse 16 beanspruchten „Bücher; Sachbücher“ werden die
angesprochenen Verbraucher daher
im angemeldeten Zeichen nur einen
thematischen Sachhinweis auf Entspannungslisten
in den verschiedensten
Bereichen erblicken. Im gesamten Wellness- und Gesundheitssektor können sich
diese mit unterschiedlichen Inhalten wie Entspannungsübungen, Atemtechniken,
Ernährung, Reisen, Hotels, Sport, etc. befassen, so dass entgegen dem Vorbringen
der Beschwerdeführerin auch ein ausreichend weiter Themenkreis für solche Listen
vorhanden ist.
Entsprechendes gilt für die Dienstleistungen in Klasse 41 „Durchführung von
Kursen; Coaching; personenbezogenes Coaching“. Diesbezüglich stellt das
angemeldete Zeichen lediglich einen Hinweis darauf dar, dass die Teilnehmerinnen
und Teilnehmer in den Kursen oder durch das Coaching an Hand von digitalen oder
analogen Listen
lernen, die nötige Entspannung
in unterschiedlichen
Lebensbereichen zurückzugewinnen. Ihnen kann zudem in Kursen und Coachings
nahegebracht werden, wie sie sich selbst entsprechende Listen erstellen und diese
in ihrem Alltagsleben möglichst effektiv, also erholungsbringend, einsetzen können.
g. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Markenvoreintragungen beim
Deutschen Patent- und Markenamt führen zu keiner anderen Beurteilung. Zum
einen können aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine
weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten
Anmeldung entnommen werden, zum anderen kann auch unter Berufung auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den
rechtlichen Vorgaben
entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. BGH GRUR 2012, 276
Rn. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V. m. w. N.). Ferner enthalten viele
der – von der Beschwerdeführerin vorgelegten – Eintragungen zu „relax“ weitere
Wort- oder Bildelemente und/oder abweichende Waren- oder Dienstleistungen, so
dass schon deshalb keine Vergleichbarkeit gegeben ist. Daneben gibt es
mindestens ebenso viele Anmeldungen, die zurückgewiesen oder aus anderen
Gründen nicht eingetragen bzw. Marken, die wieder gelöscht wurden.
3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus freihaltungsbedürftig
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist.
4. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung gestellt. Eine solche war auch nicht sachdienlich, weshalb im
schriftlichen Verfahren entschieden werden kann (§ 69 MarkenG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt einzulegen.
Dr. Mittenberger-Huber
Seyfarth
Posselt