Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 18.01.2024 – 30 W (pat) 81/21
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:180124B30Wpat81.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 81/21 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2024:180124B30Wpat81.21.0
betreffend die Marke 30 2019 225 893
(hier: Nichtigkeitsverfahren 0535/20 Lösch)
hat
der
30. Senat
(Marken- und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Januar 2024 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des
Richters Merzbach
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Markeninhaberin, der Antragstellerin die Kosten
des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die am 9. August 2019 angemeldete Wortmarke
VILYA
wurde am 22. August 2019 für die Waren
„Klasse 22: Alpakahaar
Klasse 23: Textilgarne aus Naturfasern
Klasse 24: Stoffe aus Naturfasern, ausgenommen für Isolierzwecke
Klasse 31: Lebende Tiere, Lebewesen für die Zucht“
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eintragen.
Mit am 17. Juli 2020 eingegangenem Formblatt hat die Beschwerdeführerin beim
Deutschen Patent- und Markenamt die vollständige Löschung der Marke
gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG beantragt.
Die Antragstellerin züchtet seit 2002 Alpakas und hält über 300 Tiere u.a. der
Rassen „Huacaya" und „Suri". Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 führt sie aus,
sie habe allein in den letzten 15 Monaten ca. 80 Alpakas verkauft. Zudem bietet die
Antragstellerin Seminare an und vertreibt Produkte aus Alpakafasern. Ein Zuchtziel
der Antragstellerin sind Alpakas mit besonders feiner Faser mit einer hohen
Curvature (Kräuselung), die der von Vikunjas entspricht. Vikunjas und Alpakas sind
unterschiedliche Arten. Die Wolle von Vikunjas gilt als seltenste und teuerste Wolle
weltweit. Die Antragstellerin bezeichnet ein Alpaka, dessen Fasern an die Qualität
der eines Vikunjas heranreichen, mit „Vilya“ und verwendet diese Bezeichnung
sowohl in ihrem Buch „Warum Alpakas?“ als auch in ihren Seminaren.
Die Antragsgegnerin betreibt auf ihrem Hof gleichfalls eine Alpakazucht. Auch sie
verkauft Produkte aus Alpakafasern. Sie hat in den Jahren 2016 bis 2018 an
Seminaren der Antragstellerin teilgenommen und das Buch der Antragstellerin
gekauft.
Am 9. August 2019 hat die Antragsgegnerin das angegriffene Wortzeichen „VILYA“
für
„Alpakahaar; Textilgarne aus Naturfasern; Stoffe aus Naturfasern,
ausgenommen für Isolierzwecke; Lebende Tiere, Lebewesen für die Zucht“
angemeldet. Im Anmeldeformular ist angegeben, dass sich die Anmelderin zur
Lizensierung der Marke bereit erklärt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Dezember 2019 hat die Antragstellerin die
Antragsgegnerin nach dem UWG abmahnen lassen, da die Markenanmeldung eine
Erstbegehungsgefahr begründe. In ihrer Erwiderung vom 17. Dezember 2019
schreibt die anwaltlich nicht vertretene Antragsgegnerin, die Abmahnung sei
unbegründet. U.a. führt sie aus, sie habe bei der Anmeldung der angegriffenen
Marke nicht vorgehabt, „irgendwelche Rechte“ gegenüber der Antragstellerin
geltend zu machen.
Am 17. Juli 2020 hat die Beschwerdeführerin die Löschung der Eintragung der
Marke wegen Bösgläubigkeit beantragt.
Zur Begründung ist ausgeführt, sie bezeichne die von ihr gezüchteten Alpakas, die
die von ihr formulierten Zuchtziele erreichten, mit „VILYA". Dies sei in Deutschland
auch unter Alpakazüchtern, -haltern oder -liebhabern kein allgemein verwendeter
(Gattungs-)Begriff für Alpakas bzw. deren Fasern; vielmehr werde die Bezeichnung
nur für Tiere aus der Zuchtlinie der Antragstellerin verwandt. Sie habe einen
schützenswerten Besitzstand an der Bezeichnung
„VILYA“,
in den die
Antragsgegnerin mit der Anmeldung der identischen Wortmarke eingegriffen habe.
Aus den Seminarbesuchen und dem Kauf des von der Antragstellerin verfassten
Buchs „Warum Alpakas?" habe die Antragsgegnerin zum Anmeldezeitpunkt
gewusst, dass die Antragstellerin die Bezeichnung „VILYA“ für die von ihr
gezüchteten Alpakas mit besonders feinen Fasern benutze. Auch das Schreiben
der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2019 auf die Abmahnung der
Antragstellerin zeige, dass die Antragsgegnerin die Marke „VILYA" bewusst in
Kenntnis der Tätigkeit der Antragstellerin und ihrer Zucht sowie der Benutzung der
Kennzeichnung „VILYA" durch die Antragstellerin angemeldet habe.
Die Anmelderin habe darin selbst eingeräumt, dass sie derzeit keine Alpakas
besitze, die den Zuchtzielen der Antragstellerin entsprächen.
Ein sinnvoller Einsatz der Marke für die eigenen Zwecke der Anmelderin sei danach
nicht ersichtlich, sondern lediglich ein Einsatz zur Behinderung der Antragstellerin
und/oder Irreführung über die Qualität der eigenen Alpakas einschließlich der aus
deren Fasern hergestellten Produkte. Dafür spreche auch die mit der
Markenanmeldung erklärte Lizenzbereitschaft der Antragstellerin. Daraus ergebe
sich, dass die Antragstellerin das mit der Eintragung der Bezeichnung „VILYA“
erlangte Ausschließlichkeitsrecht kannte und wusste, dass die Antragstellerin eine
Lizenz benötigen würde.
Die Antragsgegnerin und Markeninhaberin hat dem ihr mit amtlichem Schreiben
vom 22.07.2020 gegen Einschreiben durch Übergabe am 27.07.2020 zugestellten
Nichtigkeitsantrag mit Schriftsatz vom 14.09.2020, eingegangen am gleichen Tag,
widersprochen.
Die Antragsgegnerin bestreitet, dass der Begriff „VILYA" nur für Tiere aus der
Zuchtlinie der Antragstellerin verwandt werde. Hierfür gebe es weder Belege noch
anderweitige Anhaltspunkte, so dass es sich um eine reine Behauptung ins Blaue
hinein handle. Es sei nicht ausgeschlossen, dass auch andere Züchter ihre Tiere
derart bezeichneten – insbesondere, wenn die Antragstellerin, wie sie selbst
vortrage, derartige Zuchttiere veräußere.
Im Erwerb des Buches, wo eventuell irgendwo der Begriff „VILYA“ benutzt werde,
könne kein hinreichender Beleg für eine positive Kenntnis der Antragsgegnerin des
Begriffes „VILYA" seit 2016 gesehen werden.
Es könne auch nicht von einem schutzwürdigen Besitzstand der Antragstellerin
ausgegangen werden. Es sei nicht ersichtlich, in welchem Umfang sie den Begriff
„VILYA“ benutze; jedenfalls fehle es an einem markenmäßigen Gebrauch dieser
Bezeichnung.
In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Antragstellerin Inhaberin der
am 17. Juni 2008 eingetragenen Wort-/Bildmarke
(Az.: 30 2008 019 993) sei,
worunter sie auch am Markt auftrete.
Unrichtig sei darüber hinaus die Behauptung, die Antragsgegnerin habe durch die
Erklärung
der
Lizenzbereitschaft
deutlich
gemacht,
dass
ihr
die
Ausschließlichkeitswirkung einer Marke bekannt und bewusst gewesen sei.
Allenfalls sei das Gegenteil der Fall, denn die Antragsgegnerin ermögliche dadurch
die Nutzung der Marke durch andere. Außerdem diente die Markenanmeldung
offenbar
der
Förderung der eigenen wirtschaftlichen
Interessen der
Antragsgegnerin, die unstreitig eine Alpakazucht mit Verkauf betreibe.
Da der Antrag auf Löschung der Marke ohne Aussicht auf Erfolg sei und die
Antragsgegnerin bereits außergerichtlich den Willen zur einvernehmlichen
Streitbeilegung geäußert habe, hat die Antragsgegnerin beantragt, der
Antragstellerin die Kosten des Verfahrens gem. § 63 Abs. 1 MarkenG aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 11. August 2021 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen
Patent- und Markenamts den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung
der Wortmarke „VILYA“ zurückgewiesen. Den Antrag der Antragsgegnerin, der
Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, hat sie ebenfalls
zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, ein schutzwürdiger Besitzstand der Antragstellerin
an der Bezeichnung „VILYA“ könne nicht festgestellt werden. Eine hinreichende
Markpräsenz und eine daraus folgende (gewisse) Bekanntheit der Kennzeichnung
im Inland seien nicht belegt. Es fehlten Nachweise, dass die Antragstellerin den
Begriff „VILYA“ im geschäftlichen Verkehr als Marke benutze. Unstreitig sei
zwischen den Parteien, dass die Antragstellerin Kriterien aufgestellt habe, die ihrer
Meinung nach ein „VILYA“-Alpaka erfüllen müsse.
Unstreitig sei auch, dass die Antragstellerin Alpakas und Alpakaprodukte verkaufe.
Nach einer Internetrecherche der Markenabteilung verwende die Antragstellerin
den Begriff „VILYA“ in ihrem Webshop aber nur bei einem einzigen Produkt, einem
weißen Alpakaschal. Bei diesem diene „VILYA“ als beschreibender Hinweis auf die
verwendete Faser („VILYA-Alpaka-Faser“), nicht aber als Herstellerkennzeichen.
Soweit die Antragstellerin vortrage, sie habe in den letzten Monaten ca. 80 Alpakas
verkauft, lege sie nicht dar, ob darunter auch „VILYA“-Alpakas gewesen seien, und
sie nenne keine Zahlen oder Umsätze.
Auch die Fallgruppe einer Spekulationsmarke liege nicht vor. Denn diese setze
voraus, dass dem Anmelder ein genereller Benutzungswille fehle und er in
unlauterer Absicht handele. Die Antragsgegnerin, die unstreitig ebenfalls Alpakas
züchte, wolle die Marke grundsätzlich benutzen. Sie habe jedoch nach eigener
Aussage derzeit keine Tiere, die den „VILYA“-Kriterien entsprächen. Das schließe
aber nicht aus, dass sie die Marke zu gegebener Zeit selbst verwenden möchte.
Auch unter anderen Gesichtspunkten stelle sich die Anmeldung der Marke nicht als
wettbewerbs- oder sittenwidrig dar. Die unstreitige Vorbenutzung der Bezeichnung
„VILYA“ durch die Antragstellerin begründe für sich allein keine »bessere Priorität«
gegenüber der Markenanmeldung. Zwar habe die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt
der Markenmeldung Kenntnis von dieser Vorbenutzung gehabt. Das Schreiben der
Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2019 zeige jedoch, dass es ihr bei der
Anmeldung um das eigene geschäftliche Fortkommen und nicht in erster Linie um
eine Behinderung der Antragstellerin gegangen sei.
Weitere Gründe für eine Bösgläubigkeit seien nicht ersichtlich, so dass der
Nichtigkeitsantrag zurückzuweisen sei. Der Kostenantrag der Antragsgegnerin sei
ebenfalls zurückzuweisen. Der Antragstellerin könne nicht die Wahl des Mittels der
Verteidigung ihrer Rechtsposition zur Last gelegt werden. Es lasse sich zudem nicht
leugnen, dass die Antragsgegnerin eine von der Antragstellerin kreierte
Bezeichnung für sich monopolisiert habe.
Deshalb könne der im Ergebnis erfolglose Versuch der Antragstellerin, ihre Rechte
auch im Wege des markenrechtlichen Löschungsverfahren wegen Bösgläubigkeit
geltend zu machen, nicht als Verletzung der prozessualen Sorgfaltspflicht gewertet
werden.
Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss der Markenabteilung Beschwerde
eingelegt.
Sie habe bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke einen
schutzwürdigen Besitzstand an der Bezeichnung „VILYA“ gehabt. „VILYA“ sei ein
von ihr kreiertes Kunstwort, das durch die Übersetzung von „Alpaca con lana
avicufiada" ins Englische: „Vicunja like yarn alpacas" inspiriert sei. Sie benutze die
Bezeichnung „VILYA"
für
ihre Alpakas bereits seit Jahren durchgehend.
Diesbezüglich werde auf das Vorbringen vor dem DPMA einschließlich der dortigen
Beweisantritte verwiesen.
Im Amtsverfahren hatte die Antragstellerin u.a. Kopien der Ausgabe Februar 2019
von „AllesPaka“ vorgelegt, wonach die Antragstellerin sogenannte „VILYAs“ mit
dem Ziel einer besonders herausgehobenen Faserqualität züchte. Seit April 2017
verwende und verteile die Antragstellerin auf ihrem Hof sowie bei Seminaren,
Messen und Showveranstaltungen außerdem den Flyer „VILYA-Alpakas von der
Aabach-Farm“.
Der Antragsgegnerin sei mit dem Kauf des Buchs „Warum Alpakas?“ und dem
Besuch des „Faserseminars“ der Antragstellerin mindestens seit 2016 bekannt
gewesen, dass die Antragstellerin die von ihr die gezüchteten Alpakas, die die selbst
formulierten Zuchtziele erreichen, mit „VILYA" bzw. „Vilya“ bezeichne. Die
angegriffene Marke „VILYA“ sei mit diesem Begriff identisch. Auch stimmten die
beanspruchten Waren „Alpakahaar; lebende Tiere, Lebewesen für die Zucht,
Textilgarne aus Naturfasern“ mit dem Tätigkeitsbereich der Antragstellerin als
Züchterin und Verkäuferin von Alpakas und entsprechenden Produkten überein.
Die Antragsgegnerin halte zwar selbst Alpakas. Ob und in welchem Umfang sie
züchte und verkaufe, sei aber nicht erkennbar und werde vorsorglich bestritten. Die
Antragsgegnerin habe selbst vorgetragen, sie verfüge nicht über Alpakas, die den
Zuchtzielen der Antragstellerin für deren „VILYAs“ entsprächen. Der Deckhengst,
den die Antragsgegnerin bei ihr gekauft habe, sei kein „VILYA“-Alpaka gewesen.
Die bei der Markenanmeldung von der Antragsgegnerin abgegebene
Lizenzbereitschaftserklärung sei – anders als die Markenabteilung meine - kein
Umstand, der gegen die Bösgläubigkeit spreche. Sie mache im Gegenteil deutlich,
dass der Antragsgegnerin bekannt und bewusst gewesen sei, welche Wirkungen
die Marke habe und dass sie eine Monopolstellung an der von der Antragstellerin
seit Jahren verwendeten Bezeichnung „VILYA“ erlangt habe, ohne damit eigenen
Wettbewerb fördern zu können oder zu wollen.
Die Markenanmeldung stelle sich damit als erster Teilakt eines zweckwidrigen
Einsatzes der Marke dar. Die Lizenzbereitschaft mache deutlich, dass eine Störung
des Besitzstandes bzw. der Sperrung der Antragstellerin beabsichtigt gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 11. August 2021 aufzuheben, und die Löschung der Marke
30 2019 225 893 anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
1. die Beschwerde zurückzuweisen und
2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin führt aus, zutreffend habe die
Markenabteilung das Vorliegen eines schutzwürdigen Besitzstands der
Beschwerdeführerin verneint. Diese verwende den Begriff „VILYA“ nur bei einem
einzigen Produkt und hier aber nicht als Herstellerkennzeichen. Die Nennung in
Büchern, Texten oder Seminaren stelle keine markenmäßige Verwendung dar.
Außerdem habe die Antragstellerin nichts zu Umsätzen aus dem Verkauf von
„VILYA“-Alpakas oder
„VILYA“-Produkten vorgetragen. Es fehle an einem
substantiellen Vortrag zu den von der Markenabteilung zur Verneinung eines
schutzwürdigen Besitzstandes der Antragstellerin angeführten Gründen.
Die Anmeldung der angegriffenen Marke sei auch nicht unter anderen
Gesichtspunkten als wettbewerbs-
oder
sittenwidrig anzusehen. Der
Beschwerdegegnerin sei es zu keiner Zeit um eine Behinderung der
Beschwerdeführerin gegangen. Aus ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2019
ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin weder erkannt habe, dass die
Beschwerdeführerin die Bezeichnung „VILYA“ für die eigene Züchtung erfunden
habe,
noch, dass sie, die Beschwerdegegnerin, mit der Marke ein
Ausschließlichkeitsrecht
erworbenen
habe.
Im Gegenteil habe sie der
Beschwerdeführerin von Anfang an die Möglichkeit eingeräumt, die Bezeichnung
weiter zu benutzen und erklärt, keine Rechte gegen sie geltend machen zu wollen.
Dennoch habe sich die Beschwerdeführerin entschieden, ein formelles Löschungs-
und Beschwerdeverfahren durchzuführen, statt eine einvernehmliche Lösung auch
nur in Betracht zu ziehen.
Es sei unrichtig, dass die Anmeldung der beschwerdegegenständlichen Marke
einen ersten Teilakt eines zweckwidrigen Einsatzes darstelle. Eine Absicht den –
nicht vorhandenen – Besitzstand zu stören, habe die Beschwerdegegnerin nie
erkennen lassen. Dies werde von der Beschwerdeführerin lediglich nachweislos
unterstellt. Ein zweckfremder Einsatz der Marke scheide ohnehin aus, da die
Beschwerdegegnerin ebenfalls eine Alpakazucht betreibe. Zuchtziel der
Antragsgegnerin sei es, ebenfalls „VILYAs“ zu züchten, deshalb habe sie einen
Deckhengst von der Antragstellerin gekauft.
Die Antragstellerin habe die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil der
Löschungsantrag keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Außerdem habe die
Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2019 – also vor dem
Löschungsantrag vom 17. Juli 2020 - ihre Bereitschaft zu einer gütlichen Einigung
mit der Antragstellerin signalisiert. Außerdem habe sie die Möglichkeit eines
kostengünstigeren Widerspruchs gegen die Eintragung trotz Kenntnis derselben
verstreichen lassen. Sinn und Zweck des Vorgehens scheine die Entstehung von
Kosten auf Seiten der Antragsgegnerin zur Unterbindung einer aufkommenden
möglichen Wettbewerberin zu sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthaft und
auch im Übrigen zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
1. Der Antrag auf Nichtigerklärung vom 17. Juli 2020 ist nach § 53 Abs. 1 und 2
MarkenG zulässig. Der Antrag ist ordnungsgemäß gestellt worden, insbesondere
wurde der Nichtigkeitsantrag konkret auf das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr.
14 MarkenG gestützt. Der der Beschwerdegegnerin am 22. Juli 2020 zugesandte
Löschungsantrag ist am 27. Juli 2020 zugestellt worden. Der Widerspruch der
Beschwerdegegnerin vom 14. September 2020 ist daher rechtzeitig innerhalb der
Zweimonatsfrist (§ 53 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 MarkenG) beim DPMA eingegangen,
so dass das Löschungsverfahren durchzuführen war.
2. Von Bösgläubigkeit ist auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich
oder sittenwidrig erfolgt ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 16 - GLÜCKSPILZ;
GRUR 2016, 378 Rn. 16 - LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rn. 10 - lvadal). Die
Beurteilung, ob eine Marke bösgläubig angemeldet worden ist, hat dabei umfassend
und unter Berücksichtigung aller im Einzelfall erheblichen Faktoren zu erfolgen (vgl.
EuGH GRUR 2009, 763 Rn. 37 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR
2009, 780 Rn. 10 - lvadal). Ein Anmelder handelt dabei nicht allein deshalb unlauter,
weil er weiß, dass ein anderer dasselbe Zeichen für dieselben Waren oder
Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen
formalen Kennzeichenschutz
erworben zu haben (vgl. EuGH GRUR Int. 2013, 792 Rn. 37 - Malaysia Dairy
Industries). Ein Vorbenutzungsrecht in diesem Sinne ist dem Markenrecht fremd.
Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des
Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen.
Ausgehend hiervon kann ein bösgläubiger Markenerwerb nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere darin liegen, dass der
Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers
ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke
für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel
der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den
weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (vgl. BGH GRUR 1998, 1034 - Makalu;
GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621 Rn. 21 - AKADEMIKS). Darüber
hinaus kann der Erwerb eines formalen Markenrechts, unabhängig vom Bestehen
eines schutzwürdigen Besitzstandes, auch dann bösgläubig sein, wenn sich die
Anmeldung der Marke unter anderen Gesichtspunkten als wettbewerbs- oder
sittenwidrig darstellt. Das wettbewerblich Verwerfliche kann insbesondere darin
gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke
verbundene - an sich unbedenkliche - Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des
Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917 Rn. 20 - EROS; GRUR
2008, 621 Rn. 21 - AKADEMIKS).
Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der Bösgläubigkeit aber erst dann, wenn
seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende
Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des
Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung
des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet
ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 28 - GLÜCKSPILZ; BGH GRUR 2008, 917 Rn.
23 - EROS; BGH GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS). Für eine
Behinderungsabsicht kann dabei vor allem sprechen, dass zwischen
Markenanmelder und Drittem eine ersichtliche Wettbewerbssituation besteht und
die Verhinderung oder auch nur Erschwerung der Benutzung der Marke durch den
Dritten erkennbar zumindest ein wesentliches Motiv der Anmeldung darstellt, wobei
es sich nicht um den einzigen Beweggrund handeln muss (vgl. BGH GRUR 1986,
74 - Shamrock III; GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000;
GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS; BPatG
GRUR 2006, 1032 - E 2).
Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist der Zeitpunkt der Markenanmeldung
maßgeblich. Dies schließt jedoch eine Berücksichtigung des Verhaltens des
Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus, denn aus diesem
Verhalten können sich Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt
vorliegende Behinderungsabsicht ergeben (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 14 -
GLÜCKSPILZ; BPatG 29 W (pat) 16/14 Rn. 64 - YOU & ME; Ströbele in:
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 8 Rn. 1081).
3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze
vermögen die von der
Beschwerdeführerin genannten Gründe die Annahme eines bösgläubigen
Verhaltens der Beschwerdegegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung
der angegriffenen Marke 30 2019 225 893 nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu
stützen. Weder ist eine bösgläubige Markenanmeldung unter dem Gesichtspunkt
der Störung eines schutzwürdigen Besitzstands der Beschwerdeführerin gegeben,
noch kann eine Bösgläubigkeit der Anmeldung unter dem Gesichtspunkt eines
beabsichtigten zweckfremden Einsatzes der Sperrwirkung der Marke als Mittel des
Wettbewerbskampfes oder der Anmeldung einer Spekulationsmarke oder aus
sonstigen Gründen angenommen werden.
a. Die Nichtigkeitsantragstellerin
stützt
ihren
Bösgläubigkeitsverwurf
maßgeblich darauf, dass mit der Anmeldung der angegriffenen Marke
vorsätzlich und rechtsmissbräuchlich in einen zu ihren Gunsten bestehenden
Besitzstand eingegriffen worden sei. Wie bereits die Markenabteilung zutreffend
ausgeführt hat, lässt sich dem vorgetragenen Sachverhalt der geltend gemachte
schutzwürdige
Besitzstand
der Nichtigkeitsantragstellerin
an
der
streitgegenständlichen Bezeichnung nicht entnehmen.
aa. Der fremde Besitzstand muss durch eine hinreichende Marktpräsenz und
daraus folgende Bekanntheit der Kennzeichnung im Inland belegt sein (vgl. BGH
GRUR 2014, 780 – Liquidrom; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14.
Aufl., § 8 Rn. 1126). Dazu sind in erster Linie Angaben zum Umsatz und zu den
Werbeaufwendungen,
zur Dauer
der Benutzung,
zu
bestehenden
Konkurrenzverhältnissen sowie Marktpositionen und zur Bedeutung dieser Größen
für das Unternehmen erforderlich (vgl. BPatG GRUR 2010, 431 - Flasche mit
Grashalm). Wer einen eigenen Besitzstand geltend macht, hat dessen Vorliegen
spezifiziert darzulegen und – im Bestreitensfall – auch zu beweisen (vgl. Ströbele
in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 1133). Dieser ihr
obliegenden Darlegungsverpflichtung
ist die Löschungsantragstellerin nicht
nachgekommen.
Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Antragstellerin Kriterien aufgestellt
hat, die ihrer Meinung nach ein „VILYA“-Alpaka erfüllen muss. Unstreitig ist auch,
dass die Antragstellerin Alpakas und Alpakaprodukte verkauft. Die Antragstellerin
hat im Amtsverfahren verschiedene Unterlagen vorgelegt u.a.:
· eine Kopie der Ausgabe „AllesPaka“ von Februar 2019, wo es auf Seite 39
heißt, die Antragstellerin züchte sogenannte „VILYAs“ mit dem Ziel einer
besonders herausgehobenen Faserqualität,
· Flyer mit der Überschrift „VILYA-Alpakas von der Aabach-Farm“ die sie seit
April 2017 verwende und auf dem Hof, bei Seminaren, Messen und
Showveranstaltungen verteile,
· eine Website der von ihr betriebenen Aabach-Farm, wo es heißt „Wir haben
die größte Auswahl an VILYA-Alpakas“.
Weder diese Unterlagen noch der weitere Vortrag der Antragstellerin enthalten
konkrete Angaben zu Art und Umfang der Benutzung, aus denen sich ermitteln
ließe, welche konkrete Bedeutung die Kennzeichnung bei der geschäftlichen
Betätigung der Antragstellerin erlangt hat. Es fehlen vor allem Nachweise dazu,
dass die Bezeichnung „VILYA“ markenmäßig benutzt worden ist und sich hieraus
eine gewisse Verkehrsbekanntheit entwickelt hat.
Das gilt auch, soweit die Antragstellerin - von der Antragsgegnerin bestritten -
ausführt, dass es sich bei der Bezeichnung „VILYA“ um ein von ihr kreiertes
Kunstwort handle. So hat sie selbst mit dem Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 den
Auszug „Faserbewertung von Alpakas“ vorgelegt, wo es auf S. 13 heißt „Das ideale
Zuchtziel ist immer noch das Vicunja, weshalb im Süden Perus das Alpaca
avincunada oder VILYA (Vicunja-Like-Yarn-Alpaca) als optimales Zuchtziel gilt“.
Unabhängig davon hat die Markenabteilung - von der Antragstellerin nicht
angefochten - festgestellt, dass die Antragstellerin in ihrem Webshop lediglich ein
Produkt mit der Bezeichnung „VILYA“ anbietet, nämlich einen Schal aus der „besten
VILYA-Faser der hochwertigsten Alpakas“. Mit der Markenabteilung ist davon
auszugehen, dass „VILYA“ in diesem Zusammenhang als beschreibender Hinweis
auf die besondere Qualität der verwendeten Faser, nicht aber als
Herstellerkennzeichen verwendet wird.
Hinsichtlich der verkauften Tiere trägt die Antragstellerin zwar vor, sie habe in den
letzten Monaten ca. 80 Alpakas verkauft. Sie legt aber nicht dar, ob darunter auch
die von
ihr bezeichneten „VILYA-Alpakas“ waren, und sie nennt keine
Umsatzzahlen.
Zum Vorliegen des behaupteten Besitzstands an dem Begriff „VILYA“ hat die
Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht weiter vorgetragen und auch keine
weiteren Nachweise vorgelegt. Daher bleibt es dabei, dass ein schutzwürdiger
Besitzstand vorliegend nicht festgestellt werden kann.
bb. Davon abgesehen fehlt es auch an Anhaltspunkten für einen bösgläubigen
Eingriff durch die Beschwerdegegnerin.
(1) Zwar geht der Senat davon aus, dass der Beschwerdegegnerin die Nutzung des
Begriffs „VILYA“ durch die Beschwerdeführerin bekannt war. Das ergibt sich aus
dem Schreiben der Antragsgegnerin auf die Abmahnung durch die Antragstellerin
vom 17. Dezember 2019. Darin bestreitet die Antragsgegnerin nicht, zum Zeitpunkt
der Anmeldung gewusst zu haben, dass die Antragstellerin die Bezeichnung
„VILYA“ für Alpakas mit einer Faserqualität ähnlich der von Vicunjas verwendete.
Sie führt lediglich aus, dass sie davon ausging, es handele sich um eine bestimmte
Zuchtrichtung von Alpakas, der Begriff aber nichts mit der Antragstellerin zu tun
habe. Es wäre auch erstaunlich, wenn die Antragsgegnerin nach dem Erwerb des
Buchs „Warum Alpakas?“ und nach dem Besuch mehrerer Seminare bei der
Antragstellerin, wo die Bezeichnung „VILYA“ offenbar verwendet wurde, rein zufällig
die identische Bezeichnung als Marke für Waren rund um Alpakas angemeldet
hätte.
(2) Allerdings ist nicht feststellbar, dass die Störung eines etwaigen Besitzstands
der Beschwerdeführerin ein wesentliches Motiv bei der Anmeldung war. Die
Inhaberin der angegriffenen Marke hat diese zum Aufbau einer eigenen Zuchtlinie
von „Vicunja like yarn alpacas", also „VILYAs“ und damit nicht in unlauterer Weise
angemeldet.
In diesem Zusammenhang betont die Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei nicht
in der Lage, Alpakas, die den Zuchtzielen der Antragstellerin entsprechen,
anzubieten. Zutreffend weist die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang aber
darauf hin, dass sie nicht an die Zuchtziele der Antragstellerin gebunden sei.
Insofern spricht es nicht für Bösgläubigkeit, wenn sie angibt, zur Erreichung dieses
Zuchtziels einen Deckhengst von der Antragstellerin gekauft zu haben, der nach
deren Angaben – angesichts des niedrigen Preises - kein „VILYA“-Zuchthengst sein
konnte.
Außerdem spricht allein die Tatsache, dass eine Ware bisher nicht angeboten
wurde, grundsätzlich noch nicht dafür, dass der Anmelder mit der Anmeldung keine
eigenen Interessen verfolgt
(vgl. Schoene in BeckOK Markenrecht, Kur/v.
Bomhard/Albrecht, 25. Edition, Stand: 01.04.2021, § 8, Rn. 903, EuG T-33/11,
GRUR Int 2012, 647 Rn. 25, 28 — BIGAB).
Auch das Schreiben der damals anwaltlich nicht vertretenen Antragsgegnerin vom
17. Dezember 2019 auf Abmahnung der Antragsgegnerin spricht gegen eine
Behinderungsabsicht der Antragsgegnerin. Das Schreiben legt nahe, dass die
Antragsgegnerin davon ausging, dass es sich bei „VILYA“ um eine im Süden Perus
benutzte Abkürzung der Zuchtrichtung „Vicunja Like Yarn Alpacas“ handele, aus
der sich die Eigenschaften der so bezeichneten Tiere ableiten ließen. Bis heute
beteuert die Antragsgegnerin, sie wolle keine Rechte gegen die Antragstellerin
geltend machen. Wie die Markenstelle zutreffend ausführt, ist dazu die Behauptung
der Antragsgegnerin stimmig, sie habe die Eintragung der Lizenzbereitschaft mit
der Markenanmeldung beantragt, um auch der Antragstellerin eine Möglichkeit zu
geben, die Bezeichnung zu nutzen. Dazu passt ebenfalls die Andeutung, dass sie
der Antragstellerin eine Lizenz möglicherweise ohne Zahlung gewähren würde.
Zutreffend geht die Markenabteilung deshalb davon aus, dass der Antragsgegnerin
bei der Anmeldung nicht in erster Linie um eine Störung eines etwaigen
Besitzstands der Antragstellerin gegangen ist.
b. Bei der angegriffenen Marke handelt es sich auch nicht um eine
Spekulationsmarke, d. h. eine Marke, die allein mit dem Ziel geschützt werden soll,
um gutgläubige Dritte unter Druck zu setzen, ohne dass ein genereller
Benutzungswille des Markenanmelders vorliegt (vgl. BGH GRUR 2001, 242 -
Classe E). Diese Annahme stützende Tatsachen sind nicht vorgetragen worden und
auch nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt,
fehlt es an ausreichenden
Anhaltspunkten für eine vorrangige Behinderungsabsicht der Beschwerdegegnerin,
insbesondere an einem Vorgehen gegen die Beschwerdeführerin.
c. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die zu der Annahme berechtigen, die
Inhaberin der angegriffenen Marke habe diese zu dem Zweck angemeldet,
Löschungsantragstellerin unter Druck zu setzen bzw. sie zum Abschluss einer
kostenpflichtigen Lizenzvereinbarung zu zwingen. Wie bereits ausgeführt, ist diese
Absicht nicht feststellbar.
Gegen eine Bösgläubigkeit der Markeninhaberin spricht auch der Umstand, dass
die Antragstellerin zum Anmeldezeitpunkt der streitgegenständlichen Marke über
eine andere Marke, nämlich die Wort-/Bildmarke
(Az.: 30 2008 019 993)
verfügte, mit der sie offenbar beim Verkauf ihrer Alpaka-Produkte am Markt auftrat
und nach wie vor auftritt.
d. Sonstige Umstände, die mit der erforderlichen Sicherheit auf ein bösgläubiges
Verhalten der Markeninhaberin schließen lassen, sind nicht ersichtlich. Sämtliche
von der Beschwerdeführerin angeführten Aspekte vermögen auch in ihrer
Gesamtschau ein bösgläubiges Verhalten der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt
der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke nicht zu belegen. Ist die
Feststellung eines Schutzhindernisses, auch unter Berücksichtigung der von den
Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht
zweifelsfrei möglich, muss es jedoch bei der Eintragung der angegriffenen Marke
sein Bewenden haben (BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 48 – Rocher-Kugel; BPatG,
GRUR 2006, 155 – Salatfix).
B. Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung
gemäß §
71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, wonach jeder Beteiligte die ihm
erwachsenen Kosten selbst trägt.
Der Antrag der Beschwerdegegnerin „…die Beschwerde der Beschwerdeführerin
… auf ihre Kosten zurückzuweisen“ ist dahingehend auszulegen, dass es sich nur
um die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens handelt.
Es liegen keine Billigkeitsgründe vor, die dafür sprechen, der Antragstellerin die
Kosten
des
Beschwerdeverfahrens
gemäß § 71
Abs. 1
Satz 1
MarkenG aufzuerlegen. Lediglich, wenn der Löschungsantrag auf Gründe
gestützt wird, für die es weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur auch
nur
ansatzweise
eine Bestätigung
gibt,
sind
die Kosten
dem
Löschungsantragsteller aufzuerlegen (vgl. Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 14. Aufl., § 71 Rn. 21 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht
vor.
Auch wenn der Löschungsantrag zurückzuweisen war, hat die Antragsgegnerin mit
dem Wortzeichen „VILYA“ eine Marke angemeldet, von der sie wusste, dass die
Antragstellerin Alpakas, die die von ihr gestellten Anforderungen erfüllten, als
„VILYAs“ bezeichnete. Der Vortrag der Antragsgegnerin, der Antragstellerin ggf.
eine Lizenz an ihrer Marke einräumen zu wollen, verdeutlicht ihr Wissen, dass die
Antragstellerin die Bezeichnung weiterhin nutzen wollte.
Vor diesem Hintergrund kann der Antragstellerin die Wahl des Mittels der
Verteidigung ihrer Rechtsposition nicht zur Last gelegt werden. Grundsätzlich steht
ihr diese frei. Insbesondere bedurfte es vor der Stellung des Löschungsantrags
keiner Vergleichsverhandlungen. Deshalb kann der – im Ergebnis erfolglose –
Versuch der Antragstellerin, ihre Rechte im Wege des markenrechtlichen
Löschungsverfahren wegen Bösgläubigkeit geltend zu machen, nicht als Verletzung
der prozessualen Sorgfaltspflicht gewertet werden, die eine alleinige Kostentragung
durch die Antragstellerin als billig erscheinen ließe.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der
Inhaberin der angegriffenen Marke das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Hacker
Merzbach
Weitzel
…