Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 01.02.2024 – 30 W (pat) 43/22
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:010224B30Wpat43.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 026 826.8
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. Februar 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters
Merzbach
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2024:010224B30Wpat43.22.0
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle
für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juni 2022
insoweit aufgehoben, als darin die Anmeldung für folgende Waren und
Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:
„Klasse 09: informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und
fotografische Geräte; Sicherungs- Sicherheits- Schutz- und Signalgeräte
sowie
–
ausrüstung;
Mess-,
Erkennungs-
und
Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Apparate für
wissenschaftliche Forschung und Labor, Unterrichtsapparate und
Simulatoren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in
dieser Klasse enthalten;
Klasse
35:
Kaufmännische
Dienstleistungen
Verbraucherinformationsdienste,
nämlich
Auktions-
und
und
Versteigerungsdienste,
Vermietung
von
Verkaufsautomaten,
Vermittlungsdienstleistungen, Organisieren von Geschäftskontakten,
Sammeleinkaufsdienste,
kaufmännische
Bewertungsdienste,
Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte,
Import- und
Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, Bestelldienste,
Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste
für Dritte; Hilfe
in
Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung
und administrative
Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von
Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten
Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und
Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser
Klasse enthalten;
Klasse 41: Verlagswesen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von
Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten
Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und
Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser
Klasse enthalten;
Klasse 43: Vermietung von Möbeln, Haushaltswäsche und Tafelzubehör;
Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in
dieser Klasse enthalten“.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Wortzeichen
Wolfsburg-App
ist am 9. Dezember 2021 u.a. für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 09: Aufgezeichnete Daten; informationstechnologische, audiovisuelle,
multimediale und fotografische Geräte; Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und
Signalgeräte
sowie
-ausrüstung;
Navigations-,
Orientierungs-,
Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs-
und Kartierungsgeräte; Mess-,
Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler;
Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor, Unterrichtsapparate und
Simulatoren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser
Klasse enthalten;
Klasse 16: Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel;
Druckereierzeugnisse; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit
in dieser Klasse enthalten;
Klasse 28: Spielwaren, Spiele, Spielzeug und Kuriositäten; Teile und Zubehör
für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Kaufmännische
Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Auktions- und
Versteigerungsdienste,
Vermietung
von
Verkaufsautomaten,
Vermittlungsdienstleistungen,
Organisieren
von
Geschäftskontakten,
Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung
von Wettbewerben, Agenturgeschäfte,
Import-
und Exportdienste,
Verhandlungs-
und
Vermittlungsdienste,
Bestelldienste,
Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf elektronische Dienstleistungen im
Zusammenhang mit der Entwicklung, dem Vertrieb und dem Betrieb von
mobiler
Software
[Apps];
Hilfe
in
Geschäftsangelegenheiten,
Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche
Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Verleih, Vermietung
und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung
der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit
in dieser Klasse enthalten;
Klasse 38: Telekommunikationsdienste; Verleih, Vermietung und Verpachtung
von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten
Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information
in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 41: Verlags- und Berichtswesen; Bildung; Erziehung; Unterhaltung;
Sport; Übersetzung und Dolmetschen; Verleih, Vermietung und Verpachtung
von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten
Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information
in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 42: IT-Dienstleistungen, nämlich Entwicklung, Programmierung und
Implementierung von Software, Entwicklung von Computerhardware, Hosting-
Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software,
Vermietung von Computerhardware und -anlagen, IT-Beratungs-, -Auskunfts-
und
-Informationsdienstleistungen,
IT-Sicherheits-,
-Schutz-
und
-
Instandsetzungsdienste, Datenvervielfältigungs und -konvertierungsdienste,
Datenkodierungsdienste, Computeranalyse und -diagnostik, Forschung und
Entwicklung sowie Implementierung von Computern und Computersystemen,
Computerprojektmanagementdienste, Datamining, digitale Wasserzeichen,
Computerdienste,
technologische Dienste
im Bezug auf Computer,
Computernetzwerkdienste, Aktualisierung der Speicherbanken von Computersystemen, Datenmigrationsdienste, Aktualisierung von Websites für Dritte,
Überwachung von Computersystemen durch Fernzugriff; wissenschaftliche
und
technologische Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und
Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen; Verleih, Vermietung und
Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der
vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung
und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen,
soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 43: Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Dienstleistungen von
Tierpensionen; Vermietung von Möbeln, Haushaltswäsche und Tafelzubehör;
Verpflegung von Gästen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von
Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten
Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“
zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register
angemeldet worden.
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des
Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 2. Juni
2022 teilweise, nämlich für die o.g. Waren und Dienstleistungen, zurückgewiesen,
weil es der angemeldeten Bezeichnung
insoweit an der erforderlichen
Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Das angemeldete Zeichen bestehe aus der Ortsangabe „Wolfsburg“, einer Stadt in
Niedersachsen, sowie dem Begriff „app“, welcher als auch im Inland allgemein
bekanntes und geläufiges (englisches) Kurzwort für „application“ eine Anwendung
oder ein Anwendungsprogramm bezeichne. In seiner Gesamtheit bedeute die
angemeldete Bezeichnung daher „eine App mit Informationen, Nachrichten und
Angeboten rund um/in Wolfsburg“.
Mit diesem Bedeutungsgehalt weise die angemeldete Marke in Bezug auf die
zurückgewiesenen Waren lediglich darauf hin, dass die Computersoftware, die
aufgezeichneten Daten, die Computerhardware sowie die elektrischen und
elektronischen Geräte eine App mit Informationen rund um Wolfsburg zum Inhalt
hätten oder zur Bereitstellung und Verbreitung von Informationen rund um Wolfsburg über eine App dienten. Die Druckereierzeugnisse könnten sich mit der App
oder auch den darin angebotenen Informationen befassen.
Die Spielwaren und Spiele könnten in einer App oder als Spiele-App angeboten
werden oder sich inhaltlich-thematisch mit einer App rund um Wolfsburg befassen.
Die zurückgewiesenen EDV-/IT- und Telekommunikationsleistungen könnten zur
Bereitstellung, Entwicklung, Verbreitung und Nutzung von Informationen rund um
Wolfsburg
über
eine App dienen.
Für
die Beherbergungs
–
und
Verpflegungsdienstleistungen stelle die Bezeichnung einen inhaltlich-thematischen
Sachhinweis dar, nämlich über das Angebot derselben rund um Wolfsburg, ebenso
wie für die angebotenen Dienstleistungen Erziehung, Bildung und Sport. Diese
könnten sich alle auf Wolfsburg beziehen bzw. könnten dort angeboten und erbracht
werden, so dass Informationen hierüber für die maßgeblichen Verkehrskreise ohne
weiteres erkennbar über die Wolfsburg-App bereitgestellt werden könnten.
Die angemeldete Bezeichnung sei insoweit auch nicht mehrdeutig, vage und/oder
unbestimmt, sondern werde in Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren
und Dienstleistungen von den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen nicht
allein auf das Verkehrsverständnis von Personen im Raum Wolfsburg abzustellen
sei, naheliegend allein in dem genannten Sinne als Bezeichnung einer App mit
Informationen, Nachrichten und Angeboten rund um/in Wolfsburg und damit in
einem rein beschreibenden Sinn verstanden.
Die von der Anmelderin benannten Markeneintragungen böten keinen Anlass für
eine abweichende Beurteilung, da Voreintragungen in rechtlicher Hinsicht keine
Bindungswirkung zu komme.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie geltend macht,
dass die Markenstelle offensichtlich unbeachtet gelassen habe, dass es sich bei der
Anmelderin um die Stadt Wolfsburg selbst handele. Der Verkehr werde der
angemeldeten Bezeichnung daher entnehmen, dass es sich um "eine App mit
Informationen, Nachrichten und Angebote der Stadt Wolfsburg" handele, mithin der
Anmelderin. Allein deswegen dränge sich dann aber ein Verständnis als
betrieblicher Herkunftshinweis auf.
Zudem ergebe sich aus den benannten vergleichbaren Voreintragungen, mit denen
die Markenstelle sich nicht auseiandergesetzt habe, ein Eintragungsanspruch unter
dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 2. Juni 2022 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang
begründet, da Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG
insoweit nicht bestehen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da die
angemeldete Marke in Bezug auf die weiteren von der Zurückweisung betroffenen
Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen ist; die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht
zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet
und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B.
EuGH GRUR 2012, 610
(Nr. 42)
– Freixenet; GRUR 2008, 608, 611
(Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014,
565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012,
1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009
(Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233,
235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you;
GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch
so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12)
– smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link
economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits
die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung
der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte
abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).
Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung
des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten)
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen
(vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204,
1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy;
GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach
ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu,
die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205,
Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – Starsat;
GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSS-
BALL WM 2006).
2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt die Wortmarke Wolfsburg-App in Bezug auf
die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der im
Beschlusstenor genannten jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG.
a. Die den Gegenstand der Anmeldung bildende Wortkombination besteht aus der
Ortsangabe „Wolfsburg“ als Name einer als Sitz der Volkswagen-AG weithin
bekannten Großstadt in Niedersachsen und dem englischen Begriff „app“ als auch
im inländischen Sprachgebrauch gebräuchliches Kurzwort für „application“ mit der
Bedeutung „Anwendungssoftware“. Die angemeldete Begriffskombination reiht sich
in eine Vielzahl vergleichbar aus dem Namen einer Stadt/einer Gemeinde und dem
Zusatz „app“ gebildeter sog. Städte- bzw. Gemeinde-Apps ein, mit denen Informationen, Nachrichten und (Service)Angebote zu/über eine Stadt/Gemeinde zur
Verfügung gestellt werden. In Ihrer Gesamtheit wird Wolfsburg-App daher vom
Verkehr sofort und ohne weiteres iS von „(eine) App mit Informationen, Nachrichten
und (Service)Angeboten zu/über Wolfsburg“ verstanden.
Soweit die Anmelderin meint, dass die Markenstelle nicht beachtet habe, dass es
sich bei der Anmelderin um die Stadt Wolfsburg selbst handele und der Verkehr die
Marke daher iS von "eine App mit Informationen, Nachrichten und Angebote der
Stadt Wolfsburg" verstehe, ist zunächst anzumerken, dass die angemeldete
Bezeichnung nur „Wolfsburg“ enthält. Dies ist aber letztlich unerheblich, da die
Frage, ob einer zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Bezeichnung
absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG entgegenstehen, losgelöst von der
Person des Anmelders zu prüfen ist, so dass weder Namens- noch Monopolrechte
zu einer von den gesetzlichen Bestimmungen des Markengesetzes abweichenden
Beurteilung führen können (vgl. BGH MarkenR 2012, 76 f., Rn. 17 – Institut der
Norddeutschen Wirtschaft e. V.; GRUR 2006, 503, Rn. 10 – Casino Bremen).
Mögliche Namensrechte der Anmelderin zB nach § 12 BGB ändern daher nichts
daran, dass die Begriffskombination Wolfsburg-App in dem dargelegten Sinne als
„(eine) App mit
Informationen, Nachrichten und (Service)Angeboten zu/über
Wolfsburg“ verstanden wird.
b. Mit diesem Bedeutungsgehalt erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung
jedenfalls in Bezug auf die meisten der zurückgewiesenen Waren in einem
beschreibenden Hinweis zu deren thematischem Inhalt, Beschaffenheit und/oder
Bestimmungs- und Verwendungszweck oder auch deren Angebotsort bzw.
- was
die Dienstleistungen betrifft – in einem Hinweis zu Gegenstand und Inhalt der
Dienstleistungen und/oder deren Erbringungsort.
aa. So wird der Verkehr der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die zu Klasse
09 zurückgewiesenen Waren „Aufgezeichnete Daten“, welche als auf (digitalen)
Aufzeichnungsträgern gespeicherte Daten neben ihrem Charakter als handelbare
Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen können,
lediglich den beschreibenden Hinweis entnehmen, dass diese
sich
inhaltlich/thematisch mit der Stadt Wolfsburg befassen und über eine App
angeboten werden.
bb. Die weiterhin zu dieser Klasse beanspruchten „Navigations-, Orientierungs-,
Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte“, worunter auch
Multifunktionsgeräte mit Navigations- und Standortbestimmungsfunktionen wie zB
Smart- oder I-Phones fallen, können vor dem Hintergrund, dass Städte-/Gemeinde-
Apps regelmäßig über Navigationsprogramme bzw. eine Navigationsfunktion zB für
einen Städterundgang verfügen, speziell für die Aufnahme und die Wiedergabe von
Städte-Apps und den darin enthaltenen Navigationsfunktionen bestimmt und
konzipiert sein bzw. eine Städte-App als wesentlichen Bestandteil enthalten.
Wolfsburg-App beschränkt sich damit aber in Bezug auf diese Geräte auf einen
Hinweis, dass diese über eine App verfügen, welche eine Navigation in Wolfsburg
ermöglicht.
cc. Die zu Klasse 16 beanspruchten „Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und
Unterrichtsmittel; Druckereierzeugnisse; Teile und Zubehör für alle vorgenannten
Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“ sowie die zu Klasse 28 beanspruchten
„Spielwaren, Spiele, Spielzeug und Kuriositäten; Teile und Zubehör für alle
vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“ umfassen oberbegrifflich
auch sog. Werbe- und Merchandising-Artikel, wie sie zB als Souvenirs in Form von
Büchern, Papierwaren, Schreibgeräten oder auch Spielzeug, Spiele von Städten
auf ihren Apps angeboten werden, so dass sich Wolfsburg-App in einem
beschreibenden Hinweis auf deren Angebotsort erschöpft.
dd. Die zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen „Werbung, Marketing und
Verkaufsförderung“ können im Rahmen eines sog. Stadtmarketings, welches dazu
dient, ein positives Image einer Kommune zu schaffen oder zu festigen (vgl.
https://de.wikipedia.org/wiki/Stadtmarketing), speziell für Städte-Apps und damit
auch für eine Wolfsburg-App konzipiert sein oder auch mittels einer „App mit Informationen, Nachrichten und (Service)Angeboten zu/über Wolfsburg“ erbracht
werden, so dass Wolfsburg-App entweder als Hinweis auf den Gegenstand der
Dienstleistungen oder deren Art der Erbringung („mittels einer App“) verstanden
wird, keinesfalls jedoch als betrieblicher Herkunftshinweis.
ee. Die „Abonnementdienste und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf
elektronische Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung, dem
Vertrieb und dem Betrieb von mobiler Software [Apps]“ können sich ohne weiteres
auf eine Wolfsburg-App beziehen, so dass die angemeldete Bezeichnung insoweit
den Gegenstand der Dienstleistung bezeichnet.
ff. Zu den zu Klasse 35 weiterhin beanspruchten Dienstleistungen „Verleih,
Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der
Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in
dieser Klasse enthalten“ weist Wolfsburg-App, soweit sich diese Dienstleistungen
auf die zu 2. b. dd. und ee. genannten Dienstleistungen beziehen, einen die
Unterscheidungskraft ausschließenden engen beschreibenden Bezug auf.
gg. Ebenso können die „Telekommunikationsdienste“ der Klasse 38 über eine App
erbracht werden und sich
inhaltlich auf
Informationen, Nachrichten und
(Service)Angebote zu/über Wolfsburg beziehen. Dem steht nicht entgegen, dass
„Telekommunikationsdienste“ in erster Linie als technische Dienstleistungen zu
verstehen sind, deren Wesen an sich nicht durch die Art und den Inhalt der übertragenen Nachrichten bestimmt wird.
Denn zu diesen alle Formen der Nachrichtenübertragung mit Anlagen und
technischen Mitteln der Informationstechnik (wie zB dem Internet) umfassenden
Telekommunikationsdienstleistungen gehört neben der
rein
technischen
Komponente auch die
inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von
Informationen. Insoweit besteht zwischen der technischen Dienstleistung und der
Contentvermittlung
ein
so
enger Bezug,
dass
das
entsprechende
Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt nicht mehr trennt. Inhaltlich
können sich diese Dienstleistungen daher auch mit Informationen, Nachrichten und
(Service)Angeboten zu/über Wolfsburg befassen, so dass insoweit der Verkehr in
Wolfsburg-App ebenfalls eine Inhaltsangabe erkennen wird.
Vor diesem Hintergrund weist die angemeldete Marke auch zu den in dieser Klasse
weiterhin beanspruchten Dienstleistungen „Verleih, Vermietung und Verpachtung
von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten
Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in
Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“ einen
die Unterscheidungskraft ausschließenden engen beschreibenden Bezug auf.
hh. Da Städte-/Gemeinde-Apps regelmäßig Berichte und Informationen zB zur
Stadtgeschichte und zum Stadtgeschehen enthalten, beschränkt sich Wolfsburg-
App in Bezug auf die zu Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen
„Berichtswesen; Bildung; Unterhaltung“ in einem beschreibenden Hinweis auf deren
Bereitstellungsort.
Städte-Apps können ferner sportliche Angebote sowie Erziehungsdienstleistungen
(z.B. Kita-Plätze) in der Stadt vermitteln und darüber hinaus auch selbst anbieten,
zB in Form von Rad- und/oder Wandertouren. Die angemeldete Bezeichnung
Wolfsburg-App erschöpft sich dann aber in Bezug auf die weiterhin zu dieser
Klasse beanspruchten Dienstleistungen „Sport“ und „Erziehung“ in einem Hinweis
darauf, dass diese mittels einer
„App mit
Informationen, Nachrichten und
(Service)Angeboten zu/über Wolfsburg“ vermittelt oder erbracht werden.
Dies gilt gleichermaßen für die Dienstleistungen „Übersetzung und Dolmetschen“,
da
Städte-Apps
Übersetzungsprogramme
und
damit
verbundene
Dolmetscherdienste für ausländische Gäste und Touristen anbieten.
Zu den dazu beanspruchten Dienstleistungen „Verleih, Vermietung und
Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der
vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und
Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse
enthalten“ weist Wolfsburg-App ebenfalls einen die Unterscheidungskraft
ausschließenden engen beschreibenden Bezug auf.
ii. Sämtliche zu Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen aus dem IT-/EDV-
Bereich können sich mit der Entwicklung, Gestaltung und/oder Unterhaltung sowie
Aktualisierung einer Wolfsburg-App befassen, so dass sich die angemeldete
Bezeichnung hinsichtlich dieser Dienstleistungen in einer beschreibenden Angabe
zu deren Gegenstand und Inhalt erschöpft.
jj. Ein die Unterscheidungskraft ausschließender enger beschreibender Bezug
besteht auch zu den zu Klasse 43 beanspruchten Dienstleistungen
„Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Dienstleistungen von Tierpensionen;
Verpflegung von Gästen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen
in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit
in dieser Klasse enthalten“, da diese online mittels einer Städte-App beworben,
angeboten und/oder vermittelt werden können. Der Verkehr wird daher der
Bezeichnung Wolfsburg-App insoweit lediglich einen Hinweis auf den Angebotsort
dieser Dienstleistungen entnehmen.
c. In Bezug auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen weist Wolfsburg-
App auch keine ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten syntaktischer
oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt
wegführen könnten. Sie ist insbesondere nicht vage, unbestimmt oder gar
mehrdeutig, sondern beschränkt sich hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren auf
einen beschreibenden Hinweis zu deren
thematischem Inhalt und/oder
Bestimmungs- und Verwendungszweck bzw.
- was die Dienstleistungen betrifft –
in einem Hinweis zu Gegenstand und Inhalt der Dienstleistungen sowie deren
Erbringungsort und -art. Über diese Sachinformationen hinaus enthält die
angemeldete Bezeichnung kein Element, das den Eindruck einer betrieblichen
Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft.
d. Die angemeldete Marke ist damit hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die
Beschwerde
insoweit zurückzuweisen war. Die von der Anmelderin
im
Amtsverfahren benannten Voreintragungen vermögen daran – wie von der
Markenstelle zutreffend ausgeführt – nichts zu ändern (vgl. BGH GRUR 2012, 276,
Rn 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).
3. Anders
ist die Rechtslage für die
im Tenor genannten Waren und
Dienstleistungen zu beurteilen. Für diese fehlt der angemeldeten Bezeichnung
Wolfsburg-App weder die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG) noch ist sie freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
a. Dies gilt zunächst für die zu Klasse 09 zurückgewiesenen und dem
Hardwarebereich
zuzuordnenden Waren
„informationstechnologische,
audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte; Sicherungs-, Sicherheits-,
Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung; Mess-, Erkennungs- und
Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler“.
Zwar können diese Geräte und Instrumente zB Messwerte an eine Städte-App
übermitteln, sie verfügen
jedoch anders als „Navigations-, Orientierungs-,
Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte“ in aller Regel nicht
selbst über eine solche App bzw. sind dafür konzipiert und bestimmt. Der Verkehr
wird daher Wolfsburg-App jedenfalls nicht ohne weitere gedankliche
Zwischenschritte einen Hinweis zu deren Gegenstand und Funktion entnehmen.
Auch die zu Klasse 09 beanspruchten „Apparate für wissenschaftliche Forschung
und Labor, Unterrichtsapparate und Simulatoren; Teile und Zubehör für alle
vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“ weisen keinen sich auf
Anhieb erschließenden Bezug zu einer „App mit Informationen, Nachrichten und
(Service)Angeboten zu/über Wolfsburg“ auf, da diese für die Funktion einer solchen
App nicht notwendig sind und diese Waren selbst regelmäßig auch nicht über eine
Städte-App und die damit verbundenen Funktionen verfügen.
b. Ebenso enthält die angemeldete Bezeichnung zu den zu Klasse 35
beanspruchten Dienstleistungen
„Kaufmännische
Dienstleistungen
und
Verbraucherinformationsdienste, nämlich Auktions- und Versteigerungsdienste,
Vermietung von Verkaufsautomaten, Vermittlungsdienstleistungen, Organisieren
von Geschäftskontakten, Sammeleinkaufsdienste,
kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte,
Import- und
Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Hilfe in Geschäftsangelegenheiten,
Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche
Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Verleih, Vermietung und
Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der
vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und
Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse
enthalten“ keine sich ohne weiteres erschließende Angabe zu deren Gegenstand
und Inhalt, da Städte-/Gemeindeapps zwar ortsansässige Betriebe, Geschäfte oder
auch Veranstaltungen usw. bewerben oder über diese informieren können, jedoch
in aller Regel selbst keine über ihre kommunalen und behördlichen Aufgaben
hinausgehenden (wirtschaftlichen) Dienstleistungen anbieten.
c. Auch die zu Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen „Verlagswesen; Verleih,
Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der
Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in
dieser Klasse enthalten“ werden nicht mittels einer Städte-/Gemeinde-App erbracht,
so dass Wolfsburg-App auch insoweit keine Aussage zu deren Gegenstand und
Inhalt trifft.
d. Dies gilt gleichermaßen für die zu Klasse 43 beanspruchten Dienstleistungen
„Vermietung von Möbeln, Haushaltswäsche und Tafelzubehör; Verleih, Vermietung
und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der
vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“, die ihrer Art
nicht mittels und unter Zuhilfenahme einer App beworben und erbracht werden.
e. Daher war der angegriffene Beschluss teilweise aufzuheben.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hacker
Weitzel
Merzbach
…