Rechtsprechung / BPatG / 2024

BPatG Beschluss vom 01.02.2024 – 30 W (pat) 43/22

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:010224B30Wpat43.22.0

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 026 826.8

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. Februar 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters

Merzbach

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2024:010224B30Wpat43.22.0

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle

für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juni 2022

insoweit aufgehoben, als darin die Anmeldung für folgende Waren und

Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

„Klasse 09: informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und

fotografische Geräte; Sicherungs- Sicherheits- Schutz- und Signalgeräte

sowie

ausrüstung;

Mess-,

Erkennungs-

und

Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Apparate für

wissenschaftliche Forschung und Labor, Unterrichtsapparate und

Simulatoren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in

dieser Klasse enthalten;

Klasse

35:

Kaufmännische

Dienstleistungen

Verbraucherinformationsdienste,

nämlich

Auktions-

und

und

Versteigerungsdienste,

Vermietung

von

Verkaufsautomaten,

Vermittlungsdienstleistungen, Organisieren von Geschäftskontakten,

Sammeleinkaufsdienste,

kaufmännische

Bewertungsdienste,

Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte,

Import- und

Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, Bestelldienste,

Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste

für Dritte; Hilfe

in

Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung

und administrative

Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von

Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten

Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und

Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser

Klasse enthalten;

Klasse 41: Verlagswesen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von

Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten

Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und

Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser

Klasse enthalten;

Klasse 43: Vermietung von Möbeln, Haushaltswäsche und Tafelzubehör;

Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in

dieser Klasse enthalten“.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Wortzeichen

Wolfsburg-App

ist am 9. Dezember 2021 u.a. für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 09: Aufgezeichnete Daten; informationstechnologische, audiovisuelle,

multimediale und fotografische Geräte; Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und

Signalgeräte

sowie

-ausrüstung;

Navigations-,

Orientierungs-,

Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs-

und Kartierungsgeräte; Mess-,

Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler;

Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor, Unterrichtsapparate und

Simulatoren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser

Klasse enthalten;

Klasse 16: Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel;

Druckereierzeugnisse; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit

in dieser Klasse enthalten;

Klasse 28: Spielwaren, Spiele, Spielzeug und Kuriositäten; Teile und Zubehör

für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Kaufmännische

Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Auktions- und

Versteigerungsdienste,

Vermietung

von

Verkaufsautomaten,

Vermittlungsdienstleistungen,

Organisieren

von

Geschäftskontakten,

Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung

von Wettbewerben, Agenturgeschäfte,

Import-

und Exportdienste,

Verhandlungs-

und

Vermittlungsdienste,

Bestelldienste,

Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf elektronische Dienstleistungen im

Zusammenhang mit der Entwicklung, dem Vertrieb und dem Betrieb von

mobiler

Software

[Apps];

Hilfe

in

Geschäftsangelegenheiten,

Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche

Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Verleih, Vermietung

und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung

der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit

in dieser Klasse enthalten;

Klasse 38: Telekommunikationsdienste; Verleih, Vermietung und Verpachtung

von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten

Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information

in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 41: Verlags- und Berichtswesen; Bildung; Erziehung; Unterhaltung;

Sport; Übersetzung und Dolmetschen; Verleih, Vermietung und Verpachtung

von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten

Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information

in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 42: IT-Dienstleistungen, nämlich Entwicklung, Programmierung und

Implementierung von Software, Entwicklung von Computerhardware, Hosting-

Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software,

Vermietung von Computerhardware und -anlagen, IT-Beratungs-, -Auskunfts-

und

-Informationsdienstleistungen,

IT-Sicherheits-,

-Schutz-

und

-

Instandsetzungsdienste, Datenvervielfältigungs und -konvertierungsdienste,

Datenkodierungsdienste, Computeranalyse und -diagnostik, Forschung und

Entwicklung sowie Implementierung von Computern und Computersystemen,

Computerprojektmanagementdienste, Datamining, digitale Wasserzeichen,

Computerdienste,

technologische Dienste

im Bezug auf Computer,

Computernetzwerkdienste, Aktualisierung der Speicherbanken von Computersystemen, Datenmigrationsdienste, Aktualisierung von Websites für Dritte,

Überwachung von Computersystemen durch Fernzugriff; wissenschaftliche

und

technologische Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und

Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen; Verleih, Vermietung und

Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der

vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung

und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen,

soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 43: Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Dienstleistungen von

Tierpensionen; Vermietung von Möbeln, Haushaltswäsche und Tafelzubehör;

Verpflegung von Gästen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von

Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten

Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“

zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register

angemeldet worden.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des

Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 2. Juni

2022 teilweise, nämlich für die o.g. Waren und Dienstleistungen, zurückgewiesen,

weil es der angemeldeten Bezeichnung

insoweit an der erforderlichen

Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Das angemeldete Zeichen bestehe aus der Ortsangabe „Wolfsburg“, einer Stadt in

Niedersachsen, sowie dem Begriff „app“, welcher als auch im Inland allgemein

bekanntes und geläufiges (englisches) Kurzwort für „application“ eine Anwendung

oder ein Anwendungsprogramm bezeichne. In seiner Gesamtheit bedeute die

angemeldete Bezeichnung daher „eine App mit Informationen, Nachrichten und

Angeboten rund um/in Wolfsburg“.

Mit diesem Bedeutungsgehalt weise die angemeldete Marke in Bezug auf die

zurückgewiesenen Waren lediglich darauf hin, dass die Computersoftware, die

aufgezeichneten Daten, die Computerhardware sowie die elektrischen und

elektronischen Geräte eine App mit Informationen rund um Wolfsburg zum Inhalt

hätten oder zur Bereitstellung und Verbreitung von Informationen rund um Wolfsburg über eine App dienten. Die Druckereierzeugnisse könnten sich mit der App

oder auch den darin angebotenen Informationen befassen.

Die Spielwaren und Spiele könnten in einer App oder als Spiele-App angeboten

werden oder sich inhaltlich-thematisch mit einer App rund um Wolfsburg befassen.

Die zurückgewiesenen EDV-/IT- und Telekommunikationsleistungen könnten zur

Bereitstellung, Entwicklung, Verbreitung und Nutzung von Informationen rund um

Wolfsburg

über

eine App dienen.

Für

die Beherbergungs

und

Verpflegungsdienstleistungen stelle die Bezeichnung einen inhaltlich-thematischen

Sachhinweis dar, nämlich über das Angebot derselben rund um Wolfsburg, ebenso

wie für die angebotenen Dienstleistungen Erziehung, Bildung und Sport. Diese

könnten sich alle auf Wolfsburg beziehen bzw. könnten dort angeboten und erbracht

werden, so dass Informationen hierüber für die maßgeblichen Verkehrskreise ohne

weiteres erkennbar über die Wolfsburg-App bereitgestellt werden könnten.

Die angemeldete Bezeichnung sei insoweit auch nicht mehrdeutig, vage und/oder

unbestimmt, sondern werde in Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren

und Dienstleistungen von den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen nicht

allein auf das Verkehrsverständnis von Personen im Raum Wolfsburg abzustellen

sei, naheliegend allein in dem genannten Sinne als Bezeichnung einer App mit

Informationen, Nachrichten und Angeboten rund um/in Wolfsburg und damit in

einem rein beschreibenden Sinn verstanden.

Die von der Anmelderin benannten Markeneintragungen böten keinen Anlass für

eine abweichende Beurteilung, da Voreintragungen in rechtlicher Hinsicht keine

Bindungswirkung zu komme.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie geltend macht,

dass die Markenstelle offensichtlich unbeachtet gelassen habe, dass es sich bei der

Anmelderin um die Stadt Wolfsburg selbst handele. Der Verkehr werde der

angemeldeten Bezeichnung daher entnehmen, dass es sich um "eine App mit

Informationen, Nachrichten und Angebote der Stadt Wolfsburg" handele, mithin der

Anmelderin. Allein deswegen dränge sich dann aber ein Verständnis als

betrieblicher Herkunftshinweis auf.

Zudem ergebe sich aus den benannten vergleichbaren Voreintragungen, mit denen

die Markenstelle sich nicht auseiandergesetzt habe, ein Eintragungsanspruch unter

dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 2. Juni 2022 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang

begründet, da Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

insoweit nicht bestehen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da die

angemeldete Marke in Bezug auf die weiteren von der Zurückweisung betroffenen

Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen ist; die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht

zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet

und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B.

EuGH GRUR 2012, 610

(Nr. 42)

– Freixenet; GRUR 2008, 608, 611

(Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014,

565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012,

1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke

besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009

(Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233,

235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you;

GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch

so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden

(vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12)

– smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link

economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits

die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung

der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des

Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte

abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung

des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten)

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen

(vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204,

1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy;

GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach

ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu,

die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205,

Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – Starsat;

GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSS-

BALL WM 2006).

2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt die Wortmarke Wolfsburg-App in Bezug auf

die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der im

Beschlusstenor genannten jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG.

a. Die den Gegenstand der Anmeldung bildende Wortkombination besteht aus der

Ortsangabe „Wolfsburg“ als Name einer als Sitz der Volkswagen-AG weithin

bekannten Großstadt in Niedersachsen und dem englischen Begriff „app“ als auch

im inländischen Sprachgebrauch gebräuchliches Kurzwort für „application“ mit der

Bedeutung „Anwendungssoftware“. Die angemeldete Begriffskombination reiht sich

in eine Vielzahl vergleichbar aus dem Namen einer Stadt/einer Gemeinde und dem

Zusatz „app“ gebildeter sog. Städte- bzw. Gemeinde-Apps ein, mit denen Informationen, Nachrichten und (Service)Angebote zu/über eine Stadt/Gemeinde zur

Verfügung gestellt werden. In Ihrer Gesamtheit wird Wolfsburg-App daher vom

Verkehr sofort und ohne weiteres iS von „(eine) App mit Informationen, Nachrichten

und (Service)Angeboten zu/über Wolfsburg“ verstanden.

Soweit die Anmelderin meint, dass die Markenstelle nicht beachtet habe, dass es

sich bei der Anmelderin um die Stadt Wolfsburg selbst handele und der Verkehr die

Marke daher iS von "eine App mit Informationen, Nachrichten und Angebote der

Stadt Wolfsburg" verstehe, ist zunächst anzumerken, dass die angemeldete

Bezeichnung nur „Wolfsburg“ enthält. Dies ist aber letztlich unerheblich, da die

Frage, ob einer zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Bezeichnung

absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG entgegenstehen, losgelöst von der

Person des Anmelders zu prüfen ist, so dass weder Namens- noch Monopolrechte

zu einer von den gesetzlichen Bestimmungen des Markengesetzes abweichenden

Beurteilung führen können (vgl. BGH MarkenR 2012, 76 f., Rn. 17 – Institut der

Norddeutschen Wirtschaft e. V.; GRUR 2006, 503, Rn. 10 – Casino Bremen).

Mögliche Namensrechte der Anmelderin zB nach § 12 BGB ändern daher nichts

daran, dass die Begriffskombination Wolfsburg-App in dem dargelegten Sinne als

„(eine) App mit

Informationen, Nachrichten und (Service)Angeboten zu/über

Wolfsburg“ verstanden wird.

b. Mit diesem Bedeutungsgehalt erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung

jedenfalls in Bezug auf die meisten der zurückgewiesenen Waren in einem

beschreibenden Hinweis zu deren thematischem Inhalt, Beschaffenheit und/oder

Bestimmungs- und Verwendungszweck oder auch deren Angebotsort bzw.

- was

die Dienstleistungen betrifft – in einem Hinweis zu Gegenstand und Inhalt der

Dienstleistungen und/oder deren Erbringungsort.

aa. So wird der Verkehr der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die zu Klasse

09 zurückgewiesenen Waren „Aufgezeichnete Daten“, welche als auf (digitalen)

Aufzeichnungsträgern gespeicherte Daten neben ihrem Charakter als handelbare

Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen können,

lediglich den beschreibenden Hinweis entnehmen, dass diese

sich

inhaltlich/thematisch mit der Stadt Wolfsburg befassen und über eine App

angeboten werden.

bb. Die weiterhin zu dieser Klasse beanspruchten „Navigations-, Orientierungs-,

Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte“, worunter auch

Multifunktionsgeräte mit Navigations- und Standortbestimmungsfunktionen wie zB

Smart- oder I-Phones fallen, können vor dem Hintergrund, dass Städte-/Gemeinde-

Apps regelmäßig über Navigationsprogramme bzw. eine Navigationsfunktion zB für

einen Städterundgang verfügen, speziell für die Aufnahme und die Wiedergabe von

Städte-Apps und den darin enthaltenen Navigationsfunktionen bestimmt und

konzipiert sein bzw. eine Städte-App als wesentlichen Bestandteil enthalten.

Wolfsburg-App beschränkt sich damit aber in Bezug auf diese Geräte auf einen

Hinweis, dass diese über eine App verfügen, welche eine Navigation in Wolfsburg

ermöglicht.

cc. Die zu Klasse 16 beanspruchten „Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und

Unterrichtsmittel; Druckereierzeugnisse; Teile und Zubehör für alle vorgenannten

Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“ sowie die zu Klasse 28 beanspruchten

„Spielwaren, Spiele, Spielzeug und Kuriositäten; Teile und Zubehör für alle

vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“ umfassen oberbegrifflich

auch sog. Werbe- und Merchandising-Artikel, wie sie zB als Souvenirs in Form von

Büchern, Papierwaren, Schreibgeräten oder auch Spielzeug, Spiele von Städten

auf ihren Apps angeboten werden, so dass sich Wolfsburg-App in einem

beschreibenden Hinweis auf deren Angebotsort erschöpft.

dd. Die zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen „Werbung, Marketing und

Verkaufsförderung“ können im Rahmen eines sog. Stadtmarketings, welches dazu

dient, ein positives Image einer Kommune zu schaffen oder zu festigen (vgl.

https://de.wikipedia.org/wiki/Stadtmarketing), speziell für Städte-Apps und damit

auch für eine Wolfsburg-App konzipiert sein oder auch mittels einer „App mit Informationen, Nachrichten und (Service)Angeboten zu/über Wolfsburg“ erbracht

werden, so dass Wolfsburg-App entweder als Hinweis auf den Gegenstand der

Dienstleistungen oder deren Art der Erbringung („mittels einer App“) verstanden

wird, keinesfalls jedoch als betrieblicher Herkunftshinweis.

ee. Die „Abonnementdienste und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf

elektronische Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung, dem

Vertrieb und dem Betrieb von mobiler Software [Apps]“ können sich ohne weiteres

auf eine Wolfsburg-App beziehen, so dass die angemeldete Bezeichnung insoweit

den Gegenstand der Dienstleistung bezeichnet.

ff. Zu den zu Klasse 35 weiterhin beanspruchten Dienstleistungen „Verleih,

Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der

Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in

dieser Klasse enthalten“ weist Wolfsburg-App, soweit sich diese Dienstleistungen

auf die zu 2. b. dd. und ee. genannten Dienstleistungen beziehen, einen die

Unterscheidungskraft ausschließenden engen beschreibenden Bezug auf.

gg. Ebenso können die „Telekommunikationsdienste“ der Klasse 38 über eine App

erbracht werden und sich

inhaltlich auf

Informationen, Nachrichten und

(Service)Angebote zu/über Wolfsburg beziehen. Dem steht nicht entgegen, dass

„Telekommunikationsdienste“ in erster Linie als technische Dienstleistungen zu

verstehen sind, deren Wesen an sich nicht durch die Art und den Inhalt der übertragenen Nachrichten bestimmt wird.

Denn zu diesen alle Formen der Nachrichtenübertragung mit Anlagen und

technischen Mitteln der Informationstechnik (wie zB dem Internet) umfassenden

Telekommunikationsdienstleistungen gehört neben der

rein

technischen

Komponente auch die

inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von

Informationen. Insoweit besteht zwischen der technischen Dienstleistung und der

Contentvermittlung

ein

so

enger Bezug,

dass

das

entsprechende

Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt nicht mehr trennt. Inhaltlich

können sich diese Dienstleistungen daher auch mit Informationen, Nachrichten und

(Service)Angeboten zu/über Wolfsburg befassen, so dass insoweit der Verkehr in

Wolfsburg-App ebenfalls eine Inhaltsangabe erkennen wird.

Vor diesem Hintergrund weist die angemeldete Marke auch zu den in dieser Klasse

weiterhin beanspruchten Dienstleistungen „Verleih, Vermietung und Verpachtung

von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten

Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in

Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“ einen

die Unterscheidungskraft ausschließenden engen beschreibenden Bezug auf.

hh. Da Städte-/Gemeinde-Apps regelmäßig Berichte und Informationen zB zur

Stadtgeschichte und zum Stadtgeschehen enthalten, beschränkt sich Wolfsburg-

App in Bezug auf die zu Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen

„Berichtswesen; Bildung; Unterhaltung“ in einem beschreibenden Hinweis auf deren

Bereitstellungsort.

Städte-Apps können ferner sportliche Angebote sowie Erziehungsdienstleistungen

(z.B. Kita-Plätze) in der Stadt vermitteln und darüber hinaus auch selbst anbieten,

zB in Form von Rad- und/oder Wandertouren. Die angemeldete Bezeichnung

Wolfsburg-App erschöpft sich dann aber in Bezug auf die weiterhin zu dieser

Klasse beanspruchten Dienstleistungen „Sport“ und „Erziehung“ in einem Hinweis

darauf, dass diese mittels einer

„App mit

Informationen, Nachrichten und

(Service)Angeboten zu/über Wolfsburg“ vermittelt oder erbracht werden.

Dies gilt gleichermaßen für die Dienstleistungen „Übersetzung und Dolmetschen“,

da

Städte-Apps

Übersetzungsprogramme

und

damit

verbundene

Dolmetscherdienste für ausländische Gäste und Touristen anbieten.

Zu den dazu beanspruchten Dienstleistungen „Verleih, Vermietung und

Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der

vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und

Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse

enthalten“ weist Wolfsburg-App ebenfalls einen die Unterscheidungskraft

ausschließenden engen beschreibenden Bezug auf.

ii. Sämtliche zu Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen aus dem IT-/EDV-

Bereich können sich mit der Entwicklung, Gestaltung und/oder Unterhaltung sowie

Aktualisierung einer Wolfsburg-App befassen, so dass sich die angemeldete

Bezeichnung hinsichtlich dieser Dienstleistungen in einer beschreibenden Angabe

zu deren Gegenstand und Inhalt erschöpft.

jj. Ein die Unterscheidungskraft ausschließender enger beschreibender Bezug

besteht auch zu den zu Klasse 43 beanspruchten Dienstleistungen

„Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Dienstleistungen von Tierpensionen;

Verpflegung von Gästen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen

in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit

in dieser Klasse enthalten“, da diese online mittels einer Städte-App beworben,

angeboten und/oder vermittelt werden können. Der Verkehr wird daher der

Bezeichnung Wolfsburg-App insoweit lediglich einen Hinweis auf den Angebotsort

dieser Dienstleistungen entnehmen.

c. In Bezug auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen weist Wolfsburg-

App auch keine ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten syntaktischer

oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt

wegführen könnten. Sie ist insbesondere nicht vage, unbestimmt oder gar

mehrdeutig, sondern beschränkt sich hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren auf

einen beschreibenden Hinweis zu deren

thematischem Inhalt und/oder

Bestimmungs- und Verwendungszweck bzw.

- was die Dienstleistungen betrifft –

in einem Hinweis zu Gegenstand und Inhalt der Dienstleistungen sowie deren

Erbringungsort und -art. Über diese Sachinformationen hinaus enthält die

angemeldete Bezeichnung kein Element, das den Eindruck einer betrieblichen

Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft.

d. Die angemeldete Marke ist damit hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die

Beschwerde

insoweit zurückzuweisen war. Die von der Anmelderin

im

Amtsverfahren benannten Voreintragungen vermögen daran – wie von der

Markenstelle zutreffend ausgeführt – nichts zu ändern (vgl. BGH GRUR 2012, 276,

Rn 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).

3. Anders

ist die Rechtslage für die

im Tenor genannten Waren und

Dienstleistungen zu beurteilen. Für diese fehlt der angemeldeten Bezeichnung

Wolfsburg-App weder die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG) noch ist sie freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

a. Dies gilt zunächst für die zu Klasse 09 zurückgewiesenen und dem

Hardwarebereich

zuzuordnenden Waren

„informationstechnologische,

audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte; Sicherungs-, Sicherheits-,

Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung; Mess-, Erkennungs- und

Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler“.

Zwar können diese Geräte und Instrumente zB Messwerte an eine Städte-App

übermitteln, sie verfügen

jedoch anders als „Navigations-, Orientierungs-,

Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte“ in aller Regel nicht

selbst über eine solche App bzw. sind dafür konzipiert und bestimmt. Der Verkehr

wird daher Wolfsburg-App jedenfalls nicht ohne weitere gedankliche

Zwischenschritte einen Hinweis zu deren Gegenstand und Funktion entnehmen.

Auch die zu Klasse 09 beanspruchten „Apparate für wissenschaftliche Forschung

und Labor, Unterrichtsapparate und Simulatoren; Teile und Zubehör für alle

vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“ weisen keinen sich auf

Anhieb erschließenden Bezug zu einer „App mit Informationen, Nachrichten und

(Service)Angeboten zu/über Wolfsburg“ auf, da diese für die Funktion einer solchen

App nicht notwendig sind und diese Waren selbst regelmäßig auch nicht über eine

Städte-App und die damit verbundenen Funktionen verfügen.

b. Ebenso enthält die angemeldete Bezeichnung zu den zu Klasse 35

beanspruchten Dienstleistungen

„Kaufmännische

Dienstleistungen

und

Verbraucherinformationsdienste, nämlich Auktions- und Versteigerungsdienste,

Vermietung von Verkaufsautomaten, Vermittlungsdienstleistungen, Organisieren

von Geschäftskontakten, Sammeleinkaufsdienste,

kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte,

Import- und

Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Hilfe in Geschäftsangelegenheiten,

Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche

Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Verleih, Vermietung und

Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der

vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und

Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse

enthalten“ keine sich ohne weiteres erschließende Angabe zu deren Gegenstand

und Inhalt, da Städte-/Gemeindeapps zwar ortsansässige Betriebe, Geschäfte oder

auch Veranstaltungen usw. bewerben oder über diese informieren können, jedoch

in aller Regel selbst keine über ihre kommunalen und behördlichen Aufgaben

hinausgehenden (wirtschaftlichen) Dienstleistungen anbieten.

c. Auch die zu Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen „Verlagswesen; Verleih,

Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der

Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in

dieser Klasse enthalten“ werden nicht mittels einer Städte-/Gemeinde-App erbracht,

so dass Wolfsburg-App auch insoweit keine Aussage zu deren Gegenstand und

Inhalt trifft.

d. Dies gilt gleichermaßen für die zu Klasse 43 beanspruchten Dienstleistungen

„Vermietung von Möbeln, Haushaltswäsche und Tafelzubehör; Verleih, Vermietung

und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der

vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“, die ihrer Art

nicht mittels und unter Zuhilfenahme einer App beworben und erbracht werden.

e. Daher war der angegriffene Beschluss teilweise aufzuheben.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Hacker

Weitzel

Merzbach