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BPatG Beschluss vom 27.03.2024 – 14 W (pat) 12/21

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:270324B14Wpat12.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 12/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

27. März 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Höchst, der Richter

Schell und Dr. Jäger sowie der Richterin Dr. Philipps beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2024:270324B14Wpat12.21.0

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Oktober 2021 hat die Prüfungsstelle für

Klasse B03C des Deutschen Patent- und Markenamts die streitgegenständliche

Patentanmeldung in der Form des mit Schreiben vom 12. November 2018

eingereichten Patentanspruchs zurückgewiesen.

Der Patentanspruch hat mit eingeführter Merkmalsgliederung unwidersprochen

folgenden Wortlaut:

M1

M2

M3

M4

M5

Sublimator-Modell mit folgendem Aufbau:

Eine zweipolige Hochspannungsquelle,

die an zwei Hochspannungssonden angeschlossen ist sowie

zwei Elektroden zur Bildung eines elektrostatischen Feldes,

in dem sich eine Hochspannungssonde im Bereich der Anode und die

andere im Bereich der Kathode befindet.

M6

Durch die Vermehrung des Ladungsträgers ist eine Potentialerhöhung

des elektrostatischen Feldes anzunehmen.

Vor dem Hintergrund der im Prüfungsverfahren u. a. diskutierten Druckschrift

D3

US 5,037,456 A

wurde die Patentanmeldung mangels Neuheit zurückgewiesen. Als Begründung

wurde angeführt, dass aus dieser Druckschrift ein Sublimator-Modell (Elektrofilter)

mit sämtlichen Merkmalen des beantragten Patentanspruchs bekannt sei. Die Figur

3 zeige eine entsprechende Vorrichtung mit den Merkmalen M1 bis M5, da darin ein

Elektrofilter mit zwei Hochspannungssonden und zwei Elektroden offenbart werde,

wobei eine negativ geladene Hochspannungssonde im Bereich der Kathode und

entsprechend eine Hochspannungssonde im Bereich der Anode angeordnet sei. Da

das Merkmal M6 eine zwangsläufige Folge nach physikalischen Gesetzmäßigkeiten

sei, beinhalte dieses lediglich eine nicht schutzeinschränkende Wirkungsangabe

und sei deshalb nicht geeignet, das beanspruchte Sublimator-Modell vom Stand der

Technik gemäß der Druckschrift D3 abzugrenzen. Der Druckschrift D3 sei auch eine

zweipolige Hochspannungsquelle zu entnehmen, da diese Druckschrift das Anlegen einer Hochspannung lehre, für die zwangsläufig eine Hochspannungsquelle

vorhanden sein müsse, und die Zweipoligkeit durch die Plus- und Minuszeichen in

der Figur 3 an den Plattenelektroden 2 und den Drahtelektroden 3 angebe.

Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2021

Beschwerde eingelegt, mit der er sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit dem

Patentanspruch zu erteilen, der dem Beschluss der Prüfungsstelle

zugrunde liegt.

Der Anmelder sieht die Neuheit des beanspruchten Sublimator-Modells dadurch

gegeben, dass in Druckschrift D3 die Hochspannungsquelle immer an der positiven

Elektrode angeschlossen sei und die Sammelelektrode an die negative Elektrode.

Damit sei nicht ein Pol der Hochspannungsquelle im Bereich der Anode und der

andere Pol der Hochspannungsquelle im Bereich der Kathode platziert, so dass sich

die Vorrichtung im Merkmal M5 vom Anmeldegegenstand unterscheide. Zudem sei

es keine Voraussetzung, dass jede Hochspannungsquelle zweipolig sein müsse, da

es auch einpolige Hochspannungsquellen gebe. Den

in Druckschrift D3

abgebildeten Anschlüssen entnehme man, dass es sich in Druckschrift D3 um eine

einpolige Hochspannungsquelle handle.

Auf eine Sachstandsanfrage des Vertreters des Beschwerdeführers, vom

13. Dezember 2023, hat der Senat diesem mit Zwischenbescheid vom 8. Januar

2024 mitgeteilt, dass der ursprünglich geplante Termin für die Beschlussfassung

zwar verschoben werden musste, nun aber mit einer Entscheidung über die

Beschwerdesache bis spätestens Ende März 2024 gerechnet werden könne.

Auf die Verfahrensakten wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist frist- und formgerecht eingelegt worden und

auch im Übrigen zulässig (§ 73 PatG). Die Beschwerde bleibt in der Sache jedoch

ohne Erfolg, da das beanspruchte Sublimator-Modell nicht neu ist.

1.

Aus Sicht des Fachmanns, einem Verfahrensingenieur mit mehrjähriger

Berufserfahrung

in

der

Konstruktion

von

Elektrofiltern

umfassenden

Abgasbehandlungsanlagen, handelt es sich bei dem beanspruchten Sublimator-

Modell um eine in der Abgasbehandlung üblicherweise als Elektrofilter zur

Abscheidung von Partikeln aus Abgasen bezeichnete Vorrichtung, da die

Anmeldungsunterlagen das den Elektrofiltern zugrundeliegende physikalische

Prinzip verfolgen und als Verwendungszweck die Anwendung der beanspruchten

Vorrichtung bei Luftverschmutzung angeben (vgl. ursprünglich eingereichte

Beschreibung erster und letzter Absatz).

2.a) Der Druckschrift D3 sind sämtliche Merkmale des Patentanspruchs zu

entnehmen. Sie3offenbart einen Elektro-Staubfilter, kurz Elektrofilter ("electrostatic

precipitator", vgl. Bezeichnung und Anspruch 1), der in den Figuren 3 und 4

detailliert dargestellt ist, und damit Merkmal M1. Dieser Elektrofilter besteht aus

einem Ionisatorbereich 1 und einem Kollektorbereich 4, der wiederum in

Abscheidesektionen 4a bis 4c eingeteilt ist. Im Ionisatorbereich 1 verfügt er mit den

Plattenelektroden 2 und den Drahtelektroden 3 über zwei unterschiedliche

Hochspannungssonden, so dass Merkmal M3 offenbart ist. Im Kollektorbereich 4

sind in den drei Abscheidesektionen 4a bis 4c abwechselnd gegenpolig geladene

Plattenelektroden 5 und 6 angeordnet. Da dem Fachmann die physikalische

Gesetzmäßigkeit bekannt

ist, dass zwischen gegenpolig geschalteten

Plattenelektroden ein elektrostatisches Feld aufgebaut wird,

ist somit der

Druckschrift D3 auch das Merkmal M4 zu entnehmen. In den Figuren 3 und 4 ist

darüber hinaus das Merkmal M5 dargestellt. Denn die Plattenelektroden 2 sind im

Bereich der in der Abscheidesektion 4a angeordneten Elektroden 5 und die

Drahtelektroden 3 im Bereich der in der Abscheidesektion 4a angeordneten

Elektroden 6 positioniert, wobei der Fachmann die Darstellung der positiv

geladenen Plattenelektroden im Kollektorbereich mit der Kennziffer 5 in der Figur 3

als offensichtlich falsch erkennt und sie mit der Kennziffer 6 richtig stellt, da dies der

Figurenbeschreibung in der Spalte 2 der Druckschrift D3 entspricht und er die

richtige Bezeichnung in der Figur 4 sieht. Die Anordnung der Plattenelektroden 2 im

Bereich der Elektroden 5 und der Drahtelektroden 3 im Bereich der Elektroden 6 ist

auch in den Zeilen 27 bis 32 in Spalte 2 der Druckschrift D3 angegeben. Da gemäß

den Angaben in der Beschreibung der Druckschrift D3 an den Elektrofilter eine

Spannung von 3,3 kV angelegt wird (vgl. aaO Sp. 2 Z. 58 bis 60) und eine

Spannungsquelle

immer zweipolig sein muss − als Spannungsquelle wird

fachüblicherweise ein aktiver Zweipol bezeichnet, der zwischen seinen

Anschlusspunkten eine Potentialdifferenz aufweist und so eine elektrische

Spannung

liefert; einzelne elektrische Pole gibt es

somit weder bei

Gleichspannungsquellen noch bei Wechselspannungsquellen – ist

für den

Fachmann unmittelbar und eindeutig zu erkennen, dass eine zweipolige

Hochspannungsquelle vorhanden sein muss, sodass die Druckschrift D3 ebenfalls

das Merkmal M2 aufzeigt. Im Übrigen erfährt der Fachmann auch aus der

Beschreibung der Druckschrift D3 die Zweipoligkeit der Hochspannungsquelle,

denn gemäß Spalte 2 Zeilen 16 bis 20 weisen die Plattenelektroden 2 eine negative

Spannung, die Drahtelektroden 3 hingegen eine positive Spannung auf.

Wie die Prüfungsstelle zutreffend dargestellt hat, wird im Merkmal M6 lediglich eine

Wirkungsangabe als unabwendbare Folge physikalischer Gesetzmäßigkeiten der

mit den Merkmalen M1 bis M5 beschriebenen Anordnung der Sublimator-Modell-

Komponenten beansprucht. Diese Wirkungsangabe stellt

sich somit als

zwangsläufiges Ergebnis bei der Nacharbeitung des in Druckschrift D3 offenbarten

Elektrofilters ein. Derartige Merkmale, die sich bei der Nacharbeitung der

dargestellten Lehre notwendigerweise ergeben, sind für einen Fachmann auch

dann offenbart, wenn sie in der fraglichen Entgegenhaltung nicht erwähnt werden

(vgl. hierzu auch Schulte/Moufang PatG, 11. Aufl., § 3 Rn. 104, m. w. N.). Damit

kann auch das Merkmal M6 die Neuheit des angemeldeten Sublimatormodells

gegenüber dem aus der Druckschrift D3 bekannten Elektrofilter nicht begründen.

Da der aus der Druckschrift D3 bekannte Elektrofilter sämtliche Merkmale - die

Merkmale M1 bis M5 explizit und das Merkmal M6

implizit

- des

Anmeldungsgegenstands

offenbart,

ist der Gegenstand des

geltenden

Patentanspruchs nicht neu und somit nicht patentfähig.

b)

Soweit der Anmelder geltend gemacht hat, im Elektrofilter der Druckschrift D3

sei die Hochspannungsquelle

immer an der positiven Elektrode und die

Sammelelektrode an die negative Elektrode angeschlossen, kann dem nicht gefolgt

werden. Die Hochspannungsquelle ist in den die Lehre der Druckschrift D3

darstellenden Figuren 2 bis 4 nicht abgebildet. Wie bereits dargestellt, befindet sich

entgegen der Meinung des Anmelders die an eine Hochspannungsquelle von 3,3 kV

angeschlossene Drahtelektrode 3 im Bereich der positiven Plattenelektroden 6 in

der Abscheidesektion 4a (vgl. aaO Fig. 3 und 4 sowie Sp. 2 Z. 27 bis 32). Da in den

Anmeldeunterlagen der Bereich der positiven Elektrode nicht definiert worden ist

(z.B. durch Abstandsangaben), ist die in den Figuren 3 und 4 der Druckschrift D3

dargestellte Anordnung in einer Linie auch darunter zu verstehen.

3.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Die Entscheidung konnte im

schriftlichen Verfahren ergehen (§ 78 PatG).

III.

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss

nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn einer der in § 100

Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die

Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingereicht werden. Die Frist kann nicht

verlängert werden.

Höchst

Schell

Jäger

Philipps