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BPatG Beschluss vom 27.03.2024 – 14 W (pat) 12/21
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:270324B14Wpat12.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 12/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. März 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Höchst, der Richter
Schell und Dr. Jäger sowie der Richterin Dr. Philipps beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2024:270324B14Wpat12.21.0
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Oktober 2021 hat die Prüfungsstelle für
Klasse B03C des Deutschen Patent- und Markenamts die streitgegenständliche
Patentanmeldung in der Form des mit Schreiben vom 12. November 2018
eingereichten Patentanspruchs zurückgewiesen.
Der Patentanspruch hat mit eingeführter Merkmalsgliederung unwidersprochen
folgenden Wortlaut:
M1
M2
M3
M4
M5
Sublimator-Modell mit folgendem Aufbau:
Eine zweipolige Hochspannungsquelle,
die an zwei Hochspannungssonden angeschlossen ist sowie
zwei Elektroden zur Bildung eines elektrostatischen Feldes,
in dem sich eine Hochspannungssonde im Bereich der Anode und die
andere im Bereich der Kathode befindet.
M6
Durch die Vermehrung des Ladungsträgers ist eine Potentialerhöhung
des elektrostatischen Feldes anzunehmen.
Vor dem Hintergrund der im Prüfungsverfahren u. a. diskutierten Druckschrift
D3
US 5,037,456 A
wurde die Patentanmeldung mangels Neuheit zurückgewiesen. Als Begründung
wurde angeführt, dass aus dieser Druckschrift ein Sublimator-Modell (Elektrofilter)
mit sämtlichen Merkmalen des beantragten Patentanspruchs bekannt sei. Die Figur
3 zeige eine entsprechende Vorrichtung mit den Merkmalen M1 bis M5, da darin ein
Elektrofilter mit zwei Hochspannungssonden und zwei Elektroden offenbart werde,
wobei eine negativ geladene Hochspannungssonde im Bereich der Kathode und
entsprechend eine Hochspannungssonde im Bereich der Anode angeordnet sei. Da
das Merkmal M6 eine zwangsläufige Folge nach physikalischen Gesetzmäßigkeiten
sei, beinhalte dieses lediglich eine nicht schutzeinschränkende Wirkungsangabe
und sei deshalb nicht geeignet, das beanspruchte Sublimator-Modell vom Stand der
Technik gemäß der Druckschrift D3 abzugrenzen. Der Druckschrift D3 sei auch eine
zweipolige Hochspannungsquelle zu entnehmen, da diese Druckschrift das Anlegen einer Hochspannung lehre, für die zwangsläufig eine Hochspannungsquelle
vorhanden sein müsse, und die Zweipoligkeit durch die Plus- und Minuszeichen in
der Figur 3 an den Plattenelektroden 2 und den Drahtelektroden 3 angebe.
Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2021
Beschwerde eingelegt, mit der er sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit dem
Patentanspruch zu erteilen, der dem Beschluss der Prüfungsstelle
zugrunde liegt.
Der Anmelder sieht die Neuheit des beanspruchten Sublimator-Modells dadurch
gegeben, dass in Druckschrift D3 die Hochspannungsquelle immer an der positiven
Elektrode angeschlossen sei und die Sammelelektrode an die negative Elektrode.
Damit sei nicht ein Pol der Hochspannungsquelle im Bereich der Anode und der
andere Pol der Hochspannungsquelle im Bereich der Kathode platziert, so dass sich
die Vorrichtung im Merkmal M5 vom Anmeldegegenstand unterscheide. Zudem sei
es keine Voraussetzung, dass jede Hochspannungsquelle zweipolig sein müsse, da
es auch einpolige Hochspannungsquellen gebe. Den
in Druckschrift D3
abgebildeten Anschlüssen entnehme man, dass es sich in Druckschrift D3 um eine
einpolige Hochspannungsquelle handle.
Auf eine Sachstandsanfrage des Vertreters des Beschwerdeführers, vom
13. Dezember 2023, hat der Senat diesem mit Zwischenbescheid vom 8. Januar
2024 mitgeteilt, dass der ursprünglich geplante Termin für die Beschlussfassung
zwar verschoben werden musste, nun aber mit einer Entscheidung über die
Beschwerdesache bis spätestens Ende März 2024 gerechnet werden könne.
Auf die Verfahrensakten wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist frist- und formgerecht eingelegt worden und
auch im Übrigen zulässig (§ 73 PatG). Die Beschwerde bleibt in der Sache jedoch
ohne Erfolg, da das beanspruchte Sublimator-Modell nicht neu ist.
1.
Aus Sicht des Fachmanns, einem Verfahrensingenieur mit mehrjähriger
Berufserfahrung
in
der
Konstruktion
von
Elektrofiltern
umfassenden
Abgasbehandlungsanlagen, handelt es sich bei dem beanspruchten Sublimator-
Modell um eine in der Abgasbehandlung üblicherweise als Elektrofilter zur
Abscheidung von Partikeln aus Abgasen bezeichnete Vorrichtung, da die
Anmeldungsunterlagen das den Elektrofiltern zugrundeliegende physikalische
Prinzip verfolgen und als Verwendungszweck die Anwendung der beanspruchten
Vorrichtung bei Luftverschmutzung angeben (vgl. ursprünglich eingereichte
Beschreibung erster und letzter Absatz).
2.a) Der Druckschrift D3 sind sämtliche Merkmale des Patentanspruchs zu
entnehmen. Sie3offenbart einen Elektro-Staubfilter, kurz Elektrofilter ("electrostatic
precipitator", vgl. Bezeichnung und Anspruch 1), der in den Figuren 3 und 4
detailliert dargestellt ist, und damit Merkmal M1. Dieser Elektrofilter besteht aus
einem Ionisatorbereich 1 und einem Kollektorbereich 4, der wiederum in
Abscheidesektionen 4a bis 4c eingeteilt ist. Im Ionisatorbereich 1 verfügt er mit den
Plattenelektroden 2 und den Drahtelektroden 3 über zwei unterschiedliche
Hochspannungssonden, so dass Merkmal M3 offenbart ist. Im Kollektorbereich 4
sind in den drei Abscheidesektionen 4a bis 4c abwechselnd gegenpolig geladene
Plattenelektroden 5 und 6 angeordnet. Da dem Fachmann die physikalische
Gesetzmäßigkeit bekannt
ist, dass zwischen gegenpolig geschalteten
Plattenelektroden ein elektrostatisches Feld aufgebaut wird,
ist somit der
Druckschrift D3 auch das Merkmal M4 zu entnehmen. In den Figuren 3 und 4 ist
darüber hinaus das Merkmal M5 dargestellt. Denn die Plattenelektroden 2 sind im
Bereich der in der Abscheidesektion 4a angeordneten Elektroden 5 und die
Drahtelektroden 3 im Bereich der in der Abscheidesektion 4a angeordneten
Elektroden 6 positioniert, wobei der Fachmann die Darstellung der positiv
geladenen Plattenelektroden im Kollektorbereich mit der Kennziffer 5 in der Figur 3
als offensichtlich falsch erkennt und sie mit der Kennziffer 6 richtig stellt, da dies der
Figurenbeschreibung in der Spalte 2 der Druckschrift D3 entspricht und er die
richtige Bezeichnung in der Figur 4 sieht. Die Anordnung der Plattenelektroden 2 im
Bereich der Elektroden 5 und der Drahtelektroden 3 im Bereich der Elektroden 6 ist
auch in den Zeilen 27 bis 32 in Spalte 2 der Druckschrift D3 angegeben. Da gemäß
den Angaben in der Beschreibung der Druckschrift D3 an den Elektrofilter eine
Spannung von 3,3 kV angelegt wird (vgl. aaO Sp. 2 Z. 58 bis 60) und eine
Spannungsquelle
immer zweipolig sein muss − als Spannungsquelle wird
fachüblicherweise ein aktiver Zweipol bezeichnet, der zwischen seinen
Anschlusspunkten eine Potentialdifferenz aufweist und so eine elektrische
Spannung
liefert; einzelne elektrische Pole gibt es
somit weder bei
Gleichspannungsquellen noch bei Wechselspannungsquellen – ist
für den
Fachmann unmittelbar und eindeutig zu erkennen, dass eine zweipolige
Hochspannungsquelle vorhanden sein muss, sodass die Druckschrift D3 ebenfalls
das Merkmal M2 aufzeigt. Im Übrigen erfährt der Fachmann auch aus der
Beschreibung der Druckschrift D3 die Zweipoligkeit der Hochspannungsquelle,
denn gemäß Spalte 2 Zeilen 16 bis 20 weisen die Plattenelektroden 2 eine negative
Spannung, die Drahtelektroden 3 hingegen eine positive Spannung auf.
Wie die Prüfungsstelle zutreffend dargestellt hat, wird im Merkmal M6 lediglich eine
Wirkungsangabe als unabwendbare Folge physikalischer Gesetzmäßigkeiten der
mit den Merkmalen M1 bis M5 beschriebenen Anordnung der Sublimator-Modell-
Komponenten beansprucht. Diese Wirkungsangabe stellt
sich somit als
zwangsläufiges Ergebnis bei der Nacharbeitung des in Druckschrift D3 offenbarten
Elektrofilters ein. Derartige Merkmale, die sich bei der Nacharbeitung der
dargestellten Lehre notwendigerweise ergeben, sind für einen Fachmann auch
dann offenbart, wenn sie in der fraglichen Entgegenhaltung nicht erwähnt werden
(vgl. hierzu auch Schulte/Moufang PatG, 11. Aufl., § 3 Rn. 104, m. w. N.). Damit
kann auch das Merkmal M6 die Neuheit des angemeldeten Sublimatormodells
gegenüber dem aus der Druckschrift D3 bekannten Elektrofilter nicht begründen.
Da der aus der Druckschrift D3 bekannte Elektrofilter sämtliche Merkmale - die
Merkmale M1 bis M5 explizit und das Merkmal M6
implizit
- des
Anmeldungsgegenstands
offenbart,
ist der Gegenstand des
geltenden
Patentanspruchs nicht neu und somit nicht patentfähig.
b)
Soweit der Anmelder geltend gemacht hat, im Elektrofilter der Druckschrift D3
sei die Hochspannungsquelle
immer an der positiven Elektrode und die
Sammelelektrode an die negative Elektrode angeschlossen, kann dem nicht gefolgt
werden. Die Hochspannungsquelle ist in den die Lehre der Druckschrift D3
darstellenden Figuren 2 bis 4 nicht abgebildet. Wie bereits dargestellt, befindet sich
entgegen der Meinung des Anmelders die an eine Hochspannungsquelle von 3,3 kV
angeschlossene Drahtelektrode 3 im Bereich der positiven Plattenelektroden 6 in
der Abscheidesektion 4a (vgl. aaO Fig. 3 und 4 sowie Sp. 2 Z. 27 bis 32). Da in den
Anmeldeunterlagen der Bereich der positiven Elektrode nicht definiert worden ist
(z.B. durch Abstandsangaben), ist die in den Figuren 3 und 4 der Druckschrift D3
dargestellte Anordnung in einer Linie auch darunter zu verstehen.
3.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Die Entscheidung konnte im
schriftlichen Verfahren ergehen (§ 78 PatG).
III.
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss
nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn einer der in § 100
Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die
Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingereicht werden. Die Frist kann nicht
verlängert werden.
Höchst
Schell
Jäger
Philipps