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BPatG Beschluss vom 23.04.2024 – 25 W (pat) 509/22

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:230424B25Wpat509.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 509/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23.04.2024

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2024:230424B25Wpat509.22.0

betreffend die Marke 30 2017 110 823

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 23. April 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Butscher sowie der Richterin Dr. Rupp-

Swienty, LL.M.,

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das am 24. Oktober 2017 angemeldete Zeichen

ARTHROPAX

ist am 22. Dezember 2017 als Wortmarke eingetragen worden. Das

Warenverzeichnis im Markenregister lautet wie folgt:

Klasse 5:

Pharmazeutische

und

veterinärmedizinische

Erzeugnisse;

Hygienepräparate für medizinische Zwecke; Diätische Erzeugnisse für

medizinische

Zwecke;

Babykost;

Pflaster;

Verbandmaterial;

Zahnfüllmittel und Abdruckmassen

für zahnärztliche Zwecke;

Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;

Fungizide; Herbizide; Diätgetränke

für medizinische Zwecke;

Verdauungsmittel für pharmazeutische Zwecke; Schlankheitstee für

medizinische Zwecke; Medizinische Tees; Diättee für medizinische

Zwecke; Chemisch-pharmazeutische

Erzeugnisse; Chemische

Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Chemische Erzeugnisse für

diätetische Zwecke; Nahrungsmittelzusätze für medizinische Zwecke;

Arzneimittel gegen Verstopfungen für humanmedizinische Zwecke;

Medikamente für diätetische Zwecke; Brot für Diabetiker; Brot für ärztlich

verordnete Diäten; Pharmazeutische Produkte; veterinärmedizinische

Produkte; diätetische Substanzen für medizinische Zwecke; Salben für

pharmazeutische Zwecke; Pharmazeutische Erzeugnisse zur Pflege der

Haut; Pharmazeutische Erzeugnisse zur Stimulierung der Gelenke;

Kapseln ohne Inhalt für pharmazeutische Erzeugnisse; Kapseln mit

Inhalt

für

pharmazeutische

Erzeugnisse; Diätetische

und

Nahrungsergänzungsstoffe; Nahrungsergänzungsmittel zur Stärkung

der Gelenke; Phytotherapeutische Erzeugnisse für pharmazeutische

Zwecke; Phytotherapeutische Erzeugnisse für medizinische Zwecke;

Phytotherapeutische

Erzeugnisse

für

diätetische

Zwecke;

Phytotherapeutische Erzeugnisse

für

ernährungsphysiologische

Zwecke; Vitamine; Mineralstoffpräparate und

-substanzen

für

medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel aus Proteinen;

Nahrungsergänzungsmittel aus Fisch; Nahrungsergänzungsmittel aus

Fleisch;

Nahrungsergänzungsmittel

aus

Mehl;

Nahrungsergänzungsmittel aus Getreide;

Klasse 29:

Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; Konserviertes,

getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten [Gelees];

Konfitüren; Kompotte; Eier; Milch; Milchprodukte; Speiseöle und -fette;

Bouillons; Präparate

für

die

Zubereitung

von Bouillons;

Bouillonkonzentrate; Kraftbrühe, Suppen; Julienne [Suppe]; Apfelmus;

Marmeladen; Obstkonserven; Obstsalat; Gemüsesalat; Obst für die

Küche; Pflanzensäfte für die Küche; Fischkonserven; Wurst [Bratwurst,

Brühwurst]; Schinken; Fleischkonserven; Butter; Milchgetränke mit

überwiegendem Milchanteil; Sahne [Milchprodukt]; Schlagsahne; Käse;

Joghurt; Molke; Margarine;

Speisegelatine;

Fleischspeisen;

Fischspeisen;

Klasse 30:

Kaffee; Tee; Kakao; Zucker; Reis; Tapioca; Sago; Kaffeeersatzmittel;

Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren;

Speiseeis; Honig; Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig;

Saucen [Würzmittel]; Gewürze; Kühleis; Teigwaren; Speiseeispulver;

Zwieback; Biskuits; Kleingebäck; Aromastoffe [pflanzliche] für Getränke,

ausgenommen ätherische Öle; Kakaogetränke; Kaffeegetränke;

Schokoladegetränke; Getränke

auf

der Basis

von

Tee;

Kakaoerzeugnisse; Kaffee-Ersatzstoffe auf pflanzlicher Grundlage;

Karamellen; Eiscreme; Essenzen für Nahrungszwecke, ausgenommen

ätherische Essenzen und ätherische Öle, einschließlich getrocknete

Essenzen; Mehlspeisen; Brote

[belegt]; Kuchen; Backaromen,

ausgenommen ätherische Öle; Bindemittel

für Speiseeis; Nicht

medizinische Kräutertees; Mayonnaise; Müsli; Nudeln; Pizzas;

Zuckermandeln; Salatsoßen; Zuckerwaren, Konfekt; Torten; Gefrorener

Joghurt;

Klasse 32:

Biere; Mineralwässer; kohlensäurehaltige Getränke; alkoholfreie

Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate

für die Zubereitung von Getränken.

Am 4. April 2018 ist seitens der Beschwerdeführerin Widerspruch aus folgenden

Marken erhoben worden:

1. 30 2017 003 262

Die Wortmarke

PAX

wurde am 9. Februar 2017 angemeldet und am 6. März 2017 in das Markenregister

eingetragen. Der Widerspruch wird auf folgende Waren gestützt:

Klasse 29:

Gemüse-Snacks; Nuss-Snacks; Snacks auf der Basis von Nüssen;

Trockenfrüchte-Snacks; Joghurt [Getränke];

Klasse 30:

Tortilla-Snacks; Sesam-Snacks; aus Getreide hergestellte Snacks;

verzehrfertige Snacks auf Getreidebasis; Snacks aus Weizenvollkorn;

Snacks auf Getreidebasis; aus Müsli hergestellte Snacks; Snacks auf

Reisbasis; Kakaohaltige Getränke; Getränke auf der Basis von Tee mit

Fruchtgeschmack; Kaffee; Tee; Cappuccino; Kakao; Makronen

[Gebäck]; Kräcker [Gebäck]; Wiener; Gebäck; süßes Gebäck für die

menschliche Ernährung; Gebäck, Kuchen, Torten und Kekse; Kekse;

schokolierte Kekse; Kekse aus Zutaten mit Schokoladengeschmack;

Klasse 32:

Nichtalkoholische Getränke; alkoholfreie Getränke; Wässer [Getränke];

Mineralwässer

[Getränke]; Gemüsesäfte

[Getränke]; Tomatensaft

[Getränke]; Getränke auf der Basis von braunem Reis, ausgenommen

als Milchersatz; aus einer Mischung von Obst- und Gemüsesäften

bestehende Getränke; Pulver für die Zubereitung von Getränken auf

Fruchtbasis; Erfrischungsgetränke; kalorienarme Erfrischungsgetränke;

alkoholfreie

Erfrischungsgetränke;

Erfrischungsgetränke

mit

Fruchtgeschmack; Teilgefrorene Erfrischungsgetränke [Slush-Drinks];

Konzentrate

für die Zubereitung

von Erfrischungsgetränken;

Energiegetränke; koffeinhaltige Energiegetränke;

Klasse 33:

Bowlen [Getränke]; alkoholische Fruchtcocktail-Getränke; weinhaltige

Getränke [Weinschorlen]; alkoholische Energiegetränke.

Er richtet sich gegen folgende Waren der angegriffenen Marke:

Klasse 29:

Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten

[Gelees]; Konfitüren; Kompotte; Milch; Milchprodukte; Apfelmus;

Marmeladen; Obstkonserven; Obstsalat; Gemüsesalat; Obst für die

Küche; Pflanzensäfte

für die Küche; Butter; Milchgetränke mit

überwiegendem Milchanteil; Sahne [Milchprodukt]; Schlagsahne; Käse;

Joghurt; Molke;

Klasse 30:

Kaffee; Tee; Kakao; Zucker; Reis; Kaffeeersatzmittel; Mehle und

Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis;

Melassesirup; Teigwaren; Zwieback; Biskuits; Kleingebäck; Aromastoffe

[pflanzliche]

für Getränke,

ausgenommen

ätherische Öle;

Kakaogetränke; Kaffeegetränke; Schokoladegetränke; Getränke auf der

Basis von Tee; Kakaoerzeugnisse; Kaffee-Ersatzstoffe auf pflanzlicher

Grundlage; Karamellen; Eiscreme; Mehlspeisen; Kuchen; Nicht

medizinische Kräutertees; Müsli; Zuckermandeln; Zuckerwaren, Torten;

Gefrorener Joghurt;

Klasse 32:

Biere; Mineralwässer; kohlensäurehaltige Getränke; alkoholfreie

Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate

für die Zubereitung von Getränken.

2. 30 2016 008 419

Die Wortmarke

PAX

wurde am 21. März 2016 angemeldet und am 13. Mai 2016 in das Markenregister

eingetragen. Der Widerspruch wird auf folgende Waren gestützt:

Klasse 5:

Pflaster; medizinische Pflaster; Verbandmaterial; medizinische

Verbandmaterialien;

Verbandkästen

[gefüllt];

Erste-Hilfe-Sets;

Desinfektionsmittel; Desinfektionsmittel und Antiseptika; Vitamin-

Brausetabletten;

Heftpflaster;

Verbandgaze;

Verbandstoffe;

Verbandwatte;

pharmazeutische

Präparate;

antiseptische

Reinigungsmittel; gefüllte Sanitätstaschen; gefüllte Erste-Hilfe-Taschen;

Erste-Hilfe-Verbände; Verbandmull; elastische Verbände; sterile

Verbände; desinfizierendes Verbandmaterial; Verbandkästen mit lnhalt;

Verbandmaterial zum Fixieren.

Er richtet sich gegen folgende Waren der angegriffenen Marke:

Klasse 5:

Pharmazeutische

und

veterinärmedizinische

Erzeugnisse;

Hygienepräparate für medizinische Zwecke; Diätische Erzeugnisse für

medizinische

Zwecke;

Babykost;

Pflaster;

Verbandmaterial;

Zahnfüllmittel und Abdruckmassen

für zahnärztliche Zwecke;

Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;

Fungizide; Herbizide; Diätgetränke

für medizinische Zwecke;

Verdauungsmittel für pharmazeutische Zwecke; Schlankheitstee für

medizinische Zwecke; Medizinische Tees; Diättee für medizinische

Zwecke; Chemisch-pharmazeutische

Erzeugnisse; Chemische

Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Chemische Erzeugnisse für

diätetische Zwecke; Nahrungsmittelzusätze für medizinische Zwecke;

Arzneimittel gegen Verstopfungen für humanmedizinische Zwecke;

Medikamente für diätetische Zwecke; Brot für Diabetiker; Brot für ärztlich

verordnete Diäten; Pharmazeutische Produkte; veterinärmedizinische

Produkte; diätetische Substanzen für medizinische Zwecke; Salben für

pharmazeutische Zwecke; Pharmazeutische Erzeugnisse zur Pflege der

Haut; Pharmazeutische Erzeugnisse zur Stimulierung der Gelenke;

Kapseln ohne lnhalt für pharmazeutische Erzeugnisse; Kapseln mit Inhalt

für

pharmazeutische

Erzeugnisse;

Diätetische

und

Nahrungsergänzungsstoffe; Nahrungsergänzungsmittel zur Stärkung

der Gelenke; Phytotherapeutische Erzeugnisse für pharmazeutische

Zwecke; Phytotherapeutische Erzeugnisse für medizinische Zwecke;

Phytotherapeutische

Erzeugnisse

für

diätetische

Zwecke;

Phytotherapeutische Erzeugnisse

für

ernährungsphysiologische

Zwecke; Vitamine; Mineralstoffpräparate und

-substanzen

für

medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel aus Proteinen;

Nahrungsergänzungsmittel aus Fisch; Nahrungsergänzungsmittel aus

Fleisch;

Nahrungsergänzungsmittel

aus

Mehl;

Nahrungsergänzungsmittel aus Getreide.

Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 5,

vom 12. November 2021 wurden durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die

Widersprüche und der Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke, die Kosten

des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt der Widersprechenden

aufzuerlegen, zurückgewiesen sowie der Gegenstandswert auf 50.000,- EUR

festgesetzt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die sich gegenüberstehenden

Waren teilweise identisch und ansonsten überdurchschnittlich ähnlich seien.

Mangels anderer Anhaltspunkte könne eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarken angenommen werden. Angesichts der Warenidentität sei

ein streng zu bemessender Abstand der Vergleichsmarken geboten, der von ihnen

jedoch eingehalten werde. Sie unterschieden sich aufgrund des sechs Buchstaben

umfassenden Bestandteils „ARTHRO“ der jüngeren Marke. Ihr Gesamteindruck

werde nicht durch das Element „PAX“ geprägt, selbst wenn die Komponente

„ARTHRO“ mit der Bedeutung „Gelenk“ als beschreibende Angabe und Hinweis auf

die Gelenkskrankheit Arthrose aufgefasst werde. Es könne davon ausgegangen

werden, dass der Bestandteil „PAX“ mit seiner Bedeutung „Frieden“ nicht zuletzt

durch den katholischen Friedensgruß „Pax vobiscum“ weiten Teilen der

angesprochenen Verkehrskreise geläufig sei. Den ermittelten Internetauszügen

könne entnommen werden, dass es im Arzneimittelsektor nicht unüblich sei, das

Wort „Pax“ mit der Bezeichnung des Organs oder der Krankheit zu kombinieren, für

die das Medikament vorgesehen sei. Damit solle suggeriert werden, dass durch

dessen Einnahme der Anwender in Bezug auf sein Leiden Frieden finde. Die

jüngere Marke bedeute so viel wie „Gelenkfrieden“ und wirke damit wie ein

einheitlicher Gesamtbegriff, zumal beide Nomina aufeinander bezogen seien.

Demzufolge sei auch eine selbständig kennzeichnende Stellung des Wortes „PAX“

in der jüngeren Marke zu verneinen. Sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer

mittelbaren Verwechslungsgefahr oder einer Verwechslungsgefahr im weiteren

Sinn seien nicht ersichtlich.

Dagegen hat die Widersprechende mit Schreiben vom 16. Dezember 2021,

eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 17. Dezember 2021,

Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, dass der Bestandteil „ARTHRO“ der

angegriffenen Marke „Gelenk“ bedeute und demzufolge die in Rede stehenden

Waren beschreibe. Ausweislich eines Berichts des Robert Koch Instituts aus dem

Jahr 2017 litten 17,9 % der Erwachsenen an Arthrose, so dass für die Betroffenen

in der Regel eine bewusste Ernährung (Klassen 29, 30 und 32) sowie eine

Behandlung mit pharmazeutischen Präparaten (Klasse 5) bedeutsam seien.

Demgegenüber vermittele das Markenelement „PAX“ im Sinne von Frieden keine

beschreibende Aussage. Beide Komponenten ergäben keinen Gesamtbegriff,

zumal sie aus unterschiedlichen Sprachen stammen würden. Der Ausdruck

„Gelenkfrieden“ finde sich zudem nicht im deutschen Wortschatz. Es sei auch

unklar, was mit ihm genau gemeint sei. In jedem Fall trete jedoch der Bestandteil

„ARTHRO“ aufgrund seines beschreibenden Sinngehalts hinter dem Element „PAX“

zurück. Es spiele keine Rolle, dass es sich am Ende der angegriffenen Marke

befinde. Eine Abweichung am Wortanfang schließe die Verwechslungsgefahr im

Fall weitgehender Übereinstimmung im Übrigen nicht aus. Dies gelte insbesondere

dann, wenn - wie vorliegend - der Wortanfang kennzeichnungsschwach sei. Der

Gesamteindruck der jüngeren Marke werde folglich von dem Bestandteil „PAX“

geprägt. Dieser Annahme stehe nicht der Umstand entgegen, dass es sich bei ihr

um ein Einwortzeichen handele (unter Verweis auf BGH GRUR 2020, 1202 -

YOOFOOD/YO). Aufgrund der Warenidentität bzw. hochgradigen -ähnlichkeit und

der zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken

seien strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, die nicht

eingehalten würden.

Sie beantragt:

1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle

für Klasse 5, vom 12. November 2021 wird aufgehoben, soweit die

Widersprüche aus den Marken 30 2017 003 262 und 30 2016 008

419 zurückgewiesen worden sind.

2. Die Eintragung der Marke 30 2017 110 823 wird aufgrund des

Widerspruchs aus den Marken 30 2017 003 262 und 30 2016 008 419

gelöscht.

Hilfsweise hat die Beschwerdeführerin angeregt, die Rechtsbeschwerde

zuzulassen, um insbesondere im Hinblick auf die YOOFOOD-Entscheidung des

Bundesgerichtshofs eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten.

Die Beschwerdegegnerin beantragt demgegenüber sinngemäß:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Hierzu trägt sie vor, dass die Marken in ihrer Gesamtheit zu würdigen seien.

Dementsprechend komme eine Trennung der Bestandteile „ARTHRO“ und „PAX“

der angegriffenen Marke nicht in Betracht, zumal Erstgenannter als Ableitung des

griechischen Wortes „ARTHRON“ nicht allgemein verstanden werde. Auch sei er

nicht mit dem deutschen Wort „Arthrose“ gleichzusetzen. Ebenso werde dem

Element „PAX“ vorwiegend nur von Verkehrsteilnehmern mit Kenntnissen der

lateinischen Sprache

die Bedeutung

„Frieden“

beigemessen. Seine

Unterscheidungskraft werde nicht erkannt, so dass er nicht herausgegriffen werde.

Insofern seien die beiderseitigen Unterschiede ausreichend groß, um eine

Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Der Senat hat seine vorläufige Auffassung zur Sach- und Rechtslage den

Beteiligten mit Schreiben vom 8. November 2023 mitgeteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss vom 12.

November 2021, die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten, das Protokoll der

mündlichen Verhandlung vom 23. April 2024 sowie den sonstigen Akteninhalt

Bezug genommen.

II.

1. Die Widersprechende hat beantragt, die Eintragung der Marke 30 2017 110 823

aufgrund des Widerspruchs aus den Marken 30 2017 003 262 und 30 2016 008 419

zu löschen. Die Widersprüche waren von Anfang an nicht gegen alle, sondern nur

gegen bestimmte Waren der angegriffenen Marke gerichtet. Der Antrag der

Beschwerdeführerin ist deshalb dahingehend auszulegen, dass die Eintragung der

Marke 30 2017 110 823 nur für die Waren zu löschen ist, gegen die sich die

Widersprüche richten.

2. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens haben sich die Vorschriften des

Markengesetzes mit Wirkung zum 14. Januar 2019 geändert. Da die angegriffene

Marke am 24. Oktober 2017 und somit zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14.

Januar 2019 angemeldet wurde, ist gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG auf die gegen

ihre Eintragung erhobenen Widersprüche § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis

einschließlich 13. Januar 2019 jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 42 Abs.

3 MarkenG, der festlegt, dass ein Widerspruch auch auf der Grundlage mehrerer

älterer Rechte erhoben werden kann, wenn diese demselben Inhaber gehören,

findet gemäß § 158 Abs. 4 MarkenG nur Anwendung auf Widersprüche, die ab dem

14. Januar 2019 erhoben wurden, und ist deshalb hier nicht anwendbar.

3. Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und

auch

ansonsten

zulässige Beschwerde

der Widersprechenden wird

zurückgewiesen, da zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr

gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Die

Widersprüche sind demzufolge vom Deutschen Patent- und Markenamt zutreffend

gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden.

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger

Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des

Bundesgerichtshofs unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des

Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Rn. 32

- BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH

GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure;

GRUR 2013, 833, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382, Rn. 19

- BioGourmet; GRUR 2019, 173 Rn. 17 - Combit/Commit). Von maßgeblicher

Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten

Vergleichsprodukte

(Waren und/oder Dienstleistungen), die

Identität oder

Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende

Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich

gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den

Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Rn. 48

- Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-

GRY; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage, § 9, Rn. 44 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die

Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich

sein, wie u. a. etwa die Art der Waren oder der Dienstleistungen, die im Einzelfall

angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend ihre Aufmerksamkeit sowie ihr

Differenzierungsvermögen bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

a) Zum Widerspruch 1 aus der Marke 30 2017 003 262

(1) Von den sich gegenüberstehenden Waren werden Fachleute aus der

Lebensmittel- und Getränkebranche als auch Durchschnittsverbraucher

angesprochen, da es sich bei Lebensmitteln und Getränken um Produkte des

täglichen Bedarfs handelt.

(2) Der Marke 30 2017 003 262 kommt in Verbindung mit den Waren, auf die der

Widerspruch gestützt wird, durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.

(a) Die originäre Kennzeichnungskraft einer Marke wird bestimmt durch ihre

Eignung,

sich unabhängig

von

der

jeweiligen Benutzungslage

als

Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei

den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen

damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR

2010, 1096, Rn. 31 - BORCO/HABM; BGH GRUR 2017, 75, Rn. 19 - Wunderbaum

II). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen.

Die Eignung fehlt oder ist zumindest erheblich eingeschränkt, wenn eine

Widerspruchsmarke die für sie eingetragenen Waren oder Dienstleistungen

beschreibt oder sich an eine solcherart beschreibende Angabe anlehnt (vgl. BGH

WRP 2015, 1358, Rn. 10 - ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040, Rn. 30 f. - pjur/pure).

Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe

Kennzeichnungskraft sprechen, ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft

auszugehen (vgl. BGH GRUR 2017, 75, Rn. 19 - Wunderbaum II).

(b) Die Widerspruchsmarke besteht aus dem Wort „PAX“, das aus dem Lateinischen

kommt und

im Deutschen

„Frieden“ bedeutet

(vgl. Duden unter

„https://www.duden.de/rechtschreibung/Pax_Frieden“

und Wikipedia

unter

„https://de.wikipedia.org/wiki/Pax“ als Anlagen 1 und 2 zum gerichtlichen Hinweis

vom 8. November 2023). Sie weist damit keinen Sachbezug zu den maßgeblichen

Waren der Klassen 29, 30, 32 und 33 auf.

Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die originär durchschnittliche

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch Verkehrsbekanntheit zu den

maßgeblichen Zeitpunkten der Anmeldung der

jüngeren Marke und der

Entscheidung über den Widerspruch gesteigert war.

(3) Die vorliegend in Betracht zu ziehenden Vergleichswaren sind teilweise

identisch.

So sind die angegriffenen Waren „Joghurt; Kaffee; Tee; Kakao; Mineralwässer;

alkoholfreie Getränke“ ebenfalls im Verzeichnis der Marke 30 2017 003 262

(Klassen 29, 30 und 32) enthalten.

Ebenso sind die Waren „kohlensäurehaltige Getränke; Fruchtgetränke und

Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“

(Klasse 32), deren Löschung ebenfalls mit dem Widerspruch angestrebt wird, und

die zu diesem Zweck herangezogenen Waren „nichtalkoholische Getränke;

alkoholfreie Getränke; Wässer [Getränke]; Mineralwässer [Getränke]; Gemüsesäfte

[Getränke]; Tomatensaft

[Getränke]; aus einer Mischung von Obst- und

Gemüsesäften bestehende Getränke; Erfrischungsgetränke; kalorienarme

Erfrischungsgetränke; alkoholfreie Erfrischungsgetränke; Erfrischungsgetränke mit

Fruchtgeschmack; Teilgefrorene Erfrischungsgetränke [Slush-Drinks]“ (Klasse 32)

identisch, zumindest jedoch hochgradig ähnlich.

Auch weitere Vergleichswaren stehen in einem Ähnlichkeitsverhältnis.

Dies gilt beispielsweise für „Gemüse-Snacks; Trockenfrüchte-Snacks“ (Klasse 29),

auf welche der Widerspruch u. a. gestützt wird, und die Waren „Konserviertes,

getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Obstkonserven; Obstsalat;

Gemüsesalat; Obst für die Küche“ (Klasse 29), gegen die sich der Widerspruch

ebenfalls richtet. Wesentlicher Bestandteil der auf beiden Seiten zu betrachtenden

Produkte sind Gemüse und Obst, so dass sie als hochgradig ähnlich anzusehen

sind.

Des Weiteren besteht hochgradige Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden

Waren „Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Zwieback; Biskuits; Kleingebäck;

Mehlspeisen; Kuchen“ (Klasse 30) auf Seiten der angegriffenen Marke und „Tortilla-

Snacks; Sesam-Snacks; aus Getreide hergestellte Snacks; verzehrfertige Snacks

auf Getreidebasis; Snacks aus Weizenvollkorn; Snacks auf Getreidebasis; aus

Müsli hergestellte Snacks; Snacks auf Reisbasis; Makronen [Gebäck]; Kräcker

[Gebäck]; Wiener; Gebäck; süßes Gebäck für die menschliche Ernährung; Gebäck,

Kuchen, Torten und Kekse; Kekse; schokolierte Kekse; Kekse aus Zutaten mit

Schokoladengeschmack“ (Klasse 30) auf Seiten der älteren Marke. Es handelt sich

um aus Getreide bzw. Mehl hergestellte Nahrungsmittel, die zudem mit Zucker oder

Salz versehen sind und häufig gemeinsam vertrieben werden. Die Angaben

„Wiener; Gebäck“ im Verzeichnis der Widerspruchsmarke sind hierbei im Sinne von

„Wiener Gebäck“ auszulegen, da es sich bei „Wiener“ um Wiener Würstchen und

damit um Fleischprodukte handelt, die nicht in die Klasse 30 fallen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren angegriffenen Waren auf Seiten der

jüngeren Marke zu den Waren, auf die der Widerspruch gestützt wird, in einem

Ähnlichkeits- oder

Identitätsverhältnis stehen. Selbst wenn zugunsten der

Widersprechenden von Letzterem ausgegangen wird, ist mangels Ähnlichkeit der

beiderseitigen Marken die Verwechslungsgefahr zu verneinen.

(4) Die Ähnlichkeit von Kollisionszeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift)Bild,

im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die

von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher

Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit

regelmäßig

bereits

die

Ähnlichkeit

in

einem

der

genannten

Wahrnehmungsbereiche. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit ist auf den durch die

Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre

unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind.

Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise,

die eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfassen und nicht auf die

verschiedenen Einzelheiten achten (vgl. BGH GRUR 2016, 283 Rn. 37 -

BioGourmet m. w. N.).

(a) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze

ist eine unmittelbare

Verwechslungsgefahr nicht zu befürchten.

Soweit die einander gegenüberstehenden Marken „ARTHROPAX“ und „PAX“ in

ihrer Gesamtheit, d. h. unter gleichwertiger Berücksichtigung sämtlicher

Bestandteile verglichen werden, weichen sie schriftbildlich, klanglich und begrifflich

dadurch deutlich voneinander ab, dass die angegriffene Marke das zusätzliche,

sechs Buchstaben umfassende Element

„ARTHRO“ enthält, das

in der

Widerspruchsmarke keine Entsprechung hat.

Allerdings können unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines

komplexen Zeichens für dessen Gesamteindruck prägend sein, den es im

Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. BGH GRUR 2021,

482, Rn. 31 - RETROLYMPICS; GRUR 2019, 1058, Rn. 38 - KNEIPP). Der

Gesamteindruck einer zusammengesetzten Marke wird durch einen oder mehrere

Bestandteile geprägt, wenn aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise alle

anderen Markenelemente weitgehend in den Hintergrund treten und daher

vernachlässigt werden können (vgl. EuGH GRUR 2007, 700, Rn. 42 - HABM/Shaker

[Limoncello/LIMONCHELO]; GRUR 2016, 80, Rn. 37 - BGW [BGW/BGW

Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft]; BGH GRUR 2012, 64, Rn.

15 - Maalox/Melox-GRY). Die Feststellung, ob ein Bestandteil prägende Bedeutung

hat, ist grundsätzlich nur anhand der Gestaltung der Marke selbst zu treffen (vgl.

BGH GRUR 2019, 1058, Rn. 38 - KNEIPP). Die Grundsätze der Prägung werden

auch auf einteilige Zeichen angewendet, wenn der Verkehr aufgrund besonderer

Umstände Veranlassung hat, das zu einem Wort zusammengesetzte Zeichen

zergliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen (vgl. BGH GRUR

2013, 631, Rn. 33 - AMARULA/Marulablu; GRUR 2008, 905, Rn. 38 - Pantohexal).

Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Bestandteil in Folge des

Gebrauchs eine erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat, die bewirkt, dass dem

Zeichen vom Verkehr auch dann ein stärkerer Herkunftshinweis entnommen wird,

wenn es ihm nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen Zeichens

begegnet. Die prägende Kennzeichnungskraft einzelner Bestandteile kann ferner

darauf beruhen, dass ein Bestandteil den Verkehr an ein bekanntes oder sogar

berühmtes Zeichen erinnert, das er deshalb in der anderen Kennzeichnung

wiederzuerkennen glaubt (vgl. BGH GRUR 2021, 482, Rn. 31 - RETROLYMPICS

m. w. N.). Die Anwendung des Prägungsgrundsatzes auf formal einteilige Zeichen

ist jedoch auch nach der Rechtsprechung eine Ausnahme.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angegriffene Marke in

rechtserheblichem Umfang auf den Bestandteil

„PAX“ verkürzt und die

vorangestellte Komponente „ARTHRO“ weggelassen wird. Diese stammt aus dem

Griechischen und ist ein Wortbildungselement mit der Bedeutung „Gelenk-“ (vgl.

Brockhaus unter „https://brockhaus.de/ecs/enzy/article/arthro“ als Anlage 3 zum

gerichtlichen Hinweis vom 8. November 2023). Ihm kommt insbesondere im

Englischen die Funktion einer Vorsilbe zu

(vgl. WordReference unter

„https://www.wordreference.com/ende/arthro-“

und

Collins

unter

„https://www.collinsdictionary.com/de/worterbuch/englisch/arthro“ als Anlagen 4

und 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 8. November 2023). Selbst wenn die

angegriffenen Waren der Klassen 29, 30 und 32 positive Nebeneffekte für Gelenke

haben sollten, so sind sie jedoch nicht ausschließlich für die Aufrechterhaltung ihrer

Funktionstüchtigkeit, ihre Regeneration oder ihre Heilung bestimmt. Vielmehr

dienen sie der Ernährung und führen dem menschlichen Körper verschiedenste

Stoffe zu, die in völlig unterschiedlicher Weise verwertet und abgebaut werden.

Insofern ist unwahrscheinlich, dass die Komponente „ARTHRO“ als Sachangabe

aufgefasst und vom Verkehr außer Acht gelassen wird.

Große Teile des angesprochenen Verkehrs werden die Bedeutung der Fremdwörter

„ARTHRO“ und „PAX“ nicht kennen. Es besteht für diese Verkehrskreise kein

Grund, den Bestandteil „ARTHRO“ oder „PAX“ herauszugreifen.

Der Teil des Verkehrs, der nur die Bedeutung des Bestandteils „ARTHRO“ kennt,

wird die angegriffene Marke ebenfalls nicht auf das Element „PAX“ verkürzen. Zum

einen legt die fehlende Binnengroßschreibung die Annahme nahe, die beiden

Elemente gehörten zusammen. Zum anderen erscheint auch ein Wort wie

„GELENKPAX“ oder

„Gelenkpax“ als zusammengehöriges Gefüge, zumal

entsprechend obiger Ausführungen dem Wort „Gelenk“ im Kontext der hier zu

würdigenden Waren keine naheliegende beschreibende Bedeutung zukommt.

Zudem ist auch vorliegend von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass

der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer

analysierenden Betrachtungsweis zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, Rn.

23 - Sabel/Puma; BGH GRUR 2008, 803, Rn. 23 - HEITEC).

Erkennt der Verkehr nicht die Bedeutung des Bestandteils „ARTHRO“, sondern nur

des Elements „PAX“ im Sinne von „Frieden“, besteht ebenfalls kein Grund für ihn,

die angegriffene Marke auf Letztgenanntes zu verkürzen, da beide Komponenten

zumindest gleichwertig nebeneinanderstehen.

Die Verkehrskreise, die die Bedeutung beider Bestandteile der angegriffenen Marke

kennen, werden sie im Sinne von „Gelenkfrieden“. verstehen. Für diese sind beide

Markenbestandteile aufeinander bezogen, so dass sie keine Veranlassung haben,

diesen Gesamtbegriff zu trennen oder gar das Element „PAX“ als prägend für den

Gesamteindruck der jüngeren Marke anzusehen.

Schließlich kommt eine Prägung des Gesamteindrucks der jüngeren Marke durch

ihren Bestandteil „PAX“ auch nicht deshalb in Betracht, weil der Verkehr meint, in

ihr die Widerspruchsmarke wieder zu erkennen. Es fehlen Anhaltspunkte, die die

Annahme rechtfertigen könnten, ihr komme eine besondere Bekanntheit zu. Wie

bereits dargelegt, ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke als durchschnittlich

zu bewerten, so dass der Verkehr nicht an sie erinnert werden wird, wenn er die

jüngere Marke wahrnimmt.

(b) Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung im Sinne von

§ 9 Abs. 1 Nr. 2, letzter Halbsatz, MarkenG ist ebenfalls zu verneinen.

Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens

scheidet aus.

Diese Art der Verwechslungsgefahr greift dann ein, wenn die Zeichen in einem

Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines

Unternehmens ansieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen

wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet. Das Vorliegen

einer Zeichenserie setzt die Benutzung mehrerer Marken mit einem gemeinsamen

Stammbestandteil voraus, damit die angesprochenen Verkehrskreise das

gemeinsame Element kennen und mit der Zeichenserie in Verbindung bringen (vgl.

EuGH GRUR 2008, 343, Rn. 64 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH

GRUR 2013, 1239, Rn. 40 - Volkswagen/Volks.Inspektion). Das ist hier nicht der

Fall, da die Widersprechende nichts zum Bestehen einer solchen Zeichenserie

vorgetragen hat.

Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt nicht vor.

Sie kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den

Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen

oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Zeicheninhabern ausgeht.

Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände

angenommen werden

(vgl. BGH GRUR 2013, 1239, Rn. 45

-

Volkswagen/Volks.Inspektion; BGH GRUR 2013, 833, Rn. 69 - Culinaria/Villa

Culinaria). So ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der

Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs nicht ausgeschlossen, dass ein

Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe

Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung

behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder

komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Rn.

30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2012, 930,

Rn. 45 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2014, 1101, Rn. 54 - Gelbe Wörterbücher). Des

Weiteren wird eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne angenommen, wenn

ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in

eine komplexe Marke aufgenommen wird,

in der er neben einem

Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke

eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der

Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den

angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die

fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen

Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042, Rn. 31 - THOMSON LIFE;

GRUR2010, 933, Rn. 34 - Barbara Becker; BGH GRUR 2010, 646, Rn. 15 -

OFFROAD; BGH GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz).

Von einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „PAX“ innerhalb

der angegriffenen Marke kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Zum einen

werden durch ihre gesamtbegriffliche Einheit die beiden Komponenten „ARTHRO“

und

„PAX“ miteinander

verklammert. Sofern

ihre Bedeutung

von

Verkehrsteilnehmern nicht oder nur teilweise erkannt wird, wirkt die jüngere Marke

wie ein einheitliches Phantasiezeichen (vgl. hierzu auch Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage, § 9, Rn. 510). Zum anderen handelt es sich bei

„ARTHRO“ nicht um ein Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen der

Inhaberin der angegriffenen Marke.

(5) Mangels ausreichender Ähnlichkeit der Vergleichsmarken ist damit trotz der

zumindest teilweise bestehenden Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der

beiderseitigen Waren und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke der erforderliche Markenabstand eingehalten.

b) Zum Widerspruch zu 2 aus der Marke 30 2016 008 419

(1) Angesprochene Verkehrskreise der sich gegenüberstehenden Waren sind der

sich mit

Verbandmaterialien,

pharmazeutischen

Erzeugnissen

und

Nahrungsergänzungsmitteln

befassende

Fachverkehr

sowie

der

Durchschnittsverbraucher dieser Produkte.

(2) Die Widerspruchsmarke 30 2016 008 419 weist im Kontext ihrer Waren der

Klasse 5, auf die der Widerspruch gestützt wird, durchschnittliche

Kennzeichnungskraft auf. Im Sinne von „Frieden“ kann dem Wort „PAX“ keine

beschreibende Aussage in Verbindung mit Materialien zur Behandlung von

Verletzungen entnommen werden. Entsprechendes gilt

für

„Vitamin-

Brausetabletten“. Anhaltspunkte für eine durch Verkehrsbekanntheit gesteigerte

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke liegen nicht vor.

(3) Die zu vergleichenden und vorliegend zu berücksichtigenden Waren sind

zumindest teilweise identisch bzw. ähnlich.

Identität

ist beispielsweise zu bejahen zwischen den Waren

„Pflaster;

Verbandmaterial; Desinfektionsmittel“. Jedenfalls hochgradige Ähnlichkeit ist u. a.

gegeben zwischen „pharmazeutischen Erzeugnissen; Hygienepräparaten für

medizinische Zwecke“ auf Seiten der jüngeren Marke und „Desinfektionsmitteln und

Antiseptika“ auf Seiten der älteren Marke. Entsprechend den Ausführungen zur

Widerspruchsmarke 30 2017 003 262 wird auch hier zugunsten der

Widersprechenden insgesamt von Identität bzw. Ähnlichkeit der beiderseits in die

Prüfung der Verwechslungsgefahr einzubeziehenden Waren ausgegangen.

(4) Die zu vergleichenden Marken „ARTHROPAX“ und „PAX“ sind nicht ähnlich. Auf

die Ausführungen oben unter Ziffer 3., a),

(4) zur Ähnlichkeit der

Widerspruchsmarke zu 1. wird Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes

anzumerken:

(a) Der Gesamteindruck der jüngeren Marke wird auch in Verbindung mit den

angegriffenen Waren der Klasse 5 nicht von ihrem Bestandteil „PAX“ geprägt.

Einige von ihnen dienen zwar der Heilung von Krankheiten und können auch zur

Behandlung von Arthrose eingesetzt werden, wie zum Beispiel „Pharmazeutische

Erzeugnisse; Chemisch-pharmazeutische Erzeugnisse; Chemische Erzeugnisse

für medizinische Zwecke; Pharmazeutische Produkte; Salben für pharmazeutische

Zwecke; Pharmazeutische Erzeugnisse zur Stimulierung der Gelenke“. Das

Element „ARTHRO“ im Sinne von „Gelenk“ kann somit zum Ausdruck bringen, dass

angegriffene Waren der Klasse 5 zur Behandlung von Gelenken bestimmt sind.

Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die deutsche Bedeutung von „ARTHRO“

allenfalls dem Fachverkehr und wenigen, vor allem an Arthrose leidenden oder an

Medizin interessierten Durchschnittsverbrauchern bekannt sein wird. So ist das

Präfix beispielsweise im Duden-Wörterbuch nicht verzeichnet. Demzufolge wird ein

Teil der angesprochenen Verkehrsteilnehmer das Element „ARTHRO“ der jüngeren

Marke nicht als Umschreibung von zu behandelnden Körperteilen auffassen. Der

Verkehr hat erst recht keine Veranlassung, „PAX“ als prägenden Bestandteil

anzusehen, wenn die Bedeutung der angegriffenen Marke insgesamt nicht erkannt

wird, denn

in diesem Fall wird die angegriffene Marke als einheitlicher

Phantasiebegriff wahrgenommen.

Selbst der Teil des Verkehrs, der nur die Bedeutung des Elements „ARTHRO“

kennt, wird nicht den Bestandteil „PAX“ eigenständig herausgreifen. Entsprechend

den Ausführungen zur Widerspruchsmarke zu 1. erweckt das Fehlen der

Binnengroßschreibung den Eindruck der Verbundenheit der beiden Komponenten

der jüngeren Marke. Selbst wenn dem Element „ARTHRO“ - anders als in

Verbindung mit den Klassen 29, 30 und 32 - vorliegend ein beschreibender Anklang

zukommt, so ist er allerdings nicht so stark ausgeprägt, dass der Verkehr zu dem

Schluss kommen könnte, es sei eine unbeachtliche Bestimmungsangabe. Zudem

wirkt auch der Begriff „GELENKPAX“ wie ein Kompositum, das nicht ohne Anlass

in die Bestandteile „GELENK“ und „PAX“ aufgespalten wird.

Die Verkehrsteilnehmer, die die jüngere Marke ins Deutsche übersetzen und ihr den

Begriffsgehalt „Gelenkfrieden“ beimessen, haben ebenfalls keinen Grund, sie auf

die Komponente „PAX“ zu verkürzen. Wie dargelegt, handelt es sich um einen aus

zwei aufeinander bezogenen Wörtern gebildeten Gesamtbegriff, der nicht

aufgetrennt wird.

Insgesamt vermag der Senat somit nicht zu erkennen, dass sich der Fachverkehr

oder die Durchschnittsverbraucher in rechtserheblichem Umfang ausschließlich auf

den Bestandteil „PAX“ auf Seiten der jüngeren Marke konzentrieren werden.

(b) Unter Zugrundelegung dieser Umstände werden die gegenständlichen Marken

auch gedanklich nicht miteinander in Verbindung gebracht, so dass eine darauf

fußende Verwechslungsgefahr nicht zu befürchten ist. Insbesondere kommt dem

Element „PAX“ in der angegriffenen Marke keine selbständig kennzeichnende

Stellung zu. Selbst soweit mit ihr Waren der Klasse 5 gekennzeichnet werden,

erscheint sie abhängig vom Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise als

Gesamt- bzw. einheitlicher Phantasiebegriff oder schlicht als Kompositum, in dem

„PAX“ nicht eigenständig wahrgenommen wird.

(c) Auch unter Zugrundelegung der Identität bzw. Ähnlichkeit der beiderseitigen in

Betracht zu ziehenden Waren, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke und den daraus folgenden strengen Anforderungen an den

Markenabstand liegt mangels ausreichender Ähnlichkeit der Vergleichsmarken

keine Verwechslungsgefahr vor.

4. Der Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 MarkenG bedarf es

nicht.

Die Beschwerdeführerin hat angeregt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, um

insbesondere

im Hinblick

auf

die

YOOFOOD-Entscheidung

des

Bundesgerichtshofs

(vgl. BGH GRUR 2020, 1202) eine einheitliche

Rechtsprechung zu gewährleisten. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §

83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt

nur in Betracht, wenn die gleiche Rechtsfrage in vergleichbaren Verfahren bewusst

unterschiedlich behandelt wird, d. h. wenn die jeweils aufgestellten Rechtssätze

voneinander abweichen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage

2024, § 83, Rn. 28). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Von den Grundsätzen der von

der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs

ist nicht abgewichen worden. Im vorliegenden Fall wird der Bestandteil „ARTHRO“

aber anders als das Element „FOOD“, das in der besagten BGH-Entscheidung zu

würdigen war, nicht als glatt beschreibend angesehen, so dass eine Prägung des

Gesamteindrucks des hier angegriffenen Einwortzeichens durch einen Bestandteil

abgelehnt wird. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist dadurch nicht berührt,

zumal

lediglich unter Zugrundelegung des gleichen Rechtssatzes dessen

tatsächliche Voraussetzungen im Einzelfall abweichend bewertet werden.

Anhaltspunkte dafür, dass gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs

erfordert, liegen nicht vor.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in

elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Butscher

Rupp-Swienty