Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 23.04.2024 – 25 W (pat) 509/22
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:230424B25Wpat509.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 509/22 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23.04.2024
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2024:230424B25Wpat509.22.0
betreffend die Marke 30 2017 110 823
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. April 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Butscher sowie der Richterin Dr. Rupp-
Swienty, LL.M.,
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das am 24. Oktober 2017 angemeldete Zeichen
ARTHROPAX
ist am 22. Dezember 2017 als Wortmarke eingetragen worden. Das
Warenverzeichnis im Markenregister lautet wie folgt:
Klasse 5:
Pharmazeutische
und
veterinärmedizinische
Erzeugnisse;
Hygienepräparate für medizinische Zwecke; Diätische Erzeugnisse für
medizinische
Zwecke;
Babykost;
Pflaster;
Verbandmaterial;
Zahnfüllmittel und Abdruckmassen
für zahnärztliche Zwecke;
Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;
Fungizide; Herbizide; Diätgetränke
für medizinische Zwecke;
Verdauungsmittel für pharmazeutische Zwecke; Schlankheitstee für
medizinische Zwecke; Medizinische Tees; Diättee für medizinische
Zwecke; Chemisch-pharmazeutische
Erzeugnisse; Chemische
Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Chemische Erzeugnisse für
diätetische Zwecke; Nahrungsmittelzusätze für medizinische Zwecke;
Arzneimittel gegen Verstopfungen für humanmedizinische Zwecke;
Medikamente für diätetische Zwecke; Brot für Diabetiker; Brot für ärztlich
verordnete Diäten; Pharmazeutische Produkte; veterinärmedizinische
Produkte; diätetische Substanzen für medizinische Zwecke; Salben für
pharmazeutische Zwecke; Pharmazeutische Erzeugnisse zur Pflege der
Haut; Pharmazeutische Erzeugnisse zur Stimulierung der Gelenke;
Kapseln ohne Inhalt für pharmazeutische Erzeugnisse; Kapseln mit
Inhalt
für
pharmazeutische
Erzeugnisse; Diätetische
und
Nahrungsergänzungsstoffe; Nahrungsergänzungsmittel zur Stärkung
der Gelenke; Phytotherapeutische Erzeugnisse für pharmazeutische
Zwecke; Phytotherapeutische Erzeugnisse für medizinische Zwecke;
Phytotherapeutische
Erzeugnisse
für
diätetische
Zwecke;
Phytotherapeutische Erzeugnisse
für
ernährungsphysiologische
Zwecke; Vitamine; Mineralstoffpräparate und
-substanzen
für
medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel aus Proteinen;
Nahrungsergänzungsmittel aus Fisch; Nahrungsergänzungsmittel aus
Fleisch;
Nahrungsergänzungsmittel
aus
Mehl;
Nahrungsergänzungsmittel aus Getreide;
Klasse 29:
Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; Konserviertes,
getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten [Gelees];
Konfitüren; Kompotte; Eier; Milch; Milchprodukte; Speiseöle und -fette;
Bouillons; Präparate
für
die
Zubereitung
von Bouillons;
Bouillonkonzentrate; Kraftbrühe, Suppen; Julienne [Suppe]; Apfelmus;
Marmeladen; Obstkonserven; Obstsalat; Gemüsesalat; Obst für die
Küche; Pflanzensäfte für die Küche; Fischkonserven; Wurst [Bratwurst,
Brühwurst]; Schinken; Fleischkonserven; Butter; Milchgetränke mit
überwiegendem Milchanteil; Sahne [Milchprodukt]; Schlagsahne; Käse;
Joghurt; Molke; Margarine;
Speisegelatine;
Fleischspeisen;
Fischspeisen;
Klasse 30:
Kaffee; Tee; Kakao; Zucker; Reis; Tapioca; Sago; Kaffeeersatzmittel;
Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren;
Speiseeis; Honig; Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig;
Saucen [Würzmittel]; Gewürze; Kühleis; Teigwaren; Speiseeispulver;
Zwieback; Biskuits; Kleingebäck; Aromastoffe [pflanzliche] für Getränke,
ausgenommen ätherische Öle; Kakaogetränke; Kaffeegetränke;
Schokoladegetränke; Getränke
auf
der Basis
von
Tee;
Kakaoerzeugnisse; Kaffee-Ersatzstoffe auf pflanzlicher Grundlage;
Karamellen; Eiscreme; Essenzen für Nahrungszwecke, ausgenommen
ätherische Essenzen und ätherische Öle, einschließlich getrocknete
Essenzen; Mehlspeisen; Brote
[belegt]; Kuchen; Backaromen,
ausgenommen ätherische Öle; Bindemittel
für Speiseeis; Nicht
medizinische Kräutertees; Mayonnaise; Müsli; Nudeln; Pizzas;
Zuckermandeln; Salatsoßen; Zuckerwaren, Konfekt; Torten; Gefrorener
Joghurt;
Klasse 32:
Biere; Mineralwässer; kohlensäurehaltige Getränke; alkoholfreie
Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate
für die Zubereitung von Getränken.
Am 4. April 2018 ist seitens der Beschwerdeführerin Widerspruch aus folgenden
Marken erhoben worden:
1. 30 2017 003 262
Die Wortmarke
PAX
wurde am 9. Februar 2017 angemeldet und am 6. März 2017 in das Markenregister
eingetragen. Der Widerspruch wird auf folgende Waren gestützt:
Klasse 29:
Gemüse-Snacks; Nuss-Snacks; Snacks auf der Basis von Nüssen;
Trockenfrüchte-Snacks; Joghurt [Getränke];
Klasse 30:
Tortilla-Snacks; Sesam-Snacks; aus Getreide hergestellte Snacks;
verzehrfertige Snacks auf Getreidebasis; Snacks aus Weizenvollkorn;
Snacks auf Getreidebasis; aus Müsli hergestellte Snacks; Snacks auf
Reisbasis; Kakaohaltige Getränke; Getränke auf der Basis von Tee mit
Fruchtgeschmack; Kaffee; Tee; Cappuccino; Kakao; Makronen
[Gebäck]; Kräcker [Gebäck]; Wiener; Gebäck; süßes Gebäck für die
menschliche Ernährung; Gebäck, Kuchen, Torten und Kekse; Kekse;
schokolierte Kekse; Kekse aus Zutaten mit Schokoladengeschmack;
Klasse 32:
Nichtalkoholische Getränke; alkoholfreie Getränke; Wässer [Getränke];
Mineralwässer
[Getränke]; Gemüsesäfte
[Getränke]; Tomatensaft
[Getränke]; Getränke auf der Basis von braunem Reis, ausgenommen
als Milchersatz; aus einer Mischung von Obst- und Gemüsesäften
bestehende Getränke; Pulver für die Zubereitung von Getränken auf
Fruchtbasis; Erfrischungsgetränke; kalorienarme Erfrischungsgetränke;
alkoholfreie
Erfrischungsgetränke;
Erfrischungsgetränke
mit
Fruchtgeschmack; Teilgefrorene Erfrischungsgetränke [Slush-Drinks];
Konzentrate
für die Zubereitung
von Erfrischungsgetränken;
Energiegetränke; koffeinhaltige Energiegetränke;
Klasse 33:
Bowlen [Getränke]; alkoholische Fruchtcocktail-Getränke; weinhaltige
Getränke [Weinschorlen]; alkoholische Energiegetränke.
Er richtet sich gegen folgende Waren der angegriffenen Marke:
Klasse 29:
Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten
[Gelees]; Konfitüren; Kompotte; Milch; Milchprodukte; Apfelmus;
Marmeladen; Obstkonserven; Obstsalat; Gemüsesalat; Obst für die
Küche; Pflanzensäfte
für die Küche; Butter; Milchgetränke mit
überwiegendem Milchanteil; Sahne [Milchprodukt]; Schlagsahne; Käse;
Joghurt; Molke;
Klasse 30:
Kaffee; Tee; Kakao; Zucker; Reis; Kaffeeersatzmittel; Mehle und
Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis;
Melassesirup; Teigwaren; Zwieback; Biskuits; Kleingebäck; Aromastoffe
[pflanzliche]
für Getränke,
ausgenommen
ätherische Öle;
Kakaogetränke; Kaffeegetränke; Schokoladegetränke; Getränke auf der
Basis von Tee; Kakaoerzeugnisse; Kaffee-Ersatzstoffe auf pflanzlicher
Grundlage; Karamellen; Eiscreme; Mehlspeisen; Kuchen; Nicht
medizinische Kräutertees; Müsli; Zuckermandeln; Zuckerwaren, Torten;
Gefrorener Joghurt;
Klasse 32:
Biere; Mineralwässer; kohlensäurehaltige Getränke; alkoholfreie
Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate
für die Zubereitung von Getränken.
2. 30 2016 008 419
Die Wortmarke
PAX
wurde am 21. März 2016 angemeldet und am 13. Mai 2016 in das Markenregister
eingetragen. Der Widerspruch wird auf folgende Waren gestützt:
Klasse 5:
Pflaster; medizinische Pflaster; Verbandmaterial; medizinische
Verbandmaterialien;
Verbandkästen
[gefüllt];
Erste-Hilfe-Sets;
Desinfektionsmittel; Desinfektionsmittel und Antiseptika; Vitamin-
Brausetabletten;
Heftpflaster;
Verbandgaze;
Verbandstoffe;
Verbandwatte;
pharmazeutische
Präparate;
antiseptische
Reinigungsmittel; gefüllte Sanitätstaschen; gefüllte Erste-Hilfe-Taschen;
Erste-Hilfe-Verbände; Verbandmull; elastische Verbände; sterile
Verbände; desinfizierendes Verbandmaterial; Verbandkästen mit lnhalt;
Verbandmaterial zum Fixieren.
Er richtet sich gegen folgende Waren der angegriffenen Marke:
Klasse 5:
Pharmazeutische
und
veterinärmedizinische
Erzeugnisse;
Hygienepräparate für medizinische Zwecke; Diätische Erzeugnisse für
medizinische
Zwecke;
Babykost;
Pflaster;
Verbandmaterial;
Zahnfüllmittel und Abdruckmassen
für zahnärztliche Zwecke;
Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;
Fungizide; Herbizide; Diätgetränke
für medizinische Zwecke;
Verdauungsmittel für pharmazeutische Zwecke; Schlankheitstee für
medizinische Zwecke; Medizinische Tees; Diättee für medizinische
Zwecke; Chemisch-pharmazeutische
Erzeugnisse; Chemische
Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Chemische Erzeugnisse für
diätetische Zwecke; Nahrungsmittelzusätze für medizinische Zwecke;
Arzneimittel gegen Verstopfungen für humanmedizinische Zwecke;
Medikamente für diätetische Zwecke; Brot für Diabetiker; Brot für ärztlich
verordnete Diäten; Pharmazeutische Produkte; veterinärmedizinische
Produkte; diätetische Substanzen für medizinische Zwecke; Salben für
pharmazeutische Zwecke; Pharmazeutische Erzeugnisse zur Pflege der
Haut; Pharmazeutische Erzeugnisse zur Stimulierung der Gelenke;
Kapseln ohne lnhalt für pharmazeutische Erzeugnisse; Kapseln mit Inhalt
für
pharmazeutische
Erzeugnisse;
Diätetische
und
Nahrungsergänzungsstoffe; Nahrungsergänzungsmittel zur Stärkung
der Gelenke; Phytotherapeutische Erzeugnisse für pharmazeutische
Zwecke; Phytotherapeutische Erzeugnisse für medizinische Zwecke;
Phytotherapeutische
Erzeugnisse
für
diätetische
Zwecke;
Phytotherapeutische Erzeugnisse
für
ernährungsphysiologische
Zwecke; Vitamine; Mineralstoffpräparate und
-substanzen
für
medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel aus Proteinen;
Nahrungsergänzungsmittel aus Fisch; Nahrungsergänzungsmittel aus
Fleisch;
Nahrungsergänzungsmittel
aus
Mehl;
Nahrungsergänzungsmittel aus Getreide.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 5,
vom 12. November 2021 wurden durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die
Widersprüche und der Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke, die Kosten
des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt der Widersprechenden
aufzuerlegen, zurückgewiesen sowie der Gegenstandswert auf 50.000,- EUR
festgesetzt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die sich gegenüberstehenden
Waren teilweise identisch und ansonsten überdurchschnittlich ähnlich seien.
Mangels anderer Anhaltspunkte könne eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarken angenommen werden. Angesichts der Warenidentität sei
ein streng zu bemessender Abstand der Vergleichsmarken geboten, der von ihnen
jedoch eingehalten werde. Sie unterschieden sich aufgrund des sechs Buchstaben
umfassenden Bestandteils „ARTHRO“ der jüngeren Marke. Ihr Gesamteindruck
werde nicht durch das Element „PAX“ geprägt, selbst wenn die Komponente
„ARTHRO“ mit der Bedeutung „Gelenk“ als beschreibende Angabe und Hinweis auf
die Gelenkskrankheit Arthrose aufgefasst werde. Es könne davon ausgegangen
werden, dass der Bestandteil „PAX“ mit seiner Bedeutung „Frieden“ nicht zuletzt
durch den katholischen Friedensgruß „Pax vobiscum“ weiten Teilen der
angesprochenen Verkehrskreise geläufig sei. Den ermittelten Internetauszügen
könne entnommen werden, dass es im Arzneimittelsektor nicht unüblich sei, das
Wort „Pax“ mit der Bezeichnung des Organs oder der Krankheit zu kombinieren, für
die das Medikament vorgesehen sei. Damit solle suggeriert werden, dass durch
dessen Einnahme der Anwender in Bezug auf sein Leiden Frieden finde. Die
jüngere Marke bedeute so viel wie „Gelenkfrieden“ und wirke damit wie ein
einheitlicher Gesamtbegriff, zumal beide Nomina aufeinander bezogen seien.
Demzufolge sei auch eine selbständig kennzeichnende Stellung des Wortes „PAX“
in der jüngeren Marke zu verneinen. Sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
mittelbaren Verwechslungsgefahr oder einer Verwechslungsgefahr im weiteren
Sinn seien nicht ersichtlich.
Dagegen hat die Widersprechende mit Schreiben vom 16. Dezember 2021,
eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 17. Dezember 2021,
Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, dass der Bestandteil „ARTHRO“ der
angegriffenen Marke „Gelenk“ bedeute und demzufolge die in Rede stehenden
Waren beschreibe. Ausweislich eines Berichts des Robert Koch Instituts aus dem
Jahr 2017 litten 17,9 % der Erwachsenen an Arthrose, so dass für die Betroffenen
in der Regel eine bewusste Ernährung (Klassen 29, 30 und 32) sowie eine
Behandlung mit pharmazeutischen Präparaten (Klasse 5) bedeutsam seien.
Demgegenüber vermittele das Markenelement „PAX“ im Sinne von Frieden keine
beschreibende Aussage. Beide Komponenten ergäben keinen Gesamtbegriff,
zumal sie aus unterschiedlichen Sprachen stammen würden. Der Ausdruck
„Gelenkfrieden“ finde sich zudem nicht im deutschen Wortschatz. Es sei auch
unklar, was mit ihm genau gemeint sei. In jedem Fall trete jedoch der Bestandteil
„ARTHRO“ aufgrund seines beschreibenden Sinngehalts hinter dem Element „PAX“
zurück. Es spiele keine Rolle, dass es sich am Ende der angegriffenen Marke
befinde. Eine Abweichung am Wortanfang schließe die Verwechslungsgefahr im
Fall weitgehender Übereinstimmung im Übrigen nicht aus. Dies gelte insbesondere
dann, wenn - wie vorliegend - der Wortanfang kennzeichnungsschwach sei. Der
Gesamteindruck der jüngeren Marke werde folglich von dem Bestandteil „PAX“
geprägt. Dieser Annahme stehe nicht der Umstand entgegen, dass es sich bei ihr
um ein Einwortzeichen handele (unter Verweis auf BGH GRUR 2020, 1202 -
YOOFOOD/YO). Aufgrund der Warenidentität bzw. hochgradigen -ähnlichkeit und
der zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken
seien strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, die nicht
eingehalten würden.
Sie beantragt:
1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle
für Klasse 5, vom 12. November 2021 wird aufgehoben, soweit die
Widersprüche aus den Marken 30 2017 003 262 und 30 2016 008
419 zurückgewiesen worden sind.
2. Die Eintragung der Marke 30 2017 110 823 wird aufgrund des
Widerspruchs aus den Marken 30 2017 003 262 und 30 2016 008 419
gelöscht.
Hilfsweise hat die Beschwerdeführerin angeregt, die Rechtsbeschwerde
zuzulassen, um insbesondere im Hinblick auf die YOOFOOD-Entscheidung des
Bundesgerichtshofs eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten.
Die Beschwerdegegnerin beantragt demgegenüber sinngemäß:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Hierzu trägt sie vor, dass die Marken in ihrer Gesamtheit zu würdigen seien.
Dementsprechend komme eine Trennung der Bestandteile „ARTHRO“ und „PAX“
der angegriffenen Marke nicht in Betracht, zumal Erstgenannter als Ableitung des
griechischen Wortes „ARTHRON“ nicht allgemein verstanden werde. Auch sei er
nicht mit dem deutschen Wort „Arthrose“ gleichzusetzen. Ebenso werde dem
Element „PAX“ vorwiegend nur von Verkehrsteilnehmern mit Kenntnissen der
lateinischen Sprache
die Bedeutung
„Frieden“
beigemessen. Seine
Unterscheidungskraft werde nicht erkannt, so dass er nicht herausgegriffen werde.
Insofern seien die beiderseitigen Unterschiede ausreichend groß, um eine
Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Der Senat hat seine vorläufige Auffassung zur Sach- und Rechtslage den
Beteiligten mit Schreiben vom 8. November 2023 mitgeteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss vom 12.
November 2021, die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten, das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 23. April 2024 sowie den sonstigen Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
1. Die Widersprechende hat beantragt, die Eintragung der Marke 30 2017 110 823
aufgrund des Widerspruchs aus den Marken 30 2017 003 262 und 30 2016 008 419
zu löschen. Die Widersprüche waren von Anfang an nicht gegen alle, sondern nur
gegen bestimmte Waren der angegriffenen Marke gerichtet. Der Antrag der
Beschwerdeführerin ist deshalb dahingehend auszulegen, dass die Eintragung der
Marke 30 2017 110 823 nur für die Waren zu löschen ist, gegen die sich die
Widersprüche richten.
2. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens haben sich die Vorschriften des
Markengesetzes mit Wirkung zum 14. Januar 2019 geändert. Da die angegriffene
Marke am 24. Oktober 2017 und somit zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14.
Januar 2019 angemeldet wurde, ist gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG auf die gegen
ihre Eintragung erhobenen Widersprüche § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis
einschließlich 13. Januar 2019 jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 42 Abs.
3 MarkenG, der festlegt, dass ein Widerspruch auch auf der Grundlage mehrerer
älterer Rechte erhoben werden kann, wenn diese demselben Inhaber gehören,
findet gemäß § 158 Abs. 4 MarkenG nur Anwendung auf Widersprüche, die ab dem
14. Januar 2019 erhoben wurden, und ist deshalb hier nicht anwendbar.
3. Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch
ansonsten
zulässige Beschwerde
der Widersprechenden wird
zurückgewiesen, da zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr
gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Die
Widersprüche sind demzufolge vom Deutschen Patent- und Markenamt zutreffend
gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden.
Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger
Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des
Bundesgerichtshofs unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Rn. 32
- BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH
GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure;
GRUR 2013, 833, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382, Rn. 19
- BioGourmet; GRUR 2019, 173 Rn. 17 - Combit/Commit). Von maßgeblicher
Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten
Vergleichsprodukte
(Waren und/oder Dienstleistungen), die
Identität oder
Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende
Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich
gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den
Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Rn. 48
- Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-
GRY; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 14. Auflage, § 9, Rn. 44 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die
Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich
sein, wie u. a. etwa die Art der Waren oder der Dienstleistungen, die im Einzelfall
angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend ihre Aufmerksamkeit sowie ihr
Differenzierungsvermögen bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.
a) Zum Widerspruch 1 aus der Marke 30 2017 003 262
(1) Von den sich gegenüberstehenden Waren werden Fachleute aus der
Lebensmittel- und Getränkebranche als auch Durchschnittsverbraucher
angesprochen, da es sich bei Lebensmitteln und Getränken um Produkte des
täglichen Bedarfs handelt.
(2) Der Marke 30 2017 003 262 kommt in Verbindung mit den Waren, auf die der
Widerspruch gestützt wird, durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.
(a) Die originäre Kennzeichnungskraft einer Marke wird bestimmt durch ihre
Eignung,
sich unabhängig
von
der
jeweiligen Benutzungslage
als
Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei
den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen
damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR
2010, 1096, Rn. 31 - BORCO/HABM; BGH GRUR 2017, 75, Rn. 19 - Wunderbaum
II). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen.
Die Eignung fehlt oder ist zumindest erheblich eingeschränkt, wenn eine
Widerspruchsmarke die für sie eingetragenen Waren oder Dienstleistungen
beschreibt oder sich an eine solcherart beschreibende Angabe anlehnt (vgl. BGH
WRP 2015, 1358, Rn. 10 - ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040, Rn. 30 f. - pjur/pure).
Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe
Kennzeichnungskraft sprechen, ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft
auszugehen (vgl. BGH GRUR 2017, 75, Rn. 19 - Wunderbaum II).
(b) Die Widerspruchsmarke besteht aus dem Wort „PAX“, das aus dem Lateinischen
kommt und
im Deutschen
„Frieden“ bedeutet
(vgl. Duden unter
„https://www.duden.de/rechtschreibung/Pax_Frieden“
und Wikipedia
unter
„https://de.wikipedia.org/wiki/Pax“ als Anlagen 1 und 2 zum gerichtlichen Hinweis
vom 8. November 2023). Sie weist damit keinen Sachbezug zu den maßgeblichen
Waren der Klassen 29, 30, 32 und 33 auf.
Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die originär durchschnittliche
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch Verkehrsbekanntheit zu den
maßgeblichen Zeitpunkten der Anmeldung der
jüngeren Marke und der
Entscheidung über den Widerspruch gesteigert war.
(3) Die vorliegend in Betracht zu ziehenden Vergleichswaren sind teilweise
identisch.
So sind die angegriffenen Waren „Joghurt; Kaffee; Tee; Kakao; Mineralwässer;
alkoholfreie Getränke“ ebenfalls im Verzeichnis der Marke 30 2017 003 262
(Klassen 29, 30 und 32) enthalten.
Ebenso sind die Waren „kohlensäurehaltige Getränke; Fruchtgetränke und
Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“
(Klasse 32), deren Löschung ebenfalls mit dem Widerspruch angestrebt wird, und
die zu diesem Zweck herangezogenen Waren „nichtalkoholische Getränke;
alkoholfreie Getränke; Wässer [Getränke]; Mineralwässer [Getränke]; Gemüsesäfte
[Getränke]; Tomatensaft
[Getränke]; aus einer Mischung von Obst- und
Gemüsesäften bestehende Getränke; Erfrischungsgetränke; kalorienarme
Erfrischungsgetränke; alkoholfreie Erfrischungsgetränke; Erfrischungsgetränke mit
Fruchtgeschmack; Teilgefrorene Erfrischungsgetränke [Slush-Drinks]“ (Klasse 32)
identisch, zumindest jedoch hochgradig ähnlich.
Auch weitere Vergleichswaren stehen in einem Ähnlichkeitsverhältnis.
Dies gilt beispielsweise für „Gemüse-Snacks; Trockenfrüchte-Snacks“ (Klasse 29),
auf welche der Widerspruch u. a. gestützt wird, und die Waren „Konserviertes,
getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Obstkonserven; Obstsalat;
Gemüsesalat; Obst für die Küche“ (Klasse 29), gegen die sich der Widerspruch
ebenfalls richtet. Wesentlicher Bestandteil der auf beiden Seiten zu betrachtenden
Produkte sind Gemüse und Obst, so dass sie als hochgradig ähnlich anzusehen
sind.
Des Weiteren besteht hochgradige Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden
Waren „Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Zwieback; Biskuits; Kleingebäck;
Mehlspeisen; Kuchen“ (Klasse 30) auf Seiten der angegriffenen Marke und „Tortilla-
Snacks; Sesam-Snacks; aus Getreide hergestellte Snacks; verzehrfertige Snacks
auf Getreidebasis; Snacks aus Weizenvollkorn; Snacks auf Getreidebasis; aus
Müsli hergestellte Snacks; Snacks auf Reisbasis; Makronen [Gebäck]; Kräcker
[Gebäck]; Wiener; Gebäck; süßes Gebäck für die menschliche Ernährung; Gebäck,
Kuchen, Torten und Kekse; Kekse; schokolierte Kekse; Kekse aus Zutaten mit
Schokoladengeschmack“ (Klasse 30) auf Seiten der älteren Marke. Es handelt sich
um aus Getreide bzw. Mehl hergestellte Nahrungsmittel, die zudem mit Zucker oder
Salz versehen sind und häufig gemeinsam vertrieben werden. Die Angaben
„Wiener; Gebäck“ im Verzeichnis der Widerspruchsmarke sind hierbei im Sinne von
„Wiener Gebäck“ auszulegen, da es sich bei „Wiener“ um Wiener Würstchen und
damit um Fleischprodukte handelt, die nicht in die Klasse 30 fallen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren angegriffenen Waren auf Seiten der
jüngeren Marke zu den Waren, auf die der Widerspruch gestützt wird, in einem
Ähnlichkeits- oder
Identitätsverhältnis stehen. Selbst wenn zugunsten der
Widersprechenden von Letzterem ausgegangen wird, ist mangels Ähnlichkeit der
beiderseitigen Marken die Verwechslungsgefahr zu verneinen.
(4) Die Ähnlichkeit von Kollisionszeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift)Bild,
im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die
von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher
Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit
regelmäßig
bereits
die
Ähnlichkeit
in
einem
der
genannten
Wahrnehmungsbereiche. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit ist auf den durch die
Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre
unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind.
Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise,
die eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfassen und nicht auf die
verschiedenen Einzelheiten achten (vgl. BGH GRUR 2016, 283 Rn. 37 -
BioGourmet m. w. N.).
(a) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze
ist eine unmittelbare
Verwechslungsgefahr nicht zu befürchten.
Soweit die einander gegenüberstehenden Marken „ARTHROPAX“ und „PAX“ in
ihrer Gesamtheit, d. h. unter gleichwertiger Berücksichtigung sämtlicher
Bestandteile verglichen werden, weichen sie schriftbildlich, klanglich und begrifflich
dadurch deutlich voneinander ab, dass die angegriffene Marke das zusätzliche,
sechs Buchstaben umfassende Element
„ARTHRO“ enthält, das
in der
Widerspruchsmarke keine Entsprechung hat.
Allerdings können unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines
komplexen Zeichens für dessen Gesamteindruck prägend sein, den es im
Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. BGH GRUR 2021,
482, Rn. 31 - RETROLYMPICS; GRUR 2019, 1058, Rn. 38 - KNEIPP). Der
Gesamteindruck einer zusammengesetzten Marke wird durch einen oder mehrere
Bestandteile geprägt, wenn aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise alle
anderen Markenelemente weitgehend in den Hintergrund treten und daher
vernachlässigt werden können (vgl. EuGH GRUR 2007, 700, Rn. 42 - HABM/Shaker
[Limoncello/LIMONCHELO]; GRUR 2016, 80, Rn. 37 - BGW [BGW/BGW
Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft]; BGH GRUR 2012, 64, Rn.
15 - Maalox/Melox-GRY). Die Feststellung, ob ein Bestandteil prägende Bedeutung
hat, ist grundsätzlich nur anhand der Gestaltung der Marke selbst zu treffen (vgl.
BGH GRUR 2019, 1058, Rn. 38 - KNEIPP). Die Grundsätze der Prägung werden
auch auf einteilige Zeichen angewendet, wenn der Verkehr aufgrund besonderer
Umstände Veranlassung hat, das zu einem Wort zusammengesetzte Zeichen
zergliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen (vgl. BGH GRUR
2013, 631, Rn. 33 - AMARULA/Marulablu; GRUR 2008, 905, Rn. 38 - Pantohexal).
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Bestandteil in Folge des
Gebrauchs eine erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat, die bewirkt, dass dem
Zeichen vom Verkehr auch dann ein stärkerer Herkunftshinweis entnommen wird,
wenn es ihm nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen Zeichens
begegnet. Die prägende Kennzeichnungskraft einzelner Bestandteile kann ferner
darauf beruhen, dass ein Bestandteil den Verkehr an ein bekanntes oder sogar
berühmtes Zeichen erinnert, das er deshalb in der anderen Kennzeichnung
wiederzuerkennen glaubt (vgl. BGH GRUR 2021, 482, Rn. 31 - RETROLYMPICS
m. w. N.). Die Anwendung des Prägungsgrundsatzes auf formal einteilige Zeichen
ist jedoch auch nach der Rechtsprechung eine Ausnahme.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angegriffene Marke in
rechtserheblichem Umfang auf den Bestandteil
„PAX“ verkürzt und die
vorangestellte Komponente „ARTHRO“ weggelassen wird. Diese stammt aus dem
Griechischen und ist ein Wortbildungselement mit der Bedeutung „Gelenk-“ (vgl.
Brockhaus unter „https://brockhaus.de/ecs/enzy/article/arthro“ als Anlage 3 zum
gerichtlichen Hinweis vom 8. November 2023). Ihm kommt insbesondere im
Englischen die Funktion einer Vorsilbe zu
(vgl. WordReference unter
„https://www.wordreference.com/ende/arthro-“
und
Collins
unter
„https://www.collinsdictionary.com/de/worterbuch/englisch/arthro“ als Anlagen 4
und 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 8. November 2023). Selbst wenn die
angegriffenen Waren der Klassen 29, 30 und 32 positive Nebeneffekte für Gelenke
haben sollten, so sind sie jedoch nicht ausschließlich für die Aufrechterhaltung ihrer
Funktionstüchtigkeit, ihre Regeneration oder ihre Heilung bestimmt. Vielmehr
dienen sie der Ernährung und führen dem menschlichen Körper verschiedenste
Stoffe zu, die in völlig unterschiedlicher Weise verwertet und abgebaut werden.
Insofern ist unwahrscheinlich, dass die Komponente „ARTHRO“ als Sachangabe
aufgefasst und vom Verkehr außer Acht gelassen wird.
Große Teile des angesprochenen Verkehrs werden die Bedeutung der Fremdwörter
„ARTHRO“ und „PAX“ nicht kennen. Es besteht für diese Verkehrskreise kein
Grund, den Bestandteil „ARTHRO“ oder „PAX“ herauszugreifen.
Der Teil des Verkehrs, der nur die Bedeutung des Bestandteils „ARTHRO“ kennt,
wird die angegriffene Marke ebenfalls nicht auf das Element „PAX“ verkürzen. Zum
einen legt die fehlende Binnengroßschreibung die Annahme nahe, die beiden
Elemente gehörten zusammen. Zum anderen erscheint auch ein Wort wie
„GELENKPAX“ oder
„Gelenkpax“ als zusammengehöriges Gefüge, zumal
entsprechend obiger Ausführungen dem Wort „Gelenk“ im Kontext der hier zu
würdigenden Waren keine naheliegende beschreibende Bedeutung zukommt.
Zudem ist auch vorliegend von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass
der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer
analysierenden Betrachtungsweis zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, Rn.
23 - Sabel/Puma; BGH GRUR 2008, 803, Rn. 23 - HEITEC).
Erkennt der Verkehr nicht die Bedeutung des Bestandteils „ARTHRO“, sondern nur
des Elements „PAX“ im Sinne von „Frieden“, besteht ebenfalls kein Grund für ihn,
die angegriffene Marke auf Letztgenanntes zu verkürzen, da beide Komponenten
zumindest gleichwertig nebeneinanderstehen.
Die Verkehrskreise, die die Bedeutung beider Bestandteile der angegriffenen Marke
kennen, werden sie im Sinne von „Gelenkfrieden“. verstehen. Für diese sind beide
Markenbestandteile aufeinander bezogen, so dass sie keine Veranlassung haben,
diesen Gesamtbegriff zu trennen oder gar das Element „PAX“ als prägend für den
Gesamteindruck der jüngeren Marke anzusehen.
Schließlich kommt eine Prägung des Gesamteindrucks der jüngeren Marke durch
ihren Bestandteil „PAX“ auch nicht deshalb in Betracht, weil der Verkehr meint, in
ihr die Widerspruchsmarke wieder zu erkennen. Es fehlen Anhaltspunkte, die die
Annahme rechtfertigen könnten, ihr komme eine besondere Bekanntheit zu. Wie
bereits dargelegt, ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke als durchschnittlich
zu bewerten, so dass der Verkehr nicht an sie erinnert werden wird, wenn er die
jüngere Marke wahrnimmt.
(b) Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung im Sinne von
§ 9 Abs. 1 Nr. 2, letzter Halbsatz, MarkenG ist ebenfalls zu verneinen.
Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens
scheidet aus.
Diese Art der Verwechslungsgefahr greift dann ein, wenn die Zeichen in einem
Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines
Unternehmens ansieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen
wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet. Das Vorliegen
einer Zeichenserie setzt die Benutzung mehrerer Marken mit einem gemeinsamen
Stammbestandteil voraus, damit die angesprochenen Verkehrskreise das
gemeinsame Element kennen und mit der Zeichenserie in Verbindung bringen (vgl.
EuGH GRUR 2008, 343, Rn. 64 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH
GRUR 2013, 1239, Rn. 40 - Volkswagen/Volks.Inspektion). Das ist hier nicht der
Fall, da die Widersprechende nichts zum Bestehen einer solchen Zeichenserie
vorgetragen hat.
Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt nicht vor.
Sie kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den
Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen
oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Zeicheninhabern ausgeht.
Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände
angenommen werden
(vgl. BGH GRUR 2013, 1239, Rn. 45
-
Volkswagen/Volks.Inspektion; BGH GRUR 2013, 833, Rn. 69 - Culinaria/Villa
Culinaria). So ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs nicht ausgeschlossen, dass ein
Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe
Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung
behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder
komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Rn.
30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2012, 930,
Rn. 45 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2014, 1101, Rn. 54 - Gelbe Wörterbücher). Des
Weiteren wird eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne angenommen, wenn
ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in
eine komplexe Marke aufgenommen wird,
in der er neben einem
Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke
eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der
Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den
angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die
fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen
Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042, Rn. 31 - THOMSON LIFE;
GRUR2010, 933, Rn. 34 - Barbara Becker; BGH GRUR 2010, 646, Rn. 15 -
OFFROAD; BGH GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz).
Von einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „PAX“ innerhalb
der angegriffenen Marke kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Zum einen
werden durch ihre gesamtbegriffliche Einheit die beiden Komponenten „ARTHRO“
und
„PAX“ miteinander
verklammert. Sofern
ihre Bedeutung
von
Verkehrsteilnehmern nicht oder nur teilweise erkannt wird, wirkt die jüngere Marke
wie ein einheitliches Phantasiezeichen (vgl. hierzu auch Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 14. Auflage, § 9, Rn. 510). Zum anderen handelt es sich bei
„ARTHRO“ nicht um ein Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen der
Inhaberin der angegriffenen Marke.
(5) Mangels ausreichender Ähnlichkeit der Vergleichsmarken ist damit trotz der
zumindest teilweise bestehenden Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der
beiderseitigen Waren und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke der erforderliche Markenabstand eingehalten.
b) Zum Widerspruch zu 2 aus der Marke 30 2016 008 419
(1) Angesprochene Verkehrskreise der sich gegenüberstehenden Waren sind der
sich mit
Verbandmaterialien,
pharmazeutischen
Erzeugnissen
und
Nahrungsergänzungsmitteln
befassende
Fachverkehr
sowie
der
Durchschnittsverbraucher dieser Produkte.
(2) Die Widerspruchsmarke 30 2016 008 419 weist im Kontext ihrer Waren der
Klasse 5, auf die der Widerspruch gestützt wird, durchschnittliche
Kennzeichnungskraft auf. Im Sinne von „Frieden“ kann dem Wort „PAX“ keine
beschreibende Aussage in Verbindung mit Materialien zur Behandlung von
Verletzungen entnommen werden. Entsprechendes gilt
für
„Vitamin-
Brausetabletten“. Anhaltspunkte für eine durch Verkehrsbekanntheit gesteigerte
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke liegen nicht vor.
(3) Die zu vergleichenden und vorliegend zu berücksichtigenden Waren sind
zumindest teilweise identisch bzw. ähnlich.
Identität
ist beispielsweise zu bejahen zwischen den Waren
„Pflaster;
Verbandmaterial; Desinfektionsmittel“. Jedenfalls hochgradige Ähnlichkeit ist u. a.
gegeben zwischen „pharmazeutischen Erzeugnissen; Hygienepräparaten für
medizinische Zwecke“ auf Seiten der jüngeren Marke und „Desinfektionsmitteln und
Antiseptika“ auf Seiten der älteren Marke. Entsprechend den Ausführungen zur
Widerspruchsmarke 30 2017 003 262 wird auch hier zugunsten der
Widersprechenden insgesamt von Identität bzw. Ähnlichkeit der beiderseits in die
Prüfung der Verwechslungsgefahr einzubeziehenden Waren ausgegangen.
(4) Die zu vergleichenden Marken „ARTHROPAX“ und „PAX“ sind nicht ähnlich. Auf
die Ausführungen oben unter Ziffer 3., a),
(4) zur Ähnlichkeit der
Widerspruchsmarke zu 1. wird Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes
anzumerken:
(a) Der Gesamteindruck der jüngeren Marke wird auch in Verbindung mit den
angegriffenen Waren der Klasse 5 nicht von ihrem Bestandteil „PAX“ geprägt.
Einige von ihnen dienen zwar der Heilung von Krankheiten und können auch zur
Behandlung von Arthrose eingesetzt werden, wie zum Beispiel „Pharmazeutische
Erzeugnisse; Chemisch-pharmazeutische Erzeugnisse; Chemische Erzeugnisse
für medizinische Zwecke; Pharmazeutische Produkte; Salben für pharmazeutische
Zwecke; Pharmazeutische Erzeugnisse zur Stimulierung der Gelenke“. Das
Element „ARTHRO“ im Sinne von „Gelenk“ kann somit zum Ausdruck bringen, dass
angegriffene Waren der Klasse 5 zur Behandlung von Gelenken bestimmt sind.
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die deutsche Bedeutung von „ARTHRO“
allenfalls dem Fachverkehr und wenigen, vor allem an Arthrose leidenden oder an
Medizin interessierten Durchschnittsverbrauchern bekannt sein wird. So ist das
Präfix beispielsweise im Duden-Wörterbuch nicht verzeichnet. Demzufolge wird ein
Teil der angesprochenen Verkehrsteilnehmer das Element „ARTHRO“ der jüngeren
Marke nicht als Umschreibung von zu behandelnden Körperteilen auffassen. Der
Verkehr hat erst recht keine Veranlassung, „PAX“ als prägenden Bestandteil
anzusehen, wenn die Bedeutung der angegriffenen Marke insgesamt nicht erkannt
wird, denn
in diesem Fall wird die angegriffene Marke als einheitlicher
Phantasiebegriff wahrgenommen.
Selbst der Teil des Verkehrs, der nur die Bedeutung des Elements „ARTHRO“
kennt, wird nicht den Bestandteil „PAX“ eigenständig herausgreifen. Entsprechend
den Ausführungen zur Widerspruchsmarke zu 1. erweckt das Fehlen der
Binnengroßschreibung den Eindruck der Verbundenheit der beiden Komponenten
der jüngeren Marke. Selbst wenn dem Element „ARTHRO“ - anders als in
Verbindung mit den Klassen 29, 30 und 32 - vorliegend ein beschreibender Anklang
zukommt, so ist er allerdings nicht so stark ausgeprägt, dass der Verkehr zu dem
Schluss kommen könnte, es sei eine unbeachtliche Bestimmungsangabe. Zudem
wirkt auch der Begriff „GELENKPAX“ wie ein Kompositum, das nicht ohne Anlass
in die Bestandteile „GELENK“ und „PAX“ aufgespalten wird.
Die Verkehrsteilnehmer, die die jüngere Marke ins Deutsche übersetzen und ihr den
Begriffsgehalt „Gelenkfrieden“ beimessen, haben ebenfalls keinen Grund, sie auf
die Komponente „PAX“ zu verkürzen. Wie dargelegt, handelt es sich um einen aus
zwei aufeinander bezogenen Wörtern gebildeten Gesamtbegriff, der nicht
aufgetrennt wird.
Insgesamt vermag der Senat somit nicht zu erkennen, dass sich der Fachverkehr
oder die Durchschnittsverbraucher in rechtserheblichem Umfang ausschließlich auf
den Bestandteil „PAX“ auf Seiten der jüngeren Marke konzentrieren werden.
(b) Unter Zugrundelegung dieser Umstände werden die gegenständlichen Marken
auch gedanklich nicht miteinander in Verbindung gebracht, so dass eine darauf
fußende Verwechslungsgefahr nicht zu befürchten ist. Insbesondere kommt dem
Element „PAX“ in der angegriffenen Marke keine selbständig kennzeichnende
Stellung zu. Selbst soweit mit ihr Waren der Klasse 5 gekennzeichnet werden,
erscheint sie abhängig vom Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise als
Gesamt- bzw. einheitlicher Phantasiebegriff oder schlicht als Kompositum, in dem
„PAX“ nicht eigenständig wahrgenommen wird.
(c) Auch unter Zugrundelegung der Identität bzw. Ähnlichkeit der beiderseitigen in
Betracht zu ziehenden Waren, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke und den daraus folgenden strengen Anforderungen an den
Markenabstand liegt mangels ausreichender Ähnlichkeit der Vergleichsmarken
keine Verwechslungsgefahr vor.
4. Der Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 MarkenG bedarf es
nicht.
Die Beschwerdeführerin hat angeregt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, um
insbesondere
im Hinblick
auf
die
YOOFOOD-Entscheidung
des
Bundesgerichtshofs
(vgl. BGH GRUR 2020, 1202) eine einheitliche
Rechtsprechung zu gewährleisten. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §
83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt
nur in Betracht, wenn die gleiche Rechtsfrage in vergleichbaren Verfahren bewusst
unterschiedlich behandelt wird, d. h. wenn die jeweils aufgestellten Rechtssätze
voneinander abweichen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage
2024, § 83, Rn. 28). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Von den Grundsätzen der von
der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs
ist nicht abgewichen worden. Im vorliegenden Fall wird der Bestandteil „ARTHRO“
aber anders als das Element „FOOD“, das in der besagten BGH-Entscheidung zu
würdigen war, nicht als glatt beschreibend angesehen, so dass eine Prägung des
Gesamteindrucks des hier angegriffenen Einwortzeichens durch einen Bestandteil
abgelehnt wird. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist dadurch nicht berührt,
zumal
lediglich unter Zugrundelegung des gleichen Rechtssatzes dessen
tatsächliche Voraussetzungen im Einzelfall abweichend bewertet werden.
Anhaltspunkte dafür, dass gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
erfordert, liegen nicht vor.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in
elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Butscher
Rupp-Swienty