Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 24.04.2024 – 25 W (pat) 578/19
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:240424B25Wpat578.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 578/19 _______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2024:240424B25Wpat578.19.0
betreffend die Marke 30 2015 031 488
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. April 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des
Richters Dr. Nielsen und der Richterin Fehlhammer
beschlossen:
Die Beschwerden der Widersprechenden werden zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Das am 6. März 2015 angemeldete Zeichen
DSK-W- Original Hallesches Wittekind
ist am 17. August 2015 unter der Nummer 30 2015 031 488 als Wortmarke in das
beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eingetragen
worden. Die Marke genießt Schutz für die nachfolgenden Waren:
Klasse 29:
Fleisch; Fisch; Geflügel; Wild; Fleischextrakte; konserviertes,
tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten
[Gelees]; Konfitüren; Kompotte; Eier; Milch; Milchprodukte; Speiseöle;
Speisefette;
Klasse 30:
Kaffee; Tee; Kakao; Kaffee-Ersatzmittel; Reis; Tapioka; Sago; Mehle;
Getreidepräparate; Brot; feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis;
Zucker; Honig; Melassesirup; Hefe; Backpulver; Salz; Senf; Essig;
Soßen [Würzmittel]; Gewürze; Kühleis.
Gegen die Eintragung der am 18. September 2015 veröffentlichten Marke hat die
Widersprechende zu 1. als Inhaberin der am 2. November 2006 angemeldeten und
am 18. Januar 2007 eingetragenen Wort-/Bildmarke 306 66 893
am 20. November 2015 Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke zu 1.
genießt Schutz für die folgenden Waren:
Klasse 25:
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Klasse 33:
Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).
Weiterhin hat gegen die Eintragung der Marke 30 2015 031 488 die Widersprechende zu 2. als Inhaberin der am 30. September 2014 angemeldeten und am
21. Januar 2015 eingetragenen Wortmarke 30 2014 061 705
Wittekind
am 20. November 2015 Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke zu 2.
genießt Schutz für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 25:
Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen;
Klasse 32:
Biere;
Klasse 43:
Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur
Beherbergung von Gästen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 30, hat mit
Beschluss vom 19. Juli 2019 beide Widersprüche durch einen Beamten des
gehobenen Dienstes zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken durchschnittlich sei. Die sich
gegenüberstehenden Vergleichswaren seien nicht identisch. Die Frage der
Warenähnlichkeit könne als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, weil
selbst
im Zusammenhang mit
hochgradig
ähnlichen Waren
keine
Verwechslungsgefahr mangels Markenähnlichkeit gegeben sei. Soweit die
Kollisionszeichen in ihrer maßgeblichen Gesamtheit gegenübergestellt würden, sei
eine Ähnlichkeit offenkundig zu verneinen. Gleiches gelte, wenn beim Vergleich auf
die prägenden Bestandteile der Vergleichszeichen abgestellt werde. Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke werde durch die Buchstabenfolge „DSK-W“
geprägt. Die Wortbestandteile „Original“ und „Hallesches Wittekind“ würden
dagegen als sachbeschreibende Hinweise zurücktreten. Der Zeichenbestandteil
„Hallesches Wittekind“ bezeichne ein ehemaliges Solebad, das ein Denkmal-
Ensemble in der Stadt Halle sei. Er werde daher vom angesprochenen Verkehr als
sachbezogener Hinweis auf die geografische Herkunft der von der angegriffenen
Marke beanspruchten Waren verstanden. Der prägende Wortbestandteil „DSK-W“
weise jedoch in keiner Wahrnehmungskategorie eine relevante Ähnlichkeit zu den
Widerspruchsmarken auf. Auch eine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklichen
In-Verbindung-Bringens sei vorliegend ausgeschlossen, da es sich bei „Hallesches
Wittekind“ um einen einheitlich (beschreibenden) Gesamtbegriff innerhalb der
angegriffenen Marke handele, der nicht mit dem Namen „Wittekind“ gleichgesetzt
werden könne.
Gegen diese Entscheidung der Markenstelle wenden sich die Widersprechenden
mit
ihren Beschwerden. Sie sind der Auffassung, dass beim
jeweils
vorzunehmenden
Zeichenvergleich
dem Bestandteil
„Wittekind“
eine
ausschlaggebende Bedeutung zukomme, zumal der Gesamteindruck der
angegriffenen Marke durch ihn geprägt werde. Entgegen der Annahme der
Markenstelle existiere die Bezeichnung „Hallesches Wittekind“ nicht und weise
damit keinen sachbeschreibenden Sinngehalt auf. Zwar gebe es in der Stadt Halle
das ehemalige „Solebad Wittekind“. Es lasse sich jedoch nicht nachweisen, dass
dieses Denkmal-Ensemble auch als „Hallesches Wittekind“ bezeichnet werde.
Daher könne nicht angenommen werden, dass der angesprochene Verkehr die
Wortkombination „Hallesches Wittekind“ als Ortsangabe verstehen werde. Bei dem
Zeichenbestandteil „Wittekind“ handele es sich vielmehr um einen Namen, der als
Vor- und Familienname gebräuchlich sei. Der bekannteste Träger dieses Namens
sei der sächsische Herzog Wittekind (auch „Widukind“ genannt). Der Beschluss der
Markenstelle sei deswegen nur insoweit zutreffend, als es sich bei dem
Zeichenbestandteil
„Hallesches“ um eine Ortsangabe handele, die vom
angesprochenen Verkehr bei der Wahrnehmung der angegriffenen Marke als
sachbeschreibender Hinweis vernachlässigt werde. Gleiches gelte
für das
allgemein gebräuchliche Element „Original“. Entgegen der Auffassung der
Markenstelle trete bei der Wahrnehmung der angegriffenen Marke auch die
Buchstabenfolge „DSK“ zurück, da der angesprochene Verkehr diese ohne
Weiteres als Abkürzung bzw. Akronym der Firma der Inhaberin der angegriffenen
Marke verstehen werde. Dabei weise auch die Wortkombination „Deutsches
Salinekontor“ als solche deutliche sachbeschreibende Bezüge auf und erschöpfe
sich letztlich in einem Hinweis auf eine in Deutschland gelegene Lager- und
Produktionsstätte für Waren, die unter der Zugabe von Salz hergestellt würden. Bei
der Wahrnehmung der Widerspruchsmarke zu 1. trete der Wortbestandteil
„Schloss“ zurück, da dieser lediglich die Produktions- und/oder Vertriebsstätte der
betreffenden Produkte bezeichne. Hiervon ausgehend stünden sich beim Vergleich
der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke zu 1. und der
Widerspruchsmarke zu 2. jeweils nur die Wortbestandteile „Wittekind“ gegenüber,
so dass eine Markenidentität ohne Weiteres zu bejahen sei. Bei der Beurteilung der
Waren sei von einer hochgradigen Ähnlichkeit auszugehen. Denn insoweit sei auch
der funktionelle Zusammenhang der betreffenden Produkte ein maßgebliches
Kriterium. So würden die Waren der Klassen 29 („Milch“) und 30 („Kaffee; Tee;
Kakao; Kaffee-Ersatzmittel“) in einer Vielzahl von Cocktails oder Mischgetränken
Verwendung finden, also in „alkoholischen Getränken“ wie z. B. „Russischer
Schokolade“. Weiterhin werde auch das Milchprodukt „Molke“ häufig zum Mischen
oder Strecken von Getränken verwendet. Ebenso seien die Vertriebskanäle der
betreffenden Vergleichswaren identisch. Diese würden nicht nur auf denselben
Märkten, sondern dort direkt nebeneinander angeboten. In Bars und Cafés würden
die Vergleichswaren zusammen ausgeschenkt. Auch hinsichtlich der von der
angegriffenen Marke in den Klassen 29 und 30 beanspruchten Lebensmittel sei von
einer durchschnittlichen Warenähnlichkeit auszugehen. Sie stünden zu
„Alkoholische Getränke“ (Klasse 33) auf Seiten der Widerspruchsmarke zu 1. und
„Bieren“ (Klasse 32) bzw. zu den Dienstleistungen der Klasse 43 auf Seiten der
Widerspruchsmarke zu 2. in einem funktionellen Ergänzungsverhältnis und würden
über dieselben Vertriebskanäle angeboten. Dies zeige bereits ein Blick auf die
Homepage der Inhaberin der angegriffenen Marke, auf der neben Salz und
Lebensmittel auch alkoholische Getränke angeboten würden. Letztlich seien
sämtliche sich vorliegend gegenüberstehenden Waren als „Genussmittel“ zu
bezeichnen, so dass die jeweils gehandelten Sortimente sogar identisch seien.
Die Widersprechende zu 1. beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 30, vom 19. Juli 2019 aufzuheben und wegen des Widerspruchs
aus der Marke 306 66 893 die Löschung der Eintragung der
angegriffenen Marke 30 2015 031 488 anzuordnen.
Die Widersprechende zu 2. beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 30, vom 19. Juli 2019 aufzuheben und wegen des Widerspruchs
aus der Marke 30 2014 061 705 die Löschung der Eintragung der
angegriffenen Marke 30 2015 031 488 anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,
die Beschwerden der Widersprechenden zurückzuweisen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Beschwerdeverfahren auf ihren
Vortrag im Widerspruchsverfahren verwiesen. Darin hat sie ausgeführt, dass die zu
vergleichenden Waren nicht ähnlich seien, zumal Milch- und Kaffeeprodukte nicht
zusammen mit alkoholischen Getränken angeboten würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der
Markenstelle für Klasse 30, die Schriftsätze der Beteiligten, den Senatshinweis vom
8. März 2021 sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden der Widersprechenden zu 1. und 2. haben in der Sache keinen
Erfolg.
1. Sie sind gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft
und auch ansonsten zulässig.
Zwar wurde in das Handelsregister am 14. September 2017 eingetragen, dass die
Widersprechende zu 1., die N… mbH & Co. KG
aufgelöst und die Firma erloschen sei. Dadurch hat sie ihre Rechts- und
Beteiligtenfähigkeit aber nicht verloren. Auch nach der Löschung einer
Personenhandelsgesellschaft
im Handelsregister kann die Gesellschaft als
Rechtsträger weiter bestehen. Vor allem im Fall der Liquidation ist von einem
Fortbestehen zumindest als Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszugehen, solange
noch
irgendwelche Aktivitäten erbracht werden,
insbesondere noch ein
Markenrecht - wie vorliegend in Form der Widerspruchsmarke zu 1. - vorhanden ist
(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 7, Rn. 6; BPatG GRUR
2011, 362, 363 - akustilon).
2. Zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken besteht keine
dass die Markenstelle die Widersprüche nach § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zu Recht
zurückgewiesen hat.
Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger
Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des
Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Rn. 32
- BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH
GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure;
GRUR 2013, 833, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382, Rn. 19
- BioGourmet; GRUR 2019, 173 Rn. 17 - Combit/Commit). Von maßgeblicher
Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten
Vergleichsprodukte
(Waren und/oder Dienstleistungen), die
Identität oder
Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende
Schutzumfang der jeweiligen Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind
zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer
Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH
GRUR 2008, 343, Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64,
Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9, Rn. 44 ff. m. w. N.).
Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere
Faktoren entscheidungserheblich sein, wie u. a. etwa die Art der Waren oder der
Dienstleistungen, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus
folgend
ihre Aufmerksamkeit sowie
ihr Differenzierungsvermögen bei der
Wahrnehmung der Kennzeichen.
a) Zwischen den zu vergleichenden Marken besteht nur teilweise Waren- bzw.
Dienstleistungsähnlichkeit.
Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei
grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen
Faktoren, die
ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen,
insbesondere
ihrer
Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen
Vertriebs- oder Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer
wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder
einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der
Verwechslungsgefahr wesentlicher Umstände so enge Berührungspunkte
aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie
stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl.
EuGH GRUR Int. 2009, 397, Rn. 65 - P Les Éditions Albert René Sàrl/HABM
[OBELIX/MOBILIX]; BGH MarkenR 2016, 157, Rn. 21 - BioGourmet; GRUR 2015,
176, Rn. 16 - ZOOM/ZOOM; GRUR 2004, 601 - d-c-fix/CD-FIX; GRUR 2001, 507,
508 - EVIAN/REVIAN; GRUR 2021, 724, Rn. 36 - PEARL/PURE PEARL).
(1) Die Lebensmittel der Klassen 29 und 30 der jüngeren Marke und die
Bekleidungsstücke, Schuhwaren sowie Kopfbedeckungen der Klasse 25 der
Widerspruchsmarke zu 1. sind nach diesen Maßstäben unähnlich. Sie weisen keine
Berührungspunkte auf und stammen von unterschiedlichen Unternehmen.
Die auf Seiten der Widerspruchsmarke zu 1. weiterhin zu berücksichtigenden
„Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ (Klasse 33) stehen zu den Waren
der angegriffenen Marke aufgrund ihres gemeinsamen Zwecks (Verzehr durch
Menschen) allenfalls in einem entfernten Ähnlichkeitkeitsverhältnis, da Getränke
andere Produktionsmethoden als Speisen erfordern (vgl. Richter/Stoppel, Die
Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 19. Auflage, Seite 7, rechte Spalte,
Stichwort „Lebensmittel“). Bei Kaffee, Tee und Kakao auf Seiten der jüngeren Marke
handelt es sich zwar um Grundstoffe für die Zubereitung von Getränken bzw. um
diese selbst. Allerdings sind sie alkoholfrei und werden nicht wie alkoholische
Getränke hergestellt. Insofern werden sie auch als unähnlich angesehen (vgl.
Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 19. Auflage, Seite
8, linke Spalte, Stichwort „Tee“).
(2) Entsprechend obiger Ausführungen besteht zwischen den Waren der Klassen
29 und 30 auf Seiten der angegriffenen Marke und den Waren der Klasse 25 auf
Seiten der Widerspruchsmarke zu 2., die mit denen
in Klasse 25 der
Widerspruchsmarke zu 1. identisch sind, keine Ähnlichkeit.
Die für die Widerspruchsmarke zu 2. weiterhin eingetragenen Waren „Biere“ (Klasse
32) stehen wie die bereits oben angesprochenen alkoholischen Getränke
bestenfalls in einem entfernten Ähnlichkeitsverhältnis zu den Lebensmitteln der
Klassen 29 und 30 auf Seiten der jüngeren Marke (vgl. Richter/Stoppel, Die
Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 19. Auflage, Seite 45, rechte Spalte,
Stichwort „Lebensmittel“). Der Umstand, dass die betreffenden Vergleichswaren
teilweise auf den gleichen Vertriebswegen in den Verkehr gebracht werden, gibt
entgegen der Auffassung der Widersprechenden zu 2. keinen Anlass, von der
Herkunft der Waren aus denselben Herstellungsbetrieben auszugehen.
Übereinstimmenden Vertriebs- und Erbringungsstätten wird bei der Beurteilung der
Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen in der Regel eine gewisse, insgesamt
jedoch untergeordnete Bedeutung beigemessen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 14. Auflage, § 9, Rn. 87). Soweit die Waren einen gewissen funktionellen
Zusammenhang dahingehend aufweisen können, dass sie zusammen konsumiert
werden, wie beispielsweise „Brot“ und „Bier“, liegt hierin noch kein enger oder
funktionaler Zusammenhang in dem Sinne, dass die eine Ware für die Verwendung
der anderen unentbehrlich oder wichtig wäre (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 14. Auflage, § 9, Rn. 90; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 16 f -
DESPERADOS/DESPERADO). Die Waren der Klasse 30 „Getreidepräparate“ der
angegriffenen Marke weisen zwar gegenüber den Waren der Klasse 32 „Biere“ der
Widerspruchsmarke zu 2. insoweit Berührungspunkte auf, als die Ware „Malz“
einerseits unter den Begriff „Getreidepräparat“ subsumiert werden kann und
andererseits ein Grundstoff für die Herstellung von Bier ist. Jedoch spricht allein der
Umstand, dass eine bestimmte Ware ein Rohstoff für die Herstellung einer anderen
Ware ist, für sich genommen noch nicht für eine Warenähnlichkeit. Denn Rohwaren
und Fertigprodukte unterscheiden sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs im
Hinblick auf ihre stoffliche Zusammensetzung und ihren Verwendungszweck
deutlich voneinander und stammen in der Regel auch nicht von denselben
Herstellungsbetrieben. Rohstoffe sind gegenüber Fertigfabrikaten deswegen in der
Regel nicht ähnlich, insbesondere wenn die Verarbeitung der Rohstoffe mit einem
gewissen Aufwand verbunden ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14.
Auflage, § 9, Rn 108). Hiervon ist auch bei der Herstellung von Bier auszugehen
(vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 19. Auflage,
Seite 46, linke Spalte, Stichwort: „Malz“).
Zwischen den Waren der Klassen 29 und 30 der angegriffenen Marke und den
„Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“ der Klasse 43 der
Widerspruchsmarke zu 2. besteht keine Ähnlichkeit. Allein der Umstand, dass
Beherbergungsbetriebe
ihren Gästen Getränke anbieten, etwa durch die
Zurverfügungstellung eines Kaffee- oder Getränkeautomaten oder einer Minibar,
begründet keine ausreichenden Berührungspunkte. Hierbei handelt es sich um eine
ergänzende Dienstleistung, die nicht die Beherbergung von Gästen charakterisiert,
welche darauf ausgerichtet ist, Gästen einer Übernachtungsmöglichkeit zu bieten.
Demgegenüber ist zwischen den Waren der Klassen 29 und 30 auf Seiten der
jüngeren Marke und den „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“ (Klasse
43) auf Seiten der Widerspruchsmarke zu 2. von durchschnittlicher Ähnlichkeit
auszugehen (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen,
19. Auflage, Seite 432, linke Spalte, Stichwort „Lebensmittel“). Die von der
angegriffenen Marke beanspruchten Lebensmittel werden regelmäßig von
Gastronomiebetrieben hergestellt bzw. verarbeitet und zum Verzehr vor Ort
angeboten. Dies gilt beispielsweise für „feine Backwaren“ oder „Konditorwaren“, die
in Cafés vor Ort konsumiert werden können.
b) Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen dienen vornehmlich
der Deckung des
täglichen Lebensbedarfs und wenden sich an breite
Verkehrskreise, zu denen Durchschnittsverbraucher, aber auch Fachleute gehören.
c) Die Kennzeichnungskraft beider Widerspruchsmarken ist als durchschnittlich zu
bewerten. Bei „Wittekind“ handelt es sich um einen eher selten anzutreffenden
deutschen Vor- bzw. Nachnamen, dem im Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 32, 33 und 43 eine originär
durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt (zur Eignung von Personennamen als Unterscheidungsmittel vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,
14. Auflage, § 8, Rn. 320). Anhaltspunkte für eine Steigerung der originär
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung sind weder
vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
d) Die beiderseitigen Marken sind nicht ähnlich.
Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren
Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu
beurteilen, weil Marken auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in
bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die
Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der
genannten Wahrnehmungsbereiche. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist
auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei
insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu
berücksichtigen sind (vgl. z. B. BGH GRUR 2018, 79, Rn. 37 - Oxford/Oxford Club).
Abzustellen
ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen
Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst
und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (so z. B. BGH GRUR 2016,
283, Rn. 37 - BioGourmet m. w. N.). Maßgebend für die Beurteilung der
Markenähnlichkeit
ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter
Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente,
wobei beschreibende Bestandteile nicht von vorneherein und generell von der
Beurteilung der Ähnlichkeit ausgenommen sind (vgl. EuGH GRUR 202, 52, Rn. 49
- Hanson [Roslagpunsch/ROSLAGÖL]; BGH GRUR 2020, 1202, Rn. 26 -
YOOFOOD/YO). Allerdings schließt der Grundsatz, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen zunächst in ihrer Gesamtheit zu vergleichen sind, nicht aus,
dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines zusammengesetzten
Zeichens
für den durch die Marke
im Gedächtnis der angesprochenen
Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein und insoweit eine
rechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen können (vgl. BGH GRUR
2009, 484, Rn. 32 - Metrobus; GRUR 2012, 64, Rn. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR
2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2019, 1058, Rn. 34 - KNEIPP;
GRUR 2020, 1202, Rn. 26 f. - YOOFOOD/YO). Prägenden Charakter hat ein
Zeichenbestandteil, wenn die weiteren Bestandteile des mehrgliedrigen Zeichens in
den Hintergrund treten und den Gesamteindruck nicht mitbestimmen.
(1) Unter Zugrundelegung dieser Beurteilungskriterien liegt keine Ähnlichkeit
zwischen der Widerspruchsmarke zu 1. und der angegriffenen Marke vor.
(a) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist zu verneinen.
In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die beiden Marken
und
DSK-W- Original Hallesches Wittekind
sehr deutlich. Die abweichenden Bestandteile
sowie
auf Seiten der Widerspruchsmarke zu 1. und
DSK-W- Original Hallesches
auf Seiten der angegriffenen Marke fallen auf und vermitteln einen völlig anderen
Gesamteindruck.
Dieser wird bei der
jüngeren Marke nicht durch den allein
für eine
Verwechslungsgefahr in Betracht kommenden Bestandteil „Wittekind“ geprägt. Der
Verkehr hat keinen Anlass, die weiteren Elemente der angegriffenen Marke als
Sachhinweise zu verstehen und demzufolge zu vernachlässigen. Es handelt sich
bei ihr um ein mehrteiliges Zeichen, das aus zumindest zwei durch Bindestrich
verbundene Komponenten besteht, nämlich aus der Buchstabenfolge „DSK-W“ und
der Wortfolge „Original Hallesches Wittekind“. Ein solches Verständnis liegt schon
deswegen nahe, weil sich die beiden Komponenten aufgrund ihrer Struktur -
Buchstabenfolge einerseits und Wortfolge andererseits - unterscheiden sowie ein
unmittelbar verständlicher Sinnzusammenhang zwischen ihnen nicht erkennbar ist.
Insbesondere stellt die Buchstabenfolge „DSK-W“ kein Akronym der Wortfolge
„Original Hallesches Wittekind“ dar. Der Umstand, dass die beiden Komponenten
durch einen Bindestrich verbunden sind, spricht vorliegend nicht gegen das eben
aufgezeigte Verkehrsverständnis, zumal vor dem Element „Original“ ein Leerraum
eingefügt ist und dem Bindestrich keine eigenständige Bedeutung zukommt.
Der angesprochene Verkehr hat zudem keinen Anlass, die Buchstabenfolge
„DSK-W“ als sachbeschreibenden Hinweis zu verstehen und ihn deswegen
gegenüber der Wortfolge „Original Hallesches Wittekind“ bzw. dem Wort „Wittekind“
zu vernachlässigen. Insbesondere besteht kein Grund für die Annahme, die
Buchstabenfolge „DSK-W“ werde als Akronym der Firma der Inhaberin der
angegriffenen Marke („D… GmbH“) aufgefasst. Unabhängig
von dem Umstand, dass ein naheliegendes Akronym der Wortkombination
„Deutsches Salinekontor“ allenfalls die Buchstabenfolge „DSK“ wäre und nicht
„DSK-W“, ist bei der Prüfung der Frage, ob der Gesamteindruck eines mehrteiligen
Zeichens von einem bestimmten Bestandteil geprägt wird, grundsätzlich nur auf das
betreffende Zeichen sowie die von ihm beanspruchten Waren und Dienstleistungen
abzustellen. Ergänzend darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich der Name
oder die Firma des Inhabers der betreffenden Marke jederzeit ändern kann.
Der Verkehr wird auch die Zeichenbestandteile „Original Hallesches“ nicht
vernachlässigen. Selbst wenn die Wörter „Original“ und „Hallesches“ als werbliche
oder sachbeschreibende Elemente verstanden werden sollten und als
beschreibende Attribute auf einer eingetragenen Ware (z. B. „Original Hallesche
Konfitüre“) erscheinen können, kann vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben, dass
es sich bei der Wortfolge „Original Hallesches Wittekind“ um einen einheitlichen
Fantasiebegriff handelt, den der angesprochene Verkehr nicht aufspalten wird,
zumal die einzelnen Wörter
im Sinne von Adjektiv und Substantiv
sprachregelgerecht aufeinander bezogen sind. Auch bei längerem Nachdenken
bleibt in Verbindung mit den von der jüngeren Marke beanspruchten Waren der
Klassen 29 und 30 unklar, wer oder was ein „Original Hallesches Wittekind“ sein
soll. Insofern wird der Verkehr bei der Wahrnehmung der Wortfolge zu keinem
konkreten bzw. sinnhaften Verständnis gelangen.
Demzufolge wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass „Hallesches Wittekind“ als
Bezeichnung für eine bestimmte Sache bzw. einen bestimmten Ort nicht existiere
bzw. nicht verständlich sei. Soweit die Markenstelle im angegriffenen Beschluss
davon ausgegangen ist, dass ein bestimmter Ort in der Stadt Halle, nämlich das
ehemalige „Solebad Wittekind“ als „Hallesches Wittekind“ bezeichnet werde, konnte
der Senat hierfür keine Belege ermitteln. Insofern wird der Verkehr die Wortfolge
„Original Hallesches Wittekind“ innerhalb der angegriffenen Marke als einheitlichen
Bestandteil ansehen.
(b) Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen im Sinne
von § 9 Abs. 1 Nr. 2, letzter Halbsatz, MarkenG kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Eine solche kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden
(vgl. BGH GRUR 2013, 1239, Rn. 45 - Volkswagen/Volks.Inspektion; BGH GRUR
2013, 833, Rn. 69 - Culinaria/Villa Culinaria), die vorliegend nicht gegeben sind.
Zum einen ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden, dass die
Widersprechende zu 1. das Element
„Wittekind“ als Stammbestandteil
verschiedener eigener Serienmarken verwendet Auch liegen keine sonstigen
Anhaltspunkte dafür vor, dass dem gemeinsamen Bestandteil „Wittekind“
Hinweischarakter zugunsten der Widersprechenden zu 1. zukommt (vgl. hierzu
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9, Rn. 531 und 532). Zum
anderen weist er aufgrund seiner Eingliederung in den Gesamtbegriff „Original
Hallesches Wittekind“ keine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb der
jüngeren Marke auf. Auch handelt es sich bei dem in ihr enthaltenen Element
„DSK-W“ nicht um eine Firma oder ein Firmenschlagwort ihrer Inhaberin.
(c) Auf die Frage, ob der angesprochene Verkehr die Bestandteile „Schloss“ oder
„Schloss Wittekind“ der Widerspruchsmarke zu 1. als sachbeschreibende Hinweise
auf den Herstellungs- bzw. Vertriebsort verstehen wird, kommt es folglich entgegen
dem Vortrag der Widersprechenden zu 1. ebenso nicht an, ob es sich bei „Schloss
Wittekind“ um einen Gesamtbegriff handelt.
(2) Entsprechend den Ausführungen unter Ziffer (1) ist die Ähnlichkeit zwischen der
Widerspruchsmarke zu 2. und der angegriffenen Marke ebenfalls zu verneinen.
In ihrer Gesamtheit fallen die zusätzlichen und keinerlei Gemeinsamkeiten mit dem
Wort „Wittekind“ aufweisenden Elemente „DSK-W- Original Hallesches“ auf Seiten
der jüngeren Marke deutlich auf. Da es sich bei „Original Hallesches Wittekind“ um
einen Gesamtbegriff handelt, kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass
der übereinstimmende Bestandteil
„Wittekind“ den Gesamteindruck der
angegriffenen Marke prägt oder in ihr eine selbständig kennzeichnende Stellung
einnimmt.
e) Unter Abwägung aller relevanten Umstände, insbesondere der teilweisen Waren-
und Dienstleistungsähnlichkeit und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarken zu 1. und zu 2., ist eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG mangels Ähnlichkeit der einander gegenüber zu stellenden
Marken nicht gegeben.
3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die
Verfahrensbeteiligten haben keinen Antrag auf Anberaumung einer solchen gestellt.
Auch der Senat hat sie nicht für sachdienlich erachtet (§ 69 Nr. 1 und Nr. 3
MarkenG).
4. Zur Auferlegung der Kosten aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1
MarkenG bietet der Streitfall keinen Anlass.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder
einen dort zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in
elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Nielsen
Fehlhammer