Rechtsprechung / BPatG / 2024

BPatG Beschluss vom 24.04.2024 – 25 W (pat) 578/19

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:240424B25Wpat578.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 578/19 _______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2024:240424B25Wpat578.19.0

betreffend die Marke 30 2015 031 488

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. April 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des

Richters Dr. Nielsen und der Richterin Fehlhammer

beschlossen:

Die Beschwerden der Widersprechenden werden zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Das am 6. März 2015 angemeldete Zeichen

DSK-W- Original Hallesches Wittekind

ist am 17. August 2015 unter der Nummer 30 2015 031 488 als Wortmarke in das

beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eingetragen

worden. Die Marke genießt Schutz für die nachfolgenden Waren:

Klasse 29:

Fleisch; Fisch; Geflügel; Wild; Fleischextrakte; konserviertes,

tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten

[Gelees]; Konfitüren; Kompotte; Eier; Milch; Milchprodukte; Speiseöle;

Speisefette;

Klasse 30:

Kaffee; Tee; Kakao; Kaffee-Ersatzmittel; Reis; Tapioka; Sago; Mehle;

Getreidepräparate; Brot; feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis;

Zucker; Honig; Melassesirup; Hefe; Backpulver; Salz; Senf; Essig;

Soßen [Würzmittel]; Gewürze; Kühleis.

Gegen die Eintragung der am 18. September 2015 veröffentlichten Marke hat die

Widersprechende zu 1. als Inhaberin der am 2. November 2006 angemeldeten und

am 18. Januar 2007 eingetragenen Wort-/Bildmarke 306 66 893

am 20. November 2015 Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke zu 1.

genießt Schutz für die folgenden Waren:

Klasse 25:

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Klasse 33:

Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).

Weiterhin hat gegen die Eintragung der Marke 30 2015 031 488 die Widersprechende zu 2. als Inhaberin der am 30. September 2014 angemeldeten und am

21. Januar 2015 eingetragenen Wortmarke 30 2014 061 705

Wittekind

am 20. November 2015 Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke zu 2.

genießt Schutz für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 25:

Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen;

Klasse 32:

Biere;

Klasse 43:

Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur

Beherbergung von Gästen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 30, hat mit

Beschluss vom 19. Juli 2019 beide Widersprüche durch einen Beamten des

gehobenen Dienstes zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken durchschnittlich sei. Die sich

gegenüberstehenden Vergleichswaren seien nicht identisch. Die Frage der

Warenähnlichkeit könne als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, weil

selbst

im Zusammenhang mit

hochgradig

ähnlichen Waren

keine

Verwechslungsgefahr mangels Markenähnlichkeit gegeben sei. Soweit die

Kollisionszeichen in ihrer maßgeblichen Gesamtheit gegenübergestellt würden, sei

eine Ähnlichkeit offenkundig zu verneinen. Gleiches gelte, wenn beim Vergleich auf

die prägenden Bestandteile der Vergleichszeichen abgestellt werde. Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke werde durch die Buchstabenfolge „DSK-W“

geprägt. Die Wortbestandteile „Original“ und „Hallesches Wittekind“ würden

dagegen als sachbeschreibende Hinweise zurücktreten. Der Zeichenbestandteil

„Hallesches Wittekind“ bezeichne ein ehemaliges Solebad, das ein Denkmal-

Ensemble in der Stadt Halle sei. Er werde daher vom angesprochenen Verkehr als

sachbezogener Hinweis auf die geografische Herkunft der von der angegriffenen

Marke beanspruchten Waren verstanden. Der prägende Wortbestandteil „DSK-W“

weise jedoch in keiner Wahrnehmungskategorie eine relevante Ähnlichkeit zu den

Widerspruchsmarken auf. Auch eine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklichen

In-Verbindung-Bringens sei vorliegend ausgeschlossen, da es sich bei „Hallesches

Wittekind“ um einen einheitlich (beschreibenden) Gesamtbegriff innerhalb der

angegriffenen Marke handele, der nicht mit dem Namen „Wittekind“ gleichgesetzt

werden könne.

Gegen diese Entscheidung der Markenstelle wenden sich die Widersprechenden

mit

ihren Beschwerden. Sie sind der Auffassung, dass beim

jeweils

vorzunehmenden

Zeichenvergleich

dem Bestandteil

„Wittekind“

eine

ausschlaggebende Bedeutung zukomme, zumal der Gesamteindruck der

angegriffenen Marke durch ihn geprägt werde. Entgegen der Annahme der

Markenstelle existiere die Bezeichnung „Hallesches Wittekind“ nicht und weise

damit keinen sachbeschreibenden Sinngehalt auf. Zwar gebe es in der Stadt Halle

das ehemalige „Solebad Wittekind“. Es lasse sich jedoch nicht nachweisen, dass

dieses Denkmal-Ensemble auch als „Hallesches Wittekind“ bezeichnet werde.

Daher könne nicht angenommen werden, dass der angesprochene Verkehr die

Wortkombination „Hallesches Wittekind“ als Ortsangabe verstehen werde. Bei dem

Zeichenbestandteil „Wittekind“ handele es sich vielmehr um einen Namen, der als

Vor- und Familienname gebräuchlich sei. Der bekannteste Träger dieses Namens

sei der sächsische Herzog Wittekind (auch „Widukind“ genannt). Der Beschluss der

Markenstelle sei deswegen nur insoweit zutreffend, als es sich bei dem

Zeichenbestandteil

„Hallesches“ um eine Ortsangabe handele, die vom

angesprochenen Verkehr bei der Wahrnehmung der angegriffenen Marke als

sachbeschreibender Hinweis vernachlässigt werde. Gleiches gelte

für das

allgemein gebräuchliche Element „Original“. Entgegen der Auffassung der

Markenstelle trete bei der Wahrnehmung der angegriffenen Marke auch die

Buchstabenfolge „DSK“ zurück, da der angesprochene Verkehr diese ohne

Weiteres als Abkürzung bzw. Akronym der Firma der Inhaberin der angegriffenen

Marke verstehen werde. Dabei weise auch die Wortkombination „Deutsches

Salinekontor“ als solche deutliche sachbeschreibende Bezüge auf und erschöpfe

sich letztlich in einem Hinweis auf eine in Deutschland gelegene Lager- und

Produktionsstätte für Waren, die unter der Zugabe von Salz hergestellt würden. Bei

der Wahrnehmung der Widerspruchsmarke zu 1. trete der Wortbestandteil

„Schloss“ zurück, da dieser lediglich die Produktions- und/oder Vertriebsstätte der

betreffenden Produkte bezeichne. Hiervon ausgehend stünden sich beim Vergleich

der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke zu 1. und der

Widerspruchsmarke zu 2. jeweils nur die Wortbestandteile „Wittekind“ gegenüber,

so dass eine Markenidentität ohne Weiteres zu bejahen sei. Bei der Beurteilung der

Waren sei von einer hochgradigen Ähnlichkeit auszugehen. Denn insoweit sei auch

der funktionelle Zusammenhang der betreffenden Produkte ein maßgebliches

Kriterium. So würden die Waren der Klassen 29 („Milch“) und 30 („Kaffee; Tee;

Kakao; Kaffee-Ersatzmittel“) in einer Vielzahl von Cocktails oder Mischgetränken

Verwendung finden, also in „alkoholischen Getränken“ wie z. B. „Russischer

Schokolade“. Weiterhin werde auch das Milchprodukt „Molke“ häufig zum Mischen

oder Strecken von Getränken verwendet. Ebenso seien die Vertriebskanäle der

betreffenden Vergleichswaren identisch. Diese würden nicht nur auf denselben

Märkten, sondern dort direkt nebeneinander angeboten. In Bars und Cafés würden

die Vergleichswaren zusammen ausgeschenkt. Auch hinsichtlich der von der

angegriffenen Marke in den Klassen 29 und 30 beanspruchten Lebensmittel sei von

einer durchschnittlichen Warenähnlichkeit auszugehen. Sie stünden zu

„Alkoholische Getränke“ (Klasse 33) auf Seiten der Widerspruchsmarke zu 1. und

„Bieren“ (Klasse 32) bzw. zu den Dienstleistungen der Klasse 43 auf Seiten der

Widerspruchsmarke zu 2. in einem funktionellen Ergänzungsverhältnis und würden

über dieselben Vertriebskanäle angeboten. Dies zeige bereits ein Blick auf die

Homepage der Inhaberin der angegriffenen Marke, auf der neben Salz und

Lebensmittel auch alkoholische Getränke angeboten würden. Letztlich seien

sämtliche sich vorliegend gegenüberstehenden Waren als „Genussmittel“ zu

bezeichnen, so dass die jeweils gehandelten Sortimente sogar identisch seien.

Die Widersprechende zu 1. beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 30, vom 19. Juli 2019 aufzuheben und wegen des Widerspruchs

aus der Marke 306 66 893 die Löschung der Eintragung der

angegriffenen Marke 30 2015 031 488 anzuordnen.

Die Widersprechende zu 2. beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 30, vom 19. Juli 2019 aufzuheben und wegen des Widerspruchs

aus der Marke 30 2014 061 705 die Löschung der Eintragung der

angegriffenen Marke 30 2015 031 488 anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,

die Beschwerden der Widersprechenden zurückzuweisen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Beschwerdeverfahren auf ihren

Vortrag im Widerspruchsverfahren verwiesen. Darin hat sie ausgeführt, dass die zu

vergleichenden Waren nicht ähnlich seien, zumal Milch- und Kaffeeprodukte nicht

zusammen mit alkoholischen Getränken angeboten würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der

Markenstelle für Klasse 30, die Schriftsätze der Beteiligten, den Senatshinweis vom

8. März 2021 sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden der Widersprechenden zu 1. und 2. haben in der Sache keinen

Erfolg.

1. Sie sind gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft

und auch ansonsten zulässig.

Zwar wurde in das Handelsregister am 14. September 2017 eingetragen, dass die

Widersprechende zu 1., die N… mbH & Co. KG

aufgelöst und die Firma erloschen sei. Dadurch hat sie ihre Rechts- und

Beteiligtenfähigkeit aber nicht verloren. Auch nach der Löschung einer

Personenhandelsgesellschaft

im Handelsregister kann die Gesellschaft als

Rechtsträger weiter bestehen. Vor allem im Fall der Liquidation ist von einem

Fortbestehen zumindest als Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszugehen, solange

noch

irgendwelche Aktivitäten erbracht werden,

insbesondere noch ein

Markenrecht - wie vorliegend in Form der Widerspruchsmarke zu 1. - vorhanden ist

(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 7, Rn. 6; BPatG GRUR

2011, 362, 363 - akustilon).

2. Zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken besteht keine

Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG , so

dass die Markenstelle die Widersprüche nach § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zu Recht

zurückgewiesen hat.

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger

Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des

Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des

Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Rn. 32

- BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH

GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure;

GRUR 2013, 833, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382, Rn. 19

- BioGourmet; GRUR 2019, 173 Rn. 17 - Combit/Commit). Von maßgeblicher

Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten

Vergleichsprodukte

(Waren und/oder Dienstleistungen), die

Identität oder

Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende

Schutzumfang der jeweiligen Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind

zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer

Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH

GRUR 2008, 343, Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64,

Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9, Rn. 44 ff. m. w. N.).

Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere

Faktoren entscheidungserheblich sein, wie u. a. etwa die Art der Waren oder der

Dienstleistungen, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus

folgend

ihre Aufmerksamkeit sowie

ihr Differenzierungsvermögen bei der

Wahrnehmung der Kennzeichen.

a) Zwischen den zu vergleichenden Marken besteht nur teilweise Waren- bzw.

Dienstleistungsähnlichkeit.

Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei

grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen

Faktoren, die

ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen,

insbesondere

ihrer

Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen

Vertriebs- oder Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer

wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder

einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der

Verwechslungsgefahr wesentlicher Umstände so enge Berührungspunkte

aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie

stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl.

EuGH GRUR Int. 2009, 397, Rn. 65 - P Les Éditions Albert René Sàrl/HABM

[OBELIX/MOBILIX]; BGH MarkenR 2016, 157, Rn. 21 - BioGourmet; GRUR 2015,

176, Rn. 16 - ZOOM/ZOOM; GRUR 2004, 601 - d-c-fix/CD-FIX; GRUR 2001, 507,

508 - EVIAN/REVIAN; GRUR 2021, 724, Rn. 36 - PEARL/PURE PEARL).

(1) Die Lebensmittel der Klassen 29 und 30 der jüngeren Marke und die

Bekleidungsstücke, Schuhwaren sowie Kopfbedeckungen der Klasse 25 der

Widerspruchsmarke zu 1. sind nach diesen Maßstäben unähnlich. Sie weisen keine

Berührungspunkte auf und stammen von unterschiedlichen Unternehmen.

Die auf Seiten der Widerspruchsmarke zu 1. weiterhin zu berücksichtigenden

„Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ (Klasse 33) stehen zu den Waren

der angegriffenen Marke aufgrund ihres gemeinsamen Zwecks (Verzehr durch

Menschen) allenfalls in einem entfernten Ähnlichkeitkeitsverhältnis, da Getränke

andere Produktionsmethoden als Speisen erfordern (vgl. Richter/Stoppel, Die

Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 19. Auflage, Seite 7, rechte Spalte,

Stichwort „Lebensmittel“). Bei Kaffee, Tee und Kakao auf Seiten der jüngeren Marke

handelt es sich zwar um Grundstoffe für die Zubereitung von Getränken bzw. um

diese selbst. Allerdings sind sie alkoholfrei und werden nicht wie alkoholische

Getränke hergestellt. Insofern werden sie auch als unähnlich angesehen (vgl.

Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 19. Auflage, Seite

8, linke Spalte, Stichwort „Tee“).

(2) Entsprechend obiger Ausführungen besteht zwischen den Waren der Klassen

29 und 30 auf Seiten der angegriffenen Marke und den Waren der Klasse 25 auf

Seiten der Widerspruchsmarke zu 2., die mit denen

in Klasse 25 der

Widerspruchsmarke zu 1. identisch sind, keine Ähnlichkeit.

Die für die Widerspruchsmarke zu 2. weiterhin eingetragenen Waren „Biere“ (Klasse

32) stehen wie die bereits oben angesprochenen alkoholischen Getränke

bestenfalls in einem entfernten Ähnlichkeitsverhältnis zu den Lebensmitteln der

Klassen 29 und 30 auf Seiten der jüngeren Marke (vgl. Richter/Stoppel, Die

Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 19. Auflage, Seite 45, rechte Spalte,

Stichwort „Lebensmittel“). Der Umstand, dass die betreffenden Vergleichswaren

teilweise auf den gleichen Vertriebswegen in den Verkehr gebracht werden, gibt

entgegen der Auffassung der Widersprechenden zu 2. keinen Anlass, von der

Herkunft der Waren aus denselben Herstellungsbetrieben auszugehen.

Übereinstimmenden Vertriebs- und Erbringungsstätten wird bei der Beurteilung der

Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen in der Regel eine gewisse, insgesamt

jedoch untergeordnete Bedeutung beigemessen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,

MarkenG, 14. Auflage, § 9, Rn. 87). Soweit die Waren einen gewissen funktionellen

Zusammenhang dahingehend aufweisen können, dass sie zusammen konsumiert

werden, wie beispielsweise „Brot“ und „Bier“, liegt hierin noch kein enger oder

funktionaler Zusammenhang in dem Sinne, dass die eine Ware für die Verwendung

der anderen unentbehrlich oder wichtig wäre (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage, § 9, Rn. 90; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 16 f -

DESPERADOS/DESPERADO). Die Waren der Klasse 30 „Getreidepräparate“ der

angegriffenen Marke weisen zwar gegenüber den Waren der Klasse 32 „Biere“ der

Widerspruchsmarke zu 2. insoweit Berührungspunkte auf, als die Ware „Malz“

einerseits unter den Begriff „Getreidepräparat“ subsumiert werden kann und

andererseits ein Grundstoff für die Herstellung von Bier ist. Jedoch spricht allein der

Umstand, dass eine bestimmte Ware ein Rohstoff für die Herstellung einer anderen

Ware ist, für sich genommen noch nicht für eine Warenähnlichkeit. Denn Rohwaren

und Fertigprodukte unterscheiden sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs im

Hinblick auf ihre stoffliche Zusammensetzung und ihren Verwendungszweck

deutlich voneinander und stammen in der Regel auch nicht von denselben

Herstellungsbetrieben. Rohstoffe sind gegenüber Fertigfabrikaten deswegen in der

Regel nicht ähnlich, insbesondere wenn die Verarbeitung der Rohstoffe mit einem

gewissen Aufwand verbunden ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14.

Auflage, § 9, Rn 108). Hiervon ist auch bei der Herstellung von Bier auszugehen

(vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 19. Auflage,

Seite 46, linke Spalte, Stichwort: „Malz“).

Zwischen den Waren der Klassen 29 und 30 der angegriffenen Marke und den

„Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“ der Klasse 43 der

Widerspruchsmarke zu 2. besteht keine Ähnlichkeit. Allein der Umstand, dass

Beherbergungsbetriebe

ihren Gästen Getränke anbieten, etwa durch die

Zurverfügungstellung eines Kaffee- oder Getränkeautomaten oder einer Minibar,

begründet keine ausreichenden Berührungspunkte. Hierbei handelt es sich um eine

ergänzende Dienstleistung, die nicht die Beherbergung von Gästen charakterisiert,

welche darauf ausgerichtet ist, Gästen einer Übernachtungsmöglichkeit zu bieten.

Demgegenüber ist zwischen den Waren der Klassen 29 und 30 auf Seiten der

jüngeren Marke und den „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“ (Klasse

43) auf Seiten der Widerspruchsmarke zu 2. von durchschnittlicher Ähnlichkeit

auszugehen (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen,

19. Auflage, Seite 432, linke Spalte, Stichwort „Lebensmittel“). Die von der

angegriffenen Marke beanspruchten Lebensmittel werden regelmäßig von

Gastronomiebetrieben hergestellt bzw. verarbeitet und zum Verzehr vor Ort

angeboten. Dies gilt beispielsweise für „feine Backwaren“ oder „Konditorwaren“, die

in Cafés vor Ort konsumiert werden können.

b) Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen dienen vornehmlich

der Deckung des

täglichen Lebensbedarfs und wenden sich an breite

Verkehrskreise, zu denen Durchschnittsverbraucher, aber auch Fachleute gehören.

c) Die Kennzeichnungskraft beider Widerspruchsmarken ist als durchschnittlich zu

bewerten. Bei „Wittekind“ handelt es sich um einen eher selten anzutreffenden

deutschen Vor- bzw. Nachnamen, dem im Zusammenhang mit den beanspruchten

Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 32, 33 und 43 eine originär

durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt (zur Eignung von Personennamen als Unterscheidungsmittel vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,

14. Auflage, § 8, Rn. 320). Anhaltspunkte für eine Steigerung der originär

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung sind weder

vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

d) Die beiderseitigen Marken sind nicht ähnlich.

Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren

Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu

beurteilen, weil Marken auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in

bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die

Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der

genannten Wahrnehmungsbereiche. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist

auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei

insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu

berücksichtigen sind (vgl. z. B. BGH GRUR 2018, 79, Rn. 37 - Oxford/Oxford Club).

Abzustellen

ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen

Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst

und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (so z. B. BGH GRUR 2016,

283, Rn. 37 - BioGourmet m. w. N.). Maßgebend für die Beurteilung der

Markenähnlichkeit

ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter

Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente,

wobei beschreibende Bestandteile nicht von vorneherein und generell von der

Beurteilung der Ähnlichkeit ausgenommen sind (vgl. EuGH GRUR 202, 52, Rn. 49

- Hanson [Roslagpunsch/ROSLAGÖL]; BGH GRUR 2020, 1202, Rn. 26 -

YOOFOOD/YO). Allerdings schließt der Grundsatz, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen zunächst in ihrer Gesamtheit zu vergleichen sind, nicht aus,

dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines zusammengesetzten

Zeichens

für den durch die Marke

im Gedächtnis der angesprochenen

Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein und insoweit eine

rechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen können (vgl. BGH GRUR

2009, 484, Rn. 32 - Metrobus; GRUR 2012, 64, Rn. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR

2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2019, 1058, Rn. 34 - KNEIPP;

GRUR 2020, 1202, Rn. 26 f. - YOOFOOD/YO). Prägenden Charakter hat ein

Zeichenbestandteil, wenn die weiteren Bestandteile des mehrgliedrigen Zeichens in

den Hintergrund treten und den Gesamteindruck nicht mitbestimmen.

(1) Unter Zugrundelegung dieser Beurteilungskriterien liegt keine Ähnlichkeit

zwischen der Widerspruchsmarke zu 1. und der angegriffenen Marke vor.

(a) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist zu verneinen.

In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die beiden Marken

und

DSK-W- Original Hallesches Wittekind

sehr deutlich. Die abweichenden Bestandteile

sowie

auf Seiten der Widerspruchsmarke zu 1. und

DSK-W- Original Hallesches

auf Seiten der angegriffenen Marke fallen auf und vermitteln einen völlig anderen

Gesamteindruck.

Dieser wird bei der

jüngeren Marke nicht durch den allein

für eine

Verwechslungsgefahr in Betracht kommenden Bestandteil „Wittekind“ geprägt. Der

Verkehr hat keinen Anlass, die weiteren Elemente der angegriffenen Marke als

Sachhinweise zu verstehen und demzufolge zu vernachlässigen. Es handelt sich

bei ihr um ein mehrteiliges Zeichen, das aus zumindest zwei durch Bindestrich

verbundene Komponenten besteht, nämlich aus der Buchstabenfolge „DSK-W“ und

der Wortfolge „Original Hallesches Wittekind“. Ein solches Verständnis liegt schon

deswegen nahe, weil sich die beiden Komponenten aufgrund ihrer Struktur -

Buchstabenfolge einerseits und Wortfolge andererseits - unterscheiden sowie ein

unmittelbar verständlicher Sinnzusammenhang zwischen ihnen nicht erkennbar ist.

Insbesondere stellt die Buchstabenfolge „DSK-W“ kein Akronym der Wortfolge

„Original Hallesches Wittekind“ dar. Der Umstand, dass die beiden Komponenten

durch einen Bindestrich verbunden sind, spricht vorliegend nicht gegen das eben

aufgezeigte Verkehrsverständnis, zumal vor dem Element „Original“ ein Leerraum

eingefügt ist und dem Bindestrich keine eigenständige Bedeutung zukommt.

Der angesprochene Verkehr hat zudem keinen Anlass, die Buchstabenfolge

„DSK-W“ als sachbeschreibenden Hinweis zu verstehen und ihn deswegen

gegenüber der Wortfolge „Original Hallesches Wittekind“ bzw. dem Wort „Wittekind“

zu vernachlässigen. Insbesondere besteht kein Grund für die Annahme, die

Buchstabenfolge „DSK-W“ werde als Akronym der Firma der Inhaberin der

angegriffenen Marke („D… GmbH“) aufgefasst. Unabhängig

von dem Umstand, dass ein naheliegendes Akronym der Wortkombination

„Deutsches Salinekontor“ allenfalls die Buchstabenfolge „DSK“ wäre und nicht

„DSK-W“, ist bei der Prüfung der Frage, ob der Gesamteindruck eines mehrteiligen

Zeichens von einem bestimmten Bestandteil geprägt wird, grundsätzlich nur auf das

betreffende Zeichen sowie die von ihm beanspruchten Waren und Dienstleistungen

abzustellen. Ergänzend darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich der Name

oder die Firma des Inhabers der betreffenden Marke jederzeit ändern kann.

Der Verkehr wird auch die Zeichenbestandteile „Original Hallesches“ nicht

vernachlässigen. Selbst wenn die Wörter „Original“ und „Hallesches“ als werbliche

oder sachbeschreibende Elemente verstanden werden sollten und als

beschreibende Attribute auf einer eingetragenen Ware (z. B. „Original Hallesche

Konfitüre“) erscheinen können, kann vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben, dass

es sich bei der Wortfolge „Original Hallesches Wittekind“ um einen einheitlichen

Fantasiebegriff handelt, den der angesprochene Verkehr nicht aufspalten wird,

zumal die einzelnen Wörter

im Sinne von Adjektiv und Substantiv

sprachregelgerecht aufeinander bezogen sind. Auch bei längerem Nachdenken

bleibt in Verbindung mit den von der jüngeren Marke beanspruchten Waren der

Klassen 29 und 30 unklar, wer oder was ein „Original Hallesches Wittekind“ sein

soll. Insofern wird der Verkehr bei der Wahrnehmung der Wortfolge zu keinem

konkreten bzw. sinnhaften Verständnis gelangen.

Demzufolge wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass „Hallesches Wittekind“ als

Bezeichnung für eine bestimmte Sache bzw. einen bestimmten Ort nicht existiere

bzw. nicht verständlich sei. Soweit die Markenstelle im angegriffenen Beschluss

davon ausgegangen ist, dass ein bestimmter Ort in der Stadt Halle, nämlich das

ehemalige „Solebad Wittekind“ als „Hallesches Wittekind“ bezeichnet werde, konnte

der Senat hierfür keine Belege ermitteln. Insofern wird der Verkehr die Wortfolge

„Original Hallesches Wittekind“ innerhalb der angegriffenen Marke als einheitlichen

Bestandteil ansehen.

(b) Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen im Sinne

von § 9 Abs. 1 Nr. 2, letzter Halbsatz, MarkenG kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Eine solche kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden

(vgl. BGH GRUR 2013, 1239, Rn. 45 - Volkswagen/Volks.Inspektion; BGH GRUR

2013, 833, Rn. 69 - Culinaria/Villa Culinaria), die vorliegend nicht gegeben sind.

Zum einen ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden, dass die

Widersprechende zu 1. das Element

„Wittekind“ als Stammbestandteil

verschiedener eigener Serienmarken verwendet Auch liegen keine sonstigen

Anhaltspunkte dafür vor, dass dem gemeinsamen Bestandteil „Wittekind“

Hinweischarakter zugunsten der Widersprechenden zu 1. zukommt (vgl. hierzu

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9, Rn. 531 und 532). Zum

anderen weist er aufgrund seiner Eingliederung in den Gesamtbegriff „Original

Hallesches Wittekind“ keine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb der

jüngeren Marke auf. Auch handelt es sich bei dem in ihr enthaltenen Element

„DSK-W“ nicht um eine Firma oder ein Firmenschlagwort ihrer Inhaberin.

(c) Auf die Frage, ob der angesprochene Verkehr die Bestandteile „Schloss“ oder

„Schloss Wittekind“ der Widerspruchsmarke zu 1. als sachbeschreibende Hinweise

auf den Herstellungs- bzw. Vertriebsort verstehen wird, kommt es folglich entgegen

dem Vortrag der Widersprechenden zu 1. ebenso nicht an, ob es sich bei „Schloss

Wittekind“ um einen Gesamtbegriff handelt.

(2) Entsprechend den Ausführungen unter Ziffer (1) ist die Ähnlichkeit zwischen der

Widerspruchsmarke zu 2. und der angegriffenen Marke ebenfalls zu verneinen.

In ihrer Gesamtheit fallen die zusätzlichen und keinerlei Gemeinsamkeiten mit dem

Wort „Wittekind“ aufweisenden Elemente „DSK-W- Original Hallesches“ auf Seiten

der jüngeren Marke deutlich auf. Da es sich bei „Original Hallesches Wittekind“ um

einen Gesamtbegriff handelt, kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass

der übereinstimmende Bestandteil

„Wittekind“ den Gesamteindruck der

angegriffenen Marke prägt oder in ihr eine selbständig kennzeichnende Stellung

einnimmt.

e) Unter Abwägung aller relevanten Umstände, insbesondere der teilweisen Waren-

und Dienstleistungsähnlichkeit und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarken zu 1. und zu 2., ist eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG mangels Ähnlichkeit der einander gegenüber zu stellenden

Marken nicht gegeben.

3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die

Verfahrensbeteiligten haben keinen Antrag auf Anberaumung einer solchen gestellt.

Auch der Senat hat sie nicht für sachdienlich erachtet (§ 69 Nr. 1 und Nr. 3

MarkenG).

4. Zur Auferlegung der Kosten aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1

MarkenG bietet der Streitfall keinen Anlass.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder

einen dort zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in

elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Nielsen

Fehlhammer