Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 29.04.2024 – 28 W (pat) 512/22
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:290424B28Wpat512.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 512/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 018 222.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. April 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin Uhlmann und der Richterin Berner
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2024:290424B28Wpat512.22.0
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
Das Zeichen
G r ü n d e
I.
Viva Willingen
ist am 25. August 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Register für Waren und Dienstleistungen der
Klassen 25, 35 und 41 angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,
Markenstelle für 41, durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung
teilweise wegen mangelnder Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 35:
Werbung; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen;
Marketing; Werbe- und Promotionsberatung; organisatorische und
betriebswirtschaftliche Entwicklung
und
organisatorische
und
betriebswirtschaftliche Planung sowie Durchführung und begleitende
Unterstützung in organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht
von Werbe-, Verkaufs-
und Marketingprojekten
sowie
von
Werbeveranstaltungen; Organisation von Ausstellungen und Messen für
wirtschaftliche und Werbezwecke; Veranstaltung von Messen zu
gewerblichen oder zu Werbezwecken; Dienstleistungen einer
Werbeagentur;
Schaufensterdekoration;
Vermietung
von
Verkaufsständen; Vermietung von Werbeflächen;
Klasse 41:
Dienstleistungen einer Event-Agentur, nämlich Organisation und
Veranstaltung von kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen [Events];
Unterhaltung; Planung, Konzeption, Umsetzung, Realisierung und
Auswertung von Veranstaltungen und Reisen aller Art im Rahmen der
Organisation und Veranstaltung von kulturellen oder sportlichen
Veranstaltungen [Events]; Veranstaltung von Tagungen, Symposien,
Kongressen, Konferenzen, Fortbildungs- und Seminarreihen, Gala-
Abenden
[Unterhaltung],
Jubiläen
[Unterhaltung]
und
Rahmenprogrammen [Unterhaltung]; Organisation und Durchführung
von Unterhaltungsveranstaltungen, Konzerten und Musikdarbietungen;
Organisation
und
Durchführung
von
Live-Veranstaltungen
[Unterhaltung]; Party-Planung
[Unterhaltung]; Veranstaltungen von
Unterhaltungsshows
[Künstleragenturen];
Veranstaltungen
von
Wettbewerben
[Erziehung und Unterhaltung]; Auskünfte über
Veranstaltungen [Unterhaltung]; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung];
Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Organisation und
Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen;
Vermietung von Bühnendekoration; Vermietung von Theaterdekoration;
Vermietung von elektroakustischen Geräten [Unterhaltung]; Vermietung
von Licht- und Tonanlagen [soweit in Klasse 41 enthalten] und sonstigen
Beleuchtungsgeräten
für
Bühnenausstattung,
Unterhaltungsveranstaltungen und Fernsehstudios.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass von den eben genannten Dienstleistungen
Endverbraucher, Gewerbetreibende sowie Fachkreise, insbesondere aus der
Werbe- und Marketingbranche, angesprochen würden. Der Zeichenbestandteil
„Viva“ bzw. die Wortfolge „Viva la“ seien – kombiniert mit einem Objekt – bekannte
Ausrufe mit der Bedeutung „es lebe“. So seien Wortfolgen wie beispielsweise „viva
la vida“, „viva la bavaria“, „viva la musica“ und „viva España“ im deutschen
Sprachgebrauch vielfach enthalten. Das weitere Zeichenelement „Willingen“ weise
auf eine Gemeinde im Landkreis Waldeck-Frankenberg in Upland im nordöstlichen
Teil des Rothaargebirges hin. Die angemeldete Wortfolge bedeute daher so viel wie
„Es lebe Willingen“ oder „Hoch! Willingen“. Sie werde als Ausruf, sich zu Willingen
zu bekennen, oder als Hinweis auf ein gefeiertes und bejubeltes Willingen
aufgefasst.
In Verbindung mit den von der Zurückweisung umfassten
Dienstleistungen stelle das Anmeldezeichen daher lediglich eine anpreisende
Aussage dar. Der Verkehr werde erwarten, dass es sich um solche Dienstleistungen
handele, die einen werblichen Bezug zur deutschen Gemeinde Willingen aufwiesen.
So könne man im Rahmen von Veranstaltungen und Unterhaltungsdienstleistungen
der Klasse 41 sowie damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten Willingen
hochleben lassen oder feiern, für Willingen werben bzw. Willingen präsentieren.
Ebenso könnten die in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 35 dem
Hochleben Willingens dienen. Werbedienstleistungen würden üblicherweise auch
zur Bewerbung von Veranstaltungen und Unterhaltungsaktivitäten mit Ortsbezug
angeboten. Gegenstand, Inhalt und Bestimmung einiger Dienstleistungen der
Klasse 35 könnten das „gefeierte Willingen“ sein. Die von der Anmelderin
genannten Voreintragungen, insbesondere diese mit „VIVA“ in Alleinstellung, seien
nicht mit dem Anmeldezeichen identisch und daher nicht vergleichbar.
Gegen die teilweise Zurückweisung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die
sie damit begründet, dass die Markenstelle das angemeldete Zeichen insoweit zu
Unrecht als beschreibenden und anpreisenden Sachhinweis beurteilt habe. Die
maßgeblichen Verkehrskreise seien der Handel und/oder der normal informierte
und angemessen aufmerksame, verständige Durchschnittsverbraucher. Das Wort
„VIVA“ bedeute im Spanischen als Substantiv zwar „Hochruf“ und als Ausruf „Hoch!“
oder „Hurra“. Dennoch übersetze es der Verkehr nicht automatisch in vorstehendem
Sinne. Die Interpretation des Zeichenbestandteils „Viva“ seitens der Markenstelle
sei abwegig und entspreche nicht dem gebräuchlichen und damit üblichen
Sprachverständnis der angesprochenen Verkehrskreise. Das Zeichen „VIVA“ habe
sich ausweislich der vielen im Register des Deutschen Patent- und Markenamts
eingetragenen Marken zu einem Unterscheidungsmittel für verschiedenste Waren
und Dienstleistungsbereiche herausgebildet. So habe das Bundespatentgericht das
Zeichen „VIVA“ in zwei Entscheidungen (29 W (pat) 119/11 - VIVA Friseure/VIVA;
26 W (pat) 36/13 - Viva Bio/VIVA) und das Gericht der Europäischen Union in einer
Entscheidung (T-0107/10 vom 29. September 2011) für unterscheidungskräftig
erachtet. Die Anmelderin führe unter dem Veranstaltungstitel „Viva“ seit mehr als
zehn Jahren Schlagerfestivals durch und habe insbesondere am Standort Willingen
ein bekanntes Veranstaltungsformat mit bis zu 20.000 Zuschauern aufgelegt. Die
Veranstaltung genieße
in den
relevanten Verkehrskreisen bundesweite
Bekanntheit, so dass sich das Anmeldezeichen nach § 8 Abs. 3 MarkenG
durchgesetzt habe. Hierfür legt die Anmelderin zwei Auszüge aus der „Hessisch
Niedersächsischen Allgemeinen“ (HNA) vor, in denen Folgendes ausgeführt ist:
„… Als Festival der guten Laune 2013 gestartet, ist das Party-Open-Air
VIVA Willingen innerhalb von fünf Jahren zu einer bekannten und
wertvollen Marke geworden. Jedes Jahr finden mehr Schlager-Fans den
Weg auf das Festival-Gelände am Fuße des Ettelsbergs. Am
kommenden Samstag, 17. Juni, werden bis zu 20.000 Besucher
erwartet. …“ (Ausgabe vom 13. Juni 2017)
und
„…'VIVA Willingen' ist binnen sieben Jahren zu einer der erfolgreichsten
Schlagerveranstaltungen in Deutschland geworden: 20.000 Fans werden
am Samstag wieder an der Open-Air Bühne oberhalb des Sauerland-
Stern Hotels erwartet. Mit Blick auf das Panorama feiern sie miteinander
ein Festival der guten Laune. …“ (Ausgabe vom 19. Juni 2019).
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 41, vom 15. Dezember 2021 aufzuheben.
Mit schriftlichem Hinweis vom 4. Juli 2023 hat der Senat der Anmelderin unter
Beifügung von Recherchebelegen seine vorläufige Auffassung mitgeteilt, nach der
er das Zeichen für nicht unterscheidungskräftig halte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss vom
15. Dezember 2021, die Schriftsätze der Anmelderin sowie den schriftlichen
Hinweis des Senats nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den
weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne
Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Viva Willingen“ als Marke
steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen das
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht insoweit
zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1, Abs. 5 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-
Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das
Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft
ist
im Lichte des
zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH
GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei
der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in
denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.
Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der
einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24
- Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR
2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;
GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH
MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung -
stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640
Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender
Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL
WM 2006).
Diesen Voraussetzungen unterliegen grundsätzlich auch spruchartige Wortfolgen
wie die hier angemeldete, an deren markenrechtliche Schutzfähigkeit mithin keine
strengeren Anforderungen zu stellen sind als an die von klassischen Wortmarken.
Gleichwohl muss berücksichtigt werden, dass der Verkehr in einer spruchartigen
Wortfolge gewöhnlich keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und
Dienstleistungen
sieht. Für
die Zuerkennung
der markenrechtlichen
Unterscheidungskraft ist demzufolge die positive Feststellung erforderlich, dass die
in Rede stehende Wortfolge über ihre reine Werbewirkung hinaus auch die
notwendige Herkunftsfunktion zu erfüllen vermag (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 285 ff.; EuGH GRUR 2004 1027 - Das Prinzip
der Bequemlichkeit), wobei nicht notwendig ist, dass die Herkunftsfunktion die
Werbefunktion überlagert (vgl. EuGH RS C-398/08 P - Vorsprung durch Technik).
Die Unterscheidungskraft
ist nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs insbesondere dann zu bejahen, wenn die jeweiligen Zeichen nicht nur
in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität
oder Prägnanz aufweisen, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern
oder beim Verkehr einen Denkprozess auslösen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228
Rn. 57
- VORSPRUNG DURCH TECHNIK; Ströbele/ Hacker/Thiering,
Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 298), wobei Kürze, Originalität und Prägnanz
der
jeweiligen Wortfolge wesentliche
Indizien
für die Bejahung der
Unterscheidungskraft sein können.
Gemessen an diesen Maßstäben verfügt die zur Eintragung angemeldete Wortfolge
„Viva Willingen“
im beschwerdegegenständlichen Umfang nicht über die
erforderliche Unterscheidungskraft.
2. Die vorliegend in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 35 richten sich
vor allem an Unternehmer und Angehörige der unternehmerischen Führungsebene.
Von den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 41 werden
neben den Fachkreisen - z. B. aus der Veranstaltungs-, Freizeit- und Sportbranche
- auch die Endverbraucher angesprochen.
3. Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den durch ein Leerzeichen getrennten
Wörtern „Viva“ und „Willingen“ zusammen.
a) „Viva“ bzw. „viva“ ist die Imperativform eines Wortes aus dem romanischen
Sprachkreis, z. B. der spanischen, italienischen und portugiesischen Sprache, und
bedeutet „hoch!“.
In Verbindung mit einem nachgestellten Substantiv hat es
vornehmlich den Sinngehalt „Es lebe …“ (vgl. Auszüge aus dem Online-Lexikon
„leo.org“ als Anlagenkonvolut 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Juli 2023).
Wortverbindungen mit „Viva …“ sind auch im Inland im Sinne von „Es lebe ...“ oder
„ein Hoch auf …“ gebräuchlich. Vor der Anmeldung des gegenständlichen Zeichens
wurden beispielsweise folgende Kombinationen in vorgenanntem Sinne verwendet
(vgl. Anlagenkonvolut 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Juli 2023; der
nachfolgende Fettdruck dient der Hervorhebung):
-
„¡Viva México!“
Überschrift eines Artikels in „DIE WELT“ über Mexiko vom 28. Januar
2017,
-
„Viva España! Spanier erobern die Bundesliga“
Überschrift eines Artikels über Fußball vom 5. Juni 2016,
-
„VIVA MEXICO“
Werbung von Lidl Deutschland auf Facebook als Hinweis auf eine
Mexiko-Woche vom 15. Juli 2015,
-
„Viva España!“
Werbung von Aldi Nord auf Facebook für spanische Lebensmittel im
Juni 2013,
-
„VIVA MCM! VIVA BERLIN! - MCM FEIERT NEUESTE TRENDS IN
BERLIN“
Überschrift eines Artikels im Internet über die Bekleidungsmarke
„MCM“ mit Hinweis auf Aktivitäten bzw. Shops in Berlin vom 7. Oktober
2017,
-
„Viva Italia - Operngala des Volkstheaters Rostock“
Überschrift eines Artikels im Internet über eine Operngala mit Bezug
zu „italienischer Leidenschaft“ vom 3. Juli 2011
und
-
„Zwei Tage 'Viva Balkonia': Schön war’s“
Überschrift eines Artikels im Internet über eine sog. rollende Bühne in
den Straßen Berlins vom 19. April 2020.
Für kulturelle Events wurden Bezeichnungen bestehend aus „Viva ...“ und einer
nachfolgenden Ortsangabe ebenfalls bereits vor dem Anmeldetag des in Frage
stehenden Zeichens werblich verwendet (vgl. Anlagenkonvolut 3 zum gerichtlichen
Hinweis vom 4. Juli 2023, der nachfolgende Fettdruck dient der Hervorhebung):
-
„Das war’s: Aus für Schlagerparty Viva Fritzlar“
Überschrift eines Artikels über eine Schlagerparty in Fritzlar vom 1.
November 2013,
-
„VIVA Fritzlar“
Hinweis auf ein Open Air in Fritzlar am 28. Juli 2012,
-
„Viva Vechta“
Hinweis auf ein Open Air in Vechta vom 13. Juli 2020
und
-
„DJ-Marathon und 'Viva Urbach Festival': Gastronomen werden in
der Coronakrise erfinderisch“
Überschrift eines Artikels über ein Festival vom 23. Mai 2020.
b) Der Zeichenbestandteil „Willingen“
ist der Name einer Gemeinde
im
nordöstlichen Teil des Rothaargebirges im nordhessischen Landkreis Waldeck-
Frankenberg mit ca. 6.000 Einwohnern. Willingen ist ein Wintersportort und
international bekannt durch das jährlich dort stattfindende Weltcup-Skispringen, die
größte Skisprungschanze der Welt sowie die 2007 dort erbaute Biathlon-Arena.
Eine wichtige Rolle spielt in der Gemeinde zudem der Partytourismus (vgl. Online-
Lexikon „WIKIPEDIA“, Stichwort „Willingen (Upland)“, und Google-Recherche,
Suchbegriff „Willingen Party“, als Anlagenkonvolut 4 zum gerichtlichen Hinweis vom
4. Juli 2023).
Dafür, dass der angesprochene Verkehr den Zeichenbestandteil „Willingen“ als
Ortsangabe auffassen wird, spricht auch seine Endung „-ingen“. Sie kommt in vielen
Ortsnamen im deutschsprachigen Raum vor. Beispielhaft seien „Donaueschingen“,
„Göttingen“, „Esslingen“, „Sigmaringen“, „Tübingen“, „Villingen-Schwenningen“,
„Nördlingen“, „Treuchtlingen“ oder
„Überlingen“ genannt
(vgl. Online-Lexikon
„WIKIPEDIA“, Stichwort: „-ingen“, als Anlagenkonvolut 5 zum gerichtlichen Hinweis
vom 4. Juli 2023).
c)
In seiner Gesamtheit vermittelt das Anmeldezeichen damit die deutlich
erkennbare Aussage „Es lebe Willingen“ oder „Hoch lebe Willingen“. Es reiht sich
durch die Wortfolge „Viva + Ortsangabe“ in die vorgenannten zahlreichen
Verwendungsbeispiele ein und stellt
-
im Einklang mit diesen - einen
schlagwortartigen Hinweis auf den Ort Willingen dar.
4. Aufgrund der vorgenannten Bedeutungsgehalte wies das in Rede stehende
Zeichen bereits zum Zeitpunkt seiner Anmeldung am 25. August 2020 in werbender
Weise darauf hin, dass die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen auf die
zu bejubelnde Kommune Willingen ausgerichtet sind, dort erbracht werden oder ihre
Erbringer mit ihr im Zusammenhang stehen. Es weist insoweit zumindest einen
engen beschreibenden Bezug zu den besagten Dienstleistungen auf. Im Einzelnen:
a) In Verbindung mit den auf Werbung bezogenen Dienstleistungen
„Klasse 35:
Werbung; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen;
Marketing; Werbe- und Promotionsberatung; organisatorische und
betriebswirtschaftliche Entwicklung
und
organisatorische
und
betriebswirtschaftliche Planung sowie Durchführung und begleitende
Unterstützung in organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht
von Werbe-, Verkaufs-
und Marketingprojekten
sowie
von
Werbeveranstaltungen; Organisation von Ausstellungen und Messen für
wirtschaftliche und Werbezwecke; Veranstaltung von Messen zu
gewerblichen oder zu Werbezwecken; Dienstleistungen einer
Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen“
kommt dem Anmeldezeichen die Funktion einer Branchenangabe zu. Werbung
umfasst alle Beratungs-, Mitteilungs-, Konzeptions-, Gestaltungs-
und
Realisationsleistungen, die von Werbeunternehmen
-
in erster Linie
Werbeagenturen - gegen Entgelt für Dritte auf dem Gebiet der Werbung erbracht
werden (vgl. BPatG 33 W (pat) 45/98 - INDIGO IMAGES; 28 W (pat) 526/19 -
; OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 277, 280 - ISH; vgl. auch die
erläuternde Anmerkung zu Klasse 35 in der Nizza-Klassifikation, 12. Ausgabe,
Version 2023). Da es nicht den Branchengewohnheiten entspricht,
Werbedienstleistungen
durch
das
beworbene
Produkt(sortiment)
zu
charakterisieren, weil die Festlegung auf einen bestimmten Inhalt eine nicht gewollte
Beschränkung bedeutet, hat eine Bezeichnung regelmäßig dann beschreibenden
Charakter, wenn sie die Art des Mediums oder die Branche angibt, auf die die
Werbedienstleistungen bezogen sind (vgl. BGH GRUR 2009, 949 Rn. 24 - My
World; BPatG 29 W (pat) 35/15 - Immer eine Frische voraus; 28 W (pat) 526/19 -
). Dies ist vorliegend der Fall, da es zahlreiche Werbeagenturen
gibt, die auf das Kommunalmarketing, demnach auf den Kundenkreis der Städte
und Kommunen spezialisiert sind. So finden sich im Internet folgende Angebote (vgl.
Anlagenkonvolut 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Juli 2023):
-
„inixmedia … Begeistert für Ihre Kommune … Die Agentur für
Kommunen … persönlich - verlässlich - wirtschaftlich“,
-
„HANSEN WERBUNG … Wir gestalten für unsere Region … Jede
Gemeinde ist so unverwechselbar und einzigartig wie die Menschen,
die darin leben.“,
-
-
„intermedia … Webdesign für Kommunen und Gemeinden“,
„art2media … Gemeinden - attraktiv durch Öffentlichkeitsarbeit und
Werbung … Kommunales Marketing …“,
-
„creationell … Die Werbeagentur … Kommunen, Städte & öffentliche
Einrichtungen in besten Händen“
und
-
„werbeagentur … Neben den klassischen Werbekampagnen ergeben
sich im Kommunalmarketing oft auch Marketingpakete für Events,
Touristik oder Öffentlichkeitsarbeit“.
Die Wortfolge
„Viva Willingen“
bringt
zum Ausdruck,
dass
die
Werbedienstleistungen der Klasse 35 dazu dienen, die Kommune Willingen
engagiert anzupreisen. Die mit ihr verbundene Aussage „Es lebe Willingen“
vermittelt die Botschaft, es handele sich um eine besondere Kommune, die
Wohlergehen und dauerhaftes Bestehen verdient.
b) Im Kontext mit „Schaufensterdekoration“ (Klasse 35) wird das Anmeldezeichen
dahingehend verstanden, dass sie so gestaltet ist, die Gemeinde Willingen
hochleben zu lassen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang an die Präsentation
ihrer Vorzüge und Verdienste sowie von in die Zukunft gerichteten Glückwünschen.
Zu diesem Zweck können Fotos, Informationstafeln oder Pläne in Schaufenstern
von Geschäften vor Ort ausgestellt werden.
c) Der Wortfolge „Viva Willingen“ kommt zudem die Bedeutung zu, dass die
„Vermietung von Verkaufsständen“ (Klasse 35) im Rahmen von Veranstaltungen
erfolgt, die zu Ehren der Gemeinde Willingen stattfinden. Die Verkaufsstände
können beispielsweise auf Märkten oder Messen aufgestellt sein, die sich
thematisch mit der Gebietskörperschaft - etwa aufgrund eines Jubiläums oder einer
Auszeichnung - befassen. Darüber hinaus lässt sich dem beanspruchten Zeichen
die Aussage entnehmen, dass in den Ständen Produkte, insbesondere in Form von
Spirituosen, Pralinen oder Backwerk, verkauft werden, die dazu dienen, Willingen
hochleben zu lassen.
d) Was die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen
„Klasse 41:
Dienstleistungen einer Event-Agentur, nämlich Organisation und
Veranstaltung von kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen [Events];
Unterhaltung; Planung, Konzeption, Umsetzung, Realisierung und
Auswertung von Veranstaltungen und Reisen aller Art im Rahmen der
Organisation und Veranstaltung von kulturellen oder sportlichen
Veranstaltungen [Events]; Veranstaltung von Tagungen, Symposien,
Kongressen, Konferenzen, Fortbildungs- und Seminarreihen, Gala-
Abenden
[Unterhaltung],
Jubiläen
[Unterhaltung]
und
Rahmenprogrammen [Unterhaltung]; Organisation und Durchführung
von Unterhaltungsveranstaltungen, Konzerten und Musikdarbietungen;
Organisation
und
Durchführung
von
Live-Veranstaltungen
[Unterhaltung]; Party-Planung
[Unterhaltung]; Veranstaltungen von
Unterhaltungsshows
[Künstleragenturen];
Veranstaltungen
von
Wettbewerben
[Erziehung und Unterhaltung]; Auskünfte über
Veranstaltungen [Unterhaltung]; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung];
Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Organisation und
Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen“
betrifft, gibt das Anmeldezeichen wieder, dass sie dazu bestimmt sind, Willingen als
Ort hoch leben zu lassen. So können sich die Tagungen, Symposien, Kongresse
oder Konferenzen anlässlich feierlicher Ereignisse mit der Kommune befassen und
zum Beispiel ihre Geschichte, Bauwerke oder zukünftige Entwicklung zum Thema
haben. Da der Zeichenbestandteil „Viva“ die Vorstellung von Freude, Aufbruch und
Wohlergehen vermittelt, macht seine Verknüpfung mit der Ortsangabe „Willingen“
zudem deutlich, dass die in Klasse 41 genannten Veranstaltungen in Willingen
stattfinden und für gute Stimmung sorgen, zumal sie mit der Darbietung von Musik
und dem Ausschank von Alkohol verbunden sein können. Dies liegt umso näher,
als der Ort Willingen - wie ausgeführt - für Partyveranstaltungen überregional
bekannt ist. Insofern gibt das in Frage stehende Zeichen einen werbe(schlagwort-)
artigen Hinweis auf das Motto und den Zweck der oben genannten Dienstleistungen
der Klasse 41.
e) Gegenstand der Dienstleistungen
„Klasse 41:
Vermietung von Bühnendekoration; Vermietung von Theaterdekoration;
Vermietung von elektroakustischen Geräten [Unterhaltung]; Vermietung
von Licht- und Tonanlagen [soweit in Klasse 41 enthalten] und sonstigen
Beleuchtungsgeräten
für
Bühnenausstattung,
Unterhaltungsveranstaltungen und Fernsehstudios“
sind Teile, die im Rahmen von Veranstaltungen im Allgemeinen und von solchen
auf Bühnen, im Theater sowie in Fernsehstudios im Besonderen eingesetzt werden.
Wie bereits unter Ziffer (4) ausgeführt, ist es möglich, dass sie unter dem Motto „Ein
Hoch auf Willingen“ stehen und diesen Ort besonders würdigen sollen. Um die
Veranstaltungen ausrichten zu können, bedarf es der eben erwähnten „Bühnen- und
Theaterdekoration“, „elektroakustischen Geräte“, „Licht- und Tonanlagen“ sowie
„sonstigen Beleuchtungsgeräte“. Es handelt sich um notwendige Hilfsmittel. Der
Verkehr wird somit bei Wahrnehmung des Anmeldezeichens unschwer erkennen,
dass sie für Veranstaltungen in Willingen oder zu Ehren dieses Ortes bestimmt sind.
5. Soweit die Anmelderin unter Vorlage von zwei Artikeln der „Hessisch
Niedersächsischen Allgemeinen“ Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3
MarkenG geltend macht, sind die dafür erforderlichen Voraussetzungen weder
schlüssig vorgetragen noch belegt.
Eine Verkehrsdurchsetzung als Herkunftshinweis muss auf der Benutzung des
Zeichens als Marke beruhen, also auf einer Benutzung, die dazu dient, dass die
angesprochenen Verkehrskreise die Ware oder Dienstleistung als von einem
bestimmten Unternehmen stammend identifizieren (vgl. EuGH GRUR 2014, 776
Rn. 40 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-
Rot]; BGH GRUR 2016, 1167 Rn. 24 - Sparkassen-Rot). Die Frage, ob ein Zeichen
sich in den beteiligten Verkehrskreisen infolge seiner Benutzung als Marke im Sinne
von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, ist auf Grund einer Gesamtschau der
Gesichtspunkte zu beurteilen. Hierbei kommt es darauf an, das Zeichen die Eignung
erlangt hat, die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem
bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723
Rn. 54 - Windsurfing Chiemsee; EuGH GRUR 2014, 776 Rn. 40 f. - Deutscher
Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH GRUR
2016, 1167 Rn. 31 - Sparkassen-Rot). Zu berücksichtigen sind der von dem Zeichen
gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung, die Dauer der
Benutzung des Zeichens, der Werbeaufwand des Unternehmens für das Zeichen
sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen
Berufsverbänden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 51 - Windsurfing Chiemsee;
GRUR 2014, 776 Rn. 41 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco
Santander [Sparkassen-Rot]; BGH GRUR 2016, 1167 Rn. 31 - Sparkassen-Rot).
Wenn die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung besondere Schwierigkeiten
aufwirft, kann die Frage der Unterscheidungskraft des Zeichens durch eine
Verbraucherbefragung geklärt werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 53 -
Windsurfing Chiemsee; BGH GRUR 2016, 1167 Rn. 32 - Sparkassen-Rot), die
häufig das zuverlässigste Beweismittel zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung
ist (BGH GRUR 2016, 1167 Rn. 32 - Sparkassen-Rot; GRUR 2014, 483 Rn. 32 -
test), wobei - sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Beurteilung
rechtfertigen - die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht
unterhalb von 50 % angesetzt werden darf (vgl. BGH GRUR 2015, 581 Rn. 42 -
Langenscheidt-Gelb; BPatG 26 W (pat) 33/15 - Supra-Comfort). Macht ein
Anmelder
die Verkehrsdurchsetzung
geltend,
hat
er
zunächst
die
Wahrscheinlichkeit einer solchen Verkehrsdurchsetzung schlüssig darzulegen und
zu belegen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 842).
Zu den vorgenannten Gesichtspunkten hat die Anmelderin weder hinreichend
vorgetragen noch Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt. Die beiden eingereichten
Zeitungsartikel sind unergiebig, da dort lediglich ein Party-Open-Air mit der
Bezeichnung „VIVA Willingen“ in den Jahren 2017 und 2019 mit bis zu 20.000
Besuchern angesprochen wird, während Angaben über die Dauer der Benutzung,
zu Umsätzen, Werbeaufwand, Marktanteil und geografische Verbreitung sowie ein
entsprechendes demoskopisches Gutachten
fehlen. Auch der Vortrag der
Anmelderin, dass das Zeichen seit zehn Jahren benutzt werde, es daher bekannt
sei, was durch die Vorlage der beiden Zeitungsartikel glaubhaft gemacht sei,
rechtfertigt keine Verkehrsdurchsetzung im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG. Bereits
nach dem Vortrag der Anmelderin wird das Anmeldezeichen als Hinweis auf eine
Veranstaltung, aber nicht als betrieblicher Herkunftshinweis auf sie verstanden.
Zudem ist aus dem Sachvortrag der Anmelderin nicht ersichtlich,
für welche
beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen eine Verkehrsdurchsetzung
geltend gemacht wird. Weiterhin deutet der Umstand, dass beide vorgelegten
Zeitungsartikel nicht von einer überregionalen deutschen Tageszeitung stammen,
eher auf eine nur regionale Bekanntheit hin. Erforderlich ist jedoch auch bei
Dienstleistungsmarken eine Durchsetzung
im ganzen Bundesgebiet
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 821). Da die
Anmelderin
die
alleinige
Feststellungslast
für
das Vorliegen
einer
Verkehrsdurchsetzung trifft (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14.
Auflage, § 8 Rn. 835), war nach dem gerichtlichen Schreiben vom 4. Juli 2023 kein
weiterer Hinweis seitens des Senats erforderlich.
6. Auch das weitere Vorbringen der Anmelderin führt nicht zur Eintragung des
Anmeldezeichens als Marke.
a) Der Hinweis auf Entscheidungen des Bundespatentgerichts, wonach das
Zeichen „VIVA“ schutzfähig sei, ist unbehelflich, da das Anmeldezeichen nicht aus
dem Wort „VIVA“ in Alleinstellung besteht. Vorliegend ist es in seiner Gesamtheit
unter
Zugrundelegung
der
von
ihm
in
Verbindung mit
den
beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen vermittelten Gesamtaussage zu
würdigen.
b) Soweit die Anmelderin ausdrücklich auf den im Kollisionsverfahren ergangenen
Beschluss des Bundespatentgerichts vom 1. Oktober 2014 (26 W (pat) 36/13 - Viva
Bio/VIVA) verweist, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn auch dort
wurde der angegriffenen Marke „Viva Bio“ die Bedeutung „Es lebe Bio“
beigemessen und eine Prägung ihres Gesamteindrucks durch den Bestandteil
„Viva“ aufgrund dieser gesamtbegrifflichen Aussage ausgeschlossen.
c) Ebenso vermag die Bezugnahme auf nach Ansicht der Anmelderin vergleichbare
Voreintragungen wie die unter der Registernummer 307 16 513 eingetragene Marke
„Viva Bio“ keinen Anspruch auf Eintragung zu begründen. Es wird insoweit auf die
zu Voreintragungen ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 Rn. 13 ff. - Bild.T-Online u. ZVS
unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 47 bis 51 -
BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl.
GRUR 2008, 1093 Rn. 18
- Marlene-Dietrich-Bildnis
I) und des
Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR 2010,
425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 -
Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung
gegeben
ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit
ist
keine
Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung,
wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu
einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es auch im Rahmen der
Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen wie der Unterscheidungskraft keine
Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst
recht keine irgendwie geartete Bindung für das Bundespatentgericht. Es ist jeder
Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen.
Für Voreintragungen ausländischer Behörden oder Gerichte gilt dies erst recht (vgl.
EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 -
Postkantoor).
Im Übrigen ist die von der Anmelderin geltend gemachte „Kultmarke“ „WACKEN
OPEN AIR“ (Aktenzeichen 305 223 720) nicht in das Register eingetragen worden.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Uhlmann
Berner
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