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BPatG Beschluss vom 07.05.2024 – 12 W (pat) 25/23

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:070524B12Wpat25.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 25/23 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Mai 2024

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2020 200 391.2

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des Richters

Dipl.-Ing. Dr. Herbst und der Richterin Berner

ECLI:DE:BPatG:2024:070524B12Wpat25.23.0

beschlossen:

1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16L des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 25. November 2022 wird aufgehoben

und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

• Patentansprüche 1 bis 3 nach Hilfsantrag 4C, eingereicht in der

mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2024,

• Beschreibung Seiten 1 bis 13, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung am 7. Mai 2024,

• Figuren gemäß Offenlegungsschrift DE 10 2020 200 391 A1.

2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird

zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 14. Januar 2020 angemeldeten und

am 15. Juli 2021 veröffentlichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Nicht

lösbare Sensoranordnung“.

Die Prüfungsstelle für Klasse F16L des Deutschen Patent- und Markenamtes (im

Folgenden: DPMA) hat die Patentanmeldung mit

in der Anhörung vom

25. November 2022 verkündetem Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen,

der Gegenstand das Patentanspruchs 1 in den Fassungen nach Hauptantrag und

sämtlichen Hilfsanträgen 1 bis 6, 6A und 7 sei nicht patentfähig.

Gegen diesen am 13. Dezember 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am

11. Januar 2023 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die

Druckschriften

D1 DE 10 2016 215 615 A1

D2 DE 10 2006 011 789 B4

D3 DE 10 2013 114 742 A1

D4 DE 199 45 113 A1

D5 DE 75 01 690 U

D6 DE 10 2013 011 226 A1

D7 DE 68 12 774 U

D8 Endress+Hauser. Endress+Hauser Neuheiten Katalog, 2017,

Firmenschrift

D9

IDT Dichtungen. Produktkatalog - Technische Informationen &

Produkte, 2018, Firmenschrift

D10 DE 10 2015 120 348 A1

D11 DE 10 2010 055 531 A1

D12 DE 101 45 179 C1

D13 DE 160 42 53 U

berücksichtigt worden.

In einem Zusatz zur Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2024 hat der

Senat die folgenden Druckschriften als weiteren relevanten Stand der Technik in

das Verfahren eingeführt:

D14 10 2017 105 505 A1

D15 WIKA Datenblatt DS 99.27: Druckmittler mit Flanschanschluss |

Mit frontbündiger Membrane Typ 990.27. Ausg. 07/2019. –

Firmenschrift

D16 Norm DIN EN 1092-1:2002-06

In der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2024 stellt die Beschwerdeführerin und

Anmelderin den Antrag,

1. den Beschluss der Prüfungsstelle F16L vom 25. November 2022 aufzuheben

und das Patent betreffend die Patentanmeldung 10 2020 200 391.2 im

Umfang der Ansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 4C, eingereicht in der

mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2024, unter Zugrundelegung der in der

mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2024 eingereichten Beschreibung und

Figuren gemäß der Offenlegungsschrift zu erteilen;

2. die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Die Anmelderin ist der Meinung, der Gegenstand der Anmeldung in der Fassung

nach dem als „Hilfsantrag 4C“ benannten, geltenden Hauptantrag sei nicht

unzulässig erweitert und gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik

patentfähig.

Mit Blick auf ihren Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr macht sie eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da zum einen die Entscheidung des

DPMA auf Gründe gestützt sei, zu denen sich die Beteiligte nach § 42 (3) 2. Satz

PatG nicht hätte äußern können, denn zumindest

in Teilen sei der

Zurückweisungsbeschluss auf Basis von Argumenten getroffen worden, zu denen

in der Anhörung keine Äußerung möglich gewesen wäre. So werde die

Zurückweisung auf eine Druckschriftenkombination gestützt, die in der Anhörung

von dem Prüfer nicht erwähnt worden sei. Weiterhin sei die Beschwerdegebühr zu

erstatten, weil während der Anhörung zu wesentlichen Argumenten der Anmelderin

nicht Stellung genommen worden, sondern

lediglich auf eine schriftliche

Begründung verwiesen worden sei. Insbesondere seien während der Anhörung

keine Argumentationsfehler oder -lücken aufgezeigt worden, sondern es sei

lediglich auf die schriftliche Begründung verwiesen worden, die nach der Anhörung

zuzustellen sei. Auch sei der Zurückweisungsbeschluss am Ende der Anhörung

nicht mit einer Begründung verkündet worden, sondern erst nach einer informellen

Nachfrage mitgeteilt worden. Die Niederschrift sei auch nicht zur Unterschrift

vorgelegt worden.

Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem als „Hilfsantrag 4C“ benannten,

geltenden Hauptantrag hat

folgenden Wortlaut

(mit einer hinzugefügten

Merkmalsgliederung):

N1

„Sensoranordnung (100, 101)

N1Z zum Anschluss an einen Prozessbehälter, aufweisend:

N2

einen Prozessanschluss (140) mit einer Schweißdichtung (150),

N3

wobei der Prozessanschluss (140) und die Schweißdichtung (150)

einstückig ausgebildet sind;

N4a wobei die Schweißdichtung (150) in Form einer ersten Dichtungshälfte

ausgebildet ist;

N4b wobei die erste Dichtungshälfte mit dem Prozessanschluss (140) und der

Sensoranordnung (100, 101) spaltfrei und vollflächig integriert ist;

N4c wobei der Prozessanschluss (140) und die Schweißdichtung (159)

einstückig ausgeführt sind; und

N5 wobei die erste Dichtungshälfte der Schweißdichtung (150) dazu

eingerichtet ist, beim Verbinden der Sensoranordnung (100, 101) mit dem

Prozessbehälter an eine zweite Dichtungshälfte (160),

N6

die in gleicher oder entsprechender Form der ersten Dichtungshälfte

ausgebildet ist und an dem Prozessbehälter angeordnet ist,

angeschweißt zu werden.“

Die geltenden nebengeordneten Patentansprüche 2 und 3 haben folgenden

Wortlaut:

2.

„Verwendung eines Pressfittings (120) zum nicht lösbaren Befestigen einer

Sensorvorrichtung (110) einer Sensoranordnung (100, 101) gemäß

Anspruch 1 an ein Rohrsystem (132) oder einen Prozessbehälter.“

3.

„Verwendung einer Sensoranordnung (100, 101) nach Anspruch 1 zum

Erfassen eines Füllstands, eines Grenzstands oder eines Durchflusses

eines Mediums.“

Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin und Anmelderin wird auf die Akte

verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache

auch insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und

zur Patenterteilung mit den geltenden Unterlagen führt.

1. Die Anmeldung betrifft nach dem geltenden Patentanspruch 1 eine

Sensoranordnung zum Anschluss an einen Prozessbehälter, nach dem geltenden

Patentanspruch 2 die Verwendung eines Pressfittings zum Befestigen einer solchen

Sensoranordnung, sowie nach dem geltenden Patentanspruch 3 die Verwendung

einer solchen Sensoranordnung.

a) Nach den Ausführungen in der Anmeldung werden Füllstandmessgeräte,

Grenzstandmessgeräte oder Durchflussmessgeräte häufig mittels einer

Flanschbefestigung an oder in Behältern befestigt, um eine Messung durchzuführen

(Abs. [0002] der Offenlegungsschrift, die die ursprünglich eingereichten Unterlagen

repräsentiert, und auf die im Folgenden Bezug genommen wird).

Die Flanschbefestigung des Messgeräts erfolge beispielsweise durch das

Verschrauben eines tellerförmigen Flansches, der einen Anschlusshals des

Füllstandmessgeräts umgebe, auf einem entsprechenden Gegenflansch im Bereich

der Behälteröffnung. Durch den Einsatz einer Dichtung, beispielsweise einer

industriegenormten Schweißdichtung, könne die Verbindung zwischen dem Sensor

und dem Behälter abgedichtet werden (Abs. [0004]).

Werde die erste Dichtungshälfte an dem Prozessanschluss angeschweißt, müsse

die von einem Dichtungshersteller vorgeschriebenen Schweißnahtauslegung

eingehalten werden, was für die Durchführung des Verschweißens einen

Schweißfachingenieur erfordere, zu zeitaufwendigen Schweißmustern und

Freigabeprozeduren

sowie

zu

entsprechenden Dokumentationen

der

Qualitätssicherungsabteilung führe (Abs. [0028]). Weiterhin entstünden Spalte an

der Schweißstelle zwischen der ersten Dichtungshälfte und dem Prozessanschluss,

die den Prozess nachteilig beeinflussen könnten (Abs. [0029]).

b) Als Aufgabe gibt die Anmeldung pauschal an, für „einen Sensor einen

alternativen Anschluss anzugeben“ (Abs. [0005]).

Die tatsächliche Problemstellung, die mit der Erfindung nach dem geltenden

Patentanspruch 1 gelöst werden soll, besteht darin, dass bei einer

Sensoranordnung zum Anschluss an einen Prozessbehälter, die einen

Prozessanschluss mit einer Schweißdichtung aufweist, die Anzahl an Bauteilen

sowie die Arbeits-, Prüf- und Montageschritte auf einem Minimum zu reduzieren

(Abs. [0028], letzter Satz).

c) Zur Lösung dieses Problems schlägt die Anmeldung eine Sensoranordnung

zum Anschluss an einen Prozessbehälter mit den Merkmalen gemäß dem

geltenden Patentanspruch 1 vor.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 6a und 6b der Anmeldung zeigen eine

perspektivische Darstellung und eine Schnittdarstellung eines erfindungsgemäßen

Prozessanschlusses 140 mit einer Schweißdichtung 150, wobei der

Prozessanschluss 140 und die Schweißdichtung 150 einstückig ausgeführt bzw.

integral gefertigt sind (Abs. [0052]).

Anmeldung Figuren 6a und 6b

d) Als hier zuständiger Fachmann

ist ein

Ingenieur der Fachrichtung

Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule

gemäß Hochschulrahmengesetz anzusehen, mit besonderen Kenntnissen und

mehrjähriger Berufserfahrung

in der Konstruktion und Entwicklung von

Rohrverbindungen.

2. Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erörterung.

a) Gegenstand des Patentanspruchs 1

ist gemäß Merkmal N1 eine

Sensoranordnung.

b) Nach Merkmal N1Z muss die Sensoranordnung dafür geeignet sein, an einen

Prozessbehälter angeschlossen zu werden, wobei der Prozessbehälter nicht

Bestandteil der Sensoranordnung sein kann.

c) Merkmal N2 gibt an, dass die Sensoranordnung einen Prozessanschluss mit

einer Schweißdichtung umfasst.

Unter einem Prozessanschluss versteht der Fachmann die Schnittstelle zwischen

dem eigentlichen Verfahrensablauf in Prozessbehältern wie Tanks oder Reaktoren

und den Außenkomponenten, zum Beispiel Messgeräten oder Messanordnungen.

Schweißdichtungen werden in der Beschreibung der Anmeldung bereits als

zugrundeliegender Stand der Technik genannt, wobei auch darauf hingewiesen

wird, dass diese genormt sind (Abs. [0004]). Unter genormten Schweißdichtungen

versteht der Fachmann Schweißring- und Schweißmembrandichtungen, die aus

zwei Hälften bestehen, wobei die Hälften im Einbau nach dem Zusammenfügen an

der zugänglichen (Außen-)Seite miteinander verschweißt werden. Laut Anmeldung

kann die Schweißdichtung der ersten und zweiten Dichtungshälfte durch das

Abschleifen der Schweißnaht mittels einer Schleifvorrichtung wieder aufgetrennt

oder gelöst werden (Abs. [0033]). Eine solche bedingt lösbare Schweißdichtung

dient ausschließlich den Dichtzwecken, so dass im Betrieb auftretende Druckkräfte

von Flanschen, Schrauben, Steckgewinden oder Klammern übertragen werden

müssen. Eine zur Entlastung der Schweißdichtung angeordnete Flanschverbindung

sieht auch die Anmeldung vor (Abs. [0048]).

d) Die Forderungen der Merkmale N4a, N5 und N6, nach denen die

Schweißdichtung eine erste und eine zweite Dichtungshälfte aufweisen muss, die

aneinander geschweißt werden, und beide in gleicher oder entsprechender Form

ausgebildet

sind,

beschreiben

aus

fachmännischer Sicht

lediglich

Selbstverständlichkeiten, die

jede Schweißdichtung zur Funktionserfüllung

aufweisen muss.

Nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1, Merkmal N4a, ist

ausschließlich die erste Dichtungshälfte Bestandteil der Sensoranordnung. Die

zweite Dichtungshälfte ist hingegen am Prozessbehälter angeordnet, Merkmal N6,

und damit nicht Teil der anspruchsgemäßen Sensoranordnung.

e) Die Merkmal N3 und N4c unterscheiden sich in ihrem Wortlaut lediglich darin,

dass der Prozessanschluss und die Schweißdichtung einstückig ausgebildet (N3)

oder einstückig ausgeführt (N4c) sein sollen.

Unter Zugrundelegung der Beschreibung ist der in Merkmal N3 verwendete

Ausdruck „einstückig ausgebildet“ vorliegend so zu verstehen, dass der

Prozessanschluss und die Schweißdichtung sowohl aus einem originär

zusammenhängenden Werkstück gefertigt sein können, als auch aus ursprünglich

zwei

separaten Einzelteilen

zu einem

zusammenhängenden Bauteil

zusammengefügt, beispielsweise miteinander verschweißt, sein können. Dieses

Verständnis ergibt

sich aus der Beschreibung, Absatz

[0027] der

Offenlegungsschrift. Dort ist angegeben, dass der „Prozessanschluss und die

Schweißdichtung bzw. die ersten Dichtungshälfte […] integral gefertigt sein

[können]. Es ist auch möglich, dass der Prozessanschluss und die erste

Dichtungshälfte durch das Verschweißen zusammengebunden sein“ können.

Hingegen bedeutet der in Merkmal N4c benutzte Ausdruck „einstückig ausgeführt“

eine Einschränkung dahingehend, dass der Prozessanschluss und die

Schweißdichtung

nunmehr monolithisch,

also

aus

einem

originär

zusammenhängenden Werkstück gefertigt sein müssen. Gestützt wird dieses

Verständnis durch die Beschreibung zu den Figuren 6a und 6b in Absatz [0052] der

Offenlegungsschrift. Darin wird ausgeführt, dass der „Prozessanschluss 140 und

die Schweißdichtung 150 […] einstückig ausgeführt bzw. integral gefertigt“ sind,

wobei „[s]tatt einer drucktragenden und temperaturbelasteten Schweißverbindung

[…] die erste Dichtungshälfte 150 spaltfrei und vollflächig mit dem

Prozessanschluss 140 integriert [ist] und beim Anschluss beispielsweise an einen

Prozessbehälter mit der zweiten Dichtungshälfte direkt einsetzbar“

ist

(Unterstreichung hinzugefügt).

Weil Prozessanschluss und Schweißdichtung einstückig ausgeführt, also

monolithisch ausgeführt sind, ergeben sich nach der Beschreibung der Anmeldung

die Vorteile, dass die von einem Dichtungshersteller vorgeschriebene

Schweißnahtauslegung wegfällt, die für die Durchführung des Verschweißens der

ersten

Dichtungshälfte

an

dem

Prozessanschluss

durch

einen

Schweißfachingenieur erforderlich

ist. Auch entfallen ein zeitaufwendiges

Schweißmuster und Freigabeprozeduren zur Aufschweißung der ersten

Dichtungshälfte auf die Sensoranordnung bzw. den Prozessschluss sowie die

entsprechende Dokumentation zur Qualitätssicherung. Die Sensoranordnung mit

dem

integrierten Prozessschluss und der ersten Dichtungshälfte der

Schweißdichtung erfordert weiterhin keine separate Beschaffung oder Lagerung der

ersten Dichtungshälfte. Aus der Integration entsprechend Merkmal N4c kann daher

die Reduzierung von Bauteilen, Arbeits-, Prüf- und Montageschritten auf ein

Minimum beschränkt werden (Abs. [0028]).

f) Das Merkmal N4b legt fest, dass die erste Dichtungshälfte mit dem

Prozessanschluss und der Sensoranordnung spaltfrei und vollflächig integriert sein

müssen.

Aus Sicht des Fachmanns beschreibt dieses Merkmal nicht mehr als einen

vorteilhaften Effekt, der sich aus der einstückigen, also monolithischen Ausführung

von Prozessanschluss und Schweißdichtung entsprechend Merkmal N4c

zwangläufig ergibt.

3. Die geltende Fassung der Anmeldung ist zulässig geändert, denn sie erweitert

den Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung nicht.

a) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 geht nicht über den Inhalt

der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

Die Merkmale N1, N1Z, N2 und N3 sind wörtlich in dem ursprünglichen

Patentanspruch 7 offenbart.

Das Merkmal N4a geht auf den ursprünglichen Patentanspruchs 9 zurück.

Das Merkmal N4b findet seine Stütze in den Textpassagen „Die Integration der

ersten Dichtungshälfte in dem Prozessanschluss 140 mit der Sensoreinheit“ und „ist

die erste Dichtungshälfte 150 spaltfrei und vollflächig mit dem Prozessanschluss

140 integriert“ der Beschreibung (Abs. [0051] und [0052] der Offenlegungsschrift).

Das Merkmal N4c entspricht dem zweiten Merkmal des ursprünglichen

Patentanspruchs 8.

Das Merkmal N5 stimmt im Wesentlichen wörtlich mit dem Merkmal des

ursprünglichen Patentanspruchs 10 überein, wobei die eingefügte, nicht wörtlich

offenbarte Angabe „beim Verbinden der Sensoranordnung (100, 101) mit dem

Prozessbehälter“ aus den Beschreibungsteilen „kann die Sensoranordnung mit der

integrierten Dichtungshälfte an dem Prozessanschluss [...] mit dem Prozessbehälter

verbindbar sein“ und „ist die erste Dichtungshälfte 150 [...] beim Anschluss

beispielsweise an einen Prozessbehälter mit der zweiten Dichtungshälfte direkt

einsetzbar“ hervorgeht (Abs. [0033] und [0052] der Offenlegungsschrift).

Merkmal N6 findet seine Stütze ebenfalls in der Beschreibung, und zwar in dem

Satz: „Die zweite Dichtungshälfte kann in gleicher oder entsprechender Form der

ersten Dichtungshälfte ausgeführt sein und beispielsweise an der Öffnung eines

Prozessbehälters [...] fest angeordnet sein“ (in der Offenlegungsschrift Abs. [0032]).

b) Auch die geltenden Patentansprüche 2 und 3 gehen nicht über den Inhalt der

ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus.

Patentanspruch 2 geht auf den ursprünglichen Patentanspruch 11 zurück, wobei

zusätzlich eine Bezugnahme auf eine Sensoranordnung nach Anspruch 1

aufgenommen wurde. Da die Aufnahme dieser Bezugnahme eine Beschränkung

und keine Erweiterung darstellt, ist sie zulässig.

Patentanspruch 3 unterscheidet sich vom ursprünglichen Patentanspruch 12

lediglich in seiner Nummerierung, wobei auch die Nummerierung der Bezugnahme

angepasst wurde.

4. Die mit der Anmeldung in der geltenden Fassung beanspruchte Erfindung ist

ausführbar offenbart.

Der geltende Patentanspruch 1 ist so eindeutig gefasst, dass sein Gegenstand

hinreichend sicher bestimmbar ist. Außerdem ist die damit beanspruchte Lehre in

der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie

ausführen kann, wie dies oben zur Auslegung des Patentanspruchs 1 ausgeführt

ist.

5. Der Gegenstand der Anmeldung in der geltenden Fassung ist patentfähig.

Die Gegenstände der geltenden unabhängigen Ansprüche 1, 2 und 3 erweisen sich

als patentfähig, da keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen einen

entsprechenden Gegenstand zeigt oder nahelegt.

a) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu.

aa) Das Datenblatt D15 offenbart nicht alle Merkmale des geltenden

Patentanspruchs 1.

D15 betrifft einen Druckmittler mit Flanschanschluss, der in der Prozessindustrie für

aggressive oder heiße Messstoffe angewendet werden kann (S. 1 oben). In der

nachfolgend wiedergegebenen Figur auf Seite 2 der D15 ist ein solcher Druckmittler

mit einem angebauten Manometer dargestellt.

D15 Figur auf S. 2

Der in dieser Figur dargestellte Druckmittler mit angebautem Manometer stellt eine

Sensoranordnung gemäß Merkmal N1 dar. Aufgrund der Angabe, dass solche

Druckmittler

in der Prozessindustrie angewendet werden kann,

ist dieser

Druckmittler mit angebautem Manometer auch dafür geeignet, an einen

Prozessbehälter angeschlossen zu werden, entsprechend Merkmal N1Z. Dieser

Druckmittler wird an einen als Prozessanschluss fungierenden Gegenflansch (S. 3

Tabellenüberschrift „Prozessanschluss, Flansch“) mit einer dazwischenliegenden

Dichtung geschraubt (Figur auf S. 2 oben rechts). Der Druckmittler weist eine

Dichtleiste auf, die zwar entsprechend obiger Figur (unten links) integraler,

einstückiger Bestandteil des Druckmittlers ist, jedoch keine Dichtung oder einen Teil

einer Dichtung darstellt. Die Darstellung rechts auf obiger Figur zeigt, dass zwischen

der Dichtleiste des Druckmittlers und einer Dichtleiste des Gegenflanschs eine

dazwischenliegende Dichtung (blau dargestellt) als separates Bauteil angeordnet

ist.

Auch eine Schweißdichtung ist in dem Datenblatt D15 nicht erwähnt.

Damit kann D15 keines der Merkmale N2 bis N6 offenbaren.

bb) Auch aus der Offenlegungsschrift DE 10 2015 120 348 A1 (D10) gehen nicht

alle Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 hervor.

Die D10 hat ein Feldgerät der Prozessmesstechnik zum Gegenstand, das in einer

Ausführungsvariante in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 der D10 gezeigt

ist.

D10 Figur 2

Das in Figur 2 gezeigte Feldmessgerät weist einen Messaufnehmer 3 und einen

Messumformer 10 auf, die durch einen Sensorhals 4 voneinander beabstandet sind

(S. 9 Anspr. 1). Der Sensorhals 4 ist an einer ersten Schnittstelle 20 mit einem Rohr

9 oder Behälter verbunden, wobei die Schnittstelle 20 als eine Umformkante, eine

Steckdurchführung, eine Schraub- oder eine Schweißverbindung ausgeführt sein

kann (S. 9 Anspr. 6). Der anstelle des Rohres 9 eingesetzte Behälter kann

abgeschlossen oder offen, z.B. ein Tank oder ein Becken, sein (Abs. [0056]).

Zwar ist in der D10 angegeben, dass die Schnittstelle 20 als Schweißverbindung

ausgeführt sein kann, jedoch wird in der D10 an keiner Stelle die Art der Dichtung

an der Schnittstelle genannt. Damit offenbart die D10 keine Schweißdichtung, mithin

auch nicht die Merkmale N3 bis N5.

cc) Auch die Gebrauchsmusterschrift DE 160 42 53 U (D13) nimmt nicht alle

Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 vorweg.

Die D13

offenbart

eine Membran-Schweißdichtung

für Hochdruck-

Flanschverbindungen in Rohrleitungen, die in der nachfolgend wiedergegebenen

Figur der D13 dargestellt ist.

D13 Figur

Die Figur zeigt eine Membran-Schweißdichtung, bestehend aus zwei Dichtringen 1

und 2, die zwischen den Dichtflächen 3 und 4 von Flanschen 5 und 6 angeordnet

sind. Die Dichtringe 1 und 2 sind an den Außenkanten 13 und 14 miteinander und

an den Innenkanten mit den jeweils anliegenden Flanschen 5 und 6 druckdicht

verschweißt mittels der Schweißnähte 11, 12, 15 (S. 2 Anspr. 1, S. 1 - 2

seitenübergreifender Abs.).

Die D13 offenbart keine Sensoranordnung entsprechen Merkmal N1. Damit kann

es dahingestellt bleiben, ob einer der beiden Flansche 5 und 6 Teil eines

Prozessanschlusses entsprechend Merkmal N2 ist.

Die Dichtringe 1 und 2 stellen eine erste und eine zweite Dichtungshälfte im Sinne

des Merkmals N4a dar, die durch die die Schweißnähte 11 und 12 jeweils einstückig

mit einem der Anschlüsse bzw. Flansche 5 oder 6 im Sinne des Merkmals N3

ausgebildet sind. Ob die Dichtringe 1 und 2 mit den Flanschen 5 und 6 spaltfrei und

vollflächig integriert sind, wie dies Merkmal N4b fordert, kann offen bleiben. Denn

jedenfalls offenbart die D13 nicht, dass einer der als Anschluss fungierenden

Flansche 5 oder 6 mit der Schweißdichtung 3, 4 einstückig ausgeführt, also

monolithisch entsprechend dem fachmännischen Verständnis des Merkmals N4c

ausgeführt ist.

b) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

aa) Ausgehend von dem Datenblatt D15 kann der Fachmann nicht

in

naheliegender Weise – auch unter Einbeziehung der Lehren der DIN EN 1092-

1:2002-06 (D16) und dem Produktkatalog IDT Dichtungen (D9) – zum

Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gelangen.

Zwar ist in der Tabelle „Prozessanschluss, Flansch“ auf Seite 3 von D15

angegeben, dass die Flansche „In Anlehnung an DIN EN 1092-1“ ausgeführt sein

können, wobei D15 darüber hinaus keine konkreteren Hinweise zur Ausgestaltung

der Flansche für den Prozessanschluss gibt. Dies könnte den Fachmann dazu

veranlassen, sich in der genannten Norm zu informieren, welche Ausgestaltungen

diese in D15 nicht näher konkretisierten Dichtungen und Flansche aufweisen

können.

Im Teil „Informationen und nationale Ergänzungen zu DIN EN 1092-1“ der DIN EN

1092-1:2002-06

(D16) bekommt der Fachmann auf Seite 5 mehrere

Dichtungsalternativen vorgeschlagen. Als eine mögliche Dichtungsart nennt die

D16 unter NA.7 eine Membran-Schweißdichtung gemäß DIN 2695. Die konstruktive

Ausgestaltung von Schweißdichtung nach DIN 2695:2002 findet der Fachmann auf

Seite 106 des Produktkatalogs der Firma IDT Dichtungen (D9), die nachfolgend

wiedergegeben ist. In der Beschreibung auf Seite 106 (linke Spalte) der D9 ist

erläutert, dass Schweißringdichtungen aus zwei identischen gefertigten Ringhälften

bestehen, die auf die Flanschoberfläche aufgeschweißt und nach der Positionierung

der Flanschhälften miteinander verschweißt werden.

D9 Ausschnitt der Zeichnung auf Seite 106 rechte Spalte

Auch könnte der Hinweis in der D9 (S. 106 li. Sp.), dass bei Membran-

Schweißdichtungen und Schweißringdichtungen durch das Verschweißen der

Membran- bzw. Schweißringhälften eine dauerhafte und gasdichte Verbindung

hergestellt wird, und damit einerseits eine hohe Betriebssicherheit und -kontinuität

gewährleistet werde, anderseits es aber

immer noch möglich sei, die

Flanschverbindung durch Auftrennen der Dichtschweißnaht zu

lösen, den

Fachmann dazu veranlassen, eine solche Schweißdichtung auf den ihm aus der

D15 bekannten Druckmittler mit einem angebauten Manometer zu übertragen.

Durch

die Übertragung

einer Membran-Schweißdichtung

oder

einer

Schweißringdichtung nach D9 auf den Druckmittler nach D15 erhält der Fachmann

zwar eine Sensoranordnung mit einem Prozessanschluss und einer

Schweißdichtung. Jedoch bestehen die Schweißdichtungen nach D9 aus zwei

separaten Hälften, von denen der Fachmann eine Hälfte an die Dichtleiste des

Druckmittlers nach D15 anschweißen würde. Mithin erhielte der Fachmann auch bei

Übertragung einer der Schweißdichtungen nach D9 auf den Druckmittler nach D15

keine Schweißdichtung, die einstückig mit dem Prozessanschluss ausgeführt ist,

wie dies Merkmal N4c verlangt.

bb) Auch eine fachmännische Zusammenschau der Lehren nach D10 und D13

führt nicht zu einem Gegenstand, wie er im geltenden Patentanspruch 1

gekennzeichnet ist.

Selbst wenn der Fachmann Veranlassung hätte, ausgehend von dem aus D10

bekannten Feldgerät der Prozessmesstechnik nach einer geeigneten Dichtung an

der Schnittstelle 20 zwischen dem Behälter 9 und dem Sensorhals 4 zu suchen, und

er dabei auf die Membranschweißdichtung nach D13 stößt, erhält er keinen

Gegenstand, der nach Merkmal N4c ausgebildet ist.

Denn wie oben zur Neuheit dargelegt, ist weder aus der D10 noch aus der D13 eine

einstückige, also monolithische Ausführung eines Prozessanschlusses mit einer

Schweißdichtung bekannt. Damit kann auch von keiner dieser Entgegenhaltungen

für sich oder in Kombination miteinander eine Anregung zu diesem Merkmal

entnommen werden.

Mithin ist auch keine Grundlage dafür gegeben, eine derartige monolithische

Ausführung als im Fachwissen und Fachkönnen des Fachmanns liegend

anzusehen, denn auch dann hätte das Bekannte dem Fachmann Anlass oder

Anregung geben müssen, um zu der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen (vgl.

BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - X ZR 82/20, Ls. b), Tz. 88 - Leuchtdiode; BGH, Urteil

vom 22. Januar 2013 - X ZR 118/11, Tz. 28 m. w. N. - [Werkzeugkupplung]).

cc) Die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen kommen der

Erfindung nicht näher als der vorstehend beurteilte Stand der Technik. Sie legen die

Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 daher gleichfalls nicht nahe.

c) Die Gegenstände der geltenden nebengeordneten Patentansprüche 2 und 3

werden jeweils vom geltenden Patentanspruch 1 getragen, da sie jeweils eine

Sensoranordnung umfassen, die zumindest die Merkmale des Patentanspruchs 1

aufweist.

III.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr war zurückzuweisen. Die

Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist gemäß § 80 Abs. 3 PatG anzuordnen,

wenn die Einbehaltung der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des

Einzelfalles und bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers einerseits

und der Staatskasse andererseits unbillig wäre. Billiges Ermessen ist für die

Entscheidung maßgebend, weil nach § 80 Abs. 3 PatG die Rückzahlung angeordnet

werden kann. Die Billigkeit der Rückzahlung kann sich aus der Sachbehandlung

durch das DPMA, dem Verhalten der Beteiligten oder der Vertreter oder sonstigen

Umständen ergeben, die eine Einbehaltung der Gebühr als unbillig erscheinen lässt

(vgl. Schulte, PatG, 11. Auflage, 2022, § 80 Rn. 115). Diese Voraussetzungen

liegen nicht vor, weil insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und

sonstige Verfahrensfehler des DPMA aus der Amtsakte nicht ersichtlich sind.

1. Der

Vortrag

der

Beschwerdeführerin,

wonach

Teile

des

Zurückweisungsbeschlusses des DPMA auf Argumenten beruhten, zu denen in der

Anhörung keine Äußerung möglich gewesen sei, lässt sich aus der Amtsakte nicht

entnehmen. Gemäß dem Protokoll der Anhörung vom 25. November 2022 (im

Folgenden: „Protokoll“) wurden die Druckschriften D10, D11, D12 und D13 zwar erst

im Rahmen der Anhörung eingeführt. Aus dem Protokoll ist nicht ersichtlich, dass

sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung nicht hinreichend mit den

neu eingeführten Druckschriften befassen konnte. So geht aus dem Protokoll

beispielsweise kein Antrag auf Vertagung der Anhörung durch die

Beschwerdeführerin hervor. Auch der Vortrag der Beschwerdeführerin, der

Beschluss der Prüfungsstelle sei auf Kombinationen dieser neuen Druckschriften

gestützt worden, die in der Anhörung so nicht thematisiert wurden, findet im

Protokoll keinen Niederschlag.

2. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, zu ihren wesentlichen Argumenten sei

während der Anhörung nicht Stellung genommen worden, führt dies nicht zur

Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Zunächst ist dieses Vorbringen anhand der

Akte und insbesondere des Protokolls für den Senat nicht nachvollziehbar. Im

Übrigen geht das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht so weit, dass Gerichte bzw.

Behörden den Verfahrensbeteiligten jeweils vor der Sachentscheidung ihre

endgültige Auffassung offenzulegen hätten (vgl. Benkard, Patentgesetz, 12.

Auflage, 2023, § 80 Rn. 26).

3. Weiterhin muss der gem. § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG am Ende der Anhörung

verkündete Beschluss entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht

mit einer Begründung versehen werden. Ein Beschluss wird durch Verlesen des

Tenors verkündet. Die Gründe können, müssen jedoch nicht mitgeteilt werden (vgl.

Schulte, Patentgesetz, 11. Auflage, 2022, § 47 Rn. 34). Der verkündete Beschluss

ist jedoch in der Niederschrift aufzunehmen, was vorliegend geschehen ist.

4. Schließlich ist für den Senat mit Blick auf das Protokoll auch kein Verstoß gegen

§ 46 Abs. 2 PatG ersichtlich. Die Vorschriften nach § 46 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m.

§§ 162 Abs. 1, 160 Abs. 3 ZPO wurden eingehalten. Nach diesen Vorschriften

musste das vorliegende Protokoll der Beschwerdeführerin auch nicht zur

Unterschrift vorgelegt werden.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Rothe

Schenk

Herbst

Berner