Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 07.05.2024 – 12 W (pat) 25/23
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:070524B12Wpat25.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 25/23 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Mai 2024
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2020 200 391.2
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des Richters
Dipl.-Ing. Dr. Herbst und der Richterin Berner
ECLI:DE:BPatG:2024:070524B12Wpat25.23.0
beschlossen:
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16L des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 25. November 2022 wird aufgehoben
und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
• Patentansprüche 1 bis 3 nach Hilfsantrag 4C, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2024,
• Beschreibung Seiten 1 bis 13, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung am 7. Mai 2024,
• Figuren gemäß Offenlegungsschrift DE 10 2020 200 391 A1.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird
zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 14. Januar 2020 angemeldeten und
am 15. Juli 2021 veröffentlichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Nicht
lösbare Sensoranordnung“.
Die Prüfungsstelle für Klasse F16L des Deutschen Patent- und Markenamtes (im
Folgenden: DPMA) hat die Patentanmeldung mit
in der Anhörung vom
25. November 2022 verkündetem Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen,
der Gegenstand das Patentanspruchs 1 in den Fassungen nach Hauptantrag und
sämtlichen Hilfsanträgen 1 bis 6, 6A und 7 sei nicht patentfähig.
Gegen diesen am 13. Dezember 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am
11. Januar 2023 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die
Druckschriften
D1 DE 10 2016 215 615 A1
D2 DE 10 2006 011 789 B4
D3 DE 10 2013 114 742 A1
D4 DE 199 45 113 A1
D5 DE 75 01 690 U
D6 DE 10 2013 011 226 A1
D7 DE 68 12 774 U
D8 Endress+Hauser. Endress+Hauser Neuheiten Katalog, 2017,
Firmenschrift
D9
IDT Dichtungen. Produktkatalog - Technische Informationen &
Produkte, 2018, Firmenschrift
D10 DE 10 2015 120 348 A1
D11 DE 10 2010 055 531 A1
D12 DE 101 45 179 C1
D13 DE 160 42 53 U
berücksichtigt worden.
In einem Zusatz zur Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2024 hat der
Senat die folgenden Druckschriften als weiteren relevanten Stand der Technik in
das Verfahren eingeführt:
D14 10 2017 105 505 A1
D15 WIKA Datenblatt DS 99.27: Druckmittler mit Flanschanschluss |
Mit frontbündiger Membrane Typ 990.27. Ausg. 07/2019. –
Firmenschrift
D16 Norm DIN EN 1092-1:2002-06
In der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2024 stellt die Beschwerdeführerin und
Anmelderin den Antrag,
1. den Beschluss der Prüfungsstelle F16L vom 25. November 2022 aufzuheben
und das Patent betreffend die Patentanmeldung 10 2020 200 391.2 im
Umfang der Ansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 4C, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2024, unter Zugrundelegung der in der
mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2024 eingereichten Beschreibung und
Figuren gemäß der Offenlegungsschrift zu erteilen;
2. die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Die Anmelderin ist der Meinung, der Gegenstand der Anmeldung in der Fassung
nach dem als „Hilfsantrag 4C“ benannten, geltenden Hauptantrag sei nicht
unzulässig erweitert und gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik
patentfähig.
Mit Blick auf ihren Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr macht sie eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da zum einen die Entscheidung des
DPMA auf Gründe gestützt sei, zu denen sich die Beteiligte nach § 42 (3) 2. Satz
PatG nicht hätte äußern können, denn zumindest
in Teilen sei der
Zurückweisungsbeschluss auf Basis von Argumenten getroffen worden, zu denen
in der Anhörung keine Äußerung möglich gewesen wäre. So werde die
Zurückweisung auf eine Druckschriftenkombination gestützt, die in der Anhörung
von dem Prüfer nicht erwähnt worden sei. Weiterhin sei die Beschwerdegebühr zu
erstatten, weil während der Anhörung zu wesentlichen Argumenten der Anmelderin
nicht Stellung genommen worden, sondern
lediglich auf eine schriftliche
Begründung verwiesen worden sei. Insbesondere seien während der Anhörung
keine Argumentationsfehler oder -lücken aufgezeigt worden, sondern es sei
lediglich auf die schriftliche Begründung verwiesen worden, die nach der Anhörung
zuzustellen sei. Auch sei der Zurückweisungsbeschluss am Ende der Anhörung
nicht mit einer Begründung verkündet worden, sondern erst nach einer informellen
Nachfrage mitgeteilt worden. Die Niederschrift sei auch nicht zur Unterschrift
vorgelegt worden.
Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem als „Hilfsantrag 4C“ benannten,
geltenden Hauptantrag hat
folgenden Wortlaut
(mit einer hinzugefügten
Merkmalsgliederung):
N1
„Sensoranordnung (100, 101)
N1Z zum Anschluss an einen Prozessbehälter, aufweisend:
N2
einen Prozessanschluss (140) mit einer Schweißdichtung (150),
N3
wobei der Prozessanschluss (140) und die Schweißdichtung (150)
einstückig ausgebildet sind;
N4a wobei die Schweißdichtung (150) in Form einer ersten Dichtungshälfte
ausgebildet ist;
N4b wobei die erste Dichtungshälfte mit dem Prozessanschluss (140) und der
Sensoranordnung (100, 101) spaltfrei und vollflächig integriert ist;
N4c wobei der Prozessanschluss (140) und die Schweißdichtung (159)
einstückig ausgeführt sind; und
N5 wobei die erste Dichtungshälfte der Schweißdichtung (150) dazu
eingerichtet ist, beim Verbinden der Sensoranordnung (100, 101) mit dem
Prozessbehälter an eine zweite Dichtungshälfte (160),
N6
die in gleicher oder entsprechender Form der ersten Dichtungshälfte
ausgebildet ist und an dem Prozessbehälter angeordnet ist,
angeschweißt zu werden.“
Die geltenden nebengeordneten Patentansprüche 2 und 3 haben folgenden
Wortlaut:
2.
„Verwendung eines Pressfittings (120) zum nicht lösbaren Befestigen einer
Sensorvorrichtung (110) einer Sensoranordnung (100, 101) gemäß
Anspruch 1 an ein Rohrsystem (132) oder einen Prozessbehälter.“
3.
„Verwendung einer Sensoranordnung (100, 101) nach Anspruch 1 zum
Erfassen eines Füllstands, eines Grenzstands oder eines Durchflusses
eines Mediums.“
Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin und Anmelderin wird auf die Akte
verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache
auch insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und
zur Patenterteilung mit den geltenden Unterlagen führt.
1. Die Anmeldung betrifft nach dem geltenden Patentanspruch 1 eine
Sensoranordnung zum Anschluss an einen Prozessbehälter, nach dem geltenden
Patentanspruch 2 die Verwendung eines Pressfittings zum Befestigen einer solchen
Sensoranordnung, sowie nach dem geltenden Patentanspruch 3 die Verwendung
einer solchen Sensoranordnung.
a) Nach den Ausführungen in der Anmeldung werden Füllstandmessgeräte,
Grenzstandmessgeräte oder Durchflussmessgeräte häufig mittels einer
Flanschbefestigung an oder in Behältern befestigt, um eine Messung durchzuführen
(Abs. [0002] der Offenlegungsschrift, die die ursprünglich eingereichten Unterlagen
repräsentiert, und auf die im Folgenden Bezug genommen wird).
Die Flanschbefestigung des Messgeräts erfolge beispielsweise durch das
Verschrauben eines tellerförmigen Flansches, der einen Anschlusshals des
Füllstandmessgeräts umgebe, auf einem entsprechenden Gegenflansch im Bereich
der Behälteröffnung. Durch den Einsatz einer Dichtung, beispielsweise einer
industriegenormten Schweißdichtung, könne die Verbindung zwischen dem Sensor
und dem Behälter abgedichtet werden (Abs. [0004]).
Werde die erste Dichtungshälfte an dem Prozessanschluss angeschweißt, müsse
die von einem Dichtungshersteller vorgeschriebenen Schweißnahtauslegung
eingehalten werden, was für die Durchführung des Verschweißens einen
Schweißfachingenieur erfordere, zu zeitaufwendigen Schweißmustern und
Freigabeprozeduren
sowie
zu
entsprechenden Dokumentationen
der
Qualitätssicherungsabteilung führe (Abs. [0028]). Weiterhin entstünden Spalte an
der Schweißstelle zwischen der ersten Dichtungshälfte und dem Prozessanschluss,
die den Prozess nachteilig beeinflussen könnten (Abs. [0029]).
b) Als Aufgabe gibt die Anmeldung pauschal an, für „einen Sensor einen
alternativen Anschluss anzugeben“ (Abs. [0005]).
Die tatsächliche Problemstellung, die mit der Erfindung nach dem geltenden
Patentanspruch 1 gelöst werden soll, besteht darin, dass bei einer
Sensoranordnung zum Anschluss an einen Prozessbehälter, die einen
Prozessanschluss mit einer Schweißdichtung aufweist, die Anzahl an Bauteilen
sowie die Arbeits-, Prüf- und Montageschritte auf einem Minimum zu reduzieren
(Abs. [0028], letzter Satz).
c) Zur Lösung dieses Problems schlägt die Anmeldung eine Sensoranordnung
zum Anschluss an einen Prozessbehälter mit den Merkmalen gemäß dem
geltenden Patentanspruch 1 vor.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 6a und 6b der Anmeldung zeigen eine
perspektivische Darstellung und eine Schnittdarstellung eines erfindungsgemäßen
Prozessanschlusses 140 mit einer Schweißdichtung 150, wobei der
Prozessanschluss 140 und die Schweißdichtung 150 einstückig ausgeführt bzw.
integral gefertigt sind (Abs. [0052]).
Anmeldung Figuren 6a und 6b
d) Als hier zuständiger Fachmann
ist ein
Ingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule
gemäß Hochschulrahmengesetz anzusehen, mit besonderen Kenntnissen und
mehrjähriger Berufserfahrung
in der Konstruktion und Entwicklung von
Rohrverbindungen.
2. Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erörterung.
a) Gegenstand des Patentanspruchs 1
ist gemäß Merkmal N1 eine
Sensoranordnung.
b) Nach Merkmal N1Z muss die Sensoranordnung dafür geeignet sein, an einen
Prozessbehälter angeschlossen zu werden, wobei der Prozessbehälter nicht
Bestandteil der Sensoranordnung sein kann.
c) Merkmal N2 gibt an, dass die Sensoranordnung einen Prozessanschluss mit
einer Schweißdichtung umfasst.
Unter einem Prozessanschluss versteht der Fachmann die Schnittstelle zwischen
dem eigentlichen Verfahrensablauf in Prozessbehältern wie Tanks oder Reaktoren
und den Außenkomponenten, zum Beispiel Messgeräten oder Messanordnungen.
Schweißdichtungen werden in der Beschreibung der Anmeldung bereits als
zugrundeliegender Stand der Technik genannt, wobei auch darauf hingewiesen
wird, dass diese genormt sind (Abs. [0004]). Unter genormten Schweißdichtungen
versteht der Fachmann Schweißring- und Schweißmembrandichtungen, die aus
zwei Hälften bestehen, wobei die Hälften im Einbau nach dem Zusammenfügen an
der zugänglichen (Außen-)Seite miteinander verschweißt werden. Laut Anmeldung
kann die Schweißdichtung der ersten und zweiten Dichtungshälfte durch das
Abschleifen der Schweißnaht mittels einer Schleifvorrichtung wieder aufgetrennt
oder gelöst werden (Abs. [0033]). Eine solche bedingt lösbare Schweißdichtung
dient ausschließlich den Dichtzwecken, so dass im Betrieb auftretende Druckkräfte
von Flanschen, Schrauben, Steckgewinden oder Klammern übertragen werden
müssen. Eine zur Entlastung der Schweißdichtung angeordnete Flanschverbindung
sieht auch die Anmeldung vor (Abs. [0048]).
d) Die Forderungen der Merkmale N4a, N5 und N6, nach denen die
Schweißdichtung eine erste und eine zweite Dichtungshälfte aufweisen muss, die
aneinander geschweißt werden, und beide in gleicher oder entsprechender Form
ausgebildet
sind,
beschreiben
aus
fachmännischer Sicht
lediglich
Selbstverständlichkeiten, die
jede Schweißdichtung zur Funktionserfüllung
aufweisen muss.
Nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1, Merkmal N4a, ist
ausschließlich die erste Dichtungshälfte Bestandteil der Sensoranordnung. Die
zweite Dichtungshälfte ist hingegen am Prozessbehälter angeordnet, Merkmal N6,
und damit nicht Teil der anspruchsgemäßen Sensoranordnung.
e) Die Merkmal N3 und N4c unterscheiden sich in ihrem Wortlaut lediglich darin,
dass der Prozessanschluss und die Schweißdichtung einstückig ausgebildet (N3)
oder einstückig ausgeführt (N4c) sein sollen.
Unter Zugrundelegung der Beschreibung ist der in Merkmal N3 verwendete
Ausdruck „einstückig ausgebildet“ vorliegend so zu verstehen, dass der
Prozessanschluss und die Schweißdichtung sowohl aus einem originär
zusammenhängenden Werkstück gefertigt sein können, als auch aus ursprünglich
zwei
separaten Einzelteilen
zu einem
zusammenhängenden Bauteil
zusammengefügt, beispielsweise miteinander verschweißt, sein können. Dieses
Verständnis ergibt
sich aus der Beschreibung, Absatz
[0027] der
Offenlegungsschrift. Dort ist angegeben, dass der „Prozessanschluss und die
Schweißdichtung bzw. die ersten Dichtungshälfte […] integral gefertigt sein
[können]. Es ist auch möglich, dass der Prozessanschluss und die erste
Dichtungshälfte durch das Verschweißen zusammengebunden sein“ können.
Hingegen bedeutet der in Merkmal N4c benutzte Ausdruck „einstückig ausgeführt“
eine Einschränkung dahingehend, dass der Prozessanschluss und die
Schweißdichtung
nunmehr monolithisch,
also
aus
einem
originär
zusammenhängenden Werkstück gefertigt sein müssen. Gestützt wird dieses
Verständnis durch die Beschreibung zu den Figuren 6a und 6b in Absatz [0052] der
Offenlegungsschrift. Darin wird ausgeführt, dass der „Prozessanschluss 140 und
die Schweißdichtung 150 […] einstückig ausgeführt bzw. integral gefertigt“ sind,
wobei „[s]tatt einer drucktragenden und temperaturbelasteten Schweißverbindung
[…] die erste Dichtungshälfte 150 spaltfrei und vollflächig mit dem
Prozessanschluss 140 integriert [ist] und beim Anschluss beispielsweise an einen
Prozessbehälter mit der zweiten Dichtungshälfte direkt einsetzbar“
ist
(Unterstreichung hinzugefügt).
Weil Prozessanschluss und Schweißdichtung einstückig ausgeführt, also
monolithisch ausgeführt sind, ergeben sich nach der Beschreibung der Anmeldung
die Vorteile, dass die von einem Dichtungshersteller vorgeschriebene
Schweißnahtauslegung wegfällt, die für die Durchführung des Verschweißens der
ersten
Dichtungshälfte
an
dem
Prozessanschluss
durch
einen
Schweißfachingenieur erforderlich
ist. Auch entfallen ein zeitaufwendiges
Schweißmuster und Freigabeprozeduren zur Aufschweißung der ersten
Dichtungshälfte auf die Sensoranordnung bzw. den Prozessschluss sowie die
entsprechende Dokumentation zur Qualitätssicherung. Die Sensoranordnung mit
dem
integrierten Prozessschluss und der ersten Dichtungshälfte der
Schweißdichtung erfordert weiterhin keine separate Beschaffung oder Lagerung der
ersten Dichtungshälfte. Aus der Integration entsprechend Merkmal N4c kann daher
die Reduzierung von Bauteilen, Arbeits-, Prüf- und Montageschritten auf ein
Minimum beschränkt werden (Abs. [0028]).
f) Das Merkmal N4b legt fest, dass die erste Dichtungshälfte mit dem
Prozessanschluss und der Sensoranordnung spaltfrei und vollflächig integriert sein
müssen.
Aus Sicht des Fachmanns beschreibt dieses Merkmal nicht mehr als einen
vorteilhaften Effekt, der sich aus der einstückigen, also monolithischen Ausführung
von Prozessanschluss und Schweißdichtung entsprechend Merkmal N4c
zwangläufig ergibt.
3. Die geltende Fassung der Anmeldung ist zulässig geändert, denn sie erweitert
den Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung nicht.
a) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 geht nicht über den Inhalt
der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
Die Merkmale N1, N1Z, N2 und N3 sind wörtlich in dem ursprünglichen
Patentanspruch 7 offenbart.
Das Merkmal N4a geht auf den ursprünglichen Patentanspruchs 9 zurück.
Das Merkmal N4b findet seine Stütze in den Textpassagen „Die Integration der
ersten Dichtungshälfte in dem Prozessanschluss 140 mit der Sensoreinheit“ und „ist
die erste Dichtungshälfte 150 spaltfrei und vollflächig mit dem Prozessanschluss
140 integriert“ der Beschreibung (Abs. [0051] und [0052] der Offenlegungsschrift).
Das Merkmal N4c entspricht dem zweiten Merkmal des ursprünglichen
Patentanspruchs 8.
Das Merkmal N5 stimmt im Wesentlichen wörtlich mit dem Merkmal des
ursprünglichen Patentanspruchs 10 überein, wobei die eingefügte, nicht wörtlich
offenbarte Angabe „beim Verbinden der Sensoranordnung (100, 101) mit dem
Prozessbehälter“ aus den Beschreibungsteilen „kann die Sensoranordnung mit der
integrierten Dichtungshälfte an dem Prozessanschluss [...] mit dem Prozessbehälter
verbindbar sein“ und „ist die erste Dichtungshälfte 150 [...] beim Anschluss
beispielsweise an einen Prozessbehälter mit der zweiten Dichtungshälfte direkt
einsetzbar“ hervorgeht (Abs. [0033] und [0052] der Offenlegungsschrift).
Merkmal N6 findet seine Stütze ebenfalls in der Beschreibung, und zwar in dem
Satz: „Die zweite Dichtungshälfte kann in gleicher oder entsprechender Form der
ersten Dichtungshälfte ausgeführt sein und beispielsweise an der Öffnung eines
Prozessbehälters [...] fest angeordnet sein“ (in der Offenlegungsschrift Abs. [0032]).
b) Auch die geltenden Patentansprüche 2 und 3 gehen nicht über den Inhalt der
ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus.
Patentanspruch 2 geht auf den ursprünglichen Patentanspruch 11 zurück, wobei
zusätzlich eine Bezugnahme auf eine Sensoranordnung nach Anspruch 1
aufgenommen wurde. Da die Aufnahme dieser Bezugnahme eine Beschränkung
und keine Erweiterung darstellt, ist sie zulässig.
Patentanspruch 3 unterscheidet sich vom ursprünglichen Patentanspruch 12
lediglich in seiner Nummerierung, wobei auch die Nummerierung der Bezugnahme
angepasst wurde.
4. Die mit der Anmeldung in der geltenden Fassung beanspruchte Erfindung ist
ausführbar offenbart.
Der geltende Patentanspruch 1 ist so eindeutig gefasst, dass sein Gegenstand
hinreichend sicher bestimmbar ist. Außerdem ist die damit beanspruchte Lehre in
der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie
ausführen kann, wie dies oben zur Auslegung des Patentanspruchs 1 ausgeführt
ist.
5. Der Gegenstand der Anmeldung in der geltenden Fassung ist patentfähig.
Die Gegenstände der geltenden unabhängigen Ansprüche 1, 2 und 3 erweisen sich
als patentfähig, da keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen einen
entsprechenden Gegenstand zeigt oder nahelegt.
a) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu.
aa) Das Datenblatt D15 offenbart nicht alle Merkmale des geltenden
Patentanspruchs 1.
D15 betrifft einen Druckmittler mit Flanschanschluss, der in der Prozessindustrie für
aggressive oder heiße Messstoffe angewendet werden kann (S. 1 oben). In der
nachfolgend wiedergegebenen Figur auf Seite 2 der D15 ist ein solcher Druckmittler
mit einem angebauten Manometer dargestellt.
D15 Figur auf S. 2
Der in dieser Figur dargestellte Druckmittler mit angebautem Manometer stellt eine
Sensoranordnung gemäß Merkmal N1 dar. Aufgrund der Angabe, dass solche
Druckmittler
in der Prozessindustrie angewendet werden kann,
ist dieser
Druckmittler mit angebautem Manometer auch dafür geeignet, an einen
Prozessbehälter angeschlossen zu werden, entsprechend Merkmal N1Z. Dieser
Druckmittler wird an einen als Prozessanschluss fungierenden Gegenflansch (S. 3
Tabellenüberschrift „Prozessanschluss, Flansch“) mit einer dazwischenliegenden
Dichtung geschraubt (Figur auf S. 2 oben rechts). Der Druckmittler weist eine
Dichtleiste auf, die zwar entsprechend obiger Figur (unten links) integraler,
einstückiger Bestandteil des Druckmittlers ist, jedoch keine Dichtung oder einen Teil
einer Dichtung darstellt. Die Darstellung rechts auf obiger Figur zeigt, dass zwischen
der Dichtleiste des Druckmittlers und einer Dichtleiste des Gegenflanschs eine
dazwischenliegende Dichtung (blau dargestellt) als separates Bauteil angeordnet
ist.
Auch eine Schweißdichtung ist in dem Datenblatt D15 nicht erwähnt.
Damit kann D15 keines der Merkmale N2 bis N6 offenbaren.
bb) Auch aus der Offenlegungsschrift DE 10 2015 120 348 A1 (D10) gehen nicht
alle Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 hervor.
Die D10 hat ein Feldgerät der Prozessmesstechnik zum Gegenstand, das in einer
Ausführungsvariante in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 der D10 gezeigt
ist.
D10 Figur 2
Das in Figur 2 gezeigte Feldmessgerät weist einen Messaufnehmer 3 und einen
Messumformer 10 auf, die durch einen Sensorhals 4 voneinander beabstandet sind
(S. 9 Anspr. 1). Der Sensorhals 4 ist an einer ersten Schnittstelle 20 mit einem Rohr
9 oder Behälter verbunden, wobei die Schnittstelle 20 als eine Umformkante, eine
Steckdurchführung, eine Schraub- oder eine Schweißverbindung ausgeführt sein
kann (S. 9 Anspr. 6). Der anstelle des Rohres 9 eingesetzte Behälter kann
abgeschlossen oder offen, z.B. ein Tank oder ein Becken, sein (Abs. [0056]).
Zwar ist in der D10 angegeben, dass die Schnittstelle 20 als Schweißverbindung
ausgeführt sein kann, jedoch wird in der D10 an keiner Stelle die Art der Dichtung
an der Schnittstelle genannt. Damit offenbart die D10 keine Schweißdichtung, mithin
auch nicht die Merkmale N3 bis N5.
cc) Auch die Gebrauchsmusterschrift DE 160 42 53 U (D13) nimmt nicht alle
Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 vorweg.
Die D13
offenbart
eine Membran-Schweißdichtung
für Hochdruck-
Flanschverbindungen in Rohrleitungen, die in der nachfolgend wiedergegebenen
Figur der D13 dargestellt ist.
D13 Figur
Die Figur zeigt eine Membran-Schweißdichtung, bestehend aus zwei Dichtringen 1
und 2, die zwischen den Dichtflächen 3 und 4 von Flanschen 5 und 6 angeordnet
sind. Die Dichtringe 1 und 2 sind an den Außenkanten 13 und 14 miteinander und
an den Innenkanten mit den jeweils anliegenden Flanschen 5 und 6 druckdicht
verschweißt mittels der Schweißnähte 11, 12, 15 (S. 2 Anspr. 1, S. 1 - 2
seitenübergreifender Abs.).
Die D13 offenbart keine Sensoranordnung entsprechen Merkmal N1. Damit kann
es dahingestellt bleiben, ob einer der beiden Flansche 5 und 6 Teil eines
Prozessanschlusses entsprechend Merkmal N2 ist.
Die Dichtringe 1 und 2 stellen eine erste und eine zweite Dichtungshälfte im Sinne
des Merkmals N4a dar, die durch die die Schweißnähte 11 und 12 jeweils einstückig
mit einem der Anschlüsse bzw. Flansche 5 oder 6 im Sinne des Merkmals N3
ausgebildet sind. Ob die Dichtringe 1 und 2 mit den Flanschen 5 und 6 spaltfrei und
vollflächig integriert sind, wie dies Merkmal N4b fordert, kann offen bleiben. Denn
jedenfalls offenbart die D13 nicht, dass einer der als Anschluss fungierenden
Flansche 5 oder 6 mit der Schweißdichtung 3, 4 einstückig ausgeführt, also
monolithisch entsprechend dem fachmännischen Verständnis des Merkmals N4c
ausgeführt ist.
b) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
aa) Ausgehend von dem Datenblatt D15 kann der Fachmann nicht
in
naheliegender Weise – auch unter Einbeziehung der Lehren der DIN EN 1092-
1:2002-06 (D16) und dem Produktkatalog IDT Dichtungen (D9) – zum
Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gelangen.
Zwar ist in der Tabelle „Prozessanschluss, Flansch“ auf Seite 3 von D15
angegeben, dass die Flansche „In Anlehnung an DIN EN 1092-1“ ausgeführt sein
können, wobei D15 darüber hinaus keine konkreteren Hinweise zur Ausgestaltung
der Flansche für den Prozessanschluss gibt. Dies könnte den Fachmann dazu
veranlassen, sich in der genannten Norm zu informieren, welche Ausgestaltungen
diese in D15 nicht näher konkretisierten Dichtungen und Flansche aufweisen
können.
Im Teil „Informationen und nationale Ergänzungen zu DIN EN 1092-1“ der DIN EN
1092-1:2002-06
(D16) bekommt der Fachmann auf Seite 5 mehrere
Dichtungsalternativen vorgeschlagen. Als eine mögliche Dichtungsart nennt die
D16 unter NA.7 eine Membran-Schweißdichtung gemäß DIN 2695. Die konstruktive
Ausgestaltung von Schweißdichtung nach DIN 2695:2002 findet der Fachmann auf
Seite 106 des Produktkatalogs der Firma IDT Dichtungen (D9), die nachfolgend
wiedergegeben ist. In der Beschreibung auf Seite 106 (linke Spalte) der D9 ist
erläutert, dass Schweißringdichtungen aus zwei identischen gefertigten Ringhälften
bestehen, die auf die Flanschoberfläche aufgeschweißt und nach der Positionierung
der Flanschhälften miteinander verschweißt werden.
D9 Ausschnitt der Zeichnung auf Seite 106 rechte Spalte
Auch könnte der Hinweis in der D9 (S. 106 li. Sp.), dass bei Membran-
Schweißdichtungen und Schweißringdichtungen durch das Verschweißen der
Membran- bzw. Schweißringhälften eine dauerhafte und gasdichte Verbindung
hergestellt wird, und damit einerseits eine hohe Betriebssicherheit und -kontinuität
gewährleistet werde, anderseits es aber
immer noch möglich sei, die
Flanschverbindung durch Auftrennen der Dichtschweißnaht zu
lösen, den
Fachmann dazu veranlassen, eine solche Schweißdichtung auf den ihm aus der
D15 bekannten Druckmittler mit einem angebauten Manometer zu übertragen.
Durch
die Übertragung
einer Membran-Schweißdichtung
oder
einer
Schweißringdichtung nach D9 auf den Druckmittler nach D15 erhält der Fachmann
zwar eine Sensoranordnung mit einem Prozessanschluss und einer
Schweißdichtung. Jedoch bestehen die Schweißdichtungen nach D9 aus zwei
separaten Hälften, von denen der Fachmann eine Hälfte an die Dichtleiste des
Druckmittlers nach D15 anschweißen würde. Mithin erhielte der Fachmann auch bei
Übertragung einer der Schweißdichtungen nach D9 auf den Druckmittler nach D15
keine Schweißdichtung, die einstückig mit dem Prozessanschluss ausgeführt ist,
wie dies Merkmal N4c verlangt.
bb) Auch eine fachmännische Zusammenschau der Lehren nach D10 und D13
führt nicht zu einem Gegenstand, wie er im geltenden Patentanspruch 1
gekennzeichnet ist.
Selbst wenn der Fachmann Veranlassung hätte, ausgehend von dem aus D10
bekannten Feldgerät der Prozessmesstechnik nach einer geeigneten Dichtung an
der Schnittstelle 20 zwischen dem Behälter 9 und dem Sensorhals 4 zu suchen, und
er dabei auf die Membranschweißdichtung nach D13 stößt, erhält er keinen
Gegenstand, der nach Merkmal N4c ausgebildet ist.
Denn wie oben zur Neuheit dargelegt, ist weder aus der D10 noch aus der D13 eine
einstückige, also monolithische Ausführung eines Prozessanschlusses mit einer
Schweißdichtung bekannt. Damit kann auch von keiner dieser Entgegenhaltungen
für sich oder in Kombination miteinander eine Anregung zu diesem Merkmal
entnommen werden.
Mithin ist auch keine Grundlage dafür gegeben, eine derartige monolithische
Ausführung als im Fachwissen und Fachkönnen des Fachmanns liegend
anzusehen, denn auch dann hätte das Bekannte dem Fachmann Anlass oder
Anregung geben müssen, um zu der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen (vgl.
BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - X ZR 82/20, Ls. b), Tz. 88 - Leuchtdiode; BGH, Urteil
vom 22. Januar 2013 - X ZR 118/11, Tz. 28 m. w. N. - [Werkzeugkupplung]).
cc) Die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen kommen der
Erfindung nicht näher als der vorstehend beurteilte Stand der Technik. Sie legen die
Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 daher gleichfalls nicht nahe.
c) Die Gegenstände der geltenden nebengeordneten Patentansprüche 2 und 3
werden jeweils vom geltenden Patentanspruch 1 getragen, da sie jeweils eine
Sensoranordnung umfassen, die zumindest die Merkmale des Patentanspruchs 1
aufweist.
III.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr war zurückzuweisen. Die
Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist gemäß § 80 Abs. 3 PatG anzuordnen,
wenn die Einbehaltung der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers einerseits
und der Staatskasse andererseits unbillig wäre. Billiges Ermessen ist für die
Entscheidung maßgebend, weil nach § 80 Abs. 3 PatG die Rückzahlung angeordnet
werden kann. Die Billigkeit der Rückzahlung kann sich aus der Sachbehandlung
durch das DPMA, dem Verhalten der Beteiligten oder der Vertreter oder sonstigen
Umständen ergeben, die eine Einbehaltung der Gebühr als unbillig erscheinen lässt
(vgl. Schulte, PatG, 11. Auflage, 2022, § 80 Rn. 115). Diese Voraussetzungen
liegen nicht vor, weil insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und
sonstige Verfahrensfehler des DPMA aus der Amtsakte nicht ersichtlich sind.
1. Der
Vortrag
der
Beschwerdeführerin,
wonach
Teile
des
Zurückweisungsbeschlusses des DPMA auf Argumenten beruhten, zu denen in der
Anhörung keine Äußerung möglich gewesen sei, lässt sich aus der Amtsakte nicht
entnehmen. Gemäß dem Protokoll der Anhörung vom 25. November 2022 (im
Folgenden: „Protokoll“) wurden die Druckschriften D10, D11, D12 und D13 zwar erst
im Rahmen der Anhörung eingeführt. Aus dem Protokoll ist nicht ersichtlich, dass
sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung nicht hinreichend mit den
neu eingeführten Druckschriften befassen konnte. So geht aus dem Protokoll
beispielsweise kein Antrag auf Vertagung der Anhörung durch die
Beschwerdeführerin hervor. Auch der Vortrag der Beschwerdeführerin, der
Beschluss der Prüfungsstelle sei auf Kombinationen dieser neuen Druckschriften
gestützt worden, die in der Anhörung so nicht thematisiert wurden, findet im
Protokoll keinen Niederschlag.
2. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, zu ihren wesentlichen Argumenten sei
während der Anhörung nicht Stellung genommen worden, führt dies nicht zur
Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Zunächst ist dieses Vorbringen anhand der
Akte und insbesondere des Protokolls für den Senat nicht nachvollziehbar. Im
Übrigen geht das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht so weit, dass Gerichte bzw.
Behörden den Verfahrensbeteiligten jeweils vor der Sachentscheidung ihre
endgültige Auffassung offenzulegen hätten (vgl. Benkard, Patentgesetz, 12.
Auflage, 2023, § 80 Rn. 26).
3. Weiterhin muss der gem. § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG am Ende der Anhörung
verkündete Beschluss entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht
mit einer Begründung versehen werden. Ein Beschluss wird durch Verlesen des
Tenors verkündet. Die Gründe können, müssen jedoch nicht mitgeteilt werden (vgl.
Schulte, Patentgesetz, 11. Auflage, 2022, § 47 Rn. 34). Der verkündete Beschluss
ist jedoch in der Niederschrift aufzunehmen, was vorliegend geschehen ist.
4. Schließlich ist für den Senat mit Blick auf das Protokoll auch kein Verstoß gegen
§ 46 Abs. 2 PatG ersichtlich. Die Vorschriften nach § 46 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m.
musste das vorliegende Protokoll der Beschwerdeführerin auch nicht zur
Unterschrift vorgelegt werden.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Rothe
Schenk
Herbst
Berner