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BPatG Beschluss vom 17.06.2024 – 35 W (pat) 403/23

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:170624B35Wpat403.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 403/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2017 105 584

ECLI:DE:BPatG:2024:170624B35Wpat403.23.0

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 17. Juni 2024 im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis 30. April 2024 eingereicht werden konnten, unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Metternich sowie der Richter Dipl.-Ing. Rippel und Dipl.-Ing. Brunn

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. November 2022 aufgehoben.

2.

Das Streitgebrauchsmuster wird gelöscht, soweit es über die Fassung

der Schutzansprüche 1 – 13 gemäß neuem Hauptantrag vom 7. Juli 2023 hinausgeht.

3.

Im Übrigen wird die Sache wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

4.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

I.

Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2017 105 884

(i. F.: Streitgebrauchsmuster).

Das Streitgebrauchsmuster, welches ein Kindersitzsystem, umfassend ein Sitzelement sowie eine auf einem Kraftfahrzeugsitz anbringbare Basis, betrifft, ist am

14. September 2017 angemeldet worden. Mit der Anmeldung hat die Antragsgegnerin die Aussetzung der Eintragung und Bekanntmachung auf 15 Monate beantragt. Es ist am 17. Dezember 2018 mit den Schutzansprüchen 1 – 12, von denen

die Schutzansprüche 1 – 4 selbständige Ansprüche und die Schutzansprüche 5 –

12 abhängige Ansprüche sind, und der Bezeichnung „Kindersitzsystem, umfassend

ein Sitzelement sowie eine auf einem Kraftfahrzeugsitz anbringbare Basis“ eingetragen und am 24. Januar 2019 veröffentlicht worden. Es ist in Kraft.

Der von der Antragstellerin am 11. März 2021 gestellte, streitgegenständliche Löschungsantrag ist auf die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters gerichtet. Die Antragstellerin stützt ihren Löschungsantrag auf den Löschungsgrund

der fehlenden Schutzfähigkeit. Mit dem Löschungsantrag und im weiteren Verfahren hat die Antragstellerin mehrere Entgegenhaltungen in das Verfahren eingeführt,

und zwar sowohl druckschriftliche Entgegenhaltungen, als auch mehrere, aus ihrer

Sicht relevante Vorbenutzungen. Nach Auffassung der Antragstellerin seien die Gegenstände der selbständigen Schutzansprüche 1 – 4 nicht ausführbar offenbart,

vom Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen und durch den Stand

der Technik auch nahegelegt.

Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 22. März 2021 zugestellt worden.

Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 12. April 2021, eingegangen am

selben Tag, widersprochen und ihren Widerspruch mit Schriftsatz vom 27. August 2021 begründet. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand der selbständigen Schutzansprüche 1 – 4 ausführbar und auch im Übrigen schutzfähig sei, insbesondere neu sei und einen erfinderischen Schritt aufweise.

Mit der Widerspruchsbegründung hat die Antragsgegnerin einen Hilfsantrag 1 mit

geänderten Schutzansprüchen 1 – 12 eingereicht. Die Antragstellerin hat bezüglich

der Antragsfassung nach Hilfsantrag 1 unzulässige Erweiterung und ebenfalls fehlende Schutzfähigkeit gerügt.

Mit Zwischenbescheid vom 25. Februar 2022 hat die Gebrauchsmusterabteilung

den Beteiligten als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass der Löschungsantrag voraussichtlich Erfolg haben werde. Insbesondere sei der Gegenstand der selbständigen Schutzansprüche 1, 2 und 3 vom Stand der Technik neuheitsschädlich getroffen, während der Gegenstand des Schutzanspruchs 4 keinen erfinderischen

Schritt aufweise. Auch der Gegenstand der geänderten Schutzansprüche 1 – 4 nach

Hilfsantrag 1 sei voraussichtlich als nicht schutzfähig zu beurteilen.

Mit ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2022 zum vorgenannten Zwischenbescheid hat die Antragsgegnerin einen Hilfsantrag 2 mit weiter geänderten Schutzansprüchen 1 – 13 eingereicht.

In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 15. November 2022 hat die Antragsgegnerin weitere Hilfsanträge 3 und – nach Erörterung des

Sach- und Streitstands – 3a mit jeweils geänderten Anspruchsfassungen eingereicht. Die Antragstellerin hat weiter die (vollumfängliche) Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Löschungsantrags beantragt und das Streitgebrauchsmuster hilfsweise im Umfang

des Hilfsantrags 3a mit den geänderten Schutzansprüchen 1 – 8 verteidigt.

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2022 verkündetem Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster gelöscht, soweit es über die Fassung nach Hilfsantrag 3a vom 15. November 2022 hinausgeht,

den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen, von den Kosten 25% der Antragstellerin und 75% der Antragsgegnerin auferlegt sowie den Gegenstandswert

des Löschungsverfahrens auf 125.000,- € festgesetzt. Sie hat diesen Beschluss im

Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Gegenstand der Anspruchsfassung nach Hauptantrag (eingetragene Schutzansprüche) sei zwar ausführbar. Der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 sei jedoch von der Entgegenhaltung E5 (US 7,073,859 B1) neuheitsschädlich vorweggenommen worden. Die eingetragenen Nebenansprüche und Unteransprüche seien als Teil eines einheitlichen Antrags ebenfalls nicht rechtsbeständig. Im Umfang der Fassung nach Hilfsantrag 3a habe das Streitgebrauchsmuster

jedoch Bestand. Ausführbarkeit sei gegeben. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3a sei im Übrigen schutzfähig. Er sei neu, insbesondere

von den Entgegenhaltungen E1 (US 2005/026064 A1) und E2 (JP H051579 U) nicht

vorweggenommen worden, und ausgehend von der E1 und der E2 auch nicht nahegelegt. Der Gegenstand des selbständigen Schutzanspruchs 2 nach Hilfsantrag

3a sei ebenfalls schutzfähig, da er vom Stand der Technik nicht neuheitsschädlich

getroffen und von diesem auch nicht nahegelegt werde. Der festgesetzte Gegenstandswert entspreche dem Regel-Gegenstandswert im gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren.

Der Beschluss ist der Antragstellerin am 24. November 2022 und der Antragsgegnerin am 28. November 2022 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom

28. Dezember 2022, eingegangen mit einer Einzugsermächtigung am selben Tag

und – nach Fristverlängerung - begründet mit Schriftsatz vom 7. Juli 2023.

In der Beschwerdeschrift vom 28. Dezember 2022 hat die Antragsgegnerin zunächst die „Aufrechterhaltung des Streitgebrauchsmusters in der eingetragenen

Fassung“ beantragt. Mit Beschwerdebegründung vom 7. Juli 2023 hat sie neue Anträge eingereicht, und zwar einen neuen Hauptantrag mit geänderten Schutzansprüchen 1 – 13 sowie die neuen Hilfsanträge 1 - 3 mit jeweils weiter geänderten

Schutzansprüchen 1 – 13. Der Gegenstand der Anspruchsfassungen nach neuem

Hauptantrag und den neuen Hilfsanträgen sei jeweils zulässig und ausführbar offenbart. Insoweit seien auch Neuheit, insbesondere gegenüber den Entgegenhaltungen E1, E2, E5, E14 (WO 2015/025432 A1) und den von der Antragstellerin behaupteten Vorbenutzungen, und das Vorliegen eines erfinderischen Schritts gegeben.

Die Antragsgegnerin beantragt nunmehr (sinngemäß),

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 15. November 2022 aufzuheben und den Löschungsantrag

gegen das Streitgebrauchsmuster 20 2017 105 884 im Umfang der Anspruchsfassung nach neuem Hauptantrag vom 7. Juli 2023, hilfsweise im Umfang der Schutzansprüche nach einem der neuen Hilfsanträge 1 – 3 vom

7. Juli 2023 zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt gemäß Beschwerdeerwiderung vom 18. Oktober 2023

sowie weiterem Schriftsatz vom 30. April 2024 (sinngemäß),

die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Anspruchsfassungen nach Hauptantrag unzulässig erweitert seien und ihr Gegenstand jeweils auch nicht ausführbar

sei. Sie rügt ferner fehlende Schutzfähigkeit, und zwar sowohl fehlende Neuheit, als

auch fehlenden erfinderischen Schritt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 4. März 2024 hat der Senat die Beteiligten darauf

hingewiesen, dass der Senat nach vorläufiger Auffassung die Tendenz habe, die

Anspruchsfassungen nach neuem Hauptantrag und den neuen Hilfsanträgen für

zulässig zu erachten. Da die Gebrauchsmusterabteilung über die Schutzfähigkeit

dieser Anspruchsfassungen in der Sache noch nicht entschieden habe, komme eine

Zurückverweisung an das DPMA in Betracht. Bei der Kostenentscheidung könne

§ 97 Abs. 2 ZPO einschlägig sein. Ferner hat der Senat die Beteiligten gefragt, ob

Einverständnis mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehe.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 25. März 2024, eingegangen am selben Tag, ihr Einverständnis mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Hinsichtlich der Kostenentscheidung hält sie § 97 Abs. 2 ZPO für nicht einschlägig, da

es sich bei den geänderten Anspruchsfassungen nicht um neues Vorberingen handele und sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht in der Lage gewesen sei, die Anspruchsfassungen nach neuem Hauptantrag und neuen Hilfsanträgen 1 – 3 einzureichen.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 22. März 2024, eingegangen am selben

Tag, ihr Einverständnis mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Mit weiterem Schriftsatz vom 30. April 2024 hat sie hinsichtlich der Kostenentscheidung die

Auffassung vertreten, dass der neue Hauptantrag und die neuen Hilfsanträge 1 – 3

ein neues Vorbringen darstellten, welches die Antragsgegnerin auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung hätte vorlegen können.

Mit Beschluss vom 2. April 2023 hat der Senat angeordnet, dass im schriftlichen

Verfahren entschieden wird und Schriftsätze bis 30. April 2024 eingereicht werden

können.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäß unter Zahlung der Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin führt mit Blick auf die nunmehr

maßgebende Fassung nach Hauptantrag vom 7. Juli 2023 zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche

Patent- und Markenamt zur weiteren Prüfung und Entscheidung.

1.

Der Senat kann nach beiderseits von den Beteiligten erklärtem Einverständnis im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 18 Abs.

2 Satz 1 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG, 128 Abs. 2 ZPO), wobei die zum Zeitpunkt des

Ablaufs der in Ziffer 2 des Senatsbeschlusses vom 2. April 2024 bestimmten Schriftsatzfrist (hier: 30. April 2024) vorliegenden Sachanträge maßgebend sind.

2.

Die Antragsgegnerin hat dem streitgegenständlichen Löschungsantrag form-

und fristgerecht widersprochen, so dass das Löschungsverfahren mit inhaltlicher

Prüfung der von der Antragstellerin geltend gemachten Löschungsgründe durchzuführen war (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GebrMG).

3.

Gemäß der nach Ziffer 1. maßgebenden Antragslage zum 30. April 2024 verteidigt die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster nicht mehr, wie noch in der

mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung vom 15. November

2022, in der eingetragenen Fassung, sondern nur noch im Umfang der zulässigen

(siehe dazu unten Ziff. 5) Anspruchsfassung gemäß neuem Hauptantrag vom

7. Juli 2023 mit geänderten Schutzansprüche 1 – 13. Im darüberhinausgehenden

Umfang ist das Streitgebrauchsmuster entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG

ohne inhaltliche Prüfung zu löschen, da insoweit von einer entsprechenden Teilrücknahme des Widerspruchs gegen den Löschungsantrag auszugehen ist.

4.

Die dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung betrifft ein Kindersitzsystem, umfassend ein Sitzelement sowie eine auf einem Kraftfahrzeugsitz

anbringbare Basis (Abs. 0001 der Gebrauchsmusterschrift, i. F.: GS.) Aus dem

Stand der Technik bekannte Kindersitze (die GS. benennt insoweit die DE 20 2016

104 181) würden hinsichtlich ihrer Flexibilität als verbesserungswürdig angesehen.

Aufgabe der Erfindung sei daher, ein Kindersitzsystem vorzuschlagen, das in seiner

Anwendung vergleichsweise flexibel ist und insbesondere, auf möglichst zuverlässige und sichere Art und Weise, eine Veränderung der Ausrichtung eines Sitzelementes ermöglicht (vgl. Abs. 0002 – 0003 GS.).

4.1. Die Anspruchsfassung nach Hauptantrag vom 7. Juli 2023 umfasst die geänderten Schutzansprüche 1 – 13.

4.1.1. Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag lautet mit einer Merkmalsgliederung

und optischer Hervorhebung der Änderungen gegenüber dem eingetragenen

Schutzanspruch 1 wie folgt:

M1.1

Kindersitzsystem, umfassend

M1.2

zumindest ein erstes Sitzelement (11a) und

M1.2.1

ein zweites Sitzelement (11b), nämlich eine Babyschale,

M1.3

eine, auf einem Fahrzeugsitz anbringbare, Basis (10), wobei die Basis

(10)

M1.4

ein Sockelelement (13) sowie

M1.5

ein Drehelement (14) aufweist,

M1.6

wobei zumindest das Drehelement (14) mindestens eine Befestigungseinrichtung (18a- 18d) zur Befestigung des ersten Sitzelementes (11a)

aufweist,

M1.6.1 wobei die Befestigungseinrichtung ein oder mehrere Riegelelemente

aufweist, nämlich einen oder mehrere Haken zum Umgreifen einer oder

mehrerer an dem Sitzelement angebrachter Stangen,

M1.7

wobei das Drehelement (14) auf dem Sockelelement (13) um mindestens 360° rotierbar angeordnet ist derart, dass das Drehelement (14)

zusammen mit dem ersten Sitzelement (11) gegenüber dem Sockelelement (13) zur Änderung einer Ausrichtung des ersten Sitzelementes

(11a) rotierbar ist,

M1.8

wobei mindestens eine Vorwärts- und mindestens ein Rückwärtsausrichtung einstellbar und arretierbar ist,

M1.9

wobei eine Neigung des ersten Sitzelementes veränderbar ist,

wobei das Sitzelement (11a) von der Basis (10) entfernbar ist.

M1.10 wobei sowohl das erste als auch das zweite Sitzelement auf der Basis

montierbar und von dieser entfernbar sind,

M1.11 wobei mindestens eine erste und/oder mindestens eine zweite Verriegelungseinrichtung zum Lösen bzw. Herstellen einer Arretierung einer

Ausrichtung des Sitzelementes und des Drehelementes (14) vorgesehen ist bzw. sind,

M1.11.1 wobei die erste und /oder zweite Verriegelungseinrichtung manuell,

nämlich über eine Handbetätigungseinrichtung, insbesondere über

eine manuelle Schiebe-, Zug-, Druck und/oder Drehbetätigungseinrichtung, betätigbar ist bzw. sind.

Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich von der eingetragenen Fassung mithin durch die neu eingefügten Merkmale 1.2.1, 1.6.1, 1.8, 1.9, 1.10, 1.11

und 1.11.1 sowie eine geänderte (ergänzte) Fassung des Merkmals 1.7.

4.1.2. Der nebengeordnete Schutzanspruch 2 nach Hauptantrag lautet mit einer

Merkmalsgliederung und optischer Hervorhebung der Änderungen gegenüber dem

eingetragenen Schutzanspruch 2 wie folgt:

M2.1 Kindersitzsystem, insbesondere nach Anspruch 1, umfassend

M2.2

zumindest ein erstes Sitzelement (11a),

M2.3

ein zweites Sitzelement (11b) und

M2.4

eine, auf einem Fahrzeugsitz anbringbare, Basis (10) zur nicht-gleichzeitigen Aufnahme der Sitzelemente (11a, 11b),

M2.5a wobei zumindest das erste Sitzelement (11a) gegenüber der Basis (10)

oder

M2.5b einem/dem Sockelelement (13) der Basis (10) von einer ersten Ausrichtung in eine zweite, von der ersten Ausrichtung abweichende, Ausrichtung rotierbar ist

M2.6a wobei eine entsprechende Rotation des zweiten Sitzelementes (11b) gegenüber der Basis (10) verhindert ist oder

M2.6b zumindest im Vergleich zur Rotation des ersten Sitzelementes (11a) eingeschränkt ist.

Schutzanspruch 2 nach Hauptantrag unterscheidet sich von der eingetragenen Fassung somit nur durch eine geänderte (ergänzte) Fassung des Merkmals 2.4.

4.1.3. Der nebengeordnete Schutzanspruch 3 nach Hauptantrag lautet mit einer

Merkmalsgliederung und optischer Hervorhebung der Änderungen gegenüber dem

eingetragenen Schutzanspruch 3 wie folgt:

M3.1 Kindersitzsystem, insbesondere nach einem der vorhergehenden

Ansprüche,

M3.2 umfassend zumindest ein erstes Sitzelement (11a), ein zweites Sitzelement (11b) und eine, auf einem Fahrzeugsitz anbringbare, Basis (10) zur

nicht-gleichzeitigen Aufnahme der Sitzelemente (11a, 11b),

M3.3 wobei das erste und/oder das zweite Sitzelement (10) gegenüber der Basis (10) oder einem/dem Sockelelement (13) der Basis (10) einstellbar ist,

insbesondere von einer ersten Ausrichtung in eine zweite, von der ersten

Ausrichtung abweichende, Ausrichtung rotierbar ist,

M3.4 wobei eine Handbetätigungseinrichtung (19) für eine Verriegelungseinrichtung (18a, 18b) zur Freigabe und/oder Blockierung der Einstellung, insbesondere der Rotation zugänglich ist, wenn das zweite Sitzelement (11b)

auf der Basis (10) montiert ist, nicht aber zugänglich ist, wenn das erste

Sitzelement (11a) auf der Basis (10) montiert ist, und/oder

M3.5 wobei mindestens eine/die Verriegelungseinrichtung (18a, 18b) zur Freigabe und/oder Blockierung der Einstellung, insbesondere Rotation vorgesehen ist, die durch das erste Sitzelement (11a), insbesondere ein Verändern einer Neigung des ersten Sitzelementes (11a), nicht aber durch das

zweite Sitzelement (11b), insbesondere nicht durch Verändern einer Neigung des zweiten Sitzelementes (11b), das ggf. hinsichtlich seiner Neigung nicht veränderbar ist, betätigbar ist.

Schutzanspruch 3 nach Hauptantrag unterscheidet sich folglich von der eingetragenen Fassung durch eine Änderung/Ergänzung des Merkmals 3.2 und Streichung

des optionalen/alternativen Merkmals 3.5.

4.1.4. Der nebengeordnete Schutzanspruch 4 nach Hauptantrag baut nicht auf dem

eingetragenen Schutzanspruch 4 auf, sondern auf dem eingetragenen Schutzanspruch 3 mit Übernahme der Merkmale 3.1 – 3.3 nunmehr als Merkmale 4.1 bis 4.3

und dem optionalen/alternativen Merkmal 3.5 (nunmehr als Merkmal 4.5 bezeichnet) und kann wie folgt gegliedert werden (wieder mit optischer Hervorhebung der

Änderungen gegenüber dem eingetragenen Schutzanspruch 3):

M4.1

Kindersitzsystem, insbesondere nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

M4.2

umfassend zumindest ein erstes Sitzelement (11a), ein zweites Sitzelement (11b) und eine, auf einem Fahrzeugsitz anbringbare, Basis

(10) zur nicht-gleichzeitigen Aufnahme der Sitzelemente (11a, 11b),

M4.3

wobei das erste und/oder das zweite Sitzelement (10) gegenüber der

Basis (10) oder einem/dem Sockelelement (13) der Basis (10) einstellbar ist, insbesondere von einer ersten Ausrichtung in eine zweite,

von der ersten Ausrichtung abweichende Ausrichtung rotierbar ist,

wobei eine Handbetätigungseinrichtung (19) für eine Verriegelungseinrichtung (18a, 18b) zur Freigabe und/oder Blockierung der Einstellung, insbesondere der Rotation zugänglich ist, wenn das zweite Sitzelement (11b) auf der Basis (10) montiert ist, nicht aber zugänglich

ist, wenn das erste Sitzelement (11a) auf der Basis (10) montiert ist,

und/oder

M4.5

wobei mindestens eine/die Verriegelungseinrichtung (18a, 18b) zur

neu

Freigabe und/oder Blockierung der Einstellung, insbesondere Rotation vorgesehen ist,

die durch das erste Sitzelement (11a), insbesondere ein Verändern

der Neigung des ersten Sitzelementes (11a), nicht aber durch das

zweite Sitzelement (11b), insbesondere nicht durch ein Verändern der

Neigung des zweiten Sitzelementes (11b), das ggf. hinsichtlich seiner

Neigung nicht veränderbar ist, betätigbar ist.

4.1.5. Der abhängige Schutzanspruch 5 nach Hauptantrag baut auf dem in der eingetragenen Fassung nebengeordneten Schutzanspruch 4 auf und kann wie folgt

gegliedert werden, wobei die Änderungen gegenüber dem eingetragenen Schutzanspruch 4 wiederum optisch hervorgehoben sind:

M5.1 Kindersitzsystem, insbesondere nach einem der vorhergehenden Ansprüche, umfassend

zumindest ein erstes Sitzelement und

eine auf einem Fahrzeugsitz anbringbare, Basis (10),

M5.2 wobei die Basis (10) ein Stütz- und/oder Stabilisierungselement, insbesondere eine Stütz- und/oder Stabilisierungsfinne (15) aufweist, zum Stützen

und/oder Stabilisieren des Sitzelementes, wenn sich dieses auf der Basis

(10) befindet.

M5.3 so dass eine Tragestruktur des Sitzelementes (11) zumindest teilweise

durch die Finne bereitgestellt wird.

4.1.6. Die Schutzansprüche 6 – 13 nach Hauptantrag sind abhängige Ansprüche,

die den eingetragenen Schutzansprüchen 5 – 12 entsprechen.

4.2. Ausgehend vom o.g. Gegenstand und von der o.g. Aufgabe des Streitgebrauchsmusters ist als zuständiger Fachmann ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der über mehrjährige Erfahrung bei der Entwicklung von Kindersitzsystemen für Kraftfahrzeuge verfügt.

4.3. Der Senat legt den Schutzansprüchen folgendes Verständnis zugrunde:

Der Streitgegenstand betrifft nach den Merkmalen M1.1 bis M1.5 des Schutzanspruchs 1 ein Kindersitzsystem, das zumindest ein erstes Sitzelement und zudem

auch ein zweites Sitzelement in Form einer Babyschale sowie eine auf einem Fahrzeugsitz anbringbare Basis, mit Sockel- und Drehelement umfasst. Wie das Merkmal M1.10 hierzu ergänzend festlegt sind sowohl das erste als auch das zweite

Sitzelement, nämlich die Babyschale, auf der Basis montierbar und von dieser entfernbar.

Zur Befestigung des ersten Sitzelementes hat das Drehelement mindestens eine

Befestigungseinrichtung, die ein oder mehrere Riegelelemente in Form eines oder

mehrerer Haken zum Umgreifen einer oder mehrerer an dem Sitzelement angebrachter Stangen umfasst.

Das Drehelement ist auf dem Sockelelement um mindestens 360° rotierbar angeordnet derart, dass das Drehelement zusammen mit dem ersten Sitzelement gegenüber dem Sockelelement zur Änderung einer Ausrichtung des ersten Sitzelementes rotierbar ist. Dadurch ist gemäß Merkmal M1.8 mindestens eine Vorwärts-

und mindestens ein Rückwärtsausrichtung einstellbar und arretierbar, also feststellbar. Wie die ergänzenden Ausführungen in Absatz [0012] der GS. erläutern, erfolgt

diese Rotation zur Einstellung der Vorwärts- bzw. Rückwärtsausrichtung des ersten

Sitzelements um eine im wesentlichen senkrechte Achse.

Darüber hinaus ist gemäß Merkmal M1.9 auch eine Neigung des ersten Sitzelementes veränderbar, wobei das Streitgebrauchsmuster unter der Neigungsverstellung

nach den Ausführungen in Absatz [0012] der GS. eine Verkippung um eine im wesentlichen horizontale Achse zur Überführung des ersten Sitzelements von einer

Liege- in eine Sitzposition versteht.

Zum Lösen bzw. zum Herstellen einer Arretierung einer Ausrichtung des Sitzelementes und des Drehelementes sind nach den Merkmalen M1.11 und M1.11.1 mindestens eine erste und/oder mindestens eine zweite Verriegelungseinrichtung vorgesehen, die manuell, nämlich über eine Handbetätigungseinrichtung betätigbar

sind.

Die nebengeordneten Schutzansprüche 2 bis 4 betreffen jeweils ebenfalls ein Kindersitzsystem, das zumindest ein erstes Sitzelement und zudem auch ein zweites

Sitzelement sowie eine auf einem Fahrzeugsitz anbringbare Basis umfasst, wobei

die Basis zur nicht-gleichzeitigen Aufnahme der Sitzelemente vorgesehen ist. Die

ersten und zweiten Sitzelemente können demnach nicht gleichzeitig auf der Basis

montiert werden, sondern lediglich jeweils einzeln.

Nach den Merkmalen M2.5a und M2.5b des Schutzanspruchs 2 ist zumindest das

erste Sitzelement gegenüber der Basis oder einem Sockelelement der Basis von

einer ersten Ausrichtung in eine zweite, von der ersten Ausrichtung abweichende,

Ausrichtung rotierbar. Sofern das zweite Sitzelement auf der Basis montiert ist, soll

jedoch nach den Merkmalen M2.6a und M2.6b eine Rotation gegenüber der Basis

entweder ganz verhindert oder zumindest im Vergleich zur Rotation des ersten Sitzelementes eingeschränkt werden.

Nach den wortgleichen Merkmalen M3.3 bzw. M4.3 der Schutzansprüche 3 und 4

soll entweder das erste oder das zweite oder beide Sitzelemente gegenüber der

Basis oder einem/dem Sockelelement der Basis einstellbar sein, insbesondere kann

es von einer ersten Ausrichtung in eine zweite, von der ersten Ausrichtung abweichende Ausrichtung rotierbar sein.

Nach Merkmal 3.4 des Schutzanspruchs 3 ist eine Handbetätigungseinrichtung für

eine Verriegelungseinrichtung zur Freigabe und/oder Blockierung der Einstellung,

insbesondere der optionalen Rotation, zugänglich, wenn das zweite Sitzelement auf

der Basis montiert ist. Demgegenüber soll diese Verriegelungseinrichtung zur Freigabe und/oder Blockierung der Einstellung, insbesondere der optionalen Rotation

nicht zugänglich sein, wenn das erste Sitzelement auf der Basis montiert ist.

Nach Merkmal 4.4 des Schutzanspruchs 4 soll mindestens eine Verriegelungseinrichtung zur Freigabe und/oder Blockierung der Einstellung gemäß Merkmal 4.3,

vorgesehen sein, die durch das erste Sitzelement, insbesondere durch ein Verändern der Neigung des ersten Sitzelementes betätigbar sein soll. Demgegenüber soll

diese Betätigung der Verriegelungseinrichtung nicht möglich sein, wenn das zweite

Sitzelement montiert ist.

5.

Die Anspruchsfassung gemäß neuem Hauptantrag vom 7. Juli 2023 ist zulässig, da sie – was von Amts wegen zu prüfen ist - weder über den Offenbarungsgehalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen des Streitgebrauchsmusters hinausgeht, noch entsprechend § 4 Abs. 5 Satz 2 GebrMG den Gegenstand der eingetragenen Fassung erweitern. Zudem ist die Lehre des Streitgebrauchsmusters

auch ausführbar, so dass der Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit jedenfalls hierauf nicht gestützt werden kann.

5.1. Der Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung ist hinsichtlich der Anspruchsfassung nach Hauptantrag nicht gegeben.

5.1.1. Die Merkmale M1.1, 1.2, 1.3 bis 1.7 sowie 1.10 des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag entsprechend weitgehend den Merkmalen des ursprünglichen

Anspruchs 1. Die Ergänzungen im Merkmal 1.7 betreffen einerseits die erforderliche

Klarstellung, wonach sich das Merkmal M1.7– wie im ursprünglichen Anspruch 1

offenbart – nur auf das erste Sitzelement bezieht. Die weitere Ergänzung „um mindestens 360°“ ist im Absatz [0081] der Gebrauchsmusterschrift offenbart, nach der

das Drehelement grundsätzlich in einem 360°-Winkel gegenüber dem Sockelelement 13 rotiert werden kann. Unter einer „in einem 360° Winkel“ Rotierbarkeit versteht der Fachmann eine unbegrenzte Rotierbarkeit, so dass sich hieraus zwangsläufig auch eine Rotierbarkeit um einen Winkel erschließt, der mindestens 360° beträgt.

Das ergänzte Merkmal 1.2.1. ist im ursprünglichen Anspruch 5 oder im Absatz

[0026] offenbart.

Das ergänzte Merkmal 1.6.1 ist im Absatz [0035] der GS offenbart.

Das ergänzte Merkmal 1.8. ist in Absatz [0036] der GS offenbart.

Das ergänzte Merkmal 1.9 ist in Absatz [0012] der GS offenbart.

Das ergänzte Merkmal 1.10 ist in Absatz [0025] oder im ursprünglichen Anspruch 5

der GS offenbart.

Die ergänzten Merkmale 1.11 und 1.11.1 sind im Absatz [0049] oder im ursprünglichen Anspruch 9 der GS offenbart.

Die vorgenommenen Ergänzungen im Schutzanspruch 1 beschränken den ursprünglichen Anspruch 1 deutlich, da durch die Ergänzung der Merkmale nunmehr

ein 2. Sitzelement in Form der Babyschale erforderlich ist und entsprechend Merkmal 1.10 auf der Basis montier-/entfernbar ist, zudem nunmehr Riegelelemente entsprechend Merkmal 1.6.1 erforderlich sind, zudem nunmehr für das Drehelement

eine endlose Rotation (also um mindestens 360°) möglich sein muss, zudem nunmehr eine Ausrichtung sowie eine Neigung entsprechend der Merkmale 1.8 und 1.9

festgelegt wird und zudem nunmehr eine Verriegelungseinrichtung entsprechend

Merkmal 1.11 erforderlich ist.

Somit liegt eine deutliche Einschränkung des geltenden Schutzanspruchs 1 gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 der eingetragenen Fassung mit – wie vorstehend begründet – in der Beschreibung offenbarten Merkmalen vor und keinesfalls

eine Erweiterung oder Verallgemeinerung. Demzufolge liegt auch keine Schutzbereichserweiterung und auch kein Aliud vor.

Sämtliche eingefügten Merkmale sind zudem auch erfindungswesentlich offenbart,

weil sie entweder aus Merkmalen der ursprünglichen abhängigen Ansprüche stammen oder aber in der Beschreibung ausdrücklich als mögliche Ausführungsform beschrieben sind.

Nach gefestigter Rechtsprechung hat es der Inhaber in der Hand, ob er sein Patent/Gebrauchsmuster durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher Merkmale beschränkt, sofern mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung

dienen, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten

Erfolg fördern (BGHZ 110, 123 [126] = GRUR 1990, 432 = NJW 1990, 3270 Spleißkammer; Senat, GRUR 2005, 316 Fußbodenbelag). Dies ist nach Überzeugung des

Senats beim vorliegenden Fall in allen Punkten vollständig erfüllt.

5.1.2.

Der Schutzanspruch 2 gemäß Hauptantrag entspricht nahezu wörtlich

dem Anspruch 2 in der eingetragenen Fassung.

Die Ergänzung „zur nicht-gleichzeitigen Aufnahme der Sitzelemente (11a, 11b),“ ist

im Absatz [0020] der GS offenbart. Diese Ergänzung beschränkt den Gegenstand

des ursprünglichen Anspruchs 2 zweifelsfrei, weil nunmehr Kindersitzsysteme, bei

denen ein erstes Sitzelement gleichzeitig mit einem zweiten Sitzelement auf der

Basis montiert werden können, ausgeschlossen sind.

5.1.3. Der Anspruch 3 gemäß geltendem Hauptantrag entspricht nahezu wörtlich

dem Anspruch 3 in der eingetragenen Fassung, wobei lediglich das

im

ursprünglichen Anspruch mittels und/oder Kombination aufgeführte Merkmal 3.5

gestrichen wurde und die im Absatz [0020] der GS offenbarte sowie beschränkende

Ergänzung

„zur nicht-gleichzeitigen Aufnahme der Sitzelemente

(11a,

11b),“ aufgenommen wurde.

5.1.4. Der Anspruch 4 gemäß geltendem Hauptantrag entspricht der zweiten

und/oder Variante des ursprünglichen Anspruchs 3 in der eingetragenen Fassung,

wobei lediglich die im Absatz [0020] der GS offenbarte sowie beschränkende

Ergänzung

„zur nicht-gleichzeitigen Aufnahme der Sitzelemente

(11a,

11b),“ aufgenommen wurde.

5.1.5. abhängige Ansprüche

Der ursprünglich unabhängige Anspruch 4 wurde nunmehr als neuer, aber

abhängiger Anspruch 5 eingefügt und umfasst daher auch die Merkmale der

unabhängigen Schutzansprüche 1, 2, 3 oder 4 auf die er rückbezogen ist. Die

Offenbarung ergibt sich aus dem Wortlaut des ursprünglichen Anspruchs 4 bzw.

aus den Offenbarungsstellen der unabhängigen Schutzansprüche 1, 2, 3 oder 4 wie

vorstehend begründet. Durch den Rückbezug

auf die

unabhängigen

Schutzansprüche 1, 2, 3 oder 4 wird dieser Anspruch gegenüber der eingetragenen

Fassung deutlich eingeschränkt, so dass diese Änderung ohne weiteres zulässig

ist.

Das ergänzte Merkmal 5.3. des Anspruchs 5 ist in Absatz [0069] der GS offenbart.

Die abhängigen Ansprüche 6 bis 13 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 5

bis 12 mit entsprechenden angepassten Nummerierungen.

Aus dem Umstand, dass einzelne Teilmerkmale aus den ursprünglichen

Ansprüchen 5, 9 und 12 in den neuen Anspruch 1 aufgenommen wurden, diese

Teilmerkmale aber trotzdem in den jeweiligen Unteransprüchen verbleiben, ergibt

sich in Bezug auf Schutzanspruch 1 zweifelsfrei auch keine unzulässige

Erweiterung, sondern eine den Schutzbereich nicht ändernde oder erweiternde

Redundanz.

Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Auslegung der jeweiligen Ansprüche

ohne weiteres festzustellen, dass diese Teilmerkmale bezüglich Anspruch 1 bereits

enthalten sind und daher keine weitere Wirkung entfalten, während sie bezüglich

der übrigen unabhängigen (oder abhängigen) Ansprüche durchaus Wirkung

entfalten können.

5.2. Die einen Unterfall des Löschungsgrunds der fehlenden Schutzfähigkeit darstellende und von der Antragstellerin beanstandete mangelnde Ausführbarkeit ist

hinsichtlich der Anspruchsfassung nach Hauptantrag nicht gegeben.

Wie die vorstehenden Ausführungen zur Auslegung der Schutzansprüche belegen,

ist die Lehre des Streitgebrauchsmusters für den Fachmann ohne weiteres ausführbar. Ausführbar ist eine technische Lehre nach ständiger Rechtsprechung bereits

dann, wenn der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in den

Sachansprüchen beschriebenen Gegenstand herzustellen

Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der

Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (BGH GRUR

2013, 1121 – Halbleiterdotierung; GRUR 2010, 901 – polymerisierbare Zementmischung).

Wie bereits die Gebrauchsmusterabteilung völlig zutreffend ausgeführt hat, ist es

dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens ohne weiteres möglich, eine Drehbarkeit des Drehelements auf dem Sockel und gleichzeitig Befestigungsmittel nach

Art der genannten Rastmechanismen vorzusehen. Entgegen der Auffassung der

Antragstellerin bedarf es hierzu auch keiner Schnittzeichnungen oder genauer Baupläne, wie beispielsweise die Darstellung der inneren Mechanik.

Auch liegt das Vorsehen einer Befestigungseinrichtung zur Befestigung des Sitzelementes im Rahmen des fachmännischen Könnens. Unter Zuhilfenahme der Beschreibung (Abs. [0081], [0082] der GS.) und der Figur 1 kann der Fachmann durch

Verwendung einer vertikalen Drehachse und der angegebenen Befestigungseinrichtungen zur Aufnahme einer Stange des Sitzelementes die genannten Verbindungen nachvollziehen. Ferner liegt auch das Entfernen des Sitzelementes von der

Basis bei gleichzeitiger Drehbarkeit des Drehelementes auf dem Sockel im Rahmen

des fachmännischen Könnens (Abs. [0033] – [0035], [0082] der GS.).

Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass ein breiter Schutzbereich nicht gerechtfertigt sei, so betrifft das nicht die mangelnde Ausführbarkeit, sondern allenfalls die

Schutzfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik.

Unzutreffend ist weiterhin die Auffassung der Antragstellerin, dass bei und/oder

Kombinationen alle Varianten gleichzeitig ausführ- bzw. implementierbar sein sollen. Vielmehr ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für

eine ausführbare Offenbarung nicht notwendig, dass sämtliche vom Patentanspruch umfassten Ausführungsformen für den Fachmann ausführbar offenbart sind

(BGH GRUR 2003, 223 – Kupplungsvorrichtung II; EPA Beschluss vom

19. März 2013, T 553/11). Es reicht aus, dass die Gesamtoffenbarung des Patents

dem Fachmann zumindest einen praktisch gangbaren Weg aufzeigt, die beanspruchte Lehre auszuführen (BGH GRUR 2015, 472 – Stabilisierung der Wasserqualität; GRUR 2013, 272 – Neutrale Vorläuferzellen; siehe bereits GRUR 2001,

803 – Taxol). Ebenso muss – abweichend von der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA (vgl. hierzu Teschemacher in Singer/Stauder EPÜ, 7. Aufl.,

Art. 83 EPÜ Rdn. 24; Schäfers/Wieser/Kinkeldey in Benkard EPÜ, 3. Aufl., Rdn. 67

m. w. N.) – eine Ausführbarkeit nicht über die gesamte Anspruchsbreite (BGH

GRUR 2010, 414 – Thermoplastische Zusammensetzung) bestehen.

Die Lehre des Streitgebrauchsmusters ist daher ohne weiteres ausführbar.

Auch die abhängigen Ansprüche weisen keine nach BGH „Fugenband“ zu beanstandende Unklarheit auf. Denn die Schutzansprüche 6 (früher 5) und 10 (früher 9)

sind nicht nur auf Schutzanspruch 1 rückbezogen, sondern insbesondere auch auf

die weiteren selbständigen Schutzansprüche 2, 3 und 4, in die die in Schutzanspruch 1 aufgenommenen Merkmale aus den Schutzansprüchen 6 (früher 5) und

10 (früher 9) nicht aufgenommen sind. Bei einer gebotenen Auslegung entsteht

keine „Doppelung“ in Bezug auf Schutzanspruch 1, sondern eine den Schutzbereich

in Bezug auf Schutzanspruch1 nicht ändernde oder erweiternde Redundanz.

6.

Über das Vorliegen des von der Antragstellerin weiter geltend gemachten

Löschungsgrunds der fehlenden Schutzfähigkeit wegen aus Sicht der Antragstellerin fehlender Neuheit bzw. fehlenden erfinderischen Schritts hat die Gebrauchsmusterabteilung hinsichtlich des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters nach neuem

Hauptantrag noch nicht entschieden. Die Entscheidung über diese Frage setzt eine

komplexe und umfangreiche Prüfung des vorliegenden Sach- und Streitstands und

vor allem des umfangreichen, im Verfahren befindlichen Stands der Technik einschließlich behaupteter Vorbenutzungen sowie auch der Frage, ob es hierzu noch

weiteren Sachvortrags der Beteiligten bedarf, und möglicherweise eine Beweisaufnahme erforderlich ist, voraus. Vor diesem Hintergrund ist es in Abwägung von Aspekten der Verfahrensökonomie einerseits und des Instanzverlustes andererseits

angebracht, dass der Senat insoweit nicht selbst entscheidet, sondern gemäß §§ 18

Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG die Sache zur weiteren Prüfung

und Entscheidung an das DPMA zurückverweist (zur Zurückverweisung an das

DPMA beim Erfordernis weiterer Aufklärungsmaßnahmen vgl. Benkard, Patentgesetz, 12. Aufl., § 79, Rn. 33, 35).

7.

Da nach der Zurückverweisung an das DPMA die Prüfung und Entscheidung

über den Hauptantrag durch die Gebrauchsmusterabteilung vorgreiflich ist, ist offen,

ob es auf die Hilfsanträge 1 – 3 ankommt. Daher sind zu den Antragsfassungen

nach den neuen Hilfsanträgen 1 – 3 seitens des Senats keine weiteren Ausführungen veranlasst.

8.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 2

GebrMG, 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97 Abs. 2 ZPO der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Die Einreichung neuer, geänderter Anspruchsfassungen stellt ein neues Vorbringen

i.S.d. § 97 Abs. 2 ZPO dar. Auch wenn es sich um Anspruchsfassungen mit Merkmale handelt, die aus den bereits verfahrensgegenständlichen Anspruchsfassungen abgeleitet und – wie ausgeführt (s.o. Ziff. 5.1.) – aus der Ursprungsoffenbarung

bekannt sind, hat die Antragsgegnerin die nunmehr beschwerdegegenständlichen

Anspruchsfassungen als solche erstmals in der Beschwerdeinstanz geltend gemacht.

Es ist auch kein Hinderungsgrund ersichtlich, der der Einführung dieser Anspruchsfassungen bereits in das erstinstanzliche Löschungsverfahren zwingend entgegenstand. Die Gebrauchsmusterabteilung hatte sich bereits im Zwischenbescheid vom

25. Februar 2022 – zu dem die Gebrauchsmusterabteilung nicht verpflichtet war,

sondern der eine in ihrem Ermessen stehende Maßnahme der Förderung des erstinstanzlichen Löschungsverfahrens darstellt - eingehend zur Schutzfähigkeit der unabhängigen Schutzansprüche in der eingetragenen Fassung und nach damaligem

Hilfsantrag 1 geäußert. Ferner hat sich die Antragstellerin in ihrem schriftsätzlichen

Vorbringen insbesondere auch mit der Schutzfähigkeit der Gegenstände der abhängigen Schutzansprüche des Streitgebrauchsmusters auseinandergesetzt. Die Antragsgegnerin hatte damit sowohl Gelegenheit, als auch Anlass, geänderte Anspruchsfassungen in das Verfahren einzuführen. Hiervon hat sie sowohl schriftsätzlich (siehe Schriftsatz vom 25. Oktober 2022 mit neuem Hilfsantrag 2), als auch in

der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 15. November 2022 mit Einreichung neuer Hilfsanträge 3 und 3a Gebrauch gemacht. Von diesen hat sie allerdings nur die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 3a zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht. Dass es der Antragsgegnerin unmöglich gewesen wäre, die nunmehr in der Beschwerdeinstanz als neuen Hauptantrag und neue

Hilfsanträge 1 – 3 ins Verfahren eingeführten Anspruchsfassungen bereits im erstinstanzlichen Löschungsverfahren einzureichen, ist nach alledem unzutreffend, zumal der angefochtene Beschluss wesentlich auf den Zwischenbescheid vom

25. Februar 2022 aufbaut und, abgesehen von der seitens der Gebrauchsmusterabteilung bejahten und hier nicht beschwerdegegenständlichen Schutzfähigkeit der

Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 3a, die in der mündlichen Verhandlung vor der

Gebrauchsmusterabteilung auch erörtert wurde (siehe S.2 des Sitzungsprotokolls

vom 15. November 2022) keine wesentlich weitergehenden Erkenntnisse enthielt,

als der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorhandene Sach- und Streitstand.

Im Übrigen ist anzumerken, dass bereits das erstinstanzliche, als justizförmiges

Verwaltungsverfahren ausgestaltete Löschungsverfahren einer umfassenden Prüfung der im Einzelfall geltend gemachten Löschungsgründe, aber auch der ggf. hilfsweise zur Verteidigung eingereichten Anspruchsfassungen dienen soll. Daher ist es

auch Sache des jeweiligen Inhabers des angegriffenen Streitgebrauchsmusters, im

Rahmen der ihm obliegenden Verfahrensförderungspflicht, möglichst frühzeitig im

erstinstanzlichen Verfahren vor dem DPMA umfassend die Fassungen vorzulegen,

mit denen er das Streitgebrauchsmuster verteidigen möchte und diese auch zum

Gegenstand seiner Antragstellung zu machen, zumal er – wie ausgeführt – Gelegenheit hat, diese nicht nur durch vorbereitende, auf Zwischenbescheide oder auch

auf den Sachvortrag des jeweiligen Antragstellers reagierende Schriftsätze, sondern ggf. auch noch in der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung einzureichen. Vor diesem Hintergrund sind daher auch Billigkeitsgründe, die

eine anderweitige Kostenentscheidung geboten erscheinen lassen, vorliegend nicht

gegeben.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim

Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Metternich

Rippel

Brunn