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BPatG Beschluss vom 27.06.2024 – 11 W (pat) 3/22

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:270624B11Wpat3.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 3/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. Juni 2024

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2024:270624B11Wpat3.22.0

betreffend das Patent 10 2014 202 432

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Höchst, der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.-

Chem. Dr. Deibele

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 11. Februar 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

„Verbesserter Fußballschuh“

am 27. Juli 2017 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist von der Einsprechenden Einspruch erhoben worden.

Die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent

durch Beschluss vom 3. November 2021 widerrufen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie

vertritt die Auffassung, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei neu

gegenüber der Druckschrift US 2004/0118018 A1 (D6). Dies gelte ebenso für die

Gegenstände des Anspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen I bis VII.

Die Patentinhaberin hat den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 03.11.2021 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang

aufrechtzuerhalten. Hilfsweise stellt sie die Anträge, unter Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses das Patent - jeweils unter Beibehaltung von

Beschreibung und Zeichnungen - mit den Patentansprüchen in der

Reihenfolge einer der folgenden Hilfsanträge I bis VII aus dem Schriftsatz

vom 20.10.2021 - beschränkt aufrechtzuerhalten:

Ansprüche 1-24 gemäß Hilfsantrag I,

Ansprüche 1-24 gemäß Hilfsantrag II,

Ansprüche 1-23 gemäß Hilfsantrag III,

Ansprüche 1-24 gemäß Hilfsantrag IV,

Ansprüche 1-23 gemäß Hilfsantrag V,

Ansprüche 1-23 gemäß Hilfsantrag VI und

Ansprüche 1-22 gemäß Hilfsantrag VII.

Die Einsprechende hat den Antrag gestellt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einsprechende stützt sich zur geltend gemachten mangelnden Patentfähigkeit

u. a. auf die Dokumente:

D6

D7

US 2004/0118018 A1

US 2013/0145652 A1

D23 GB 782,562.

Der Patentanspruch 1 in erteilter Fassung gemäß Hauptantrag lautet in Anlehnung

an die Gliederung im angefochtenen Beschluss:

1.

Fußballschuh (91), aufweisend:

1.1

ein Schuhoberteil (51),

1.1.1 welches Maschenware aufweist; und

1.2

eine Sohle (61),

1.2.1 welche Stollen aufweist und

1.2.2 mit der Maschenware verbunden ist,

1.3

wobei die Maschenware geeignet ist, die Sohle (61) während des Tragens

des Fußballschuhs (91) an einen Fuß eines Trägers des Fußballschuhs (91)

zu koppeln.

An den Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Patentansprüche 2 bis 22

an.

Der nebengeordnete Patentanspruch 23 in erteilter Fassung gemäß Hauptantrag

lautet in Anlehnung an die Gliederung im angefochtenen Beschluss:

23.

Verfahren zur Herstellung eines Fußballschuhs gemäß einem der

vorhergehenden Ansprüche, aufweisend:

23.1 Bereitstellen der Sohle;

23.2 Stricken oder Wirken der Maschenware für das Schuhoberteil,

23.2.1 so dass die Maschenware geeignet ist, die Sohle während des Tragens des

Fußballschuhs an einen Fuß eines Trägers des Fußballschuhs zu koppeln;

und

23.3 Verbinden der Sohle mit dem Schuhoberteil.

An den Patentanspruch 23 schließen sich die abhängigen Patentansprüche 24 und

25 an.

Zum Wortlaut der abhängigen Patentansprüche wird auf die Streitpatenschrift DE

10 2014 202 432 B4 Bezug genommen.

Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ist gegenüber dem Hauptantrag das folgende

Merkmal angefügt worden:

1.4

und wobei die Maschenware ausgebildet ist, um die Funktion von

Schnürsenkeln zu erfüllen.

Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II ist gegenüber dem Hauptantrag das folgende

Merkmal angefügt worden:

1.5

und wobei die Maschenware ausgebildet ist, um im Bereich des Spanns die

Funktion einer Zunge zu erfüllen.

Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag III ist gegenüber dem Hilfsantrag II das

Merkmal 1.4 des Hilfsantrags I angefügt worden.

Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV ist gegenüber dem Hauptantrag das

folgende Merkmal angefügt worden:

1.6

und wobei das Schuhoberteil (51) kein Verschlusselement aufweist.

Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag V ist gegenüber dem Hilfsantrag IV das

Merkmal 1.4 des Hilfsantrags I angefügt worden.

Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI ist gegenüber dem Hilfsantrag V das

folgende Merkmal angefügt worden:

1.7

und wobei

die Dehnbarkeit

der Maschenware mittels

einer

Polymerbeschichtung verringert ist.

Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag VII ist gegenüber dem Hilfsantrag V das

folgende Merkmal angefügt worden:

1.8

und wobei die Maschenware geeignet

ist, sich beim Tragen des

Fußballschuhs (91) über einen Knöchel des Fußes zu erstrecken.

Zum Wortlaut der jeweiligen Unteransprüche sowie den weiteren Einzelheiten wird

auf das Streitpatent und die Akte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist unbegründet.

1.

Das Streitpatent betrifft einen Fußballschuh (Absatz [0001]).

An einen Fußballschuh werde eine Reihe von Anforderungen gestellt. Hierzu

zählten, dass ein Fußballschuh leicht sein solle, sich dem Fuß in optimaler Weise

anpasse und einem Fußballspieler eine gute Ballkontrolle ermögliche. Ein geringes

Gewicht eines Fußballschuhs sei vor allem bei schnellen Sprints von großer

Bedeutung. Aber auch beim Schießen eines Fußballs sei ein schwerer

Fußballschuh hinderlich und der Präzision abträglich. Ein der Fußform gut

angepasster Fußballschuh gebe dem Fußballspieler einerseits den nötigen Halt und

ermögliche andererseits beim Schießen eine präzise Kraftübertragung auf den Ball.

Eine gute Beherrschung des Balls sei vor allem bei technisch anspruchsvollem

Spiel, wie z. B. bei einem Dribbling, wichtig. Insbesondere Fußballspieler, bei

welchen das präzise Führen des Balles im Vordergrund stehe, wie beispielsweise

Mittelfeldspieler, bevorzugten Fußballschuhe, welche einen möglichst direkten und

unmittelbaren Kontakt zum Ball erlaubten (Absatz [0002]).

Die eingangs beschriebenen vielfältigen Anforderungen an einen Fußballschuh

ließen sich derzeit nur schwerlich gleichzeitig realisieren. So habe eine

Gewichtsreduzierung eines Fußballschuhs in der Regel zur Folge, dass der

Fußballschuh dem Fußballspieler weniger Halt gebe, da auf Material verzichtet

werde, welches sonst den Fuß stützen und für eine feste Kopplung des

Fußballschuhs an den Fuß sorgen würde. Gleiches gelte für die Anforderung, dem

Fußballspieler einen möglichst direkten und unmittelbaren Kontakt zum Ball zu

ermöglichen, da sich diese Anforderung in der Regel nur durch ein entsprechend

dünnes Material des Schuhoberteils realisieren ließe, welches der Stabilität und

dem festen Sitz abträglich sei. Die Anforderungen an einen Fußballschuh stünden

also in einem Spannungsverhältnis, so dass bisher allenfalls Lösungen bekannt

seien, welche jeweils eine bestimmte Anforderung erfüllten, andere Anforderungen

jedoch vernachlässigten (Absatz [0003]).

So sei aus der US 2011/0308108 A1 beispielsweise ein Stollenschuh bekannt,

welcher eine innere Lage und eine äußere Lage aufweise. Zwischen der inneren

Lage und der äußeren Lage seien Befestigungselemente in Form von Bändern

angebracht, um den Schuh am Fuß zu fixieren. Der Schuh biete einem Fuß eines

Trägers zwar ausreichend Halt, sei aber umständlich in der Handhabung, schwer

und erlaube aufgrund der übereinander angeordneten inneren Lage, äußeren Lage

und der Befestigungselemente kein gutes Ballgefühl (Absatz [0004]).

Ähnliche Nachteile weise der aus der DE 10 2010 037 585 A1 bekannte

Fußballschuh auf, welcher aus einer Innensektion und einer Außensektion bestehe,

wobei die Innensektion die wesentlichen Anforderungen, wie Stabilität für den Fuß,

Schutz für gefährdete Fußbereiche, die Dämpfung für das Fußbett, sowie die

Kontakteigenschaften mit dem Ball erfülle. Die Außensektion stelle die

Trägerfunktion für den Sohlenteil und die Stollenanbindung sicher (Absatz [0005]).

Dem Streitpatent liege daher das Problem zugrunde, einen Fußballschuh

bereitzustellen, welcher leicht sei, seinem Träger ausreichend Halt biete und eine

gute Ballkontrolle ermögliche (Absatz [0006]).

2.

Als zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbau- oder Textilingenieur mit

zumindest Fachhochschulausbildung und mit mehrjähriger Berufserfahrung in der

Herstellung von gestrickten oder gewirkten Schuhoberteilen, welche

in

Fußballschuhen und anderen Sportschuhen zum Einsatz kommen, anzusehen.

3.

Einige Merkmale bedürfen der Auslegung aus Sicht des Fachmanns.

a)

Begriff „Stollen“ gemäß Merkmal 1.2.1

Unter Stollen wird jede Art von Erhebung auf der Sohle verstanden, welche geeignet

ist, die Haftung der Sohle gegenüber dem Boden, bspw. Rasen, zu erhöhen.

Beispielsweise können Stollen und Sohle einteilig sein, d. h. die Stollen sind aus der

Sohle ausgeformt. Alternativ kann es sich um Schraubstollen handeln, welche in die

Sohle eingeschraubt werden können. Die Stollen können beispielsweise die Form

von Höckern oder Buckeln haben und können kreisrund, oval oder länglich sein.

Weitere mögliche Formen sind Pyramiden, Kegel oder Kegelstümpfe (Absatz

[0174]).

Insoweit handelt es sich bei Stollen allgemein um jede Art von Erhebung auf der

Sohle, welche geeignet ist, die Haftung der Sohle gegenüber dem Boden, bspw.

Rasen, zu erhöhen. Eine davon abweichende Bedeutung lässt sich aus dem

Streitpatent nicht ableiten.

b)

Merkmal 1.3 „wobei die Maschenware geeignet ist, die Sohle (61) während

des Tragens des Fußballschuhs (91) an einen Fuß eines Trägers des

Fußballschuhs (91) zu koppeln“

Die Maschenware des Schuhoberteils ist geeignet, die Sohle des Fußballschuhs

während des Tragens an einen Fuß eines Trägers des Fußballschuhs zu koppeln.

Hierdurch wird die Sohle fest mit dem Fuß verbunden, so dass ein Umknicken des

Fußes vermieden oder zumindest verringert wird. Im Wesentlichen, d. h. zu mehr

als 50% der erforderlichen Kräfte, ist also die Maschenware dafür verantwortlich,

dass die Sohle unter dem Fuß des Trägers fixiert und in Position gehalten wird

(Absatz [0009], [0173], [0182]).

Das Streitpatent erläutert nicht, wie diese zu mehr als 50% der erforderlichen Kräfte,

für die die Maschenware verantwortlich ist, zu bestimmen sind. Somit können diese

Teile der Beschreibung nicht zur Auslegung und ggf. Einschränkung des Merkmals

1.3 herangezogen werden.

Generell ist festzustellen, dass ein Schnürsystem ohne ein Schuhoberteil nicht mit

der Sohle derart zusammenwirken kann, um die Sohle während des Tragens des

Fußballschuhs an einen Fuß eines Trägers des Fußballschuhs zu koppeln. Folglich

leistet das Schuhoberteil - und auch eines aus Maschenware - stets einen Beitrag,

um die Sohle während des Tragens des Fußballschuhs an einen Fuß eines Trägers

des Fußballschuhs zu koppeln.

Im Übrigen verlangt der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nicht, auf ein

Verschlusssystem, z. B. Schnürsenkel zu verzichten.

c)

Merkmal 1.4 „und wobei die Maschenware ausgebildet ist, um die Funktion

von Schnürsenkeln zu erfüllen“

Gemäß Beschreibung kann hierdurch auf Schnürsenkel verzichtet werden, was

einerseits die Handhabung des Fußballschuhs und andererseits dessen Herstellung

vereinfacht (Absatz [0022]).

d)

Merkmal 1.5 „und wobei die Maschenware ausgebildet ist, um im Bereich des

Spanns die Funktion einer Zunge zu erfüllen“

Laut Beschreibung kann auf diese Weise auf die separate Ausbildung einer Zunge

verzichtet werden, so dass die Herstellung des Fußballschuhs vereinfacht wird.

Außerdem werden Druckstellen verringert oder vermieden, da der sonst übliche

diskontinuierliche Übergang zwischen Zunge und Schuhoberteil entfällt (Absatz

[0021]).

e)

Merkmal 1.7 „und wobei die Dehnbarkeit der Maschenware mittels einer

Polymerbeschichtung verringert ist“

Das Streitpatent unterscheidet zunächst darin, ob die Beschichtung mit Polymer an

Fasern, Garnen oder der Maschenware erfolgt (Absatz [0067]), wovon letztere

beansprucht ist.

Gemäß Beschreibung sind gestrickte oder gewirkte Maschenwaren aufgrund ihres

Aufbaus mit Maschen wesentlich flexibler und dehnbarer als gewebte textile

Materialien. Für bestimmte Anwendungen und Anforderungen, z. B. in bestimmten

Bereichen eines Schuhoberteils, ist es daher notwendig, diese Flexibilität und

Dehnbarkeit zu verringern, um ausreichende Stabilität zu erzielen. Zu diesem

Zweck kann auf Maschenwaren (Strick- oder Wirkwaren), aber grundsätzlich auch

auf andere textile Materialien, auf einer Seite oder beidseitig eine Polymerschicht

aufgetragen werden, die eine Verstärkung und/oder Versteifung der Maschenware

bewirkt. Das Auftragen des Materials kann durch Aufsprühen, Aufrakeln,

Aufstreichen, Aufdrucken, Sintern, Aufbügeln oder Verstreichen erfolgen. Falls es

sich um ein Polymermaterial in Folienform handelt, wird diese auf die Maschenware

aufgelegt und beispielsweise mit Hilfe von Hitze und Druck mit der Maschenware

verbunden (Absätze [0141], [0142], [0143]).

4.

Der Hauptantrag und die Hilfsanträge I bis VII sind zulässig.

a)

Der auf die erteilte Fassung gerichtete Hauptantrag ist zulässig.

b)

Das beim Hilfsantrag I im Anspruch 1 gegenüber dem Hauptantrag angefügte

Merkmal

1.4

und wobei die Maschenware ausgebildet ist, um die Funktion von

Schnürsenkeln zu erfüllen.

geht auf den erteilten Patentanspruch 9 (ursprünglicher Patentanspruch 10) zurück,

der gestrichen wurde. Die erteilten Patentansprüche 10 bis 25 erhalten nunmehr die

Nummern 9 bis 24 unter Anpassung ihrer Rückbezüge.

c)

Das beim Hilfsantrag II im Anspruch 1 gegenüber dem Hauptantrag

angefügte Merkmal

1.5

und wobei die Maschenware ausgebildet ist, um im Bereich des Spanns die

Funktion einer Zunge zu erfüllen.

geht auf den erteilten Patentanspruch 8 (ursprünglicher Patentanspruch 9) zurück,

der gestrichen wurde. Die erteilten Patentansprüche 9 bis 25 erhalten nunmehr die

Nummern 8 bis 24 unter Anpassung ihrer Rückbezüge.

d)

Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag III ist gegenüber dem Hilfsantrag II das

Merkmal 1.4 des Hilfsantrags I angefügt worden. Die erteilten Patentansprüche 10

bis 25 erhalten nunmehr die Nummern 8 bis 23 unter Anpassung ihrer Rückbezüge.

e)

Das beim Hilfsantrag IV im Anspruch 1 gegenüber dem Hauptantrag

angefügte Merkmal

1.6

und wobei das Schuhoberteil (51) kein Verschlusselement aufweist.

geht auf den erteilten Patentanspruch 15 (ursprünglicher Patentanspruch 16)

zurück, der gestrichen wurde. Die erteilten Patentansprüche 16 bis 25 erhalten

nunmehr die Nummern 15 bis 24 unter Anpassung ihrer Rückbezüge.

f)

Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag V ist gegenüber dem Hilfsantrag IV das

Merkmal 1.4 angefügt worden. Die erteilten Patentansprüche 10 bis 14 und 16 bis

25 erhalten nunmehr die Nummern 9 bis 23 unter Anpassung ihrer Rückbezüge.

g)

Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI ist gegenüber dem Hilfsantrag V das

folgende Merkmal angefügt worden:

1.7

und wobei

die Dehnbarkeit

der Maschenware mittels

einer

Polymerbeschichtung verringert ist.

Das Merkmal

ist den Absätzen

[0036],

[0111],

[0141] und

[0142] der

Streitpatentschrift DE 10 2014 202 432 B4 und der ursprünglichen Beschreibung

(Seite 8, letzter Absatz, Seite 25, 2. Absatz, Seite 35, 3. und 4. Absatz) zu

entnehmen. Die übrigen Patentansprüche entsprechen denen des Hilfsantrags V.

h)

Das beim Hilfsantrag VII im Anspruch 1 gegenüber dem Hilfsantrag VI

angefügte Merkmal

1.8

und wobei die Maschenware geeignet

ist, sich beim Tragen des

Fußballschuhs (91) über einen Knöchel des Fußes zu erstrecken.

geht auf den erteilten Patentanspruch 2 (ursprünglicher Patentanspruch 3) zurück,

der gestrichen wurde. Die erteilten Patentansprüche 3 bis 8, 10 bis 14 und 16 bis

25 erhalten nunmehr die Nummern 2 bis 22 unter Anpassung ihrer Rückbezüge.

5.

Das Streitpatent erweist sich in den Fassungen des Hauptantrages und der

Hilfsanträge I bis VII nicht als

rechtsbeständig. Die Gegenstände des

Patentanspruchs 1 in den Fassungen gemäß Hauptantrag und der Hilfsanträge I bis

VII sind nicht patentfähig, denn sie beruhen nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 21

Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 1, 4 PatG).

a)

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag betrifft die erteilte Fassung.

Die Druckschrift D23 betrifft Stiefel und insbesondere Stiefel zur Verwendung beim

Spielen oder Sport. Der Stiefel weist ein Obermaterial auf, das einen röhrenförmigen

Abschnitt aus elastischem Material umfasst, wobei der Durchmesser des Abschnitts

so groß ist, dass er den angrenzenden Teil des Beins und des Knöchels des Trägers

eng umschließt, um den Stiefel in Position zu halten, ohne dass Schnürsenkel oder

andere herkömmliche Befestigungsarten erforderlich sind (Seite 1, Zeilen 8 bis 22;

Merkmal 1.3).

Das elastische Obermaterial ist gestrickt (Maschenware) (Merkmale 1.1, 1.1.1) und

in den Abschnitten 3 und 4 vorgesehen (Seite 1, Zeilen 37 bis 42, 54, Figur). Der

Stiefel weist eine Sohle 1 (Merkmal 1.2) aus Gummi, Leder oder einem anderen

geeigneten Material auf, an der ein Abschnitt 2 aus elastischem Material ähnlich

den Abschnitten 3 und 4 (Merkmal 1.2.2) befestigt ist (Seite 1, Zeilen 32 bis 36, 77

bis 80, Figur).

Figur der D23

Ein solcher Schuh eignet sich insbesondere zum Spielen von einigen Formen von

Fußball (Seite 1, Zeilen 91 bis 93).

Auf Grund dieses Hinweises liegt es dem Fachmann nahe, die Lehre der D23 auf

Fußballschuhe zu übertragen. Dabei

ist dem Fachmann bekannt, dass

Fußballschuhe für den Einsatz auf Rasen über Stollen an der Sohle verfügen,

während Fußballschuhe für andere Böden andere geeignete Erhebungen an der

Sohle aufweisen. Folglich wird er eine für Fußballschuhe übliche Sohlengestaltung,

z. B. Stollen für Rasen vorsehen.

Im Ergebnis gelangt der Fachmann in

naheliegender Weise auch zu den Merkmalen 1 und 1.2.1.

b)

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I enthält gegenüber dem

Hauptantrag das zusätzliche Merkmal 1.4 („und wobei die Maschenware

ausgebildet ist, um die Funktion von Schnürsenkeln zu erfüllen“).

Bei Druckschrift D23 umfasst das Obermaterial einen röhrenförmigen Abschnitt aus

elastischem Material, wobei der Durchmesser des Abschnitts so groß ist, dass er

den angrenzenden Teil des Beins und des Knöchels des Trägers eng umschließt,

um den Stiefel in Position zu halten, ohne dass Schnürsenkel oder andere

herkömmliche Befestigungsarten erforderlich sind (Seite 1, Zeilen 11 bis 22, Figur).

Durch den Verzicht auf Schnürsenkel wird - wie im Streitpatent (Absatz [0022])

ausgeführt - einerseits die Handhabung des Fußballschuhs und andererseits

dessen Herstellung vereinfacht.

c)

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II enthält gegenüber dem

Hauptantrag das zusätzliche Merkmal 1.5 („und wobei die Maschenware

ausgebildet ist, um im Bereich des Spanns die Funktion einer Zunge zu erfüllen“).

Der Schuh bzw. Stiefel gemäß Druckschrift D23 weist Maschenware im Abschnitt 4

- also im Bereich der Zunge - auf (Seite 1, Zeilen 37 bis 42, 54, Figur).

Auf diese Weise wird - wie im Streitpatent (Absatz [0021]) ausgeführt - auf die

separate Ausbildung einer Zunge verzichtet, so dass die Herstellung des

Fußballschuhs vereinfacht wird. Außerdem werden Druckstellen verringert oder

vermieden, da der sonst übliche diskontinuierliche Übergang zwischen Zunge und

Schuhoberteil entfällt.

Folglich ist die Maschenware gemäß Druckschrift D23 ausgebildet, um im Bereich

des Spanns die Funktion einer Zunge zu erfüllen.

d)

Beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III ist gegenüber dem Hilfsantrag

II das Merkmal 1.4 des Hilfsantrags I angefügt worden. Daher gelten die

Ausführungen zu den Hilfsanträgen I und II hier analog.

e)

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV enthält gegenüber dem

Hauptantrag das zusätzliche Merkmal 1.6 („und wobei das Schuhoberteil (51) kein

Verschlusselement aufweist“).

Ein Verschlusselement gemäß Streitpatent (Absatz [0029]) ist beispielsweise ein

Schnürsenkel.

Beim Schuh bzw. Stiefel gemäß Druckschrift D23 sind weder Schnürsenkel noch

andere übliche Befestigungsarten erforderlich (Seite 1, Zeilen 20 bis 22, Figur).

f)

Beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V ist gegenüber dem Hilfsantrag

IV das Merkmal 1.4 des Hilfsantrags I angefügt worden. Die Ausführungen zu den

Hilfsanträgen I und IV gelten hier analog.

g)

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI enthält gegenüber dem

Hilfsantrag V das zusätzliche Merkmal 1.7 („und wobei die Dehnbarkeit der

Maschenware mittels einer Polymerbeschichtung verringert ist“).

In Druckschrift D23 ist beschrieben, dass sich der elastische Teil des Obermaterials

leicht ausdehnt, um das Einführen des Fußes des Trägers zu ermöglichen, und dass

er so geformt ist, dass er eng an Bein und Knöchel anliegt, so dass der Stiefel fest,

aber bequem in Position gehalten wird.

Sollte der Fachmann feststellen, dass die Maschenware des Obermaterials sich zu

leicht ausdehnt und der Stiefel nicht fest in Position gehalten wird, wird sich der

Fachmann nach Möglichkeiten umsehen, die Dehnbarkeit der Maschenware

anzupassen.

Die Druckschrift D7 offenbart ein Schuhwerk mit einem Obermaterial und einer

daran befestigten Sohlenstruktur, wobei das Obermaterial ein Strickelement

(Maschenware), einen Strang und Schnürsenkel aufweist (Absatz [0006]). Das

Schuhwerk weist eine allgemeine zum Laufen geeignete Konstruktion auf. Das

Konzept ist aber auch auf Fußballschuhe anwendbar (Absatz [0039], Figuren 1 bis

3).

In der Druckschrift D7 ist zum Stand der Technik ausgeführt, dass bei der

Herstellung

des

Obermaterials

herkömmlicherweise

verschiedene

Materialelemente

(z. B. Textilien, Polymerschaum, Polymerfolien, Leder,

Kunstleder) verwendet werden. Bei Sportschuhen beispielsweise kann das

Obermaterial aus mehreren Schichten bestehen, die jeweils aus verschiedenen

verbundenen Materialelementen

bestehen. Beispielsweise

können

die

Materialelemente so ausgewählt werden, dass sie verschiedenen Bereichen des

Obermaterials Dehnbarkeit, Verschleißfestigkeit, Flexibilität, Luftdurchlässigkeit,

Komprimierbarkeit, Komfort und Feuchtigkeitstransport verleihen. Um den

verschiedenen Bereichen des Obermaterials unterschiedliche Eigenschaften zu

verleihen, werden Materialelemente oft in die gewünschte Form geschnitten und

dann zusammengefügt, meist durch Nähen oder Kleben. Die Materialelemente

werden häufig in einer Schichtkonfiguration zusammengefügt, um denselben

Bereichen mehrere Eigenschaften zu verleihen (Absatz [0004]).

In der Konfiguration gemäß Figur 14C wird darauf zurückgegriffen, indem andere

Materialelemente

(z. B. Textilien, Polymerschaum, Polymerfolien,

Leder,

Kunstleder) beispielsweise durch Nähen oder Kleben mit der gestrickten

Komponente (Maschenware) 130 verbunden werden, um das Obermaterial 120 zu

bilden (Absatz [0080]).

Daraus entnimmt der Fachmann, dass er zur Anpassung der Dehnfähigkeit die

Maschenware mit einer Polymerfolie zu einer Schichtkonfiguration zusammenfügen

kann.

Überträgt er diese Lehre auf den Schuh bzw. Stiefel gemäß Druckschrift D23 und

fügt die Maschenware mit einer Polymerfolie zu einer Schichtkonfiguration

zusammen, so erhält er eine Maschenware, deren Dehnfähigkeit durch eine

Polymerbeschichtung verringert ist. Damit ist das Merkmal 1.7 erfüllt, denn unter

eine Polymerbeschichtung gemäß Streitpatent fällt auch ein mit der Maschenware

verbundenes Polymermaterial in Folienform (Streitpatent Absatz [0143]).

h)

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VII enthält gegenüber dem

Hilfsantrag V das zusätzliche Merkmal 1.8 („und wobei die Maschenware geeignet

ist, sich beim Tragen des Fußballschuhs (91) über einen Knöchel des Fußes zu

erstrecken“).

Das Merkmal 1.8 ist durch die Druckschrift D23 vorweggenommen, denn das

Oberteil gemäß Druckschrift D23 umfasst einen röhrenförmigen Teil 3, der den

unteren Teil des Beins und den Knöchel des Trägers eng umschließt (Seite 2, Zeilen

8 bis 15, Figur).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Dr. Schwenke

Dr. Deibele