Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 27.06.2024 – 11 W (pat) 3/22
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:270624B11Wpat3.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 3/22 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Juni 2024
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2024:270624B11Wpat3.22.0
betreffend das Patent 10 2014 202 432
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Höchst, der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.-
Chem. Dr. Deibele
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 11. Februar 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
„Verbesserter Fußballschuh“
am 27. Juli 2017 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist von der Einsprechenden Einspruch erhoben worden.
Die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent
durch Beschluss vom 3. November 2021 widerrufen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie
vertritt die Auffassung, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei neu
gegenüber der Druckschrift US 2004/0118018 A1 (D6). Dies gelte ebenso für die
Gegenstände des Anspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen I bis VII.
Die Patentinhaberin hat den Antrag gestellt,
den Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 03.11.2021 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang
aufrechtzuerhalten. Hilfsweise stellt sie die Anträge, unter Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses das Patent - jeweils unter Beibehaltung von
Beschreibung und Zeichnungen - mit den Patentansprüchen in der
Reihenfolge einer der folgenden Hilfsanträge I bis VII aus dem Schriftsatz
vom 20.10.2021 - beschränkt aufrechtzuerhalten:
Ansprüche 1-24 gemäß Hilfsantrag I,
Ansprüche 1-24 gemäß Hilfsantrag II,
Ansprüche 1-23 gemäß Hilfsantrag III,
Ansprüche 1-24 gemäß Hilfsantrag IV,
Ansprüche 1-23 gemäß Hilfsantrag V,
Ansprüche 1-23 gemäß Hilfsantrag VI und
Ansprüche 1-22 gemäß Hilfsantrag VII.
Die Einsprechende hat den Antrag gestellt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechende stützt sich zur geltend gemachten mangelnden Patentfähigkeit
u. a. auf die Dokumente:
D6
D7
US 2004/0118018 A1
US 2013/0145652 A1
D23 GB 782,562.
Der Patentanspruch 1 in erteilter Fassung gemäß Hauptantrag lautet in Anlehnung
an die Gliederung im angefochtenen Beschluss:
1.
Fußballschuh (91), aufweisend:
1.1
ein Schuhoberteil (51),
1.1.1 welches Maschenware aufweist; und
1.2
eine Sohle (61),
1.2.1 welche Stollen aufweist und
1.2.2 mit der Maschenware verbunden ist,
1.3
wobei die Maschenware geeignet ist, die Sohle (61) während des Tragens
des Fußballschuhs (91) an einen Fuß eines Trägers des Fußballschuhs (91)
zu koppeln.
An den Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Patentansprüche 2 bis 22
an.
Der nebengeordnete Patentanspruch 23 in erteilter Fassung gemäß Hauptantrag
lautet in Anlehnung an die Gliederung im angefochtenen Beschluss:
23.
Verfahren zur Herstellung eines Fußballschuhs gemäß einem der
vorhergehenden Ansprüche, aufweisend:
23.1 Bereitstellen der Sohle;
23.2 Stricken oder Wirken der Maschenware für das Schuhoberteil,
23.2.1 so dass die Maschenware geeignet ist, die Sohle während des Tragens des
Fußballschuhs an einen Fuß eines Trägers des Fußballschuhs zu koppeln;
und
23.3 Verbinden der Sohle mit dem Schuhoberteil.
An den Patentanspruch 23 schließen sich die abhängigen Patentansprüche 24 und
25 an.
Zum Wortlaut der abhängigen Patentansprüche wird auf die Streitpatenschrift DE
10 2014 202 432 B4 Bezug genommen.
Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ist gegenüber dem Hauptantrag das folgende
Merkmal angefügt worden:
1.4
und wobei die Maschenware ausgebildet ist, um die Funktion von
Schnürsenkeln zu erfüllen.
Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II ist gegenüber dem Hauptantrag das folgende
Merkmal angefügt worden:
1.5
und wobei die Maschenware ausgebildet ist, um im Bereich des Spanns die
Funktion einer Zunge zu erfüllen.
Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag III ist gegenüber dem Hilfsantrag II das
Merkmal 1.4 des Hilfsantrags I angefügt worden.
Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV ist gegenüber dem Hauptantrag das
folgende Merkmal angefügt worden:
1.6
und wobei das Schuhoberteil (51) kein Verschlusselement aufweist.
Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag V ist gegenüber dem Hilfsantrag IV das
Merkmal 1.4 des Hilfsantrags I angefügt worden.
Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI ist gegenüber dem Hilfsantrag V das
folgende Merkmal angefügt worden:
1.7
und wobei
die Dehnbarkeit
der Maschenware mittels
einer
Polymerbeschichtung verringert ist.
Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag VII ist gegenüber dem Hilfsantrag V das
folgende Merkmal angefügt worden:
1.8
und wobei die Maschenware geeignet
ist, sich beim Tragen des
Fußballschuhs (91) über einen Knöchel des Fußes zu erstrecken.
Zum Wortlaut der jeweiligen Unteransprüche sowie den weiteren Einzelheiten wird
auf das Streitpatent und die Akte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist unbegründet.
1.
Das Streitpatent betrifft einen Fußballschuh (Absatz [0001]).
An einen Fußballschuh werde eine Reihe von Anforderungen gestellt. Hierzu
zählten, dass ein Fußballschuh leicht sein solle, sich dem Fuß in optimaler Weise
anpasse und einem Fußballspieler eine gute Ballkontrolle ermögliche. Ein geringes
Gewicht eines Fußballschuhs sei vor allem bei schnellen Sprints von großer
Bedeutung. Aber auch beim Schießen eines Fußballs sei ein schwerer
Fußballschuh hinderlich und der Präzision abträglich. Ein der Fußform gut
angepasster Fußballschuh gebe dem Fußballspieler einerseits den nötigen Halt und
ermögliche andererseits beim Schießen eine präzise Kraftübertragung auf den Ball.
Eine gute Beherrschung des Balls sei vor allem bei technisch anspruchsvollem
Spiel, wie z. B. bei einem Dribbling, wichtig. Insbesondere Fußballspieler, bei
welchen das präzise Führen des Balles im Vordergrund stehe, wie beispielsweise
Mittelfeldspieler, bevorzugten Fußballschuhe, welche einen möglichst direkten und
unmittelbaren Kontakt zum Ball erlaubten (Absatz [0002]).
Die eingangs beschriebenen vielfältigen Anforderungen an einen Fußballschuh
ließen sich derzeit nur schwerlich gleichzeitig realisieren. So habe eine
Gewichtsreduzierung eines Fußballschuhs in der Regel zur Folge, dass der
Fußballschuh dem Fußballspieler weniger Halt gebe, da auf Material verzichtet
werde, welches sonst den Fuß stützen und für eine feste Kopplung des
Fußballschuhs an den Fuß sorgen würde. Gleiches gelte für die Anforderung, dem
Fußballspieler einen möglichst direkten und unmittelbaren Kontakt zum Ball zu
ermöglichen, da sich diese Anforderung in der Regel nur durch ein entsprechend
dünnes Material des Schuhoberteils realisieren ließe, welches der Stabilität und
dem festen Sitz abträglich sei. Die Anforderungen an einen Fußballschuh stünden
also in einem Spannungsverhältnis, so dass bisher allenfalls Lösungen bekannt
seien, welche jeweils eine bestimmte Anforderung erfüllten, andere Anforderungen
jedoch vernachlässigten (Absatz [0003]).
So sei aus der US 2011/0308108 A1 beispielsweise ein Stollenschuh bekannt,
welcher eine innere Lage und eine äußere Lage aufweise. Zwischen der inneren
Lage und der äußeren Lage seien Befestigungselemente in Form von Bändern
angebracht, um den Schuh am Fuß zu fixieren. Der Schuh biete einem Fuß eines
Trägers zwar ausreichend Halt, sei aber umständlich in der Handhabung, schwer
und erlaube aufgrund der übereinander angeordneten inneren Lage, äußeren Lage
und der Befestigungselemente kein gutes Ballgefühl (Absatz [0004]).
Ähnliche Nachteile weise der aus der DE 10 2010 037 585 A1 bekannte
Fußballschuh auf, welcher aus einer Innensektion und einer Außensektion bestehe,
wobei die Innensektion die wesentlichen Anforderungen, wie Stabilität für den Fuß,
Schutz für gefährdete Fußbereiche, die Dämpfung für das Fußbett, sowie die
Kontakteigenschaften mit dem Ball erfülle. Die Außensektion stelle die
Trägerfunktion für den Sohlenteil und die Stollenanbindung sicher (Absatz [0005]).
Dem Streitpatent liege daher das Problem zugrunde, einen Fußballschuh
bereitzustellen, welcher leicht sei, seinem Träger ausreichend Halt biete und eine
gute Ballkontrolle ermögliche (Absatz [0006]).
2.
Als zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbau- oder Textilingenieur mit
zumindest Fachhochschulausbildung und mit mehrjähriger Berufserfahrung in der
Herstellung von gestrickten oder gewirkten Schuhoberteilen, welche
in
Fußballschuhen und anderen Sportschuhen zum Einsatz kommen, anzusehen.
3.
Einige Merkmale bedürfen der Auslegung aus Sicht des Fachmanns.
a)
Begriff „Stollen“ gemäß Merkmal 1.2.1
Unter Stollen wird jede Art von Erhebung auf der Sohle verstanden, welche geeignet
ist, die Haftung der Sohle gegenüber dem Boden, bspw. Rasen, zu erhöhen.
Beispielsweise können Stollen und Sohle einteilig sein, d. h. die Stollen sind aus der
Sohle ausgeformt. Alternativ kann es sich um Schraubstollen handeln, welche in die
Sohle eingeschraubt werden können. Die Stollen können beispielsweise die Form
von Höckern oder Buckeln haben und können kreisrund, oval oder länglich sein.
Weitere mögliche Formen sind Pyramiden, Kegel oder Kegelstümpfe (Absatz
[0174]).
Insoweit handelt es sich bei Stollen allgemein um jede Art von Erhebung auf der
Sohle, welche geeignet ist, die Haftung der Sohle gegenüber dem Boden, bspw.
Rasen, zu erhöhen. Eine davon abweichende Bedeutung lässt sich aus dem
Streitpatent nicht ableiten.
b)
Merkmal 1.3 „wobei die Maschenware geeignet ist, die Sohle (61) während
des Tragens des Fußballschuhs (91) an einen Fuß eines Trägers des
Fußballschuhs (91) zu koppeln“
Die Maschenware des Schuhoberteils ist geeignet, die Sohle des Fußballschuhs
während des Tragens an einen Fuß eines Trägers des Fußballschuhs zu koppeln.
Hierdurch wird die Sohle fest mit dem Fuß verbunden, so dass ein Umknicken des
Fußes vermieden oder zumindest verringert wird. Im Wesentlichen, d. h. zu mehr
als 50% der erforderlichen Kräfte, ist also die Maschenware dafür verantwortlich,
dass die Sohle unter dem Fuß des Trägers fixiert und in Position gehalten wird
(Absatz [0009], [0173], [0182]).
Das Streitpatent erläutert nicht, wie diese zu mehr als 50% der erforderlichen Kräfte,
für die die Maschenware verantwortlich ist, zu bestimmen sind. Somit können diese
Teile der Beschreibung nicht zur Auslegung und ggf. Einschränkung des Merkmals
1.3 herangezogen werden.
Generell ist festzustellen, dass ein Schnürsystem ohne ein Schuhoberteil nicht mit
der Sohle derart zusammenwirken kann, um die Sohle während des Tragens des
Fußballschuhs an einen Fuß eines Trägers des Fußballschuhs zu koppeln. Folglich
leistet das Schuhoberteil - und auch eines aus Maschenware - stets einen Beitrag,
um die Sohle während des Tragens des Fußballschuhs an einen Fuß eines Trägers
des Fußballschuhs zu koppeln.
Im Übrigen verlangt der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nicht, auf ein
Verschlusssystem, z. B. Schnürsenkel zu verzichten.
c)
Merkmal 1.4 „und wobei die Maschenware ausgebildet ist, um die Funktion
von Schnürsenkeln zu erfüllen“
Gemäß Beschreibung kann hierdurch auf Schnürsenkel verzichtet werden, was
einerseits die Handhabung des Fußballschuhs und andererseits dessen Herstellung
vereinfacht (Absatz [0022]).
d)
Merkmal 1.5 „und wobei die Maschenware ausgebildet ist, um im Bereich des
Spanns die Funktion einer Zunge zu erfüllen“
Laut Beschreibung kann auf diese Weise auf die separate Ausbildung einer Zunge
verzichtet werden, so dass die Herstellung des Fußballschuhs vereinfacht wird.
Außerdem werden Druckstellen verringert oder vermieden, da der sonst übliche
diskontinuierliche Übergang zwischen Zunge und Schuhoberteil entfällt (Absatz
[0021]).
e)
Merkmal 1.7 „und wobei die Dehnbarkeit der Maschenware mittels einer
Polymerbeschichtung verringert ist“
Das Streitpatent unterscheidet zunächst darin, ob die Beschichtung mit Polymer an
Fasern, Garnen oder der Maschenware erfolgt (Absatz [0067]), wovon letztere
beansprucht ist.
Gemäß Beschreibung sind gestrickte oder gewirkte Maschenwaren aufgrund ihres
Aufbaus mit Maschen wesentlich flexibler und dehnbarer als gewebte textile
Materialien. Für bestimmte Anwendungen und Anforderungen, z. B. in bestimmten
Bereichen eines Schuhoberteils, ist es daher notwendig, diese Flexibilität und
Dehnbarkeit zu verringern, um ausreichende Stabilität zu erzielen. Zu diesem
Zweck kann auf Maschenwaren (Strick- oder Wirkwaren), aber grundsätzlich auch
auf andere textile Materialien, auf einer Seite oder beidseitig eine Polymerschicht
aufgetragen werden, die eine Verstärkung und/oder Versteifung der Maschenware
bewirkt. Das Auftragen des Materials kann durch Aufsprühen, Aufrakeln,
Aufstreichen, Aufdrucken, Sintern, Aufbügeln oder Verstreichen erfolgen. Falls es
sich um ein Polymermaterial in Folienform handelt, wird diese auf die Maschenware
aufgelegt und beispielsweise mit Hilfe von Hitze und Druck mit der Maschenware
verbunden (Absätze [0141], [0142], [0143]).
4.
Der Hauptantrag und die Hilfsanträge I bis VII sind zulässig.
a)
Der auf die erteilte Fassung gerichtete Hauptantrag ist zulässig.
b)
Das beim Hilfsantrag I im Anspruch 1 gegenüber dem Hauptantrag angefügte
Merkmal
1.4
und wobei die Maschenware ausgebildet ist, um die Funktion von
Schnürsenkeln zu erfüllen.
geht auf den erteilten Patentanspruch 9 (ursprünglicher Patentanspruch 10) zurück,
der gestrichen wurde. Die erteilten Patentansprüche 10 bis 25 erhalten nunmehr die
Nummern 9 bis 24 unter Anpassung ihrer Rückbezüge.
c)
Das beim Hilfsantrag II im Anspruch 1 gegenüber dem Hauptantrag
angefügte Merkmal
1.5
und wobei die Maschenware ausgebildet ist, um im Bereich des Spanns die
Funktion einer Zunge zu erfüllen.
geht auf den erteilten Patentanspruch 8 (ursprünglicher Patentanspruch 9) zurück,
der gestrichen wurde. Die erteilten Patentansprüche 9 bis 25 erhalten nunmehr die
Nummern 8 bis 24 unter Anpassung ihrer Rückbezüge.
d)
Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag III ist gegenüber dem Hilfsantrag II das
Merkmal 1.4 des Hilfsantrags I angefügt worden. Die erteilten Patentansprüche 10
bis 25 erhalten nunmehr die Nummern 8 bis 23 unter Anpassung ihrer Rückbezüge.
e)
Das beim Hilfsantrag IV im Anspruch 1 gegenüber dem Hauptantrag
angefügte Merkmal
1.6
und wobei das Schuhoberteil (51) kein Verschlusselement aufweist.
geht auf den erteilten Patentanspruch 15 (ursprünglicher Patentanspruch 16)
zurück, der gestrichen wurde. Die erteilten Patentansprüche 16 bis 25 erhalten
nunmehr die Nummern 15 bis 24 unter Anpassung ihrer Rückbezüge.
f)
Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag V ist gegenüber dem Hilfsantrag IV das
Merkmal 1.4 angefügt worden. Die erteilten Patentansprüche 10 bis 14 und 16 bis
25 erhalten nunmehr die Nummern 9 bis 23 unter Anpassung ihrer Rückbezüge.
g)
Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI ist gegenüber dem Hilfsantrag V das
folgende Merkmal angefügt worden:
1.7
und wobei
die Dehnbarkeit
der Maschenware mittels
einer
Polymerbeschichtung verringert ist.
Das Merkmal
ist den Absätzen
[0036],
[0111],
[0141] und
[0142] der
Streitpatentschrift DE 10 2014 202 432 B4 und der ursprünglichen Beschreibung
(Seite 8, letzter Absatz, Seite 25, 2. Absatz, Seite 35, 3. und 4. Absatz) zu
entnehmen. Die übrigen Patentansprüche entsprechen denen des Hilfsantrags V.
h)
Das beim Hilfsantrag VII im Anspruch 1 gegenüber dem Hilfsantrag VI
angefügte Merkmal
1.8
und wobei die Maschenware geeignet
ist, sich beim Tragen des
Fußballschuhs (91) über einen Knöchel des Fußes zu erstrecken.
geht auf den erteilten Patentanspruch 2 (ursprünglicher Patentanspruch 3) zurück,
der gestrichen wurde. Die erteilten Patentansprüche 3 bis 8, 10 bis 14 und 16 bis
25 erhalten nunmehr die Nummern 2 bis 22 unter Anpassung ihrer Rückbezüge.
5.
Das Streitpatent erweist sich in den Fassungen des Hauptantrages und der
Hilfsanträge I bis VII nicht als
rechtsbeständig. Die Gegenstände des
Patentanspruchs 1 in den Fassungen gemäß Hauptantrag und der Hilfsanträge I bis
VII sind nicht patentfähig, denn sie beruhen nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 21
a)
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag betrifft die erteilte Fassung.
Die Druckschrift D23 betrifft Stiefel und insbesondere Stiefel zur Verwendung beim
Spielen oder Sport. Der Stiefel weist ein Obermaterial auf, das einen röhrenförmigen
Abschnitt aus elastischem Material umfasst, wobei der Durchmesser des Abschnitts
so groß ist, dass er den angrenzenden Teil des Beins und des Knöchels des Trägers
eng umschließt, um den Stiefel in Position zu halten, ohne dass Schnürsenkel oder
andere herkömmliche Befestigungsarten erforderlich sind (Seite 1, Zeilen 8 bis 22;
Merkmal 1.3).
Das elastische Obermaterial ist gestrickt (Maschenware) (Merkmale 1.1, 1.1.1) und
in den Abschnitten 3 und 4 vorgesehen (Seite 1, Zeilen 37 bis 42, 54, Figur). Der
Stiefel weist eine Sohle 1 (Merkmal 1.2) aus Gummi, Leder oder einem anderen
geeigneten Material auf, an der ein Abschnitt 2 aus elastischem Material ähnlich
den Abschnitten 3 und 4 (Merkmal 1.2.2) befestigt ist (Seite 1, Zeilen 32 bis 36, 77
bis 80, Figur).
Figur der D23
Ein solcher Schuh eignet sich insbesondere zum Spielen von einigen Formen von
Fußball (Seite 1, Zeilen 91 bis 93).
Auf Grund dieses Hinweises liegt es dem Fachmann nahe, die Lehre der D23 auf
Fußballschuhe zu übertragen. Dabei
ist dem Fachmann bekannt, dass
Fußballschuhe für den Einsatz auf Rasen über Stollen an der Sohle verfügen,
während Fußballschuhe für andere Böden andere geeignete Erhebungen an der
Sohle aufweisen. Folglich wird er eine für Fußballschuhe übliche Sohlengestaltung,
z. B. Stollen für Rasen vorsehen.
Im Ergebnis gelangt der Fachmann in
naheliegender Weise auch zu den Merkmalen 1 und 1.2.1.
b)
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I enthält gegenüber dem
Hauptantrag das zusätzliche Merkmal 1.4 („und wobei die Maschenware
ausgebildet ist, um die Funktion von Schnürsenkeln zu erfüllen“).
Bei Druckschrift D23 umfasst das Obermaterial einen röhrenförmigen Abschnitt aus
elastischem Material, wobei der Durchmesser des Abschnitts so groß ist, dass er
den angrenzenden Teil des Beins und des Knöchels des Trägers eng umschließt,
um den Stiefel in Position zu halten, ohne dass Schnürsenkel oder andere
herkömmliche Befestigungsarten erforderlich sind (Seite 1, Zeilen 11 bis 22, Figur).
Durch den Verzicht auf Schnürsenkel wird - wie im Streitpatent (Absatz [0022])
ausgeführt - einerseits die Handhabung des Fußballschuhs und andererseits
dessen Herstellung vereinfacht.
c)
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II enthält gegenüber dem
Hauptantrag das zusätzliche Merkmal 1.5 („und wobei die Maschenware
ausgebildet ist, um im Bereich des Spanns die Funktion einer Zunge zu erfüllen“).
Der Schuh bzw. Stiefel gemäß Druckschrift D23 weist Maschenware im Abschnitt 4
- also im Bereich der Zunge - auf (Seite 1, Zeilen 37 bis 42, 54, Figur).
Auf diese Weise wird - wie im Streitpatent (Absatz [0021]) ausgeführt - auf die
separate Ausbildung einer Zunge verzichtet, so dass die Herstellung des
Fußballschuhs vereinfacht wird. Außerdem werden Druckstellen verringert oder
vermieden, da der sonst übliche diskontinuierliche Übergang zwischen Zunge und
Schuhoberteil entfällt.
Folglich ist die Maschenware gemäß Druckschrift D23 ausgebildet, um im Bereich
des Spanns die Funktion einer Zunge zu erfüllen.
d)
Beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III ist gegenüber dem Hilfsantrag
II das Merkmal 1.4 des Hilfsantrags I angefügt worden. Daher gelten die
Ausführungen zu den Hilfsanträgen I und II hier analog.
e)
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV enthält gegenüber dem
Hauptantrag das zusätzliche Merkmal 1.6 („und wobei das Schuhoberteil (51) kein
Verschlusselement aufweist“).
Ein Verschlusselement gemäß Streitpatent (Absatz [0029]) ist beispielsweise ein
Schnürsenkel.
Beim Schuh bzw. Stiefel gemäß Druckschrift D23 sind weder Schnürsenkel noch
andere übliche Befestigungsarten erforderlich (Seite 1, Zeilen 20 bis 22, Figur).
f)
Beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V ist gegenüber dem Hilfsantrag
IV das Merkmal 1.4 des Hilfsantrags I angefügt worden. Die Ausführungen zu den
Hilfsanträgen I und IV gelten hier analog.
g)
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI enthält gegenüber dem
Hilfsantrag V das zusätzliche Merkmal 1.7 („und wobei die Dehnbarkeit der
Maschenware mittels einer Polymerbeschichtung verringert ist“).
In Druckschrift D23 ist beschrieben, dass sich der elastische Teil des Obermaterials
leicht ausdehnt, um das Einführen des Fußes des Trägers zu ermöglichen, und dass
er so geformt ist, dass er eng an Bein und Knöchel anliegt, so dass der Stiefel fest,
aber bequem in Position gehalten wird.
Sollte der Fachmann feststellen, dass die Maschenware des Obermaterials sich zu
leicht ausdehnt und der Stiefel nicht fest in Position gehalten wird, wird sich der
Fachmann nach Möglichkeiten umsehen, die Dehnbarkeit der Maschenware
anzupassen.
Die Druckschrift D7 offenbart ein Schuhwerk mit einem Obermaterial und einer
daran befestigten Sohlenstruktur, wobei das Obermaterial ein Strickelement
(Maschenware), einen Strang und Schnürsenkel aufweist (Absatz [0006]). Das
Schuhwerk weist eine allgemeine zum Laufen geeignete Konstruktion auf. Das
Konzept ist aber auch auf Fußballschuhe anwendbar (Absatz [0039], Figuren 1 bis
3).
In der Druckschrift D7 ist zum Stand der Technik ausgeführt, dass bei der
Herstellung
des
Obermaterials
herkömmlicherweise
verschiedene
Materialelemente
(z. B. Textilien, Polymerschaum, Polymerfolien, Leder,
Kunstleder) verwendet werden. Bei Sportschuhen beispielsweise kann das
Obermaterial aus mehreren Schichten bestehen, die jeweils aus verschiedenen
verbundenen Materialelementen
bestehen. Beispielsweise
können
die
Materialelemente so ausgewählt werden, dass sie verschiedenen Bereichen des
Obermaterials Dehnbarkeit, Verschleißfestigkeit, Flexibilität, Luftdurchlässigkeit,
Komprimierbarkeit, Komfort und Feuchtigkeitstransport verleihen. Um den
verschiedenen Bereichen des Obermaterials unterschiedliche Eigenschaften zu
verleihen, werden Materialelemente oft in die gewünschte Form geschnitten und
dann zusammengefügt, meist durch Nähen oder Kleben. Die Materialelemente
werden häufig in einer Schichtkonfiguration zusammengefügt, um denselben
Bereichen mehrere Eigenschaften zu verleihen (Absatz [0004]).
In der Konfiguration gemäß Figur 14C wird darauf zurückgegriffen, indem andere
Materialelemente
(z. B. Textilien, Polymerschaum, Polymerfolien,
Leder,
Kunstleder) beispielsweise durch Nähen oder Kleben mit der gestrickten
Komponente (Maschenware) 130 verbunden werden, um das Obermaterial 120 zu
bilden (Absatz [0080]).
Daraus entnimmt der Fachmann, dass er zur Anpassung der Dehnfähigkeit die
Maschenware mit einer Polymerfolie zu einer Schichtkonfiguration zusammenfügen
kann.
Überträgt er diese Lehre auf den Schuh bzw. Stiefel gemäß Druckschrift D23 und
fügt die Maschenware mit einer Polymerfolie zu einer Schichtkonfiguration
zusammen, so erhält er eine Maschenware, deren Dehnfähigkeit durch eine
Polymerbeschichtung verringert ist. Damit ist das Merkmal 1.7 erfüllt, denn unter
eine Polymerbeschichtung gemäß Streitpatent fällt auch ein mit der Maschenware
verbundenes Polymermaterial in Folienform (Streitpatent Absatz [0143]).
h)
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VII enthält gegenüber dem
Hilfsantrag V das zusätzliche Merkmal 1.8 („und wobei die Maschenware geeignet
ist, sich beim Tragen des Fußballschuhs (91) über einen Knöchel des Fußes zu
erstrecken“).
Das Merkmal 1.8 ist durch die Druckschrift D23 vorweggenommen, denn das
Oberteil gemäß Druckschrift D23 umfasst einen röhrenförmigen Teil 3, der den
unteren Teil des Beins und den Knöchel des Trägers eng umschließt (Seite 2, Zeilen
8 bis 15, Figur).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Dr. Schwenke
Dr. Deibele