Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 03.07.2024 – 19 W (pat) 4/23
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:030724B19Wpat4.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Juli 2024
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2014 117 479
…
ECLI:DE:BPatG:2024:030724B19Wpat4.23.0
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Musiol, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie
der Richterin Dipl.-Ing. Hackl
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 56
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. November 2022 aufgehoben und
das Patent 10 2014 117 479 auf der Grundlage
folgender Unterlagen
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 10 vom 7. Juni 2024, beim BPatG als Hilfsantrag 4
per Fax eingegangen am selben Tag
Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Auf die am 28. November 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Nummer
10 2014 117 479 am 5. Oktober 2017 veröffentlicht worden. Es
trägt die
Bezeichnung „Antrieb für ein Verschlusselement eines Kraftfahrzeugs“.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 3. Juli 2018 Einspruch erhoben mit
der Begründung, der Gegenstand des Patents gehe über den Inhalt der
ursprünglichen Anmeldung hinaus, ferner mangele es ihm sowohl an Neuheit als
auch an erfinderischer Tätigkeit; darüber hinaus sei die Erfindung nicht ausführbar
offenbart.
Mit am Ende der Anhörung vom 21. November 2022 verkündetem Beschluss hat
die Patentabteilung 56 des DPMA das Patent widerrufen.
Hiergegen richtet sich die am 5. Januar 2023 eingelegte Beschwerde der
Patentinhaberin.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,
den Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 21. November 2022 aufzuheben und das Patent 10 2014
117 479 auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 11 vom 7. Juni 2024, beim BPatG als Hauptantrag per
Fax eingegangen am selben Tag
Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift;
hilfsweise auf der Grundlage folgender Unterlagen:
Hilfsantrag 1:
Patentansprüche 1 bis 11 vom 7. Juni 2024, beim BPatG als Hilfsantrag 1
per Fax eingegangen am selben Tag
Hilfsantrag 2:
Patentansprüche 1 bis 9 vom 7. Juni 2024, beim BPatG als Hilfsantrag 2 per
Fax eingegangen am selben Tag
Hilfsantrag 2a:
Patentansprüche 1 bis 9, dem BPatG als Hilfsantrag 2a überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2024
Hilfsantrag 2b:
Patentansprüche 1 bis 9, dem BPatG als Hilfsantrag 2b überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2024
Hilfsantrag 3:
Patentansprüche 1 bis 8 vom 7. Juni 2024, beim BPatG als Hilfsantrag 3 per
Fax eingegangen am selben Tag
Hilfsantrag 4:
Patentansprüche 1 bis 10 vom 7. Juni 2024, beim BPatG als Hilfsantrag 4
per Fax eingegangen am selben Tag
Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Patentschrift.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragt:
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Der Vortrag der Einsprechenden nimmt auf folgende Druckschriften Bezug:
D1 DE 10 2004 040 170 A1
D2 DE 10 2012 221 645 A1
D3 DE 20 2007 019 597 U1
D4 EP 2 664 816 A2
D5 DE 20 2005 016 953 U1
D6 EP 1 862 630 A1
D7 EP 2 226 453 A2
Außerdem hat die Einsprechende folgende Druckschriften genannt, ohne auf deren
Inhalt Bezug zu nehmen:
D1.1 DE 604 725 A
D1.2 DE 103 22 977 A1
D1.3 DE 195 44 781 A1
D1.4
EP 0 551 197 A1
D1.5 US 2001 / 0 030 441 A1
D1.6 WO 2004 / 007 267 A1
D2.1 DE 101 40 211 A1
D2.2 DE 196 46 939 C2
D2.3 US 6 341 809 B1
D2.4 US 2009 / 0 200 830 A1
D2.5 WO 2001 / 096 767 A2
D4.1 DE 102 44 379 A1
D4.2 US 5 887 857 A
D4.3 US 6 179 099 B1
D4.4 US 6 942 204 B2
D4.5 US 2004 / 0 222 579 A1
D4.6 US 2006 / 0 027 955 A1
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 7. Juni 2024 lautet:
1. Antrieb für ein Verschlusselement (3) eines Kraftfahrzeugs, mit einer
Federanordnung (5) und mit einem ersten Antriebsanschluss (6) und
einem zweiten Antriebsanschluss (7), die relativ zueinander entlang einer
Antriebslängsachse
(8)
verstellbar
sind, wobei die beiden
Antriebsanschlüsse (6, 7) durch die Federanordnung (5) aufeinander zu
in einen eingefahrenen Zustand federvorgespannt sind und wobei die
Antriebsanschlüsse (6, 7) gegen die Federvorspannung auseinander in
einen
ausgefahrenen Zustand
verstellbar
sind, wobei
die
Federanordnung (5) als Druckfederanordnung ausgestaltet ist, deren
Druck-Federkraft entlang der Antriebslängsachse (8) verläuft, wobei dem
ersten Antriebsanschluss (6) zu seiner antriebstechnischen Kopplung mit
der Federanordnung (5) ein erstes Koppelelement (21) zugeordnet ist
und wobei dem
zweiten Antriebsanschluss
(7)
zu
seiner
antriebstechnischen Kopplung mit der Federanordnung (5) ein zweites
Koppelement (22) zugeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die beiden Koppelelemente (21, 22) teleskopartig ineinander laufen,
dass das erste Koppelelement (21) und das zweite Koppelelement (22)
rohrförmig ausgestaltet sind, dass zwei Gehäuseteile
(19, 20)
vorgesehen sind, die jeweils mit einem der Antriebsanschlüsse (6, 7)
gekoppelt sind und die teleskopartig ineinanderlaufen, und dass die
beiden Koppelelemente (21, 22) jeweils ein Gehäuseteil (19, 20) des
Antriebs (1) bilden und sich zusammen zu einem länglichen Gehäuse
(23) ergänzen.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 7. Juni 2024 lautet:
1. Antrieb für ein Verschlusselement (3) eines Kraftfahrzeugs, mit einer
Federanordnung (5) und mit einem ersten Antriebsanschluss (6) und
einem zweiten Antriebsanschluss (7), die relativ zueinander entlang einer
Antriebslängsachse
(8)
verstellbar
sind, wobei die beiden
Antriebsanschlüsse (6, 7) durch die Federanordnung (5) aufeinander zu
in einen eingefahrenen Zustand federvorgespannt sind und wobei die
Antriebsanschlüsse (6, 7) gegen die Federvorspannung auseinander in
einen
ausgefahrenen Zustand
verstellbar
sind, wobei
die
Federanordnung (5) als Druckfederanordnung ausgestaltet ist, deren
Druck-Federkraft entlang der Antriebslängsachse (8) verläuft, wobei dem
ersten Antriebsanschluss (6) zu seiner antriebstechnischen Kopplung mit
der Federanordnung (5) ein erstes Koppelelement (21) zugeordnet ist
und wobei dem
zweiten Antriebsanschluss
(7)
zu
seiner
antriebstechnischen Kopplung mit der Federanordnung (5) ein zweites
Koppelement (22) zugeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die beiden Koppelelemente (21, 22) teleskopartig ineinander laufen,
dass das erste Koppelelement (21) und das zweite Koppelelement (22)
rohrförmig ausgestaltet sind, dass zwei Gehäuseteile
(19, 20)
vorgesehen sind, die jeweils mit einem der Antriebsanschlüsse (6, 7)
gekoppelt sind und die teleskopartig ineinanderlaufen, dass die beiden
Koppelelemente (21, 22) jeweils ein Gehäuseteil (19, 20) des Antriebs
(1) bilden und sich zusammen zu einem länglichen Gehäuse (23)
ergänzen, und dass die Gehäuseteile (19, 20) im ausgefahrenen Zustand
der Umgebung ausgesetzt sind.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 7. Juni 2024 lautet:
1. Antrieb für ein Verschlusselement (3) eines Kraftfahrzeugs, mit einer
Federanordnung (5) und mit einem ersten Antriebsanschluss (6) und
einem zweiten Antriebsanschluss (7), die relativ zueinander entlang einer
Antriebslängsachse
(8)
verstellbar
sind, wobei die beiden
Antriebsanschlüsse (6, 7) durch die Federanordnung (5) aufeinander zu
in einen eingefahrenen Zustand federvorgespannt sind und wobei die
Antriebsanschlüsse (6, 7) gegen die Federvorspannung auseinander in
einen
ausgefahrenen Zustand
verstellbar
sind, wobei
die
Federanordnung (5) als Druckfederanordnung ausgestaltet ist, deren
Druck-Federkraft entlang der Antriebslängsachse (8) verläuft, wobei dem
ersten Antriebsanschluss (6) zu seiner antriebstechnischen Kopplung mit
der Federanordnung (5) ein erstes Koppelelement (21) zugeordnet ist
und wobei dem
zweiten Antriebsanschluss
(7)
zu
seiner
antriebstechnischen Kopplung mit der Federanordnung (5) ein zweites
Koppelement (22) zugeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die beiden Koppelelemente (21, 22) teleskopartig ineinander laufen,
dass das erste Koppelelement (21) und das zweite Koppelelement (22)
rohrförmig ausgestaltet sind, dass zwei Gehäuseteile
(19, 20)
vorgesehen sind, die jeweils mit einem der Antriebsanschlüsse (6, 7)
gekoppelt sind und die teleskopartig ineinanderlaufen, dass die beiden
Koppelelemente (21, 22) jeweils ein Gehäuseteil (19, 20) des Antriebs
(1) bilden und sich zusammen zu einem länglichen Gehäuse (23)
ergänzen, dass die beiden Koppelelemente (21, 22) miteinander ein
bezogen auf die Antriebslängsachse (8) umlaufendes Volumen (29)
einschließen, in dem die Federanordnung (5) gelegen ist, dass ein
Antriebsmotor
(11) vorgesehen
ist, durch
den die beiden
Antriebsanschlüsse (6, 7) motorisch gegeneinander verstellbar sind,
dass ein dem Antriebsmotor
(11) nachgeschaltetes Spindel-
Spindelmutter-Getriebe (12) zur Erzeugung von Antriebsbewegungen
vorgesehen ist, dass die Spindel (13) und die Spindelmutter (14) des
Spindel-Spindelmutter-Getriebes (12) jeweils einem Antriebsanschluss
(6, 7) zugeordnet sind, dass eines der Koppelelemente (21, 22) dem
Antriebsmotor (11) zugeordnet und bezogen auf die Antriebslängsachse
(8) drehfest mit einem Antriebsmotorgehäuse (26) gekoppelt ist und das
jeweils andere Koppelelement
(21, 22) der Spindelmutter (14)
zugeordnet und bezogen auf die Antriebslängsachse (8) drehfest mit der
Spindelmutter (14) gekoppelt ist, dass die Spindel (13) und die
Spindelmutter (14) jeweils einem der Gehäuseteile (19, 20) zugeordnet
sind, und, dass die Spindelmutter (14) an einem Rohrkörper angeordnet
ist, welcher seinerseits innerhalb des Gehäuseteils (20), welchem die
Spindelmutter (14) zugeordnet ist, angeordnet und mit dem zweiten
Antriebsanschluss (7) gekoppelt ist.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a vom 3. Juli 2024 lautet:
1. Antrieb für ein Verschlusselement (3) eines Kraftfahrzeugs, mit einer
Federanordnung (5) und mit einem ersten Antriebsanschluss (6) und
einem zweiten Antriebsanschluss (7), die relativ zueinander entlang einer
Antriebslängsachse
(8)
verstellbar
sind, wobei die beiden
Antriebsanschlüsse (6, 7) durch die Federanordnung (5) aufeinander zu
in einen eingefahrenen Zustand federvorgespannt sind und wobei die
Antriebsanschlüsse (6, 7) gegen die Federvorspannung auseinander in
einen
ausgefahrenen Zustand
verstellbar
sind, wobei
die
Federanordnung (5) als Druckfederanordnung ausgestaltet ist, deren
Druck-Federkraft entlang der Antriebslängsachse (8) verläuft, wobei dem
ersten Antriebsanschluss (6) zu seiner antriebstechnischen Kopplung mit
der Federanordnung (5) ein erstes Koppelelement (21) zugeordnet ist
und wobei dem
zweiten Antriebsanschluss
(7)
zu
seiner
antriebstechnischen Kopplung mit der Federanordnung (5) ein zweites
Koppelement (22) zugeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die beiden Koppelelemente (21, 22) teleskopartig ineinander laufen,
dass das erste Koppelelement (21) und das zweite Koppelelement (22)
rohrförmig ausgestaltet sind, dass zwei Gehäuseteile
(19, 20)
vorgesehen sind, die jeweils mit einem der Antriebsanschlüsse (6, 7)
gekoppelt sind und die teleskopartig ineinanderlaufen, dass die beiden
Koppelelemente (21, 22) jeweils ein Gehäuseteil (19, 20) des Antriebs
(1) bilden und sich zusammen zu einem länglichen Gehäuse (23)
ergänzen, dass die beiden Koppelelemente (21, 22) miteinander ein
bezogen auf die Antriebslängsachse (8) umlaufendes Volumen (29)
einschließen, in dem die Federanordnung (5) gelegen ist, dass ein
Antriebsmotor
(11) vorgesehen
ist, durch
den die beiden
Antriebsanschlüsse (6, 7) motorisch gegeneinander verstellbar sind,
dass ein dem Antriebsmotor
(11) nachgeschaltetes Spindel-
Spindelmutter-Getriebe (12) zur Erzeugung von Antriebsbewegungen
vorgesehen ist, dass die Spindel (13) und die Spindelmutter (14) des
Spindel-Spindelmutter-Getriebes (12) jeweils einem Antriebsanschluss
(6, 7) zugeordnet sind, dass eines der Koppelelemente (21, 22) dem
Antriebsmotor (11) zugeordnet und bezogen auf die Antriebslängsachse
(8) drehfest mit einem Antriebsmotorgehäuse (26) gekoppelt ist und das
jeweils andere Koppelelement
(21, 22) der Spindelmutter (14)
zugeordnet und bezogen auf die Antriebslängsachse (8) drehfest mit der
Spindelmutter (14) gekoppelt ist, dass die Spindel (13) und die
Spindelmutter (14) jeweils einem der Gehäuseteile (19, 20) zugeordnet
sind, und, dass die Spindelmutter (14) ein längliches Verbindungsteil
aufweist, welches seinerseits innerhalb des Gehäuseteils (20), welchem
die Spindelmutter (14) zugeordnet ist, angeordnet und mit dem zweiten
Antriebsanschluss (7) gekoppelt ist.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2b vom 3. Juli 2024 lautet:
1. Antrieb für ein Verschlusselement (3) eines Kraftfahrzeugs, mit einer
Federanordnung (5) und mit einem ersten Antriebsanschluss (6) und
einem zweiten Antriebsanschluss (7), die relativ zueinander entlang einer
Antriebslängsachse
(8)
verstellbar
sind, wobei die beiden
Antriebsanschlüsse (6, 7) durch die Federanordnung (5) aufeinander zu
in einen eingefahrenen Zustand federvorgespannt sind und wobei die
Antriebsanschlüsse (6, 7) gegen die Federvorspannung auseinander in
einen
ausgefahrenen Zustand
verstellbar
sind, wobei
die
Federanordnung (5) als Druckfederanordnung ausgestaltet ist, deren
Druck-Federkraft entlang der Antriebslängsachse (8) verläuft, wobei dem
ersten Antriebsanschluss (6) zu seiner antriebstechnischen Kopplung mit
der Federanordnung (5) ein erstes Koppelelement (21) zugeordnet ist
und wobei dem
zweiten Antriebsanschluss
(7)
zu
seiner
antriebstechnischen Kopplung mit der Federanordnung (5) ein zweites
Koppelement (22) zugeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die beiden Koppelelemente (21, 22) teleskopartig ineinander laufen,
dass das erste Koppelelement (21) und das zweite Koppelelement (22)
rohrförmig ausgestaltet sind, dass zwei Gehäuseteile
(19, 20)
vorgesehen sind, die jeweils mit einem der Antriebsanschlüsse (6, 7)
gekoppelt sind und die teleskopartig ineinanderlaufen, dass die beiden
Koppelelemente (21, 22) jeweils ein Gehäuseteil (19, 20) des Antriebs
(1) bilden und sich zusammen zu einem länglichen Gehäuse (23)
ergänzen, dass die beiden Koppelelemente (21, 22) miteinander ein
bezogen auf die Antriebslängsachse (8) umlaufendes Volumen (29)
einschließen, in dem die Federanordnung (5) gelegen ist, dass ein
Antriebsmotor
(11) vorgesehen
ist, durch
den die beiden
Antriebsanschlüsse (6, 7) motorisch gegeneinander verstellbar sind,
dass ein dem Antriebsmotor
(11) nachgeschaltetes Spindel-
Spindelmutter-Getriebe (12) zur Erzeugung von Antriebsbewegungen
vorgesehen ist, dass die Spindel (13) und die Spindelmutter (14) des
Spindel-Spindelmutter-Getriebes (12) jeweils einem Antriebsanschluss
(6, 7) zugeordnet sind, dass eines der Koppelelemente (21, 22) dem
Antriebsmotor (11) zugeordnet und bezogen auf die Antriebslängsachse
(8) drehfest mit einem Antriebsmotorgehäuse (26) gekoppelt ist und das
jeweils andere Koppelelement
(21, 22) der Spindelmutter (14)
zugeordnet und bezogen auf die Antriebslängsachse (8) drehfest mit der
Spindelmutter (14) gekoppelt ist, dass die Spindel (13) und die
Spindelmutter (14) jeweils einem der Gehäuseteile (19, 20) zugeordnet
sind, und, dass die Spindelmutter einen Gewindeabschnitt für den Eingriff
mit der Spindel aufweist und dass die Spindelmutter einen axialen
Hohlraum ausbildet, in den die Spindel beim Einfahren eintauchen kann
und der sich an den Gewindeabschnitt axial anschließt.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 vom 7. Juni 2024 lautet:
1. Antrieb für ein Verschlusselement (3) eines Kraftfahrzeugs, mit einer
Federanordnung (5) und mit einem ersten Antriebsanschluss (6) und
einem zweiten Antriebsanschluss (7), die relativ zueinander entlang einer
Antriebslängsachse
(8)
verstellbar
sind, wobei die beiden
Antriebsanschlüsse (6, 7) durch die Federanordnung (5) aufeinander zu
in einen eingefahrenen Zustand federvorgespannt sind und wobei die
Antriebsanschlüsse (6, 7) gegen die Federvorspannung auseinander in
einen
ausgefahrenen Zustand
verstellbar
sind, wobei
die
Federanordnung (5) als Druckfederanordnung ausgestaltet ist, deren
Druck-Federkraft entlang der Antriebslängsachse (8) verläuft, wobei dem
ersten Antriebsanschluss (6) zu seiner antriebstechnischen Kopplung mit
der Federanordnung (5) ein erstes Koppelelement (21) zugeordnet ist
und wobei dem
zweiten Antriebsanschluss
(7)
zu
seiner
antriebstechnischen Kopplung mit der Federanordnung (5) ein zweites
Koppelement (22) zugeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die beiden Koppelelemente (21, 22) teleskopartig ineinander laufen,
dass das erste Koppelelement (21) und das zweite Koppelelement (22)
rohrförmig ausgestaltet sind, dass zwei Gehäuseteile
(19, 20)
vorgesehen sind, die jeweils mit einem der Antriebsanschlüsse (6, 7)
gekoppelt sind und die teleskopartig ineinanderlaufen, dass die beiden
Koppelelemente (21, 22) jeweils ein Gehäuseteil (19, 20) des Antriebs
(1) bilden und sich zusammen zu einem länglichen Gehäuse (23)
ergänzen, dass die beiden Koppelelemente (21, 22) miteinander ein
bezogen auf die Antriebslängsachse (8) umlaufendes Volumen (29)
einschließen, in dem die Federanordnung (5) gelegen ist, dass ein
Antriebsmotor
(11) vorgesehen
ist, durch
den die beiden
Antriebsanschlüsse (6, 7) motorisch gegeneinander verstellbar sind,
dass ein dem Antriebsmotor
(11) nachgeschaltetes Spindel-
Spindelmutter-Getriebe (12) zur Erzeugung von Antriebsbewegungen
vorgesehen ist, dass die Spindel (13) und die Spindelmutter (14) des
Spindel-Spindelmutter-Getriebes (12) jeweils einem Antriebsanschluss
(6, 7) zugeordnet sind, dass eines der Koppelelemente (21, 22) dem
Antriebsmotor (11) zugeordnet und bezogen auf die Antriebslängsachse
(8) drehfest mit einem Antriebsmotorgehäuse (26) gekoppelt ist und das
jeweils andere Koppelelement
(21, 22) der Spindelmutter (14)
zugeordnet und bezogen auf die Antriebslängsachse (8) drehfest mit der
Spindelmutter (14) gekoppelt ist, und dass die beiden Koppelelemente
(21, 22) bezogen auf die Antriebslängsachse (8) axial verschieblich,
jedoch drehfest, miteinander in Eingriff stehen.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 vom 7. Juni 2024 lautet:
1. Antrieb für ein Verschlusselement (3) eines Kraftfahrzeugs, mit einer
Federanordnung (5) und mit einem ersten Antriebsanschluss (6) und
einem zweiten Antriebsanschluss (7), die relativ zueinander entlang einer
Antriebslängsachse
(8)
verstellbar
sind, wobei die beiden
Antriebsanschlüsse (6, 7) durch die Federanordnung (5) aufeinander zu
in einen eingefahrenen Zustand federvorgespannt sind und wobei die
Antriebsanschlüsse (6, 7) gegen die Federvorspannung auseinander in
einen
ausgefahrenen Zustand
verstellbar
sind, wobei
die
Federanordnung (5) als Druckfederanordnung ausgestaltet ist, deren
Druck-Federkraft entlang der Antriebslängsachse (8) verläuft, wobei dem
ersten Antriebsanschluss (6) zu seiner antriebstechnischen Kopplung mit
der Federanordnung (5) ein erstes Koppelelement (21) zugeordnet ist
und wobei dem
zweiten Antriebsanschluss
(7)
zu
seiner
antriebstechnischen Kopplung mit der Federanordnung (5) ein zweites
Koppelement (22) zugeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die beiden Koppelelemente (21, 22) teleskopartig ineinander laufen,
dass das erste Koppelelement (21) und das zweite Koppelelement (22)
rohrförmig ausgestaltet sind, dass zwei Gehäuseteile
(19, 20)
vorgesehen sind, die jeweils mit einem der Antriebsanschlüsse (6, 7)
gekoppelt sind und die teleskopartig ineinanderlaufen, dass die beiden
Koppelelemente (21, 22) jeweils ein Gehäuseteil (19, 20) des Antriebs
(1) bilden und sich zusammen zu einem länglichen Gehäuse (23)
ergänzen, dass ein Antriebsmotor (11) vorgesehen ist, durch den die
beiden Antriebsanschlüsse (6, 7) motorisch gegeneinander verstellbar
sind, dass ein dem Antriebsmotor (11) nachgeschaltetes Spindel-
Spindelmutter-Getriebe (12) zur Erzeugung von Antriebsbewegungen
vorgesehen ist und dass die Spindel (13) und die Spindelmutter (14) des
Spindel-Spindelmutter-Getriebes (12) jeweils einem Antriebsanschluss
(6, 7) zugeordnet sind, dass eines der Koppelelemente (21, 22) dem
Antriebsmotor (11) zugeordnet und bezogen auf die Antriebslängsachse
(8) drehfest mit einem Antriebsmotorgehäuse (26) gekoppelt ist und das
jeweils andere Koppelelement
(21, 22) der Spindelmutter (14)
zugeordnet und bezogen auf die Antriebslängsachse (8) drehfest mit der
Spindelmutter (14) gekoppelt ist, dass der Antriebsmotor (11) in dem
Koppelelement (21), welches dem Antriebsmotor (11) zugeordnet ist,
aufgenommen
ist,
dass
der
Antriebsmotor
(11)
Antriebsmotorgehäuse
(26)
aufweist,
und
dass
ein
das
Antriebsmotorgehäuse (26) eine Verjüngung (27) aufweist, so dass sich
in einem Verjüngungsbereich (28) ein umlaufendes, freies Volumen
ergibt, in das das der Spindelmutter (14) zugeordnete Koppelelement
(22) eintauchen kann.
Wegen des Wortlauts der auf den jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
sowie den Hilfsanträgen 1, 2, 2a, 2b, 3 und 4 direkt oder indirekt rückbezogenen
Patentansprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat
insoweit Erfolg, als der
angefochtene Beschluss aufzuheben und das Streitpatent
im Umfang des
Hilfsantrags 4 vom 7. Juni 2024 aufrechtzuerhalten war. Denn der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 4 erweist sich gegenüber dem
vorliegenden Stand der Technik als patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, §§ 3,
4 PatG). Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Patenterteilung sind insoweit
erfüllt.
Eine Aufrechterhaltung des Streitpatents darüber hinaus – wie von der Patentinhaberin beantragt – kam nicht in Betracht, da zum einen der jeweilige Gegenstand
des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag vom 7. Juni 2024 und
in den nach den Hilfsanträgen 1 und 3, jeweils vom 7. Juni 2024, verteidigten
Fassungen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und somit nicht
patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 4 PatG). Zum anderen geht der
jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 in den nach den Hilfsanträgen 2, 2a
und 2b vom 7. Juni 2024 bzw. 3. Juli 2024 verteidigten Fassung über den Inhalt der
ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
1.
Das Streitpatent betrifft einen Antrieb für ein Verschlusselement eines
Kraftfahrzeugs (Absatz 0001 der Streitpatentschrift). Mit Verschlusselement seien
Heckklappen, Heckdeckel, Motorhauben, Seitentüren, Schiebetüren, Hubdächer,
Schiebefenster etc. gemeint
(Absatz 0002), wobei Hauptanwendungsgebiet
Heckklappen und Heckdeckel seien. Im Sinne des Streitpatents sei jede Vorrichtung
ein Antrieb, mit der ein solches Verschlusselement manuell oder motorisch gegen
seine Gewichtskraft verstellt werden könne. Üblich sei, dass die Verstellung durch
eine Federanordnung unterstützt werde (Absatz 0003).
Besondere Bedeutung komme dabei der Federvorspannung des Antriebs in den
eingefahrenen Zustand zu. Bei einem aus dem Stand der Technik bekannten
Antrieb finde eine Schraubenzugfederanordnung Anwendung, die allerdings eine
Reihe von Nachteilen aufweise. Die Verwendung einer Schraubenzugfeder führe zu
einer vergleichsweise geringen Materialauslastung, so dass diese Federanordnung
ein relativ hohes Gewicht habe. Ferner ergebe sich aus den üblicherweise beengten
Bauraumverhältnissen in axialer Richtung die Notwendigkeit einer vergleichsweise
steilen Federkennlinie der zum Einsatz kommenden Schraubenzugfeder. Dies
werde dadurch verschärft, dass die Schraubenzugfeder bei im eingefahrenen
Zustand befindlichem Antrieb regelmäßig zumindest geringfügig vorgespannt sei.
Schließlich sei der mechanische Anschluss der Schraubenzugfeder aufwendig, da
ein Formschluss der angelenkten Teile mit der Schraubenzugfeder hergestellt
werden müsse (Absatz 0005).
Außerdem sei bereits eine Lösung mit einer Druckfederanordnung bekannt, jedoch
sei auch hierbei die Bauraumausnutzung und damit die resultierende Kompaktheit
des betreffenden Antriebs konstruktiv beschränkt (Absatz 0006).
2.
Aufgabe der Erfindung sei daher, den bekannten Antrieb derart
auszugestalten und weiterzubilden, dass die Federvorspannung im eingefahrenen
Zustand mit einfachen konstruktiven Mitteln kompakt und flexibel auslegbar sei
(Absatz 0007).
3.
Als zuständige Fachperson, welche mit der Entwicklung eines derartigen
Antriebs betraut wird, sieht der Senat eine Maschinenbauingenieurin oder einen
Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss, die/der über mehrjährige
Berufserfahrung in der Konstruktion von Linearantrieben für Klappen und Türen,
insbesondere von Kraftfahrzeugen, verfügt.
4.
Gelöst werde die genannte Aufgabe mit einem Antrieb mit den im
Patentanspruch 1 nach geltendem Hauptantrag genannten Merkmalen, zumindest
jedoch mit einem Antrieb gemäß einem der geltenden Hilfsanträge.
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Fortführung der Gliederung durch
die Patentabteilung im Einspruchsverfahren:
M1
Antrieb für ein Verschlusselement (3) eines Kraftfahrzeugs,
M2
M3
mit einer Federanordnung (5) und
mit einem ersten Antriebsanschluss (6) und einem zweiten
Antriebsanschluss (7), die relativ zueinander entlang einer
Antriebslängsachse (8) verstellbar sind,
M4
wobei die beiden Antriebsanschlüsse
(6, 7) durch die
Federanordnung (5) aufeinander zu in einen eingefahrenen
Zustand federvorgespannt sind und
M5
wobei die Antriebsanschlüsse (6, 7) gegen die Federvorspannung
auseinander in einen ausgefahrenen Zustand verstellbar sind,
M6
wobei die Federanordnung
(5) als Druckfederanordnung
ausgestaltet
ist,
deren Druck-Federkraft
entlang
der
Antriebslängsachse (8) verläuft,
M7
wobei
dem
ersten Antriebsanschluss
(6)
zu
seiner
antriebstechnischen Kopplung mit der Federanordnung (5) ein
erstes Koppelelement (21) zugeordnet ist
M8
und wobei dem zweiten Antriebsanschluss
(7) zu seiner
antriebstechnischen Kopplung mit der Federanordnung (5) ein
zweites Koppelelement (22) zugeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
M9
dass die beiden Koppelelemente (21, 22) teleskopartig ineinander
laufen,
M10
dass das erste Koppelelement (21) und das zweite Koppelelement
(22) rohrförmig ausgestaltet sind,
M11HA
dass zwei Gehäuseteile (19, 20) vorgesehen sind, die jeweils mit
einem der Antriebsanschlüsse (6, 7) gekoppelt sind
M12HA
und die teleskopartig ineinanderlaufen,
M13HA
und dass die beiden Koppelelemente (21, 22)
jeweils ein
Gehäuseteil (19, 20) des Antriebs (1) bilden
M14HA
und sich zusammen zu einem länglichen Gehäuse (23) ergänzen.
5.
Der Entscheidung des Senats liegt folgendes Verständnis der zuständigen
Fachperson von den im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag genannten Merkmalen
zugrunde:
5.1
In Merkmal M2 ist in allgemeiner Form eine Federanordnung genannt, wobei
es sich gemäß allen in der Streitpatentschrift offenbarten Ausführungsbeispielen um
eine sogenannte Schraubendruckfeder handelt.
5.2
Gemäß Merkmal M4 sollen zwei Antriebsanschlüsse 6, 7 durch die
Federanordnung aufeinander zu in einen eingefahrenen Zustand federvorgespannt
sein. Das bedeutet, dass die Feder die Wirkung hat, die beiden axialen Enden der
Anordnung aufeinander zu zu ziehen.
Dementsprechend werden beim Spannen der Feder die beiden axialen Enden
(Antriebsanschlüsse 6, 7) des Antriebs auseinander bewegt (Merkmal M5), die
Feder wird also durch das Auseinanderbewegen der beiden axialen Enden
gespannt.
5.3 Während die Merkmale M2, M4 und M5 offenlassen, ob es sich um eine Zug-
oder um eine Druckfeder handelt, ist durch Merkmal M6 beschränkend bestimmt,
dass es sich um eine Druckfederanordnung handelt, d. h. die Feder wird gespannt,
indem auf sie Druck ausgeübt wird.
5.4
Damit die Wirkungen entsprechend den Merkmalen M4 und M5 mit einer
Druckfeder erzielt werden können, müssen die Kräfte geeignet umgelenkt werden,
d. h. durch Ziehen an den Antriebsanschlüssen 6, 7 wird die Feder
zusammengedrückt, also gespannt, und durch das Ausdehnen der Feder werden
die Anschlüsse zusammengezogen. Diese Umlenkung geschieht mittels der in den
Merkmalen M7 und M8 genannten Koppelelemente 21, 22.
5.5 Mit der Angabe teleskopartig in Merkmal M9 verbindet der Fachmann, dass
das eine Koppelelement in das andere geschoben werden kann. Bereits dieses
Verständnis setzt voraus, dass zumindest ein Koppelelement entsprechend hohl
sein muss, derart, dass es das andere aufnehmen kann. Darüber hinaus sollen laut
Merkmal M10 ausdrücklich beide Koppelelemente rohrförmig sein.
5.6
In den Merkmalen M11HA sowie M13Ha sind Gehäuseteile 19, 20 genannt, die
sich zu einem länglichen Gehäuse des Antriebs ergänzen (M14HA). Aufgrund der
Formulierung des Merkmals M13HA nimmt die Fachperson die Bezeichnung
Gehäuseteile als andere Bezeichnung für die Koppelelemente 21, 22 wahr, ohne
dass damit eine konkrete technische Wirkung verbunden wäre. Auch sind weder in
den abhängigen Patentansprüchen noch an anderer Stelle der Streitpatentschrift
konkrete Eigenschaften der Gehäuseteile genannt.
Insbesondere fordert das
Streitpatent nicht, dass Gehäuseteile stets eine tragende Wirkung hätten. Weiter
schließt das Streitpatent nicht aus, dass ein Gehäuseteil (das begriffsgemäß
lediglich etwas „einhausen“ muss) selbst wiederum von einem weiteren Gehäuseteil
umfangen wird.
Insofern handelt es sich bei der Angabe in Merkmal M12HA, wonach (die beiden
Gehäuseteile)
teleskopartig
ineinanderlaufen,
inhaltlich
lediglich um eine
Wiederholung des Merkmals M9.
5.7
Der Angabe „länglich“ (Merkmal M14HA) misst die Fachperson lediglich die
Bedeutung bei, dass die axiale Erstreckung größer als die radiale Erstreckung ist.
Eine beschränkende Aussage über das Verhältnis der Dimensionen der beiden
Koppelelemente 21, 22 zueinander entnimmt die Fachperson dem Merkmal M14HA
nicht.
6.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach geltendem Hauptantrag geht
nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinaus (§ 21 Abs.
1 Nr. 4 PatG), erweist sich jedoch als nicht patentfähig, da er sich für die Fachperson
in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1
Abs. 1, § 4 PatG).
6.1 Die Merkmale des erteilen Patentanspruchs 1 (M1 bis M10) sind in den
ursprünglichen Unterlagen mit dem dortigen Patentanspruch 1 (M1 bis M6) bzw.
dem dortigen Patentanspruch 6 (M7 bis M10) offenbart.
Die über die erteilte Fassung hinaus im Patentanspruch 1 nach geltendem
Hauptantrag genannten Merkmale M11HA und M12HA gehen in zulässiger Weise auf
den ursprünglichen Patentanspruch 5 zurück, die Merkmale M13HA und M14HA auf
den ursprünglichen Patentanspruch 7.
Der Vortrag der Einsprechenden im Einspruchsverfahren, das Patent sei gegenüber
den ursprünglich eingereichten Unterlagen in unzulässiger Weise erweitert, beruht
allein auf dem Umstand, dass im Merkmal M10 die und/oder-Kombination, die dem
ursprünglichen Patentanspruch 6 entnommen ist, durch eine und-Kombination
ersetzt und demzufolge auch die Alternative „ist“ gestrichen sei.
Abgesehen davon, dass die ursprünglichen Patentansprüche ohnehin nur als
vorläufiger Versuch zu werten sind und daher gegenüber den ursprünglichen
Unterlagen keine Schutzbereichserweiterung stattfinden kann, verkennt die
Einsprechende zudem, dass der Schutzbereich durch die vorgenommene
Streichung keineswegs weiter, sondern enger geworden ist, da durch die erteilte
Fassung zwingend beide Koppelelemente rohrförmig ausgestaltet sein müssen.
6.2
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht jedoch
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der Druckschrift DE 10 2012 221 645 A1
[D2]
ist hinsichtlich des
Patentanspruchs 1 Folgendes bekannt:
M1
Antrieb für ein Verschlusselement („Klappe 2“) eines Kraftfahrzeugs
3 (Absätze 0045, Patentanspruch 1)
M2
mit einer Federanordnung 1, 1‘ (Bezeichnung: „Federsystem …“)
und
M3
mit einem ersten Antriebsanschluss 6 und einem zweiten
Antriebsanschluss 9, die
relativ zueinander entlang einer
Antriebslängsachse verstellbar sind (Figuren 4-7 i. V. m. Absätzen
0048, 0049, 0065, Patentanspruch 2: „axial verstellbar“),
M4
wobei die beiden Antriebsanschlüsse
(Patentanspruch 17:
„scharnierseitiger Anlenkpunkt 6“, „karroserieseitiger Anlenkpunkt
9“) durch die Federanordnung 1, 1‘ aufeinander zu in einen
eingefahrenen Zustand federvorgespannt sind (Absatz 0051: „das
Federsystem 1 in der Fig. 5 entsprechenden Offenlage der
Heckklappe 2 eine minimale Länge und das Druckfederelement 15
eine maximale Länge und damit eine minimale Vorspannung
aufweisen.“, ebenso in Absatz 0059), und
M5
wobei die Antriebsanschlüsse 6, 9 gegen die Federvorspannung
auseinander in einen ausgefahrenen Zustand verstellbar sind
(Absatz 0051: „das Federsystem 1 in der Fig. 4 entsprechenden
Schließlage der Heckklappe 2 eine maximale Länge und das
Druckfederelement 15 eine minimale Länge und damit das
Druckfederelement 15 eine maximale Vorspannung … aufweisen“,
ebenso in Absatz 0059),
M6
wobei die Federanordnung 1, 1‘ als Druckfederanordnung (15, 15‘)
ausgestaltet
ist,
deren Druck-Federkraft
entlang
der
Antriebslängsachse verläuft (Absatz 0015),
M7
wobei
dem
ersten
Antriebsanschluss
zu
seiner
antriebstechnischen Kopplung mit der Federanordnung 1 ein erstes
Koppelelement (Patentanspruch 17: „rohrförmige Außenhülle 11“;
Absatz 0049: Zylinder 11) zugeordnet ist
M8
und wobei dem zweiten Antriebsanschluss 9 zu seiner
antriebstechnischen Kopplung mit der Federanordnung 1, 1‘ ein
zweites Koppelelement
(Patentanspruch 17, Absatz 0049:
Innenzylinder 16, Kolben 13, Kolbenstange 12) zugeordnet ist,
wobei
M9
die beiden Koppelelemente (11; 16, 13, 12) teleskopartig ineinander
laufen (Figuren 4-7 i. V. m. Absatz 0017:
„… bildet die im
Wesentlichen rohrförmige Außenhülle eine Außenführung für die
Druckfeder, und/ … die Zylinderwand des Innenzylinders bildet eine
Innenführung für die Druckfeder.“, auch Absätze 0052 und 0059),
M10
das erste Koppelelement (Absatz 0017: „rohrförmige Außenhülle
11“) und das zweite Koppelelement (Absatz 0017: „Zylinderwand
des Innenzylinders“; Absätze 0067, 0068, Patentansprüche 10, 15:
„hohl ausgebildete Kolbenstange“) rohrförmig ausgestaltet sind
(vgl. auch Absatz 0022:
„Innenraum des
Innenzylinders“;
Patentanspruch 17: „Innenzylinder (16)“),
M11HA
zwei Gehäuseteile 11, 12 vorgesehen sind, die jeweils mit einem
der Antriebsanschlüsse 6, 9 gekoppelt sind,
M12HA
und die teleskopartig ineinanderlaufen (Patentansprüche 10, 15;
Figuren 4 - 7),
M13HA
und die beiden Koppelelemente 11, 12 jeweils ein Gehäuseteil des
Antriebs bilden (Absatz 0017: „rohrförmige Außenhülle 11“;
Patentansprüche 10, 15: „hohl ausgebildete Kolbenstange“)
M14HA
und sich zusammen zu einem länglichen Gehäuse ergänzen
(Figuren 4 bis 7).
Selbst wenn man den Einlassungen der Patentinhaberin in der mündlichen
Verhandlung folgen und die Kolbenstange 12 nicht als Gehäuseteil verstehen
wollte, beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach geltendem Hauptantrag
jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Denn in der Druckschrift D2 ist in Absatz 0017 die Vorteilhaftigkeit der Führung der
Druckfeder
zwischen
rohrförmiger Außenhülle und Zylinderwand des
Innenzylinders beschrieben, welche ein unerwünschtes Ausknicken der Feder
vermeidet. Außerdem wird die Fachperson darauf hingewiesen, dass dies nur
bereichsweise geschieht (Absatz 0052, letzter Satz). Somit fehlt bei der Anordnung
nach Druckschrift D2 für die Fachperson erkennbar im Bereich der Kolbenstange
12 eine Führung der Feder 15. Daher besteht die Gefahr, dass sich die Feder
verkantet und der Antrieb in Folge dessen klemmt. Für die Fachperson besteht
somit Anlass, die Führung der Feder zu verbessern. Eine entsprechende Anregung,
statt der – in der Druckschrift D2 gezeigten – axial langen Kolbenstange 12 nur eine
kurze vorzusehen und dazu ausgleichend den Innenzylinder 16 zu verlängern,
entnimmt die Fachperson ohne weiteres der Druckschrift EP 1 862 630 A1 [D6]
(dort insbesondere die Figuren 2 und 3 i. V. m. den Absätzen 0026 und 0027). Um
eine Stützwirkung für alle Betriebsfälle zu erreichen, verlängert die Fachperson (in
Ansehung der Fig. 5 der D2) den Innenzylinder 16 möglichst weit. Dies führt im
Ergebnis dazu, dass der Innenzylinder 16 sich durch die ringförmige Stützscheibe
19 erstreckt. Eine derartige Ausgestaltung ergibt
in einem Schritt und mit
übersehbarem Erfolg in naheliegender Weise einen Antrieb, wie er in den Figuren
2 oder 3 der Streitpatentschrift dargestellt ist.
Soweit die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die
Druckschrift D6 zeige ein „kraftfreies Gehäuse“, kann dies in Anbetracht der klaren
Offenbarung der D6 nicht durchgreifen. So beansprucht der dortige Patentanspruch
1 eine Spindel zur relativen Verstellung des ersten Gehäuseteils (BZ 100) zum
zweiten Gehäuseteil (BZ 200). Das eine Gehäuseteil (BZ 100) ist dabei gemäß
Absatz 0024 (und Fig. 2) karosserieseitig befestigt, das zweite Gehäuseteil (BZ 100)
heckklappenseitig, was
„Kraftfreiheit“ ausschließt. Aus demselben Grund
widerspricht der Vortrag der Patentinhaberin, die beiden Gehäuseteile seien fix
miteinander verbunden, der technischen Lehre der D6, vielmehr ist das eine
Gehäuseteil
(BZ 200)
innerhalb des anderen Gehäuseteils (BZ 100)
in
Längsrichtung verstellbar angeordnet (vgl. nur Absatz 0023 der D6). Schließlich
kann in Ansehung der Lehre der D6 die Annahme der Patentinhaberin, die
Fachperson hätte zur Stützung der Feder, ausgehend von der Druckschrift D2,
wenn überhaupt,
lediglich eine Verlängerung des
Innenzylinders ohne
Durchdringung des Außenzylinders vorgesehen, nicht überzeugen, denn eine
solche Durchdringung zeigt die D6 in den Figuren 2, 3 und 4. Von diesem
technischen Vorbild würde die Fachperson nicht abweichen.
Somit kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag bereits durch den Inhalt der Druckschrift D2 vorweggenommen oder
zumindest nahegelegt ist. Jedenfalls ergibt er sich für die Fachperson in
naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Druckschrift D2 mit der
Druckschrift D6.
7.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach geltendem Hilfsantrag 1 beruht
ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 4
PatG).
Er unterscheidet sich von der Fassung nach Hauptantrag dadurch, dass an dessen
Ende folgendes Merkmal angefügt ist:
M15Hi1
und dass die Gehäuseteile (19, 20) im ausgefahrenen Zustand der
Umgebung ausgesetzt sind.
In dem Maß, wie die Gehäuseteile gemäß Streitpatentschrift ihrer Umgebung
ausgesetzt sind, ist dies auch bei dem Antrieb der Fall, der sich – wie zum
Hauptantrag ausgeführt – in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der
Druckschriften D2 und D6 ergibt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 1 ist daher aus den zum Haupantrag genannten Gründen nicht
patentfähig.
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass der Begriff „Umgebung“
weder in den ursprünglich eingereichten Unterlagen noch in der Streitpatentschrift
genannt ist und daher das Merkmal M15Hi1 mehrere Lesarten zulässt, die den
ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht alle als zur Erfindung gehörend zu
entnehmen sind.
8.
Die geltenden Hilfsanträge 2, 2a sowie 2b sind unzulässig, da deren
Gegenstände jeweils über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen
hinausgehen (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
8.1
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der Fassung
nach Hauptantrag dadurch, dass an dessen Ende folgende Merkmale hinzugefügt
sind:
M15Hi2
dass die beiden Koppelelemente (21, 22) miteinander ein bezogen
auf die Antriebslängsachse (8) umlaufendes Volumen (29)
einschließen, in dem die Federanordnung (5) gelegen ist,
M16Hi2
dass ein Antriebsmotor (11) vorgesehen ist, durch den die beiden
Antriebsanschlüsse (6, 7) motorisch gegeneinander verstellbar
sind,
M17Hi2
dass ein dem Antriebsmotor (11) nachgeschaltetes Spindel-
Spindelmutter-Getriebe
(12)
zur
Erzeugung
von
Antriebsbewegungen vorgesehen ist,
M18Hi2
dass die Spindel (13) und die Spindelmutter (14) des Spindel-
Spindelmutter-Getriebes (12) jeweils einem Antriebsanschluss (6,
7) zugeordnet sind,
M19Hi2
dass eines der Koppelelemente (21, 22) dem Antriebsmotor (11)
zugeordnet
M20Hi2
und bezogen auf die Antriebslängsachse (8) drehfest mit einem
Antriebsmotorgehäuse (26) gekoppelt ist
M21Hi2
und das jeweils andere Koppelelement (21, 22) der Spindelmutter
(14) zugeordnet
M22Hi2
und bezogen auf die Antriebslängsachse (8) drehfest mit der
Spindelmutter (14) gekoppelt ist,
M23Hi2
dass die Spindel (13) und die Spindelmutter (14) jeweils einem der
Gehäuseteile (19, 20) zugeordnet sind,
M24Hi2
und, dass die Spindelmutter (14) an einem Rohrkörper angeordnet
ist,
M25Hi2 welcher seinerseits innerhalb des Gehäuseteils (20), welchem die
Spindelmutter (14) zugeordnet ist, angeordnet und mit dem zweiten
Antriebsanschluss (7) gekoppelt ist.
Die Spindelmutter mit dem Bezugszeichen 14 ist zweifellos in den Figuren 2a, 2b,
3a sowie 3b der ursprünglichen Unterlagen dargestellt, ebenso in der
Streitpatentschrift. In der Beschreibung ist die Spindelmutter, insbesondere in ihrem
Zusammenwirken mit der Spindel 13, hinlänglich beschrieben.
In Merkmal M24Hi2 ist aber darüber hinaus beansprucht, dass die Spindelmutter an
einem Rohrkörper angeordnet sei. Weder in der ursprünglichen Beschreibung noch
in den Patentansprüchen ist ein derartiger Rohrkörper erwähnt. Die Fachperson
mag zwar herleiten können, dass in den Figuren 2 und 3 ein sogenanntes
Spindelrohr dargestellt sein könnte, dies ergibt sich jedoch nicht aus den Figuren
selbst, sondern allenfalls aufgrund des Fachwissens der Fachperson.
Aus den genannten Figuren, in denen ausnahmslos Schnitte durch den Antrieb
dargestellt sind, ist dagegen nicht ersichtlich, ob es sich bei dem an den
Gewindebereich der Spindelmutter 14 nach oben angrenzenden Bereich um ein
Rohr, einen Rahmen oder einen Käfig handelt.
Dazu kommt, dass in Merkmal M24Hi2 der Rohrkörper als gegenüber der
Spindelmutter separates Teil genannt ist. Selbst wenn der Senat zugunsten der
Patentinhaberin annehmen wollte, dass die Fachperson die Zeichnung auf
erfindungswesentliche Besonderheiten hin betrachtet, würde sie aufgrund der
durchgängig nicht vorhandenen zeichnerischen Trennung von Spindelmutter und
dem nach oben angrenzenden Bereich nicht auf eine zweiteilige Ausgestaltung
schließen.
Der Vortrag der Patentinhaberin, es seien in der Figur 2 des Streitpatents innerhalb
des mit dem BZ 14 dargestellten Bauteils unterschiedliche Schraffuren dargestellt
und die Fachperson würde hieraus auf eine Zweiteiligkeit schließen kann nicht
überzeugen. Zum einen findet sich die von der Patentinhaberin angesprochene
„steilere“ Schraffur in gleicher Weise am (in Bildlage) oberen wie unteren Ende des
mit BZ 14 dargestellten Bauteils (also in beiden vermuteten „Bauteilbereichen“) und
kann diese somit nicht unterschiedlich kennzeichnen; vor allem aber fehlt jeglicher
Trennstrich, der notwendig für die zeichnerische Darstellung einer zweiteiligen
Ausgestaltung wäre.
Daher ist der Hilfsantrag 2 unzulässig.
8.2
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2a unterscheidet sich von der Fassung
nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass das Merkmal M24Hi2 durch folgende Fassung
ersetzt ist:
M24Hi2a und, dass die Spindelmutter (14) ein längliches Verbindungsteil
aufweist.
In der Fassung nach Hilfsantrag 2a ist das Merkmal M24 nun derart abstrahiert,
dass die Spindelmutter
letztlich in nahezu beliebiger Weise (innerhalb des
Gehäuseteils 20) mit dem zweiten Antriebsanschluss 7 gekoppelt werden kann,
zumal die Fachperson mit der Angabe „länglich“ keine konstruktive Ausgestaltung
des Verbindungsteils verbindet, die über die Aussage hinausginge, dass das
Verbindungsteil sich in einer Raumrichtung länger erstreckt als in einer beliebigen
anderen.
Aufgrund der ursprünglichen Unterlagen, in denen allenfalls in den Figuren ein
solches Verbindungsteil offenbart ist, das unter den Wortlaut des Merkmals M24H2a
fallen könnte, hatte die Fachperson keinen Anlass zu der Annahme, dass unter
Abstraktion der – im Übrigen in den Unterlagen nicht erläuterten – Wirkung dieses
einen Verbindungsteils auch beliebige andere Verbindungsteile, die den Wortlaut
des Merkmals M24Hi2a erfüllen, als erfindungswesentlich gelten könnten.
Beispielsweise
fiele unter den Wortlaut des Merkmals M24Hi2a auch ein
Verbindungsteil, das aus einer einzelnen Stange besteht, die auf der Spindelmutter
in der Längsachse des Antriebs platziert ist.
Da das Merkmal M24Hi2a den ursprünglichen Unterlagen nicht in der beanspruchten
Breite zu entnehmen ist, auch nicht dem von der Patentinhaberin hierfür
angeführten Absatz 0033 iVm Fig. 2 der Patentschrift,
ist der Hilfsantrag 2a
ebenfalls unzulässig.
8.3
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2b unterscheidet sich von der Fassung
nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass das Merkmal M25Hi2 gestrichen und das Merkmal
M24Hi2 durch folgende Fassung ersetzt ist:
M24Hi2b und, dass die Spindelmutter einen Gewindeabschnitt für den
Eingriff mit der Spindel aufweist und dass die Spindelmutter einen
axialen Hohlraum ausbildet, in den die Spindel beim Einfahren
eintauchen kann und der sich an den Gewindeabschnitt axial
anschließt.
Beim ersten Teil des Merkmals M24Hi2b, wonach die Spindelmutter einen
Gewindeabschnitt für den Eingriff mit der Spindel aufweist, handelt es sich um eine
funktionsnotwendige Selbstverständlichkeit, die sich für die Fachperson auch aus
den Figuren 2 und 3 des Streitpatents ergibt.
Die darauffolgende Angabe in Merkmal M24Hi2b, wonach die Spindelmutter einen
axialen Hohlraum ausbildet, setzt denklogisch voraus, dass die Spindelmutter
begrenzende Wände aufweist, da andernfalls kein Hohlraum gebildet sein könnte.
Wie bereits zum Hilfsantrag 2 ausgeführt, ist den ursprünglichen eingereichten
Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass sich an den
Gewindeabschnitt der Spindelmutter ein Rohr oder ein anderer Hohlkörper
anschließt.
Zudem lässt der Wortlaut des Merkmals M24Hi2b offen, in welcher axialen Richtung
(nach „oben“ bzw. „unten“ in Bildlage) sich der axiale Hohlraum an den
Gewindeabschnitt anschließt. In dieser Allgemeinheit ist der Bereich, in den die
Spindel einfahren kann, in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart.
Daher ist auch der Hilfsantrag 2b unzulässig.
9.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach geltendem Hilfsantrag 3 geht
nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinaus (§ 21 Abs.
1 Nr. 4 PatG), ist jedoch nicht patentfähig, da er sich für die Fachperson in
naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1
Abs. 1, § 4 PatG).
9.1
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der Fassung
nach Hauptantrag dadurch, dass an dessen Ende folgende Merkmale angefügt
sind:
M15Hi2
dass die beiden Koppelelemente (21, 22) miteinander ein bezogen
auf die Antriebslängsachse (8) umlaufendes Volumen (29)
einschließen, in dem die Federanordnung (5) gelegen ist,
M16Hi2
dass ein Antriebsmotor (11) vorgesehen ist, durch den die beiden
Antriebsanschlüsse (6, 7) motorisch gegeneinander verstellbar
sind,
M17Hi2
dass ein dem Antriebsmotor (11) nachgeschaltetes Spindel-
Spindelmutter-Getriebe
(12)
zur
Erzeugung
von
Antriebsbewegungen vorgesehen ist,
M18Hi2
dass die Spindel (13) und die Spindelmutter (14) des Spindel-
Spindelmutter-Getriebes (12) jeweils einem Antriebsanschluss (6,
7) zugeordnet sind,
M19Hi2
dass eines der Koppelelemente (21, 22) dem Antriebsmotor (11)
zugeordnet
M20Hi2
und bezogen auf die Antriebslängsachse (8) drehfest mit einem
Antriebsmotorgehäuse (26) gekoppelt ist,
M21Hi2
und das jeweils andere Koppelelement (21, 22) der Spindelmutter
(14) zugeordnet
M22Hi2
und bezogen auf die Antriebslängsachse (8) drehfest mit der
Spindelmutter (14) gekoppelt ist,
M26Hi3
und dass die beiden Koppelelemente (21, 22) bezogen auf die
Antriebslängsachse (8) axial verschieblich,
jedoch drehfest,
miteinander in Eingriff stehen.
9.2
Die über den Hauptantrag hinaus genannten Merkmale gehen wie folgt auf
die ursprünglichen Unterlagen zurück:
M15Hi2: Patentanspruch 13,
M16Hi2: Patentanspruch 2,
M17Hi2: Patentanspruch 3,
M18Hi2: Patentanspruch 3,
M19Hi2: Patentanspruch 10,
M20Hi2: Patentanspruch 10,
M21Hi2: Patentanspruch 10,
M22Hi2: Patentanspruch 10,
M26Hi3: Patentanspruch 10,
Daher ist der Hilfsantrag 3 zulässig.
9.3
Der Gegenstand des Hilfsantrags 3 vermag jedoch eine erfinderische
Tätigkeit nicht zu begründen.
Die Merkmale M15Hi2 bis M19 Hi2, M21Hi2 und M26Hi3 sind weitgehend aus der
Druckschrift D2 bekannt:
M15Hi2
dass die beiden Koppelelemente miteinander ein bezogen auf die
Antriebslängsachse umlaufendes Volumen einschließen, in dem
die Federanordnung gelegen ist (Patentanspruch 17: „wobei sich
die Druckfeder (15) zwischen dem Druckfeder-Stützflansch (18)
des lnnenzylinders (16) und der ringförmigen Stützscheibe (19)
erstreckt“ sowie Absatz 0052, letzter Satz i. V. m. Figuren 4 und 5),
M16Hi2
dass ein Antriebsmotor vorgesehen ist, durch den die beiden
Antriebsanschlüsse motorisch gegeneinander verstellbar sind
(Patentanspruch 10:
„Antriebsmotor
(21‘)
„…, der … ein
motorisches Öffnen und/oder Schließen der Klappe (2) bewirkt.“),
M17Hi2
dass ein dem Antriebsmotor
nachgeschaltetes Spindel-
Spindelmutter-Getriebe zur Erzeugung von Antriebsbewegungen
vorgesehen ist (Absatz 0060: „Der … Antriebsmotor 21' verdreht
eingeschaltet die Antriebsspindel 22'
in einer gewählten
Drehrichtung, wodurch sich das Kraftübertragungsteil 25' und mit
ihm der Kolben 13' und die Kolbenstange 12' entsprechend in die
eine oder andere jeweils axiale Richtung verstellen.“),
M18Hi2
dass die Spindel und die Spindelmutter des Spindel-Spindelmutter-
Getriebes jeweils einem Antriebsanschluss zugeordnet sind
(Figuren 6, 7: Die Spindel 22‘ ist dem Antriebsanschluss 6‘
zugeordnet, die Spindelmutter 25‘ dem Antriebsanschluss 9´),
M19Hi2
dass eines der Koppelelemente (21, 22) dem Antriebsmotor
zugeordnet ist (Absatz 0060: Der Zylinder 11‘ ist dem Antriebsmotor
21‘ zugeordnet),
M21Hi2
und das jeweils andere Koppelelement der Spindelmutter
zugeordnet
ist
(Figuren 6, 7: Spindelmutter 25‘
ist dem
Innenzylinder 16´ sowie der Kolbenstange 12‘ zugeordnet),
M26Hi3
teils und dass die beiden Koppelelemente (Erstes Koppelelement:
Außenhülle 11‘, Zweites Koppelement: Innenzylinder 16‘, Kolben
13‘, Kolbenstange 12‘) bezogen auf die Antriebslängsachse axial
verschieblich miteinander in Eingriff stehen (Absatz 0054: „beim
axialen Verstellen des Kolbens 13 im Zylinder 11“; Absatz 0060:
„wodurch sich das Kraftübertragungsteil 25' und mit ihm der Kolben
13' und die Kolbenstange 12' entsprechend in die eine oder andere
jeweils axiale Richtung verstellen.“; Absatz 0065, Patentanspruch
2: „mit einem axial verstellbaren Kolben“).
Es kann dahinstehen, ob die Fachperson bereits in der Druckschrift D2 auch die
Merkmale M20Hi2 und M22Hi2 sowie den Rest des Merkmals M26Hi3 mitliest, wonach
die Koppelelemente jeweils und zueinander drehfest angeordnet sind. Denn dies
entnimmt die Fachperson ohne weiteres der Druckschrift D6, die die Fachperson,
wie zum Hauptantrag begründet, im vorliegenden Zusammenhang heranziehen
würde: Nach der dortigen Lehre sollen die Koppelemente – die beiden Außenrohre
100, 200 – ausdrücklich gegeneinander drehfest (Absatz 0028) und jeweils fest mit
der Spindel bzw. der Spindelmutter verbunden sein (Absatz 0027).
Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 für die
Fachperson jedenfalls in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der
Druckschrift D2 mit der Druckschrift D6.
10.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem geltenden Hilfsantrag 4,
der nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung
hinausgeht (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und auch den Schutzbereich des erteilten
Patents nicht erweitert (§ 22 Abs. 1 PatG), erweist sich hingegen als patentfähig, da
er gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Stand der Technik neu ist und auf
10.1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von der Fassung
nach Hilfsantrag 3 dadurch, dass die Merkmale M15Hi2 und M26Hi3 fehlen und sich
an das Merkmal M22Hi2 folgende Merkmale anschließen:
M27Hi4
dass der Antriebsmotor (11) in dem Koppelelement (21), welches
dem Antriebsmotor (11) zugeordnet ist, aufgenommen ist,
M28Hi4
dass der Antriebsmotor (11) ein Antriebsmotorgehäuse (26)
aufweist,
M29Hi4
und dass das Antriebsmotorgehäuse (26) eine Verjüngung (27)
aufweist, so dass sich in einem Verjüngungsbereich (28) ein
umlaufendes, freies Volumen ergibt, in das das der Spindelmutter
(14) zugeordnete Koppelelement (22) eintauchen kann.
Zur Ursprungsoffenbarung der Merkmale M1 bis M10 und M11HA bis M14HA wird auf
die obigen Ausführungen zum Hauptantrag unter Ziffer 6.1. und hinsichtlich der
Merkmale M16Hi2 bis M22Hi2 auf die obigen Ausführungen zum Hilfsantrag 3 unter
Ziffer 9.2 Bezug genommen. Der Wortlaut der hinzugefügten Merkmale M27Hi4 bis
M29Hi4 geht auf Seite 11, Zeilen 8 bis 15 der ursprünglichen Unterlagen zurück und
ist auch in Absatz 0048 der Streitpatentschrift wiedergegeben sowie in Figur 3
dargestellt.
10.2 In Merkmal M29Hi4 ist ausdrücklich angegeben, dass das Gehäuse des
Antriebsmotors eine Verjüngung aufweist. Somit betrifft diese konstruktive
Ausgestaltung und auch die damit verbundene Wirkung ausschließlich dieses
Gehäuse und wird nicht durch zusätzliche oder gleichwirkende Maßnahmen bzw.
Elemente herbeigeführt.
Die Angabe „Verjüngung“ impliziert dabei, dass es gegenüber dem verjüngten
Bereich einen nicht verjüngten, also dickeren Bereich des Antriebsmotorgehäuses
gibt. Die Figur 3 stimmt mit diesem Verständnis überein.
Da Elektromotoren überwiegend ein kreiszylindrisches Gehäuse haben, geht die
Fachperson mangels von diesem Verständnis abweichender Angaben davon aus,
dass der Antriebsmotor ein kreiszylindrisches Gehäuse mit mindestens zwei
unterschiedlichen Durchmessern hat.
Das weiter in Merkmal M29Hi4 genannte umlaufende Volumen wird durch den Raum
zwischen dem Bereich des Antriebsmotorgehäuses mit dem geringeren
Durchmesser und dem Koppelelement 21 gebildet, in dem der Antriebsmotor
aufgenommen ist. Der Innendurchmesser des Koppelelements 21 ist mindestens
so groß wie der größere Durchmesser des Antriebsmotorgehäuses.
Durch die Durchmesserabstufung des Antriebsmotorgehäuses hat die Fachperson
die Möglichkeit, den Antrieb in seinem Verhältnis von dem für den Motor zur
Verfügung stehenden Bauraum zur Länge des Federwegs (und damit der
Federhärte) zu optimieren.
10.3 Elektromotorengehäuse mit unterschiedlichen Durchmesserbereichen sind
zwar gang und gäbe und daher der Fachperson geläufig. Auch in den von der
Einsprechenden genannten Druckschriften sind demzufolge etliche solcher
Motorengehäuse mit einem Verjüngungsbereich zu finden (vgl. Druckschrift D1,
Figur 2, Motor 12; Druckschrift D1.1, Figur 1, Motor 1; Druckschrift D2.4, Figur 4 und
5, Motor 42´; Druckschrift D5, Figuren 2 und 3, Motor 4).
Aus keiner dieser Druckschriften geht jedoch hervor, den Motor mit einem Gehäuse,
das unterschiedliche Durchmesserbereiche hat, derart einzubauen, dass das der
Spindelmutter zugeordnete Koppelelement in einen Bereich zwischen dem
Motorgehäuse und dem der Spindel zugeordneten Koppelelement eintauchen kann.
Daher wird der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 durch den
vorliegenden Stand der Technik nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.
Auch andere Anordnungen, bei denen ein Motorgehäuse derart gestaltet ist, dass
ein anderes sich bewegendes Teil der Anordnung in ein dafür bestimmtes Volumen
eintauchen kann, sind
in keiner der von der Einsprechenden genannten
Druckschriften offenbart, sodass die Fachperson keine Anregung oder
Veranlassung hat, die in Merkmal M29Hi4 genannte konstruktive Maßnahme bei
einem Antrieb für ein Verschlusselement eines Kraftfahrzeugs zu ergreifen.
Dabei ist unbeachtlich, dass es – wie es die Einsprechende in der mündlichen
Verhandlung vorgetragen hat - alternative Konstruktionen einer Antriebsanordnung
geben mag, durch die das Eintauchen des Koppelelements in ein umlaufendes
freies Volumen ermöglicht wird. Die durch den Hilfsantrag 4 beanspruchte Lösung
ist dadurch jedenfalls nicht nahegelegt.
Daher beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Die geltenden abhängigen Unteransprüche 2 bis 10, an deren Zulässigkeit keine
Zweifel bestehen, gestalten den Gegenstand des Hauptanspruchs zweckmäßig, in
nicht nur trivialer Weise weiter aus. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die
Gegenstände der auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 neu und
erfinderisch. Sie sind daher ebenfalls patentfähig.
11.
Somit war der Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das Patent im
Umfang des Hilfsantrags 4 aufrechtzuerhalten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Müller
Dorn
Hackl