Rechtsprechung / BPatG / 2024

BPatG Beschluss vom 03.07.2024 – 19 W (pat) 4/23

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:030724B19Wpat4.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. Juli 2024

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2014 117 479

ECLI:DE:BPatG:2024:030724B19Wpat4.23.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Musiol, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie

der Richterin Dipl.-Ing. Hackl

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 56

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. November 2022 aufgehoben und

das Patent 10 2014 117 479 auf der Grundlage

folgender Unterlagen

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 10 vom 7. Juni 2024, beim BPatG als Hilfsantrag 4

per Fax eingegangen am selben Tag

Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Auf die am 28. November 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Nummer

10 2014 117 479 am 5. Oktober 2017 veröffentlicht worden. Es

trägt die

Bezeichnung „Antrieb für ein Verschlusselement eines Kraftfahrzeugs“.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 3. Juli 2018 Einspruch erhoben mit

der Begründung, der Gegenstand des Patents gehe über den Inhalt der

ursprünglichen Anmeldung hinaus, ferner mangele es ihm sowohl an Neuheit als

auch an erfinderischer Tätigkeit; darüber hinaus sei die Erfindung nicht ausführbar

offenbart.

Mit am Ende der Anhörung vom 21. November 2022 verkündetem Beschluss hat

die Patentabteilung 56 des DPMA das Patent widerrufen.

Hiergegen richtet sich die am 5. Januar 2023 eingelegte Beschwerde der

Patentinhaberin.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,

den Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 21. November 2022 aufzuheben und das Patent 10 2014

117 479 auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 11 vom 7. Juni 2024, beim BPatG als Hauptantrag per

Fax eingegangen am selben Tag

Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift;

hilfsweise auf der Grundlage folgender Unterlagen:

Hilfsantrag 1:

Patentansprüche 1 bis 11 vom 7. Juni 2024, beim BPatG als Hilfsantrag 1

per Fax eingegangen am selben Tag

Hilfsantrag 2:

Patentansprüche 1 bis 9 vom 7. Juni 2024, beim BPatG als Hilfsantrag 2 per

Fax eingegangen am selben Tag

Hilfsantrag 2a:

Patentansprüche 1 bis 9, dem BPatG als Hilfsantrag 2a überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2024

Hilfsantrag 2b:

Patentansprüche 1 bis 9, dem BPatG als Hilfsantrag 2b überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2024

Hilfsantrag 3:

Patentansprüche 1 bis 8 vom 7. Juni 2024, beim BPatG als Hilfsantrag 3 per

Fax eingegangen am selben Tag

Hilfsantrag 4:

Patentansprüche 1 bis 10 vom 7. Juni 2024, beim BPatG als Hilfsantrag 4

per Fax eingegangen am selben Tag

Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Patentschrift.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragt:

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Der Vortrag der Einsprechenden nimmt auf folgende Druckschriften Bezug:

D1 DE 10 2004 040 170 A1

D2 DE 10 2012 221 645 A1

D3 DE 20 2007 019 597 U1

D4 EP 2 664 816 A2

D5 DE 20 2005 016 953 U1

D6 EP 1 862 630 A1

D7 EP 2 226 453 A2

Außerdem hat die Einsprechende folgende Druckschriften genannt, ohne auf deren

Inhalt Bezug zu nehmen:

D1.1 DE 604 725 A

D1.2 DE 103 22 977 A1

D1.3 DE 195 44 781 A1

D1.4

EP 0 551 197 A1

D1.5 US 2001 / 0 030 441 A1

D1.6 WO 2004 / 007 267 A1

D2.1 DE 101 40 211 A1

D2.2 DE 196 46 939 C2

D2.3 US 6 341 809 B1

D2.4 US 2009 / 0 200 830 A1

D2.5 WO 2001 / 096 767 A2

D4.1 DE 102 44 379 A1

D4.2 US 5 887 857 A

D4.3 US 6 179 099 B1

D4.4 US 6 942 204 B2

D4.5 US 2004 / 0 222 579 A1

D4.6 US 2006 / 0 027 955 A1

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 7. Juni 2024 lautet:

1. Antrieb für ein Verschlusselement (3) eines Kraftfahrzeugs, mit einer

Federanordnung (5) und mit einem ersten Antriebsanschluss (6) und

einem zweiten Antriebsanschluss (7), die relativ zueinander entlang einer

Antriebslängsachse

(8)

verstellbar

sind, wobei die beiden

Antriebsanschlüsse (6, 7) durch die Federanordnung (5) aufeinander zu

in einen eingefahrenen Zustand federvorgespannt sind und wobei die

Antriebsanschlüsse (6, 7) gegen die Federvorspannung auseinander in

einen

ausgefahrenen Zustand

verstellbar

sind, wobei

die

Federanordnung (5) als Druckfederanordnung ausgestaltet ist, deren

Druck-Federkraft entlang der Antriebslängsachse (8) verläuft, wobei dem

ersten Antriebsanschluss (6) zu seiner antriebstechnischen Kopplung mit

der Federanordnung (5) ein erstes Koppelelement (21) zugeordnet ist

und wobei dem

zweiten Antriebsanschluss

(7)

zu

seiner

antriebstechnischen Kopplung mit der Federanordnung (5) ein zweites

Koppelement (22) zugeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die beiden Koppelelemente (21, 22) teleskopartig ineinander laufen,

dass das erste Koppelelement (21) und das zweite Koppelelement (22)

rohrförmig ausgestaltet sind, dass zwei Gehäuseteile

(19, 20)

vorgesehen sind, die jeweils mit einem der Antriebsanschlüsse (6, 7)

gekoppelt sind und die teleskopartig ineinanderlaufen, und dass die

beiden Koppelelemente (21, 22) jeweils ein Gehäuseteil (19, 20) des

Antriebs (1) bilden und sich zusammen zu einem länglichen Gehäuse

(23) ergänzen.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 7. Juni 2024 lautet:

1. Antrieb für ein Verschlusselement (3) eines Kraftfahrzeugs, mit einer

Federanordnung (5) und mit einem ersten Antriebsanschluss (6) und

einem zweiten Antriebsanschluss (7), die relativ zueinander entlang einer

Antriebslängsachse

(8)

verstellbar

sind, wobei die beiden

Antriebsanschlüsse (6, 7) durch die Federanordnung (5) aufeinander zu

in einen eingefahrenen Zustand federvorgespannt sind und wobei die

Antriebsanschlüsse (6, 7) gegen die Federvorspannung auseinander in

einen

ausgefahrenen Zustand

verstellbar

sind, wobei

die

Federanordnung (5) als Druckfederanordnung ausgestaltet ist, deren

Druck-Federkraft entlang der Antriebslängsachse (8) verläuft, wobei dem

ersten Antriebsanschluss (6) zu seiner antriebstechnischen Kopplung mit

der Federanordnung (5) ein erstes Koppelelement (21) zugeordnet ist

und wobei dem

zweiten Antriebsanschluss

(7)

zu

seiner

antriebstechnischen Kopplung mit der Federanordnung (5) ein zweites

Koppelement (22) zugeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die beiden Koppelelemente (21, 22) teleskopartig ineinander laufen,

dass das erste Koppelelement (21) und das zweite Koppelelement (22)

rohrförmig ausgestaltet sind, dass zwei Gehäuseteile

(19, 20)

vorgesehen sind, die jeweils mit einem der Antriebsanschlüsse (6, 7)

gekoppelt sind und die teleskopartig ineinanderlaufen, dass die beiden

Koppelelemente (21, 22) jeweils ein Gehäuseteil (19, 20) des Antriebs

(1) bilden und sich zusammen zu einem länglichen Gehäuse (23)

ergänzen, und dass die Gehäuseteile (19, 20) im ausgefahrenen Zustand

der Umgebung ausgesetzt sind.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 7. Juni 2024 lautet:

1. Antrieb für ein Verschlusselement (3) eines Kraftfahrzeugs, mit einer

Federanordnung (5) und mit einem ersten Antriebsanschluss (6) und

einem zweiten Antriebsanschluss (7), die relativ zueinander entlang einer

Antriebslängsachse

(8)

verstellbar

sind, wobei die beiden

Antriebsanschlüsse (6, 7) durch die Federanordnung (5) aufeinander zu

in einen eingefahrenen Zustand federvorgespannt sind und wobei die

Antriebsanschlüsse (6, 7) gegen die Federvorspannung auseinander in

einen

ausgefahrenen Zustand

verstellbar

sind, wobei

die

Federanordnung (5) als Druckfederanordnung ausgestaltet ist, deren

Druck-Federkraft entlang der Antriebslängsachse (8) verläuft, wobei dem

ersten Antriebsanschluss (6) zu seiner antriebstechnischen Kopplung mit

der Federanordnung (5) ein erstes Koppelelement (21) zugeordnet ist

und wobei dem

zweiten Antriebsanschluss

(7)

zu

seiner

antriebstechnischen Kopplung mit der Federanordnung (5) ein zweites

Koppelement (22) zugeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die beiden Koppelelemente (21, 22) teleskopartig ineinander laufen,

dass das erste Koppelelement (21) und das zweite Koppelelement (22)

rohrförmig ausgestaltet sind, dass zwei Gehäuseteile

(19, 20)

vorgesehen sind, die jeweils mit einem der Antriebsanschlüsse (6, 7)

gekoppelt sind und die teleskopartig ineinanderlaufen, dass die beiden

Koppelelemente (21, 22) jeweils ein Gehäuseteil (19, 20) des Antriebs

(1) bilden und sich zusammen zu einem länglichen Gehäuse (23)

ergänzen, dass die beiden Koppelelemente (21, 22) miteinander ein

bezogen auf die Antriebslängsachse (8) umlaufendes Volumen (29)

einschließen, in dem die Federanordnung (5) gelegen ist, dass ein

Antriebsmotor

(11) vorgesehen

ist, durch

den die beiden

Antriebsanschlüsse (6, 7) motorisch gegeneinander verstellbar sind,

dass ein dem Antriebsmotor

(11) nachgeschaltetes Spindel-

Spindelmutter-Getriebe (12) zur Erzeugung von Antriebsbewegungen

vorgesehen ist, dass die Spindel (13) und die Spindelmutter (14) des

Spindel-Spindelmutter-Getriebes (12) jeweils einem Antriebsanschluss

(6, 7) zugeordnet sind, dass eines der Koppelelemente (21, 22) dem

Antriebsmotor (11) zugeordnet und bezogen auf die Antriebslängsachse

(8) drehfest mit einem Antriebsmotorgehäuse (26) gekoppelt ist und das

jeweils andere Koppelelement

(21, 22) der Spindelmutter (14)

zugeordnet und bezogen auf die Antriebslängsachse (8) drehfest mit der

Spindelmutter (14) gekoppelt ist, dass die Spindel (13) und die

Spindelmutter (14) jeweils einem der Gehäuseteile (19, 20) zugeordnet

sind, und, dass die Spindelmutter (14) an einem Rohrkörper angeordnet

ist, welcher seinerseits innerhalb des Gehäuseteils (20), welchem die

Spindelmutter (14) zugeordnet ist, angeordnet und mit dem zweiten

Antriebsanschluss (7) gekoppelt ist.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a vom 3. Juli 2024 lautet:

1. Antrieb für ein Verschlusselement (3) eines Kraftfahrzeugs, mit einer

Federanordnung (5) und mit einem ersten Antriebsanschluss (6) und

einem zweiten Antriebsanschluss (7), die relativ zueinander entlang einer

Antriebslängsachse

(8)

verstellbar

sind, wobei die beiden

Antriebsanschlüsse (6, 7) durch die Federanordnung (5) aufeinander zu

in einen eingefahrenen Zustand federvorgespannt sind und wobei die

Antriebsanschlüsse (6, 7) gegen die Federvorspannung auseinander in

einen

ausgefahrenen Zustand

verstellbar

sind, wobei

die

Federanordnung (5) als Druckfederanordnung ausgestaltet ist, deren

Druck-Federkraft entlang der Antriebslängsachse (8) verläuft, wobei dem

ersten Antriebsanschluss (6) zu seiner antriebstechnischen Kopplung mit

der Federanordnung (5) ein erstes Koppelelement (21) zugeordnet ist

und wobei dem

zweiten Antriebsanschluss

(7)

zu

seiner

antriebstechnischen Kopplung mit der Federanordnung (5) ein zweites

Koppelement (22) zugeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die beiden Koppelelemente (21, 22) teleskopartig ineinander laufen,

dass das erste Koppelelement (21) und das zweite Koppelelement (22)

rohrförmig ausgestaltet sind, dass zwei Gehäuseteile

(19, 20)

vorgesehen sind, die jeweils mit einem der Antriebsanschlüsse (6, 7)

gekoppelt sind und die teleskopartig ineinanderlaufen, dass die beiden

Koppelelemente (21, 22) jeweils ein Gehäuseteil (19, 20) des Antriebs

(1) bilden und sich zusammen zu einem länglichen Gehäuse (23)

ergänzen, dass die beiden Koppelelemente (21, 22) miteinander ein

bezogen auf die Antriebslängsachse (8) umlaufendes Volumen (29)

einschließen, in dem die Federanordnung (5) gelegen ist, dass ein

Antriebsmotor

(11) vorgesehen

ist, durch

den die beiden

Antriebsanschlüsse (6, 7) motorisch gegeneinander verstellbar sind,

dass ein dem Antriebsmotor

(11) nachgeschaltetes Spindel-

Spindelmutter-Getriebe (12) zur Erzeugung von Antriebsbewegungen

vorgesehen ist, dass die Spindel (13) und die Spindelmutter (14) des

Spindel-Spindelmutter-Getriebes (12) jeweils einem Antriebsanschluss

(6, 7) zugeordnet sind, dass eines der Koppelelemente (21, 22) dem

Antriebsmotor (11) zugeordnet und bezogen auf die Antriebslängsachse

(8) drehfest mit einem Antriebsmotorgehäuse (26) gekoppelt ist und das

jeweils andere Koppelelement

(21, 22) der Spindelmutter (14)

zugeordnet und bezogen auf die Antriebslängsachse (8) drehfest mit der

Spindelmutter (14) gekoppelt ist, dass die Spindel (13) und die

Spindelmutter (14) jeweils einem der Gehäuseteile (19, 20) zugeordnet

sind, und, dass die Spindelmutter (14) ein längliches Verbindungsteil

aufweist, welches seinerseits innerhalb des Gehäuseteils (20), welchem

die Spindelmutter (14) zugeordnet ist, angeordnet und mit dem zweiten

Antriebsanschluss (7) gekoppelt ist.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2b vom 3. Juli 2024 lautet:

1. Antrieb für ein Verschlusselement (3) eines Kraftfahrzeugs, mit einer

Federanordnung (5) und mit einem ersten Antriebsanschluss (6) und

einem zweiten Antriebsanschluss (7), die relativ zueinander entlang einer

Antriebslängsachse

(8)

verstellbar

sind, wobei die beiden

Antriebsanschlüsse (6, 7) durch die Federanordnung (5) aufeinander zu

in einen eingefahrenen Zustand federvorgespannt sind und wobei die

Antriebsanschlüsse (6, 7) gegen die Federvorspannung auseinander in

einen

ausgefahrenen Zustand

verstellbar

sind, wobei

die

Federanordnung (5) als Druckfederanordnung ausgestaltet ist, deren

Druck-Federkraft entlang der Antriebslängsachse (8) verläuft, wobei dem

ersten Antriebsanschluss (6) zu seiner antriebstechnischen Kopplung mit

der Federanordnung (5) ein erstes Koppelelement (21) zugeordnet ist

und wobei dem

zweiten Antriebsanschluss

(7)

zu

seiner

antriebstechnischen Kopplung mit der Federanordnung (5) ein zweites

Koppelement (22) zugeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die beiden Koppelelemente (21, 22) teleskopartig ineinander laufen,

dass das erste Koppelelement (21) und das zweite Koppelelement (22)

rohrförmig ausgestaltet sind, dass zwei Gehäuseteile

(19, 20)

vorgesehen sind, die jeweils mit einem der Antriebsanschlüsse (6, 7)

gekoppelt sind und die teleskopartig ineinanderlaufen, dass die beiden

Koppelelemente (21, 22) jeweils ein Gehäuseteil (19, 20) des Antriebs

(1) bilden und sich zusammen zu einem länglichen Gehäuse (23)

ergänzen, dass die beiden Koppelelemente (21, 22) miteinander ein

bezogen auf die Antriebslängsachse (8) umlaufendes Volumen (29)

einschließen, in dem die Federanordnung (5) gelegen ist, dass ein

Antriebsmotor

(11) vorgesehen

ist, durch

den die beiden

Antriebsanschlüsse (6, 7) motorisch gegeneinander verstellbar sind,

dass ein dem Antriebsmotor

(11) nachgeschaltetes Spindel-

Spindelmutter-Getriebe (12) zur Erzeugung von Antriebsbewegungen

vorgesehen ist, dass die Spindel (13) und die Spindelmutter (14) des

Spindel-Spindelmutter-Getriebes (12) jeweils einem Antriebsanschluss

(6, 7) zugeordnet sind, dass eines der Koppelelemente (21, 22) dem

Antriebsmotor (11) zugeordnet und bezogen auf die Antriebslängsachse

(8) drehfest mit einem Antriebsmotorgehäuse (26) gekoppelt ist und das

jeweils andere Koppelelement

(21, 22) der Spindelmutter (14)

zugeordnet und bezogen auf die Antriebslängsachse (8) drehfest mit der

Spindelmutter (14) gekoppelt ist, dass die Spindel (13) und die

Spindelmutter (14) jeweils einem der Gehäuseteile (19, 20) zugeordnet

sind, und, dass die Spindelmutter einen Gewindeabschnitt für den Eingriff

mit der Spindel aufweist und dass die Spindelmutter einen axialen

Hohlraum ausbildet, in den die Spindel beim Einfahren eintauchen kann

und der sich an den Gewindeabschnitt axial anschließt.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 vom 7. Juni 2024 lautet:

1. Antrieb für ein Verschlusselement (3) eines Kraftfahrzeugs, mit einer

Federanordnung (5) und mit einem ersten Antriebsanschluss (6) und

einem zweiten Antriebsanschluss (7), die relativ zueinander entlang einer

Antriebslängsachse

(8)

verstellbar

sind, wobei die beiden

Antriebsanschlüsse (6, 7) durch die Federanordnung (5) aufeinander zu

in einen eingefahrenen Zustand federvorgespannt sind und wobei die

Antriebsanschlüsse (6, 7) gegen die Federvorspannung auseinander in

einen

ausgefahrenen Zustand

verstellbar

sind, wobei

die

Federanordnung (5) als Druckfederanordnung ausgestaltet ist, deren

Druck-Federkraft entlang der Antriebslängsachse (8) verläuft, wobei dem

ersten Antriebsanschluss (6) zu seiner antriebstechnischen Kopplung mit

der Federanordnung (5) ein erstes Koppelelement (21) zugeordnet ist

und wobei dem

zweiten Antriebsanschluss

(7)

zu

seiner

antriebstechnischen Kopplung mit der Federanordnung (5) ein zweites

Koppelement (22) zugeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die beiden Koppelelemente (21, 22) teleskopartig ineinander laufen,

dass das erste Koppelelement (21) und das zweite Koppelelement (22)

rohrförmig ausgestaltet sind, dass zwei Gehäuseteile

(19, 20)

vorgesehen sind, die jeweils mit einem der Antriebsanschlüsse (6, 7)

gekoppelt sind und die teleskopartig ineinanderlaufen, dass die beiden

Koppelelemente (21, 22) jeweils ein Gehäuseteil (19, 20) des Antriebs

(1) bilden und sich zusammen zu einem länglichen Gehäuse (23)

ergänzen, dass die beiden Koppelelemente (21, 22) miteinander ein

bezogen auf die Antriebslängsachse (8) umlaufendes Volumen (29)

einschließen, in dem die Federanordnung (5) gelegen ist, dass ein

Antriebsmotor

(11) vorgesehen

ist, durch

den die beiden

Antriebsanschlüsse (6, 7) motorisch gegeneinander verstellbar sind,

dass ein dem Antriebsmotor

(11) nachgeschaltetes Spindel-

Spindelmutter-Getriebe (12) zur Erzeugung von Antriebsbewegungen

vorgesehen ist, dass die Spindel (13) und die Spindelmutter (14) des

Spindel-Spindelmutter-Getriebes (12) jeweils einem Antriebsanschluss

(6, 7) zugeordnet sind, dass eines der Koppelelemente (21, 22) dem

Antriebsmotor (11) zugeordnet und bezogen auf die Antriebslängsachse

(8) drehfest mit einem Antriebsmotorgehäuse (26) gekoppelt ist und das

jeweils andere Koppelelement

(21, 22) der Spindelmutter (14)

zugeordnet und bezogen auf die Antriebslängsachse (8) drehfest mit der

Spindelmutter (14) gekoppelt ist, und dass die beiden Koppelelemente

(21, 22) bezogen auf die Antriebslängsachse (8) axial verschieblich,

jedoch drehfest, miteinander in Eingriff stehen.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 vom 7. Juni 2024 lautet:

1. Antrieb für ein Verschlusselement (3) eines Kraftfahrzeugs, mit einer

Federanordnung (5) und mit einem ersten Antriebsanschluss (6) und

einem zweiten Antriebsanschluss (7), die relativ zueinander entlang einer

Antriebslängsachse

(8)

verstellbar

sind, wobei die beiden

Antriebsanschlüsse (6, 7) durch die Federanordnung (5) aufeinander zu

in einen eingefahrenen Zustand federvorgespannt sind und wobei die

Antriebsanschlüsse (6, 7) gegen die Federvorspannung auseinander in

einen

ausgefahrenen Zustand

verstellbar

sind, wobei

die

Federanordnung (5) als Druckfederanordnung ausgestaltet ist, deren

Druck-Federkraft entlang der Antriebslängsachse (8) verläuft, wobei dem

ersten Antriebsanschluss (6) zu seiner antriebstechnischen Kopplung mit

der Federanordnung (5) ein erstes Koppelelement (21) zugeordnet ist

und wobei dem

zweiten Antriebsanschluss

(7)

zu

seiner

antriebstechnischen Kopplung mit der Federanordnung (5) ein zweites

Koppelement (22) zugeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die beiden Koppelelemente (21, 22) teleskopartig ineinander laufen,

dass das erste Koppelelement (21) und das zweite Koppelelement (22)

rohrförmig ausgestaltet sind, dass zwei Gehäuseteile

(19, 20)

vorgesehen sind, die jeweils mit einem der Antriebsanschlüsse (6, 7)

gekoppelt sind und die teleskopartig ineinanderlaufen, dass die beiden

Koppelelemente (21, 22) jeweils ein Gehäuseteil (19, 20) des Antriebs

(1) bilden und sich zusammen zu einem länglichen Gehäuse (23)

ergänzen, dass ein Antriebsmotor (11) vorgesehen ist, durch den die

beiden Antriebsanschlüsse (6, 7) motorisch gegeneinander verstellbar

sind, dass ein dem Antriebsmotor (11) nachgeschaltetes Spindel-

Spindelmutter-Getriebe (12) zur Erzeugung von Antriebsbewegungen

vorgesehen ist und dass die Spindel (13) und die Spindelmutter (14) des

Spindel-Spindelmutter-Getriebes (12) jeweils einem Antriebsanschluss

(6, 7) zugeordnet sind, dass eines der Koppelelemente (21, 22) dem

Antriebsmotor (11) zugeordnet und bezogen auf die Antriebslängsachse

(8) drehfest mit einem Antriebsmotorgehäuse (26) gekoppelt ist und das

jeweils andere Koppelelement

(21, 22) der Spindelmutter (14)

zugeordnet und bezogen auf die Antriebslängsachse (8) drehfest mit der

Spindelmutter (14) gekoppelt ist, dass der Antriebsmotor (11) in dem

Koppelelement (21), welches dem Antriebsmotor (11) zugeordnet ist,

aufgenommen

ist,

dass

der

Antriebsmotor

(11)

Antriebsmotorgehäuse

(26)

aufweist,

und

dass

ein

das

Antriebsmotorgehäuse (26) eine Verjüngung (27) aufweist, so dass sich

in einem Verjüngungsbereich (28) ein umlaufendes, freies Volumen

ergibt, in das das der Spindelmutter (14) zugeordnete Koppelelement

(22) eintauchen kann.

Wegen des Wortlauts der auf den jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

sowie den Hilfsanträgen 1, 2, 2a, 2b, 3 und 4 direkt oder indirekt rückbezogenen

Patentansprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat

insoweit Erfolg, als der

angefochtene Beschluss aufzuheben und das Streitpatent

im Umfang des

Hilfsantrags 4 vom 7. Juni 2024 aufrechtzuerhalten war. Denn der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 4 erweist sich gegenüber dem

vorliegenden Stand der Technik als patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, §§ 3,

4 PatG). Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Patenterteilung sind insoweit

erfüllt.

Eine Aufrechterhaltung des Streitpatents darüber hinaus – wie von der Patentinhaberin beantragt – kam nicht in Betracht, da zum einen der jeweilige Gegenstand

des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag vom 7. Juni 2024 und

in den nach den Hilfsanträgen 1 und 3, jeweils vom 7. Juni 2024, verteidigten

Fassungen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und somit nicht

patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 4 PatG). Zum anderen geht der

jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 in den nach den Hilfsanträgen 2, 2a

und 2b vom 7. Juni 2024 bzw. 3. Juli 2024 verteidigten Fassung über den Inhalt der

ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

1.

Das Streitpatent betrifft einen Antrieb für ein Verschlusselement eines

Kraftfahrzeugs (Absatz 0001 der Streitpatentschrift). Mit Verschlusselement seien

Heckklappen, Heckdeckel, Motorhauben, Seitentüren, Schiebetüren, Hubdächer,

Schiebefenster etc. gemeint

(Absatz 0002), wobei Hauptanwendungsgebiet

Heckklappen und Heckdeckel seien. Im Sinne des Streitpatents sei jede Vorrichtung

ein Antrieb, mit der ein solches Verschlusselement manuell oder motorisch gegen

seine Gewichtskraft verstellt werden könne. Üblich sei, dass die Verstellung durch

eine Federanordnung unterstützt werde (Absatz 0003).

Besondere Bedeutung komme dabei der Federvorspannung des Antriebs in den

eingefahrenen Zustand zu. Bei einem aus dem Stand der Technik bekannten

Antrieb finde eine Schraubenzugfederanordnung Anwendung, die allerdings eine

Reihe von Nachteilen aufweise. Die Verwendung einer Schraubenzugfeder führe zu

einer vergleichsweise geringen Materialauslastung, so dass diese Federanordnung

ein relativ hohes Gewicht habe. Ferner ergebe sich aus den üblicherweise beengten

Bauraumverhältnissen in axialer Richtung die Notwendigkeit einer vergleichsweise

steilen Federkennlinie der zum Einsatz kommenden Schraubenzugfeder. Dies

werde dadurch verschärft, dass die Schraubenzugfeder bei im eingefahrenen

Zustand befindlichem Antrieb regelmäßig zumindest geringfügig vorgespannt sei.

Schließlich sei der mechanische Anschluss der Schraubenzugfeder aufwendig, da

ein Formschluss der angelenkten Teile mit der Schraubenzugfeder hergestellt

werden müsse (Absatz 0005).

Außerdem sei bereits eine Lösung mit einer Druckfederanordnung bekannt, jedoch

sei auch hierbei die Bauraumausnutzung und damit die resultierende Kompaktheit

des betreffenden Antriebs konstruktiv beschränkt (Absatz 0006).

2.

Aufgabe der Erfindung sei daher, den bekannten Antrieb derart

auszugestalten und weiterzubilden, dass die Federvorspannung im eingefahrenen

Zustand mit einfachen konstruktiven Mitteln kompakt und flexibel auslegbar sei

(Absatz 0007).

3.

Als zuständige Fachperson, welche mit der Entwicklung eines derartigen

Antriebs betraut wird, sieht der Senat eine Maschinenbauingenieurin oder einen

Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss, die/der über mehrjährige

Berufserfahrung in der Konstruktion von Linearantrieben für Klappen und Türen,

insbesondere von Kraftfahrzeugen, verfügt.

4.

Gelöst werde die genannte Aufgabe mit einem Antrieb mit den im

Patentanspruch 1 nach geltendem Hauptantrag genannten Merkmalen, zumindest

jedoch mit einem Antrieb gemäß einem der geltenden Hilfsanträge.

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Fortführung der Gliederung durch

die Patentabteilung im Einspruchsverfahren:

M1

Antrieb für ein Verschlusselement (3) eines Kraftfahrzeugs,

M2

M3

mit einer Federanordnung (5) und

mit einem ersten Antriebsanschluss (6) und einem zweiten

Antriebsanschluss (7), die relativ zueinander entlang einer

Antriebslängsachse (8) verstellbar sind,

M4

wobei die beiden Antriebsanschlüsse

(6, 7) durch die

Federanordnung (5) aufeinander zu in einen eingefahrenen

Zustand federvorgespannt sind und

M5

wobei die Antriebsanschlüsse (6, 7) gegen die Federvorspannung

auseinander in einen ausgefahrenen Zustand verstellbar sind,

M6

wobei die Federanordnung

(5) als Druckfederanordnung

ausgestaltet

ist,

deren Druck-Federkraft

entlang

der

Antriebslängsachse (8) verläuft,

M7

wobei

dem

ersten Antriebsanschluss

(6)

zu

seiner

antriebstechnischen Kopplung mit der Federanordnung (5) ein

erstes Koppelelement (21) zugeordnet ist

M8

und wobei dem zweiten Antriebsanschluss

(7) zu seiner

antriebstechnischen Kopplung mit der Federanordnung (5) ein

zweites Koppelelement (22) zugeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet,

M9

dass die beiden Koppelelemente (21, 22) teleskopartig ineinander

laufen,

M10

dass das erste Koppelelement (21) und das zweite Koppelelement

(22) rohrförmig ausgestaltet sind,

M11HA

dass zwei Gehäuseteile (19, 20) vorgesehen sind, die jeweils mit

einem der Antriebsanschlüsse (6, 7) gekoppelt sind

M12HA

und die teleskopartig ineinanderlaufen,

M13HA

und dass die beiden Koppelelemente (21, 22)

jeweils ein

Gehäuseteil (19, 20) des Antriebs (1) bilden

M14HA

und sich zusammen zu einem länglichen Gehäuse (23) ergänzen.

5.

Der Entscheidung des Senats liegt folgendes Verständnis der zuständigen

Fachperson von den im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag genannten Merkmalen

zugrunde:

5.1

In Merkmal M2 ist in allgemeiner Form eine Federanordnung genannt, wobei

es sich gemäß allen in der Streitpatentschrift offenbarten Ausführungsbeispielen um

eine sogenannte Schraubendruckfeder handelt.

5.2

Gemäß Merkmal M4 sollen zwei Antriebsanschlüsse 6, 7 durch die

Federanordnung aufeinander zu in einen eingefahrenen Zustand federvorgespannt

sein. Das bedeutet, dass die Feder die Wirkung hat, die beiden axialen Enden der

Anordnung aufeinander zu zu ziehen.

Dementsprechend werden beim Spannen der Feder die beiden axialen Enden

(Antriebsanschlüsse 6, 7) des Antriebs auseinander bewegt (Merkmal M5), die

Feder wird also durch das Auseinanderbewegen der beiden axialen Enden

gespannt.

5.3 Während die Merkmale M2, M4 und M5 offenlassen, ob es sich um eine Zug-

oder um eine Druckfeder handelt, ist durch Merkmal M6 beschränkend bestimmt,

dass es sich um eine Druckfederanordnung handelt, d. h. die Feder wird gespannt,

indem auf sie Druck ausgeübt wird.

5.4

Damit die Wirkungen entsprechend den Merkmalen M4 und M5 mit einer

Druckfeder erzielt werden können, müssen die Kräfte geeignet umgelenkt werden,

d. h. durch Ziehen an den Antriebsanschlüssen 6, 7 wird die Feder

zusammengedrückt, also gespannt, und durch das Ausdehnen der Feder werden

die Anschlüsse zusammengezogen. Diese Umlenkung geschieht mittels der in den

Merkmalen M7 und M8 genannten Koppelelemente 21, 22.

5.5 Mit der Angabe teleskopartig in Merkmal M9 verbindet der Fachmann, dass

das eine Koppelelement in das andere geschoben werden kann. Bereits dieses

Verständnis setzt voraus, dass zumindest ein Koppelelement entsprechend hohl

sein muss, derart, dass es das andere aufnehmen kann. Darüber hinaus sollen laut

Merkmal M10 ausdrücklich beide Koppelelemente rohrförmig sein.

5.6

In den Merkmalen M11HA sowie M13Ha sind Gehäuseteile 19, 20 genannt, die

sich zu einem länglichen Gehäuse des Antriebs ergänzen (M14HA). Aufgrund der

Formulierung des Merkmals M13HA nimmt die Fachperson die Bezeichnung

Gehäuseteile als andere Bezeichnung für die Koppelelemente 21, 22 wahr, ohne

dass damit eine konkrete technische Wirkung verbunden wäre. Auch sind weder in

den abhängigen Patentansprüchen noch an anderer Stelle der Streitpatentschrift

konkrete Eigenschaften der Gehäuseteile genannt.

Insbesondere fordert das

Streitpatent nicht, dass Gehäuseteile stets eine tragende Wirkung hätten. Weiter

schließt das Streitpatent nicht aus, dass ein Gehäuseteil (das begriffsgemäß

lediglich etwas „einhausen“ muss) selbst wiederum von einem weiteren Gehäuseteil

umfangen wird.

Insofern handelt es sich bei der Angabe in Merkmal M12HA, wonach (die beiden

Gehäuseteile)

teleskopartig

ineinanderlaufen,

inhaltlich

lediglich um eine

Wiederholung des Merkmals M9.

5.7

Der Angabe „länglich“ (Merkmal M14HA) misst die Fachperson lediglich die

Bedeutung bei, dass die axiale Erstreckung größer als die radiale Erstreckung ist.

Eine beschränkende Aussage über das Verhältnis der Dimensionen der beiden

Koppelelemente 21, 22 zueinander entnimmt die Fachperson dem Merkmal M14HA

nicht.

6.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach geltendem Hauptantrag geht

nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinaus (§ 21 Abs.

1 Nr. 4 PatG), erweist sich jedoch als nicht patentfähig, da er sich für die Fachperson

in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1

Abs. 1, § 4 PatG).

6.1 Die Merkmale des erteilen Patentanspruchs 1 (M1 bis M10) sind in den

ursprünglichen Unterlagen mit dem dortigen Patentanspruch 1 (M1 bis M6) bzw.

dem dortigen Patentanspruch 6 (M7 bis M10) offenbart.

Die über die erteilte Fassung hinaus im Patentanspruch 1 nach geltendem

Hauptantrag genannten Merkmale M11HA und M12HA gehen in zulässiger Weise auf

den ursprünglichen Patentanspruch 5 zurück, die Merkmale M13HA und M14HA auf

den ursprünglichen Patentanspruch 7.

Der Vortrag der Einsprechenden im Einspruchsverfahren, das Patent sei gegenüber

den ursprünglich eingereichten Unterlagen in unzulässiger Weise erweitert, beruht

allein auf dem Umstand, dass im Merkmal M10 die und/oder-Kombination, die dem

ursprünglichen Patentanspruch 6 entnommen ist, durch eine und-Kombination

ersetzt und demzufolge auch die Alternative „ist“ gestrichen sei.

Abgesehen davon, dass die ursprünglichen Patentansprüche ohnehin nur als

vorläufiger Versuch zu werten sind und daher gegenüber den ursprünglichen

Unterlagen keine Schutzbereichserweiterung stattfinden kann, verkennt die

Einsprechende zudem, dass der Schutzbereich durch die vorgenommene

Streichung keineswegs weiter, sondern enger geworden ist, da durch die erteilte

Fassung zwingend beide Koppelelemente rohrförmig ausgestaltet sein müssen.

6.2

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht jedoch

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Druckschrift DE 10 2012 221 645 A1

[D2]

ist hinsichtlich des

Patentanspruchs 1 Folgendes bekannt:

M1

Antrieb für ein Verschlusselement („Klappe 2“) eines Kraftfahrzeugs

3 (Absätze 0045, Patentanspruch 1)

M2

mit einer Federanordnung 1, 1‘ (Bezeichnung: „Federsystem …“)

und

M3

mit einem ersten Antriebsanschluss 6 und einem zweiten

Antriebsanschluss 9, die

relativ zueinander entlang einer

Antriebslängsachse verstellbar sind (Figuren 4-7 i. V. m. Absätzen

0048, 0049, 0065, Patentanspruch 2: „axial verstellbar“),

M4

wobei die beiden Antriebsanschlüsse

(Patentanspruch 17:

„scharnierseitiger Anlenkpunkt 6“, „karroserieseitiger Anlenkpunkt

9“) durch die Federanordnung 1, 1‘ aufeinander zu in einen

eingefahrenen Zustand federvorgespannt sind (Absatz 0051: „das

Federsystem 1 in der Fig. 5 entsprechenden Offenlage der

Heckklappe 2 eine minimale Länge und das Druckfederelement 15

eine maximale Länge und damit eine minimale Vorspannung

aufweisen.“, ebenso in Absatz 0059), und

M5

wobei die Antriebsanschlüsse 6, 9 gegen die Federvorspannung

auseinander in einen ausgefahrenen Zustand verstellbar sind

(Absatz 0051: „das Federsystem 1 in der Fig. 4 entsprechenden

Schließlage der Heckklappe 2 eine maximale Länge und das

Druckfederelement 15 eine minimale Länge und damit das

Druckfederelement 15 eine maximale Vorspannung … aufweisen“,

ebenso in Absatz 0059),

M6

wobei die Federanordnung 1, 1‘ als Druckfederanordnung (15, 15‘)

ausgestaltet

ist,

deren Druck-Federkraft

entlang

der

Antriebslängsachse verläuft (Absatz 0015),

M7

wobei

dem

ersten

Antriebsanschluss

6

zu

seiner

antriebstechnischen Kopplung mit der Federanordnung 1 ein erstes

Koppelelement (Patentanspruch 17: „rohrförmige Außenhülle 11“;

Absatz 0049: Zylinder 11) zugeordnet ist

M8

und wobei dem zweiten Antriebsanschluss 9 zu seiner

antriebstechnischen Kopplung mit der Federanordnung 1, 1‘ ein

zweites Koppelelement

(Patentanspruch 17, Absatz 0049:

Innenzylinder 16, Kolben 13, Kolbenstange 12) zugeordnet ist,

wobei

M9

die beiden Koppelelemente (11; 16, 13, 12) teleskopartig ineinander

laufen (Figuren 4-7 i. V. m. Absatz 0017:

„… bildet die im

Wesentlichen rohrförmige Außenhülle eine Außenführung für die

Druckfeder, und/ … die Zylinderwand des Innenzylinders bildet eine

Innenführung für die Druckfeder.“, auch Absätze 0052 und 0059),

M10

das erste Koppelelement (Absatz 0017: „rohrförmige Außenhülle

11“) und das zweite Koppelelement (Absatz 0017: „Zylinderwand

des Innenzylinders“; Absätze 0067, 0068, Patentansprüche 10, 15:

„hohl ausgebildete Kolbenstange“) rohrförmig ausgestaltet sind

(vgl. auch Absatz 0022:

„Innenraum des

Innenzylinders“;

Patentanspruch 17: „Innenzylinder (16)“),

M11HA

zwei Gehäuseteile 11, 12 vorgesehen sind, die jeweils mit einem

der Antriebsanschlüsse 6, 9 gekoppelt sind,

M12HA

und die teleskopartig ineinanderlaufen (Patentansprüche 10, 15;

Figuren 4 - 7),

M13HA

und die beiden Koppelelemente 11, 12 jeweils ein Gehäuseteil des

Antriebs bilden (Absatz 0017: „rohrförmige Außenhülle 11“;

Patentansprüche 10, 15: „hohl ausgebildete Kolbenstange“)

M14HA

und sich zusammen zu einem länglichen Gehäuse ergänzen

(Figuren 4 bis 7).

Selbst wenn man den Einlassungen der Patentinhaberin in der mündlichen

Verhandlung folgen und die Kolbenstange 12 nicht als Gehäuseteil verstehen

wollte, beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach geltendem Hauptantrag

jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Denn in der Druckschrift D2 ist in Absatz 0017 die Vorteilhaftigkeit der Führung der

Druckfeder

zwischen

rohrförmiger Außenhülle und Zylinderwand des

Innenzylinders beschrieben, welche ein unerwünschtes Ausknicken der Feder

vermeidet. Außerdem wird die Fachperson darauf hingewiesen, dass dies nur

bereichsweise geschieht (Absatz 0052, letzter Satz). Somit fehlt bei der Anordnung

nach Druckschrift D2 für die Fachperson erkennbar im Bereich der Kolbenstange

12 eine Führung der Feder 15. Daher besteht die Gefahr, dass sich die Feder

verkantet und der Antrieb in Folge dessen klemmt. Für die Fachperson besteht

somit Anlass, die Führung der Feder zu verbessern. Eine entsprechende Anregung,

statt der – in der Druckschrift D2 gezeigten – axial langen Kolbenstange 12 nur eine

kurze vorzusehen und dazu ausgleichend den Innenzylinder 16 zu verlängern,

entnimmt die Fachperson ohne weiteres der Druckschrift EP 1 862 630 A1 [D6]

(dort insbesondere die Figuren 2 und 3 i. V. m. den Absätzen 0026 und 0027). Um

eine Stützwirkung für alle Betriebsfälle zu erreichen, verlängert die Fachperson (in

Ansehung der Fig. 5 der D2) den Innenzylinder 16 möglichst weit. Dies führt im

Ergebnis dazu, dass der Innenzylinder 16 sich durch die ringförmige Stützscheibe

19 erstreckt. Eine derartige Ausgestaltung ergibt

in einem Schritt und mit

übersehbarem Erfolg in naheliegender Weise einen Antrieb, wie er in den Figuren

2 oder 3 der Streitpatentschrift dargestellt ist.

Soweit die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die

Druckschrift D6 zeige ein „kraftfreies Gehäuse“, kann dies in Anbetracht der klaren

Offenbarung der D6 nicht durchgreifen. So beansprucht der dortige Patentanspruch

1 eine Spindel zur relativen Verstellung des ersten Gehäuseteils (BZ 100) zum

zweiten Gehäuseteil (BZ 200). Das eine Gehäuseteil (BZ 100) ist dabei gemäß

Absatz 0024 (und Fig. 2) karosserieseitig befestigt, das zweite Gehäuseteil (BZ 100)

heckklappenseitig, was

„Kraftfreiheit“ ausschließt. Aus demselben Grund

widerspricht der Vortrag der Patentinhaberin, die beiden Gehäuseteile seien fix

miteinander verbunden, der technischen Lehre der D6, vielmehr ist das eine

Gehäuseteil

(BZ 200)

innerhalb des anderen Gehäuseteils (BZ 100)

in

Längsrichtung verstellbar angeordnet (vgl. nur Absatz 0023 der D6). Schließlich

kann in Ansehung der Lehre der D6 die Annahme der Patentinhaberin, die

Fachperson hätte zur Stützung der Feder, ausgehend von der Druckschrift D2,

wenn überhaupt,

lediglich eine Verlängerung des

Innenzylinders ohne

Durchdringung des Außenzylinders vorgesehen, nicht überzeugen, denn eine

solche Durchdringung zeigt die D6 in den Figuren 2, 3 und 4. Von diesem

technischen Vorbild würde die Fachperson nicht abweichen.

Somit kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag bereits durch den Inhalt der Druckschrift D2 vorweggenommen oder

zumindest nahegelegt ist. Jedenfalls ergibt er sich für die Fachperson in

naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Druckschrift D2 mit der

Druckschrift D6.

7.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach geltendem Hilfsantrag 1 beruht

ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 4

PatG).

Er unterscheidet sich von der Fassung nach Hauptantrag dadurch, dass an dessen

Ende folgendes Merkmal angefügt ist:

M15Hi1

und dass die Gehäuseteile (19, 20) im ausgefahrenen Zustand der

Umgebung ausgesetzt sind.

In dem Maß, wie die Gehäuseteile gemäß Streitpatentschrift ihrer Umgebung

ausgesetzt sind, ist dies auch bei dem Antrieb der Fall, der sich – wie zum

Hauptantrag ausgeführt – in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der

Druckschriften D2 und D6 ergibt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag 1 ist daher aus den zum Haupantrag genannten Gründen nicht

patentfähig.

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass der Begriff „Umgebung“

weder in den ursprünglich eingereichten Unterlagen noch in der Streitpatentschrift

genannt ist und daher das Merkmal M15Hi1 mehrere Lesarten zulässt, die den

ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht alle als zur Erfindung gehörend zu

entnehmen sind.

8.

Die geltenden Hilfsanträge 2, 2a sowie 2b sind unzulässig, da deren

Gegenstände jeweils über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen

8.1

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der Fassung

nach Hauptantrag dadurch, dass an dessen Ende folgende Merkmale hinzugefügt

sind:

M15Hi2

dass die beiden Koppelelemente (21, 22) miteinander ein bezogen

auf die Antriebslängsachse (8) umlaufendes Volumen (29)

einschließen, in dem die Federanordnung (5) gelegen ist,

M16Hi2

dass ein Antriebsmotor (11) vorgesehen ist, durch den die beiden

Antriebsanschlüsse (6, 7) motorisch gegeneinander verstellbar

sind,

M17Hi2

dass ein dem Antriebsmotor (11) nachgeschaltetes Spindel-

Spindelmutter-Getriebe

(12)

zur

Erzeugung

von

Antriebsbewegungen vorgesehen ist,

M18Hi2

dass die Spindel (13) und die Spindelmutter (14) des Spindel-

Spindelmutter-Getriebes (12) jeweils einem Antriebsanschluss (6,

7) zugeordnet sind,

M19Hi2

dass eines der Koppelelemente (21, 22) dem Antriebsmotor (11)

zugeordnet

M20Hi2

und bezogen auf die Antriebslängsachse (8) drehfest mit einem

Antriebsmotorgehäuse (26) gekoppelt ist

M21Hi2

und das jeweils andere Koppelelement (21, 22) der Spindelmutter

(14) zugeordnet

M22Hi2

und bezogen auf die Antriebslängsachse (8) drehfest mit der

Spindelmutter (14) gekoppelt ist,

M23Hi2

dass die Spindel (13) und die Spindelmutter (14) jeweils einem der

Gehäuseteile (19, 20) zugeordnet sind,

M24Hi2

und, dass die Spindelmutter (14) an einem Rohrkörper angeordnet

ist,

M25Hi2 welcher seinerseits innerhalb des Gehäuseteils (20), welchem die

Spindelmutter (14) zugeordnet ist, angeordnet und mit dem zweiten

Antriebsanschluss (7) gekoppelt ist.

Die Spindelmutter mit dem Bezugszeichen 14 ist zweifellos in den Figuren 2a, 2b,

3a sowie 3b der ursprünglichen Unterlagen dargestellt, ebenso in der

Streitpatentschrift. In der Beschreibung ist die Spindelmutter, insbesondere in ihrem

Zusammenwirken mit der Spindel 13, hinlänglich beschrieben.

In Merkmal M24Hi2 ist aber darüber hinaus beansprucht, dass die Spindelmutter an

einem Rohrkörper angeordnet sei. Weder in der ursprünglichen Beschreibung noch

in den Patentansprüchen ist ein derartiger Rohrkörper erwähnt. Die Fachperson

mag zwar herleiten können, dass in den Figuren 2 und 3 ein sogenanntes

Spindelrohr dargestellt sein könnte, dies ergibt sich jedoch nicht aus den Figuren

selbst, sondern allenfalls aufgrund des Fachwissens der Fachperson.

Aus den genannten Figuren, in denen ausnahmslos Schnitte durch den Antrieb

dargestellt sind, ist dagegen nicht ersichtlich, ob es sich bei dem an den

Gewindebereich der Spindelmutter 14 nach oben angrenzenden Bereich um ein

Rohr, einen Rahmen oder einen Käfig handelt.

Dazu kommt, dass in Merkmal M24Hi2 der Rohrkörper als gegenüber der

Spindelmutter separates Teil genannt ist. Selbst wenn der Senat zugunsten der

Patentinhaberin annehmen wollte, dass die Fachperson die Zeichnung auf

erfindungswesentliche Besonderheiten hin betrachtet, würde sie aufgrund der

durchgängig nicht vorhandenen zeichnerischen Trennung von Spindelmutter und

dem nach oben angrenzenden Bereich nicht auf eine zweiteilige Ausgestaltung

schließen.

Der Vortrag der Patentinhaberin, es seien in der Figur 2 des Streitpatents innerhalb

des mit dem BZ 14 dargestellten Bauteils unterschiedliche Schraffuren dargestellt

und die Fachperson würde hieraus auf eine Zweiteiligkeit schließen kann nicht

überzeugen. Zum einen findet sich die von der Patentinhaberin angesprochene

„steilere“ Schraffur in gleicher Weise am (in Bildlage) oberen wie unteren Ende des

mit BZ 14 dargestellten Bauteils (also in beiden vermuteten „Bauteilbereichen“) und

kann diese somit nicht unterschiedlich kennzeichnen; vor allem aber fehlt jeglicher

Trennstrich, der notwendig für die zeichnerische Darstellung einer zweiteiligen

Ausgestaltung wäre.

Daher ist der Hilfsantrag 2 unzulässig.

8.2

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2a unterscheidet sich von der Fassung

nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass das Merkmal M24Hi2 durch folgende Fassung

ersetzt ist:

M24Hi2a und, dass die Spindelmutter (14) ein längliches Verbindungsteil

aufweist.

In der Fassung nach Hilfsantrag 2a ist das Merkmal M24 nun derart abstrahiert,

dass die Spindelmutter

letztlich in nahezu beliebiger Weise (innerhalb des

Gehäuseteils 20) mit dem zweiten Antriebsanschluss 7 gekoppelt werden kann,

zumal die Fachperson mit der Angabe „länglich“ keine konstruktive Ausgestaltung

des Verbindungsteils verbindet, die über die Aussage hinausginge, dass das

Verbindungsteil sich in einer Raumrichtung länger erstreckt als in einer beliebigen

anderen.

Aufgrund der ursprünglichen Unterlagen, in denen allenfalls in den Figuren ein

solches Verbindungsteil offenbart ist, das unter den Wortlaut des Merkmals M24H2a

fallen könnte, hatte die Fachperson keinen Anlass zu der Annahme, dass unter

Abstraktion der – im Übrigen in den Unterlagen nicht erläuterten – Wirkung dieses

einen Verbindungsteils auch beliebige andere Verbindungsteile, die den Wortlaut

des Merkmals M24Hi2a erfüllen, als erfindungswesentlich gelten könnten.

Beispielsweise

fiele unter den Wortlaut des Merkmals M24Hi2a auch ein

Verbindungsteil, das aus einer einzelnen Stange besteht, die auf der Spindelmutter

in der Längsachse des Antriebs platziert ist.

Da das Merkmal M24Hi2a den ursprünglichen Unterlagen nicht in der beanspruchten

Breite zu entnehmen ist, auch nicht dem von der Patentinhaberin hierfür

angeführten Absatz 0033 iVm Fig. 2 der Patentschrift,

ist der Hilfsantrag 2a

ebenfalls unzulässig.

8.3

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2b unterscheidet sich von der Fassung

nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass das Merkmal M25Hi2 gestrichen und das Merkmal

M24Hi2 durch folgende Fassung ersetzt ist:

M24Hi2b und, dass die Spindelmutter einen Gewindeabschnitt für den

Eingriff mit der Spindel aufweist und dass die Spindelmutter einen

axialen Hohlraum ausbildet, in den die Spindel beim Einfahren

eintauchen kann und der sich an den Gewindeabschnitt axial

anschließt.

Beim ersten Teil des Merkmals M24Hi2b, wonach die Spindelmutter einen

Gewindeabschnitt für den Eingriff mit der Spindel aufweist, handelt es sich um eine

funktionsnotwendige Selbstverständlichkeit, die sich für die Fachperson auch aus

den Figuren 2 und 3 des Streitpatents ergibt.

Die darauffolgende Angabe in Merkmal M24Hi2b, wonach die Spindelmutter einen

axialen Hohlraum ausbildet, setzt denklogisch voraus, dass die Spindelmutter

begrenzende Wände aufweist, da andernfalls kein Hohlraum gebildet sein könnte.

Wie bereits zum Hilfsantrag 2 ausgeführt, ist den ursprünglichen eingereichten

Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass sich an den

Gewindeabschnitt der Spindelmutter ein Rohr oder ein anderer Hohlkörper

anschließt.

Zudem lässt der Wortlaut des Merkmals M24Hi2b offen, in welcher axialen Richtung

(nach „oben“ bzw. „unten“ in Bildlage) sich der axiale Hohlraum an den

Gewindeabschnitt anschließt. In dieser Allgemeinheit ist der Bereich, in den die

Spindel einfahren kann, in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart.

Daher ist auch der Hilfsantrag 2b unzulässig.

9.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach geltendem Hilfsantrag 3 geht

nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinaus (§ 21 Abs.

1 Nr. 4 PatG), ist jedoch nicht patentfähig, da er sich für die Fachperson in

naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1

Abs. 1, § 4 PatG).

9.1

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der Fassung

nach Hauptantrag dadurch, dass an dessen Ende folgende Merkmale angefügt

sind:

M15Hi2

dass die beiden Koppelelemente (21, 22) miteinander ein bezogen

auf die Antriebslängsachse (8) umlaufendes Volumen (29)

einschließen, in dem die Federanordnung (5) gelegen ist,

M16Hi2

dass ein Antriebsmotor (11) vorgesehen ist, durch den die beiden

Antriebsanschlüsse (6, 7) motorisch gegeneinander verstellbar

sind,

M17Hi2

dass ein dem Antriebsmotor (11) nachgeschaltetes Spindel-

Spindelmutter-Getriebe

(12)

zur

Erzeugung

von

Antriebsbewegungen vorgesehen ist,

M18Hi2

dass die Spindel (13) und die Spindelmutter (14) des Spindel-

Spindelmutter-Getriebes (12) jeweils einem Antriebsanschluss (6,

7) zugeordnet sind,

M19Hi2

dass eines der Koppelelemente (21, 22) dem Antriebsmotor (11)

zugeordnet

M20Hi2

und bezogen auf die Antriebslängsachse (8) drehfest mit einem

Antriebsmotorgehäuse (26) gekoppelt ist,

M21Hi2

und das jeweils andere Koppelelement (21, 22) der Spindelmutter

(14) zugeordnet

M22Hi2

und bezogen auf die Antriebslängsachse (8) drehfest mit der

Spindelmutter (14) gekoppelt ist,

M26Hi3

und dass die beiden Koppelelemente (21, 22) bezogen auf die

Antriebslängsachse (8) axial verschieblich,

jedoch drehfest,

miteinander in Eingriff stehen.

9.2

Die über den Hauptantrag hinaus genannten Merkmale gehen wie folgt auf

die ursprünglichen Unterlagen zurück:

M15Hi2: Patentanspruch 13,

M16Hi2: Patentanspruch 2,

M17Hi2: Patentanspruch 3,

M18Hi2: Patentanspruch 3,

M19Hi2: Patentanspruch 10,

M20Hi2: Patentanspruch 10,

M21Hi2: Patentanspruch 10,

M22Hi2: Patentanspruch 10,

M26Hi3: Patentanspruch 10,

Daher ist der Hilfsantrag 3 zulässig.

9.3

Der Gegenstand des Hilfsantrags 3 vermag jedoch eine erfinderische

Tätigkeit nicht zu begründen.

Die Merkmale M15Hi2 bis M19 Hi2, M21Hi2 und M26Hi3 sind weitgehend aus der

Druckschrift D2 bekannt:

M15Hi2

dass die beiden Koppelelemente miteinander ein bezogen auf die

Antriebslängsachse umlaufendes Volumen einschließen, in dem

die Federanordnung gelegen ist (Patentanspruch 17: „wobei sich

die Druckfeder (15) zwischen dem Druckfeder-Stützflansch (18)

des lnnenzylinders (16) und der ringförmigen Stützscheibe (19)

erstreckt“ sowie Absatz 0052, letzter Satz i. V. m. Figuren 4 und 5),

M16Hi2

dass ein Antriebsmotor vorgesehen ist, durch den die beiden

Antriebsanschlüsse motorisch gegeneinander verstellbar sind

(Patentanspruch 10:

„Antriebsmotor

(21‘)

„…, der … ein

motorisches Öffnen und/oder Schließen der Klappe (2) bewirkt.“),

M17Hi2

dass ein dem Antriebsmotor

nachgeschaltetes Spindel-

Spindelmutter-Getriebe zur Erzeugung von Antriebsbewegungen

vorgesehen ist (Absatz 0060: „Der … Antriebsmotor 21' verdreht

eingeschaltet die Antriebsspindel 22'

in einer gewählten

Drehrichtung, wodurch sich das Kraftübertragungsteil 25' und mit

ihm der Kolben 13' und die Kolbenstange 12' entsprechend in die

eine oder andere jeweils axiale Richtung verstellen.“),

M18Hi2

dass die Spindel und die Spindelmutter des Spindel-Spindelmutter-

Getriebes jeweils einem Antriebsanschluss zugeordnet sind

(Figuren 6, 7: Die Spindel 22‘ ist dem Antriebsanschluss 6‘

zugeordnet, die Spindelmutter 25‘ dem Antriebsanschluss 9´),

M19Hi2

dass eines der Koppelelemente (21, 22) dem Antriebsmotor

zugeordnet ist (Absatz 0060: Der Zylinder 11‘ ist dem Antriebsmotor

21‘ zugeordnet),

M21Hi2

und das jeweils andere Koppelelement der Spindelmutter

zugeordnet

ist

(Figuren 6, 7: Spindelmutter 25‘

ist dem

Innenzylinder 16´ sowie der Kolbenstange 12‘ zugeordnet),

M26Hi3

teils und dass die beiden Koppelelemente (Erstes Koppelelement:

Außenhülle 11‘, Zweites Koppelement: Innenzylinder 16‘, Kolben

13‘, Kolbenstange 12‘) bezogen auf die Antriebslängsachse axial

verschieblich miteinander in Eingriff stehen (Absatz 0054: „beim

axialen Verstellen des Kolbens 13 im Zylinder 11“; Absatz 0060:

„wodurch sich das Kraftübertragungsteil 25' und mit ihm der Kolben

13' und die Kolbenstange 12' entsprechend in die eine oder andere

jeweils axiale Richtung verstellen.“; Absatz 0065, Patentanspruch

2: „mit einem axial verstellbaren Kolben“).

Es kann dahinstehen, ob die Fachperson bereits in der Druckschrift D2 auch die

Merkmale M20Hi2 und M22Hi2 sowie den Rest des Merkmals M26Hi3 mitliest, wonach

die Koppelelemente jeweils und zueinander drehfest angeordnet sind. Denn dies

entnimmt die Fachperson ohne weiteres der Druckschrift D6, die die Fachperson,

wie zum Hauptantrag begründet, im vorliegenden Zusammenhang heranziehen

würde: Nach der dortigen Lehre sollen die Koppelemente – die beiden Außenrohre

100, 200 – ausdrücklich gegeneinander drehfest (Absatz 0028) und jeweils fest mit

der Spindel bzw. der Spindelmutter verbunden sein (Absatz 0027).

Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 für die

Fachperson jedenfalls in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der

Druckschrift D2 mit der Druckschrift D6.

10.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem geltenden Hilfsantrag 4,

der nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung

hinausgeht (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und auch den Schutzbereich des erteilten

Patents nicht erweitert (§ 22 Abs. 1 PatG), erweist sich hingegen als patentfähig, da

er gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Stand der Technik neu ist und auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG).

10.1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von der Fassung

nach Hilfsantrag 3 dadurch, dass die Merkmale M15Hi2 und M26Hi3 fehlen und sich

an das Merkmal M22Hi2 folgende Merkmale anschließen:

M27Hi4

dass der Antriebsmotor (11) in dem Koppelelement (21), welches

dem Antriebsmotor (11) zugeordnet ist, aufgenommen ist,

M28Hi4

dass der Antriebsmotor (11) ein Antriebsmotorgehäuse (26)

aufweist,

M29Hi4

und dass das Antriebsmotorgehäuse (26) eine Verjüngung (27)

aufweist, so dass sich in einem Verjüngungsbereich (28) ein

umlaufendes, freies Volumen ergibt, in das das der Spindelmutter

(14) zugeordnete Koppelelement (22) eintauchen kann.

Zur Ursprungsoffenbarung der Merkmale M1 bis M10 und M11HA bis M14HA wird auf

die obigen Ausführungen zum Hauptantrag unter Ziffer 6.1. und hinsichtlich der

Merkmale M16Hi2 bis M22Hi2 auf die obigen Ausführungen zum Hilfsantrag 3 unter

Ziffer 9.2 Bezug genommen. Der Wortlaut der hinzugefügten Merkmale M27Hi4 bis

M29Hi4 geht auf Seite 11, Zeilen 8 bis 15 der ursprünglichen Unterlagen zurück und

ist auch in Absatz 0048 der Streitpatentschrift wiedergegeben sowie in Figur 3

dargestellt.

10.2 In Merkmal M29Hi4 ist ausdrücklich angegeben, dass das Gehäuse des

Antriebsmotors eine Verjüngung aufweist. Somit betrifft diese konstruktive

Ausgestaltung und auch die damit verbundene Wirkung ausschließlich dieses

Gehäuse und wird nicht durch zusätzliche oder gleichwirkende Maßnahmen bzw.

Elemente herbeigeführt.

Die Angabe „Verjüngung“ impliziert dabei, dass es gegenüber dem verjüngten

Bereich einen nicht verjüngten, also dickeren Bereich des Antriebsmotorgehäuses

gibt. Die Figur 3 stimmt mit diesem Verständnis überein.

Da Elektromotoren überwiegend ein kreiszylindrisches Gehäuse haben, geht die

Fachperson mangels von diesem Verständnis abweichender Angaben davon aus,

dass der Antriebsmotor ein kreiszylindrisches Gehäuse mit mindestens zwei

unterschiedlichen Durchmessern hat.

Das weiter in Merkmal M29Hi4 genannte umlaufende Volumen wird durch den Raum

zwischen dem Bereich des Antriebsmotorgehäuses mit dem geringeren

Durchmesser und dem Koppelelement 21 gebildet, in dem der Antriebsmotor

aufgenommen ist. Der Innendurchmesser des Koppelelements 21 ist mindestens

so groß wie der größere Durchmesser des Antriebsmotorgehäuses.

Durch die Durchmesserabstufung des Antriebsmotorgehäuses hat die Fachperson

die Möglichkeit, den Antrieb in seinem Verhältnis von dem für den Motor zur

Verfügung stehenden Bauraum zur Länge des Federwegs (und damit der

Federhärte) zu optimieren.

10.3 Elektromotorengehäuse mit unterschiedlichen Durchmesserbereichen sind

zwar gang und gäbe und daher der Fachperson geläufig. Auch in den von der

Einsprechenden genannten Druckschriften sind demzufolge etliche solcher

Motorengehäuse mit einem Verjüngungsbereich zu finden (vgl. Druckschrift D1,

Figur 2, Motor 12; Druckschrift D1.1, Figur 1, Motor 1; Druckschrift D2.4, Figur 4 und

5, Motor 42´; Druckschrift D5, Figuren 2 und 3, Motor 4).

Aus keiner dieser Druckschriften geht jedoch hervor, den Motor mit einem Gehäuse,

das unterschiedliche Durchmesserbereiche hat, derart einzubauen, dass das der

Spindelmutter zugeordnete Koppelelement in einen Bereich zwischen dem

Motorgehäuse und dem der Spindel zugeordneten Koppelelement eintauchen kann.

Daher wird der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 durch den

vorliegenden Stand der Technik nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.

Auch andere Anordnungen, bei denen ein Motorgehäuse derart gestaltet ist, dass

ein anderes sich bewegendes Teil der Anordnung in ein dafür bestimmtes Volumen

eintauchen kann, sind

in keiner der von der Einsprechenden genannten

Druckschriften offenbart, sodass die Fachperson keine Anregung oder

Veranlassung hat, die in Merkmal M29Hi4 genannte konstruktive Maßnahme bei

einem Antrieb für ein Verschlusselement eines Kraftfahrzeugs zu ergreifen.

Dabei ist unbeachtlich, dass es – wie es die Einsprechende in der mündlichen

Verhandlung vorgetragen hat - alternative Konstruktionen einer Antriebsanordnung

geben mag, durch die das Eintauchen des Koppelelements in ein umlaufendes

freies Volumen ermöglicht wird. Die durch den Hilfsantrag 4 beanspruchte Lösung

ist dadurch jedenfalls nicht nahegelegt.

Daher beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Die geltenden abhängigen Unteransprüche 2 bis 10, an deren Zulässigkeit keine

Zweifel bestehen, gestalten den Gegenstand des Hauptanspruchs zweckmäßig, in

nicht nur trivialer Weise weiter aus. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die

Gegenstände der auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 neu und

erfinderisch. Sie sind daher ebenfalls patentfähig.

11.

Somit war der Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das Patent im

Umfang des Hilfsantrags 4 aufrechtzuerhalten.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Müller

Dorn

Hackl