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BPatG Beschluss vom 05.07.2024 – 1 W (pat) 1/24
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:050724B1Wpat1.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 1/24 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 50 2017 008 081 (EP 3 405 240)
(wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5.
Juli 2024 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die Richterin
Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2024:050724B1Wpat1.24.0
Gründe§
I.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des vom Europäischen Patentamt (EPA) u.a.
mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Patents EP 3 405 240,
das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter dem Aktenzeichen 50
2017 008 081 geführt wird.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2020 teilte das DPMA dem als Vertreter der
Patentinhaberin auftretenden Rechtsanwalt das Aktenzeichen mit, unter dem das
mit der Veröffentlichungsnummer 3 405 240 vom EPA erteilte Patent vom DPMA
geführt wird. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass weitere Zustellungen an ihn
nur nach Vorlage einer Vollmacht bzw. Anzeige der Vertretungsübernahme
erfolgen könnten. Entsprechende Nachweise wurden in der Folgezeit jedoch nicht
eingereicht.
Mit direkt an die Patentinhaberin gerichtetem Bescheid vom 12. Juli 2022 teilte
das DPMA unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen mit, dass
die 6. Jahresgebühr nicht in voller Höhe entrichtet worden sei. Nach Erhöhung der
Jahresgebühren für Patentanmeldungen und Patente zum 1. Juli 2022 betrage die
6. Jahresgebühr nicht mehr 130 Euro, sondern 150 Euro. Der offene Fehlbetrag
von 20 Euro könne noch bis zum 1. Februar 2023 gezahlt werden, anderenfalls
erlösche das Patent. Nachdem bis zu dem genannten Zeitpunkt keine Zahlung
eingegangen war, vermerkte das DPMA im Patentregister das Erlöschen des
Patents zum 2. Februar 2023 wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2023 beantragte der frühere Vertreter der
Patentinhaberin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und machte zur
Begründung geltend, er sei als anwaltlicher Vertreter der Patentinhaberin nicht
davon unterrichtet worden, dass hinsichtlich der 4. Jahresgebühr des Patents eine
Verspätung mit Rechtsverlust drohe. Er werde die 4. Jahresgebühr wegen
Lizenzbereitschaft mit Verspätungsgebühr sowie die 5. Jahresgebühr noch heute
per Sofortüberweisung an das DPMA überweisen.
Mit an die Patentinhaberin gerichtetem und dem früheren Vertreter als Kopie
übermitteltem Zwischenbescheid vom 11. August 2023 teilte die Patentabteilung
des DPMA mit, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der
Frist zur Zahlung der 4. Jahresgebühr einschließlich Verspätungszuschlags
voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen sein werde. Die 6. Jahresgebühr in
Höhe von 150 Euro sei am 31. Juli 2022 fällig geworden und hätte bis zum Ablauf
des 30. September 2022 zuschlagsfrei entrichtet werden können. Es sei aber
lediglich ein Betrag von 130 Euro entrichtet worden. Der Unterschiedsbetrag von
20 Euro zwischen bisheriger und aktueller Jahresgebühr hätte aufgrund der
Regelung des § 13 Abs. 4 PatKostG noch bis zum 1. Februar 2023 entrichtet
werden können, was jedoch nicht erfolgt sei. Das Patent gelte deshalb seit dem 2.
Februar 2023 als erloschen. Der eingezahlte Betrag von 130 Euro sei am 22. März
2023 zurückgezahlt worden. Am 28. Juli 2023 habe der frühere Vertreter der
Patentinhaberin Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 4. Jahresgebühr mit
Verspätungszuschlag beantragt und die 4. Jahresgebühr bei Lizenzbereitschaft
mit Verspätungszuschlag eingezahlt, obwohl eine solche Lizenzbereitschaft für
das Patent nicht erklärt worden sei. Die 6. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag
sei dagegen nicht entrichtet worden, so dass es an der erforderlichen Nachholung
der versäumten Handlung fehle. Im Übrigen liege für den Verfasser des
Wiedereinsetzungsantrages immer noch keine Vollmacht und auch keine
Vertreterbestellung für die nationale Phase des EP-Patents vor.
In seiner Erwiderung vom 21. August 2023 kritisierte der frühere Vertreter der
Patentanmelderin die Ausführungen der Patentabteilung und forderte das DPMA
sinngemäß auf, den fehlerhaften Zwischenbescheid nochmals zu überarbeiten
und ihm dann einen rechtsmittelfähigen Beschluss zukommen zu lassen.
Insbesondere solle die Frage geklärt werden, wieso bei einem am 4. Juli 2017
international angemeldeten Patent am 31. Juli 2022 die 6. Jahresgebühr fällig
werde.
Mit Beschluss vom 25. September 2023 hat die Patentabteilung den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen und dabei zur
Begründung auf den Zwischenbescheid vom 11. August 2023 verwiesen.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich die Fälligkeit der Jahresgebühren nach
dem Anmeldedatum der europäischen Patentanmeldung richte, also dem 4. Juli
2017. Da der Hinweis auf die Erteilung des Patents durch das EPA am 4.
November 2020 veröffentlicht worden sei, ergebe sich als erste beim DPMA fällig
gewordene Jahresgebühr die 5. Jahresgebühr, mit Fälligkeit zum 31. Juli 2021.
Am 31. Juli 2022 sei dann die 6. Jahresgebühr fällig geworden, jedoch nicht in
voller Höhe entrichtet geworden. Eine Zahlung der 6. Jahresgebühr mit
Verspätungszuschlag sei auch nicht innerhalb der Frist des § 123 PatG erfolgt, so
dass keine Nachholung der versäumten Handlung im Sinne von § 123 PatG
vorliege. Stattdessen sei die 4. Jahresgebühr bei Lizenzbereitschaft mit
Verspätungszuschlag entrichtet worden, obwohl es für das Patent keine Erklärung
bezüglich einer Lizenzbereitschaft existiere.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Zur
Begründung hat ihr früherer Vertreter geltend gemacht, die Angelegenheit beruhe
auf einem Missverständnis bezüglich der richtigen Zählweise bei den
Jahresgebühren. Mangels anderslautender Hinweise sei er aufgrund des vom
DPMA herausgegebenen Kostenmerkblatts davon ausgegangen, dass die 1.
Jahresgebühr erst im 3. Patentjahr fällig werde. Die korrekte, seiner Ansicht nach
jeglicher Logik entbehrende Zählweise sei ihm nicht erklärt worden. Die ihm
unterlaufende Fehlinterpretation sei somit mangels klarstellender Hinweise des
DPMA entschuldbar.
Im Lauf des Beschwerdeverfahrens hat der frühere Vertreter sein Mandat
niedergelegt und sich ein neuer Vertreter für die Patentinhaberin bestellt.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß die Wiedereinsetzung in die Frist
zur Zahlung der 6. Jahresgebühr einschließlich Verspätungszuschlags.
Auf die Verfahrensakten wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 73 Abs. 1 PatG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber
unbegründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten
Wiedereinsetzung nach § 123 PatG sind nicht erfüllt.
Zwar ist der Wiedereinsetzungsantrag nach dem Wortlaut seiner Begründung auf
die Frist zur Zahlung der 4. Jahresgebühr mit Verspätungsgebühr gerichtet, unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände kann der Antrag jedoch zu Gunsten der
Antragstellerin dahingehend umgedeutet werden, dass er sich auf die tatsächlich
versäumte Frist richtet, d. h. auf die Versäumung der Frist zur Zahlung der 6.
Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag.
Wiedereinsetzung gemäß § 123 PatG kann dann gewährt werden, wenn die
Antragstellerin oder der Antragssteller glaubhaft darlegt, ohne Verschulden an der
Einhaltung einer Frist gehindert gewesen zu sein, deren Versäumnis nach den
gesetzlichen Vorschriften einen Rechtsnachteil zur Folge hat, und innerhalb von
zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, das der Fristwahrung
entgegenstand, die Wiedereinsetzung beantragt sowie die versäumte Handlung
nachholt.
Im vorliegenden Fall hat die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin die Frist zur
Zahlung der 6. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag versäumt und dadurch
einen Rechtsnachteil i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG erlitten. Es wurde jedoch
nicht vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt die Patentinhaberin Kenntnis von der
Fristversäumung erlangt hat, so dass nicht - wie erforderlich - beurteilt werden
kann, ob die Antragsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG eingehalten wurde oder
nicht. Auch die versäumte Handlung wurde nicht nachgeholt.
Die Antragstellerin hat die Frist zur Zahlung der 6. Jahresgebühr mit
Verspätungszuschlag auch nicht unverschuldet im Sinne von § 123 Abs. 1 PatG
versäumt. Verschulden umfasst Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit.
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr übliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßstab
für die zu fordernde Sorgfalt ist hierbei die übliche Sorgfalt eines ordentlichen
Verfahrensbeteiligten, die dieser im konkreten Einzelfall angewendet haben würde
(st. Rspr., vgl. Schulte, PatG, 11. Aufl., § 123 Rn. 69, m. w. N.). Im vorliegenden
Fall geht aus dem Vorbringen des früheren Vertreters hervor, dass er von der
Patentinhaberin mit der Überwachung und Einzahlung der Jahresgebühren
beauftragt war, so dass bei der Prüfung, ob die Fristversäumung unverschuldet
erfolgt ist, auf ihn abzustellen ist.
Nach erfolgreicher Patentanmeldung muss für das Schutzrecht gemäß § 17 PatG,
bei Beginn des dritten und jedes folgenden Jahres - gerechnet vom Anmeldetag
an -, unaufgefordert eine Jahresgebühr entrichtet werden, deren Höhe sich nach
dem PatKostG richtet. Die Jahresgebühren werden dabei jeweils für das Folgejahr
am letzten Tag des Monats fällig, der dem Anmeldemonat entspricht. Wird die
jeweilige Jahresgebühr bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit nicht
gezahlt, kann sie mit einem Verspätungszuschlag in Höhe von 50 Euro noch bis
zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit bezahlt werden. Diese
gesetzlichen Regelungen ergeben sich auch unzweideutig aus dem vom DPMA
herausgegebenen Kostenmerkblatt.
Im Falle einer beim EPA eingereichten Anmeldung geht das europäische Patent
erst nach seiner Erteilung in die Zuständigkeit der vom Anmelder benannten
Vertragsstaaten über, in denen danach die Jahresgebühren zur Aufrechterhaltung
des Patents zu zahlen sind (vgl. hierzu auch Schulte/Moufang, a. a. O., § 17 Rn. 2
ff, m. w. N.).
Der frühere Vertreter der Patentinhaberin hat im Beschwerdeverfahren erstmals
vorgetragen, das Fristversäumnis beruhe auf einem Missverständnis über die
richtige Zählweise der für das verfahrensgegenständliche Patent anfallenden
Jahresgebühren. Ein solcher Rechtsirrtum bzw. eine unzureichende
Gesetzeskenntnis sind grundsätzlich nicht unverschuldet und stellen keinen
Wiedereinsetzungsgrund dar. Insbesondere von einem Anwalt, wie dem früheren
Vertreter der Patentinhaberin, muss verlangt werden, das er das für die von ihm
übernommenen Aufgaben jeweils geltende Recht vollinhaltlich kennt und
anwenden kann (vgl. Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 141, m. w. N.). Erscheint ihm die
Rechtslage unklar, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen
und eigenständig für die erforderliche Klärung Sorge tragen. Das Unterlassen der
gebotenen Maßnahmen zur Sicherstellung einer rechtzeitigen und vollständigen
Gebührenzahlung fällt dem früheren Vertreter als eigenes (Anwalts-)Verschulden
zur Last, das sich die Patentinhaberin und Antragstellerin gemäß § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
Soweit der frühere Vertreter zu seiner Entlastung anführt, das DPMA habe es
unterlassen, ihm durch klarstellende Hinweise die korrekten Zählweise der
Jahresgebühren zu erklären, vermag dies die Fristversäumung bereits deshalb
nicht zu entschuldigen, weil dem DPMA keine Verpflichtung obliegt, den
Verfahrensbeteiligten die für Jahresgebühren geltenden gesetzlichen
Gegebenheiten zu erklären. Im Übrigen wurde die Patentinhaberin - da trotz
entsprechender Hinweise des DPMA keine Nachweise zur Bevollmächtigung des
früheren Vertreters vorgelegt worden waren - mit Bescheid vom 12. Juli 2022
ausführlich über die noch ausstehende Zahlung der 6. Jahresgebühr informiert.
Bei diesem Bescheid, dessen fehlender Zugang von der Patentinhaberin nicht
geltend gemacht wurde, handelt es sich um eine gesetzlich nicht vorgeschriebene
Serviceleistung des DPMA, aus deren Unterbleiben oder fehlendem Zugang keine
Rechte hergeleitet werden können (vgl. BPatG, Beschluss vom 22.12.2016, 7 W
(pat) 24/15, mit Verweis auf die Amtl. Begründung zum Gesetz zur Bereinigung
von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, BlPMZ 2002, 14,
38, 42)
2. Nach alldem hat das DPMA dem Wiedereinsetzungsantrag zu Recht nicht
stattgegeben. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
3. Die vorliegende Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, da die
Beschwerdeführerin keine mündliche Verhandlung beantragt und der Senat eine
solche nicht für erforderlich gehalten hat (§ 78 PatG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur
gegeben, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock
Lachenmayr-Nikolaou
Schell