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BPatG Beschluss vom 16.07.2024 – 18 W (pat) 8/22

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:160724B18Wpat8.22.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 8/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Juli 2024

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2007 048 981

ECLI:DE:BPatG:2024:160724B18Wpat8.22.0

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-

Phys. Dr. Morawek sowie die Richter Dipl.-Ing. Veit, Dr. Nielsen und der Richterin

Dipl.-Phys. Dr. Schenkl beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

25. Mai 2022 aufgehoben.

2. Es

ist ein Patent zu erteilen gemäß Hilfsantrag 3 vom

16. Juli 2024.

3. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 12. Oktober 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingegangene Anmeldung 10 2007 048 981.3 ist das Streitpatent mit der

Bezeichnung

„Röntgen-Computertomographie-Vorrichtung“

erteilt und am 3. November 2016 veröffentlicht worden. Auf den dagegen erhobenen

Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch den in der Anhörung vom

25. Mai 2022 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 41 des Deutschen Patent-

und Markenamts in vollem Umfang aufrechterhalten worden.

Die Einsprechende hat ihren Einspruch darauf gestützt, dass der Gegenstand des

angegriffenen Patents gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 PatG mangels erfinderischer

Tätigkeit (§ 4 PatG) nicht patentfähig sei und beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat geltend gemacht, dass der Einspruch mangels

ausreichender Substantiierung unzulässig sei. Im Übrigen sei der Gegenstand des

Patents auch patentfähig.

Der angegriffene erteilte Patentanspruch 1 lautet:

Zu den erteilten Unteransprüchen 2 bis 4 wird auf die Akte verwiesen.

Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen den Beschluss der

Patentabteilung 41 vom 25. Mai 2022.

Die Einsprechende beantragt,

1. den Beschluss der Patentabteilung 41 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 25. Mai 2022 aufzuheben.

2. das Patent Nr. 10 2007 048 981 mit der Bezeichnung „Röntgen-

Computertomographie-Vorrichtung“ in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

1. die Beschwerde zurückzuweisen,

2. hilfsweise:

Das Patent Nr. 10 2007 048 981 mit der Bezeichnung „Röntgen-

Computertomographie-Vorrichtung“ mit den Ansprüchen 1 bis 4 aufrecht

zu erhalten gemäß Hilfsantrag 1 gemäß Schriftsatz vom 8. Juli 2024.

3. weiter hilfsweise:

Das Patent Nr. 10 2007 048 981 mit der Bezeichnung „Röntgen-

Computertomographie-Vorrichtung“ mit den Ansprüchen 1 bis 4 aufrecht

zu erhalten gemäß Hilfsantrag 2, übergeben in der mündlichen

Verhandlung vom 16. Juli 2024.

4. weiter hilfsweise:

Das Patent Nr. 10 2007 048 981 mit der Bezeichnung „Röntgen-

Computertomographie-Vorrichtung“ mit den Ansprüchen 1 bis 4 aufrecht

zu erhalten gemäß Hilfsantrag 3, übergeben in der mündlichen

Verhandlung vom 16. Juli 2024.

Im Einspruchsverfahren sind folgende Druckschriften genannt worden:

D1

DE 197 54 670 B4

D2

McKinley R. L. et al.: Analysis of a novel offset cone-beam computed

mammotomography system geometry for accomodating various

breast sizes. Workshop on the nuclear radiology of breast cancer, 22.

- 23. Oktober 2004, Rom. In: Physica Medica, Vol. XXI, Supplement

1, 2006. Seiten 48 - 55

D3 WO 2006 / 013 325 A1

D4

D5

E1

E2

US 6 546 068 B1

DE 196 11 451 A1

JP 10-225455 A

JP 3540916 B2

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

entspricht dem erteilten

Patentanspruch 1.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 weist

im Anschluss an den

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag die folgenden Merkmale auf:

„wobei der XY-Bewegungsmechanismus (18) ausgebildet ist, den Dreharm (4)

während des Versatz-Abtast-/CT-Modus derart zu bewegen, dass der Röntgen-

Erfassungsabschnitt (16) näher an den

interessierenden Bereich (105)

herangebracht wird als während des normalen Abtast-/CT-Modus,

oder der XY-Bewegungsmechanismus (18) ausgebildet ist, den Dreharm (4)

während des Versatz-Abtast-/CT-Modus derart zu bewegen, dass der Röntgen-

Erzeugungsabschnitt (15) näher an den interessierenden Bereich (105)

herangebracht wird als während des normalen Abtast-/CT-Modus.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 weist

im Anschluss an den

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag die folgenden Merkmale auf, wobei die

Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hervorgehoben sind:

„wobei der XY-Bewegungsmechanismus (18) ausgebildet ist, den Dreharm (4)

während des Versatz-Abtast-/CT-Modus derart zu bewegen, dass die zentrale

Drehachse (29) an einem Zentrum eines den interessierenden Bereich (105)

enthaltenden Abbildungsbereichs

(101)

des Abbildungsgegenstandes

poistioniert wird, dass das Zentrum des Abbildungsbereichs (101) innerhalb des

Strahlenkegels (104) angeordnet ist und dass der Röntgen-Erfassungsabschnitt

(16) näher an den interessierenden Bereich (105) herangebracht wird als

während des normalen Abtast-/CT-Modus,

oder der XY-Bewegungsmechanismus (18) ausgebildet ist, den Dreharm (4)

während des Versatz-Abtast-/CT-Modus derart zu bewegen, dass die zentrale

Drehachse (29) an dem Zentrum des Abbildungsbereichs (101) positioniert wird,

dass das Zentrum des Abbildungsbereichs (101) innerhalb des Strahlenkegels

(104) angeordnet ist und dass der Röntgen-Erzeugungsabschnitt (15) näher an

den interessierenden Bereich (105) herangebracht wird als während des

normalen Abtast-/CT-Modus.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 weist

im Anschluss an den

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag die folgenden Merkmale auf, wobei die

Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hervorgehoben sind:

„wobei der XY-Bewegungsmechanismus (18) ausgebildet ist, den Dreharm (4)

während des Versatz-Abtast-/CT-Modus derart zu bewegen, dass die zentrale

Drehachse (29) an einem Zentrum eines den interessierenden Bereich (105)

enthaltenden Abbildungsbereichs

(101)

des Abbildungsgegenstandes

positioniert wird, dass der Dreharm (4) entlang einer ersten Richtung einen

festgesetzten Abstand vom Zentrum des Abbildungsbereichs (101) hat, dass das

Zentrum des Abbildungsbereichs (101) innerhalb des Strahlenkegels (104)

angeordnet ist und dass der Röntgen-Erfassungsabschnitt (16) durch Bewegen

des Dreharms (4) entlang einer zur ersten Richtung senkrechten zweiten

Richtung,

die

vom Röntgen-Erzeugungsabschnitt

zum Röntgen-

Erfassungsabschnitt zeigt, näher an den interessierenden Bereich (105)

herangebracht wird als während des normalen Abtast-/CT-Modus,

oder der XY-Bewegungsmechanismus (18) ausgebildet ist, den Dreharm (4)

während des Versatz-Abtast-/CT-Modus derart zu bewegen, dass die zentrale

Drehachse (29) an dem Zentrum des Abbildungsbereichs (101) positioniert wird,

dass der Dreharm (4) entlang der ersten Richtung einen festgesetzten Abstand

vom Zentrum des Abbildungsbereichs (101) hat, dass das Zentrum des

Abbildungsbereichs (101) innerhalb des Strahlenkegels (104) angeordnet ist und

dass der Röntgen-Erzeugungsabschnitt (15) ) durch Bewegen des Dreharms (4)

entlang einer zur ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung, die vom

Röntgen-Erzeugungsabschnitt zum Röntgen-Erfassungsabschnitt zeigt, näher

an den interessierenden Bereich (105) herangebracht wird als während des

normalen Abtast-/CT-Modus.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg, da der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nach dem Ergebnis der mündlichen

Verhandlung aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist

i. V. m. § 4 PatG). Die Änderungen

in den

Patentansprüchen 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 sind aufgrund von

Zwischenverallgemeinerungen nicht zulässig (§ 21 Abs. 1 Satz 4 PatG). Der

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist dagegen patentfähig.

1. Der nach der Veröffentlichung der Patenterteilung am 3. November 2016 am

2. August 2017 eingegangene Einspruch der Einsprechenden ist innerhalb der

Einspruchsfrist form- und fristgerecht erhoben worden.

Der Einspruch ist auch ausreichend begründet (§ 59 Abs. 1 PatG), denn er ist

auf den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützt (§ 59 Abs. 1 Satz 3

PatG) und gibt die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen an

Wie die Patentabteilung zutreffend festgestellt hat, setzt sich zwar die

Einsprechende in ihrem Einspruchsschriftsatz nicht explizit mit jedem einzelnen

Merkmal des erteilten Patentanspruchs auseinander und setzt nicht jedes

Merkmal in Bezug zum Stand der Technik. Jedoch stützt sie sich in ihrer

Begründung auf die Ausführungen im Prüfungsbescheid vom 25. Juli 2011, dem

ein anderer Patentanspruch zugrunde

lag, und

trägt zu den darüber

hinausgehenden Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 ausreichend

substantiiert vor.

Zusammenfassend waren damit die Tatsachen im Einzelnen so angegeben,

dass die Patentabteilung daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen

oder Nichtvorliegen des behaupteten Widerrufsgrunds ohne eigene

Ermittlungen ziehen konnte.

2. Das Streitpatent betrifft eine Röntgen-Computertomographie(CT)-Vorrichtung

für die Zahnmedizin oder einen Kiefer-/Gesichtsbereich, die in der Lage ist, eine

lokale Röntgen-CT und eine Panorama-Röntgen-Abbildung an einem

gebogenen Querschnitt durchzuführen (siehe Patentschrift, Abs. [0001],

geltende Ansprüche).

In der Beschreibungseinleitung wird auf die JP 10-225455 A (E1), das

japanische Familienmitglied der DE 197 54 670 B4 (D1), verwiesen, welche eine

Röntgen-CT-Vorrichtung zur dentalen Diagnose offenbare, die eine lokale

Röntgen-Computertomographie („CT") zusammen mit einem Panorama-

Röntgen-Abbildungsmodus

aufweise. Wenn

der Röntgen-CT-Modus

ausgewählt werde, sei eine zentrale Drehachse auf einem interessierenden

Bereich fixiert, und wenn der Panorama-Röntgen-Abbildungsmodus ausgewählt

sei, werde ein Dreharm mit Röntgen-Generator und Röntgendetektor gedreht,

während sich die zentrale Drehachse entlang einer Ortslinie für die Panorama-

Röntgen-Abbildung bewege. Die JP3540916 B

(E2) offenbare einen

dreidimensionalen Röntgen-CT-Scanner, der in einer Gantry einen Röntgen-

Generator und einen Röntgendetektor aufweise, welche mit einer horizontalen,

dazwischen

liegenden Drehachse einander gegenüberlägen.

In dieser

Vorrichtung könne zusätzlich zu einem so genannten normalen Abtast-CT-

Verfahren

ein

Versatz-Abtast-CT-Verfahren,

durch

welches

ein

dreidimensionales CT-Bild in einem größeren Bereich als dem Bereich des

Gesichtsfeldwinkels eines zweidimensionalen Röntgendetektors erhalten wird,

durchgeführt werden (siehe Patentschrift, Abs. [0002]-[0003]).

Das Versatz-Abtast-/CT-Verfahren habe den Vorteil, dass es in der Lage sei,

eine Röntgen-CT in einem größeren Bereich als dem des Gesichtsfeldwinkels

des zweidimensionalen Röntgendetektors durchzuführen, da während der Abbildung zu jedem Zeitpunkt ein Teil des interessierenden Bereichs des

Abbildungsgegenstandes mit Röntgenstrahlen bestrahlt werden könne (siehe

Patentschrift, Abs. [0004]).

Es bestehe das Problem bei einer herkömmlichen Röntgen-CT-Vorrichtung für

Kiefer-/Gesichtsabbildung mit einem normalen Abtast-/CT-Verfahren, dass

beim Erfassen eines Bereichs, der größer als ein durch einen

zweidimensionalen Röntgen-Sensor erfassbares Gesichtsfeld ist, ein größerer

zweidimensionaler Röntgen-Sensor benötigt werde, wodurch höhere Kosten

entstünden (siehe Patentschrift, Abs. [0010]).

Daher

sei

es

Aufgabe

der Erfindung,

eine

neue Röntgen-

Abbildungsvorrichtung vorzusehen, die neben einer Panorama-Röntgen-

Abbildung und einer normalen CT in der Lage ist, eine CT an einem

interessierenden Bereich, wie etwa einem Kiefer/Gesicht durch ein Versatz-

Abtast-/CT-Verfahren mittels eines relativ kleinen zweidimensionalen Röntgen-

Sensors durchzuführen (siehe Patentschrift Abs. [0011]).

Da gemäß Abs. [0037] der Patentschrift die Röntgen-CT-Vorrichtung nicht auf

die Zahnheilkunde begrenzt sein soll, ist als zuständiger Fachmann ein Diplom-

Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder ein Physiker mit

Hochschulabschluss anzusehen, der über mehrjährige Berufserfahrung im

allgemeinen Bereich der Entwicklung von Röntgen-CT-Einrichtungen verfügt

und im engen Austausch mit dem zugehörigen Radiologen bzw. Chirurgen steht.

3. Der seitens der Patentabteilung mit einer Merkmalsgliederung versehene

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet wie folgt:

M1.1

„Röntgen-CT-Vorrichtung (1), welche aufweist:

M1.2

einen Hebearm (3), der hebbar vorgesehen ist entlang einer vertikalen

Säule (2), und

M1.3

einen Dreharm (4) zum Drehen um eine zentrale Drehachse (29),

M1.4

der an den Hebearm (3) gekoppelt ist und

M1.5

einen Röntgen-Erzeugungsabschnitt

(15) zum Erzeugen und

Ausstrahlen von Röntgenstrahlen und

M1.6

einen Röntgen-Erfassungsabschnitt (16) zum Erfassen der von dem

Röntgen-Erzeugungsabschnitt (15) ausgestrahlten Röntgenstrahlen

haltert,

M1.7 wobei der Röntgen-Erzeugungsabschnitt (15) und der Röntgen-

Erfassungsabschnitt (16) an gegenüberliegenden Seiten der zentralen

Drehachse (29) derart angeordnet sind, dass die Röntgenstrahlen aus

dem Röntgen-Erzeugungsabschnitt

(15)

von dem Röntgen-

Erfassungsabschnitt (16) erfasst werden,

M1.8 wobei

der Dreharm

(4)

ausgebildet

ist,

den Röntgen-

Erzeugungsabschnitt (15) und den Röntgen-Erfassungsabschnitt (16)

während ein Abbildungsgegenstand zwischen dem Röntgen-

Erzeugungsabschnitt (15) und dem Röntgen-Erfassungsabschnitt (16)

angeordnet

ist,

derart

zu

drehen,

dass

der Röntgen-

Erfassungsabschnitt (16) die von dem Röntgen-Erzeugungsabschnitt

(15) ausgestrahlten und durch den Abbildungsgegenstand hindurch

übertragenen Röntgenstrahlen zum Erhalten von Abbildungsdaten zum

Erstellen einer CT-Abbildung oder eines Panoramabildes erfasst,

M1.9 wobei

die

Vorrichtung

aufweist:

(A) eine Abbildungsmodus-Auswahlvorrichtung

(91, 92), die

ausgebildet ist,

M1.10 (a) einen Panorama-Abbildungsmodus, in dem während der Abbildung

der Röntgen-Erzeugungsabschnitt

(15)

und

der Röntgen-

Erfassungsabschnitt (16) drehbar angetrieben werden, während der

Dreharm (4) um die zentrale Drehachse (29) gedreht wird, um das

Panoramaabbild des Abbildungsgegenstandes auszubilden;

M1.11 (b) einen Versatz-Abtast-/CT-Modus, in dem das CT-Abbild des

Abbildungsgegenstandes auf der Grundlage von Röntgen-CT-Daten

aufgebaut wird, die durch das Drehen des Dreharmes (4) um die

zentrale Drehachse (29) erhalten werden, wobei der Dreharm (4) derart

in einer Position eingestellt ist, dass ein Teil eines interessierenden

Bereichs des Abbildungsgegenstandes mit einem Strahlenkegel (104)

bestrahlt wird, der von dem Röntgen-Erzeugungsabschnitt (15)

abgestrahlt und im Röntgen-Erfassungsabschnitt (16) erfasst wird, und

M1.12 (c) einen normalen Abtast-/CT-Modus, in dem das CT-Abbild des

Abbildungsgegenstandes auf der Grundlage von Röntgen-CT-Daten

aufgebaut wird, die durch das Drehen des Dreharmes (4) um die

zentrale Drehachse (29) erhalten werden, wobei der Dreharm (4) derart

in einer Position eingestellt

ist, dass eine Gesamtheit des

interessierenden Bereichs des Abbildungsgegenstandes mit einem

Strahlenkegel

(104) bestrahlt wird, der von dem Röntgen-

Erzeugungsabschnitt

(15)

abgestrahlt

und

im Röntgen-

Erfassungsabschnitt (16) erfasst wird, auszuwählen, und

M1.13 (B) einen XY-Bewegungsmechanismus (18) und einen Drehmotor (34),

die ausgebildet sind,

M1.14 (d) den Dreharm (4) in horizontaler Richtung relativ zum Hebearm (3)

zu bewegen,

M1.15 (e) während des Panorama-Abbildungsmodus den Dreharm (4), den

Röntgen-Erzeugungsabschnitt

(15)

und

den

Röntgen-

Erfassungsabschnitt

(16) entlang einer Ortskurve

für eine

Panoramaabbildung zu bewegen,

M1.16 (f) während des Versatz-Abtast-/CT-Modus den Dreharm (4) so zu

bewegen, dass der vom Röntgen-Erzeugungsabschnitt (15) auf den

Röntgen-Erfassungsabschnitt (16) zu ausgesandte Strahlenkegel (104)

den

Teil

des

interessierenden

Bereichs

(105)

des

Abbildungsgegenstandes bestrahlt, und

M1.17 (g) während des normalen Abtast-/CT-Modus den Dreharm (4) so zu

bewegen, dass der vom Röntgen-Erzeugungsabschnitt (15) auf den

Röntgen-Erfassungsabschnitt (16) zu ausgesandte Strahlenkegel (104)

die Gesamtheit des

interessierenden Bereichs

(105) des

Abbildungsgegenstandes bestrahlt.“

Die Merkmale der Vorrichtung bedürfen der Erläuterung.

Die Röntgen-Computertomographie-Vorrichtung besteht aus einem Dreharm 4,

der über einen Hebearm 3 hebbar an einer vertikalen Säule 2 befestigt ist und

an dem ein Röntgen-Erzeugungsabschnitt 15 (Röntgenquelle) und ein Röntgen-

Erfassungsabschnitt 16 (Detektor) gegenüberliegend gehaltert sind, um die vom

Röntgen-Erzeugungsabschnitt ausgesandten Röntgenstrahlen zu erfassen

(M1.1 – M1.7). Dieser Dreharm wird derart um den zwischen Röntgen-

Erzeugungsabschnitt und Röntgen- Erfassungsabschnitt angeordneten

Abbildungsgegenstand gedreht, dass eine CT-Abbildung oder ein Panoramabild

erfasst wird (M1.8). Die horizontale Bewegung

des Dreharms wird

durch

einen XY-

Bewegungsmechanismus und einen Drehmotor

realisiert, welche zwischen Dreharm und

Hebearm angeordnet sind (M1.13 - M1.14).

Über eine Abbildungsmodus-Auswahlvorrichtung

können drei

verschiedene Abbildungsmodi

ausgewählt werden

(M1.9), nämlich der

Panorama-Abbildungsmodus,

der

Versatz-

Abtast-/CT-Modus und der normale Abtast-/CT-

Modus (M1.10 – M1.12).

Diese drei Modi sind durch folgende Merkmale

charakterisiert:

Im Panorama-Abbildungsmodus wird ein Panoramabild erstellt. Für die

Aufnahme wirken der XY-Bewegungsmechanismus und die Drehung des

Dreharms derart zusammen, dass während der Abbildung der Röntgen-

Erzeugungsabschnitt und der Röntgen-Erfassungsabschnitt entlang einer

Ortskurve um den Kiefer bewegt wird. Die mit vorgegebener Verschiebung

aufgenommenen Frames werden anschließend zu einer Panorama-Aufnahme

zusammengesetzt (vgl. M1.10, M1.15, Patentschrift, Abs. [0066]).

Beim normalen Abtast-/CT-Modus wird die Drehachse des Dreharms derart

platziert, dass bei der Drehung um die zentrale Drehachse als Zentrum die

Gesamtheit des interessierenden Bereichs mit dem Strahlenkegel bestrahlt und

tomographisch abgebildet werden kann (vgl. M1.12, M1.17, Patentschrift

Abs. [0063]). Hierfür wird der Dreharm mittels des XY-Bewegungsmechanismus

auf die anfängliche Abbildungsposition bewegt (vgl. Streitpatent, Abs. [0068]).

Gemäß den Merkmalen des Anspruchs 1 wird im Versatz-Abtast/CT-Modus der

Dreharm derart bewegt, dass nur ein Teil des interessierenden Bereichs vom

Strahlenkegel bestrahlt wird, während durch das Drehen des Dreharms um die

zentrale Drehachse ein CT-Abbild aufgebaut wird (vgl. M1.11, M1.16).

Die Figuren 16 – 19 zeigen zwei

Ausbildungsbeispiele

zum

Versatz-Abtast/CT-Modus.

Mittels

des

XY-

Bewegungsmechanismus wird

die Drehachse des Dreharms zur

zentralen Position auf dem

Mittelstrahl des Strahlenkegels

zwischen Röntgen-Erzeugungsabschnitt 15 und Röntgen-

Erfassungsabschnitt 16 seitlich

(in X-Richtung) verschoben. Dies

hat zur Folge, dass nur ein Teil des interessierenden Bereichs 105 vom

Strahlenkegel durchleuchtet und vom Röntgen-Erfassungsabschnitt erfasst

wird.

Nach der Verschiebung der Drehachse

durch

den

XY-Bewegungsmechanismus wird der Dreharm um

360° gedreht, wobei der

jeweils

fehlende Teil des

interessierenden

Bereichs von der gegenüberliegenden

Röntgen-Erfassungsabschnittsposition

aufgenommen wird. Somit kann ein CT-

Abbild des gesamten interessierenden

Bereichs

erzeugt werden

(vgl.

Streitpatent, Fig. 17, 19, [0073]-[0074]).

Zudem wird in diesen Ausführungsbeispielen im Versatz-Abtast/CT-Modus das

Größenverhältnis der Abbildung durch eine Annäherung oder Entfernung des

Abbildungsgegenstands zum Detektor, d.h. eine Verschiebung in Y-Richtung,

eingestellt (vgl. Fig. 16C, 18C, Streitpatent [0084]).

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Aus der vorveröffentlichten Druckschrift D1 ist eine Röntgen-CT-Vorrichtung

bekannt (Fig. 1, M1.1) mit einem Hebearm (16), der hebbar entlang einer

vertikalen Säule (6) vorgesehen ist (Abs. [0060]: Der Hubrahmen 8 ist so an der

Säule 6 angebracht, dass er vertikal verstellbar ist; Abs. [0061]: Ein horizontaler

Arm 16 ist im oberen Endabschnitt des Hubrahmens 8 angeordnet. M1.2). An

den Hebearm gekoppelt ist ein Dreharm (18) zum Drehen um eine zentrale

Drehachse (Abs. [0061]: Die Trägereinrichtung 18 ist an der Drehachse 22

angebracht. Daher bildet die Mittelachse der Drehachse 22 die Drehachse der

Trägereinrichtung 18, die um diese Drehachse gedreht wird. M1.3, M1.4). Der

Dreharm haltert einen Röntgen-Erzeugungsabschnitt (28) zum Erzeugen und

Ausstrahlen von Röntgenstrahlen und einen Röntgen-Erfassungsabschnitt (34)

zum Erfassen der von dem Röntgen-Erzeugungsabschnitt ausgestrahlten

Röntgenstrahlen, wobei der Röntgen-Erzeugungsabschnitt und der Röntgen-

Erfassungsabschnitt an gegenüberliegenden Seiten der zentralen Drehachse

derart angeordnet sind, dass die Röntgenstrahlen aus dem Röntgen-

Erzeugungsabschnitt von dem Röntgen-Erfassungsabschnitt erfasst werden

(Fig. 1; Anspruch 1: eine Trägereinrichtung (18) zum Halten der Röntgenquelle

(28) und der Röntgenbild-Aufnahmeeinrichtung (38) in solcher Weise, dass sie

einander über das Objekt hinweg gegenüberstehen; M1.5 – M1.7).

Der Dreharm ist derart ausgebildet, den Röntgen-Erzeugungsabschnitt und den

Röntgen-Erfassungsabschnitt, während ein Abbildungsgegenstand zwischen

dem Röntgen-Erzeugungsabschnitt und dem Röntgen-Erfassungsabschnitt

angeordnet ist, derart zu drehen, dass der Röntgen-Erfassungsabschnitt die von

dem Röntgen-Erzeugungsabschnitt

ausgestrahlten

und

durch

den

Abbildungsgegenstand hindurch übertragenen Röntgenstrahlen zum Erhalten

von Abbildungsdaten zum Erstellen einer CT-Abbildung oder eines

Panoramabildes erfasst (Anspruch 1: die Bahn zur CT-Bildaufnahme eine Bahn

ist, bei der die Trägereinrichtung (18) um die Drehachse (22) verdreht wird, ohne

dass diese Drehachse verstellt wird, und die Bahn bei der Panorama-

Bildaufnahme eine solche ist, bei der die Drehachse (22) entlang einer Hüllkurve

verstellt wird und die Trägereinrichtung (18) nach Bedarf um die Drehachse

gedreht wird, wobei dann, wenn die Röntgenquelle (28) und die Röntgenbild-

Aufnahmeeinrichtung (38) entlang der Bahn zur Panorama-Bildaufnahme

verstellt werden… . M1.8).

Über eine Abbildungsmodus-Auswahlvorrichtung können verschiedene Modi

ausgewählt werden (Anspruch 1: eine Modus-Umschalteinrichtung (180, 182),

um zwischen einem CT-Modus, in dem eine tomographische Abbildung eines

Teilbereichs aufgenommen wird, und einem Panoramamodus, in dem ein

tomographisches Panoramabild aufgenommen wird, umzuschalten, M1.9ohne

Versatz-Modus), wobei ein XY-Bewegungsmechanismus (Fig. 2, X-Y-Tisch mit

Steuerung 20) und ein Drehmotor

(Fig. 2, Drehachse 22 mit

Drehsteuerungsmotor 46) dazu ausgebildet sind, den Dreharm in horizontaler

Richtung relativ zum Hebearm zu bewegen (Abs. [0061]: Zwischen den

horizontalen Arm

16

und

die

Trägereinrichtung

18

ist

ein

Ebenenverstellmechanismus 20 eingefügt. Dieser Ebenenverstellmechanismus

20 umfasst einen X-Achse-Tisch, […] und einen Y-Achse-Tisch […]. Am

Vorderendabschnitt des Ebenenverstellmechanismus 20 ist eine Drehachse 22

(siehe Fig. 2) drehbar gelagert. Die Trägereinrichtung 18 ist an der Drehachse

22 angebracht. Daher bildet die Mittelachse der Drehachse 22 die Drehachse

der Trägereinrichtung 18, die um diese Drehachse gedreht wird. M1.13, M1.14).

Bei der Röntgen-CT-Vorrichtung der D1 werden die

folgenden Modi

durchgeführt: Bei einem Panorama-Abbildungsmodus wird während der

Abbildung der Röntgen-Erzeugungsabschnitt und der Röntgen-Erfassungsabschnitt drehbar angetrieben, während der Dreharm um die zentrale

Drehachse gedreht wird, um das Panoramaabbild des Abbildungsgegenstandes

auszubilden. Hierbei wird der Dreharm mit Röntgen-Erzeugungsabschnitt und

Röntgen-Erfassungsabschnitt entlang einer Ortskurve bewegt. (Anspruch 1: die

Bahn bei der Panorama-Bildaufnahme eine solche ist, bei der die Drehachse

(22) entlang einer Hüllkurve verstellt wird und die Trägereinrichtung (18) nach

Bedarf um die Drehachse gedreht wird, wobei dann, wenn die Röntgenquelle

(28) und die Röntgenbild-Aufnahmeeinrichtung (38) entlang der Bahn zur

Panorama-Bildaufnahme verstellt werden, von der Röntgenquelle (28) zur

Röntgenbild-Aufnahmeeinrichtung (38) emittierte Röntgenstrahlung in einer

Richtung gestrahlt wird, die im wesentlichen rechtwinklig zu dem Objekt verläuft.

M1.10, M1.15). Ebenso ist ein normaler Abtast-/CT-Modus verfügbar, in dem

das CT-Abbild des Abbildungsgegenstandes auf der Grundlage von Röntgen-

CT-Daten aufgebaut wird, die durch das Drehen des Dreharmes um die zentrale

Drehachse erhalten werden, wobei der Dreharm derart in einer Position

eingestellt ist, dass eine Gesamtheit des interessierenden Bereichs des

Abbildungsgegenstandes mit einem Strahlenkegel bestrahlt wird, der von dem

Röntgen-Erzeugungsabschnitt abgestrahlt und im Röntgen-Erfassungsabschnitt

erfasst wird. Hierbei wird der Dreharm so bewegt, dass der vom Röntgen-

Erzeugungsabschnitt auf den Röntgen-Erfassungsabschnitt zu ausgesandte

Strahlenkegel die Gesamtheit des

interessierenden Bereichs des

Abbildungsgegenstandes bestrahlt. (Fig. 18, Abs. [0106]: Die Röntgenquelle 28

und der Bildsensor 38 werden mit konstanter Drehzahl um 360° z. B. in

Uhrzeigerrichtung, wie durch Pfeile 266 gekennzeichnet, um den Mittelpunkt P

gedreht. M1.12, M1.17).

Wie bereits im Beschluss zum Einspruchsverfahren ausgeführt sind somit aus

Druckschrift D1 alle Merkmale des Anspruchs 1 mit Ausnahme des Versatz-

Abtast-/CT-Modus (M1.9Rest, M1.11, M1.16) bekannt.

Mit dem Mehrmodus-Panorama-Röntgengerät der D1 ist der Abbildungsbereich

durch die Größe des den Röntgen-Erfassungsabschnitt (Detektor) treffenden

Strahlenkegels beschränkt. Um Abbildungen von Patienten mit ausgedehnteren

Läsionen bzw. größeren interessierenden Bereichen mit der Röntgen-CT-

Vorrichtung der D1 anfertigen zu können, wird der Fachmann auf Ersuchen des

Anwenders nach geeigneten kostengünstigen Abbildungslösungen suchen.

Im Unterschied zur Auffassung der Patentabteilung wird der maßgebliche

Durchschnittsfachmann berücksichtigen, was er sich bei seiner Ausbildung an

allgemeinem Grundlagenwissen angeeignet hat und ist nicht auf den zum

jeweiligen

technischen

Spezialgebiet

(Dental-Röntgen/CT-Systeme)

gehörenden Stand der Technik begrenzt. Zusätzlich ist das Wissen auf

technischen Nachbargebieten oder auf einem übergeordneten allgemeinen

technischen Gebiet heranzuziehen, auf dem sich in größerem Umfang gleiche

oder ähnliche Probleme stellen (vgl. BGH GRUR 1963, 568, 569 -

Wimpernfärbestift; GRUR 1969, 182, 183 - Betondosierer; GRUR 1986, 372,

374 - Thrombozytenzählung; GRUR 1986, 798, 799 - Abförderungseinrichtung

für Schüttgut). Wesentlich ist einmal die technologische Nähe der beiden

Fachgebiete, die allgesamt CT-Verfahren zeigen, zum anderen aber auch die

von dem jeweiligen durchschnittlichen Ausbildungs- und Erfahrungsniveau

abhängige Fähigkeit des Fachmanns, überhaupt zu erkennen, dass er die

Lösung für sein spezielles Problem auf einem anderen Fachgebiet suchen und

finden kann, sei es durch eigene Recherchen, sei es durch gezielte Befragung

des für das andere Gebiet zuständigen Spezialisten (vgl. BGH, Beschluss vom

4. Oktober 1988 – X ZB 25/87 –, BPatGE 30, 272, Rn. 11). Im vorliegenden Fall

stellt sich die Schrift D2 genau die Aufgabe, ein Untersuchungsobjekt

aufzunehmen, das größer als der Strahlkegel des CT-Geräts ist (vgl. D2 S.49

li.Sp: overcome the maximum uncompressed breast size limiration by

implementing an offset central ray design). Vom Durchschnittsfachmann kann

daher im konkreten Fall erwartet werden, dass er sich für die Lösung eines

bestimmten Problems auf diesem benachbarten technischen Gebiet umsieht,

zumal auch der Patentgegenstand nicht auf die Zahnheilkunde beschränkt ist

(vgl. Patentschrift, Abs. [ 0038]).

Wenn dem Fachmann die CT-

Aufnahmen in Offset-Geometrie nicht

bereits

aus

seinem Fachwissen

bekannt ist, so entnimmt er sie der

Fachveröffentlichung

D2. Gemäß

dieser kann bei Kegelstrahlaufnahmen

mittels der etablierten Offset-Geometrie

das Sichtfenster eines Detektors

erweitert werden (vg. D2, Fig. 2(b),

Introduction: an offset or half-cone beam geometry. This geometry could allow

the cone beam to be offset such that it images just over half the pendant breast

at each projection, with conjugate projections acquired through a full 360 degree

rotation of the gantry (Figure 2). This is a well tested technique for fan beam

transmission imaging [9] that could allow a variable field of view (FOV) scanner

and offer a much wider range of breast sizes to be imaged without truncation in

the reconstructions.).

Da die Aufnahmen im Kiefer in einer Ebene liegen, ist für die Realisierung der

Offset-Geometrie lediglich eine lineare Verschiebung der Drehachse bezüglich

der zentralen Verbindungslinie von Röntgen-Erzeugungsabschnitt und Röntgen-

Erfassungsabschnitt mittels des XY-Bewegungsmechanismus erforderlich

(M1.13). Durch die Rotation um die verschobene Drehachse, wie in Figur 2b der

D2 verdeutlicht, wird mit jeder Aufnahme nur ein Teil des interessierenden

Bereichs vom Strahlenkegel des Röntgen-Erzeugungsabschnitts bestrahlt

(M1.11, M1.16). Dies entspricht dem Versatz-Abtast-/CT-Modus aus dem

Streitpatent.

Da diese Geometrie weitere Verschiebungen des Dreharms im Vergleich zum

normalen Abtast-/CT-Modus benötigt, ist die Implementierung einer weiteren

Auswahlmöglichkeit durch die Abbildungs-Auswahlvorrichtung der Schrift D1

zwingend erforderlich (M1.9Rest).

Somit gelangt der Fachmann auf naheliegende Weise ausgehend von der D1

unter Hinzuziehung der D2 bzw. Verwendung seines Fachwissens zum

Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.

Der Argumentation der Patentinhaberin, dass der Fachmann die Lehren der D1

und D2 nicht derart kombinieren würde, dass die Drehachse mittels eines XY-

Verstellmechanismus, der unterhalb der Drehachse sitze, wie in der Figur 6 des

Streitpatents gezeigt, verschoben werde, da

in der D1 der XY-

Verstellmechanismus eine andere Aufgabe als im Patent erfülle, kann nicht

gefolgt werden.

Da ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines

die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruch erlaubt (BGH GRUR

2004, 1023-1025 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung), fällt unter den im

Patentanspruchs 1 allgemein formulierten Versatz-Abtast/CT-Modus im Licht

der widersprüchlichen Angaben in der Beschreibung des Streitpatents unter

anderem auch ein Verfahren, bei dem keine explizite mechanische

Verschiebung der Drehachse gegenüber dem Dreharm vorgenommen wird. Bei

dieser alternativen Ausführungsform wird während der 360°-Rotation der zentral

liegende Drehpunkt des Dreharms mittels des XY-Bewegungsmechanismus auf

einer Ortskurve um das Zentrum des interessierenden Bereichs bewegt. Die

resultierende Bewegung entspricht einer zum Dreharm verschobenen

Drehachse. Mit einer angepassten Steuerung des XY-Bewegungsmechanismus

und des Drehmotors ist diese Ausführungsform des Versatz-Abtast/CT-Modus

mit der Röntgen-CT-Vorrichtung der D1 ohne Weiteres durchführbar.

5. Zu den Hilfsanträgen 1 und 2

Die in Hilfsanträgen 1 und 2 vorgenommenen Änderungen sind nicht zulässig,

da sie den Gegenstand der Anmeldung erweitern (§ 38 PatG).

In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sind gegenüber dem

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag die Merkmale 1.18 und M1.19

aufgenommen:

M1.18 wobei der XY-Bewegungsmechanismus (18) ausgebildet ist, den

Dreharm (4) während des Versatz-Abtast-/CT-Modus derart zu

bewegen, dass der Röntgen-Erfassungsabschnitt (16) näher an den

interessierenden Bereich (105) herangebracht wird als während des

normalen Abtast-/CT-Modus,

M1.19 oder der XY-Bewegungsmechanismus (18) ausgebildet

ist, den

Dreharm (4) während des Versatz-Abtast-/CT-Modus derart zu

bewegen, dass der Röntgen-Erzeugungsabschnitt (15) näher an den

interessierenden Bereich (105) herangebracht wird als während des

normalen Abtast-/CT-Modus.

welche im Patentanspruch nach Hilfsantrag 2 noch erweitert werden:

M1.18 wobei der XY-Bewegungsmechanismus (18) ausgebildet ist, den

Dreharm (4) während des Versatz-Abtast-/CT-Modus derart zu

bewegen,

M1.18a dass die zentrale Drehachse (29) an einem Zentrum eines den

interessierenden Bereich (105) enthaltenden Abbildungsbereichs (101)

des Abbildungsgegenstandes poistioniert wird, dass das Zentrum des

Abbildungsbereichs

(101)

innerhalb des Strahlenkegels

(104)

angeordnet ist und

M1.18

dass der Röntgen-Erfassungsabschnitt

(16) näher an den

interessierenden Bereich (105) herangebracht wird als während des

normalen Abtast-/CT-Modus,

M1.19

oder der XY-Bewegungsmechanismus (18) ausgebildet

ist, den

Dreharm (4) während des Versatz-Abtast-/CT-Modus derart zu

bewegen,

M1.19a dass die zentrale Drehachse

(29) an dem Zentrum des

Abbildungsbereichs (101) positioniert wird, dass das Zentrum des

Abbildungsbereichs

(101)

innerhalb des Strahlenkegels

(104)

angeordnet ist und

M1.19

dass der Röntgen-Erzeugungsabschnitt

(15) näher an den

interessierenden Bereich (105) herangebracht wird als während des

normalen Abtast-/CT-Modus.“

Die von der Patentinhaberin angegebenen Offenbarungsstellen für diese

Merkmale sind die Figuren 16 und 18 sowie die zugehörigen

Ausführungsbeispiele in der Beschreibung, ins. Abs. [0074] und [0077] der

Offenlegungsschrift.

In beiden Figuren ist sowohl eine X-Verschiebung wie auch eine Y-Verschiebung

abgebildet, wobei das Zentrum des Abbildungsbereichs jeweils am äußeren

Rand des Strahlenkegels zu liegen kommt.

Auch in den zugehörigen Ausführungsbeispielen der Beschreibung ist eine X-

Bewegung mit

festgesetztem Abstand wesentlicher Bestandteil der

Verschiebungsbewegung (vgl. Abs. [0074]: „um den Dreharm 4 in der X-

Richtung (Richtung nach rechts, Richtung des Pfeils in dem gezeigten Beispiel)

durch einen festgesetzten Abstand von der Position von Fig, 16A zu bewegen,“).

Dieses zwingende Merkmal fehlt sowohl im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 als

auch im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2.

Da allein durch eine Annäherung des interessierenden Bereichs zur Röntgen-

Erzeugungseinrichtung ein Versatz-Abtast/CT-Modus realisiert werden kann,

bei dem nur noch ein Teil des interessierenden Bereichs abgebildet wird,

erweitern die aus dem Kontext des Ausführungsbeispiel herausgelösten

Merkmale den ursprünglich offenbarten Gegenstand. Somit sind diese

Änderungen nicht zulässig.

6. Zum Hilfsantrag 3

Das Streitpatent ist im Umfang des Hilfsantrags 3 aufrechtzuhalten.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 enthält neben den Merkmalen, welche

die Annäherung

des Abbildungsgegenstands

an

den Röntgen-

Erzeugungsabschnitt oder den Röntgen-Erfassungsabschnitt beschreiben,

zudem die Verschiebung des Dreharms um einen festgesetzten Abstand in einer

Richtung senkrecht zum Mittelstrahl des Röntgen-Erzeugungsabschnitts (Y-

Richtung) und das Erfordernis, dass das Zentrum des Abbilungsbereichs

innerhalb des Strahlenkegels angeordnet sein muss. Dies entspricht den

wesentlichen Merkmalen

der Figuren

16

und

18

bzw.

den

Ausführungsbeispielen der Beschreibung. Somit sind diese Änderungen

ursprünglich offenbart und damit zulässig.

Der Versatz-Abtast-/CT-Modus der D2 verschiebt die Drehachse nur senkrecht

zur Mittelstrahlrichtung (X-Richtung). Eine kombinierte XY-Verschiebung,

welche auch eine Verschiebung in Y-Richtung beinhaltet und hierdurch eine

Abbildungsvergrößerung verursacht, ist weder offenbart, noch dem Fachmann

nahegelegt.

Die CT-Vorrichtungen der D3 und E2 betreffen an einer Gantry befestigte

Röntgensysteme, bei denen der Versatz-Abtast/CT-Modus durch seitliches

Verschieben der Röntgen-Erfassungsabschnitte

realisiert wird. Eine

Verschiebung der Drehachse ist durch die Befestigung an der Gantry nicht

möglich.

Bei der D4 wird ebenfalls ein Versatz-Abtast/CT-Modus durch seitliches

Verschieben des Röntgen-Erfassungsabschnitts bei feststehender Drehachse

realisiert.

Die Röntgen-CT-Vorrichtungen der D5 und der E1 entsprechen vom Aufbau her

der Vorrichtung der D1. Die zentrale Drehachse befindet sich unterhalb des XY-

Verstellmechanismus und liegt somit unverschiebbar zwischen Röntgen-

Erzeugungsabschnitt und Röntgen-Erfassungsabschnitt.

Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart eine Verschiebung

der Drehachse in Y-Richtung und damit eine Annäherung des interessierenden

Bereichs an Röntgen-Erfassungabschnitt oder Röntgen-Erzeugungsabschnitt.

Für den Fachmann lag es auch nicht nahe, ausgehend von der D1 in Verbindung

mit dem Versatz-Abtast-/CT-Modus der D2 zusätzlich eine Y-Verschiebung

senkrecht zum Offset in X-Richtung vorzusehen. Eine solche Maßnahme war

auch nicht dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns zuzurechnen. Der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist daher patentfähig.

Die abhängigen Ansprüche 2 bis 4 nach Hilfsantrag 3 werden vom

Patentanspruch 1 mitgetragen.

Somit war das Patent im Umfang des Hilfsantrags 3 aufrechtzuerhalten.

7. Mit den jeweils nicht patentfähigen Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und

den Hilfsanträgen 1 bis 2 fallen auch die auf diese Ansprüche direkt oder indirekt

rückbezogenen jeweiligen Unteransprüche (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni

2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Amtlicher Leitsatz und Abschnitt III. 3. bb)

cc) – Informationsübermittlungsverfahren II).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek

Veit

Dr. Nielsen

Dr. Schenkl