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BPatG Beschluss vom 16.07.2024 – 18 W (pat) 8/22
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:160724B18Wpat8.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 8/22 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Juli 2024
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2007 048 981
ECLI:DE:BPatG:2024:160724B18Wpat8.22.0
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-
Phys. Dr. Morawek sowie die Richter Dipl.-Ing. Veit, Dr. Nielsen und der Richterin
Dipl.-Phys. Dr. Schenkl beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
25. Mai 2022 aufgehoben.
2. Es
ist ein Patent zu erteilen gemäß Hilfsantrag 3 vom
16. Juli 2024.
3. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 12. Oktober 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangene Anmeldung 10 2007 048 981.3 ist das Streitpatent mit der
Bezeichnung
„Röntgen-Computertomographie-Vorrichtung“
erteilt und am 3. November 2016 veröffentlicht worden. Auf den dagegen erhobenen
Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch den in der Anhörung vom
25. Mai 2022 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 41 des Deutschen Patent-
und Markenamts in vollem Umfang aufrechterhalten worden.
Die Einsprechende hat ihren Einspruch darauf gestützt, dass der Gegenstand des
angegriffenen Patents gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 PatG mangels erfinderischer
Tätigkeit (§ 4 PatG) nicht patentfähig sei und beantragt, das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat geltend gemacht, dass der Einspruch mangels
ausreichender Substantiierung unzulässig sei. Im Übrigen sei der Gegenstand des
Patents auch patentfähig.
Der angegriffene erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Zu den erteilten Unteransprüchen 2 bis 4 wird auf die Akte verwiesen.
Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen den Beschluss der
Patentabteilung 41 vom 25. Mai 2022.
Die Einsprechende beantragt,
1. den Beschluss der Patentabteilung 41 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 25. Mai 2022 aufzuheben.
2. das Patent Nr. 10 2007 048 981 mit der Bezeichnung „Röntgen-
Computertomographie-Vorrichtung“ in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
1. die Beschwerde zurückzuweisen,
2. hilfsweise:
Das Patent Nr. 10 2007 048 981 mit der Bezeichnung „Röntgen-
Computertomographie-Vorrichtung“ mit den Ansprüchen 1 bis 4 aufrecht
zu erhalten gemäß Hilfsantrag 1 gemäß Schriftsatz vom 8. Juli 2024.
3. weiter hilfsweise:
Das Patent Nr. 10 2007 048 981 mit der Bezeichnung „Röntgen-
Computertomographie-Vorrichtung“ mit den Ansprüchen 1 bis 4 aufrecht
zu erhalten gemäß Hilfsantrag 2, übergeben in der mündlichen
Verhandlung vom 16. Juli 2024.
4. weiter hilfsweise:
Das Patent Nr. 10 2007 048 981 mit der Bezeichnung „Röntgen-
Computertomographie-Vorrichtung“ mit den Ansprüchen 1 bis 4 aufrecht
zu erhalten gemäß Hilfsantrag 3, übergeben in der mündlichen
Verhandlung vom 16. Juli 2024.
Im Einspruchsverfahren sind folgende Druckschriften genannt worden:
D1
DE 197 54 670 B4
D2
McKinley R. L. et al.: Analysis of a novel offset cone-beam computed
mammotomography system geometry for accomodating various
breast sizes. Workshop on the nuclear radiology of breast cancer, 22.
- 23. Oktober 2004, Rom. In: Physica Medica, Vol. XXI, Supplement
1, 2006. Seiten 48 - 55
D3 WO 2006 / 013 325 A1
D4
D5
E1
E2
US 6 546 068 B1
DE 196 11 451 A1
JP 10-225455 A
JP 3540916 B2
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
entspricht dem erteilten
Patentanspruch 1.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 weist
im Anschluss an den
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag die folgenden Merkmale auf:
„wobei der XY-Bewegungsmechanismus (18) ausgebildet ist, den Dreharm (4)
während des Versatz-Abtast-/CT-Modus derart zu bewegen, dass der Röntgen-
Erfassungsabschnitt (16) näher an den
interessierenden Bereich (105)
herangebracht wird als während des normalen Abtast-/CT-Modus,
oder der XY-Bewegungsmechanismus (18) ausgebildet ist, den Dreharm (4)
während des Versatz-Abtast-/CT-Modus derart zu bewegen, dass der Röntgen-
Erzeugungsabschnitt (15) näher an den interessierenden Bereich (105)
herangebracht wird als während des normalen Abtast-/CT-Modus.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 weist
im Anschluss an den
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag die folgenden Merkmale auf, wobei die
Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hervorgehoben sind:
„wobei der XY-Bewegungsmechanismus (18) ausgebildet ist, den Dreharm (4)
während des Versatz-Abtast-/CT-Modus derart zu bewegen, dass die zentrale
Drehachse (29) an einem Zentrum eines den interessierenden Bereich (105)
enthaltenden Abbildungsbereichs
(101)
des Abbildungsgegenstandes
poistioniert wird, dass das Zentrum des Abbildungsbereichs (101) innerhalb des
Strahlenkegels (104) angeordnet ist und dass der Röntgen-Erfassungsabschnitt
(16) näher an den interessierenden Bereich (105) herangebracht wird als
während des normalen Abtast-/CT-Modus,
oder der XY-Bewegungsmechanismus (18) ausgebildet ist, den Dreharm (4)
während des Versatz-Abtast-/CT-Modus derart zu bewegen, dass die zentrale
Drehachse (29) an dem Zentrum des Abbildungsbereichs (101) positioniert wird,
dass das Zentrum des Abbildungsbereichs (101) innerhalb des Strahlenkegels
(104) angeordnet ist und dass der Röntgen-Erzeugungsabschnitt (15) näher an
den interessierenden Bereich (105) herangebracht wird als während des
normalen Abtast-/CT-Modus.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 weist
im Anschluss an den
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag die folgenden Merkmale auf, wobei die
Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hervorgehoben sind:
„wobei der XY-Bewegungsmechanismus (18) ausgebildet ist, den Dreharm (4)
während des Versatz-Abtast-/CT-Modus derart zu bewegen, dass die zentrale
Drehachse (29) an einem Zentrum eines den interessierenden Bereich (105)
enthaltenden Abbildungsbereichs
(101)
des Abbildungsgegenstandes
positioniert wird, dass der Dreharm (4) entlang einer ersten Richtung einen
festgesetzten Abstand vom Zentrum des Abbildungsbereichs (101) hat, dass das
Zentrum des Abbildungsbereichs (101) innerhalb des Strahlenkegels (104)
angeordnet ist und dass der Röntgen-Erfassungsabschnitt (16) durch Bewegen
des Dreharms (4) entlang einer zur ersten Richtung senkrechten zweiten
Richtung,
die
vom Röntgen-Erzeugungsabschnitt
zum Röntgen-
Erfassungsabschnitt zeigt, näher an den interessierenden Bereich (105)
herangebracht wird als während des normalen Abtast-/CT-Modus,
oder der XY-Bewegungsmechanismus (18) ausgebildet ist, den Dreharm (4)
während des Versatz-Abtast-/CT-Modus derart zu bewegen, dass die zentrale
Drehachse (29) an dem Zentrum des Abbildungsbereichs (101) positioniert wird,
dass der Dreharm (4) entlang der ersten Richtung einen festgesetzten Abstand
vom Zentrum des Abbildungsbereichs (101) hat, dass das Zentrum des
Abbildungsbereichs (101) innerhalb des Strahlenkegels (104) angeordnet ist und
dass der Röntgen-Erzeugungsabschnitt (15) ) durch Bewegen des Dreharms (4)
entlang einer zur ersten Richtung senkrechten zweiten Richtung, die vom
Röntgen-Erzeugungsabschnitt zum Röntgen-Erfassungsabschnitt zeigt, näher
an den interessierenden Bereich (105) herangebracht wird als während des
normalen Abtast-/CT-Modus.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg, da der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nach dem Ergebnis der mündlichen
Verhandlung aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist
i. V. m. § 4 PatG). Die Änderungen
in den
Patentansprüchen 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 sind aufgrund von
Zwischenverallgemeinerungen nicht zulässig (§ 21 Abs. 1 Satz 4 PatG). Der
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist dagegen patentfähig.
1. Der nach der Veröffentlichung der Patenterteilung am 3. November 2016 am
2. August 2017 eingegangene Einspruch der Einsprechenden ist innerhalb der
Einspruchsfrist form- und fristgerecht erhoben worden.
Der Einspruch ist auch ausreichend begründet (§ 59 Abs. 1 PatG), denn er ist
auf den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützt (§ 59 Abs. 1 Satz 3
PatG) und gibt die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen an
Wie die Patentabteilung zutreffend festgestellt hat, setzt sich zwar die
Einsprechende in ihrem Einspruchsschriftsatz nicht explizit mit jedem einzelnen
Merkmal des erteilten Patentanspruchs auseinander und setzt nicht jedes
Merkmal in Bezug zum Stand der Technik. Jedoch stützt sie sich in ihrer
Begründung auf die Ausführungen im Prüfungsbescheid vom 25. Juli 2011, dem
ein anderer Patentanspruch zugrunde
lag, und
trägt zu den darüber
hinausgehenden Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 ausreichend
substantiiert vor.
Zusammenfassend waren damit die Tatsachen im Einzelnen so angegeben,
dass die Patentabteilung daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen
oder Nichtvorliegen des behaupteten Widerrufsgrunds ohne eigene
Ermittlungen ziehen konnte.
2. Das Streitpatent betrifft eine Röntgen-Computertomographie(CT)-Vorrichtung
für die Zahnmedizin oder einen Kiefer-/Gesichtsbereich, die in der Lage ist, eine
lokale Röntgen-CT und eine Panorama-Röntgen-Abbildung an einem
gebogenen Querschnitt durchzuführen (siehe Patentschrift, Abs. [0001],
geltende Ansprüche).
In der Beschreibungseinleitung wird auf die JP 10-225455 A (E1), das
japanische Familienmitglied der DE 197 54 670 B4 (D1), verwiesen, welche eine
Röntgen-CT-Vorrichtung zur dentalen Diagnose offenbare, die eine lokale
Röntgen-Computertomographie („CT") zusammen mit einem Panorama-
Röntgen-Abbildungsmodus
aufweise. Wenn
der Röntgen-CT-Modus
ausgewählt werde, sei eine zentrale Drehachse auf einem interessierenden
Bereich fixiert, und wenn der Panorama-Röntgen-Abbildungsmodus ausgewählt
sei, werde ein Dreharm mit Röntgen-Generator und Röntgendetektor gedreht,
während sich die zentrale Drehachse entlang einer Ortslinie für die Panorama-
Röntgen-Abbildung bewege. Die JP3540916 B
(E2) offenbare einen
dreidimensionalen Röntgen-CT-Scanner, der in einer Gantry einen Röntgen-
Generator und einen Röntgendetektor aufweise, welche mit einer horizontalen,
dazwischen
liegenden Drehachse einander gegenüberlägen.
In dieser
Vorrichtung könne zusätzlich zu einem so genannten normalen Abtast-CT-
Verfahren
ein
Versatz-Abtast-CT-Verfahren,
durch
welches
ein
dreidimensionales CT-Bild in einem größeren Bereich als dem Bereich des
Gesichtsfeldwinkels eines zweidimensionalen Röntgendetektors erhalten wird,
durchgeführt werden (siehe Patentschrift, Abs. [0002]-[0003]).
Das Versatz-Abtast-/CT-Verfahren habe den Vorteil, dass es in der Lage sei,
eine Röntgen-CT in einem größeren Bereich als dem des Gesichtsfeldwinkels
des zweidimensionalen Röntgendetektors durchzuführen, da während der Abbildung zu jedem Zeitpunkt ein Teil des interessierenden Bereichs des
Abbildungsgegenstandes mit Röntgenstrahlen bestrahlt werden könne (siehe
Patentschrift, Abs. [0004]).
Es bestehe das Problem bei einer herkömmlichen Röntgen-CT-Vorrichtung für
Kiefer-/Gesichtsabbildung mit einem normalen Abtast-/CT-Verfahren, dass
beim Erfassen eines Bereichs, der größer als ein durch einen
zweidimensionalen Röntgen-Sensor erfassbares Gesichtsfeld ist, ein größerer
zweidimensionaler Röntgen-Sensor benötigt werde, wodurch höhere Kosten
entstünden (siehe Patentschrift, Abs. [0010]).
Daher
sei
es
Aufgabe
der Erfindung,
eine
neue Röntgen-
Abbildungsvorrichtung vorzusehen, die neben einer Panorama-Röntgen-
Abbildung und einer normalen CT in der Lage ist, eine CT an einem
interessierenden Bereich, wie etwa einem Kiefer/Gesicht durch ein Versatz-
Abtast-/CT-Verfahren mittels eines relativ kleinen zweidimensionalen Röntgen-
Sensors durchzuführen (siehe Patentschrift Abs. [0011]).
Da gemäß Abs. [0037] der Patentschrift die Röntgen-CT-Vorrichtung nicht auf
die Zahnheilkunde begrenzt sein soll, ist als zuständiger Fachmann ein Diplom-
Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder ein Physiker mit
Hochschulabschluss anzusehen, der über mehrjährige Berufserfahrung im
allgemeinen Bereich der Entwicklung von Röntgen-CT-Einrichtungen verfügt
und im engen Austausch mit dem zugehörigen Radiologen bzw. Chirurgen steht.
3. Der seitens der Patentabteilung mit einer Merkmalsgliederung versehene
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet wie folgt:
M1.1
„Röntgen-CT-Vorrichtung (1), welche aufweist:
M1.2
einen Hebearm (3), der hebbar vorgesehen ist entlang einer vertikalen
Säule (2), und
M1.3
einen Dreharm (4) zum Drehen um eine zentrale Drehachse (29),
M1.4
der an den Hebearm (3) gekoppelt ist und
M1.5
einen Röntgen-Erzeugungsabschnitt
(15) zum Erzeugen und
Ausstrahlen von Röntgenstrahlen und
M1.6
einen Röntgen-Erfassungsabschnitt (16) zum Erfassen der von dem
Röntgen-Erzeugungsabschnitt (15) ausgestrahlten Röntgenstrahlen
haltert,
M1.7 wobei der Röntgen-Erzeugungsabschnitt (15) und der Röntgen-
Erfassungsabschnitt (16) an gegenüberliegenden Seiten der zentralen
Drehachse (29) derart angeordnet sind, dass die Röntgenstrahlen aus
dem Röntgen-Erzeugungsabschnitt
(15)
von dem Röntgen-
Erfassungsabschnitt (16) erfasst werden,
M1.8 wobei
der Dreharm
(4)
ausgebildet
ist,
den Röntgen-
Erzeugungsabschnitt (15) und den Röntgen-Erfassungsabschnitt (16)
während ein Abbildungsgegenstand zwischen dem Röntgen-
Erzeugungsabschnitt (15) und dem Röntgen-Erfassungsabschnitt (16)
angeordnet
ist,
derart
zu
drehen,
dass
der Röntgen-
Erfassungsabschnitt (16) die von dem Röntgen-Erzeugungsabschnitt
(15) ausgestrahlten und durch den Abbildungsgegenstand hindurch
übertragenen Röntgenstrahlen zum Erhalten von Abbildungsdaten zum
Erstellen einer CT-Abbildung oder eines Panoramabildes erfasst,
M1.9 wobei
die
Vorrichtung
aufweist:
(A) eine Abbildungsmodus-Auswahlvorrichtung
(91, 92), die
ausgebildet ist,
M1.10 (a) einen Panorama-Abbildungsmodus, in dem während der Abbildung
der Röntgen-Erzeugungsabschnitt
(15)
und
der Röntgen-
Erfassungsabschnitt (16) drehbar angetrieben werden, während der
Dreharm (4) um die zentrale Drehachse (29) gedreht wird, um das
Panoramaabbild des Abbildungsgegenstandes auszubilden;
M1.11 (b) einen Versatz-Abtast-/CT-Modus, in dem das CT-Abbild des
Abbildungsgegenstandes auf der Grundlage von Röntgen-CT-Daten
aufgebaut wird, die durch das Drehen des Dreharmes (4) um die
zentrale Drehachse (29) erhalten werden, wobei der Dreharm (4) derart
in einer Position eingestellt ist, dass ein Teil eines interessierenden
Bereichs des Abbildungsgegenstandes mit einem Strahlenkegel (104)
bestrahlt wird, der von dem Röntgen-Erzeugungsabschnitt (15)
abgestrahlt und im Röntgen-Erfassungsabschnitt (16) erfasst wird, und
M1.12 (c) einen normalen Abtast-/CT-Modus, in dem das CT-Abbild des
Abbildungsgegenstandes auf der Grundlage von Röntgen-CT-Daten
aufgebaut wird, die durch das Drehen des Dreharmes (4) um die
zentrale Drehachse (29) erhalten werden, wobei der Dreharm (4) derart
in einer Position eingestellt
ist, dass eine Gesamtheit des
interessierenden Bereichs des Abbildungsgegenstandes mit einem
Strahlenkegel
(104) bestrahlt wird, der von dem Röntgen-
Erzeugungsabschnitt
(15)
abgestrahlt
und
im Röntgen-
Erfassungsabschnitt (16) erfasst wird, auszuwählen, und
M1.13 (B) einen XY-Bewegungsmechanismus (18) und einen Drehmotor (34),
die ausgebildet sind,
M1.14 (d) den Dreharm (4) in horizontaler Richtung relativ zum Hebearm (3)
zu bewegen,
M1.15 (e) während des Panorama-Abbildungsmodus den Dreharm (4), den
Röntgen-Erzeugungsabschnitt
(15)
und
den
Röntgen-
Erfassungsabschnitt
(16) entlang einer Ortskurve
für eine
Panoramaabbildung zu bewegen,
M1.16 (f) während des Versatz-Abtast-/CT-Modus den Dreharm (4) so zu
bewegen, dass der vom Röntgen-Erzeugungsabschnitt (15) auf den
Röntgen-Erfassungsabschnitt (16) zu ausgesandte Strahlenkegel (104)
den
Teil
des
interessierenden
Bereichs
(105)
des
Abbildungsgegenstandes bestrahlt, und
M1.17 (g) während des normalen Abtast-/CT-Modus den Dreharm (4) so zu
bewegen, dass der vom Röntgen-Erzeugungsabschnitt (15) auf den
Röntgen-Erfassungsabschnitt (16) zu ausgesandte Strahlenkegel (104)
die Gesamtheit des
interessierenden Bereichs
(105) des
Abbildungsgegenstandes bestrahlt.“
Die Merkmale der Vorrichtung bedürfen der Erläuterung.
Die Röntgen-Computertomographie-Vorrichtung besteht aus einem Dreharm 4,
der über einen Hebearm 3 hebbar an einer vertikalen Säule 2 befestigt ist und
an dem ein Röntgen-Erzeugungsabschnitt 15 (Röntgenquelle) und ein Röntgen-
Erfassungsabschnitt 16 (Detektor) gegenüberliegend gehaltert sind, um die vom
Röntgen-Erzeugungsabschnitt ausgesandten Röntgenstrahlen zu erfassen
(M1.1 – M1.7). Dieser Dreharm wird derart um den zwischen Röntgen-
Erzeugungsabschnitt und Röntgen- Erfassungsabschnitt angeordneten
Abbildungsgegenstand gedreht, dass eine CT-Abbildung oder ein Panoramabild
erfasst wird (M1.8). Die horizontale Bewegung
des Dreharms wird
durch
einen XY-
Bewegungsmechanismus und einen Drehmotor
realisiert, welche zwischen Dreharm und
Hebearm angeordnet sind (M1.13 - M1.14).
Über eine Abbildungsmodus-Auswahlvorrichtung
können drei
verschiedene Abbildungsmodi
ausgewählt werden
(M1.9), nämlich der
Panorama-Abbildungsmodus,
der
Versatz-
Abtast-/CT-Modus und der normale Abtast-/CT-
Modus (M1.10 – M1.12).
Diese drei Modi sind durch folgende Merkmale
charakterisiert:
Im Panorama-Abbildungsmodus wird ein Panoramabild erstellt. Für die
Aufnahme wirken der XY-Bewegungsmechanismus und die Drehung des
Dreharms derart zusammen, dass während der Abbildung der Röntgen-
Erzeugungsabschnitt und der Röntgen-Erfassungsabschnitt entlang einer
Ortskurve um den Kiefer bewegt wird. Die mit vorgegebener Verschiebung
aufgenommenen Frames werden anschließend zu einer Panorama-Aufnahme
zusammengesetzt (vgl. M1.10, M1.15, Patentschrift, Abs. [0066]).
Beim normalen Abtast-/CT-Modus wird die Drehachse des Dreharms derart
platziert, dass bei der Drehung um die zentrale Drehachse als Zentrum die
Gesamtheit des interessierenden Bereichs mit dem Strahlenkegel bestrahlt und
tomographisch abgebildet werden kann (vgl. M1.12, M1.17, Patentschrift
Abs. [0063]). Hierfür wird der Dreharm mittels des XY-Bewegungsmechanismus
auf die anfängliche Abbildungsposition bewegt (vgl. Streitpatent, Abs. [0068]).
Gemäß den Merkmalen des Anspruchs 1 wird im Versatz-Abtast/CT-Modus der
Dreharm derart bewegt, dass nur ein Teil des interessierenden Bereichs vom
Strahlenkegel bestrahlt wird, während durch das Drehen des Dreharms um die
zentrale Drehachse ein CT-Abbild aufgebaut wird (vgl. M1.11, M1.16).
Die Figuren 16 – 19 zeigen zwei
Ausbildungsbeispiele
zum
Versatz-Abtast/CT-Modus.
Mittels
des
XY-
Bewegungsmechanismus wird
die Drehachse des Dreharms zur
zentralen Position auf dem
Mittelstrahl des Strahlenkegels
zwischen Röntgen-Erzeugungsabschnitt 15 und Röntgen-
Erfassungsabschnitt 16 seitlich
(in X-Richtung) verschoben. Dies
hat zur Folge, dass nur ein Teil des interessierenden Bereichs 105 vom
Strahlenkegel durchleuchtet und vom Röntgen-Erfassungsabschnitt erfasst
wird.
Nach der Verschiebung der Drehachse
durch
den
XY-Bewegungsmechanismus wird der Dreharm um
360° gedreht, wobei der
jeweils
fehlende Teil des
interessierenden
Bereichs von der gegenüberliegenden
Röntgen-Erfassungsabschnittsposition
aufgenommen wird. Somit kann ein CT-
Abbild des gesamten interessierenden
Bereichs
erzeugt werden
(vgl.
Streitpatent, Fig. 17, 19, [0073]-[0074]).
Zudem wird in diesen Ausführungsbeispielen im Versatz-Abtast/CT-Modus das
Größenverhältnis der Abbildung durch eine Annäherung oder Entfernung des
Abbildungsgegenstands zum Detektor, d.h. eine Verschiebung in Y-Richtung,
eingestellt (vgl. Fig. 16C, 18C, Streitpatent [0084]).
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Aus der vorveröffentlichten Druckschrift D1 ist eine Röntgen-CT-Vorrichtung
bekannt (Fig. 1, M1.1) mit einem Hebearm (16), der hebbar entlang einer
vertikalen Säule (6) vorgesehen ist (Abs. [0060]: Der Hubrahmen 8 ist so an der
Säule 6 angebracht, dass er vertikal verstellbar ist; Abs. [0061]: Ein horizontaler
Arm 16 ist im oberen Endabschnitt des Hubrahmens 8 angeordnet. M1.2). An
den Hebearm gekoppelt ist ein Dreharm (18) zum Drehen um eine zentrale
Drehachse (Abs. [0061]: Die Trägereinrichtung 18 ist an der Drehachse 22
angebracht. Daher bildet die Mittelachse der Drehachse 22 die Drehachse der
Trägereinrichtung 18, die um diese Drehachse gedreht wird. M1.3, M1.4). Der
Dreharm haltert einen Röntgen-Erzeugungsabschnitt (28) zum Erzeugen und
Ausstrahlen von Röntgenstrahlen und einen Röntgen-Erfassungsabschnitt (34)
zum Erfassen der von dem Röntgen-Erzeugungsabschnitt ausgestrahlten
Röntgenstrahlen, wobei der Röntgen-Erzeugungsabschnitt und der Röntgen-
Erfassungsabschnitt an gegenüberliegenden Seiten der zentralen Drehachse
derart angeordnet sind, dass die Röntgenstrahlen aus dem Röntgen-
Erzeugungsabschnitt von dem Röntgen-Erfassungsabschnitt erfasst werden
(Fig. 1; Anspruch 1: eine Trägereinrichtung (18) zum Halten der Röntgenquelle
(28) und der Röntgenbild-Aufnahmeeinrichtung (38) in solcher Weise, dass sie
einander über das Objekt hinweg gegenüberstehen; M1.5 – M1.7).
Der Dreharm ist derart ausgebildet, den Röntgen-Erzeugungsabschnitt und den
Röntgen-Erfassungsabschnitt, während ein Abbildungsgegenstand zwischen
dem Röntgen-Erzeugungsabschnitt und dem Röntgen-Erfassungsabschnitt
angeordnet ist, derart zu drehen, dass der Röntgen-Erfassungsabschnitt die von
dem Röntgen-Erzeugungsabschnitt
ausgestrahlten
und
durch
den
Abbildungsgegenstand hindurch übertragenen Röntgenstrahlen zum Erhalten
von Abbildungsdaten zum Erstellen einer CT-Abbildung oder eines
Panoramabildes erfasst (Anspruch 1: die Bahn zur CT-Bildaufnahme eine Bahn
ist, bei der die Trägereinrichtung (18) um die Drehachse (22) verdreht wird, ohne
dass diese Drehachse verstellt wird, und die Bahn bei der Panorama-
Bildaufnahme eine solche ist, bei der die Drehachse (22) entlang einer Hüllkurve
verstellt wird und die Trägereinrichtung (18) nach Bedarf um die Drehachse
gedreht wird, wobei dann, wenn die Röntgenquelle (28) und die Röntgenbild-
Aufnahmeeinrichtung (38) entlang der Bahn zur Panorama-Bildaufnahme
verstellt werden… . M1.8).
Über eine Abbildungsmodus-Auswahlvorrichtung können verschiedene Modi
ausgewählt werden (Anspruch 1: eine Modus-Umschalteinrichtung (180, 182),
um zwischen einem CT-Modus, in dem eine tomographische Abbildung eines
Teilbereichs aufgenommen wird, und einem Panoramamodus, in dem ein
tomographisches Panoramabild aufgenommen wird, umzuschalten, M1.9ohne
Versatz-Modus), wobei ein XY-Bewegungsmechanismus (Fig. 2, X-Y-Tisch mit
Steuerung 20) und ein Drehmotor
(Fig. 2, Drehachse 22 mit
Drehsteuerungsmotor 46) dazu ausgebildet sind, den Dreharm in horizontaler
Richtung relativ zum Hebearm zu bewegen (Abs. [0061]: Zwischen den
horizontalen Arm
und
die
Trägereinrichtung
ist
ein
Ebenenverstellmechanismus 20 eingefügt. Dieser Ebenenverstellmechanismus
20 umfasst einen X-Achse-Tisch, […] und einen Y-Achse-Tisch […]. Am
Vorderendabschnitt des Ebenenverstellmechanismus 20 ist eine Drehachse 22
(siehe Fig. 2) drehbar gelagert. Die Trägereinrichtung 18 ist an der Drehachse
22 angebracht. Daher bildet die Mittelachse der Drehachse 22 die Drehachse
der Trägereinrichtung 18, die um diese Drehachse gedreht wird. M1.13, M1.14).
Bei der Röntgen-CT-Vorrichtung der D1 werden die
folgenden Modi
durchgeführt: Bei einem Panorama-Abbildungsmodus wird während der
Abbildung der Röntgen-Erzeugungsabschnitt und der Röntgen-Erfassungsabschnitt drehbar angetrieben, während der Dreharm um die zentrale
Drehachse gedreht wird, um das Panoramaabbild des Abbildungsgegenstandes
auszubilden. Hierbei wird der Dreharm mit Röntgen-Erzeugungsabschnitt und
Röntgen-Erfassungsabschnitt entlang einer Ortskurve bewegt. (Anspruch 1: die
Bahn bei der Panorama-Bildaufnahme eine solche ist, bei der die Drehachse
(22) entlang einer Hüllkurve verstellt wird und die Trägereinrichtung (18) nach
Bedarf um die Drehachse gedreht wird, wobei dann, wenn die Röntgenquelle
(28) und die Röntgenbild-Aufnahmeeinrichtung (38) entlang der Bahn zur
Panorama-Bildaufnahme verstellt werden, von der Röntgenquelle (28) zur
Röntgenbild-Aufnahmeeinrichtung (38) emittierte Röntgenstrahlung in einer
Richtung gestrahlt wird, die im wesentlichen rechtwinklig zu dem Objekt verläuft.
M1.10, M1.15). Ebenso ist ein normaler Abtast-/CT-Modus verfügbar, in dem
das CT-Abbild des Abbildungsgegenstandes auf der Grundlage von Röntgen-
CT-Daten aufgebaut wird, die durch das Drehen des Dreharmes um die zentrale
Drehachse erhalten werden, wobei der Dreharm derart in einer Position
eingestellt ist, dass eine Gesamtheit des interessierenden Bereichs des
Abbildungsgegenstandes mit einem Strahlenkegel bestrahlt wird, der von dem
Röntgen-Erzeugungsabschnitt abgestrahlt und im Röntgen-Erfassungsabschnitt
erfasst wird. Hierbei wird der Dreharm so bewegt, dass der vom Röntgen-
Erzeugungsabschnitt auf den Röntgen-Erfassungsabschnitt zu ausgesandte
Strahlenkegel die Gesamtheit des
interessierenden Bereichs des
Abbildungsgegenstandes bestrahlt. (Fig. 18, Abs. [0106]: Die Röntgenquelle 28
und der Bildsensor 38 werden mit konstanter Drehzahl um 360° z. B. in
Uhrzeigerrichtung, wie durch Pfeile 266 gekennzeichnet, um den Mittelpunkt P
gedreht. M1.12, M1.17).
Wie bereits im Beschluss zum Einspruchsverfahren ausgeführt sind somit aus
Druckschrift D1 alle Merkmale des Anspruchs 1 mit Ausnahme des Versatz-
Abtast-/CT-Modus (M1.9Rest, M1.11, M1.16) bekannt.
Mit dem Mehrmodus-Panorama-Röntgengerät der D1 ist der Abbildungsbereich
durch die Größe des den Röntgen-Erfassungsabschnitt (Detektor) treffenden
Strahlenkegels beschränkt. Um Abbildungen von Patienten mit ausgedehnteren
Läsionen bzw. größeren interessierenden Bereichen mit der Röntgen-CT-
Vorrichtung der D1 anfertigen zu können, wird der Fachmann auf Ersuchen des
Anwenders nach geeigneten kostengünstigen Abbildungslösungen suchen.
Im Unterschied zur Auffassung der Patentabteilung wird der maßgebliche
Durchschnittsfachmann berücksichtigen, was er sich bei seiner Ausbildung an
allgemeinem Grundlagenwissen angeeignet hat und ist nicht auf den zum
jeweiligen
technischen
Spezialgebiet
(Dental-Röntgen/CT-Systeme)
gehörenden Stand der Technik begrenzt. Zusätzlich ist das Wissen auf
technischen Nachbargebieten oder auf einem übergeordneten allgemeinen
technischen Gebiet heranzuziehen, auf dem sich in größerem Umfang gleiche
oder ähnliche Probleme stellen (vgl. BGH GRUR 1963, 568, 569 -
Wimpernfärbestift; GRUR 1969, 182, 183 - Betondosierer; GRUR 1986, 372,
374 - Thrombozytenzählung; GRUR 1986, 798, 799 - Abförderungseinrichtung
für Schüttgut). Wesentlich ist einmal die technologische Nähe der beiden
Fachgebiete, die allgesamt CT-Verfahren zeigen, zum anderen aber auch die
von dem jeweiligen durchschnittlichen Ausbildungs- und Erfahrungsniveau
abhängige Fähigkeit des Fachmanns, überhaupt zu erkennen, dass er die
Lösung für sein spezielles Problem auf einem anderen Fachgebiet suchen und
finden kann, sei es durch eigene Recherchen, sei es durch gezielte Befragung
des für das andere Gebiet zuständigen Spezialisten (vgl. BGH, Beschluss vom
4. Oktober 1988 – X ZB 25/87 –, BPatGE 30, 272, Rn. 11). Im vorliegenden Fall
stellt sich die Schrift D2 genau die Aufgabe, ein Untersuchungsobjekt
aufzunehmen, das größer als der Strahlkegel des CT-Geräts ist (vgl. D2 S.49
li.Sp: overcome the maximum uncompressed breast size limiration by
implementing an offset central ray design). Vom Durchschnittsfachmann kann
daher im konkreten Fall erwartet werden, dass er sich für die Lösung eines
bestimmten Problems auf diesem benachbarten technischen Gebiet umsieht,
zumal auch der Patentgegenstand nicht auf die Zahnheilkunde beschränkt ist
(vgl. Patentschrift, Abs. [ 0038]).
Wenn dem Fachmann die CT-
Aufnahmen in Offset-Geometrie nicht
bereits
aus
seinem Fachwissen
bekannt ist, so entnimmt er sie der
Fachveröffentlichung
D2. Gemäß
dieser kann bei Kegelstrahlaufnahmen
mittels der etablierten Offset-Geometrie
das Sichtfenster eines Detektors
erweitert werden (vg. D2, Fig. 2(b),
Introduction: an offset or half-cone beam geometry. This geometry could allow
the cone beam to be offset such that it images just over half the pendant breast
at each projection, with conjugate projections acquired through a full 360 degree
rotation of the gantry (Figure 2). This is a well tested technique for fan beam
transmission imaging [9] that could allow a variable field of view (FOV) scanner
and offer a much wider range of breast sizes to be imaged without truncation in
the reconstructions.).
Da die Aufnahmen im Kiefer in einer Ebene liegen, ist für die Realisierung der
Offset-Geometrie lediglich eine lineare Verschiebung der Drehachse bezüglich
der zentralen Verbindungslinie von Röntgen-Erzeugungsabschnitt und Röntgen-
Erfassungsabschnitt mittels des XY-Bewegungsmechanismus erforderlich
(M1.13). Durch die Rotation um die verschobene Drehachse, wie in Figur 2b der
D2 verdeutlicht, wird mit jeder Aufnahme nur ein Teil des interessierenden
Bereichs vom Strahlenkegel des Röntgen-Erzeugungsabschnitts bestrahlt
(M1.11, M1.16). Dies entspricht dem Versatz-Abtast-/CT-Modus aus dem
Streitpatent.
Da diese Geometrie weitere Verschiebungen des Dreharms im Vergleich zum
normalen Abtast-/CT-Modus benötigt, ist die Implementierung einer weiteren
Auswahlmöglichkeit durch die Abbildungs-Auswahlvorrichtung der Schrift D1
zwingend erforderlich (M1.9Rest).
Somit gelangt der Fachmann auf naheliegende Weise ausgehend von der D1
unter Hinzuziehung der D2 bzw. Verwendung seines Fachwissens zum
Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.
Der Argumentation der Patentinhaberin, dass der Fachmann die Lehren der D1
und D2 nicht derart kombinieren würde, dass die Drehachse mittels eines XY-
Verstellmechanismus, der unterhalb der Drehachse sitze, wie in der Figur 6 des
Streitpatents gezeigt, verschoben werde, da
in der D1 der XY-
Verstellmechanismus eine andere Aufgabe als im Patent erfülle, kann nicht
gefolgt werden.
Da ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines
die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruch erlaubt (BGH GRUR
2004, 1023-1025 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung), fällt unter den im
Patentanspruchs 1 allgemein formulierten Versatz-Abtast/CT-Modus im Licht
der widersprüchlichen Angaben in der Beschreibung des Streitpatents unter
anderem auch ein Verfahren, bei dem keine explizite mechanische
Verschiebung der Drehachse gegenüber dem Dreharm vorgenommen wird. Bei
dieser alternativen Ausführungsform wird während der 360°-Rotation der zentral
liegende Drehpunkt des Dreharms mittels des XY-Bewegungsmechanismus auf
einer Ortskurve um das Zentrum des interessierenden Bereichs bewegt. Die
resultierende Bewegung entspricht einer zum Dreharm verschobenen
Drehachse. Mit einer angepassten Steuerung des XY-Bewegungsmechanismus
und des Drehmotors ist diese Ausführungsform des Versatz-Abtast/CT-Modus
mit der Röntgen-CT-Vorrichtung der D1 ohne Weiteres durchführbar.
5. Zu den Hilfsanträgen 1 und 2
Die in Hilfsanträgen 1 und 2 vorgenommenen Änderungen sind nicht zulässig,
da sie den Gegenstand der Anmeldung erweitern (§ 38 PatG).
In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sind gegenüber dem
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag die Merkmale 1.18 und M1.19
aufgenommen:
M1.18 wobei der XY-Bewegungsmechanismus (18) ausgebildet ist, den
Dreharm (4) während des Versatz-Abtast-/CT-Modus derart zu
bewegen, dass der Röntgen-Erfassungsabschnitt (16) näher an den
interessierenden Bereich (105) herangebracht wird als während des
normalen Abtast-/CT-Modus,
M1.19 oder der XY-Bewegungsmechanismus (18) ausgebildet
ist, den
Dreharm (4) während des Versatz-Abtast-/CT-Modus derart zu
bewegen, dass der Röntgen-Erzeugungsabschnitt (15) näher an den
interessierenden Bereich (105) herangebracht wird als während des
normalen Abtast-/CT-Modus.
welche im Patentanspruch nach Hilfsantrag 2 noch erweitert werden:
M1.18 wobei der XY-Bewegungsmechanismus (18) ausgebildet ist, den
Dreharm (4) während des Versatz-Abtast-/CT-Modus derart zu
bewegen,
M1.18a dass die zentrale Drehachse (29) an einem Zentrum eines den
interessierenden Bereich (105) enthaltenden Abbildungsbereichs (101)
des Abbildungsgegenstandes poistioniert wird, dass das Zentrum des
Abbildungsbereichs
(101)
innerhalb des Strahlenkegels
(104)
angeordnet ist und
M1.18
dass der Röntgen-Erfassungsabschnitt
(16) näher an den
interessierenden Bereich (105) herangebracht wird als während des
normalen Abtast-/CT-Modus,
M1.19
oder der XY-Bewegungsmechanismus (18) ausgebildet
ist, den
Dreharm (4) während des Versatz-Abtast-/CT-Modus derart zu
bewegen,
M1.19a dass die zentrale Drehachse
(29) an dem Zentrum des
Abbildungsbereichs (101) positioniert wird, dass das Zentrum des
Abbildungsbereichs
(101)
innerhalb des Strahlenkegels
(104)
angeordnet ist und
M1.19
dass der Röntgen-Erzeugungsabschnitt
(15) näher an den
interessierenden Bereich (105) herangebracht wird als während des
normalen Abtast-/CT-Modus.“
Die von der Patentinhaberin angegebenen Offenbarungsstellen für diese
Merkmale sind die Figuren 16 und 18 sowie die zugehörigen
Ausführungsbeispiele in der Beschreibung, ins. Abs. [0074] und [0077] der
Offenlegungsschrift.
In beiden Figuren ist sowohl eine X-Verschiebung wie auch eine Y-Verschiebung
abgebildet, wobei das Zentrum des Abbildungsbereichs jeweils am äußeren
Rand des Strahlenkegels zu liegen kommt.
Auch in den zugehörigen Ausführungsbeispielen der Beschreibung ist eine X-
Bewegung mit
festgesetztem Abstand wesentlicher Bestandteil der
Verschiebungsbewegung (vgl. Abs. [0074]: „um den Dreharm 4 in der X-
Richtung (Richtung nach rechts, Richtung des Pfeils in dem gezeigten Beispiel)
durch einen festgesetzten Abstand von der Position von Fig, 16A zu bewegen,“).
Dieses zwingende Merkmal fehlt sowohl im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 als
auch im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2.
Da allein durch eine Annäherung des interessierenden Bereichs zur Röntgen-
Erzeugungseinrichtung ein Versatz-Abtast/CT-Modus realisiert werden kann,
bei dem nur noch ein Teil des interessierenden Bereichs abgebildet wird,
erweitern die aus dem Kontext des Ausführungsbeispiel herausgelösten
Merkmale den ursprünglich offenbarten Gegenstand. Somit sind diese
Änderungen nicht zulässig.
6. Zum Hilfsantrag 3
Das Streitpatent ist im Umfang des Hilfsantrags 3 aufrechtzuhalten.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 enthält neben den Merkmalen, welche
die Annäherung
des Abbildungsgegenstands
an
den Röntgen-
Erzeugungsabschnitt oder den Röntgen-Erfassungsabschnitt beschreiben,
zudem die Verschiebung des Dreharms um einen festgesetzten Abstand in einer
Richtung senkrecht zum Mittelstrahl des Röntgen-Erzeugungsabschnitts (Y-
Richtung) und das Erfordernis, dass das Zentrum des Abbilungsbereichs
innerhalb des Strahlenkegels angeordnet sein muss. Dies entspricht den
wesentlichen Merkmalen
der Figuren
und
bzw.
den
Ausführungsbeispielen der Beschreibung. Somit sind diese Änderungen
ursprünglich offenbart und damit zulässig.
Der Versatz-Abtast-/CT-Modus der D2 verschiebt die Drehachse nur senkrecht
zur Mittelstrahlrichtung (X-Richtung). Eine kombinierte XY-Verschiebung,
welche auch eine Verschiebung in Y-Richtung beinhaltet und hierdurch eine
Abbildungsvergrößerung verursacht, ist weder offenbart, noch dem Fachmann
nahegelegt.
Die CT-Vorrichtungen der D3 und E2 betreffen an einer Gantry befestigte
Röntgensysteme, bei denen der Versatz-Abtast/CT-Modus durch seitliches
Verschieben der Röntgen-Erfassungsabschnitte
realisiert wird. Eine
Verschiebung der Drehachse ist durch die Befestigung an der Gantry nicht
möglich.
Bei der D4 wird ebenfalls ein Versatz-Abtast/CT-Modus durch seitliches
Verschieben des Röntgen-Erfassungsabschnitts bei feststehender Drehachse
realisiert.
Die Röntgen-CT-Vorrichtungen der D5 und der E1 entsprechen vom Aufbau her
der Vorrichtung der D1. Die zentrale Drehachse befindet sich unterhalb des XY-
Verstellmechanismus und liegt somit unverschiebbar zwischen Röntgen-
Erzeugungsabschnitt und Röntgen-Erfassungsabschnitt.
Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart eine Verschiebung
der Drehachse in Y-Richtung und damit eine Annäherung des interessierenden
Bereichs an Röntgen-Erfassungabschnitt oder Röntgen-Erzeugungsabschnitt.
Für den Fachmann lag es auch nicht nahe, ausgehend von der D1 in Verbindung
mit dem Versatz-Abtast-/CT-Modus der D2 zusätzlich eine Y-Verschiebung
senkrecht zum Offset in X-Richtung vorzusehen. Eine solche Maßnahme war
auch nicht dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns zuzurechnen. Der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist daher patentfähig.
Die abhängigen Ansprüche 2 bis 4 nach Hilfsantrag 3 werden vom
Patentanspruch 1 mitgetragen.
Somit war das Patent im Umfang des Hilfsantrags 3 aufrechtzuerhalten.
7. Mit den jeweils nicht patentfähigen Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und
den Hilfsanträgen 1 bis 2 fallen auch die auf diese Ansprüche direkt oder indirekt
rückbezogenen jeweiligen Unteransprüche (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni
2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Amtlicher Leitsatz und Abschnitt III. 3. bb)
cc) – Informationsübermittlungsverfahren II).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Veit
Dr. Nielsen
Dr. Schenkl