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BPatG Beschluss vom 16.09.2024 – 11 W (pat) 57/23
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:160924B11Wpat57.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 57/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2024:160924B11Wpat57.23.0
betreffend das Patent 10 2015 220 404
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. September 2024 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing.
Schwenke und Dipl.-Ing. Univ. Dr. Zapf
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
14. Juli 2023 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden
Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 0
aus dem Schriftsatz vom 13. August 2024;
- Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.
2. Die Beschwerde der Einsprechenden 2 und die weitergehende
Beschwerde der Patentinhaberin werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 20. Oktober 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
„Auslage und Verfahren zum Ablegen von Bogen auf einem Bogenstapel“
am 29. November 2018 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent haben am 29. Juli 2019 die Einsprechende 1 sowie am 26.
August 2019 die Einsprechende 2 Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in
vollem Umfang zu widerrufen.
Die Einsprechenden behaupten das Vorliegen des Widerrufsgrundes nach § 21
Abs. 1 Nr. 1 PatG und tragen vor, dass die Gegenstände der unabhängigen
Ansprüche 1 und 8 sowie deren Weiterbildungen in abhängigen Ansprüchen sich
nicht als neu erweisen bzw. nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen würden.
Sie stützen ihre Einsprüche dabei, soweit im Beschwerdeverfahren noch von
Belang, auf folgende Dokumente:
E1
E2
E3
E4
E5
E6
E7
E8
E9
E10
E11
E12
DD 133 654 B1
DE 81 22 726 U1
DE 2 048 278 A
entspricht DD 77 991 A1 / E3 aus Einspruch
DD 140 135 A1
DE 10 2011 017 217 A1
DE 20 2007 010 689 U1 entspricht H4 der Einsprechenden 1
DD 217 489 A1
DE 10 2009 027 633 A1 entspricht H2 der Einsprechenden 1
DE 10 2008 020 533 A1
DE 30 01 395 A1 entspricht H1 der Einsprechenden 1
DE 10 2008 038 757 A1
DD 218 876 A5.
Die Patentinhaberin war dem entgegengetreten und hat das Patent in der Anhörung
vom 14. Juli 2023 vor der Patentabteilung 27 beschränkt per Hauptantrag,
eingegangen beim DPMA am 23.Oktober 2019, sowie hilfsweise per Hilfsantrag 1,
eingereicht in der Anhörung, verteidigt.
Auf den Einspruch hat die Patentabteilung das Patent durch Beschluss vom 14. Juli
2023 beschränkt in der Fassung des Hilfsantrags 1 aufrechterhalten. Den
Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag hat die Patentabteilung als
aus dem Dokument E10 bekannt angesehen.
Die Patentinhaberin hat am 26. Juli 2023 Beschwerde eingelegt und zunächst
geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei bereits in der erteilten Fassung
neu und erfinderisch gegenüber dem Dokument E10; im weiteren Verfahren
verteidigt sie das Patent nur noch
in gegenüber der erteilten Fassung
eingeschränkter Form.
Die Einsprechende 1 hat zwar keine Beschwerde eingelegt, sie ist jedoch am
Beschwerdeverfahren weiterhin als notwendige Streitgenossin der Einsprechenden
2 beteiligt (vgl. BGH GRUR 2020, 110, 111 – „Karusselltüranlage“).
Die Einsprechende 2 hat mit Schriftsatz vom 31. Juli 2023 Beschwerde eingelegt
und diese mit Schriftsatz vom 5. Februar 2024 begründet. Mit der
Beschwerdebegründung und schließlich einem Schriftsatz vom 9. September 2024
führt sie als weiteren Stand der Technik ein:
E13 WO 2015/082647 A2
E14
E15
E16
E17
E18
E19
DE 195 39 598 A1
DE 42 20 582 A1
DE 101 06 669 A1
DE 299 06 505 U1
DE 42 01 480 A1
DE 297 19 533 U1.
Diesem Vorbringen tritt die Patentinhaberin entgegen.
Die Patentinhaberin hat den Antrag gestellt,
den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 14. Juli 2023 aufzuheben sowie das Patent mit den Patentansprüchen 1
bis 9 aus dem Schriftsatz vom 15. Mai 2024 und der Beschreibung und den
Zeichnungen gemäß der erteilten Fassung beschränkt aufrechtzuerhalten
sowie die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen. Hilfsweise hat sie
beantragt, das Patent - jeweils wiederum in Verbindung mit der Beschreibung
und den Zeichnungen der erteilten Fassung - mit den Patentansprüchen in der
Reihenfolge
eines
der
nachfolgenden
Hilfsanträge
beschränkt
aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 0 aus dem Schriftsatz vom
13.08.2024;
- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1 aus dem Schriftsatz vom
15.05.2024;
- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1B aus dem Schriftsatz vom
13.08.2024;
- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 2 aus dem Schriftsatz vom
15.05.2024;
- Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 3 aus dem Schriftsatz vom
15.05.2024.
Die Einsprechende 2 hat den Antrag gestellt,
den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 14. Juli 2023 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen
sowie die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Soweit für diese Entscheidung von Belang, trägt die Einsprechende 2 vor, die
Vorrichtung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag sei nicht neu gegenüber dem
Dokument E2 und zumindest nahelegt durch jedes der Dokumente E8 und E13
sowie durch eine Kombination der Dokumente E10 und E19. Der
Verfahrensanspruch 6 erweise sich als naheliegend gegenüber dem Dokument
E12. Zum Hilfsantrag 0 bringt sie vor, die Vorrichtung des Anspruchs 1 sei
nahegelegt durch das Dokument E8 sowie die Kombinationen der Dokumente E2
mit E19, E10 mit E19 und E13 mit E8. Für den Verfahrensanspruch 6, der identisch
zum Hauptantrag ist, verweist sie auf das entsprechende Vorbringen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung:
1.1
Auslage (1) für eine bogenverarbeitende Maschine mit einem
Stapelbereich,
1.1.a_HA wobei oberhalb eines Bogenstapels (7) im Stapelbereich Blasmittel
angeordnet sind, welche die Ablagebewegung der von Greiferwagen
(3) freigegebenen Bogen (2) unterstützen, wobei die Blasmittel
Ventilatoren sind, und
1.2
mindestens einer oberhalb des Stapelbereiches angeordneten
Blasdüse,
1.3
wobei von der Blasdüse ein Blasstrahl in Richtung des
Stapelbereiches ausstoßbar ist und
1.4
wobei die Blasdüse verlagerbar angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
1.5
dass die Blasdüse bei Formateinstellung in oder entgegen einer
Bogenlaufrichtung (BLR) und/oder quer zur Bogenlaufrichtung (BLR) verlagert wird und
1.6
dass die Blasdüse stets auf einen hinteren Bereich der Bogen (2)
gerichtet angeordnet ist.
Der Verfahrensanspruch 6 nach geltendem Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung:
6.1
Verfahren zum Ablegen von Bogen (2) auf einem Bogenstapel (7) in
einer bogenverarbeitenden Maschine mit mindestens einer oberhalb
des Bogenstapels (7) angeordneten Blasdüse,
6.2
wobei von der Blasdüse zeitweise ein Blasstrahl in Richtung des
Stapelbereiches ausgestoßen wird,
dadurch gekennzeichnet,
6.3
dass der Blasstrahl auf den Bereich der Bogenhinterkante der
abzulegenden Bogen (2) im Stapelbereich gerichtet wird und
6.4
dass der Blasstrahl lediglich für einen letzten auf dem Bogenstapel
(7) abzulegenden Bogen (2L.) und/oder bei einer
Probebogenentnahme aktiviert wird.
Hilfsantrag 0 vom 13. August 2024 formuliert den Anspruch 1 wie folgt (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind unterstrichen):
1.1
Auslage (1) für eine bogenverarbeitende Maschine mit einem
Stapelbereich,
1.1.a_HiA 0 wobei oberhalb eines Bogenstapels (7) im Stapelbereich
Blasmittel angeordnet sind, welche die Ablagebewegung der von
Greiferwagen (3) freigegebenen Bogen (2) unterstützen, wobei die
Blasmittel Ventilatoren eines Blasrahmens (8) sind, und
1.2._HiA 0 mindestens einer oberhalb des Stapelbereiches zwischen dem
Blasrahmen (8) und dem Bogenstapel (7) angeordneten Blasdüse,
1.3
1.4
1.5
wobei von der Blasdüse ein Blasstrahl in Richtung des
Stapelbereiches ausstoßbar ist und
wobei die Blasdüse verlagerbar angeordnet ist,
dass die Blasdüse bei Formateinstellung in oder entgegen einer
Bogenlaufrichtung (BLR) und/oder quer zur Bogenlaufrichtung
(BLR) verlagert wird und
1.6
dass die Blasdüse stets auf einen hinteren Bereich der Bogen (2)
gerichtet angeordnet ist.
Der Verfahrensanspruch 6 im Hilfsantrag 0 entspricht dem des Hauptantrags.
Wegen den
jeweils auf den Anspruch 1 und den Verfahrensanspruch
rückbezogenen Unteransprüchen, den übrigen Hilfsanträgen sowie den weiteren
Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerden sind unstreitig zulässig. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist
auch teilweise begründet.
1.
Das Streitpatent betrifft eine Auslage für eine bogenverarbeitende Maschine
gemäß dem Oberbegriff des 1. Anspruchs und ein Verfahren zum Ablegen von
Bogen auf einem Bogenstapel in einer bogenverarbeitenden Maschine (vgl. Absatz
1 der Patentschrift DE 10 2015 220 404 B4).
Bei hohen Maschinengeschwindigkeiten und/oder der Verarbeitung dünner
Materialien könne es vorkommen, dass der letzte abzulegende Bogen von
nachfolgenden Greiferwagen erfasst und mitgenommen werde. Dabei könne ein
Überschießbogen entstehen, der in den Auslagebereich gelange. Dieser Bogen
müssten entfernt werden, was zu Ausfallzeiten führe. Weiterhin bestehe die Gefahr,
dass ein nicht entnommener Bogen zu Problemen (wie Beeinträchtigung der
Ablagefunktion, wenn z. B. ein Bogen oberhalb eines Blasrahmens liege,
Verbrennungsgefahr von Bogen im Bereich von Trocknern oder Beschädigungen
des Bogenleitbleches im Bereich Kettenradwelle) führe (vgl. Absatz 2 der
Patentschrift).
Aus der DE 44 34 190 A1 sei ein Bogenausleger an einer Bogen bearbeitenden
Maschine bekannt, aufweisend schnelllaufende Lüftergebläse für ein geringes
Luftvolumen, die einen konzentrierten Luftstrahl laminarer Strömung mit hoher
Strömungsgeschwindigkeit im Wesentlichen senkrecht von oben gegen den
ankommenden Bogen bliesen. Nachteilig an dieser Lösung sei, dass hier der letzte
abzulegende Bogen zu Störfällen, beispielsweise zu einem Überschießbogen,
führen könne. Aus der DE 34 13 179 A1 sei eine Steuer- und Regelvorrichtung eines
Bogenauslegers
für
bogenverarbeitende Maschinen,
insbesondere
für
Bogendruckmaschinen, bekannt, bei der unter anderem für die Veränderung der
Drehzahl und der Zu- und Abschaltung der zur Erleichterung des Ablegevorgangs
von oben auf den Bogen blasenden Ventilatoren oder des Drucks andersartiger
gleichwirkender, regulierbarer und punktwirksamer Blasluftquellen gesonderte
Stellmotoren mit Rückmeldung der erreichten Einstellung vorgesehen seien.
Nachteilig an dieser Lösung sei, dass permanent eingesetzte Blasstrahlen den
Luftverbrauch erhöhen und auch den Ablageprozess stören könnten. Die DE 200
19 167 U1 offenbare eine Auslage für eine bogenverarbeitende Maschine mit einem
Stapelbereich und mindestens einer oberhalb des Stapelbreiches angeordneten
Blasdüse, wobei von der Blasdüse ein Blasstrahl Richtung des Stapelbereiches
ausstoßbar sei (vgl. Absätze 2 bis 5 der Patentschrift).
Ausgehend davon bestehe die Aufgabe daher darin, den Stapelprozess für
bogenverarbeitende Maschinen weiter zu verbessern (vgl. Absatz 6 der
Patentschrift).
Gelöst werde diese Aufgabe durch eine Vorrichtung mit den Merkmalen des
unabhängigen Vorrichtungsanspruchs und ein Verfahren mit den Merkmalen des
unabhängigen Verfahrensanspruchs (vgl. Absatz 7 der Patentschrift).
2.
Als Fachmann ist, in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin 2, ein
Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der
Bogendrucktechnik und Bogenfördertechnik anzunehmen, da die Technologie des
Streitpatents den Anwendungsfall der Bogendrucktechnik betrifft.
3.
Einige Merkmale des Streitpatents bedürfen der Erläuterung:
a)
Anspruch 1 sieht in Merkmal 1.5 vor, dass die Blasdüse bei Formateinstellung in oder entgegen einer Bogenlaufrichtung (BLR) und/oder quer zur
Bogenlaufrichtung (BLR) verlagert wird.
Der Vortrag der Patentinhaberin, das Merkmal 1.5 sei dahingehend zu verstehen,
dass eine automatisierte Kopplung zwischen der Blasdüsenverlagerung und der
Formateinstellung bestehe, erweist sich nicht als tragfähig. Eine derartige Maßgabe
enthält der Anspruch nicht. Eine solche Automatisierung ist auch nicht zwingend,
um die Lehre des Patents zu verwirklichen.
b)
Anspruch 1 sieht im Merkmal 1.6 vor, dass die Blasdüse stets auf einen
hinteren Bereich der Bogen (2) gerichtet angeordnet ist.
Unter Berücksichtigung der Ausführungsbeispiele – nachstehend wiedergegeben
ist Figur 1 – ergibt sich, dass mit dem „hinteren Bereich der Bogen“ jedenfalls nicht
nur die Bogenhinterkante gemeint sein kann. Vielmehr erstreckt sich der hintere
Bereich, auf den die senatsseitig rot markierten Blasdüsen 10 wirken, bezogen auf
die Bogenlaufrichtung, von der Bogenhinterkante um eine ansonsten nicht enger
definierte Strecke in Richtung Bogenmitte.
c)
Anspruch 1 des Hilfsantrags 0 sieht mit Merkmal 1.2_HiA 0 mindestens eine
oberhalb des Stapelbereiches zwischen dem Blasrahmen (8) und dem Bogenstapel
(7) angeordnete Blasdüse vor. Dieses Merkmal ist dahingehend zu verstehen, dass
die Blasdüse von oberhalb der Auslage gesehen über dem Bogenstapel angeordnet
sein muss. Nur mit einem derartigen Verständnis kann in Verbindung mit den
Merkmalen 1.5 und Merkmal 1.6 auch bei verändert eingestellten Formaten jeweils
das erfindungsgemäße Niederhalten der Bogenhinterkante erreicht werden.
d)
Der Verfahrensanspruch 6, der im Hauptantrag und im Hilfsantrag 0 identisch
ist, bezieht sich im Merkmal 6.3 auf die Bogenhinterkante. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin 2 ist die Bogenvorderkante jedenfalls in Bezug auf die
Bogenauslage für den Fachmann eindeutig. Die Bogen werden der Auslage durch
Greiferwagen zugeführt und werden von diesen an der Bogenvorderkante ziehend
in Bogenlaufrichtung geführt. In der Auslage ist die Bogenvorderkante die in
Bogenlaufrichtung voreilende Kante, welchen nach dem Bogenfall an den
Vorderkantenanschlägen (vgl. Bz. 6 in obiger Figur 1) zur Anlage kommt. Mithin ist
die Bogenhinterkante ohne weiteres zu verstehen als die der Bogenvorderkante
gegenüberliegende, in Bogenlaufrichtung nacheilende Kante.
4.
Der Gegenstand gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags beruht gegenüber
Dokument E8 nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m
Dokument E8 zeigt in Figur 1 eine Aufsicht und in Fig. 2 eine Frontansicht eines
Bogenauslegers (nachstehend wiedergegeben, vgl. Absatz 9, 10), bei welchem der
Bogenstapel 2 den Stapelbereich kenntlich macht. Sie offenbart damit eine Auslage
für eine bogenverarbeitende Maschine mit einem Stapelbereich im Sinne von
Merkmal 1.1.
In Figur 2 sind ersichtlich oberhalb des Bogenstapels 2 Blasmittel in Form der
Blaseinrichtungen 5 angeordnet. Diese sind in der Aufsicht der Figur 1 auch im
Stapelbereich oberhalb des Bogenstapels angeordnet. Die Blaseinrichtungen 5
dienen dem Aufbringen eines flächigen Blasluftstroms auf die auf den Bogenstapel
fallenden – also von Greiferwagen freigegebenen – Bogen (vgl. Absatz 12) und
unterstützen damit deren Ablagebewegung im Sinne von Merkmal 1.1a_HA. Dass
es sich bei den als „Lüfterelemente 6“ bezeichneten Bauteilen um Ventilatoren
handelt, liest der Fachmann mit, da dieser die zeichnerische Darstellung und die
Wirkung, einen
flächigen Blasluftstrom aufzubringen
(vgl. Absatz 12),
berücksichtigt.
Durch die Blasrohre 10, welche an ihren Mantelflächen eine Vielzahl von axial
zueinander beabstandeten Blasluftöffnungen 11 aufweisen (vgl. Absatz 15), ist
auch mindestens eine oberhalb des Stapelbereich angeordnete Blasdüse im Sinne
von Merkmal 1.2 offenbart.
Aus den Blasluftöffnungen 11 sind Blasluftströme 12 ausstoßbar (vgl. Absatz 15 mit
Fig. 2), womit entsprechend Merkmal 1.3 verwirklicht ist, dass von der Blasdüse ein
Blasstrahl in Richtung des Stapelbereiches ausstoßbar ist.
Laut Absatz 15 ist ferner vorgesehen, dass das jeweilige Blasrohr 10 um die
Rohrachse nach links und rechts drehbar ist; es kann auch quer und/oder in
Richtung der Längserstreckung verschiebbar und in einer gewählten Stellung
fixierbar sein. Mit derartigen Verlagerbarkeiten des Rohres ist auch die Blasdüse in
Form der Blasluftöffnung 11 verlagerbar angeordnet, entsprechend Merkmal 1.4.
Ein Verschieben des Blasrohrs mitsamt seinen Blasdüsen in Richtung der
Längserstreckung, die mit der Bogenlaufrichtung R parallel ist, entspricht dem im
Merkmal 1.5 vorgesehenen Verlagern in oder entgegen einer Bogenlaufrichtung.
Entsprechendes gilt für das Verschieben quer der Längserstreckung, das dem
Verlagern quer zur Bogenlaufrichtung des Merkmals 1.5 entspricht. Eine derartige
Verlagerung wird der Fachmann im Rahmen handwerklicher Justiermaßnahmen bei
einer erstmaligen und bedarfsweise auch bei weiteren Formateinstellungen
vornehmen, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
Die Blasrohre 10 weisen an ihren Mantelflächen eine Vielzahl von axial zueinander
beabstandeten Blasluftöffnungen 11, d. h. Blasdüsen, auf (vgl. Absatz 15) und
sollen mit diesen eine gezielte Verformung der Bogenmitte parallel zur
Bogentransportrichtung bewirken (Absatz 23 mit Fig. 2). Mitzulesen ist, dass diese
Blasdüsen auch bis nahe an die Führung 7 bzw. Steuerventile 13 heran ausgebildet
sind. Der Bereich, auf den diese Blasdüsen wirken, liegt dann zwischen
Bogenhinterkante und Bogenmitte, bezogen auf die Bogenlaufrichtung. Damit
ergeben sich Blasdüsen, die so angeordnet sind, dass sie stets auf einen hinteren
Bereich der Bogen 2 gerichtet angeordnet sind, entsprechend Merkmal 1.6.
Der Gegenstand von Anspruch 1 ergibt sich damit für den Fachmann jedenfalls in
naheliegender Weise aufgrund der Lehre des Dokuments E8.
Angesichts
der mangelnden Patentfähigkeit
des Gegenstands
von
Patentanspruch 1 des Hauptantrags bedarf es wegen der Antragsbindung keiner
gesonderten Prüfung von dessen weiteren Patentansprüchen 2 bis 5 und 6 bis 9
(vgl. BGH GRUR 2017, 57, 61 – „Datengenerator“).
5.
Das Streitpatent erweist sich allerdings in der Fassung des Hilfsantrags 0 als
bestandsfähig.
5.1 Die Änderungen der Ansprüche 1 und 6 sind zulässig.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 0 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 zunächst
um das Merkmal
1.1.a_HiA 0 wobei oberhalb eines Bogenstapels (7) im Stapelbereich Blasmittel
angeordnet sind, welche die Ablagebewegung der von
Greiferwagen (3) freigegebenen Bogen (2) unterstützen, wobei die
Blasmittel Ventilatoren eines Blasrahmens (8) sind,.
Dieses Merkmal ist angelegt in den Absätzen 10 und 29 der Patentschrift, welche
dem letzten Absatz von S. 2 bzw. dem ersten vollen Absatz von S. 11 der
ursprünglich eingereichten Beschreibung entsprechen. Auch in den Figuren 1 bis 3
des Streitpatents ist eine entsprechende Ausführung erkennbar.
Weiterhin ist im Anspruch 1 das Merkmal
1.2._HiA 0 mindestens einer oberhalb des Stapelbereiches zwischen dem
Blasrahmen (8) und dem Bogenstapel (7) angeordneten Blasdüse,
durch die unterstrichene Passage konkretisiert. Die entsprechende Anordnung der
Blasdüse ergibt sich wortwörtlich aus Absatz 21 der Patentschrift, entsprechend
dem mittleren Absatz von S. 7 der ursprünglich eingereichten Beschreibung, wo es
heißt: „Besonders bevorzugt ist diese Blasdüse unterhalb des Blasrahmens 8 bzw.
zwischen dem Blasrahmen 8 und dem Bogenstapel 7 angeordnet.“ Auch in den
Figuren 1 bis 3 des Streitpatents ist eine entsprechende Ausführung erkennbar.
Die Einsprechende 2
hat
im Einspruchsverfahren
bezüglich
einer
Anspruchsfassung vom 23. Oktober 2019 noch geltend gemacht, eine derartige
Nebeneinanderstellung von Blasmitteln einerseits und Blasdüsen andererseits sei
durch die ursprünglich überreichten Unterlagen nicht offenbart (vgl. den Schriftsatz
vom 21. Februar 2020, S. 4, III.). Dieses Vorbringen hat sie bezüglich des hier
geltenden Antrags nicht wiederholt, was sich angesichts der ohne weiteres
herleitbaren Offenbarung der entsprechenden Merkmalskombination als
sachgerecht erweist.
Der erteilte Anspruch 1 wird weiter eingeschränkt durch die Merkmale 1.5 und 1.6,
mit denen die kennzeichnenden Teile der erteilten rückbezogenen Ansprüche 2
und 5 aufgenommen sind. Diese waren bereits als Ansprüche 2 und 4 in den
ursprünglichen Anmeldeunterlagen enthalten.
Der geltende Anspruch 6 ist gegenüber der erteilten Fassung durch Aufnahme des
Anspruchs 12 – nun Merkmal 6.4 – eingeschränkt. Er entspricht damit einer
Kombination der ursprünglichen Ansprüche 7 und 10.
Die so geänderten Gegenstände sind damit sowohl in den ursprünglichen
Anmeldeunterlagen als auch der erteilten Fassung des Streitpatents offenbart.
Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart alle Merkmale der
Auslage von Anspruch 1 unmittelbar und eindeutig.
Die Dokumente E1, E3, E4, E5, E7 offenbaren zumindest die Merkmale 1.1.a_HiA 0
und 1.2_HiA 0 sowie 1.5 nicht.
Das Dokument E2 offenbart Merkmal 1.1.a_HiA 0 nur teilweise und die Merkmale
1.2_HiA 0 und 1.6 nicht. Festzuhalten ist, dass die Blasdüsen 2, 21 die Blasstrahlen
20 ausschließlich auf den Bereich der Bogenvorderkante richten. Bogenvorder- und
Bogenhinterkante sind dabei, entgegen dem Vortrag der Einsprechenden 2, nicht
willkürlich austauschbare Begriffe.
Das Dokument E6 offenbart jedenfalls die Merkmale 1.1.a_HiA 0, und 1.2_HiA 0
nicht.
Das Dokument E8 betrifft zwar eine Auslage im Sinne von Merkmal 1.1. Es offenbart
aber Merkmal 1.1.a_HiA 0 nicht in Gänze. Auch wenn der Fachmann unter dem
Begriff der Lüfterelemente 12 zwanglos Ventilatoren mitliest, fehlt es an der
expliziten Offenbarung eines Blasrahmens. Merkmal 1.2_HiA 0 ist ebenfalls nicht
offenbart.
Das Dokument E9 offenbart jedenfalls die Merkmale 1.4 und 1.5 nicht.
Das Dokument E10 offenbart die Merkmale 1.1.a_HiA 0, und 1.2_HiA 0 nicht.
Das Dokument E11 offenbart keines der Merkmale 1.1.a_HiA 0 bis 1.6.
Das Dokument E12 offenbart zwar ersichtlich die Merkmale 1.1 bis 1.3. Eine
verlagerbare Blasdüse entsprechend Merkmal 1.4 offenbart sie entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin 2 jedoch nicht. Die von ihr angeführte Passage
„Ein anderes Problem stellt sich ein, wenn kleinste Formate zu
verarbeiten sind. Obwohl die Ventilatoren 38 in seitlicher Richtung und
auch in Bogenlaufrichtung verschiebbar sind, stehen doch einige
davon außerhalb des Formats; das gleiche gilt, auch für die
Blasrohre 37 des Blasrechens. Blasluft außerhalb des Formats führt
aber zu Störungen im Papierlauf und in der Ablage, da hierdurch
vagabundierende Luftströme und störende Wirbel entstehen. Deshalb
ist bei der Erfindung die Ein - und Ausschaltung der Ventilatoren 38
und der Blasrohre 37 mit der automatischen Formateinstellung
gekoppelt.“ (S. 16, vorletzter Absatz, Hervorhebung hinzugefügt)
besagt nicht, dass die die Blasrohre 37 des Blasrechens 36 – und damit deren nach
unten wirkende Luftdüsen – verlagerbar wären. Der hervorgehobene Halbsatz, auf
den die Einsprechende 2 besonders hingewiesen hat, bezieht sich auf die Identität
des Problems, dass bei kleinsten Formaten auch Blasrohre des Blasrechens
außerhalb des Formats stehen. Das Dokument E12 führt im Übrigen aus, unter
Blasrechen sei die Komplettmontage der einzelnen Blasrohre 37 an das Querrohr
36 zu verstehen (S. 17, erster voller Absatz). Eine Verlagerbarkeit der Blasrohre
oder der Komplettmontage resultiert auch daraus nicht, zumal es auch keinen
Hinweis auf eine Verlagerbarkeit zumindest des Querrohrs 36 gibt. Soweit dieser
Absatz auf einen Stellmotor 33 Bezug nimmt, dient dieser der Steuerung des
Druckstoßes der Blasrohre (vgl. im selben Absatz), nicht einer Verlagerung
irgendeiner Rohrposition. Auch im Übrigen enthält das Dokument keinen Hinweis
auf eine Verlagerbarkeit der Blasrohre oder des Blasrechens.
Zutreffend hat die Einsprechende 2 darauf hingewiesen, dass das Dokument E12
zur Einstellung des Auslegers auf sich ändernde Verhältnisse u. a. auch die
„Zu- und Abschaltung der zur Erleichterung des Ablegevorgangs von
oben auf den Bogen blasenden Ventilatoren oder des Drucks
andersartiger gleichwirkender,
regulierbarer und punktwirksamer
Blasluftquellen; des Drucks an gegebenenfalls vorhandenen
Druckstoßdüsen (Blasrechen) zum Fixieren und Herunterstoßen des
Bogens bei der Ablage…“ (S. 4, unterer Absatz, Hervorhebung
hinzugefügt)
lehrt. Dass die Ventilatoren verlagerbar sind, ist angesichts der oben zitierten
Passage von S. 16 unbestreitbar. Entgegen der Ansicht der Einsprechenden 2
ergibt sich aber aus den oben zitierten Passagen und der Lehre des Anspruchs 1
von Dokument E12 nicht unmittelbar und eindeutig, dass die zu den Ventilatoren
alternativen Druckstoßdüsen ebenfalls verlagerbar wären. Im Übrigen würde eine
Ausführungsform, bei der solche andersartigen Blasluftquellen anstelle von
Ventilatoren vorgesehen sind, bereits das Merkmal 1.1.a_HiA 0 nicht aufweisen.
Das Dokument E12 enthält somit keine Offenbarung des Merkmals 1.4. Merkmal
1.5 ist folglich ebenfalls nicht offenbart.
Das Dokument E13 offenbart die Merkmale 1.1.a_HiA 0 und 1.2_HiA 0 nicht. Ein
Blasmittel in der genauen Ausbildung des Merkmals 1.1.a_HiA 0 als Ventilatoren
eines Blasrahmens kann nicht als zwangsläufig erforderlich mitgelesen werden, da
eine Vielzahl von möglichen Ausbildungen infrage kommt. Mangels Offenbarung
eines Blasrahmens geht auch das Merkmal 1.2_HiA 0, d. h. eine oberhalb des
Stapelbereiches zwischen dem Blasrahmen (8) und dem Bogenstapel (7)
angeordnete Blasdüse, nicht aus dem Dokument hervor.
Das Dokument E14 offenbart keines der Merkmale 1.1.a_HiA 0 und 1.2_HiA 0
sowie 1.4 bis 1.6.
Das Dokument E15 sieht eine Unterstützung des Bogenfalls durch eine
Blasluftvorrichtung vor, die matrixförmig über die Oberfläche eines Bogens verteilte
Luftaustrittsdüsen aufweist, wobei die Düsen mittels der Steuervorrichtung einzeln
mit Blasluft beaufschlagt sind (Spalte 4, Z. 32 bis 37). Die entsprechenden
Blasdüsen 11 sind in der Figur 1 – insofern widersprüchlich zur textlichen
Erläuterung – in der Art von Ventilatoren dargestellt. Sofern man die Ventilatoren
als eine besondere Ausprägung der Luftaustrittsdüsen versteht, ist eine verlagerbar
angeordnete Blasdüse im Sinne von Merkmal 1.4 und 1.5 jedenfalls nicht
verwirklicht.
Das Dokument E16 offenbart zwar eine Auslage im Sinne von Merkmal 1.1 und
offenbart Merkmal 1.1.a_HiA 0 aufgrund der Lüfter 11 noch teilweise. Nicht
offenbart ist dagegen eine Blasdüse gemäß den Merkmalen 1.2_HiA 0 bis 1.6.
Das Dokument E17 offenbart mit den Figuren 3 und 4 eine Auslage, bei der eine
Blaslufteinrichtung 6 mit lageveränderbarem Teil 12, bevorzugt als Rahmen mit
Lüftern und Blasrohren ausgebildet, vorgesehen ist (S. 6, Z. 10 bis 13 und Z. 22 bis
28). Die Lageveränderung ist allerdings eine Schwenk- oder Hubbewegung, die
erfolgt, um einen aufgetretenen Papierstau leichter entfernen zu können (S. 7, Z. 5
bis 8 und 17 bis 20). Es fehlt damit jedenfalls an einer Düsenanordnung gemäß
Merkmal 1.2_HiA 0 und einer Verlagerbarkeit im Sinne des Merkmals 1.5.
Das Dokument E18 betrifft – ähnlich E15 – eine Auslage mit matrixartig verteilten
Ventilatoren bzw. Luftaustrittsdüsen. Eine verlagerbar angeordnete Blasdüse im
Sinne der Merkmale 1.4 und 1.5 ist jedenfalls nicht verwirklicht.
Das Dokument E19 offenbart lediglich die Merkmale 1.1 und 1.1.a_HiA 0.
5.3 Das Verfahren gemäß Anspruch 6 des Hilfsantrags 0 ist ebenfalls neu.
Keines der im Verfahren befindlichen Dokumente offenbart das Merkmal
6.4
dass der Blasstrahl lediglich für einen letzten auf dem
Bogenstapel (7) abzulegenden Bogen (2L.) und/oder bei einer
Probebogenentnahme aktiviert wird.
Das Dokument E12 lehrt, dass
„die Blasrohre des Blasrechens 37 mit jeweils auf deren gesamten
Länge dicht angeordneten und nach unten wirkenden Luftdüsen die
Aufgabe [haben], besonders labile Bogen 41, wenn diese den
Stapelraum erreicht haben, durch einen entsprechend starken Luftstoß
zu stabilisieren und zusätzlich herunterzudrücken“. (S. 11, letzter
Absatz bis S. 12 oben)
Damit offenbart das Dokument E12 die Merkmale 6.1 und 6.2. Aufgrund der explizit
dichten Anordnung geben die in Bogenlaufrichtung hinteren Luftdüsen ihren
Blasstrahl auch auf den Bereich – also in die Nähe – der Bogenhinterkante ab, so
dass Merkmal 6.3 auch aus dem Dokument hervorgeht.
Nicht offenbart ist dagegen Merkmal 6.4.
Als „besonders labile Bogen“ versteht der Fachmann solche mit aufgrund ihrer
Materialeigenschaften intrinsischer Labilität. Hierzu rechnen z. B. Bogen aus
Bibeldruckpapier, wie die Beschwerdeführerin 1 zutreffend vorgetragen hat.
Gegebenenfalls könnten auch Bogen mit extrem ungleicher Flächenbelegung und
daher problematischem Bogenfall-Verhalten unter den Begriff fallen. Auf das
Flächengewicht und die Farbverteilung des Druckbilds als für die Einstellung des
Auslegers relevante Größen weist das Dokument hin (vgl. S. 2 im letzten Absatz).
Der Begriff „besonders labile Bogen“ erlaubt dagegen nicht, hierunter auch
Letztbogen und Probebogen zu rechnen. Deren Materialeigenschaften entsprechen
denen der übrigen Bogen und werden auch von extrinsischen Faktoren nicht
beeinflusst, wie z. B. die Unterdruckschleppe des Greiferwagens (vgl. Absatz 10
des Streitpatents). Merkmal 6.4 wird somit durch die oben zitierte Passage nicht
vorweggenommen.
Dementsprechend ist das Merkmal 6.4 auch nicht durch den Verweis des
Dokuments auf Probleme und Makulaturentstehung in der An- und Auslaufphase
der Druckmaschine, d. h. bei ansteigender oder abnehmender Geschwindigkeit,
vorweggenommen. Die Arbeitsgeschwindigkeit bzw. Drehzahl der Druckmaschine,
speziell während des Anlauf- und Auslaufvorgangs, wird im Dokument als einer
unter vielen Einflüssen genannt, die für die richtige Einstellung des Bogenauslegers
relevant sind (S. 2, letzter Absatz). Das Dokument bezweckt durchaus, die richtige
Voreinstellung und Nachjustierung der Maschine – auch bei ungewolltem Stopp
(S. 2, letzter Satz bis S. 3 oben) – zu automatisieren. Eine unmittelbare und
eindeutige Offenbarung des Merkmals 6.4 ergibt dies nicht.
Die übrigen Dokumente befassen sich weder mit der Probebogenentnahme noch
mit der Ablage eines Letztbogens und können Merkmal 6.4 daher ebenfalls nicht
offenbaren.
Das Verfahren von Anspruch 6 ist demgegenüber also neu.
5.4 Der Gegenstand gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 0 beruht auch auf
a)
Das Dokument E8 führt nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des
Anspruchs 1.
Zum Anspruch 1 des Hauptantrags wurde oben festgehalten, dass der Fachmann
das Merkmal 1.1.a_HA dem Dokument E8 entnimmt, einschließlich des
Vorhandenseins von Ventilatoren.
Im Hilfsantrag 0 ist dieses Merkmal – dann als 1.1.a_HiA 0 – zusätzlich durch die
Maßgabe eingeschränkt, dass die Ventilatoren solche eines Blasrahmens (8) sind.
In der Figur 1 sind die Lüfterelemente 6 bzw. Ventilatoren bereits in gruppenartiger
Anordnung dargestellt. Eine derartige Anordnung zu einer Baugruppe
zusammenzufassen und in einem ansonsten nicht näher bestimmten Rahmen
anzuordnen, ist naheliegend, um die Montage einer Mehrzahl von Ventilatoren zu
vereinfachen. Zur Anordnung des Merkmals 1.1.a_HiA 0 mit einem Blasrahmen zu
gelangen, bedarf es keiner erfinderischen Tätigkeit.
Demgegenüber liegt das Merkmal
1.2._HiA 0 mindestens einer oberhalb des Stapelbereiches zwischen dem
Blasrahmen (8) und dem Bogenstapel (7) angeordneten Blasdüse,
das gegenüber dem Hauptantrag durch die unterstrichene Passage konkretisiert ist,
nicht nahe. Zwar offenbart das Dokument E8, wie oben dargelegt, aufgrund der
Blasrohre 10 und deren Blasdüsen 11 mindestens eine oberhalb des Stapelbereichs
angeordnete Blasdüse, vgl. Figur 2:
Die Figuren zeigen allerdings, dass die Blasrohre zwischen den Lüfterelementen
angeordnet sind, was auch Abs. 14 betont. Die Lüfterelemente haben dabei die an
sich bekannte Aufgabe, einen flächigen Blasluftstrom auf die auf den Bogenstapel
fallenden Bogen aufzubringen (vgl. Absatz 12 des Streitpatents). In dem
Zusammenhang ist anzumerken, dass der flächige Blasluftstrom für den Fachmann
eine möglichst laminare Strömung impliziert.
Angesichts der komplexen strömungsmechanischen Verhältnisse im Bereich der
Bogenauslage bestand für den Fachmann keine Veranlassung, die Blasrohre aus
der Ebene der Lüfterelemente herauszulösen und in den darunterliegenden Bereich
– also zwischen den noch als naheliegend erachteten Blasrahmen und den
Bogenstapel – einzubringen. Eine derartige Konstruktionsänderung wäre geeignet,
den flächigen bzw. laminaren Blasluftstrom der Lüfterelemente zu stören. Diesem
möglichen Nachteil steht kein erkennbarer Vorteil gegenüber, der den Fachmann
veranlassen könnte, diese Modifikation vorzunehmen. Dass aus dem Stand der
Technik eine Vielzahl an möglichen Anordnungen von Ventilatoren, Blasluftdüsen
und/oder Blasrohren bekannt ist, bedeutet nicht, dass diese wahllos verwendet,
jederzeit gegeneinander ausgewechselt oder beliebig verändert werden könnten.
Vielmehr achtet der Fachmann genau auf die jeweiligen und stets vielfältigen
Randbedingungen und wird Anpassungen nur anlassbezogen und bei konkreten
Erfolgsaussichten vornehmen.
b)
Das Dokument E2 bietet ebenfalls keinen geeigneten Ausgangspunkt, da wie
bereits oben dargelegt, die Blasstrahlen 20 der Blasdüsen 2, 21 ausschließlich auf
den Bereich der Bogenvorderkante wirken und auch sonst jeder Bezug zu einer
Blasstrahl-Beaufschlagung der Bogenhinterkante oder eines hinteren Bereichs der
Bogen fehlt. Insofern kann auch das von der Beschwerdeführerin 2 hinzugezogene
Dokument E19, dem lediglich ein Blasrahmen im Kontext einer Bogenauslage zu
entnehmen ist, nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen.
c)
So verhält es sich auch mit dem Dokument E10. Dieses betrifft mit den
Figuren 1 und 2 eine Auslage einer bogenverarbeitenden Maschine mit einem
Stapelbereich (Merkmal 1.1.), bei der Blasdüsen 6 vorhanden sind, die die
Merkmale 1.3 bis 1.6 erfüllen. Dieser Auslage einen Blasrahmen gemäß dem
Dokument E19 hinzuzufügen, um zu den Merkmalen 1.1.a_HiA 0 und 1.2_HiA 0 zu
gelangen, beruht auf rückschauender Betrachtungsweise. Die unter einem explizit
kleinen Winkel α (S. 5 ganz unten) und über eine vergleichsweise lange Strecke
streichenden Blasstrahlen der Düsen 6 würden durch eine von oben mittels eines
Blasrahmens aufgeprägte zweite, die Blasstrahlen kreuzende Hauptströmung
empfindlich gestört. Damit würden die Wirkungen der Blasluft der Düsen 6
interferieren; es wäre nicht mehr gewährleistet, dass der relative Unterdruck
zwischen dem abzulegenden und dem noch geförderten Bogen beseitigt würde
sowie die hinteren Bogenecken ausgestrichen würden (S. 4, erster Absatz).
d)
Auch die Dokumente E13 und E19 führen den Fachmann nicht zum
Gegenstand des Anspruchs 1. Auch wenn man mit der Einsprechenden 2 annimmt,
der Fachmann bediene sich zur Vervollständigung der im Dokument E13 nur
teilweise ausgeführten Bogenauslage (Merkmal 1.1) noch des Blasrahmens der
E19 mit dem Merkmal 1.1.a_HiA 0, so ergibt sich der Anspruchsgegenstand
dennoch nicht in naheliegender Weise. Die Blasdüse 17 in den Figuren 4 und 5 des
Dokuments E13 erfüllt zwar die Merkmale 1.3 bis 1.6. Sie ist über der Bogenbremse
angeordnet und mag sich daher auch noch – in seitlicher Ansicht – oberhalb des
Stapelbereichs befinden (Merkmal 1.2_HiA 0 im Beginn). Nachdem aber die
Bogenbremse nicht über dem Bogenstapel angeordnet sein kann, kann sich die
Düse 17 jedenfalls nie in dem von Merkmal 1.2_HiA 0 vorgesehenen Bereich
zwischen dem Blasrahmen und dem Bogenstapel befinden.
e)
Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass ein einzelnes der im Verfahren
befindlichen Dokumente oder eine Kombination daraus den Gegenstand des
Anspruchs 1 nahelegen würde.
5.5 Das Verfahren gemäß Anspruch 6 des Hilfsantrags 0 beruht auch auf
In Abschnitt 5.3 wurde bereits dargelegt, dass aus keinem der Dokumente im
Verfahren das Merkmal 6.4 unmittelbar und eindeutig hervorgeht.
a)
Das von der Beschwerdeführerin 2 herangezogene Dokument E12 legt dem
Fachmann das anspruchsgemäße Verfahren nicht nahe. Zwar lehrt das Dokument,
dass die Arbeitsgeschwindigkeit bzw. Drehzahl der Druckmaschine, speziell
während des Anlauf- und Auslaufvorgangs, für die richtige Einstellung des
Bogenauslegers relevant sind (S. 2, letzter Absatz). Neben vielen anderen soll auch
die Arbeitsgeschwindigkeit eine Berücksichtigung erhalten, damit die
Druckmaschineneinstellung automatisiert werden kann.
Wie bereits oben festgehalten, bezieht sich die Lehre, mittels der Blasrohre
besonders labile Bogen, „wenn diese den Stapelraum erreicht haben, durch einen
entsprechend starken Luftstoß zu stabilisieren und zusätzlich herunterzudrücken“
auf Bogen mit labilen Materialeigenschaften. Das Dokument E12 stellt den
Fachmann bereits vor erhebliche Entwicklungsaufgaben, entsprechend seinem
Anspruch 1 für die gezielte Veränderung der Vielzahl an offenbarten Einstellgrößen
•
jeweils gesonderte Stellmotoren mit Rückmeldung der erreichten Einstellung
an einen Sollwertgeber bzw. Magnetventile in einer Bogendruckmaschine
vorzusehen,
• empirisch für jeden Betriebszustand des Auslegers entsprechende Sollwerte
zu ermitteln und
• diese
in einem Kennlinienfeld
für eine Computersteuerung und
Automatisierung zu hinterlegen.
Fernliegend ist daher, dass der Fachmann diese noch in erheblichem Maß
ausfüllungsbedürftige Lehre auch auf nicht offenbarte Anwendungsfälle ausdehnt,
z. B. auf Letztbogen und Probebogen. Mit dem entsprechenden Merkmal 6.4 beruht
das Verfahren des Anspruchs 6 daher auf erfinderischer Tätigkeit.
b)
Auch das Dokument E10 führt den Fachmann nicht in naheliegender Weise
zum Verfahren des Anspruchs 6. Die Blasdüsen 2, 21 sollen mittels der
Blasluftstrahlen 20 durch Beseitigung des relativen Unterdrucks zwischen zwei
aufeinanderfolgenden Bogen und Ausstreichens der Bogenecken der Hinterkante
für eine verbesserte Ablage der Bogen sorgen (S. 4, erster Absatz). Entgegen der
Ansicht der Einsprechenden 2 wird der Fachmann nicht zum Zweck einer
Blaslufteinsparung die Düsen nur für Letzt- und Probebogen aktivieren, d. h. im
Fortdruck abschalten. Hinsichtlich des Blasluftbedarfs weist das Dokument E12
ohnehin darauf hin, dass die Einrichtung einen geringen Luftbedarf erfordert (S. 5,
4. Zeile). Eine nennenswerte Einsparung an Blasluft – sinngemäß an
Energieaufwand zu deren Bereitstellung – steht also nicht zu erwarten.
Demgegenüber müsste der Fachmann mit dem Abschalten der Blasluft im Fortdruck
den Nachteil in Kauf nehmen, auf die vorteilhaften Wirkungen der Blasluftstrahlen
20 zu verzichten, und Störungen des Druckbetriebs riskieren. Unter diesen
Bedingungen vom Naheliegen des Verfahrens nach Anspruch 6 auszugehen,
beruht auf rückschauender Betrachtungsweise.
c)
Die übrigen im Verfahren befindlichen Dokumente enthalten ebenfalls keine
Lehre, die das Verfahren es Anspruchs 6 nahelegen würde.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Dr. Schwenke
Dr. Zapf
Verkündet am 16. September 2024
…
Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle