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BPatG Beschluss vom 16.09.2024 – 11 W (pat) 57/23

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:160924B11Wpat57.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 57/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2024:160924B11Wpat57.23.0

betreffend das Patent 10 2015 220 404

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. September 2024 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing.

Schwenke und Dipl.-Ing. Univ. Dr. Zapf

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der

Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

14. Juli 2023 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden

Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 0

aus dem Schriftsatz vom 13. August 2024;

- Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

2. Die Beschwerde der Einsprechenden 2 und die weitergehende

Beschwerde der Patentinhaberin werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 20. Oktober 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

„Auslage und Verfahren zum Ablegen von Bogen auf einem Bogenstapel“

am 29. November 2018 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent haben am 29. Juli 2019 die Einsprechende 1 sowie am 26.

August 2019 die Einsprechende 2 Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in

vollem Umfang zu widerrufen.

Die Einsprechenden behaupten das Vorliegen des Widerrufsgrundes nach § 21

Abs. 1 Nr. 1 PatG und tragen vor, dass die Gegenstände der unabhängigen

Ansprüche 1 und 8 sowie deren Weiterbildungen in abhängigen Ansprüchen sich

nicht als neu erweisen bzw. nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen würden.

Sie stützen ihre Einsprüche dabei, soweit im Beschwerdeverfahren noch von

Belang, auf folgende Dokumente:

E1

E2

E3

E4

E5

E6

E7

E8

E9

E10

E11

E12

DD 133 654 B1

DE 81 22 726 U1

DE 2 048 278 A

entspricht DD 77 991 A1 / E3 aus Einspruch

DD 140 135 A1

DE 10 2011 017 217 A1

DE 20 2007 010 689 U1 entspricht H4 der Einsprechenden 1

DD 217 489 A1

DE 10 2009 027 633 A1 entspricht H2 der Einsprechenden 1

DE 10 2008 020 533 A1

DE 30 01 395 A1 entspricht H1 der Einsprechenden 1

DE 10 2008 038 757 A1

DD 218 876 A5.

Die Patentinhaberin war dem entgegengetreten und hat das Patent in der Anhörung

vom 14. Juli 2023 vor der Patentabteilung 27 beschränkt per Hauptantrag,

eingegangen beim DPMA am 23.Oktober 2019, sowie hilfsweise per Hilfsantrag 1,

eingereicht in der Anhörung, verteidigt.

Auf den Einspruch hat die Patentabteilung das Patent durch Beschluss vom 14. Juli

2023 beschränkt in der Fassung des Hilfsantrags 1 aufrechterhalten. Den

Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag hat die Patentabteilung als

aus dem Dokument E10 bekannt angesehen.

Die Patentinhaberin hat am 26. Juli 2023 Beschwerde eingelegt und zunächst

geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei bereits in der erteilten Fassung

neu und erfinderisch gegenüber dem Dokument E10; im weiteren Verfahren

verteidigt sie das Patent nur noch

in gegenüber der erteilten Fassung

eingeschränkter Form.

Die Einsprechende 1 hat zwar keine Beschwerde eingelegt, sie ist jedoch am

Beschwerdeverfahren weiterhin als notwendige Streitgenossin der Einsprechenden

2 beteiligt (vgl. BGH GRUR 2020, 110, 111 – „Karusselltüranlage“).

Die Einsprechende 2 hat mit Schriftsatz vom 31. Juli 2023 Beschwerde eingelegt

und diese mit Schriftsatz vom 5. Februar 2024 begründet. Mit der

Beschwerdebegründung und schließlich einem Schriftsatz vom 9. September 2024

führt sie als weiteren Stand der Technik ein:

E13 WO 2015/082647 A2

E14

E15

E16

E17

E18

E19

DE 195 39 598 A1

DE 42 20 582 A1

DE 101 06 669 A1

DE 299 06 505 U1

DE 42 01 480 A1

DE 297 19 533 U1.

Diesem Vorbringen tritt die Patentinhaberin entgegen.

Die Patentinhaberin hat den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 14. Juli 2023 aufzuheben sowie das Patent mit den Patentansprüchen 1

bis 9 aus dem Schriftsatz vom 15. Mai 2024 und der Beschreibung und den

Zeichnungen gemäß der erteilten Fassung beschränkt aufrechtzuerhalten

sowie die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen. Hilfsweise hat sie

beantragt, das Patent - jeweils wiederum in Verbindung mit der Beschreibung

und den Zeichnungen der erteilten Fassung - mit den Patentansprüchen in der

Reihenfolge

eines

der

nachfolgenden

Hilfsanträge

beschränkt

aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 0 aus dem Schriftsatz vom

13.08.2024;

- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1 aus dem Schriftsatz vom

15.05.2024;

- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1B aus dem Schriftsatz vom

13.08.2024;

- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 2 aus dem Schriftsatz vom

15.05.2024;

- Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 3 aus dem Schriftsatz vom

15.05.2024.

Die Einsprechende 2 hat den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 14. Juli 2023 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen

sowie die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Soweit für diese Entscheidung von Belang, trägt die Einsprechende 2 vor, die

Vorrichtung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag sei nicht neu gegenüber dem

Dokument E2 und zumindest nahelegt durch jedes der Dokumente E8 und E13

sowie durch eine Kombination der Dokumente E10 und E19. Der

Verfahrensanspruch 6 erweise sich als naheliegend gegenüber dem Dokument

E12. Zum Hilfsantrag 0 bringt sie vor, die Vorrichtung des Anspruchs 1 sei

nahegelegt durch das Dokument E8 sowie die Kombinationen der Dokumente E2

mit E19, E10 mit E19 und E13 mit E8. Für den Verfahrensanspruch 6, der identisch

zum Hauptantrag ist, verweist sie auf das entsprechende Vorbringen.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung:

1.1

Auslage (1) für eine bogenverarbeitende Maschine mit einem

Stapelbereich,

1.1.a_HA wobei oberhalb eines Bogenstapels (7) im Stapelbereich Blasmittel

angeordnet sind, welche die Ablagebewegung der von Greiferwagen

(3) freigegebenen Bogen (2) unterstützen, wobei die Blasmittel

Ventilatoren sind, und

1.2

mindestens einer oberhalb des Stapelbereiches angeordneten

Blasdüse,

1.3

wobei von der Blasdüse ein Blasstrahl in Richtung des

Stapelbereiches ausstoßbar ist und

1.4

wobei die Blasdüse verlagerbar angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet,

1.5

dass die Blasdüse bei Formateinstellung in oder entgegen einer

Bogenlaufrichtung (BLR) und/oder quer zur Bogenlaufrichtung (BLR) verlagert wird und

1.6

dass die Blasdüse stets auf einen hinteren Bereich der Bogen (2)

gerichtet angeordnet ist.

Der Verfahrensanspruch 6 nach geltendem Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung:

6.1

Verfahren zum Ablegen von Bogen (2) auf einem Bogenstapel (7) in

einer bogenverarbeitenden Maschine mit mindestens einer oberhalb

des Bogenstapels (7) angeordneten Blasdüse,

6.2

wobei von der Blasdüse zeitweise ein Blasstrahl in Richtung des

Stapelbereiches ausgestoßen wird,

dadurch gekennzeichnet,

6.3

dass der Blasstrahl auf den Bereich der Bogenhinterkante der

abzulegenden Bogen (2) im Stapelbereich gerichtet wird und

6.4

dass der Blasstrahl lediglich für einen letzten auf dem Bogenstapel

(7) abzulegenden Bogen (2L.) und/oder bei einer

Probebogenentnahme aktiviert wird.

Hilfsantrag 0 vom 13. August 2024 formuliert den Anspruch 1 wie folgt (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind unterstrichen):

1.1

Auslage (1) für eine bogenverarbeitende Maschine mit einem

Stapelbereich,

1.1.a_HiA 0 wobei oberhalb eines Bogenstapels (7) im Stapelbereich

Blasmittel angeordnet sind, welche die Ablagebewegung der von

Greiferwagen (3) freigegebenen Bogen (2) unterstützen, wobei die

Blasmittel Ventilatoren eines Blasrahmens (8) sind, und

1.2._HiA 0 mindestens einer oberhalb des Stapelbereiches zwischen dem

Blasrahmen (8) und dem Bogenstapel (7) angeordneten Blasdüse,

1.3

1.4

1.5

wobei von der Blasdüse ein Blasstrahl in Richtung des

Stapelbereiches ausstoßbar ist und

wobei die Blasdüse verlagerbar angeordnet ist,

dass die Blasdüse bei Formateinstellung in oder entgegen einer

Bogenlaufrichtung (BLR) und/oder quer zur Bogenlaufrichtung

(BLR) verlagert wird und

1.6

dass die Blasdüse stets auf einen hinteren Bereich der Bogen (2)

gerichtet angeordnet ist.

Der Verfahrensanspruch 6 im Hilfsantrag 0 entspricht dem des Hauptantrags.

Wegen den

jeweils auf den Anspruch 1 und den Verfahrensanspruch

rückbezogenen Unteransprüchen, den übrigen Hilfsanträgen sowie den weiteren

Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerden sind unstreitig zulässig. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist

auch teilweise begründet.

1.

Das Streitpatent betrifft eine Auslage für eine bogenverarbeitende Maschine

gemäß dem Oberbegriff des 1. Anspruchs und ein Verfahren zum Ablegen von

Bogen auf einem Bogenstapel in einer bogenverarbeitenden Maschine (vgl. Absatz

1 der Patentschrift DE 10 2015 220 404 B4).

Bei hohen Maschinengeschwindigkeiten und/oder der Verarbeitung dünner

Materialien könne es vorkommen, dass der letzte abzulegende Bogen von

nachfolgenden Greiferwagen erfasst und mitgenommen werde. Dabei könne ein

Überschießbogen entstehen, der in den Auslagebereich gelange. Dieser Bogen

müssten entfernt werden, was zu Ausfallzeiten führe. Weiterhin bestehe die Gefahr,

dass ein nicht entnommener Bogen zu Problemen (wie Beeinträchtigung der

Ablagefunktion, wenn z. B. ein Bogen oberhalb eines Blasrahmens liege,

Verbrennungsgefahr von Bogen im Bereich von Trocknern oder Beschädigungen

des Bogenleitbleches im Bereich Kettenradwelle) führe (vgl. Absatz 2 der

Patentschrift).

Aus der DE 44 34 190 A1 sei ein Bogenausleger an einer Bogen bearbeitenden

Maschine bekannt, aufweisend schnelllaufende Lüftergebläse für ein geringes

Luftvolumen, die einen konzentrierten Luftstrahl laminarer Strömung mit hoher

Strömungsgeschwindigkeit im Wesentlichen senkrecht von oben gegen den

ankommenden Bogen bliesen. Nachteilig an dieser Lösung sei, dass hier der letzte

abzulegende Bogen zu Störfällen, beispielsweise zu einem Überschießbogen,

führen könne. Aus der DE 34 13 179 A1 sei eine Steuer- und Regelvorrichtung eines

Bogenauslegers

für

bogenverarbeitende Maschinen,

insbesondere

für

Bogendruckmaschinen, bekannt, bei der unter anderem für die Veränderung der

Drehzahl und der Zu- und Abschaltung der zur Erleichterung des Ablegevorgangs

von oben auf den Bogen blasenden Ventilatoren oder des Drucks andersartiger

gleichwirkender, regulierbarer und punktwirksamer Blasluftquellen gesonderte

Stellmotoren mit Rückmeldung der erreichten Einstellung vorgesehen seien.

Nachteilig an dieser Lösung sei, dass permanent eingesetzte Blasstrahlen den

Luftverbrauch erhöhen und auch den Ablageprozess stören könnten. Die DE 200

19 167 U1 offenbare eine Auslage für eine bogenverarbeitende Maschine mit einem

Stapelbereich und mindestens einer oberhalb des Stapelbreiches angeordneten

Blasdüse, wobei von der Blasdüse ein Blasstrahl Richtung des Stapelbereiches

ausstoßbar sei (vgl. Absätze 2 bis 5 der Patentschrift).

Ausgehend davon bestehe die Aufgabe daher darin, den Stapelprozess für

bogenverarbeitende Maschinen weiter zu verbessern (vgl. Absatz 6 der

Patentschrift).

Gelöst werde diese Aufgabe durch eine Vorrichtung mit den Merkmalen des

unabhängigen Vorrichtungsanspruchs und ein Verfahren mit den Merkmalen des

unabhängigen Verfahrensanspruchs (vgl. Absatz 7 der Patentschrift).

2.

Als Fachmann ist, in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin 2, ein

Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der

Bogendrucktechnik und Bogenfördertechnik anzunehmen, da die Technologie des

Streitpatents den Anwendungsfall der Bogendrucktechnik betrifft.

3.

Einige Merkmale des Streitpatents bedürfen der Erläuterung:

a)

Anspruch 1 sieht in Merkmal 1.5 vor, dass die Blasdüse bei Formateinstellung in oder entgegen einer Bogenlaufrichtung (BLR) und/oder quer zur

Bogenlaufrichtung (BLR) verlagert wird.

Der Vortrag der Patentinhaberin, das Merkmal 1.5 sei dahingehend zu verstehen,

dass eine automatisierte Kopplung zwischen der Blasdüsenverlagerung und der

Formateinstellung bestehe, erweist sich nicht als tragfähig. Eine derartige Maßgabe

enthält der Anspruch nicht. Eine solche Automatisierung ist auch nicht zwingend,

um die Lehre des Patents zu verwirklichen.

b)

Anspruch 1 sieht im Merkmal 1.6 vor, dass die Blasdüse stets auf einen

hinteren Bereich der Bogen (2) gerichtet angeordnet ist.

Unter Berücksichtigung der Ausführungsbeispiele – nachstehend wiedergegeben

ist Figur 1 – ergibt sich, dass mit dem „hinteren Bereich der Bogen“ jedenfalls nicht

nur die Bogenhinterkante gemeint sein kann. Vielmehr erstreckt sich der hintere

Bereich, auf den die senatsseitig rot markierten Blasdüsen 10 wirken, bezogen auf

die Bogenlaufrichtung, von der Bogenhinterkante um eine ansonsten nicht enger

definierte Strecke in Richtung Bogenmitte.

c)

Anspruch 1 des Hilfsantrags 0 sieht mit Merkmal 1.2_HiA 0 mindestens eine

oberhalb des Stapelbereiches zwischen dem Blasrahmen (8) und dem Bogenstapel

(7) angeordnete Blasdüse vor. Dieses Merkmal ist dahingehend zu verstehen, dass

die Blasdüse von oberhalb der Auslage gesehen über dem Bogenstapel angeordnet

sein muss. Nur mit einem derartigen Verständnis kann in Verbindung mit den

Merkmalen 1.5 und Merkmal 1.6 auch bei verändert eingestellten Formaten jeweils

das erfindungsgemäße Niederhalten der Bogenhinterkante erreicht werden.

d)

Der Verfahrensanspruch 6, der im Hauptantrag und im Hilfsantrag 0 identisch

ist, bezieht sich im Merkmal 6.3 auf die Bogenhinterkante. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin 2 ist die Bogenvorderkante jedenfalls in Bezug auf die

Bogenauslage für den Fachmann eindeutig. Die Bogen werden der Auslage durch

Greiferwagen zugeführt und werden von diesen an der Bogenvorderkante ziehend

in Bogenlaufrichtung geführt. In der Auslage ist die Bogenvorderkante die in

Bogenlaufrichtung voreilende Kante, welchen nach dem Bogenfall an den

Vorderkantenanschlägen (vgl. Bz. 6 in obiger Figur 1) zur Anlage kommt. Mithin ist

die Bogenhinterkante ohne weiteres zu verstehen als die der Bogenvorderkante

gegenüberliegende, in Bogenlaufrichtung nacheilende Kante.

4.

Der Gegenstand gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags beruht gegenüber

Dokument E8 nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m

§§ 1, 4 PatG).

Dokument E8 zeigt in Figur 1 eine Aufsicht und in Fig. 2 eine Frontansicht eines

Bogenauslegers (nachstehend wiedergegeben, vgl. Absatz 9, 10), bei welchem der

Bogenstapel 2 den Stapelbereich kenntlich macht. Sie offenbart damit eine Auslage

für eine bogenverarbeitende Maschine mit einem Stapelbereich im Sinne von

Merkmal 1.1.

In Figur 2 sind ersichtlich oberhalb des Bogenstapels 2 Blasmittel in Form der

Blaseinrichtungen 5 angeordnet. Diese sind in der Aufsicht der Figur 1 auch im

Stapelbereich oberhalb des Bogenstapels angeordnet. Die Blaseinrichtungen 5

dienen dem Aufbringen eines flächigen Blasluftstroms auf die auf den Bogenstapel

fallenden – also von Greiferwagen freigegebenen – Bogen (vgl. Absatz 12) und

unterstützen damit deren Ablagebewegung im Sinne von Merkmal 1.1a_HA. Dass

es sich bei den als „Lüfterelemente 6“ bezeichneten Bauteilen um Ventilatoren

handelt, liest der Fachmann mit, da dieser die zeichnerische Darstellung und die

Wirkung, einen

flächigen Blasluftstrom aufzubringen

(vgl. Absatz 12),

berücksichtigt.

Durch die Blasrohre 10, welche an ihren Mantelflächen eine Vielzahl von axial

zueinander beabstandeten Blasluftöffnungen 11 aufweisen (vgl. Absatz 15), ist

auch mindestens eine oberhalb des Stapelbereich angeordnete Blasdüse im Sinne

von Merkmal 1.2 offenbart.

Aus den Blasluftöffnungen 11 sind Blasluftströme 12 ausstoßbar (vgl. Absatz 15 mit

Fig. 2), womit entsprechend Merkmal 1.3 verwirklicht ist, dass von der Blasdüse ein

Blasstrahl in Richtung des Stapelbereiches ausstoßbar ist.

Laut Absatz 15 ist ferner vorgesehen, dass das jeweilige Blasrohr 10 um die

Rohrachse nach links und rechts drehbar ist; es kann auch quer und/oder in

Richtung der Längserstreckung verschiebbar und in einer gewählten Stellung

fixierbar sein. Mit derartigen Verlagerbarkeiten des Rohres ist auch die Blasdüse in

Form der Blasluftöffnung 11 verlagerbar angeordnet, entsprechend Merkmal 1.4.

Ein Verschieben des Blasrohrs mitsamt seinen Blasdüsen in Richtung der

Längserstreckung, die mit der Bogenlaufrichtung R parallel ist, entspricht dem im

Merkmal 1.5 vorgesehenen Verlagern in oder entgegen einer Bogenlaufrichtung.

Entsprechendes gilt für das Verschieben quer der Längserstreckung, das dem

Verlagern quer zur Bogenlaufrichtung des Merkmals 1.5 entspricht. Eine derartige

Verlagerung wird der Fachmann im Rahmen handwerklicher Justiermaßnahmen bei

einer erstmaligen und bedarfsweise auch bei weiteren Formateinstellungen

vornehmen, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.

Die Blasrohre 10 weisen an ihren Mantelflächen eine Vielzahl von axial zueinander

beabstandeten Blasluftöffnungen 11, d. h. Blasdüsen, auf (vgl. Absatz 15) und

sollen mit diesen eine gezielte Verformung der Bogenmitte parallel zur

Bogentransportrichtung bewirken (Absatz 23 mit Fig. 2). Mitzulesen ist, dass diese

Blasdüsen auch bis nahe an die Führung 7 bzw. Steuerventile 13 heran ausgebildet

sind. Der Bereich, auf den diese Blasdüsen wirken, liegt dann zwischen

Bogenhinterkante und Bogenmitte, bezogen auf die Bogenlaufrichtung. Damit

ergeben sich Blasdüsen, die so angeordnet sind, dass sie stets auf einen hinteren

Bereich der Bogen 2 gerichtet angeordnet sind, entsprechend Merkmal 1.6.

Der Gegenstand von Anspruch 1 ergibt sich damit für den Fachmann jedenfalls in

naheliegender Weise aufgrund der Lehre des Dokuments E8.

Angesichts

der mangelnden Patentfähigkeit

des Gegenstands

von

Patentanspruch 1 des Hauptantrags bedarf es wegen der Antragsbindung keiner

gesonderten Prüfung von dessen weiteren Patentansprüchen 2 bis 5 und 6 bis 9

(vgl. BGH GRUR 2017, 57, 61 – „Datengenerator“).

5.

Das Streitpatent erweist sich allerdings in der Fassung des Hilfsantrags 0 als

bestandsfähig.

5.1 Die Änderungen der Ansprüche 1 und 6 sind zulässig.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 0 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 zunächst

um das Merkmal

1.1.a_HiA 0 wobei oberhalb eines Bogenstapels (7) im Stapelbereich Blasmittel

angeordnet sind, welche die Ablagebewegung der von

Greiferwagen (3) freigegebenen Bogen (2) unterstützen, wobei die

Blasmittel Ventilatoren eines Blasrahmens (8) sind,.

Dieses Merkmal ist angelegt in den Absätzen 10 und 29 der Patentschrift, welche

dem letzten Absatz von S. 2 bzw. dem ersten vollen Absatz von S. 11 der

ursprünglich eingereichten Beschreibung entsprechen. Auch in den Figuren 1 bis 3

des Streitpatents ist eine entsprechende Ausführung erkennbar.

Weiterhin ist im Anspruch 1 das Merkmal

1.2._HiA 0 mindestens einer oberhalb des Stapelbereiches zwischen dem

Blasrahmen (8) und dem Bogenstapel (7) angeordneten Blasdüse,

durch die unterstrichene Passage konkretisiert. Die entsprechende Anordnung der

Blasdüse ergibt sich wortwörtlich aus Absatz 21 der Patentschrift, entsprechend

dem mittleren Absatz von S. 7 der ursprünglich eingereichten Beschreibung, wo es

heißt: „Besonders bevorzugt ist diese Blasdüse unterhalb des Blasrahmens 8 bzw.

zwischen dem Blasrahmen 8 und dem Bogenstapel 7 angeordnet.“ Auch in den

Figuren 1 bis 3 des Streitpatents ist eine entsprechende Ausführung erkennbar.

Die Einsprechende 2

hat

im Einspruchsverfahren

bezüglich

einer

Anspruchsfassung vom 23. Oktober 2019 noch geltend gemacht, eine derartige

Nebeneinanderstellung von Blasmitteln einerseits und Blasdüsen andererseits sei

durch die ursprünglich überreichten Unterlagen nicht offenbart (vgl. den Schriftsatz

vom 21. Februar 2020, S. 4, III.). Dieses Vorbringen hat sie bezüglich des hier

geltenden Antrags nicht wiederholt, was sich angesichts der ohne weiteres

herleitbaren Offenbarung der entsprechenden Merkmalskombination als

sachgerecht erweist.

Der erteilte Anspruch 1 wird weiter eingeschränkt durch die Merkmale 1.5 und 1.6,

mit denen die kennzeichnenden Teile der erteilten rückbezogenen Ansprüche 2

und 5 aufgenommen sind. Diese waren bereits als Ansprüche 2 und 4 in den

ursprünglichen Anmeldeunterlagen enthalten.

Der geltende Anspruch 6 ist gegenüber der erteilten Fassung durch Aufnahme des

Anspruchs 12 – nun Merkmal 6.4 – eingeschränkt. Er entspricht damit einer

Kombination der ursprünglichen Ansprüche 7 und 10.

Die so geänderten Gegenstände sind damit sowohl in den ursprünglichen

Anmeldeunterlagen als auch der erteilten Fassung des Streitpatents offenbart.

5.2 Der Gegenstand gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 0 ist neu (§§ 1, 3 PatG).

Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart alle Merkmale der

Auslage von Anspruch 1 unmittelbar und eindeutig.

Die Dokumente E1, E3, E4, E5, E7 offenbaren zumindest die Merkmale 1.1.a_HiA 0

und 1.2_HiA 0 sowie 1.5 nicht.

Das Dokument E2 offenbart Merkmal 1.1.a_HiA 0 nur teilweise und die Merkmale

1.2_HiA 0 und 1.6 nicht. Festzuhalten ist, dass die Blasdüsen 2, 21 die Blasstrahlen

20 ausschließlich auf den Bereich der Bogenvorderkante richten. Bogenvorder- und

Bogenhinterkante sind dabei, entgegen dem Vortrag der Einsprechenden 2, nicht

willkürlich austauschbare Begriffe.

Das Dokument E6 offenbart jedenfalls die Merkmale 1.1.a_HiA 0, und 1.2_HiA 0

nicht.

Das Dokument E8 betrifft zwar eine Auslage im Sinne von Merkmal 1.1. Es offenbart

aber Merkmal 1.1.a_HiA 0 nicht in Gänze. Auch wenn der Fachmann unter dem

Begriff der Lüfterelemente 12 zwanglos Ventilatoren mitliest, fehlt es an der

expliziten Offenbarung eines Blasrahmens. Merkmal 1.2_HiA 0 ist ebenfalls nicht

offenbart.

Das Dokument E9 offenbart jedenfalls die Merkmale 1.4 und 1.5 nicht.

Das Dokument E10 offenbart die Merkmale 1.1.a_HiA 0, und 1.2_HiA 0 nicht.

Das Dokument E11 offenbart keines der Merkmale 1.1.a_HiA 0 bis 1.6.

Das Dokument E12 offenbart zwar ersichtlich die Merkmale 1.1 bis 1.3. Eine

verlagerbare Blasdüse entsprechend Merkmal 1.4 offenbart sie entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin 2 jedoch nicht. Die von ihr angeführte Passage

„Ein anderes Problem stellt sich ein, wenn kleinste Formate zu

verarbeiten sind. Obwohl die Ventilatoren 38 in seitlicher Richtung und

auch in Bogenlaufrichtung verschiebbar sind, stehen doch einige

davon außerhalb des Formats; das gleiche gilt, auch für die

Blasrohre 37 des Blasrechens. Blasluft außerhalb des Formats führt

aber zu Störungen im Papierlauf und in der Ablage, da hierdurch

vagabundierende Luftströme und störende Wirbel entstehen. Deshalb

ist bei der Erfindung die Ein - und Ausschaltung der Ventilatoren 38

und der Blasrohre 37 mit der automatischen Formateinstellung

gekoppelt.“ (S. 16, vorletzter Absatz, Hervorhebung hinzugefügt)

besagt nicht, dass die die Blasrohre 37 des Blasrechens 36 – und damit deren nach

unten wirkende Luftdüsen – verlagerbar wären. Der hervorgehobene Halbsatz, auf

den die Einsprechende 2 besonders hingewiesen hat, bezieht sich auf die Identität

des Problems, dass bei kleinsten Formaten auch Blasrohre des Blasrechens

außerhalb des Formats stehen. Das Dokument E12 führt im Übrigen aus, unter

Blasrechen sei die Komplettmontage der einzelnen Blasrohre 37 an das Querrohr

36 zu verstehen (S. 17, erster voller Absatz). Eine Verlagerbarkeit der Blasrohre

oder der Komplettmontage resultiert auch daraus nicht, zumal es auch keinen

Hinweis auf eine Verlagerbarkeit zumindest des Querrohrs 36 gibt. Soweit dieser

Absatz auf einen Stellmotor 33 Bezug nimmt, dient dieser der Steuerung des

Druckstoßes der Blasrohre (vgl. im selben Absatz), nicht einer Verlagerung

irgendeiner Rohrposition. Auch im Übrigen enthält das Dokument keinen Hinweis

auf eine Verlagerbarkeit der Blasrohre oder des Blasrechens.

Zutreffend hat die Einsprechende 2 darauf hingewiesen, dass das Dokument E12

zur Einstellung des Auslegers auf sich ändernde Verhältnisse u. a. auch die

„Zu- und Abschaltung der zur Erleichterung des Ablegevorgangs von

oben auf den Bogen blasenden Ventilatoren oder des Drucks

andersartiger gleichwirkender,

regulierbarer und punktwirksamer

Blasluftquellen; des Drucks an gegebenenfalls vorhandenen

Druckstoßdüsen (Blasrechen) zum Fixieren und Herunterstoßen des

Bogens bei der Ablage…“ (S. 4, unterer Absatz, Hervorhebung

hinzugefügt)

lehrt. Dass die Ventilatoren verlagerbar sind, ist angesichts der oben zitierten

Passage von S. 16 unbestreitbar. Entgegen der Ansicht der Einsprechenden 2

ergibt sich aber aus den oben zitierten Passagen und der Lehre des Anspruchs 1

von Dokument E12 nicht unmittelbar und eindeutig, dass die zu den Ventilatoren

alternativen Druckstoßdüsen ebenfalls verlagerbar wären. Im Übrigen würde eine

Ausführungsform, bei der solche andersartigen Blasluftquellen anstelle von

Ventilatoren vorgesehen sind, bereits das Merkmal 1.1.a_HiA 0 nicht aufweisen.

Das Dokument E12 enthält somit keine Offenbarung des Merkmals 1.4. Merkmal

1.5 ist folglich ebenfalls nicht offenbart.

Das Dokument E13 offenbart die Merkmale 1.1.a_HiA 0 und 1.2_HiA 0 nicht. Ein

Blasmittel in der genauen Ausbildung des Merkmals 1.1.a_HiA 0 als Ventilatoren

eines Blasrahmens kann nicht als zwangsläufig erforderlich mitgelesen werden, da

eine Vielzahl von möglichen Ausbildungen infrage kommt. Mangels Offenbarung

eines Blasrahmens geht auch das Merkmal 1.2_HiA 0, d. h. eine oberhalb des

Stapelbereiches zwischen dem Blasrahmen (8) und dem Bogenstapel (7)

angeordnete Blasdüse, nicht aus dem Dokument hervor.

Das Dokument E14 offenbart keines der Merkmale 1.1.a_HiA 0 und 1.2_HiA 0

sowie 1.4 bis 1.6.

Das Dokument E15 sieht eine Unterstützung des Bogenfalls durch eine

Blasluftvorrichtung vor, die matrixförmig über die Oberfläche eines Bogens verteilte

Luftaustrittsdüsen aufweist, wobei die Düsen mittels der Steuervorrichtung einzeln

mit Blasluft beaufschlagt sind (Spalte 4, Z. 32 bis 37). Die entsprechenden

Blasdüsen 11 sind in der Figur 1 – insofern widersprüchlich zur textlichen

Erläuterung – in der Art von Ventilatoren dargestellt. Sofern man die Ventilatoren

als eine besondere Ausprägung der Luftaustrittsdüsen versteht, ist eine verlagerbar

angeordnete Blasdüse im Sinne von Merkmal 1.4 und 1.5 jedenfalls nicht

verwirklicht.

Das Dokument E16 offenbart zwar eine Auslage im Sinne von Merkmal 1.1 und

offenbart Merkmal 1.1.a_HiA 0 aufgrund der Lüfter 11 noch teilweise. Nicht

offenbart ist dagegen eine Blasdüse gemäß den Merkmalen 1.2_HiA 0 bis 1.6.

Das Dokument E17 offenbart mit den Figuren 3 und 4 eine Auslage, bei der eine

Blaslufteinrichtung 6 mit lageveränderbarem Teil 12, bevorzugt als Rahmen mit

Lüftern und Blasrohren ausgebildet, vorgesehen ist (S. 6, Z. 10 bis 13 und Z. 22 bis

28). Die Lageveränderung ist allerdings eine Schwenk- oder Hubbewegung, die

erfolgt, um einen aufgetretenen Papierstau leichter entfernen zu können (S. 7, Z. 5

bis 8 und 17 bis 20). Es fehlt damit jedenfalls an einer Düsenanordnung gemäß

Merkmal 1.2_HiA 0 und einer Verlagerbarkeit im Sinne des Merkmals 1.5.

Das Dokument E18 betrifft – ähnlich E15 – eine Auslage mit matrixartig verteilten

Ventilatoren bzw. Luftaustrittsdüsen. Eine verlagerbar angeordnete Blasdüse im

Sinne der Merkmale 1.4 und 1.5 ist jedenfalls nicht verwirklicht.

Das Dokument E19 offenbart lediglich die Merkmale 1.1 und 1.1.a_HiA 0.

5.3 Das Verfahren gemäß Anspruch 6 des Hilfsantrags 0 ist ebenfalls neu.

Keines der im Verfahren befindlichen Dokumente offenbart das Merkmal

6.4

dass der Blasstrahl lediglich für einen letzten auf dem

Bogenstapel (7) abzulegenden Bogen (2L.) und/oder bei einer

Probebogenentnahme aktiviert wird.

Das Dokument E12 lehrt, dass

„die Blasrohre des Blasrechens 37 mit jeweils auf deren gesamten

Länge dicht angeordneten und nach unten wirkenden Luftdüsen die

Aufgabe [haben], besonders labile Bogen 41, wenn diese den

Stapelraum erreicht haben, durch einen entsprechend starken Luftstoß

zu stabilisieren und zusätzlich herunterzudrücken“. (S. 11, letzter

Absatz bis S. 12 oben)

Damit offenbart das Dokument E12 die Merkmale 6.1 und 6.2. Aufgrund der explizit

dichten Anordnung geben die in Bogenlaufrichtung hinteren Luftdüsen ihren

Blasstrahl auch auf den Bereich – also in die Nähe – der Bogenhinterkante ab, so

dass Merkmal 6.3 auch aus dem Dokument hervorgeht.

Nicht offenbart ist dagegen Merkmal 6.4.

Als „besonders labile Bogen“ versteht der Fachmann solche mit aufgrund ihrer

Materialeigenschaften intrinsischer Labilität. Hierzu rechnen z. B. Bogen aus

Bibeldruckpapier, wie die Beschwerdeführerin 1 zutreffend vorgetragen hat.

Gegebenenfalls könnten auch Bogen mit extrem ungleicher Flächenbelegung und

daher problematischem Bogenfall-Verhalten unter den Begriff fallen. Auf das

Flächengewicht und die Farbverteilung des Druckbilds als für die Einstellung des

Auslegers relevante Größen weist das Dokument hin (vgl. S. 2 im letzten Absatz).

Der Begriff „besonders labile Bogen“ erlaubt dagegen nicht, hierunter auch

Letztbogen und Probebogen zu rechnen. Deren Materialeigenschaften entsprechen

denen der übrigen Bogen und werden auch von extrinsischen Faktoren nicht

beeinflusst, wie z. B. die Unterdruckschleppe des Greiferwagens (vgl. Absatz 10

des Streitpatents). Merkmal 6.4 wird somit durch die oben zitierte Passage nicht

vorweggenommen.

Dementsprechend ist das Merkmal 6.4 auch nicht durch den Verweis des

Dokuments auf Probleme und Makulaturentstehung in der An- und Auslaufphase

der Druckmaschine, d. h. bei ansteigender oder abnehmender Geschwindigkeit,

vorweggenommen. Die Arbeitsgeschwindigkeit bzw. Drehzahl der Druckmaschine,

speziell während des Anlauf- und Auslaufvorgangs, wird im Dokument als einer

unter vielen Einflüssen genannt, die für die richtige Einstellung des Bogenauslegers

relevant sind (S. 2, letzter Absatz). Das Dokument bezweckt durchaus, die richtige

Voreinstellung und Nachjustierung der Maschine – auch bei ungewolltem Stopp

(S. 2, letzter Satz bis S. 3 oben) – zu automatisieren. Eine unmittelbare und

eindeutige Offenbarung des Merkmals 6.4 ergibt dies nicht.

Die übrigen Dokumente befassen sich weder mit der Probebogenentnahme noch

mit der Ablage eines Letztbogens und können Merkmal 6.4 daher ebenfalls nicht

offenbaren.

Das Verfahren von Anspruch 6 ist demgegenüber also neu.

5.4 Der Gegenstand gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 0 beruht auch auf

erfinderischer Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

a)

Das Dokument E8 führt nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des

Anspruchs 1.

Zum Anspruch 1 des Hauptantrags wurde oben festgehalten, dass der Fachmann

das Merkmal 1.1.a_HA dem Dokument E8 entnimmt, einschließlich des

Vorhandenseins von Ventilatoren.

Im Hilfsantrag 0 ist dieses Merkmal – dann als 1.1.a_HiA 0 – zusätzlich durch die

Maßgabe eingeschränkt, dass die Ventilatoren solche eines Blasrahmens (8) sind.

In der Figur 1 sind die Lüfterelemente 6 bzw. Ventilatoren bereits in gruppenartiger

Anordnung dargestellt. Eine derartige Anordnung zu einer Baugruppe

zusammenzufassen und in einem ansonsten nicht näher bestimmten Rahmen

anzuordnen, ist naheliegend, um die Montage einer Mehrzahl von Ventilatoren zu

vereinfachen. Zur Anordnung des Merkmals 1.1.a_HiA 0 mit einem Blasrahmen zu

gelangen, bedarf es keiner erfinderischen Tätigkeit.

Demgegenüber liegt das Merkmal

1.2._HiA 0 mindestens einer oberhalb des Stapelbereiches zwischen dem

Blasrahmen (8) und dem Bogenstapel (7) angeordneten Blasdüse,

das gegenüber dem Hauptantrag durch die unterstrichene Passage konkretisiert ist,

nicht nahe. Zwar offenbart das Dokument E8, wie oben dargelegt, aufgrund der

Blasrohre 10 und deren Blasdüsen 11 mindestens eine oberhalb des Stapelbereichs

angeordnete Blasdüse, vgl. Figur 2:

Die Figuren zeigen allerdings, dass die Blasrohre zwischen den Lüfterelementen

angeordnet sind, was auch Abs. 14 betont. Die Lüfterelemente haben dabei die an

sich bekannte Aufgabe, einen flächigen Blasluftstrom auf die auf den Bogenstapel

fallenden Bogen aufzubringen (vgl. Absatz 12 des Streitpatents). In dem

Zusammenhang ist anzumerken, dass der flächige Blasluftstrom für den Fachmann

eine möglichst laminare Strömung impliziert.

Angesichts der komplexen strömungsmechanischen Verhältnisse im Bereich der

Bogenauslage bestand für den Fachmann keine Veranlassung, die Blasrohre aus

der Ebene der Lüfterelemente herauszulösen und in den darunterliegenden Bereich

– also zwischen den noch als naheliegend erachteten Blasrahmen und den

Bogenstapel – einzubringen. Eine derartige Konstruktionsänderung wäre geeignet,

den flächigen bzw. laminaren Blasluftstrom der Lüfterelemente zu stören. Diesem

möglichen Nachteil steht kein erkennbarer Vorteil gegenüber, der den Fachmann

veranlassen könnte, diese Modifikation vorzunehmen. Dass aus dem Stand der

Technik eine Vielzahl an möglichen Anordnungen von Ventilatoren, Blasluftdüsen

und/oder Blasrohren bekannt ist, bedeutet nicht, dass diese wahllos verwendet,

jederzeit gegeneinander ausgewechselt oder beliebig verändert werden könnten.

Vielmehr achtet der Fachmann genau auf die jeweiligen und stets vielfältigen

Randbedingungen und wird Anpassungen nur anlassbezogen und bei konkreten

Erfolgsaussichten vornehmen.

b)

Das Dokument E2 bietet ebenfalls keinen geeigneten Ausgangspunkt, da wie

bereits oben dargelegt, die Blasstrahlen 20 der Blasdüsen 2, 21 ausschließlich auf

den Bereich der Bogenvorderkante wirken und auch sonst jeder Bezug zu einer

Blasstrahl-Beaufschlagung der Bogenhinterkante oder eines hinteren Bereichs der

Bogen fehlt. Insofern kann auch das von der Beschwerdeführerin 2 hinzugezogene

Dokument E19, dem lediglich ein Blasrahmen im Kontext einer Bogenauslage zu

entnehmen ist, nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen.

c)

So verhält es sich auch mit dem Dokument E10. Dieses betrifft mit den

Figuren 1 und 2 eine Auslage einer bogenverarbeitenden Maschine mit einem

Stapelbereich (Merkmal 1.1.), bei der Blasdüsen 6 vorhanden sind, die die

Merkmale 1.3 bis 1.6 erfüllen. Dieser Auslage einen Blasrahmen gemäß dem

Dokument E19 hinzuzufügen, um zu den Merkmalen 1.1.a_HiA 0 und 1.2_HiA 0 zu

gelangen, beruht auf rückschauender Betrachtungsweise. Die unter einem explizit

kleinen Winkel α (S. 5 ganz unten) und über eine vergleichsweise lange Strecke

streichenden Blasstrahlen der Düsen 6 würden durch eine von oben mittels eines

Blasrahmens aufgeprägte zweite, die Blasstrahlen kreuzende Hauptströmung

empfindlich gestört. Damit würden die Wirkungen der Blasluft der Düsen 6

interferieren; es wäre nicht mehr gewährleistet, dass der relative Unterdruck

zwischen dem abzulegenden und dem noch geförderten Bogen beseitigt würde

sowie die hinteren Bogenecken ausgestrichen würden (S. 4, erster Absatz).

d)

Auch die Dokumente E13 und E19 führen den Fachmann nicht zum

Gegenstand des Anspruchs 1. Auch wenn man mit der Einsprechenden 2 annimmt,

der Fachmann bediene sich zur Vervollständigung der im Dokument E13 nur

teilweise ausgeführten Bogenauslage (Merkmal 1.1) noch des Blasrahmens der

E19 mit dem Merkmal 1.1.a_HiA 0, so ergibt sich der Anspruchsgegenstand

dennoch nicht in naheliegender Weise. Die Blasdüse 17 in den Figuren 4 und 5 des

Dokuments E13 erfüllt zwar die Merkmale 1.3 bis 1.6. Sie ist über der Bogenbremse

angeordnet und mag sich daher auch noch – in seitlicher Ansicht – oberhalb des

Stapelbereichs befinden (Merkmal 1.2_HiA 0 im Beginn). Nachdem aber die

Bogenbremse nicht über dem Bogenstapel angeordnet sein kann, kann sich die

Düse 17 jedenfalls nie in dem von Merkmal 1.2_HiA 0 vorgesehenen Bereich

zwischen dem Blasrahmen und dem Bogenstapel befinden.

e)

Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass ein einzelnes der im Verfahren

befindlichen Dokumente oder eine Kombination daraus den Gegenstand des

Anspruchs 1 nahelegen würde.

5.5 Das Verfahren gemäß Anspruch 6 des Hilfsantrags 0 beruht auch auf

erfinderischer Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

In Abschnitt 5.3 wurde bereits dargelegt, dass aus keinem der Dokumente im

Verfahren das Merkmal 6.4 unmittelbar und eindeutig hervorgeht.

a)

Das von der Beschwerdeführerin 2 herangezogene Dokument E12 legt dem

Fachmann das anspruchsgemäße Verfahren nicht nahe. Zwar lehrt das Dokument,

dass die Arbeitsgeschwindigkeit bzw. Drehzahl der Druckmaschine, speziell

während des Anlauf- und Auslaufvorgangs, für die richtige Einstellung des

Bogenauslegers relevant sind (S. 2, letzter Absatz). Neben vielen anderen soll auch

die Arbeitsgeschwindigkeit eine Berücksichtigung erhalten, damit die

Druckmaschineneinstellung automatisiert werden kann.

Wie bereits oben festgehalten, bezieht sich die Lehre, mittels der Blasrohre

besonders labile Bogen, „wenn diese den Stapelraum erreicht haben, durch einen

entsprechend starken Luftstoß zu stabilisieren und zusätzlich herunterzudrücken“

auf Bogen mit labilen Materialeigenschaften. Das Dokument E12 stellt den

Fachmann bereits vor erhebliche Entwicklungsaufgaben, entsprechend seinem

Anspruch 1 für die gezielte Veränderung der Vielzahl an offenbarten Einstellgrößen

jeweils gesonderte Stellmotoren mit Rückmeldung der erreichten Einstellung

an einen Sollwertgeber bzw. Magnetventile in einer Bogendruckmaschine

vorzusehen,

• empirisch für jeden Betriebszustand des Auslegers entsprechende Sollwerte

zu ermitteln und

• diese

in einem Kennlinienfeld

für eine Computersteuerung und

Automatisierung zu hinterlegen.

Fernliegend ist daher, dass der Fachmann diese noch in erheblichem Maß

ausfüllungsbedürftige Lehre auch auf nicht offenbarte Anwendungsfälle ausdehnt,

z. B. auf Letztbogen und Probebogen. Mit dem entsprechenden Merkmal 6.4 beruht

das Verfahren des Anspruchs 6 daher auf erfinderischer Tätigkeit.

b)

Auch das Dokument E10 führt den Fachmann nicht in naheliegender Weise

zum Verfahren des Anspruchs 6. Die Blasdüsen 2, 21 sollen mittels der

Blasluftstrahlen 20 durch Beseitigung des relativen Unterdrucks zwischen zwei

aufeinanderfolgenden Bogen und Ausstreichens der Bogenecken der Hinterkante

für eine verbesserte Ablage der Bogen sorgen (S. 4, erster Absatz). Entgegen der

Ansicht der Einsprechenden 2 wird der Fachmann nicht zum Zweck einer

Blaslufteinsparung die Düsen nur für Letzt- und Probebogen aktivieren, d. h. im

Fortdruck abschalten. Hinsichtlich des Blasluftbedarfs weist das Dokument E12

ohnehin darauf hin, dass die Einrichtung einen geringen Luftbedarf erfordert (S. 5,

4. Zeile). Eine nennenswerte Einsparung an Blasluft – sinngemäß an

Energieaufwand zu deren Bereitstellung – steht also nicht zu erwarten.

Demgegenüber müsste der Fachmann mit dem Abschalten der Blasluft im Fortdruck

den Nachteil in Kauf nehmen, auf die vorteilhaften Wirkungen der Blasluftstrahlen

20 zu verzichten, und Störungen des Druckbetriebs riskieren. Unter diesen

Bedingungen vom Naheliegen des Verfahrens nach Anspruch 6 auszugehen,

beruht auf rückschauender Betrachtungsweise.

c)

Die übrigen im Verfahren befindlichen Dokumente enthalten ebenfalls keine

Lehre, die das Verfahren es Anspruchs 6 nahelegen würde.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Dr. Schwenke

Dr. Zapf

Verkündet am 16. September 2024

Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle