Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 18.09.2024 – 9 W (pat) 4/21
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:180924B9Wpat4.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 4/21 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2014 019 940.1
(Teilanmeldung zur Stammanmeldung 10 2014 210 196.4)
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18.
September 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ.
Hubert, der Richterin Kriener sowie der Richter Dipl.-Ing. Körtge und Dipl.-Ing. Univ.
Sexlinger beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2024:180924B9Wpat4.21.0
Auf die Beschwerde der Patentanmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle
für Klasse B62L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Oktober 2020
aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 13, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. August 2024;
Beschreibungsseiten 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. September 2024,
sowie 2 bis 32, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. August 2024;
Zeichnungen Figuren 1 bis 25B, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. August
2024.
Gründe§
I.
Die Beschwerdeführerin
ist Anmelderin der am 15. Oktober 2018 beim
Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) als Teilanmeldung – unter
Beifügung einer englischsprachigen Beschreibung und 15 Patentansprüchen
sowie einer Zeichnung mit Figuren 1 bis 27 – eingegangenen und dort unter dem
Aktenzeichen 10 2014 019 940.1 geführten Patentanmeldung mit der
Bezeichnung
„BICYCLE-BRAKE-CALIPER ATTACHMENT STRUCTURE“.
Die der Teilung zugrundeliegende Stammanmeldung ist am 28. Mai 2014 beim
Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der US-amerikanischen
Priorität 13/931,027 vom 28. Juni 2013 eingereicht worden und ist dort unter dem
Aktenzeichen 10 2014 210 196.4 geführt. Mit der Offenlegungsschrift
DE 10 2014 210 196 A1, die mit der am 11. August 2014 zur Akte der
Stammanmeldung gereichten deutschen geänderten Übersetzung der ursprünglich
englischsprachigen Patentansprüche und Beschreibung und den am Anmeldetag
eingereichten Figuren 1 bis 27 übereinstimmt und auf die im Folgenden mit der
Kurzbezeichnung OS verwiesen wird, wurde die Stammanmeldung am
31. Dezember 2014 offengelegt. Am 13. September 2018 erfolgte in der
Stammanmeldung der Erteilungsbeschluss der Prüfungsstelle B62L, den die
Anmelderin laut Empfangsbekenntnis am 17. September 2018 erhalten hat.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 hat die Anmelderin eine beglaubigte deutsche
Übersetzung der
fremdsprachigen Anmeldung zur Teilanmeldung mit der
Bezeichnung
„FAHRRAD-BREMSSATTEL-BEFESTIGUNGSSTRUKTUR“
eingereicht, gefolgt von einer weiteren Eingabe vom 23. Januar 2019, die
offensichtliche Unrichtigkeiten der Patentansprüche und Beschreibungsseiten
korrigieren soll.
Die Prüfungsstelle für Klasse B62L des Deutschen Patent- und Markenamts hat
aufgrund des am Anmeldetag der Teilanmeldung gestellten Rechercheantrages am
28. Oktober 2020 einen Recherchebericht gemäß § 43 PatG erstellt, und die
Patentanmeldung im Zuge des am 24. Oktober 2018 gestellten Prüfungsantrags
durch Beschluss vom 29. Oktober 2020 aufgrund mangelnder Patentfähigkeit
zurückgewiesen. In der zugehörigen Beschlussbegründung hat sie insbesondere
auf den Prüfungsbescheid vom 19. Mai 2016 zur Stammanmeldung Bezug
genommen und ausgeführt, dass die Gegenstände der ursprünglich eingereichten
und nach wie vor geltenden Patentansprüche 1 und 2 nicht neu seien. Denn diese
entsprächen im Wortsinn dem Anspruch 1 der Stammanmeldung, dessen
Gegenstand mit vorstehend genanntem Bescheid zur Stammanmeldung die
Neuheit abgesprochen worden
ist, da alle Merkmale bereits aus der
Entgegenhaltung
E1
EP 2 444 309 A1
bekannt seien.
Ferner sind im Prüfungsverfahren sowohl der Stamm- als auch der Teilanmeldung
noch die Druckschriften
E2
E3
E4
DE 603 12 359 T2,
DE 600 00 637 T2 und
US 2013 / 0 048 444 A1
als weiterer Stand der Technik benannt worden.
Gegen diesen ihr laut Empfangsbekenntnis am 4. November 2020 zugestellten
Beschluss§
richtet sich die Beschwerde der Patentanmelderin, die am
30. November 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist.
Mit
ihrer Beschwerdebegründung vom 11. November 2021 rügt die
Patentanmelderin zunächst die Vorgehensweise der Prüfungsstelle, da diese die
Teilanmeldung unmittelbar und ohne vorherige Anhörung der Anmelderin mit
Verweis auf einen zu der Stammanmeldung zeitlich vorangehenden und die Frage
der Patentfähigkeit
des
ursprünglichen Anspruchsbegehrens
negativ
bescheidenden Prüfungsbescheid derselben Prüfungsstelle sowie unter
Bezugnahme auf eine
vermeintlich einschlägige Rechtsprechung des
Bundespatentgerichts
zurückgewiesen
habe. Ebenso widerspricht
die
Beschwerdeführerin
den Ausführungen
der Prüfungsstelle
im
Zurückweisungsbeschluss. Sie sieht die Gegenstände der Patentansprüche in der
ursprünglich eingereichten Fassung als neu sowie auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhend an.
Mit vorstehend genannter Eingabe hat sie neue Patentansprüche 1 bis 13 zur Akte
gereicht, die die bisherigen Ansprüche 1 bis 15 ersetzen.
Mit einem Zwischenbescheid vom 5. Juli 2024 teilte der erkennende Senat u.a.
sinngemäß mit, dass dieser
in Betracht ziehe, der Beschwerde
insoweit
stattzugeben, als der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B62L vom
29. Oktober 2020 aufgehoben und ein Patent auf der Grundlage des Antrages vom
11. November 2021 prinzipiell erteilt werde könne. Die Gegenstände der auf den
geltenden Anspruchssatz basierenden Ansprüche 1 bis 13 seien mit den von Seiten
des Senats vorgeschlagenen Änderungen nach dessen vorläufiger Auffassung neu
und beruhten auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Mit Schriftsatz vom 13. August 2024 hat die Beschwerdeführerin hierauf
diesbezüglich überarbeitete neue Patentansprüche 1 bis 13 sowie geänderte
Beschreibungsseiten 1 bis 32 und Figuren 1 bis 25B eingereicht.
Als Reaktion auf einen Hinweis des Senats vom 30. August 2024 hat die
Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. September 2024 eine die bisher
geltende Beschreibungsseite 1 ersetzende, neue Beschreibungsseite 1
eingereicht.
Die Beschwerdeführerin beantragt insofern zuletzt sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B62L des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 29. Oktober 2020 aufzuheben und das Patent auf Basis
folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 13, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. August 2024;
Beschreibungsseite 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. September 2024;
Beschreibungsseiten 2 bis 32, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. August
2024;
Zeichnungen Figuren 1 bis 25B, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. August
2024.
Patentanspruch 1 gemäß einzigem Antrag (Hauptantrag) lautet:
Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (400, 500), umfassend:
einen Bremssattel (410, 510), der so konfiguriert ist, dass er eine Bremskraft
auf eine Bremsscheibe (50) ausübt, die so konfiguriert ist, dass sie um eine
Drehachse (A1) drehbar ist; und
ein Grundbauteil (420, 520), das so konfiguriert ist, dass es an den
Bremssattel (410, 510) gekoppelt und so an einem Fahrradrahmen (14)
befestigt wird, dass die Relativlage zwischen der Drehachse (A1) der
Bremsscheibe (50) und dem Bremssattel (410, 510) in einer Radialrichtung
(D1) der Bremsscheibe (50) einstellbar ist,
wobei der Bremssattel (410, 510) ein hydraulisch betriebener Bremssattel
ist und einen Bremssattelflüssigkeitskanal (58) umfasst,
wobei das Grundbauteil (420, 520) mindestens ein Durchgangsloch (432,
532, 536) umfasst,
wobei die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit
(400, 500)
ferner ein
Flüssigkeitskommunikationsbauteil (490) umfasst, welches durch das oder
eines der Durchgangslöcher (432, 532, 536) verläuft und mit dem
Bremssattelflüssigkeitskanal (58) in Flüssigkeitskommunikation steht.
Diesem Patentanspruch schließen sich die auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 an.
Der nebengeordnete Patentanspruch 12 gemäß Hauptantrag lautet:
Ein Fahrrad (10), umfassend
einen Fahrradrahmen (14),
einen Bremsenbetätigungsmechanismus (16),
eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (400, 500) gemäß einem der
vorhergehenden Ansprüche und
einen
hydraulischen
Bremsschlauch
(86)
welcher
den
Bremsenbetätigungsmechanismus (16) mit der Fahrrad-Bremssattel-
Baueinheit (400, 500) koppelt, und
der hydraulische Bremsschlauch (86) über ein Banjo (481) sowie das
Flüssigkeitskommunikationsbauteil (490) hydraulisch mit der Fahrrad-
Bremssattel-Baueinheit (400, 500) verbunden ist.
Diesem Patentanspruch schließt sich der auf ihn rückbezogene Patentanspruch 13
an.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf
den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt
worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG,
Die Teilungserklärung ist auch statthaft. Denn der Erteilungsbeschluss zur
Stammanmeldung 10 2014 210 196 vom 13. September 2018 ist der Anmelderin
ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 17. September 2018 wirksam
zugestellt worden. Die Teilungserklärung hat die Anmelderin am 15. Oktober 2018
beim DPMA eingereicht. Damit hat sie die Erklärung noch vor Ablauf der gegen den
Beschluss gegebenen Möglichkeit,
innerhalb eines Monats Beschwerde
einzulegen, eingereicht. Somit liegt noch eine Anmeldung im Sinne von § 39 Abs. 1
PatG vor, denn es ist davon auszugehen, dass das Patent bis zum Eintritt der
Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses noch nicht zum Vollrecht erstarkt und damit
einer Anmeldung gleichzusetzen
ist, die – aus gesetzessystematischen
Erwägungen – bis zur Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses einer Teilung
zugänglich sein soll (vgl. BGH GRUR 2000, 688 - Graustufenbild; BPatG 10 W (pat)
37/00).
2.
In der Sache hat die Beschwerde auch insoweit Erfolg, als sie zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu einer Erteilung eines Patents
mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen führt.
3.
Die Patentanmeldung betrifft eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit
(vgl. Abs. [0001] der OS).
Die OS führt in Abs. [0002] aus, dass Fahrradfahren zu einer immer beliebteren
Form der Freizeitbeschäftigung sowie einem Transportmittel werde. Überdies sei
Fahrradfahren zu einem sehr beliebten Leistungssport für sowohl Amateure als
auch Profis geworden. Ob das Fahrrad nun als Freizeitbeschäftigung, für den
Transport oder Wettkampf verwendet werde, die Fahrradindustrie verbessere
konstant die verschiedenen Komponenten des Fahrrads. Eine Komponente, die
umfassend überarbeitet wurde, sei die Fahrrad-Bremsvorrichtung. Genauer gesagt
seien Fahrräder
in den
letzten Jahren mit Scheibenbremsvorrichtungen
ausgestattet worden.
Der Anmeldung liegt im Lichte der Gesamtoffenbarung, insbesondere gemäß Abs.
[0068] der OS, implizit die Aufgabe zugrunde, eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit
bereit zu stellen, die geeignet ist an Fahrrädern, wie z.Bsp. an Vorderradgabeln,
befestigt werden zu können, an denen eine Montage von (Vorder- ) Rädern, die je
nach
Verwendungszweck
Bremsscheiben
mit
unterschiedlichen
Bremsscheibendurchmessern aufweisen können, möglich ist, ohne zusätzliche
Adapter – bei
jeweils denselben Bestandteilen der Fahrrad-Bremssattel-
Baueinheit – verwenden zu müssen.
4.
Als Durchschnittsfachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung
sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Diplom-
Ingenieur (Fachhochschule) oder ein Bachelor of Engineering der Fachrichtung
Maschinenbau angesehen, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet
der Entwicklung und Konstruktion von Scheibenbremssystemen, insbesondere für
Fahrräder, verfügt.
5.
In der geltenden beanspruchten Fassung erweist sich der gewerblich
anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 als gewährbar. Denn dieser ist für
den Fachmann ausführbar, in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zur Erfindung
gehörig offenbart, sowie weder vorbekannt noch durch den Stand der Technik
nahegelegt.
5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung
des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der
Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern,
zu bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum). Dazu ist zu
ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den
Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter
Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die
Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen hat (BGH GRUR 2007, 859 –
Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer
inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den
Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR
2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe
in den
Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene
Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung
der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch
umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Darüber hinaus darf
allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des
Patentanspruchs geschlossen werden (BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe).
Ferner gilt zu beachten, dass Zweck- und Funktionsangaben den Gegenstand eines
Sachanspruchs regelmäßig nicht auf den angegebenen Zweck oder die
angegebene Funktion beschränken. Sie definieren den durch das Patent
geschützten Gegenstand regelmäßig nur dahin, so ausgebildet zu sein, dass er für
den angegebenen Zweck verwendet werden oder die angegebene Funktion erfüllen
kann. Er muss mithin objektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die
angegebene Funktion zu erfüllen
(BGH, GRUR 2012, 475 Rn. 17 –
Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 2018, 1128, Rn. 12 – Gurtstraffer; GRUR
2023, 1259, Rn. 12 – Schlossgehäuse).
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 in
Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
M0 Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (400, 500), umfassend:
M1
einen Bremssattel (410, 510), der so konfiguriert ist, dass er eine
Bremskraft auf eine Bremsscheibe (50) ausübt, die so konfiguriert ist,
dass sie um eine Drehachse (A1) drehbar ist; und
M2
ein Grundbauteil (420, 520), das so konfiguriert ist, dass es an den
Bremssattel (410, 510) gekoppelt und so an einem Fahrradrahmen (14)
befestigt wird, dass die Relativlage zwischen der Drehachse (A1) der
Bremsscheibe
(50) und dem Bremssattel
(410, 510)
in einer
Radialrichtung (D1) der Bremsscheibe (50) einstellbar ist,
M1.1
wobei der Bremssattel (410, 510) ein hydraulisch betriebener
Bremssattel
ist und einen Bremssattelflüssigkeitskanal
(58)
umfasst,
M2.1
wobei das Grundbauteil (420, 520) mindestens ein Durchgangsloch
(432, 532, 536) umfasst,
M3
wobei die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (400, 500) ferner ein
Flüssigkeitskommunikationsbauteil (490) umfasst, welches durch das
oder eines der Durchgangslöcher (432, 532, 536) verläuft und mit dem
Bremssattelflüssigkeitskanal (58) in Flüssigkeitskommunikation steht.
Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt der OS gemäß Merkmal M0 eine
Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit, die den Merkmalen M1, M2 und M3 entsprechend,
herausgegriffene, der Patentkategorie Vorrichtung unmittelbar zuzuordnende
Bestandteile, wie
einen
Bremssattel,
ein Grundbauteil
und
ein
Flüssigkeitskommunikationsbauteil aufweist.
Abb. 1: Fig. 16 der Streitpatentschrift
Der Fachmann liest aufgrund des auf die Wirkung des Bremssattels abstellenden
Merkmals M1, wonach dieser eine Bremskraft auf eine vom Anspruchsgegenstand
nicht umfasste, um eine Drehachse drehbare Bremsscheibe ausübt, weitere
Komponenten wie Bremsbeläge bzw. - klötze, eine den Anpressdruck der Beläge
auf die Bremsscheibe erzeugende Druckquelle
sowie entsprechende
Übertragungsmittel wie beispielsweise Kolben zwanglos mit.
In den
Ausführungsbeispielen – hierzu sei beispielhaft auf die Figur 16 verwiesen, die eine
der beiden relevanten (vierte und fünfte) Ausführungsformen der OS zeigt, (vgl. die
vorstehend eingeblendete Abb. 1, die die vierte Ausführungsform zeigt) – ist die
Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit 400, 500 an einem ebenfalls nicht der
beanspruchten Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit 400, 500
zuzuordnenden
Fahrradrahmen 14,
insbesondere an einer Vorderradgabel 440, 540 des
Fahrradrahmens 14, befestigt. Insoweit liegt, bei betätigter Bremse, die Fahrrad-
Bremssattel-Baueinheit im Kraftfluss zwischen Bremsscheibe und Fahrradrahmen.
Dementsprechend setzt der Patentanspruch 1 einen Einbauzustand voraus, der
insoweit zur Festlegung des Sinngehaltes der weiteren nachfolgenden
anspruchsgemäßen Definitionen der isoliert zu betrachtenden Fahrrad-Bremssattel-
Baueinheit dient, ohne dabei den Fahrradrahmen oder weitere Bestandteile neben
den
vorgenannten
Baugruppen
Bremssattel,
Grundbauteil
und
Flüssigkeitskommunikationsbauteil
in
den
beanspruchten Gegenstand
miteinzubeziehen.
Der im Übrigen hydraulisch mittels einer fluidischen Druckquelle betriebene und
insoweit auch einen Bremsflüssigkeitskanal aufweisende Bremssattel (Merkmal
M1.1) ist über das als Zwischenstück bzw. Adapter dienende Grundbauteil in
Radialrichtung D1 der Bremsscheibe beabstandet von der Drehachse A1 der
Bremsscheibe am Fahrradrahmen befestigt. Für den zuständigen Fachmann
erschließt sich zwanglos unter der Radialrichtung D1 der Bremsscheibe 50 eine sich
am Fahrradrahmen, wie der Vorderradgabel, entlang des Fahrzeugrahmens
erstreckende Längsrichtung. Absatz [0073] führt dazu aus, dass sich das
Grundbauteil
in Längsrichtung D3 erstreckt. Die Längsrichtung D3 des
Grundbauteils
ist
in einem Zustand, bei dem das Grundbauteil an der
Vorderradgabel befestigt ist, im Wesentlichen parallel zur Radialrichtung D1 der
Bremsscheibe.
Mit dieser körperlich strukturellen Ausgestaltung der Fahrrad-Bremssattel-
Baueinheit soll sich der in Merkmal M2 postulierte, breit gehaltene Erfolg unmittelbar
einstellen, wonach die Relativlage zwischen der Drehachse der Bremsscheibe und
dem am – nicht zum beanspruchten Gegenstand nach Anspruch 1 gehörenden –
Fahrrad, wie etwa an der Vorderradgabel, verbauten Bremssattel
in der
Radialrichtung der Bremsscheibe einstellbar ist. Denn je nachdem, in welcher
Ausrichtung das Grundbauteil an dem nicht zur beanspruchten Fahrrad-
Bremssattel-Baueinheit gehörenden Fahrradrahmen befestigt wird, stellt sich
entweder ein erster oder gemäß der vorstehenden Ausführungsform durch
Umdrehen des Grundbauteils um 180° aufgrund eines asymmetrischen
Lochmusters der in der OS so bezeichneten Durchgangslöcher 132, 136 und
Befestigungsdurchgangslöcher 124, 125 in Längsrichtung des Grundbauteils – auf
das sich der Anspruch indes nicht bezieht und die konstruktive Ausgestaltung des
Adapters bzw. Grundbauteil hierfür insoweit dem zuständigen Fachmann obliegt –
ein zweiter, vom ersten Abstand zu unterscheidender Abstand des Bremssattels zur
Drehachse der Bremsscheibe ein. Die OS lehrt beispielsweise in Abs. [0089] i.V.m
Fig. 6c, dass der Abstand L11 zwischen der Mitte C11 des ersten
Befestigungsdurchgangslochs 124 und der Mitte C12 des ersten Durchgangslochs
132 verschieden von dem Abstand L12 zwischen der Mitte C14 des zweiten
Befestigungsdurchgangslochs 125 und der Mitte C13 des zweiten Durchgangslochs
136 ist. Insoweit ist die beanspruchte Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit geeignet an
Fahrrädern, wie z.Bsp. an Vorderradgabeln, befestigt werden zu können, an denen
eine Montage von (Vorder-) Rädern, die je nach Verwendungszweck zwei
unterschiedliche Bremsscheibendurchmesser aufweisen können, möglich ist, ohne
zusätzliche Adapter – bei jeweils denselben Bestandteilen der Fahrrad-Bremssattel-
Baueinheit – verwenden zu müssen (vgl. Abs. [0068]).
Das Flüssigkeitskommunikationsbauteil steht gemäß Merkmal M3 mit dem
Bremsflüssigkeitskanal des Bremssattels in Flüssigkeitskommunikation und verläuft
durch eines von mindestens einem im Grundbauteil ausgebildeten Durchgangsloch
432; 532, 536 (Merkmal M2.1), ohne indes dem Flüssigkeitskommunikationsbauteil
eine besondere Gestalt vorzugeben, insoweit obliegt diese dem Fachmann ebenso
wie die Ausgestaltung des mindestens einen Durchgangslochs im Grundbauteil und
des Bremsflüssigkeitskanals im Bremssattel.
Unter der vorstehend im Merkmal M2 festgelegten Prämisse der Einstellbarkeit der
Relativlage des Bremssattels bleibt indes die Anordnung des mindestens einen
Durchgangslochs im Grundbauteil lediglich insofern dem Gestaltungsspielraum
überlassen, als es zwingend in der Kontaktfläche zum Bremssattel verortet sein
muss und auch nach einer Änderung der Relativlage des Bremssattels eine
Fluidverbindung des darin aufgenommenen Flüssigkeitskommunikationsbauteils
mit dem im Bremssattel ausgebildeten Bremsflüssigkeitskanal erhalten bleiben
muss.
Der Flüssigkeitskommunikationskanal kann eine Hohlschraube und dazu
ausgebildet sein, ein Banjo eines mit einem Bremsenbetätigungsmechanismus
gekoppelten hydraulischen Bremsschlauchs an dem Grundbauteil zu befestigen
sowie eine Flüssigkeitsverbindung zwischen Banjo und dem Bremsflüssigkeitskanal
herzustellen (vgl. ergänzend Fig. 3 und Abs. [0127] der OS).
5.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist ursprünglich offenbart, da
sich dieser, wie vorstehend dargelegt, den Ursprungsunterlagen der
Stammanmeldung bzw. den berichtigten Unterlagen, die der OS zugrunde liegen,
für den zuständigen Fachmann zwanglos entnehmen lässt.
5.3
Eine
für
die Ausführbarkeit
hinreichende Offenbarung
des
beanspruchten Gegenstandes
ist gegeben, wenn der Fachmann ohne
erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die
Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in
Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag
praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (BGH,
GRUR 1980, 166 – Doppelachsaggregat). Es ist daher nicht erforderlich, dass
bereits der Patentanspruch alle zur Ausführung der Erfindung erforderlichen
Angaben enthält. Vielmehr genügt es, wenn der Fachmann die
insoweit
notwendigen Einzelangaben der allgemeinen Beschreibung oder den
Ausführungsbeispielen entnehmen
kann
(BGH, GRUR 2010, 901 –
polymerisierbare
Zementmischung;
BGH,
GRUR
2003,
–
Kupplungsvorrichtung II; BGH, GRUR 1998, 899 – Alpinski). Das Gebot der
deutlichen und vollständigen Offenbarung erfordert es hierbei nicht, dass die
Beschreibung Hinweise darauf enthält, wie alle denkbaren Varianten der
Komponenten, die unter die funktionelle Definition fallen, zu erzielen sind. Eine
Erfindung ist daher grundsätzlich bereits dann hinreichend offenbart, wenn sie dem
Fachmann mindestens einen Weg zur Ausführung aufzeigt (BGH, Urteil vom
16. Juni 2015 – X ZR 67/13, juris).
Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Insbesondere die Abs. [0121] bis [0150] i.V.m.
den Ausführungen zur Fig. 6C in Abs. [0089] der OS zeigen dem Fachmann hierbei
beispielhaft auf, wie ein asymmetrisches Lochmuster des Grundbauteils – gebildet
aus nicht explizit beanspruchten Durchgangslöchern zur Befestigung des
Bremssattels am Grundbauteil und vom Anspruchswortlaut ebenfalls nicht
umfassten Befestigungsdurchgangslöchern zur Anbindung des Grundbauteils an
den Fahrradrahmen – aussehen könnte, mit dem der angestrebte Erfolg der
Einstellbarkeit des hydraulisch betriebenen Bremssattels in zwei unterschiedlichen
Abständen zur Drehachse der Bremsscheibe erzielt werden kann. Die
Flüssigkeitsverbindung
des
Bremssattels
zu
einem
Bremsenbetätigungsmechanismus ist dabei durch ein Durchgangsloch oder durch
eines der Durchgangslöcher entsprechend dem Merkmal M3 im Grundbauteil
realisiert (vgl. auch vorstehende Ausführungen unter Ziffer 5.1).
5.4 Der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 ist neu und beruht
auf einer erfinderischen Tätigkeit. Keine der
im Verfahren befindlichen
Entgegenhaltungen offenbart eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit mit sämtlichen
Merkmalen des Anspruchs 1,
insbesondere bietet der
im Verfahren zu
berücksichtigende Stand der Technik kein Vorbild dafür, entsprechend dem
Merkmal M2.1 ein Durchgangsloch in einem – zumal in unterschiedlichen
Ausrichtungen – am Fahrradradrahmen zu befestigenden Grundbauteil
vorzusehen, das der Aufnahme eines Flüssigkeitskommunikationsbauteils dient,
um entsprechend im Sinne des Merkmals M3 eine Fluidverbindung zwischen dem
Flüssigkeitskanal
des
Bremssattels
und
dem
mit
dem
Bremsenbetätigungsmechanismus gekoppelten hydraulischen Bremsschlauch
herzustellen.
5.4.1
Der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 ist neu.
5.4.1.a
Entgegenhaltung E1:
Die Prüfungsstelle hat
im Prüfungsbescheid vom 19. Mai 2016 zur
Stammanmeldung auf Seite 1 ausgeführt, dass sie die Druckschrift E1 als
nächstliegenden Stand der Technik ansehe, wobei die dortige Fahrrad-Bremssattel-
Baueinheit folgendes umfassen solle:
„...einen Bremssattel (caliper), der so konfiguriert ist, dass er eine Bremskraft auf
eine Bremsscheibe (disc 9) ausübt, die so konfiguriert ist, dass sie um eine
Drehachse drehbar ist, und ein Grundbauteil (mounting bracket 3), das so
konfiguriert ist, dass es an den Bremssattel (caliper) gekoppelt und so am
Fahrradrahmen (fork 8) befestigt werden kann, dass die Relativlage zwischen der
Drehachse der Bremsscheibe (disc 9) und dem Bremssattel (caliper) in einer
Radialrichtung der Bremsscheibe (disc 9) einstellbar ist ... (vgl. E1 insbes. Fig. 1-3 u.
5). ...“.
Insoweit hat sie diesem Gegenstand auch die Erfüllung der Forderungen des
Merkmals M2 unterstellt.
Die zumindest die zwei genannten Bestandteile Bremssattel „caliper“ und
Grundbauteil „mounting bracket 3“ aufweisende Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit
ist, wie in Fig. 1 gezeigt, mittels Schrauben 75 an einem Fahrradrahmen, wie eine
Gabel „fork 8“, befestigt (vgl. Abs. [0014] i.V.m. der nachfolgend als Abb. 2
eingeblendeten Fig. 1). Überdies ist der Fig. 1 (vgl. Abb. 2) zu entnehmen, dass in
Längsrichtung des Grundbauteils die Befestigungsdurchgangslöcher 32 und
Durchgangslöcher 31 asymmetrisch angeordnet sind. Mit weitergehendem Blick auf
die dortige Fig. 5, die ebenso wie sämtliche Figuren der Druckschrift E1 für eine
Patentanmeldung hergerichtete technische Zeichnungen sind, denen insoweit auch
konkrete technische Dimensionierungen zu entnehmen sind, könnte der Fahrrad-
Bremssattel-Baueinheit möglicherweise unterstellt werden, dass dessen
Grundbauteil um 180° gedreht an der Vorderradgabel befestigt werden könnte unter
Beibehaltung der Ausrichtung des Bremssattels bei indes veränderter Relativlage
in Radialrichtung der Bremsscheibe.
Abb. 2 der Druckschrift E1
Ob der Offenbarung der Entgegenhaltung E1 tatsächlich unmittelbar und eindeutig
eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit zu entnehmen ist, die entsprechend der
vorstehenden Auslegung zu Merkmal M2, an Fahrrädern, wie z.Bsp. an
Vorderradgabeln, befestigt werden kann, an denen eine Montage von (Vorder-)
Rädern,
die
je
nach
Verwendungszweck
zwei
unterschiedliche
Bremsscheibendurchmesser aufweisen können, möglich ist, ohne zusätzliche
Adapter – bei
jeweils denselben Bestandteilen der Fahrrad-Bremssattel-
Baueinheit – verwenden zu müssen, oder ob eine derartige Lösung der implizit
formulierten, anmeldungsgemäßen Aufgabe (vgl. Ausführungen unter Ziffer 3.) nur
rückschauend möglich ist, kann indes dahingestellt bleiben. In Absatz [0002] der
Druckschrift E1 werden zwar in Zusammenhang mit dem dort diskutierten Stand der
Technik sich aus der Verwendung hydraulisch betätigter Bremssysteme womöglich
ergebende Probleme angesprochen, eine konstruktive Ausbildung nach dem
Verständnis des
Merkmals
M3,
das
Ausgestaltungen
zur
Flüssigkeitskommunikation des hydraulisch betriebenen Bremssattels
im
Grundbauteil definiert, ist dieser Druckschrift jedoch nicht zu entnehmen, da diese
eine mittels eines brake cables 4 mechanisch betriebene Fahrrad-Bremssattel-
Baueinheit als Lösung vorschlägt (vgl. Abs. [0014] u. [0016]).
5.4.1.b
Entgegenhaltung E2:
Auch die Entgegenhaltung E2, deren Offenbarungsgehalt hinsichtlich der
asymmetrischen Verbindung zwischen Grundbauteil und Bremssattel
im
Wesentlichen demjenigen der Entgegenhaltung E1 entspricht, offenbart ebenfalls
eine Kabel-betriebene (vgl. Stahldraht 71) Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit, der
insoweit keine Fluidverbindungen, die zumindest als Grundvoraussetzung zur
Erfüllung der Forderung des Merkmals M3 notwendig wären, zu entnehmen sind.
5.4.1.c
Entgegenhaltung E3:
Die Entgegenhaltung E3 offenbart mit ihrer dritten Ausführungsform eine Fahrrad-
Bremssattel-Baueinheit mit einem Grundbauteil 120 und einem mit ihm koppelbaren
Bremssattel 12 (vgl. Figur 8).
Das Grundbauteil besteht aus einem U-förmig gebogenen Stab 122, der an seinen
distalen Enden an Befestigungsdurchgangslöcher, die als Schlitze 126 in
Achsenrichtung der Bremsscheibe ausgebildet sind, aufweisenden Fußplatten 124
befestigt
ist. Die Fußplatten sind mittels Befestigungsbauteilen an einem
Fahrradrahmen anbringbar (vgl. Befestigungsträger 30 in Fig. 1). Eine Platte 128
mit einem quer verlaufenden Kanal 130 darin zur Aufnahme des Stabes 122 weist
mehrere Durchgangslöcher 132 auf, die eine feste Montage der Platte 128 an der
Unterseite des Bremssattels 12 mit Hilfe mehrerer, nicht gezeigter, als Schrauben
ausgebildete Kopplungsbauteile ermöglicht. Der Bremssattel kann aufgrund seiner
Konstruktion auf dem Grundbauteil 122 verschoben werden, wie durch den Pfeil
134 in nachfolgender Abbildung 3 gezeigt (vgl. S. 8, dritter Abs.), und ist insoweit
auch nicht auf nur zwei unterschiedliche Abstände von der Drehachse der
Bremsscheibe begrenzt.
Abb. 3: Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit gemäß Fig. 8 der Druckschrift E3
Insoweit erfüllt die vorliegende Konstruktion der Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit
bereits die mit Merkmal M2 definierten Erfolgskriterien. Zur Erzielung dieses
Erfolges kann der Bremssattel, wie vorstehend ausgeführt, auf dem Grundbauteil
verschoben werden.
Über das Funktionsprinzip der Bremsanlage schweigt sich die Druckschrift E3
vollständig aus. Insofern ist zumindest Merkmal M3, das einen hydraulisch
betriebenen Bremssattel gemäß Merkmal M1.1 voraussetzt, nicht unmittelbar und
eindeutig offenbart.
5.4.1.d
Entgegenhaltung E4:
Die ebenfalls auf die Anmelderin zurückgehende Entgegenhaltung E4 offenbart eine
hydraulisch
betätigbare
Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit,
deren
Offenbarungsgehalt zudem hinsichtlich der asymmetrischen Verbindung zwischen
Grundbauteil „bracket 20“ und Bremssattel „brake caliper 12“ im Wesentlichen
demjenigen der Entgegenhaltung E1 entspricht. Im Bremssattel innenliegende
Fluidkanäle empfangen das zur Verstellung von Bremsklötzen notwendige
Hydraulikfluid
von einem Bremsenbetätigungsmechanismus über einen
hydraulischen Bremsschlauch 40 und einer Hohlschraube 56 (vgl. Abs. [0046]), die
mit einem Gewindeabschnitt eines Fluideinlasses 72a in einem ersten Sattelteil 41
des Bremssattels in Verbindung steht (vgl. Abs. [0043]). Der Adapter bzw. das
Grundbauteil dient lediglich zur Befestigung des Bremssattels (vgl. Fig. 1 und 2),
und weist insoweit auch keinerlei fluidleitende Durchgangslöcher im Sinne der
Merkmale M2.1 und M3 auf.
Von daher ist die Neuheit des Beanspruchten gegenüber den aus dem zu
berücksichtigenden Stand der Technik hervorgehenden Fahrrad-Bremssattel-
Baueinheiten gegeben.
5.4.2
Der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 beruht auf
erfinderischer Tätigkeit.
Vorliegend ist unter Berücksichtigung des im Verfahren befindlichen Standes der
Technik als objektive Aufgabe eine vereinfachte Implementierung einer zur
Montage an einem Fahrradrahmen ausgebildeten Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit
in ein hydraulisches Bremssystem anzusehen.
Ausgehend davon sind dem vorliegenden Stand der Technik nicht ansatzweise
entsprechende Lösungen oder Anregungen zu entnehmen, welche den Fachmann
in naheliegender Weise dazu veranlassen konnten, zur Bewältigung des Problems
den Weg der streitgegenständlichen Erfindung zu beschreiten oder überhaupt
entsprechende Abwandlungen vorzunehmen.
So wird in den Entgegenhaltungen E1 bis E3 eine hydraulische Anbindung des
Bremssattels nicht thematisiert, lediglich die Entgegenhaltung E4 lehrt, wie
vorstehend unter Ziffer 5.4.1.d ausgeführt, den Anschluss eines Bremsschlauchs
40 über ein Flüssigkeitskommunikationsbauteil in Gestalt der Hohlschraube 56, die
in einem Fluideinlass 72a des Bremssattels 12 – als Durchgangsloch im Sinne der
Anmeldung – aufgenommen ist. Der Bremssattel 12 wird dabei jeweils mittels eines
Grundbauteils 20 unter Verwendung eines Paars Schrauben B am Fahrradrahmen
montiert. Das Durchgangsloch befindet sich insoweit lediglich in einem Teil des
Bremssattels und nicht wie im Merkmal M2.1 gefordert im eigenständigen
Grundbauteil (vgl. Fig. 8 u. 9, Abs. [0047]).
Unter der Voraussetzung, dass der Bremssattel und das Grundbauteil – das zudem
in zwei Ausrichtungen am Fahrradrahmen befestigt werden können muss – zwei
eigenständige Baueinheiten darstellen, kann in den Maßnahmen der Merkmale
M2.1 und M3 insbesondere auch keine einfache konstruktive Abwandlung gesehen
werden, die der Fachmann im Rahmen einer einfachen handwerklichen Maßnahme
bei den vorliegend durch Dokumente im Stand der Technik nachgewiesenen
anderen Ausführungsformen hätte vornehmen können.
Somit ist daher anzuerkennen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf
erfinderischer Tätigkeit beruht.
6.
Die Betrachtung des nebengeordneten Patentanspruchs 12 führt zum
gleichen Ergebnis wie beim Patentanspruch 1.
6.1
Patentanspruch 12 lautet in seiner gegliederten Form:
F0 Ein Fahrrad (10), umfassend
F1
F2
F3
einen Fahrradrahmen (14),
einen Bremsenbetätigungsmechanismus (16),
eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (400, 500) gemäß einem der
vorhergehenden Ansprüche und
F4
einen hydraulischen Bremsschlauch (86) welcher
F4.1
den Bremsenbetätigungsmechanismus (16) mit der Fahrrad-
Bremssattel-Baueinheit (400, 500) koppelt, und
F4.2
der hydraulische Bremsschlauch (86) über ein Banjo (481) sowie
das Flüssigkeitskommunikationsbauteil (490) hydraulisch mit der
Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (400, 500) verbunden ist.
Der nebengeordnete Anspruch 12 ist entsprechend dem Merkmal F0 auf ein
Fahrrad insgesamt und nicht mehr auf eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit wie die
vorangehenden Ansprüche gerichtet. Nach dem Merkmal F3 weist das Fahrrad
zumindest die in Anspruch 1 festgelegte Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit mit einem
durch
das
Durchgangsloch
im
Grundbauteil
geführten
Flüssigkeitskommunikationsbauteil auf. Den Merkmalen F1, F2 und der
Merkmalsgruppe F4 kommt daher nur der Sinngehalt zu, weitere Bauteile, wie einen
Fahrradrahmen, einen Bremsenbetätigungsmechanismus, einen hydraulischen
Bremsschlauch und ein Banjo zu definieren, die zur Kopplung dieser hydraulisch
betätigten Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit an einem Fahrrad vorgesehen sind,
ohne weitere darüberhinausgehende konstruktive Besonderheiten vorzuschreiben.
6.2 Auch das
für den Fachmann zweifelsfrei gewerblich anwendbare,
nacharbeitbare und ursprünglich offenbarte Fahrrad gemäß Patentanspruch 12 (vgl.
beispielhaft Fig. 16 der OS bzw. Abb. 1), das eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit
gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche aufweist (Merkmal F3), also
insbesondere gemäß Anspruch 1, wird durch keine der Druckschriften E1 bis E4
offenbart oder durch eine irgendwie geartete Zusammenschau derer Lehren
nahegelegt. Die Ausführungen unter den Ziffern 5.4.1 bis 5.4.2 gelten – mutatis
mutandis – gleichermaßen.
Der so beanspruchte Gegenstand gilt somit ebenfalls als neu und auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhend.
7.
Mit den Ansprüchen 1 und 12
sind auch die über das
Selbstverständliche hinausgehenden, ebenfalls den vierten und
fünften
Ausführungsbeispielen (vgl. Abs. [0121] bis [0150] der OS i.V.m. den Fig. 16 bis
25B) entnommenen und somit ursprünglich offenbarten und ausführbaren
Weiterbildungen der Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit bzw. Fahrrads gemäß den
zulässigen Patentansprüchen 2 bis 11 und 13 gewährbar.
8.
Die gegenüber den Anmeldeunterlagen vorgenommenen Änderungen
betreffen die Aufnahme der Druckschriften E1 bis E4 in den zitierten Stand der
Technik sowie notwendige, dem geänderten Patentbegehren Rechnung tragende
Änderungen der Beschreibung und der Zeichnung im Rahmen der ursprünglichen
Offenbarung, die insoweit ohne weiteres zuzulassen sind.
9.
Bei dieser Sach- und Aktenlage war der angefochtene Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse B62L des Deutschen Patent- und Markenamts daher
aufzuheben und ein Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.
Von einer Zurückverweisung des Verfahrens ohne eigene Sachentscheidung an
das DPMA gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG hat der Senat vorliegend abgesehen, weil
die Sache zu Gunsten der Patentanmelderin entscheidungsreif war.
Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der angegriffene Beschluss an einem
Mangel leidet, der eine Zurückverweisung rechtfertigen könnte. Zweifel an einer
ordnungsgemäßen Verfahrensweise durch die Prüfungsstelle könnten sich daraus
ergeben, dass im konkreten Fall eine Bezugnahme auf den Prüfungsbescheid in der
Stammanmeldung möglicherweise nicht als ausreichende Begründung angesehen
werden könnte vor dem Hintergrund, dass die der Teilanmeldung
zugrundeliegenden Anmeldungsunterlagen nicht vollständig mit denjenigen, die
dem Prüfungsbescheid in der Stammanmeldung zugrunde lagen, übereinstimmten.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
in
elektronischer Form einzulegen.
Hubert
Kriener
Körtge
Sexlinger