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BPatG Beschluss vom 18.09.2024 – 9 W (pat) 4/21

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:180924B9Wpat4.21.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 4/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 019 940.1

(Teilanmeldung zur Stammanmeldung 10 2014 210 196.4)

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18.

September 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ.

Hubert, der Richterin Kriener sowie der Richter Dipl.-Ing. Körtge und Dipl.-Ing. Univ.

Sexlinger beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2024:180924B9Wpat4.21.0

Auf die Beschwerde der Patentanmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle

für Klasse B62L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Oktober 2020

aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 13, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. August 2024;

Beschreibungsseiten 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. September 2024,

sowie 2 bis 32, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. August 2024;

Zeichnungen Figuren 1 bis 25B, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. August

2024.

Gründe§

I.

Die Beschwerdeführerin

ist Anmelderin der am 15. Oktober 2018 beim

Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) als Teilanmeldung – unter

Beifügung einer englischsprachigen Beschreibung und 15 Patentansprüchen

sowie einer Zeichnung mit Figuren 1 bis 27 – eingegangenen und dort unter dem

Aktenzeichen 10 2014 019 940.1 geführten Patentanmeldung mit der

Bezeichnung

„BICYCLE-BRAKE-CALIPER ATTACHMENT STRUCTURE“.

Die der Teilung zugrundeliegende Stammanmeldung ist am 28. Mai 2014 beim

Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der US-amerikanischen

Priorität 13/931,027 vom 28. Juni 2013 eingereicht worden und ist dort unter dem

Aktenzeichen 10 2014 210 196.4 geführt. Mit der Offenlegungsschrift

DE 10 2014 210 196 A1, die mit der am 11. August 2014 zur Akte der

Stammanmeldung gereichten deutschen geänderten Übersetzung der ursprünglich

englischsprachigen Patentansprüche und Beschreibung und den am Anmeldetag

eingereichten Figuren 1 bis 27 übereinstimmt und auf die im Folgenden mit der

Kurzbezeichnung OS verwiesen wird, wurde die Stammanmeldung am

31. Dezember 2014 offengelegt. Am 13. September 2018 erfolgte in der

Stammanmeldung der Erteilungsbeschluss der Prüfungsstelle B62L, den die

Anmelderin laut Empfangsbekenntnis am 17. September 2018 erhalten hat.

Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 hat die Anmelderin eine beglaubigte deutsche

Übersetzung der

fremdsprachigen Anmeldung zur Teilanmeldung mit der

Bezeichnung

„FAHRRAD-BREMSSATTEL-BEFESTIGUNGSSTRUKTUR“

eingereicht, gefolgt von einer weiteren Eingabe vom 23. Januar 2019, die

offensichtliche Unrichtigkeiten der Patentansprüche und Beschreibungsseiten

korrigieren soll.

Die Prüfungsstelle für Klasse B62L des Deutschen Patent- und Markenamts hat

aufgrund des am Anmeldetag der Teilanmeldung gestellten Rechercheantrages am

28. Oktober 2020 einen Recherchebericht gemäß § 43 PatG erstellt, und die

Patentanmeldung im Zuge des am 24. Oktober 2018 gestellten Prüfungsantrags

durch Beschluss vom 29. Oktober 2020 aufgrund mangelnder Patentfähigkeit

zurückgewiesen. In der zugehörigen Beschlussbegründung hat sie insbesondere

auf den Prüfungsbescheid vom 19. Mai 2016 zur Stammanmeldung Bezug

genommen und ausgeführt, dass die Gegenstände der ursprünglich eingereichten

und nach wie vor geltenden Patentansprüche 1 und 2 nicht neu seien. Denn diese

entsprächen im Wortsinn dem Anspruch 1 der Stammanmeldung, dessen

Gegenstand mit vorstehend genanntem Bescheid zur Stammanmeldung die

Neuheit abgesprochen worden

ist, da alle Merkmale bereits aus der

Entgegenhaltung

E1

EP 2 444 309 A1

bekannt seien.

Ferner sind im Prüfungsverfahren sowohl der Stamm- als auch der Teilanmeldung

noch die Druckschriften

E2

E3

E4

DE 603 12 359 T2,

DE 600 00 637 T2 und

US 2013 / 0 048 444 A1

als weiterer Stand der Technik benannt worden.

Gegen diesen ihr laut Empfangsbekenntnis am 4. November 2020 zugestellten

Beschluss§

richtet sich die Beschwerde der Patentanmelderin, die am

30. November 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist.

Mit

ihrer Beschwerdebegründung vom 11. November 2021 rügt die

Patentanmelderin zunächst die Vorgehensweise der Prüfungsstelle, da diese die

Teilanmeldung unmittelbar und ohne vorherige Anhörung der Anmelderin mit

Verweis auf einen zu der Stammanmeldung zeitlich vorangehenden und die Frage

der Patentfähigkeit

des

ursprünglichen Anspruchsbegehrens

negativ

bescheidenden Prüfungsbescheid derselben Prüfungsstelle sowie unter

Bezugnahme auf eine

vermeintlich einschlägige Rechtsprechung des

Bundespatentgerichts

zurückgewiesen

habe. Ebenso widerspricht

die

Beschwerdeführerin

den Ausführungen

der Prüfungsstelle

im

Zurückweisungsbeschluss. Sie sieht die Gegenstände der Patentansprüche in der

ursprünglich eingereichten Fassung als neu sowie auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhend an.

Mit vorstehend genannter Eingabe hat sie neue Patentansprüche 1 bis 13 zur Akte

gereicht, die die bisherigen Ansprüche 1 bis 15 ersetzen.

Mit einem Zwischenbescheid vom 5. Juli 2024 teilte der erkennende Senat u.a.

sinngemäß mit, dass dieser

in Betracht ziehe, der Beschwerde

insoweit

stattzugeben, als der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B62L vom

29. Oktober 2020 aufgehoben und ein Patent auf der Grundlage des Antrages vom

11. November 2021 prinzipiell erteilt werde könne. Die Gegenstände der auf den

geltenden Anspruchssatz basierenden Ansprüche 1 bis 13 seien mit den von Seiten

des Senats vorgeschlagenen Änderungen nach dessen vorläufiger Auffassung neu

und beruhten auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2024 hat die Beschwerdeführerin hierauf

diesbezüglich überarbeitete neue Patentansprüche 1 bis 13 sowie geänderte

Beschreibungsseiten 1 bis 32 und Figuren 1 bis 25B eingereicht.

Als Reaktion auf einen Hinweis des Senats vom 30. August 2024 hat die

Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. September 2024 eine die bisher

geltende Beschreibungsseite 1 ersetzende, neue Beschreibungsseite 1

eingereicht.

Die Beschwerdeführerin beantragt insofern zuletzt sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B62L des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 29. Oktober 2020 aufzuheben und das Patent auf Basis

folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 13, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. August 2024;

Beschreibungsseite 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. September 2024;

Beschreibungsseiten 2 bis 32, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. August

2024;

Zeichnungen Figuren 1 bis 25B, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. August

2024.

Patentanspruch 1 gemäß einzigem Antrag (Hauptantrag) lautet:

Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (400, 500), umfassend:

einen Bremssattel (410, 510), der so konfiguriert ist, dass er eine Bremskraft

auf eine Bremsscheibe (50) ausübt, die so konfiguriert ist, dass sie um eine

Drehachse (A1) drehbar ist; und

ein Grundbauteil (420, 520), das so konfiguriert ist, dass es an den

Bremssattel (410, 510) gekoppelt und so an einem Fahrradrahmen (14)

befestigt wird, dass die Relativlage zwischen der Drehachse (A1) der

Bremsscheibe (50) und dem Bremssattel (410, 510) in einer Radialrichtung

(D1) der Bremsscheibe (50) einstellbar ist,

wobei der Bremssattel (410, 510) ein hydraulisch betriebener Bremssattel

ist und einen Bremssattelflüssigkeitskanal (58) umfasst,

wobei das Grundbauteil (420, 520) mindestens ein Durchgangsloch (432,

532, 536) umfasst,

wobei die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit

(400, 500)

ferner ein

Flüssigkeitskommunikationsbauteil (490) umfasst, welches durch das oder

eines der Durchgangslöcher (432, 532, 536) verläuft und mit dem

Bremssattelflüssigkeitskanal (58) in Flüssigkeitskommunikation steht.

Diesem Patentanspruch schließen sich die auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 an.

Der nebengeordnete Patentanspruch 12 gemäß Hauptantrag lautet:

Ein Fahrrad (10), umfassend

einen Fahrradrahmen (14),

einen Bremsenbetätigungsmechanismus (16),

eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (400, 500) gemäß einem der

vorhergehenden Ansprüche und

einen

hydraulischen

Bremsschlauch

(86)

welcher

den

Bremsenbetätigungsmechanismus (16) mit der Fahrrad-Bremssattel-

Baueinheit (400, 500) koppelt, und

der hydraulische Bremsschlauch (86) über ein Banjo (481) sowie das

Flüssigkeitskommunikationsbauteil (490) hydraulisch mit der Fahrrad-

Bremssattel-Baueinheit (400, 500) verbunden ist.

Diesem Patentanspruch schließt sich der auf ihn rückbezogene Patentanspruch 13

an.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf

den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt

worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG,

Die Teilungserklärung ist auch statthaft. Denn der Erteilungsbeschluss zur

Stammanmeldung 10 2014 210 196 vom 13. September 2018 ist der Anmelderin

ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 17. September 2018 wirksam

zugestellt worden. Die Teilungserklärung hat die Anmelderin am 15. Oktober 2018

beim DPMA eingereicht. Damit hat sie die Erklärung noch vor Ablauf der gegen den

Beschluss gegebenen Möglichkeit,

innerhalb eines Monats Beschwerde

einzulegen, eingereicht. Somit liegt noch eine Anmeldung im Sinne von § 39 Abs. 1

PatG vor, denn es ist davon auszugehen, dass das Patent bis zum Eintritt der

Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses noch nicht zum Vollrecht erstarkt und damit

einer Anmeldung gleichzusetzen

ist, die – aus gesetzessystematischen

Erwägungen – bis zur Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses einer Teilung

zugänglich sein soll (vgl. BGH GRUR 2000, 688 - Graustufenbild; BPatG 10 W (pat)

37/00).

2.

In der Sache hat die Beschwerde auch insoweit Erfolg, als sie zur

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu einer Erteilung eines Patents

mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen führt.

3.

Die Patentanmeldung betrifft eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit

(vgl. Abs. [0001] der OS).

Die OS führt in Abs. [0002] aus, dass Fahrradfahren zu einer immer beliebteren

Form der Freizeitbeschäftigung sowie einem Transportmittel werde. Überdies sei

Fahrradfahren zu einem sehr beliebten Leistungssport für sowohl Amateure als

auch Profis geworden. Ob das Fahrrad nun als Freizeitbeschäftigung, für den

Transport oder Wettkampf verwendet werde, die Fahrradindustrie verbessere

konstant die verschiedenen Komponenten des Fahrrads. Eine Komponente, die

umfassend überarbeitet wurde, sei die Fahrrad-Bremsvorrichtung. Genauer gesagt

seien Fahrräder

in den

letzten Jahren mit Scheibenbremsvorrichtungen

ausgestattet worden.

Der Anmeldung liegt im Lichte der Gesamtoffenbarung, insbesondere gemäß Abs.

[0068] der OS, implizit die Aufgabe zugrunde, eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit

bereit zu stellen, die geeignet ist an Fahrrädern, wie z.Bsp. an Vorderradgabeln,

befestigt werden zu können, an denen eine Montage von (Vorder- ) Rädern, die je

nach

Verwendungszweck

Bremsscheiben

mit

unterschiedlichen

Bremsscheibendurchmessern aufweisen können, möglich ist, ohne zusätzliche

Adapter – bei

jeweils denselben Bestandteilen der Fahrrad-Bremssattel-

Baueinheit – verwenden zu müssen.

4.

Als Durchschnittsfachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung

sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Diplom-

Ingenieur (Fachhochschule) oder ein Bachelor of Engineering der Fachrichtung

Maschinenbau angesehen, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet

der Entwicklung und Konstruktion von Scheibenbremssystemen, insbesondere für

Fahrräder, verfügt.

5.

In der geltenden beanspruchten Fassung erweist sich der gewerblich

anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 als gewährbar. Denn dieser ist für

den Fachmann ausführbar, in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zur Erfindung

gehörig offenbart, sowie weder vorbekannt noch durch den Stand der Technik

nahegelegt.

5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung

des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der

Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern,

zu bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum). Dazu ist zu

ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den

Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter

Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die

Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen hat (BGH GRUR 2007, 859 –

Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer

inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den

Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR

2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe

in den

Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene

Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung

der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch

umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Darüber hinaus darf

allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des

Patentanspruchs geschlossen werden (BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe).

Ferner gilt zu beachten, dass Zweck- und Funktionsangaben den Gegenstand eines

Sachanspruchs regelmäßig nicht auf den angegebenen Zweck oder die

angegebene Funktion beschränken. Sie definieren den durch das Patent

geschützten Gegenstand regelmäßig nur dahin, so ausgebildet zu sein, dass er für

den angegebenen Zweck verwendet werden oder die angegebene Funktion erfüllen

kann. Er muss mithin objektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die

angegebene Funktion zu erfüllen

(BGH, GRUR 2012, 475 Rn. 17 –

Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 2018, 1128, Rn. 12 – Gurtstraffer; GRUR

2023, 1259, Rn. 12 – Schlossgehäuse).

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 in

Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:

M0 Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (400, 500), umfassend:

M1

einen Bremssattel (410, 510), der so konfiguriert ist, dass er eine

Bremskraft auf eine Bremsscheibe (50) ausübt, die so konfiguriert ist,

dass sie um eine Drehachse (A1) drehbar ist; und

M2

ein Grundbauteil (420, 520), das so konfiguriert ist, dass es an den

Bremssattel (410, 510) gekoppelt und so an einem Fahrradrahmen (14)

befestigt wird, dass die Relativlage zwischen der Drehachse (A1) der

Bremsscheibe

(50) und dem Bremssattel

(410, 510)

in einer

Radialrichtung (D1) der Bremsscheibe (50) einstellbar ist,

M1.1

wobei der Bremssattel (410, 510) ein hydraulisch betriebener

Bremssattel

ist und einen Bremssattelflüssigkeitskanal

(58)

umfasst,

M2.1

wobei das Grundbauteil (420, 520) mindestens ein Durchgangsloch

(432, 532, 536) umfasst,

M3

wobei die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (400, 500) ferner ein

Flüssigkeitskommunikationsbauteil (490) umfasst, welches durch das

oder eines der Durchgangslöcher (432, 532, 536) verläuft und mit dem

Bremssattelflüssigkeitskanal (58) in Flüssigkeitskommunikation steht.

Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt der OS gemäß Merkmal M0 eine

Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit, die den Merkmalen M1, M2 und M3 entsprechend,

herausgegriffene, der Patentkategorie Vorrichtung unmittelbar zuzuordnende

Bestandteile, wie

einen

Bremssattel,

ein Grundbauteil

und

ein

Flüssigkeitskommunikationsbauteil aufweist.

Abb. 1: Fig. 16 der Streitpatentschrift

Der Fachmann liest aufgrund des auf die Wirkung des Bremssattels abstellenden

Merkmals M1, wonach dieser eine Bremskraft auf eine vom Anspruchsgegenstand

nicht umfasste, um eine Drehachse drehbare Bremsscheibe ausübt, weitere

Komponenten wie Bremsbeläge bzw. - klötze, eine den Anpressdruck der Beläge

auf die Bremsscheibe erzeugende Druckquelle

sowie entsprechende

Übertragungsmittel wie beispielsweise Kolben zwanglos mit.

In den

Ausführungsbeispielen – hierzu sei beispielhaft auf die Figur 16 verwiesen, die eine

der beiden relevanten (vierte und fünfte) Ausführungsformen der OS zeigt, (vgl. die

vorstehend eingeblendete Abb. 1, die die vierte Ausführungsform zeigt) – ist die

Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit 400, 500 an einem ebenfalls nicht der

beanspruchten Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit 400, 500

zuzuordnenden

Fahrradrahmen 14,

insbesondere an einer Vorderradgabel 440, 540 des

Fahrradrahmens 14, befestigt. Insoweit liegt, bei betätigter Bremse, die Fahrrad-

Bremssattel-Baueinheit im Kraftfluss zwischen Bremsscheibe und Fahrradrahmen.

Dementsprechend setzt der Patentanspruch 1 einen Einbauzustand voraus, der

insoweit zur Festlegung des Sinngehaltes der weiteren nachfolgenden

anspruchsgemäßen Definitionen der isoliert zu betrachtenden Fahrrad-Bremssattel-

Baueinheit dient, ohne dabei den Fahrradrahmen oder weitere Bestandteile neben

den

vorgenannten

Baugruppen

Bremssattel,

Grundbauteil

und

Flüssigkeitskommunikationsbauteil

in

den

beanspruchten Gegenstand

miteinzubeziehen.

Der im Übrigen hydraulisch mittels einer fluidischen Druckquelle betriebene und

insoweit auch einen Bremsflüssigkeitskanal aufweisende Bremssattel (Merkmal

M1.1) ist über das als Zwischenstück bzw. Adapter dienende Grundbauteil in

Radialrichtung D1 der Bremsscheibe beabstandet von der Drehachse A1 der

Bremsscheibe am Fahrradrahmen befestigt. Für den zuständigen Fachmann

erschließt sich zwanglos unter der Radialrichtung D1 der Bremsscheibe 50 eine sich

am Fahrradrahmen, wie der Vorderradgabel, entlang des Fahrzeugrahmens

erstreckende Längsrichtung. Absatz [0073] führt dazu aus, dass sich das

Grundbauteil

in Längsrichtung D3 erstreckt. Die Längsrichtung D3 des

Grundbauteils

ist

in einem Zustand, bei dem das Grundbauteil an der

Vorderradgabel befestigt ist, im Wesentlichen parallel zur Radialrichtung D1 der

Bremsscheibe.

Mit dieser körperlich strukturellen Ausgestaltung der Fahrrad-Bremssattel-

Baueinheit soll sich der in Merkmal M2 postulierte, breit gehaltene Erfolg unmittelbar

einstellen, wonach die Relativlage zwischen der Drehachse der Bremsscheibe und

dem am – nicht zum beanspruchten Gegenstand nach Anspruch 1 gehörenden –

Fahrrad, wie etwa an der Vorderradgabel, verbauten Bremssattel

in der

Radialrichtung der Bremsscheibe einstellbar ist. Denn je nachdem, in welcher

Ausrichtung das Grundbauteil an dem nicht zur beanspruchten Fahrrad-

Bremssattel-Baueinheit gehörenden Fahrradrahmen befestigt wird, stellt sich

entweder ein erster oder gemäß der vorstehenden Ausführungsform durch

Umdrehen des Grundbauteils um 180° aufgrund eines asymmetrischen

Lochmusters der in der OS so bezeichneten Durchgangslöcher 132, 136 und

Befestigungsdurchgangslöcher 124, 125 in Längsrichtung des Grundbauteils – auf

das sich der Anspruch indes nicht bezieht und die konstruktive Ausgestaltung des

Adapters bzw. Grundbauteil hierfür insoweit dem zuständigen Fachmann obliegt –

ein zweiter, vom ersten Abstand zu unterscheidender Abstand des Bremssattels zur

Drehachse der Bremsscheibe ein. Die OS lehrt beispielsweise in Abs. [0089] i.V.m

Fig. 6c, dass der Abstand L11 zwischen der Mitte C11 des ersten

Befestigungsdurchgangslochs 124 und der Mitte C12 des ersten Durchgangslochs

132 verschieden von dem Abstand L12 zwischen der Mitte C14 des zweiten

Befestigungsdurchgangslochs 125 und der Mitte C13 des zweiten Durchgangslochs

136 ist. Insoweit ist die beanspruchte Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit geeignet an

Fahrrädern, wie z.Bsp. an Vorderradgabeln, befestigt werden zu können, an denen

eine Montage von (Vorder-) Rädern, die je nach Verwendungszweck zwei

unterschiedliche Bremsscheibendurchmesser aufweisen können, möglich ist, ohne

zusätzliche Adapter – bei jeweils denselben Bestandteilen der Fahrrad-Bremssattel-

Baueinheit – verwenden zu müssen (vgl. Abs. [0068]).

Das Flüssigkeitskommunikationsbauteil steht gemäß Merkmal M3 mit dem

Bremsflüssigkeitskanal des Bremssattels in Flüssigkeitskommunikation und verläuft

durch eines von mindestens einem im Grundbauteil ausgebildeten Durchgangsloch

432; 532, 536 (Merkmal M2.1), ohne indes dem Flüssigkeitskommunikationsbauteil

eine besondere Gestalt vorzugeben, insoweit obliegt diese dem Fachmann ebenso

wie die Ausgestaltung des mindestens einen Durchgangslochs im Grundbauteil und

des Bremsflüssigkeitskanals im Bremssattel.

Unter der vorstehend im Merkmal M2 festgelegten Prämisse der Einstellbarkeit der

Relativlage des Bremssattels bleibt indes die Anordnung des mindestens einen

Durchgangslochs im Grundbauteil lediglich insofern dem Gestaltungsspielraum

überlassen, als es zwingend in der Kontaktfläche zum Bremssattel verortet sein

muss und auch nach einer Änderung der Relativlage des Bremssattels eine

Fluidverbindung des darin aufgenommenen Flüssigkeitskommunikationsbauteils

mit dem im Bremssattel ausgebildeten Bremsflüssigkeitskanal erhalten bleiben

muss.

Der Flüssigkeitskommunikationskanal kann eine Hohlschraube und dazu

ausgebildet sein, ein Banjo eines mit einem Bremsenbetätigungsmechanismus

gekoppelten hydraulischen Bremsschlauchs an dem Grundbauteil zu befestigen

sowie eine Flüssigkeitsverbindung zwischen Banjo und dem Bremsflüssigkeitskanal

herzustellen (vgl. ergänzend Fig. 3 und Abs. [0127] der OS).

5.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist ursprünglich offenbart, da

sich dieser, wie vorstehend dargelegt, den Ursprungsunterlagen der

Stammanmeldung bzw. den berichtigten Unterlagen, die der OS zugrunde liegen,

für den zuständigen Fachmann zwanglos entnehmen lässt.

5.3

Eine

für

die Ausführbarkeit

hinreichende Offenbarung

des

beanspruchten Gegenstandes

ist gegeben, wenn der Fachmann ohne

erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die

Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in

Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag

praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (BGH,

GRUR 1980, 166 – Doppelachsaggregat). Es ist daher nicht erforderlich, dass

bereits der Patentanspruch alle zur Ausführung der Erfindung erforderlichen

Angaben enthält. Vielmehr genügt es, wenn der Fachmann die

insoweit

notwendigen Einzelangaben der allgemeinen Beschreibung oder den

Ausführungsbeispielen entnehmen

kann

(BGH, GRUR 2010, 901 –

polymerisierbare

Zementmischung;

BGH,

GRUR

2003,

223

Kupplungsvorrichtung II; BGH, GRUR 1998, 899 – Alpinski). Das Gebot der

deutlichen und vollständigen Offenbarung erfordert es hierbei nicht, dass die

Beschreibung Hinweise darauf enthält, wie alle denkbaren Varianten der

Komponenten, die unter die funktionelle Definition fallen, zu erzielen sind. Eine

Erfindung ist daher grundsätzlich bereits dann hinreichend offenbart, wenn sie dem

Fachmann mindestens einen Weg zur Ausführung aufzeigt (BGH, Urteil vom

16. Juni 2015 – X ZR 67/13, juris).

Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Insbesondere die Abs. [0121] bis [0150] i.V.m.

den Ausführungen zur Fig. 6C in Abs. [0089] der OS zeigen dem Fachmann hierbei

beispielhaft auf, wie ein asymmetrisches Lochmuster des Grundbauteils – gebildet

aus nicht explizit beanspruchten Durchgangslöchern zur Befestigung des

Bremssattels am Grundbauteil und vom Anspruchswortlaut ebenfalls nicht

umfassten Befestigungsdurchgangslöchern zur Anbindung des Grundbauteils an

den Fahrradrahmen – aussehen könnte, mit dem der angestrebte Erfolg der

Einstellbarkeit des hydraulisch betriebenen Bremssattels in zwei unterschiedlichen

Abständen zur Drehachse der Bremsscheibe erzielt werden kann. Die

Flüssigkeitsverbindung

des

Bremssattels

zu

einem

Bremsenbetätigungsmechanismus ist dabei durch ein Durchgangsloch oder durch

eines der Durchgangslöcher entsprechend dem Merkmal M3 im Grundbauteil

realisiert (vgl. auch vorstehende Ausführungen unter Ziffer 5.1).

5.4 Der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 ist neu und beruht

auf einer erfinderischen Tätigkeit. Keine der

im Verfahren befindlichen

Entgegenhaltungen offenbart eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit mit sämtlichen

Merkmalen des Anspruchs 1,

insbesondere bietet der

im Verfahren zu

berücksichtigende Stand der Technik kein Vorbild dafür, entsprechend dem

Merkmal M2.1 ein Durchgangsloch in einem – zumal in unterschiedlichen

Ausrichtungen – am Fahrradradrahmen zu befestigenden Grundbauteil

vorzusehen, das der Aufnahme eines Flüssigkeitskommunikationsbauteils dient,

um entsprechend im Sinne des Merkmals M3 eine Fluidverbindung zwischen dem

Flüssigkeitskanal

des

Bremssattels

und

dem

mit

dem

Bremsenbetätigungsmechanismus gekoppelten hydraulischen Bremsschlauch

herzustellen.

5.4.1

Der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 ist neu.

5.4.1.a

Entgegenhaltung E1:

Die Prüfungsstelle hat

im Prüfungsbescheid vom 19. Mai 2016 zur

Stammanmeldung auf Seite 1 ausgeführt, dass sie die Druckschrift E1 als

nächstliegenden Stand der Technik ansehe, wobei die dortige Fahrrad-Bremssattel-

Baueinheit folgendes umfassen solle:

„...einen Bremssattel (caliper), der so konfiguriert ist, dass er eine Bremskraft auf

eine Bremsscheibe (disc 9) ausübt, die so konfiguriert ist, dass sie um eine

Drehachse drehbar ist, und ein Grundbauteil (mounting bracket 3), das so

konfiguriert ist, dass es an den Bremssattel (caliper) gekoppelt und so am

Fahrradrahmen (fork 8) befestigt werden kann, dass die Relativlage zwischen der

Drehachse der Bremsscheibe (disc 9) und dem Bremssattel (caliper) in einer

Radialrichtung der Bremsscheibe (disc 9) einstellbar ist ... (vgl. E1 insbes. Fig. 1-3 u.

5). ...“.

Insoweit hat sie diesem Gegenstand auch die Erfüllung der Forderungen des

Merkmals M2 unterstellt.

Die zumindest die zwei genannten Bestandteile Bremssattel „caliper“ und

Grundbauteil „mounting bracket 3“ aufweisende Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit

ist, wie in Fig. 1 gezeigt, mittels Schrauben 75 an einem Fahrradrahmen, wie eine

Gabel „fork 8“, befestigt (vgl. Abs. [0014] i.V.m. der nachfolgend als Abb. 2

eingeblendeten Fig. 1). Überdies ist der Fig. 1 (vgl. Abb. 2) zu entnehmen, dass in

Längsrichtung des Grundbauteils die Befestigungsdurchgangslöcher 32 und

Durchgangslöcher 31 asymmetrisch angeordnet sind. Mit weitergehendem Blick auf

die dortige Fig. 5, die ebenso wie sämtliche Figuren der Druckschrift E1 für eine

Patentanmeldung hergerichtete technische Zeichnungen sind, denen insoweit auch

konkrete technische Dimensionierungen zu entnehmen sind, könnte der Fahrrad-

Bremssattel-Baueinheit möglicherweise unterstellt werden, dass dessen

Grundbauteil um 180° gedreht an der Vorderradgabel befestigt werden könnte unter

Beibehaltung der Ausrichtung des Bremssattels bei indes veränderter Relativlage

in Radialrichtung der Bremsscheibe.

Abb. 2 der Druckschrift E1

Ob der Offenbarung der Entgegenhaltung E1 tatsächlich unmittelbar und eindeutig

eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit zu entnehmen ist, die entsprechend der

vorstehenden Auslegung zu Merkmal M2, an Fahrrädern, wie z.Bsp. an

Vorderradgabeln, befestigt werden kann, an denen eine Montage von (Vorder-)

Rädern,

die

je

nach

Verwendungszweck

zwei

unterschiedliche

Bremsscheibendurchmesser aufweisen können, möglich ist, ohne zusätzliche

Adapter – bei

jeweils denselben Bestandteilen der Fahrrad-Bremssattel-

Baueinheit – verwenden zu müssen, oder ob eine derartige Lösung der implizit

formulierten, anmeldungsgemäßen Aufgabe (vgl. Ausführungen unter Ziffer 3.) nur

rückschauend möglich ist, kann indes dahingestellt bleiben. In Absatz [0002] der

Druckschrift E1 werden zwar in Zusammenhang mit dem dort diskutierten Stand der

Technik sich aus der Verwendung hydraulisch betätigter Bremssysteme womöglich

ergebende Probleme angesprochen, eine konstruktive Ausbildung nach dem

Verständnis des

Merkmals

M3,

das

Ausgestaltungen

zur

Flüssigkeitskommunikation des hydraulisch betriebenen Bremssattels

im

Grundbauteil definiert, ist dieser Druckschrift jedoch nicht zu entnehmen, da diese

eine mittels eines brake cables 4 mechanisch betriebene Fahrrad-Bremssattel-

Baueinheit als Lösung vorschlägt (vgl. Abs. [0014] u. [0016]).

5.4.1.b

Entgegenhaltung E2:

Auch die Entgegenhaltung E2, deren Offenbarungsgehalt hinsichtlich der

asymmetrischen Verbindung zwischen Grundbauteil und Bremssattel

im

Wesentlichen demjenigen der Entgegenhaltung E1 entspricht, offenbart ebenfalls

eine Kabel-betriebene (vgl. Stahldraht 71) Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit, der

insoweit keine Fluidverbindungen, die zumindest als Grundvoraussetzung zur

Erfüllung der Forderung des Merkmals M3 notwendig wären, zu entnehmen sind.

5.4.1.c

Entgegenhaltung E3:

Die Entgegenhaltung E3 offenbart mit ihrer dritten Ausführungsform eine Fahrrad-

Bremssattel-Baueinheit mit einem Grundbauteil 120 und einem mit ihm koppelbaren

Bremssattel 12 (vgl. Figur 8).

Das Grundbauteil besteht aus einem U-förmig gebogenen Stab 122, der an seinen

distalen Enden an Befestigungsdurchgangslöcher, die als Schlitze 126 in

Achsenrichtung der Bremsscheibe ausgebildet sind, aufweisenden Fußplatten 124

befestigt

ist. Die Fußplatten sind mittels Befestigungsbauteilen an einem

Fahrradrahmen anbringbar (vgl. Befestigungsträger 30 in Fig. 1). Eine Platte 128

mit einem quer verlaufenden Kanal 130 darin zur Aufnahme des Stabes 122 weist

mehrere Durchgangslöcher 132 auf, die eine feste Montage der Platte 128 an der

Unterseite des Bremssattels 12 mit Hilfe mehrerer, nicht gezeigter, als Schrauben

ausgebildete Kopplungsbauteile ermöglicht. Der Bremssattel kann aufgrund seiner

Konstruktion auf dem Grundbauteil 122 verschoben werden, wie durch den Pfeil

134 in nachfolgender Abbildung 3 gezeigt (vgl. S. 8, dritter Abs.), und ist insoweit

auch nicht auf nur zwei unterschiedliche Abstände von der Drehachse der

Bremsscheibe begrenzt.

Abb. 3: Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit gemäß Fig. 8 der Druckschrift E3

Insoweit erfüllt die vorliegende Konstruktion der Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit

bereits die mit Merkmal M2 definierten Erfolgskriterien. Zur Erzielung dieses

Erfolges kann der Bremssattel, wie vorstehend ausgeführt, auf dem Grundbauteil

verschoben werden.

Über das Funktionsprinzip der Bremsanlage schweigt sich die Druckschrift E3

vollständig aus. Insofern ist zumindest Merkmal M3, das einen hydraulisch

betriebenen Bremssattel gemäß Merkmal M1.1 voraussetzt, nicht unmittelbar und

eindeutig offenbart.

5.4.1.d

Entgegenhaltung E4:

Die ebenfalls auf die Anmelderin zurückgehende Entgegenhaltung E4 offenbart eine

hydraulisch

betätigbare

Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit,

deren

Offenbarungsgehalt zudem hinsichtlich der asymmetrischen Verbindung zwischen

Grundbauteil „bracket 20“ und Bremssattel „brake caliper 12“ im Wesentlichen

demjenigen der Entgegenhaltung E1 entspricht. Im Bremssattel innenliegende

Fluidkanäle empfangen das zur Verstellung von Bremsklötzen notwendige

Hydraulikfluid

von einem Bremsenbetätigungsmechanismus über einen

hydraulischen Bremsschlauch 40 und einer Hohlschraube 56 (vgl. Abs. [0046]), die

mit einem Gewindeabschnitt eines Fluideinlasses 72a in einem ersten Sattelteil 41

des Bremssattels in Verbindung steht (vgl. Abs. [0043]). Der Adapter bzw. das

Grundbauteil dient lediglich zur Befestigung des Bremssattels (vgl. Fig. 1 und 2),

und weist insoweit auch keinerlei fluidleitende Durchgangslöcher im Sinne der

Merkmale M2.1 und M3 auf.

Von daher ist die Neuheit des Beanspruchten gegenüber den aus dem zu

berücksichtigenden Stand der Technik hervorgehenden Fahrrad-Bremssattel-

Baueinheiten gegeben.

5.4.2

Der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 beruht auf

erfinderischer Tätigkeit.

Vorliegend ist unter Berücksichtigung des im Verfahren befindlichen Standes der

Technik als objektive Aufgabe eine vereinfachte Implementierung einer zur

Montage an einem Fahrradrahmen ausgebildeten Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit

in ein hydraulisches Bremssystem anzusehen.

Ausgehend davon sind dem vorliegenden Stand der Technik nicht ansatzweise

entsprechende Lösungen oder Anregungen zu entnehmen, welche den Fachmann

in naheliegender Weise dazu veranlassen konnten, zur Bewältigung des Problems

den Weg der streitgegenständlichen Erfindung zu beschreiten oder überhaupt

entsprechende Abwandlungen vorzunehmen.

So wird in den Entgegenhaltungen E1 bis E3 eine hydraulische Anbindung des

Bremssattels nicht thematisiert, lediglich die Entgegenhaltung E4 lehrt, wie

vorstehend unter Ziffer 5.4.1.d ausgeführt, den Anschluss eines Bremsschlauchs

40 über ein Flüssigkeitskommunikationsbauteil in Gestalt der Hohlschraube 56, die

in einem Fluideinlass 72a des Bremssattels 12 – als Durchgangsloch im Sinne der

Anmeldung – aufgenommen ist. Der Bremssattel 12 wird dabei jeweils mittels eines

Grundbauteils 20 unter Verwendung eines Paars Schrauben B am Fahrradrahmen

montiert. Das Durchgangsloch befindet sich insoweit lediglich in einem Teil des

Bremssattels und nicht wie im Merkmal M2.1 gefordert im eigenständigen

Grundbauteil (vgl. Fig. 8 u. 9, Abs. [0047]).

Unter der Voraussetzung, dass der Bremssattel und das Grundbauteil – das zudem

in zwei Ausrichtungen am Fahrradrahmen befestigt werden können muss – zwei

eigenständige Baueinheiten darstellen, kann in den Maßnahmen der Merkmale

M2.1 und M3 insbesondere auch keine einfache konstruktive Abwandlung gesehen

werden, die der Fachmann im Rahmen einer einfachen handwerklichen Maßnahme

bei den vorliegend durch Dokumente im Stand der Technik nachgewiesenen

anderen Ausführungsformen hätte vornehmen können.

Somit ist daher anzuerkennen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf

erfinderischer Tätigkeit beruht.

6.

Die Betrachtung des nebengeordneten Patentanspruchs 12 führt zum

gleichen Ergebnis wie beim Patentanspruch 1.

6.1

Patentanspruch 12 lautet in seiner gegliederten Form:

F0 Ein Fahrrad (10), umfassend

F1

F2

F3

einen Fahrradrahmen (14),

einen Bremsenbetätigungsmechanismus (16),

eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (400, 500) gemäß einem der

vorhergehenden Ansprüche und

F4

einen hydraulischen Bremsschlauch (86) welcher

F4.1

den Bremsenbetätigungsmechanismus (16) mit der Fahrrad-

Bremssattel-Baueinheit (400, 500) koppelt, und

F4.2

der hydraulische Bremsschlauch (86) über ein Banjo (481) sowie

das Flüssigkeitskommunikationsbauteil (490) hydraulisch mit der

Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (400, 500) verbunden ist.

Der nebengeordnete Anspruch 12 ist entsprechend dem Merkmal F0 auf ein

Fahrrad insgesamt und nicht mehr auf eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit wie die

vorangehenden Ansprüche gerichtet. Nach dem Merkmal F3 weist das Fahrrad

zumindest die in Anspruch 1 festgelegte Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit mit einem

durch

das

Durchgangsloch

im

Grundbauteil

geführten

Flüssigkeitskommunikationsbauteil auf. Den Merkmalen F1, F2 und der

Merkmalsgruppe F4 kommt daher nur der Sinngehalt zu, weitere Bauteile, wie einen

Fahrradrahmen, einen Bremsenbetätigungsmechanismus, einen hydraulischen

Bremsschlauch und ein Banjo zu definieren, die zur Kopplung dieser hydraulisch

betätigten Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit an einem Fahrrad vorgesehen sind,

ohne weitere darüberhinausgehende konstruktive Besonderheiten vorzuschreiben.

6.2 Auch das

für den Fachmann zweifelsfrei gewerblich anwendbare,

nacharbeitbare und ursprünglich offenbarte Fahrrad gemäß Patentanspruch 12 (vgl.

beispielhaft Fig. 16 der OS bzw. Abb. 1), das eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit

gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche aufweist (Merkmal F3), also

insbesondere gemäß Anspruch 1, wird durch keine der Druckschriften E1 bis E4

offenbart oder durch eine irgendwie geartete Zusammenschau derer Lehren

nahegelegt. Die Ausführungen unter den Ziffern 5.4.1 bis 5.4.2 gelten – mutatis

mutandis – gleichermaßen.

Der so beanspruchte Gegenstand gilt somit ebenfalls als neu und auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhend.

7.

Mit den Ansprüchen 1 und 12

sind auch die über das

Selbstverständliche hinausgehenden, ebenfalls den vierten und

fünften

Ausführungsbeispielen (vgl. Abs. [0121] bis [0150] der OS i.V.m. den Fig. 16 bis

25B) entnommenen und somit ursprünglich offenbarten und ausführbaren

Weiterbildungen der Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit bzw. Fahrrads gemäß den

zulässigen Patentansprüchen 2 bis 11 und 13 gewährbar.

8.

Die gegenüber den Anmeldeunterlagen vorgenommenen Änderungen

betreffen die Aufnahme der Druckschriften E1 bis E4 in den zitierten Stand der

Technik sowie notwendige, dem geänderten Patentbegehren Rechnung tragende

Änderungen der Beschreibung und der Zeichnung im Rahmen der ursprünglichen

Offenbarung, die insoweit ohne weiteres zuzulassen sind.

9.

Bei dieser Sach- und Aktenlage war der angefochtene Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse B62L des Deutschen Patent- und Markenamts daher

aufzuheben und ein Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.

Von einer Zurückverweisung des Verfahrens ohne eigene Sachentscheidung an

das DPMA gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG hat der Senat vorliegend abgesehen, weil

die Sache zu Gunsten der Patentanmelderin entscheidungsreif war.

Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der angegriffene Beschluss an einem

Mangel leidet, der eine Zurückverweisung rechtfertigen könnte. Zweifel an einer

ordnungsgemäßen Verfahrensweise durch die Prüfungsstelle könnten sich daraus

ergeben, dass im konkreten Fall eine Bezugnahme auf den Prüfungsbescheid in der

Stammanmeldung möglicherweise nicht als ausreichende Begründung angesehen

werden könnte vor dem Hintergrund, dass die der Teilanmeldung

zugrundeliegenden Anmeldungsunterlagen nicht vollständig mit denjenigen, die

dem Prüfungsbescheid in der Stammanmeldung zugrunde lagen, übereinstimmten.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

in

elektronischer Form einzulegen.

Hubert

Kriener

Körtge

Sexlinger