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BPatG Beschluss vom 16.10.2024 – 19 W (pat) 21/22

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:161024B19Wpat21.22.0

Zitiert 5 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 21/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2009 006 948

ECLI:DE:BPatG:2024:161024B19Wpat21.22.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2024 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Musiol, den Richter Dipl.-Ing. Müller, die Richterin Dorn und die Richterin

Dipl.-Ing. Hackl beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 30. Januar 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

eingereichte Anmeldung ist das Patent 10 2009 006 948 mit der Bezeichnung

„Vorrichtung und Verfahren zur elektromotorischen Betätigung einer Tür“ erteilt

worden

(Streitpatent). Die Veröffentlichung der Patenterteilung

ist am

22. Februar 2018 erfolgt.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 22. November 2018 Einspruch

erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Sie hat

sinngemäß geltend gemacht, der Gegenstand des Patents gehe über den Inhalt der

Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4

PatG) und sei im Übrigen nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1

Nr. 1 PatG).

Zum Stand der Technik hat sie unter anderem auf folgende Druckschriften

verwiesen:

E1

E2

E3

E4

DE 198 33 612 A1

DE 10 2007 027 622 A1

DE 20 2004 016 542 U1

DE 101 52 697 A1

E5

E6

E7

E8

DE 10 2005 061 610 A1

DE 10 2004 039 264 A1

US 46 44 693 A

DE 102 25 580 A1

Mit Zusatz zur Ladung hat die Patentabteilung folgende Druckschrift eingeführt:

A1 DE 90 15 818 U1

Im Prüfungsverfahren wurde bereits u.a. die folgende Druckschrift eingeführt:

D1 DE 198 44 265 C2

Mit am Ende der Anhörung vom 3. Juni 2022 verkündetem Beschluss hat die

Patentabteilung 33 des DPMA das Patent widerrufen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 29. August 2022 eingegangene

Beschwerde der Patentinhaberin.

Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 3. Juni 2022 aufzuheben und

das Patent 10 2009 006 948 auf der Grundlage folgender Unterlagen

aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 16 vom 13. Dezember 2022, beim BPatG als

Hauptantrag eingegangen am 19. Dezember 2022

Beschreibung und Zeichnungen wie Streitpatentschrift;

hilfsweise auf der Grundlage folgender Unterlagen:

Hilfsantrag I:

Patentansprüche 1 bis 16 vom 13. Dezember 2022, beim BPatG als

Hilfsantrag I eingegangen am 19. Dezember 2022

Hilfsantrag II:

Patentansprüche 1 bis 16 vom 13. Dezember 2022, beim BPatG als

Hilfsantrag II eingegangen am 19. Dezember 2022

Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Hauptantrag.

Der Bevollmächtigte der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Anspruch 1 gemäß geltendem Hauptantrag lautet:

Kraftfahrzeugseitentürantrieb zur elektromotorischen Betätigung einer

Kraftfahrzeugseitentür (1 ) mit

einem Elektromotor (E), und

mit einer in einem Gehäuse (11) aufgenommenen Antriebsvorrichtung (4

bis 10) mit angeschlossenem Verbindungselement

(12) zur

Beaufschlagung der Kraftfahrzeugseitentür (1), wobei

Drehbewegungen des Elektromotors (E) unter Zwischenschaltung der

Antriebsvorrichtung (4 bis 10) auf die Kraftfahrzeugseitentür (1)

übertragen werden, wobei ferner

das Verbindungselement (12) als Zahnstange ausgeführt ist und mit

einem Ritzel (13) kämmt,

welches seinerseits drehfest mit einer Abtriebswelle (10) als Bestandteil

der Antriebsvorrichtung (4 bis 10) verbunden ist, wobei weiter

die Antriebsvorrichtung (4 bis 10) über eine Reibvorrichtung zur

Übertragung eines maximalen Antriebsmomentes von dem Elektromotor

(E) auf die Abtriebswelle (10) verfügt, wobei

die Reibvorrichtung einerseits an den Elektromotor (E) und andererseits

an die Abtriebswelle (10) gekoppelt ist, sowie

die Antriebsvorrichtung (4 bis 10) im lnnern der Kraftfahrzeugtür (1)

angebracht ist.

Anspruch 1 gemäß geltendem Hilfsantrag I lautet:

Kraftfahrzeugseitentürantrieb zur elektromotorischen Betätigung einer

Kraftfahrzeugseitentür (1) mit

einem Elektromotor (E), und

mit einer in einem Gehäuse (11) aufgenommenen Antriebsvorrichtung (4

bis 10) mit angeschlossenem Verbindungselement

(12) zur

Beaufschlagung der Kraftfahrzeugseitentür (1), wobei

Drehbewegungen des Elektromotors (E) unter Zwischenschaltung der

Antriebsvorrichtung (4 bis 10) auf die Kraftfahrzeugseitentür (1)

übertragen werden, wobei ferner

das Verbindungselement (12) als Zahnstange ausgeführt ist und mit

einem Ritzel (13) kämmt,

welches seinerseits drehfest mit einer Abtriebswelle (10) als Bestandteil

der Antriebsvorrichtung (4 bis 10) verbunden ist, wobei weiter

die Antriebsvorrichtung (4 bis 10) über eine Reibvorrichtung zur

Übertragung eines maximalen Antriebsmomentes von dem Elektromotor

(E) auf die Abtriebswelle (10) verfügt, wobei

die Reibvorrichtung einerseits an den Elektromotor (E) und andererseits

an die Abtriebswelle (10) gekoppelt ist, sowie

die Reibvorrichtung von einer Feder (6) beaufschlagt wird, deren

Vorspannung und damit eine von ihr aufgebaute Schließkraft (F)

verändert wird, wodurch das Antriebsmoment der Antriebsvorrichtung (4

bis 10) nach Maßgabe des Stellweges (s) der Kraftfahrzeug-Seitentür (1)

unterschiedlich stark ausgebildet ist, sowie

die Antriebsvorrichtung (4 bis 10) im Innern der Kraftfahrzeug-Seitentür

(1) angebracht ist.

Anspruch 1 gemäß geltendem Hilfsantrag II lautet:

Kraftfahrzeugseitentürantrieb zur elektromotorischen Betätigung einer

Kraftfahrzeugseitentür (1) mit

einem Elektromotor (E), und

mit einer in einem Gehäuse (11) aufgenommenen Antriebsvorrichtung (4 bis

10) mit angeschlossenem Verbindungselement (12) zur Beaufschlagung der

Tür

(1), wobei Drehbewegungen des Elektromotors

(E) unter

Zwischenschaltung der Antriebsvorrichtung

(4 bis 10) auf die

Kraftfahrzeugseitentür (1) übertragen werden, wobei

das Verbindungselement (12) als Zahnstange ausgeführt ist und mit einem

Ritzel (13) kämmt, welches seinerseits drehfest mit einer Abtriebswelle (10)

als Bestandteil der Antriebsvorrichtung (4 bis 10) verbunden ist, wobei weiter

die Antriebsvorrichtung (4 bis 10) über eine Reibvorrichtung zur Übertragung

eines maximalen Antriebsmomentes von dem Elektromotor (E) auf die

Abtriebswelle (10) verfügt, wobei

die Reibvorrichtung einerseits an den Elektromotor (E) und andererseits an

die Abtriebswelle (10) gekoppelt ist, wobei

die Reibvorrichtung von einer Feder (6) beaufschlagt wird, deren

Vorspannung und damit eine von ihr aufgebaute Schließkraft (F) mittels des

Verbindungselementes (12) verändert wird, wodurch das Antriebsmoment

der Antriebsvorrichtung (4 bis 10) nach Maßgabe des Stellweges (s) der

Kraftfahrzeugseitentür (1) unterschiedlich stark ausgebildet ist sowie

die Antriebsvorrichtung (4 bis 10) im Innern der Kraftfahrzeugseitentür (1)

angebracht ist.

Wegen des Wortlauts der jeweils weiteren nebengeordneten Patentansprüche 12,

13 und 16 und der auf die Patentansprüche 1 und 13 jeweils direkt oder indirekt

rückbezogenen Patentanspüche 2 bis 11 und 14, 15 nach Hauptantrag und den

Hilfsanträgen I und II sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat keinen Erfolg, da der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruht und somit nicht patentfähig ist (§ 21 Abs. 1

Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 4 PatG). Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 in

den mit den Hilfsanträgen I und II verteidigten Fassungen ist nicht so deutlich und

vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2

PatG).

1.

Das Streitpatent betrifft gemäß den zuletzt gestellten Anträgen eine

Vorrichtung und ein Verfahren zur elektromotorischen Betätigung einer

Kraftfahrzeugseitentür, eine derartige Tür sowie die Verwendung der Vorrichtung

als Reibbremsvorrichtung, welche nichtmotorische Bewegungen der Tür dämpft.

Hierzu sieht das Streitpatent eine Vorrichtung zur elektromotorischen Betätigung

einer Kraftfahrzeugtür mit einem Elektromotor und mit einer Antriebsvorrichtung mit

angeschlossenem Verbindungselement zur Beaufschlagung der Tür über eine

Reibvorrichtung vor (vgl. Abs. 0001 der Streitpatentschrift DE 10 2009 006 948 B4,

auf die im Folgenden Bezug genomnmen wird). Allgemein sei eine Vorrichtung des

beschriebenen Aufbaus aus der DE 198 44 265 C2 bekannt, wobei die dort

beschriebene Antriebsvorrichtung als Sicherheitskupplung ausgebildet sei und über

zusammenwirkende Kupplungselemente

verfüge, welche

über

einen

Schließmechanismus mit vorgegebener Drehmomentbegrenzung kuppelten. Dabei

weise der Schließmechanismus für die Kupplungselemente eine Kupplungsfeder

auf, welche die erforderliche Schließkraft zur Verfügung stelle. Auf diese Weise solle

ein vollständiges und zuverlässiges Öffnen und Schließen der Heckklappe unter

Verwirklichung eines Klemmschutzes ermöglicht werden. Der genannte Stand der

Technik könne bei einer Klappe oder auch allgemein bei einer Tür, insbesondere

einer Kraftfahrzeugtür, zum Einsatz kommen. Bei der bekannten Kupplungsfeder

handele es sich regelmäßig um mehrere Tellerfedern, wobei im Falle eines zu

hohen Drehmomentes die Kupplungselemente auseinandergedrückt würden. Zu

diesem Zweck verfügten die Kupplungselemente auf ihren einander zugewandten

Seiten über ineinandergreifende nockenartige Ausformungen und Anformungen,

wodurch die Kupplungselemente bzw. Kupplungsscheiben komplex aufgebaut

seien (Abs. 0002 bis 0004). Hier wolle die Erfindung Abhilfe schaffen.

Aufgabe der Erfindung sei daher, eine derartige Vorrichtung so weiterzuentwickeln,

dass der hierfür erforderliche konstruktive Aufwand und damit die Kosten verringert

seien (Abs. 0007). Außerdem solle eine mit einer derartigen Vorrichtung

ausgestattetete Tür, ein geeignetes Verfahren zur elektromotorischen Betätigung

einer Tür, insbesondere Kraftfahrzeugtür, sowie eine zugehörige Verwendung zur

Verfügung gestellt werden (Abs. 0008 - 0011).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 nach geltendem Hauptantrag

einen

Kraftfahrzeugseitentürantrieb mit

folgenden Merkmalen

vor

(Merkmalsgliederung hinzugefügt):

M1 Kraftfahrzeugseitentürantrieb zur elektromotorischen Betätigung einer

Kraftfahrzeugseitentür (1) mit

M2 einem Elektromotor (E), und

M3 mit einer in einem Gehäuse (11) aufgenommenen Antriebsvorrichtung (4

bis 10)

M4 mit angeschlossenem Verbindungselement (12) zur Beaufschlagung der

Kraftfahrzeugseitentür (1), wobei

M5 Drehbewegungen des Elektromotors (E) unter Zwischenschaltung der

Antriebsvorrichtung (4 bis 10) auf die Kraftfahrzeugseitentür (1)

übertragen werden, wobei ferner

M6 das Verbindungselement (12) als Zahnstange ausgeführt ist und mit einem

Ritzel (13) kämmt,

M7 welches seinerseits drehfest mit einer Abtriebswelle (10) als Bestandteil

der Antriebsvorrichtung (4 bis 10) verbunden ist, wobei weiter

M8 die Antriebsvorrichtung (4 bis 10) über eine Reibvorrichtung zur

Übertragung eines maximalen Antriebsmomentes von dem Elektromotor

(E) auf die Abtriebswelle (10) verfügt, wobei

M9 die Reibvorrichtung einerseits an den Elektromotor (E) und andererseits

an die Abtriebswelle (10) gekoppelt ist, sowie

M10 die Antriebsvorrichtung (4 bis 10) im Innern der Kraftfahrzeugtür (1)

angebracht ist.

Patentanspruch 1 gemäß geltendem Hilfsantrag I unterscheidet sich vom

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass zwischen die Merkmale M9

und M10 das folgende Merkmal eingefügt ist:

M9.1 die Reibvorrichtung von einer Feder (6) beaufschlagt wird, deren

Vorspannung und damit eine von ihr aufgebaute Schließkraft (F)

verändert wird, wodurch das Antriebsmoment der Antriebsvorrichtung

(4 bis 10) nach Maßgabe des Stellweges (s) der Kraftfahrzeug-Seitentür

(1) unterschiedlich stark ausgebildet ist

Patentanspruch 1 gemäß geltendem Hilfsantrag II unterscheidet sich vom

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass zwischen die Merkmale

M9 und M10 das folgende Merkmal eingefügt ist (Änderungen gegenüber

Merkmal M9.1 unterstrichen):

M9.2 die Reibvorrichtung von einer Feder (6) beaufschlagt wird, deren

Vorspannung und damit eine von ihr aufgebaute Schließkraft (F) mittels

des Verbindungselementes

(12) verändert wird, wodurch das

Antriebsmoment der Antriebsvorrichtung (4 bis 10) nach Maßgabe des

Stellweges (s) der Kraftfahrzeug-Seitentür (1) unterschiedlich stark

ausgebildet ist

3.

Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Fachhochschulingenieur

der Fachrichtung Maschinenbau oder Mechatronik mit mehrjähriger Erfahrung in

der Entwicklung, Konstruktion und Produktion von Türen im Automobilbau an. Er

verfügt hierzu über spezielle Fachkenntnisse

in der Automation von

Kraftfahrzeugtüren mittels elektromotorischen Antriebsvorrichtungen und deren

Ansteuerung.

4.

Der Senat legt seiner Entscheidung folgende Überlegungen des Fachmanns

zu den Angaben im jeweils geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und den

Hilfsanträgen I und II zugrunde:

4.1

Mit dem Merkmal M1 wird ein Kraftfahrzeugseitentürantrieb zur

elektromotorischen Betätigung einer Kraftfahrzeugseitentür beansprucht. In Absatz

0016 der Streitpatentschrift ist angegeben, dass mit Hilfe eines Drehscharniers die

üblicherweise als Kraftfahrzeug-Schwenktür ausgebildete Tür an eine Karosserie

drehbeweglich und verschwenkbar angeschlagen ist. Gemäß Absatz 0038 ist – wie

in Figur 3 angedeutet – die als Kraftfahrzeug-Schwenktür 1 ausgebildete Tür an

eine Kraftfahrzeugkarosserie 2 bzw. eine A-Säule der Kraftfahrzeugkarosserie 2

drehgelenkig über ein Drehscharnier 3 angeschlossen.

4.2

Merkmal M2 bezieht sich auf die Verwendung eines Elektromotors für den

Antrieb, dessen Vorhandensein sich bereits aus der beanspruchten

elektromotorischen Betätigung der Kraftfahrzeugseitentür für den Fachmann ergibt.

4.3 Weiter

wird

in

Merkmal

M3

spezifiziert,

dass

der

Kraftfahrzeugseitentürantrieb über eine Antriebsvorrichtung 4 bis 10 verfügt, welche

in einem Gehäuse 11 aufgenommen ist. Gemäß Absatz 0019 nimmt das Gehäuse

11 in der Regel die gesamte Antriebsvorrichtung auf. In Absatz 0041 ist vorgesehen,

dass die Antriebsvorrichtung die mit den Bezugszeichen 4 bis 10 gekennzeichneten

Elemente umfasst, somit die stationären Reiblamellen 4, die beweglichen

Reiblamellen 5, die Feder 6, die Gewindehülse 7, das Schaltrad 8, die Druckhülse

9 und die Abtriebswelle 10. Die stationären Reiblamellen sind dabei radial fest im

Gehäuse 11 der Antriebsvorrichtung 4 bis 10 bzw. einer an dieser Stelle realisierten

Antriebstrommel angeordnet; ferner kämmt der Elektromotor außenseitig am

Gehäuse, um die mit der Antriebstrommel verbundenen stationären Reiblamellen 4

zu Drehungen zu veranlassen (Abs. 0045). Das Gehäuse 11 ist in den Figuren 2

und 4 durch Strichpunktlinien angedeutet.

Aus dem nicht beschränkenden Ausführungsbeispiel ergibt sich für den Fachmann,

dass das Gehäuse in räumlicher Ausdehnung zumindest so lang ausgeführt sein

muss, dass es sich über die genannten Antriebselemente erstreckt. Zudem muss

es – wenistens teilweise - rund ausgestaltet sein und eine entsprechende Festigkeit

aufweisen, da sonst keine Drehung durch den kämmenden Elektromotor veranlasst

und eine entsprechende Kraft übertragen werden kann. Dabei wird der Fachmann

das Gehäuse in seinem Durchmesser entsprechend den Anforderungen so

ausgestalten, dass die

im Gehäuse radial

fest angebrachten stationären

Reiblamellen mit den beweglichen Reiblamellen in Eingriff stehen und die

Gewindehülse drehfest angeordnet ist.

4.4

Der Kraftfahrzeugseitentürantrieb weist gemäß den Merkmalen M4 bis M6

ein angeschlossenes Verbindungselement 12 zur Beaufschlagung der

Kraftfahrzeugseitentür 1 auf, wobei Drehbewegungen des Elektromotors E unter

Zwischenschaltung der Antriebsvorrichtung 4 bis 10 auf die Kraftfahrzeugseitentür

1 übertragen werden sollen. Das Verbindungselement 12 ist als Zahnstange

ausgeführt und kämmt mit einem Ritzel 13. Gemäß Absatz 0043 erfolgt dies, indem

mit Hilfe des Elekromotors E bei geschlossener Antriebsvorrichtung 4 bis 10 das

Ritzel 13 in Rotation versetzt wird. Unter geschlossener Antriebsvorrichtung

versteht der Fachmann einen Zustand, in dem die Feder 6 entweder die

beweglichen oder die stationären Reiblamellen derart beaufschlagt, dass die

wechselwirkenden Reiblamellen aneinander angelegt sind (Abs. 0046). Den

Ausführungen zum Ausführungsbeispiel entnimmt der Fachmann somit, dass die

Übertragung der Drehbewegung des Elektromotors E unter Zwischenschaltung der

Antriebsvorrichtung 4 bis 10 derart erfolgt, dass über das Gehäuse 11, mit welchem

der Elektromotor E kämmt, und den daran radial fest angeordneten stationären

Reiblamellen 4 sowie über die mit letzteren wechselwirkenden beweglichen

Reiblamellen 5 ein Drehmoment auf die Abtriebswelle 10 übertragen wird. Die

Abtriebswelle 10 überträgt die Drehbewegung gemäß Merkmal M7 direkt auf das

Ritzel 13, welches drehfest an ihr angebracht ist (Abs. 0043, 0045, 0046). Das Ritzel

wiederum kämmt – wie ausgeführt - mit der Zahnstange als Verbindungselement

12. Damit ist, wie gemäß Merkmal M9 beansprucht, die Reibvorrichtung einerseits

an den Elektromotor E und andererseits an die Abtriebswelle 10 gekoppelt.

4.5

Gemäß Merkmal M8 verfügt die Antriebsvorrichtung 4 bis 10 über eine

Reibvorrichtung zur Übertragung eines maximalen Antriebsmomentes von dem

Elektromotor E auf die Abtriebswelle 10, wobei im Patentanspruch 1 die Art der

Reibvorrichtung nicht konkret angegeben ist.

Gemäß Patentanspruch 2 des geltenden Hauptantrags wird die Reibvorrichtung

konkret durch wenigstens eine stationäre Reiblamelle 4 und wenigstens eine

bewegliche Reiblamelle 5, die sich mit der Tür mitbewegt, gebildet.

Gemäß dem Ausführungsbeispiel sind mehrere bewegliche Reiblamellen 5 radial

fest auf der Abtriebswelle 10 angebracht. Durch eine Feder 6 werden entweder die

stationären oder die beweglichen Reiblamellen in axialer Richtung beaufschlagt, so

dass in Abhängigkeit von der Vorspannung der Feder 6 die miteinander

wechselwirkenden Reiblamellen 4, 5 mehr oder minder stark aneinander angelegt

werden. Mit zunehmender Vorspannung der Feder 6 kann dabei eine steigende

Reibkraft F und damit auch ein wachsendes Reibmoment M erzeugt werden (Abs.

0045, 0046).

Aufgrund der beanspruchten Übertragung eines maximalen Antriebsmomentes von

dem Elektromotor (E) auf die Abtriebswelle 10 (Merkmal M8) liest der Fachmann

mit, dass die Reibvorrichtung zumindest zeitweilig vollständig geschlossen ist, d. h.,

dass sich die Reiblamellen im Zustand der Haftreibung befinden. Dementsprechend

ist in der Beschreibung in Absatz 0043 angegeben: „Mit Hilfe des Elektromotors E

wird bei geschlossener Antriebsvorrichtung 4 bis 10 das Ritzel 13 in Rotationen

versetzt.“

4.6

Das Merkmal M10, wonach die Antriebsvorrichtung 4 bis 10 im Innern der

Kraftfahrzeugtür 1 angebracht ist, spezifiziert den Kraftfahrzeugseitentürantrieb an

sich in seinen Vorrichtungsmerkmalen nicht. Der Fachmann entnimmt dem Merkmal

jedoch, dass die Antriebsvorrichtung räumlich und funktional derart ausgeführt sein

muss, dass sie in einer Kraftfahrzeugtür angeordnet werden kann.

5.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag geht zur

Überzeugung des Senats zwar nicht über den Inhalt der Anmeldung in der

ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, so dass der von der Einsprechenden

geltend gemachte Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4

PatG) nicht gegeben sein dürfte. Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag jedenfalls gegenüber

dem vorliegenden Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht

und damit nicht patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 4 PatG).

5.1 Einen geeigneten Ausgangspunkt für die Bemühungen des Fachmanns um

eine Weiterentwicklung und Verbesserung eines Kraftfahrzeugseitentürantriebs

bildet zur Überzeugung des Senats der Stand der Technik nach der Druckschrift A1

(DE 90 15 818 U1), der sich – wie das Streitpatent – mit dem motorischen Antrieb

von an einem Karosserieteil angeschlagenen Elementen eines Kraftfahrzeugs

beschäftigt.

Die Druckschrift A1 offenbart – ausgedrückt in den Worten des Patentanspruchs 1

– folgende Merkmale:

M1 Kraftfahrzeugseitentürklappenantrieb zur elektromotorischen Betätigung

einer Kraftfahrzeugseitentürklappe mit

Seite 5, 1. Absatz: „Die Erfindung bezieht sich auf ein antreibbares

Schwenkgelenk für Klappen oder dergl. an Kraftfahrzeugen“;

Seite 6, 1. Absatz: „Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde einen

Antrieb für ein mittels eines Motors antreibbares Schwenkgelenk für Klappen

oder dergl. an Kraftfahrzeugen zu schaffen, welcher mit geringem Aufwand

als Baueinheit sowohl herstellbar als auch montierbar ist und welcher einem

beliebig gestalteten Schwenkgelenk zugeordnet sowie … zusammen mit

dem Schwenkgelenk in das Fahrzeug eingebaut werden kann.“;

Seite 7, 4. Absatz: „… ist weiterhin vorgesehen, daß der Antriebsmotor als

Elektromotor ausgebildet …“,

M2 einem Elektromotor , und

Seite 7, 4. Absatz: „… ist weiterhin vorgesehen, daß der Antriebsmotor als

Elektromotor ausgebildet …“,

M3 mit einer in einem Gehäuse aufgenommenen Antriebsvorrichtung

Seite 6, 2. Absatz: „… ein Antriebsübertragungsmittel sowie eine Überlaufanordnung für das Antriebsmittel umfasst. Ein derartiges mit einem Antrieb

versehenes Schwenkgelenk gestattet es die jeweilige Klappe des

Kraftfahrzeuges ohne persönlichen Kraftaufwand nicht nur zu Öffnen oder

zu Schließen, sondern auch in beliebigen Zwischenlagen festzustellen“;

Seite 6, Abs.3 „ist erfindungsgemäß vorgesehen, dass der motorische

Antrieb und das Antriebsübertragungsmittel sowie gegebenenfalls ein

Getriebe vermittels eines Montageteiles zu einer an der Karosserie

anschlagbaren … Baueinheit zusammengefasst sind. In einer ersten

Ausgestaltungsform kann dabei weiterhin vorgesehen sein, dass das

Montageteil gehäuseartig ausgebildet ist…“;

Seite 9, 3. Absatz: „Diesem Schwenkgelenk ist nach dem Baukastensystem

ein als vormontierte Einheit ausgebildeter Antrieb zugeordnet…“;

Seite 7,

1. Absatz:

„In

einer

zweiten,

etwas

einfacheren

Ausgestaltungform ist das Montageteil als einfache Platte ausgebildet

[ist]. Diese Ausgestaltungsform empfiehlt sich vor allem für solche

Einbaulagen, bei welchen der Antrieb durch ein ohnehin vorhandenes

Verkleidungsteil der Fahrzeugkarosserie bzw. Fahrzeugausstattung

abgedeckt ist“.

M4 mit angeschlossenem Verbindungselement zur Beaufschlagung der

Kraftfahrzeugklappe, wobei

Seite 6, 2. Absatz: „…einem der beiden Teile des Schwenkgelenkes ein am

einen Karosserieteil angeschlagener Schwenkantrieb zugeordnet ist,

welcher einen motorischen Antrieb und ein Antriebsübertragungsmittel

sowie eine Überlaufanordnung für das Antriebsmittel umfaßt. Ein derartiges

mit einem Antrieb versehenes Schwenkgelenk gestattet es die jeweilige

Klappe des Kraftfahrzeuges ohne persönlichen Kraftaufwand nicht nur zu

Öffnen oder zu Schließen…“;

Seite 9, letzter Absatz: „Diesem Schwenkgelenk ist … ausgebildeter Antrieb

zugeordnet, welcher im wesentlichen ein Montageteil 6, ein als starre

Zahnstange 7 ausgebildetes Antriebsübertragungsmittel und ein

Antriebsmotor 8 umfaßt.“;

M5 Drehbewegungen des Elektromotors unter Zwischenschaltung der

Antriebsvorrichtung auf die Kraftfahrzeugklappe (1) übertragen werden,

wobei ferner

Seite 6, 2. Absatz: „…einem der beiden Teile des Schwenkgelenkes ein am

einen Karosserieteil angeschlagener Schwenkantrieb zugeordnet ist,

welcher einen motorischen Antrieb und ein Antriebsübertragungsmittel

sowie eine Überlaufanordnung für das Antriebsmittel umfaßt. Ein derartiges

mit einem Antrieb versehenes Schwenkgelenk gestattet es die jeweilige

Klappe des Kraftfahrzeuges ohne persönlichen Kraftaufwand nicht nur zu

Öffnen oder zu Schließen…“;

Seite 7, 4. Absatz, bis Seite 8, 1. Absatz: „…ist weiterhin vorgesehen, daß

der Antriebsmotor als Elektromotor ausgebildet und vermittels eines

Abtriebsritzels sowie einer Kupplung mit dem Antriebsübertragungsmittel

zusammenwirkt, wobei vorzugsweise zwischen das Abtriebsritzel des

Antriebsmotors bzw. des Getriebes und ein auf das

Antriebsübertragungsmittel wirkendes weiteres Ritzel ein Zwischenrad

eingeschaltet ist, welches gegebenenfalls eine Getriebestufe bildet und

wobei zwischen das Zwischenrad und das Ritzel bzw. zwischen die

Abtriebswelle des Getriebes und das Abtriebsritzel eine Kupplung, …

insbesondere aber eine Rutschkupplung als Überlastsicherung

eingeschaltet ist, wobei die Rutschkupplung insbesondere als

Lamellenkupplung ausgebildet ist.“, (Fig. 2, 3 i. V. m. S. 10);

M6 das Verbindungselement als Zahnstange ausgeführt ist und mit einem Ritzel

kämmt,

Seite 9, letzter Absatz: „…ein als starre Zahnstange 7 ausgebildetes

Antriebsübertragungsmittel … umfaßt.“;

Seite 10: „…mit welchem vermittels einer Rutschkupplung 17 ein mit der

Verzahnung 18 der Zahnstange 7 zusammenwirkendes Ritzel 20 gekuppelt

ist…“;

M7 welches seinerseits drehfest mit einer Abtriebswelle als Bestandteil der

Antriebsvorrichtung verbunden ist, wobei weiter

Seite 10: „…das Ritzel 20 lagernde Welle 21…“ i. V. m. Figur 3;

Der Fachmann entnimmt der Figur 3 und der zugehörigen Beschreibung auf

Seite 10, dass das Ritzel 20 zur Übertragung des Drehmoments drehfest auf

einer Welle der Rutschkupplung befestigt ist, da letztere ein Drehmoment an

das mit der Zahnstange 7 zusammenwirkende Ritzel 20 überträgt und hierfür

kein weiteres Element zur Verfügung steht.

Figur 3 der Druckschrift A1 mit

Beschriftung durch den Senat

M8 die Antriebsvorrichtung über eine Reibvorrichtung zur Übertragung eines

maximalen Antriebsmomentes von dem Elektromotor auf die Abtriebswelle

verfügt, wobei

Seite 8, 1. Absatz: „…eine Rutschkupplung als Überlastsicherung

eingeschaltet ist…“;

Seite.10: „…die Rutschkupplung 17 als reine Überlastsicherung dient und

bevorzugterweise als Lamellenkupplung ausgebildet ist.“;

M9 die Reibvorrichtung einerseits an den Elektromotor und andererseits an die

Abtriebswelle gekoppelt ist, sowie

siehe Figur 3; die Drehmomentabgabe folgt ausgehend vom Antriebsmotor 8

weiter über die Wirkungskette Getriebe 16, das Zwischenrad 19, die

Rutschkupplung 17 bis zum Ritzel 20 auf der Abtriebswelle (vgl. oben zu

Merkmal M7)

M10

die Antriebsvorrichtung) im Innern der Kraftfahrzeugtür (1) eines

Fahrzeugkarosserieteils angebracht ist.

Seite 7,

1. Absatz:

„In

einer

zweiten,

etwas

einfacheren

Ausgestaltungform ist das Montageteil als einfache Platte ausgebildet

[ist]. Diese Ausgestaltungsform empfiehlt sich vor allem für solche

Einbaulagen, bei welchen der Antrieb durch ein ohnehin vorhandenes

Verkleidungsteil der Fahrzeugkarosserie bzw. Fahrzeugausstattung

abgedeckt ist“.

5.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag mag vor dem

obigen Hintergrund gegenüber der Lehre der Druckschrift A1 zwar neu sein, die

über die Offenbarung in dieser Druckschrift hinausgehenden Merkmale M1, M3 und

M10 des beanspruchten Kraftfahrzeugseitentürantriebs sind dem Fachmann jedoch

ausgehend von der Druckschrift A1 in Verbindung mit seinem präsenten

Fachwissen nahegelegt:

a)

In der Druckschrift A1 ist zum Merkmal M1 offenbart, dass sich die Erfindung

auf ein antreibbares Schwenkgelenk für Klappen oder dergl. an Kraftfahrzeugen,

bezieht, wobei jedoch offen gelassen wird, was von der Angabe „dergleichen“

umfasst ist (S. 5, 1. Abs.). Dem Fachmann ist jedoch aufgrund seines –

druckschriftlich hinreichend belegten – Fachwissens bekannt, dass mit „Klappen

und dergleichen“ an Kraftfahrzeugen regelmäßig auch Kraftfahrzeugtüren gemeint

sind.

Beispielsweise ist in der Druckschrift D1 (DE 198 44 265 C2), welche eine

Vorrichtung zur elektromotorischen oder elektromotorisch unterstützten Betätigung

einer Heckklappe oder dergleichen Verschließeinrichtung betrifft, im Absatz 0001

angegeben: „Heckklappe bzw. Verschließeinrichtung meint im Rahmen der

Erfindung sämtliche Türen, Klappen, Deckel oder Hauben, mit welchen ein

Kofferraum, Stauraum oder ein sonstiger Fahrzeuginnenraum verschließbar ist.“

Auch die Druckschrift E1 (DE 198 33 612 A1) „betrifft einen motorischen Antrieb für

ein schwenkbares Karosserieteil, wie Fahrzeugtüre, Haube oder dergleichen“

(Sp. 1, Z. 3 - 5; Patentanspruch 1), wobei mit verschwenkbarem Karosserieteil auch

eine Heckklappe gemeint ist (Sp. 1, Z. 16).

Ebenso ist in dem jeweiligen Absatz 0001 der Druckschrift E4 (DE 101 52 697 A1)

und der Druckschrift E8 (DE 102 25 580 A1) ausgedrückt, dass eine

elektromagnetische reibschlüssige Schaltkupplung zur Anordnung innerhalb eines

einen Antriebsmotor und eine Fahrzeugtür oder Fahrzeugklappe (Heckklappe,

Motorhaube etc.) verbindenden Antriebsstranges gleichmaßen für eine Fahrzeugtür

wie für eine Fahrzeugklappe geeignet und vorgesehen ist.

Der Fachmann weiß somit aufgrund seines durch die o. g. Druckschriften

nachgewiesenen Fachwissens, dass ein antreibbares Schwenkgelenk für Klappen

oder dergleichen an Kraftfahrzeugen auch für Fahrzeugseitentüren geeignet ist.

b)

Ausgehend von der Druckschrift A1 ist es für den Fachmann auch

naheliegend, das Merkmal M10 und gleichzeitig auch das Gehäuse nach Merkmal

M3 zu realisieren.

Wie zum Merkmal M1 ausgeführt, verwendet der Fachmann die aus der Druckschrift

A1

bekannte Antriebsvorrichtung

selbstverständlich

auch

für

eine

Fahrzeugseitentür. Da eine Fahrzeugseitentür üblicherweise innenseitig mit einer

Verkleidung versehen ist, gibt bereits die Druckschrift A1 dem Fachmann Anlass,

die Antriebsvorrichtung entsprechend Merkmal M10

im

Innern der

Kraftfahrzeugseitentür anzubringen (vgl. S. 7, 1. Abs.: „Diese Ausgestaltungsform

empfiehlt sich vor allem für solche Einbaulagen, bei welchen der Antrieb durch ein

ohnehin vorhandenes Verkleidungsteil der Fahrzeugkarosserie bzw. Fahrzeugausstattung abgedeckt ist.“).

Die Druckschrift A1

beschreibt

zwar

als

zueinander

alternative

Ausgestaltungsformen (S. 6, 3. Abs. – S. 7, 1. Abs.), das Montageteil entweder

gehäuseartig auszubilden oder durch ein Verkleidungsteil abzudecken.

Der Fachmann erkennt jedoch, dass der Einbau in einer Fahrzeugseitentür nicht zu

einem ausreichenden Schutz der Antriebsvorrichtung führt, da die Stirnseite einer

Fahrzeugseitentür, durch die die Zahnstange üblicherweise hindurch geführt ist,

selbst in geschlossenem Zustand Schmutz und Feuchtigkeit ausgesetzt ist. Dies gilt

für den offenen Zustand in noch stärkerem Maß. Daher zieht er ohne weiteres in

Betracht, die gehäuseartige Ausbildung des Montageteils, welche vor

Umwelteinflüssen schützt, gemäß der ersten

in der Druckschrift A1

vorgeschlagenen Alternative auch bei einem Einbau in die Fahrzeugseitentür

beizubehalten.

Somit liegt es dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift A1 nahe, sowohl das

Merkmal M3 als auch das Merkmal M10 zu realisieren, wenn er die in dieser

Druckschrift offenbarte Antriebsvorrichtung für den Antrieb einer Fahrzeugseitentür

einsetzt.

6.

Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß den

geltenden Hilfsanträgen I und II ist nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass

ein Fachmann diesen ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung liegt nur dann vor, wenn der

Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der

Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der

Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen praktisch so zu

verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. BGH, Urteil vom

11. Mai 2010 – X ZR 51/06, BPatGE 51, 307 – Polymerisierbare Zementmischung).

Die hierfür notwendigen Einzelangaben brauchen zwar nicht

in den

Patentansprüchen enthalten sein, sie müssen sich jedoch aus der allgemeinen

Beschreibung oder den Ausführungsbeispielen entnehmen lassen (vgl. BGH, Urteil

vom 1. Oktober 2002 – X ZR 112/99, BPatGE 45, 280 – Kupplungsvorrichtung II).

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, vielmehr fehlt dem Fachmann eine

ausreichend konkrete Anleitung zum technischen Handeln:

Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag

I und Hilfsantrag II umfasst das Merkmal M9.1 bzw. M9.2 (Unterstreichung

hinzugefügt):

M9.1 die Reibvorrichtung von einer Feder (6) beaufschlagt wird, deren Vorspannung

und damit eine von ihr aufgebaute Schließkraft (F) verändert wird, wodurch das

Antriebsmoment der Antriebsvorrichtung (4 bis 10) nach Maßgabe des Stellweges

(s) der Kraftfahrzeug-Seitentür (1) unterschiedlich stark ausgebildet ist,

M9.2 die Reibvorrichtung von einer Feder (6) beaufschlagt wird, deren Vorspannung

und damit eine

von

ihr aufgebaute Schließkraft

(F) mittels des

Verbindungselementes (12) verändert wird, wodurch das Antriebsmoment der

Antriebsvorrichtung (4 bis 10) nach Maßgabe des Stellweges (s) der Kraftfahrzeug-

Seitentür (1) unterschiedlich stark ausgebildet ist.

6.1

In der Streitpatentschrift ist nicht nachvollziehbar offenbart, aufgrund welcher

Maßnahmen die Reibvorrichtung von einer Feder beaufschlagt wird, deren

Vorspannung und damit eine von ihr aufgebaute Schließkraft verändert wird.

Die Beschreibung und Figuren der Streitpatentschrift offenbaren zum konstruktiven

Aufbau der Vorrichtung Folgendes (Unterstreichungen hinzugefügt):

Absatz 0018: „Regelmäßig wird dabei die Feder zwischen einerseits dem

Lamellenpaket bzw. den Reiblamellen und andererseits einer Gewindehülse

eingespannt.

Absatz 0019: „Diese Gewindehülse sorgt dafür, dass die Feder beaufschlagt wird

und ihre (variierende) Vorspannung aufweist. Tatsächlich ist die Gewindehülse

drehfest und axial verschiebbar in einem Gehäuse angeordnet. Das Gehäuse nimmt

in der Regel die gesamte Antriebsvorrichtung in seinem Innern auf.“

Absatz 0041:

„Nach dem Ausführungsbeispiel

ist die Feder 6

in die

Antriebsvorrichtung 4 bis 10 integriert, …. Die gesamte Antriebsvorrichtung 4 bis 10

wird in einem Gehäuse 11 aufgenommen, so dass ein kompaktes Bauteil zur

Verfügung steht.“

Aus diesen Passagen geht eindeutig hervor, dass gemäß der einzigen offenbarten

Ausführungsform (vgl. Absatz 0033) die Gewindehülse 7 in dem Gehäuse 11

drehfest angeordnet ist, wobei das Gehäuse 11 die gesamte Antriebsvorrichtung 4

bis 10 aufnimmt.

Figuren 2 und 4 der

Patentschrift mit Kolorierung

Gleiches zeigen auch die Figuren 2 und 4, wobei sich das Gehäuse 11 außenseitig

von den Reiblamellen 4, 5 bis zur Gewindehülse 7 erstreckt.

Diese Ausführungen und Darstellungen stehen zur Überzeugung des Senats einer

- von der Patentinhaberin vorgetragenen - Lesart entgegen, wonach das Gehäuse

mehrteilig ausgebildet sein könnte, und zwar derart, dass die Gewindehülse in

einem anderen Gehäuseteil angeordnet wäre als die weiteren Teile der

Antriebsvorrichtung. Auch der Hinweis auf die kompakte Bauweise regt den

Fachmann nicht dazu an, das Gehäuse anders als beschrieben aufzubauen.

Weiter heißt es in der Streitpatentschrift (Unterstreichungen hinzugefügt):

Absatz 0043:

„Mit Hilfe des Elektromotors E wird bei geschlossener

Antriebsvorrichtung 4 bis 10 das Ritzel 13 in Rotationen versetzt.“

Absatz 0045: „Des Weiteren ist die Antriebsvorrichtung 4 bis 10 mit mehreren im

Vergleich zum Gehäuse 11 stationären Reiblamellen 4 ausgerüstet, die radial fest

im Gehäuse 11 der Antriebsvorrichtung 4 bis 10 bzw. einer an dieser Stelle

realisierten Antriebstrommel angeordnet sind. Die mit der Antriebstrommel

verbundenen stationären Reiblamellen 4 werden durch den Elektromotor E zu

Drehungen veranlasst. Dieser kämmt hierzu außenseitig mit dem Gehäuse 11.“

Absatz 0048: „Tatsächlich ist die Gewindehülse 7 drehfest in dem Gehäuse 11

angeordnet und lässt sich — wie die Druckhülse 9 — axial verschieben. …

Drehbewegungen der Abtriebswelle 10 werden nun über ein an der Abtriebswelle

10 vorgesehenes Außengewinde 14 auf die Gewindehülse 7 übertragen, die mit

einem korrespondierenden Innengewinde 15 ausgerüstet ist und die Abtriebswelle

10 in ihrem Innern aufnimmt. Da die Gewindehülse 7 drehfest und axial

verschiebbar in dem Gehäuse 11 angeordnet ist, führen diese Drehbewegungen

der Abtriebswelle 10 dazu, dass die Gewindehülse 7

im Sinne eines

Linearstellelementes mit Hilfe der Abtriebswelle 10 in axialer Richtung eine

Verstellung erfährt.“

Figur 4 der Patentschrift mit Kolorierung und Beschriftung durch

den Senat

Sowohl die Gewindehülse 7 als auch die stationären Reiblamellen 4 sind also

jeweils drehfest bzw. radial fest an dem Gehäuse 11 angeordnet, wobei die gesamte

Beschreibung – in Übereinstimmung mit der zeichnerischen Darstellung des

einzigen Ausführungsbeispiels (vgl. Absatz 0033) in den Figuren 2 und 4 –

ausnahmslos ein Gehäuse 11 nennt, an welchem die genannten Vorrichtungsteile

4 und 7 angeordnet sind.

6.2

In der Beschreibung (Abs. 0048) ist zwar angegeben, die Gewindehülse 7

sei axial veschiebbar in dem Gehäuse 11 angeordnet. Ausgehend von einer offenen

Tür, bei der zwischen den stationären Reiblamellen 4 und bewegbaren

Reiblamellen 5 ein maximales Antriebsmoment übertragen werden soll (Absatz

0044 i.V.m. Merkmal M8), wird die Antriebskraft des Elektromotors auf die

Abtriebswelle 10 übertragen. Dabei kämmt der Elektromotor E außenseitig am

Gehäuse 11 (Abs. 0045, letzter Satz), wodurch nicht nur die mit dem Gehäuse 11

drehfest verbundenen stationären Reiblamellen 4 zu Drehungen veranlasst werden

(Abs. 0045, vorletzter Satz), sondern auch die bewegbaren Reiblamellen 5, da die

Antriebsvorrichtung geschlossen ist (Abs. 0043). Da die bewegbaren Reiblamellen

5 radial fest mit der Abtriebswelle verbunden sind (Abs. 0045), drehen sich die

Abtriebswelle 10 und das Gehäuse 11 synchron, ebenso die drehfest am Gehäuse

11 gelagerte Gewindehülse 7 (Abs. 0019: „Tatsächlich ist die Gewindehülse

drehfest… in einem Gehäuse angeordnet.“; Abs. 0048: „Tatsächlich ist die

Gewindehülse 7 drehfest in dem Gehäuse 11 angeordnet…“; Patentanspruch 8:

„…wobei die Gewindehülse (7) drehfest … in einem Gehäuse (11) angeordnet ist“).

Damit kann es zu keiner Drehung zwischen der Abtriebswelle 10 und der

Gewindehülse 7 kommen.

Folglich ist für den Fachmann anhand der Angaben in der Streitpatentschrift nicht

nachvollziehbar, aufgrund welcher Maßnahmen es zu der behaupteten axialen

Verschiebung der Gewindehülse 7

im Gehäuse 11

(Abs. 0019, 0048,

Patentanspruch 8) kommen sollte. Somit ist auch nicht hinreichend deutlich und

vollständig offenbart, wie die in Merkmal M9.1 bzw. M9.2 beanspruchte Änderung

der Vorspannung der Feder 6 bewerkstelligt werden könnte.

Hieran kann auch die zusätzliche Forderung in Merkmal 9.2 nach Hilfsantrag II

nichts ändern, dergemäß die Vorspannung und damit eine von ihr aufgebaute

Schließkraft mittels des Verbindungselementes (12) verändert wird, da dem

gesamten Streitpatent keine entsprechende Wirkbeziehung zwischen dem

Verbindungselement und der Feder oder wenigstens der Gewindehülse bzw. dem

Schaltrad entnehmbar ist.

6.3 Gleiches gilt für den Fall, dass die Tür geöffnet werden soll (Abs. 0049).

Selbst unter der Annahme, dass die Reiblamellen 4, 5 in dieser Situation nicht das

maximale Antriebsmoment übertragen, würde sich die Gewindehülse 7 durch ihre

drehfeste Lagerung am Gehäuse 11 entsprechend der Untersetzung zwischen

Elektromotor E und Gehäuse 11 drehen, während die Abtriebswelle 10

demgegenüber einen Schlupf hätte. Dadurch käme es zunächst zu einer

Verdrehung im Gewinde 14, 15 zwischen der Abtriebswelle 10 und der

Gewindehülse 7, was eine axiale Verschiebung der Gewindehülse 7 auf die Feder

6 zu und somit eine Erhöhung der Vorspannkraft der Feder 6 zur Folge hätte.

Sobald die Reibung zwischen den Reiblamellen 4, 5 entsprechend Merkmal M8 den

maximal möglichen Wert erreicht hat, also in den Zustand der Haftreibung

übergegangen ist, drehen sich Gehäuse 11, Gewindehülse 7 sowie Abtriebswelle

10 auch in diesem Fall synchron, sodass sich die Vorspannkraft der Feder nicht

weiter erhöht.

Hat sich aber einmal der Zustand der Haftreibung eingestellt, werden sich die drei

Einzelteile Gehäuse 11, Gewindehülse 7 sowie Abtriebswelle 10, wie unter

Gliederungspunkt 6.2 dargelegt, sowohl beim Öffnen als auch beim Schließen der

Tür stets synchron miteinander drehen, ohne dass sich dabei die Vorspannung der

Feder nochmals ändern würde.

6.4

In der Beschreibung wird weder von einem einstückigen bzw. einzigen

Gehäuse 11 gesprochen, noch davon, dass das Gehäuse 11 über starre Wände

verfüge und nicht beispielsweise mehrteilig oder rotierbar bzw. tordierbar

ausgebildet sein könne. Auf diesen Umstand hat die Patentinhaberin zurecht

hingewiesen. Soweit es jedoch für die Erfindung wesentlich sein sollte, das

Gehäuse mehrteilig oder auch teleskopartig oder in axialer Richtung stauchbar

auszubilden, ergibt sich das keinesfalls unmittelbar aus der Streitpatentschrift, auch

nicht in Verbindung mit dem präsenten Wissen des Fachmanns.

Vielmehr fehlen in der Streitpatentschrift jegliche Hinweise oder Anhaltspunkte für

eine Gestaltung des Gehäuses 11 im Detail, wie beispielsweise eine zeichnerische

Darstellung oder Erläuterung einer etwaigen axialen Führung der Druckhülse 9 zur

Realisierung der Axialbewegung A entsprechend den Angaben im Absatz 0047.

Soweit die Patentinhaberin geltend macht, im Streitpatent sei bewusst kein

bestimmtes Gehäuses offenbart, weshalb der Begriff „Gehäuse 11" weit auszulegen

sei und ein- oder mehrteilige Gehäuse beliebiger Materialwahl in nicht näher

spezifizierter Ausprägung umfasse, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn

vorliegend steht einer Gewährbarkeit der Hilfsanträge nicht die Breite bzw.

Allgemeinheit des Anspruchswortlauts entgegen, sondern die Tatsache, dass es die

Patentinhaberin versäumt hat, wenigstens einen nacharbeitbaren Weg zum

Ausführen der beanspruchten Erfindung aufzuzeigen.

Bei der in den Figuren 2 und 4 für das Gehäuse gewählten – und in der

Streitpatentschrift

im Übrigen nicht weiter erläuterten – „strichpunktierten

Darstellung" handelt es sich zudem um keine dem Fachmann geläufige Darstellung,

die etwa darauf hinweisen würde, dass die konkrete Ausgestaltung willentlich

offengelassen worden sei.

Die in der Verhandlung vorgebrachte Argumentation, wonach auch in Figur 1 mit

Strichpunktlinien zeichnerisch ein Gehäuse dargestellt sei, kann den Senat

ebenfalls nicht überzeugen, da diese Art der Darstellung eines Gehäuse zum einen

nicht fachüblich ist und zum anderen die Figur 1 weitere Strichpunktlinien im Bereich

des kämmenden Motors zeigt, welche offensichtlich in keinerlei Zusammenhang mit

einem Gehäuse stehen.

7.

Mit den vorstehend genannten Patentansprüchen fallen jeweils auch alle

anderen Ansprüche nach Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen I und II. Aus der

Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung Vorgebrachten ergeben sich

keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der Patentinhaberin, das Patent

ausschließlich in einer der beantragten Fassungen zu verteidigen (BGH, Beschluss

vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N.

– Installiereinrichtung; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR

2007, 862 Leitsatz – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Urteil vom 29.

September 2011 - X ZR 109/08 1. Leitsatz, BPatGE 52, 301 – Sensoranordnung).

Die Beschwerde der Patentinhaberin war daher zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Müller

Dorn

Hackl