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BPatG Beschluss vom 16.10.2024 – 29 W (pat) 551/24

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:161024B29Wpat551.24.0

Zitiert 4 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 551/24 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2023 101 149.5

(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung)

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16.

Oktober 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber und die

Richterinnen Akintche und Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2024:161024B29Wpat551.24.0

Der Anmelderin wird nach Versäumung der Frist zur Zahlung

der Gebühr für die Beschwerde gegen den Beschluss der

Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 9. Januar 2024 Wiedereinsetzung in den

vorherigen Stand gewährt.

G r ü n d e

I.

Die per Fax am 9. Februar 2024 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

eingereichte Beschwerde wendet sich gegen die Zurückweisung der

Markenanmeldung 30 2023 101 149.5.

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des DPMA vom 9. Januar 2024 ist

den

Verfahrensbevollmächtigten

der

Anmelderin

ausweislich

des

Empfangsbekenntnisses am 10. Januar 2024 zugestellt worden. Eine

Beschwerdegebühr wurde innerhalb der Beschwerdefrist nicht entrichtet.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 9. April 2024 eine

Beschwerdebegründung eingereicht. Mit Schriftsatz vom 12. April 2024 hat sie

sodann unter Beifügung von Glaubhaftmachungsunterlagen Antrag auf

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr

gestellt. Die Beschwerdegebühr ist zuvor am 11. April 2024 einbezahlt worden. Zur

Begründung des Wiedereinsetzungsantrags

ist ausgeführt, dass der

Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin, Rechtsanwalt Dr. X … , am 9. Februar

2024 vormittags seiner Rechtsanwaltsfachangestellten, Frau Y… , neben der

Anweisung der Einreichung des Beschwerdeschriftsatzes beim DPMA

die Anweisung zur Einzahlung der Beschwerdegebühr im Wege der in der Kanzlei

üblichen SEPA-Eilt-Überweisung erteilt habe. Nachdem die Kanzleimitarbeiterin

den Beschwerde-Schriftsatz an das DPMA gefaxt, den Sendebericht überprüft

sowie diese Unterlagen zur elektronischen Akte gespeichert habe, habe sie die

Beschwerdegebühr als steuerfreie Auslage in der elektronischen Akte im

Fachsystem erfasst. Den Auftrag an die Buchhaltung der Kanzlei zur Veranlassung

der Eilt-Überweisung habe die Büroangestellte aus ihr nicht mehr erklärbaren

Gründen jedoch versehentlich nicht veranlasst und diesen Fehler auch nicht bei der

Streichung der Zahlungsfrist bemerkt. Bei der abendlichen Kontrolle durch den

Rechtsanwalt ist die Erfassung der Ausgabe im Fachsystem als steuerfreie Auslage

festgestellt worden. Der Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin hat ferner die

Büroorganisation betreffend die Fristenerfassung und –kontrolle, regelmäßige

Belehrungen und Kontrollen seiner Mitarbeiterin sowie deren Kompetenz und

Zuverlässigkeit geschildert und anwaltlich versichert. Schließlich hat er zu der von

der Kanzlei üblicherweise gewählten Zahlungsart der SEPA-Eilt-Überweisung

vorgetragen.

Mit Schreiben vom 16. August 2024 hat die Anmelderin – auf Nachfrage des Senats

vom 25. Juli 2024 – die von der Kanzlei zur Zahlungsüberwachung eingerichtete

Büroorganisation und deren Abläufe erläutert und ihren Vortrag vervollständigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zulässig und begründet.

1.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand wegen Versäumens der Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr ist

statthaft und auch ansonsten zulässig gemäß § 91 Abs. 1 bis 3 MarkenG.

Es ist schlüssig vorgetragen, dass Kenntnis der versäumten Zahlung erst im

Rahmen der Einreichung der Beschwerdebegründung vom 9. April 2024 erlangt

wurde, so dass ab diesem Zeitpunkt das Hindernis weggefallen ist. Ein Hinweis

durch gerichtliches Schreiben ist diesbezüglich zuvor nicht erfolgt. Denn erst mit

Schreiben vom 22. April 2024 ist den Verfahrensbevollmächtigten das gerichtliche

Aktenzeichen mitgeteilt und darauf hingewiesen worden, dass das DPMA am 18.

April 2024 die Beschwerde dem Bundespatentgericht vorgelegt hat.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist bei Gericht bereits am 12. April 2024

eingegangen, also innerhalb der zweimonatigen Antragsfrist gemäß § 91 Abs. 2

MarkenG seit Wegfall des Hindernisses. Die versäumte Handlung, nämlich die

Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro, wurde ebenfalls innerhalb

der Antragsfrist mit Einzahlungstag 11. April 2024 nachgeholt, § 91 Abs. 4 Satz 1

MarkenG.

2.

Die Anmelderin hat dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Frist zur

Zahlung der Beschwerdegebühr unverschuldet versäumt wurde, mithin die

Versäumung der Frist nicht auf einem eigenen oder ihr zurechenbaren fremden

Verschulden beruht.

a. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 91 Abs. 1 MarkenG

gewährt, wenn eine dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem

Bundespatentgericht gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung nach einer

gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden

versäumt wurde. Ohne Verschulden ist eine Frist versäumt, wenn die übliche

Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall nach den

subjektiven Verhältnissen des Betroffenen zumutbar war (st. Rsp.; vgl. Meiser in

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 91 Rn. 10 m. w. N.). Das

Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten steht entsprechend § 85 Abs. 2 ZPO

dem Verschulden der Partei gleich.

Die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind gemäß § 91 Abs. 3 Satz

1 MarkenG innerhalb der Antragsfrist anzugeben. Hierzu bedarf es einer

geschlossenen, aus sich heraus verständlichen Schilderung der tatsächlichen

Abläufe. Dazu gehören, wenn sich Verfahrensbevollmächtigte - wie im Streitfall -

auf ein Versehen

ihrer Büroangestellten berufen, Darlegungen über die

Büroorganisation, deren Beachtung eine Fristversäumung vermieden hätte, die

Zuverlässigkeit und Überwachung der beschäftigten Hilfskräfte, die Kausalität des

vorgetragenen Sachverhalts für die Fristversäumung sowie der Ausschluss eines

Verschuldens des Vertreters. Nach Ablauf der Frist des § 91 Abs. 2 MarkenG

können keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden. Erkennbar unklare oder

ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten

gewesen wäre, können allerdings auch nach Fristablauf erläutert oder

vervollständigt werden (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl.,

§ 91 Rn. 28 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22.03.2012, 3 C 21.11).

b.

Die Markenanmelderin hat glaubhaft gemacht, dass das Versäumnis auf ein

einmaliges Versehen der sonst stets zuverlässigen Büroangestellten des

Verfahrensbevollmächtigten zurückzuführen ist.

aa.

Ist das Fristversäumnis infolge eines Fehlverhaltens von Büropersonal des

Prozessbevollmächtigten eingetreten,

liegt kein der Partei zuzurechnendes

Verschulden vor, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei ordnungsgemäß

organisiert,

insbesondere zuverlässiges Personal ausgewählt und dieses

ausreichend überwacht hat (BGH NJW 2007, 1453). Dies setzt voraus, dass im

Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung dafür

Vorsorge getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist mit

Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 - XI ZR 333/21,

NJW-RR 2022, 135 Rn. 16; Beschluss vom 22. November 2022 - XI ZB 13/22, NJW

2023, 1224 Rn. 10 ff., 17; Beschluss vom 23. Januar 2024, X ZB 18/22 Rn. 8). Dabei

werden an die Sorgfalt eines Anwalts von der Rechtsprechung strenge Maßstäbe

angelegt, die aber nicht überspannt werden dürfen

(vgl. Meiser

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 91 Rn. 13; ebenso Greger in Zöller, ZPO,

35. Aufl., § 233 Rn. 13).

bb. Ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten bei der Auswahl oder

Beaufsichtigung seiner Mitarbeiterin sowie ein Organisationsverschulden sind

vorliegend nicht ersichtlich.

Die Markenanmelderin hat – unter anderem durch Vorlage von vier eidesstattlichen

Versicherungen, nämlich drei Erklärungen der Rechtsanwaltsfachangestellten und

eine

des

Leiters

der Buchhaltung,

sowie Auszügen

aus

dem

Aktenverwaltungssystem und dem elektronischen Fristenkalender – ausreichend

glaubhaft gemacht, dass nur aufgrund eines Versehens der seit vielen Jahren in der

Kanzlei tätigen, gut ausgebildeten, regelmäßig überwachten und ansonsten stets

zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten Frau Y … die Zahlung als steuerfreie

Auslage im Fachsystem erfasst und die Frist gestrichen wurde, obwohl keine

Überweisung in Auftrag gegeben wurde und daher auch kein Überweisungsbeleg

von der Buchhaltung vorlag. Bei Beachtung der

in der Kanzlei des

Verfahrensbevollmächtigten festgelegten Arbeitsprozesse wäre bei normalem

Verlauf der Dinge die Frist gewahrt worden. Die ergänzungsbedürftigen Angaben

hinsichtlich der von der Kanzlei zur Zahlungsüberwachung eingerichteten

Büroorganisation und deren Abläufe konnten dabei im Übrigen auch nach Ablauf

der Antragsfrist erläutert und vervollständigt werden.

Die beantragte Wiedereinsetzung kann daher gewährt werden.

3.

Senat über den Wiedereinsetzungsantrag vorab entschieden.

Mittenberger-Huber

Akintche

Lachenmayr-Nikolaou