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BPatG Beschluss vom 16.10.2024 – 29 W (pat) 551/24
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:161024B29Wpat551.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 551/24 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2023 101 149.5
(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung)
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16.
Oktober 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber und die
Richterinnen Akintche und Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2024:161024B29Wpat551.24.0
Der Anmelderin wird nach Versäumung der Frist zur Zahlung
der Gebühr für die Beschwerde gegen den Beschluss der
Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 9. Januar 2024 Wiedereinsetzung in den
vorherigen Stand gewährt.
G r ü n d e
I.
Die per Fax am 9. Februar 2024 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
eingereichte Beschwerde wendet sich gegen die Zurückweisung der
Markenanmeldung 30 2023 101 149.5.
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des DPMA vom 9. Januar 2024 ist
den
Verfahrensbevollmächtigten
der
Anmelderin
ausweislich
des
Empfangsbekenntnisses am 10. Januar 2024 zugestellt worden. Eine
Beschwerdegebühr wurde innerhalb der Beschwerdefrist nicht entrichtet.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 9. April 2024 eine
Beschwerdebegründung eingereicht. Mit Schriftsatz vom 12. April 2024 hat sie
sodann unter Beifügung von Glaubhaftmachungsunterlagen Antrag auf
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr
gestellt. Die Beschwerdegebühr ist zuvor am 11. April 2024 einbezahlt worden. Zur
Begründung des Wiedereinsetzungsantrags
ist ausgeführt, dass der
Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin, Rechtsanwalt Dr. X … , am 9. Februar
2024 vormittags seiner Rechtsanwaltsfachangestellten, Frau Y… , neben der
Anweisung der Einreichung des Beschwerdeschriftsatzes beim DPMA
die Anweisung zur Einzahlung der Beschwerdegebühr im Wege der in der Kanzlei
üblichen SEPA-Eilt-Überweisung erteilt habe. Nachdem die Kanzleimitarbeiterin
den Beschwerde-Schriftsatz an das DPMA gefaxt, den Sendebericht überprüft
sowie diese Unterlagen zur elektronischen Akte gespeichert habe, habe sie die
Beschwerdegebühr als steuerfreie Auslage in der elektronischen Akte im
Fachsystem erfasst. Den Auftrag an die Buchhaltung der Kanzlei zur Veranlassung
der Eilt-Überweisung habe die Büroangestellte aus ihr nicht mehr erklärbaren
Gründen jedoch versehentlich nicht veranlasst und diesen Fehler auch nicht bei der
Streichung der Zahlungsfrist bemerkt. Bei der abendlichen Kontrolle durch den
Rechtsanwalt ist die Erfassung der Ausgabe im Fachsystem als steuerfreie Auslage
festgestellt worden. Der Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin hat ferner die
Büroorganisation betreffend die Fristenerfassung und –kontrolle, regelmäßige
Belehrungen und Kontrollen seiner Mitarbeiterin sowie deren Kompetenz und
Zuverlässigkeit geschildert und anwaltlich versichert. Schließlich hat er zu der von
der Kanzlei üblicherweise gewählten Zahlungsart der SEPA-Eilt-Überweisung
vorgetragen.
Mit Schreiben vom 16. August 2024 hat die Anmelderin – auf Nachfrage des Senats
vom 25. Juli 2024 – die von der Kanzlei zur Zahlungsüberwachung eingerichtete
Büroorganisation und deren Abläufe erläutert und ihren Vortrag vervollständigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zulässig und begründet.
1.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumens der Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr ist
statthaft und auch ansonsten zulässig gemäß § 91 Abs. 1 bis 3 MarkenG.
Es ist schlüssig vorgetragen, dass Kenntnis der versäumten Zahlung erst im
Rahmen der Einreichung der Beschwerdebegründung vom 9. April 2024 erlangt
wurde, so dass ab diesem Zeitpunkt das Hindernis weggefallen ist. Ein Hinweis
durch gerichtliches Schreiben ist diesbezüglich zuvor nicht erfolgt. Denn erst mit
Schreiben vom 22. April 2024 ist den Verfahrensbevollmächtigten das gerichtliche
Aktenzeichen mitgeteilt und darauf hingewiesen worden, dass das DPMA am 18.
April 2024 die Beschwerde dem Bundespatentgericht vorgelegt hat.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist bei Gericht bereits am 12. April 2024
eingegangen, also innerhalb der zweimonatigen Antragsfrist gemäß § 91 Abs. 2
MarkenG seit Wegfall des Hindernisses. Die versäumte Handlung, nämlich die
Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro, wurde ebenfalls innerhalb
der Antragsfrist mit Einzahlungstag 11. April 2024 nachgeholt, § 91 Abs. 4 Satz 1
MarkenG.
2.
Die Anmelderin hat dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Frist zur
Zahlung der Beschwerdegebühr unverschuldet versäumt wurde, mithin die
Versäumung der Frist nicht auf einem eigenen oder ihr zurechenbaren fremden
Verschulden beruht.
a. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 91 Abs. 1 MarkenG
gewährt, wenn eine dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem
Bundespatentgericht gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung nach einer
gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden
versäumt wurde. Ohne Verschulden ist eine Frist versäumt, wenn die übliche
Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall nach den
subjektiven Verhältnissen des Betroffenen zumutbar war (st. Rsp.; vgl. Meiser in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 91 Rn. 10 m. w. N.). Das
Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten steht entsprechend § 85 Abs. 2 ZPO
dem Verschulden der Partei gleich.
Die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind gemäß § 91 Abs. 3 Satz
1 MarkenG innerhalb der Antragsfrist anzugeben. Hierzu bedarf es einer
geschlossenen, aus sich heraus verständlichen Schilderung der tatsächlichen
Abläufe. Dazu gehören, wenn sich Verfahrensbevollmächtigte - wie im Streitfall -
auf ein Versehen
ihrer Büroangestellten berufen, Darlegungen über die
Büroorganisation, deren Beachtung eine Fristversäumung vermieden hätte, die
Zuverlässigkeit und Überwachung der beschäftigten Hilfskräfte, die Kausalität des
vorgetragenen Sachverhalts für die Fristversäumung sowie der Ausschluss eines
Verschuldens des Vertreters. Nach Ablauf der Frist des § 91 Abs. 2 MarkenG
können keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden. Erkennbar unklare oder
ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten
gewesen wäre, können allerdings auch nach Fristablauf erläutert oder
vervollständigt werden (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl.,
§ 91 Rn. 28 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22.03.2012, 3 C 21.11).
b.
Die Markenanmelderin hat glaubhaft gemacht, dass das Versäumnis auf ein
einmaliges Versehen der sonst stets zuverlässigen Büroangestellten des
Verfahrensbevollmächtigten zurückzuführen ist.
aa.
Ist das Fristversäumnis infolge eines Fehlverhaltens von Büropersonal des
Prozessbevollmächtigten eingetreten,
liegt kein der Partei zuzurechnendes
Verschulden vor, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei ordnungsgemäß
organisiert,
insbesondere zuverlässiges Personal ausgewählt und dieses
ausreichend überwacht hat (BGH NJW 2007, 1453). Dies setzt voraus, dass im
Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung dafür
Vorsorge getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist mit
Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 - XI ZR 333/21,
NJW-RR 2022, 135 Rn. 16; Beschluss vom 22. November 2022 - XI ZB 13/22, NJW
2023, 1224 Rn. 10 ff., 17; Beschluss vom 23. Januar 2024, X ZB 18/22 Rn. 8). Dabei
werden an die Sorgfalt eines Anwalts von der Rechtsprechung strenge Maßstäbe
angelegt, die aber nicht überspannt werden dürfen
(vgl. Meiser
in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 91 Rn. 13; ebenso Greger in Zöller, ZPO,
35. Aufl., § 233 Rn. 13).
bb. Ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten bei der Auswahl oder
Beaufsichtigung seiner Mitarbeiterin sowie ein Organisationsverschulden sind
vorliegend nicht ersichtlich.
Die Markenanmelderin hat – unter anderem durch Vorlage von vier eidesstattlichen
Versicherungen, nämlich drei Erklärungen der Rechtsanwaltsfachangestellten und
eine
des
Leiters
der Buchhaltung,
sowie Auszügen
aus
dem
Aktenverwaltungssystem und dem elektronischen Fristenkalender – ausreichend
glaubhaft gemacht, dass nur aufgrund eines Versehens der seit vielen Jahren in der
Kanzlei tätigen, gut ausgebildeten, regelmäßig überwachten und ansonsten stets
zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten Frau Y … die Zahlung als steuerfreie
Auslage im Fachsystem erfasst und die Frist gestrichen wurde, obwohl keine
Überweisung in Auftrag gegeben wurde und daher auch kein Überweisungsbeleg
von der Buchhaltung vorlag. Bei Beachtung der
in der Kanzlei des
Verfahrensbevollmächtigten festgelegten Arbeitsprozesse wäre bei normalem
Verlauf der Dinge die Frist gewahrt worden. Die ergänzungsbedürftigen Angaben
hinsichtlich der von der Kanzlei zur Zahlungsüberwachung eingerichteten
Büroorganisation und deren Abläufe konnten dabei im Übrigen auch nach Ablauf
der Antragsfrist erläutert und vervollständigt werden.
Die beantragte Wiedereinsetzung kann daher gewährt werden.
3.
Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat der
Senat über den Wiedereinsetzungsantrag vorab entschieden.
Mittenberger-Huber
Akintche
Lachenmayr-Nikolaou