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BPatG Beschluss vom 21.10.2024 – 1 W (pat) 14/23
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:211024B1Wpat14.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 14/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 60 2014 070 804
(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung)
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21.
Oktober 2024 durch die Präsidentin Dr. Hock, sowie den Richter Schell und die
Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2024:211024B1Wpat14.23.0
G r ü n d e
I.
Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde gegen die Versagung der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Deutsche Patent- und
Markenamt (DPMA).
Der Beschwerdeführer ist Inhaber des am 3. Dezember 2014 angemeldeten und mit
Wirkung u. a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilen europäischen Patents mit
der Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung von Arzneimittelformulierungen zur
oralen Verabreichung“, das im Register des DPMA unter dem Aktenzeichen
60 2014 070 804 geführt wird. Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 an den anwaltlichen
Vertreter des Beschwerdeführers hat das DPMA darauf hingewiesen, dass die
Zahlung der 7. Jahresgebühr nicht innerhalb der zuschlagsfreien Zeit erfolgt sei und
dass eine Zahlung der Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag bis zum 30. Juni
2021 zu erfolgen habe, andernfalls erlösche das Patent. Bis zu diesem Datum ist
keine Zahlung erfolgt, so dass das Erlöschen des Patents zum 1. Juli 2021 wegen
Nichtzahlung der Jahresgebühr im DPMA-Register erfasst wurde. Die Zahlung der
7. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag wurde am 22. September 2022 bewirkt.
Der Antragsteller persönlich hat mit Schreiben vom 2. März 2022 unter Vorlage
einer Pfändungsverfügung des Finanzamts Berlin Mitte vom 25. März 2021
mitgeteilt, dass er die Frist für die Zahlung der Gebühr „für 2021“ verpasst habe
aufgrund unerwarteter finanzieller Probleme. In diesem Schreiben bittet er um eine
„Option einer nachträglichen Zahlung“. In der Folgezeit hat der Beschwerdeführer
sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Juli 2022 ausdrücklich
Wiedereinsetzung in den früheren Stand beantragt. Zur Begründung seines
Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgetragen, dass er zum Zeitpunkt der Fälligkeit
der 7. Jahresgebühr nicht zahlungsfähig gewesen sei im Hinblick auf die geringe
Höhe seiner Rente sowie Pfändungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem
Rechtsstreit. Der Wegfall des geltend gemachten Hindernisses, nämlich der
Zahlungsunfähigkeit, sei erst am 10. Juli 2022 eingetreten, da er zu diesem
Zeitpunkt ein Darlehen von seinem Bruder erhalten habe. Die Frist gem. § 123 Abs.
2 S. 1 PatG habe daher erst am 10. Juli 2022 zu laufen begonnen und der
Wiedereinsetzungsantrag sei rechtzeitig gestellt worden.
Das DPMA – Patentabteilung 44.EP – hat mit Beschluss vom 20. Juni 2023 den
Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 7. Jahresgebühr mit
Verspätungsgebühr als unzulässig verworfen und zur Begründung auf die
Bescheide vom 27. Oktober 2022, 8. Dezember 2022 und 24. Januar 2023
verwiesen. In diesen Zwischenbescheiden hatte das DPMA den Antragsteller auf
die Unzulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der gesetzlichen Fristen nach § 123 Abs. 2 S. 1 und S. 4 PatG
hingewiesen. Der Wegfall des Hindernisses im Sinne des § 123 Abs. 2 PatG sei zu
dem Zeitpunkt anzunehmen, an dem der Antragsteller positive Kenntnis von seiner
Versäumnis erlangt habe bzw. hätte erlangen können, und sei daher unabhängig
von
einer Verbesserung
der
finanziellen Situation
aufgrund
einer
Darlehensgewährung. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 26. Juli 2022 sowie die
Nachholung der versäumten Handlung am 22. September 2022 lägen jeweils
außerhalb der Jahresfrist des § 123 Abs. 2 S. 4 PatG. Selbst wenn der Wegfall des
Hindernisses erst zum Zeitpunkt der vorgetragenen Darlehensgewährung am 10.
Juli 2022 anzunehmen wäre, sei jedenfalls die Nachholung der versäumten
Handlung durch Zahlung der Gebühr am 22. September 2022 verfristet gewesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sinngemäß
beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 44.EP des DPMA vom 20. Juni 2023
aufzuheben und ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 7.
Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag zu gewähren.
Zur Begründung der Beschwerde wiederholt er seinen Vortrag vor dem DPMA zu
seiner Zahlungsunfähigkeit im Zeitraum der Fälligkeit der 7. Jahresgebühr.
Ergänzend trägt er vor, dass das Fristversäumnis in die Zeit der CORONA-
Maßnahmen gefallen sei, so dass ihm bereits aufgrund der Lockdowns und der
allgemeinen wirtschaftlichen Situation
in Deutschland keine kurzfristigen
Lösungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten; im Übrigen sei die
Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer in der Türkei und seinem
anwaltlichen Vertreter in Deutschland schwierig. Für den Patentinhaber habe sich
der
Zeitraum
zwischen
Fristversäumnis
und
Stellung
des
Wiedereinsetzungsantrages als „eine Form eines übergesetzlichen Notstandes“
dargestellt, der eine Wiedereinsetzung trotz Versäumung der Jahresfrist nach § 123
Abs. 2 S. 4 PatG rechtfertige.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere nach § 73 Abs. 1 PatG statthafte und gem. § 73 Abs.
2 PatG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne
Erfolg, da die Patentabteilung den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur
Zahlung der 7. Jahresgebühr einschließlich des Verspätungszuschlags zu Recht als
unzulässig verworfen hat.
1. Zwar ist der Wiedereinsetzungsantrag statthaft.
Gem. § 123 Abs. 1 S. 1 PatG ist derjenige, der ohne Verschulden an der Einhaltung
einer Frist gehindert war, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen
Rechtsnachteil zur Folge hat, auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen.
Ausgehend vom Anmeldetag, dem 3. Dezember 2014, war die 7. Jahresgebühr für
das verfahrensgegenständliche Patent gem. §§ 17 PatG, 3 Abs. 2 PatKostG am 31.
Dezember 2020 fällig und hätte gem. § 7 Abs. 1 PatKostG zuschlagfrei bis Ende
Februar 2021 und mit einem Verspätungszuschlag bis zum 30. Juni 2021 gezahlt
werden können. Der Antragsteller hat die Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag
jedoch nicht binnen dieser Frist gezahlt, so dass das verfahrensgegenständliche
Patent gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG mit Wirkung vom 1. Juli 2021 erloschen ist. Er
hat somit durch die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist einen Rechtsnachteil erlitten.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher gem. § 123 Abs. 1 PatG statthaft.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist jedoch unzulässig, da er nicht fristgemäß
gestellt wurde.
Gem. § 123 Abs. 2 S. 1, S. 3 PatG muss die Wiedereinsetzung innerhalb von zwei
Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden, zudem ist die
versäumte Handlung
innerhalb der Antragsfrist nachzuholen;
ist Letzteres
geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Neben
dieser Zweimonatsfrist
ist die
in § 123 Abs. 2 S. 4 PatG normierte
Jahresausschlussfrist zu beachten, nach der die Wiedereinsetzung ein Jahr nach
Ablauf der versäumten Frist nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht
mehr nachgeholt werden kann.
Vorliegend kann offenbleiben, ob ein Wiedereinsetzungsantrag bereits dem
Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. März 2022 entnommen werden kann
oder ob ein solcher erst mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Juli 2022 gestellt
wurde. Ebenso bedarf es nicht der Entscheidung, worin vorliegend der „Wegfall des
Hindernisses“ im Sinne von § 123 Abs. 2 PatG zu sehen ist und insbesondere
inwieweit die Gewährung eines Darlehens an den Beschwerdeführer überhaupt von
Bedeutung sein könnte oder ob der Beschwerdeführer möglicherweise bereits zu
einem früheren Zeitpunkt einen Verfahrenskostenhilfeantrag hätte stellen können
bzw. müssen (vgl. hierzu § 134 PatG sowie BPatG, Beschluss vom 30. Oktober
2015, 8 W (pat) 49/08; Benkard/Schacht, 12. Aufl. 2023, § 123 Rn. 127).
Denn unabhängig von der Frage der Einhaltung der Zweimonatsfrist wurde
jedenfalls die Jahresausschlussfrist gem. § 123 Abs. 2 S. 4 PatG nicht eingehalten.
Die Frist zur Zahlung der 7. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag endete gem.
Handlung, also die Gebührenzahlung, erfolgte jedoch erst am 22. September 2022
und damit nach Ablauf der Jahresausschlussfrist des § 123 Abs. 2 S. 4 PatG.
Der Ablauf dieser Jahresfrist ist auch unabhängig von besonderen äußeren
Umständen wie der Corona-Pandemie sowie der jeweiligen persönlichen Situation
des Antragstellers. Aus Gründen der Rechtssicherheit hat die Ausschlussfrist des
§ 123 Abs. 2 S. 4 PatG bereits ihrem Wortlaut nach absoluten Charakter. Lediglich
ausnahmsweise ist die Jahresausschlussfrist aus Gründen eines wirkungsvollen
Rechtsschutzes und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs dann nicht anzuwenden,
wenn die Ursache der Fristüberschreitung nicht in der Sphäre der Partei gelegen
hat, sondern allein der betreffenden Behörde bzw. dem Gericht zuzuschreiben ist
(vgl. Schulte/Schell, PatG, 11. Aufl. 2022, § 123 Rn. 31; BGH, Mitt. 2011, 24, Rn.
18 - Crimpwerkzeug IV m. w. N.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier ersichtlich nicht
gegeben.
3. Die vorliegende Entscheidung konnte gem. § 78 PatG im schriftlichen Verfahren
ergehen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock
Schell
Lachenmayr-Nikolaou