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BPatG Beschluss vom 21.10.2024 – 1 W (pat) 14/23

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:211024B1Wpat14.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 14/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 60 2014 070 804

(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung)

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21.

Oktober 2024 durch die Präsidentin Dr. Hock, sowie den Richter Schell und die

Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2024:211024B1Wpat14.23.0

G r ü n d e

I.

Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde gegen die Versagung der

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Deutsche Patent- und

Markenamt (DPMA).

Der Beschwerdeführer ist Inhaber des am 3. Dezember 2014 angemeldeten und mit

Wirkung u. a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilen europäischen Patents mit

der Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung von Arzneimittelformulierungen zur

oralen Verabreichung“, das im Register des DPMA unter dem Aktenzeichen

60 2014 070 804 geführt wird. Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 an den anwaltlichen

Vertreter des Beschwerdeführers hat das DPMA darauf hingewiesen, dass die

Zahlung der 7. Jahresgebühr nicht innerhalb der zuschlagsfreien Zeit erfolgt sei und

dass eine Zahlung der Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag bis zum 30. Juni

2021 zu erfolgen habe, andernfalls erlösche das Patent. Bis zu diesem Datum ist

keine Zahlung erfolgt, so dass das Erlöschen des Patents zum 1. Juli 2021 wegen

Nichtzahlung der Jahresgebühr im DPMA-Register erfasst wurde. Die Zahlung der

7. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag wurde am 22. September 2022 bewirkt.

Der Antragsteller persönlich hat mit Schreiben vom 2. März 2022 unter Vorlage

einer Pfändungsverfügung des Finanzamts Berlin Mitte vom 25. März 2021

mitgeteilt, dass er die Frist für die Zahlung der Gebühr „für 2021“ verpasst habe

aufgrund unerwarteter finanzieller Probleme. In diesem Schreiben bittet er um eine

„Option einer nachträglichen Zahlung“. In der Folgezeit hat der Beschwerdeführer

sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Juli 2022 ausdrücklich

Wiedereinsetzung in den früheren Stand beantragt. Zur Begründung seines

Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgetragen, dass er zum Zeitpunkt der Fälligkeit

der 7. Jahresgebühr nicht zahlungsfähig gewesen sei im Hinblick auf die geringe

Höhe seiner Rente sowie Pfändungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem

Rechtsstreit. Der Wegfall des geltend gemachten Hindernisses, nämlich der

Zahlungsunfähigkeit, sei erst am 10. Juli 2022 eingetreten, da er zu diesem

Zeitpunkt ein Darlehen von seinem Bruder erhalten habe. Die Frist gem. § 123 Abs.

2 S. 1 PatG habe daher erst am 10. Juli 2022 zu laufen begonnen und der

Wiedereinsetzungsantrag sei rechtzeitig gestellt worden.

Das DPMA – Patentabteilung 44.EP – hat mit Beschluss vom 20. Juni 2023 den

Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 7. Jahresgebühr mit

Verspätungsgebühr als unzulässig verworfen und zur Begründung auf die

Bescheide vom 27. Oktober 2022, 8. Dezember 2022 und 24. Januar 2023

verwiesen. In diesen Zwischenbescheiden hatte das DPMA den Antragsteller auf

die Unzulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

Versäumung der gesetzlichen Fristen nach § 123 Abs. 2 S. 1 und S. 4 PatG

hingewiesen. Der Wegfall des Hindernisses im Sinne des § 123 Abs. 2 PatG sei zu

dem Zeitpunkt anzunehmen, an dem der Antragsteller positive Kenntnis von seiner

Versäumnis erlangt habe bzw. hätte erlangen können, und sei daher unabhängig

von

einer Verbesserung

der

finanziellen Situation

aufgrund

einer

Darlehensgewährung. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 26. Juli 2022 sowie die

Nachholung der versäumten Handlung am 22. September 2022 lägen jeweils

außerhalb der Jahresfrist des § 123 Abs. 2 S. 4 PatG. Selbst wenn der Wegfall des

Hindernisses erst zum Zeitpunkt der vorgetragenen Darlehensgewährung am 10.

Juli 2022 anzunehmen wäre, sei jedenfalls die Nachholung der versäumten

Handlung durch Zahlung der Gebühr am 22. September 2022 verfristet gewesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sinngemäß

beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 44.EP des DPMA vom 20. Juni 2023

aufzuheben und ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 7.

Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag zu gewähren.

Zur Begründung der Beschwerde wiederholt er seinen Vortrag vor dem DPMA zu

seiner Zahlungsunfähigkeit im Zeitraum der Fälligkeit der 7. Jahresgebühr.

Ergänzend trägt er vor, dass das Fristversäumnis in die Zeit der CORONA-

Maßnahmen gefallen sei, so dass ihm bereits aufgrund der Lockdowns und der

allgemeinen wirtschaftlichen Situation

in Deutschland keine kurzfristigen

Lösungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten; im Übrigen sei die

Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer in der Türkei und seinem

anwaltlichen Vertreter in Deutschland schwierig. Für den Patentinhaber habe sich

der

Zeitraum

zwischen

Fristversäumnis

und

Stellung

des

Wiedereinsetzungsantrages als „eine Form eines übergesetzlichen Notstandes“

dargestellt, der eine Wiedereinsetzung trotz Versäumung der Jahresfrist nach § 123

Abs. 2 S. 4 PatG rechtfertige.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere nach § 73 Abs. 1 PatG statthafte und gem. § 73 Abs.

2 PatG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne

Erfolg, da die Patentabteilung den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur

Zahlung der 7. Jahresgebühr einschließlich des Verspätungszuschlags zu Recht als

unzulässig verworfen hat.

1. Zwar ist der Wiedereinsetzungsantrag statthaft.

Gem. § 123 Abs. 1 S. 1 PatG ist derjenige, der ohne Verschulden an der Einhaltung

einer Frist gehindert war, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen

Rechtsnachteil zur Folge hat, auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen.

Ausgehend vom Anmeldetag, dem 3. Dezember 2014, war die 7. Jahresgebühr für

das verfahrensgegenständliche Patent gem. §§ 17 PatG, 3 Abs. 2 PatKostG am 31.

Dezember 2020 fällig und hätte gem. § 7 Abs. 1 PatKostG zuschlagfrei bis Ende

Februar 2021 und mit einem Verspätungszuschlag bis zum 30. Juni 2021 gezahlt

werden können. Der Antragsteller hat die Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag

jedoch nicht binnen dieser Frist gezahlt, so dass das verfahrensgegenständliche

Patent gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG mit Wirkung vom 1. Juli 2021 erloschen ist. Er

hat somit durch die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist einen Rechtsnachteil erlitten.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher gem. § 123 Abs. 1 PatG statthaft.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist jedoch unzulässig, da er nicht fristgemäß

gestellt wurde.

Gem. § 123 Abs. 2 S. 1, S. 3 PatG muss die Wiedereinsetzung innerhalb von zwei

Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden, zudem ist die

versäumte Handlung

innerhalb der Antragsfrist nachzuholen;

ist Letzteres

geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Neben

dieser Zweimonatsfrist

ist die

Jahresausschlussfrist zu beachten, nach der die Wiedereinsetzung ein Jahr nach

Ablauf der versäumten Frist nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht

mehr nachgeholt werden kann.

Vorliegend kann offenbleiben, ob ein Wiedereinsetzungsantrag bereits dem

Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. März 2022 entnommen werden kann

oder ob ein solcher erst mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Juli 2022 gestellt

wurde. Ebenso bedarf es nicht der Entscheidung, worin vorliegend der „Wegfall des

Hindernisses“ im Sinne von § 123 Abs. 2 PatG zu sehen ist und insbesondere

inwieweit die Gewährung eines Darlehens an den Beschwerdeführer überhaupt von

Bedeutung sein könnte oder ob der Beschwerdeführer möglicherweise bereits zu

einem früheren Zeitpunkt einen Verfahrenskostenhilfeantrag hätte stellen können

bzw. müssen (vgl. hierzu § 134 PatG sowie BPatG, Beschluss vom 30. Oktober

2015, 8 W (pat) 49/08; Benkard/Schacht, 12. Aufl. 2023, § 123 Rn. 127).

Denn unabhängig von der Frage der Einhaltung der Zweimonatsfrist wurde

jedenfalls die Jahresausschlussfrist gem. § 123 Abs. 2 S. 4 PatG nicht eingehalten.

Die Frist zur Zahlung der 7. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag endete gem.

§§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 1 S. 2 PatKostG am 30. Juni 2021 (s.o. Ziff. 1.). Die versäumte

Handlung, also die Gebührenzahlung, erfolgte jedoch erst am 22. September 2022

und damit nach Ablauf der Jahresausschlussfrist des § 123 Abs. 2 S. 4 PatG.

Der Ablauf dieser Jahresfrist ist auch unabhängig von besonderen äußeren

Umständen wie der Corona-Pandemie sowie der jeweiligen persönlichen Situation

des Antragstellers. Aus Gründen der Rechtssicherheit hat die Ausschlussfrist des

§ 123 Abs. 2 S. 4 PatG bereits ihrem Wortlaut nach absoluten Charakter. Lediglich

ausnahmsweise ist die Jahresausschlussfrist aus Gründen eines wirkungsvollen

Rechtsschutzes und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs dann nicht anzuwenden,

wenn die Ursache der Fristüberschreitung nicht in der Sphäre der Partei gelegen

hat, sondern allein der betreffenden Behörde bzw. dem Gericht zuzuschreiben ist

(vgl. Schulte/Schell, PatG, 11. Aufl. 2022, § 123 Rn. 31; BGH, Mitt. 2011, 24, Rn.

18 - Crimpwerkzeug IV m. w. N.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier ersichtlich nicht

gegeben.

3. Die vorliegende Entscheidung konnte gem. § 78 PatG im schriftlichen Verfahren

ergehen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133

Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Dr. Hock

Schell

Lachenmayr-Nikolaou