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BPatG Beschluss vom 21.10.2024 – 11 W (pat) 1/22

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:211024B11Wpat1.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 1/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2024:211024B11Wpat1.22.0

betreffend das Patent 10 2018 216 818

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und

Dipl.-Ing. Univ. Dr. Zapf

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Oktober

2021 aufgehoben und das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 28. September 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Arbeitsplatte sowie ein Arbeitstisch umfassend eine Arbeitsplatte“

ist die Erteilung des Patents 10 2018 216 818 (Streitpatent) am 16. April 2020 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 15. Januar 2021 Einspruch erhoben.

Sie hat sich hinsichtlich der Widerrufsgründe darauf gestützt, der Gegenstand des

Patents nach den Ansprüchen 1 und 17 sei nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1

PatG), namentlich sei der Gegenstand nicht neu und nahegelegt, das Patent offenbare zudem den Gegenstand nicht in für den Fachmann ausführbarer Weise (§ 21

Abs. 1 Nr. 2 PatG) und weiterhin sei festzustellen, dass der Gegenstand des Patents

über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe (§ 21 Abs. 1

Nr. 4 PatG).

Ihr Vorbringen hat die Einsprechende auf die Druckschriften

D1 DE 20 2015 006 353 U1,

D2 DE 20 2015 006 354 U1,

D3 DE 20 2017 005 503 U1,

D4 WO 2006/ 114 068 A1,

D5

JP 2018- 94 153 A,

D5a Englischsprachige Maschinenübersetzung der D5 ,

D6 DE 20 2016 008 271 U1,

D7 WO 2014/ 140 388 A1 und

D7a Deutschsprachige Maschinenübersetzung der D7.

gestützt.

Nach Anhörung vom 26. Oktober 2021 hat die Patentabteilung 22 des Deutschen

Patent- und Markenamtes das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Die Einsprechende ist weiterhin der Auffassung, die Gegenstände der erteilten Ansprüche 1 bis 17 seien, entgegen den Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss, nicht neu bzw. beruhten zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ferner hat die Einsprechende mit ihrer Beschwerdebegründung folgende Druckschriften angeführt:

D8 DE 10 2004 063 301 A1 und

D9 Technisches Datenblatt "VENTA by Büchin Design", 14. Dezember

2016, XP055800369, URL: https://ventadesign.com/data-sheet/

80049-ventadesign-data-sheet-manual-stage-80-m-induction-g2.pdf.

Die Einsprechende hat beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Oktober 2021 aufzuheben und das Patent vollumfänglich zu

widerrufen.

Die Patentinhaberin hat beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen und das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. Hilfsweise hat sie beantragt, das Patent

– jeweils mit der Beschreibung und den Zeichnungen wie erteilt – in der Reihenfolge der nachfolgenden Hilfsanträge beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag 1 aus dem

Schriftsatz vom 30. September 2024;

- Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag 2 aus dem Schriftsatz vom 30. September 2024;

- Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag 3 aus dem Schriftsatz vom 30. September 2024;

- Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag 4, wie in der mündlichen Verhandlung überreicht, und

- Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag 5, wie in der mündlichen Verhandlung überreicht.

Sie hält die Gegenstände des Hauptantrags und der Hilfsanträge für patentfähig.

Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag), hat in gegliederter Fassung den folgenden Wortlaut:

M1

System, bestehend aus

M1.1

einer Arbeitsplatte für einen Arbeitstisch

M1.1.1

wobei die Arbeitsplatte eine Deckplatte (1) aus Glas und/oder

Glaskeramik mit einer Oberseite und einer Unterseite (2) umfasst,

M1.1.2

wobei die Deckplatte (1) eine Dicke (17) von weniger als 4,5

mm und eine Fläche (18) größer als 0,5 m² aufweist,

M1.2

und mindestens einem Funktionselement (12, 14, 16),

M1.2.1

wobei das mindestens eine Funktionselement (12, 14, 16) unterhalb der Deckplatte (1) angeordnet ist,

M1.2.2

wobei mindestens ein von der Deckplatte (1) separates Versteifungselement (3, 3')

M1.2.2.a an der Unterseite (2) der Deckplatte (1) angeordnet ist und

M1.2.2.b sich zumindest über einen Teil der Fläche (18) der Unterseite

(2) hinweg erstreckt.

Die so gegliederte Fassung des erteilten Anspruchs 1 lehnt sich an die im Einspruchsverfahren verwendete Gliederung an. D. h. auch hier erfolgt zum Zweck der

besseren Lesbarkeit eine rein redaktionelle Zusammenführung der Merkmale, die

das Funktionselement betreffen.

Der erteilte Patentanspruch 17 hat in gegliederter Fassung den folgenden Wortlaut:

M17

Arbeitstisch umfassend

M17.1

ein System nach einem der Ansprüche 1 bis 16 und

M17.2

einen Unterbau (11).

Im Hilfsantrag 1 vom 30. September 2024 ist Anspruch 1 eingeschränkt mit Merkmalen, die dem erteilten Anspruch 4 entnommen sind. Er umfasst das weitere Merkmal:

M1.3_1

wobei das Versteifungselement (3, 3') derart auf die Dicke (17)

und Fläche (18) der Deckplatte (1) abgestimmt ist, dass die maximale Durchbiegung der Deckplatte (1) bei einer Belastung von 100 kg auf einer Belastungsfläche von 7.000 mm2 bis 8.000 mm2 maximal 4,5 mm beträgt.

Im Hilfsantrag 2 vom 30. September 2024 ist der erteilte Anspruch 1 eingeschränkt

durch Aufnahme des erteilten Anspruchs 6. Er umfasst daher das weitere Merkmal:

M1.3_2 wobei das Versteifungselement (3, 3') aus einem Duroplast und/oder aus einem Metall und/oder aus einem Glas und/oder aus einem

Gestein und/oder aus einem Verbundstoff und/oder aus einem Gewebe und/oder aus einer Keramik und/oder aus einem Holz besteht.

Die nachfolgenden Ansprüche sind entsprechend umnummeriert.

Hilfsantrag 3 vom 30. September 2024 stellt eine Kombination der Hilfsanträge 1

und 2 dar. Anspruch 1 ist somit eingeschränkt mit Merkmalen:

M1.3_2 wobei das Versteifungselement (3, 3') aus einem Duroplast und/oder aus einem Metall und/oder aus einem Glas und/oder aus einem

Gestein und/oder aus einem Verbundstoff und/oder aus einem Gewebe und/oder aus einer Keramik und/oder aus einem Holz besteht

und

M1.3_1 wobei das Versteifungselement (3, 3') derart auf die Dicke (17) und

Fläche (18) der Deckplatte (1) abgestimmt ist, dass die maximale

Durchbiegung der Deckplatte (1) bei einer Belastung von 100 kg auf einer Belastungsfläche von 7.000 mm2 bis 8.000 mm2 maximal 4,5 mm beträgt.

Hilfsantrag 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung, fügt dem Anspruch 1 des

Hilfsantrags 1 das weitere Merkmal hinzu:

M1.2.a wobei das mindestens eine Funktionselement (12, 14, 16) als

Leuchtanzeige, als Heizelemente, als Energieübertragungselement

und/oder als Sensorelement ausgebildet ist.

Hilfsantrag 5, überreicht in der Verhandlung, fügt dem Anspruch 1 des Hilfsantrag 4

im Anschluss an dessen Merkmal M1.3_1 noch das weitere Merkmal hinzu:

M1.4

[,] sodass bei einem entsprechend abgestimmten Versteifungs-element (3, 3‘) gewährleistet ist, dass die Deckplatte (1) bei üblicher

Belastung nicht gegen die Funktionselemente (12, 14, 16) schlägt.

In den Hilfsanträgen 1, 4 und 5 entspricht der nebengeordnete Patentanspruch 17,

in den Hilfsanträgen 2 und 3 der Patentanspruch 16 inhaltlich jeweils dem des

Hauptantrags.

Für den Wortlaut der abhängigen Ansprüche und die Einzelheiten des Vorbringens

wird auf Inhalt der Amts- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Einsprechenden erweist

sich als begründet. Der das Patent aufrechterhaltende Beschluss der Patentabteilung 22 war aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

1.

Das Patent betrifft mit dem „System“ des Anspruchs 1 insbesondere Arbeitstische für Küchen, bei denen entsprechend – dünne – Arbeitsplatten aufgrund der

besonders ansprechenden Optik und der einfachen Handhabung und Reinigung

verwendet würden. Des Weiteren böten diese Werkstoffe den Vorteil einer hohen

Durchlässigkeit für Wärmestrahlung sowie eines äußerst geringen Wärmeausdehnungskoeffizienten und einer geringen Wärmeleitfähigkeit (vgl. Absatz 2 der Patentschrift).

Einer solch dünnen Ausgestaltung der Deckplatte bzw. Arbeitsplatte stehe entgegen, dass diese eine ausreichende mechanische Stabilität aufweisen müsse. Insbesondere sei zu gewährleisten, dass sich die Deckplatte bei einer Gewichtsbelastung auf ihrer Oberfläche möglichst wenig durchbiege, um die meist nur wenige Millimeter unterhalb der Deckplatte angeordneten Funktionselemente nicht zu beschädigen. Beispielsweise solle in der Praxis gewährleistet sein, dass die Funktionselemente aufgrund des Durchbiegens nicht beschädigt werden, wenn eine durchschnittlich schwere Person auf der Deckplatte stehe, insbesondere bei einer Reinigung weiterer Küchenelemente. Eine zu starke Durchbiegung der Deckplatte könne

auch zu einem Bruch derselben führen (vgl. Absatz 6 der Patentschrift).

Des Weiteren bestehe die Gefahr, dass die Deckplatte breche, wenn sie aufgrund

einer plötzlichen mechanischen Belastung ihrer Oberfläche gegen die darunter angeordneten Funktionselemente schlage (vgl. Absatz 7 der Patentschrift).

Ausweislich des Absatzes 13 der Patentschrift bestehe die Aufgabe, eine Arbeitsplatte und einen Arbeitstisch derart auszugestalten und weiterzubilden, dass mit

konstruktiv einfachen Mitteln und somit kostengünstig eine erhöhte mechanische

Stabilität auch bei Deckplatten mit großen Flächen realisierbar sei. Eine weitere

Aufgabe liege darin, eine alternative Arbeitsplatte und einen alternativen Arbeitstisch anzugeben.

2.

Der mit der Lösung dieser Aufgaben betraute Fachmann ist als Fachhochschulingenieur (oder ein Absolvent mit vergleichbarem Abschluss) der Fachrichtung

Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Modulmöbelstücken und dazugehörigen Arbeitsplatten anzunehmen. Diesem sind die Anforderungen an solche Vorrichtungen im täglichen Einsatz ebenso vertraut wie der Stand

der Technik auf diesem Fachgebiet. Hiervon ist auch die Patentabteilung zutreffend

ausgegangen.

3.

Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen der Erläuterung.

a)

Nach Merkmal M1.2.1 ist das mindestens eine Funktionselement (12, 14, 16)

unterhalb der Deckplatte (1) angeordnet. Dieses Merkmal schränkt den Anspruch 1

– entgegen dem Vortrag der Patentinhaberin in der Verhandlung – nicht dahingehend ein, dass das in den Merkmalen M 1.2.2 ff. erläuterte Versteifungselement an

dieser Stelle ausgenommen sein müsse oder nicht vorhanden sein dürfte. Erst Anspruch 7 enthält eine dementsprechende Maßgabe.

b)

Nach Merkmal M1.2.2 ist mindestens ein von der Deckplatte 1 separates Versteifungselement 3, 3' vorhanden. Dieses Versteifungselement ist nach Merkmal

M1.2.2.a an der Unterseite 2 der Deckplatte 1 angeordnet. Nach Merkmal M1.2.2.b

erstreckt es sich zumindest über einen Teil der Fläche 18 der Unterseite 2 (lies: der

Deckplatte) hinweg.

Diese Merkmale dienen dem Lösen der Aufgabe, eine ausreichende mechanische

Stabilität auch bei Deckplatten mit großen Flächen realisierbar zu machen. Erkennbar ist z.B. aufgrund Absatz 6 des Streitpatents, dass eine makroskopische Durchbiegung der dünnen Deckplatte bei äußeren Belastungen vermindert und Bruch vermieden werden soll. In Absatz 15 der Patentschrift wird als wesentlich ausgeführt,

dass das Versteifungselement derart mit der Deckplatte zusammenwirkt, dass eine

ausreichende Erhöhung der mechanischen Stabilität gegeben ist. Somit geben weder der erteilte Anspruch 1 noch die Beschreibung ein bestimmtes Maß einer ausreichenden Steifigkeitserhöhung als zwingend vor.

Das mindestens eine Versteifungselement ist nicht beschränkt auf die im Ausführungsbeispiel der Figur 1 beabstandet verteilten, balkenartigen Elemente (vgl. nachstehend wiedergegebene Figur 1, Bezugszeichen 3, farbige Hervorhebung hinzugefügt). Ersichtlich sieht das Ausführungsbeispiel auch eine plattenartige, d.h. flächige Ausbildung vor (vgl. Figur 1, links). Dies bringt auch der abhängige Anspruch

8 explizit zum Ausdruck, der vorsieht, dass sich das Versteifungselement (3, 3') über

die gesamte Fläche (18) der Unterseite (2) der Deckplatte (1) hinweg erstrecken

könne.

4.

Die Widerrufsgründe gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 PatG hat die Einsprechende nach dem Hinweis des Senats in der Verhandlung nicht mehr aufgegriffen.

Die Patentabteilung hat zutreffend festgestellt, dass die Patentschrift dem Fachmann mit den Absätzen 18 bis 21 eine hinreichende Lehre zu Material, Geometrie

und Anordnung der Versteifungselemente gibt, um eine anspruchsgemäß versteifte

Anordnung auszuführen.

Ebenso zutreffend hat die Patentabteilung dargelegt, dass in den Absätzen 13, 15,

17, 18 und 42 der Beschreibung sowie den Figuren 1 bis 3 der Offenlegungsschrift

des Streitpatents eindeutig eine Kombination, also ein System aus Arbeits- bzw.

Deckplatte (1), Arbeitstisch (bestehend aus Arbeitsplatte 1 und Unterbau 11), sowie

an der Deckplatte angeordneter Funktionselemente 12, 14, 16 offenbart ist. Sie ist

daher folgerichtig davon ausgegangen, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht

über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

5.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist durch die Druckschrift D6 jedenfalls nahegelegt (§§ 1, 4 PatG).

Diese offenbart mit Anspruch 1 durch die dort benannte, mehrere Komponenten

aufweisende Möbel- und/oder Küchenausrüstung ein System gemäß Merkmal M1.

Die Möbel- und/oder Küchenausrüstung weist laut dem Anspruch 1, erster Spiegelstrich, eine Arbeitsplatte gemäß Merkmal M1.1 auf.

Die Arbeitsplatte ist dort beschrieben als von mindestens einem Substrat aus einem

monolithischen Glasmaterial gebildet. Für das Substrat nennt der rückbezogene Anspruch 4 das Material Glas oder Glaskeramik, gemäß Merkmal 1.1.1, wobei dieses

flächige Material zwangsläufig eine Oberseite und eine Unterseite 2 umfasst.

Der rückbezogene Anspruch 2 offenbart auch Merkmal 1.1.2 in Gänze, indem er für

das Glasmaterial eine Dicke von mindestens 2 mm und eine Fläche größer als

0,9 m² vorgibt.

Mindestens ein Funktionselement gemäß Merkmal 1.2 sieht bereits Anspruch 1 der

Druckschrift D6 vor; er nennt ab dem zweiten Spiegelstrich ein Heizelement, eine

Lichtquelle und eine Schnittstelle für eine drahtlose Kommunikation.

Dass das mindestens eine Funktionselement gemäß Merkmal 1.2.1 unterhalb der

Deckplatte angeordnet ist, ergibt sich für das vorgenannte Heizelement aus dem

rückbezogenen Anspruch 8, der die Heizelemente unter anderem als unter dem

Substrat verteilt beschreibt. Für die Lichtquelle ergibt sich die Anordnung unterhalb

der Deckplatte aufgrund der rückbezogenen Ansprüche 9 und 11.

Es ist festzuhalten, dass die insoweit beschriebene Anordnung dem ab Absatz 68

erläuterten Ausführungsbeispiel der Druckschrift D6 entspricht, für das nachfolgend

Figur 3 wiedergegebenen ist. Es bezeichnen – in der Schichtenfolge von oben nach

unten – Bezugszeichen 5 die Arbeitsplatte insgesamt und Bezugszeichen 6 die monolithische Glaskeramikplatte. Das Bezugszeichen 10 steht für ein „angebrachtes

Element“, das im Ausführungsbeispiel – insoweit abweichend vom streitgegenständlichen Anspruch 1 – als eine Platte aus Glimmer mit einer Dicke von 0,75 mm

ausgeführt ist.

Allerdings lehrt die Druckschrift D6 im rückbezogenen Anspruch 17 wörtlich, dass

die Arbeitsplatte mindestens ein angebrachtes Element umfasst, zum Beispiel in

Form einer Platte aus Glimmer, aus Holz, aus Sperrholz, aus Schichtpressstoff, aus

Kunststoff, aus Glas oder aus Stein. Diese Information ist in Verbindung mit den

Absätzen 21 und 23 zu lesen. Absatz 21 erläutert, dass dieses angebrachte Element unter anderem als Verstärkung dienen kann und Merkmale, zum Beispiel optische Merkmale oder Merkmale die Widerstandsfähigkeit betreffend, des Substrats

für seine Verwendung als Arbeitsplatte oder in der erfindungsgemäßen Ausrüstung

verändert. Absatz 23 sieht für das angebrachte Element insbesondere eine Dicke

von 0,1 bis 100 mm vor und lehrt, dass dieses mit dem Substrat (d .h. der Glas-

oder Glaskeramikplatte) fest verbunden sein kann, u. a. durch Kleben, und dass es

vorteilhafterweise mit dem Substrat gekoppelt ist, indem es in Verwendungsposition

unter diesem ist.

Für den Fachmann ist ohne weiteres erkennbar, dass die jeweilige Materialauswahl,

z. B. Holz oder Sperrholz, dann an die von Bezugszeichen 10 bezeichnete Position

in der Figur 1 tritt. Für den ingenieurtechnisch ausgebildeten Fachmann liegt dabei

auf der Hand, dass das so gelehrte Unterlegen der dünnen Glasmaterial-Platte mit

einem flächigen Element, das

- eine Dicke bis 100 mm aufweisen kann,

- aus bekanntermaßen zugfestem Material besteht, wofür unter den oben genannten Materialien Holz, Sperrholz, Schichtpressstoff, Kunststoff und Glas

besonders infrage kommen, und

- gegebenenfalls sogar aufgeklebt ist,

jedenfalls dann zu einer erhöhten Steifigkeit führt, wenn eine die Mindeststärke von

0,1 mm deutlich überschreitende Elementdicke gewählt wird. Einhergehend mit dieser höheren Steifigkeit sinkt die Durchbiegung und damit – ebenfalls erkennbar –

auch die Bruchgefahr.

Mithin legt die Druckschrift D6 auch mindestens ein von der Deckplatte separates

Versteifungselement im Sinne des Merkmals 1.2.2 in den unmittelbaren Griffbereich

des Fachmanns, das dieser aufgrund seine fachmännischen Könnens ohne weiteres heranziehen wird. Der Vortrag der Patentinhaberin, dass sich eine derartige Erkenntnis erst durch rückschauende Betrachtungsweise ergebe, liegt daher neben

der Sache.

Figur 3 der Druckschrift D6 zeigt, dass das angebrachte Element im Sinne von

Merkmal M1.2.2.a auch an der Unterseite der Deckplatte angeordnet ist. Es erstreckt sich aufgrund seiner Ausbildung als Platte zudem über einen Teil der Fläche

der Unterseite (lies: der Deckplatte) hinweg, im Sinne von Merkmal M1.2.2.b.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist dem Fachmann durch die Druckschrift

D6 daher jedenfalls nahegelegt. Dies gilt entsprechend für den nebengeordneten

Anspruch 17, denn die Druckschrift D6 lehrt mit dem rückbezogenen Anspruch 18

und den Figuren 1 bis 3, die zusätzlich einen Korpus vorsehen, einen Arbeitstisch

mit den Merkmalen des Anspruchs 17.

Angesichts der mangelnden Patentfähigkeit der Gegenstände der Ansprüche 1

und 17 des Hauptantrags, die Teil eines eine Einheit bildenden Antrags sind, bedarf

es wegen der Antragsbindung keiner gesonderten Prüfung von dessen weiteren

Patentansprüchen 2 bis 16 (vgl. BGH GRUR 2017, 57 ff. – „Datengenerator“; vgl.

auch allgemein zu den Grenzen des Prüfungsumfangs: BGH GRUR 2007,

309 ff., 2. Leitsatz i. V. m. Rz. 41, - „Schussfädentransport“).

Infolgedessen war der Beschluss der Patentabteilung 22, mit dem das Patent in der

erteilen Fassung aufrechterhalten worden ist, aufzuheben.

6.

Das Patent ist auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 nicht bestandsfähig.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 dieses Hilfsantrags ist durch die Druckschrift D6

ebenfalls nahegelegt.

Das im Hilfsantrag 1 gegenüber der erteilten Fassung hinzukommende Merkmal,

dem erteilten rückbezogenen Anspruch 4 in zulässiger Weise entnommen,

M1.3_1

wobei das Versteifungselement (3, 3') derart auf die Dicke (17) und

Fläche (18) der Deckplatte (1) abgestimmt ist, dass die maximale

Durchbiegung der Deckplatte (1) bei einer Belastung von 100 kg auf einer Belastungsfläche von 7.000 mm2 bis 8.000 mm2 maximal 4,5 mm beträgt.

betrifft lediglich für eine sichere Auslegung naheliegende Randbedingungen.

Ausweislich des Absatzes 6 geht das Streitpatent davon aus, dass in der Praxis

gewährleistet sein solle, dass die Funktionselemente aufgrund des Durchbiegens

nicht beschädigt werden, wenn eine durchschnittlich schwere Person auf der Deckplatte stehe, insbesondere bei einer Reinigung weiterer Küchenelemente.

Dem Streitpatent ist ebenfalls darin zuzustimmen, dass das Betreten durch eine

Person einen für die Auslegung relevanten Lastfall darstellt. Die Annahme

- einer Auslegungs-Auflast von 100 kg, d. h. das häufig für Auslegungen angenommene Personengewicht von 75 kg zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags,

- auf einer Fläche von 7.000 mm2 bis 8.000 mm2, die etwa der (Auftritts-) Fläche einer menschlichen Fußsohle entspricht (vgl. Absatz 6 des Streitpatents)

bietet sich dem Fachmann in naheliegender Weise an.

Aus Sicht des Senats geht das Patent auch zutreffend davon aus, dass Funktionselemente – namentlich Koch- bzw. Heizelemente – in der Praxis nur wenige Millimeter Abstand zur Glas(keramik)oberfläche haben. Dass ein Durchbiegen bis zum

Auflasten auf dem Funktionselement zu vermeiden ist, um Beschädigungen beider

Teile zu vermeiden, liegt dabei auf der Hand. Insofern kommt auch der Maßgabe

einer maximalen Durchbiegung von 4,5 mm angesichts der Sprödigkeit des Werkstoffs keine erfinderische Tätigkeit zu.

Anzumerken ist, dass dem Fachmann im Rahmen seines Fachwissens für Gebrauchstauglichkeitskriterien mehrseitig gelagerter Glasmaterialplatten maximale

Durchbiegungen in der Größenordnung von Länge/100 in der Glasmitte und

Länge/200 an der Kante als Orientierungsgrößen bekannt sind. Wendet man diese

auf eine nicht unübliche Elementlänge von 900 mm an, ergeben sich Durchbiegungsgrenzen von 9 mm bzw. 4,5 mm.

Weiterhin hat der Fachmann im Blick, dass bei einem lastbedingten Durchbiegen

die oberen Plattenaußenkanten aufeinander zu rücken. Je weiter das Durchbiegen

voranschreitet, größer wird diese sogenannte Sehnenverkürzung. Diese Bewegung

kann zum Abreißen von Silikonfugen an einer Arbeitsplatte führen, was dem Fachmann eine zusätzliche Veranlassung gibt, die Durchbiegung strikt zu begrenzen.

Nicht nur der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich für den

Fachmann damit in naheliegender Weise aus der Druckschrift D6; sondern dies gilt

entsprechend für den Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 17.

Einer gesonderten Prüfung der abhängigen Ansprüche bedarf es aufgrund der Antragsbindung nicht (siehe oben).

7.

Das Patent ist auch in der Fassung des Hilfsantrags 2 nicht bestandsfähig.

Das im Hilfsantrag 1 gegenüber der erteilten Fassung des Anspruchs 1 hinzukommende Merkmal, in zulässiger Weise durch Aufnahme des erteilten rückbezogenen

Anspruchs 6 gebildet,

M1.3_2

wobei das Versteifungselement (3, 3') aus einem Duroplast und/oder

aus einem Metall und/oder aus einem Glas und/oder aus einem Gestein und/oder aus einem Verbundstoff und/oder aus einem Gewebe

und/oder aus einer Keramik und/oder aus einem Holz besteht.

ist bereits aus der Druckschrift D6 bekannt. Diese nennt in für das Versteifungselement – wie bereits beim Hauptantrag erläutert – in Anspruch 17 und Absatz 23 konkret die Materialalternativen Glas, Stein, Holz und Schichtpressstoff. Letzteren versteht der Fachmann als Verbundwerkstoff aus einem härtbaren Harz und einem

Gewebe oder Fasermaterial.

Der so eingeschränkte Gegenstand ist damit ebenfalls durch die Druckschrift D6

nahegelegt, was auch hier entsprechend für den nebengeordneten Anspruch 17 gilt.

8.

Das Patent ist auch in der Fassung des Hilfsantrags 3 nicht bestandsfähig.

Dieser Hilfsantrag kombiniert

- die Einschränkung des Hilfsantrags 1, die gegenüber der Druckschrift D6 naheliegend ist (siehe oben),

mit

- der Einschränkung des Hilfsantrags 2, die die aus der Druckschrift D6 unmittelbar bekannt ist.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 dieses Hilfsantrags ist durch die Druckschrift D6

daher ebenfalls nahegelegt.

Dies gilt entsprechend für den nebengeordneten Anspruch 16 dieser Antragsfassung.

9.

Auch in der Fassung des Hilfsantrags 4 erweist sich das Patent nicht als bestandsfähig.

Hilfsantrag 4 schränkt den Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 auf Grundlage von Absatz 38 des Streitpatents in zulässiger Weise ein durch das Merkmal

M1.2.a

wobei das mindestens eine Funktionselement (12, 14, 16) als Leuchtanzeige, als Heizelemente, als Energieübertragungselement und/oder

als Sensorelement ausgebildet ist.

Damit werden die im Hilfsantrag 1 noch unbestimmten Funktionselemente konkretisiert.

Die Druckschrift D6 legt dem Fachmann nicht nur den Gegenstand des Hilfsantrags 1 nahe (siehe oben); aus ihr sind auch die nun konkretisierten Funktionselemente bekannt:

Eine entsprechende Leuchtanzeige ist unter anderem in den Ansprüchen 1 und 11

offenbart, ebenso in den Absätzen 28, 34 und 35. Die Ansprüche 1 und 8 offenbaren

entsprechende Heizelemente; Sensorelemente offenbart der Absatz 35. Dass die

Schnittstelle für eine drahtlose Kommunikation, auf die sich die Ansprüche 1 und 14

beziehen – insofern ein bidirektionales Energieübertragungselement – auch unterhalb der Deckplatte angeordnet ist, offenbart Absatz 72 in Verbindung mit den Figuren 2 und 3, vgl. das Bezugszeichen 12. Dies gilt wiederum auch hier entsprechend für den nebengeordneten Anspruch 17.

10. Schließlich erweist sich das Patent auch in der Fassung des Hilfsantrags 5

nicht als bestandsfähig.

Hilfsantrag 5 fügt dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 im Anschluss an dessen Merkmal

M1.3_1

wobei das Versteifungselement (3, 3') derart auf die Dicke (17) und

Fläche (18) der Deckplatte (1) abgestimmt ist, dass die maximale

Durchbiegung der Deckplatte (1) bei einer Belastung von 100 kg auf einer Belastungsfläche von 7.000 mm2 bis 8.000 mm2 maximal 4,5 mm beträgt,

noch das weitere Merkmal

M1.4

sodass bei einem entsprechend abgestimmten Versteifungselement

(3, 3‘) gewährleistet ist, dass die Deckplatte (1) bei üblicher Belastung

nicht gegen die Funktionselemente (12, 14, 16) schlägt.

hinzu. Dieses ist in zulässiger Weise aus Absatz 18 des Streitpatents übernommen.

Merkmal M1.3_1 bezieht sich (siehe oben beim Hilfsantrag 4) auf einen Auslegungsfall, der die unter besonderen Umständen gelegentlich auftretende Grenzbelastung des Betretens berücksichtigt. Bereits diese sowohl hinsichtlich der anzunehmenden Belastung als auch der Maximaldurchbiegung naheliegende Maßgabe gewährleistet, in den Worten des Absatzes 6 des Streitpatents, in der Praxis (…), dass

die Funktionselemente aufgrund des Durchbiegens nicht beschädigt werden, wenn

eine durchschnittlich schwere Person auf der Deckplatte steht.

Merkmal M1.4 bezieht sich auf eine „übliche“ Belastung, ohne dass diese vom Patent näher spezifiziert würde. Als übliche Belastung einer patentgemäßen Arbeitsplatte kann jedenfalls die Belastung durch Einkäufe, Töpfe, Pfannen und Bräter angenommen werden. Ob zu den üblichen Belastungen auch das von der Inhaberin

in der Verhandlung beispielhaft vorgetragene Abstürzen einer Ölflasche auf das

Kochfeld zählt, kann dahinstehen. All diesen Einwirkungen ist gleich, dass sie sich

unterhalb der auslegungsrelevanten Grenzbelastung bewegen. Merkmal M1.4 stellt

damit eine hinter Merkmal M1.3_1 zurückbleibende Bestimmung auf und führt infolgedessen nicht zu einer zusätzlichen, materiellen Einschränkung des Gegenstands.

Hilfsantrag 5 teilt damit das Schicksal des Hilfsantrags 4.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Wiegele

Dr. Zapf

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. Oktober 2024