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BPatG Beschluss vom 24.10.2024 – 30 W (pat) 501/22

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:241024B30Wpat501.22.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 501/22 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 015 186.4

hat

der

30. Senat

(Marken- und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Oktober 2024 unter Mitwirkung der

Richterin Dr. Weitzel als Vorsitzender sowie der Richter Merzbach und Hammer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2024:241024B30Wpat501.22.0

G r ü n d e

I.

Das Wortzeichen

CUBECHARGER

ist am 15. Juli 2020 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und

Markenamt geführte Register angemeldet worden. Nach einer mit Schreiben vom

19. Februar 2021 im Hinblick auf die Waren der Klasse 9 erklärten Einschränkung

des Verzeichnisses (kursiv hervorgehoben) werden

folgende Waren und

Dienstleistungen beansprucht:

„Klasse 06: Bauten aus Metall; transportable Bauten aus Metall mit

Ladestationen für Flurförderfahrzeuge

Klasse 09: Ladestationen

für Elektrofahrzeuge; Ladestationen

für

Flurförderfahrzeuge; Ladeapparate für wiederaufladbare Flurfördergeräte;

Ladegeräte für Flurförderfahrzeuge und Elektrofahrzeuge; Ladedruckmesser

für Flurförderfahrzeuge und Elektrofahrzeuge; elektrische Ladekabel für

Flurförderfahrzeuge und Elektrofahrzeuge; kabellose Ladegeräte

für

Flurförderfahrzeuge und Elektrofahrzeuge; transportable Ladestationen für

Flurförderfahrzeuge und Elektrofahrzeuge

Klasse 39: Vermietung von transportablen Bauten mit Ladestationen für

Flurförderfahrzeuge“.

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse

9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom

8. November 2021 zurückgewiesen, weil der Anmeldung das Schutzhindernis nach

Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung „CUBECHARGER“

bezeichne ein

„Würfelladegerät“ bzw. ein

„Ladegerät

in Würfelform“.

„CUBECHARGER“ weise für die Waren der Klassen 6 und 9 sachbeschreibend

darauf hin, dass es sich Ladegeräte, Ladestationen in Würfelform oder Bauteile

hierfür handele. Die Waren der Klasse 6 seien Gegenstand der Vermietungs-

Dienstleistungen der Klasse 39.

Eine nachweislich beschreibende Verwendung sei gegeben. Insofern werde auf die

mit dem Beanstandungsbescheid übersandten Fundstellen verwiesen. Ob daneben

ein Freihaltungsbedürfnis bestehe, könne

jedoch dahinstehen, weil einer

Eintragung bereits das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

entgegenstehe.

Alle mit dem Beanstandungsbescheid übersandten Nachweise, auch die

Abbildungen von würfelförmigen Ladegeräten für Mobilfunktelefone, 9-Volt-Akkus

und Fotoapparate beträfen „Ladegeräte“, weil sie das Endgerät mit Strom auflüden.

Auch nach der Einschränkung des Verzeichnisses durch den Text „(…) für

Flurförderfahrzeuge und Elektrofahrzeuge“ beträfen die Waren nach wie vor

„Ladegeräte/-stationen“ (= CHARGER), so dass die Nachweise weiterhin zum

Beleg

der

fehlenden

Unterscheidungskraft

des

Anmeldezeichens

„CUBECHARGER“ herangezogen werden könnten.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Das

angemeldete Zeichen sei weder in der englischen noch in der deutschen Sprache

nachweisbar. Es handele sich um eine lexikalische Neuschöpfung, die vom Verkehr

als Phantasiebegriff wahrgenommen werde. Der Begriff „CUBECHARGER“ weise

im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen

beschreibenden Sinngehalt auf. Anders als die Markenstelle annehme, könne das

Anmeldezeichen nicht mit „Würfelladegerät“ oder „Ladegerät in Würfelform“

übersetzt werden. Das englische Wort „cube“ bezeichne keine Würfelform. Das

Adjektiv für „würfelförmig“ laute nicht „cube“, sondern „cubical“ oder „cubic“. Das

Wort

„cube“ werde

in der englischen Sprache

zudem nicht

in

Wortzusammenstellungen verwendet. Wortzusammenstellungen gebe es ohnehin

in der englischen Sprache – anders als in der deutschen – regelmäßig nicht. Im

Englischen werde „cube“ bei Verwendung mit einem anderen Substantiv im Übrigen

nachgestellt, z.B. bei „ice cube“. Selbst die englischsprachigen Verkehrskreise

würden das angemeldeten Zeichen „CUBECHARGER“ deshalb als phantasievolles

Wortgebilde erachten.

In der deutschen Sprache werde dem Wort „Ladegerät“ außerdem regelmäßig der

Gegenstand vorangestellt, der mittels des Ladegerätes mit Elektrizität aufgeladen

werden solle, z.B. ein „Handyladegerät“. Ein Würfel sei ein Spielgerät oder eine

geometrische Figur. Diese bestehe regelmäßig auf Holz oder Kunststoff und

einhalte keinen Energiespeicher, der mit einem Ladegerät aufgeladen werden

könne.

Es gebe keine Beispiele dafür, dass eine Beschreibung der äußeren Form des

Ladegerätes dem Wort „Ladegerät“ vorangestellt werde. Insbesondere gebe es

keine „Würfelladegeräte“.

Durch die neue Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses werde

klargestellt, dass ausschließlich Schutz für z.B. „transportable Bauten aus Metall mit

Ladestationen

für

Flurförderfahrzeuge“

bzw.

für

„Ladestationen

für

Elektrofahrzeuge“ beansprucht werde. Derartige Bauten und/oder Ladestationen

seien nicht in Form eines Würfels ausgestaltet. Bei Bauten für Flurförderfahrzeuge

handele es sich um Raumgebilde, deren Seitenflächen oft mehrere Meter groß

seien und bei denen eine Würfelform einen wesentlich höheren Platzbedarf

begründen würde. Gleiches gelte für Ladestationen für Elektrofahrzeuge bzw.

Flurförderfahrzeuge, die an Wandflächen als „Wallbox“ angebracht würden.

Auch die übersandten Belege der Markenstelle bezögen sich nicht auf

Flurförderfahrzeuge oder Elektrofahrzeuge und belegten keine beschreibende

Verwendung des Zeichens „CUBECHARGER“.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 8. November 2021 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und

auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, da es der

angemeldeten Wortmarke

CUBECHARGER

in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen – mit Ausnahme der

in Klasse 9 beanspruchten „Ladedruckmesser für Flurförderfahrzeuge und

Elektrofahrzeuge“ - an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.

In Bezug auf die „Ladedruckmesser für Flurförderfahrzeuge und Elektrofahrzeuge“

handelt es sich um eine ersichtlich täuschende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr.

4 MarkenG. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht

zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 Marken).

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932

Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR

2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke

besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo

AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis

begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so

geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden

(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9

– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes

Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13

– Gute Laune Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind

einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die

Auffassung der beteiligten

inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA

[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];

GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA

[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder

Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird

(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung

selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die

Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass

der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne

Unklarheiten er fasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die

Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,

301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR

2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das

Markenregister angemeldeten Wortzeichen CUBECHARGER bezüglich der

beanspruchten Waren und Dienstleistungen - mit Ausnahme der in Klasse 9

beanspruchten „Ladedruckmesser für Flurförderfahrzeuge und Elektrofahrzeuge“ -

jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

a) Mit den hier maßgeblichen Waren der Klassen 6, 9 und 39, die sich auf

„Flurfördergeräte und –

fahrzeuge beziehen“, werden ganz überwiegend

Fachverkehrskreise angesprochen, mit anderen Waren wie „Bauten aus Metall“

(Klasse 6) und den auf „Elektrofahrzeuge“ bezogenen Waren der Klasse 9 auch

allgemeine Verkehrskreise.

b) Bei der angemeldeten Bezeichnung CUBECHARGER handelt es sich um eine

für den Verkehr trotz der Zusammenschreibung in einheitlichen Großbuchstaben

erkennbare Kombination des geläufigen englischen Begriffs „CUBE“ mit dem

weiteren Bestandteil „CHARGER“.

Der Zeichenbestandteil „CUBE“ hat – wovon auch die Anmelderin ausgeht - im

Deutschen die Bedeutung „Würfel“ (vgl. unter www.pons.com - „cube“).

Der weitere Bestandteil „CHARGER“ bedeutet „Ladegerät, Ladestation“ (vgl. unter

www.pons.com - „charger“).

3. Ausgehend hiervon wird der angesprochene Verkehr das angemeldete Zeichen

CUBECHARGER

in Zusammenhang mit den vorgenannten Waren und

Dienstleistungen als Sachhinweis dahingehend verstehen, dass diese Ladegeräte

oder –stationen in Würfelform sind bzw. dafür bestimmt sind oder diese zum

Gegenstand haben.

Soweit die Anmelderin in diesem Zusammenhang ausführt, das angemeldete

Zeichen sei weder in der englischen noch in der deutschen Sprache nachweisbar

und es handele sich um eine lexikalische Neuschöpfung, führt dies nicht zur

Schutzfähigkeit. Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist weder ein

lexikalischer Nachweis erforderlich noch, dass die Angabe bereits im Verkehr

geläufig ist oder verwendet wird. Unerheblich ist auch, ob es sich um eine

Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint;

EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD; BPatG 29 W (pat) 527/21 – Sportbokx;

25 W (pat) 32/20 – WELLSWEET).

Der Vortrag der Anmelderin, der Begriff „CUBECHARGER“ weise im Hinblick auf

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen beschreibenden Sinngehalt

auf, weil das englische Wort „cube“ keine „Würfelform“ bezeichne, überzeugt nicht.

Da der Verkehr erfahrungsgemäß Zeichen aufnimmt, ohne sie einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel;

BGH 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops), wird er bei einer Kennzeichnung der

vorgenannten Waren mit „CUBECHARGER“ ohne weiteres an ein Ladegerät/eine

Ladestation/den umschließenden Container

in Würfelform denken ohne

Überlegungen dahingehend anzustellen, dass das korrekte Adjektiv „cubical“ oder

„cubic“ lauten müsste. (vgl. BPatG 28 W 8pat) 554/21 Rn. 33 – Heidelbergfoodie).

Das gilt umso mehr, als dass es naheliegt, von einem Substantiv wie „CUBE/Würfel“

auf die so bezeichnete geometrische Form zu schließen, nämlich die „Würfelform“

(vgl.

im

Hinblick

auf

„-kugel“ und die damit bezeichnete „Kugelform“: 25 BPatG 54/21 Rn. 73 –

FRITZ/Fritzkugel).

Das Vorbringen der Anmelderin, das Wort „CUBE“ werde in der englischen Sprache

nicht in Wortzusammenstellungen mit einem anderen Begriff verwendet, ist

vorliegend irrelevant, weil es auf den inländischen Verkehr ankommt. Dieser kennt

- wie die Anmelderin einräumt - kombinierte Substantive in der deutschen Sprache

und wird, da er nicht zum analysieren neigt (s.o.), „CUBECHARGER“ nicht deshalb

als Phantasiebegriff auffassen, weil Wortkombinationen in der englischen Sprache

möglicherweise kaum vorkommen.

Im Übrigen ist der Begriff „CUBE“ bei einer Verbindung mit anderen Substativen

keinesfalls immer nachgestellt. So wurde bereits zum Anmeldezeitpunkt für ein

modular aufgebautes „Cube House (auch Würfelhaus genannt)“ geworben

(https://www.cube-house.de/index.html, Anlage 1 zum gerichtlichen Schreiben vom

28. August 2024) oder eine „Cube Box XL“ angeboten, deren „praktische,

quadratische Form“ viel Platz biete (https://ecobrotbox.de/shop/brotdosen-undlunchboxen/brotdosen-mit-unterteilung/43/cube-boxxl?srsltid=AfmBOoo3jubFSXxiHaAz7UOVaUgChhN0RZJnYDhRXMXwJc0FEBkFy

0hc, Anlage 2 zum gerichtlichen Schreiben vom 28. August 2024).

Darüber hinaus war der Begriff „Cube/Würfel“ dem Verkehr bereits zum

Anmeldezeitpunkt

in Zusammenhang mit Energieladung bei sogenannten

„Steckdosenwürfeln“ mit einem USB-Ladegerät bekannt (vgl. Anlage 3 zum

gerichtlichen Schreiben vom 28. August 2024 und die Recherchehinweise des

DPMA). Hier wird dem Verkehr die Würfelform in Zusammenhang mit „Vielseitigkeit“

und „Kompaktheit“ nahegebracht. Auch bezogen auf „Fahrzeuge“ war der Verkehr

zum Anmeldzeitpunkt mit den Vorteilen wie „Variabilität“ von sogenannten „CUBE-

Ladeschränken“ für E-Bikes, also von Ladeschränken in Würfelform vertraut. Bei

dem Anbieter „Walther-Werke“ heißt es diesbezüglich: “Das Grundkonzept basiert

auf Ladefächern, die übereinander angeordnet sind und zu Ladeschränken aus drei,

sechs oder neun Fächern kombiniert werden können“ (https://www.waltherwerke.de/cube/, Anlage 4 zum gerichtlichen Schreiben vom 28. August 2024).

Nicht zum Erfolg führt deshalb der Vortrag der Anmelderin, wegen der Voranstellung

des Wortes „CUBE“ werde der Verkehr das Anmeldezeichen als Phantasiebegriff

verstehen, weil in Wortkombinationen wie „Handyladegerät“ normalerweise der

Gegenstand vorangestellt sei, der mittels des Ladegerätes mit Elektrizität

aufgeladen werden solle. Das vorliegend vorangestellte Wort „CUBE“ sei als

Spielgerät/geometrische Figur aber kein Energiespeicher. Aus den beigefügten

Recherchenachweisen ergibt sich vielmehr, dass der Verkehr zwanglos „CUBE“ als

Hinweis auf die Form der Ladestation/des Ladegeräts und damit auf Eigenschaften

wie Kompaktheit und Variabilität verstehen. Das gilt umso mehr als dass Merkmale

eines Ladegeräts/Chargers häufig durch das vorgestellte Wort beschrieben werden,

z.B. „Smart Charger“ oder „Compact Charger“ (Anlage 5 zum gerichtlichen

Schreiben vom 28. August 2024), so dass ein Verständnis i.S.v. „würfelförmiges

Ladegerät“ auf der Hand liegt.

Anders als die Anmelderin geltend macht, kann die Form eines „CUBE/Würfels“

auch für sog. „Wallboxen“ bzw. „transportable Bauten aus Metall mit Ladestationen

für Flurförderfahrzeuge/-geräte“ bzw. „Ladestationen für Elektrofahrzeuge“ ohne

weiteres ein sachbeschreibender Hinweis auf mit der Form verbundene

Eigenschaften wie Kompaktheit und Variabilität sein. Flurfördergeräte sind „zu

ebener Erde eingesetzte Fördermittel zum horizontalen Transport von Gütern“ (vgl.

Wikipedia – Flurfördergerät/Flurförderfahrzeug). Zu den Flurförderfahrzeugen

gehören

beispielsweise

Hubwagen

oder

Gabelstapler

(https://www.prologistik.com/logistik-lexikon/flurfoerderfahrzeuge, Anlage 6 zum

gerichtlichen Schreiben vom 28. August 2024). Dementsprechend warb

beispielsweise die Firma „Hoppecke“ schon 2017 mit der mobilen, variabel

aufstellbaren, für den Außenbereich geeigneten Ladestation „trak/systemizer

powercube“ mit einer Kapazität von 2x80- oder 48-V-Batterien bis hin zu 18x24V-

Batterien, die

„jederzeit

flexibel erweitert oder verkleinert werden“ kann

(https://www.hoppecke.com/en/stories/show/outside-in-the-box-hoppecke-traksystemizer-powercube-is-a-unique-outdoor-loading-and-changing-station-forindustrial-trucks/, Anlage 7 zum gerichtlichen Schreiben vom 28. August 2024). Die

Anmelderin selbst wirbt unter dem Begriff „Cubecharger“ für eine „platzsparende,

flexible

und

für

Ihre Anforderungen

gebaute“

Lademöglichkeit

für

Flurförderfahrzeuge, die „zu jeder Zeit an verschiedenen Standorten“ aufstellbar sei.

Zudem

sei

der

„Ladewürfel“

auch

„Outdoor

einsetzbar“

(…

, Anlage 8 zum gerichtlichen Schreiben vom 28. August 2024).

Anders als die Anmelderin ausführt, spielt die Form auch bei sog. „Wallboxen“, eine

Rolle. Im Geschäftsbericht der EnBW von 2018 war beispielsweise von einer an der

Wand befestigten, „kompakten rechteckigen Ladestation“ die Rede (Anlage 9 zum

gerichtlichen Schreiben vom 28. August 2024). Auch mit einem wetterfesten

„Wallbox Schrank“ wurde vor dem Anmeldezeitpunkt geworben (Anlage 10 zum

gerichtlichen Schreiben vom 28. August 2024).

Nach alldem erschließt sich dem Verkehr im Hinblick auf die vorgenannten Waren

und Dienstleistungen die Bedeutung von „CUBECHARGER“ i.S.v. „würfelförmige

Ladestation/würfelförmiges Ladegerät/würfelförmiger Container für Ladestationen“

ohne Weiteres, selbst wenn es sich bei der Aneinanderreihung der

beschreibendenden Begriffe

„CUBE“ und

„CHARGER“

in Bezug auf

Flurfördergeräte und Elektrofahrzeuge um eine begriffliche Neuschöpfung handeln

sollte (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 39 – Biomild; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 21

– smartbook; BPatG, 30 W (pat) 511/16 – Ecotop).

4. Alle der beanspruchten Waren der Klassen 6 und 9 sowie Dienstleistungen der

Klasse

39

können

im

Zusammenhang

mit

„würfelförmigen

Ladestationen/würfelförmigen

Ladegeräten/würfelförmigen Containern

für

Ladestationen“ stehen.

Das gilt zunächst für die in Klasse 6 genannten Waren. „Bauten aus Metall“ können

ohne weiteres würfelförmig sein. Das gilt auch – wie zuvor ausgeführt – im Hinblick

auf „transportable Bauten aus Metall mit Ladestationen für Flurförderfahrzeuge“.

Ebenso können die Ladestationen, Ladegeräte und Ladeapparate eine Würfelform

haben, wobei der Verkehr – wie ausgeführt – an beschreibende Wortverbindungen

wie

„SMART CHARGER, COMPACT CHARGER“ gewöhnt

ist und das

angemeldete Zeichen „CUBECHARGER“ ohne weiteres als beschreibenden

Hinweis auf die Form des Chargers (= Ladegerät, - apparat, - station) oder seine

Eignung, in würfelförmigen (transportablen) Containern Energie zu liefern, versteht.

„Elektrische Ladekabel“ können z.B. durch ihre Länge oder Robustheit für

(transportable) Ladestationen

für Elektrofahrzeuge, Flurfördergeräte und –

fahrzeuge bestimmt und geeignet sein.

Auch bei den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 39, wird der Verkehr das

angemeldete Zeichen als beschreibenden Hinweis auf deren Gegenstand, nämlich

„transportable Bauten mit Ladestationen für Flurförderfahrzeuge“ verstehen.

Insofern kann auf die Ausführungen zu den entsprechenden Waren der Klasse 6

verwiesen werden.

5. Die Zusammenschreibung der Wortbestandteile „CUBE“ und „CHARGER“

vermag eine Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens nicht zu begründen, da

Zusammenschreibungen ein in der Produktwerbung verbreitetes stilistisches Mittel

sind, das den Sachhinweis nicht in Frage stellt, zumal vorliegend dadurch keine

Veränderung der Sachaussage erfolgt (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 –

DüsseldorfCongress; BPatG 30 W (pat) 36/17 – CLEANGAS; 28 W (pat) 555/17

EASYCLIP; MarkenR 2008, 413, 416 – Saugauf; 25 W (pat) 2/16 – findwhatyoulike;

30 W (pat) 2/16 – hansedeal; 26 W (pat) 122/09 – mykaraokeradio; 29 W (pat)

104/13 – edatasystems; 33 W (pat) 511/13 – klugeshandeln; 26 W (pat) 3/15

dateformore; 29 W (pat) 192/01 – Travelagain; 26 W (pat) 536/21 – FLEXCAR).

6. Die Marke kann damit hinsichtlich der vorgenannten Waren und Dienstleistungen

ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der

Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

7. Hinsichtlich der in Klasse 9 beanspruchten „Ladedruckmesser“, die den

sogenannten Absolutdruck der angesaugten Luft vor der Drosselklappe des

(Verbrenner-) Motors messen (Anlage 11 zum gerichtlichen Schreiben vom 28.

August 2024), lässt sich dagegen nicht feststellen, dass diese mit dem Begriff

„CUBECHARGER“ bezeichnet werden oder der Verkehr „CUBECHARGER“ als

beschreibenden Hinweis

auf

(Energie)Ladegerate

(in Würfelform)

in

Zusammenhang mit einem „Ladedruckmesser“ versteht. Schutzhindernisse nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG liegen insoweit nicht vor.

Allerdings ergibt sich aus dem angemeldeten Zeichen für „Ladedruckmesser“

ersichtlich die Gefahr von Täuschungen über Gegenstand und Bestimmungszweck,

so dass der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG erfüllt ist, worauf der Senat

mit gerichtlichem Schreiben vom 29. August 2024 bereits hingewiesen hat.

Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sind Marken von der

Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die

Art, die Beschaffenheit, den Gegenstand oder die Bestimmung der Waren und

Dienstleistungen zu täuschen. Die Täuschungseignung muss dabei ersichtlich sein

(§ 37 Abs. 3 MarkenG). Diese Eignung ist hier zu bejahen.

Versteht der angesprochene Verkehr die Angabe „CUBECHARGER“ als Hinweis

auf die (Würfel)Form eines Ladegeräts, so wird er sich bei einer Verwendung der

Bezeichnung für einen „Ladedruckmesser“ zwangsläufig getäuscht fühlen. Denn er

kann zu Recht erwarten, unter der Bezeichnung „CUBECHARGER“ ausschließlich

Waren und Dienstleistungen in Bezug auf Energieladegeräte („Charger“) angeboten

zu bekommen, nicht aber andere Waren wie die hier beanspruchten

Luftdruckmesser („Ladedruckmesser“). Die Täuschungsgefahr geht dabei von der

angemeldeten Bezeichnung als solcher aus, d.h. von ihrem Wortlaut in Verbindung

mit der beanspruchten Ware „Ladedruckmesser für Flurförderfahrzeuge und

Elektrofahrzeuge“ (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. §

8 Rn. 907), wobei zu letzteren auch Hybridfahrzeuge gehören (vgl. Wikipedia online

– Hybridelektroauto). Die Eignung zur Täuschung ist auch ersichtlich im Sinne von

in Anbetracht der

insoweit maßgeblichen

„Ladedruckmesser“ eine andere als eine täuschende Verwendung nicht in Betracht

kommt (vgl. dazu Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 937).

8. Die Beschwerde ist daher insgesamt zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Weitzel

Merzbach

Hammer