Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 24.10.2024 – 30 W (pat) 501/22
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:241024B30Wpat501.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 501/22 _______________________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 015 186.4
hat
der
30. Senat
(Marken- und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Oktober 2024 unter Mitwirkung der
Richterin Dr. Weitzel als Vorsitzender sowie der Richter Merzbach und Hammer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2024:241024B30Wpat501.22.0
G r ü n d e
I.
Das Wortzeichen
CUBECHARGER
ist am 15. Juli 2020 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt geführte Register angemeldet worden. Nach einer mit Schreiben vom
19. Februar 2021 im Hinblick auf die Waren der Klasse 9 erklärten Einschränkung
des Verzeichnisses (kursiv hervorgehoben) werden
folgende Waren und
Dienstleistungen beansprucht:
„Klasse 06: Bauten aus Metall; transportable Bauten aus Metall mit
Ladestationen für Flurförderfahrzeuge
Klasse 09: Ladestationen
für Elektrofahrzeuge; Ladestationen
für
Flurförderfahrzeuge; Ladeapparate für wiederaufladbare Flurfördergeräte;
Ladegeräte für Flurförderfahrzeuge und Elektrofahrzeuge; Ladedruckmesser
für Flurförderfahrzeuge und Elektrofahrzeuge; elektrische Ladekabel für
Flurförderfahrzeuge und Elektrofahrzeuge; kabellose Ladegeräte
für
Flurförderfahrzeuge und Elektrofahrzeuge; transportable Ladestationen für
Flurförderfahrzeuge und Elektrofahrzeuge
Klasse 39: Vermietung von transportablen Bauten mit Ladestationen für
Flurförderfahrzeuge“.
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse
9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom
8. November 2021 zurückgewiesen, weil der Anmeldung das Schutzhindernis nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe.
Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung „CUBECHARGER“
bezeichne ein
„Würfelladegerät“ bzw. ein
„Ladegerät
in Würfelform“.
„CUBECHARGER“ weise für die Waren der Klassen 6 und 9 sachbeschreibend
darauf hin, dass es sich Ladegeräte, Ladestationen in Würfelform oder Bauteile
hierfür handele. Die Waren der Klasse 6 seien Gegenstand der Vermietungs-
Dienstleistungen der Klasse 39.
Eine nachweislich beschreibende Verwendung sei gegeben. Insofern werde auf die
mit dem Beanstandungsbescheid übersandten Fundstellen verwiesen. Ob daneben
ein Freihaltungsbedürfnis bestehe, könne
jedoch dahinstehen, weil einer
Eintragung bereits das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
entgegenstehe.
Alle mit dem Beanstandungsbescheid übersandten Nachweise, auch die
Abbildungen von würfelförmigen Ladegeräten für Mobilfunktelefone, 9-Volt-Akkus
und Fotoapparate beträfen „Ladegeräte“, weil sie das Endgerät mit Strom auflüden.
Auch nach der Einschränkung des Verzeichnisses durch den Text „(…) für
Flurförderfahrzeuge und Elektrofahrzeuge“ beträfen die Waren nach wie vor
„Ladegeräte/-stationen“ (= CHARGER), so dass die Nachweise weiterhin zum
Beleg
der
fehlenden
Unterscheidungskraft
des
Anmeldezeichens
„CUBECHARGER“ herangezogen werden könnten.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Das
angemeldete Zeichen sei weder in der englischen noch in der deutschen Sprache
nachweisbar. Es handele sich um eine lexikalische Neuschöpfung, die vom Verkehr
als Phantasiebegriff wahrgenommen werde. Der Begriff „CUBECHARGER“ weise
im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen
beschreibenden Sinngehalt auf. Anders als die Markenstelle annehme, könne das
Anmeldezeichen nicht mit „Würfelladegerät“ oder „Ladegerät in Würfelform“
übersetzt werden. Das englische Wort „cube“ bezeichne keine Würfelform. Das
Adjektiv für „würfelförmig“ laute nicht „cube“, sondern „cubical“ oder „cubic“. Das
Wort
„cube“ werde
in der englischen Sprache
zudem nicht
in
Wortzusammenstellungen verwendet. Wortzusammenstellungen gebe es ohnehin
in der englischen Sprache – anders als in der deutschen – regelmäßig nicht. Im
Englischen werde „cube“ bei Verwendung mit einem anderen Substantiv im Übrigen
nachgestellt, z.B. bei „ice cube“. Selbst die englischsprachigen Verkehrskreise
würden das angemeldeten Zeichen „CUBECHARGER“ deshalb als phantasievolles
Wortgebilde erachten.
In der deutschen Sprache werde dem Wort „Ladegerät“ außerdem regelmäßig der
Gegenstand vorangestellt, der mittels des Ladegerätes mit Elektrizität aufgeladen
werden solle, z.B. ein „Handyladegerät“. Ein Würfel sei ein Spielgerät oder eine
geometrische Figur. Diese bestehe regelmäßig auf Holz oder Kunststoff und
einhalte keinen Energiespeicher, der mit einem Ladegerät aufgeladen werden
könne.
Es gebe keine Beispiele dafür, dass eine Beschreibung der äußeren Form des
Ladegerätes dem Wort „Ladegerät“ vorangestellt werde. Insbesondere gebe es
keine „Würfelladegeräte“.
Durch die neue Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses werde
klargestellt, dass ausschließlich Schutz für z.B. „transportable Bauten aus Metall mit
Ladestationen
für
Flurförderfahrzeuge“
bzw.
für
„Ladestationen
für
Elektrofahrzeuge“ beansprucht werde. Derartige Bauten und/oder Ladestationen
seien nicht in Form eines Würfels ausgestaltet. Bei Bauten für Flurförderfahrzeuge
handele es sich um Raumgebilde, deren Seitenflächen oft mehrere Meter groß
seien und bei denen eine Würfelform einen wesentlich höheren Platzbedarf
begründen würde. Gleiches gelte für Ladestationen für Elektrofahrzeuge bzw.
Flurförderfahrzeuge, die an Wandflächen als „Wallbox“ angebracht würden.
Auch die übersandten Belege der Markenstelle bezögen sich nicht auf
Flurförderfahrzeuge oder Elektrofahrzeuge und belegten keine beschreibende
Verwendung des Zeichens „CUBECHARGER“.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 8. November 2021 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, da es der
angemeldeten Wortmarke
CUBECHARGER
in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen – mit Ausnahme der
in Klasse 9 beanspruchten „Ladedruckmesser für Flurförderfahrzeuge und
Elektrofahrzeuge“ - an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
In Bezug auf die „Ladedruckmesser für Flurförderfahrzeuge und Elektrofahrzeuge“
handelt es sich um eine ersichtlich täuschende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr.
4 MarkenG. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht
zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 Marken).
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932
Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR
2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9
– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13
– Gute Laune Drops).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten
inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA
[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder
Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten er fasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,
301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das
Markenregister angemeldeten Wortzeichen CUBECHARGER bezüglich der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen - mit Ausnahme der in Klasse 9
beanspruchten „Ladedruckmesser für Flurförderfahrzeuge und Elektrofahrzeuge“ -
jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
a) Mit den hier maßgeblichen Waren der Klassen 6, 9 und 39, die sich auf
„Flurfördergeräte und –
fahrzeuge beziehen“, werden ganz überwiegend
Fachverkehrskreise angesprochen, mit anderen Waren wie „Bauten aus Metall“
(Klasse 6) und den auf „Elektrofahrzeuge“ bezogenen Waren der Klasse 9 auch
allgemeine Verkehrskreise.
b) Bei der angemeldeten Bezeichnung CUBECHARGER handelt es sich um eine
für den Verkehr trotz der Zusammenschreibung in einheitlichen Großbuchstaben
erkennbare Kombination des geläufigen englischen Begriffs „CUBE“ mit dem
weiteren Bestandteil „CHARGER“.
Der Zeichenbestandteil „CUBE“ hat – wovon auch die Anmelderin ausgeht - im
Deutschen die Bedeutung „Würfel“ (vgl. unter www.pons.com - „cube“).
Der weitere Bestandteil „CHARGER“ bedeutet „Ladegerät, Ladestation“ (vgl. unter
www.pons.com - „charger“).
3. Ausgehend hiervon wird der angesprochene Verkehr das angemeldete Zeichen
CUBECHARGER
in Zusammenhang mit den vorgenannten Waren und
Dienstleistungen als Sachhinweis dahingehend verstehen, dass diese Ladegeräte
oder –stationen in Würfelform sind bzw. dafür bestimmt sind oder diese zum
Gegenstand haben.
Soweit die Anmelderin in diesem Zusammenhang ausführt, das angemeldete
Zeichen sei weder in der englischen noch in der deutschen Sprache nachweisbar
und es handele sich um eine lexikalische Neuschöpfung, führt dies nicht zur
Schutzfähigkeit. Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist weder ein
lexikalischer Nachweis erforderlich noch, dass die Angabe bereits im Verkehr
geläufig ist oder verwendet wird. Unerheblich ist auch, ob es sich um eine
Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint;
EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD; BPatG 29 W (pat) 527/21 – Sportbokx;
25 W (pat) 32/20 – WELLSWEET).
Der Vortrag der Anmelderin, der Begriff „CUBECHARGER“ weise im Hinblick auf
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen beschreibenden Sinngehalt
auf, weil das englische Wort „cube“ keine „Würfelform“ bezeichne, überzeugt nicht.
Da der Verkehr erfahrungsgemäß Zeichen aufnimmt, ohne sie einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel;
BGH 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops), wird er bei einer Kennzeichnung der
vorgenannten Waren mit „CUBECHARGER“ ohne weiteres an ein Ladegerät/eine
Ladestation/den umschließenden Container
in Würfelform denken ohne
Überlegungen dahingehend anzustellen, dass das korrekte Adjektiv „cubical“ oder
„cubic“ lauten müsste. (vgl. BPatG 28 W 8pat) 554/21 Rn. 33 – Heidelbergfoodie).
Das gilt umso mehr, als dass es naheliegt, von einem Substantiv wie „CUBE/Würfel“
auf die so bezeichnete geometrische Form zu schließen, nämlich die „Würfelform“
(vgl.
im
Hinblick
auf
„-kugel“ und die damit bezeichnete „Kugelform“: 25 BPatG 54/21 Rn. 73 –
FRITZ/Fritzkugel).
Das Vorbringen der Anmelderin, das Wort „CUBE“ werde in der englischen Sprache
nicht in Wortzusammenstellungen mit einem anderen Begriff verwendet, ist
vorliegend irrelevant, weil es auf den inländischen Verkehr ankommt. Dieser kennt
- wie die Anmelderin einräumt - kombinierte Substantive in der deutschen Sprache
und wird, da er nicht zum analysieren neigt (s.o.), „CUBECHARGER“ nicht deshalb
als Phantasiebegriff auffassen, weil Wortkombinationen in der englischen Sprache
möglicherweise kaum vorkommen.
Im Übrigen ist der Begriff „CUBE“ bei einer Verbindung mit anderen Substativen
keinesfalls immer nachgestellt. So wurde bereits zum Anmeldezeitpunkt für ein
modular aufgebautes „Cube House (auch Würfelhaus genannt)“ geworben
(https://www.cube-house.de/index.html, Anlage 1 zum gerichtlichen Schreiben vom
28. August 2024) oder eine „Cube Box XL“ angeboten, deren „praktische,
quadratische Form“ viel Platz biete (https://ecobrotbox.de/shop/brotdosen-undlunchboxen/brotdosen-mit-unterteilung/43/cube-boxxl?srsltid=AfmBOoo3jubFSXxiHaAz7UOVaUgChhN0RZJnYDhRXMXwJc0FEBkFy
0hc, Anlage 2 zum gerichtlichen Schreiben vom 28. August 2024).
Darüber hinaus war der Begriff „Cube/Würfel“ dem Verkehr bereits zum
Anmeldezeitpunkt
in Zusammenhang mit Energieladung bei sogenannten
„Steckdosenwürfeln“ mit einem USB-Ladegerät bekannt (vgl. Anlage 3 zum
gerichtlichen Schreiben vom 28. August 2024 und die Recherchehinweise des
DPMA). Hier wird dem Verkehr die Würfelform in Zusammenhang mit „Vielseitigkeit“
und „Kompaktheit“ nahegebracht. Auch bezogen auf „Fahrzeuge“ war der Verkehr
zum Anmeldzeitpunkt mit den Vorteilen wie „Variabilität“ von sogenannten „CUBE-
Ladeschränken“ für E-Bikes, also von Ladeschränken in Würfelform vertraut. Bei
dem Anbieter „Walther-Werke“ heißt es diesbezüglich: “Das Grundkonzept basiert
auf Ladefächern, die übereinander angeordnet sind und zu Ladeschränken aus drei,
sechs oder neun Fächern kombiniert werden können“ (https://www.waltherwerke.de/cube/, Anlage 4 zum gerichtlichen Schreiben vom 28. August 2024).
Nicht zum Erfolg führt deshalb der Vortrag der Anmelderin, wegen der Voranstellung
des Wortes „CUBE“ werde der Verkehr das Anmeldezeichen als Phantasiebegriff
verstehen, weil in Wortkombinationen wie „Handyladegerät“ normalerweise der
Gegenstand vorangestellt sei, der mittels des Ladegerätes mit Elektrizität
aufgeladen werden solle. Das vorliegend vorangestellte Wort „CUBE“ sei als
Spielgerät/geometrische Figur aber kein Energiespeicher. Aus den beigefügten
Recherchenachweisen ergibt sich vielmehr, dass der Verkehr zwanglos „CUBE“ als
Hinweis auf die Form der Ladestation/des Ladegeräts und damit auf Eigenschaften
wie Kompaktheit und Variabilität verstehen. Das gilt umso mehr als dass Merkmale
eines Ladegeräts/Chargers häufig durch das vorgestellte Wort beschrieben werden,
z.B. „Smart Charger“ oder „Compact Charger“ (Anlage 5 zum gerichtlichen
Schreiben vom 28. August 2024), so dass ein Verständnis i.S.v. „würfelförmiges
Ladegerät“ auf der Hand liegt.
Anders als die Anmelderin geltend macht, kann die Form eines „CUBE/Würfels“
auch für sog. „Wallboxen“ bzw. „transportable Bauten aus Metall mit Ladestationen
für Flurförderfahrzeuge/-geräte“ bzw. „Ladestationen für Elektrofahrzeuge“ ohne
weiteres ein sachbeschreibender Hinweis auf mit der Form verbundene
Eigenschaften wie Kompaktheit und Variabilität sein. Flurfördergeräte sind „zu
ebener Erde eingesetzte Fördermittel zum horizontalen Transport von Gütern“ (vgl.
Wikipedia – Flurfördergerät/Flurförderfahrzeug). Zu den Flurförderfahrzeugen
gehören
beispielsweise
Hubwagen
oder
Gabelstapler
(https://www.prologistik.com/logistik-lexikon/flurfoerderfahrzeuge, Anlage 6 zum
gerichtlichen Schreiben vom 28. August 2024). Dementsprechend warb
beispielsweise die Firma „Hoppecke“ schon 2017 mit der mobilen, variabel
aufstellbaren, für den Außenbereich geeigneten Ladestation „trak/systemizer
powercube“ mit einer Kapazität von 2x80- oder 48-V-Batterien bis hin zu 18x24V-
Batterien, die
„jederzeit
flexibel erweitert oder verkleinert werden“ kann
(https://www.hoppecke.com/en/stories/show/outside-in-the-box-hoppecke-traksystemizer-powercube-is-a-unique-outdoor-loading-and-changing-station-forindustrial-trucks/, Anlage 7 zum gerichtlichen Schreiben vom 28. August 2024). Die
Anmelderin selbst wirbt unter dem Begriff „Cubecharger“ für eine „platzsparende,
flexible
und
für
Ihre Anforderungen
gebaute“
Lademöglichkeit
für
Flurförderfahrzeuge, die „zu jeder Zeit an verschiedenen Standorten“ aufstellbar sei.
Zudem
sei
der
„Ladewürfel“
auch
„Outdoor
einsetzbar“
(…
, Anlage 8 zum gerichtlichen Schreiben vom 28. August 2024).
Anders als die Anmelderin ausführt, spielt die Form auch bei sog. „Wallboxen“, eine
Rolle. Im Geschäftsbericht der EnBW von 2018 war beispielsweise von einer an der
Wand befestigten, „kompakten rechteckigen Ladestation“ die Rede (Anlage 9 zum
gerichtlichen Schreiben vom 28. August 2024). Auch mit einem wetterfesten
„Wallbox Schrank“ wurde vor dem Anmeldezeitpunkt geworben (Anlage 10 zum
gerichtlichen Schreiben vom 28. August 2024).
Nach alldem erschließt sich dem Verkehr im Hinblick auf die vorgenannten Waren
und Dienstleistungen die Bedeutung von „CUBECHARGER“ i.S.v. „würfelförmige
Ladestation/würfelförmiges Ladegerät/würfelförmiger Container für Ladestationen“
ohne Weiteres, selbst wenn es sich bei der Aneinanderreihung der
beschreibendenden Begriffe
„CUBE“ und
„CHARGER“
in Bezug auf
Flurfördergeräte und Elektrofahrzeuge um eine begriffliche Neuschöpfung handeln
sollte (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 39 – Biomild; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 21
– smartbook; BPatG, 30 W (pat) 511/16 – Ecotop).
4. Alle der beanspruchten Waren der Klassen 6 und 9 sowie Dienstleistungen der
Klasse
können
im
Zusammenhang
mit
„würfelförmigen
Ladestationen/würfelförmigen
Ladegeräten/würfelförmigen Containern
für
Ladestationen“ stehen.
Das gilt zunächst für die in Klasse 6 genannten Waren. „Bauten aus Metall“ können
ohne weiteres würfelförmig sein. Das gilt auch – wie zuvor ausgeführt – im Hinblick
auf „transportable Bauten aus Metall mit Ladestationen für Flurförderfahrzeuge“.
Ebenso können die Ladestationen, Ladegeräte und Ladeapparate eine Würfelform
haben, wobei der Verkehr – wie ausgeführt – an beschreibende Wortverbindungen
wie
„SMART CHARGER, COMPACT CHARGER“ gewöhnt
ist und das
angemeldete Zeichen „CUBECHARGER“ ohne weiteres als beschreibenden
Hinweis auf die Form des Chargers (= Ladegerät, - apparat, - station) oder seine
Eignung, in würfelförmigen (transportablen) Containern Energie zu liefern, versteht.
„Elektrische Ladekabel“ können z.B. durch ihre Länge oder Robustheit für
(transportable) Ladestationen
für Elektrofahrzeuge, Flurfördergeräte und –
fahrzeuge bestimmt und geeignet sein.
Auch bei den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 39, wird der Verkehr das
angemeldete Zeichen als beschreibenden Hinweis auf deren Gegenstand, nämlich
„transportable Bauten mit Ladestationen für Flurförderfahrzeuge“ verstehen.
Insofern kann auf die Ausführungen zu den entsprechenden Waren der Klasse 6
verwiesen werden.
5. Die Zusammenschreibung der Wortbestandteile „CUBE“ und „CHARGER“
vermag eine Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens nicht zu begründen, da
Zusammenschreibungen ein in der Produktwerbung verbreitetes stilistisches Mittel
sind, das den Sachhinweis nicht in Frage stellt, zumal vorliegend dadurch keine
Veränderung der Sachaussage erfolgt (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 –
DüsseldorfCongress; BPatG 30 W (pat) 36/17 – CLEANGAS; 28 W (pat) 555/17 –
EASYCLIP; MarkenR 2008, 413, 416 – Saugauf; 25 W (pat) 2/16 – findwhatyoulike;
30 W (pat) 2/16 – hansedeal; 26 W (pat) 122/09 – mykaraokeradio; 29 W (pat)
104/13 – edatasystems; 33 W (pat) 511/13 – klugeshandeln; 26 W (pat) 3/15 –
dateformore; 29 W (pat) 192/01 – Travelagain; 26 W (pat) 536/21 – FLEXCAR).
6. Die Marke kann damit hinsichtlich der vorgenannten Waren und Dienstleistungen
ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der
Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
7. Hinsichtlich der in Klasse 9 beanspruchten „Ladedruckmesser“, die den
sogenannten Absolutdruck der angesaugten Luft vor der Drosselklappe des
(Verbrenner-) Motors messen (Anlage 11 zum gerichtlichen Schreiben vom 28.
August 2024), lässt sich dagegen nicht feststellen, dass diese mit dem Begriff
„CUBECHARGER“ bezeichnet werden oder der Verkehr „CUBECHARGER“ als
beschreibenden Hinweis
auf
(Energie)Ladegerate
(in Würfelform)
in
Zusammenhang mit einem „Ladedruckmesser“ versteht. Schutzhindernisse nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG liegen insoweit nicht vor.
Allerdings ergibt sich aus dem angemeldeten Zeichen für „Ladedruckmesser“
ersichtlich die Gefahr von Täuschungen über Gegenstand und Bestimmungszweck,
so dass der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG erfüllt ist, worauf der Senat
mit gerichtlichem Schreiben vom 29. August 2024 bereits hingewiesen hat.
Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sind Marken von der
Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die
Art, die Beschaffenheit, den Gegenstand oder die Bestimmung der Waren und
Dienstleistungen zu täuschen. Die Täuschungseignung muss dabei ersichtlich sein
(§ 37 Abs. 3 MarkenG). Diese Eignung ist hier zu bejahen.
Versteht der angesprochene Verkehr die Angabe „CUBECHARGER“ als Hinweis
auf die (Würfel)Form eines Ladegeräts, so wird er sich bei einer Verwendung der
Bezeichnung für einen „Ladedruckmesser“ zwangsläufig getäuscht fühlen. Denn er
kann zu Recht erwarten, unter der Bezeichnung „CUBECHARGER“ ausschließlich
Waren und Dienstleistungen in Bezug auf Energieladegeräte („Charger“) angeboten
zu bekommen, nicht aber andere Waren wie die hier beanspruchten
Luftdruckmesser („Ladedruckmesser“). Die Täuschungsgefahr geht dabei von der
angemeldeten Bezeichnung als solcher aus, d.h. von ihrem Wortlaut in Verbindung
mit der beanspruchten Ware „Ladedruckmesser für Flurförderfahrzeuge und
Elektrofahrzeuge“ (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. §
8 Rn. 907), wobei zu letzteren auch Hybridfahrzeuge gehören (vgl. Wikipedia online
– Hybridelektroauto). Die Eignung zur Täuschung ist auch ersichtlich im Sinne von
in Anbetracht der
insoweit maßgeblichen
„Ladedruckmesser“ eine andere als eine täuschende Verwendung nicht in Betracht
kommt (vgl. dazu Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 937).
8. Die Beschwerde ist daher insgesamt zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Weitzel
Merzbach
Hammer