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BPatG Beschluss vom 07.11.2024 – 30 W (pat) 542/22

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:071124B30Wpat542.22.0

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 542/22 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 013 495.4

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. November 2024 unter Mitwirkung der Richterin

Dr. Weitzel als Vorsitzende, des Richters Merzbach und des Richters am

Amtsgericht Hammer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2024:071124B30Wpat542.22.0

Gründe§

I.

Die am 21. Juni 2021 angemeldete Bezeichnung

Vario-Tisch

soll als Marke für die Waren

„Klasse 06: Leitungen, Rohre, Schläuche einschließlich Ventile aus Metall;

Rohrverbindungsstücke aus Metall; Rohrbogen aus Metall [ausgenommen als

Maschinenteile]; Edelstahlrohre;

Klasse 09: Geschweißte Verbindungsteile”

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen

werden.

Mit Beschluss vom 15. September 2022 hat die mit einem Beamten des gehobenen

Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und

Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen, da es der Marke an

Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und sie ferner auch

freihaltungsbedürftig sei (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Auf Grundlage der Bedeutung von „Vario“ als Bezeichnung für die besondere

Flexibilität bzw. Variabilität einer Sache weise die angemeldete Bezeichnung Vario-

Tisch

in Bezug auf die beanspruchten Waren

jedenfalls einen die

Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließenden engen

beschreibenden Bezug auf. Sowohl die Waren „Leitungen, Rohre, Schläuche

einschließlich Ventile aus Metall; Rohrverbindungsstücke aus Metall; Rohrbogen

aus Metall [ausgenommen als Maschinenteile]; Edelstahlrohre“ in Klasse 6 als auch

die „Geschweißte(n) Verbindungsteile“ in Klasse 9 könnten für die Montage eines

besonders variablen bzw. flexiblen Tisches bestimmt und geeignet sein und daher

einen engen Sach- und Funktionszusammenhang zu einem solchem Tisch

aufweisen. Vario-Tisch beschränke sich daher in Zusammenhang mit diesen

Waren auf den Hinweis, dass diese für den Bau bzw. die Montage eines besonders

variablen bzw. flexiblen Tisches bestimmt und geeignet seien.

Die angemeldete Bezeichnung weise daher in Bezug auf die beanspruchten Waren

einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt auf, der ihrem Verständnis als

individuelle Herkunftskennzeichnung und damit als Marke entgegenstehe.

Angesichts des sich aufdrängenden sachbezogenen Begriffsinhalts von Vario-

Tisch sei dabei unerheblich, ob die angemeldete Wortkombination bereits zum

Zeitpunkt der Anmeldung durch Dritte verwendet worden sei oder ob es sich um

eine auf die Anmelderin zurückzuführende und nur von ihr selbst verwendete

Wortneuschöpfung handele.

Das Zeichen werde daher vom Verkehr insoweit nicht als Unterscheidungsmittel im

Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufgefasst. Darüber hinaus unterliege das

Zeichen aufgrund seines beschreibenden Aussagegehalts auch einem

Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie im Wesentlichen geltend macht,

dass die angemeldete Bezeichnung weder mit ihren einzelnen Bestandteilen „Vario“

und „Tisch“ noch in ihrer Gesamtheit Merkmale der beanspruchten Waren bezeichne

und beschreibe. Auch der angefochtenen Entscheidung könne nicht entnommen

werden, wie der Verkehr aus der angemeldeten Bezeichnung folgern solle, dass aus

diesen Waren ein Tisch gebaut werden solle. Maßgebend sei im Anschluss an die

Entscheidung des BPatG „Pippi Langstrumpf“ allein – was die Markenstelle

verkenne -, ob Vario-Tisch seinem begrifflichen Inhalt nach zur Bezeichnung eines

Merkmals der Waren verwendet werden könne, also in seiner Bedeutung ein

Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichne. Dies sei ggf. in Bezug auf

„Tische“ denkbar, nicht jedoch in Zusammenhang mit den vorliegend maßgeblichen

Waren. Ein Vario-Tisch sei keine typischerweise vorgesehene Verwendung für ein

Rohr, ein Ventil etc. und stelle daher auch keine Angabe dar, welche ihrer

Bedeutung und ihrem Inhalt nach für den Warenverkehr wichtige Umstände dieser

Waren beschreiben würde. Allein die Möglichkeit, dass die angemeldeten Waren für

den Bau bzw. die Montage eines Tisches eingesetzt werden könnten, reiche dafür

nicht aus, da dieser Umstand kein Merkmal der Ware darstelle, sondern lediglich

eine mögliche Verwendungsform unter vielen. Bestimmungsangaben i.S.d. § 8 Abs.

2 Nr. 2 MarkenG seien aber nur Angaben über die typischerweise vorgesehene

Verwendung der Ware. Zudem müssten bei Anlegung eines solchen

„Prüfungsmaßstabes“

allen Markenanmeldungen

die

Schutzfähigkeit

abgesprochen werden, soweit sie unter irgendwelchen Umständen mit den

beanspruchten Waren/Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden könnten.

Der Verkehr werde der angemeldeten Bezeichnung daher jedenfalls nicht ohne

weitere Denkprozesse und interpretatorische Überlegungen einen beschreibenden

Aussagegehalt entnehmen, so dass sie geeignet sei, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden.

Dementsprechend seien in der Vergangenheit auch eine Reihe vergleichbar mit

dem Begriff „Vario“ gebildete Bezeichnungen zur Eintragung gelangt.

Die angemeldete Bezeichnung Vario-Tisch verfüge daher über die erforderliche

Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ihrer Eintragung stehe auch

kein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Die Anmelderin beantragt mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2022 sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 15. September 2022 aufzuheben.

Hilfsweise regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Der Senat hat der Anmelderin mit Schreiben vom 21. August 2024 unter Mitteilung

des Termins zur abschließenden Beratung und Entscheidung am 7. November 2024

u.a. eine auf den Zeitpunkt der Anmeldung bezogene Recherche zur Verwendung

der Bezeichnung Vario-Tisch (Anlagen 1 und 2) sowie zu Baukomponenten von

variablen Tischen (Anlage 3) übersandt.

Die Anmelderin hat dazu in ihrer Stellungnahme vorgetragen, dass die Recherche

keine einzige Fundstelle enthalte, die eine beschreibende Verwendung des Begriffs

„Vario-Tisch“ oder auch „Variotisch“ in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren

belegen würde. Mit „Vario-Tisch“ werde keine Eigenschaft einer Leitung, eines

Rohres oder Schlauches beschrieben. Aus solchen Waren ließen sich auch keine

Tische herstellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angemeldeten

Marke fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Waren an Unterscheidungskraft

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu

Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet

und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B.

EuGH GRUR 2012, 610

(Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611

(Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014,

565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012,

1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke

besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009

(Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233,

235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you;

GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch

so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden

(vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12)

– smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link

economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits

die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung

der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des

Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte

abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung

des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten)

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen

(vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204,

1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy;

GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach

ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu,

die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205,

Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – Starsat;

GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSS-

BALL WM 2006).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke

Vario-Tisch in Bezug auf die beanspruchten Waren keine Unterscheidungskraft

a. Das Anmeldezeichen Vario-Tisch setzt sich aus den beiden Bestandteilen

„Vario“ und „Tisch“ zusammen. Bei dem ersten handelt es sich um ein aus dem

Lateinischen stammendes Adjektiv der italienischen Sprache, welches ins Deutsche

u. a. mit „verschieden“, „vielfältig“ oder „unterschiedlich“ übersetzt wird (vgl. unter

„www.dict.leo.org“, Suchbegriff: „vario“). Das Wort „vario“ mit seinen vorstehend

genannten Bedeutungen bezieht sich in deutschen Wortzusammensetzungen

üblicherweise auf das nachfolgende Substantiv, mit dem ein Objekt mit variablen

Eigenschaften bezeichnet wird

(vgl. z. B. Duden-online:

„Varioobjektiv“,

„Variometer“ oder „Variokoppler“). Es handelt sich bei dem Wortelement „vario“ um

ein beliebtes Kurzwort, mit dem auf spezielle Merkmale, insbesondere auch von

technischen Geräten, hingewiesen wird (vgl. BPatG, 28 W (pat) 549/17

VARIOCAST; 28 W (pat) 506/10 – Varioload).

Die Kombination mit dem deutschen Substantiv „Tisch“ als Bezeichnung eines

„Möbelstücks, das aus einer waagerecht auf einer Stütze, in der Regel auf vier

Beinen, ruhenden Platte besteht, an der gegessen, gearbeitet, auf die etwas

gestellt, gelegt werden kann“ (vgl. DUDEN-online zu „Tisch“), wird der Verkehr

daher auf Anhieb und ohne weiteres bereits aus sich heraus iS von „variabler Tisch“

verstehen. In diesem Sinne wird die angemeldete Bezeichnung im inländischen

Sprachgebrauch bereits seit langem insbesondere zur Bezeichnung von Tischen,

die höhenverstellbar sind bzw. bei denen die Größe/Stellung der Tischplatte durch

Ausziehbarkeit und/oder Aufklappbarkeit entsprechender Elemente oder durch

Anstellbarkeit der Tischfläche variiert werden kann, verwendet, wie die der

Anmelderin mit Schreiben vom 14. August 2024 als Anlage 1 übersandte Recherche

belegt.

Verwiesen werden

kann

dazu

auf

die

Fundstelle

https://vivamobiliar.de/inovationen/ v. 20. August 2018, in welcher ein variabler Tisch als

„Variotisch in Erle und Birnbaum“ bezeichnet und beschrieben wird; ferner auf den

in der Deutschen Bauzeitschrift („DBZ“) 12/2008 erschienenen Artikel „Holz-Stahl-

Connection“ in welchem u.a. ausgeführt wird: „Neben Stühlen sind Tischmodelle im

Angebot, wie der Variotisch mit stufenlos verstellbarer Tischplatte“, sowie ferner auf

die

Fundstelle

https://www.jugend-forscht.de/index.php?id=262&tx_smsjufo

projects_smsjufprojectdb%5Bproject%5D=2090&tx_smsjufoprojects_smsjufproject

db%5Baction%5D=show&tx_smsjufoprojects_smsjufprojectdb%5Bcontroller%5D=

Project&cHash=d7567778c1b5ba2e9923c7dfd9c15eb5 betreffend einen Bericht zu

einem Projekt des Wettbewerbs „Jugend forscht“ aus dem Jahr 1997, in welchem

es unter den Überschriften „Variabel und transportabel“ sowie „Immer ins rechte Bild

gerückt: Der Variotisch für Projektoren“ u.a. heißt: „Ihr Variotisch hat eine

rutschfeste Oberfläche, besteht größtenteils aus Aluminium, ist an vier Beinen

höhenverstellbar und in vier Richtungen neigbar“.

Darüber hinaus kommen auch

im gewerblichen Bereich als Vario-Tisch

bezeichnete Tischformen (Arbeitstische) zum Einsatz, welche neben den

vorgenannten Eigenschaften über variierbare, dem jeweiligen Zweck dienende

Vorrichtungen verfügen, wie den ebenfalls der Anmelderin als Anlage 2

übersandten Fundstellen https://wtp.hoechsmann.com/lexikon/27901/ vario_tisch

zu einem u.a. von der Firma Höchsmann entwickelten, 2006 erstmalig

vorgestellten und unter der Bezeichnung „HOLZ-HER Vario Tisch“ vertriebenen

selbstrüstenden Maschinentisch und dem

in der weiteren Fundstelle

https://www.topagrar.com/technik/%20aus-dem-heft/mehr-druschleistung-mit-demvario-tisch-9780678.html%20veröffentlichten%20Artikel%20vom%201

veröffentlichte Artikel vom 1. Januar 2009, in welchem unter der Überschrift „Mehr

Druschleistung mit dem Vario-Tisch“ ein Mähdrescher-Schneidwerk mit

verstellbarer Tischlänge beschrieben wird, zu entnehmen ist.

b. Ausgehend von dieser Bedeutung fehlt es dem Anmeldezeichen Vario-Tisch

hinsichtlich der beanspruchten Waren an Unterscheidungskraft im Sinne des § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

aa. Soweit die Anmelderin - wie bereits vor der Markenstelle - geltend macht, dass

Schutz für (Vario-)Tische nicht beansprucht werde und ein Vario-Tisch keine

typischerweise vorgesehene Verwendung für ein Rohr, ein Ventil etc. sei und daher

auch keine Angabe darstelle, welche ihrer Bedeutung und ihrem Inhalt nach für den

Warenverkehr wichtige Umstände dieser Waren beschreiben würde, ist ihr

zuzugeben, dass Vario-Tisch auf Grundlage seiner vorgenannten Bedeutung keine

unmittelbar beschreibende Angabe zu deren Art und Beschaffenheit darstellt, da die

beanspruchten Waren selbst keine (Vario-)Tisch(e) sind.

Die Anmelderin beachtet jedoch weiterhin nicht, dass eine als Marke angemeldete

Bezeichnung nicht bereits deshalb über Unterscheidungskraft verfügt, weil diese die

beanspruchten Waren nicht unmittelbar beschreibt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Aufl., § 8 Rdnr. 138). So fehlt – wie bereits dargelegt - auch

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung

selbst nicht unmittelbar betreffen, ungeachtet ihrer möglichen Eignung als

beschreibende Angabe iS von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. dazu Ströbele/Hacker/

Thiering, aaO, § 8 Rdnr. 464), jedenfalls Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr.

1 MarkenG, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den

angemeldeten Waren hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist,

dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und

ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel

für die Herkunft der angemeldeten Waren sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn.

9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

Davon ist vorliegend mit der Markenstelle auszugehen.

bb. Die Prüfung der absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG

erfolgt nicht abstrakt, sondern konkret im Hinblick auf die beanspruchten

Waren/Dienstleistungen des angemeldeten Zeichens (vgl. EuGH GRUR 2002, 804

Nr. 59 – Philips; GRUR 2004, 674 Nr. 33 – Postkantoor; GRUR 2006 229 – BioID;

Ströbele/Hacker/Thiering, aaO; § 8 Rdnr. 120).

Bei den zu den Klassen 6 und 9 beanspruchten Waren, nämlich „Leitungen, Rohre,

Schläuche einschließlich Ventile aus Metall; Rohrverbindungsstücke aus Metall;

Rohrbogen aus Metall [ausgenommen als Maschinenteile]; Edelstahlrohre“ bzw.

„Geschweißte Verbindungsteile” kann es sich um Baukomponenten für die

Fertigung und Herstellung von Tischen (aus Metall) handeln. So können „Rohre“ –

zwar nicht als Transportweg („Rohrleitung“), so jedoch als konstruktive Elemente

(vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Rohr_(Technik)) bei der Herstellung von Tischen

Verwendung finden, was dann auch für „Rohrverbindungsstücke aus Metall;

Rohrbogen aus Metall [ausgenommen als Maschinenteile]; Edelstahlrohre“ sowie

für die zu Klasse 6 beanspruchten Waren „Geschweißte Verbindungsteile”, bei

denen es sich auch um „Rohre“ handeln kann, gilt. Ebenso können „Leitungen“ und

„Schläuche“ konstruktive Elemente von Tischen sein. Ein Vario-Tisch muss dabei

im Hinblick auf eine Verwendung als ausziehbarer, aufklappbarer oder anstellbarer

Ausziehtisch hinsichtlich seiner Baukomponenten wie z.B. seines Gestells anderen

Erfordernissen genügen, als dies bei herkömmlichen Tischen der Fall ist. So

müssen die als Baukomponenten des Gestells eines Vario-Tischs verwendeten

Rohre und Verbindungsteile zB eine Höhenverstellbarkeit oder Vergrößerung der

Tischplatte bzw. deren Abwinkelung ermöglichen (vgl. dazu z.B. die der Anmelderin

mit dem vorgenannten Schreiben vom 14. August 2024 als Anlage 3 übersandte

Fundstelle

https://www.iltubo.de/www-iltubo-de/rohrmoebel-bauplan/diyschreibtisch-rohre-no2/ in welcher zu dem Produkt „DIY Schreibtisch aus Rohren,

Tischgestell No.2“ aufgeführt ist: „Da Ansprüche an Größe und eine ergonomische

Sitzhöhe sehr unterschiedlich sind, können die Maße durch Änderung der jeweiligen

Rohrlängen angepasst werden. Einfach die Differenz der Rohrlängen eins zu eins

auf die obigen Maße aufschlagen oder abziehen“ sowie den ebenfalls übersandten

Facebook-Eintrag der Fa. Gröbmer GmbH vom 27. Juni 2020, in dem es u.a. heißt:

„Unser VarioTisch lässt sich individuell an Kundenwünschen anpassen, die Steher

sind stetig auf Lager und lassen sich nach eigenen Vorstellungen positionieren. Die

Boden- und Befestigungsplatten sind

individuell

in den Arbeitsschritten

hergestellt.“).

Dementsprechend müssen auch die in entsprechenden Tischen installierten

und/oder hindurchgeführten Leitungen, Schläuche etc., welche insbesondere bei

Arbeitstischen auch aus Metall bestehen können, auf die Funktion eines Vario-

Tisches abgestimmt werden, z. B. bei einer Höhenverstellbarkeit oder Vergrößerung

der Fläche dehnbar, ausziehbar o.ä. sein.

Umfassen damit aber die zu den Klassen 6 und 9 beanspruchten Waren, nämlich

„Leitungen, Rohre, Schläuche einschließlich Ventile aus Metall; Rohrverbindungsstücke aus Metall; Rohrbogen aus Metall [ausgenommen als Maschinenteile];

Edelstahlrohre“ bzw. „Geschweißte Verbindungsteile” oberbegrifflich gerade auch

solche Produkte, die für die Herstellung und/oder Nutzung eines werbesprachlichprägnant mit Vario-Tisch bezeichneten „variablen Tisches“ bestimmt sein können,

werden erhebliche Teile des allgemeinen Verkehrs und vor allem der Fachverkehr

der angemeldeten Bezeichnung Vario-Tisch

in Zusammenhang mit den

beanspruchten Waren lediglich den rein sachbezogenen Hinweis entnehmen, dass

es sich bei diesen Waren um speziell für einen Vario-Tisch bestimmte

Produkte/Baukomponenten

handelt,

darin

aber

keinen

betrieblichen

Herkunftshinweis erkennen.

Dies gilt auch hinsichtlich der „Ventile aus Metall“, welche von der Anmelderin nicht

gesondert, sondern mit der der Formulierung „einschließlich“ nur als Teil der davor

genannten Warenoberbegriffe „Leitungen, Rohre, Schläuche“ beansprucht werden

und daher vergleichbar einer beispielhaften Benennung einzelner unter einen

Oberbegriff

fallender Waren keiner gesonderten Beurteilung auf

ihre

Schutzfähigkeit unterliegen, sondern insoweit das Schicksal der Oberbegriffe, unter

die sie nach dem Warenverzeichnis subsumiert worden sind, teilen.

cc. Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist dabei unerheblich, dass die

Verwendung der beanspruchten Waren für den Bau bzw. die Montage eines

(Vario-)Tisches nur eine mögliche Verwendungsform unter vielen darstellt, den

beanspruchten Warenoberbegriffen daher auch Produkte unterfallen, für die Vario-

Tisch nicht als Sachangabe verstanden wird. Denn für die Beurteilung der

Schutzfähigkeit eines angemeldeten Zeichens kommt es allein darauf an, wofür es

nach den beanspruchten Waren(ober)begriffen benutzt werden kann. In Bezug auf

diese

liegt daher ein Eintragungshindernis bereits dann vor, wenn ein

Schutzhindernis hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren

und/oder Dienstleistungen anzunehmen ist (vgl. BGH, GRUR 2002, 261 - AC;

GRUR 2006, 850, 856 Tz. 36 - FUSSBALL WM 2006). Andernfalls wäre es möglich,

dass für eine bestimmte Ware bestehende Eintragungshindernis durch Anmeldung

der Marke für einen entsprechend weit gefassten Warenoberbegriff zu umgehen

(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rdnr. 144).

dd. Die Markenstelle hat insoweit auch - entgegen dem Vorbringen der Anmelderin

- nicht den Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Vorliegens von Schutzhindernissen

nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG verkannt, weil sie nicht geprüft habe, ob das Zeichen

einen engen beschreibenden Bezug zu den Waren herstelle, sondern die

Schutzunfähigkeit gleichsam „umgekehrt“ damit begründe, dass die Waren als

Bauteile (grundsätzlich) einen Zusammenhang zu einem variablen Tisch haben

könnten. Vielmehr erkennt die Anmelderin weiterhin nicht, dass es einer

angemeldeten Bezeichnung grundsätzlich an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG fehlt, wenn sie in Bezug auf solche Waren ihrem begrifflichen Inhalt

nach einen hinreichend konkreten Sachhinweis auf bestimmte Eigenschaften der

so bezeichneten Waren unter Gesichtspunkten wie Bestimmungs- und

Verwendungszweck aufweist. So fehlt es auch der angemeldeten Bezeichnung an

Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil die beanspruchten

Waren aus den dargelegten Gründen für die Herstellung und/oder Nutzung eines

„variablen Tisches“ bestimmt sein können und der Verkehr der angemeldeten

Bezeichnung daher

lediglich den rein sachbezogenen Hinweis zu deren

Bestimmungs- und Verwendungszweck entnehmen wird.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Anmelderin zitierten und im

Anschluss an die Entscheidung des BGH I ZB 97/16 (GRUR 2018, 301 – Pippi-

Langstrumpf-Marke) ergangene Entscheidung des BPatG 27 W (pat) 59/13

vom 20.06.2018 - Pippi Langstrumpf (BeckRS 2018, 17509), in der entsprechend

den vorgenannten Grundsätzen ein die Unterscheidungskraft ausschließender

„enger beschreibender Bezug“ zwischen der Bezeichnung „Pippi Langstrumpf“ als

Bezeichnung einer fiktiven Person aus der Literatur und der Dienstleistung

„Beherbergung von Gästen“ abgelehnt wurde, weil es an einem inhaltlichen Bezug

zwischen diesem (fiktiven) Namen und den Dienstleistungen fehle. Hingegen weist

die angemeldete Bezeichnung ihrem begrifflichen Inhalt nach gerade einen solchen

Bezug als Hinweis auf Bestimmungs- und Verendungszweck der Waren auf, wie es

im Übrigen auch bei einer fiktiven Figur wie „Pippi Langstrumpf“ zB in Bezug auf

solche Waren der Fall sein dürfte, die einen gedanklichen Inhalt verkörpern

(„Druckereierzeugnisse“) und bei denen „Pippi Langstrumpf“ dementsprechend als

Inhaltsangabe verstanden würde (vgl. BGH, GRUR 2003. 342 - Winnetou).

ee. Soweit die Anmelderin beanstandet, dass bei Anlegung eines solches

„Prüfungsmaßstabes“ Bezeichnungen an einer Schutzfähigkeit fehlt, soweit sie

unter irgendwelchen Umständen mit den beanspruchten Waren/Dienstleistungen in

Verbindung gebracht werden könnten, ist lediglich anzumerken, dass es – wie

bereits erwähnt - Bezeichnungen jedenfalls dann an Unterscheidungskraft nach § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, wenn sie ihrem begrifflichen Inhalt nach einen

hinreichend konkreten und vom Verkehr ohne weiteres erkennbaren Sachhinweis

auf bestimmte Eigenschaften der so bezeichneten Waren - unter Gesichtspunkten

wie Bestimmungs- und Verwendungszweck -aufweisen und damit nicht als

Herkunftshinweis verstanden werden.

c. Soweit die Anmelderin weiterhin geltend gemacht hat, dass ihrer Auffassung nach

jedenfalls vergleichbar mit dem Bestandteil „Vario“ gebildete Zeichen zur

Eintragung gelangt seien, kann sie daraus keinen Anspruch auf Schutzgewährung

ableiten. Zum einen handelt es sich lediglich um vermeintlich gleichgelagerte

Fallkonstellationen, die zwar den Bestandteil „Vario“ aufweisen, sich jedoch

beispielsweise im Hinblick auf die Zeichenbildung (u.a. „Aqua Vario“, Nr. 30 2008

078 720), auf den weiteren Bestandanteil (u.a. „VARIO SOLO“, Nr. 30 2015 042 179

oder „VARIO ICON“, Nr. 30 328 135 – jeweils für „Möbel“) oder auf den Zeitpunkt

der Eintragung (z.B. die nach 30 Jahren mangels Verlängerung durch den Inhaber

gelöschten Marken „VARIO-Wachs“, Nr. 1006593 oder „VARIO PROGRESS“ Nr.

1065145) von dem Anmeldezeichen Vario-Tisch unterscheiden.

Unabhängig davon

lässt sich nach übereinstimmender höchstrichterlicher

Rechtsprechung aus Voreintragungen selbst übereinstimmender Marken

grundsätzlich kein Schutzgewährungsanspruch herleiten, da es sich bei der

Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-,

sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den

Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. z.B. EuGH GRUR 2009, 667, Nr. 18 -

Bild.t.-Online.de; BGH GRUR 2012, 276, Nr. 18 - Institut der Norddeutschen

Wirtschaft e.V.). Sie vermögen auch keine Indizwirkung zu entfalten (BGH GRUR

2014, 569 Nr. 30 - HOT; GRUR 2009, 778, Nr. 18 - Willkommen im Leben).

3. Die Marke kann damit

für die vorliegend beanspruchten Waren

ihre

Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität zu garantieren,

nicht erfüllen. Sie ist daher insoweit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der

Eintragung ausgeschlossen. Auf die Frage, ob dem Begriff insoweit auch ein

Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kommt es bei

dieser Sachlage nicht mehr an.

4. Für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen

Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 MarkenG. Angesichts der vorliegenden

konkreten Einzelfallgestaltung sieht der Senat weder den Zulassungsgrund der

grundsätzlichen Rechtsfrage noch den der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als gegeben.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Dr. Weitzel

Hammer

Merzbach