Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 07.11.2024 – 30 W (pat) 542/22
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:071124B30Wpat542.22.0
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 542/22 _______________________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 013 495.4
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. November 2024 unter Mitwirkung der Richterin
Dr. Weitzel als Vorsitzende, des Richters Merzbach und des Richters am
Amtsgericht Hammer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2024:071124B30Wpat542.22.0
Gründe§
I.
Die am 21. Juni 2021 angemeldete Bezeichnung
Vario-Tisch
soll als Marke für die Waren
„Klasse 06: Leitungen, Rohre, Schläuche einschließlich Ventile aus Metall;
Rohrverbindungsstücke aus Metall; Rohrbogen aus Metall [ausgenommen als
Maschinenteile]; Edelstahlrohre;
Klasse 09: Geschweißte Verbindungsteile”
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen
werden.
Mit Beschluss vom 15. September 2022 hat die mit einem Beamten des gehobenen
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und
Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen, da es der Marke an
Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und sie ferner auch
freihaltungsbedürftig sei (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Auf Grundlage der Bedeutung von „Vario“ als Bezeichnung für die besondere
Flexibilität bzw. Variabilität einer Sache weise die angemeldete Bezeichnung Vario-
Tisch
in Bezug auf die beanspruchten Waren
jedenfalls einen die
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließenden engen
beschreibenden Bezug auf. Sowohl die Waren „Leitungen, Rohre, Schläuche
einschließlich Ventile aus Metall; Rohrverbindungsstücke aus Metall; Rohrbogen
aus Metall [ausgenommen als Maschinenteile]; Edelstahlrohre“ in Klasse 6 als auch
die „Geschweißte(n) Verbindungsteile“ in Klasse 9 könnten für die Montage eines
besonders variablen bzw. flexiblen Tisches bestimmt und geeignet sein und daher
einen engen Sach- und Funktionszusammenhang zu einem solchem Tisch
aufweisen. Vario-Tisch beschränke sich daher in Zusammenhang mit diesen
Waren auf den Hinweis, dass diese für den Bau bzw. die Montage eines besonders
variablen bzw. flexiblen Tisches bestimmt und geeignet seien.
Die angemeldete Bezeichnung weise daher in Bezug auf die beanspruchten Waren
einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt auf, der ihrem Verständnis als
individuelle Herkunftskennzeichnung und damit als Marke entgegenstehe.
Angesichts des sich aufdrängenden sachbezogenen Begriffsinhalts von Vario-
Tisch sei dabei unerheblich, ob die angemeldete Wortkombination bereits zum
Zeitpunkt der Anmeldung durch Dritte verwendet worden sei oder ob es sich um
eine auf die Anmelderin zurückzuführende und nur von ihr selbst verwendete
Wortneuschöpfung handele.
Das Zeichen werde daher vom Verkehr insoweit nicht als Unterscheidungsmittel im
Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufgefasst. Darüber hinaus unterliege das
Zeichen aufgrund seines beschreibenden Aussagegehalts auch einem
Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie im Wesentlichen geltend macht,
dass die angemeldete Bezeichnung weder mit ihren einzelnen Bestandteilen „Vario“
und „Tisch“ noch in ihrer Gesamtheit Merkmale der beanspruchten Waren bezeichne
und beschreibe. Auch der angefochtenen Entscheidung könne nicht entnommen
werden, wie der Verkehr aus der angemeldeten Bezeichnung folgern solle, dass aus
diesen Waren ein Tisch gebaut werden solle. Maßgebend sei im Anschluss an die
Entscheidung des BPatG „Pippi Langstrumpf“ allein – was die Markenstelle
verkenne -, ob Vario-Tisch seinem begrifflichen Inhalt nach zur Bezeichnung eines
Merkmals der Waren verwendet werden könne, also in seiner Bedeutung ein
Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichne. Dies sei ggf. in Bezug auf
„Tische“ denkbar, nicht jedoch in Zusammenhang mit den vorliegend maßgeblichen
Waren. Ein Vario-Tisch sei keine typischerweise vorgesehene Verwendung für ein
Rohr, ein Ventil etc. und stelle daher auch keine Angabe dar, welche ihrer
Bedeutung und ihrem Inhalt nach für den Warenverkehr wichtige Umstände dieser
Waren beschreiben würde. Allein die Möglichkeit, dass die angemeldeten Waren für
den Bau bzw. die Montage eines Tisches eingesetzt werden könnten, reiche dafür
nicht aus, da dieser Umstand kein Merkmal der Ware darstelle, sondern lediglich
eine mögliche Verwendungsform unter vielen. Bestimmungsangaben i.S.d. § 8 Abs.
2 Nr. 2 MarkenG seien aber nur Angaben über die typischerweise vorgesehene
Verwendung der Ware. Zudem müssten bei Anlegung eines solchen
„Prüfungsmaßstabes“
allen Markenanmeldungen
die
Schutzfähigkeit
abgesprochen werden, soweit sie unter irgendwelchen Umständen mit den
beanspruchten Waren/Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden könnten.
Der Verkehr werde der angemeldeten Bezeichnung daher jedenfalls nicht ohne
weitere Denkprozesse und interpretatorische Überlegungen einen beschreibenden
Aussagegehalt entnehmen, so dass sie geeignet sei, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden.
Dementsprechend seien in der Vergangenheit auch eine Reihe vergleichbar mit
dem Begriff „Vario“ gebildete Bezeichnungen zur Eintragung gelangt.
Die angemeldete Bezeichnung Vario-Tisch verfüge daher über die erforderliche
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ihrer Eintragung stehe auch
kein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Die Anmelderin beantragt mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2022 sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 15. September 2022 aufzuheben.
Hilfsweise regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Der Senat hat der Anmelderin mit Schreiben vom 21. August 2024 unter Mitteilung
des Termins zur abschließenden Beratung und Entscheidung am 7. November 2024
u.a. eine auf den Zeitpunkt der Anmeldung bezogene Recherche zur Verwendung
der Bezeichnung Vario-Tisch (Anlagen 1 und 2) sowie zu Baukomponenten von
variablen Tischen (Anlage 3) übersandt.
Die Anmelderin hat dazu in ihrer Stellungnahme vorgetragen, dass die Recherche
keine einzige Fundstelle enthalte, die eine beschreibende Verwendung des Begriffs
„Vario-Tisch“ oder auch „Variotisch“ in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren
belegen würde. Mit „Vario-Tisch“ werde keine Eigenschaft einer Leitung, eines
Rohres oder Schlauches beschrieben. Aus solchen Waren ließen sich auch keine
Tische herstellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angemeldeten
Marke fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Waren an Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu
Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet
und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B.
EuGH GRUR 2012, 610
(Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611
(Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014,
565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012,
1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009
(Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233,
235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you;
GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch
so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12)
– smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link
economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits
die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung
der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte
abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).
Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung
des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten)
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen
(vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204,
1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy;
GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach
ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu,
die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205,
Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – Starsat;
GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSS-
BALL WM 2006).
2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke
Vario-Tisch in Bezug auf die beanspruchten Waren keine Unterscheidungskraft
i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.
a. Das Anmeldezeichen Vario-Tisch setzt sich aus den beiden Bestandteilen
„Vario“ und „Tisch“ zusammen. Bei dem ersten handelt es sich um ein aus dem
Lateinischen stammendes Adjektiv der italienischen Sprache, welches ins Deutsche
u. a. mit „verschieden“, „vielfältig“ oder „unterschiedlich“ übersetzt wird (vgl. unter
„www.dict.leo.org“, Suchbegriff: „vario“). Das Wort „vario“ mit seinen vorstehend
genannten Bedeutungen bezieht sich in deutschen Wortzusammensetzungen
üblicherweise auf das nachfolgende Substantiv, mit dem ein Objekt mit variablen
Eigenschaften bezeichnet wird
(vgl. z. B. Duden-online:
„Varioobjektiv“,
„Variometer“ oder „Variokoppler“). Es handelt sich bei dem Wortelement „vario“ um
ein beliebtes Kurzwort, mit dem auf spezielle Merkmale, insbesondere auch von
technischen Geräten, hingewiesen wird (vgl. BPatG, 28 W (pat) 549/17 –
VARIOCAST; 28 W (pat) 506/10 – Varioload).
Die Kombination mit dem deutschen Substantiv „Tisch“ als Bezeichnung eines
„Möbelstücks, das aus einer waagerecht auf einer Stütze, in der Regel auf vier
Beinen, ruhenden Platte besteht, an der gegessen, gearbeitet, auf die etwas
gestellt, gelegt werden kann“ (vgl. DUDEN-online zu „Tisch“), wird der Verkehr
daher auf Anhieb und ohne weiteres bereits aus sich heraus iS von „variabler Tisch“
verstehen. In diesem Sinne wird die angemeldete Bezeichnung im inländischen
Sprachgebrauch bereits seit langem insbesondere zur Bezeichnung von Tischen,
die höhenverstellbar sind bzw. bei denen die Größe/Stellung der Tischplatte durch
Ausziehbarkeit und/oder Aufklappbarkeit entsprechender Elemente oder durch
Anstellbarkeit der Tischfläche variiert werden kann, verwendet, wie die der
Anmelderin mit Schreiben vom 14. August 2024 als Anlage 1 übersandte Recherche
belegt.
Verwiesen werden
kann
dazu
auf
die
Fundstelle
https://vivamobiliar.de/inovationen/ v. 20. August 2018, in welcher ein variabler Tisch als
„Variotisch in Erle und Birnbaum“ bezeichnet und beschrieben wird; ferner auf den
in der Deutschen Bauzeitschrift („DBZ“) 12/2008 erschienenen Artikel „Holz-Stahl-
Connection“ in welchem u.a. ausgeführt wird: „Neben Stühlen sind Tischmodelle im
Angebot, wie der Variotisch mit stufenlos verstellbarer Tischplatte“, sowie ferner auf
die
Fundstelle
https://www.jugend-forscht.de/index.php?id=262&tx_smsjufo
projects_smsjufprojectdb%5Bproject%5D=2090&tx_smsjufoprojects_smsjufproject
db%5Baction%5D=show&tx_smsjufoprojects_smsjufprojectdb%5Bcontroller%5D=
Project&cHash=d7567778c1b5ba2e9923c7dfd9c15eb5 betreffend einen Bericht zu
einem Projekt des Wettbewerbs „Jugend forscht“ aus dem Jahr 1997, in welchem
es unter den Überschriften „Variabel und transportabel“ sowie „Immer ins rechte Bild
gerückt: Der Variotisch für Projektoren“ u.a. heißt: „Ihr Variotisch hat eine
rutschfeste Oberfläche, besteht größtenteils aus Aluminium, ist an vier Beinen
höhenverstellbar und in vier Richtungen neigbar“.
Darüber hinaus kommen auch
im gewerblichen Bereich als Vario-Tisch
bezeichnete Tischformen (Arbeitstische) zum Einsatz, welche neben den
vorgenannten Eigenschaften über variierbare, dem jeweiligen Zweck dienende
Vorrichtungen verfügen, wie den ebenfalls der Anmelderin als Anlage 2
übersandten Fundstellen https://wtp.hoechsmann.com/lexikon/27901/ vario_tisch
zu einem u.a. von der Firma Höchsmann entwickelten, 2006 erstmalig
vorgestellten und unter der Bezeichnung „HOLZ-HER Vario Tisch“ vertriebenen
selbstrüstenden Maschinentisch und dem
in der weiteren Fundstelle
https://www.topagrar.com/technik/%20aus-dem-heft/mehr-druschleistung-mit-demvario-tisch-9780678.html%20veröffentlichten%20Artikel%20vom%201
veröffentlichte Artikel vom 1. Januar 2009, in welchem unter der Überschrift „Mehr
Druschleistung mit dem Vario-Tisch“ ein Mähdrescher-Schneidwerk mit
verstellbarer Tischlänge beschrieben wird, zu entnehmen ist.
b. Ausgehend von dieser Bedeutung fehlt es dem Anmeldezeichen Vario-Tisch
hinsichtlich der beanspruchten Waren an Unterscheidungskraft im Sinne des § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
aa. Soweit die Anmelderin - wie bereits vor der Markenstelle - geltend macht, dass
Schutz für (Vario-)Tische nicht beansprucht werde und ein Vario-Tisch keine
typischerweise vorgesehene Verwendung für ein Rohr, ein Ventil etc. sei und daher
auch keine Angabe darstelle, welche ihrer Bedeutung und ihrem Inhalt nach für den
Warenverkehr wichtige Umstände dieser Waren beschreiben würde, ist ihr
zuzugeben, dass Vario-Tisch auf Grundlage seiner vorgenannten Bedeutung keine
unmittelbar beschreibende Angabe zu deren Art und Beschaffenheit darstellt, da die
beanspruchten Waren selbst keine (Vario-)Tisch(e) sind.
Die Anmelderin beachtet jedoch weiterhin nicht, dass eine als Marke angemeldete
Bezeichnung nicht bereits deshalb über Unterscheidungskraft verfügt, weil diese die
beanspruchten Waren nicht unmittelbar beschreibt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 14. Aufl., § 8 Rdnr. 138). So fehlt – wie bereits dargelegt - auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, ungeachtet ihrer möglichen Eignung als
beschreibende Angabe iS von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. dazu Ströbele/Hacker/
Thiering, aaO, § 8 Rdnr. 464), jedenfalls Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr.
1 MarkenG, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den
angemeldeten Waren hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist,
dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und
ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel
für die Herkunft der angemeldeten Waren sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn.
9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
Davon ist vorliegend mit der Markenstelle auszugehen.
bb. Die Prüfung der absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG
erfolgt nicht abstrakt, sondern konkret im Hinblick auf die beanspruchten
Waren/Dienstleistungen des angemeldeten Zeichens (vgl. EuGH GRUR 2002, 804
Nr. 59 – Philips; GRUR 2004, 674 Nr. 33 – Postkantoor; GRUR 2006 229 – BioID;
Ströbele/Hacker/Thiering, aaO; § 8 Rdnr. 120).
Bei den zu den Klassen 6 und 9 beanspruchten Waren, nämlich „Leitungen, Rohre,
Schläuche einschließlich Ventile aus Metall; Rohrverbindungsstücke aus Metall;
Rohrbogen aus Metall [ausgenommen als Maschinenteile]; Edelstahlrohre“ bzw.
„Geschweißte Verbindungsteile” kann es sich um Baukomponenten für die
Fertigung und Herstellung von Tischen (aus Metall) handeln. So können „Rohre“ –
zwar nicht als Transportweg („Rohrleitung“), so jedoch als konstruktive Elemente
(vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Rohr_(Technik)) bei der Herstellung von Tischen
Verwendung finden, was dann auch für „Rohrverbindungsstücke aus Metall;
Rohrbogen aus Metall [ausgenommen als Maschinenteile]; Edelstahlrohre“ sowie
für die zu Klasse 6 beanspruchten Waren „Geschweißte Verbindungsteile”, bei
denen es sich auch um „Rohre“ handeln kann, gilt. Ebenso können „Leitungen“ und
„Schläuche“ konstruktive Elemente von Tischen sein. Ein Vario-Tisch muss dabei
im Hinblick auf eine Verwendung als ausziehbarer, aufklappbarer oder anstellbarer
Ausziehtisch hinsichtlich seiner Baukomponenten wie z.B. seines Gestells anderen
Erfordernissen genügen, als dies bei herkömmlichen Tischen der Fall ist. So
müssen die als Baukomponenten des Gestells eines Vario-Tischs verwendeten
Rohre und Verbindungsteile zB eine Höhenverstellbarkeit oder Vergrößerung der
Tischplatte bzw. deren Abwinkelung ermöglichen (vgl. dazu z.B. die der Anmelderin
mit dem vorgenannten Schreiben vom 14. August 2024 als Anlage 3 übersandte
Fundstelle
https://www.iltubo.de/www-iltubo-de/rohrmoebel-bauplan/diyschreibtisch-rohre-no2/ in welcher zu dem Produkt „DIY Schreibtisch aus Rohren,
Tischgestell No.2“ aufgeführt ist: „Da Ansprüche an Größe und eine ergonomische
Sitzhöhe sehr unterschiedlich sind, können die Maße durch Änderung der jeweiligen
Rohrlängen angepasst werden. Einfach die Differenz der Rohrlängen eins zu eins
auf die obigen Maße aufschlagen oder abziehen“ sowie den ebenfalls übersandten
Facebook-Eintrag der Fa. Gröbmer GmbH vom 27. Juni 2020, in dem es u.a. heißt:
„Unser VarioTisch lässt sich individuell an Kundenwünschen anpassen, die Steher
sind stetig auf Lager und lassen sich nach eigenen Vorstellungen positionieren. Die
Boden- und Befestigungsplatten sind
individuell
in den Arbeitsschritten
hergestellt.“).
Dementsprechend müssen auch die in entsprechenden Tischen installierten
und/oder hindurchgeführten Leitungen, Schläuche etc., welche insbesondere bei
Arbeitstischen auch aus Metall bestehen können, auf die Funktion eines Vario-
Tisches abgestimmt werden, z. B. bei einer Höhenverstellbarkeit oder Vergrößerung
der Fläche dehnbar, ausziehbar o.ä. sein.
Umfassen damit aber die zu den Klassen 6 und 9 beanspruchten Waren, nämlich
„Leitungen, Rohre, Schläuche einschließlich Ventile aus Metall; Rohrverbindungsstücke aus Metall; Rohrbogen aus Metall [ausgenommen als Maschinenteile];
Edelstahlrohre“ bzw. „Geschweißte Verbindungsteile” oberbegrifflich gerade auch
solche Produkte, die für die Herstellung und/oder Nutzung eines werbesprachlichprägnant mit Vario-Tisch bezeichneten „variablen Tisches“ bestimmt sein können,
werden erhebliche Teile des allgemeinen Verkehrs und vor allem der Fachverkehr
der angemeldeten Bezeichnung Vario-Tisch
in Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren lediglich den rein sachbezogenen Hinweis entnehmen, dass
es sich bei diesen Waren um speziell für einen Vario-Tisch bestimmte
Produkte/Baukomponenten
handelt,
darin
aber
keinen
betrieblichen
Herkunftshinweis erkennen.
Dies gilt auch hinsichtlich der „Ventile aus Metall“, welche von der Anmelderin nicht
gesondert, sondern mit der der Formulierung „einschließlich“ nur als Teil der davor
genannten Warenoberbegriffe „Leitungen, Rohre, Schläuche“ beansprucht werden
und daher vergleichbar einer beispielhaften Benennung einzelner unter einen
Oberbegriff
fallender Waren keiner gesonderten Beurteilung auf
ihre
Schutzfähigkeit unterliegen, sondern insoweit das Schicksal der Oberbegriffe, unter
die sie nach dem Warenverzeichnis subsumiert worden sind, teilen.
cc. Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist dabei unerheblich, dass die
Verwendung der beanspruchten Waren für den Bau bzw. die Montage eines
(Vario-)Tisches nur eine mögliche Verwendungsform unter vielen darstellt, den
beanspruchten Warenoberbegriffen daher auch Produkte unterfallen, für die Vario-
Tisch nicht als Sachangabe verstanden wird. Denn für die Beurteilung der
Schutzfähigkeit eines angemeldeten Zeichens kommt es allein darauf an, wofür es
nach den beanspruchten Waren(ober)begriffen benutzt werden kann. In Bezug auf
diese
liegt daher ein Eintragungshindernis bereits dann vor, wenn ein
Schutzhindernis hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren
und/oder Dienstleistungen anzunehmen ist (vgl. BGH, GRUR 2002, 261 - AC;
GRUR 2006, 850, 856 Tz. 36 - FUSSBALL WM 2006). Andernfalls wäre es möglich,
dass für eine bestimmte Ware bestehende Eintragungshindernis durch Anmeldung
der Marke für einen entsprechend weit gefassten Warenoberbegriff zu umgehen
(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rdnr. 144).
dd. Die Markenstelle hat insoweit auch - entgegen dem Vorbringen der Anmelderin
- nicht den Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Vorliegens von Schutzhindernissen
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG verkannt, weil sie nicht geprüft habe, ob das Zeichen
einen engen beschreibenden Bezug zu den Waren herstelle, sondern die
Schutzunfähigkeit gleichsam „umgekehrt“ damit begründe, dass die Waren als
Bauteile (grundsätzlich) einen Zusammenhang zu einem variablen Tisch haben
könnten. Vielmehr erkennt die Anmelderin weiterhin nicht, dass es einer
angemeldeten Bezeichnung grundsätzlich an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG fehlt, wenn sie in Bezug auf solche Waren ihrem begrifflichen Inhalt
nach einen hinreichend konkreten Sachhinweis auf bestimmte Eigenschaften der
so bezeichneten Waren unter Gesichtspunkten wie Bestimmungs- und
Verwendungszweck aufweist. So fehlt es auch der angemeldeten Bezeichnung an
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil die beanspruchten
Waren aus den dargelegten Gründen für die Herstellung und/oder Nutzung eines
„variablen Tisches“ bestimmt sein können und der Verkehr der angemeldeten
Bezeichnung daher
lediglich den rein sachbezogenen Hinweis zu deren
Bestimmungs- und Verwendungszweck entnehmen wird.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Anmelderin zitierten und im
Anschluss an die Entscheidung des BGH I ZB 97/16 (GRUR 2018, 301 – Pippi-
Langstrumpf-Marke) ergangene Entscheidung des BPatG 27 W (pat) 59/13
vom 20.06.2018 - Pippi Langstrumpf (BeckRS 2018, 17509), in der entsprechend
den vorgenannten Grundsätzen ein die Unterscheidungskraft ausschließender
„enger beschreibender Bezug“ zwischen der Bezeichnung „Pippi Langstrumpf“ als
Bezeichnung einer fiktiven Person aus der Literatur und der Dienstleistung
„Beherbergung von Gästen“ abgelehnt wurde, weil es an einem inhaltlichen Bezug
zwischen diesem (fiktiven) Namen und den Dienstleistungen fehle. Hingegen weist
die angemeldete Bezeichnung ihrem begrifflichen Inhalt nach gerade einen solchen
Bezug als Hinweis auf Bestimmungs- und Verendungszweck der Waren auf, wie es
im Übrigen auch bei einer fiktiven Figur wie „Pippi Langstrumpf“ zB in Bezug auf
solche Waren der Fall sein dürfte, die einen gedanklichen Inhalt verkörpern
(„Druckereierzeugnisse“) und bei denen „Pippi Langstrumpf“ dementsprechend als
Inhaltsangabe verstanden würde (vgl. BGH, GRUR 2003. 342 - Winnetou).
ee. Soweit die Anmelderin beanstandet, dass bei Anlegung eines solches
„Prüfungsmaßstabes“ Bezeichnungen an einer Schutzfähigkeit fehlt, soweit sie
unter irgendwelchen Umständen mit den beanspruchten Waren/Dienstleistungen in
Verbindung gebracht werden könnten, ist lediglich anzumerken, dass es – wie
bereits erwähnt - Bezeichnungen jedenfalls dann an Unterscheidungskraft nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, wenn sie ihrem begrifflichen Inhalt nach einen
hinreichend konkreten und vom Verkehr ohne weiteres erkennbaren Sachhinweis
auf bestimmte Eigenschaften der so bezeichneten Waren - unter Gesichtspunkten
wie Bestimmungs- und Verwendungszweck -aufweisen und damit nicht als
Herkunftshinweis verstanden werden.
c. Soweit die Anmelderin weiterhin geltend gemacht hat, dass ihrer Auffassung nach
jedenfalls vergleichbar mit dem Bestandteil „Vario“ gebildete Zeichen zur
Eintragung gelangt seien, kann sie daraus keinen Anspruch auf Schutzgewährung
ableiten. Zum einen handelt es sich lediglich um vermeintlich gleichgelagerte
Fallkonstellationen, die zwar den Bestandteil „Vario“ aufweisen, sich jedoch
beispielsweise im Hinblick auf die Zeichenbildung (u.a. „Aqua Vario“, Nr. 30 2008
078 720), auf den weiteren Bestandanteil (u.a. „VARIO SOLO“, Nr. 30 2015 042 179
oder „VARIO ICON“, Nr. 30 328 135 – jeweils für „Möbel“) oder auf den Zeitpunkt
der Eintragung (z.B. die nach 30 Jahren mangels Verlängerung durch den Inhaber
gelöschten Marken „VARIO-Wachs“, Nr. 1006593 oder „VARIO PROGRESS“ Nr.
1065145) von dem Anmeldezeichen Vario-Tisch unterscheiden.
Unabhängig davon
lässt sich nach übereinstimmender höchstrichterlicher
Rechtsprechung aus Voreintragungen selbst übereinstimmender Marken
grundsätzlich kein Schutzgewährungsanspruch herleiten, da es sich bei der
Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-,
sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den
Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. z.B. EuGH GRUR 2009, 667, Nr. 18 -
Bild.t.-Online.de; BGH GRUR 2012, 276, Nr. 18 - Institut der Norddeutschen
Wirtschaft e.V.). Sie vermögen auch keine Indizwirkung zu entfalten (BGH GRUR
2014, 569 Nr. 30 - HOT; GRUR 2009, 778, Nr. 18 - Willkommen im Leben).
3. Die Marke kann damit
für die vorliegend beanspruchten Waren
ihre
Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität zu garantieren,
nicht erfüllen. Sie ist daher insoweit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der
Eintragung ausgeschlossen. Auf die Frage, ob dem Begriff insoweit auch ein
Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kommt es bei
dieser Sachlage nicht mehr an.
4. Für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen
Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 MarkenG. Angesichts der vorliegenden
konkreten Einzelfallgestaltung sieht der Senat weder den Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Rechtsfrage noch den der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als gegeben.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Weitzel
Hammer
Merzbach