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BPatG Beschluss vom 15.07.2026 – 29 W (pat) 514/23

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:150726B29Wpat514.23.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 3 zitierte Normen

beglaubigte elektronische Abschrift

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 514/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 107 808.7

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

15. Juli 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin

Seyfarth und die Richterin k. A. Dr. Rohlff

ECLI:DE:BPatG:2026:150726B29Wpat514.23.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

VARIOPILOT

Das Wortzeichen

ist am 12. Juli 2018 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und

Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren angemeldet worden:

Klasse 09: Steuerungen für Backöfen, insbesondere für die gewerbliche

Bäckerei;

Klasse 11: Backöfen für die gewerbliche Bäckerei, insbesondere

Backschränke.

Mit Beschluss vom 31. Januar 2023 hat die mit einer Beamtin des gehobenen

Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11 des DPMA die Anmeldung wegen

fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, das Zeichen werde für die beanspruchten Waren

vom angesprochenen Fachverkehr als Sachangabe im Sinne eines variablen,

vielfältigen Steuergeräts verstanden. „VARIOPILOT“ bestehe aus den Elementen

„VARIO“ und „PILOT“. "Vario" sei dabei sowohl ein Adjektiv der italienischen

Sprache mit der Bedeutung "vielfältig, verschiedenartig, abwechslungsreich" als

auch eine Zusatzsilbe (sog. "Affix") z. B. im Englischen, die auf "Vielfalt, Vielzahl,

Verschiedenheit, Abwechslung" hinweise und ihren Ursprung im Lateinischen habe.

Als Präfix sei „Vario“ ein beliebtes Kurzwort, mit dem auf spezielle Eigenschaften

wie die flexible Funktionalität und den modularen Einsatz, insbesondere von

technischen Gegenständen, hingewiesen werde. Das weitere Element „PILOT“

bedeute „Pilot, Lotse“ sowie „steuern, lenken“ und werde im technischen Bereich

als beschreibender Hinweis

für ein Steuergerät verstanden. Bei der

Begriffskombination „VARIOPILOT” in Verbindung mit den in der Anmeldung

aufgeführten Waren handele es sich nicht um eine Wortneuschöpfung, die mehr als

die Summe ihrer beschreibenden Teile sei. Das Zeichen sei eine sprachübliche

Kombination und – entgegen der Annahme der Anmelderin – ohne weiteres und

ohne analysierende Betrachtungsweise für die angesprochenen Fachkreise

verständlich. Bezüglich der beanspruchten Waren würde der Verkehr in der

angemeldeten Wortzusammensetzung keinen über die Aussage „variables

Steuergerät“ hinausgehenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Offerte

erkennen. Dabei komme es nicht darauf an, ob dieser Begriff bereits verwendet

worden sei oder nicht. Denn der Verkehr sei es gewohnt, insbesondere in der

Werbung ständig mit neuen Begriffen und schlagwortartig verknappten Aussagen

konfrontiert zu werden. Die hier angesprochenen Fachkreise seien zudem mit einer

Vielzahl von Begriffen vertraut, die mit „Vario-” beginnen und auf Flexibilität bzw.

Variabilität hinweisen, sowie mit dem Begriff „Pilot” für ein Steuergerät. Die von der

Anmelderin angeführten Voreintragungen seien bei der Beurteilung zwar

berücksichtigt worden, würden

jedoch keine abweichende Entscheidung

veranlassen. Im Übrigen seien Voreintragungen grundsätzlich nicht rechtlich

bindend.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß

beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 vom 31. Januar 2023 aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin trägt zur Begründung vor, dass der Beschluss auf einer

näher analysierenden Betrachtungsweise beruhe, die dem allgemeinen Grundsatz

widerspreche, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel

so aufnehme, wie es ihm entgegentrete. Das Zeichen „VARIOPILOT” gebe selbst

keinen Anhaltspunkt für eine Zergliederung, da es sich um eine eingliedrige

Wortneuschöpfung ohne jegliche Zäsur handle. Dass die Begriffe „Vario“ bzw.

„Varius“ als „ein Adjektiv der italienischen Sprache“ bekannt seien bzw. „ihren

Ursprung im Lateinischen“ hätten, rege den Verkehr nicht zu einer Analyse des

Zeichens an. Denn dieser würde die italienische und lateinische Sprache nicht in

dem erforderlichen Maße beherrschen. Ohne die willkürliche Zergliederung des

Zeichens gelange man jedoch nicht zu einer ohne weiteres erfassbaren,

beschreibenden Bedeutung für die beanspruchten Waren. Die von der Markenstelle

zitierte Rechtsprechung sei mit dem hier zu beurteilenden Gesamtzeichen nicht

vergleichbar. Ferner sei der Zeichenfolge „-PILOT” eine fernliegende Bedeutung

zugerechnet worden. Im üblichen Verständnis stehe der Begriff für eine Person, die

ein Flugzeug oder ein Fahrzeug lenke. Das Bundespatentgericht habe in der

Vergangenheit mehrfach Markenanmeldungen für eintragungsfähig befunden, bei

denen mit einem auf „-PILOT“ endenden Markenzeichen keine in Zusammenhang

mit Fahrzeugen stehenden Waren beansprucht worden seien. Die vorliegend

beanspruchten Waren stünden ebenfalls

in keinem Zusammenhang mit

Fahrzeugen. Die Zeichenfolge „Vario-” fördere zudem kein zur Beschreibung

geeignetes Gesamtverständnis des Anmeldezeichens. Die von der Markenstelle

behauptete Übung des Verkehrs mit der Zeichenfolge „VARIO-“ würde vielmehr

aufzeigen, dass sich in diesen Zusammenhängen keine unmittelbar beschreibende

Bedeutung ergebe. Das DPMA habe über einen längeren Zeitraum mehrfach

Marken mit dem Bestandteil „VARIO“ eingetragen. Im Übrigen bleibe unklar, welche

besonderen Funktionen oder Eigenschaften ein Backofen mit einem „VARIOPILOT“

hätte, selbst wenn dem Anmeldezeichen die im Beschluss unterstellte Bedeutung

eines „variablen Steuergeräts“ zugeschrieben würde. Das Zeichen verfüge daher

über das für eine Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

Mangels beschreibender Bedeutung für die beanspruchten Waren bestehe auch

kein Freihaltebedürfnis für den Begriff „VARIOPILOT“.

Mit der Ladung zum Termin vom 2. Juni 2026 hat der Senat unter Beifügung von

Recherchebelegen darauf hingewiesen, dass er das angemeldete Zeichen in Bezug

auf die beanspruchten Waren nicht für unterscheidungskräftig erachte.

Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2026 hat die Beschwerdeführerin ihren hilfsweise

gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und um

Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der

Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens

„VARIOPILOT“ als Marke

steht das Schutzhindernis der

fehlenden

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die beanspruchten

Waren entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die

Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke solche Zeichen

aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der

Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten

Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und

Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH

GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304 Rn. 23

– Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH];

GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008,

608 Rn. 66 f. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10

– KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301

Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569

Rn. 10 – HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (EuGH GRUR 2014, 374 Rn. 20 – KORNSPITZ; a. a. O. – Audi

AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. –

#darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft

ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so

dass

jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das

Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O.

– OUI; GRUR 2015, 581 Rn. 9 – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 Rn. 15 –

for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke

verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so

aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH

a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872

Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA

[#darferdas?]; a. a. O. Rn. 67 – EUROHYPO; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen

Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM

m. w. N.; GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder

Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird

(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 – HOT). Auch Angaben, die sich

auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht

unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein

enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen

hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den

beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten

erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-

Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat;

GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren

oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht

zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas? II;

a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 – HOT;

a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640

Rn. 13 – hey!).

2. Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das

angemeldete Zeichen nicht, da die angesprochenen Verkehrskreise die

Bezeichnung „VARIOPILOT“ in Bezug auf die beanspruchten Waren lediglich als

beschreibende Sachangabe auffassen, nicht dagegen als Hinweis auf die Herkunft

aus einem bestimmten Unternehmen.

a) Die beanspruchten Waren wenden sich primär an den Fachverkehr bzw. an ein

unternehmerisch tätiges Publikum, insbesondere an gewerbliche Bäckereien.

Soweit von den Waren der Klasse 9 nicht nur gewerbliche Bäckereien, sondern

auch Endverbraucher angesprochen werden, die Steuerungen für Backöfen

erwerben, um diese selbst einzubauen, ist auf die Wahrnehmung eines normal

informierten,

angemessen

aufmerksamen

und

verständigen

Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren abzustellen (EuGH GRUR 2006,

411, Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2;

BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister).

b) Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt, ist stets das Zeichen in seiner

Gesamtheit zu betrachten, da es vom Verkehr so aufgenommen wird, wie es ihm

entgegentritt, ohne dass eine analysierende Betrachtung erfolgt. Bei aus mehreren

Wortelementen kombinierten Anmeldezeichen ist es jedoch zulässig, zunächst die

Bestandteile

getrennt

zu

betrachten,

sofern

die Beurteilung

der

Unterscheidungskraft auf einer anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser

Bestandteile beruht. (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2006, 229 –

BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete). Das angemeldete

Zeichen „VARIOPILOT“ setzt sich aus den Elementen „Vario“ und „Pilot“

zusammen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird der Verkehr

trotz der einheitlichen Groß- und Zusammenschreibung des Zeichens die beiden

Begriffe – nicht zuletzt aufgrund der sprachlichen Zäsur – problemlos verstehen und

das Zeichen gedanklich und sprachlich zergliedern, insbesondere weil er in dem

hinteren Zeichenbestandteil „PILOT“ ohne weiteres ein eigenständiges deutsches

Wort erkennen wird (vgl. BPatG, Beschluss vom 05.05.2022, 26 W (pat) 536/21

FLEXCAR;

Beschluss§

vom

24.02.2022,

SUPPLIESGERMANY; Beschluss vom 14.04.2021, 29 W (pat) 547/18 – betrained;

Beschluss vom 28.10.2019, 26 W (pat) 548/17 – EASYQUICK).

aa) „Vario“ ist vom lateinischen „varius“ (= verschiedenartig, unterschiedlich)

abgeleitet. Von diesem Wortstamm leiten sich auch andere in der deutschen

Sprache geläufige Worte wie „variieren“, „variabel“, „Variante“ oder „Variation“ ab

(vgl. Etymologisches Wörterbuch, DWDS.de). „Vario“ kommt als substantivierte

Kurzform des Adjektivs „variabel“ in technischen Fachausdrücken vor und hat in

diesem Zusammenhang schon seit langem die Bedeutung von veränderbar,

abwandelbar, nicht auf eine Möglichkeit beschränkt (vgl. Duden, Band 5,

Fremdwörterbuch, 8. Aufl. 2005, „Variometer“: Spulenanordnung mit stetig

veränderbarer Selbstinduktion zur Frequenzabstimmung in Hochfrequenzgeräten;

„Variograf“: Gerät zur selbsttätigen Aufzeichnung der vom Variometer gemessenen

Werte; „Varioobjektiv“: Zoomobjektiv). Zudem ist „vario“ ein beliebtes Kurzwort, mit

dem auf vielfältige, unterschiedliche oder variierbare Merkmale – insbesondere,

aber nicht ausschließlich, von technischen Geräten – hingewiesen wird. In

deutschen Wortzusammensetzungen bezieht es sich üblicherweise auf das

nachfolgende Substantiv, mit dem ein Objekt mit variablen Eigenschaften

bezeichnet wird (vgl. BPatG, Beschluss vom 07.11.2024, 30 W (pat) 542/22 – Vario-

Tisch; Beschluss vom 19.07.2019, 28 W (pat) 549/17 – VARIOCAST; Beschluss

vom 22.03.2018, 25 W (pat) 509/17 – VarioBox; Beschluss vom 12.05.2010,

28 W (pat) 506/10 – Varioload; Beschluss vom 12.04.2000, 32 W (pat) 497/99

Vario Xenon; Beschluss vom 07.01.1999, 30 W (pat) 59/98 – Vario Modul). Der

Begriff ist den angesprochenen Verkehrskreisen daher aus vielen unterschiedlichen

Bereichen bekannt. Auch im Backofenbereich wurde der Bestandteil „Vario“ bereits

vor dem Anmeldetag des Zeichens verwendet, um auf vielfältige, unterschiedliche,

modulare oder variierbare Eigenschaften von Backöfen hinzuweisen (vgl. die mit

dem Ladungszusatz vom 2. Juni 2026 als Anlage 2 übermittelten Recherchebelege)

So werden beispielsweise bei Backöfen von Siemens Zeitverkürzungsoptionen für

ein Expressbacken als „varioSpeed“ bezeichnet, bei Backöfen und Dampfgarern

von AEG sowie Electrolux eine Automatikfunktion

für unterschiedliche

Ofeneinstellungen als „Varioguide“ und ein modularer elektrischer Pizzaofen von

Oem für unterschiedliche Pizzagrößen als „SUPERTOP VARIO“. Besonderer

Kenntnisse anderer Sprachen bedarf es entgegen der Annahme der

Beschwerdeführerin zum Verständnis von „Vario“ nicht.

bb) Der Begriff „Pilot“ wird – neben seinen sonstigen Bedeutungen (vgl. Duden

Online-Wörterbuch – Anlage 3 zum Senatshinweis) – seit Jahrzehnten im

technischen Sprachgebrauch mit „Steuergerät“ gleichgesetzt und ist dabei

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf technische Funktionen

im Zusammenhang mit Fortbewegungsmitteln beschränkt (vgl. BPatG, Beschluss

vom 24.05.2023, 26 W (pat) 535/21 – epilot; Beschluss vom 23.02.2012,

30 W (pat) 85/10 – MYPILOT; Beschluss vom 10.03.2011, 25 W (pat) 501/11

WISEPILOT; Beschluss vom 03.03.2011, 25 W (pat) 508/11 – Touchpilot;

Beschluss vom 21.02.2007, 24 W (pat) 97/05 – qualitypilot; Beschluss vom

26.04.2005, 24 W (pat) 355/03 – Krisenpilot; Beschluss vom 30.11.2004,

24 W (pat) 288/03 – processpilot; Beschluss vom 28.05.2003, 30 W (pat) 66/02

NETPILOT). Auch im Backofenbereich wurden automatische Steuerungsanlagen

bereits als AutoPilot bezeichnet (vgl. Anlage 4 zum Senatshinweis: Backöfen mit

AutoPilot von Bosch - „das Gerät wählt die optimale Heizart, die Zeit- und

Temperatureinstellung“ sowie Backöfen von AEG mit Autopilot-Funktion - „der

Backofen wählt auf Fingerdruck von alleine die richtige Beheizungsart, Temperatur

und Garzeit”).

cc) Damit kommen dem Zeichen für die beanspruchten Waren die im Vordergrund

stehenden Bedeutungen

„variables Steuerungsgerät“ bzw.

„vielfältiges

Steuerungsgerät“ zu. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Mehrdeutigkeit

des Zeichens stützt, ist zu beachten, dass eine Mehrdeutigkeit nicht zur

Schutzfähigkeit führt, wenn zumindest eine der Bedeutungen für die beanspruchten

Waren beschreibenden Charakter hat

(vgl. EuGH GRUR 2004, 147 –

DOUBLEMINT; BGH, GRUR 2008, 397 – SPA II). Dem Schutzhindernis fehlender

Unterscheidungskraft steht auch nicht entgegen, dass der Begriff in Bezug auf die

beanspruchten Waren eher allgemein gehalten ist. Von einem beschreibenden

Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das angemeldete Zeichen

verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder

nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren beschreibt (BGH GRUR 2014, 872

Rn. 25 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 18 – HOT; GRUR 2014, 1204 –

DüsseldorfCongress).

Eine Schutzfähigkeit des Zeichens ergibt sich auch nicht aus der unmittelbaren

Zusammenschreibung der beiden Bestandteile

„VARIO“ und

„PILOT“

in

Großbuchstaben, da es sich hierbei um in der Produktwerbung verbreitete

stilistische Mittel handelt, so dass der Verkehr mit der zäsurlosen

Aneinanderreihung von einheitlich groß geschriebenen Wörtern hinreichend

vertraut

ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 23.05.2019, 30 W (pat) 529/17

MYPROTEIN; BPatG, Beschluss vom 17.02.2020 – 26 W (pat) 524/18

silber SINGLES, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Weiterer

Gedankenschritte oder Analysen bedarf es – anders als die Beschwerdeführerin

annimmt – für ein Verständnis des Zeichens als Sachangabe nicht.

3. Hinsichtlich der einzelnen Waren gilt dabei Folgendes:

In Klasse 9 beansprucht das Zeichen Schutz für „Steuerungen für Backöfen,

insbesondere für die gewerbliche Bäckerei“. Hier wird VARIOPILOT lediglich als

sachlicher Hinweis auf die Variabilität der Steuerung verstanden werden. Nicht nur

dem Fachverkehr, sondern auch dem Endverbraucher ist bekannt, dass über eine

Backofensteuerung die Backofeneinstellungen wie etwa Backtemperatur, Backzeit,

Beheizungsart oder Ver- und Entriegelung bei der Pyrolyse erfolgen können. Die

Steuerung ist zumeist elektronisch und bietet die Möglichkeit, Backprogramme für

unterschiedliches Backgut abzuspeichern und damit manuelle Eingriffe überflüssig

zu machen. Gerade bei gewerblichen Ladenbacköfen sind die Steuerungen voll

programmierbar, aber einfach zu bedienen, da zumeist kein ausgebildeter Bäcker,

sondern das Verkaufspersonal die Öfen bedient. Somit müssen über die Steuerung

die Funktionen des Backofens je nach Backgut variierbar und unterschiedlich

einstellbar sein. Entsprechend wurde für die beanspruchten Waren auch bereits vor

dem Anmeldezeitpunkt mit flexiblen, vielfältigen oder variablen Steuerungen für

Backöfen geworben (vgl. Anlage 5 zum Senatshinweis). Dasselbe gilt für die in

Klasse 11 beanspruchten Waren: „Backöfen für die gewerbliche Bäckerei,

insbesondere Backschränke“. Der Verkehr wird die Bezeichnung „VARIOPILOT“

lediglich als sachbezogenen Hinweis darauf verstehen, dass diese Backöfen

variable oder vielfältige Steuerungsgeräte enthalten.

4. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Voreintragungen führen nicht zu

einer anderen Beurteilung. Nach gefestigter Rechtsprechung besteht, wie auch die

Beschwerdeführerin bereits zutreffend ausgeführt hat, weder eine Bindungs- noch

eine Indizwirkung (vgl. auch Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz

Kommentar, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 83 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen). Ferner

enthalten viele der angeführten Eintragungen zu „VARIO“ oder „PILOT“ weitere

Wort- oder Bildelemente und/oder abweichende Waren- oder Dienstleistungen, so

dass schon deshalb keine Vergleichbarkeit gegeben ist. Viele der Entscheidungen

liegen zudem bereits längere Zeit zurück, so dass nicht auszuschließen ist, dass

sich seither Verkehrsauffassung und Rechtsprechung deutlich verändert haben.

5. Da schon das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung

darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren

freihaltungsbedürftig ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der

Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Seyfarth

Rohlff

Beglaubigt