Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 15.07.2026 – 29 W (pat) 514/23
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:150726B29Wpat514.23.0
beglaubigte elektronische Abschrift
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 514/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 107 808.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. Juli 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin
Seyfarth und die Richterin k. A. Dr. Rohlff
ECLI:DE:BPatG:2026:150726B29Wpat514.23.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
VARIOPILOT
Das Wortzeichen
ist am 12. Juli 2018 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren angemeldet worden:
Klasse 09: Steuerungen für Backöfen, insbesondere für die gewerbliche
Bäckerei;
Klasse 11: Backöfen für die gewerbliche Bäckerei, insbesondere
Backschränke.
Mit Beschluss vom 31. Januar 2023 hat die mit einer Beamtin des gehobenen
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11 des DPMA die Anmeldung wegen
fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, das Zeichen werde für die beanspruchten Waren
vom angesprochenen Fachverkehr als Sachangabe im Sinne eines variablen,
vielfältigen Steuergeräts verstanden. „VARIOPILOT“ bestehe aus den Elementen
„VARIO“ und „PILOT“. "Vario" sei dabei sowohl ein Adjektiv der italienischen
Sprache mit der Bedeutung "vielfältig, verschiedenartig, abwechslungsreich" als
auch eine Zusatzsilbe (sog. "Affix") z. B. im Englischen, die auf "Vielfalt, Vielzahl,
Verschiedenheit, Abwechslung" hinweise und ihren Ursprung im Lateinischen habe.
Als Präfix sei „Vario“ ein beliebtes Kurzwort, mit dem auf spezielle Eigenschaften
wie die flexible Funktionalität und den modularen Einsatz, insbesondere von
technischen Gegenständen, hingewiesen werde. Das weitere Element „PILOT“
bedeute „Pilot, Lotse“ sowie „steuern, lenken“ und werde im technischen Bereich
als beschreibender Hinweis
für ein Steuergerät verstanden. Bei der
Begriffskombination „VARIOPILOT” in Verbindung mit den in der Anmeldung
aufgeführten Waren handele es sich nicht um eine Wortneuschöpfung, die mehr als
die Summe ihrer beschreibenden Teile sei. Das Zeichen sei eine sprachübliche
Kombination und – entgegen der Annahme der Anmelderin – ohne weiteres und
ohne analysierende Betrachtungsweise für die angesprochenen Fachkreise
verständlich. Bezüglich der beanspruchten Waren würde der Verkehr in der
angemeldeten Wortzusammensetzung keinen über die Aussage „variables
Steuergerät“ hinausgehenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Offerte
erkennen. Dabei komme es nicht darauf an, ob dieser Begriff bereits verwendet
worden sei oder nicht. Denn der Verkehr sei es gewohnt, insbesondere in der
Werbung ständig mit neuen Begriffen und schlagwortartig verknappten Aussagen
konfrontiert zu werden. Die hier angesprochenen Fachkreise seien zudem mit einer
Vielzahl von Begriffen vertraut, die mit „Vario-” beginnen und auf Flexibilität bzw.
Variabilität hinweisen, sowie mit dem Begriff „Pilot” für ein Steuergerät. Die von der
Anmelderin angeführten Voreintragungen seien bei der Beurteilung zwar
berücksichtigt worden, würden
jedoch keine abweichende Entscheidung
veranlassen. Im Übrigen seien Voreintragungen grundsätzlich nicht rechtlich
bindend.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß
beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 vom 31. Januar 2023 aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin trägt zur Begründung vor, dass der Beschluss auf einer
näher analysierenden Betrachtungsweise beruhe, die dem allgemeinen Grundsatz
widerspreche, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel
so aufnehme, wie es ihm entgegentrete. Das Zeichen „VARIOPILOT” gebe selbst
keinen Anhaltspunkt für eine Zergliederung, da es sich um eine eingliedrige
Wortneuschöpfung ohne jegliche Zäsur handle. Dass die Begriffe „Vario“ bzw.
„Varius“ als „ein Adjektiv der italienischen Sprache“ bekannt seien bzw. „ihren
Ursprung im Lateinischen“ hätten, rege den Verkehr nicht zu einer Analyse des
Zeichens an. Denn dieser würde die italienische und lateinische Sprache nicht in
dem erforderlichen Maße beherrschen. Ohne die willkürliche Zergliederung des
Zeichens gelange man jedoch nicht zu einer ohne weiteres erfassbaren,
beschreibenden Bedeutung für die beanspruchten Waren. Die von der Markenstelle
zitierte Rechtsprechung sei mit dem hier zu beurteilenden Gesamtzeichen nicht
vergleichbar. Ferner sei der Zeichenfolge „-PILOT” eine fernliegende Bedeutung
zugerechnet worden. Im üblichen Verständnis stehe der Begriff für eine Person, die
ein Flugzeug oder ein Fahrzeug lenke. Das Bundespatentgericht habe in der
Vergangenheit mehrfach Markenanmeldungen für eintragungsfähig befunden, bei
denen mit einem auf „-PILOT“ endenden Markenzeichen keine in Zusammenhang
mit Fahrzeugen stehenden Waren beansprucht worden seien. Die vorliegend
beanspruchten Waren stünden ebenfalls
in keinem Zusammenhang mit
Fahrzeugen. Die Zeichenfolge „Vario-” fördere zudem kein zur Beschreibung
geeignetes Gesamtverständnis des Anmeldezeichens. Die von der Markenstelle
behauptete Übung des Verkehrs mit der Zeichenfolge „VARIO-“ würde vielmehr
aufzeigen, dass sich in diesen Zusammenhängen keine unmittelbar beschreibende
Bedeutung ergebe. Das DPMA habe über einen längeren Zeitraum mehrfach
Marken mit dem Bestandteil „VARIO“ eingetragen. Im Übrigen bleibe unklar, welche
besonderen Funktionen oder Eigenschaften ein Backofen mit einem „VARIOPILOT“
hätte, selbst wenn dem Anmeldezeichen die im Beschluss unterstellte Bedeutung
eines „variablen Steuergeräts“ zugeschrieben würde. Das Zeichen verfüge daher
über das für eine Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
Mangels beschreibender Bedeutung für die beanspruchten Waren bestehe auch
kein Freihaltebedürfnis für den Begriff „VARIOPILOT“.
Mit der Ladung zum Termin vom 2. Juni 2026 hat der Senat unter Beifügung von
Recherchebelegen darauf hingewiesen, dass er das angemeldete Zeichen in Bezug
auf die beanspruchten Waren nicht für unterscheidungskräftig erachte.
Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2026 hat die Beschwerdeführerin ihren hilfsweise
gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und um
Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der
Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens
„VARIOPILOT“ als Marke
steht das Schutzhindernis der
fehlenden
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die beanspruchten
Waren entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die
Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke solche Zeichen
aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der
Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten
Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und
Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH
GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304 Rn. 23
– Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH];
GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008,
608 Rn. 66 f. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10
– KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301
Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569
Rn. 10 – HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2014, 374 Rn. 20 – KORNSPITZ; a. a. O. – Audi
AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. –
#darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft
ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so
dass
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das
Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O.
– OUI; GRUR 2015, 581 Rn. 9 – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 Rn. 15 –
for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke
verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so
aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH
a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872
Rn. 13 – Gute Laune Drops).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; a. a. O. Rn. 67 – EUROHYPO; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM
m. w. N.; GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder
Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 – HOT). Auch Angaben, die sich
auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht
unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein
enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen
hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den
beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten
erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-
Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat;
GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren
oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht
zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas? II;
a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 – HOT;
a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640
Rn. 13 – hey!).
2. Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das
angemeldete Zeichen nicht, da die angesprochenen Verkehrskreise die
Bezeichnung „VARIOPILOT“ in Bezug auf die beanspruchten Waren lediglich als
beschreibende Sachangabe auffassen, nicht dagegen als Hinweis auf die Herkunft
aus einem bestimmten Unternehmen.
a) Die beanspruchten Waren wenden sich primär an den Fachverkehr bzw. an ein
unternehmerisch tätiges Publikum, insbesondere an gewerbliche Bäckereien.
Soweit von den Waren der Klasse 9 nicht nur gewerbliche Bäckereien, sondern
auch Endverbraucher angesprochen werden, die Steuerungen für Backöfen
erwerben, um diese selbst einzubauen, ist auf die Wahrnehmung eines normal
informierten,
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren abzustellen (EuGH GRUR 2006,
411, Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2;
BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister).
b) Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt, ist stets das Zeichen in seiner
Gesamtheit zu betrachten, da es vom Verkehr so aufgenommen wird, wie es ihm
entgegentritt, ohne dass eine analysierende Betrachtung erfolgt. Bei aus mehreren
Wortelementen kombinierten Anmeldezeichen ist es jedoch zulässig, zunächst die
Bestandteile
getrennt
zu
betrachten,
sofern
die Beurteilung
der
Unterscheidungskraft auf einer anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser
Bestandteile beruht. (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2006, 229 –
BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete). Das angemeldete
Zeichen „VARIOPILOT“ setzt sich aus den Elementen „Vario“ und „Pilot“
zusammen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird der Verkehr
trotz der einheitlichen Groß- und Zusammenschreibung des Zeichens die beiden
Begriffe – nicht zuletzt aufgrund der sprachlichen Zäsur – problemlos verstehen und
das Zeichen gedanklich und sprachlich zergliedern, insbesondere weil er in dem
hinteren Zeichenbestandteil „PILOT“ ohne weiteres ein eigenständiges deutsches
Wort erkennen wird (vgl. BPatG, Beschluss vom 05.05.2022, 26 W (pat) 536/21 –
FLEXCAR;
Beschluss§
vom
24.02.2022,
–
SUPPLIESGERMANY; Beschluss vom 14.04.2021, 29 W (pat) 547/18 – betrained;
Beschluss vom 28.10.2019, 26 W (pat) 548/17 – EASYQUICK).
aa) „Vario“ ist vom lateinischen „varius“ (= verschiedenartig, unterschiedlich)
abgeleitet. Von diesem Wortstamm leiten sich auch andere in der deutschen
Sprache geläufige Worte wie „variieren“, „variabel“, „Variante“ oder „Variation“ ab
(vgl. Etymologisches Wörterbuch, DWDS.de). „Vario“ kommt als substantivierte
Kurzform des Adjektivs „variabel“ in technischen Fachausdrücken vor und hat in
diesem Zusammenhang schon seit langem die Bedeutung von veränderbar,
abwandelbar, nicht auf eine Möglichkeit beschränkt (vgl. Duden, Band 5,
Fremdwörterbuch, 8. Aufl. 2005, „Variometer“: Spulenanordnung mit stetig
veränderbarer Selbstinduktion zur Frequenzabstimmung in Hochfrequenzgeräten;
„Variograf“: Gerät zur selbsttätigen Aufzeichnung der vom Variometer gemessenen
Werte; „Varioobjektiv“: Zoomobjektiv). Zudem ist „vario“ ein beliebtes Kurzwort, mit
dem auf vielfältige, unterschiedliche oder variierbare Merkmale – insbesondere,
aber nicht ausschließlich, von technischen Geräten – hingewiesen wird. In
deutschen Wortzusammensetzungen bezieht es sich üblicherweise auf das
nachfolgende Substantiv, mit dem ein Objekt mit variablen Eigenschaften
bezeichnet wird (vgl. BPatG, Beschluss vom 07.11.2024, 30 W (pat) 542/22 – Vario-
Tisch; Beschluss vom 19.07.2019, 28 W (pat) 549/17 – VARIOCAST; Beschluss
vom 22.03.2018, 25 W (pat) 509/17 – VarioBox; Beschluss vom 12.05.2010,
28 W (pat) 506/10 – Varioload; Beschluss vom 12.04.2000, 32 W (pat) 497/99 –
Vario Xenon; Beschluss vom 07.01.1999, 30 W (pat) 59/98 – Vario Modul). Der
Begriff ist den angesprochenen Verkehrskreisen daher aus vielen unterschiedlichen
Bereichen bekannt. Auch im Backofenbereich wurde der Bestandteil „Vario“ bereits
vor dem Anmeldetag des Zeichens verwendet, um auf vielfältige, unterschiedliche,
modulare oder variierbare Eigenschaften von Backöfen hinzuweisen (vgl. die mit
dem Ladungszusatz vom 2. Juni 2026 als Anlage 2 übermittelten Recherchebelege)
So werden beispielsweise bei Backöfen von Siemens Zeitverkürzungsoptionen für
ein Expressbacken als „varioSpeed“ bezeichnet, bei Backöfen und Dampfgarern
von AEG sowie Electrolux eine Automatikfunktion
für unterschiedliche
Ofeneinstellungen als „Varioguide“ und ein modularer elektrischer Pizzaofen von
Oem für unterschiedliche Pizzagrößen als „SUPERTOP VARIO“. Besonderer
Kenntnisse anderer Sprachen bedarf es entgegen der Annahme der
Beschwerdeführerin zum Verständnis von „Vario“ nicht.
bb) Der Begriff „Pilot“ wird – neben seinen sonstigen Bedeutungen (vgl. Duden
Online-Wörterbuch – Anlage 3 zum Senatshinweis) – seit Jahrzehnten im
technischen Sprachgebrauch mit „Steuergerät“ gleichgesetzt und ist dabei
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf technische Funktionen
im Zusammenhang mit Fortbewegungsmitteln beschränkt (vgl. BPatG, Beschluss
vom 24.05.2023, 26 W (pat) 535/21 – epilot; Beschluss vom 23.02.2012,
30 W (pat) 85/10 – MYPILOT; Beschluss vom 10.03.2011, 25 W (pat) 501/11 –
WISEPILOT; Beschluss vom 03.03.2011, 25 W (pat) 508/11 – Touchpilot;
Beschluss vom 21.02.2007, 24 W (pat) 97/05 – qualitypilot; Beschluss vom
26.04.2005, 24 W (pat) 355/03 – Krisenpilot; Beschluss vom 30.11.2004,
24 W (pat) 288/03 – processpilot; Beschluss vom 28.05.2003, 30 W (pat) 66/02 –
NETPILOT). Auch im Backofenbereich wurden automatische Steuerungsanlagen
bereits als AutoPilot bezeichnet (vgl. Anlage 4 zum Senatshinweis: Backöfen mit
AutoPilot von Bosch - „das Gerät wählt die optimale Heizart, die Zeit- und
Temperatureinstellung“ sowie Backöfen von AEG mit Autopilot-Funktion - „der
Backofen wählt auf Fingerdruck von alleine die richtige Beheizungsart, Temperatur
und Garzeit”).
cc) Damit kommen dem Zeichen für die beanspruchten Waren die im Vordergrund
stehenden Bedeutungen
„variables Steuerungsgerät“ bzw.
„vielfältiges
Steuerungsgerät“ zu. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Mehrdeutigkeit
des Zeichens stützt, ist zu beachten, dass eine Mehrdeutigkeit nicht zur
Schutzfähigkeit führt, wenn zumindest eine der Bedeutungen für die beanspruchten
Waren beschreibenden Charakter hat
(vgl. EuGH GRUR 2004, 147 –
DOUBLEMINT; BGH, GRUR 2008, 397 – SPA II). Dem Schutzhindernis fehlender
Unterscheidungskraft steht auch nicht entgegen, dass der Begriff in Bezug auf die
beanspruchten Waren eher allgemein gehalten ist. Von einem beschreibenden
Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das angemeldete Zeichen
verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder
nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren beschreibt (BGH GRUR 2014, 872
Rn. 25 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 18 – HOT; GRUR 2014, 1204 –
DüsseldorfCongress).
Eine Schutzfähigkeit des Zeichens ergibt sich auch nicht aus der unmittelbaren
Zusammenschreibung der beiden Bestandteile
„VARIO“ und
„PILOT“
in
Großbuchstaben, da es sich hierbei um in der Produktwerbung verbreitete
stilistische Mittel handelt, so dass der Verkehr mit der zäsurlosen
Aneinanderreihung von einheitlich groß geschriebenen Wörtern hinreichend
vertraut
ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 23.05.2019, 30 W (pat) 529/17–
MYPROTEIN; BPatG, Beschluss vom 17.02.2020 – 26 W (pat) 524/18 –
silber SINGLES, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Weiterer
Gedankenschritte oder Analysen bedarf es – anders als die Beschwerdeführerin
annimmt – für ein Verständnis des Zeichens als Sachangabe nicht.
3. Hinsichtlich der einzelnen Waren gilt dabei Folgendes:
In Klasse 9 beansprucht das Zeichen Schutz für „Steuerungen für Backöfen,
insbesondere für die gewerbliche Bäckerei“. Hier wird VARIOPILOT lediglich als
sachlicher Hinweis auf die Variabilität der Steuerung verstanden werden. Nicht nur
dem Fachverkehr, sondern auch dem Endverbraucher ist bekannt, dass über eine
Backofensteuerung die Backofeneinstellungen wie etwa Backtemperatur, Backzeit,
Beheizungsart oder Ver- und Entriegelung bei der Pyrolyse erfolgen können. Die
Steuerung ist zumeist elektronisch und bietet die Möglichkeit, Backprogramme für
unterschiedliches Backgut abzuspeichern und damit manuelle Eingriffe überflüssig
zu machen. Gerade bei gewerblichen Ladenbacköfen sind die Steuerungen voll
programmierbar, aber einfach zu bedienen, da zumeist kein ausgebildeter Bäcker,
sondern das Verkaufspersonal die Öfen bedient. Somit müssen über die Steuerung
die Funktionen des Backofens je nach Backgut variierbar und unterschiedlich
einstellbar sein. Entsprechend wurde für die beanspruchten Waren auch bereits vor
dem Anmeldezeitpunkt mit flexiblen, vielfältigen oder variablen Steuerungen für
Backöfen geworben (vgl. Anlage 5 zum Senatshinweis). Dasselbe gilt für die in
Klasse 11 beanspruchten Waren: „Backöfen für die gewerbliche Bäckerei,
insbesondere Backschränke“. Der Verkehr wird die Bezeichnung „VARIOPILOT“
lediglich als sachbezogenen Hinweis darauf verstehen, dass diese Backöfen
variable oder vielfältige Steuerungsgeräte enthalten.
4. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Voreintragungen führen nicht zu
einer anderen Beurteilung. Nach gefestigter Rechtsprechung besteht, wie auch die
Beschwerdeführerin bereits zutreffend ausgeführt hat, weder eine Bindungs- noch
eine Indizwirkung (vgl. auch Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz
Kommentar, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 83 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen). Ferner
enthalten viele der angeführten Eintragungen zu „VARIO“ oder „PILOT“ weitere
Wort- oder Bildelemente und/oder abweichende Waren- oder Dienstleistungen, so
dass schon deshalb keine Vergleichbarkeit gegeben ist. Viele der Entscheidungen
liegen zudem bereits längere Zeit zurück, so dass nicht auszuschließen ist, dass
sich seither Verkehrsauffassung und Rechtsprechung deutlich verändert haben.
5. Da schon das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung
darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren
freihaltungsbedürftig ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der
Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Seyfarth
Rohlff
Beglaubigt
…