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BPatG Beschluss vom 27.11.2024 – 19 W (pat) 17/23
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:271124B19Wpat17.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 17/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2024:271124B19Wpat17.23.0
betreffend das Patent 10 2019 124 011
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. November 2024 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn, den Richter Dipl.-Ing. Matter und die
Richterin Dipl.-Ing. Hackl beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
15. März 2023 aufgehoben und das Patent 10 2019 124 011 widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 6. September 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
eingereichte Anmeldung ist das Patent 10 2019 124 011 mit der Bezeichnung
„Detektion eines Abnutzungsstatus einer Betriebsvorrichtung für ein Fahrzeug“
erteilt worden (Streitpatent). Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am
11. Februar 2021 erfolgt.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 10. November 2021 Einspruch
erhoben mit dem Antrag, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, da der
Gegenstand des Streitpatentes nach §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig sei (§ 21
Abs. 1 Nr. 1 PatG) und über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich
eingereichten Fassung hinausgehe (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG), ferner offenbare das
Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie
ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).
Zum Stand der Technik hat die Einsprechende unter anderem auf folgende
Druckschriften verwiesen:
D1
D2
D6
DE 10 2007 023 819 A1
DE 10 2014 018 437 A1
US 2010/0153027 A1
D26 US 7 216 552 B2
D26a DE 60 2006 000 693 T2 (D26 und D26a gehören zu einer Patentfamilie)
Mit am Ende der Anhörung vom 15. März 2023 verkündetem Beschluss hat die
Patentabteilung 51 des DPMA das Patent in der Fassung des Hauptantrags vom
selben Tag mit den Patentansprüchen 1 bis 22 beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 24. April 2023 eingelegte Beschwerde
der Einsprechenden.
Der Bevollmächtigte der Einsprechenden und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und
Markenamts
vom
15. März 2023
aufzuheben
und
das Patent
10 2019 124 011 vollumfänglich zu widerrufen.
Der Bevollmächtigte der Patentinhaberinnen und Beschwerdegegnerinnen zu 1)
und 2) beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen;
hilfsweise, das Patent 10 2019 124 011 auf der Grundlage folgender
Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 21 vom 15. März 2023, dem DPMA als Hilfsantrag
überreicht in der mündlichen Anhörung vom selben Tag
Beschreibungsseiten 1 bis 15, dem DPMA überreicht in der mündlichen
Anhörung vom selben Tag
Zeichnungen wie Patentschrift.
Anspruch 1 in der vom DPMA beschränkt aufrechterhaltenen Fassung nach
geltendem Hauptantrag lautet:
Verfahren
(70) zum Bestimmen eines Verschleißgrads einer
Betriebsvorrichtung eines Fahrzeugs, die folgenden Schritte aufweisend:
- Bestimmen (80) einer Veränderung eines Parameters einer Komponente
der Betriebsvorrichtung, basierend auf Daten aus einem Ereignis-
/Fehlerspeicher des Fahrzeugs; und
- Bestimmen (90) eines Verschleißgrads der Betriebsvorrichtung,
basierend auf der Veränderung des Parameters, wobei die
Betriebsvorrichtung eine Luftversorgungsanlage ist, und wobei die
Komponente der Luftversorgungsanlage ein Kompressor, ein Lufttrockner,
ein Ventil und ein Filtersystem ist, weiter wobei der Parameter eine
Fülldauer,
ein
Druckgradient
und/oder
ein
Druck
der
Luftversorgungsanlage ist, wobei
- ein Luftverbrauch des Fahrzeugs während einer Zeitspanne zwischen
dem Zeitpunkt eines Anschaltens der Luftversorgungsanlage und dem
Zeitpunkt eines Ausschaltens der Luftversorgungsanlage bei der
Bestimmung des Verschleißgrad
[sic!] der Luftversorgungsanlage
rechnerisch kompensiert wird.
Anspruch 1 gemäß geltendem Hilfsantrag in der Fassung vom 15. März 2023 lautet:
Verfahren
(70) zum Bestimmen eines Verschleißgrads einer
Betriebsvorrichtung eines Fahrzeugs, die folgenden Schritte aufweisend:
- Bestimmen (80) einer Veränderung eines Parameters einer Komponente
der Betriebsvorrichtung, basierend auf Daten aus einem Ereignis-
/Fehlerspeicher des Fahrzeugs; und
- Bestimmen (90) eines Verschleißgrads der Betriebsvorrichtung,
basierend auf der Veränderung des Parameters, wobei die
Betriebsvorrichtung eine Luftversorgungsanlage ist, und wobei die
Komponente der Luftversorgungsanlage ein Kompressor, ein Lufttrockner,
ein Ventil und ein Filtersystem ist, weiter wobei der Parameter eine
Fülldauer,
ein
Druckgradient
und/oder
ein
Druck
der
Luftversorgungsanlage ist, wobei
- ein Luftverbrauch des Fahrzeugs während einer Zeitspanne zwischen
dem Zeitpunkt eines Anschaltens der Luftversorgungsanlage und dem
Zeitpunkt eines Ausschaltens der Luftversorgungsanlage bei der
Bestimmung des Verschleißgrad
[sic!] der Luftversorgungsanlage
rechnerisch kompensiert wird, wobei
- eine Veränderung des Parameters der Komponente der
Luftversorgungsanlage nur dann zur Bestimmung des Verschleißgrad
[sic!] der Luftversorgungsanlage herangezogen wird, wenn beim
Detektieren der Veränderung des Parameters eine Betriebstemperatur der
Luftversorgungsanlage innerhalb eines vorbestimmten Wertebereichs
liegt.
Wegen des Wortlauts der zum Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag
jeweils nebengeordneten Patentansprüche 18 und 22 bzw. 17 und 21 und der auf
diese jeweils direkt oder indirekt rückbezogenen Patentanspüche 2 bis 17 und 19
bis 21 bzw. 2 bis 16 und 18 bis 20 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte
verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat in der Sache Erfolg, da der
jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in der gemäß Hauptantrag
verteidigten Fassung als auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag mangels Neuheit
bzw. erfinderischer Tätigkeit jedenfalls nicht patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1,
1.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und ein System zum Bestimmen eines
Verschleißgrads einer Betriebsvorrichtung eines Fahrzeugs, wie einer
Luftversorgungsanlage, sowie ein dazu ausgebildetes Computerprogramm.
Dazu sieht das Streitpatent ein Bestimmen eines Verschleißgrads vor, welches auf
einem Bestimmen einer Veränderung eines Parameters einer Komponente einer
Betriebsvorrichtung des Fahrzeugs basiert. Dabei seien vorhandene Daten eines
Ereignisdatenspeichers bzw. Fehlerdatenspeichers zu verwenden, um aus diesen
Daten ohne weitere Sensorik einen Wartungszeitpunkt für eine Betriebsvorrichtung
des Fahrzeugs abschätzen zu können (Streitpatentschrift 10 2019 124 011 B3,
Abs. 0009, 0012 und 0016).
Es sei bekannt, dass eine Wartung und/oder Überholung einer Betriebsvorrichtung
eines Fahrzeugs, wie einer Luftversorgungsanlage,
insbesondere deren
Kompressoren, komplex sei. Zudem könne diese zu unerwünschten
Stillstandszeiten des Fahrzeugs führen. Dabei sei ein Bestimmen eines Zeitpunkts
einer Wartung des Fahrzeugs besonders dann, wenn dieses nicht mit
ausreichender Diagnose-Sensorik ausgerüstet sei, schwierig und könne zwar
mittels
fixer Wartungsintervalle gelöst werden,
jedoch
fänden dann unter
Umständen Wartungsmaßnahmen statt, obwohl kein Bedarf für die Wartung
und/oder Überholung bestehe (Abs. 0004, 0005).
Aufgabe sei daher, eine Wartung und/oder Überholung einer Betriebsvorrichtung,
insbesondere einer Luftversorgungsanlage, nur dann zu veranlassen, wenn eine
solche notwendig sei, um ein fehlerfreies Funktionieren der elementaren Funktionen
des Fahrzeugs gewährleisten zu können (Abs. 0004). Hierzu seien verfügbare
Informationen eines Fahrzeugs derart auszuwerten, dass anhand derer ein
Verschleißgrad einer Betriebsvorrichtung bestimmt werden könne und dadurch die
genannten Nachteile des Stands der Technik zumindest teilweise verbessert
würden (Abs. 0006).
2.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 in der beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung nach Hauptantrag ein Verfahren mit folgenden
Merkmalen vor (Merkmalsgliederung hinzugefügt):
M1 Verfahren
(70)
zum Bestimmen
eines Verschleißgrads
einer
Betriebsvorrichtung eines Fahrzeugs, die folgenden Schritte aufweisend:
M2 Bestimmen (80) einer Veränderung eines Parameters einer Komponente der
Betriebsvorrichtung,
M3
basierend auf Daten aus einem Ereignis-/Fehlerspeicher des Fahrzeugs; und
M4 Bestimmen (90) eines Verschleißgrads der Betriebsvorrichtung, basierend
auf der Veränderung des Parameters, wobei
M5
die Betriebsvorrichtung eine Luftversorgungsanlage ist, und wobei
M5a die Komponente der Luftversorgungsanlage ein Kompressor, ein
Lufttrockner, ein Ventil und ein Filtersystem ist, weiter wobei
M5b der Parameter eine Fülldauer, ein Druckgradient und/oder ein Druck der
Luftversorgungsanlage ist, wobei
M6
ein Luftverbrauch des Fahrzeugs während einer Zeitspanne zwischen dem
Zeitpunkt eines Anschaltens der Luftversorgungsanlage und dem Zeitpunkt
eines Ausschaltens der Luftversorgungsanlage bei der Bestimmung des
Verschleißgrad [sic!] der Luftversorgungsanlage rechnerisch kompensiert
wird.
Patentanspruch 1 gemäß geltendem Hilfsantrag unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass sich an das Merkmal M6 das
folgende weitere Merkmal M7 anschließt:
M7 wobei eine Veränderung des Parameters der Komponente der
Luftversorgungsanlage nur dann zur Bestimmung des Verschleißgrad
[sic!] der Luftversorgungsanlage herangezogen wird, wenn beim
Detektieren der Veränderung des Parameters eine Betriebstemperatur
der
Luftversorgungsanlage
innerhalb
eines
vorbestimmten
Wertebereichs liegt.
3.
Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Fachhochschulingenieur
der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der
Zustandserfassung von Fahrzeugen an. Er besitzt spezielle Fachkenntnisse in der
Erfassung und Auswertung von Zustandsdaten von Betriebsvorrichtungen eines
Fahrzeugs, insbesondere auch von Luftversorgungsanlagen, zur Erkennung und
Verbesserung von Wartungsabläufen bei Fahrzeugflotten.
4.
Der Senat legt seiner Entscheidung folgende Überlegungen des Fachmanns
zu den Angaben im jeweils geltenden Patentanspruch 1 nach Haupt- und
Hilfsantrag zugrunde:
4.1
Mit den Merkmalen M1, M2 und M4 wird ein Verschleißgrad einer
Betriebsvorrichtung basierend auf einer Veränderung eines Parameters einer
Komponente der Betriebsvorrichtung bestimmt. Als Bezeichnung wird neben
„Verschleißgrad“ auch „Abnutzungsstatus“ verwendet (Abs. 0006, 0010, 0019).
Dabei
liegt dem Streitpatent die Annahme zu Grunde, dass sich die
Betriebsvorrichtung des Fahrzeugs ohne Berücksichtigung einer Abnutzung, d. h.
eines Verschleißes, über einen Zeitraum des Gebrauchs konstant verhalten würde,
sich somit der Parameter der Komponente der Betriebsvorrichtung ohne
Berücksichtigung einer Abnutzung konstant verhalten würde. Daher könne einer
Veränderung des Parameters der Komponente der Betriebsvorrichtung ein
Verschleißgrad zugeordnet werden (vgl. Abs. 0010). Der Fachmann entnimmt
diesen Ausführungen, dass ohne Abnutzung keine Veränderung des Parameters
erfolgt, somit eine Änderung unmittelbar eine Abnutzung bzw. einen Verschleiß
anzeigt. Er wird also unter einem Bestimmen des Verschleißgrads eine Zuordnung
eines Verschleißgrades zu einer Veränderung des Parameters der Komponente der
Betriebsvorrichtung verstehen. Dabei kann der Verschleißgrad im einfachsten Fall
die Werte 1 und 0 umfassen, wobei der Verschleißgrad dann ein binäres Ergebnis
ist, welches aussagt, ob eine Wartung notwendig ist oder nicht (Abs. 0016). Der
Fachmann erkennt, dass der Wert des Verschleißgrads lediglich ein Indiz für den
Zustand der Betriebseinrichtung
ist, wobei eine Wartungsrelevanz der
Betriebsvorrichtung angezeigt wird.
4.2
Gemäß Merkmal M3 erfolgt die Bestimmung der Veränderung des
Parameters basierend auf Daten aus einem Ereignis-/Fehlerspeicher des
Fahrzeugs, wobei das Streitpatent ausführt (Abs. 0011), dass Fahrzeuge
üblicherweise derartige Ereignis-/Fehlerspeicher aufweisen. In diesem Ereignis-
/Fehlerspeicher werden elementare Ereignisse und/oder Fehler des Fahrzeugs
gespeichert und können aus diesem ausgelesen werden (Abs. 0011). Dabei wird
betont, dass der Abnutzungsstatus der Betriebsvorrichtung ohne zusätzliche
Umrüstung des Fahrzeugs lediglich auf Grundlage ohnehin bereits vorhandener
Daten im Ereignis-/Fehlerspeicher des Fahrzeugs bestimmt werden könne (Abs.
0012, 0013, 0015). Weitere Eigenschaften des Ereignis-/Fehlerspeichers sind dem
Streitpatent nicht zu entnehmen. Der Fachmann versteht darunter somit jedweden
Speicher, welcher geeignet ist, Ereignis- oder Fehlerdaten zu speichern, wie
beispielsweise eine Onboard-Diagnoseeinheit, über welche Fahrzeuge
üblicherweise verfügen.
4.3
Gemäß den Merkmalen M2 und M5 soll ein Bestimmen einer Veränderung
eines Parameters einer Komponente der als Luftversorgungsanlage ausgebildeten
Betriebsvorrichtung des Fahrzeugs erfolgen. Nach Merkmal M5b ist der Parameter
eine Fülldauer, ein Druckgradient und/oder ein Druck der Luftversorgungsanlage.
Damit ist dem Fachmann klar, dass die in Merkmal M5b genannten möglichen
Parameter – entgegen dem Wortlaut des Merkmals M2 – weniger Parameter einer
einzelnen Komponente der Luftversorgungsanlage als vielmehr Parameter der
Luftversorgungsanlage insgesamt sind.
4.4
Dem Fachmann
ist bewusst, dass die
in Merkmal M5 genannte
Luftversorgungsanlage neben den in Merkmal M5a genannten noch weitere
Komponenten umfasst, insbesondere einen Betriebsbehälter zum Speichern der
Druckluft (Abs. 0014, 0026).
In der Beschreibung des Streitpatents werden in Bezug zu den Komponenten
Lufttrockner, Ventil und Filtersystem keine Parameter offenbart, deren Veränderung
zur Bestimmung eines Verschleißgrads verwendet werden. Damit bleibt als für den
Fachmann „greifbare“ Komponente allein der Kompressor, dessen Parameter –
insbesondere die „Fülldauer“, die er benötigt, um den im Patentanspruch 1 nicht
genannten Betriebsbehälter zu füllen – bezüglich einer Veränderung bestimmt bzw.
überwacht wird und auf dessen Veränderung eine Bestimmung des
Verschleißgrads beruht (Abs. 0014). Bei den in Merkmal M5a genannten weiteren
Komponenten handelt es sich somit lediglich um übliche Komponenten einer
Luftversorgungsanlage, welchen für das beanspruchte Verfahren keine weitere
Bedeutung zukommt.
4.5
Nach den Angaben im Merkmal M6 wird ein Luftverbrauch des Fahrzeugs
während einer Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt eines Anschaltens und dem
Zeitpunkt eines Ausschaltens der Luftversorgungsanlage bei der Bestimmung des
Verschleißgrads der Luftversorgungsanlage „rechnerisch kompensiert“. Nach den
Angaben in der Streitpatentschrift (Abs. 0020) wird der Luftverbrauch des
Fahrzeugs bei der Bestimmung des Verschleißgrads der Luftversorgungsanlage
„herausgerechnet“, um eine „bereinigte“ Fülldauer zu erhalten. Gemäß dem
deutschen Sprachgebrauch versteht der Fachmann unter „Herausrechnen“, dass
ein Faktor oder Posten aus einer Rechnung, einer Statistik o. Ä. herauszunehmen
oder unberücksichtigt zu lassen ist (Def. Wörterbuch Oxford Languages). Das
Streitpatent widerspricht diesem allgemeinen Verständnis nicht, enthält
insbesondere keine engere Definition. Dem Fachmann ist bewusst, dass der
Luftverbrauch des Fahrzeugs bei der Bestimmung der „idealen“ Fülldauer, d. h.
ohne Störeinflüsse, derart zu berücksichtigen ist, dass die gemessene Fülldauer,
welche die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt eines Anschaltens und dem
Zeitpunkt eines Ausschaltens der Luftversorgungsanlage umfasst, um eine durch
den zusätzlichen Luftverbrauch entstandene Verzögerung zu korrigieren ist.
Nach den Angaben in der Streitpatentschrift führt die Berücksichtigung des
Luftverbrauchs auch dazu, eine besonders breite Datenbasis zur Bestimmung des
Verschleißgrads
der
Luftversorgungsanlage
bereitzustellen,
da
keine
Luftversorgungsanlagenläufe aus der Datenbasis ausgeschlossen werden müssen
(Abs. 0021).
5.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag geht zur
Überzeugung des Senats zwar nicht über den Inhalt der Anmeldung in der
ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, so dass der von der Einsprechenden
geltend gemachte Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4
PatG) nicht gegeben sein dürfte.
Jedoch bestehen seitens des Senats Bedenken, inwieweit der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 in der beanspruchten Breite, insbesondere im Hinblick auf
Varianten, bei denen der Parameter keine Fülldauer ist, so deutlich und vollständig
offenbart ist, dass ein Fachmann ihn ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).
Beides kann
jedoch
letztlich dahinstehen, da der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem vorliegenden Stand der
Technik jedenfalls nicht neu und damit nicht patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1,
§ 1 Abs. 1, § 3 PatG).
Einen geeigneten Ausgangspunkt für die Bemühungen des Fachmanns um eine
Verbesserung
der
Bestimmung
eines Wartungserfordernisses
einer
Luftversorgungsanlage bildet zur Überzeugung des Senats der Stand der Technik
nach der Druckschrift D26 bzw. D26a (US 7 216 552 B2, DE 60 2006 000 693 T2),
der sich – wie das Streitpatent – mit einer Zustandsüberwachung einer
Luftversorgungsanlage beschäftigt, wobei eine Verbesserung, insbesondere eine
Zeitersparnis, im Gegensatz zur manuellen Inspektion geschaffen werden soll
(D26a, Abs. 0001 und Abs. 0005).
Die Druckschrift D26a offenbart – ausgedrückt
in den Worten des
Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag – folgende Merkmale:
M1
Verfahren zum Bestimmen eines Verschleißgrads einer Betriebsvorrichtung
eines Fahrzeugs, die folgenden Schritte aufweisend:
Abs. 0001, „Luftbremssysteme
für Kraftfahrzeuge und genauer ein
Luftbremssystem-Zustandsüberwachungssystem, das eine prognostische
und diagnostische Funktion bereitstellt.“,
PA1, „System zum Schätzen des Zustandes eines Druckluft-Zufuhrsystems
(24), das in einem Kraftfahrzeug (10) eingebaut ist“,
M2
Bestimmen einer Veränderung eines Parameters einer Komponente der
Betriebsvorrichtung,
Abs. 0008, „Der Body-Controller/Computer verwendet die Normen, das
Luftdruck-Messergebnis, … , um die Abweichung der Messergebnisse von
den vorab festgelegten Normen mit mindestens einer ersten potentiellen oder
tatsächlichen Fehlerbedingung zu korrelieren“,
PA1, „einen lnformationsprozessor (44) mit Zugriff auf die Normen, das
Luftdrucksignal und das Taktsignal, … so programmiert ist, dass er eine
Abweichung der Luftdruckmessungen von den Vorratstank-Höchst- und
Mindestdrucknormen, eine Abweichung der Dauer der Vorratstank-Ladezeit
von der Arbeitszyklusnorm und eine Abweichung der Vorratstank-
Ladefrequenz von der Zyklusintervallnorm mit mindestens einer ersten
potentiellen oder tatsächlichen Fehlerbedingung korreliert.“,
basierend auf Daten aus einem Ereignis-/Fehlerspeicher des Fahrzeugs;
M3
und
Abs. 0005, „Es gibt viel Potential für Zeiteinsparungen durch die Verwendung
von Onboard-Diagnosesystemen, die den Bereich möglicher Probleme, die
untersucht werden sollten, eingrenzen und eine Prognose für im Entstehen
befindliche Probleme liefern können“,
Abs. 0008, „dass der Luftdrucksensor, der zur Überwachung des
Vorratstankdrucks
vorgesehen
ist,
so angeschlossen
ist, dass
Druckmessergebnisse an einen Body-Controller, d. h. eine Art von Onboard-
Mehrzweckcomputer, ausgegeben werden“,
Abs. 0021, „Body-Computer 44 ist ein programmierbarer Mehrzweck-
Computer mit einem
internen Speicher
für die Speicherung von
Programmen“,
Der Fachmann entnimmt den vorstehend wiedergegebenen Textstellen der
Druckschrift D26a, dass der als Body-Computer/Controller bzw.
Informationsprozessor
ausgeführte Mehrzweckcomputer
einen
Ereignisspeicher aufweist, zumindest zur Zwischenspeicherung der vom
Luftdrucksensor empfangenen Ereignisse, bzw. dass ein Onboard-
Diagnosesystem verwendet wird (Abs. 0005), welches einen Ereignis-
/Fehlerspeicher umfasst.
M4
Bestimmen eines Verschleißgrads der Betriebsvorrichtung, basierend auf
der Veränderung des Parameters, wobei
Abs. 0008, „der Body-ControllerlComputer venwendet die Normen, das
Luftdruck-Messergebnis, … , um die Abweichung der Messergebnisse von
den vorab festgelegten Normen mit mindestens einer ersten potentiellen oder
tatsächlichen Fehlerbedingung zu korrelieren“
M5
M5a
die Betriebsvorrichtung eine Luftversorgungsanlage ist, und wobei
die Komponente der Luftversorgungsanlage ein Kompressor, ein
Lufttrockner, ein Ventil und ein Filtersystem ist, weiter wobei
Abs. 0017, „ein Blockschema, das Controller und Sensoren eines
herkömmlichen Luftbremssystems 24 zeigt, das für die Implementierung
einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung verwendet wird.
Ausgewählte Komponenten eines herkömmlichen Luftsystems, wie ein
Lufttrockner, sind nicht dargestellt, da ihr Vorhandensein die Funktionsweise
der Erfindung nicht beeinflusst. … Der Kompressor 16 liefert seinerseits Luft
über eine Luftleitung 73
zu einem Rückschlagventil 19
zu
Druckluftvorratstanks 18“,
Der Formulierung, wonach ausgewählte Komponenten eines herkömmlichen
Luftsystems, wie ein Lufttrockner, nicht dargestellt sind, da
ihr
Vorhandensein die Funktionsweise der Erfindung nicht beeinflusst, entnimmt
der Fachmann, dass dies neben dem Lufttrockner ebenso für ein nicht
genanntes Filtersystem gilt, welches eine übliche Komponente einer
herkömmlichen Luftversorgungsanlage darstellt.
M5b
der Parameter eine Fülldauer, ein Druckgradient und/oder ein Druck der
Luftversorgungsanlage ist, wobei
Abs. 0023, „die Indikatoren a-j schließen ein: (a) Einschaltdruck, der bei zu
niedrigem Druck auftritt; (b) Ausschaltdruck, der bei zu hohem Druck auftritt;
(c) Ausschaltdruck zu niedrig;
(d) Ausschaltdruck zu hoch;
(e)
Druckmesswerte erreichen nicht den durchschnittlichen Höchstdruck; (f)
Verlängerung der Ladezeit über einen zulässigen Grenzwert hinaus … (j)
Ladezyklusfrequenz steigt (d. h. der Abstand zwischen dem Beginn von
Ladungsvorgängen nimmt ab)„
Abs. 0053, „Routine 902 bestimmt Durchschnittssteigungen bzw. -slopes aus
den in der Routine von Fig. 5 entwickelten SlopeStacks. Die gesamte Routine
führt ein Tracking des Kompressorreglers
in Bezug auf Zeit und
Betriebsfrequenz durch“,
M6
ein Luftverbrauch des Fahrzeugs während einer Zeitspanne zwischen dem
Zeitpunkt eines Anschaltens der Luftversorgungsanlage und dem Zeitpunkt eines
Ausschaltens der Luftversorgungsanlage bei der Bestimmung des Verschleißgrads
der Luftversorgungsanlage rechnerisch kompensiert wird.
Abs. 0022, „Fig.3 stellt graphisch typische Betriebsdruckänderungen für ein
Luftbremssystem dar ... Es sind zwei vollständige Erholungs- oder
Ladezyklen (A bis B und C bis D) und ein vollständiger Erschöpfungszyklus
(B bis C) dargestellt. Die Punkte A, B, C und D können als
Hauptablenkungspunkte bezeichnet werden. Die Punkte E, F, G und H
können als Nebenablenkungspunkte bezeichnet werden, die sich aus
Änderungen des Luftbedarfs und nicht notwendigemreise aus einem Ein-
oder Ausschalten des Kompressors ergeben. Die Anstiegszeit schließt
Perioden aus, die auf ins Negative wendende Nebenablenkungspunkte (E
und G) folgen, bis der Druck wieder auf einen Pegel angestiegen ist, wo ein
ins Negative wendender Nebenablenkungspunkte aufgetreten ist“.
Figur 3 der Druckschrift D26a
mit farbiger Markierung durch den Senat
Damit ist aus der Druckschrift D26a bekannt, dass sich Druckänderungen
nicht allein als eine Folge von periodischen Ein- und Ausschaltungen eines
Kompressors ergeben können
(Ein-/Ausschaltpunkte
in Grafik grün
dargestellt). Eine Variation der Ladezeit kann aufgrund von irregulärem
Luftbedarf, aber auch durch ein Auftreten eines regulären Luftbedarfs von
Komponenten des Fahrzeugs erfolgen. Hierzu schlägt die Druckschrift D26a
vor, Ereignisse, welche einen Luftbedarf kennzeichnen und bereits erfasst
wurden, hier durch die Nebenablenkungspunkte E, F, G, H (in der oben
wiedergegebenen Figur 3 gelb markiert), dem Body Controller zur Korrelation
zur Verfügung zu stellen (Abs. 0019, 0020). So wird der Luftverbrauch der
Bremsen, des ABS, aber auch eines Luftfederungssystems dem Body-
Controller mitgeteilt. Bei der Ermittlung von Betriebsdruckänderungen
werden diese Einflüsse bei der Ermittlung der Fülldauer unter Verwendung
der „cut-in“ und „cut-out“ Drücke „herausgerechnet“, somit „rechnerisch
kompensiert“ (Abs. 0022) (in Grafik als oranger Bereich dargestellt). Die
rechnerische Kompensation ist insbesondere der nachstehend abgebildeten
Figur 5B und der zugehörigen Beschreibung in Absatz 0035 der Druckschrift
D26a im Detail zu entnehmen:
Figur 5B der Druckschrift D26a
mit farbiger Markierung durch den Senat
Abs. 0035, „Der erwartete Regler-Ausschaltdruckpegel und die erwartete
Anstiegszeit vom Einschalten bis zum Ausschalten, werden unter lgnorierung
von dazwischen kommendem Luftdruck- und Erholungsbedarf bestimmt. …
Anstiegszeitbestimmungen
berücksichtigen
Unterbrechungen
des
Druckanstiegs dadurch, dass zuerst bestimmt wird, ob eine solche
Unterbrechung überhaupt stattgefunden hat. Schritt 716 überprüft das Flag
SpikeFlag. Wenn das Flag nicht gesetzt wurde, ist RiseTime einfach
EndTime des Anstiegserfassungsabschnitts des Algorithmus abzüglich von
dessen Start-Time (Schritt 718). Andernfalls wird RiseTime angepasst, um
die sogenannte „Spike-Time" auszuschließen, die über Perioden hinweg
kumuliert, in denen Messungen sinkenden Drucks und eine Erholung von
dieser Periode stattfinden (Schritt 720)“.
Die Anstiegszeit entspricht dabei der Fülldauer bzw. der Zeitspanne
zwischen dem Zeitpunkt eines Anschaltens und dem Zeitpunkt eines
Ausschaltens der Luftversorgungsanlage.
Damit zeigt die Druckschrift D26a alle Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß
Hauptantrag unmittelbar und eindeutig. Entsprechendes gilt für die Druckschrift
D26.
6.
Der Senat hat in Bezug auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag – wie zum Hauptantrag – Bedenken, inwieweit dieser in der
beanspruchten Breite so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann
ihn ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).
Diese Frage kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag gegenüber dem vorliegenden Stand der
Technik jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und damit nicht
patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 4 PatG).
Die Merkmale M1 bis M6 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag sind, wie
vorstehend zum Hauptantrag ausgeführt, aus der Druckschrift D26 bzw. D26a
bekannt.
Das weitere Merkmal M7 ist zwar nicht in der Druckschrift D26 bzw. D26a gezeigt,
wird dem Fachmann jedoch aus folgenden Gründen aus dem Stand der Technik
und seinem Fachwissen nahegelegt:
Der Fachmann, welcher stets bestrebt ist, Diagnoseergebnisse zu verbessern, wird
sich hierzu mit dem
relevanten Stand der Technik,
insbesondere zu
Fehlereinflüssen bei Luftstrommessungen beschäftigen.
Dabei zeigt ihm die Druckschrift D6 (US 2010/0153027 A1), welche sich mit
Verfahren zur Fehlereingrenzung und Diagnose in einer fluidtechnischen Anlage
beschäftigt, wie Beeinflussungen durch Störeinflüsse, welche sich aus einer
Temperatur ergeben, welche zu einer Veränderung eines beobachteten Parameters
führen könnten, berücksichtigt werden können. Dabei wird die Temperatur mittels
eines Temperatursensors erfasst und ihr Einfluß kompensiert (Abs. 0005, 0015,
0016). Hierzu wird der Volumenstrom Q im fluidtechnischen System über den
Durchfluss des Messgerätes 17 gemessen und durch den Versorgungsdruck P,
gemessen vom Drucksensor 21, dividiert. Dieser Quotient bildet die Richtwertgröße
21, die über einen Arbeitszyklus summiert bzw. integriert den Richtwert KD ergibt.
Dieser Richtwert kann dann durch die Betriebstemperatur T, gemessen mit dem
Temperatursensor 20, kompensiert werden. Weiterhin kann dieser Richtwert auch
noch in Abhängigkeit vom eingesetzten Fluid, ermittelt mit dem Fluidsensor 23,
sowie vom Feuchtespeicherinhalt und vom Partikelgehalt der Luft, gemessen mit
dem Feuchte- bzw. Partikelsensor 24, angepasst werden (Abs. 0019, 0020).
Der Fachmann gewinnt aus der Druckschrift D6 die Erkenntnis, dass er zwar eine
Temperaturkompensation ausführen kann, diese jedoch komplex ist. Somit ergibt
es sich für ihn in naheliegender Weise, dass er auf die aus der D6 bekannte
aufwändige Termperaturkompensation verzichten kann, wenn er nur solche
Messungen zur Bestimmung des Verschleißgrads heranzieht bzw. durchführt, bei
denen die Temperatur in einem Normbereich liegt. Somit wird er das aus der
Druckschrift D26 bekannte Verfahren nur dann auszuführen, wenn die
Betriebstemperatur der Luftversorgungsanlage in einem bestimmten Wertebereich
liegt.
7.
Mit den vorstehend genannten Patentansprüchen fallen jeweils auch alle
anderen Ansprüche nach Haupt- bzw. Hilfsantrag. Aus der Fassung der Anträge
und dem zu ihrer Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem
prozessualen Begehren der Patentinhaberinnen, das Patent ausschließlich in einer
der beantragten Fassungen zu verteidigen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008
– X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N. – Installiereinrichtung; BGH,
Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 –
Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Urteil vom 29. September 2011 – X ZR
109/08, BPatGE 52, 301 – Sensoranordnung).
Auf die Beschwerde der Einsprechenden war das Patent somit unter gleichzeitiger
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu widerrufen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Dorn
Matter
Hackl