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BPatG Beschluss vom 27.11.2024 – 19 W (pat) 17/23

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:271124B19Wpat17.23.0

Zitiert 2 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 17/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2024:271124B19Wpat17.23.0

betreffend das Patent 10 2019 124 011

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. November 2024 durch den Vorsitzenden

Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn, den Richter Dipl.-Ing. Matter und die

Richterin Dipl.-Ing. Hackl beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

15. März 2023 aufgehoben und das Patent 10 2019 124 011 widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 6. September 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

eingereichte Anmeldung ist das Patent 10 2019 124 011 mit der Bezeichnung

„Detektion eines Abnutzungsstatus einer Betriebsvorrichtung für ein Fahrzeug“

erteilt worden (Streitpatent). Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am

11. Februar 2021 erfolgt.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 10. November 2021 Einspruch

erhoben mit dem Antrag, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, da der

Gegenstand des Streitpatentes nach §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig sei (§ 21

Abs. 1 Nr. 1 PatG) und über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich

eingereichten Fassung hinausgehe (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG), ferner offenbare das

Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie

ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

Zum Stand der Technik hat die Einsprechende unter anderem auf folgende

Druckschriften verwiesen:

D1

D2

D6

DE 10 2007 023 819 A1

DE 10 2014 018 437 A1

US 2010/0153027 A1

D26 US 7 216 552 B2

D26a DE 60 2006 000 693 T2 (D26 und D26a gehören zu einer Patentfamilie)

Mit am Ende der Anhörung vom 15. März 2023 verkündetem Beschluss hat die

Patentabteilung 51 des DPMA das Patent in der Fassung des Hauptantrags vom

selben Tag mit den Patentansprüchen 1 bis 22 beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 24. April 2023 eingelegte Beschwerde

der Einsprechenden.

Der Bevollmächtigte der Einsprechenden und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und

Markenamts

vom

15. März 2023

aufzuheben

und

das Patent

10 2019 124 011 vollumfänglich zu widerrufen.

Der Bevollmächtigte der Patentinhaberinnen und Beschwerdegegnerinnen zu 1)

und 2) beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen;

hilfsweise, das Patent 10 2019 124 011 auf der Grundlage folgender

Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 21 vom 15. März 2023, dem DPMA als Hilfsantrag

überreicht in der mündlichen Anhörung vom selben Tag

Beschreibungsseiten 1 bis 15, dem DPMA überreicht in der mündlichen

Anhörung vom selben Tag

Zeichnungen wie Patentschrift.

Anspruch 1 in der vom DPMA beschränkt aufrechterhaltenen Fassung nach

geltendem Hauptantrag lautet:

Verfahren

(70) zum Bestimmen eines Verschleißgrads einer

Betriebsvorrichtung eines Fahrzeugs, die folgenden Schritte aufweisend:

- Bestimmen (80) einer Veränderung eines Parameters einer Komponente

der Betriebsvorrichtung, basierend auf Daten aus einem Ereignis-

/Fehlerspeicher des Fahrzeugs; und

- Bestimmen (90) eines Verschleißgrads der Betriebsvorrichtung,

basierend auf der Veränderung des Parameters, wobei die

Betriebsvorrichtung eine Luftversorgungsanlage ist, und wobei die

Komponente der Luftversorgungsanlage ein Kompressor, ein Lufttrockner,

ein Ventil und ein Filtersystem ist, weiter wobei der Parameter eine

Fülldauer,

ein

Druckgradient

und/oder

ein

Druck

der

Luftversorgungsanlage ist, wobei

- ein Luftverbrauch des Fahrzeugs während einer Zeitspanne zwischen

dem Zeitpunkt eines Anschaltens der Luftversorgungsanlage und dem

Zeitpunkt eines Ausschaltens der Luftversorgungsanlage bei der

Bestimmung des Verschleißgrad

[sic!] der Luftversorgungsanlage

rechnerisch kompensiert wird.

Anspruch 1 gemäß geltendem Hilfsantrag in der Fassung vom 15. März 2023 lautet:

Verfahren

(70) zum Bestimmen eines Verschleißgrads einer

Betriebsvorrichtung eines Fahrzeugs, die folgenden Schritte aufweisend:

- Bestimmen (80) einer Veränderung eines Parameters einer Komponente

der Betriebsvorrichtung, basierend auf Daten aus einem Ereignis-

/Fehlerspeicher des Fahrzeugs; und

- Bestimmen (90) eines Verschleißgrads der Betriebsvorrichtung,

basierend auf der Veränderung des Parameters, wobei die

Betriebsvorrichtung eine Luftversorgungsanlage ist, und wobei die

Komponente der Luftversorgungsanlage ein Kompressor, ein Lufttrockner,

ein Ventil und ein Filtersystem ist, weiter wobei der Parameter eine

Fülldauer,

ein

Druckgradient

und/oder

ein

Druck

der

Luftversorgungsanlage ist, wobei

- ein Luftverbrauch des Fahrzeugs während einer Zeitspanne zwischen

dem Zeitpunkt eines Anschaltens der Luftversorgungsanlage und dem

Zeitpunkt eines Ausschaltens der Luftversorgungsanlage bei der

Bestimmung des Verschleißgrad

[sic!] der Luftversorgungsanlage

rechnerisch kompensiert wird, wobei

- eine Veränderung des Parameters der Komponente der

Luftversorgungsanlage nur dann zur Bestimmung des Verschleißgrad

[sic!] der Luftversorgungsanlage herangezogen wird, wenn beim

Detektieren der Veränderung des Parameters eine Betriebstemperatur der

Luftversorgungsanlage innerhalb eines vorbestimmten Wertebereichs

liegt.

Wegen des Wortlauts der zum Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag

jeweils nebengeordneten Patentansprüche 18 und 22 bzw. 17 und 21 und der auf

diese jeweils direkt oder indirekt rückbezogenen Patentanspüche 2 bis 17 und 19

bis 21 bzw. 2 bis 16 und 18 bis 20 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte

verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat in der Sache Erfolg, da der

jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in der gemäß Hauptantrag

verteidigten Fassung als auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag mangels Neuheit

bzw. erfinderischer Tätigkeit jedenfalls nicht patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1,

§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG).

1.

Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und ein System zum Bestimmen eines

Verschleißgrads einer Betriebsvorrichtung eines Fahrzeugs, wie einer

Luftversorgungsanlage, sowie ein dazu ausgebildetes Computerprogramm.

Dazu sieht das Streitpatent ein Bestimmen eines Verschleißgrads vor, welches auf

einem Bestimmen einer Veränderung eines Parameters einer Komponente einer

Betriebsvorrichtung des Fahrzeugs basiert. Dabei seien vorhandene Daten eines

Ereignisdatenspeichers bzw. Fehlerdatenspeichers zu verwenden, um aus diesen

Daten ohne weitere Sensorik einen Wartungszeitpunkt für eine Betriebsvorrichtung

des Fahrzeugs abschätzen zu können (Streitpatentschrift 10 2019 124 011 B3,

Abs. 0009, 0012 und 0016).

Es sei bekannt, dass eine Wartung und/oder Überholung einer Betriebsvorrichtung

eines Fahrzeugs, wie einer Luftversorgungsanlage,

insbesondere deren

Kompressoren, komplex sei. Zudem könne diese zu unerwünschten

Stillstandszeiten des Fahrzeugs führen. Dabei sei ein Bestimmen eines Zeitpunkts

einer Wartung des Fahrzeugs besonders dann, wenn dieses nicht mit

ausreichender Diagnose-Sensorik ausgerüstet sei, schwierig und könne zwar

mittels

fixer Wartungsintervalle gelöst werden,

jedoch

fänden dann unter

Umständen Wartungsmaßnahmen statt, obwohl kein Bedarf für die Wartung

und/oder Überholung bestehe (Abs. 0004, 0005).

Aufgabe sei daher, eine Wartung und/oder Überholung einer Betriebsvorrichtung,

insbesondere einer Luftversorgungsanlage, nur dann zu veranlassen, wenn eine

solche notwendig sei, um ein fehlerfreies Funktionieren der elementaren Funktionen

des Fahrzeugs gewährleisten zu können (Abs. 0004). Hierzu seien verfügbare

Informationen eines Fahrzeugs derart auszuwerten, dass anhand derer ein

Verschleißgrad einer Betriebsvorrichtung bestimmt werden könne und dadurch die

genannten Nachteile des Stands der Technik zumindest teilweise verbessert

würden (Abs. 0006).

2.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 in der beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung nach Hauptantrag ein Verfahren mit folgenden

Merkmalen vor (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

M1 Verfahren

(70)

zum Bestimmen

eines Verschleißgrads

einer

Betriebsvorrichtung eines Fahrzeugs, die folgenden Schritte aufweisend:

M2 Bestimmen (80) einer Veränderung eines Parameters einer Komponente der

Betriebsvorrichtung,

M3

basierend auf Daten aus einem Ereignis-/Fehlerspeicher des Fahrzeugs; und

M4 Bestimmen (90) eines Verschleißgrads der Betriebsvorrichtung, basierend

auf der Veränderung des Parameters, wobei

M5

die Betriebsvorrichtung eine Luftversorgungsanlage ist, und wobei

M5a die Komponente der Luftversorgungsanlage ein Kompressor, ein

Lufttrockner, ein Ventil und ein Filtersystem ist, weiter wobei

M5b der Parameter eine Fülldauer, ein Druckgradient und/oder ein Druck der

Luftversorgungsanlage ist, wobei

M6

ein Luftverbrauch des Fahrzeugs während einer Zeitspanne zwischen dem

Zeitpunkt eines Anschaltens der Luftversorgungsanlage und dem Zeitpunkt

eines Ausschaltens der Luftversorgungsanlage bei der Bestimmung des

Verschleißgrad [sic!] der Luftversorgungsanlage rechnerisch kompensiert

wird.

Patentanspruch 1 gemäß geltendem Hilfsantrag unterscheidet sich vom

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass sich an das Merkmal M6 das

folgende weitere Merkmal M7 anschließt:

M7 wobei eine Veränderung des Parameters der Komponente der

Luftversorgungsanlage nur dann zur Bestimmung des Verschleißgrad

[sic!] der Luftversorgungsanlage herangezogen wird, wenn beim

Detektieren der Veränderung des Parameters eine Betriebstemperatur

der

Luftversorgungsanlage

innerhalb

eines

vorbestimmten

Wertebereichs liegt.

3.

Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Fachhochschulingenieur

der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der

Zustandserfassung von Fahrzeugen an. Er besitzt spezielle Fachkenntnisse in der

Erfassung und Auswertung von Zustandsdaten von Betriebsvorrichtungen eines

Fahrzeugs, insbesondere auch von Luftversorgungsanlagen, zur Erkennung und

Verbesserung von Wartungsabläufen bei Fahrzeugflotten.

4.

Der Senat legt seiner Entscheidung folgende Überlegungen des Fachmanns

zu den Angaben im jeweils geltenden Patentanspruch 1 nach Haupt- und

Hilfsantrag zugrunde:

4.1

Mit den Merkmalen M1, M2 und M4 wird ein Verschleißgrad einer

Betriebsvorrichtung basierend auf einer Veränderung eines Parameters einer

Komponente der Betriebsvorrichtung bestimmt. Als Bezeichnung wird neben

„Verschleißgrad“ auch „Abnutzungsstatus“ verwendet (Abs. 0006, 0010, 0019).

Dabei

liegt dem Streitpatent die Annahme zu Grunde, dass sich die

Betriebsvorrichtung des Fahrzeugs ohne Berücksichtigung einer Abnutzung, d. h.

eines Verschleißes, über einen Zeitraum des Gebrauchs konstant verhalten würde,

sich somit der Parameter der Komponente der Betriebsvorrichtung ohne

Berücksichtigung einer Abnutzung konstant verhalten würde. Daher könne einer

Veränderung des Parameters der Komponente der Betriebsvorrichtung ein

Verschleißgrad zugeordnet werden (vgl. Abs. 0010). Der Fachmann entnimmt

diesen Ausführungen, dass ohne Abnutzung keine Veränderung des Parameters

erfolgt, somit eine Änderung unmittelbar eine Abnutzung bzw. einen Verschleiß

anzeigt. Er wird also unter einem Bestimmen des Verschleißgrads eine Zuordnung

eines Verschleißgrades zu einer Veränderung des Parameters der Komponente der

Betriebsvorrichtung verstehen. Dabei kann der Verschleißgrad im einfachsten Fall

die Werte 1 und 0 umfassen, wobei der Verschleißgrad dann ein binäres Ergebnis

ist, welches aussagt, ob eine Wartung notwendig ist oder nicht (Abs. 0016). Der

Fachmann erkennt, dass der Wert des Verschleißgrads lediglich ein Indiz für den

Zustand der Betriebseinrichtung

ist, wobei eine Wartungsrelevanz der

Betriebsvorrichtung angezeigt wird.

4.2

Gemäß Merkmal M3 erfolgt die Bestimmung der Veränderung des

Parameters basierend auf Daten aus einem Ereignis-/Fehlerspeicher des

Fahrzeugs, wobei das Streitpatent ausführt (Abs. 0011), dass Fahrzeuge

üblicherweise derartige Ereignis-/Fehlerspeicher aufweisen. In diesem Ereignis-

/Fehlerspeicher werden elementare Ereignisse und/oder Fehler des Fahrzeugs

gespeichert und können aus diesem ausgelesen werden (Abs. 0011). Dabei wird

betont, dass der Abnutzungsstatus der Betriebsvorrichtung ohne zusätzliche

Umrüstung des Fahrzeugs lediglich auf Grundlage ohnehin bereits vorhandener

Daten im Ereignis-/Fehlerspeicher des Fahrzeugs bestimmt werden könne (Abs.

0012, 0013, 0015). Weitere Eigenschaften des Ereignis-/Fehlerspeichers sind dem

Streitpatent nicht zu entnehmen. Der Fachmann versteht darunter somit jedweden

Speicher, welcher geeignet ist, Ereignis- oder Fehlerdaten zu speichern, wie

beispielsweise eine Onboard-Diagnoseeinheit, über welche Fahrzeuge

üblicherweise verfügen.

4.3

Gemäß den Merkmalen M2 und M5 soll ein Bestimmen einer Veränderung

eines Parameters einer Komponente der als Luftversorgungsanlage ausgebildeten

Betriebsvorrichtung des Fahrzeugs erfolgen. Nach Merkmal M5b ist der Parameter

eine Fülldauer, ein Druckgradient und/oder ein Druck der Luftversorgungsanlage.

Damit ist dem Fachmann klar, dass die in Merkmal M5b genannten möglichen

Parameter – entgegen dem Wortlaut des Merkmals M2 – weniger Parameter einer

einzelnen Komponente der Luftversorgungsanlage als vielmehr Parameter der

Luftversorgungsanlage insgesamt sind.

4.4

Dem Fachmann

ist bewusst, dass die

in Merkmal M5 genannte

Luftversorgungsanlage neben den in Merkmal M5a genannten noch weitere

Komponenten umfasst, insbesondere einen Betriebsbehälter zum Speichern der

Druckluft (Abs. 0014, 0026).

In der Beschreibung des Streitpatents werden in Bezug zu den Komponenten

Lufttrockner, Ventil und Filtersystem keine Parameter offenbart, deren Veränderung

zur Bestimmung eines Verschleißgrads verwendet werden. Damit bleibt als für den

Fachmann „greifbare“ Komponente allein der Kompressor, dessen Parameter –

insbesondere die „Fülldauer“, die er benötigt, um den im Patentanspruch 1 nicht

genannten Betriebsbehälter zu füllen – bezüglich einer Veränderung bestimmt bzw.

überwacht wird und auf dessen Veränderung eine Bestimmung des

Verschleißgrads beruht (Abs. 0014). Bei den in Merkmal M5a genannten weiteren

Komponenten handelt es sich somit lediglich um übliche Komponenten einer

Luftversorgungsanlage, welchen für das beanspruchte Verfahren keine weitere

Bedeutung zukommt.

4.5

Nach den Angaben im Merkmal M6 wird ein Luftverbrauch des Fahrzeugs

während einer Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt eines Anschaltens und dem

Zeitpunkt eines Ausschaltens der Luftversorgungsanlage bei der Bestimmung des

Verschleißgrads der Luftversorgungsanlage „rechnerisch kompensiert“. Nach den

Angaben in der Streitpatentschrift (Abs. 0020) wird der Luftverbrauch des

Fahrzeugs bei der Bestimmung des Verschleißgrads der Luftversorgungsanlage

„herausgerechnet“, um eine „bereinigte“ Fülldauer zu erhalten. Gemäß dem

deutschen Sprachgebrauch versteht der Fachmann unter „Herausrechnen“, dass

ein Faktor oder Posten aus einer Rechnung, einer Statistik o. Ä. herauszunehmen

oder unberücksichtigt zu lassen ist (Def. Wörterbuch Oxford Languages). Das

Streitpatent widerspricht diesem allgemeinen Verständnis nicht, enthält

insbesondere keine engere Definition. Dem Fachmann ist bewusst, dass der

Luftverbrauch des Fahrzeugs bei der Bestimmung der „idealen“ Fülldauer, d. h.

ohne Störeinflüsse, derart zu berücksichtigen ist, dass die gemessene Fülldauer,

welche die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt eines Anschaltens und dem

Zeitpunkt eines Ausschaltens der Luftversorgungsanlage umfasst, um eine durch

den zusätzlichen Luftverbrauch entstandene Verzögerung zu korrigieren ist.

Nach den Angaben in der Streitpatentschrift führt die Berücksichtigung des

Luftverbrauchs auch dazu, eine besonders breite Datenbasis zur Bestimmung des

Verschleißgrads

der

Luftversorgungsanlage

bereitzustellen,

da

keine

Luftversorgungsanlagenläufe aus der Datenbasis ausgeschlossen werden müssen

(Abs. 0021).

5.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag geht zur

Überzeugung des Senats zwar nicht über den Inhalt der Anmeldung in der

ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, so dass der von der Einsprechenden

geltend gemachte Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4

PatG) nicht gegeben sein dürfte.

Jedoch bestehen seitens des Senats Bedenken, inwieweit der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 in der beanspruchten Breite, insbesondere im Hinblick auf

Varianten, bei denen der Parameter keine Fülldauer ist, so deutlich und vollständig

offenbart ist, dass ein Fachmann ihn ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

Beides kann

jedoch

letztlich dahinstehen, da der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem vorliegenden Stand der

Technik jedenfalls nicht neu und damit nicht patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1,

§ 1 Abs. 1, § 3 PatG).

Einen geeigneten Ausgangspunkt für die Bemühungen des Fachmanns um eine

Verbesserung

der

Bestimmung

eines Wartungserfordernisses

einer

Luftversorgungsanlage bildet zur Überzeugung des Senats der Stand der Technik

nach der Druckschrift D26 bzw. D26a (US 7 216 552 B2, DE 60 2006 000 693 T2),

der sich – wie das Streitpatent – mit einer Zustandsüberwachung einer

Luftversorgungsanlage beschäftigt, wobei eine Verbesserung, insbesondere eine

Zeitersparnis, im Gegensatz zur manuellen Inspektion geschaffen werden soll

(D26a, Abs. 0001 und Abs. 0005).

Die Druckschrift D26a offenbart – ausgedrückt

in den Worten des

Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag – folgende Merkmale:

M1

Verfahren zum Bestimmen eines Verschleißgrads einer Betriebsvorrichtung

eines Fahrzeugs, die folgenden Schritte aufweisend:

Abs. 0001, „Luftbremssysteme

für Kraftfahrzeuge und genauer ein

Luftbremssystem-Zustandsüberwachungssystem, das eine prognostische

und diagnostische Funktion bereitstellt.“,

PA1, „System zum Schätzen des Zustandes eines Druckluft-Zufuhrsystems

(24), das in einem Kraftfahrzeug (10) eingebaut ist“,

M2

Bestimmen einer Veränderung eines Parameters einer Komponente der

Betriebsvorrichtung,

Abs. 0008, „Der Body-Controller/Computer verwendet die Normen, das

Luftdruck-Messergebnis, … , um die Abweichung der Messergebnisse von

den vorab festgelegten Normen mit mindestens einer ersten potentiellen oder

tatsächlichen Fehlerbedingung zu korrelieren“,

PA1, „einen lnformationsprozessor (44) mit Zugriff auf die Normen, das

Luftdrucksignal und das Taktsignal, … so programmiert ist, dass er eine

Abweichung der Luftdruckmessungen von den Vorratstank-Höchst- und

Mindestdrucknormen, eine Abweichung der Dauer der Vorratstank-Ladezeit

von der Arbeitszyklusnorm und eine Abweichung der Vorratstank-

Ladefrequenz von der Zyklusintervallnorm mit mindestens einer ersten

potentiellen oder tatsächlichen Fehlerbedingung korreliert.“,

basierend auf Daten aus einem Ereignis-/Fehlerspeicher des Fahrzeugs;

M3

und

Abs. 0005, „Es gibt viel Potential für Zeiteinsparungen durch die Verwendung

von Onboard-Diagnosesystemen, die den Bereich möglicher Probleme, die

untersucht werden sollten, eingrenzen und eine Prognose für im Entstehen

befindliche Probleme liefern können“,

Abs. 0008, „dass der Luftdrucksensor, der zur Überwachung des

Vorratstankdrucks

vorgesehen

ist,

so angeschlossen

ist, dass

Druckmessergebnisse an einen Body-Controller, d. h. eine Art von Onboard-

Mehrzweckcomputer, ausgegeben werden“,

Abs. 0021, „Body-Computer 44 ist ein programmierbarer Mehrzweck-

Computer mit einem

internen Speicher

für die Speicherung von

Programmen“,

Der Fachmann entnimmt den vorstehend wiedergegebenen Textstellen der

Druckschrift D26a, dass der als Body-Computer/Controller bzw.

Informationsprozessor

44

ausgeführte Mehrzweckcomputer

einen

Ereignisspeicher aufweist, zumindest zur Zwischenspeicherung der vom

Luftdrucksensor empfangenen Ereignisse, bzw. dass ein Onboard-

Diagnosesystem verwendet wird (Abs. 0005), welches einen Ereignis-

/Fehlerspeicher umfasst.

M4

Bestimmen eines Verschleißgrads der Betriebsvorrichtung, basierend auf

der Veränderung des Parameters, wobei

Abs. 0008, „der Body-ControllerlComputer venwendet die Normen, das

Luftdruck-Messergebnis, … , um die Abweichung der Messergebnisse von

den vorab festgelegten Normen mit mindestens einer ersten potentiellen oder

tatsächlichen Fehlerbedingung zu korrelieren“

M5

M5a

die Betriebsvorrichtung eine Luftversorgungsanlage ist, und wobei

die Komponente der Luftversorgungsanlage ein Kompressor, ein

Lufttrockner, ein Ventil und ein Filtersystem ist, weiter wobei

Abs. 0017, „ein Blockschema, das Controller und Sensoren eines

herkömmlichen Luftbremssystems 24 zeigt, das für die Implementierung

einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung verwendet wird.

Ausgewählte Komponenten eines herkömmlichen Luftsystems, wie ein

Lufttrockner, sind nicht dargestellt, da ihr Vorhandensein die Funktionsweise

der Erfindung nicht beeinflusst. … Der Kompressor 16 liefert seinerseits Luft

über eine Luftleitung 73

zu einem Rückschlagventil 19

zu

Druckluftvorratstanks 18“,

Der Formulierung, wonach ausgewählte Komponenten eines herkömmlichen

Luftsystems, wie ein Lufttrockner, nicht dargestellt sind, da

ihr

Vorhandensein die Funktionsweise der Erfindung nicht beeinflusst, entnimmt

der Fachmann, dass dies neben dem Lufttrockner ebenso für ein nicht

genanntes Filtersystem gilt, welches eine übliche Komponente einer

herkömmlichen Luftversorgungsanlage darstellt.

M5b

der Parameter eine Fülldauer, ein Druckgradient und/oder ein Druck der

Luftversorgungsanlage ist, wobei

Abs. 0023, „die Indikatoren a-j schließen ein: (a) Einschaltdruck, der bei zu

niedrigem Druck auftritt; (b) Ausschaltdruck, der bei zu hohem Druck auftritt;

(c) Ausschaltdruck zu niedrig;

(d) Ausschaltdruck zu hoch;

(e)

Druckmesswerte erreichen nicht den durchschnittlichen Höchstdruck; (f)

Verlängerung der Ladezeit über einen zulässigen Grenzwert hinaus … (j)

Ladezyklusfrequenz steigt (d. h. der Abstand zwischen dem Beginn von

Ladungsvorgängen nimmt ab)„

Abs. 0053, „Routine 902 bestimmt Durchschnittssteigungen bzw. -slopes aus

den in der Routine von Fig. 5 entwickelten SlopeStacks. Die gesamte Routine

führt ein Tracking des Kompressorreglers

in Bezug auf Zeit und

Betriebsfrequenz durch“,

M6

ein Luftverbrauch des Fahrzeugs während einer Zeitspanne zwischen dem

Zeitpunkt eines Anschaltens der Luftversorgungsanlage und dem Zeitpunkt eines

Ausschaltens der Luftversorgungsanlage bei der Bestimmung des Verschleißgrads

der Luftversorgungsanlage rechnerisch kompensiert wird.

Abs. 0022, „Fig.3 stellt graphisch typische Betriebsdruckänderungen für ein

Luftbremssystem dar ... Es sind zwei vollständige Erholungs- oder

Ladezyklen (A bis B und C bis D) und ein vollständiger Erschöpfungszyklus

(B bis C) dargestellt. Die Punkte A, B, C und D können als

Hauptablenkungspunkte bezeichnet werden. Die Punkte E, F, G und H

können als Nebenablenkungspunkte bezeichnet werden, die sich aus

Änderungen des Luftbedarfs und nicht notwendigemreise aus einem Ein-

oder Ausschalten des Kompressors ergeben. Die Anstiegszeit schließt

Perioden aus, die auf ins Negative wendende Nebenablenkungspunkte (E

und G) folgen, bis der Druck wieder auf einen Pegel angestiegen ist, wo ein

ins Negative wendender Nebenablenkungspunkte aufgetreten ist“.

Figur 3 der Druckschrift D26a

mit farbiger Markierung durch den Senat

Damit ist aus der Druckschrift D26a bekannt, dass sich Druckänderungen

nicht allein als eine Folge von periodischen Ein- und Ausschaltungen eines

Kompressors ergeben können

(Ein-/Ausschaltpunkte

in Grafik grün

dargestellt). Eine Variation der Ladezeit kann aufgrund von irregulärem

Luftbedarf, aber auch durch ein Auftreten eines regulären Luftbedarfs von

Komponenten des Fahrzeugs erfolgen. Hierzu schlägt die Druckschrift D26a

vor, Ereignisse, welche einen Luftbedarf kennzeichnen und bereits erfasst

wurden, hier durch die Nebenablenkungspunkte E, F, G, H (in der oben

wiedergegebenen Figur 3 gelb markiert), dem Body Controller zur Korrelation

zur Verfügung zu stellen (Abs. 0019, 0020). So wird der Luftverbrauch der

Bremsen, des ABS, aber auch eines Luftfederungssystems dem Body-

Controller mitgeteilt. Bei der Ermittlung von Betriebsdruckänderungen

werden diese Einflüsse bei der Ermittlung der Fülldauer unter Verwendung

der „cut-in“ und „cut-out“ Drücke „herausgerechnet“, somit „rechnerisch

kompensiert“ (Abs. 0022) (in Grafik als oranger Bereich dargestellt). Die

rechnerische Kompensation ist insbesondere der nachstehend abgebildeten

Figur 5B und der zugehörigen Beschreibung in Absatz 0035 der Druckschrift

D26a im Detail zu entnehmen:

Figur 5B der Druckschrift D26a

mit farbiger Markierung durch den Senat

Abs. 0035, „Der erwartete Regler-Ausschaltdruckpegel und die erwartete

Anstiegszeit vom Einschalten bis zum Ausschalten, werden unter lgnorierung

von dazwischen kommendem Luftdruck- und Erholungsbedarf bestimmt. …

Anstiegszeitbestimmungen

berücksichtigen

Unterbrechungen

des

Druckanstiegs dadurch, dass zuerst bestimmt wird, ob eine solche

Unterbrechung überhaupt stattgefunden hat. Schritt 716 überprüft das Flag

SpikeFlag. Wenn das Flag nicht gesetzt wurde, ist RiseTime einfach

EndTime des Anstiegserfassungsabschnitts des Algorithmus abzüglich von

dessen Start-Time (Schritt 718). Andernfalls wird RiseTime angepasst, um

die sogenannte „Spike-Time" auszuschließen, die über Perioden hinweg

kumuliert, in denen Messungen sinkenden Drucks und eine Erholung von

dieser Periode stattfinden (Schritt 720)“.

Die Anstiegszeit entspricht dabei der Fülldauer bzw. der Zeitspanne

zwischen dem Zeitpunkt eines Anschaltens und dem Zeitpunkt eines

Ausschaltens der Luftversorgungsanlage.

Damit zeigt die Druckschrift D26a alle Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß

Hauptantrag unmittelbar und eindeutig. Entsprechendes gilt für die Druckschrift

D26.

6.

Der Senat hat in Bezug auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag – wie zum Hauptantrag – Bedenken, inwieweit dieser in der

beanspruchten Breite so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann

ihn ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

Diese Frage kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag gegenüber dem vorliegenden Stand der

Technik jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und damit nicht

patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 4 PatG).

Die Merkmale M1 bis M6 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag sind, wie

vorstehend zum Hauptantrag ausgeführt, aus der Druckschrift D26 bzw. D26a

bekannt.

Das weitere Merkmal M7 ist zwar nicht in der Druckschrift D26 bzw. D26a gezeigt,

wird dem Fachmann jedoch aus folgenden Gründen aus dem Stand der Technik

und seinem Fachwissen nahegelegt:

Der Fachmann, welcher stets bestrebt ist, Diagnoseergebnisse zu verbessern, wird

sich hierzu mit dem

relevanten Stand der Technik,

insbesondere zu

Fehlereinflüssen bei Luftstrommessungen beschäftigen.

Dabei zeigt ihm die Druckschrift D6 (US 2010/0153027 A1), welche sich mit

Verfahren zur Fehlereingrenzung und Diagnose in einer fluidtechnischen Anlage

beschäftigt, wie Beeinflussungen durch Störeinflüsse, welche sich aus einer

Temperatur ergeben, welche zu einer Veränderung eines beobachteten Parameters

führen könnten, berücksichtigt werden können. Dabei wird die Temperatur mittels

eines Temperatursensors erfasst und ihr Einfluß kompensiert (Abs. 0005, 0015,

0016). Hierzu wird der Volumenstrom Q im fluidtechnischen System über den

Durchfluss des Messgerätes 17 gemessen und durch den Versorgungsdruck P,

gemessen vom Drucksensor 21, dividiert. Dieser Quotient bildet die Richtwertgröße

21, die über einen Arbeitszyklus summiert bzw. integriert den Richtwert KD ergibt.

Dieser Richtwert kann dann durch die Betriebstemperatur T, gemessen mit dem

Temperatursensor 20, kompensiert werden. Weiterhin kann dieser Richtwert auch

noch in Abhängigkeit vom eingesetzten Fluid, ermittelt mit dem Fluidsensor 23,

sowie vom Feuchtespeicherinhalt und vom Partikelgehalt der Luft, gemessen mit

dem Feuchte- bzw. Partikelsensor 24, angepasst werden (Abs. 0019, 0020).

Der Fachmann gewinnt aus der Druckschrift D6 die Erkenntnis, dass er zwar eine

Temperaturkompensation ausführen kann, diese jedoch komplex ist. Somit ergibt

es sich für ihn in naheliegender Weise, dass er auf die aus der D6 bekannte

aufwändige Termperaturkompensation verzichten kann, wenn er nur solche

Messungen zur Bestimmung des Verschleißgrads heranzieht bzw. durchführt, bei

denen die Temperatur in einem Normbereich liegt. Somit wird er das aus der

Druckschrift D26 bekannte Verfahren nur dann auszuführen, wenn die

Betriebstemperatur der Luftversorgungsanlage in einem bestimmten Wertebereich

liegt.

7.

Mit den vorstehend genannten Patentansprüchen fallen jeweils auch alle

anderen Ansprüche nach Haupt- bzw. Hilfsantrag. Aus der Fassung der Anträge

und dem zu ihrer Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem

prozessualen Begehren der Patentinhaberinnen, das Patent ausschließlich in einer

der beantragten Fassungen zu verteidigen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008

X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N. – Installiereinrichtung; BGH,

Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 –

Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Urteil vom 29. September 2011 – X ZR

109/08, BPatGE 52, 301 – Sensoranordnung).

Auf die Beschwerde der Einsprechenden war das Patent somit unter gleichzeitiger

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu widerrufen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Matter

Hackl