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BPatG Beschluss vom 27.11.2024 – 35 W (pat) 434/22

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:271124B35Wpat434.22.0

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 434/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2015 009 394

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2024 unter Mitwirkung des

ECLI:DE:BPatG:2024:271124B35Wpat434.22.0

Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Friedrich

und Dr.-Ing. Kapels

beschlossen:

1. Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 4. Oktober

2022 wird abgeändert. Das Streitgebrauchsmuster 20 2015 009 394 wird unter

Zurückweisung des Löschungsantrags im Übrigen in dem Umfang gelöscht, in

welchem es über die Schutzansprüche 1 – 4 nach Hauptantrag B vom 18.

November 2024 hinausgeht.

2. Die Kosten des Löschungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens

werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe§

I.

Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2015 009 394

(i. F.: Streitgebrauchsmuster).

Das am 4. Mai 2017 beantragte Streitgebrauchsmuster ist aus der europäischen

Anmeldung EP 15203038.3 mit Anmeldetag 30. Dezember 2015 (i. F.:

Stammanmeldung) abgezweigt worden. Abgeleitet aus der Stammanmeldung

beansprucht es die ausländischen Prioritäten 31.12.2014, US, 62/098,751 und

28.12.2015, US, 14/980655. Es ist am 6. Juni 2017 mit den Schutzansprüchen 1 –

13 und der Bezeichnung „Einstellbare Lendenwirbelsäulenanordnung für einen

Crashtest-Dummy“ eingetragen worden und ist derzeit in Kraft, nachdem die

Schutzdauer auf 10 Jahre bis Ende 2025 verlängert worden ist.

Die dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung betrifft eine

einstellbare Lendenwirbelsäulenanordnung für einen Crashtest-Dummy, der im

Gebrauchsmuster auch als anthropomorphe Testvorrichtung (ATD) bezeichnet

wird, sowie einen Crashtest-Dummy mit einer solchen einstellbaren

Lendenwirbelsäulenanordnung. Derartige Crashtest-Dummys würden bei

Crashtest-Untersuchungen eingesetzt, um die Auswirkungen eines Aufpralls auf die

Insassen eines Fahrzeugs festzustellen und anhand dieser Ergebnisse deren

Schutz zu steigern (vgl. Abs. [0002] – [0004] der Gebrauchsmusterschrift, i. F.: GS.).

Damit genaue und realitätsnahe Testdaten erhalten werden, sollten Crashtest-

Dummys so ausgebildet sein, dass sie während eines Zusammenstoßes möglichst

menschenähnlich reagierten, d. h. eine hohe Biofidelity aufwiesen (vgl. Abs. [0005]

GS.). Jedoch habe es sich als schwierig erwiesen, die menschliche Wirbelsäule bei

einem Crashtest-Dummy gut zu reproduzieren (vgl. Abs. [0006] GS.).

Als damit zu lösende Aufgabe nennt Abs. [0007] GS. die Bereitstellung einer

Lendenwirbelsäulenanordnung

für einen Crashtest-Dummy mit verbesserter

Biofidelity sowie eines entsprechenden Crashtest-Dummys mit verbesserter

Biofidelity.

Mit Schriftsatz vom 27. August 2020 hat die Antragsgegnerin eine geänderte

Anspruchsfassung mit den geänderten Schutzansprüchen 1 – 8 zu den Akten

nachgereicht, verbunden mit der Erklärung, dass sie für die Vergangenheit und

Zukunft über die nachgereichten Ansprüche hinaus keine Ansprüche aus dem

Streitgebrauchsmuster geltend machen werde.

Das Streitgebrauchsmuster

ist

ferner Gegenstand

eines

parallelen

Verletzungsprozesses, der zwischen der Antragsgegnerin und einem mit der

Antragstellerin verbundenem Unternehmen beim LG anhängig und derzeit

ausgesetzt ist.

Gegen das Streitgebrauchsmuster

in vollem Umfang

richtet sich der

streitgegenständliche Löschungsantrag vom 3. Dezember 2020, den die

Antragstellerin auf den Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit stützt.

Insbesondere weise der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters, ausgehend von

einer als D3 bezeichneten Firmenschrift, dem Thor-NR User Manual, veröffentlicht

am 1. März 2005, in Kombination mit den weiteren, von der Antragstellerin

benannten Entgegenhaltungen

D3‘ (Teileliste zu D3 von Sept. 2014)

D4 (GB 2 479 879A, veröffentlicht am 2. November 2011) oder

D5 (CN 102717701 A, veröffentlicht am 10. Oktober 2012, mit als D5T in das

Verfahren eingeführter englischer Maschinenübersetzung) oder

D6 (EP 0 092 314 A1, veröffentlicht am 26. Oktober 1983) oder

D7 (CN 201329510 Y, veröffentlicht am 21. Oktober 2009, mit als D7T in das

Verfahren eingeführter englischer Maschinenübersetzung) oder

D8 (CN 202358470 U, veröffentlicht am 1. August 2012, mit als D8T in das

Verfahren eingeführter englischer Maschinenübersetzung) oder

D9 (CN 203445834 U, veröffentlicht am 9. Februar 2014, mit als D9T in das

Verfahren eingeführter englischer Maschinenübersetzung) oder

D10 (EP 2 770 274 A2, veröffentlicht am 27. August 2014) oder

D11 (WO 2008/124642 A2, veröffentlicht am 16. Oktober 2008) oder

D12 (CN 203571659 U, veröffentlicht am 30. April 2014, mit als D12T in das

Verfahren eingeführter englischer Maschinenübersetzung),

keinen erfinderischen Schritt auf.

Die Antragsgegnerin hat dem

ihr am 21. Dezember 2020 zugestellten

Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 19. Januar 2021, eingegangen am selben

Tag, vom Wortlaut her uneingeschränkt widersprochen. Die Begründung ihres

Widerspruchs im selben Schriftsatz bezieht sich auf die nachgereichte Fassung vom

27. August 2020. Sie hält den Gegenstand dieser Fassung auch ausgehend von

der D3 für nicht nahegelegt.

Die Antragstellerin hat hinsichtlich der nachgereichten Fassung neben fehlender

Schutzfähigkeit auch unzulässige Erweiterung beanstandet. Die Antragsgegnerin

hat

ihrerseits mit Schriftsatz vom 19. Juli 2021 weitere geänderte

Anspruchsfassungen als neuen Hauptantrag und als Hilfsantrag 1 eingereicht,

wobei sie den mit Schriftsatz vom 27. August 2020 eingereichten Anspruchssatz als

Hilfsantrag 2 weiterverfolgt hat.

Mit Zwischenbescheid vom 6. Dezember 2021 hat die Gebrauchsmusterabteilung

den Beteiligten als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass der Löschungsantrag

Aussicht auf Erfolg

habe.

Insbesondere

seien die nachgereichten

Anspruchsfassungen

auf

ein

aliud

gerichtet.

Ferner

hat

die

Gebrauchsmusterabteilung die weiteren Entgegenhaltungen D13 (US 3 557 471 A)

und D14 (US 2007/0 058 163 A1) in das Verfahren eingeführt.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 31. März 2022 weitere, geänderte

Anspruchsfassungen, und zwar einen neuen zweiten Hilfsantrag und einen

Hauptantrag A, sowie einen ersten und einen zweiten Hilfsantrag A eingereicht.

In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 4. Oktober

2022

hat

die Antragstellerin

die

vollumfängliche

Löschung

des

Streitgebrauchsmusters beantragt. Die Antragsgegnerin hat eine in einer Anlage

zum Protokoll der mündlichen Verhandlung zu den Akten genommene, korrigierte

Fassung des zweiten Hilfsantrags A eingereicht. Sie hat die Zurückweisung des

Löschungsantrags für die Fassung nach Hauptantrag vom 19. Juli 2021, hilfsweise

für die Fassungen nach erstem Hilfsantrag vom 19. Juli 2021, zweitem Hilfsantrag

vom 31. März 2022, Hauptantrag A vom 31. März 2022, erstem Hilfsantrag A vom

31. März 2022, und korrigiertem zweiten Hilfsantrag A vom 4. Oktober 2022

beantragt.

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2022 verkündetem Beschluss

hat die Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster gelöscht, die Kosten

des Löschungsverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt und den Gegenstandswert

auf 750.000,- € festgesetzt.

Sie hat diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Anspruchsfassung nach Hauptantrag vom 19. Juli 2021 sei unzulässig erweitert,

da dort ein aliud gegenüber der eingetragenen Fassung beschrieben werde. In der

Stammanmeldung

seien

zwei Varianten der Anbindung der oberen

Abdomenschnittstelle offenbart, und zwar zum einen mit einer Anbindung an das

obere Element der Lendenwirbelsäulenanordnung und zum anderen an das untere

Ende. Die Antragsgegnerin habe in der Anmeldung des Streitgebrauchsmusters

bewusst

letztgenannte Variante gewählt. Daher handele es sich bei der

Anspruchsfassung nach Hauptantrag nicht um eine Korrektur eines offensichtlichen

Fehlers. Auch die Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen, insbes. auch die

mit A bezeichneten Hilfsanträge wiesen denselben Mangel auf.

Der Beschluss ist den beiden Beteiligten jeweils am 21. Oktober 2022 zugestellt

worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 21.

November 2022, eingegangen mit einer Einzugsermächtigung am selben Tag, und

begründet mit Schriftsatz vom 20. Januar 2023. In der Beschwerdebegründung hat

die Antragsgegnerin gegenüber der mündlichen Verhandlung vor der

Gebrauchsmusterabteilung modifizierte Anträge angekündigt, nämlich an erster

Stelle die Verteidigung des Streitgebrauchsmusters

im Umfang des

erstinstanzlichen Hauptantrags A und hilfsweise im Umfang des ersten und des

zweiten Hilfsantrags A, alle in der Fassung vom 31. März 2022.

Die Antragsgegnerin beanstandet, dass die Gebrauchsmusterabteilung den

Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der Fassung der vorgenannten Anträge

fehlerhaft ausgelegt habe. In der vorliegenden Fassung werde damit kein aliud

beansprucht. Dieser Gegenstand sei auch schutzfähig. Insbesondere sei die D3,

die den nächstliegenden Stand der Technik darstelle, nicht neuheitsschädlich. Die

D3 lege auch in Zusammenschau mit weiteren Entgegenhaltungen wie der D4, der

D5 oder der D7 den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der Fassung nach

den nunmehr angekündigten Anträgen nicht nahe.

Nachdem der Senat mit Hinweis vom 4. November 2024 auf Bedenken hinsichtlich

der Zulässigkeit der Anspruchsfassungen nach Hauptantrag A und nach dem ersten

und zweiten Hilfsantrag A hingewiesen hatte, hat die Antragsgegnerin mit

Schriftsatz vom 18. November 2024 weitere, geänderte Anspruchsfassungen

eingereicht, nämlich einen Hauptantrag B mit geänderten Schutzansprüchen 1 – 4,

einen ersten Hilfsantrag B mit weiter geänderten Schutzansprüchen 1 – 4 und einen

zweiten Hilfsantrag B mit weiter geänderten Schutzansprüchen 1 - 4. Hinsichtlich

der Reihenfolge der angekündigten Hilfsanträge hat der Senat auf Klärungsbedarf

hingewiesen. Mit weiterem Schriftsatz vom 20. November 2024 hat die

Antragsgegnerin die Reihenfolge der von ihr verteidigten Anspruchsfassungen

klargestellt sowie eine weitere, geänderte Anspruchsfassung als korrigierten

zweiten Hilfsantrag B eingereicht.

Nach eingehender Erörterung des Sach- und Streitstands in der mündlichen

Verhandlung vom 27. November 2024 beantragt die Antragsgegnerin,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 4. Oktober

2022

aufzuheben

und

den

Löschungsantrag

gegen

das

Streitgebrauchsmuster 20 2015 009 394 im Umfang der Anspruchsfassung

nach Hauptantrag B vom 18. November 2024 zurückzuweisen,

hilfsweise in nachfolgend genannter Reihenfolge: erster Hilfsantrag B vom 18.

November 2023, korrigierter zweiter Hilfsantrag B vom 20. November 2024,

den Löschungsantrag im Umfang der Anspruchsfassung nach einem dieser

Hilfsanträge zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin

ist der Auffassung, dass eine Verteidigung des

Streitgebrauchsmusters mit einer über die nachgereichten Schutzansprüche vom

27. August 2020 hinausgehenden Fassung unzulässig sei, da die Antragsgegnerin

insoweit einen Teilverzicht auf die nachfolgende Verteidigung des

Streitgebrauchsmusters erklärt habe. Hinsichtlich der

in der mündlichen

Verhandlung vom 27. November 2024 noch antragsgegenständlichen

Anspruchsfassungen hat die Antragstellerin bezüglich der Formulierungen

„funktionsmäßig“ in diesen Anspruchsfassungen gegenüber „funktionsfähig“ in der

eingetragenen Fassung Zulässigkeitsbedenken geäußert. Im Übrigen sei der

Gegenstand der noch antragsgemäßen Anspruchsfassungen nicht schutzfähig, da

er ausgehend von der D3 insbesondere in Zusammenschau mit der D4, der D5, der

D6 oder der D7 keinen erfinderischen Schritt aufweise.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der

Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen

Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige,

insbesondere

form- und

fristgerecht unter Zahlung der

Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin ist im Umfang des

nunmehr noch anhängigen Hauptantrags B vom 18. November 2024 auch

begründet.

1.

Maßgebend als Hauptantrag ist gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 90 Abs.

3 PatG nunmehr der Hauptantrag B vom 18. November 2024. Nachdem die

Antragsgegnerin

aber

ihre

Beschwerdeerhebung

gemäß

ihrem

Beschwerdeschriftsatz vom 21. November 2022 auf die in der mündlichen

Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung vom 4. Oktober 2022 gestellten

Anträge und damit auf den seinerzeitigen Hauptantrag vom 19. Juli 2021 bezogen

hat, hat sie ihre Beschwerde insoweit teilweise zurückgenommen.

2.

Die geänderte Anspruchsfassung nach Hauptantrag B umfasst die

geänderten Schutzansprüche 1 – 4.

Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag B lautet wie folgt (mit Merkmalsgliederung und

optischer Hervorhebung der gegenüber der eingetragenen Fassung geänderten

Merkmale):

M1.1

Einstellbare Lendenwirbelsäulenanordnung für einen Crashtest-Dummy

(12), umfassend:

M1.2

- ein oberes Element (32), das angepasst ist, um funktionsfähigmäßig

mit einem oberen Brustwirbelbereich einer Wirbelsäule des Crashtest-

Dummys (12) verbunden zu sein;

M1.3

- ein unteres Element (54), das angepasst ist, um funktionsfähigmäßig

mit einem unteren Brustwirbelbereich der Wirbelsäule des Crashtest-

Dummys (12) verbunden zu sein;

M1.4

- eine obere Abdomenschnittstelle (74), die mit dem unteren Element

(54) verbunden ist und angepasst ist, um mit einem oberen

Abdomenbereich des Crashtest-Dummys (12) verbunden zu sein, und

M1.5‘

- einen Einstellmechanismus (68), der mit dem oberen Element (32)

und dem unteren Element (54) zusammenwirkt, um eine Einstellung

einer vorbestimmten Anzahl von unterschiedlichen und variierenden

fixierten Gelenkwinkeln um eine laterale Achse herum, zwischen dem

oberen Element (32) und dem unteren Element (54) zu ermöglichen,

wobei der Einstellmechanismus (68) einen ersten Befestiger (70)

aufweist, um das obere Element (32) und das untere Element (54)

zusammen schwenkbar zu verbinden,

dadurch gekennzeichnet,

M1.6‘

- dass das obere Element (32) und das untere Element (54) eine

Mehrzahl von Öffnungen umfassen, die sich durch zugehörige

Seitenwände erstrecken,

M1.8‘

- dass sich der erste Befestiger (70) durch zweite Öffnungen (47, 64)

des oberen Elements (32) und des unteren Elements (54) erstreckt,

und

M1.11‘

- dass der Einstellmechanismus (68) einen zweiten Befestiger (72)

aufweist, der sich jeweils durch eine von mehreren ersten Öffnungen

(46, 62) im oberen Element (32) und im unteren Element (54)

erstreckt, um das oberen Element (32) und das untere Element (54) in

einem der Gelenkwinkel zu fixieren.

Es folgt der abhängige Schutzanspruch 2, zu dessen Wortlaut auf die Akten

verwiesen wird.

Der selbständige Schutzanspruch 3 lautet eingangs wie folgt:

Crashtest-Dummy (12), umfassend:

- einen Körper mit einer Wirbelsäule, die einen oberen

Brustwirbelbereich und einen unteren Brustwirbelbereich aufweist,

wobei der Körper einen oberen Abdomenbereich umfasst; und

- eine einstellbare Lendenwirbelsäulenanordnung, die mit der

Wirbelsäule verbunden ist,

wobei die einstellbare Lendenwirbelasäulenanornung umfasst:

Es schließen sich die Merkmale M1.2 – M11.1‘ nach Schutzanspruch

1 an.

Es folgt der abhängige Schutzanspruch 4, zu dessen Wortlaut auf die Akten

verwiesen wird.

3.

Der für den vorliegenden Erfindungsgegenstand zuständige Fachmann ist

ein Maschinenbauingenieur mit Hochschulabschluss, der als Teil eines Teams aus

Medizinern, Messtechnikern und Maschinenbauingenieuren mit der Verbesserung

von Crashtest-Dummys und deren Komponenten betraut ist.

4.

Der Gebrauchsmustergegenstand wird in den Absätzen [0021] bis [0031]

insbesondere anhand der nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 erläutert.

Die Figuren 1 und 1A zeigen einen Crashtest-Dummy (12) mit

- einer Kopfanordnung (14),

- einer daran anschließenden Halsanordnung (15),

- einer Wirbelsäulenanordnung

(17), deren oberes Ende an der

Halsanordnung (15) befestigt ist und deren unteres Ende sich in einen

Rumpfbereich des Crashtest-Dummys (12) erstreckt,

- einer Brustkorbanordnung (16), die mit der Wirbelsäulenanordnung (17)

verbunden ist,

- einer rechten und linken Armanordnung (18, 20), die jeweils durch eine

rechte bzw. linke Schulteranordnung oben mit der Wirbelsäulenanordnung

(17) verbunden sind,

- einer Beckenanordnung (22), die mit einem Becken/Lendenwirbelsäulen-

Befestigungsblock der Wirbelsäulenanordnung (17) verbunden ist,

- sowie einer rechten und linken Beinanordnung (24, 26), die an der

Beckenanordnung (22) angeordnet sind.

Das Streitgebrauchsmuster geht in seiner eingetragenen Fassung als Stand der

Technik von einem Crashtest-Dummy mit einer Wirbelsäule aus, deren unterer

Lendenwirbel fixiert ist. Im Unterschied dazu befindet sich entsprechend der

Darstellung in Figur 2 zwischen einer oberen Brustwirbelanordnung (34) und einem

Brustwirbelsäulen-Kraftmessdosenadapter (56) der Wirbelsäulenanordnung (17)

eine einstellbare Lendenwirbelsäulenanordnung (30), die über eine obere

Abdomenschnittstelle (74) mit einer oberen Abdomenanordnung (76) verbunden

werden kann. Diese einstellbare Lendenwirbelsäulenanordnung (30) ist in Figur 3

genauer dargestellt, wobei wegen der besseren Übersichtlichkeit auf die kolorierte

Figur 3 aus dem Beschwerdeschriftsatz der Antragsgegnerin Bezug genommen

wird.

Insbesondere zeigt die Figur 3 mit der zugehörigen Beschreibung in den Absätzen

[0012] bis [0031] in Übereinstimmung mit den Merkmalen M1.1 bis M1.3 und M1.5‘

bis M1.11‘ des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag B eine:

M1.1

Einstellbare Lendenwirbelsäulenanordnung (30) für einen Crashtest-

Dummy (12), umfassend:

M1.2

- ein oberes Element

(32, hellblau), das angepasst

ist, um

funktionsmäßig mit einem oberen Brustwirbelbereich (34, Fig. 2) einer

Wirbelsäule des Crashtest-Dummys (12) verbunden zu sein;

M1.3

- ein unteres Element (54, grün), das angepasst ist, um funktionsmäßig

mit einem unteren Brustwirbelbereich der Wirbelsäule des Crashtest-

Dummys (12) verbunden zu sein;

M1.5‘

- einen Einstellmechanismus (68, weiß), der mit dem oberen Element

(32) und dem unteren Element (54) zusammenwirkt, um eine

Einstellung einer vorbestimmten Anzahl von unterschiedlichen und

variierenden fixierten Gelenkwinkeln um eine laterale Achse herum,

zwischen dem oberen Element (32) und dem unteren Element (54) zu

ermöglichen, wobei der Einstellmechanismus (68) einen ersten

Befestiger (70) aufweist, um das obere Element (32) und das untere

Element (54) zusammen schwenkbar zu verbinden,

dadurch gekennzeichnet,

M1.6‘

- dass das obere Element (32) und das untere Element (54) eine

Mehrzahl von Öffnungen umfassen, die sich durch zugehörige

Seitenwände erstrecken,

M1.8‘

- dass sich der erste Befestiger (70) durch zweite Öffnungen (47, 64)

des oberen Elements (32) und des unteren Elements (54) erstreckt,

und

M1.11‘

- dass der Einstellmechanismus (68) einen zweiten Befestiger (72)

aufweist, der sich jeweils durch eine von mehreren ersten Öffnungen

(46, 62) im oberen Element (32) und im unteren Element (54)

erstreckt, um das oberen Element (32) und das untere Element (54) in

einem der Gelenkwinkel zu fixieren.

Auslegungsbedürftig

ist

insbesondere

die Verbindung

der

oberen

Abdomenschnittstelle (74) mit dem unteren (54) Element gemäß Merkmal M1.4, da

sich das Merkmal M1.4 von der Darstellung in den Figuren 2 und 3 unterscheidet.

Figuren 2 und 3:

Gemäß Figur 3 ist das obere Element (32) über den ersten Befestiger (70)

schwenkbar mit dem unteren Element verbunden, und das obere Element (32) kann

um den ersten Befestiger (70) als laterale Achse herum gedreht und mittels des

zweiten Befestigers

(72)

in bspw. vier verschiedenen Positionen mit

unterschiedlichen Gelenkwinkeln zwischen oberem (32) und unterem Element (54)

fixiert werden, um verschiedene Sitzhaltungen nachzuahmen, vgl. auch Absatz

[0029] der Beschreibung.

Zusätzlich ist in den Figuren 2 und 3 in teilweiser Übereinstimmung mit Merkmal

M1.4 auch eine obere Abdomenschnittstelle (74, rot) dargestellt, die angepasst ist,

um mit einem oberen Abdomenbereich (76, Fig. 2) des Crashtest-Dummys (12)

verbunden zu sein. Dies kommt in Fig. 3 dadurch zum Ausdruck, dass der hellblaue

Bereich zusammen mit dem roten Bereich gegenüber dem grünen Bereich verkippt

werden kann. Dementsprechend ist in den Figuren und der Figurenbeschreibung

(Absätze [0011] bis [0033]) des Streitgebrauchsmusters angegeben, dass die obere

Abdomenschnittstelle (74) mit dem oberen Element (32) verbunden ist, wie es auch

in obigen Figuren 2 und 3 dargestellt ist, so dass bei einer Änderung des

Gelenkwinkels das obere Element

(32) zusammen mit der oberen

Abdomenschnittstelle (74) gegenüber dem unteren Element (54) um den ersten

Befestiger (70) herum gedreht wird.

Anhand der Figuren und der Beschreibung in den Absätzen [0012] bis [0031] ist

somit

die Angabe

in

diesem Beschreibungsteil,

dass

die

obere

Abdomenschnittstelle (74) mit dem oberen Element (32) verbunden ist, so

auszulegen, dass die obere Abdomenschnittstelle (74) so an dem oberen Element

(32) befestigt ist, dass bei einer Änderung des Gelenkwinkels das obere Element

(32) zusammen mit der oberen Abdomenschnittstelle (74) um eine laterale Achse

gegenüber dem unteren Element (54) gedreht wird.

Merkmal M1.4:

Demgegenüber ist in Merkmal M1.4 des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag B

ebenso wie im entsprechenden Merkmal des Nebenanspruchs 8 und im

allgemeinen Beschreibungsteil in den Absätzen [0008] bis [0010] angegeben, dass

die obere Abdomenschnittstelle (74) mit dem unteren Element (54) verbunden ist,

wobei die Lendenwirbelsäulenanordnung (30) des Schutzanspruchs 1 gemäß

Merkmal M1.5‘ einen Einstellmechanismus umfasst, der mit dem oberen Element

und dem unteren Element zusammenwirkt, um eine Einstellung einer

vorbestimmten Anzahl von unterschiedlichen und variierenden

fixierten

Gelenkwinkeln um eine laterale Achse herum zwischen dem oberen Element und

dem unteren Element zu ermöglichen.

Das Merkmal M1.4 ist demnach zusammen mit dem den Einstellungsmechanismus

umfassenden Merkmal M1.5‘ dahingehend auszulegen, dass die obere

Abdomenschnittstelle (74) so an dem unteren Element (54) befestigt ist, dass bei

einer Änderung des Gelenkwinkels das untere Element (54) zusammen mit der

oberen Abdomenschnittstelle (74) um eine laterale Achse gegenüber dem oberen

Element (32) gedreht wird. Übertragen auf Fig. 3

ist dann die obere

Abdomenschnittstelle (74) bspw. an der jeweiligen Stirnseite der Seitenflächen (60)

des unteren Elements (54) befestigt, und der grüne Bereich wird zusammen mit

dem roten Bereich gegenüber dem hellblauen Bereich verkippt.

5.

Die Anspruchsfassung nach Hauptantrag B ist zulässig.

a.

Die Antragstellung ist insoweit nicht an die nachgereichte Anspruchsfassung

vom 27. August 2020 im Sinne eines im Falle eines späteren Löschungsantrags

vorweggenommen Verzichts auf einen über diese Fassung hinausgehenden

Widerspruch gebunden, da die nachgereichte Fassung vom 27. August 2020 über

die eingetragenen Schutzansprüche des Streitgebrauchsmusters hinausgeht (vgl.

dazu BGH GRUR 1998, 910 – Scherbeneis).

Gemäß Merkmal M1.4 ist eine obere Abdomenschnittstelle (74) mit dem unteren

Element

(54) verbunden. Hingegen beschreibt dieses Merkmal

in der

nachgereichten Fassung vom 27. August 2020 eine obere Abdomenschnittstelle

(74), die mit dem oberen Element (32) verbunden ist. Sowohl mit Blick auf die

vorgenannten Anspruchsfassungen, als auch mit Blick auf die zur Auslegung der

Schutzansprüche heranzuziehende Gebrauchsmusterschrift, insbesondere die

Absätze [0008] – [0011] GS. wird damit in der nachgereichten Fassung ein aliud

gegenüber der eingetragenen Fassung beansprucht. Ein vorweggenommener (Teil-

) Verzicht auf einen im Falle eines späteren Löschungsantrags zu erklärenden

Widerspruch, den die Antragsgegnerin im Übrigen hier wirksam, insbesondere

rechtzeitig gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GebrMG erklärt hat, kommt jedoch dann nicht

in Betracht, wenn – wie hier – die Antragsgegnerin solche Schutzansprüche

eingereicht hat, die eine unzulässige Erweiterung enthalten und deswegen nicht

Gegenstand des Streitgebrauchsmusters werden können. Denn in einem solchen

Fall fehlt es an der für einen derartigen Verzicht erforderlichen Klarheit und

Eindeutigkeit.

b.

Die erstinstanzliche Verteidigung des Streitgebrauchsmusters im Umfang

des seinerzeitigen Hauptantrags vom 19. Juli 2021 (vgl. S. 3 des Protokolls der

mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung vom 4. Oktober 2022)

führt ebenfalls nicht zu einer teilweisen Rücknahme des Widerspruchs gegen den

streitgegenständlichen Löschungsantrag, so dass die Antragsgegnerin bei der

Verteidigung des Streitgebrauchsmusters im Beschwerdeverfahren auch insoweit

nicht gebunden ist. Denn diese Anspruchsfassung stimmt hinsichtlich des Merkmals

M1.4 mit der nachgereichten Fassung vom 27. August 2020 überein und weist

daher denselben Mangel auf.

c.

Auch im Übrigen sind die Schutzansprüche des Hauptantrags B zulässig, da

sie von der Ursprungsoffenbarung gedeckt sind und keine Erweiterung ggü. der

eingetragenen Fassung beinhalten.

aa. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach Hauptantrag B geht nicht

über den Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus.

Maßgebend als Ursprungsoffenbarung ist nach ständiger Senatsrechtsprechung

und ausgehend vom Urteil des BGH vom 13. Mai 2003, X ZR 226/00, GRUR 2003,

867 - Momentanpol I, die Stammanmeldung aus der das Streitgebrauchsmuster

abgezweigt worden ist, hier die europäische Anmeldung EP 15203038.3 mit

Anmeldetag 30. Dezember 2015.

Der eingetragene Schutzanspruch 1 ist hinsichtlich der Ursprungsoffenbarung

zulässig, denn er umfasst sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 der

Stammanmeldung, wobei in Merkmal M1.2 der Begriff „funktionsfähig“ in zulässiger

Weise durch den inhaltlich synonymen Begriff „funktionsmäßig“ ersetzt und in

Merkmal M1.5 zusätzlich die Präzisierung „um eine laterale Achse herum“

aufgenommen wurde, die in Absatz [0021] der Stammanmeldung offenbart ist.

Dies gilt in gleicher Weise für den eingetragenen nebengeordneten Schutzanspruch

8, der auf den nebengeordneten Anspruch 11 der Stammanmeldung zurückgeht

und ebenfalls gemäß Schutzanspruch 1 geändert wurde.

Die eingetragenen Schutzansprüche 2, 7, 9 und 13 entsprechen den ursprünglichen

Ansprüchen 2, 9, 12 und 19.

Die Offenbarung der Merkmale der eingetragenen Schutzansprüche 3 bis 6 und 10

bis 12 findet sich in den korrespondierenden Ansprüchen 5 bis 8 und 16 bis 18 der

Stammanmeldung. Zwar beziehen sich die Ansprüche 5 bis 8 und 16 bis 18 der

Stammanmeldung auch auf deren Ansprüche 3 bis 5 bzw. 13 und 14 zurück, in

denen die Anordnung der Seitenwände präzisiert und das Vorhandensein einer

oberen und unteren Wand beansprucht wird, doch entnimmt der Fachmann diese

Verallgemeinerung aufgrund der breit formulierten Patentansprüche 1 und 11 der

Stammanmeldung als zur Erfindung gehörig.

Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 13 des Gebrauchsmusters sind daher

ursprünglich offenbart und diesbezüglich zulässig.

Die Präzisierung in den Merkmalen M1.5‘, M1.6‘, M1.8‘ und M1.11‘ des

Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag B ist in der Stammanmeldung in Figur 3 sowie

der Figurenbeschreibung in den Absätzen [0013] bis [0023] offenbart.

Zwar stellt sich sowohl in der Stammanmeldung als auch in der eingetragenen

Fassung des Streitgebrauchsmusters die Problematik, dass in den ursprünglichen

Ansprüchen der Stammanmeldung ein anderer Gegenstand beansprucht wird, als

er in den Figuren und den Absätzen [0012] bis [0023] beschrieben ist, denn nach

den Ansprüchen der Stammanmeldung ist die obere Abdomenschnittstelle mit dem

unteren Element verbunden, wohingegen nach den Figuren und den Absätzen

[0012] bis [0023] die obere Abdomenschnittstelle mit dem oberen Element

verbunden ist.

Doch ist in diesem Zusammenhang wesentlich, dass die mit der Nachanmeldung

beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als

zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist (vgl. BGH GRUR 2002 –

Luftverteiler). Insofern ordnet der Fachmann die in den Figuren und den Absätzen

[0012] bis [0023] der Stammanmeldung am Beispiel einer mit einem oberen

Element verbundenen oberen Abdomenschnittstelle offenbarten Merkmale in

entsprechender Weise auch einer Lendenwirbelsäulenanordnung mit einer mit

einem unteren Element verbundenen oberen Abdomenschnittstelle zu, weshalb die

Stammanmeldung

in

ihrer Gesamtheit als Offenbarungsgrundlage

für die

eingetragenen Schutzansprüche herangezogen werden kann.

Folglich entnimmt der Fachmann der Stammanmeldung unmittelbar und eindeutig

eine einstellbare Lendenwirbelsäulenanordnung

(30), bei der die obere

Abdomenschnittstelle (74) mit dem unteren Element (54) verbunden ist, so dass

beide zusammen gegenüber dem oberen Element (32) schwenkbar sind, wobei die

einzelnen Bestandteile der einstellbaren Lendenwirbelsäulenanordnung (30)

zusätzlich die Merkmale aufweisen kann, die in den Figuren und den Absätzen

[0012] bis [0023] am Beispiel einer einstellbaren Lendenwirbelsäulenanordnung

(30) offenbart sind, bei der die obere Abdomenschnittstelle (74) mit dem oberen

Element (32) verbunden ist, so dass beide zusammen gegenüber dem unteren

Element (54) schwenkbar sind.

Dies gilt

in gleicher Weise

für den Crashtest-Dummy des selbständigen

Schutzanspruchs 3 nach Hauptantrag B.

Die Merkmale der abhängigen Schutzansprüche 2 und 4 des Hauptantrags B sind

in den Ansprüchen 9 und 19 der Stammanmeldung offenbart.

Die Schutzansprüche 1 bis 4 nach Hauptantrag B sind daher ursprünglich offenbart.

bb. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach Hauptantrag B geht auch

nicht über das hinaus, was durch die eingetragene Fassung unter Schutz gestellt

worden ist.

Die selbständigen Schutzansprüche 1 und 3 nach Hauptantrag B umfassen jeweils

sämtliche Merkmale

der

zugehörigen

eingetragenen

selbständigen

Schutzansprüche 1 und 8, wobei die in Merkmal M1.2 erfolgte Änderung des

Begriffs „funktionsfähig“ in „funktionsmäßig“ zulässig ist, da beide Begriffe in diesem

Zusammenhang gleichbedeutend und synonym sind.

Mit den Präzisierungen durch die Merkmale M1.5‘, M1.6‘, M1.8‘ und M1.11‘ der

Schutzansprüche 1 und 3 und die Zusatzmerkmale der abhängigen

Schutzansprüche 2 und 4 wird der Schutzumfang der eingetragenen

Schutzansprüche beschränkt, ohne ihn in unzulässiger Weise zu verschieben.

6.

Die Anspruchsfassung nach Hauptantrag B ist auch schutzfähig i. S. d. §§ 15

Abs. 1 Nr. 1, 1 – 3 GebrMG.

a.

aa.

Schutzfähigkeit des Schutzanspruchs 1:

In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Gebrauchsmusterabteilung

stellt Druckschrift D3 den nächstliegenden Stand der Technik dar.

Das Dokument D3 ist eine Bedienungsanleitung eines Crashtest-Dummys, in dem

insbesondere der Zusammenbau eines solchen Dummys erläutert wird, wobei

dessen grundlegende Komponenten in Figur 1.2 gezeigt sind.

Um die menschliche Wirbelsäule nachzuahmen, hat der Dummy den in den Figuren

6.1 und 6.3 skizzierten Aufbau, wobei wegen der besseren Übersichtlichkeit die

markierte Figur 6.3 aus dem Löschungsantrag vom 3. Dezember 2020

wiedergegeben ist.

Die Figur 6.10 zeigt die einstellbare Lendenwirbelsäulenanordnung

im

zusammengebauten Zustand, wobei zusätzlich die markierte Figur 6.10 aus dem

Löschungsantrag wiedergegeben ist und in Figur 9.15 die mit dem oberen

Abdomenbereich verbundene Abdomenschnittstelle zu sehen ist. In Figur 6.17 ist

zusätzlich der Einstellmechanismus durch die Schwenkachse dargestellt, der die

Variation des Neigungswinkels zwischen dem oberen und dem unteren Element

ermöglicht.

Der Schwenkmechanismus aus obiger Fig. 6.17 ist in D3‘ noch genauer gezeigt:

Somit offenbart Druckschrift D3 mit D3‘ in den Worten des Schutzanspruchs 1 von

Hauptantrag-B eine:

M1.1

Einstellbare Lendenwirbelsäulenanordnung für einen Crashtest-Dummy

(vgl. obige Figuren 6.1, 6.3, 6.10 und 9.15), umfassend:

M1.2

- ein oberes Element, das angepasst ist, um funktionsmäßig mit einem

oberen Brustwirbelbereich einer Wirbelsäule des Crashtest-Dummys

verbunden zu sein;

M1.3

- ein unteres Element, das angepasst ist, um funktionsmäßig mit einem

unteren Brustwirbelbereich der Wirbelsäule des Crashtest-Dummys

verbunden zu sein;

M1.4teils

- eine obere Abdomenschnittstelle, die mit dem oberen unteren Element

verbunden

ist und angepasst

ist, um mit einem oberen

Abdomenbereich des Crashtest-Dummys verbunden zu sein, und

M1.5‘

- einen Einstellmechanismus, der mit dem oberen Element und dem

unteren Element zusammenwirkt, um eine Einstellung einer

vorbestimmten Anzahl von unterschiedlichen und variierenden

fixierten Gelenkwinkeln um eine laterale Achse herum, zwischen dem

oberen Element und dem unteren Element zu ermöglichen,

wobei der Einstellmechanismus einen ersten Befestiger (vgl. den

Bolzen 3 in der Figur aus D3‘) aufweist, um das obere Element und

das untere Element zusammen schwenkbar zu verbinden,

dadurch gekennzeichnet,

M1.6‘

- dass das obere Element und das untere Element eine Mehrzahl von

Öffnungen umfassen, die sich durch zugehörige Seitenwände

erstrecken,

M1.8‘

- dass sich der erste Befestiger durch zweite Öffnungen des oberen

Elements und des unteren Elements erstreckt, und

M1.11‘

- dass der Einstellmechanismus (68) einen zweiten Befestiger (72)

aufweist, der sich jeweils durch eine von mehreren ersten Öffnungen

(46, 62) im oberen Element (32) und im unteren Element (54)

erstreckt, um das oberen Element (32) und das untere Element (54) in

einem der Gelenkwinkel zu fixieren.

Die einstellbare Lendenwirbelsäulenanordnung des Schutzanspruchs 1 ist somit

neu gegenüber Druckschrift D3, da das Merkmal M1.11‘ aus Druckschrift D3 nicht

und das Merkmal M1.4 nur teilweise bekannt sind.

bb. Gegenüber dem vorgelegten Stand der Technik beruht die einstellbare

Lendenwirbelsäulenanordnung des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag B auf

einem erfinderischen Schritt.

Zwar kann der Unterschied

in Merkmal M1.4, wonach die obere

Abdomenschnittstelle mit dem oberen statt mit dem unteren Element verbunden ist,

keinen erfinderischen Schritt begründen, da, wie aus Figur 1.2 von D3 ersichtlich

ist, an den einzelnen Bestandteilen der Wirbelsäule des Dummys zahlreiche

Adapter zur Befestigung zusätzlicher Körperteile angebracht sind und der

Fachmann diese so anbringt, dass sie sich in räumlicher Nähe zum anzubringenden

Körperteil befinden, wobei sowohl das obere als auch das untere Element der

einstellbaren Lendenwirbelsäulenanordnung in räumlicher Nähe zum oberen

Abdomenbereich angeordnet sind, so dass es im Rahmen fachmännischen

Handelns liegt, auch das untere Element mit einer oberen Abdomenschnittstelle

auszubilden, um dadurch eine größere Flexibilität zu erhalten.

Jedoch hat der Fachmann ausgehend von Druckschrift D3 mit D3‘ keine Anregung

bezüglich des Merkmals M1.11‘. Denn dazu müsste er den in D3 beschriebenen

Einstellmechanismus, der darauf basiert, dass zwei jeweils eine radiale Verzahnung

aufweisende und

ineinandergreifende Anlageflächen mit einem Bolzen

aneinandergepresst werden, durch einen anderen Einstellmechanismus gemäß

Merkmal M1.11‘ ersetzen, bei dem sich ein zweiter Befestiger jeweils durch eine

von mehreren ersten Öffnungen im oberen Element und im unteren Element

erstreckt, um das oberen Element und das untere Element in einem der

Gelenkwinkel zu fixieren. Dafür gibt es aber in D3 keinen Hinweis. Insbesondere

fasst der Fachmann den auf den Seiten 6-13 und 6-14 beschriebenen

Einstellvorgang nicht als nachteilig auf, da dieser lediglich das Lockern und

Festziehen eines einzigen Bolzens sowie das Ausrichten auf den gewünschten

Winkel umfasst. Auch die Warnhinweise auf den Seiten 6-13 und 6-14, wonach der

Bolzen ausreichend weit gelöst werden muss, um beim Verstellen eine

Beschädigung der Verzahnung zu vermeiden, und wonach beim Festziehen des

Bolzens darauf zu achten ist, dass die Zähne korrekt ineinandergreifen, versteht der

Fachmann lediglich als Hinweis, sorgfältig zu arbeiten aber nicht als Anregung, nach

einem alternativen Einstellmechanismus zu suchen. Aus der prinzipiellen

Möglichkeit, den Einstellmechanismus durch das vollständige Lösen des Bolzens in

zwei Teile zu zerlegen, lässt sich ebenfalls kein Anlass für eine Neukonstruktion des

Einstellmechanismus entsprechend Merkmal M1.11‘ ableiten, da dies, sofern es

überhaupt nachteilig ist, durch eine entsprechende Ausgestaltung des Bolzens

leicht verhindert werden kann.

Im Übrigen weisen auch die in den Figuren 5 und 6 von Druckschrift D13 gezeigten

Gelenke eines Crashtest-Dummys nicht das Merkmal M1.11‘ auf, da der dort

gezeigte Einstellmechanismus keinen zweiten Befestiger beinhaltet, sondern

lediglich einen einzigen Bolzen ähnlich wie in D3 umfasst. Somit kann eine

Kombination der Druckschriften D3 und D13, die beide auf dem Gebiet der

Crashtest-Dummys liegen, die beanspruchten Gegenstände nicht nahelegen.

Die Druckschriften D4 bis D12 offenbaren Schwenkgelenke auf den Gebieten

Treppenlift

(D4), Fahrzeugtechnik

(D5), orthopädische Hilfsmittel

(D6),

Werkzeugpositionierung (D7, D8), Solarmodulbefestigung (D9, D10, D11) und

Straßenbeleuchtung (D12). Diesen Dokumenten entnimmt der Fachmann zwar

Schwenkgelenke mit einem zweiten Befestiger entsprechend Merkmal M1.11‘, doch

hat der Fachmann ausgehend von diesen Druckschriften keine Veranlassung,

solche Schwenkgelenke bei einer einstellbaren Lendenwirbelsäulenanordnung für

einen Crashtest-Dummy einzusetzen, da sie fachfremde Dokumente sind, die dem

Fachmann keinen Hinweis geben, diese Schwenkgelenke bei dem in D3

beschriebenen Crashtest-Dummy einzusetzen.

Wie bereits dargelegt, gibt es für den Fachmann auch ausgehend von Druckschrift

D3 keinen Anlass, den dort beschriebenen Einstellmechanismus durch die in den

Druckschriften D4 bis D12 offenbarten Schwenkgelenke zu ersetzen.

Die Druckschrift D14 wurde von der Gebrauchsmusterabteilung als Beleg für das

Naheliegen der Aufnahme einer Messanordnung in der Wirbelsäule eines

Crashtest-Dummys in das Verfahren eingeführt. Das Merkmal M1.11‘ des

Schutzanspruchs 1 ist ihr nicht zu entnehmen.

b.

Schutzfähigkeit des selbständigen Schutzanspruchs 3:

Der selbständige Schutzanspruch 3 betrifft einen Crashtest-Dummy, der eine

einstellbare Lendenwirbelsäulenanordnung mit sämtlichen Merkmalen des

Schutzanspruchs 1 umfasst. Somit

ist auch der Crashtest-Dummy des

Schutzanspruchs 3 aus obigen Gründen gegenüber dem Stand der Technik gemäß

den Druckschriften D3 bis D14 schutzfähig.

c.

Die Unteransprüche 2 und 4 werden von der Schutzfähigkeit der

selbständigen Schutzansprüche 1 und 3 getragen.

7.

Nach alledem kommt es auf die Hilfsanträge (erster Hilfsantrag B, zweiter,

korrigierter Hilfsantrag B) nicht mehr an.

8.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG,

84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Billigkeitsgründe, auch

mit Blick auf § 97 Abs. 2 ZPO, die Anlass zu einer anderweitigen

Kostenentscheidung geben könnten, liegen nicht vor.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn

gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.

Metternich

Dr. Friedrich

Dr.-Ing. Kapels

Verkündet am 27. November 2024 …