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BPatG Beschluss vom 05.12.2024 – 12 W (pat) 24/23

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:051224B12Wpat24.23.0

Zitiert 4 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 24/23 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2024:051224B12Wpat24.23.0

betreffend das Patent 10 2014 001 380

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des Richters

Dipl.-Ing. Dr. Herbst und der Richterin Berner

beschlossen:

Die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführerin 2

werden zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Der Beschwerdegegner ist Inhaber des Patents 10 2014 001 380 mit der Bezeichnung

„Wärmespeicher“, das am 31. Januar 2014 unter Inanspruchnahme der inneren

Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung 20 2013 001 313.3 vom 5. Februar 2013

beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet wurde und dessen

Erteilung am 5. März 2020 veröffentlicht wurde.

Gegen das Patent haben beide Beschwerdeführerinnen jeweils am 4. Dezember 2020

Einspruch eingelegt und als Widerrufsgründe mangelnde Patentfähigkeit und fehlende

Ausführbarkeit geltend gemacht.

Im Amtsverfahren hat der Patentinhaber zunächst als Hauptantrag beantragt, das

Streitpatent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten. Im Laufe des Verfahrens vor

der Patentabteilung hat er einen neuen Hauptantrag mit Ansprüchen 1 bis 6 gestellt,

die von der erteilten Fassung des Streitpatents abweichen. Zudem hat er im

Amtsverfahren Hilfsanträge eingereicht, u.a. Ansprüche 1 bis 5 nach Hilfsantrag 3

gemäß Schriftsatz vom 26. März 2021. Mit am Ende der Anhörung vom 20. September

2022 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 16 des DPMA das Patent gemäß

Hilfsantrag 3 beschränkt aufrechterhalten.

Dieser Beschluss wurde der Einsprechende 2 und Beschwerdeführerin 1 am 18.

Oktober 2022 und der Einsprechenden 1 und Beschwerdeführerin 2 am 20. Oktober

2022 zugestellt. Die Einsprechende 2 und Beschwerdeführerin 1 hat am 15. November

2022 und die Einsprechende 1 und Beschwerdeführerin 2 am 16. November 2022

Beschwerde gegen den o.g. Beschluss der Patentabteilung eingelegt.

Zum Stand der Technik verweisen beide Einsprechende auf folgende Druckschriften:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

GB 1 227 386 A

DE 25 41 910 A1

Dribbisch, Hedbäck, Höfurthner: „Systemtechnische Bedeutung von

hocheffizienten KWK-Anlagen in Verbindung mit Kurzzeit-

Wärmespeichern”, in: Beckmann, Hurtado, „Kraftwerkstechnik, Band 3”,

2011, ISBN: 978-3-935317-72-6

DE 43 05 867 A1

DE 20 2006 002 535 U1

EP 0 037 847 A2

klima:aktiv, Österreichische Energieagentur - Austrian Energy Agency,

Dampfleitfaden, Version 31.5.2011

Die Patentschrift zitiert darüber hinaus noch folgende Druckschriften, die teilweise im

Prüfungsverfahren aufgefunden wurden:

P1

P2

P3

P4

P5

DE 565 235 A

DE 37 28 551 A1

DE 31 15 988 A1

DE 100 40 892 C1

US 2004 / 0 134 647 A1

Die Beschwerdeführerin 1 und Einsprechende 2 ist der Auffassung, dass die Vorlage

des

neuen Hauptantrages

im Amtsverfahren

als Verzicht

auf

das

darüberhinausgehende, ursprünglich beantragte und erteilte Patentbegehren

anzusehen sei.

Die beschränkt aufrecht erhaltene Fassung nach Hilfsantrag 3 sei unzulässig, weil der

Patentinhaber

im Einspruchsverfahren mit seinem dortigen Hauptantrag den

Gegenstand auf einen atmosphärischen Wärmespeicher beschränkt habe. Damit

habe der Patentinhaber einen Teilverzicht auf nicht-atmosphärische Wärmespeicher

erklärt. Da die nunmehr beschränkt aufrecht erhaltene Fassung nach Hilfsantrag 3

auch einen nicht-atmosphärische Wärmespeicher umfasst

(„insbesondere

atmosphärischer Wasserspeicher“), könne sich der Patentinhaber nicht mehr darauf

berufen.

Unabhängig davon sei das Patent in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung nicht

ausführbar. Außerdem sei dessen Gegenstand unzulässig geändert und für den

Fachmann durch die Druckschrift D6 und seinem Fachwissen nahegelegt. Auch könne

es dahingestellt bleiben, ob das im Rahmen des aufrechterhaltenen Hilfsantrags 3 zum

Patentanspruch 1 des Streitpatents hinzugefügte Merkmal j) aus dem Stand der

Technik in Form einer einzelnen Fundstelle bekannt sei oder nicht. In jedem Fall

beruhe dieses Merkmal nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da es sich um für den

Fachmann selbstverständliche Ausgestaltungen handele.

Die Beschwerdeführerin 2 und Einsprechende 1 vertritt die Meinung, dass der

Gegenstand des beschränkt aufrecht erhaltenen Patents unzulässig geändert sei.

Darüber hinaus sei der Wärmespeicher nach dem beschränkt aufrecht erhaltenen

Patentanspruch 1 nicht neu gegenüber der Druckschrift D1, oder zumindest

ausgehend von der Druckschrift D6 mit der D4, oder ausgehend von der D1 zusammen

mit dem Fachwissen oder einer der Druckschriften D2, D3 oder D4, für den Fachmann

nahegelegt.

Beide Beschwerdeführerinnen stellen den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 16 vom 20. September 2022

aufzuheben und das Patent 10 2014 001 380 zu widerrufen.

Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Für den Beschwerdegegner und Patentinhaber hat – wie mit Schriftsatz vom 7.

Oktober 2024 angekündigt – niemand an der mündlichen Verhandlung am 5.

Dezember 2024 teilgenommen. Er hat ausgeführt, dass das Streitpatent mit dem

Hilfsantrag 3 aufrechtzuerhalten sei. Darüber hinaus hat er sich im Beschwerdefahren

nicht geäußert.

Der Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung gemäß

Hilfsantrag 3 vom 26. März 2021, auf den vier weitere Ansprüche zurückbezogen sind,

lautet mit einer hinzugefügten Merkmalsgliederung, wobei Unterschiede zum erteilten

Patentanspruch 1 durch Unterstreichung markiert sind:

a) Wärmespeicher,

aa)

insbesondere atmosphärischer Wasserspeicher für Fernwärmenetze zur

Bevorratung mit Wasservolumina,

b) bestehend aus einem Speicherbehälter,

c) der einen unteren Speicherraum (1)

d) und einen oberen Speicherraum (2) aufweist,

e) wobei im unteren Speicherraum (1) mindestens zwei separate Anordnungen (4;

5) für eine Beladung und Entladung mit kaltem oder erhitztem Wasser

vorgesehen sind,

f) wobei im oberen Speicherraum (2) ein Wasservolumen (6) als Druckauflastung

für das Wasser im unteren Speicherraum (1) vorgesehen ist und

g) wobei sich oberhalb des Wasservolumens (6) ein Dampfpolster (7) befindet,

dadurch gekennzeichnet,

h) dass zwischen dem unteren Speicherraum (1) und dem oberen Speicherraum

(2) ein starrer Zwischenboden (3) als lagefixierte und mediendichte Abgrenzung

angeordnet ist und

i) dass der untere Speicherraum (1) und der obere Speicherraum (2) über eine als

Ausgleichsrohr oder als Ausgleichsschacht ausgestaltete Kanalstruktur (8)

miteinander in Wirkverbindung stehen und

j) dass dem Speicher ein Rohrsystem (9) zugeordnet ist, das ausgehend von der

oberen Be- und Entladeeinrichtung (5) durch das Wasservolumen (6) führt und

in Wirkverbindung mit einer Entlüftung (10), einer Entspannungseinrichtung (11)

und dem Dampfpolster (7) steht.

Bezüglich des Wortlauts der hier nicht zitierten Patentansprüche sowie zum weiteren

Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Beide Beschwerden der Einsprechenden sind zulässig, haben aber keinen Erfolg. Das

Patent bleibt in der Fassung des Hilfsantrags 3 beschränkt aufrechterhalten.

1. Das Patent betrifft einen Wärmespeicher, insbesondere atmosphärischen

Wasserspeicher

für Fernwärmenetze zur Bevorratung mit Wasservolumina,

bestehend aus einem Speicherbehälter mit zwei Speicherräumen, wobei zumindest

ein Speicherraum mit kaltem bzw. erhitztem Wasser beladen und entladen werden

kann (Abs. [0001] der Patentschrift).

a) Nach den Ausführungen in der Patentschrift sind Schichtenspeicher bereits in

verschiedenartigen Varianten bekannt. Unabhängig von der jeweils konkreten

Ausgestaltung erfolge die Speicherung üblicherweise derart, dass im unteren Teil des

Speichers kaltes Wasser und im oberen Teil warmes bzw. heißes Wasser

schichtenweise getrennt aufgespeichert werde. Bei einer Beladung werde dem

Speicher oben heißes Wasser zugeführt und unten kaltes Wasser entnommen, bei

einer Entladung verlaufe dieser Vorgang umgekehrt. Sowohl beim Ladevorgang als

auch beim Entladevorgang ändere sich zwangsläufig der Rauminhalt des Speichers,

da das spezifische Volumen von heißem Wasser größer sei als das spezifische

Volumen von kaltem Wasser. Somit ändere sich die Dichte des Wassers und damit

werde die Wassersäule (Volumen) bei gleicher Speichermasse und gleichem

Fußpunktdruck höher (Abs. [0002]).

Die Beschreibung des Patents setzt sich mit verschiedenen Entgegenhaltungen aus

dem Stand der Technik auseinander.

Gemäß DE 565 235 A (P1) könne oberhalb der Heißwasserschicht im Speicher auch

ein Dampfraum ausgestaltet werden. Mit der Dampfauflastung bei geringem Druck

werde lediglich das entstehende Differenzvolumen im Speicher ausgeglichen, ohne

dass es zu einem Luft- bzw. Sauerstoff- Kontakt komme (Abs. [0002]). Dieser Speicher

sei allerdings nur für relativ kleine Wasservolumina und schnell abwechselnde Lade-

und Entladevorgänge konzipiert (Abs. [0003]).

Andere technische Lösungen, mit denen die in Teillastperioden nicht vollständig

genutzte Wärme beispielsweise von Kraftwerken über einen längeren Zeitraum in

Felskammern oder in Behältern im tiefen Erdreich gespeichert werden könne (Abs.

[0003]), seien aus der GB 1 227 386 A (D1) oder der DE 25 41 910 C2

(Familienmitglied zu D2) bekannt (Abs. [0004]). Jedoch erforderten derartige

Lösungen sehr hohe Investitionen für die jeweiligen Speicherbehälter. Dies habe dazu

geführt, dass Langzeitspeicher bisher kaum Anwendung fänden (Abs. [0007]).

Eine Alternative zu solchen Langzeitspeichern stellten als Schichtenspeicher

ausgeführte Speicherbehälter dar, die eine Bevorratung mit erhitztem Wasser

zumindest für mehrere Tage ermöglichten. Diese seien für eine zeitlich veränderliche

Lastsituation bei einer Versorgung mit Fernwärme vorteilhaft (Abs. [0010]). Nachteilig

könnten unter üblichen Einsatzbedingungen in wassergefüllten Schichtenspeichern

unter atmosphärischem Druck nur maximale Ladetemperaturen zwischen 95°C und

98 °C realisiert werden, wobei die tatsächliche Maximaltemperatur vom Luftdruck

abhängig sei. Infolge einer Ausdehnung des Wassers als Funktion der Temperatur

verändere sich das Speichervolumen in Abhängigkeit des Ladezustandes des

Speichers. Dies führe dazu, dass der Füllstand im Speicher schwanke. Um einen

Kontakt der Wasseroberfläche im Speicher mit Luft (Sauerstoff, Stickstoff) zu

vermeiden, werde bevorzugt eine Dampfauflastung bis zu 500 Pa eingesetzt (Abs.

[0011]).

b) Die in dem Patent genannte Aufgabe besteht darin, eine technische Lösung zu

schaffen, mit der ein wassergefüllter Schichtenspeicher unter atmosphärischem Druck

mit Ladetemperaturen von mehr als 100°C betrieben werden kann, vorzugsweise mit

Temperaturen von bis zu 110°C und maximal bis 115°C (Abs. [0012]).

c) Diese Aufgabe soll durch einen Wärmespeicher mit den Merkmalen des

geltenden Patentanspruchs 1 in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung gemäß

Hilfsantrag 3 gelöst werden.

Die nachfolgend wiedergegebene einzige Figur 1 der Patentschrift zeigt einen

erfindungsgemäßen Wärmespeicher bestehend aus einem Speicherbehälter mit

einem unteren Speicherraum 1, einem oberen Speicherraum 2, einem starren

Zwischenboden 3, zwei separaten Anordnungen 4, 5 für eine Beladung und Entladung

mit kaltem oder erhitztem Wasser, einem Wasservolumen 6, einem Dampfpolster 7,

einer Kanalstruktur 8, einem Rohrsystem 9, einer Entlüftung 10 und einer

Entspannungseinrichtung 11.

Patentschrift Figur 1

d) Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Energietechnik

mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule gemäß

Hochschulrahmengesetz anzusehen, der über besondere Kenntnisse und mehrjährige

Berufserfahrung in der Entwicklung von Wärmespeichern verfügt.

e) Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erörterung.

aa)

Gegenstand des Patentanspruchs ist ein Wärmespeicher (Merkmal a)).

bb)

Nach Merkmal aa) soll der Wärmespeicher insbesondere ein atmosphärischer

Wasserspeicher für Fernwärmenetze zur Bevorratung mit Wasservolumina sein.

Das Wort „insbesondere“ bezieht sich vorliegend zumindest auf „atmosphärischer

Wasserspeicher“. Zwar muss der Wärmespeicher aufgrund von Merkmal e) zwingend

als Wasserspeicher ausgeführt sein, jedoch schließen die übrigen Merkmale des

Patentanspruchs einen Betrieb des Wärmespeichers auch oberhalb des

Atmosphärendrucks nicht aus.

Soweit die Verwendung des Wärmespeichers für Fernwärmenetze als nicht fakultative

Angabe betrachtet wird, muss der Wärmespeicher zur Bevorratung von Wärme für

einen Zeitraum von maximal einigen Tagen, nicht jedoch für einen Zeitraum über

mehrere Wochen oder Monate ohne Lade- oder Entladevorgänge, sowie für sehr

große Wasservolumina und Bauhöhen bis zu etwa 70 Meter geeignet sein (Abs.

[0024]).

Ob die in Merkmal aa) angegebene Eignung des Wärmespeichers zur Bevorratung mit

Wasservolumina fakultativ sein soll der nicht, spielt vorliegend keine Rolle. Denn nach

den Merkmalen b), c) und d) muss der Wärmespeicher einen Speicherbehälter mit

einem unteren und einem oberen Speicherraum aufweisen, in denen sich nach

Merkmal

f) ein Wasservolumen bzw. Wasser befindet. Mithin muss der

Wärmespeicher notwendigerweise zur Bevorratung mit Wasservolumina geeignet

sein.

cc)

Der untere Speicherraum weist nach Merkmal e) zwei separate Anordnungen

für eine Beladung und Entladung mit kaltem oder erhitztem Wasser auf.

Unter Zuhilfenahme der Beschreibung versteht der Fachmann unter diesem Merkmal,

dass eine der beiden separaten Anordnungen für die Be- und Entladung mit erhitztem

Wasser geeignet sein muss, beispielsweise zur thermischen Aufladung des unteren

Speicherraums mit heißem Wasser von einer Wärmequelle, und zur späteren

Entnahme von heißem Wasser aus dem unteren Speicherraum für Heizzwecke. Die

andere der beiden separaten Anordnungen dient der Be- und Entladung mit kaltem

Wasser, beispielsweise um das während der thermischen Aufladung verdrängte kalte

Wasser aus dem unteren Speicherraum abzuführen, und während der thermischen

Entladung Heizwasser mit einer Rücklauftemperatur in den unteren Speicherraum

einzuleiten.

Zugleich liest der Fachmann in diesem Merkmal mit, dass der untere Speicherraum

die Funktion der Wärmespeicherung übernimmt.

dd)

Merkmal f) sieht

im oberen Speicherraum ein Wasservolumen als

Druckauflastung für das Wasser im unteren Speicherraum vor.

Nach der Beschreibung dient die Druckauflastung dazu, dass

im unteren

Speicherraum auch Temperaturen von mehr als 100°C beherrschbar sind (Abs.

[0020]). Dafür muss der Auflastdruck auf das genutzte Volumen im unteren

Speicherraum immer über dem Siededruck des darin befindlichen Wassers liegen

(Abs. [0014]). Der Fachmann versteht das dahingehend, dass der hydrostatische

Druck im unteren Speicherraum, der sich durch den Wasserpegel im oberen

Speicherraum ergibt, groß genug sein muss, damit das Wasser im unteren

Speicherraum nicht siedet.

ee)

Nach Merkmal g) muss sich im oberen Speicherraum oberhalb des

Wasservolumens ein Dampfpolster befinden.

Nach der Patentbeschreibung baut sich das Dampfpolster dadurch auf, wenn im

Wärmespeicher die Wassertemperatur über 100°C liegt (Abs. [0012]), und im oberen

Speicherraum oberhalb des Wasservolumens kein Überdruck (entspricht dem rein

atmosphärischen Betrieb) oder ein sehr geringer Überdruck von bis zu 500 Pa (Abs.

[0014]), das entspricht etwa 0,005 bar, zugelassen wird. Das Dampfpolster dient auch

zur Vermeidung eines Sauerstoffeintrags (Abs. [0020]). Aus Sicht des Fachmanns

bedingt das Merkmal g) auch eine geeignete Abdichtung des oberen Speicherraums,

damit das Dampfpolster nicht in die Umgebung entweicht.

ff) Das Merkmal h) gibt an, dass zwischen dem unteren Speicherraum und dem

oberen Speicherraum ein starrer Zwischenboden als lagefixierte und mediendichte

Abgrenzung angeordnet sein muss.

Nach Absatz [0021] der Beschreibung kann der starre Zwischenboden auch eine

wärmeisolierte Abgrenzung zwischen dem unteren Speicherraum und dem oberen

Speicherraum gewährleisten, jedoch hat das keinen Eingang in den Patentanspruch

gefunden.

gg)

Mit Merkmal h) sind der untere Speicherraum und der obere Speicherraum

zwar durch den starren Zwischenboden mediendicht voneinander abgegrenzt. Damit

dennoch der geodätische Druck der Wassersäule des höhergelegenen Wassers in

dem oberen Speicherraum genutzt werden kann, um das Wasser in dem unteren

Speicherraum auch bei Temperaturen über 100°C über dem Siededruck zu halten

(Abs. [0014]), ist entsprechend Merkmal i) vorgesehen, dass der untere Speicherraum

und der obere Speicherraum über eine als Ausgleichsrohr oder als Ausgleichsschacht

ausgestaltete Kanalstruktur miteinander

in Wirkverbindung stehen. Unter

„Wirkverbindung“ versteht der Fachmann vorliegend eine hydraulische Verbindung,

also eine Verbindung, die sowohl den geodätischen Druck des oberen Speicherraums

auf den unteren Speicherraum überträgt, als auch einen Durchfluss zum Ausgleich

des Differenzvolumens ermöglicht.

hh)

Schließlich soll mit Merkmal j) dem Speicher ein Rohrsystem zugeordnet sein,

das ausgehend von der oberen Be- und Entladeeinrichtung durch das Wasservolumen

führt und in Wirkverbindung mit einer Entlüftung, einer Entspannungseinrichtung und

dem Dampfpolster steht.

Der Begriff „Rohrsystem“ beschreibt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein

Netzwerk von mehreren miteinander verbundenen Rohrleitungen, die Flüssigkeiten

oder Gase transportieren. Das Patent enthält insoweit keine abweichende Definition.

Die Darstellung des in Figur 1 gezeigten und in der Beschreibung (Abs. [0022])

erläuterten erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels stützen dieses Verständnis von

Rohleitungssystem. Insbesondere stellen die miteinander zu einem Rohrsystem

verbundenen Rohre die einheitliche hydraulische Verbindung mit der Entlüftung und

der Entspannungseinrichtung und dem Dampfpolster her. Damit ist aus Sicht des

Fachmanns ausgeschlossen, dass jede der Funktionseinheiten, also Entlüftung,

Entspannungseinrichtung und Dampfpolster, ein eigenes Rohr oder Rohrsystem

aufweist, das von den anderen Funktionseinheiten separiert ist. Mithin versteht der

Fachmann die Angabe in Absatz [0022], wonach der Wärmespeicher „mindestens ein

Rohrsystem 9“ aufweist, derart, dass im Falle mehrerer Rohrsysteme jedes einzelne

Rohrsystem mit einer Entlüftung und einer Entspannungseinrichtung und dem

Dampfpolster in Wirkverbindung steht.

Die Angabe „ausgehend von der oberen Be- und Entladevorrichtung“ versteht der

Fachmann unter Zuhilfenahme der Figur 1 dahingehend, dass ein Ende des

Rohrsystems in den unteren Speicherraum mündet, und zwar in der Nähe der oberen

Be- und Entladeeinrichtung, wobei der Wortlaut des Patentanspruchs nicht

ausschließt, dass ein Ende des Rohrsystems auch unmittelbar mit der obere Be- und

Entladevorrichtung in Verbindung steht.

Das Rohrsystem muss „durch das Wasservolumen“ führen. Nach Merkmal f) ist

festgelegt, dass sich das „Wasservolumen“ im oberen Speicherraum befindet. Folglich

muss ein Teil des Rohrsystems unmittelbar durch den oberen Speicherraum führen.

Der weitere Verlauf des Rohrsystems ist mit Patentanspruch 1 nicht bestimmt.

Nach der Beschreibung dient das Rohrsystem dazu, den unteren Speicherraum bei

der Erstbefüllung zu entlüften, im Betrieb entstehende Inertgase abzuführen, und

durch eine Entspannung den Dampf für das Dampfpolster zu erzeugen (Abs. [0022]).

Zu den Inertgasen macht die Patentschrift keine weiteren Angaben, was jedoch für

das Verständnis des Patentanspruchs 1 ohne Bedeutung ist, da die Inertgase keinen

Eingang in den Patentanspruch gefunden haben.

Die Aufgabe der Entspannungseinrichtung besteht laut Beschreibung darin, durch

Entspannung des Speicherwassers das Dampfpolster aufrechtzuerhalten (Abs.

[0015]). Das versteht der Fachmann dahingehend, dass die Entspannungseinrichtung

den Druck im Bereich oberhalb des Wasservolumens im oberen Speicherraum soweit

absenkt, dass in diesem Bereich der Siededruck unterschritten wird, damit sich die

Dampfphase bilden kann.

2. Die geltende Fassung des Patents ist zulässig geändert.

a) Es liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 kein Teilverzicht des

Patentinhabers durch Stellung des neuen Hauptantrages im Amtsverfahren vor.

aa) Ein Teilverzicht nach § 20 PatG kommt vorliegend nicht in Frage, denn ein

Teilverzicht ist nur auf einzelne Ansprüche, nicht jedoch auf Elemente (Merkmale)

eines Anspruchs möglich (vgl. Busse/Keukenschrijver, 9. Aufl., § 20 PatG, Rn. 24;

Schulte, PatG, 11. Aufl. 2022, § 20 PatG, Rn. 16).

bb) Die Benennung einer geänderten Anspruchsfassung als Hauptantrag während des

laufenden Einspruchsverfahrens führt nicht dazu, dass dieser Anspruchssatz als

Grundlage

für

jede weitere Beschränkung genommen wird. Denn

im

Einspruchsverfahren – wie hier vor dem DPMA - kann der Patentinhaber seine Anträge

jederzeit ändern, insbesondere von einer beschränkten Verteidigung sogar zur

Verteidigung der erteilten Fassung zurückkehren (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG,

9. Aufl., § 59 Rn. 124 Z. 16 ff.; Schulte, PatG, 11. Aufl. 2022, § 59 PatG, Rn. 174).

b) Der Gegenstand des Patents in der geltenden, beschränkt aufrecht erhaltenen

Fassung ist durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und gegenüber der erteilten

Fassung beschränkt, mithin zulässig geändert.

Die im folgenden verwendeten Zitate zur Ursprungsoffenbarung beziehen sich auf die

Offenlegungsschrift DE 10 2014 001 380 A1 der Anmeldung des Patents, die die

ursprünglichen Anmeldungsunterlagen in ihrer Gesamtheit repräsentiert.

aa) Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 sind ursprünglich offenbart und

führen auch zu keiner unzulässigen Schutzbereichserweiterung.

Die Merkmale a), aa), b) bis d) und f) bis i) gehen wortgleich aus dem ursprünglichen

Patentanspruch 1 hervor.

Merkmal e) unterscheidet sich von der ursprünglichen Fassung lediglich darin, dass

die Abkürzung „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt ist. Diese Änderung findet sich

auch in der erteilten Fassung. Dabei handelt es sich um eine Klarstellung im Sinne

einer Präzisierung eines nicht eindeutigen Ausdrucks, die im Prüfungsverfahren

jederzeit zulässig ist.

Die Merkmale a) bis i) einschließlich Merkmal aa) sind wortgleich mit den

entsprechenden Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1.

Das Merkmal j) ist wortgleich mit dem kennzeichnenden Teil des ursprünglichen wie

auch des erteilten Patentanspruchs 3.

bb) Die geltenden Unteransprüche 2 bis 5 unterscheiden sich von den ursprünglichen

und erteilten Patentansprüche 2 und 4 bis 6 lediglich in einer angepassten

Nummerierung der geltenden Patentansprüche 3 bis 5.

3. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein

Fachmann sie ausführen kann.

a) Die Beschwerdeführerin 1 und Einsprechende 2 ist der Auffassung, dass die

Lehre des aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3

entgegen § 34 Abs. 4 PatG nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein

Fachmann sie ausführen könne. Zur Begründung gibt sie an, dass sich die einzige

nähere Erläuterung der Funktionsweise des Rohrsystems nach Merkmal M8 (in der

senatsseitigen Gliederung Merkmal j)) im Absatz [0022] der Beschreibung finde.

Zusätzlich könne der Fachmann die einzige Figur der Streitpatentschrift zu Rate

ziehen, in welcher das Rohrsystem gemäß Merkmal M8 ersichtlich sei. Zudem sei im

Beschreibungsabsatz

[0015] ausgeführt, dass

„die Aufrechterhaltung des

Dampfpolsters (…) in vorteilhafter Weise durch Entspannung des Speicherwassers

erfolgen (kann), es sind jedoch auch die bekannten klassischen Methoden wie

Dampferzeugung bzw. Nutzung von vorhandenem Dampf möglich.“ Weitere

Informationen zur Ausgestaltung des Rohrsystems gemäß Merkmal M8 fänden sich in

der gesamten Offenbarung der Streitpatentschrift nicht. Für den Fachmann stellten

sich insoweit bei der Nacharbeitung der beanspruchten Lehre die folgenden Fragen:

a: Welche in der Beschreibung im Absatz [0022] aufgeführten Inertgase entstünden

im Betrieb?

b: Entstünden diese Inertgase ständig oder nur temporär?

c: Wäre entsprechend der Antwort auf Frage Nr. b eine fortlaufende oder nur

vorübergehende/periodische Abführung erforderlich?

d: Entstünden diese

Inertgase ausgehend von der oberen Be- und

Entladeeinrichtung 5 oder in der Entspannungseinrichtung 11 oder gar in dem

Dampfpolster 7?

e: Mit welcher Einrichtung würden diese Gase entsprechend der Antwort auf Frage

d

in welcher Strömungsrichtung vom Rohrsystem 9 abgeführt? Eine

Entspannungseinrichtung sei dafür nicht geeignet und eine Öffnung des

Entlüftungsventils hätte unweigerlich einen Zusammenbruch des Dampfpolsters zur

Folge.

f: Wie solle eine Einspeisung der möglichen Dampferzeugung durch Entspannung

eines Teilvolumens bewirkt werden?

g: Wie erfolge die mögliche Dampferzeugung? Werde Dampf dem Dampfpolster

entnommen oder stamme er gemäß der Darstellung im Absatz [0015] aus einer

klassischen Methode wie Dampferzeugung bzw. Nutzung von vorhandenem

Dampf?

h: Sofern auf klassische Methoden wie Dampferzeugung bzw. Nutzung von

vorhandenem Dampf zurückgegriffen werde, wo und wie werde dieser in das

Rohrsystem 9 eingespeist?

i: Wie könne eine „mögliche Dampferzeugung“ überhaupt in ein Rohrsystem

eingespeist werden?

k: Wenn eine „mögliche Dampferzeugung durch Entspannung eines Teilvolumens“

erfolgen solle, von welchem Gesamtvolumen werde ein Teilvolumen verwendet?

l: Welchem technischen Zweck diene die spezifizierte Führung des Rohrsystems 9

ausgehend von der oberen Be- und Entladeeinrichtung 5 durch das Wasservolumen

6?

Auf diese für das Verständnis und die Ausführung der beanspruchten technischen

Lehre gemäß Streitpatent erforderlichen Fragen gebe das Streitpatent keine

Erläuterungen und keine Antworten. Die diesbezüglichen Feststellungen der

Patentabteilung im angefochtenen Beschluss, wonach dem Fachmann in Verbindung

mit Figur 1 der Wirkzusammenhang durchaus geläufig sei, seien rein spekulativ und

nicht begründet.

b) Dem kann nicht gefolgt werden.

Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung setzt voraus, dass der

Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der

Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der

Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder

Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird

(BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06, GRUR 2010, 901 Rn. 31 -

Polymerisierbare Zementmischung; Urteil vom 7. Oktober 2014 - X ZR 168/12, Rn. 18;

Urteil vom 3. Februar 2015 - X ZR 76/13, GRUR 2015, 472 Rn. 34 - Stabilisierung der

Wasserqualität).

Dabei ist vorliegend hervorzuheben, dass für die Beurteilung der Frage, ob die

offenbarte Lehre anhand der mitgeteilten Informationen ausführbar ist, auch solche

Überlegungen von Bedeutung sind, die sich aus ergänzender Heranziehung von

Fachwissen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2022, X ZR 53/20, Tz. 89 -

Datensendeleistung).

Die von der Beschwerdeführerin 1 aufgeworfenen Fragen a bis k betreffen

Sachverhalte, die ausschließlich in der Beschreibung, Absatz [0022], nicht jedoch im

Patentanspruch, Merkmal j), vorkommen. Denn im Merkmal j) werden weder Inertgase

noch eine Dampferzeugung erwähnt. Sondern das Merkmal lautet lediglich, „dass dem

Speicher ein Rohrsystem zugeordnet ist, das ausgehend von der oberen Be- und

Entladeeinrichtung durch das Wasservolumen führt und in Wirkverbindung mit einer

Entlüftung, einer Entspannungseinrichtung und dem Dampfpolster steht“.

Darüberhinaus zeigt das Ausführungsbeispiel nach der einzigen Figur 1 eindeutig

erkennbar alle Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 und insbesondere die

Ausgestaltung des Rohrsystems nach Merkmal j). Damit ist eine Nacharbeit für den

Fachmann ohne besondere oder gar unüberwindbare Schwierigkeiten möglich, und

zwar ohne dass er auf die darüber hinausgehenden – und für die Ausführbarkeit des

Anspruchsgegenstandes nicht erforderlichen – Angaben der Beschreibung

zurückgreifen müsste. Die Lehre des Patentanspruchs 1 ist damit auch ausführbar.

Die von der Beschwerdeführerin 1 und Einsprechenden 2 aufgeworfene Frage nach

dem technischen Zweck des Rohrsystems spielt für die Klärung der Ausführbarkeit

grundsätzlich keine Rolle. Davon abgesehen ist in der Beschreibung allein schon mit

der Angabe, dass das Rohrsystem der Entlüftung des Speicherraums bei der

Erstbefüllung dient (Abs. [0022] erster Teilsatz), bereits ein eindeutig umrissener

technischer Zweck des Rohrsystems vorgegeben.

4. Der Gegenstand des Patents in der geltenden, nach Hilfsantrag 3 beschränkt

aufrecht erhaltenen Fassung ist neu.

a) Die Patentschrift GB 1 227 386 A (D1) offenbart nicht alle Merkmale des

geltenden Patentanspruchs 1.

Die D1 beschreibt eine Vorrichtung zum Speichern einer erhitzten verdampfbaren

Flüssigkeit (S. 4 Z. 4 - 5: „apparatus comprises means for storing the vaporisable liquid

heated“). Diese Vorrichtung ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 der D1

dargestellt.

D1 Figur 2

Bei der Flüssigkeit kann es sich um Wasser handeln (S. 3 Z. 124).

Bei der in Figur 2 dargestellten Speichervorrichtung wird erwärmtes Wasser in zwei

Teilen („two fractions“) gespeichert. Diese Vorrichtung besteht aus einem durch

Wände 1 begrenzten Wasserbehälter mit dichten Innenverkleidungen und einem

entsprechenden Deckel. Auf eine Temperatur von höchstens 100 °C erhitztes Wasser

gelangt über eine Leitung 2 in den oberen Teil 3 des Behälters und wird bei

atmosphärischem Druck aufgenommen. Heißeres Wasser mit einer Temperatur von

120°C oder 130°C gelangt über eine Leitung 4 in die Speichervorrichtung und erreicht

den unteren Teil 5 des Behälters, der durch eine im Wesentlichen horizontale

Trennwand 6 begrenzt wird. Durch die Trennwand 6 können die beiden Wasseranteile

unterschiedlicher Temperatur in zwei übereinanderliegenden Schichten getrennt

gehalten werden und das Wasser im unteren Teil kann einem durch das Gewicht des

Wassers im oberen Teil erzeugten Druck, der über dem Atmosphärendruck liegt,

ausgesetzt werden, um es im flüssigen Zustand zu halten (S. 2 Z. 59 - 81). Die

Trennwand 6 kann eine starre Glocke mit Druckausgleichsöffnungen am Boden des

Behälters sein (S. 2 Z. 85 - 87). Das Wasser mit der höheren Temperatur aus dem

unteren Teil des Reservoirs wird einer Kammer 7 zugeführt, in der ein Druck leicht

unter dem Atmosphärendruck herrscht. Durch die Ausdehnung des Wassers kommt

es zu seiner Verdampfung (S. 2 Z. 96 - 101).

Damit offenbart die D1 einen atmosphärischen Wasserspeicher (die Vorrichtung zum

Speichern einer erhitzten verdampfbaren Flüssigkeit) zur Bevorratung mit

Wasservolumina (auf höchstens 100°C erhitztes Wasser und heißeres Wasser mit

einer Temperatur von 120°C oder 130°C), der aufgrund seiner Verwendung als

Wärmespeicher von Reaktorabwärme für den Fachmann auch zur Verwendung in

Fernwärmenetzen geeignet ist, entsprechend den Merkmalen a) und aa).

Auch geht aus der D1 hervor, dass diese Vorrichtung aus einem Speicherbehälter (der

durch Wände 1 begrenzte Wasserbehälter) besteht, und einen unteren Speicherraum

(unterer Teil 5 des Behälters) und einen oberen Speicherraum (oberer Teil 3 des

Behälters) aufweist, entsprechend den Merkmalen b), c) und d).

Weil das Wasser im unteren Teil mit einem durch das Gewicht des Wassers im oberen

Teil erzeugten Druck beaufschlagt ist (S. 2 Z. 80 - 81), geht aus der D1 ein im oberen

Speicherraum vorgesehenes Wasservolumen als Druckauflastung für das Wasser im

unteren Speicherraum hervor, wie dies mit Merkmal f) gefordert ist.

Wenn die Trennwand 6 als starre Glocke mit Druckausgleichsöffnungen am Boden

des Behälters ausgeführt ist (S. 2 Z. 85 - 87), ist zwischen dem unteren Speicherraum

und dem oberen Speicherraum ein starrer Zwischenboden als lagefixierte und

mediendichte Abgrenzung angeordnet, in Übereinstimmung mit Merkmal h).

In der Figur 2 sind zwischen den Wänden 1 und der als Glocke gestalteten Trennwand

6 Spalte zu erkennen, die bis zum Boden des Behälters, an dem sich die

Druckausgleichsöffnungen befinden müssen, reichen. Diese Spalte sind zusammen

mit den Druckausgleichsöffnungen als Schächte in Form einer Kanalstruktur

aufzufassen, wobei diese Schächte den oberen Teil 3 des Behälters mit dem unterer

Teil 5 des Behälters verbinden. Damit zeigt die D1 auch, dass der untere Speicherraum

und der obere Speicherraum über eine als Ausgleichsschacht ausgestaltete

Kanalstruktur miteinander in Wirkverbindung stehen, entsprechend Merkmal i).

In Figur 2 ist zwischen dem Wasserpegel im oberen Behälter 3 und einem aus

Tonnenbögen geformten Deckel des Behälters 1 eine nicht weiter ausgefüllte Fläche

dargestellt. Der Fachmann erkennt darin einen mit einem Gas gefüllten Raum. Der

durch die Wände 1 und den Deckel begrenzte Wasserbehälter ist abgedichtet (S. 4 Z.

61 - 64). Ob der Fachmann daraus unmittelbar mitliest, dass sich in dem mit einem

Gas gefüllten Raum ein Dampfpolster befindet, wie dies Merkmal g) fordert, kann

dahingestellt bleiben.

Jedenfalls offenbart die D1 nicht das Merkmal e). Denn in dem als unterer

Speicherraum fungierenden unteren Behälter 5 befinden sich zwar zwei separate

Anordnungen, nämlich der Zulauf 4 und der Ablauf zur Kammer 7, jedoch sind diese

separaten Anordnungen nicht zur Beladung und Entladung mit kaltem oder erhitztem

Wasser vorgesehen. Zulauf 4 und Ablauf zur Kammer 7 sind auch nicht jeweils zur

Beladung und Entladung geeignet, denn nach der Gesamtoffenbarung der D1 ist für

die Funktionsweise der Vorrichtung nach D1 die beschriebene Fließrichtung des

Wassers unabdingbar.

Auch geht aus der D1 nicht das Merkmal j) hervor:

Zwar kann die Kammer 7, in der ein Druck leicht unter dem Atmosphärendruck

herrscht, so dass darin das heiße Wasser aus dem unteren Teil des Reservoirs

verdampft, als Entspannungsvorrichtung gemäß einem Teil des Merkmals j) aufgefasst

werden. Selbst wenn unterstellt wird, dass das Volumen oberhalb des

Flüssigkeitspegels im Raum 3 ein Dampfpolster umfasst (vgl. obige Ausführungen zum

Merkmal g)), ist der Vorrichtung nach D1 kein Rohrsystem zugeordnet, das mit der als

Entspannungseinrichtung fungierenden Kammer 7, und zugleich mit dem als

vorhanden unterstellten Dampfpolster und einer Entlüftung in Wirkverbindung steht.

Weder eine Verbindung zu dem unterstellten Dampfpolster, noch eine Entlüftung sind

in der D1 genannt, noch gehen sie für den Fachmann aus der Figur 2 hervor.

Die Leitung 2 sowie die Leitung, die vom Raum 3 zu der Kammer 10 führt, sind

Flüssigkeitsleitungen (vgl. S. 2 Z. 64 - 67 und 106 - 109). Sie stehen nicht mit dem

Dampfpolster oberhalb des Flüssigkeitsspiegels in Raum 3 in Verbindung, und können

damit keine Wirkverbindung eines Rohrsystems mit einem Dampfpolster herstellen.

Die Leitung von der Pumpe 11 und den Kondensatoren 14 ist die einzige Leitung, die

einen Stoffstrom nach außerhalb des in Figur 2 dargestellten Systems führt. Sie leitet

Wasser ab (S. 2 Z. 114 - 118), und liegt geodätisch tiefer als die Behälterteile 3 und 5;

mithin kann sie nicht als Entlüftung dienen. Soweit der Fachmann eine Entlüftung der

in D1 beschriebenen Vorrichtung als unabdingbaren Bestandteil mitliest, liegt deren

Ausgestaltung und Anordnung im Belieben des Fachmanns, wobei der Fachmann

anhand der Figur 2 erkennt, dass die Vorrichtung nach D1 eine Vielzahl von möglichen

Anordnungen einer Entlüftung erlaubt.

Die bloße Annahme, dass der Fachmann in der D1 eine Anordnung einer Entlüftung

entsprechend Merkmal j) mitliest, bedeutet jedenfalls keine unmittelbare und

eindeutige Offenbarung (vgl. z.B. BGH, Urt. vom 17.5.2018 - X ZR 18/16, BeckRS

2018, 18024, Rdn. 41), vielmehr handelt es sich dabei um eine typische „ex post“-

Betrachtung, die nach anerkannten Beurteilungsgrundsätzen unzulässig ist (vgl.

Moufang, in Schulte, PatG, 11 Aufl. 2022, § 4 Rn. 23); zumal vorliegend die

Offenbarung der D1 offensichtlich mehrere gedankliche Möglichkeiten – die die

Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen hatten –

zur Anordnung einer Entlüftung erlaubt.

b) Auch aus der Veröffentlichung EP 0 037 847 A2 (D6) gehen nicht alle Merkmale

des geltenden Patentanspruchs 1 hervor.

Die D6 offenbart einen stehenden, zylindrischen Flüssigkeitswärmespeicher mit

aufgesetztem, offenen Ausdehnungsgefäß

für Temperaturen auch über dem

Siedepunkt, der in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der D6 dargestellt ist.

D6 Figur 1

In Figur 1 ist ein stehender zylindrischer Tankbehälter dargestellt, dessen unterer

Raum eines Flüssigkeitswärmespeichers 1

vom oberen Raum eines

Ausdehnungsgefäßes 2 durch einen wärmegedämmten Zwischenboden 3 getrennt ist.

Der Speicher 1 ist mit dem Ausdehnungsgefäß 2 mittels einer Druckausgleichleitung

14 verbunden. Die Druckausgleichleitung 14 bewirkt, dass sich

in dem

Ausdehnungsgefäß 2 und in dem Flüssigkeitswärmespeicher 1 die Flüssigkeitsdrücke

so verhalten, als ob der wärmegedämmte Zwischenboden nicht vorhanden wäre (S. 3

Z. 21 - 34).

Der Speicherraum 1 steht dann unter dem Wasserdruck der darüber stehenden

Wassersäule bis zum obersten Wasserspiegel. Der Speicherraum 1 kann nach dem

Verdrängungsprinzip von oben mit heißem Wasser gefüllt werden, dessen Temperatur

einem Dampfdruck entspricht, der etwas niedriger sein muss als der Druck der darüber

stehenden Wassersäule von der Oberkante des Speicherraumes bis zum obersten

Wasserspiegel (S. 4 Z. 6 - 15).

Um den Eintritt von Sauerstoff in das Ausdehnungsgefäß 2 zu unterbinden, ist bei dem

Ausführungsbeispiel nach Figur 1 vorgesehen, dass auf dem Flüssigkeitsspiegel im

Ausdehnungsgefäß 2 ein kreisrundes Schwimmdach 5 schwimmt, deren äußerer

Rand mit dem Dach des Ausdehnungsgefäßes 2 über einen Faltenbalg 6 verbunden

ist. Der Zwischenraum zwischen dem Faltenbalg 6 und dem Mantel des

Ausdehnungsgefäßes 2 ist über die Überlaufleitung 7 mittels eines Inertgases,

insbesondere Stickstoff, gefüllt (S. 4 Z. 21 - 35).

Das Ausdehnungsgefäß 2 kann auch ein Dampfpolster haben, das dem Dampfdruck

der Flüssigkeitstemperatur im Ausdehnungsgefäß entspricht (Anspruch 4).

Die Zuführung der kalten Flüssigkeit beim Entladen erfolgt über eine

Speicherentladepumpe 10 (Bzz. 10 fehlt in Fig. 1; offensichtlich handelt es sich um die

links unten dargestellte Pumpe ohne Bzz.), beim Beladen mit einer Beladepumpe 11

über eine gemeinsame Kaltflüssigkeitsverteilerleitung 18 (S. 5 Z. 14 - 18). Etwas über

dem Boden des Speichers 1 ist ein weiterer Kaltflüssigkeitsverteiler 19 vorgesehen (S.

5 Z. 12 - 14). Figur 1 zeigt, dass der Kaltflüssigkeitsverteiler 19 mit dem jeweils anderen

Ende der Speicherentladepumpe 10 und der Beladepumpe 11 verbunden ist, so dass

aus Sicht des Fachmanns der Kaltflüssigkeitsverteiler 19 – entsprechend

entgegengesetzt zum Ladevorgang der Kaltflüssigkeitsverteilerleitung 18 – über die

Speicherentladepumpe 10 beladen und über die Beladepumpe 11 entladen wird.

Somit offenbart die D6 einen Wärmespeicher zur Bevorratung mit Wasservolumina,

der zumindest, wenn kein Dach auf dem Ausdehnungsgefäß 2 vorgesehen ist (vgl. S.

3 Z. 23), ein atmosphärischer Wasserspeicher ist, und für die Wärmeerzeugung für

größere Versorgunggebiete vornehmlich in Form von Fernheizungen (S. 1 Z. 1 - 2)

vorgesehen ist, also für Fernwärmenetze geeignet ist, entsprechend den Merkmalen

a) und aa).

Der Wärmespeicher nach D6 besteht aus einem Speicherbehälter, nämlich dem

zylindrischen Tankbehälter, der mit dem Speicher 1 einen unteren Speicherraum, und

mit dem Ausdehnungsgefäß 2 einen oberen Speicherraum aufweist, gemäß den

Merkmalen b), c) und d).

In dem als unterer Speicherraum fungierenden Speicher 1 finden sich mit der

Kaltflüssigkeitsverteilerleitung 18 und dem Kaltflüssigkeitsverteiler 19 zwei separate

Anordnungen, die jeweils für eine Beladung und Entladung mit kaltem oder erhitztem

Wasser vorgesehen sind, wie mit Merkmal e) gefordert.

Die Druckausgleichleitung 14 bewirkt, dass sich in dem Ausdehnungsgefäß 2 und in

dem Speicher 1 die Flüssigkeitsdrücke so verhalten, als ob der wärmegedämmte

Zwischenboden nicht vorhanden wäre (S. 3 Z. 21 - 34).

Der Speicherraum 1 steht unter dem Wasserdruck der darüber stehenden

Wassersäule in dem Ausdehnungsgefäß 2 bis zum obersten Wasserspiegel, so dass

das im als oberer Speicherraum dienenden Ausdehnungsgefäß 2 befindliche

Wasservolumen als Druckauflastung für das Wasser im unteren Speicherraum 1

vorgesehen ist, entsprechend Merkmal f).

Da das Ausdehnungsgefäß 2 auch ein Dampfpolster haben kann, das dem

Dampfdruck der Flüssigkeitstemperatur im Ausdehnungsgefäß entspricht, befindet

sich entsprechend Merkmal g) oberhalb des Wasservolumens

im oberen

Speicherraum ein Dampfpolster.

Der wärmegedämmte Zwischenboden 3, der den unteren Raum 1 vom

Ausdehnungsgefäß 2 trennt, stellt einen starren Zwischenboden als lagefixierte und

mediendichte Abgrenzung zwischen unterem und oberem Speicherraum gemäß

Merkmal h) dar.

Der Speicher 1 als unterer Speicherraum und das Ausdehnungsgefäß 2 als oberer

Speicherraum stehen über die Druckausgleichleitung 14, die eine als Ausgleichsrohr

ausgestaltete Kanalstruktur darstellt, miteinander in Wirkverbindung, wie dies mit

Merkmal i) gefordert wird.

Hingegen offenbart die D6 nicht das Merkmal j). Denn aus der D6 geht nicht hervor,

dass dem Speicher ein Rohrsystem zugeordnet ist, das ausgehend von der oberen

Be- und Entladeeinrichtung durch das Wasservolumen führt und in Wirkverbindung mit

einer Entlüftung, einer Entspannungseinrichtung und einem Dampfpolster steht.

Eine Entlüftung des Speichers 1 ist in der D6 nicht erwähnt. Zwar mag der Fachmann

– entsprechend der Argumentation der Beschwerdeführerinnen – in der D6 eine solche

Entlüftung als unabdingbaren Bestandteil eines Wärmespeicher in der D6 mitlesen.

Jedoch bleibt es dann in das Belieben des Fachmanns gestellt, wie er eine solche

Entlüftung anordnet. Jedenfalls liest der Fachmann – entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerinnen – in der D6 nicht unmittelbar und eindeutig mit, dass eine

solche

Entlüftung

an

der

am

geodätisch

höchstgelegenen

Kaltflüssigkeitsverteilerleitung 18 angebunden sein muss, da sich für den Fachmann

gedanklich eine Vielzahl von anderen Möglichkeiten ergeben, eine Entlüftung des

Speichers 1 anzuordnen. Damit beruht die Annahme der Beschwerdeführerinnen,

dass der Fachmann das Merkmal j) in der D6 unmittelbar mitliest, auf einer

unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise.

Auch ist in der D6 keine Entspannungsvorrichtung im Sinne des Patents offenbart.

Selbst wenn der Fachmann – wie von den Beschwerdeführerinnen angenommen –

den oberen Speicherraum 2 als eine derartige Entspannungseinrichtung auffassen

sollte, weil sich dort ein Dampfpolster ausbilden kann, so steht er nicht in

Wirkverbindung mit einem Rohrsystem, das sich durch das Wasservolumen des

oberen Speicherraums 2 erstreckt. Denn aus der D6 geht an keiner Stelle ein

Rohrsystem hervor, dass ausgehend von der als oberen Be- und Entladeeinrichtung

aufzufassenden Kaltflüssigkeitsverteilerleitung 18 durch das Wasservolumen des

oberen Speicherraums 2 führt.

c) Auch aus der Fachveröffentlichung

„Systemtechnische Bedeutung von

hocheffizienten KWK-Anlagen in Verbindung mit Kurzzeit-Wärmespeichern“ von

Dribbisch et al. in dem Tagungsband „Kraftwerkstechnik, Band 3” von 2011 (D3) sind

nicht alle Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 bekannt.

Die D3 befasst sich mit Kurzzeit-Fernwärmespeichern, und insbesondere mit

drucklosen Heißwasserspeichern. In den nachfolgend wiedergegebenen Figuren der

D3 sind in Abb. 4 Schnittzeichnungen eines drucklosen Wärmespeichers und in Abb.

5 eine Variante zur Anbindung eines drucklosen Wärmespeichers an ein

Fernwärmenetz dargestellt.

D3 Abb. 4

D3 Abb. 5

Nach der D3 sind drucklose Heißwasserspeicher atmosphärisch gekoppelte

Wärmespeicher, die eine max. Betriebstemperatur von 98 °C aufweisen (S. 571 erster

Satz). Ein solcher Speicher besteht im Wesentlichen aus dem Tank mit Mantel 1 und

Dach 2, der Heißwasserdüse 3, der Kaltwasserdüse 4, der heißen 5 und kalten 6

Rohrleitung im Inneren des Tanks, der Sicherheitsklappe 7, der Wasserschleuse 8 der

Heißwasserentnahme

für die Dampfauslastung der Speicherkuppel 9 und

Anschlussstutzen für Rohrleitungen 10 und der thermischen Isolierung 11 (S. 571

erster Abs. letztes Drittel).

Um die Korrosion der Speichermaterialien auf ein Minimum zu begrenzen, ist der

Sauerstoffeintrag

in den Wärmespeicher bei gleichzeitiger Verbindung zur

Atmosphäre zu unterbinden. Hierzu wird der Wärmespeicher in der Dachkuppel 2 mit

einem Dampfpolster mit einem Überdruck von 500 Pa aufgelastet (S. 576 erster Abs.,

Kap. 4.4).

Eine Weiterentwicklung dieser Wärmespeichertechnologie stellen laut D3 drucklose

Speicher mit einer Vorlauftemperatur von größer 98 °C dar, die als Zweizonen-

Wärmespeicher ausgeführt sind. In diesen Zweizonen-Wärmespeichern wird im

unteren Bereich Wasser mit der erforderlichen Vorlauftemperatur von bis zu 130°C

gespeichert, und im oberen Bereich Wasser mit einer Temperatur von 100°C. Das

Wasser in der oberen Zone dient in diesem Fall als Druckauflastung für das Wasser in

der unteren Zone und verhindert damit die Ausdampfung in der unteren Zone. Beide

Zonen sind durch eine isolierte Membran getrennt und durch eine Pendelleitung

miteinander verbunden (S. 577 letzter Abs., Kap. 4.8).

Damit offenbart die D3 einen Wärmespeicher mit den Merkmalen a), aa), b), c), d), f),

g) und i). Ob der Fachmann aus der Abb. 5, die nur einen Speicherraum zeigt, mitliest,

dass in einem Speicherbehälter mit einem unteren und einem oberen Speicherraum

im unteren Speicherraum mindestens zwei separate Anordnungen für eine Beladung

und Entladung mit kaltem oder erhitztem Wasser vorgesehen sind, wie dies mit

Merkmal e) gefordert wird, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls offenbart die D3

nicht das Merkmal h), denn aus der D3 geht nicht hervor, dass die isolierte Membran,

die die beiden Zonen eines Zweizonen-Wärmespeicher

trennt, als starrer

Zwischenboden ausgeführt sein kann.

Auch geht aus der D3 nicht das Merkmal j) hervor:

Denn die Abb. 5 und 6, die zwar erkennbar ein Rohrsystem offenbaren, zeigen jeweils

nur einen Speicherraum, und damit nicht, dass dem Speicher ein Rohrsystem

zugeordnet ist, das ausgehend von einer oberen Be- und Entladeeinrichtung durch

das Wasservolumen eines oberen Speicherraums führt, wie dies mit Merkmal j)

gefordert wird.

Auch erwähnt die D3 an keiner Stelle eine Entlüftung. Damit bleibt die Anordnung einer

Entlüftung, insbesondere in dem in Kap. 4.8 beschriebenen Zweizonenspeicher offen,

so dass die Anordnung einer Entlüftung entsprechend Merkmal j) rein spekulativ ist,

mithin auf einer rückschauenden Betrachtung beruht.

d) Auch die Offenlegungsschrift DE 43 05 867 A1 (D4) offenbart nicht alle Merkmale

des geltenden Patentanspruchs 1.

Gegenstand der D4 ist ein druckloser Heißwasserspeicher für Fernheizsysteme, der

in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der D4 dargestellt ist.

D4 Figur 1

Der in Figur 1 dargestellte drucklose Heißwasserspeicher für Fernheizsysteme

umfasst einen verschlossenen Tank 1 mit einem Deckel a. In dem Tank 1 wird heißes

und kaltes Wasser in zwei durch eine Zwischenschicht 6 getrennten Schichten 4 und

5 gespeichert. Eine obere Leitvorrichtung 7 dient der Einleitung und Entnahme von

heißem Wasser, und wenigstens eine untere Leitvorrichtung 8 ist zur Einleitung und

Entnahme von kaltem Wasser vorgesehen, wobei bei Entnahme von heißem Wasser

gleichzeitig kaltes Wasser zugeführt wird und umgekehrt (Sp. 3 Z. 56 - 64, Sp. 5 Z. 33

- 43).

Zwischen der Heißwasserschicht 4 und dem Tankdeckel a ist Dampf oder

Wasserdampf vorhanden, der auf einem im wesentlichen konstanten Überdruck von

beispielsweise 500 Pa gehalten wird (Sp. 4 Z. 35 - 39).

Somit offenbart die D4 einen Wärmespeicher, der entsprechend den Merkmalen a),

aa), b), c) und e) ausgeführt ist, sowie das isolierte Merkmal g) aufweist.

Da der Tank 1 aus einem zusammenhängenden, nicht unterteilten Behälter besteht,

und die beiden Wasserschichten 4 und 5 lediglich durch eine weitere Wasserschicht

6, nicht jedoch entsprechend Merkmal h) mediendicht voneinander abgegrenzt sind,

zeigt die D4 mit dem Tank 1 einen Speicherbehälter, der lediglich aus einem unteren

Speicherraum im Sinne des Merkmals c) besteht, nicht jedoch einen oberen

Speicherraum entsprechend Merkmal d) aufweist. Mangels eines oberen

Speicherraums können aus der D4 auch nicht die Merkmale f), i) und j) bekannt sein.

e) Auch die Offenlegungsschrift DE 25 41 910 A1 (D2) nimmt nicht alle Merkmale

des geltenden Patentanspruchs 1 vorweg.

Die D2 betrifft thermische Langzeitspeicher. Ein Ausführungsbeispiel, bei dem Wasser

als Wärmespeicher verwendet wird, zeigt die nachfolgend wiedergegebene

Figurengruppe 2.

D2 Figuren 2a, 2b und 2c

Obige Figur 2a zeigt einen Heißwasserspeicher

in Ausgestaltung eines

Kavernenspeichers 54, wobei dieser so tief angeordnet ist, dass die Gesteinssäule 55

ein Gewicht hat, welches der Projektion 56, multipliziert mit dem Innendruck im

Speicher 54, entspricht (S. 8 dritter Abs.). Der Speicherraum ist in zwei Bereiche 54'

und 54" durch einen Zwischenboden 58 unterteilt; die beiden Bereichen 54' und 54"

sind über eine Leitung 63 mit einer Pumpe 64 verbunden (S. 8 vierter Abs.).

In dem Kavernenspeichers 54 ist ein Wärmetauscher 53 angeordnet (S. 8 dritter Abs.).

Der Wärmetauscher trennt einen Turbinenkreislauf, der Leitungen 52 und 67 umfasst,

vom Speicherkreislauf, der Pumpen 62 und 66 umfasst, so dass der über den

Siededruck hinausgehende geodätisch bedingte Druck in den Leitungen 52 und 67

nicht auf die Speicherwandung wirksam wird. Durch den Wärmetauscher 53 hindurch

fördert entweder die Pumpe 65 kaltes Speicherwasser (beim Laden, wie in Figur 2c)

oder die Pumpe 66 heißes Speicherwasser (beim Entladen, wie in Figur 2b).

Zur Entladung gelangt das heiße Wasser durch den Wärmetauscher 53 und heizt

durch den Wärmetauscher strömendes Speisewasser auf, wie Figur 2b zeigt (S. 8

letzter Abs.). Durch die Leitung 67 wird von der Pumpe 68 gefördertes kaltes

Kesselspeisewasser in den Wärmetauscher 53 geleitet und durch die Leitung 52 heiß

einem Verdampfer 40 zugeführt (S. 9 dritter Abs.). Die Pumpe 66 entnimmt hierzu

Heißwasser aus der höchsten Stelle des Speicherraumes 54", welches nach

Übertragung der Wärme an das Speisewasser durch die Pumpe 65 in den

Speicherraum zurückströmt (S. 9 vierter Abs.).

Beim Laden gelangt Heißwasser durch die Leitung 52 in den Wärmetauscher 53 (S. 8

dritter Abs.), und das abgekühlte Wasser durch die Leitung 67 unter

Zwischenschaltung einer Pumpe 68 zurück in den Turbinenkreislauf, während die

Pumpe 65 kaltes Speicherwasser durch den Wärmetauscher 53 fördert, welches

aufgeheizt durch die nicht laufende Pumpe 66 austritt, wie in Figur 2c dargestellt (S. 9

erster Abs.).

Während des Ladevorganges dehnt sich das Wasser im Raum 54" aus. Durch die

Pumpe 64 wird eine entsprechende Menge kalten Wassers in den Raum 54' gefördert.

Mit diesem Raum kommuniziert eine Leitung 69, die mit einem

isolierten

Flüssiggasspeicher 71 kommuniziert (S. 9 zweiter Abs.). Als Gaspolster findet

vorzugsweise ein kettenförmiger Kohlenwasserstoff Verwendung (S. 9 vorletzter

Abs.). Der Speichervorrat 71 wird so gewählt, dass der gesamte Raum 54' mit Gas

unter Siededruck des Speicherwassers ausgefüllt werden kann (S. 9 letzter Abs.).

Damit offenbart die D2 einen Wärmespeicher, der die Merkmale a), b) bis e) und h)

aufweist.

Ob das vorzugsweise aus einem kettenförmigen Kohlenwasserstoff bestehende

Gaspolster als ein Dampfpolster im Sinne des Merkmals g) aufzufassen ist, und ob

die Leitung 63 zwischen den Bereichen 54' und 54'' eine als Ausgleichsrohr oder als

Ausgleichsschacht ausgestaltete Kanalstruktur darstellt, entsprechend Merkmal i),

kann dahingestellt bleiben.

Jedenfalls geht aus der D2 nicht das Merkmal j) hervor. Denn bei dem aus D2

bekannten Heißwasserspeicher 54 ist in dem unteren Bereich 54'' der Wärmetauscher

53 vorgesehen, der zwar mit dem Ein- und Auslauf an der Pumpe 66 eine obere Be-

und Entladeeinrichtung, und mit den Rohrleitungen 52 und 67 ein Rohrsystem

aufweist. Jedoch sind die Rohrleitungen 52 und 67 nicht hydraulisch mit dem Speicher

verbunden, sondern separater Teil des Turbinenkreislaufs, der keinerlei hydraulische

Verbindung zu dem Speicherkreislauf mit der Pumpe 66 und dem Wasser in dem

Heißwasserspeicher 54 aufweist (vgl. S. 8 letzter Satz). Damit weist dieser Speicher

54 kein Rohrsystem auf, das in den unteren Speicherraum mündet, mithin kein

Rohrsystem, das ausgehend von der oberen Be- und Entladeeinrichtung durch das

Wasservolumen führt.

Damit kann es auch dahingestellt bleiben, inwieweit das aus D2 bekannte Rohrsystem

mit den Rohrleitungen 52 und 67 überhaupt mit einer Entlüftung, einer

Entspannungseinrichtung und einem Dampfpolster in Wirkverbindung steht.

5. Der Gegenstand des Patents in der geltenden, nach Hilfsantrag 3 beschränkt

aufrecht erhaltenen Fassung beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Ausgehend von der Entgegenhaltung D1 erhielt der Fachmann keine Anregung,

einen Wärmespeicher nach den Vorgaben des geltenden Patentanspruchs 1

auszugestalten.

Wie bereits oben zur Neuheit ausgeführt, offenbart die D1 weder eine Entlüftung, noch

eine Verbindung mit einem Dampfpolster. Zwar mag den Beschwerdeführerinnen

dahingehend zuzustimmen sein, dass der Fachmann bei der Vorrichtung nach D1

auch ohne Hinweise eine Entlüftung vorsehen wird. Auch offenbart die D1 ein

Rohrsystem; es besteht gemäß Figur 2 aus der Leitung vom unteren Behälter 5 zur

Expansionskammer 7, den Leitungen von der Expansionskammer 7 zur Pumpe 8 und

zur Turbine 12, dem Rohr 9, der Leitung vom oberen Behälter 3 zur

Expansionskammer 10, den Leitungen von der Expansionskammer 10 zur Pumpe 11

und den Turbinen 13, sowie der Ableitung von der Pumpe 11 und den Kondensatoren

14. Das Rohrsystem nach D1 ist in seinen geodätisch niedriger liegenden

Teilbereichen, nämlich den Zuleitungen zu den Expansionskammern 7 und 10 sowie

den am Boden der Expansionskammern 7 und 10 angeordneten Ableitungen zu den

Pumpen 8 und 11, mit Wasser gefüllt. In seinen geodätisch höherliegenden

Teilbereichen, nämlich den Leitungen von den Expansionskammern 7 und 10 zu den

Turbinen 12 und 13, befindet sich Dampf bei Unterdruck (S. 2 Z. 98 f.: „chamber 7 in

which the pressure is slightly below atmospheric pressure“ und Z. 108 f.: „chamber 10

at reduced pressure (for example 0.25 to 0.3 bar)“).

Der Fachmann wird an diesem Rohrsystem nach D1 eine Entlüftung nicht in Erwägung

ziehen.

Zum einen ist es in beiden Teilbereichen aus fachmännischer Sicht technisch nicht

möglich, eine Entlüftung vorzusehen: Im mit Wasser gefüllten, geodätisch tiefer

liegenden Bereich sammelt sich kein Gas bzw. keine Luft, so dass in diesem Bereich

eine Entlüftung keinen Sinn ergeben würde. Auch im geodätisch höherliegenden

Bereich kann keine Entlüftung vorgesehen werden, denn in diesem Bereich ist der

Innendruck niedriger als der Umgebungsdruck.

Zum anderen münden entsprechend der Darstellung

in Figur 2 die

Verbindungsleitungen dieses Rohrsystems

in den als unteren Speicherraum

fungierenden Speicherbereich 5 in mittlerer Höhe des Bereichs 5. Daraus erkennt der

Fachmann, dass über das Rohrsystem schon allein deswegen keine vollständige

Entlüftung des Bereichs 5 möglich wäre. Da die Beschreibung der D1 keine von Figur

2 abweichende Anordnung der Zu- und Ablaufleitungen in den Bereich 5 nennt, kann

die D1 dem Fachmann auch keine Anregung dazu geben, das Rohrsystem zur

Entlüftung des Raums 5 vorzusehen.

b) Ausgehend von D6 ergab sich nicht die Anregung, ein Rohrsystem vorzusehen,

das ausgehend von einer oberen Be- und Entladeeinrichtung eines unteren

Speicherraums durch das Wasservolumen eines oberen Speicherraums führt.

Zwar weist

der

Flüssigkeitswärmespeicher

nach

Figur

1 mit

der

Kaltflüssigkeitsverteilerleitung 18 in dem unteren Raum 1 eine obere Be- und

Entladevorrichtung auf. Auch wird der Fachmann ohne weitere Hinweise bei dem

Flüssigkeitswärmespeicher nach D6 eine Entlüftung als unabdingbar vorsehen. Im

Rahmen einer fachüblichen Maßnahme wird er die Entlüftung unmittelbar an einem

der aus dem Behälter 1 ragenden Enden der Kaltflüssigkeitsverteilerleitung 18

anordnen. Eine Anregung, dafür einen Teil des aus der D6 bekannten Rohrsystems

durch das obere Ausdehnungsgefäß 2 hindurchzuführen, ergibt sich aus der D6 nicht.

c) Ausgehend von der Fachveröffentlichung D3 bestand keine Veranlassung, bei

dem darin offenbarten Zwei-Zonenspeicher (S. 577 f.) ein Rohrsystem von einem

oberen Bereich der unteren Zone durch das Wasservolumen der oberen Zone zu

führen. Denn in der D3 ist für die Trennung der Zonen in dem Zwei-Zonenspeicher

ausschließlich eine Membran, also ein beweglicher, flexibler und kein starrer

Zwischenboden genannt. Durch eine Membran führt der Fachmann ohne einen

konkreten Hinweis oder eine sonstige Anregung kein Rohrsystem hindurch, weil die

notwendige Abdichtung zwischen einem starren Rohr und einer dazu beweglichen

Membran einen hohen konstruktiven Aufwand erfordert.

d) Ausgehend von D4 ergab sich keine Anregung, einen oberen Speicherraum

vorzusehen, durch dessen Wasservolumen ausgehend von einem unteren

Speicherraum ein Rohrsystem führt.

Denn der aus D4 bekannte Tank 1 besteht aus einem zusammenhängenden, nicht

unterteilten Behälter, bei dem die beiden Wasserschichten 4 und 5 lediglich durch eine

weitere Wasserschicht 6 voneinander abgegrenzt sind.

Für ein Naheliegen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 wäre es notwendig

gewesen, dass der Fachmann aus der Druckschrift D4 zumindest eine Anregung

dahingehend entnehmen hätte können, dass es bei der dort beschriebenen Trennung

der beiden Wasserschichten 4 und 5 möglicherweise von Vorteil sein könnte,

zusätzlich zur oder anstelle von der vorhandenen weiteren Wasserschicht 6 eine

mediendichte und lagefixierte Trennung der Wasserschichten 4 und 5 vorzusehen.

Eine derartige Anregung ist jedoch in der Druckschrift D4 nicht zu finden. Damit kann

auch kein Rohrsystem nahegelegt sein, das ausgehend von einer oberen Be- und

Entladeeinrichtung eines unteren Speicherraums durch das Wasservolumen eines

oberen Speicherraums führt.

e) Ausgehend

von D2 bestand

keine Veranlassung, den

separaten

Flüssigkeitskreislauf in dem Wärmetauscher 53 mit dem Turbinenkreislauf durch die

Rohrleitungen 52 und 67 hydraulisch miteinander zu verbinden. Denn der

Wärmetauscher trennt den Turbinenkreislauf vom Speicherkreislauf, damit der über

den Siededruck hinausgehende geodätisch bedingte Druck in den Leitungen 52 und

67 nicht auf die Speicherwandung wirksam wird (S. 8 letzter Satz).

Vor diesem Hintergrund wird der Fachmann eine Zusammenlegung vom

Flüssigkeitskreislauf im Wärmetauscher 53 mit dem Turbinenkreislauf nicht in

Erwägung ziehen, weil dies eine grundlegende Abkehr von der in D2 ausdrücklich als

vorteilhaft genannten Ausgestaltung bedeuten würde.

f) Da wie oben dargelegt, aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften

D1 bis D4 und D6 ein Wärmespeicher mit dem Merkmal j) nach dem geltenden

Patentanspruch 1 bekannt oder angeregt ist, kann auch von keiner dieser

Entgegenhaltungen in beliebiger Kombination untereinander eine Anregung zu diesem

Merkmal ausgehen.

Auch der Umstand, dass einem anspruchsgemäßen Wärmespeicher keine schwer zu

überwindenden technischen Hindernisse im Weg standen, rechtfertigt nicht die

Annahme, dass Merkmal j) nahegelegen habe, denn auch dann hätte das Bekannte

dem Fachmann Anlass oder Anregung geben müssen, um zu der erfindungsgemäßen

Lösung zu gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - X ZR 82/20, Ls. b), Rn. 88 -

Leuchtdiode; BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 - X ZR 118/11, Rn. 28 m. w. N. -

[Werkzeugkupplung]), was hier nicht der Fall ist.

g) Die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen kommen der

Erfindung nicht näher als der vorstehend beurteilte Stand der Technik. Sie legen die

Lehre des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 daher gleichfalls nicht

nahe. Sie offenbaren jeweils für sich zumindest nicht das Merkmal j).

h) Da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften einen Wärmespeicher mit

dem Merkmal j) offenbart, kann auch keine dieser Druckschriften in beliebiger

Kombination untereinander eine Anregung zu diesem Merkmal geben.

6. Die Unteransprüche 2 bis 5 werden vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3

getragen, da ihre Gegenstände jeweils einen Wärmespeicher umfassen, der

zumindest die Merkmale des Anspruchs 1 aufweist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Rothe

Schenk

Herbst

Berner