Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 05.12.2024 – 12 W (pat) 24/23
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:051224B12Wpat24.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 24/23 _______________________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2024:051224B12Wpat24.23.0
…
betreffend das Patent 10 2014 001 380
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des Richters
Dipl.-Ing. Dr. Herbst und der Richterin Berner
beschlossen:
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführerin 2
werden zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Der Beschwerdegegner ist Inhaber des Patents 10 2014 001 380 mit der Bezeichnung
„Wärmespeicher“, das am 31. Januar 2014 unter Inanspruchnahme der inneren
Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung 20 2013 001 313.3 vom 5. Februar 2013
beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet wurde und dessen
Erteilung am 5. März 2020 veröffentlicht wurde.
Gegen das Patent haben beide Beschwerdeführerinnen jeweils am 4. Dezember 2020
Einspruch eingelegt und als Widerrufsgründe mangelnde Patentfähigkeit und fehlende
Ausführbarkeit geltend gemacht.
Im Amtsverfahren hat der Patentinhaber zunächst als Hauptantrag beantragt, das
Streitpatent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten. Im Laufe des Verfahrens vor
der Patentabteilung hat er einen neuen Hauptantrag mit Ansprüchen 1 bis 6 gestellt,
die von der erteilten Fassung des Streitpatents abweichen. Zudem hat er im
Amtsverfahren Hilfsanträge eingereicht, u.a. Ansprüche 1 bis 5 nach Hilfsantrag 3
gemäß Schriftsatz vom 26. März 2021. Mit am Ende der Anhörung vom 20. September
2022 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 16 des DPMA das Patent gemäß
Hilfsantrag 3 beschränkt aufrechterhalten.
Dieser Beschluss wurde der Einsprechende 2 und Beschwerdeführerin 1 am 18.
Oktober 2022 und der Einsprechenden 1 und Beschwerdeführerin 2 am 20. Oktober
2022 zugestellt. Die Einsprechende 2 und Beschwerdeführerin 1 hat am 15. November
2022 und die Einsprechende 1 und Beschwerdeführerin 2 am 16. November 2022
Beschwerde gegen den o.g. Beschluss der Patentabteilung eingelegt.
Zum Stand der Technik verweisen beide Einsprechende auf folgende Druckschriften:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
GB 1 227 386 A
DE 25 41 910 A1
Dribbisch, Hedbäck, Höfurthner: „Systemtechnische Bedeutung von
hocheffizienten KWK-Anlagen in Verbindung mit Kurzzeit-
Wärmespeichern”, in: Beckmann, Hurtado, „Kraftwerkstechnik, Band 3”,
2011, ISBN: 978-3-935317-72-6
DE 43 05 867 A1
DE 20 2006 002 535 U1
EP 0 037 847 A2
klima:aktiv, Österreichische Energieagentur - Austrian Energy Agency,
Dampfleitfaden, Version 31.5.2011
Die Patentschrift zitiert darüber hinaus noch folgende Druckschriften, die teilweise im
Prüfungsverfahren aufgefunden wurden:
P1
P2
P3
P4
P5
DE 565 235 A
DE 37 28 551 A1
DE 31 15 988 A1
DE 100 40 892 C1
US 2004 / 0 134 647 A1
Die Beschwerdeführerin 1 und Einsprechende 2 ist der Auffassung, dass die Vorlage
des
neuen Hauptantrages
im Amtsverfahren
als Verzicht
auf
das
darüberhinausgehende, ursprünglich beantragte und erteilte Patentbegehren
anzusehen sei.
Die beschränkt aufrecht erhaltene Fassung nach Hilfsantrag 3 sei unzulässig, weil der
Patentinhaber
im Einspruchsverfahren mit seinem dortigen Hauptantrag den
Gegenstand auf einen atmosphärischen Wärmespeicher beschränkt habe. Damit
habe der Patentinhaber einen Teilverzicht auf nicht-atmosphärische Wärmespeicher
erklärt. Da die nunmehr beschränkt aufrecht erhaltene Fassung nach Hilfsantrag 3
auch einen nicht-atmosphärische Wärmespeicher umfasst
(„insbesondere
atmosphärischer Wasserspeicher“), könne sich der Patentinhaber nicht mehr darauf
berufen.
Unabhängig davon sei das Patent in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung nicht
ausführbar. Außerdem sei dessen Gegenstand unzulässig geändert und für den
Fachmann durch die Druckschrift D6 und seinem Fachwissen nahegelegt. Auch könne
es dahingestellt bleiben, ob das im Rahmen des aufrechterhaltenen Hilfsantrags 3 zum
Patentanspruch 1 des Streitpatents hinzugefügte Merkmal j) aus dem Stand der
Technik in Form einer einzelnen Fundstelle bekannt sei oder nicht. In jedem Fall
beruhe dieses Merkmal nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da es sich um für den
Fachmann selbstverständliche Ausgestaltungen handele.
Die Beschwerdeführerin 2 und Einsprechende 1 vertritt die Meinung, dass der
Gegenstand des beschränkt aufrecht erhaltenen Patents unzulässig geändert sei.
Darüber hinaus sei der Wärmespeicher nach dem beschränkt aufrecht erhaltenen
Patentanspruch 1 nicht neu gegenüber der Druckschrift D1, oder zumindest
ausgehend von der Druckschrift D6 mit der D4, oder ausgehend von der D1 zusammen
mit dem Fachwissen oder einer der Druckschriften D2, D3 oder D4, für den Fachmann
nahegelegt.
Beide Beschwerdeführerinnen stellen den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 16 vom 20. September 2022
aufzuheben und das Patent 10 2014 001 380 zu widerrufen.
Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Für den Beschwerdegegner und Patentinhaber hat – wie mit Schriftsatz vom 7.
Oktober 2024 angekündigt – niemand an der mündlichen Verhandlung am 5.
Dezember 2024 teilgenommen. Er hat ausgeführt, dass das Streitpatent mit dem
Hilfsantrag 3 aufrechtzuerhalten sei. Darüber hinaus hat er sich im Beschwerdefahren
nicht geäußert.
Der Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung gemäß
Hilfsantrag 3 vom 26. März 2021, auf den vier weitere Ansprüche zurückbezogen sind,
lautet mit einer hinzugefügten Merkmalsgliederung, wobei Unterschiede zum erteilten
Patentanspruch 1 durch Unterstreichung markiert sind:
a) Wärmespeicher,
aa)
insbesondere atmosphärischer Wasserspeicher für Fernwärmenetze zur
Bevorratung mit Wasservolumina,
b) bestehend aus einem Speicherbehälter,
c) der einen unteren Speicherraum (1)
d) und einen oberen Speicherraum (2) aufweist,
e) wobei im unteren Speicherraum (1) mindestens zwei separate Anordnungen (4;
5) für eine Beladung und Entladung mit kaltem oder erhitztem Wasser
vorgesehen sind,
f) wobei im oberen Speicherraum (2) ein Wasservolumen (6) als Druckauflastung
für das Wasser im unteren Speicherraum (1) vorgesehen ist und
g) wobei sich oberhalb des Wasservolumens (6) ein Dampfpolster (7) befindet,
dadurch gekennzeichnet,
h) dass zwischen dem unteren Speicherraum (1) und dem oberen Speicherraum
(2) ein starrer Zwischenboden (3) als lagefixierte und mediendichte Abgrenzung
angeordnet ist und
i) dass der untere Speicherraum (1) und der obere Speicherraum (2) über eine als
Ausgleichsrohr oder als Ausgleichsschacht ausgestaltete Kanalstruktur (8)
miteinander in Wirkverbindung stehen und
j) dass dem Speicher ein Rohrsystem (9) zugeordnet ist, das ausgehend von der
oberen Be- und Entladeeinrichtung (5) durch das Wasservolumen (6) führt und
in Wirkverbindung mit einer Entlüftung (10), einer Entspannungseinrichtung (11)
und dem Dampfpolster (7) steht.
Bezüglich des Wortlauts der hier nicht zitierten Patentansprüche sowie zum weiteren
Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Beide Beschwerden der Einsprechenden sind zulässig, haben aber keinen Erfolg. Das
Patent bleibt in der Fassung des Hilfsantrags 3 beschränkt aufrechterhalten.
1. Das Patent betrifft einen Wärmespeicher, insbesondere atmosphärischen
Wasserspeicher
für Fernwärmenetze zur Bevorratung mit Wasservolumina,
bestehend aus einem Speicherbehälter mit zwei Speicherräumen, wobei zumindest
ein Speicherraum mit kaltem bzw. erhitztem Wasser beladen und entladen werden
kann (Abs. [0001] der Patentschrift).
a) Nach den Ausführungen in der Patentschrift sind Schichtenspeicher bereits in
verschiedenartigen Varianten bekannt. Unabhängig von der jeweils konkreten
Ausgestaltung erfolge die Speicherung üblicherweise derart, dass im unteren Teil des
Speichers kaltes Wasser und im oberen Teil warmes bzw. heißes Wasser
schichtenweise getrennt aufgespeichert werde. Bei einer Beladung werde dem
Speicher oben heißes Wasser zugeführt und unten kaltes Wasser entnommen, bei
einer Entladung verlaufe dieser Vorgang umgekehrt. Sowohl beim Ladevorgang als
auch beim Entladevorgang ändere sich zwangsläufig der Rauminhalt des Speichers,
da das spezifische Volumen von heißem Wasser größer sei als das spezifische
Volumen von kaltem Wasser. Somit ändere sich die Dichte des Wassers und damit
werde die Wassersäule (Volumen) bei gleicher Speichermasse und gleichem
Fußpunktdruck höher (Abs. [0002]).
Die Beschreibung des Patents setzt sich mit verschiedenen Entgegenhaltungen aus
dem Stand der Technik auseinander.
Gemäß DE 565 235 A (P1) könne oberhalb der Heißwasserschicht im Speicher auch
ein Dampfraum ausgestaltet werden. Mit der Dampfauflastung bei geringem Druck
werde lediglich das entstehende Differenzvolumen im Speicher ausgeglichen, ohne
dass es zu einem Luft- bzw. Sauerstoff- Kontakt komme (Abs. [0002]). Dieser Speicher
sei allerdings nur für relativ kleine Wasservolumina und schnell abwechselnde Lade-
und Entladevorgänge konzipiert (Abs. [0003]).
Andere technische Lösungen, mit denen die in Teillastperioden nicht vollständig
genutzte Wärme beispielsweise von Kraftwerken über einen längeren Zeitraum in
Felskammern oder in Behältern im tiefen Erdreich gespeichert werden könne (Abs.
[0003]), seien aus der GB 1 227 386 A (D1) oder der DE 25 41 910 C2
(Familienmitglied zu D2) bekannt (Abs. [0004]). Jedoch erforderten derartige
Lösungen sehr hohe Investitionen für die jeweiligen Speicherbehälter. Dies habe dazu
geführt, dass Langzeitspeicher bisher kaum Anwendung fänden (Abs. [0007]).
Eine Alternative zu solchen Langzeitspeichern stellten als Schichtenspeicher
ausgeführte Speicherbehälter dar, die eine Bevorratung mit erhitztem Wasser
zumindest für mehrere Tage ermöglichten. Diese seien für eine zeitlich veränderliche
Lastsituation bei einer Versorgung mit Fernwärme vorteilhaft (Abs. [0010]). Nachteilig
könnten unter üblichen Einsatzbedingungen in wassergefüllten Schichtenspeichern
unter atmosphärischem Druck nur maximale Ladetemperaturen zwischen 95°C und
98 °C realisiert werden, wobei die tatsächliche Maximaltemperatur vom Luftdruck
abhängig sei. Infolge einer Ausdehnung des Wassers als Funktion der Temperatur
verändere sich das Speichervolumen in Abhängigkeit des Ladezustandes des
Speichers. Dies führe dazu, dass der Füllstand im Speicher schwanke. Um einen
Kontakt der Wasseroberfläche im Speicher mit Luft (Sauerstoff, Stickstoff) zu
vermeiden, werde bevorzugt eine Dampfauflastung bis zu 500 Pa eingesetzt (Abs.
[0011]).
b) Die in dem Patent genannte Aufgabe besteht darin, eine technische Lösung zu
schaffen, mit der ein wassergefüllter Schichtenspeicher unter atmosphärischem Druck
mit Ladetemperaturen von mehr als 100°C betrieben werden kann, vorzugsweise mit
Temperaturen von bis zu 110°C und maximal bis 115°C (Abs. [0012]).
c) Diese Aufgabe soll durch einen Wärmespeicher mit den Merkmalen des
geltenden Patentanspruchs 1 in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung gemäß
Hilfsantrag 3 gelöst werden.
Die nachfolgend wiedergegebene einzige Figur 1 der Patentschrift zeigt einen
erfindungsgemäßen Wärmespeicher bestehend aus einem Speicherbehälter mit
einem unteren Speicherraum 1, einem oberen Speicherraum 2, einem starren
Zwischenboden 3, zwei separaten Anordnungen 4, 5 für eine Beladung und Entladung
mit kaltem oder erhitztem Wasser, einem Wasservolumen 6, einem Dampfpolster 7,
einer Kanalstruktur 8, einem Rohrsystem 9, einer Entlüftung 10 und einer
Entspannungseinrichtung 11.
Patentschrift Figur 1
d) Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Energietechnik
mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule gemäß
Hochschulrahmengesetz anzusehen, der über besondere Kenntnisse und mehrjährige
Berufserfahrung in der Entwicklung von Wärmespeichern verfügt.
e) Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erörterung.
aa)
Gegenstand des Patentanspruchs ist ein Wärmespeicher (Merkmal a)).
bb)
Nach Merkmal aa) soll der Wärmespeicher insbesondere ein atmosphärischer
Wasserspeicher für Fernwärmenetze zur Bevorratung mit Wasservolumina sein.
Das Wort „insbesondere“ bezieht sich vorliegend zumindest auf „atmosphärischer
Wasserspeicher“. Zwar muss der Wärmespeicher aufgrund von Merkmal e) zwingend
als Wasserspeicher ausgeführt sein, jedoch schließen die übrigen Merkmale des
Patentanspruchs einen Betrieb des Wärmespeichers auch oberhalb des
Atmosphärendrucks nicht aus.
Soweit die Verwendung des Wärmespeichers für Fernwärmenetze als nicht fakultative
Angabe betrachtet wird, muss der Wärmespeicher zur Bevorratung von Wärme für
einen Zeitraum von maximal einigen Tagen, nicht jedoch für einen Zeitraum über
mehrere Wochen oder Monate ohne Lade- oder Entladevorgänge, sowie für sehr
große Wasservolumina und Bauhöhen bis zu etwa 70 Meter geeignet sein (Abs.
[0024]).
Ob die in Merkmal aa) angegebene Eignung des Wärmespeichers zur Bevorratung mit
Wasservolumina fakultativ sein soll der nicht, spielt vorliegend keine Rolle. Denn nach
den Merkmalen b), c) und d) muss der Wärmespeicher einen Speicherbehälter mit
einem unteren und einem oberen Speicherraum aufweisen, in denen sich nach
Merkmal
f) ein Wasservolumen bzw. Wasser befindet. Mithin muss der
Wärmespeicher notwendigerweise zur Bevorratung mit Wasservolumina geeignet
sein.
cc)
Der untere Speicherraum weist nach Merkmal e) zwei separate Anordnungen
für eine Beladung und Entladung mit kaltem oder erhitztem Wasser auf.
Unter Zuhilfenahme der Beschreibung versteht der Fachmann unter diesem Merkmal,
dass eine der beiden separaten Anordnungen für die Be- und Entladung mit erhitztem
Wasser geeignet sein muss, beispielsweise zur thermischen Aufladung des unteren
Speicherraums mit heißem Wasser von einer Wärmequelle, und zur späteren
Entnahme von heißem Wasser aus dem unteren Speicherraum für Heizzwecke. Die
andere der beiden separaten Anordnungen dient der Be- und Entladung mit kaltem
Wasser, beispielsweise um das während der thermischen Aufladung verdrängte kalte
Wasser aus dem unteren Speicherraum abzuführen, und während der thermischen
Entladung Heizwasser mit einer Rücklauftemperatur in den unteren Speicherraum
einzuleiten.
Zugleich liest der Fachmann in diesem Merkmal mit, dass der untere Speicherraum
die Funktion der Wärmespeicherung übernimmt.
dd)
Merkmal f) sieht
im oberen Speicherraum ein Wasservolumen als
Druckauflastung für das Wasser im unteren Speicherraum vor.
Nach der Beschreibung dient die Druckauflastung dazu, dass
im unteren
Speicherraum auch Temperaturen von mehr als 100°C beherrschbar sind (Abs.
[0020]). Dafür muss der Auflastdruck auf das genutzte Volumen im unteren
Speicherraum immer über dem Siededruck des darin befindlichen Wassers liegen
(Abs. [0014]). Der Fachmann versteht das dahingehend, dass der hydrostatische
Druck im unteren Speicherraum, der sich durch den Wasserpegel im oberen
Speicherraum ergibt, groß genug sein muss, damit das Wasser im unteren
Speicherraum nicht siedet.
ee)
Nach Merkmal g) muss sich im oberen Speicherraum oberhalb des
Wasservolumens ein Dampfpolster befinden.
Nach der Patentbeschreibung baut sich das Dampfpolster dadurch auf, wenn im
Wärmespeicher die Wassertemperatur über 100°C liegt (Abs. [0012]), und im oberen
Speicherraum oberhalb des Wasservolumens kein Überdruck (entspricht dem rein
atmosphärischen Betrieb) oder ein sehr geringer Überdruck von bis zu 500 Pa (Abs.
[0014]), das entspricht etwa 0,005 bar, zugelassen wird. Das Dampfpolster dient auch
zur Vermeidung eines Sauerstoffeintrags (Abs. [0020]). Aus Sicht des Fachmanns
bedingt das Merkmal g) auch eine geeignete Abdichtung des oberen Speicherraums,
damit das Dampfpolster nicht in die Umgebung entweicht.
ff) Das Merkmal h) gibt an, dass zwischen dem unteren Speicherraum und dem
oberen Speicherraum ein starrer Zwischenboden als lagefixierte und mediendichte
Abgrenzung angeordnet sein muss.
Nach Absatz [0021] der Beschreibung kann der starre Zwischenboden auch eine
wärmeisolierte Abgrenzung zwischen dem unteren Speicherraum und dem oberen
Speicherraum gewährleisten, jedoch hat das keinen Eingang in den Patentanspruch
gefunden.
gg)
Mit Merkmal h) sind der untere Speicherraum und der obere Speicherraum
zwar durch den starren Zwischenboden mediendicht voneinander abgegrenzt. Damit
dennoch der geodätische Druck der Wassersäule des höhergelegenen Wassers in
dem oberen Speicherraum genutzt werden kann, um das Wasser in dem unteren
Speicherraum auch bei Temperaturen über 100°C über dem Siededruck zu halten
(Abs. [0014]), ist entsprechend Merkmal i) vorgesehen, dass der untere Speicherraum
und der obere Speicherraum über eine als Ausgleichsrohr oder als Ausgleichsschacht
ausgestaltete Kanalstruktur miteinander
in Wirkverbindung stehen. Unter
„Wirkverbindung“ versteht der Fachmann vorliegend eine hydraulische Verbindung,
also eine Verbindung, die sowohl den geodätischen Druck des oberen Speicherraums
auf den unteren Speicherraum überträgt, als auch einen Durchfluss zum Ausgleich
des Differenzvolumens ermöglicht.
hh)
Schließlich soll mit Merkmal j) dem Speicher ein Rohrsystem zugeordnet sein,
das ausgehend von der oberen Be- und Entladeeinrichtung durch das Wasservolumen
führt und in Wirkverbindung mit einer Entlüftung, einer Entspannungseinrichtung und
dem Dampfpolster steht.
Der Begriff „Rohrsystem“ beschreibt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein
Netzwerk von mehreren miteinander verbundenen Rohrleitungen, die Flüssigkeiten
oder Gase transportieren. Das Patent enthält insoweit keine abweichende Definition.
Die Darstellung des in Figur 1 gezeigten und in der Beschreibung (Abs. [0022])
erläuterten erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels stützen dieses Verständnis von
Rohleitungssystem. Insbesondere stellen die miteinander zu einem Rohrsystem
verbundenen Rohre die einheitliche hydraulische Verbindung mit der Entlüftung und
der Entspannungseinrichtung und dem Dampfpolster her. Damit ist aus Sicht des
Fachmanns ausgeschlossen, dass jede der Funktionseinheiten, also Entlüftung,
Entspannungseinrichtung und Dampfpolster, ein eigenes Rohr oder Rohrsystem
aufweist, das von den anderen Funktionseinheiten separiert ist. Mithin versteht der
Fachmann die Angabe in Absatz [0022], wonach der Wärmespeicher „mindestens ein
Rohrsystem 9“ aufweist, derart, dass im Falle mehrerer Rohrsysteme jedes einzelne
Rohrsystem mit einer Entlüftung und einer Entspannungseinrichtung und dem
Dampfpolster in Wirkverbindung steht.
Die Angabe „ausgehend von der oberen Be- und Entladevorrichtung“ versteht der
Fachmann unter Zuhilfenahme der Figur 1 dahingehend, dass ein Ende des
Rohrsystems in den unteren Speicherraum mündet, und zwar in der Nähe der oberen
Be- und Entladeeinrichtung, wobei der Wortlaut des Patentanspruchs nicht
ausschließt, dass ein Ende des Rohrsystems auch unmittelbar mit der obere Be- und
Entladevorrichtung in Verbindung steht.
Das Rohrsystem muss „durch das Wasservolumen“ führen. Nach Merkmal f) ist
festgelegt, dass sich das „Wasservolumen“ im oberen Speicherraum befindet. Folglich
muss ein Teil des Rohrsystems unmittelbar durch den oberen Speicherraum führen.
Der weitere Verlauf des Rohrsystems ist mit Patentanspruch 1 nicht bestimmt.
Nach der Beschreibung dient das Rohrsystem dazu, den unteren Speicherraum bei
der Erstbefüllung zu entlüften, im Betrieb entstehende Inertgase abzuführen, und
durch eine Entspannung den Dampf für das Dampfpolster zu erzeugen (Abs. [0022]).
Zu den Inertgasen macht die Patentschrift keine weiteren Angaben, was jedoch für
das Verständnis des Patentanspruchs 1 ohne Bedeutung ist, da die Inertgase keinen
Eingang in den Patentanspruch gefunden haben.
Die Aufgabe der Entspannungseinrichtung besteht laut Beschreibung darin, durch
Entspannung des Speicherwassers das Dampfpolster aufrechtzuerhalten (Abs.
[0015]). Das versteht der Fachmann dahingehend, dass die Entspannungseinrichtung
den Druck im Bereich oberhalb des Wasservolumens im oberen Speicherraum soweit
absenkt, dass in diesem Bereich der Siededruck unterschritten wird, damit sich die
Dampfphase bilden kann.
2. Die geltende Fassung des Patents ist zulässig geändert.
a) Es liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 kein Teilverzicht des
Patentinhabers durch Stellung des neuen Hauptantrages im Amtsverfahren vor.
aa) Ein Teilverzicht nach § 20 PatG kommt vorliegend nicht in Frage, denn ein
Teilverzicht ist nur auf einzelne Ansprüche, nicht jedoch auf Elemente (Merkmale)
eines Anspruchs möglich (vgl. Busse/Keukenschrijver, 9. Aufl., § 20 PatG, Rn. 24;
Schulte, PatG, 11. Aufl. 2022, § 20 PatG, Rn. 16).
bb) Die Benennung einer geänderten Anspruchsfassung als Hauptantrag während des
laufenden Einspruchsverfahrens führt nicht dazu, dass dieser Anspruchssatz als
Grundlage
für
jede weitere Beschränkung genommen wird. Denn
im
Einspruchsverfahren – wie hier vor dem DPMA - kann der Patentinhaber seine Anträge
jederzeit ändern, insbesondere von einer beschränkten Verteidigung sogar zur
Verteidigung der erteilten Fassung zurückkehren (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG,
b) Der Gegenstand des Patents in der geltenden, beschränkt aufrecht erhaltenen
Fassung ist durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und gegenüber der erteilten
Fassung beschränkt, mithin zulässig geändert.
Die im folgenden verwendeten Zitate zur Ursprungsoffenbarung beziehen sich auf die
Offenlegungsschrift DE 10 2014 001 380 A1 der Anmeldung des Patents, die die
ursprünglichen Anmeldungsunterlagen in ihrer Gesamtheit repräsentiert.
aa) Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 sind ursprünglich offenbart und
führen auch zu keiner unzulässigen Schutzbereichserweiterung.
Die Merkmale a), aa), b) bis d) und f) bis i) gehen wortgleich aus dem ursprünglichen
Patentanspruch 1 hervor.
Merkmal e) unterscheidet sich von der ursprünglichen Fassung lediglich darin, dass
die Abkürzung „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt ist. Diese Änderung findet sich
auch in der erteilten Fassung. Dabei handelt es sich um eine Klarstellung im Sinne
einer Präzisierung eines nicht eindeutigen Ausdrucks, die im Prüfungsverfahren
jederzeit zulässig ist.
Die Merkmale a) bis i) einschließlich Merkmal aa) sind wortgleich mit den
entsprechenden Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1.
Das Merkmal j) ist wortgleich mit dem kennzeichnenden Teil des ursprünglichen wie
auch des erteilten Patentanspruchs 3.
bb) Die geltenden Unteransprüche 2 bis 5 unterscheiden sich von den ursprünglichen
und erteilten Patentansprüche 2 und 4 bis 6 lediglich in einer angepassten
Nummerierung der geltenden Patentansprüche 3 bis 5.
3. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein
Fachmann sie ausführen kann.
a) Die Beschwerdeführerin 1 und Einsprechende 2 ist der Auffassung, dass die
Lehre des aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3
entgegen § 34 Abs. 4 PatG nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein
Fachmann sie ausführen könne. Zur Begründung gibt sie an, dass sich die einzige
nähere Erläuterung der Funktionsweise des Rohrsystems nach Merkmal M8 (in der
senatsseitigen Gliederung Merkmal j)) im Absatz [0022] der Beschreibung finde.
Zusätzlich könne der Fachmann die einzige Figur der Streitpatentschrift zu Rate
ziehen, in welcher das Rohrsystem gemäß Merkmal M8 ersichtlich sei. Zudem sei im
Beschreibungsabsatz
[0015] ausgeführt, dass
„die Aufrechterhaltung des
Dampfpolsters (…) in vorteilhafter Weise durch Entspannung des Speicherwassers
erfolgen (kann), es sind jedoch auch die bekannten klassischen Methoden wie
Dampferzeugung bzw. Nutzung von vorhandenem Dampf möglich.“ Weitere
Informationen zur Ausgestaltung des Rohrsystems gemäß Merkmal M8 fänden sich in
der gesamten Offenbarung der Streitpatentschrift nicht. Für den Fachmann stellten
sich insoweit bei der Nacharbeitung der beanspruchten Lehre die folgenden Fragen:
a: Welche in der Beschreibung im Absatz [0022] aufgeführten Inertgase entstünden
im Betrieb?
b: Entstünden diese Inertgase ständig oder nur temporär?
c: Wäre entsprechend der Antwort auf Frage Nr. b eine fortlaufende oder nur
vorübergehende/periodische Abführung erforderlich?
d: Entstünden diese
Inertgase ausgehend von der oberen Be- und
Entladeeinrichtung 5 oder in der Entspannungseinrichtung 11 oder gar in dem
Dampfpolster 7?
e: Mit welcher Einrichtung würden diese Gase entsprechend der Antwort auf Frage
d
in welcher Strömungsrichtung vom Rohrsystem 9 abgeführt? Eine
Entspannungseinrichtung sei dafür nicht geeignet und eine Öffnung des
Entlüftungsventils hätte unweigerlich einen Zusammenbruch des Dampfpolsters zur
Folge.
f: Wie solle eine Einspeisung der möglichen Dampferzeugung durch Entspannung
eines Teilvolumens bewirkt werden?
g: Wie erfolge die mögliche Dampferzeugung? Werde Dampf dem Dampfpolster
entnommen oder stamme er gemäß der Darstellung im Absatz [0015] aus einer
klassischen Methode wie Dampferzeugung bzw. Nutzung von vorhandenem
Dampf?
h: Sofern auf klassische Methoden wie Dampferzeugung bzw. Nutzung von
vorhandenem Dampf zurückgegriffen werde, wo und wie werde dieser in das
Rohrsystem 9 eingespeist?
i: Wie könne eine „mögliche Dampferzeugung“ überhaupt in ein Rohrsystem
eingespeist werden?
k: Wenn eine „mögliche Dampferzeugung durch Entspannung eines Teilvolumens“
erfolgen solle, von welchem Gesamtvolumen werde ein Teilvolumen verwendet?
l: Welchem technischen Zweck diene die spezifizierte Führung des Rohrsystems 9
ausgehend von der oberen Be- und Entladeeinrichtung 5 durch das Wasservolumen
6?
Auf diese für das Verständnis und die Ausführung der beanspruchten technischen
Lehre gemäß Streitpatent erforderlichen Fragen gebe das Streitpatent keine
Erläuterungen und keine Antworten. Die diesbezüglichen Feststellungen der
Patentabteilung im angefochtenen Beschluss, wonach dem Fachmann in Verbindung
mit Figur 1 der Wirkzusammenhang durchaus geläufig sei, seien rein spekulativ und
nicht begründet.
b) Dem kann nicht gefolgt werden.
Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung setzt voraus, dass der
Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der
Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der
Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder
Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird
(BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06, GRUR 2010, 901 Rn. 31 -
Polymerisierbare Zementmischung; Urteil vom 7. Oktober 2014 - X ZR 168/12, Rn. 18;
Urteil vom 3. Februar 2015 - X ZR 76/13, GRUR 2015, 472 Rn. 34 - Stabilisierung der
Wasserqualität).
Dabei ist vorliegend hervorzuheben, dass für die Beurteilung der Frage, ob die
offenbarte Lehre anhand der mitgeteilten Informationen ausführbar ist, auch solche
Überlegungen von Bedeutung sind, die sich aus ergänzender Heranziehung von
Fachwissen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2022, X ZR 53/20, Tz. 89 -
Datensendeleistung).
Die von der Beschwerdeführerin 1 aufgeworfenen Fragen a bis k betreffen
Sachverhalte, die ausschließlich in der Beschreibung, Absatz [0022], nicht jedoch im
Patentanspruch, Merkmal j), vorkommen. Denn im Merkmal j) werden weder Inertgase
noch eine Dampferzeugung erwähnt. Sondern das Merkmal lautet lediglich, „dass dem
Speicher ein Rohrsystem zugeordnet ist, das ausgehend von der oberen Be- und
Entladeeinrichtung durch das Wasservolumen führt und in Wirkverbindung mit einer
Entlüftung, einer Entspannungseinrichtung und dem Dampfpolster steht“.
Darüberhinaus zeigt das Ausführungsbeispiel nach der einzigen Figur 1 eindeutig
erkennbar alle Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 und insbesondere die
Ausgestaltung des Rohrsystems nach Merkmal j). Damit ist eine Nacharbeit für den
Fachmann ohne besondere oder gar unüberwindbare Schwierigkeiten möglich, und
zwar ohne dass er auf die darüber hinausgehenden – und für die Ausführbarkeit des
Anspruchsgegenstandes nicht erforderlichen – Angaben der Beschreibung
zurückgreifen müsste. Die Lehre des Patentanspruchs 1 ist damit auch ausführbar.
Die von der Beschwerdeführerin 1 und Einsprechenden 2 aufgeworfene Frage nach
dem technischen Zweck des Rohrsystems spielt für die Klärung der Ausführbarkeit
grundsätzlich keine Rolle. Davon abgesehen ist in der Beschreibung allein schon mit
der Angabe, dass das Rohrsystem der Entlüftung des Speicherraums bei der
Erstbefüllung dient (Abs. [0022] erster Teilsatz), bereits ein eindeutig umrissener
technischer Zweck des Rohrsystems vorgegeben.
4. Der Gegenstand des Patents in der geltenden, nach Hilfsantrag 3 beschränkt
aufrecht erhaltenen Fassung ist neu.
a) Die Patentschrift GB 1 227 386 A (D1) offenbart nicht alle Merkmale des
geltenden Patentanspruchs 1.
Die D1 beschreibt eine Vorrichtung zum Speichern einer erhitzten verdampfbaren
Flüssigkeit (S. 4 Z. 4 - 5: „apparatus comprises means for storing the vaporisable liquid
heated“). Diese Vorrichtung ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 der D1
dargestellt.
D1 Figur 2
Bei der Flüssigkeit kann es sich um Wasser handeln (S. 3 Z. 124).
Bei der in Figur 2 dargestellten Speichervorrichtung wird erwärmtes Wasser in zwei
Teilen („two fractions“) gespeichert. Diese Vorrichtung besteht aus einem durch
Wände 1 begrenzten Wasserbehälter mit dichten Innenverkleidungen und einem
entsprechenden Deckel. Auf eine Temperatur von höchstens 100 °C erhitztes Wasser
gelangt über eine Leitung 2 in den oberen Teil 3 des Behälters und wird bei
atmosphärischem Druck aufgenommen. Heißeres Wasser mit einer Temperatur von
120°C oder 130°C gelangt über eine Leitung 4 in die Speichervorrichtung und erreicht
den unteren Teil 5 des Behälters, der durch eine im Wesentlichen horizontale
Trennwand 6 begrenzt wird. Durch die Trennwand 6 können die beiden Wasseranteile
unterschiedlicher Temperatur in zwei übereinanderliegenden Schichten getrennt
gehalten werden und das Wasser im unteren Teil kann einem durch das Gewicht des
Wassers im oberen Teil erzeugten Druck, der über dem Atmosphärendruck liegt,
ausgesetzt werden, um es im flüssigen Zustand zu halten (S. 2 Z. 59 - 81). Die
Trennwand 6 kann eine starre Glocke mit Druckausgleichsöffnungen am Boden des
Behälters sein (S. 2 Z. 85 - 87). Das Wasser mit der höheren Temperatur aus dem
unteren Teil des Reservoirs wird einer Kammer 7 zugeführt, in der ein Druck leicht
unter dem Atmosphärendruck herrscht. Durch die Ausdehnung des Wassers kommt
es zu seiner Verdampfung (S. 2 Z. 96 - 101).
Damit offenbart die D1 einen atmosphärischen Wasserspeicher (die Vorrichtung zum
Speichern einer erhitzten verdampfbaren Flüssigkeit) zur Bevorratung mit
Wasservolumina (auf höchstens 100°C erhitztes Wasser und heißeres Wasser mit
einer Temperatur von 120°C oder 130°C), der aufgrund seiner Verwendung als
Wärmespeicher von Reaktorabwärme für den Fachmann auch zur Verwendung in
Fernwärmenetzen geeignet ist, entsprechend den Merkmalen a) und aa).
Auch geht aus der D1 hervor, dass diese Vorrichtung aus einem Speicherbehälter (der
durch Wände 1 begrenzte Wasserbehälter) besteht, und einen unteren Speicherraum
(unterer Teil 5 des Behälters) und einen oberen Speicherraum (oberer Teil 3 des
Behälters) aufweist, entsprechend den Merkmalen b), c) und d).
Weil das Wasser im unteren Teil mit einem durch das Gewicht des Wassers im oberen
Teil erzeugten Druck beaufschlagt ist (S. 2 Z. 80 - 81), geht aus der D1 ein im oberen
Speicherraum vorgesehenes Wasservolumen als Druckauflastung für das Wasser im
unteren Speicherraum hervor, wie dies mit Merkmal f) gefordert ist.
Wenn die Trennwand 6 als starre Glocke mit Druckausgleichsöffnungen am Boden
des Behälters ausgeführt ist (S. 2 Z. 85 - 87), ist zwischen dem unteren Speicherraum
und dem oberen Speicherraum ein starrer Zwischenboden als lagefixierte und
mediendichte Abgrenzung angeordnet, in Übereinstimmung mit Merkmal h).
In der Figur 2 sind zwischen den Wänden 1 und der als Glocke gestalteten Trennwand
6 Spalte zu erkennen, die bis zum Boden des Behälters, an dem sich die
Druckausgleichsöffnungen befinden müssen, reichen. Diese Spalte sind zusammen
mit den Druckausgleichsöffnungen als Schächte in Form einer Kanalstruktur
aufzufassen, wobei diese Schächte den oberen Teil 3 des Behälters mit dem unterer
Teil 5 des Behälters verbinden. Damit zeigt die D1 auch, dass der untere Speicherraum
und der obere Speicherraum über eine als Ausgleichsschacht ausgestaltete
Kanalstruktur miteinander in Wirkverbindung stehen, entsprechend Merkmal i).
In Figur 2 ist zwischen dem Wasserpegel im oberen Behälter 3 und einem aus
Tonnenbögen geformten Deckel des Behälters 1 eine nicht weiter ausgefüllte Fläche
dargestellt. Der Fachmann erkennt darin einen mit einem Gas gefüllten Raum. Der
durch die Wände 1 und den Deckel begrenzte Wasserbehälter ist abgedichtet (S. 4 Z.
61 - 64). Ob der Fachmann daraus unmittelbar mitliest, dass sich in dem mit einem
Gas gefüllten Raum ein Dampfpolster befindet, wie dies Merkmal g) fordert, kann
dahingestellt bleiben.
Jedenfalls offenbart die D1 nicht das Merkmal e). Denn in dem als unterer
Speicherraum fungierenden unteren Behälter 5 befinden sich zwar zwei separate
Anordnungen, nämlich der Zulauf 4 und der Ablauf zur Kammer 7, jedoch sind diese
separaten Anordnungen nicht zur Beladung und Entladung mit kaltem oder erhitztem
Wasser vorgesehen. Zulauf 4 und Ablauf zur Kammer 7 sind auch nicht jeweils zur
Beladung und Entladung geeignet, denn nach der Gesamtoffenbarung der D1 ist für
die Funktionsweise der Vorrichtung nach D1 die beschriebene Fließrichtung des
Wassers unabdingbar.
Auch geht aus der D1 nicht das Merkmal j) hervor:
Zwar kann die Kammer 7, in der ein Druck leicht unter dem Atmosphärendruck
herrscht, so dass darin das heiße Wasser aus dem unteren Teil des Reservoirs
verdampft, als Entspannungsvorrichtung gemäß einem Teil des Merkmals j) aufgefasst
werden. Selbst wenn unterstellt wird, dass das Volumen oberhalb des
Flüssigkeitspegels im Raum 3 ein Dampfpolster umfasst (vgl. obige Ausführungen zum
Merkmal g)), ist der Vorrichtung nach D1 kein Rohrsystem zugeordnet, das mit der als
Entspannungseinrichtung fungierenden Kammer 7, und zugleich mit dem als
vorhanden unterstellten Dampfpolster und einer Entlüftung in Wirkverbindung steht.
Weder eine Verbindung zu dem unterstellten Dampfpolster, noch eine Entlüftung sind
in der D1 genannt, noch gehen sie für den Fachmann aus der Figur 2 hervor.
Die Leitung 2 sowie die Leitung, die vom Raum 3 zu der Kammer 10 führt, sind
Flüssigkeitsleitungen (vgl. S. 2 Z. 64 - 67 und 106 - 109). Sie stehen nicht mit dem
Dampfpolster oberhalb des Flüssigkeitsspiegels in Raum 3 in Verbindung, und können
damit keine Wirkverbindung eines Rohrsystems mit einem Dampfpolster herstellen.
Die Leitung von der Pumpe 11 und den Kondensatoren 14 ist die einzige Leitung, die
einen Stoffstrom nach außerhalb des in Figur 2 dargestellten Systems führt. Sie leitet
Wasser ab (S. 2 Z. 114 - 118), und liegt geodätisch tiefer als die Behälterteile 3 und 5;
mithin kann sie nicht als Entlüftung dienen. Soweit der Fachmann eine Entlüftung der
in D1 beschriebenen Vorrichtung als unabdingbaren Bestandteil mitliest, liegt deren
Ausgestaltung und Anordnung im Belieben des Fachmanns, wobei der Fachmann
anhand der Figur 2 erkennt, dass die Vorrichtung nach D1 eine Vielzahl von möglichen
Anordnungen einer Entlüftung erlaubt.
Die bloße Annahme, dass der Fachmann in der D1 eine Anordnung einer Entlüftung
entsprechend Merkmal j) mitliest, bedeutet jedenfalls keine unmittelbare und
eindeutige Offenbarung (vgl. z.B. BGH, Urt. vom 17.5.2018 - X ZR 18/16, BeckRS
2018, 18024, Rdn. 41), vielmehr handelt es sich dabei um eine typische „ex post“-
Betrachtung, die nach anerkannten Beurteilungsgrundsätzen unzulässig ist (vgl.
Moufang, in Schulte, PatG, 11 Aufl. 2022, § 4 Rn. 23); zumal vorliegend die
Offenbarung der D1 offensichtlich mehrere gedankliche Möglichkeiten – die die
Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen hatten –
zur Anordnung einer Entlüftung erlaubt.
b) Auch aus der Veröffentlichung EP 0 037 847 A2 (D6) gehen nicht alle Merkmale
des geltenden Patentanspruchs 1 hervor.
Die D6 offenbart einen stehenden, zylindrischen Flüssigkeitswärmespeicher mit
aufgesetztem, offenen Ausdehnungsgefäß
für Temperaturen auch über dem
Siedepunkt, der in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der D6 dargestellt ist.
D6 Figur 1
In Figur 1 ist ein stehender zylindrischer Tankbehälter dargestellt, dessen unterer
Raum eines Flüssigkeitswärmespeichers 1
vom oberen Raum eines
Ausdehnungsgefäßes 2 durch einen wärmegedämmten Zwischenboden 3 getrennt ist.
Der Speicher 1 ist mit dem Ausdehnungsgefäß 2 mittels einer Druckausgleichleitung
14 verbunden. Die Druckausgleichleitung 14 bewirkt, dass sich
in dem
Ausdehnungsgefäß 2 und in dem Flüssigkeitswärmespeicher 1 die Flüssigkeitsdrücke
so verhalten, als ob der wärmegedämmte Zwischenboden nicht vorhanden wäre (S. 3
Z. 21 - 34).
Der Speicherraum 1 steht dann unter dem Wasserdruck der darüber stehenden
Wassersäule bis zum obersten Wasserspiegel. Der Speicherraum 1 kann nach dem
Verdrängungsprinzip von oben mit heißem Wasser gefüllt werden, dessen Temperatur
einem Dampfdruck entspricht, der etwas niedriger sein muss als der Druck der darüber
stehenden Wassersäule von der Oberkante des Speicherraumes bis zum obersten
Wasserspiegel (S. 4 Z. 6 - 15).
Um den Eintritt von Sauerstoff in das Ausdehnungsgefäß 2 zu unterbinden, ist bei dem
Ausführungsbeispiel nach Figur 1 vorgesehen, dass auf dem Flüssigkeitsspiegel im
Ausdehnungsgefäß 2 ein kreisrundes Schwimmdach 5 schwimmt, deren äußerer
Rand mit dem Dach des Ausdehnungsgefäßes 2 über einen Faltenbalg 6 verbunden
ist. Der Zwischenraum zwischen dem Faltenbalg 6 und dem Mantel des
Ausdehnungsgefäßes 2 ist über die Überlaufleitung 7 mittels eines Inertgases,
insbesondere Stickstoff, gefüllt (S. 4 Z. 21 - 35).
Das Ausdehnungsgefäß 2 kann auch ein Dampfpolster haben, das dem Dampfdruck
der Flüssigkeitstemperatur im Ausdehnungsgefäß entspricht (Anspruch 4).
Die Zuführung der kalten Flüssigkeit beim Entladen erfolgt über eine
Speicherentladepumpe 10 (Bzz. 10 fehlt in Fig. 1; offensichtlich handelt es sich um die
links unten dargestellte Pumpe ohne Bzz.), beim Beladen mit einer Beladepumpe 11
über eine gemeinsame Kaltflüssigkeitsverteilerleitung 18 (S. 5 Z. 14 - 18). Etwas über
dem Boden des Speichers 1 ist ein weiterer Kaltflüssigkeitsverteiler 19 vorgesehen (S.
5 Z. 12 - 14). Figur 1 zeigt, dass der Kaltflüssigkeitsverteiler 19 mit dem jeweils anderen
Ende der Speicherentladepumpe 10 und der Beladepumpe 11 verbunden ist, so dass
aus Sicht des Fachmanns der Kaltflüssigkeitsverteiler 19 – entsprechend
entgegengesetzt zum Ladevorgang der Kaltflüssigkeitsverteilerleitung 18 – über die
Speicherentladepumpe 10 beladen und über die Beladepumpe 11 entladen wird.
Somit offenbart die D6 einen Wärmespeicher zur Bevorratung mit Wasservolumina,
der zumindest, wenn kein Dach auf dem Ausdehnungsgefäß 2 vorgesehen ist (vgl. S.
3 Z. 23), ein atmosphärischer Wasserspeicher ist, und für die Wärmeerzeugung für
größere Versorgunggebiete vornehmlich in Form von Fernheizungen (S. 1 Z. 1 - 2)
vorgesehen ist, also für Fernwärmenetze geeignet ist, entsprechend den Merkmalen
a) und aa).
Der Wärmespeicher nach D6 besteht aus einem Speicherbehälter, nämlich dem
zylindrischen Tankbehälter, der mit dem Speicher 1 einen unteren Speicherraum, und
mit dem Ausdehnungsgefäß 2 einen oberen Speicherraum aufweist, gemäß den
Merkmalen b), c) und d).
In dem als unterer Speicherraum fungierenden Speicher 1 finden sich mit der
Kaltflüssigkeitsverteilerleitung 18 und dem Kaltflüssigkeitsverteiler 19 zwei separate
Anordnungen, die jeweils für eine Beladung und Entladung mit kaltem oder erhitztem
Wasser vorgesehen sind, wie mit Merkmal e) gefordert.
Die Druckausgleichleitung 14 bewirkt, dass sich in dem Ausdehnungsgefäß 2 und in
dem Speicher 1 die Flüssigkeitsdrücke so verhalten, als ob der wärmegedämmte
Zwischenboden nicht vorhanden wäre (S. 3 Z. 21 - 34).
Der Speicherraum 1 steht unter dem Wasserdruck der darüber stehenden
Wassersäule in dem Ausdehnungsgefäß 2 bis zum obersten Wasserspiegel, so dass
das im als oberer Speicherraum dienenden Ausdehnungsgefäß 2 befindliche
Wasservolumen als Druckauflastung für das Wasser im unteren Speicherraum 1
vorgesehen ist, entsprechend Merkmal f).
Da das Ausdehnungsgefäß 2 auch ein Dampfpolster haben kann, das dem
Dampfdruck der Flüssigkeitstemperatur im Ausdehnungsgefäß entspricht, befindet
sich entsprechend Merkmal g) oberhalb des Wasservolumens
im oberen
Speicherraum ein Dampfpolster.
Der wärmegedämmte Zwischenboden 3, der den unteren Raum 1 vom
Ausdehnungsgefäß 2 trennt, stellt einen starren Zwischenboden als lagefixierte und
mediendichte Abgrenzung zwischen unterem und oberem Speicherraum gemäß
Merkmal h) dar.
Der Speicher 1 als unterer Speicherraum und das Ausdehnungsgefäß 2 als oberer
Speicherraum stehen über die Druckausgleichleitung 14, die eine als Ausgleichsrohr
ausgestaltete Kanalstruktur darstellt, miteinander in Wirkverbindung, wie dies mit
Merkmal i) gefordert wird.
Hingegen offenbart die D6 nicht das Merkmal j). Denn aus der D6 geht nicht hervor,
dass dem Speicher ein Rohrsystem zugeordnet ist, das ausgehend von der oberen
Be- und Entladeeinrichtung durch das Wasservolumen führt und in Wirkverbindung mit
einer Entlüftung, einer Entspannungseinrichtung und einem Dampfpolster steht.
Eine Entlüftung des Speichers 1 ist in der D6 nicht erwähnt. Zwar mag der Fachmann
– entsprechend der Argumentation der Beschwerdeführerinnen – in der D6 eine solche
Entlüftung als unabdingbaren Bestandteil eines Wärmespeicher in der D6 mitlesen.
Jedoch bleibt es dann in das Belieben des Fachmanns gestellt, wie er eine solche
Entlüftung anordnet. Jedenfalls liest der Fachmann – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerinnen – in der D6 nicht unmittelbar und eindeutig mit, dass eine
solche
Entlüftung
an
der
am
geodätisch
höchstgelegenen
Kaltflüssigkeitsverteilerleitung 18 angebunden sein muss, da sich für den Fachmann
gedanklich eine Vielzahl von anderen Möglichkeiten ergeben, eine Entlüftung des
Speichers 1 anzuordnen. Damit beruht die Annahme der Beschwerdeführerinnen,
dass der Fachmann das Merkmal j) in der D6 unmittelbar mitliest, auf einer
unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise.
Auch ist in der D6 keine Entspannungsvorrichtung im Sinne des Patents offenbart.
Selbst wenn der Fachmann – wie von den Beschwerdeführerinnen angenommen –
den oberen Speicherraum 2 als eine derartige Entspannungseinrichtung auffassen
sollte, weil sich dort ein Dampfpolster ausbilden kann, so steht er nicht in
Wirkverbindung mit einem Rohrsystem, das sich durch das Wasservolumen des
oberen Speicherraums 2 erstreckt. Denn aus der D6 geht an keiner Stelle ein
Rohrsystem hervor, dass ausgehend von der als oberen Be- und Entladeeinrichtung
aufzufassenden Kaltflüssigkeitsverteilerleitung 18 durch das Wasservolumen des
oberen Speicherraums 2 führt.
c) Auch aus der Fachveröffentlichung
„Systemtechnische Bedeutung von
hocheffizienten KWK-Anlagen in Verbindung mit Kurzzeit-Wärmespeichern“ von
Dribbisch et al. in dem Tagungsband „Kraftwerkstechnik, Band 3” von 2011 (D3) sind
nicht alle Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 bekannt.
Die D3 befasst sich mit Kurzzeit-Fernwärmespeichern, und insbesondere mit
drucklosen Heißwasserspeichern. In den nachfolgend wiedergegebenen Figuren der
D3 sind in Abb. 4 Schnittzeichnungen eines drucklosen Wärmespeichers und in Abb.
5 eine Variante zur Anbindung eines drucklosen Wärmespeichers an ein
Fernwärmenetz dargestellt.
D3 Abb. 4
D3 Abb. 5
Nach der D3 sind drucklose Heißwasserspeicher atmosphärisch gekoppelte
Wärmespeicher, die eine max. Betriebstemperatur von 98 °C aufweisen (S. 571 erster
Satz). Ein solcher Speicher besteht im Wesentlichen aus dem Tank mit Mantel 1 und
Dach 2, der Heißwasserdüse 3, der Kaltwasserdüse 4, der heißen 5 und kalten 6
Rohrleitung im Inneren des Tanks, der Sicherheitsklappe 7, der Wasserschleuse 8 der
Heißwasserentnahme
für die Dampfauslastung der Speicherkuppel 9 und
Anschlussstutzen für Rohrleitungen 10 und der thermischen Isolierung 11 (S. 571
erster Abs. letztes Drittel).
Um die Korrosion der Speichermaterialien auf ein Minimum zu begrenzen, ist der
Sauerstoffeintrag
in den Wärmespeicher bei gleichzeitiger Verbindung zur
Atmosphäre zu unterbinden. Hierzu wird der Wärmespeicher in der Dachkuppel 2 mit
einem Dampfpolster mit einem Überdruck von 500 Pa aufgelastet (S. 576 erster Abs.,
Kap. 4.4).
Eine Weiterentwicklung dieser Wärmespeichertechnologie stellen laut D3 drucklose
Speicher mit einer Vorlauftemperatur von größer 98 °C dar, die als Zweizonen-
Wärmespeicher ausgeführt sind. In diesen Zweizonen-Wärmespeichern wird im
unteren Bereich Wasser mit der erforderlichen Vorlauftemperatur von bis zu 130°C
gespeichert, und im oberen Bereich Wasser mit einer Temperatur von 100°C. Das
Wasser in der oberen Zone dient in diesem Fall als Druckauflastung für das Wasser in
der unteren Zone und verhindert damit die Ausdampfung in der unteren Zone. Beide
Zonen sind durch eine isolierte Membran getrennt und durch eine Pendelleitung
miteinander verbunden (S. 577 letzter Abs., Kap. 4.8).
Damit offenbart die D3 einen Wärmespeicher mit den Merkmalen a), aa), b), c), d), f),
g) und i). Ob der Fachmann aus der Abb. 5, die nur einen Speicherraum zeigt, mitliest,
dass in einem Speicherbehälter mit einem unteren und einem oberen Speicherraum
im unteren Speicherraum mindestens zwei separate Anordnungen für eine Beladung
und Entladung mit kaltem oder erhitztem Wasser vorgesehen sind, wie dies mit
Merkmal e) gefordert wird, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls offenbart die D3
nicht das Merkmal h), denn aus der D3 geht nicht hervor, dass die isolierte Membran,
die die beiden Zonen eines Zweizonen-Wärmespeicher
trennt, als starrer
Zwischenboden ausgeführt sein kann.
Auch geht aus der D3 nicht das Merkmal j) hervor:
Denn die Abb. 5 und 6, die zwar erkennbar ein Rohrsystem offenbaren, zeigen jeweils
nur einen Speicherraum, und damit nicht, dass dem Speicher ein Rohrsystem
zugeordnet ist, das ausgehend von einer oberen Be- und Entladeeinrichtung durch
das Wasservolumen eines oberen Speicherraums führt, wie dies mit Merkmal j)
gefordert wird.
Auch erwähnt die D3 an keiner Stelle eine Entlüftung. Damit bleibt die Anordnung einer
Entlüftung, insbesondere in dem in Kap. 4.8 beschriebenen Zweizonenspeicher offen,
so dass die Anordnung einer Entlüftung entsprechend Merkmal j) rein spekulativ ist,
mithin auf einer rückschauenden Betrachtung beruht.
d) Auch die Offenlegungsschrift DE 43 05 867 A1 (D4) offenbart nicht alle Merkmale
des geltenden Patentanspruchs 1.
Gegenstand der D4 ist ein druckloser Heißwasserspeicher für Fernheizsysteme, der
in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der D4 dargestellt ist.
D4 Figur 1
Der in Figur 1 dargestellte drucklose Heißwasserspeicher für Fernheizsysteme
umfasst einen verschlossenen Tank 1 mit einem Deckel a. In dem Tank 1 wird heißes
und kaltes Wasser in zwei durch eine Zwischenschicht 6 getrennten Schichten 4 und
5 gespeichert. Eine obere Leitvorrichtung 7 dient der Einleitung und Entnahme von
heißem Wasser, und wenigstens eine untere Leitvorrichtung 8 ist zur Einleitung und
Entnahme von kaltem Wasser vorgesehen, wobei bei Entnahme von heißem Wasser
gleichzeitig kaltes Wasser zugeführt wird und umgekehrt (Sp. 3 Z. 56 - 64, Sp. 5 Z. 33
- 43).
Zwischen der Heißwasserschicht 4 und dem Tankdeckel a ist Dampf oder
Wasserdampf vorhanden, der auf einem im wesentlichen konstanten Überdruck von
beispielsweise 500 Pa gehalten wird (Sp. 4 Z. 35 - 39).
Somit offenbart die D4 einen Wärmespeicher, der entsprechend den Merkmalen a),
aa), b), c) und e) ausgeführt ist, sowie das isolierte Merkmal g) aufweist.
Da der Tank 1 aus einem zusammenhängenden, nicht unterteilten Behälter besteht,
und die beiden Wasserschichten 4 und 5 lediglich durch eine weitere Wasserschicht
6, nicht jedoch entsprechend Merkmal h) mediendicht voneinander abgegrenzt sind,
zeigt die D4 mit dem Tank 1 einen Speicherbehälter, der lediglich aus einem unteren
Speicherraum im Sinne des Merkmals c) besteht, nicht jedoch einen oberen
Speicherraum entsprechend Merkmal d) aufweist. Mangels eines oberen
Speicherraums können aus der D4 auch nicht die Merkmale f), i) und j) bekannt sein.
e) Auch die Offenlegungsschrift DE 25 41 910 A1 (D2) nimmt nicht alle Merkmale
des geltenden Patentanspruchs 1 vorweg.
Die D2 betrifft thermische Langzeitspeicher. Ein Ausführungsbeispiel, bei dem Wasser
als Wärmespeicher verwendet wird, zeigt die nachfolgend wiedergegebene
Figurengruppe 2.
D2 Figuren 2a, 2b und 2c
Obige Figur 2a zeigt einen Heißwasserspeicher
in Ausgestaltung eines
Kavernenspeichers 54, wobei dieser so tief angeordnet ist, dass die Gesteinssäule 55
ein Gewicht hat, welches der Projektion 56, multipliziert mit dem Innendruck im
Speicher 54, entspricht (S. 8 dritter Abs.). Der Speicherraum ist in zwei Bereiche 54'
und 54" durch einen Zwischenboden 58 unterteilt; die beiden Bereichen 54' und 54"
sind über eine Leitung 63 mit einer Pumpe 64 verbunden (S. 8 vierter Abs.).
In dem Kavernenspeichers 54 ist ein Wärmetauscher 53 angeordnet (S. 8 dritter Abs.).
Der Wärmetauscher trennt einen Turbinenkreislauf, der Leitungen 52 und 67 umfasst,
vom Speicherkreislauf, der Pumpen 62 und 66 umfasst, so dass der über den
Siededruck hinausgehende geodätisch bedingte Druck in den Leitungen 52 und 67
nicht auf die Speicherwandung wirksam wird. Durch den Wärmetauscher 53 hindurch
fördert entweder die Pumpe 65 kaltes Speicherwasser (beim Laden, wie in Figur 2c)
oder die Pumpe 66 heißes Speicherwasser (beim Entladen, wie in Figur 2b).
Zur Entladung gelangt das heiße Wasser durch den Wärmetauscher 53 und heizt
durch den Wärmetauscher strömendes Speisewasser auf, wie Figur 2b zeigt (S. 8
letzter Abs.). Durch die Leitung 67 wird von der Pumpe 68 gefördertes kaltes
Kesselspeisewasser in den Wärmetauscher 53 geleitet und durch die Leitung 52 heiß
einem Verdampfer 40 zugeführt (S. 9 dritter Abs.). Die Pumpe 66 entnimmt hierzu
Heißwasser aus der höchsten Stelle des Speicherraumes 54", welches nach
Übertragung der Wärme an das Speisewasser durch die Pumpe 65 in den
Speicherraum zurückströmt (S. 9 vierter Abs.).
Beim Laden gelangt Heißwasser durch die Leitung 52 in den Wärmetauscher 53 (S. 8
dritter Abs.), und das abgekühlte Wasser durch die Leitung 67 unter
Zwischenschaltung einer Pumpe 68 zurück in den Turbinenkreislauf, während die
Pumpe 65 kaltes Speicherwasser durch den Wärmetauscher 53 fördert, welches
aufgeheizt durch die nicht laufende Pumpe 66 austritt, wie in Figur 2c dargestellt (S. 9
erster Abs.).
Während des Ladevorganges dehnt sich das Wasser im Raum 54" aus. Durch die
Pumpe 64 wird eine entsprechende Menge kalten Wassers in den Raum 54' gefördert.
Mit diesem Raum kommuniziert eine Leitung 69, die mit einem
isolierten
Flüssiggasspeicher 71 kommuniziert (S. 9 zweiter Abs.). Als Gaspolster findet
vorzugsweise ein kettenförmiger Kohlenwasserstoff Verwendung (S. 9 vorletzter
Abs.). Der Speichervorrat 71 wird so gewählt, dass der gesamte Raum 54' mit Gas
unter Siededruck des Speicherwassers ausgefüllt werden kann (S. 9 letzter Abs.).
Damit offenbart die D2 einen Wärmespeicher, der die Merkmale a), b) bis e) und h)
aufweist.
Ob das vorzugsweise aus einem kettenförmigen Kohlenwasserstoff bestehende
Gaspolster als ein Dampfpolster im Sinne des Merkmals g) aufzufassen ist, und ob
die Leitung 63 zwischen den Bereichen 54' und 54'' eine als Ausgleichsrohr oder als
Ausgleichsschacht ausgestaltete Kanalstruktur darstellt, entsprechend Merkmal i),
kann dahingestellt bleiben.
Jedenfalls geht aus der D2 nicht das Merkmal j) hervor. Denn bei dem aus D2
bekannten Heißwasserspeicher 54 ist in dem unteren Bereich 54'' der Wärmetauscher
53 vorgesehen, der zwar mit dem Ein- und Auslauf an der Pumpe 66 eine obere Be-
und Entladeeinrichtung, und mit den Rohrleitungen 52 und 67 ein Rohrsystem
aufweist. Jedoch sind die Rohrleitungen 52 und 67 nicht hydraulisch mit dem Speicher
verbunden, sondern separater Teil des Turbinenkreislaufs, der keinerlei hydraulische
Verbindung zu dem Speicherkreislauf mit der Pumpe 66 und dem Wasser in dem
Heißwasserspeicher 54 aufweist (vgl. S. 8 letzter Satz). Damit weist dieser Speicher
54 kein Rohrsystem auf, das in den unteren Speicherraum mündet, mithin kein
Rohrsystem, das ausgehend von der oberen Be- und Entladeeinrichtung durch das
Wasservolumen führt.
Damit kann es auch dahingestellt bleiben, inwieweit das aus D2 bekannte Rohrsystem
mit den Rohrleitungen 52 und 67 überhaupt mit einer Entlüftung, einer
Entspannungseinrichtung und einem Dampfpolster in Wirkverbindung steht.
5. Der Gegenstand des Patents in der geltenden, nach Hilfsantrag 3 beschränkt
aufrecht erhaltenen Fassung beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Ausgehend von der Entgegenhaltung D1 erhielt der Fachmann keine Anregung,
einen Wärmespeicher nach den Vorgaben des geltenden Patentanspruchs 1
auszugestalten.
Wie bereits oben zur Neuheit ausgeführt, offenbart die D1 weder eine Entlüftung, noch
eine Verbindung mit einem Dampfpolster. Zwar mag den Beschwerdeführerinnen
dahingehend zuzustimmen sein, dass der Fachmann bei der Vorrichtung nach D1
auch ohne Hinweise eine Entlüftung vorsehen wird. Auch offenbart die D1 ein
Rohrsystem; es besteht gemäß Figur 2 aus der Leitung vom unteren Behälter 5 zur
Expansionskammer 7, den Leitungen von der Expansionskammer 7 zur Pumpe 8 und
zur Turbine 12, dem Rohr 9, der Leitung vom oberen Behälter 3 zur
Expansionskammer 10, den Leitungen von der Expansionskammer 10 zur Pumpe 11
und den Turbinen 13, sowie der Ableitung von der Pumpe 11 und den Kondensatoren
14. Das Rohrsystem nach D1 ist in seinen geodätisch niedriger liegenden
Teilbereichen, nämlich den Zuleitungen zu den Expansionskammern 7 und 10 sowie
den am Boden der Expansionskammern 7 und 10 angeordneten Ableitungen zu den
Pumpen 8 und 11, mit Wasser gefüllt. In seinen geodätisch höherliegenden
Teilbereichen, nämlich den Leitungen von den Expansionskammern 7 und 10 zu den
Turbinen 12 und 13, befindet sich Dampf bei Unterdruck (S. 2 Z. 98 f.: „chamber 7 in
which the pressure is slightly below atmospheric pressure“ und Z. 108 f.: „chamber 10
at reduced pressure (for example 0.25 to 0.3 bar)“).
Der Fachmann wird an diesem Rohrsystem nach D1 eine Entlüftung nicht in Erwägung
ziehen.
Zum einen ist es in beiden Teilbereichen aus fachmännischer Sicht technisch nicht
möglich, eine Entlüftung vorzusehen: Im mit Wasser gefüllten, geodätisch tiefer
liegenden Bereich sammelt sich kein Gas bzw. keine Luft, so dass in diesem Bereich
eine Entlüftung keinen Sinn ergeben würde. Auch im geodätisch höherliegenden
Bereich kann keine Entlüftung vorgesehen werden, denn in diesem Bereich ist der
Innendruck niedriger als der Umgebungsdruck.
Zum anderen münden entsprechend der Darstellung
in Figur 2 die
Verbindungsleitungen dieses Rohrsystems
in den als unteren Speicherraum
fungierenden Speicherbereich 5 in mittlerer Höhe des Bereichs 5. Daraus erkennt der
Fachmann, dass über das Rohrsystem schon allein deswegen keine vollständige
Entlüftung des Bereichs 5 möglich wäre. Da die Beschreibung der D1 keine von Figur
2 abweichende Anordnung der Zu- und Ablaufleitungen in den Bereich 5 nennt, kann
die D1 dem Fachmann auch keine Anregung dazu geben, das Rohrsystem zur
Entlüftung des Raums 5 vorzusehen.
b) Ausgehend von D6 ergab sich nicht die Anregung, ein Rohrsystem vorzusehen,
das ausgehend von einer oberen Be- und Entladeeinrichtung eines unteren
Speicherraums durch das Wasservolumen eines oberen Speicherraums führt.
Zwar weist
der
Flüssigkeitswärmespeicher
nach
Figur
1 mit
der
Kaltflüssigkeitsverteilerleitung 18 in dem unteren Raum 1 eine obere Be- und
Entladevorrichtung auf. Auch wird der Fachmann ohne weitere Hinweise bei dem
Flüssigkeitswärmespeicher nach D6 eine Entlüftung als unabdingbar vorsehen. Im
Rahmen einer fachüblichen Maßnahme wird er die Entlüftung unmittelbar an einem
der aus dem Behälter 1 ragenden Enden der Kaltflüssigkeitsverteilerleitung 18
anordnen. Eine Anregung, dafür einen Teil des aus der D6 bekannten Rohrsystems
durch das obere Ausdehnungsgefäß 2 hindurchzuführen, ergibt sich aus der D6 nicht.
c) Ausgehend von der Fachveröffentlichung D3 bestand keine Veranlassung, bei
dem darin offenbarten Zwei-Zonenspeicher (S. 577 f.) ein Rohrsystem von einem
oberen Bereich der unteren Zone durch das Wasservolumen der oberen Zone zu
führen. Denn in der D3 ist für die Trennung der Zonen in dem Zwei-Zonenspeicher
ausschließlich eine Membran, also ein beweglicher, flexibler und kein starrer
Zwischenboden genannt. Durch eine Membran führt der Fachmann ohne einen
konkreten Hinweis oder eine sonstige Anregung kein Rohrsystem hindurch, weil die
notwendige Abdichtung zwischen einem starren Rohr und einer dazu beweglichen
Membran einen hohen konstruktiven Aufwand erfordert.
d) Ausgehend von D4 ergab sich keine Anregung, einen oberen Speicherraum
vorzusehen, durch dessen Wasservolumen ausgehend von einem unteren
Speicherraum ein Rohrsystem führt.
Denn der aus D4 bekannte Tank 1 besteht aus einem zusammenhängenden, nicht
unterteilten Behälter, bei dem die beiden Wasserschichten 4 und 5 lediglich durch eine
weitere Wasserschicht 6 voneinander abgegrenzt sind.
Für ein Naheliegen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 wäre es notwendig
gewesen, dass der Fachmann aus der Druckschrift D4 zumindest eine Anregung
dahingehend entnehmen hätte können, dass es bei der dort beschriebenen Trennung
der beiden Wasserschichten 4 und 5 möglicherweise von Vorteil sein könnte,
zusätzlich zur oder anstelle von der vorhandenen weiteren Wasserschicht 6 eine
mediendichte und lagefixierte Trennung der Wasserschichten 4 und 5 vorzusehen.
Eine derartige Anregung ist jedoch in der Druckschrift D4 nicht zu finden. Damit kann
auch kein Rohrsystem nahegelegt sein, das ausgehend von einer oberen Be- und
Entladeeinrichtung eines unteren Speicherraums durch das Wasservolumen eines
oberen Speicherraums führt.
e) Ausgehend
von D2 bestand
keine Veranlassung, den
separaten
Flüssigkeitskreislauf in dem Wärmetauscher 53 mit dem Turbinenkreislauf durch die
Rohrleitungen 52 und 67 hydraulisch miteinander zu verbinden. Denn der
Wärmetauscher trennt den Turbinenkreislauf vom Speicherkreislauf, damit der über
den Siededruck hinausgehende geodätisch bedingte Druck in den Leitungen 52 und
67 nicht auf die Speicherwandung wirksam wird (S. 8 letzter Satz).
Vor diesem Hintergrund wird der Fachmann eine Zusammenlegung vom
Flüssigkeitskreislauf im Wärmetauscher 53 mit dem Turbinenkreislauf nicht in
Erwägung ziehen, weil dies eine grundlegende Abkehr von der in D2 ausdrücklich als
vorteilhaft genannten Ausgestaltung bedeuten würde.
f) Da wie oben dargelegt, aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften
D1 bis D4 und D6 ein Wärmespeicher mit dem Merkmal j) nach dem geltenden
Patentanspruch 1 bekannt oder angeregt ist, kann auch von keiner dieser
Entgegenhaltungen in beliebiger Kombination untereinander eine Anregung zu diesem
Merkmal ausgehen.
Auch der Umstand, dass einem anspruchsgemäßen Wärmespeicher keine schwer zu
überwindenden technischen Hindernisse im Weg standen, rechtfertigt nicht die
Annahme, dass Merkmal j) nahegelegen habe, denn auch dann hätte das Bekannte
dem Fachmann Anlass oder Anregung geben müssen, um zu der erfindungsgemäßen
Lösung zu gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - X ZR 82/20, Ls. b), Rn. 88 -
Leuchtdiode; BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 - X ZR 118/11, Rn. 28 m. w. N. -
[Werkzeugkupplung]), was hier nicht der Fall ist.
g) Die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen kommen der
Erfindung nicht näher als der vorstehend beurteilte Stand der Technik. Sie legen die
Lehre des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 daher gleichfalls nicht
nahe. Sie offenbaren jeweils für sich zumindest nicht das Merkmal j).
h) Da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften einen Wärmespeicher mit
dem Merkmal j) offenbart, kann auch keine dieser Druckschriften in beliebiger
Kombination untereinander eine Anregung zu diesem Merkmal geben.
6. Die Unteransprüche 2 bis 5 werden vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3
getragen, da ihre Gegenstände jeweils einen Wärmespeicher umfassen, der
zumindest die Merkmale des Anspruchs 1 aufweist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Rothe
Schenk
Herbst
Berner