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BPatG Beschluss vom 09.01.2025 – 11 W (pat) 27/23

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:090125B11Wpat27.23.0

Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:090125B11Wpat27.23.0

betreffend das Patent 10 2013 100 254

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Höchst und die Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Brunn und Dr. Zapf

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Mai 2022 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 5 aus dem Schriftsatz vom

17. Dezember 2024;

- Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 11. Januar 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist das Streitpatent DE 10 2013 100 254 mit der Bezeichnung

„Mobiler Trommelhacker“ erteilt und die Erteilung am 24. Dezember 2019

veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Einsprechende form- und fristgerecht Einspruch erhoben

und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt.

Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf die Widerrufsgründe des § 21 Abs. 1

Nr. 1 sowie Nr. 4 PatG (i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 2 PatG).

Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten

und hat die Aufrechterhaltung des Patents, hilfsweise beschränkt mit den Unterlagen eines in der Anhörung vom 11. Mai 2022 überreichten Hauptantrags beantragt.

Die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit dem in der

Anhörung vom 11. Mai 2022 verkündeten Beschluss das Streitpatent im Umfang

des am gleichen Tag eingereichten Hauptantrags beschränkt aufrechterhalten. Die

Patentabteilung 23 begründete ihre Entscheidung damit, dass der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem im Stand der Technik,

nämlich der BedienungsanleitungD1, offenbarten selbstfahrenden Holzhacker

Silvator 2000 neu sei, da dem Anlagenkonvolut zum Albach Silvator 2000 nicht zu

entnehmen sei, dass der Albach Silvator 2000 eine Hackerzelle aufweise, die auf

einem LKW mit Antriebsmotor angeordnet sei.

Auch den weiteren Entgegenhaltungen D7 bis D14 könne jeweils der Gegenstand

des Patentanspruch 1 nicht entnommen werden. So könne dem Anlagenkonvolut

D7 zum Mus-Max Wood Terminator zumindest nicht entnommen werden, dass bei

dieser selbstfahrenden Arbeitsmaschine das Merkmal verwirklicht wäre, der

Materialeinzug sei rechts quer zur Fahrtrichtung des LKWs angeordnet, da sich der

Materialeinzug auf der linken Seite befände.

Darüber hinaus erhielte der Fachmann nach Überzeugung der Patentabteilung aus

dem im Verfahren berücksichtigten Stand der Technik keinerlei Anregungen, die in

der Bedienungsanleitung D1 bzw. der Mediendatei D15 zum mobilen

Trommelhacker Jenz Chippertruck jeweils offenbarten, in sich geschlossenen

Systeme zu verändern.

Gegen diesen am 3. Juni 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde

der Einsprechenden vom 28. Juni 2022.

Die Einsprechende hält den Anspruch 1 nach Hauptantrag vom 11. Mai 2022 für

unzulässig erweitert.

Darüber hinaus sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 zum Anmeldetag in

Kenntnis der durch die Entgegenhaltungen D1 bis D6 und D12 nachgewiesenen

offenkundigen Vorbenutzung des ALBACH SILVATOR 2000 nicht neu bzw. beruhe

nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Weiterhin sei der Gegenstand des angegriffenen

Patentanspruchs 1 ausgehend von der durch die Entgegenhaltungen D7, D9, D13,

D13‘ sowie D17 bis D19 nachgewiesenen offenkundigen Vorbenutzung des Mus-

Max Wood Terminators

in Kombination mit den Lehren einer der

Entgegenhaltungen D1 oder D8 nahegelegt.

Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und

mit der Eingabe vom 17. Dezember 2024 neue Hilfsanträge 1 bis 6 eingereicht. Sie

hält den Anspruch 1 nach Hauptantrag für zulässig sowie den jeweiligen Anspruch

1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bis 6 für patentfähig.

Weiterhin hat die Patentinhaberin

in der mündlichen Verhandlung einen

„geänderten“ Hilfsantrag 2 und einen Hilfsantrag 7 eingereicht.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin hat ihren Einspruch sowie die

Beschwerdebegründung auf folgende vorveröffentlichte Dokumente gestützt:

D1 ALBACH Maschinenbau GmbH & Co. KG: Bedienungsanleitung - Silvator

2000. Vohburg, 2008. S. 1-34, S. 37-58. - Firmenschrift;

D2 FRANZ MOSER GmbH: Albach Silvator 2000, Auszug von Internetseite

URL: https://www.derhackschnitzler.at/de/fuhrpark/hackmaschinen/;

D3 Kopie des Zulassungsscheins eines Albach Silvator 2000 der Franz Moser

GmbH vom 03.01.2011;

D4 Bestätigung des Geschäftsführers Herrn Franz Moser der Firma Franz Moser

GmbH, Der Hackschnitzler;

D5 ALBACH Maschinenbau AG: Holzhacker Albach Silvator 2000 Baujahr

2011.

11.

August

2015.

4

S. URL:

https://www.albachmaschinenbau.de/de_DE/holzhacker-albach-silvator-2000-baujahr-2011/:

D6 Serie von Screenshots von YouTube-Videos zum Albach Silvator 2000;

D7 FRANZ MOSER GmbH: Mus-Max Wood Terminator (Anlagenkonvolut);

D8 US 4 961 539 A;

D9 Screenshot von Landwirt.com: Mus-Max Wood Terminator;

Veröffentlicht am 20.10.2011;

URL: https://www.youtube.com/watch?v=EIDX-6TlsrY

[abgerufen am 17.02.2022];

D10 DE 20 2007 015 665 U1;

D11 WO 2004/ 082 909 A1;

D12 Fotos 1a und 1b eines Albach Silvator 2000;

D13 Fotos 2a bis 2e eines Mus-Max Wood Terminators;

D13‘ Fotos 2f bis 2m eines Mus-Max Wood Terminators;

D14 Wikipedia-Artikel „Lastkraftwagen“ Stand: 11.03.2021:

URL: https://de.wikipedia.org/wiki/Lastkraftwagen

[abgerufen am 22.03.2021];

Im Zuge der Amtsermittlung des DPMA konnte zusätzlich eine ältere Version

dieses Artikels gefunden werden mit Stand: 04.01.2013.

[abgerufen am 20.05.2022];

D16 S. 134 als Auszug der D1 (Bedienungsanleitung - Silvator 2000);

D17: Kopie des Einzelgenehmigungsbescheides vom 20.12.2007 mit ergänzten

Lichtbildern und ergänzten behördlichen Eintragungen vom 12.06.2008;

D18: Erklärung von Herrn Franz Moser (Geschäftsführer der gleichnamigen

GmbH) zur Entwicklung des Mus-Max Wood Terminator;

D19: Skizze der Fahrtrichtung des LKWs und der Richtung des Kraftflusses bei

der in der D7 beschriebenen Maschine:

Seitens des DPMA wurde amtsseitig noch folgender Stand der Technik in das

Verfahren eingeführt:

D15 Landwirt.com: JENZ Chippertruck. Veröffentlicht am 25.06.2012.

URL: https://www.youtube.com/watch?v=X7EIa4qwVeY

[abgerufen am 16.02.2022].

Die Druckschriften D10 und D11 wurden bereits im Prüfungsverfahren in Betracht

gezogen.

Die Einsprechende hat den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und

Markenamt vom 11. Mai 2022 aufzuheben und das Patent in vollem

Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat den Antrag gestellt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Hilfsweise hat sie beantragt, das Patent - jeweils unter Beibehaltung

von Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift - mit den Patentansprüchen folgender Hilfsanträge beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1 aus dem Schriftsatz

vom 17. Dezember 2024;

- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß „Hilfsantrag 2 geändert“, übergeben in der mündlichen Verhandlung;

- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 3 aus dem Schriftsatz

vom 17. Dezember 2024;

- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 4 aus dem Schriftsatz

vom 17. Dezember 2024;

- Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 5 aus dem Schriftsatz

vom 17. Dezember 2024;

- Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 6 aus dem Schriftsatz vom

17. Dezember 2024;

- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 7, übergeben in der

mündlichen Verhandlung.

Die Ansprüche 1 (Hauptansprüche) der jeweiligen Anträge lauten, soweit für die

getroffene Entscheidung von Belang, wie folgt:

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

lautet

in gegliederter Fassung

(entsprechend dem Beschluss der Patentabteilung, Änderung gegenüber der

ursprünglichen Fassung markiert):

M1

Mobiler Trommelhacker

M2.1 aus einer Hackerzelle

M2.2 die auf einem LKW (1) mit Antriebsmotor angeordnet ist,

M3

aus einem Maschinenständer (2) mit einer Hacktrommel (3),

M4

einem Materialeinzug,

M5

einer Materialaustragsvorrichtung

M6

sowie mit einer Ladevorrichtung (5),

dadurch gekennzeichnet, dass

M7

wobei die Hacktrommel (3) über einen Nebenabtrieb (6) des Antriebsmotors des LKWs oder dessen Getriebe mechanisch angetrieben,

M8

der Materialeinzug rechts quer zur Fahrtrichtung des LKWs (1) und

M9

die Hacktrommel (3) mit ihrer horizontalen Drehachse in Längsrichtung

des LKWs (1) angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M10 ein Wurfgebläse (9) in Fahrtrichtung vor dem Maschinenständer (2)

angeordnet ist,

M11 die Drehachse des Wurfgebläses (9) achsparallel zur Drehachse der

Hacktrommel (3) ausgerichtet ist und

M12 das Ausblasrohr (4) des Wurfgebläses (9) nach vorne, nach hinten oder in

jeder anderen Winkelstellung zum LKW einrichtbar ist.

An Patentanspruch 1 nach Hauptantrag schließen sich die Unteransprüche 2 bis 5

an.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 17. Dezember 2024 enthält ein

gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag geändertes Merkmal M12H1:

M12H1 das Ausblasrohr (4) des Wurfgebläses (9) nach vorne, nach hinten

oder in jeder anderen Winkelstellung zum LKW einrichtbar ist.

Der Patentanspruch 1 nach geändertem Hilfsantrag 2, übergeben in der mündlichen

Verhandlung, enthält gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag das zusätzliche

Merkmal M13H2:

M13H2 so dass die erzeugten Hackschnitzel nach vorne oder hinten aus der

Hackerzelle ausgetragen werden können.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 17. Dezember 2024 enthält

gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ein geändertes Merkmal M13H3:

M13H3 so dass die erzeugten Hackschnitzel nach vorne, nach hinten oder in jeder

anderen Winkelstellung zum LKW (1) aus der Hackerzelle ausgetragen

werden können.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 vom 17. Dezember 2024 enthält gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag die zusätzlichen Merkmale M13H4 und

M14H4:

M13H4 wobei die Materialaustragsvorrichtung eine in einer Längsrichtung der

Hacktrommel

(3) unterhalb der Hacktrommel

(3) verlaufende

Fördereinrichtung (7) sowie das Wurfgebläse (9) aufweist,

M14H4 wobei die Transportrichtung der Fördereinrichtung (7) umkehrbar

ausgebildet ist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 vom 17. Dezember 2024 enthält

gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag die zusätzlichen Merkmale M13H5

bis und M15H5:

M13H5 wobei die Materialaustragsvorrichtung aus einer in einer Längsrichtung

der Hacktrommel (3) unterhalb der Hacktrommel (3) verlaufenden

Fördereinrichtung (7) sowie einem Austragsband (8) und einem

Wurfgebläse (9) besteht,

M14H5 wobei die Fördereinrichtung (7) aus einer Förderschnecke (10;11) oder

einem Förderband (13) besteht,

M15H5 wobei die Fördereinrichtung (7) so lang ausgebildet ist, dass ein vorderes

Wurfgebläse (9) und ein hinteres Austragsband (8) wahlweise mit

erzeugten Hackschnitzeln beaufschlagbar ist.

Wegen des Wortlautes der Unteransprüche, der weiteren Hilfsanträge und der

weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde der Einsprechende ist frist- und formgerecht eingereicht und

auch im Übrigen zulässig.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist in der Sache auch begründet, da sie zur

Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung und zu einer weiteren

Beschränkung des aufrechterhaltenen Patents führt.

a) Das Streitpatent betrifft einen mobilen Trommelhacker. Nach Angaben der

Streitpatentschrift sind Trommelhackanlagen bekannt, die auf einem LKW montiert

sind und einen separaten Antriebsmotor für eine in einem Maschinenständer angeordnete Hacktrommel aufweisen, sowie weiterhin einen Materialeinzug mit einer Ladevorrichtung, ebenso wie eine Materialaustragsvorrichtung in Form eines Zentrifugalgebläses oder eines konventionellen Bandförderers.

Nachteilig sei an diesen bekannten Trommelhackanlagen das Erfordernis einer separaten Antriebsquelle für die Rotation der Hacktrommel, die das Eigengewicht der

Anlage vergrößere und sich durch das Gewicht der Antriebsquelle ungünstig auf die

Verteilung der Achslasten auswirke. Des Weiteren sei bei einem Materialeinzug von

hinten ein Materialaustrag im Wesentlichen nur nach vorne oder leicht seitlich möglich, was die Einsatzmöglichkeit der bekannten Trommelhackanlage wesentlich beschränke.

Davon ausgehend bestehe die Aufgabe darin (vgl. Absatz [0007] Streitpatent), einen mobilen Trommelhacker zur Verfügung zu stellen, der bei optimierter Achslastverteilung effektiver arbeite und variantenreicher gestaltet sei. Hierbei sei insbesondere eine Materialaustragsvorrichtung gewünscht, welche in Fahrtrichtung des

LKWs nach vorne, nach hinten und in jedem beliebigen Winkel dazwischen arbeiten

könne.

Gelöst werden solle diese Aufgabe mit einem mobilen Trommelhacker mit den

Merkmalen des Patentanspruchs 1.

b) Als Fachmann wird in Übereinstimmung mit der Patentabteilung ein Diplom-

Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau (oder einem gleichwertigen

Hochschulabschluss) mit mehrjähriger Erfahrung in der in der Konstruktion, der

Fertigung und der Montage von mobilen Trommelhackern angesehen.

c) Einige der Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bedürfen einer

Auslegung:

c1) Nach Merkmal M2 weist der mobile Trommelhacker eine Hackerzelle auf, die

auf einem LKW mit Antriebsmotor angeordnet ist.

Die DIN 70 010 - Systematik der Straßenfahrzeuge - definiert unter Nr. 1.2.2.2 einen

Lastkraftwagen als einen Nutzkraftwagen, der nach seiner Bauart und Einrichtung

zum Transport von Gütern bestimmt ist. Unter Punkt 1.2.2.2.2 definiert die DIN 70

010 weiterhin eine Gruppe von Speziallastkraftwagen. Diese sind Lastkraftwagen,

die aufgrund des besonderen Aufbaus, Ausrüstung bzw. Einrichtung zur Beförderung von speziellen Gütern oder für besondere Einsatzzwecke geeignet sind. Die

DIN führt dazu eine Reihe von Beispielen an, die gemeinsam haben, dass besondere Ausrüstungen auf dem Chassis eines Lastkraftwagens angeordnet sind und

diese Speziallastkraftwagen daher nur wegen dieser Spezialaufbauten nicht zum

Transport von Gütern geeignet sind.

Dementsprechend sind auch die Ausführungen im Wikipedia-Eintrag D14 zu Lastkraftwagen zu verstehen. Demnach besteht ein Lastkraftwagen im landläufigen

Sinn aus einem tragenden Chassis, meist ein Leiterrahmen, einem geeigneten Antrieb, einer Fahrerkabine und einem zum Tragen der Last bzw. Ladung bestimmten

Aufbau. Unter dem Punkt „Weitere Sonderaufbauten“ nennt der Wikipedia-Eintrag

zwar auch Sonderaufbauten, bei denen der gewerbliche Warentransport entgegen

der Grundsatzdefinition des Lastkraftwagens nicht der Haupteinsatzzweck ist bzw.

überhaupt keine Rolle spielt. Diese Fahrzeuge fielen landläufig insofern auch unter

den Begriff des Lkw, weil in der Regel ein Lkw-Chassis als Basis für diese speziellen

Sonderfahrzeuge dient. Exemplarisch werden unter anderem auch selbstfahrende

Arbeitsmaschinen genannt, bei denen Arbeitsmaschinen auf einem LKW-Chassis

moniert sind, um diese mobil einsetzen zu können.

Damit wird im Merkmal M1.2 mit dem Begriff LKW ein Fahrzeug definiert, dass aufgrund des Aufbaus mit einem tragenden Chassis prinzipiell für den Transport von

Gütern geeignet wäre, wenn keine Hackerzelle auf dem LKW montiert wäre.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die über kein tragendes Chassis bzw. Leiterrahmen verfügen und bei denen die Arbeitsmaschine wie ein mobiler Hackhacker im

Sinne einer speziellen Sonderlösung mit einem Antrieb und einer Fahrerkabine ausgerüstet sind, fallen daher nicht unter die Definition des Anspruchs 1.

c2)

In Merkmal M7 wird definiert, dass die Hackerzelle über keinen eigenen Antrieb verfügt und durch den Antrieb des LKW betrieben wird. Auf welche Art und

Weise die Antriebsenergie vom LKW-Motor auf die Hackerzelle übertragen wird und

ob der Fahrantrieb des LKW und die Hackerzelle vom Motor auch gleichzeitig betrieben werden können oder nicht, lässt das Merkmal M7 offen.

c3) Durch die Verknüpfung „oder“ in Merkmal M12 muss das Ausblasrohr des

Wurfgebläses nur eine der beanspruchten Winkelstellungen einnehmen können.

Das Merkmal M12 ist daher nicht geeignet, den Gegenstand des Anspruchs 1 vom

Stand der Technik in irgendeiner Form abzugrenzen.

2.

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist zulässig.

Die dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 hinzugefügten Merkmale M8 bis

M12 wurden alle in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.

Das Merkmal M8 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 5 unter Streichung der

Alternative „rechts“.

Die Merkmale M9 und M10 beruhen auf dem ursprünglichen Anspruch 4.

Das Merkmal M12 beruht auf der Offenbarung

in Absatz

[0010] der

Offenlegungsschrift der ursprünglichen Beschreibung.

Das Merkmal M11 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 6 und der Beschreibung

in Absatz [0012] der Offenlegungsschrift sowie den Figuren 1 sowie 3 bis 5, wobei

der im verwendete Begriff „koaxial“ durch den Begriff „achsparallel“ ersetzt wurde.

Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass das Merkmal M11 eine unzulässige

Erweiterung der ursprünglichen Offenbarung darstelle. Auch wenn in den Figuren

eine entsprechende Andeutung auf eine achsparallele Anordnung enthalten sei, so

wäre der Beschreibung an keiner Stelle zu entnehmen, dass hier ausschließlich

achsparallel angeordnete Elemente zum Einsatz gelangen könnten und dass die

ursprünglich beanspruchte und einzig beschriebene Variante einer koaxialen

Darstellung nicht denkmöglich oder durchführbar wäre. Auch sei der ursprünglichen

Beschreibung an keiner Stelle zu entnehmen, dass eine achsparallele Anordnung

angedacht wäre. Ferner sei, wie dies dem Fachmann zweifelsfrei bekannt sei, das

Wort „achsparallel" mit dem Wort „koaxial" nicht gleichzusetzen. Unter „koaxial"

verstehe der Fachmann in der Geometrie übereinstimmende Rotationsachsen,

deren dreidimensionale Elemente um ein und dieselbe Achse drehbar seien.

„Achsparallel" bedeute demgegenüber, dass zwei Elemente um zwei voneinander

getrennte parallele Achsen rotierten, was technisch eine völlig andere Lösung

darstelle.

Der Auffassung der Einsprechende vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Wie

die Patentabteilung in ihrem Beschluss zutreffend ausgeführt hat, widerspricht der

Offenbarungsgehalt der Figuren („achsparallel“) dem ursprünglichen Anspruch 6

sowie der der ursprünglich eingereichten Beschreibung („koaxial“ - vgl. S. 3,

1. Abs.). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass eine der beiden, sich

widersprechenden Offenbarungen fehlerhaft sei, sondern, dass ursprünglich zwei

Varianten offenbart wurden, von denen nur eine Variante Eingang in die Fassung

des erteilten Patents erlangt hat.

Ob die Ersetzung des Begriffs „koaxial“ durch „achsparallel“ nur die Berichtigung

eines offensichtlichen sachlichen Fehlers darstellt, kann daher dahingestellt

bleiben, da die achsparallele Ausgestaltung in den Figuren ursprünglich offenbart

war.

3.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht patentfähig.

a)

Zu Recht ist die Patentabteilung davon ausgegangen, dass der mobile

Trommelhacker entsprechend dem Anlagenkonvolut zur nicht bestrittenen

offenkundigen Vorbenutzung des Albach Silvator 2000 (D1 bis D6, D12, D16) nicht

das Merkmal M2 zeigt, wonach der mobile Trommelhacker eine Hackzelle aufweist,

die auf einem LKW angeordnet ist.

Alle anderen Merkmale des Anspruchs 1 sind beim selbstfahrenden Hacker Albach

Silvator 2000 verwirklicht, was auch unter den Parteien unstrittig ist.

Die Patentabteilung vertritt die Auffassung, dass der Albach Silvator 2000 eine

Hackerzelle aufweise, jedoch daraus nicht entnommen werden könne, dass die

Hackerzelle auf einem LKW auf einem LKW-Chassis montiert sei. Ein

Lastkraftwagen sei nach Definition der Online-Enzyklopädie Wikipedia (D14) ein zu

den Nutzfahrzeugen gehörendes Kraftfahrzeug, mit dem Güter befördert werden.

Der Albach Silvator 2000 fiele nicht unter die Definition der Lastkraftwagen gemäß

Wikipedia-Eintrag, sondern stelle vielmehr eine für den Einsatzbereich speziell

konzipierte Sondermaschine dar, bei der die Hacktrommel das Kernstück des

Fahrzeugs darstellt und

integraler Bestandteil dieser

selbstfahrenden

Arbeitsmaschine sei.

Dieser Auffassung der Patentinhaberin bzw. der Patentabteilung vermag der Senat

entsprechend der Auslegung des Anspruchs 1 zu folgen.

Damit geht der Gegenstand des Anspruchs 1 aus dem Anlagenkonvolut zum Albach

Silvator 2000 nicht unmittelbar und eindeutig hervor.

b)

Nach Auffassung der Einsprechenden wurde der mobile Trommelhacker

entsprechend dem Anlagenkonvolut zur Vorbenutzung des Mus-Max Wood

Terminators (D7, D9, D13, D13‘, D17 bis D19) vor dem Anmeldetag des

Streitpatents hergestellt und an die Kundin Franz Moser GmbH geliefert und dort

betrieben.

b1) Die Patentinhaberin erkennt die durch die Anlagen D13‘ mit den Fotos 2f bis

2m, D17 und D18 mit der identischen Fahrgestellnummer im Foto 2m und

Einzelgenehmigungsbescheid D18 vom 20. Dezember 2007 belegte offenkundige

Vorbenutzung des Mus-Max Wood Terminators an.

Die Patentinhaberin bestreitet aber mit Nichtwissen, dass auch die Fotos der

Anlagen D7 und D13 vor dem Anmeldetag des Patents aufgenommen wurden. Da

aus den Fotos 2f bis 2m die Merkmale M11 und M12 nicht ersichtlich seien, ginge

aus dem Stand der Technik des Anlagenkonvoluts zum Mus-Max Wood Terminator

die Verwirklichung der Merkmale M8, M11 und M12 nicht hervor.

Dieser Auffassung vermag der Senat nur hinsichtlich des Merkmals M8 zu folgen.

Die Fahrgestellnummer WDB9321631L286042 und die Genehmigungsnummer

19392/2007 aus dem Einzelgenehmigungsbescheid D18 finden sich nicht nur im

Foto 2m der D13‘ (Fahrgestellnummer), sondern auch in der Zulassung des Mus-

Max Wood Terminators vom 2. Juli 2008 in der Anlage D7 wieder, womit die

Entgegenhaltungen D7 und D13‘ das identische Fahrzeug zeigen. Darüber hinaus

ergibt der Vergleich der Fotos 2d und 2e der Entgegenhaltung D13 und dem Foto

2j der Entgegenhaltung D13‘ anhand der charakteristischen Beulen der

Fahrerkabine, dass auch hier das identische Fahrzeug fotografiert wurde. Daher ist

auch davon auszugehen, dass die Bilder der D7, der D13 und der D13‘ das gleiche

Fahrzeug zeigen, welches spätestens ab dem Zulassungstag ab Juli 2008 in Betrieb

war.

Der Mus-Max Wood Terminator stellt einen mobilen Trommelhacker dar, bei dem

die Hackerzelle auf einem LKW mit Antriebsmotor angeordnet ist (Foto 2a bis 2e).

Dabei weist die Hackerzelle einen Maschinenständer mit einer Hacktrommel, einen

Materialeinzug, eine Materialaustragsvorrichtung sowie einen Kran als

Ladevorrichtung auf (Fig. 2a bis 2e). Die Hacktrommel wird über eine Gelenkwelle

als vom Antriebsmotor des LKW mechanisch angetrieben (Fotos 2f, 2g, 2k; D19).

Entsprechend den Fotos 2a, 2b und 2j ist die Hacktrommel mit ihrer horizontalen

Drehachse in Längsrichtung des LKWs angeordnet. Weiterhin ist in Fahrtrichtung

vor dem Maschinenständer ein Wurfgebläse angeordnet, wobei die Drehachse des

Wurfgebläses achsparallel zur Drehachse der Hacktrommel ausgerichtet ist (Fotos

2a,2b, 2e). Entsprechend den Fotos 2a bis 2e und der Erklärung des Herrn Franz

Moser (D18) ist das Ausblasrohr des Wurfgebläses entsprechend Merkmal M12

nach vorne, nach hinten oder in jeder anderen Winkelstellung zum LKW einrichtbar.

Damit zeigt der Mus-Max Wood Terminator alle Merkmale des Anspruchs 1 mit der

Abweichung vom Merkmal M8, dass der Materialeinzug an der linken Seite des

LKW quer zur Fahrtrichtung angeordnet ist.

b2) Diese abweichende Ausgestaltung des Gegenstands des Anspruchs 1 von der

Offenbarung des Mus-Max Wood Terminators ist aber nicht dazu geeignet, im Sinne

von §§ 1 und 4 PatG das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit zu begründen.

Im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 5 wurde ausgeführt, dass der

Materialeinzug links oder rechts quer zur Fahrtrichtung des LKWs angeordnet sein

könne. Dementsprechend entnimmt der Fachmann schon der ursprünglichen

Offenbarung des Streitpatents, dass die Fahrzeugseite, an der der Materialeinzug

angeordnet werden soll, je nach Kundenwunsch prinzipiell beliebig gewählt werden

kann.

Weiterhin gehören Ausgestaltungen eines mobilen Trommelhackers mit einem

rechts quer zur Fahrtrichtung des LKWs angeordneten Materialeinzug zum

fachmännischen Können des Fachmanns und sind z. B. aus dem Stand der Technik

der D1 (Abb. 16), der D8 (Fig. 2) oder der D10 (Fig.1, Absatz [0018]) bekannt.

Darüber hinaus dürfte sich das Merkmal M8 für den vom Mus-Max Wood Terminator

ausgehenden Fachmann auch in naheliegender Weise ergeben haben. Ein auf dem

Chassis eines herkömmlichen LKW angeordneter Trommelhacker wird u. a.

üblicherweise auch dazu eingesetzt, Holzstapel zu verarbeiten, die an den Rändern

oder Standstreifen von Autobahnen, Straßen oder Forstwegen abgelegt sind. Bei

dem Mus-Max Wood Terminator mit dem links quer zur Fahrtrichtung des LKWs

angeordneten Materialeinzug führt dies nachteilig dazu, dass der LKW immer

entgegen der Fahrtrichtung an den Rändern von Straßen oder Forstwegen

positioniert werden muss, d. h. häufig unter Missachtung der gebotenen

Fahrtrichtung. Daher ist es für den Fachmann naheliegend, den Materialeinzug auf

die in Fahrrichtung rechte Seite des LKW zu verlegen, um das Fahrzeug bei der

Arbeit einfacher und sicherer bewegen bzw. abstellen zu können.

Die Patentinhaberin hat hierzu in der Verhandlung noch ausgeführt, dass eine Verschiebung der Anordnung des Materialeinzugs von der linken auf die rechten Seite

über die rein fachmännische Tätigkeit hinausginge. Eine reine Verschiebung der

Anordnung des Materialeinzugs von links nach rechts hätte zu klar erkennbaren

Problemen geführt, wie das einer eingeschränkten Sicht auf den Materialeinzug,

Kollisionsrisiken zwischen Ausblasrohr und Ladeeinrichtung sowie einer falschen

Drehrichtung des Materialeinzugs, die den Fachmann von einer derartigen Verschiebung abgehalten hätten. Bei Verschiebung der Anordnung des Materialeinzugs wäre für den Fachmann daher höchstens naheliegend gewesen, die Aufbauten des LKW mit Hackertrommel, Materialeinzug, Materialaustragsvorrichtung sowie Ladevorrichtung um 180° auf dem LKW zu drehen, um den Materialeinzug auf

die rechte Seite zu bekommen. Damit wäre aber das Wurfgebläse der Materialaustragsvorrichtung wie beim JENZ Chippertruck wieder hinter der Hacktrommel angeordnet.

Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Entsprechend der ursprünglichen Offenbarung kann der Materialeinzug optional in Fahrtrichtung links oder

rechts angeordnet sein. Für den Fall, dass der Fachmann auf Kundenwunsch oder

wegen spezifischen Vorgaben wie dem Rechtsfahrgebot den Materialeinzug von

links nach rechts verlegen muss, gehört es zum fachmännischen Können, alle Aufbauten auf dem tragenden LKW-Chassis an der Längsachse des LKW zu spiegeln

und für die richtigen Drehrichtung von Hackertrommel und Einzugswalzen eine

Drehrichtungsumkehr am Nebenabtrieb des Antriebsmotors vorzusehen.

Somit gelangt der Fachmann ausgehend vom offenkundig vorbenutzten Mus-Max

Wood Terminator unter Berücksichtigung seines Fachwissens, welches zum Beispiel auch im Stand der Technik nach den Entgegenhaltungen D1, D8 oder D10

belegt wird, in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß

Hauptantrag.

4.

Hilfsanträge

4.1. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht patentfähig.

Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist das Merkmal M12H1 dahingehend präzisiert,

dass das Ausblasrohr des Wurfgebläses in jeder Winkelstellung zum LKW

einrichtbar

ist. Dies entspricht der Offenbarung

in Absatz

[0010] der

Offenlegungsschrift, wonach das Ausblasrohr des Wurfgebläses nach vorne, nach

hinten nach rechts oder links und in jedem beliebigen Winkel dazwischen arbeiten

kann. Ähnlich lautet Absatz [0010], wonach das Ausblasrohr des Wurfgebläses

nach vorne, nach hinten, nach rechts oder links oder in jeder anderen bevorzugten

Winkelstellung zum Fahrzeug eingerichtet werden kann.

Daher fordert M12H1 im Sinne seines Wortlauts eine beliebige Verstellbarkeit des

Ausblasrohrs des Wurfgebläses um 360°. Dabei lässt das Merkmal M12H1 offen,

ob diese Verstellbarkeit

immer möglich sein soll, auch bei Betrieb des

Trommelhackers mit ausgefahrener Ladeeinrichtung.

Zumindest für den Betriebsfall mit ausgefahrenem Ladekran fehlt es dem

Streitpatent allerdings an einer ausführbaren Offenbarung, wie das Ausblasrohr in

jede Winkelstellung zum Fahrzeug eingerichtet werden kann, ohne während dem

Betrieb mit dem Ladekran zu kollidieren. Das Ausblasrohr kann bei Betrieb des

Trommelhackers offensichtlich zumindest nicht in Richtung des Ladekrans

ausgerichtet werden, wenn dieser in Betriebsstellung ist. Daher versteht der

Fachmann das Merkmal M12H1 dahingehend, dass unter „jede Winkelstellung zum

LKW“ nur die Winkelstellungen fallen, die bei Betrieb des Trommelhackers

technologisch möglich sind und in denen es keine Überschneidungen mit dem

Ladekran gibt.

Derartige Winkelverstellungen von Wurfgebläsen bei mobilen Häckslern sind jedoch

aus dem Stand der Technik bekannt bzw. werden aus diesem zumindest

nahegelegt.

Der Mus-Max Wood Terminator (vgl. D13 mit den Fotos 2a bis 2e und D18) zeigt

ein Wurfgebläse, dessen Ausblasrohr in Fahrrichtung nach vorn, hinten, links und

rechts ausgerichtet werden kann (Fotos 2a-2d). Darüber hinaus zeigt das Foto 2e

die Ausrichtung des Ausblasrohrs unter ca. 45° zur Fahrtrichtung nach links vorn.

Entsprechend der Erklärung des Inhabers der Franz Moser GmbH ist der Mus-Max

Wood Terminator auf Wunsch der Franz Moser GmbH

in 2007 derart

weiterentwickelt worden, dass „man somit den Auswurf in alle Seiten drehen kann,

und damit auch über das Fahrerhaus Hackgut werfen kann“. Entsprechend den

Fotos dürfte allerdings auch beim Mus-Max Wood Terminator -°wie beim

Gegenstand des Streitpatents°- wegen dem Ladekran nicht jede beliebige

Winkelstellung einstellbar sein.

Ungeachtet dessen wird ein Wurfgebläse, dessen Ausblasrohr entsprechend dem

Merkmal M12H1 „in jeder Winkelstellung zum LKW einrichtbar ist“, im Sinne der

Auslegung beim Mus-Max Wood Terminator implizit offenbart bzw. ergibt sich für

den Fachmann zumindest ausgehend Mus-Max Wood Terminator in naheliegender

Weise.

Auch der Albach Silvator 2000 verfügt über ein Ausblasrohr mit der Verstellbarkeit

entsprechend M12H1. Auf Seite 40 der Entgegenhaltung D1 wird die Verstellbarkeit

des Ausblasrohrs mit 180° angegeben, genau wie im Video „profi Magazin: Albach

Silvator 2000“, https://www.youtube.com/watch?v=CkX-GL_XfEk (D6), in der

Entgegenhaltung D2 mit 210°. Aus den weiteren Videos der Entgegenhaltung D6

ist immer erkennbar, dass der Auswurfarm über die Positionen vorne, links oder

rechts bis hinten um mindestens 180° schwenkbar ist. Darüber hinaus zeigen die

Fotos der Entgegenhaltung D13 für den Mus-Max Wood Terminator neben den

anderen genannten Positionen mit der Figur 2d auch noch die Positionierung des

Ausblasarms auf der Seite des Materialauszugs oberhalb von diesem. Daher kann

davon ausgegangen werden, dass beliebige Zwischenstellungen zwischen den

gezeigten Positionen, außer im Bereich des Ladekrans, auch angefahren werden

können.

Daher hat dem Fachmann ausgehend vom Mus-Max Wood Terminator unter

Berücksichtigung der technischen Lösungen des Albach Silvators 2000 der

Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nahegelegen, was der Annahme

einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von §§ 1, 4 PatG im Wege steht.

4.2. Der jeweilige Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 und Hilfsantrag 3 ist nicht

patentfähig.

Das dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 gegenüber dem Hauptantrag hinzugefügte

Merkmal M13H2, wonach die erzeugten Hackschnitzel nach vorne oder hinten aus

der Hackerzelle ausgetragen werden können,

fügt dem Gegenstand des

Anspruchs°1 nichts patentrechtlich Relevantes hinzu. Nach dem Merkmal M12 ist

das Ausblasrohr des Wurfgebläses unter anderem nach vorne und nach hinten

einrichtbar. Entsprechend der Beschreibung des Patents besteht die

Materialaustragsvorrichtung aus einer unterhalb der Hacktrommel verlaufenden

Fördereinrichtung, einem Austragsband und einem Wurfgebläse, wobei das

Wurfgebläse aus einem Wurfrotor und einem Ausblasrohr besteht (Absätze [0015],

[0024], und [0025]. Demensprechend werden die in der Hacktrommel erzeugten

Hackschnitzel zwingend in die Richtung ausgetragen, in die das Ausblasrohr

gerichtet ist.

Daher wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, wonach diese

Ausgestaltung vom Mus-Max Wood Terminator bekannt ist. Daher ergibt sich auch

der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ausgehend vom Mus-Max

Wood Terminator für den Fachmann in naheliegender Weise.

Gleiches gilt für das dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 gegenüber dem

Hilfsantrag°1 hinzugefügte Merkmal M13H3, wonach die erzeugten Hackschnitzel

in jeder Winkelstellung zum LKW aus der Hackerzelle ausgetragen werden können.

Auch hier wiederholt das Merkmal M13H3 nur das Merkmal M12H3 nach

Hilfsantrag 1, da die in der Hacktrommel erzeugten Hackschnitzel zwingend in die

Richtung ausgetragen werden, in die das Ausblasrohr gerichtet ist.

Daher wird auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 1 verwiesen, wonach diese

Ausgestaltung vom Mus-Max Wood Terminator bekannt ist bzw. nahegelegt wird.

Daher ergibt sich auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3

ausgehend vom Mus-Max Wood Terminator für den Fachmann in naheliegender

Weise.

4.3. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist nicht zulässig.

Entsprechend der dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 gegenüber dem Hauptantrag

hinzugefügten Merkmale M13H4 und M14H4 weist die Materialaustragsvorrichtung

eine in einer Längsrichtung der Hacktrommel (3) unterhalb der Hacktrommel (3)

verlaufende Fördereinrichtung (7) sowie ein Wurfgebläse (9) auf, wobei die

Transportrichtung der Fördereinrichtung (7) umkehrbar ausgebildet ist.

Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten

Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen. Gegenstand

des Patents

ist die durch die Patentansprüche bestimmte Lehre, wobei

Beschreibung und Zeichnungen mit heranzuziehen sind. Der

Inhalt der

Patentanmeldung ist hingegen der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen, ohne

dass den Patentansprüchen dabei eine gleich hervorgehobene Bedeutung

zukommt. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Offenbarung für den Fachmann

erkennen ließ, dass der geänderte Lösungsvorschlag von vornherein von dem

Schutzbegehren mit umfasst werden sollte (vgl. BGH v. 21.09.1993 - X ZR 50/91,

Mitt. 1996, 204, 206 „Unzulässige Erweiterung“; BGH v. 22.05.2007 – X ZR 56/03-,

Mitt. 2007, 411 – 414, Tz. 12 – „Injizierbarer Mikroschaum“). Der Gegenstand der

Anmeldung kann daher im Patenterteilungsverfahren bei der Formulierung des

Anspruchs anders gefasst werden. Eine solche Änderung darf aber nicht zu einer

Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung führen (BGHZ 110, 123, 125 f. –

„Spleißkammer“). Insbesondere nach dem Urteil des BGH vom 22. Dezember

2009 – X ZR 27/06 –, BPatGE 51, 300, „Hubgliedertor I“ darf der Patentanspruch

nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die ursprüngliche Offenbarung

aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung gehörend erkennen ließ (vgl. auch

BGH, Urt. v. 05.07.2005 - X°ZR 30/02, GRUR 2005, 1023, 1024 – „Einkaufswagen

II“). Das ist jedoch bei Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 des Streitpatents der

Fall.

Die umkehrbare Ausbildung der unter der Hacktrommel verlaufenden

Fördereinrichtung wird in den ursprünglichen Unterlagen ausschließlich im

Zusammenhang mit Ausführungsformen des Trommelhackers offenbart, die über

ein vorderes Wurfgebläse und ein hinteres Austragsband verfügen (vgl. urspr.

Ansprüche 7 und 8, Absätze [0013], [0025], [0028]). Der mobile Trommelhacker

nach Hilfsantrag 4 verfügt jedoch über kein hinteres Austragsband am Ende des

Fahrzeuges. Die ursprüngliche Offenbarung des Streitpatents enthält keine

Offenbarung oder Hinweise darauf, dass der Erfindung auch ein mobiler

Trommelhacker lediglich mit einer umkehrbaren Fördereinrichtung unterhalb der

Hacktrommel, aber ohne wechselseitig damit beschickbarem vorderem

Wurfgebläse und hinterem Austragsband zugehörig sein solle. Die Anmeldung

enthält darüber hinaus auch keinen Hinweis darauf, dass die Fördereinrichtung

entsprechend den Ausführungen der Patentinhaberin aus anderen, vorteilhaften

Gründen wie die Vermeidung von Verstopfungen über eine umkehrbare

Förderrichtung verfügen könnte.

Damit geht der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 unzulässig über

die ursprüngliche Offenbarung des Streitpatents hinaus.

4.4. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ist zulässig. Der Gegenstand des

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ist neu und beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit (§§ 1,3 und 4 PatG).

a)

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 verfügt gegenüber dem Hauptantrag die

hinzugefügten Merkmale M13H5 bis M15H5

M13H5 wobei die Materialaustragsvorrichtung aus einer in einer Längsrichtung

der Hacktrommel (3) unterhalb der Hacktrommel (3) verlaufenden

Fördereinrichtung (7) sowie einem Austragsband (8) und einem

Wurfgebläse (9) besteht

M14H5 wobei die Fördereinrichtung (7) aus einer Förderschnecke (10;11) oder

einem Förderband (13) besteht,

M15H5 wobei die Fördereinrichtung (7) so lang ausgebildet ist, dass ein vorderes

Wurfgebläse (9) und ein hinteres Austragsband (8) wahlweise mit

erzeugten Hackschnitzeln beaufschlagbar ist.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 entspricht der Kombination der erteilten

Ansprüche 1 bis 4 und ist entsprechend den Ausführungen zur Zulässigkeit des

Hauptantrags damit ebenfalls zulässig. Darüber hinaus entspricht diese

Ausgestaltung dem Ausführungsbeispiel nach den Figur 3 und 4 sowie der

zugehörigen Beschreibung in den Absätzen [0018] bis [0026].

b)

Der Mus-Max Wood Terminator weist ein Wurfgebläse auf, dass vor der

Hackzelle auf dem Chassis des LKW angeordnet ist, mit dem die Hackschnitzel in

jede Richtung zum LKW (außer in Richtung der Ladeeinrichtung in Betriebsstellung)

aus der Hackerzelle ausgetragen werden können. Eine unter der Hacktrommel

angeordnete Fördereinrichtung wird in den Unterlagen zwar nicht erwähnt und ist

auf den Fotos auch nicht klar zu erkennen, dem Fachmann ist aber klar, dass

aufgrund der Breite der Hacktrommel eine Fördereinrichtung zum Transport der

Hackschnitzel zum Wurfgebläse in Fahrtrichtung nach vorn erforderlich ist. Da der

Mus-Max Wood Terminator außer dem Wurfgebläse über keine weitere

Materialaustragsvorrichtung verfügt, wird die Umkehr der Transportrichtung der

Förderschnecken hier auch nicht erwähnt; sie ist hier technologisch unnötig und

wird damit dem Fachmann beim Mus-Max Wood Terminator selbst auch nicht

nahegelegt.

Sollte der Fachmann aufgabengemäß nach einer Lösung suchen, den Abwurf der

Hackschnitzel über die Materialaustragsvorrichtung des Wurfgebläses hinaus noch

variantenreicher zu gestalten, könnte er bei der Analyse des Stands der Technik

noch zum Stand der Technik der Druckschrift D10 (DE 20 2007 015 665 U1) gelangt

sein. Der dort gezeigten Hackmaschine liegt die Aufgabenstellung zugrunde, eine

gattungsgemäße Hackmaschine derart weiterzubilden, dass das Hackgut alternativ

einem Gebläseaustrag oder einem Förderbandaustrag zugeführt werden kann,

ohne entsprechende konstruktive Umgestaltungen der Hackmaschine vorsehen zu

müssen. Dabei weist die Hackmaschine neben einem Wurfgebläse ein Förderband

auf, mit dem auch weniger zerkleinertes Hackgut ausgetragen werden kann. Dabei

sind Wurfgebläse und Förderband beide unmittelbar nebeneinander

in

Fahrtrichtung am Ende der Hackmaschine angeordnet. Für den Austrag der

Hackspäne aus der Hacktrommel dient ein Materialtransportsystem, welches das

Hackgut mit einem Schneckenförderer bei geschlossenem Fördertrog direkt in das

Wurfgebläse und bei geöffnetem Fördertrog auf ein Förderband des

Förderbandaustrages

fördert. Die Aufgabebereiche von Wurfgebläse und

Förderband liegen dabei unmittelbar nebeneinander, so dass die Förderrichtung

des Schneckenförderers nicht umgekehrt werden muss.

Sollte der Fachmann beim Mus-Max Wood Terminator die Möglichkeit eines

zusätzlichen Hackschnitzelabwurfs über ein zusätzliches Austragsband als

vorteilhaft erachtet haben, könnte er ggf. die Lösung der D10 ohne größere

Schwierigkeiten beim Mus-Max Wood Terminator integriert haben. Dabei hätte der

Fachmann gemäß den Hinweisen der Druckschrift D10 jedoch entweder das

zusätzliche Austragsband im vorderen Bereich des Mus-Max Wood Terminators

neben dem Wurfgebläse oder Austragsband und Wurfgebläse nebeneinander in

Fahrtrichtung hinter der Hacktrommel angeordnet. Eine Reversierbarkeit der

Förderschnecke wäre dabei bei beiden Varianten nicht erforderlich gewesen. Beide

Varianten hätten jedoch nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 geführt.

Gleiches gilt für den Stand der Technik des JENZ Chippertrucks. Der Chippertruck

M582 R gemäß D15 weist eine Hackzelle auf, die auf einen MAN-LKW montiert ist

und bei der der Hackschnitzelaustrag wahlweise über ein Wurfgebläse oder ein

Austragsband erfolgt. Dabei sind aber Wurfgebläse und Austragsband beide hinter

der Hackzelle angeordnet.

Auch hier würde der Fachmann nur die Anregung erhalten, ein zusätzliches

Austragsband neben dem Wurfgebläse in Fahrtrichtung hinter der Hacktrommel

anzuordnen.

Daher gelangt der Fachmann ausgehend vom Mus-Max Wood Terminator unter

Berücksichtigung der D10 oder des JENZ Chippertruck nicht in naheliegender

Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5.

Die weiteren druckschriftlichen, im Verfahren befindlichen Entgegenhaltung liegen

hinsichtlich der Ausgestaltung einer Hackerzelle mit den Merkmalen M13H5 bis

M15H5 noch weiter ab.

4.5. Nachdem sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 als

gewährbar erweist, ist auch der gesamte Anspruchssatz dieses Antrags gewährbar.

Der geltende Unteranspruch 2 betrifft eine zweckmäßige Ausgestaltung des

mobilen Trommelhackers nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 und hat

daher mit diesem zusammen Bestand.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.

Dr.-Ing. Höchst

Eisenrauch

Dipl.-Ing. Brunn

Dr. Zapf

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Januar 2025

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle