Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 09.01.2025 – 11 W (pat) 27/23
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:090125B11Wpat27.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:090125B11Wpat27.23.0
betreffend das Patent 10 2013 100 254
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Höchst und die Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Brunn und Dr. Zapf
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Mai 2022 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 5 aus dem Schriftsatz vom
17. Dezember 2024;
- Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 11. Januar 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist das Streitpatent DE 10 2013 100 254 mit der Bezeichnung
„Mobiler Trommelhacker“ erteilt und die Erteilung am 24. Dezember 2019
veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Einsprechende form- und fristgerecht Einspruch erhoben
und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt.
Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf die Widerrufsgründe des § 21 Abs. 1
Nr. 1 sowie Nr. 4 PatG (i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 2 PatG).
Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten
und hat die Aufrechterhaltung des Patents, hilfsweise beschränkt mit den Unterlagen eines in der Anhörung vom 11. Mai 2022 überreichten Hauptantrags beantragt.
Die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit dem in der
Anhörung vom 11. Mai 2022 verkündeten Beschluss das Streitpatent im Umfang
des am gleichen Tag eingereichten Hauptantrags beschränkt aufrechterhalten. Die
Patentabteilung 23 begründete ihre Entscheidung damit, dass der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem im Stand der Technik,
nämlich der BedienungsanleitungD1, offenbarten selbstfahrenden Holzhacker
Silvator 2000 neu sei, da dem Anlagenkonvolut zum Albach Silvator 2000 nicht zu
entnehmen sei, dass der Albach Silvator 2000 eine Hackerzelle aufweise, die auf
einem LKW mit Antriebsmotor angeordnet sei.
Auch den weiteren Entgegenhaltungen D7 bis D14 könne jeweils der Gegenstand
des Patentanspruch 1 nicht entnommen werden. So könne dem Anlagenkonvolut
D7 zum Mus-Max Wood Terminator zumindest nicht entnommen werden, dass bei
dieser selbstfahrenden Arbeitsmaschine das Merkmal verwirklicht wäre, der
Materialeinzug sei rechts quer zur Fahrtrichtung des LKWs angeordnet, da sich der
Materialeinzug auf der linken Seite befände.
Darüber hinaus erhielte der Fachmann nach Überzeugung der Patentabteilung aus
dem im Verfahren berücksichtigten Stand der Technik keinerlei Anregungen, die in
der Bedienungsanleitung D1 bzw. der Mediendatei D15 zum mobilen
Trommelhacker Jenz Chippertruck jeweils offenbarten, in sich geschlossenen
Systeme zu verändern.
Gegen diesen am 3. Juni 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde
der Einsprechenden vom 28. Juni 2022.
Die Einsprechende hält den Anspruch 1 nach Hauptantrag vom 11. Mai 2022 für
unzulässig erweitert.
Darüber hinaus sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 zum Anmeldetag in
Kenntnis der durch die Entgegenhaltungen D1 bis D6 und D12 nachgewiesenen
offenkundigen Vorbenutzung des ALBACH SILVATOR 2000 nicht neu bzw. beruhe
nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Weiterhin sei der Gegenstand des angegriffenen
Patentanspruchs 1 ausgehend von der durch die Entgegenhaltungen D7, D9, D13,
D13‘ sowie D17 bis D19 nachgewiesenen offenkundigen Vorbenutzung des Mus-
Max Wood Terminators
in Kombination mit den Lehren einer der
Entgegenhaltungen D1 oder D8 nahegelegt.
Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und
mit der Eingabe vom 17. Dezember 2024 neue Hilfsanträge 1 bis 6 eingereicht. Sie
hält den Anspruch 1 nach Hauptantrag für zulässig sowie den jeweiligen Anspruch
1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bis 6 für patentfähig.
Weiterhin hat die Patentinhaberin
in der mündlichen Verhandlung einen
„geänderten“ Hilfsantrag 2 und einen Hilfsantrag 7 eingereicht.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin hat ihren Einspruch sowie die
Beschwerdebegründung auf folgende vorveröffentlichte Dokumente gestützt:
D1 ALBACH Maschinenbau GmbH & Co. KG: Bedienungsanleitung - Silvator
2000. Vohburg, 2008. S. 1-34, S. 37-58. - Firmenschrift;
D2 FRANZ MOSER GmbH: Albach Silvator 2000, Auszug von Internetseite
URL: https://www.derhackschnitzler.at/de/fuhrpark/hackmaschinen/;
D3 Kopie des Zulassungsscheins eines Albach Silvator 2000 der Franz Moser
GmbH vom 03.01.2011;
D4 Bestätigung des Geschäftsführers Herrn Franz Moser der Firma Franz Moser
GmbH, Der Hackschnitzler;
D5 ALBACH Maschinenbau AG: Holzhacker Albach Silvator 2000 Baujahr
2011.
11.
August
2015.
S. URL:
https://www.albachmaschinenbau.de/de_DE/holzhacker-albach-silvator-2000-baujahr-2011/:
D6 Serie von Screenshots von YouTube-Videos zum Albach Silvator 2000;
D7 FRANZ MOSER GmbH: Mus-Max Wood Terminator (Anlagenkonvolut);
D8 US 4 961 539 A;
D9 Screenshot von Landwirt.com: Mus-Max Wood Terminator;
Veröffentlicht am 20.10.2011;
URL: https://www.youtube.com/watch?v=EIDX-6TlsrY
[abgerufen am 17.02.2022];
D10 DE 20 2007 015 665 U1;
D11 WO 2004/ 082 909 A1;
D12 Fotos 1a und 1b eines Albach Silvator 2000;
D13 Fotos 2a bis 2e eines Mus-Max Wood Terminators;
D13‘ Fotos 2f bis 2m eines Mus-Max Wood Terminators;
D14 Wikipedia-Artikel „Lastkraftwagen“ Stand: 11.03.2021:
URL: https://de.wikipedia.org/wiki/Lastkraftwagen
[abgerufen am 22.03.2021];
Im Zuge der Amtsermittlung des DPMA konnte zusätzlich eine ältere Version
dieses Artikels gefunden werden mit Stand: 04.01.2013.
[abgerufen am 20.05.2022];
D16 S. 134 als Auszug der D1 (Bedienungsanleitung - Silvator 2000);
D17: Kopie des Einzelgenehmigungsbescheides vom 20.12.2007 mit ergänzten
Lichtbildern und ergänzten behördlichen Eintragungen vom 12.06.2008;
D18: Erklärung von Herrn Franz Moser (Geschäftsführer der gleichnamigen
GmbH) zur Entwicklung des Mus-Max Wood Terminator;
D19: Skizze der Fahrtrichtung des LKWs und der Richtung des Kraftflusses bei
der in der D7 beschriebenen Maschine:
Seitens des DPMA wurde amtsseitig noch folgender Stand der Technik in das
Verfahren eingeführt:
D15 Landwirt.com: JENZ Chippertruck. Veröffentlicht am 25.06.2012.
URL: https://www.youtube.com/watch?v=X7EIa4qwVeY
[abgerufen am 16.02.2022].
Die Druckschriften D10 und D11 wurden bereits im Prüfungsverfahren in Betracht
gezogen.
Die Einsprechende hat den Antrag gestellt,
den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und
Markenamt vom 11. Mai 2022 aufzuheben und das Patent in vollem
Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat den Antrag gestellt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Hilfsweise hat sie beantragt, das Patent - jeweils unter Beibehaltung
von Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift - mit den Patentansprüchen folgender Hilfsanträge beschränkt aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1 aus dem Schriftsatz
vom 17. Dezember 2024;
- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß „Hilfsantrag 2 geändert“, übergeben in der mündlichen Verhandlung;
- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 3 aus dem Schriftsatz
vom 17. Dezember 2024;
- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 4 aus dem Schriftsatz
vom 17. Dezember 2024;
- Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 5 aus dem Schriftsatz
vom 17. Dezember 2024;
- Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 6 aus dem Schriftsatz vom
17. Dezember 2024;
- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 7, übergeben in der
mündlichen Verhandlung.
Die Ansprüche 1 (Hauptansprüche) der jeweiligen Anträge lauten, soweit für die
getroffene Entscheidung von Belang, wie folgt:
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
lautet
in gegliederter Fassung
(entsprechend dem Beschluss der Patentabteilung, Änderung gegenüber der
ursprünglichen Fassung markiert):
M1
Mobiler Trommelhacker
M2.1 aus einer Hackerzelle
M2.2 die auf einem LKW (1) mit Antriebsmotor angeordnet ist,
M3
aus einem Maschinenständer (2) mit einer Hacktrommel (3),
M4
einem Materialeinzug,
M5
einer Materialaustragsvorrichtung
M6
sowie mit einer Ladevorrichtung (5),
dadurch gekennzeichnet, dass
M7
wobei die Hacktrommel (3) über einen Nebenabtrieb (6) des Antriebsmotors des LKWs oder dessen Getriebe mechanisch angetrieben,
M8
der Materialeinzug rechts quer zur Fahrtrichtung des LKWs (1) und
M9
die Hacktrommel (3) mit ihrer horizontalen Drehachse in Längsrichtung
des LKWs (1) angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M10 ein Wurfgebläse (9) in Fahrtrichtung vor dem Maschinenständer (2)
angeordnet ist,
M11 die Drehachse des Wurfgebläses (9) achsparallel zur Drehachse der
Hacktrommel (3) ausgerichtet ist und
M12 das Ausblasrohr (4) des Wurfgebläses (9) nach vorne, nach hinten oder in
jeder anderen Winkelstellung zum LKW einrichtbar ist.
An Patentanspruch 1 nach Hauptantrag schließen sich die Unteransprüche 2 bis 5
an.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 17. Dezember 2024 enthält ein
gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag geändertes Merkmal M12H1:
M12H1 das Ausblasrohr (4) des Wurfgebläses (9) nach vorne, nach hinten
oder in jeder anderen Winkelstellung zum LKW einrichtbar ist.
Der Patentanspruch 1 nach geändertem Hilfsantrag 2, übergeben in der mündlichen
Verhandlung, enthält gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag das zusätzliche
Merkmal M13H2:
M13H2 so dass die erzeugten Hackschnitzel nach vorne oder hinten aus der
Hackerzelle ausgetragen werden können.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 17. Dezember 2024 enthält
gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ein geändertes Merkmal M13H3:
M13H3 so dass die erzeugten Hackschnitzel nach vorne, nach hinten oder in jeder
anderen Winkelstellung zum LKW (1) aus der Hackerzelle ausgetragen
werden können.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 vom 17. Dezember 2024 enthält gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag die zusätzlichen Merkmale M13H4 und
M14H4:
M13H4 wobei die Materialaustragsvorrichtung eine in einer Längsrichtung der
Hacktrommel
(3) unterhalb der Hacktrommel
(3) verlaufende
Fördereinrichtung (7) sowie das Wurfgebläse (9) aufweist,
M14H4 wobei die Transportrichtung der Fördereinrichtung (7) umkehrbar
ausgebildet ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 vom 17. Dezember 2024 enthält
gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag die zusätzlichen Merkmale M13H5
bis und M15H5:
M13H5 wobei die Materialaustragsvorrichtung aus einer in einer Längsrichtung
der Hacktrommel (3) unterhalb der Hacktrommel (3) verlaufenden
Fördereinrichtung (7) sowie einem Austragsband (8) und einem
Wurfgebläse (9) besteht,
M14H5 wobei die Fördereinrichtung (7) aus einer Förderschnecke (10;11) oder
einem Förderband (13) besteht,
M15H5 wobei die Fördereinrichtung (7) so lang ausgebildet ist, dass ein vorderes
Wurfgebläse (9) und ein hinteres Austragsband (8) wahlweise mit
erzeugten Hackschnitzeln beaufschlagbar ist.
Wegen des Wortlautes der Unteransprüche, der weiteren Hilfsanträge und der
weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde der Einsprechende ist frist- und formgerecht eingereicht und
auch im Übrigen zulässig.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist in der Sache auch begründet, da sie zur
Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung und zu einer weiteren
Beschränkung des aufrechterhaltenen Patents führt.
a) Das Streitpatent betrifft einen mobilen Trommelhacker. Nach Angaben der
Streitpatentschrift sind Trommelhackanlagen bekannt, die auf einem LKW montiert
sind und einen separaten Antriebsmotor für eine in einem Maschinenständer angeordnete Hacktrommel aufweisen, sowie weiterhin einen Materialeinzug mit einer Ladevorrichtung, ebenso wie eine Materialaustragsvorrichtung in Form eines Zentrifugalgebläses oder eines konventionellen Bandförderers.
Nachteilig sei an diesen bekannten Trommelhackanlagen das Erfordernis einer separaten Antriebsquelle für die Rotation der Hacktrommel, die das Eigengewicht der
Anlage vergrößere und sich durch das Gewicht der Antriebsquelle ungünstig auf die
Verteilung der Achslasten auswirke. Des Weiteren sei bei einem Materialeinzug von
hinten ein Materialaustrag im Wesentlichen nur nach vorne oder leicht seitlich möglich, was die Einsatzmöglichkeit der bekannten Trommelhackanlage wesentlich beschränke.
Davon ausgehend bestehe die Aufgabe darin (vgl. Absatz [0007] Streitpatent), einen mobilen Trommelhacker zur Verfügung zu stellen, der bei optimierter Achslastverteilung effektiver arbeite und variantenreicher gestaltet sei. Hierbei sei insbesondere eine Materialaustragsvorrichtung gewünscht, welche in Fahrtrichtung des
LKWs nach vorne, nach hinten und in jedem beliebigen Winkel dazwischen arbeiten
könne.
Gelöst werden solle diese Aufgabe mit einem mobilen Trommelhacker mit den
Merkmalen des Patentanspruchs 1.
b) Als Fachmann wird in Übereinstimmung mit der Patentabteilung ein Diplom-
Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau (oder einem gleichwertigen
Hochschulabschluss) mit mehrjähriger Erfahrung in der in der Konstruktion, der
Fertigung und der Montage von mobilen Trommelhackern angesehen.
c) Einige der Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bedürfen einer
Auslegung:
c1) Nach Merkmal M2 weist der mobile Trommelhacker eine Hackerzelle auf, die
auf einem LKW mit Antriebsmotor angeordnet ist.
Die DIN 70 010 - Systematik der Straßenfahrzeuge - definiert unter Nr. 1.2.2.2 einen
Lastkraftwagen als einen Nutzkraftwagen, der nach seiner Bauart und Einrichtung
zum Transport von Gütern bestimmt ist. Unter Punkt 1.2.2.2.2 definiert die DIN 70
010 weiterhin eine Gruppe von Speziallastkraftwagen. Diese sind Lastkraftwagen,
die aufgrund des besonderen Aufbaus, Ausrüstung bzw. Einrichtung zur Beförderung von speziellen Gütern oder für besondere Einsatzzwecke geeignet sind. Die
DIN führt dazu eine Reihe von Beispielen an, die gemeinsam haben, dass besondere Ausrüstungen auf dem Chassis eines Lastkraftwagens angeordnet sind und
diese Speziallastkraftwagen daher nur wegen dieser Spezialaufbauten nicht zum
Transport von Gütern geeignet sind.
Dementsprechend sind auch die Ausführungen im Wikipedia-Eintrag D14 zu Lastkraftwagen zu verstehen. Demnach besteht ein Lastkraftwagen im landläufigen
Sinn aus einem tragenden Chassis, meist ein Leiterrahmen, einem geeigneten Antrieb, einer Fahrerkabine und einem zum Tragen der Last bzw. Ladung bestimmten
Aufbau. Unter dem Punkt „Weitere Sonderaufbauten“ nennt der Wikipedia-Eintrag
zwar auch Sonderaufbauten, bei denen der gewerbliche Warentransport entgegen
der Grundsatzdefinition des Lastkraftwagens nicht der Haupteinsatzzweck ist bzw.
überhaupt keine Rolle spielt. Diese Fahrzeuge fielen landläufig insofern auch unter
den Begriff des Lkw, weil in der Regel ein Lkw-Chassis als Basis für diese speziellen
Sonderfahrzeuge dient. Exemplarisch werden unter anderem auch selbstfahrende
Arbeitsmaschinen genannt, bei denen Arbeitsmaschinen auf einem LKW-Chassis
moniert sind, um diese mobil einsetzen zu können.
Damit wird im Merkmal M1.2 mit dem Begriff LKW ein Fahrzeug definiert, dass aufgrund des Aufbaus mit einem tragenden Chassis prinzipiell für den Transport von
Gütern geeignet wäre, wenn keine Hackerzelle auf dem LKW montiert wäre.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die über kein tragendes Chassis bzw. Leiterrahmen verfügen und bei denen die Arbeitsmaschine wie ein mobiler Hackhacker im
Sinne einer speziellen Sonderlösung mit einem Antrieb und einer Fahrerkabine ausgerüstet sind, fallen daher nicht unter die Definition des Anspruchs 1.
c2)
In Merkmal M7 wird definiert, dass die Hackerzelle über keinen eigenen Antrieb verfügt und durch den Antrieb des LKW betrieben wird. Auf welche Art und
Weise die Antriebsenergie vom LKW-Motor auf die Hackerzelle übertragen wird und
ob der Fahrantrieb des LKW und die Hackerzelle vom Motor auch gleichzeitig betrieben werden können oder nicht, lässt das Merkmal M7 offen.
c3) Durch die Verknüpfung „oder“ in Merkmal M12 muss das Ausblasrohr des
Wurfgebläses nur eine der beanspruchten Winkelstellungen einnehmen können.
Das Merkmal M12 ist daher nicht geeignet, den Gegenstand des Anspruchs 1 vom
Stand der Technik in irgendeiner Form abzugrenzen.
2.
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist zulässig.
Die dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 hinzugefügten Merkmale M8 bis
M12 wurden alle in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.
Das Merkmal M8 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 5 unter Streichung der
Alternative „rechts“.
Die Merkmale M9 und M10 beruhen auf dem ursprünglichen Anspruch 4.
Das Merkmal M12 beruht auf der Offenbarung
in Absatz
[0010] der
Offenlegungsschrift der ursprünglichen Beschreibung.
Das Merkmal M11 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 6 und der Beschreibung
in Absatz [0012] der Offenlegungsschrift sowie den Figuren 1 sowie 3 bis 5, wobei
der im verwendete Begriff „koaxial“ durch den Begriff „achsparallel“ ersetzt wurde.
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass das Merkmal M11 eine unzulässige
Erweiterung der ursprünglichen Offenbarung darstelle. Auch wenn in den Figuren
eine entsprechende Andeutung auf eine achsparallele Anordnung enthalten sei, so
wäre der Beschreibung an keiner Stelle zu entnehmen, dass hier ausschließlich
achsparallel angeordnete Elemente zum Einsatz gelangen könnten und dass die
ursprünglich beanspruchte und einzig beschriebene Variante einer koaxialen
Darstellung nicht denkmöglich oder durchführbar wäre. Auch sei der ursprünglichen
Beschreibung an keiner Stelle zu entnehmen, dass eine achsparallele Anordnung
angedacht wäre. Ferner sei, wie dies dem Fachmann zweifelsfrei bekannt sei, das
Wort „achsparallel" mit dem Wort „koaxial" nicht gleichzusetzen. Unter „koaxial"
verstehe der Fachmann in der Geometrie übereinstimmende Rotationsachsen,
deren dreidimensionale Elemente um ein und dieselbe Achse drehbar seien.
„Achsparallel" bedeute demgegenüber, dass zwei Elemente um zwei voneinander
getrennte parallele Achsen rotierten, was technisch eine völlig andere Lösung
darstelle.
Der Auffassung der Einsprechende vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Wie
die Patentabteilung in ihrem Beschluss zutreffend ausgeführt hat, widerspricht der
Offenbarungsgehalt der Figuren („achsparallel“) dem ursprünglichen Anspruch 6
sowie der der ursprünglich eingereichten Beschreibung („koaxial“ - vgl. S. 3,
1. Abs.). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass eine der beiden, sich
widersprechenden Offenbarungen fehlerhaft sei, sondern, dass ursprünglich zwei
Varianten offenbart wurden, von denen nur eine Variante Eingang in die Fassung
des erteilten Patents erlangt hat.
Ob die Ersetzung des Begriffs „koaxial“ durch „achsparallel“ nur die Berichtigung
eines offensichtlichen sachlichen Fehlers darstellt, kann daher dahingestellt
bleiben, da die achsparallele Ausgestaltung in den Figuren ursprünglich offenbart
war.
3.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht patentfähig.
a)
Zu Recht ist die Patentabteilung davon ausgegangen, dass der mobile
Trommelhacker entsprechend dem Anlagenkonvolut zur nicht bestrittenen
offenkundigen Vorbenutzung des Albach Silvator 2000 (D1 bis D6, D12, D16) nicht
das Merkmal M2 zeigt, wonach der mobile Trommelhacker eine Hackzelle aufweist,
die auf einem LKW angeordnet ist.
Alle anderen Merkmale des Anspruchs 1 sind beim selbstfahrenden Hacker Albach
Silvator 2000 verwirklicht, was auch unter den Parteien unstrittig ist.
Die Patentabteilung vertritt die Auffassung, dass der Albach Silvator 2000 eine
Hackerzelle aufweise, jedoch daraus nicht entnommen werden könne, dass die
Hackerzelle auf einem LKW auf einem LKW-Chassis montiert sei. Ein
Lastkraftwagen sei nach Definition der Online-Enzyklopädie Wikipedia (D14) ein zu
den Nutzfahrzeugen gehörendes Kraftfahrzeug, mit dem Güter befördert werden.
Der Albach Silvator 2000 fiele nicht unter die Definition der Lastkraftwagen gemäß
Wikipedia-Eintrag, sondern stelle vielmehr eine für den Einsatzbereich speziell
konzipierte Sondermaschine dar, bei der die Hacktrommel das Kernstück des
Fahrzeugs darstellt und
integraler Bestandteil dieser
selbstfahrenden
Arbeitsmaschine sei.
Dieser Auffassung der Patentinhaberin bzw. der Patentabteilung vermag der Senat
entsprechend der Auslegung des Anspruchs 1 zu folgen.
Damit geht der Gegenstand des Anspruchs 1 aus dem Anlagenkonvolut zum Albach
Silvator 2000 nicht unmittelbar und eindeutig hervor.
b)
Nach Auffassung der Einsprechenden wurde der mobile Trommelhacker
entsprechend dem Anlagenkonvolut zur Vorbenutzung des Mus-Max Wood
Terminators (D7, D9, D13, D13‘, D17 bis D19) vor dem Anmeldetag des
Streitpatents hergestellt und an die Kundin Franz Moser GmbH geliefert und dort
betrieben.
b1) Die Patentinhaberin erkennt die durch die Anlagen D13‘ mit den Fotos 2f bis
2m, D17 und D18 mit der identischen Fahrgestellnummer im Foto 2m und
Einzelgenehmigungsbescheid D18 vom 20. Dezember 2007 belegte offenkundige
Vorbenutzung des Mus-Max Wood Terminators an.
Die Patentinhaberin bestreitet aber mit Nichtwissen, dass auch die Fotos der
Anlagen D7 und D13 vor dem Anmeldetag des Patents aufgenommen wurden. Da
aus den Fotos 2f bis 2m die Merkmale M11 und M12 nicht ersichtlich seien, ginge
aus dem Stand der Technik des Anlagenkonvoluts zum Mus-Max Wood Terminator
die Verwirklichung der Merkmale M8, M11 und M12 nicht hervor.
Dieser Auffassung vermag der Senat nur hinsichtlich des Merkmals M8 zu folgen.
Die Fahrgestellnummer WDB9321631L286042 und die Genehmigungsnummer
19392/2007 aus dem Einzelgenehmigungsbescheid D18 finden sich nicht nur im
Foto 2m der D13‘ (Fahrgestellnummer), sondern auch in der Zulassung des Mus-
Max Wood Terminators vom 2. Juli 2008 in der Anlage D7 wieder, womit die
Entgegenhaltungen D7 und D13‘ das identische Fahrzeug zeigen. Darüber hinaus
ergibt der Vergleich der Fotos 2d und 2e der Entgegenhaltung D13 und dem Foto
2j der Entgegenhaltung D13‘ anhand der charakteristischen Beulen der
Fahrerkabine, dass auch hier das identische Fahrzeug fotografiert wurde. Daher ist
auch davon auszugehen, dass die Bilder der D7, der D13 und der D13‘ das gleiche
Fahrzeug zeigen, welches spätestens ab dem Zulassungstag ab Juli 2008 in Betrieb
war.
Der Mus-Max Wood Terminator stellt einen mobilen Trommelhacker dar, bei dem
die Hackerzelle auf einem LKW mit Antriebsmotor angeordnet ist (Foto 2a bis 2e).
Dabei weist die Hackerzelle einen Maschinenständer mit einer Hacktrommel, einen
Materialeinzug, eine Materialaustragsvorrichtung sowie einen Kran als
Ladevorrichtung auf (Fig. 2a bis 2e). Die Hacktrommel wird über eine Gelenkwelle
als vom Antriebsmotor des LKW mechanisch angetrieben (Fotos 2f, 2g, 2k; D19).
Entsprechend den Fotos 2a, 2b und 2j ist die Hacktrommel mit ihrer horizontalen
Drehachse in Längsrichtung des LKWs angeordnet. Weiterhin ist in Fahrtrichtung
vor dem Maschinenständer ein Wurfgebläse angeordnet, wobei die Drehachse des
Wurfgebläses achsparallel zur Drehachse der Hacktrommel ausgerichtet ist (Fotos
2a,2b, 2e). Entsprechend den Fotos 2a bis 2e und der Erklärung des Herrn Franz
Moser (D18) ist das Ausblasrohr des Wurfgebläses entsprechend Merkmal M12
nach vorne, nach hinten oder in jeder anderen Winkelstellung zum LKW einrichtbar.
Damit zeigt der Mus-Max Wood Terminator alle Merkmale des Anspruchs 1 mit der
Abweichung vom Merkmal M8, dass der Materialeinzug an der linken Seite des
LKW quer zur Fahrtrichtung angeordnet ist.
b2) Diese abweichende Ausgestaltung des Gegenstands des Anspruchs 1 von der
Offenbarung des Mus-Max Wood Terminators ist aber nicht dazu geeignet, im Sinne
Im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 5 wurde ausgeführt, dass der
Materialeinzug links oder rechts quer zur Fahrtrichtung des LKWs angeordnet sein
könne. Dementsprechend entnimmt der Fachmann schon der ursprünglichen
Offenbarung des Streitpatents, dass die Fahrzeugseite, an der der Materialeinzug
angeordnet werden soll, je nach Kundenwunsch prinzipiell beliebig gewählt werden
kann.
Weiterhin gehören Ausgestaltungen eines mobilen Trommelhackers mit einem
rechts quer zur Fahrtrichtung des LKWs angeordneten Materialeinzug zum
fachmännischen Können des Fachmanns und sind z. B. aus dem Stand der Technik
der D1 (Abb. 16), der D8 (Fig. 2) oder der D10 (Fig.1, Absatz [0018]) bekannt.
Darüber hinaus dürfte sich das Merkmal M8 für den vom Mus-Max Wood Terminator
ausgehenden Fachmann auch in naheliegender Weise ergeben haben. Ein auf dem
Chassis eines herkömmlichen LKW angeordneter Trommelhacker wird u. a.
üblicherweise auch dazu eingesetzt, Holzstapel zu verarbeiten, die an den Rändern
oder Standstreifen von Autobahnen, Straßen oder Forstwegen abgelegt sind. Bei
dem Mus-Max Wood Terminator mit dem links quer zur Fahrtrichtung des LKWs
angeordneten Materialeinzug führt dies nachteilig dazu, dass der LKW immer
entgegen der Fahrtrichtung an den Rändern von Straßen oder Forstwegen
positioniert werden muss, d. h. häufig unter Missachtung der gebotenen
Fahrtrichtung. Daher ist es für den Fachmann naheliegend, den Materialeinzug auf
die in Fahrrichtung rechte Seite des LKW zu verlegen, um das Fahrzeug bei der
Arbeit einfacher und sicherer bewegen bzw. abstellen zu können.
Die Patentinhaberin hat hierzu in der Verhandlung noch ausgeführt, dass eine Verschiebung der Anordnung des Materialeinzugs von der linken auf die rechten Seite
über die rein fachmännische Tätigkeit hinausginge. Eine reine Verschiebung der
Anordnung des Materialeinzugs von links nach rechts hätte zu klar erkennbaren
Problemen geführt, wie das einer eingeschränkten Sicht auf den Materialeinzug,
Kollisionsrisiken zwischen Ausblasrohr und Ladeeinrichtung sowie einer falschen
Drehrichtung des Materialeinzugs, die den Fachmann von einer derartigen Verschiebung abgehalten hätten. Bei Verschiebung der Anordnung des Materialeinzugs wäre für den Fachmann daher höchstens naheliegend gewesen, die Aufbauten des LKW mit Hackertrommel, Materialeinzug, Materialaustragsvorrichtung sowie Ladevorrichtung um 180° auf dem LKW zu drehen, um den Materialeinzug auf
die rechte Seite zu bekommen. Damit wäre aber das Wurfgebläse der Materialaustragsvorrichtung wie beim JENZ Chippertruck wieder hinter der Hacktrommel angeordnet.
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Entsprechend der ursprünglichen Offenbarung kann der Materialeinzug optional in Fahrtrichtung links oder
rechts angeordnet sein. Für den Fall, dass der Fachmann auf Kundenwunsch oder
wegen spezifischen Vorgaben wie dem Rechtsfahrgebot den Materialeinzug von
links nach rechts verlegen muss, gehört es zum fachmännischen Können, alle Aufbauten auf dem tragenden LKW-Chassis an der Längsachse des LKW zu spiegeln
und für die richtigen Drehrichtung von Hackertrommel und Einzugswalzen eine
Drehrichtungsumkehr am Nebenabtrieb des Antriebsmotors vorzusehen.
Somit gelangt der Fachmann ausgehend vom offenkundig vorbenutzten Mus-Max
Wood Terminator unter Berücksichtigung seines Fachwissens, welches zum Beispiel auch im Stand der Technik nach den Entgegenhaltungen D1, D8 oder D10
belegt wird, in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß
Hauptantrag.
4.
Hilfsanträge
4.1. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht patentfähig.
Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist das Merkmal M12H1 dahingehend präzisiert,
dass das Ausblasrohr des Wurfgebläses in jeder Winkelstellung zum LKW
einrichtbar
ist. Dies entspricht der Offenbarung
in Absatz
[0010] der
Offenlegungsschrift, wonach das Ausblasrohr des Wurfgebläses nach vorne, nach
hinten nach rechts oder links und in jedem beliebigen Winkel dazwischen arbeiten
kann. Ähnlich lautet Absatz [0010], wonach das Ausblasrohr des Wurfgebläses
nach vorne, nach hinten, nach rechts oder links oder in jeder anderen bevorzugten
Winkelstellung zum Fahrzeug eingerichtet werden kann.
Daher fordert M12H1 im Sinne seines Wortlauts eine beliebige Verstellbarkeit des
Ausblasrohrs des Wurfgebläses um 360°. Dabei lässt das Merkmal M12H1 offen,
ob diese Verstellbarkeit
immer möglich sein soll, auch bei Betrieb des
Trommelhackers mit ausgefahrener Ladeeinrichtung.
Zumindest für den Betriebsfall mit ausgefahrenem Ladekran fehlt es dem
Streitpatent allerdings an einer ausführbaren Offenbarung, wie das Ausblasrohr in
jede Winkelstellung zum Fahrzeug eingerichtet werden kann, ohne während dem
Betrieb mit dem Ladekran zu kollidieren. Das Ausblasrohr kann bei Betrieb des
Trommelhackers offensichtlich zumindest nicht in Richtung des Ladekrans
ausgerichtet werden, wenn dieser in Betriebsstellung ist. Daher versteht der
Fachmann das Merkmal M12H1 dahingehend, dass unter „jede Winkelstellung zum
LKW“ nur die Winkelstellungen fallen, die bei Betrieb des Trommelhackers
technologisch möglich sind und in denen es keine Überschneidungen mit dem
Ladekran gibt.
Derartige Winkelverstellungen von Wurfgebläsen bei mobilen Häckslern sind jedoch
aus dem Stand der Technik bekannt bzw. werden aus diesem zumindest
nahegelegt.
Der Mus-Max Wood Terminator (vgl. D13 mit den Fotos 2a bis 2e und D18) zeigt
ein Wurfgebläse, dessen Ausblasrohr in Fahrrichtung nach vorn, hinten, links und
rechts ausgerichtet werden kann (Fotos 2a-2d). Darüber hinaus zeigt das Foto 2e
die Ausrichtung des Ausblasrohrs unter ca. 45° zur Fahrtrichtung nach links vorn.
Entsprechend der Erklärung des Inhabers der Franz Moser GmbH ist der Mus-Max
Wood Terminator auf Wunsch der Franz Moser GmbH
in 2007 derart
weiterentwickelt worden, dass „man somit den Auswurf in alle Seiten drehen kann,
und damit auch über das Fahrerhaus Hackgut werfen kann“. Entsprechend den
Fotos dürfte allerdings auch beim Mus-Max Wood Terminator -°wie beim
Gegenstand des Streitpatents°- wegen dem Ladekran nicht jede beliebige
Winkelstellung einstellbar sein.
Ungeachtet dessen wird ein Wurfgebläse, dessen Ausblasrohr entsprechend dem
Merkmal M12H1 „in jeder Winkelstellung zum LKW einrichtbar ist“, im Sinne der
Auslegung beim Mus-Max Wood Terminator implizit offenbart bzw. ergibt sich für
den Fachmann zumindest ausgehend Mus-Max Wood Terminator in naheliegender
Weise.
Auch der Albach Silvator 2000 verfügt über ein Ausblasrohr mit der Verstellbarkeit
entsprechend M12H1. Auf Seite 40 der Entgegenhaltung D1 wird die Verstellbarkeit
des Ausblasrohrs mit 180° angegeben, genau wie im Video „profi Magazin: Albach
Silvator 2000“, https://www.youtube.com/watch?v=CkX-GL_XfEk (D6), in der
Entgegenhaltung D2 mit 210°. Aus den weiteren Videos der Entgegenhaltung D6
ist immer erkennbar, dass der Auswurfarm über die Positionen vorne, links oder
rechts bis hinten um mindestens 180° schwenkbar ist. Darüber hinaus zeigen die
Fotos der Entgegenhaltung D13 für den Mus-Max Wood Terminator neben den
anderen genannten Positionen mit der Figur 2d auch noch die Positionierung des
Ausblasarms auf der Seite des Materialauszugs oberhalb von diesem. Daher kann
davon ausgegangen werden, dass beliebige Zwischenstellungen zwischen den
gezeigten Positionen, außer im Bereich des Ladekrans, auch angefahren werden
können.
Daher hat dem Fachmann ausgehend vom Mus-Max Wood Terminator unter
Berücksichtigung der technischen Lösungen des Albach Silvators 2000 der
Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nahegelegen, was der Annahme
4.2. Der jeweilige Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 und Hilfsantrag 3 ist nicht
patentfähig.
Das dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 gegenüber dem Hauptantrag hinzugefügte
Merkmal M13H2, wonach die erzeugten Hackschnitzel nach vorne oder hinten aus
der Hackerzelle ausgetragen werden können,
fügt dem Gegenstand des
Anspruchs°1 nichts patentrechtlich Relevantes hinzu. Nach dem Merkmal M12 ist
das Ausblasrohr des Wurfgebläses unter anderem nach vorne und nach hinten
einrichtbar. Entsprechend der Beschreibung des Patents besteht die
Materialaustragsvorrichtung aus einer unterhalb der Hacktrommel verlaufenden
Fördereinrichtung, einem Austragsband und einem Wurfgebläse, wobei das
Wurfgebläse aus einem Wurfrotor und einem Ausblasrohr besteht (Absätze [0015],
[0024], und [0025]. Demensprechend werden die in der Hacktrommel erzeugten
Hackschnitzel zwingend in die Richtung ausgetragen, in die das Ausblasrohr
gerichtet ist.
Daher wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, wonach diese
Ausgestaltung vom Mus-Max Wood Terminator bekannt ist. Daher ergibt sich auch
der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ausgehend vom Mus-Max
Wood Terminator für den Fachmann in naheliegender Weise.
Gleiches gilt für das dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 gegenüber dem
Hilfsantrag°1 hinzugefügte Merkmal M13H3, wonach die erzeugten Hackschnitzel
in jeder Winkelstellung zum LKW aus der Hackerzelle ausgetragen werden können.
Auch hier wiederholt das Merkmal M13H3 nur das Merkmal M12H3 nach
Hilfsantrag 1, da die in der Hacktrommel erzeugten Hackschnitzel zwingend in die
Richtung ausgetragen werden, in die das Ausblasrohr gerichtet ist.
Daher wird auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 1 verwiesen, wonach diese
Ausgestaltung vom Mus-Max Wood Terminator bekannt ist bzw. nahegelegt wird.
Daher ergibt sich auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3
ausgehend vom Mus-Max Wood Terminator für den Fachmann in naheliegender
Weise.
4.3. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist nicht zulässig.
Entsprechend der dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 gegenüber dem Hauptantrag
hinzugefügten Merkmale M13H4 und M14H4 weist die Materialaustragsvorrichtung
eine in einer Längsrichtung der Hacktrommel (3) unterhalb der Hacktrommel (3)
verlaufende Fördereinrichtung (7) sowie ein Wurfgebläse (9) auf, wobei die
Transportrichtung der Fördereinrichtung (7) umkehrbar ausgebildet ist.
Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten
Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen. Gegenstand
des Patents
ist die durch die Patentansprüche bestimmte Lehre, wobei
Beschreibung und Zeichnungen mit heranzuziehen sind. Der
Inhalt der
Patentanmeldung ist hingegen der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen, ohne
dass den Patentansprüchen dabei eine gleich hervorgehobene Bedeutung
zukommt. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Offenbarung für den Fachmann
erkennen ließ, dass der geänderte Lösungsvorschlag von vornherein von dem
Schutzbegehren mit umfasst werden sollte (vgl. BGH v. 21.09.1993 - X ZR 50/91,
Mitt. 1996, 204, 206 „Unzulässige Erweiterung“; BGH v. 22.05.2007 – X ZR 56/03-,
Mitt. 2007, 411 – 414, Tz. 12 – „Injizierbarer Mikroschaum“). Der Gegenstand der
Anmeldung kann daher im Patenterteilungsverfahren bei der Formulierung des
Anspruchs anders gefasst werden. Eine solche Änderung darf aber nicht zu einer
Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung führen (BGHZ 110, 123, 125 f. –
„Spleißkammer“). Insbesondere nach dem Urteil des BGH vom 22. Dezember
2009 – X ZR 27/06 –, BPatGE 51, 300, „Hubgliedertor I“ darf der Patentanspruch
nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die ursprüngliche Offenbarung
aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung gehörend erkennen ließ (vgl. auch
BGH, Urt. v. 05.07.2005 - X°ZR 30/02, GRUR 2005, 1023, 1024 – „Einkaufswagen
II“). Das ist jedoch bei Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 des Streitpatents der
Fall.
Die umkehrbare Ausbildung der unter der Hacktrommel verlaufenden
Fördereinrichtung wird in den ursprünglichen Unterlagen ausschließlich im
Zusammenhang mit Ausführungsformen des Trommelhackers offenbart, die über
ein vorderes Wurfgebläse und ein hinteres Austragsband verfügen (vgl. urspr.
Ansprüche 7 und 8, Absätze [0013], [0025], [0028]). Der mobile Trommelhacker
nach Hilfsantrag 4 verfügt jedoch über kein hinteres Austragsband am Ende des
Fahrzeuges. Die ursprüngliche Offenbarung des Streitpatents enthält keine
Offenbarung oder Hinweise darauf, dass der Erfindung auch ein mobiler
Trommelhacker lediglich mit einer umkehrbaren Fördereinrichtung unterhalb der
Hacktrommel, aber ohne wechselseitig damit beschickbarem vorderem
Wurfgebläse und hinterem Austragsband zugehörig sein solle. Die Anmeldung
enthält darüber hinaus auch keinen Hinweis darauf, dass die Fördereinrichtung
entsprechend den Ausführungen der Patentinhaberin aus anderen, vorteilhaften
Gründen wie die Vermeidung von Verstopfungen über eine umkehrbare
Förderrichtung verfügen könnte.
Damit geht der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 unzulässig über
die ursprüngliche Offenbarung des Streitpatents hinaus.
4.4. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ist zulässig. Der Gegenstand des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ist neu und beruht auch auf einer erfinderischen
a)
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 verfügt gegenüber dem Hauptantrag die
hinzugefügten Merkmale M13H5 bis M15H5
M13H5 wobei die Materialaustragsvorrichtung aus einer in einer Längsrichtung
der Hacktrommel (3) unterhalb der Hacktrommel (3) verlaufenden
Fördereinrichtung (7) sowie einem Austragsband (8) und einem
Wurfgebläse (9) besteht
M14H5 wobei die Fördereinrichtung (7) aus einer Förderschnecke (10;11) oder
einem Förderband (13) besteht,
M15H5 wobei die Fördereinrichtung (7) so lang ausgebildet ist, dass ein vorderes
Wurfgebläse (9) und ein hinteres Austragsband (8) wahlweise mit
erzeugten Hackschnitzeln beaufschlagbar ist.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 entspricht der Kombination der erteilten
Ansprüche 1 bis 4 und ist entsprechend den Ausführungen zur Zulässigkeit des
Hauptantrags damit ebenfalls zulässig. Darüber hinaus entspricht diese
Ausgestaltung dem Ausführungsbeispiel nach den Figur 3 und 4 sowie der
zugehörigen Beschreibung in den Absätzen [0018] bis [0026].
b)
Der Mus-Max Wood Terminator weist ein Wurfgebläse auf, dass vor der
Hackzelle auf dem Chassis des LKW angeordnet ist, mit dem die Hackschnitzel in
jede Richtung zum LKW (außer in Richtung der Ladeeinrichtung in Betriebsstellung)
aus der Hackerzelle ausgetragen werden können. Eine unter der Hacktrommel
angeordnete Fördereinrichtung wird in den Unterlagen zwar nicht erwähnt und ist
auf den Fotos auch nicht klar zu erkennen, dem Fachmann ist aber klar, dass
aufgrund der Breite der Hacktrommel eine Fördereinrichtung zum Transport der
Hackschnitzel zum Wurfgebläse in Fahrtrichtung nach vorn erforderlich ist. Da der
Mus-Max Wood Terminator außer dem Wurfgebläse über keine weitere
Materialaustragsvorrichtung verfügt, wird die Umkehr der Transportrichtung der
Förderschnecken hier auch nicht erwähnt; sie ist hier technologisch unnötig und
wird damit dem Fachmann beim Mus-Max Wood Terminator selbst auch nicht
nahegelegt.
Sollte der Fachmann aufgabengemäß nach einer Lösung suchen, den Abwurf der
Hackschnitzel über die Materialaustragsvorrichtung des Wurfgebläses hinaus noch
variantenreicher zu gestalten, könnte er bei der Analyse des Stands der Technik
noch zum Stand der Technik der Druckschrift D10 (DE 20 2007 015 665 U1) gelangt
sein. Der dort gezeigten Hackmaschine liegt die Aufgabenstellung zugrunde, eine
gattungsgemäße Hackmaschine derart weiterzubilden, dass das Hackgut alternativ
einem Gebläseaustrag oder einem Förderbandaustrag zugeführt werden kann,
ohne entsprechende konstruktive Umgestaltungen der Hackmaschine vorsehen zu
müssen. Dabei weist die Hackmaschine neben einem Wurfgebläse ein Förderband
auf, mit dem auch weniger zerkleinertes Hackgut ausgetragen werden kann. Dabei
sind Wurfgebläse und Förderband beide unmittelbar nebeneinander
in
Fahrtrichtung am Ende der Hackmaschine angeordnet. Für den Austrag der
Hackspäne aus der Hacktrommel dient ein Materialtransportsystem, welches das
Hackgut mit einem Schneckenförderer bei geschlossenem Fördertrog direkt in das
Wurfgebläse und bei geöffnetem Fördertrog auf ein Förderband des
Förderbandaustrages
fördert. Die Aufgabebereiche von Wurfgebläse und
Förderband liegen dabei unmittelbar nebeneinander, so dass die Förderrichtung
des Schneckenförderers nicht umgekehrt werden muss.
Sollte der Fachmann beim Mus-Max Wood Terminator die Möglichkeit eines
zusätzlichen Hackschnitzelabwurfs über ein zusätzliches Austragsband als
vorteilhaft erachtet haben, könnte er ggf. die Lösung der D10 ohne größere
Schwierigkeiten beim Mus-Max Wood Terminator integriert haben. Dabei hätte der
Fachmann gemäß den Hinweisen der Druckschrift D10 jedoch entweder das
zusätzliche Austragsband im vorderen Bereich des Mus-Max Wood Terminators
neben dem Wurfgebläse oder Austragsband und Wurfgebläse nebeneinander in
Fahrtrichtung hinter der Hacktrommel angeordnet. Eine Reversierbarkeit der
Förderschnecke wäre dabei bei beiden Varianten nicht erforderlich gewesen. Beide
Varianten hätten jedoch nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 geführt.
Gleiches gilt für den Stand der Technik des JENZ Chippertrucks. Der Chippertruck
M582 R gemäß D15 weist eine Hackzelle auf, die auf einen MAN-LKW montiert ist
und bei der der Hackschnitzelaustrag wahlweise über ein Wurfgebläse oder ein
Austragsband erfolgt. Dabei sind aber Wurfgebläse und Austragsband beide hinter
der Hackzelle angeordnet.
Auch hier würde der Fachmann nur die Anregung erhalten, ein zusätzliches
Austragsband neben dem Wurfgebläse in Fahrtrichtung hinter der Hacktrommel
anzuordnen.
Daher gelangt der Fachmann ausgehend vom Mus-Max Wood Terminator unter
Berücksichtigung der D10 oder des JENZ Chippertruck nicht in naheliegender
Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5.
Die weiteren druckschriftlichen, im Verfahren befindlichen Entgegenhaltung liegen
hinsichtlich der Ausgestaltung einer Hackerzelle mit den Merkmalen M13H5 bis
M15H5 noch weiter ab.
4.5. Nachdem sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 als
gewährbar erweist, ist auch der gesamte Anspruchssatz dieses Antrags gewährbar.
Der geltende Unteranspruch 2 betrifft eine zweckmäßige Ausgestaltung des
mobilen Trommelhackers nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 und hat
daher mit diesem zusammen Bestand.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.
Dr.-Ing. Höchst
Eisenrauch
Dipl.-Ing. Brunn
Dr. Zapf
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Januar 2025
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle