Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 09.01.2025 – 12 W (pat) 10/23
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:090125B12Wpat10.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 10/23 _______________________ (Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2019 120 069.5
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2025 unter Mitwirkung des Richters
Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des Richters
Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher und der Richterin Dr. Weitzel
ECLI:DE:BPatG:2025:090125B12Wpat10.23.0
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65G des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 11. Oktober 2021 wird aufgehoben und
das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Beschreibung Seiten 2/19 - 10/19, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung vom 9. Januar 2025,
- Ansprüche 1 - 10, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom
9. Januar 2025,
- Zeichnungen 1 - 10 gemäß Offenlegungsschrift.
Gründe§
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 24. Juli 2019 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingegangenen und am 28. Januar 2021 veröffentlichten
Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Anschlagmodul“.
Die Prüfungsstelle für Klasse B65G des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Patentanmeldung mit in der Anhörung vom 11. Oktober 2021 verkündetem Beschluss
mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand nach dem mit Hauptantrag vom
4. Dezember 2020 eingereichten Patentanspruch 1 sei nicht patentfähig, da er nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Auch der Gegenstand nach dem Hilfsantrag
vom 22. Januar 2021 sei nicht patentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe.
Gegen diesen am 21. Oktober 2021 zugestellten Beschluss richtet sich die am
11. November 2021 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin reicht in der mündlichen Verhandlung einen
neuen Haupteintrag ein und stellt den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65G des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 11. Oktober 2021 aufzuheben und das Patent auf der
Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
- Ansprüche 1 - 10 gemäß Hauptantrag, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung vom 9. Januar 2025,
- Beschreibung Seiten 2/19 - 10/19, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung vom 9. Januar 2025,
- Zeichnungen 1 - 10 gemäß Offenlegungsschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 9. Januar 2025, auf den die untergeordneten Patentansprüche 2
bis 10 unmittelbar oder mittelbar zurückbezogen sind, lautet mit einer hinzugefügten
Merkmalsgliederung:
M1
Anschlagmodul
(24)
zum positionsgenauen Anhalten eines
Gegenstands (20), der auf einer Transportstrecke (12) mit einer
definierten Transportrichtung (19) bewegt wird, mit:
M1a
- ein Grundgehäuse (26);
M1b
- ein Führungsgehäuse (66), das über eine Achse (68) mit dem
Grundgehäuse (26) drehbargelagert verbunden ist;
M2
- einem Anschlagglied (28), welches zum Anhalten eines Gegenstands
(20) in eine Transportebene (30) hinein und zur Freigabe des
Gegenstands (20) aus der Transportebene (30) heraus bewegbar ist;
M3
- einer fluidischen Dämpfungseinrichtung (32), welche dazu ausgebildet
ist, das Anschlagglied (28) bei einer Arbeitsbewegung während des
Anhaltens des Gegenstands (20) aus einer Ausgangstellung der
Dämpfungseinrichtung
(32)
in
eine
Endstellung
der
Dämpfungseinrichtung (32) gedämpft zu bewegen,
M4
wobei die Dämpfungseinrichtung (32) eine in dem Führungsgehäuse
angeordnete erste Kolben-Zylinder-Anordnung mit einem innerhalb
eines Dämpfungszylinders (36) entlang einer Zylinderachse (39)
beweglichen Dämpfungskolben (38) aufweist,
M5
wobei die erste Kolben-Zylinder-Anordnung eine erste Kolbenstange
(42a) und eine parallel dazu angeordnete, gleich lange zweite
Kolbenstange (42b), die jeweils den Dämpfungskolben (38) mit dem
Anschlagglied (28) verbinden, aufweist; und
M6
- einer Rückstelleinrichtung, welche dazu eingerichtet
ist, die
Dämpfungseinrichtung
(32) per Rückstellbewegung von der
Endstellung zurück in die Ausgangsstellung zu bringen;
M7
wobei der Dämpfungszylinder (36) und der Dämpfungskolben (38) in
einem Querschnitt orthogonal zu der Zylinderachse (39) jeweils eine
Breitenausdehnung (b) aufweisen, welche im Vergleich zu einer
orthogonal zu der Breitenausdehnung (b)
in dem Querschnitt
gemessenen Höhenausdehnung (h) größer ist, und
M8
wobei der Dämpfungszylinder (36) und der Dämpfungskolben (38) in
dem Querschnitt jeweils entweder
(i) eine fünf- oder mehreckige Form haben oder
(ii) einen ovalen Umriss mit zwei gleich
langen, einander
gegenüberliegenden, parallel zueinander ausgerichteten, geraden
Abschnitten und zwei halbkreisförmigen, gleich großen, einander
gegenüberliegenden, runden Abschnitten, die die beiden geraden
Abschnitte miteinander verbinden, haben.
Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die Druckschriften
D1: DE 10 2017 104 151 B3
D2: FR 2 245 865 A1
D3: DE 195 22 254 A1
D4: US 4 572 057 A
D5: DE 10 2015 101 180 A1
D6: DE 10 2019 205 718 A1
D7: DE 29714 288 U1
D8: US 2008 013 53 63 A1
D9: JP H05 231 407 A
D10: JP H07 332 313 A
D11: JP H09 303 320 A
berücksichtigt worden.
Die Druckschrift D1 wird bereits in den Anmeldungsunterlagen genannt.
Zum Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 sowie zum weiteren
Vorbringen der Anmelderin und Beschwerdeführerin wird auf den Inhalt der Akte
verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg, da
die im nunmehr geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hautantrag vom 9. Januar 2025
angegebene Erfindung den Gegenstand der Anmeldung nicht unzulässig erweitert und
1. Gegenstand der Patentanmeldung ist laut Abs. [0001] der Offenlegungsschrift
(im Folgenden: OS) ein Anschlagmodul zum positionsgenauen Anhalten eines
Gegenstands, der auf einer Transportstrecke mit einer definierten Transportrichtung
bewegt wird. Bekannte Anschlagmodule sind in den Abs. [0003] bis [0013] der OS
beschrieben.
1.1 Als Aufgabe der Erfindung
ist angegeben (vgl. Abs.
[0014] OS), ein
Anschlagmodul mit einer verbesserten Dämpfungseinrichtung bereitzustellen, das
insbesondere die Probleme aus dem Stand der Technik überwindet und bei möglichst
kleinem Bauraum dennoch eine vergleichsweise große Dämpfungskraft erzeugen
kann.
1.2. Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Ingenieur des
Maschinenbaus mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master (FH/HAW), mit mehrjähriger
Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Anschlagmodulen,
insbesondere für automatische Bearbeitungs- und Transporteinrichtungen, sowie der
allgemeinen Fördertechnik.
1.3. Die in der Patentanmeldung genannte Aufgabe soll durch ein Anschlagmodul
zum positionsgenauen Anhalten eines Gegenstandes mit den Merkmalen gemäß
Patentanspruch 1 gelöst werden.
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 3 der Offenlegungsschrift zeigt ein
erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel eines Anschlagmoduls 24 mit einem
Grundgehäuse 26 und insbesondere einem Führungsgehäuse 66, das über eine
Achse 68 mit dem Grundgehäuse drehbar gelagert ist (Merkmal M1b), sowie einer
Kolben-Zylinder-Anordnung mit einem innerhalb der Zylinderachse beweglichen
ovalen (entspr. Alternative (ii) des Merkmals M8) Dämpfungskolben 38, der über eine
erste und eine parallel dazu angeordnete gleich lange zweite Kolbenstange 42a, 42b
mit dem Anschlagglied 28 verbunden ist (Merkmal M5).
Figur 3 der Patentanmeldung
2. Die geltende Fassung der Anmeldung ist zulässig geändert, denn sie erweitert
den Gegenstand der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung nicht (§ 38 PatG).
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 geht nicht über den Inhalt der
ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinaus. Die im folgenden verwendeten Zitate
zur Ursprungsoffenbarung beziehen sich auf die Offenlegungsschrift der Anmeldung,
die die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen in ihrer Gesamtheit repräsentiert.
Die Merkmale M1, M2, M3, M6 und M7 sind wörtlich im ursprünglichen Patentanspruch
1 offenbart.
Die Merkmale M1a und M1b gehen auf die ursprünglichen Patentansprüche 13 und
14 zurück.
Das Merkmal M4 ergibt sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1, wobei die
eingefügte Angabe „in dem Führungsgehäuse“ aus der Beschreibung mit Abs. [0043]
OS direkt hervorgeht.
Das Merkmal M5
findet seine Stütze
in den ursprünglich eingereichten
Patentansprüchen 5 und 6.
Das Merkmal M8 entspricht den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 3 und
4 iVm den Abs. [0022] und [0023] sowie den Figuren 3, 7 und 8 der OS.
Die Merkmale der Unteransprüche 2 bis 10 ergeben sich aus den ursprünglichen
Unteransprüchen 2 und 7 bis 14.
Der ursprüngliche Patentanspruch 15 wurde gestrichen.
3. Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein
Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).
4. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist
patentfähig, insbesondere ist er gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht
4.1 Die D1 offenbart als einzige Entgegenhaltung im Verfahren das Merkmal M1b,
aber nicht die Merkmale M5, M7 und M8 des geltenden Patentanspruchs 1.
Ausgehend von der D1 lag auch eine entsprechende Ausgestaltung nicht nahe.
Gegenstand der D1 ist ein Anschlagmodul zum positionsgenauen Anhalten eines
Gegenstandes. Nach der Beschreibung der D1 waren Anschlagmodule bekannt, die
eine integrierte Dämpfungseinrichtung aufweisen. Bei diesen müsse als nachteilig in
Kauf genommen werden, dass die Luftübergabehülse bei der Ein- und
Ausfahrbewegung relativ zum Grundgehäuse mitbewegt werden muss. Dies mache
das Anschlagmodul störanfällig (vgl. Abs. [0011] bis [0015]).
Zur Verbesserung schlägt die D1 u.a. vor, dass das die Dämpfungseinrichtung (32) mit
dem Anschlagglied (28) aufweisende Führungsgehäuse (46) des Anschlagmoduls
über eine Achse (48) mit dem Grundgehäuse (26) drehbar gelagert verbunden ist (vgl.
Anspruch 1, Abs. [0058]; Merkmale M1a, M1b).
D1 Figuren 3, 4 und 5
Hingegen offenbart die D1 nicht die Merkmale M5, M7 und M8.
Der D1 ist kein Hinweis auf das Vorsehen von zwei Kolbenstangen zu entnehmen, die
jeweils den Dämpfungskolben mit dem Anschlagglied verbinden, wie dies in Merkmal
M5 gefordert ist. Vielmehr ist der Dämpfungskolben 38 der Dämpfungseinrichtung 32
über eine als Verbindungselement 41 bezeichnete Kolbenstange mit dem
Anschlagglied 28 verbunden.
Darüber hinaus fehlt der D1 ein Hinweis darauf, dass der Kolben breiter als hoch,
insbesondere mehreckig oder oval ausgebildet sein kann. Vielmehr
ist der
Dämpfungskolben der D1 rund ausgeführt (vgl. Figuren 3 bis 5, fehlende Merkmale
M7 und M8).
4.2
Auch die D7 steht der Neuheit des geltenden Patentanspruchs 1 nicht
entgegen. Sie offenbart zwar als einzige Entgegenhaltung im Verfahren ein
Anschlagmodul mit dem Merkmal M5, jedoch nicht die Merkmale M1b, M7 und M8.
Ausgehend von der D7 lag auch eine entsprechende Ausgestaltung nicht nahe.
Die D7
lehrt ein als Anschlag bezeichnetes Anschlagmodul mit einer
Dämpfungseinrichtung mit einer leichtgängigen und verkantsicheren Führung für den
das Anschlagglied des Anschlagmoduls tragenden Dämpfkolben.
Nach der Beschreibungseinleitung neigen bekannte Einrichtungen zur Verkantung
(Seite 4). Zur Verbesserung schlägt die D7 vor, das Anschlagglied (Anschlagelement
8) über mindestens zwei parallel angeordnete Kolbenstangen (Führungselemente 7a,
7b) mit dem Dämpfkolben 2 kraftschlüssig zu verbinden. (vgl. insb. Seite 5, Zeilen 1
bis 8; Merkmal M5).
Die nachfolgenden Figuren 1, 2a bis 2c zeigen die Dämpfungseinrichtung in mehreren
Ansichten. Figur 1 zeigt ein Gehäuse (1) mit einem Führungsgehäuse (Einsatz 6); in
dessen oberen Abschnitt der das Anschlagglied (8) tragende Dämpfkolben (2) in der
Bohrung (3) längsbeweglich angeordnet ist.
Figuren 1, 2a bis 2c der D7
Die D7 offenbart nicht die Merkmale M1b, M7 und M8.
Das den Dämpfkolben (2) führende Führungsgehäuse (Einsatz 6) ist nicht drehbar
gelagert, sondern wird translatorisch auf und ab bewegt (vgl. Figur 1; fehlendes
Merkmal M1b).
Auch der D7
ist kein Hinweis auf einen mehreckigen oder ovalen
Dämpfkolbenquerschnitt, der breiter als hoch ausgebildet ist, zu entnehmen. Wie in
der Figur 2a gezeigt ist, weist der verwendete Dämpfkolben ersichtlich einen runden
Querschnitt auf (vgl. S. 5, Z. 1 bis 8, Figur 2 a mit gestrichelter Linie um die
Führungselemente 7a, 7b gekennzeichnet; (fehlende Merkmale M7, M8).
4.3
Die nachveröffentlichte, und daher nur bei der Prüfung der Neuheit zu
berücksichtigende D6 betrifft zwar ein Anschlagmodul. Jedoch kann der D6 weder eine
Kolben-Zylinder-Anordnung mit zwei parallel zueinander angeordneten, gleich langen
Kolbenstangen entnommen werden, noch ein Führungsgehäuse, das über eine Achse
mit einem Grundgehäuse drehbar gelagert verbunden ist (fehlende Merkmale M5,
M1b).
Der in dem Anschlagmodul angeordnete Dämpfungskolben ist zwar breiter als hoch
ausgebildet (Merkmal M7), jedoch entspricht seine Form einem Rechteck mit
abgerundeten Kanten (fehlendes Merkmal M8).
4.4 Die Entgegenhaltungen D8, D9, D10 und D11 lehren jeweils Kolben-Zylinder-
Anordnungen mit einem ovalen Querschnitt entsprechend der zweiten Alternative (ii)
des Merkmals M8 (vgl. die jeweiligen Figuren). Die D10 zeigt weiterhin in Figur 5 zwei
Kolbenstangen 16, die jedoch, anders als in Merkmal M5 gefordert, nicht mit
demselben Kolben verbunden sind.
Darüber hinaus ergibt sich jedoch aus keiner der D8, D9, D10 oder D11 ein Bezug zu
Anschlagmodulen. Es
ist auch kein Anlass
für einen Fachmann zu einer
Zusammenschau der D1 und der D6 und zusätzlich noch einer der D8, D9, D10 oder
D11 erkennbar, die aber erforderlich wäre, um zu einem Anschlagmodul mit den
Merkmalen M1b, M5 und M8 zu gelangen.
4.5
Die D2 liegt bereits weiter ab. Sie lehrt wie D8, D9, D10 und D11 kein
Anschlagmodul, sondern lediglich eine Kolben-Zylinder-Anordnung, und darüber
hinaus auch nicht Merkmal M8, sondern zur besseren Ausnutzung eines zur
Verfügung stehenden Einbauraums mit rechteckigem Querschnitt eine elliptische
Zylinder-Kolben-Anordnung vorzusehen (vgl. S. 1, Z. 14 bis 18, Z. 25 bis 28 und Figur
1).
4.6
Auch die weiteren Druckschriften D3, D4 und D5 liegen weiter ab, denn sie
betreffen jeweils kein Anschlagmodul und offenbaren auch nicht das Merkmal M8.
D3 lehrt einen Türpuffer, der einen Kolben und einen Zylinder mit rechteckigem
Querschnitt aufweisen kann, vgl. Sp. 3 Z. 21 bis 25 und Sp. 4 Z. 43 bis 47.
D4 lehrt eine Kolben-Zylinder-Anordnung mit rundem Querschnitt und mit zwei
Kolbenstangen (piston rods 12), vergl. Fig. 1 und 2.
Die einen Hydraulikstoßdämpfer lehrende D5 wurde von der Prüfungsstelle lediglich
zum Unteranspruch 10 zitiert, dem entspricht der jetzige Unteranspruch 6.
4.7 Dass sich aus einer Zusammenschau mit dem weiteren
in der
Beschreibungseinleitung der Anmeldung genannten Stand der Technik eine Anregung
für den Gegenstand des Anspruchs 1 ergeben könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
5. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 10 betreffen zweckmäßige und nicht
selbstverständliche Ausgestaltungen des Anschlagmoduls nach dem geltenden
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und werden von diesem getragen.
6. Sämtliche entscheidungsrelevanten Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag waren bereits in den im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt gestellten Patentansprüchen enthalten und damit Gegenstand
der Prüfung. Somit war die Sache entscheidungsreif und das Patent ohne vorherige
Zurückverweisung gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PatG zu erteilen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Krüger
Schenk
Maierbacher
Weitzel
Bundespatentgericht
12 W (pat) 10/23 (Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Januar 2025
Biernatzki
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle