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BPatG Beschluss vom 09.01.2025 – 12 W (pat) 10/23

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:090125B12Wpat10.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 10/23 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2019 120 069.5

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2025 unter Mitwirkung des Richters

Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des Richters

Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher und der Richterin Dr. Weitzel

ECLI:DE:BPatG:2025:090125B12Wpat10.23.0

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65G des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 11. Oktober 2021 wird aufgehoben und

das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Beschreibung Seiten 2/19 - 10/19, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung vom 9. Januar 2025,

- Ansprüche 1 - 10, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom

9. Januar 2025,

- Zeichnungen 1 - 10 gemäß Offenlegungsschrift.

Gründe§

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 24. Juli 2019 beim Deutschen Patent-

und Markenamt eingegangenen und am 28. Januar 2021 veröffentlichten

Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Anschlagmodul“.

Die Prüfungsstelle für Klasse B65G des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Patentanmeldung mit in der Anhörung vom 11. Oktober 2021 verkündetem Beschluss

mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand nach dem mit Hauptantrag vom

4. Dezember 2020 eingereichten Patentanspruch 1 sei nicht patentfähig, da er nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Auch der Gegenstand nach dem Hilfsantrag

vom 22. Januar 2021 sei nicht patentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhe.

Gegen diesen am 21. Oktober 2021 zugestellten Beschluss richtet sich die am

11. November 2021 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin reicht in der mündlichen Verhandlung einen

neuen Haupteintrag ein und stellt den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65G des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 11. Oktober 2021 aufzuheben und das Patent auf der

Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

- Ansprüche 1 - 10 gemäß Hauptantrag, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung vom 9. Januar 2025,

- Beschreibung Seiten 2/19 - 10/19, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung vom 9. Januar 2025,

- Zeichnungen 1 - 10 gemäß Offenlegungsschrift.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, überreicht in der mündlichen

Verhandlung am 9. Januar 2025, auf den die untergeordneten Patentansprüche 2

bis 10 unmittelbar oder mittelbar zurückbezogen sind, lautet mit einer hinzugefügten

Merkmalsgliederung:

M1

Anschlagmodul

(24)

zum positionsgenauen Anhalten eines

Gegenstands (20), der auf einer Transportstrecke (12) mit einer

definierten Transportrichtung (19) bewegt wird, mit:

M1a

- ein Grundgehäuse (26);

M1b

- ein Führungsgehäuse (66), das über eine Achse (68) mit dem

Grundgehäuse (26) drehbargelagert verbunden ist;

M2

- einem Anschlagglied (28), welches zum Anhalten eines Gegenstands

(20) in eine Transportebene (30) hinein und zur Freigabe des

Gegenstands (20) aus der Transportebene (30) heraus bewegbar ist;

M3

- einer fluidischen Dämpfungseinrichtung (32), welche dazu ausgebildet

ist, das Anschlagglied (28) bei einer Arbeitsbewegung während des

Anhaltens des Gegenstands (20) aus einer Ausgangstellung der

Dämpfungseinrichtung

(32)

in

eine

Endstellung

der

Dämpfungseinrichtung (32) gedämpft zu bewegen,

M4

wobei die Dämpfungseinrichtung (32) eine in dem Führungsgehäuse

angeordnete erste Kolben-Zylinder-Anordnung mit einem innerhalb

eines Dämpfungszylinders (36) entlang einer Zylinderachse (39)

beweglichen Dämpfungskolben (38) aufweist,

M5

wobei die erste Kolben-Zylinder-Anordnung eine erste Kolbenstange

(42a) und eine parallel dazu angeordnete, gleich lange zweite

Kolbenstange (42b), die jeweils den Dämpfungskolben (38) mit dem

Anschlagglied (28) verbinden, aufweist; und

M6

- einer Rückstelleinrichtung, welche dazu eingerichtet

ist, die

Dämpfungseinrichtung

(32) per Rückstellbewegung von der

Endstellung zurück in die Ausgangsstellung zu bringen;

M7

wobei der Dämpfungszylinder (36) und der Dämpfungskolben (38) in

einem Querschnitt orthogonal zu der Zylinderachse (39) jeweils eine

Breitenausdehnung (b) aufweisen, welche im Vergleich zu einer

orthogonal zu der Breitenausdehnung (b)

in dem Querschnitt

gemessenen Höhenausdehnung (h) größer ist, und

M8

wobei der Dämpfungszylinder (36) und der Dämpfungskolben (38) in

dem Querschnitt jeweils entweder

(i) eine fünf- oder mehreckige Form haben oder

(ii) einen ovalen Umriss mit zwei gleich

langen, einander

gegenüberliegenden, parallel zueinander ausgerichteten, geraden

Abschnitten und zwei halbkreisförmigen, gleich großen, einander

gegenüberliegenden, runden Abschnitten, die die beiden geraden

Abschnitte miteinander verbinden, haben.

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die Druckschriften

D1: DE 10 2017 104 151 B3

D2: FR 2 245 865 A1

D3: DE 195 22 254 A1

D4: US 4 572 057 A

D5: DE 10 2015 101 180 A1

D6: DE 10 2019 205 718 A1

D7: DE 29714 288 U1

D8: US 2008 013 53 63 A1

D9: JP H05 231 407 A

D10: JP H07 332 313 A

D11: JP H09 303 320 A

berücksichtigt worden.

Die Druckschrift D1 wird bereits in den Anmeldungsunterlagen genannt.

Zum Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 sowie zum weiteren

Vorbringen der Anmelderin und Beschwerdeführerin wird auf den Inhalt der Akte

verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg, da

die im nunmehr geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hautantrag vom 9. Januar 2025

angegebene Erfindung den Gegenstand der Anmeldung nicht unzulässig erweitert und

sich als patentfähig erweist (§ 38 und §§ 3, 4 PatG).

1. Gegenstand der Patentanmeldung ist laut Abs. [0001] der Offenlegungsschrift

(im Folgenden: OS) ein Anschlagmodul zum positionsgenauen Anhalten eines

Gegenstands, der auf einer Transportstrecke mit einer definierten Transportrichtung

bewegt wird. Bekannte Anschlagmodule sind in den Abs. [0003] bis [0013] der OS

beschrieben.

1.1 Als Aufgabe der Erfindung

ist angegeben (vgl. Abs.

[0014] OS), ein

Anschlagmodul mit einer verbesserten Dämpfungseinrichtung bereitzustellen, das

insbesondere die Probleme aus dem Stand der Technik überwindet und bei möglichst

kleinem Bauraum dennoch eine vergleichsweise große Dämpfungskraft erzeugen

kann.

1.2. Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Ingenieur des

Maschinenbaus mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master (FH/HAW), mit mehrjähriger

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Anschlagmodulen,

insbesondere für automatische Bearbeitungs- und Transporteinrichtungen, sowie der

allgemeinen Fördertechnik.

1.3. Die in der Patentanmeldung genannte Aufgabe soll durch ein Anschlagmodul

zum positionsgenauen Anhalten eines Gegenstandes mit den Merkmalen gemäß

Patentanspruch 1 gelöst werden.

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 3 der Offenlegungsschrift zeigt ein

erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel eines Anschlagmoduls 24 mit einem

Grundgehäuse 26 und insbesondere einem Führungsgehäuse 66, das über eine

Achse 68 mit dem Grundgehäuse drehbar gelagert ist (Merkmal M1b), sowie einer

Kolben-Zylinder-Anordnung mit einem innerhalb der Zylinderachse beweglichen

ovalen (entspr. Alternative (ii) des Merkmals M8) Dämpfungskolben 38, der über eine

erste und eine parallel dazu angeordnete gleich lange zweite Kolbenstange 42a, 42b

mit dem Anschlagglied 28 verbunden ist (Merkmal M5).

Figur 3 der Patentanmeldung

2. Die geltende Fassung der Anmeldung ist zulässig geändert, denn sie erweitert

den Gegenstand der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung nicht (§ 38 PatG).

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 geht nicht über den Inhalt der

ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinaus. Die im folgenden verwendeten Zitate

zur Ursprungsoffenbarung beziehen sich auf die Offenlegungsschrift der Anmeldung,

die die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen in ihrer Gesamtheit repräsentiert.

Die Merkmale M1, M2, M3, M6 und M7 sind wörtlich im ursprünglichen Patentanspruch

1 offenbart.

Die Merkmale M1a und M1b gehen auf die ursprünglichen Patentansprüche 13 und

14 zurück.

Das Merkmal M4 ergibt sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1, wobei die

eingefügte Angabe „in dem Führungsgehäuse“ aus der Beschreibung mit Abs. [0043]

OS direkt hervorgeht.

Das Merkmal M5

findet seine Stütze

in den ursprünglich eingereichten

Patentansprüchen 5 und 6.

Das Merkmal M8 entspricht den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 3 und

4 iVm den Abs. [0022] und [0023] sowie den Figuren 3, 7 und 8 der OS.

Die Merkmale der Unteransprüche 2 bis 10 ergeben sich aus den ursprünglichen

Unteransprüchen 2 und 7 bis 14.

Der ursprüngliche Patentanspruch 15 wurde gestrichen.

3. Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein

Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).

4. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist

patentfähig, insbesondere ist er gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 3, 4 PatG).

4.1 Die D1 offenbart als einzige Entgegenhaltung im Verfahren das Merkmal M1b,

aber nicht die Merkmale M5, M7 und M8 des geltenden Patentanspruchs 1.

Ausgehend von der D1 lag auch eine entsprechende Ausgestaltung nicht nahe.

Gegenstand der D1 ist ein Anschlagmodul zum positionsgenauen Anhalten eines

Gegenstandes. Nach der Beschreibung der D1 waren Anschlagmodule bekannt, die

eine integrierte Dämpfungseinrichtung aufweisen. Bei diesen müsse als nachteilig in

Kauf genommen werden, dass die Luftübergabehülse bei der Ein- und

Ausfahrbewegung relativ zum Grundgehäuse mitbewegt werden muss. Dies mache

das Anschlagmodul störanfällig (vgl. Abs. [0011] bis [0015]).

Zur Verbesserung schlägt die D1 u.a. vor, dass das die Dämpfungseinrichtung (32) mit

dem Anschlagglied (28) aufweisende Führungsgehäuse (46) des Anschlagmoduls

über eine Achse (48) mit dem Grundgehäuse (26) drehbar gelagert verbunden ist (vgl.

Anspruch 1, Abs. [0058]; Merkmale M1a, M1b).

D1 Figuren 3, 4 und 5

Hingegen offenbart die D1 nicht die Merkmale M5, M7 und M8.

Der D1 ist kein Hinweis auf das Vorsehen von zwei Kolbenstangen zu entnehmen, die

jeweils den Dämpfungskolben mit dem Anschlagglied verbinden, wie dies in Merkmal

M5 gefordert ist. Vielmehr ist der Dämpfungskolben 38 der Dämpfungseinrichtung 32

über eine als Verbindungselement 41 bezeichnete Kolbenstange mit dem

Anschlagglied 28 verbunden.

Darüber hinaus fehlt der D1 ein Hinweis darauf, dass der Kolben breiter als hoch,

insbesondere mehreckig oder oval ausgebildet sein kann. Vielmehr

ist der

Dämpfungskolben der D1 rund ausgeführt (vgl. Figuren 3 bis 5, fehlende Merkmale

M7 und M8).

4.2

Auch die D7 steht der Neuheit des geltenden Patentanspruchs 1 nicht

entgegen. Sie offenbart zwar als einzige Entgegenhaltung im Verfahren ein

Anschlagmodul mit dem Merkmal M5, jedoch nicht die Merkmale M1b, M7 und M8.

Ausgehend von der D7 lag auch eine entsprechende Ausgestaltung nicht nahe.

Die D7

lehrt ein als Anschlag bezeichnetes Anschlagmodul mit einer

Dämpfungseinrichtung mit einer leichtgängigen und verkantsicheren Führung für den

das Anschlagglied des Anschlagmoduls tragenden Dämpfkolben.

Nach der Beschreibungseinleitung neigen bekannte Einrichtungen zur Verkantung

(Seite 4). Zur Verbesserung schlägt die D7 vor, das Anschlagglied (Anschlagelement

8) über mindestens zwei parallel angeordnete Kolbenstangen (Führungselemente 7a,

7b) mit dem Dämpfkolben 2 kraftschlüssig zu verbinden. (vgl. insb. Seite 5, Zeilen 1

bis 8; Merkmal M5).

Die nachfolgenden Figuren 1, 2a bis 2c zeigen die Dämpfungseinrichtung in mehreren

Ansichten. Figur 1 zeigt ein Gehäuse (1) mit einem Führungsgehäuse (Einsatz 6); in

dessen oberen Abschnitt der das Anschlagglied (8) tragende Dämpfkolben (2) in der

Bohrung (3) längsbeweglich angeordnet ist.

Figuren 1, 2a bis 2c der D7

Die D7 offenbart nicht die Merkmale M1b, M7 und M8.

Das den Dämpfkolben (2) führende Führungsgehäuse (Einsatz 6) ist nicht drehbar

gelagert, sondern wird translatorisch auf und ab bewegt (vgl. Figur 1; fehlendes

Merkmal M1b).

Auch der D7

ist kein Hinweis auf einen mehreckigen oder ovalen

Dämpfkolbenquerschnitt, der breiter als hoch ausgebildet ist, zu entnehmen. Wie in

der Figur 2a gezeigt ist, weist der verwendete Dämpfkolben ersichtlich einen runden

Querschnitt auf (vgl. S. 5, Z. 1 bis 8, Figur 2 a mit gestrichelter Linie um die

Führungselemente 7a, 7b gekennzeichnet; (fehlende Merkmale M7, M8).

4.3

Die nachveröffentlichte, und daher nur bei der Prüfung der Neuheit zu

berücksichtigende D6 betrifft zwar ein Anschlagmodul. Jedoch kann der D6 weder eine

Kolben-Zylinder-Anordnung mit zwei parallel zueinander angeordneten, gleich langen

Kolbenstangen entnommen werden, noch ein Führungsgehäuse, das über eine Achse

mit einem Grundgehäuse drehbar gelagert verbunden ist (fehlende Merkmale M5,

M1b).

Der in dem Anschlagmodul angeordnete Dämpfungskolben ist zwar breiter als hoch

ausgebildet (Merkmal M7), jedoch entspricht seine Form einem Rechteck mit

abgerundeten Kanten (fehlendes Merkmal M8).

4.4 Die Entgegenhaltungen D8, D9, D10 und D11 lehren jeweils Kolben-Zylinder-

Anordnungen mit einem ovalen Querschnitt entsprechend der zweiten Alternative (ii)

des Merkmals M8 (vgl. die jeweiligen Figuren). Die D10 zeigt weiterhin in Figur 5 zwei

Kolbenstangen 16, die jedoch, anders als in Merkmal M5 gefordert, nicht mit

demselben Kolben verbunden sind.

Darüber hinaus ergibt sich jedoch aus keiner der D8, D9, D10 oder D11 ein Bezug zu

Anschlagmodulen. Es

ist auch kein Anlass

für einen Fachmann zu einer

Zusammenschau der D1 und der D6 und zusätzlich noch einer der D8, D9, D10 oder

D11 erkennbar, die aber erforderlich wäre, um zu einem Anschlagmodul mit den

Merkmalen M1b, M5 und M8 zu gelangen.

4.5

Die D2 liegt bereits weiter ab. Sie lehrt wie D8, D9, D10 und D11 kein

Anschlagmodul, sondern lediglich eine Kolben-Zylinder-Anordnung, und darüber

hinaus auch nicht Merkmal M8, sondern zur besseren Ausnutzung eines zur

Verfügung stehenden Einbauraums mit rechteckigem Querschnitt eine elliptische

Zylinder-Kolben-Anordnung vorzusehen (vgl. S. 1, Z. 14 bis 18, Z. 25 bis 28 und Figur

1).

4.6

Auch die weiteren Druckschriften D3, D4 und D5 liegen weiter ab, denn sie

betreffen jeweils kein Anschlagmodul und offenbaren auch nicht das Merkmal M8.

D3 lehrt einen Türpuffer, der einen Kolben und einen Zylinder mit rechteckigem

Querschnitt aufweisen kann, vgl. Sp. 3 Z. 21 bis 25 und Sp. 4 Z. 43 bis 47.

D4 lehrt eine Kolben-Zylinder-Anordnung mit rundem Querschnitt und mit zwei

Kolbenstangen (piston rods 12), vergl. Fig. 1 und 2.

Die einen Hydraulikstoßdämpfer lehrende D5 wurde von der Prüfungsstelle lediglich

zum Unteranspruch 10 zitiert, dem entspricht der jetzige Unteranspruch 6.

4.7 Dass sich aus einer Zusammenschau mit dem weiteren

in der

Beschreibungseinleitung der Anmeldung genannten Stand der Technik eine Anregung

für den Gegenstand des Anspruchs 1 ergeben könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

5. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 10 betreffen zweckmäßige und nicht

selbstverständliche Ausgestaltungen des Anschlagmoduls nach dem geltenden

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und werden von diesem getragen.

6. Sämtliche entscheidungsrelevanten Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1

nach Hauptantrag waren bereits in den im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen

Patent- und Markenamt gestellten Patentansprüchen enthalten und damit Gegenstand

der Prüfung. Somit war die Sache entscheidungsreif und das Patent ohne vorherige

Zurückverweisung gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PatG zu erteilen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Krüger

Schenk

Maierbacher

Weitzel

Bundespatentgericht

12 W (pat) 10/23 (Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Januar 2025

Biernatzki

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle