Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 27.01.2025 – 29 W (pat) 577/24
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:270125B29Wpat577.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 577/24 _______________________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:270125B29Wpat577.24.0
betreffend die Marke 30 2021 253 169
(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung)
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. Januar 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-
Huber, der Richterin Akintche und des Richters Posselt
beschlossen:
1. Der Antrag der Markeninhaberin, ihr Wiedereinsetzung in
die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr und in die
Frist zur Einlegung der Beschwerde zu gewähren, wird
zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA)
hat mit Beschluss vom 3. Mai 2024 auf den Widerspruch aus der Unionsmarke
UM 018 479 693 die Löschung der angegriffenen Marke 30 2021 253 169
angeordnet.
Der Beschluss ist Herrn Rechtsanwalt X … als Inlandsvertreter der Inhaberin der
angegriffenen Marke
laut dem am 11. Mai 2024 per Fax beim DPMA
eingegangenen Empfangsbekenntnis am 9. Mai 2024 zugestellt worden.
Er hat für die Markeninhaberin mit am 18. Juni 2024 per Fax beim DPMA
eingegangenem Schriftsatz vom 17. Juni 2024 Beschwerde eingelegt und diese
kurz begründet. Die Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro ist ebenfalls am
18. Juni 2024 per Überweisung beim DPMA eingegangen. Rein vorsorglich hat Herr
Rechtsanwalt X …
im oben genannten Beschwerdeschriftsatz die
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Die Postlaufzeiten nach
China betrügen derzeit bis zu drei Wochen und daher hätte erst jetzt seitens der
Markeninhaberin in China Kenntnis erlangt werden können. Nach Kenntnisnahme
sei umgehend der Auftrag erteilt worden, Beschwerde einzulegen.
Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2024 hat der Verfahrensbevollmächtigte zu 2.
gegenüber dem DPMA erklärt, dass er die Markeninhaberin nunmehr vertrete und
mit Schreiben vom 22. Juli 2024 eine englischsprachige Inlandsvertretervollmacht
vom 26. Juni 2024 in Kopie vorgelegt. Mit Schreiben vom 25. September 2024 hat
das DPMA dem neuen Vertreter mitgeteilt, dass eine in englischer Sprache
eingereichte Vollmacht nicht „hilfreich“ sei und eine Vollmacht in deutscher Sprache
nachzureichen sei, in welcher explizit erklärt werden müsse, dass alle bisherigen
Vollmachten widerrufen würden. Der neue Vertreter hat wegen der schwierigen
Kommunikation mit dem chinesischen Mandanten insoweit um Fristverlängerung
nachgesucht; trotz einer erneuten Aufforderung durch das DPMA mit Datum vom
15. Januar 2025 ist wedereine Erklärung des neuen Bevollmächtigten noch eine
Vollmachtsurkunde in Deutsch eingereicht worden. Auch hat der zuerst bestellte
Inlandsvertreter Herr Rechtsanwalt X … die Vertretung nicht niedergelegt;
Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten bzw. (alle) deren Bevollmächtigte bereits
mit gerichtlichem Schreiben vom 26. November 2024 auf die verspätete
Beschwerdeeinlegung, die verspätete Zahlung der tarifmäßigen Beschwerdegebühr
und auf die Zweifel an den Erfolgsaussichten des Wiedereinsetzungsantrags sowie
die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen hingewiesen.
Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Einzahlung der
Beschwerdegebühr und der Frist zur Einreichung der Beschwerde zu
gewähren.
Zu dem Senatshinweis hat für die Beschwerdeführerin und Inhaberin der
angegriffenen Marke keiner ihrer Bevollmächtigten eine Stellungnahme abgegeben.
Auch die Widersprechende hat sich zu dem Wiedereinsetzungsantrag nicht
geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Markeninhaberin gilt als nicht eingelegt, weil sie die
Beschwerdegebühr nicht fristgerecht eingezahlt hat und ihr insoweit gestellter
Wiedereinsetzungsantrag unbegründet ist.
A.
Nach §§ 64 Abs. 6 i. V. m. 66 Abs. 2 MarkenG ist die Beschwerde gegen die
Entscheidung der Markenstelle innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim DPMA einzulegen. Innerhalb der Beschwerdefrist ist nach §§ 82
Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG auch die Beschwerdegebühr
in Höhe von 200 EUR zu zahlen (Gebührenverzeichnis Nr. 401 300). Die dem
Beschluss vom 3. Mai 2024 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung weist ausdrücklich
darauf hin.
Die Markeninhaberin hat gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom
3. Mai 2024, zugestellt am 9. Mai 2024, weder rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist
des § 66 Abs. 2 MarkenG Beschwerde eingelegt, noch die ebenfalls binnen eines
Monats ab Zustellung des angegriffenen Beschlusses zu entrichtende
Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro eingezahlt.
Der angegriffene Beschluss des DPMA vom 3. Mai 2024 ist Herrn Rechtsanwalt
X … , dem (damals alleinigen) Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin,
laut Empfangsbekenntnis am 9. Mai 2024 gem. § 5 Abs. 4 VwZG zugestellt worden.
Die einmonatige Beschwerdefrist begann deshalb am 10. Mai 2024 zu laufen und
endete, da der 9. Juni 2024 ein Sonntag war, mit Ablauf des nächsten Werktags,
nämlich Montag, den 10. Juni 2024 (§ 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG, § 222 Abs. 1, 2 ZPO
i. V. m. § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Diese Frist wahrte die Beschwerdeführerin
weder mit der am 18. Juni 2024 eingegangenen Zahlung, noch mit der am selben
Tag eingegangenen Beschwerde.
Fehlt es an der rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr, so gilt die
Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt.
B. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden.
1.
Der mit dem am 18. Juni 2024 beim DPMA eingegangenen Schriftsatz
gestellte „rein vorsorgliche“ Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur
Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist statthaft und
auch ansonsten zulässig, da er innerhalb der mit Zugang des Beschlusses
beginnenden zweimonatigen Wiedereinsetzungsfrist nach § 91 Abs. 2 MarkenG
(Fristende: 9. Juli 2024) rechtzeitig gestellt worden ist. Weiterhin ist die versäumte
Handlung, mithin die Einlegung der Beschwerde sowie die Zahlung der
Beschwerdegebühr, ebenfalls innerhalb der Antragsfrist am 18. Juni 2024 beim
DPMA nachgeholt worden, § 91 Abs. 4 Satz 1 MarkenG.
2.
In der Sache hat der Antrag auf Wiedereinsetzung jedoch keinen Erfolg. Die
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gemäß § 91 MarkenG liegen nicht vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Markeninhaberin ohne Verschulden
ihres Verfahrensbevollmächtigten, für dessen Verhalten sie einzustehen hat,
verhindert war, die Beschwerde innerhalb der Frist nach § 66 Abs. 2 MarkenG
einzulegen und innerhalb dieser die Beschwerdegebühr zu zahlen.
a. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 91 Abs. 1 MarkenG
gewährt, wenn eine dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem
Bundespatentgericht gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung nach einer
gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden
versäumt wurde. Ohne Verschulden ist eine Frist versäumt, wenn die übliche
Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall nach den
subjektiven Verhältnissen des Betroffenen zumutbar war (st. Rspr.; vgl. Meiser in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 91 Rn. 10 m. w. N.).
Beurteilungsmaßstab
ist, welche
Vorkehrungen
ein
gewissenhafter
Handlungspflichtiger in gleicher Lage gegen die Fristversäumung objektiv getroffen
hätte und ob diese im Einzelfall von ihm erwartet werden konnten. Das Verschulden
des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich (§ 82 Abs. 1
Satz 1 MarkenG i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO; vgl. ferner BGH GRUR 2000, 1010 –
Schaltmechanismus). Dabei werden an die Sorgfalt eines Anwalts von der
Rechtsprechung strenge Maßstäbe angelegt, die aber nicht überspannt werden
dürfen (vgl. Meiser
in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 91 Rn. 13;
Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 91 Rn. 21; ebenso Greger in Zöller,
ZPO, 35. Aufl., § 233 Rn. 13).
Die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind gemäß § 91 Abs. 3
S. 1 MarkenG innerhalb der Antragsfrist anzugeben. Hierzu bedarf es einer
geschlossenen, aus sich heraus verständlichen Schilderung der tatsächlichen
Abläufe. Nach Ablauf der Frist des § 91 Abs. 2 MarkenG können keine neuen
Tatsachen geltend gemacht werden.
b.
Den vorgenannten Anforderungen wird der Vortrag der Markeninhaberin
nicht gerecht. Zunächst fehlt es bereits an einer Glaubhaftmachung der die
Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (§ 91 Abs. 3 S. 2 MarkenG). Selbst
wenn zugunsten der Markeninhaberin eine solche unterstellt würde, ergeben sich
daraus keine Gründe für eine Wiedereinsetzung. Denn der Senat hat sich nicht
davon überzeugen können, dass den Verfahrensbevollmächtigten der
Markeninhaberin kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft.
aa. Der Verfahrensbevollmächtigte zu 1) beruft sich in seinem Schreiben vom
18. Juni 2024 lediglich darauf, dass die Postlaufzeiten nach China zum Zeitpunkt
des Zugangs des Beschlusses des DPMA bis zu drei Wochen betragen hätten,
weshalb die Beschwerdeführerin erst „jetzt“ (vermutlich kurz vor Abfassung seines
Schriftsatzes vom 17. Juni 2024) Kenntnis (vom Beschluss der Markenstelle)
erlangen konnte. Daraufhin sei umgehend der Auftrag erteilt worden, Beschwerde
einzulegen.
bb. Er trägt jedoch weder vor, wie lange die Postlaufzeiten im konkreten Fall
tatsächlich waren, wann er den oben genannten Beschluss der Markenstelle an die
Beschwerdeführerin übermittelt hat, an welchem Tag dieser dort eingegangen ist
und zu welchem Zeitpunkt er den Auftrag zur Beschwerdeeinlegung erhalten hat.
cc. Auch traf den Verfahrensbevollmächtigten die Verpflichtung, entweder selbst –
ggf. auch vorsorglich – Beschwerde einzulegen und innerhalb der Beschwerdefrist
für die rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr Sorge zu tragen oder jedenfalls
seine chinesische Mandantin so rechtzeitig von dem Beschluss der Markenstelle
und den laufenden Fristen zu unterrichten – z. B. über eine verschlüsselte E-Mail,
verschlüsselte Clouddienste oder zumindest eine telefonische Mitteilung des
Beschlussinhalts –, dass diese rechtzeitig einen Auftrag zur Beschwerdeeinlegung
und Einzahlung der Beschwerdegebühr hätte erteilen können.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung war daher zurückzuweisen, da von einer
unverschuldeten Fristversäumung nach alledem nicht ausgegangen werden kann.
Es war (deklaratorisch) festzustellen, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.
3.
Eine Anfechtung der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags ist im
Markengesetz nicht vorgesehen, wobei § 82 Abs. 2 MarkenG für solche Fälle
bestimmt,
dass
kein Rechtsbehelf
gegeben
ist
(vgl. Meiser
in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 82 Rn. 103; § 91 Rn. 36, § 83 Rn. 8;
Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 83 Rn. 15; zum Patentrecht:
Busse/Keukenschrijiver, PatG, 9. Aufl., § 100 Rn. 9).
Lediglich die Entscheidung, die feststellt, dass die Beschwerde mangels Zahlung
der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG), kann als
instanzbeendende Entscheidung im Beschwerdeverfahren statthafter Gegenstand
der Rechtsbeschwerde sein (vgl. BGH GRUR 2019, 548 – Future Institut).
C.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, da für die als nicht
eingelegt geltende Beschwerde eine Gebühr nicht geschuldet und daher die
verspätet gezahlte Gebühr ohne Rechtsgrund entrichtet worden ist (Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 66 Rn. 59).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Feststellung, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, steht den
Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe,
durch
eine
beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Mittenberger-Huber
Akintche
Posselt