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BPatG Beschluss vom 27.01.2025 – 29 W (pat) 577/24

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:270125B29Wpat577.24.0

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 577/24 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:270125B29Wpat577.24.0

betreffend die Marke 30 2021 253 169

(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung)

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

27. Januar 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-

Huber, der Richterin Akintche und des Richters Posselt

beschlossen:

1. Der Antrag der Markeninhaberin, ihr Wiedereinsetzung in

die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr und in die

Frist zur Einlegung der Beschwerde zu gewähren, wird

zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA)

hat mit Beschluss vom 3. Mai 2024 auf den Widerspruch aus der Unionsmarke

UM 018 479 693 die Löschung der angegriffenen Marke 30 2021 253 169

angeordnet.

Der Beschluss ist Herrn Rechtsanwalt X … als Inlandsvertreter der Inhaberin der

angegriffenen Marke

laut dem am 11. Mai 2024 per Fax beim DPMA

eingegangenen Empfangsbekenntnis am 9. Mai 2024 zugestellt worden.

Er hat für die Markeninhaberin mit am 18. Juni 2024 per Fax beim DPMA

eingegangenem Schriftsatz vom 17. Juni 2024 Beschwerde eingelegt und diese

kurz begründet. Die Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro ist ebenfalls am

18. Juni 2024 per Überweisung beim DPMA eingegangen. Rein vorsorglich hat Herr

Rechtsanwalt X …

im oben genannten Beschwerdeschriftsatz die

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Die Postlaufzeiten nach

China betrügen derzeit bis zu drei Wochen und daher hätte erst jetzt seitens der

Markeninhaberin in China Kenntnis erlangt werden können. Nach Kenntnisnahme

sei umgehend der Auftrag erteilt worden, Beschwerde einzulegen.

Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2024 hat der Verfahrensbevollmächtigte zu 2.

gegenüber dem DPMA erklärt, dass er die Markeninhaberin nunmehr vertrete und

mit Schreiben vom 22. Juli 2024 eine englischsprachige Inlandsvertretervollmacht

vom 26. Juni 2024 in Kopie vorgelegt. Mit Schreiben vom 25. September 2024 hat

das DPMA dem neuen Vertreter mitgeteilt, dass eine in englischer Sprache

eingereichte Vollmacht nicht „hilfreich“ sei und eine Vollmacht in deutscher Sprache

nachzureichen sei, in welcher explizit erklärt werden müsse, dass alle bisherigen

Vollmachten widerrufen würden. Der neue Vertreter hat wegen der schwierigen

Kommunikation mit dem chinesischen Mandanten insoweit um Fristverlängerung

nachgesucht; trotz einer erneuten Aufforderung durch das DPMA mit Datum vom

15. Januar 2025 ist wedereine Erklärung des neuen Bevollmächtigten noch eine

Vollmachtsurkunde in Deutsch eingereicht worden. Auch hat der zuerst bestellte

Inlandsvertreter Herr Rechtsanwalt X … die Vertretung nicht niedergelegt;

Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten bzw. (alle) deren Bevollmächtigte bereits

mit gerichtlichem Schreiben vom 26. November 2024 auf die verspätete

Beschwerdeeinlegung, die verspätete Zahlung der tarifmäßigen Beschwerdegebühr

und auf die Zweifel an den Erfolgsaussichten des Wiedereinsetzungsantrags sowie

die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen hingewiesen.

Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Einzahlung der

Beschwerdegebühr und der Frist zur Einreichung der Beschwerde zu

gewähren.

Zu dem Senatshinweis hat für die Beschwerdeführerin und Inhaberin der

angegriffenen Marke keiner ihrer Bevollmächtigten eine Stellungnahme abgegeben.

Auch die Widersprechende hat sich zu dem Wiedereinsetzungsantrag nicht

geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Markeninhaberin gilt als nicht eingelegt, weil sie die

Beschwerdegebühr nicht fristgerecht eingezahlt hat und ihr insoweit gestellter

Wiedereinsetzungsantrag unbegründet ist.

A.

Nach §§ 64 Abs. 6 i. V. m. 66 Abs. 2 MarkenG ist die Beschwerde gegen die

Entscheidung der Markenstelle innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim DPMA einzulegen. Innerhalb der Beschwerdefrist ist nach §§ 82

Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG auch die Beschwerdegebühr

in Höhe von 200 EUR zu zahlen (Gebührenverzeichnis Nr. 401 300). Die dem

Beschluss vom 3. Mai 2024 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung weist ausdrücklich

darauf hin.

Die Markeninhaberin hat gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom

3. Mai 2024, zugestellt am 9. Mai 2024, weder rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist

des § 66 Abs. 2 MarkenG Beschwerde eingelegt, noch die ebenfalls binnen eines

Monats ab Zustellung des angegriffenen Beschlusses zu entrichtende

Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro eingezahlt.

Der angegriffene Beschluss des DPMA vom 3. Mai 2024 ist Herrn Rechtsanwalt

X … , dem (damals alleinigen) Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin,

laut Empfangsbekenntnis am 9. Mai 2024 gem. § 5 Abs. 4 VwZG zugestellt worden.

Die einmonatige Beschwerdefrist begann deshalb am 10. Mai 2024 zu laufen und

endete, da der 9. Juni 2024 ein Sonntag war, mit Ablauf des nächsten Werktags,

nämlich Montag, den 10. Juni 2024 (§ 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG, § 222 Abs. 1, 2 ZPO

i. V. m. § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Diese Frist wahrte die Beschwerdeführerin

weder mit der am 18. Juni 2024 eingegangenen Zahlung, noch mit der am selben

Tag eingegangenen Beschwerde.

Fehlt es an der rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr, so gilt die

Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und

Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt.

B. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden.

1.

Der mit dem am 18. Juni 2024 beim DPMA eingegangenen Schriftsatz

gestellte „rein vorsorgliche“ Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur

Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist statthaft und

auch ansonsten zulässig, da er innerhalb der mit Zugang des Beschlusses

beginnenden zweimonatigen Wiedereinsetzungsfrist nach § 91 Abs. 2 MarkenG

(Fristende: 9. Juli 2024) rechtzeitig gestellt worden ist. Weiterhin ist die versäumte

Handlung, mithin die Einlegung der Beschwerde sowie die Zahlung der

Beschwerdegebühr, ebenfalls innerhalb der Antragsfrist am 18. Juni 2024 beim

DPMA nachgeholt worden, § 91 Abs. 4 Satz 1 MarkenG.

2.

In der Sache hat der Antrag auf Wiedereinsetzung jedoch keinen Erfolg. Die

Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gemäß § 91 MarkenG liegen nicht vor.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Markeninhaberin ohne Verschulden

ihres Verfahrensbevollmächtigten, für dessen Verhalten sie einzustehen hat,

verhindert war, die Beschwerde innerhalb der Frist nach § 66 Abs. 2 MarkenG

einzulegen und innerhalb dieser die Beschwerdegebühr zu zahlen.

a. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 91 Abs. 1 MarkenG

gewährt, wenn eine dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem

Bundespatentgericht gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung nach einer

gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden

versäumt wurde. Ohne Verschulden ist eine Frist versäumt, wenn die übliche

Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall nach den

subjektiven Verhältnissen des Betroffenen zumutbar war (st. Rspr.; vgl. Meiser in

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 91 Rn. 10 m. w. N.).

Beurteilungsmaßstab

ist, welche

Vorkehrungen

ein

gewissenhafter

Handlungspflichtiger in gleicher Lage gegen die Fristversäumung objektiv getroffen

hätte und ob diese im Einzelfall von ihm erwartet werden konnten. Das Verschulden

des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich (§ 82 Abs. 1

Satz 1 MarkenG i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO; vgl. ferner BGH GRUR 2000, 1010 –

Schaltmechanismus). Dabei werden an die Sorgfalt eines Anwalts von der

Rechtsprechung strenge Maßstäbe angelegt, die aber nicht überspannt werden

dürfen (vgl. Meiser

in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 91 Rn. 13;

Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 91 Rn. 21; ebenso Greger in Zöller,

ZPO, 35. Aufl., § 233 Rn. 13).

Die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind gemäß § 91 Abs. 3

S. 1 MarkenG innerhalb der Antragsfrist anzugeben. Hierzu bedarf es einer

geschlossenen, aus sich heraus verständlichen Schilderung der tatsächlichen

Abläufe. Nach Ablauf der Frist des § 91 Abs. 2 MarkenG können keine neuen

Tatsachen geltend gemacht werden.

b.

Den vorgenannten Anforderungen wird der Vortrag der Markeninhaberin

nicht gerecht. Zunächst fehlt es bereits an einer Glaubhaftmachung der die

Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (§ 91 Abs. 3 S. 2 MarkenG). Selbst

wenn zugunsten der Markeninhaberin eine solche unterstellt würde, ergeben sich

daraus keine Gründe für eine Wiedereinsetzung. Denn der Senat hat sich nicht

davon überzeugen können, dass den Verfahrensbevollmächtigten der

Markeninhaberin kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft.

aa. Der Verfahrensbevollmächtigte zu 1) beruft sich in seinem Schreiben vom

18. Juni 2024 lediglich darauf, dass die Postlaufzeiten nach China zum Zeitpunkt

des Zugangs des Beschlusses des DPMA bis zu drei Wochen betragen hätten,

weshalb die Beschwerdeführerin erst „jetzt“ (vermutlich kurz vor Abfassung seines

Schriftsatzes vom 17. Juni 2024) Kenntnis (vom Beschluss der Markenstelle)

erlangen konnte. Daraufhin sei umgehend der Auftrag erteilt worden, Beschwerde

einzulegen.

bb. Er trägt jedoch weder vor, wie lange die Postlaufzeiten im konkreten Fall

tatsächlich waren, wann er den oben genannten Beschluss der Markenstelle an die

Beschwerdeführerin übermittelt hat, an welchem Tag dieser dort eingegangen ist

und zu welchem Zeitpunkt er den Auftrag zur Beschwerdeeinlegung erhalten hat.

cc. Auch traf den Verfahrensbevollmächtigten die Verpflichtung, entweder selbst –

ggf. auch vorsorglich – Beschwerde einzulegen und innerhalb der Beschwerdefrist

für die rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr Sorge zu tragen oder jedenfalls

seine chinesische Mandantin so rechtzeitig von dem Beschluss der Markenstelle

und den laufenden Fristen zu unterrichten – z. B. über eine verschlüsselte E-Mail,

verschlüsselte Clouddienste oder zumindest eine telefonische Mitteilung des

Beschlussinhalts –, dass diese rechtzeitig einen Auftrag zur Beschwerdeeinlegung

und Einzahlung der Beschwerdegebühr hätte erteilen können.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung war daher zurückzuweisen, da von einer

unverschuldeten Fristversäumung nach alledem nicht ausgegangen werden kann.

Es war (deklaratorisch) festzustellen, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.

3.

Eine Anfechtung der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags ist im

Markengesetz nicht vorgesehen, wobei § 82 Abs. 2 MarkenG für solche Fälle

bestimmt,

dass

kein Rechtsbehelf

gegeben

ist

(vgl. Meiser

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 82 Rn. 103; § 91 Rn. 36, § 83 Rn. 8;

Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 83 Rn. 15; zum Patentrecht:

Busse/Keukenschrijiver, PatG, 9. Aufl., § 100 Rn. 9).

Lediglich die Entscheidung, die feststellt, dass die Beschwerde mangels Zahlung

der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG), kann als

instanzbeendende Entscheidung im Beschwerdeverfahren statthafter Gegenstand

der Rechtsbeschwerde sein (vgl. BGH GRUR 2019, 548 – Future Institut).

C.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, da für die als nicht

eingelegt geltende Beschwerde eine Gebühr nicht geschuldet und daher die

verspätet gezahlte Gebühr ohne Rechtsgrund entrichtet worden ist (Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 66 Rn. 59).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Feststellung, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, steht den

Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die

Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45a,

76133 Karlsruhe,

durch

eine

beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Mittenberger-Huber

Akintche

Posselt