Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 03.02.2025 – 25 W (pat) 573/22
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:030225B25Wpat573.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 573/22 _________________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die international registrierte Marke 1 591 077
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
3. Februar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein
sowie der Vors. Richterin am LG von Bonin und der Richterin Fehlhammer
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2025:030225B25Wpat573.22.0
Auf die Beschwerde der IR-Markeninhaberin wird der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle
für Klasse 5
(Internationale Markenregistrierung), vom 11. Juli 2022 aufgehoben.
GRÜNDE§
I.
Die Inhaberin der am 13. April 2021 für die Waren
„Klasse 5:
Stem cells for medical purposes; collagen for medical use; biodegradable
implants for use in guided tissue regeneration; implant materials for use
in guided tissue regeneration in surgery; implantable materials for use in
guided tissue regeneration; implants for guided tissue regeneration;
surgical implants grown from stem cells (living tissues); therapeutic
agents (medical); therapeutic biological products (medical); medical
preparations; guided
tissue
regeneration materials; biological
preparations
for medical purposes;
tissue-regenerative medical
preparations; tissues for medical use; surgical dressings incorporating
collagen; surgical dressings made from collagen; tissue-regenerative
pharmaceutical preparations; tissues for surgical use;
Klasse 10:
Artificial orthopaedic implants; biodegradable bone fixation implants;
dental
implants; medical
implants; orthopaedic
implants; surgical
implants (prosthesis) for use in human medicine; surgical implants
comprised of artificial materials; surgical implants comprised of artificial
materials for replacing human tissue; surgical implants comprised of
artificial materials for use in guided tissue regeneration; surgical
prostheses; artificial skin for surgical purposes; orthopaedic materials;
artificial materials for use in guided tissue regeneration; artificial
replacement materials for human tissue; replacement materials for
animal tissue“
international registrierten Marke IR 1 591 077
REMPLIR
sucht um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nach.
Mit Beschluss vom 11. Juli 2022 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,
Markenstelle für Klasse 5 (Internationale Markenregistrierung), besetzt mit einem
Beamten des gehobenen Dienstes, der international registrierten Marke den Schutz
in der Bundesrepublik Deutschland vollständig verweigert, weil sie ausschließlich
aus einer beschreibenden Angabe bestehe und ihr jegliche Unterscheidungskraft
fehle. Zur Begründung ist ausgeführt, bei der schutzsuchenden Marke „REMPLIR“
handele es sich um einen französischen Begriff mit der Bedeutung „füllen, auffüllen,
nachfüllen“ und somit um eine Angabe, die zur Bezeichnung des Verwendungs- und
Einsatzzweckes bzw. der Bestimmung der registrierten Waren dienen könne.
„REMPLIR“ gehöre zum Grundwortschatz der französischen Sprache, der einem
nennenswerten Teil des
inländischen Verkehrs geläufig sei. Hiervon sei
insbesondere bei den Abnehmern der beanspruchten Erzeugnisse, nämlich
Stammzellen,
Implantate, Kollagen, biologische Präparate und Gewebe,
auszugehen. Es handele sich ausschließlich um Fachkreise, denen das
französische Wort für „füllen“ bekannt sei. „Füllen“ oder auch „Auffüllen“ sei ein
zentraler Begriff
im Bereich der
kosmetischen, medizinischen oder
pharmakologischen Anwendungen. So werde etwa bei einer Zahnwurzelkanalbehandlung der Hohlraum mit Gewebematerial aufgefüllt, bei einer Brustentfernung
würden Implantate mit Eigengewebe gefüllt, Kollagen werde als sogenannter „Filler“
zum Auffüllen von Falten verwendet oder Stammzellen würden in Knochenlücken
verfüllt.
Gegen die Zurückweisung ihres Schutzerstreckungsgesuchs hat die Inhaberin der
IR-Marke am 4. August 2022 Beschwerde erhoben.
Mit Schriftsätzen vom 17. August 2022 und 8. September 2022 hat sie gegenüber
dem Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, das Warenverzeichnis des
deutschen Schutzrechtsanteils ihrer Marke dahingehend zu ändern, dass jeweils
am Ende der Klassen 5 und 10 der Disclaimer „ausgenommen für Brustimplantate“
(„all aforementioned goods with the exception of breast implants“) aufgenommen
und die Ware „dental implants“ in Klasse 10 gelöscht wird. Während die erste
Änderung im beim Deutschen Patent- und Markenamt geführten Nebenregister
vollzogen worden ist, ist dies bei der zweiten Änderung nicht der Fall. Ebenfalls sind
die Beschränkungen bislang nicht im internationalen Register vermerkt.
Die Beschwerde begründet die Inhaberin der IR-Marke damit, dass sich die von der
Markenstelle als Beleg für den beschreibenden Gebrauch herangezogenen
Beispiele auf Waren bezögen, die nach der beantragten Beschränkung des
Warenverzeichnisses nicht mehr Gegenstand der schutzsuchenden Marke seien.
So habe sie sowohl auf Dentalwaren als auch auf Brustimplantate, bei denen das
Wort „Füllen“ bzw. „Auffüllen“ einen zentralen Begriff darstelle, verzichtet. Es möge
zwar zutreffen, dass Kollagen im kosmetischen Bereich als sogenannter „Filler“ zum
Auffüllen tieferer Falten verwendet werde. Beansprucht werde jedoch nicht
„Kollagen für kosmetische Zwecke“, das in Klasse 3 fiele, sondern ausschließlich
das in Klasse 5 zu klassifizierende „Kollagen für den medizinischen Gebrauch“.
Dieses sowie die weiteren dem Schutzgesuch zugrundeliegenden Waren würden
nicht durch „Füllen“ oder „Auffüllen“ in den menschlichen Körper verbracht. Vielmehr
fänden hierbei andere Begriffe Verwendung, wie „injizieren“, „transfundieren“,
„zuführen“, „einpflanzen“ oder „implantieren“. Zudem sei bei diesen Waren nicht das
Auffüllen primärer Zweck, sondern die therapeutische Wirkung, wie etwa die
Beschleunigung der Heilung, die Regeneration des Körpergewebes oder die
Wiederherstellung von Körperfunktionen durch das Einpflanzen von Implantaten.
Das von der Beschwerdeführerin unter der Marke „REMPLIR“ vertriebene Produkt
werde um den beschädigten Teil eines Nervenstrangs gewickelt, um ihn zu heilen.
Diesbezüglich vermittle der Begriff „REMPLIR“ keinerlei beschreibende Bedeutung.
Soweit die weiterhin beanspruchten Medizinprodukte nicht im Wege des Füllens
bzw. Auffüllens zugeführt würden oder das Füllen bzw. Auffüllen nicht der Zweck
der Ware selbst sei, stellten die beteiligten Verkehrskreise keinen konkreten und
direkten Bezug zwischen dieser und der IR-Marke her, zumal sie Letztere in einem
ersten Gedankenschritt zunächst aus dem Französischen übersetzen müssten.
Die Inhaberin der IR-Marke beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 5 (Internationale Markenregistrierung), vom 11. Juli 2022
aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte
Beschwerde ist zulässig und begründet.
Der Schutzerstreckung der
IR-Marke
„REMPLIR“ auf das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland stehen für die zuletzt noch beanspruchten Waren der
Klassen 5 und 10 des deutschen Schutzrechtsanteils keine Schutzhindernisse
entgegen. Insbesondere stellt sie weder eine freihaltebedürftige beschreibende
Angabe dar, noch fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft gemäß §§ 107 Abs. 1, 113
Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 PMMA, Art. 6
quinquies B Nr. 2 PVÜ.
1. Die als Reaktion auf den angefochtenen Beschluss gegenüber dem Deutschen
Patent- und Markenamt erklärten Beschränkungen des Warenverzeichnisses sind
jeweils als unmittelbar mit der Abgabe wirksam gewordener Teilverzicht gemäß
Deutschland auszulegen. Mithin sind sie unabhängig von ihrem registermäßigen
Vollzug durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder durch die
Weltorganisation für geistiges Eigentum der hiesigen Entscheidung zugrunde zu
legen. Hierbei ist ergänzend in Betracht zu ziehen, dass gemäß Rule 25 (1) (a) (ii)
und (b) der „Regulations under the Protocol Relating to the Madrid Agreement
Concerning the International Registration of Marks“ eine Beschränkung des Waren-
/Dienstleistungsverzeichnisses an die Weltorganisation auch von der nationalen
Behörde übermittelt werden kann. Demzufolge kann - wie vorliegend - die Erklärung
auch gegenüber der Letztgenannten abgegeben werden.
Beschwerdegegenständlich sind mithin folgende Waren:
Klasse 5:
Stem cells for medical purposes; collagen for medical use; biodegradable
implants for use in guided tissue regeneration; implant materials for use
in guided tissue regeneration in surgery; implantable materials for use in
guided tissue regeneration; implants for guided tissue regeneration;
surgical implants grown from stem cells (living tissues); therapeutic
agents (medical); therapeutic biological products (medical); medical
preparations; guided
tissue
regeneration materials; biological
preparations
for medical purposes;
tissue-regenerative medical
preparations; tissues for medical use; surgical dressings incorporating
collagen; surgical dressings made from collagen; tissue-regenerative
pharmaceutical preparations; tissues for surgical use; all aforementioned
goods with the exception of breast implants;
Klasse 10:
Artificial orthopaedic implants; biodegradable bone fixation implants;
medical implants; orthopaedic implants; surgical implants (prosthesis) for
use in human medicine; surgical implants comprised of artificial
materials; surgical implants comprised of artificial materials for replacing
human tissue; surgical implants comprised of artificial materials for use
in guided tissue regeneration; surgical prostheses; artificial skin for
surgical purposes; orthopaedic materials; artificial materials for use in
guided tissue regeneration; artificial replacement materials for human
tissue; replacement materials for animal tissue; all aforementioned goods
with the exception of breast implants.
2. In diesem Umfang steht der Schutzerstreckung der IR-Marke „REMPLIR“ das
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, das auf Schutzerstreckungsgesuche
international registrierter Marken gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
entsprechend anzuwenden ist, nicht entgegen.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass
Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal oder mehrere Merkmale der beanspruchten
Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die
solche Waren oder Dienstleistungen herstellen, anbieten oder erbringen, frei
verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem
Unternehmen vorbehalten bleiben (vgl. EuGH GRUR 2011, 1035 Rn. 37 - Agencja
Wydawnicza Technopol/HABM [1000]; BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 13 f. - Black
Friday; GRUR 2017, 186 Rn. 38 - Stadtwerke Bremen). Maßgeblich ist dabei das
Verständnis der beteiligten Verkehrskreise, die nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung den Handel und/oder den normal informierten und angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher umfassen (vgl. EuGH
GRUR 1999, 723 Rn. 29 - Chiemsee).
Dies gilt grundsätzlich auch für fremdsprachige Begriffe, die dann gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG vom Registerschutz auszuschließen sind, wenn sie
im
Handelsverkehr
zur Beschreibung
der
betroffenen Waren
und/oder
Dienstleistungen dienen können und
ihre Bedeutung von den beteiligten
Verkehrskreisen erkannt wird (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,
14. Auflage, § 8 Rn. 614; EuGH GRUR 2006, 411 - Matratzen Concord/Hukla).
a) Die IR-Marke entspricht auch unter Berücksichtigung der durchgehenden
Großschreibung dem französischen Verb „remplir“, das mit „füllen“, „auffüllen“,
„nachfüllen“ oder „mit einer Füllung versehen“ übersetzt wird (vgl. Onlinewörterbuch
„LEO“ unter
„https://dict.leo.org/französisch-deutsch/remplir“). Es
ist nicht
auszuschließen, dass es in dieser Bedeutung, wie von der Markenstelle
angenommen, den Verwendungszweck bzw. die Bestimmung der beanspruchten
Waren beschreiben kann. Denn auch nach dem Verzicht auf Zahn- und
Brustimplantate, die die Markenstelle exemplarisch genannt hat, um die Üblichkeit
des Begriffs „füllen“ aufzuzeigen, sind die noch beschwerdegegenständlichen
Waren ebenfalls sämtlich dazu bestimmt, dem Körper zu Heilzwecken zugeführt zu
werden. Insbesondere bei flüssigen Substanzen, die etwa Gegenstand von
„therapeutic agents (medical)“, „therapeutic biological products (medical)“ oder
„medical preparations“ sein können, erscheint es naheliegend, dass deren
Verabreichung zumindest auch mit „füllen“ bezeichnet werden kann. Dass es hierfür
einschlägigere oder gebräuchlichere Vokabeln geben mag, ist unerheblich. Das
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist nicht auf übliche Fachbegriffe
oder bekannte Gattungsbezeichnungen beschränkt, sondern umfasst alle
beschreibenden Angaben. Insofern ist unerheblich, ob der Verkehr auf die fragliche
Angabe angewiesen ist oder noch andere gleichwertige oder gar treffendere
Ausdrücke zur Verfügung stehen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,
14. Auflage, § 8 Rn. 466).
b) Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die angesprochenen inländischen
Verkehrskreise mehrheitlich die beschreibende Bedeutung des Markenworts
verstehen. Vorliegend kommen als Abnehmer der beanspruchten Waren, wie
Stammzellen, Gewebematerial, Kollagen für medizinische Zwecke, orthopädische
und chirurgische
Implantate, ausschließlich
inländische Fachkreise der
sogenannten regenerativen Medizin in Betracht. Diese dürften zwar fremdsprachige
Fachbegriffe auf ihrem Fachgebiet ohne Weiteres verstehen. Im vorliegenden Fall
lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der französische Begriff „REMPLIR“
Bestandteil der Fachsprache im Bereich der regenerativen Medizin ist. Auch als
Fachbegriff in sonstigen medizinischen Zusammenhängen lässt er sich nicht
ermitteln. Weder hat die Markenstelle hierzu Belege vorgelegt, noch vermochte der
Senat entsprechende Verwendungsbeispiele zu recherchieren.
Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der medizinische Fachverkehr über
ausgeprägtere Kenntnisse von Fremdsprachen als der inländische Durchschnittsverbraucher verfügt, so dürfte dies vornehmlich solche Sprachen betreffen, die
gerade auf dem einschlägigen Fachgebiet üblich sind. Die medizinische
Terminologie beruht vor allem auf den Sprachen Griechisch, Latein, Deutsch und
Englisch (vgl. Wolfgang Caspar „Sprachliche Grundlagen der medizinischen
Terminologie“ unter „https://viamedici.thieme.de/lernmodul/11578322/11578250/
sprachliche+grundlagen+der+medizinischen+terminologie“). Heute
ist
jedoch
Englisch die vorherrschende Fachsprache in der Medizin (vgl. Christopher Baethge
„Die Sprachen der Medizin“, Deutsches Ärzteblatt 2008, 105, unter
„https://www.aerzteblatt.de/archiv/die-sprachen-der-medizin-c22226af-409b-4169-
9a3b-54b31630c7d4“). Abgesehen von wenigen Begriffen
französischen
Ursprungs, wie etwa „Dragee“, „Drainage“, „Pinzette“ oder „Pipette“, stammen die
meisten sprachraumübergreifend genutzten Medizinausdrücke,
insbesondere
solche für neue Anwendungen, Methoden oder Forschungsgebiete, aus dem
Englischen. Insofern können umfassendere Kenntnisse der englischen Sprache
beim medizinischen Fachverkehr unterstellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass er
über besondere französische Sprachkenntnisse verfügt, liegen hingegen nicht vor.
Angesichts dessen erscheint es nicht ausreichend naheliegend, dass nennenswerte
Teile des angesprochenen Publikums das Wort „REMPLIR“ verstehen. Selbst wenn
einige Fachverkehrsteilnehmer den Begriff doch kennen sollten, werden sie ihn
angesichts der ihnen bekannten Unüblichkeit der Verwendung französischer
Ausdrücke, insbesondere auf dem hier betroffenen Fachgebiet, als ungewöhnlich
empfinden und nicht ohne Weiteres mit einer beschreibenden Angabe gleichsetzen.
3. Da mithin nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die
beteiligten
inländischen Verkehrskreise die Sachaussage der
international
registrierten Marke ohne Weiteres erfassen, kann auch nicht davon ausgegangen
werden, dass sie ihr keinerlei Hinweis auf die betriebliche Herkunft der so
bezeichneten Waren entnehmen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,
14. Auflage, § 8 Rn. 224). Folglich kann ihr auch nicht jegliche Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.
4. Der Senat konnte in der Sache entscheiden, obwohl der angefochtene Beschluss
ab Seite 3 Ausführungen enthält, die ersichtlich ein anderes Verfahren betreffen.
Ungeachtet dieses formalen Mangels bleibt die vorangehende Begründung der
Verweigerung des Schutzes der streitgegenständlichen IR-Marke ausreichend
nachvollziehbar und wird trotz der sachfremden Erwägungen im zweiten Teil des
Beschlusses nicht unklar oder gar widersprüchlich. Vielmehr ist offensichtlich, dass
es sich um ein Kopierversehen handelt, das sich auf das Ergebnis der Entscheidung
nicht ausgewirkt hat. Es bestand somit kein Anlass für eine Zurückverweisung
gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG.
Kortbein
von Bonin
Fehlhammer