Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 03.02.2025 – 30 W (pat) 541/22
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:030225B30Wpat541.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 108 262.4
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. Februar 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr.
Meiser als Vorsitzenden und der Richter Merzbach und Hammer
ECLI:DE:BPatG:2025:030225B30Wpat541.22.0
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse
des
Deutschen
Patent-
und
Markenamts
vom 9. September 2022 aufgehoben.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
LABSTELLAR
ist am 20. Mai 2022 als Wortmarke für folgende Waren und Dienstleistungen
Klasse 01:
Chemische Substanzen, chemische Materialien und
chemische Präparate sowie natürliche Elemente zur Nutzung im Labor;
Chemische Verbindungen und Materialien zur Nutzung in der Wissenschaft
und
im Labor; Kulturmedien
für Mikrobiologie; Kulturen
von
Mikroorganismen für Laborzwecke; Reagenzien für wissenschaftliche
Zwecke; Reagenzien für gewerbliche Zwecke; Reagenzien für private
Zwecke
Klasse 09:
Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor,
Unterrichtsapparate und Simulatoren; Mess-, Erkennungs-, Überwachungs-
und Kontrollgeräte; Messgeräte
und
-apparate; Schutz-
und
Sicherheitsausrüstung für den Laborbedarf; Persönliche Schutzausrüstung
für den Laborbedarf; Laborgeräte und -instrumente; Laborglasgeräte;
Laborkunststoffe; Reagenzgläser; Laborgeräte und -instrumente, nämlich
Abdampfschalen, Kristallisationsschalen, Rezeptursiebe, Bechergläser,
Büchnertrichter, Nutschen,
Fritten,
Büretten, Glasapparaturen,
Chromatographiegeräte und
-säulen, Destillationszubehör
für den
Laborbedarf,
Dewargefäße,
Geräte
zur
Dichtebestimmung,
Durchflussmesser, Exsikkatoren, Extraktionsgeräte für den Laborbedarf,
Flaschen für den Laborbedarf, Flaschendruckminderer, Gaswaschflaschen,
Gewichte und Eigengewichte, Kolbengläser, Kühler für Laborbedarf,
Kühlfallen, Messzylinder, Mischzylinder, Mörser und Pistill
für den
Laborbedarf,
optische Messgeräte, Pipetten
für
Laborzwecke,
Reagenzgläser,
Zentrifugengläser
für
Laborzwecke,
chemische
Reaktionsgefäße, Rührzubehör für Laborzwecke, Magnetrührstäbchen für
Laborzwecke, Schüttelgeräte
für Laborzwecke, Saugflaschen
für
Laborzwecke, Scheidetrichter
für
Laborzwecke, Schmelztiegel,
Stativmaterial
für Laborzwecke, Zangen, Klemmen, Stopfen und
Stopfenzubehör für Laborzwecke, technisches Glas für Laborzwecke,
Temperiergeräte
für
Laborzwecke, Test-Kits
für
Laborzwecke,
Thermometer, Trichter
für Laborzwecke, Trockenrohre
/ -mittel
für
Laborzwecke, Tropfflaschen
für Laborzwecke, Tropftrichter
für
Laborzwecke, Tüpfelplatten für Laborzwecke, Glasplatten für Laborzwecke,
Vakuumszubehör
für Laborzwecke, Verbrauchsmaterialien
für den
Laborbedarf,
Viskosimeter,
Wägeschiffchen,
Wägegläser,
Wasserstrahlpumpen,
Autoklaven
oder
Sterilisationszubehör,
Elektrophorese Zubehör, Filterpapiere (Rundfilter, Faltenfilter), Spatel aus
Metall,
Dünnschichtchromatographie
Zubehör,
Dünnschichtchromatographie- Platten, Dünnschichtchromatographie-
Kammern (Glasgerät), Mikroliterpipetten, Dispenser, oder Pipettierhilfen,
Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren für den Laborbedarf
Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen
in Bezug auf
Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor, Mess-, Erkennungs-,
Überwachungs- und Kontrollgeräte, Messgeräte und -apparate, Schutz und
Sicherheitsausrüstung, Persönliche Schutzausrüstung, Laborgeräte und -
instrumente,
Laborglasgeräte, Waren
für
den
Laborbedarf,
Desinfektionsmittel und Antiseptika, Chemische und biologische
Reagenzien
für medizinische und veterinärmedizinische Zwecke,
Laborkittel, Chemikalien, Chemische Substanzen, chemische Materialien
und chemische Präparate sowie natürliche Elemente zur Nutzung im Labor,
Chemische Verbindungen und Materialien zur Nutzung in der Wissenschaft
und
im Labor, Kulturmedien
für Mikrobiologie, Kulturen
von
Mikroorganismen
für Laborzwecke; Beschaffungsdienstleistungen
für
Laborartikel und Chemikalien für Dritte
zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register
angemeldet worden.
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse
09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom
9. September 2022 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung für die
beanspruchten Waren
und Dienstleistungen
an
der
erforderlichen
Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die Wörter „LAB“ und „STELLAR“
gehörten zwar nicht zum englischen Grundwortschatz, so dass nicht davon
ausgegangen werden könne, dass der Durchschnittsverbraucher ihre jeweilige
Bedeutung kenne. Jedoch verstehe zumindest der vorliegend auch maßgebliche,
am internationalen Handel beteiligte Fachverkehr das Wort „LAB“ als Kurzform von
„Labor“, während das nachgestellte Adjektiv „STELLAR“ zwar einerseits „die
Fixsterne und Sternensysteme betreffend“ bedeute, andererseits aber
im
Englischen auch für „grandios, phänomenal“ verwendet werde.
Die von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen
Fachleute, die ein Labor betrieben oder ausstatten müssten, würden daher das
Anmeldezeichen LABSTELLAR in seiner Gesamtheit unmittelbar in dem Sinne
verstehen, dass die so beworbenen Waren für ein „Labor der Extraklasse“ geeignet
oder bestimmt seien. Zu den angemeldeten Dienstleistungen mit Laborbezug
bestehe jeweils zumindest ein enger beschreibender Bezug.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Zur Begründung trägt sie vor, bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich um
eine kreative Wortneuschöpfung, die bei allenfalls beschreibendem Anklang in ihrer
Bedeutungsvielfalt der Interpretation bedürfe. Insbesondere sei der Wortbestandteil
„STELLAR“ weder beschreibend noch stelle er eine werbeübliche Anpreisung dar.
Der Beschluss der Markenstelle verkenne die Grundsätze der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs Starsat (BGH, Beschluss vom 4. April 2012, I ZB 22/11),
wonach der BGH ein Verkehrsverständnis im Sinne von „Spitzensatellit“ gerade
nicht anerkannt habe. Soweit die Markenstelle vorliegend in der gleichen
unzutreffenden Weise unterstelle, dass die angemeldeten Waren der Klassen 01
und 09 „für ein Spitzenlabor“ bestimmt seien, sei dies rechtsfehlerhaft.
Der maßgebliche Verkehr werde das Wort „LABSTELLAR“ schon nicht zergliedern
und überdies nach den deutschen Phonetikregeln aussprechen. Das nachgestellte
Wort „STELLAR“ sei weder Bestandteil der deutschen noch der englischen
Alltagssprache und werde selbst im englischen Sprachraum nicht als anpreisende
Bezeichnung
in der Werbung genutzt. Die Verkehrskreise würden das
Anmeldezeichen daher weder in der deutschen noch in der englischen Sprache als
beschreibend für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen verstehen,
sondern vielmehr als einheitliches (Fantasie-)Wort wahrnehmen.
Selbst bei einer zergliedernden Analyse des Zeichens in „LAB“ und „STELLAR“ rufe
der Bestandteil „LAB“ allenfalls eine vage Assoziation zu „Labor“ und Wissenschaft
hervor. Dies lasse jedoch eine Übersetzung des Bestandteils „STELLAR“ mit
„großartig“ als fernliegend erscheinen und rufe allenfalls eine Interpretation im Sinne
von
„astronomischen Begebenheiten“
hervor. Ein Verständnis
des
Anmeldezeichens als „Weltraumlabor“ habe jedoch keinen beschreibenden Bezug
zu Eigenschaften und Merkmalen von Laborartikeln. Schließlich sei auf eine Reihe
von vergleichbaren Voreintragungen auf nationaler und europäischer Ebene
hinzuweisen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 9. September 2022 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat auch in der Sache Erfolg. Es kann in
Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht festgestellt werden,
dass für das Anmeldezeichen LABSTELLAR die Eintragungshindernisse des § 8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG bestehen.
1.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33– Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn.
7– #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016,
934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11– Kaleido;
GRUR 2012, 1143 Rn. 7– Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen
zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM
[EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27–BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR
2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12– smartbook). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,
ist ein
großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR
2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI).
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53– Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15–
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10– OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13–
Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum
relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15– Aus Akten werden
Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und
andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf
die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20– AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67– Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
GRUR 2006, 411 Rn. 24– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA
[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11– grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86– Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8– #darferdas? I). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,
301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9– Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10– DeutschlandCard).
2.
Nach diesen Grundsätzen verfügt die angemeldete Marke LABSTELLAR in
Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen über die erforderliche
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
a) Die Markenstelle ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich die
angemeldete Marke aus den Elementen „LAB“ und „STELLAR“ zusammensetzt.
Den vorangestellten Wortbestandteil „LAB“ wird der angesprochene (Fach-)Verkehr
im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang ohne Weiteres als
Hinweis auf ein Labor verstehen. Denn „LAB“ ist die allgemein gebräuchliche
Abkürzung für das englische Substantiv „laboratory“ (vgl. dict.leo/englischdeutsch/lab) und wird auch im Deutschen seit Langem als Abkürzung für „Labor,
Laboratorium“ verwendet (s zB Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl. 1999,
S. 206; vgl. auch aus der Rspr: BPatG, Beschluss vom 22. August 2024, 25 W (pat)
10/23 – ECOLAB, juris; BPatG, 25 W (pat) 35/20 – eLAB; BPatG, 28W (pat) 561/16
– CADLAB; BPatG, 30 W (pat) 15/00 – STARLAB).
b) Nicht gefolgt werden kann der Markenstelle dagegen darin, dass der
maßgebliche
inländische Verkehr den nachgestellten Zeichenbestandteil
„STELLAR“ unmittelbar und ohne gedankliche Zwischenschritte im Sinne einer
Qualitätsanpreisung („grandios, phänomenal“) verstehen wird. Insoweit erscheint
auch die von der Markenstelle angenommene Übersetzung des Gesamtbegriffs
LABSTELLAR im Sinne eines „Labor(s) der Extraklasse“ nicht naheliegend.
aa) Im Deutschen stellt „stellar“ ein Adjektiv dar mit der aus dem Lateinischen
(stellaris = „zu den Sternen gehörig“) entlehnten, lexikalisch nachweisbaren
Bedeutung „die (Fix)Sterne und Sternsysteme betreffend“ (vgl. duden.de – stellar;
siehe auch die Nachweise in der Amtsakte, u.a. Wikipedia Stellar und Wiktionary
stellar
(Deutsch)). Der Begriff wird entsprechend
regelmäßig
in diesem
astronomischen Kontext verwendet
(vgl. <https://www.dwds.de/wb/stellar>,
abgerufen
am
25.
Januar
2025, mit
Verwendungszitaten
aus
Zeitungen/Zeitschriften).
bb) Im englischen Sprachraum wird das Wort „stellar“ einerseits, in seiner
ursprünglichen Bedeutung, ebenso wie
im Deutschen verstanden
(vgl.
https://www.collinsdictionary.com/de/worterbuch/englisch/stellar: „Stellar is used
to describe anything connected with stars“),
andererseits
aber
auch
im
übertragenen Sinne zur Qualitätsanpreisung — im Sinne von u.a. „grandios,
phänomenal, brilliant“ — verwendet (vgl. z.B. „stellar career“ = deutsch:
Traumkarriere; „stellar performer“ = deutsch: brillianter Schauspieler, Beispiele nach
de.pons.com – stellar).
cc) Vorliegend maßgeblich ist jedoch alleine das Wortverständnis der inländischen
beteiligten Verkehrskreise, für welche nicht angenommen werden kann, dass sie
„STELLAR“ innerhalb der Wortkombination LABSTELLAR unmittelbar in letzterem
Sinne (als Qualitätsanpreisung) verstehen werden.
Zwar sind die Englischkenntnisse der inländischen Verkehrskreise nicht gering zu
veranschlagen, vielmehr kann grundsätzlich unterstellt werden, dass selbst der
inländische Durchschnittsverbraucher geläufige englische Wörter des alltäglichen
Gebrauchs ohne Weiteres versteht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,
14. Auflage 2024, § 8 Rn. 54, 225). Ausgehend hiervon kann unmittelbar
sachbezogenen oder ausschließlich werbemäßigen Ausdrücken dann die
Unterscheidungskraft fehlen, wenn sie aus geläufigen Ausdrücken des Englischen
als Welthandelssprache oder einschlägiger Fachsprache gebildet sind (st. Rspr, vgl.
etwa BGH GRUR 2009, 411, Rn. 11 – STREETBALL; GRUR 2009, 949, Rn. 16-20
– My World). Allerdings sind grundsätzlich nur
im
inländischen Verkehr
naheliegende Übersetzungen zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 1989, 666, 667
– Sleepover; BPatG GRUR 1998, 399, 400 — Rack-Wall; BPatG, 30 W (pat) 511/10
– BEAUTY AIR, juris; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 225 mwN).
dd) Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann vorliegend weder ein inländisches
Verkehrsverständnis des nachgestellten Wortelements „STELLAR“ im Sinne von
„grandios, phänomenal“ unterstellt werden, noch ist die von der Markenstelle
angenommene Übersetzung des Gesamtbegriffs LABSTELLAR mit der Bedeutung
„Labor der Extraklasse“ naheliegend.
Gegen ein solches Verständnis spricht bereits, dass es sich bei „STELLAR“ in
seiner zweiten, übertragenen Bedeutung („grandios, phänomenal, brilliant“) weder
um ein geläufiges Wort des englischen Grundwortschatzes, noch um einen im
vorliegenden Waren-
und
Dienstleistungszusammenhang
unmittelbar
sachbezogenen Begriff oder einen gebräuchlichen werbemäßigen Ausdruck
handelt. Hinzu tritt, dass der Begriff im Deutschen, wie dargelegt, vorrangig und
lexikalisch nachweisbar in einer abweichenden Bedeutung verwendet wird („die
(Fix-)Sterne, Sternsysteme betreffend“), die
ihrerseits der ursprünglichen
englischen Bedeutung entspricht. Entsprechend lassen sich auch Nachweise für
eine
inländische werbemäßige Verwendung des Begriffs
im Sinne einer
Qualitätsanpreisung nicht finden; allenfalls soll durch das nachgestellte Wort
„STELLAR“ der Sternenbezug deutlich gemacht werden (vgl. „LIDL-STELLAR“,
Werbefilm https://www.youtube.com/watch?v=bLLfp9atcOQ).
Auch die Fundstellen der Markenstelle sind nicht geeignet zu belegen, dass das
Wort „STELLAR“ mit der angenommenen Bedeutung „grandios, phänomenal“ eine
gebräuchliche Bezeichnung oder Werbeaussage der deutschen Sprache oder im
Inland bekannten Fremdsprache ist, zumal sich die in der Amtsakte befindlichen
Nachweise überwiegend auf das Open-Source-Protokoll „Stellar“ mit der
zugehörigen Kryptowährung Lumen und auch im Übrigen auf markenmäßige
Verwendungen bzw. Verwendungen durch die Anmelderin selbst beziehen.
Schließlich hat auch eine ergänzende Senatsrecherche keine Belege für eine
Verwendung von „STELLAR“ als im Inland gebräuchliche Bezeichnung bzw.
werbemäßige Qualitätsanpreisung erbracht.
ee) Soweit die Markenstelle demgegenüber auf die Sprachkenntnisse der
inländischen Fachkreise (der gewerblichen Laborbetreiber und Dienstleister)
abgestellt hat, rechtfertigt dies vorliegend keine abweichende Beurteilung.
Denn bei den am
internationalen Handelsverkehr beteiligten
inländischen
Fachkreisen kann zwar unterstellt werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sind,
eindeutig beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn. 226). Bei der Bezeichnung „STELLAR“
handelt es sich aber, wie dargelegt,
im vorliegenden Waren- und
Dienstleistungszusammenhang gerade nicht um einen Fachbegriff oder eine
eindeutig sachbeschreibende Angabe, sondern allenfalls – bezogen auf die zweite,
von der Markenstelle angenommene Übersetzung aus dem Englischen im Sinne
von „grandios“, „phänomenal“ oder „exzellent“ – um eine wertende, werbende
Aussage. Bei Werbeslogans oder -wörtern ist jedoch grundsätzlich nicht zwischen
Endverbrauchern und Fachleuten zu differenzieren. Die bei der Bewertung von
Sachangaben zu unterstellende, größere Aufmerksamkeit von Fachleuten gilt
nämlich nicht ohne weiteres auch für die betriebskennzeichnende Bedeutung von
Werbeaussagen. Insoweit dürfen im Bereich des Fachverkehrs keine anderen
(insbesondere keine geringeren) Anforderungen an die Unterscheidungskraft
gestellt werden (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304, Nr 48–50 – Smart Technologies;
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn. 287). Daher kann vorliegend auch nicht
unterstellt werden, dass die beteiligten Fachkreise das nachgestellte Wortelement
„STELLAR“ innerhalb des Anmeldezeichens unmittelbar und ohne gedankliche
Zwischenschritte in seiner (zweiten) englischen Bedeutung (im Sinne von „grandios,
phänomenal“ o. ä.) verstehen werden.
ff) Ausgehend hiervon liegt dann aber das von der Markenstelle angenommene
Verständnis des Anmeldezeichens LABSTELLAR im Sinne eines „Labor(s) der
Extraklasse“ nicht nahe. Diese, aber auch sonstige im vorliegenden Waren- und
Dienstleistungszusammenhang
beschreibende
Bedeutungen
des
Anmeldezeichens werden sich den angesprochenen Verkehrskreisen, auch dem
Fachverkehr, nicht bzw. allenfalls
im Rahmen einer analysierenden
Betrachtungsweise und im Wege mehrerer Gedankenschritte erschließen, was aber
bereits die Unterscheidungskraft begründet.
Dies gilt auch für eine im angefochtenen Beschluss anklingende Gesamtbedeutung
von LABSTELLAR als „stellares Labor“, „Labor mit Sternenbezug“ bzw. im Sinne
einer Bezeichnung von Laborwaren und -dienstleistungen, die „dazu dienen
können, Materialien von Himmelskörpern zu untersuchen“. Selbst wenn man
unterstellt, dass die vorliegend beanspruchten Waren- und Dienstleistungen
zumindest teilweise für ein solches spezifisches Labor geeignet und bestimmt sein
könnten, verbleibt das Anmeldezeichen auch insoweit vage und unbestimmt und
wirkt, trotz möglicher beschreibender Anklänge, aus sich heraus hinreichend
originell und individualisierend. In diesem Bedeutungskontext erscheint — anders
als bei der von der Markenstelle erwähnten Fallkonstellation der werbeüblichen
Nachstellung von Adjektiven, wenn eine bestimmte Produkteigenschaft besonders
herausgestellt werden soll (vgl. zB BPatG 29 W (pat) 505/12 – Energie Innovativ;
30 W (pat) 11/06 – Apotheke pur; 28 W (pat) 2/10 – Natur plus) — auch die
Wortschöpfung
in
ihrer
Zusammensetzung
ungewöhnlich,
da
in
Determinativkomposita mit dem Grundwort (Determinatum) „Labor“ bzw. „Lab“ das
zugehörige Bestimmungswort regelmäßig vorangestellt ist (zB Science Lab,
Democracy Lab, Rocket Lab; Chemielabor, Forschungslabor, Weltraumlabor,
Himmelslabor, Beispiele nach Leipziger Wortschatz, https://corpora.uni-leipzig.de,
Stichwort „Lab“ und https://www.dwds.de/wb/Labor), während im Anmeldezeichen
das Adjektiv „STELLAR“ in Nachstellung mit „LAB“ kombiniert wird. Insoweit ist mit
der Anmelderin davon auszugehen, dass die enthaltenen Bedeutungsanklänge
hinreichend phantasievoll kombiniert und verfremdet sind.
Die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis kann dem Anmeldezeichen
LABSTELLAR deshalb nicht abgesprochen werden.
3.
Im Hinblick auf die fehlende Eignung des Wortzeichens LABSTELLAR zur
unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen
unterliegt das Zeichen auch keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG.
4. Die Beschwerde hat daher Erfolg.
B. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3
MarkenG ist dagegen unbegründet.
Der Erfolg der Beschwerde als solcher
ist kein Rückzahlungsgrund
(Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 61). Die Rückzahlung ist vielmehr nur
dann anzuordnen, wenn die Einbehaltung der Gebühr unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles und bei Abwägung der
Interessen der
Beschwerdeführerin einerseits und der Staatskasse andererseits unbillig wäre.
Billigkeitsgründe für die Rückzahlung können sich aus Verfahrensfehlern oder einer
völlig unvertretbaren Rechtsanwendung ergeben (vgl. u. a. BPatG 30 W (pat) 20/08
– Signalblau und Silber; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 62- 64 mwN).
Die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts rechtfertigt die Rückzahlung
dagegen für sich noch nicht. Diese kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsanwendung als völlig unvertretbar erscheint, z. B. weil eindeutige gesetzliche
Vorschriften oder eine gefestigte Amtspraxis bzw. eine ständige Rechtsprechung
unbeachtet geblieben sind (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 53
mwN). Anhaltspunkte für eine derart fehlerhafte Sachbehandlung vor dem
Patentamt ergeben sich nicht. Auch die Beschwerdeführerin zeigt solche nicht auf.
Soweit sie die fehlende „kritische Auseinandersetzung“ der Markenstelle mit einer
von der Beschwerdeführerin vorgelegten, konkreten Einzelfallentscheidung des
Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 4. April 2012, I ZB 22/11, GRUR 2012,
1143 – Starsat) rügt, vermag dies für sich noch keine völlig unvertretbare
Rechtsanwendung zu begründen, zumal diese höchstrichterliche Rechtsprechung
eine andere Wortkombination und andere Waren betraf und sich insoweit nicht
unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen lässt.
C. Die Entscheidung konnte unbeschadet des hilfsweise gestellten
Terminantrags ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil es sich bei der
Zurückweisung eines Antrags auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr um eine –
als solche auch nicht rechtsmittelfähige (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., §
83 Rn. 6, 11) – Nebenentscheidung handelt, die ohne mündliche Verhandlung
ergehen kann (vgl. BPatG, Beschluss vom 21. März 2024, 30 W (pat) 7/22 –
AdFreeze; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 69 Rn. 10).
Meiser
Merzbach
Hammer