Rechtsprechung / BPatG / 2025

BPatG Beschluss vom 03.02.2025 – 30 W (pat) 541/22

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:030225B30Wpat541.22.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 108 262.4

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. Februar 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr.

Meiser als Vorsitzenden und der Richter Merzbach und Hammer

ECLI:DE:BPatG:2025:030225B30Wpat541.22.0

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für

Klasse

09

des

Deutschen

Patent-

und

Markenamts

vom 9. September 2022 aufgehoben.

2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

LABSTELLAR

ist am 20. Mai 2022 als Wortmarke für folgende Waren und Dienstleistungen

Klasse 01:

Chemische Substanzen, chemische Materialien und

chemische Präparate sowie natürliche Elemente zur Nutzung im Labor;

Chemische Verbindungen und Materialien zur Nutzung in der Wissenschaft

und

im Labor; Kulturmedien

für Mikrobiologie; Kulturen

von

Mikroorganismen für Laborzwecke; Reagenzien für wissenschaftliche

Zwecke; Reagenzien für gewerbliche Zwecke; Reagenzien für private

Zwecke

Klasse 09:

Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor,

Unterrichtsapparate und Simulatoren; Mess-, Erkennungs-, Überwachungs-

und Kontrollgeräte; Messgeräte

und

-apparate; Schutz-

und

Sicherheitsausrüstung für den Laborbedarf; Persönliche Schutzausrüstung

für den Laborbedarf; Laborgeräte und -instrumente; Laborglasgeräte;

Laborkunststoffe; Reagenzgläser; Laborgeräte und -instrumente, nämlich

Abdampfschalen, Kristallisationsschalen, Rezeptursiebe, Bechergläser,

Büchnertrichter, Nutschen,

Fritten,

Büretten, Glasapparaturen,

Chromatographiegeräte und

-säulen, Destillationszubehör

für den

Laborbedarf,

Dewargefäße,

Geräte

zur

Dichtebestimmung,

Durchflussmesser, Exsikkatoren, Extraktionsgeräte für den Laborbedarf,

Flaschen für den Laborbedarf, Flaschendruckminderer, Gaswaschflaschen,

Gewichte und Eigengewichte, Kolbengläser, Kühler für Laborbedarf,

Kühlfallen, Messzylinder, Mischzylinder, Mörser und Pistill

für den

Laborbedarf,

optische Messgeräte, Pipetten

für

Laborzwecke,

Reagenzgläser,

Zentrifugengläser

für

Laborzwecke,

chemische

Reaktionsgefäße, Rührzubehör für Laborzwecke, Magnetrührstäbchen für

Laborzwecke, Schüttelgeräte

für Laborzwecke, Saugflaschen

für

Laborzwecke, Scheidetrichter

für

Laborzwecke, Schmelztiegel,

Stativmaterial

für Laborzwecke, Zangen, Klemmen, Stopfen und

Stopfenzubehör für Laborzwecke, technisches Glas für Laborzwecke,

Temperiergeräte

für

Laborzwecke, Test-Kits

für

Laborzwecke,

Thermometer, Trichter

für Laborzwecke, Trockenrohre

/ -mittel

für

Laborzwecke, Tropfflaschen

für Laborzwecke, Tropftrichter

für

Laborzwecke, Tüpfelplatten für Laborzwecke, Glasplatten für Laborzwecke,

Vakuumszubehör

für Laborzwecke, Verbrauchsmaterialien

für den

Laborbedarf,

Viskosimeter,

Wägeschiffchen,

Wägegläser,

Wasserstrahlpumpen,

Autoklaven

oder

Sterilisationszubehör,

Elektrophorese Zubehör, Filterpapiere (Rundfilter, Faltenfilter), Spatel aus

Metall,

Dünnschichtchromatographie

Zubehör,

Dünnschichtchromatographie- Platten, Dünnschichtchromatographie-

Kammern (Glasgerät), Mikroliterpipetten, Dispenser, oder Pipettierhilfen,

Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren für den Laborbedarf

Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen

in Bezug auf

Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor, Mess-, Erkennungs-,

Überwachungs- und Kontrollgeräte, Messgeräte und -apparate, Schutz und

Sicherheitsausrüstung, Persönliche Schutzausrüstung, Laborgeräte und -

instrumente,

Laborglasgeräte, Waren

für

den

Laborbedarf,

Desinfektionsmittel und Antiseptika, Chemische und biologische

Reagenzien

für medizinische und veterinärmedizinische Zwecke,

Laborkittel, Chemikalien, Chemische Substanzen, chemische Materialien

und chemische Präparate sowie natürliche Elemente zur Nutzung im Labor,

Chemische Verbindungen und Materialien zur Nutzung in der Wissenschaft

und

im Labor, Kulturmedien

für Mikrobiologie, Kulturen

von

Mikroorganismen

für Laborzwecke; Beschaffungsdienstleistungen

für

Laborartikel und Chemikalien für Dritte

zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register

angemeldet worden.

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse

09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom

9. September 2022 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung für die

beanspruchten Waren

und Dienstleistungen

an

der

erforderlichen

Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die Wörter „LAB“ und „STELLAR“

gehörten zwar nicht zum englischen Grundwortschatz, so dass nicht davon

ausgegangen werden könne, dass der Durchschnittsverbraucher ihre jeweilige

Bedeutung kenne. Jedoch verstehe zumindest der vorliegend auch maßgebliche,

am internationalen Handel beteiligte Fachverkehr das Wort „LAB“ als Kurzform von

„Labor“, während das nachgestellte Adjektiv „STELLAR“ zwar einerseits „die

Fixsterne und Sternensysteme betreffend“ bedeute, andererseits aber

im

Englischen auch für „grandios, phänomenal“ verwendet werde.

Die von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen

Fachleute, die ein Labor betrieben oder ausstatten müssten, würden daher das

Anmeldezeichen LABSTELLAR in seiner Gesamtheit unmittelbar in dem Sinne

verstehen, dass die so beworbenen Waren für ein „Labor der Extraklasse“ geeignet

oder bestimmt seien. Zu den angemeldeten Dienstleistungen mit Laborbezug

bestehe jeweils zumindest ein enger beschreibender Bezug.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Zur Begründung trägt sie vor, bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich um

eine kreative Wortneuschöpfung, die bei allenfalls beschreibendem Anklang in ihrer

Bedeutungsvielfalt der Interpretation bedürfe. Insbesondere sei der Wortbestandteil

„STELLAR“ weder beschreibend noch stelle er eine werbeübliche Anpreisung dar.

Der Beschluss der Markenstelle verkenne die Grundsätze der Entscheidung des

Bundesgerichtshofs Starsat (BGH, Beschluss vom 4. April 2012, I ZB 22/11),

wonach der BGH ein Verkehrsverständnis im Sinne von „Spitzensatellit“ gerade

nicht anerkannt habe. Soweit die Markenstelle vorliegend in der gleichen

unzutreffenden Weise unterstelle, dass die angemeldeten Waren der Klassen 01

und 09 „für ein Spitzenlabor“ bestimmt seien, sei dies rechtsfehlerhaft.

Der maßgebliche Verkehr werde das Wort „LABSTELLAR“ schon nicht zergliedern

und überdies nach den deutschen Phonetikregeln aussprechen. Das nachgestellte

Wort „STELLAR“ sei weder Bestandteil der deutschen noch der englischen

Alltagssprache und werde selbst im englischen Sprachraum nicht als anpreisende

Bezeichnung

in der Werbung genutzt. Die Verkehrskreise würden das

Anmeldezeichen daher weder in der deutschen noch in der englischen Sprache als

beschreibend für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen verstehen,

sondern vielmehr als einheitliches (Fantasie-)Wort wahrnehmen.

Selbst bei einer zergliedernden Analyse des Zeichens in „LAB“ und „STELLAR“ rufe

der Bestandteil „LAB“ allenfalls eine vage Assoziation zu „Labor“ und Wissenschaft

hervor. Dies lasse jedoch eine Übersetzung des Bestandteils „STELLAR“ mit

„großartig“ als fernliegend erscheinen und rufe allenfalls eine Interpretation im Sinne

von

„astronomischen Begebenheiten“

hervor. Ein Verständnis

des

Anmeldezeichens als „Weltraumlabor“ habe jedoch keinen beschreibenden Bezug

zu Eigenschaften und Merkmalen von Laborartikeln. Schließlich sei auf eine Reihe

von vergleichbaren Voreintragungen auf nationaler und europäischer Ebene

hinzuweisen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 9. September 2022 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat auch in der Sache Erfolg. Es kann in

Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht festgestellt werden,

dass für das Anmeldezeichen LABSTELLAR die Eintragungshindernisse des § 8

Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG bestehen.

1.

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33– Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn.

7– #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016,

934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11– Kaleido;

GRUR 2012, 1143 Rn. 7– Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen

zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM

[EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27–BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR

2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12– smartbook). Da allein das Fehlen

jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,

ist ein

großzügiger Maßstab anzulegen, so dass

jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR

2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI).

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes

Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53– Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15–

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10– OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13–

Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum

relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15– Aus Akten werden

Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und

andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf

die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20– AS/DPMA

[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67– Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];

GRUR 2006, 411 Rn. 24– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA

[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11– grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren

oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird

(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86– Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8– #darferdas? I). Auch

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung

selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die

Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass

der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne

Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die

Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,

301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR

2012, 1143 Rn. 9– Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10– DeutschlandCard).

2.

Nach diesen Grundsätzen verfügt die angemeldete Marke LABSTELLAR in

Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen über die erforderliche

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

a) Die Markenstelle ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich die

angemeldete Marke aus den Elementen „LAB“ und „STELLAR“ zusammensetzt.

Den vorangestellten Wortbestandteil „LAB“ wird der angesprochene (Fach-)Verkehr

im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang ohne Weiteres als

Hinweis auf ein Labor verstehen. Denn „LAB“ ist die allgemein gebräuchliche

Abkürzung für das englische Substantiv „laboratory“ (vgl. dict.leo/englischdeutsch/lab) und wird auch im Deutschen seit Langem als Abkürzung für „Labor,

Laboratorium“ verwendet (s zB Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl. 1999,

S. 206; vgl. auch aus der Rspr: BPatG, Beschluss vom 22. August 2024, 25 W (pat)

10/23 – ECOLAB, juris; BPatG, 25 W (pat) 35/20 – eLAB; BPatG, 28W (pat) 561/16

– CADLAB; BPatG, 30 W (pat) 15/00 – STARLAB).

b) Nicht gefolgt werden kann der Markenstelle dagegen darin, dass der

maßgebliche

inländische Verkehr den nachgestellten Zeichenbestandteil

„STELLAR“ unmittelbar und ohne gedankliche Zwischenschritte im Sinne einer

Qualitätsanpreisung („grandios, phänomenal“) verstehen wird. Insoweit erscheint

auch die von der Markenstelle angenommene Übersetzung des Gesamtbegriffs

LABSTELLAR im Sinne eines „Labor(s) der Extraklasse“ nicht naheliegend.

aa) Im Deutschen stellt „stellar“ ein Adjektiv dar mit der aus dem Lateinischen

(stellaris = „zu den Sternen gehörig“) entlehnten, lexikalisch nachweisbaren

Bedeutung „die (Fix)Sterne und Sternsysteme betreffend“ (vgl. duden.de – stellar;

siehe auch die Nachweise in der Amtsakte, u.a. Wikipedia Stellar und Wiktionary

stellar

(Deutsch)). Der Begriff wird entsprechend

regelmäßig

in diesem

astronomischen Kontext verwendet

(vgl. <https://www.dwds.de/wb/stellar>,

abgerufen

am

25.

Januar

2025, mit

Verwendungszitaten

aus

Zeitungen/Zeitschriften).

bb) Im englischen Sprachraum wird das Wort „stellar“ einerseits, in seiner

ursprünglichen Bedeutung, ebenso wie

im Deutschen verstanden

(vgl.

https://www.collinsdictionary.com/de/worterbuch/englisch/stellar: „Stellar is used

to describe anything connected with stars“),

andererseits

aber

auch

im

übertragenen Sinne zur Qualitätsanpreisung — im Sinne von u.a. „grandios,

phänomenal, brilliant“ — verwendet (vgl. z.B. „stellar career“ = deutsch:

Traumkarriere; „stellar performer“ = deutsch: brillianter Schauspieler, Beispiele nach

de.pons.com – stellar).

cc) Vorliegend maßgeblich ist jedoch alleine das Wortverständnis der inländischen

beteiligten Verkehrskreise, für welche nicht angenommen werden kann, dass sie

„STELLAR“ innerhalb der Wortkombination LABSTELLAR unmittelbar in letzterem

Sinne (als Qualitätsanpreisung) verstehen werden.

Zwar sind die Englischkenntnisse der inländischen Verkehrskreise nicht gering zu

veranschlagen, vielmehr kann grundsätzlich unterstellt werden, dass selbst der

inländische Durchschnittsverbraucher geläufige englische Wörter des alltäglichen

Gebrauchs ohne Weiteres versteht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,

14. Auflage 2024, § 8 Rn. 54, 225). Ausgehend hiervon kann unmittelbar

sachbezogenen oder ausschließlich werbemäßigen Ausdrücken dann die

Unterscheidungskraft fehlen, wenn sie aus geläufigen Ausdrücken des Englischen

als Welthandelssprache oder einschlägiger Fachsprache gebildet sind (st. Rspr, vgl.

etwa BGH GRUR 2009, 411, Rn. 11 – STREETBALL; GRUR 2009, 949, Rn. 16-20

– My World). Allerdings sind grundsätzlich nur

im

inländischen Verkehr

naheliegende Übersetzungen zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 1989, 666, 667

– Sleepover; BPatG GRUR 1998, 399, 400 — Rack-Wall; BPatG, 30 W (pat) 511/10

– BEAUTY AIR, juris; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 225 mwN).

dd) Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann vorliegend weder ein inländisches

Verkehrsverständnis des nachgestellten Wortelements „STELLAR“ im Sinne von

„grandios, phänomenal“ unterstellt werden, noch ist die von der Markenstelle

angenommene Übersetzung des Gesamtbegriffs LABSTELLAR mit der Bedeutung

„Labor der Extraklasse“ naheliegend.

Gegen ein solches Verständnis spricht bereits, dass es sich bei „STELLAR“ in

seiner zweiten, übertragenen Bedeutung („grandios, phänomenal, brilliant“) weder

um ein geläufiges Wort des englischen Grundwortschatzes, noch um einen im

vorliegenden Waren-

und

Dienstleistungszusammenhang

unmittelbar

sachbezogenen Begriff oder einen gebräuchlichen werbemäßigen Ausdruck

handelt. Hinzu tritt, dass der Begriff im Deutschen, wie dargelegt, vorrangig und

lexikalisch nachweisbar in einer abweichenden Bedeutung verwendet wird („die

(Fix-)Sterne, Sternsysteme betreffend“), die

ihrerseits der ursprünglichen

englischen Bedeutung entspricht. Entsprechend lassen sich auch Nachweise für

eine

inländische werbemäßige Verwendung des Begriffs

im Sinne einer

Qualitätsanpreisung nicht finden; allenfalls soll durch das nachgestellte Wort

„STELLAR“ der Sternenbezug deutlich gemacht werden (vgl. „LIDL-STELLAR“,

Werbefilm https://www.youtube.com/watch?v=bLLfp9atcOQ).

Auch die Fundstellen der Markenstelle sind nicht geeignet zu belegen, dass das

Wort „STELLAR“ mit der angenommenen Bedeutung „grandios, phänomenal“ eine

gebräuchliche Bezeichnung oder Werbeaussage der deutschen Sprache oder im

Inland bekannten Fremdsprache ist, zumal sich die in der Amtsakte befindlichen

Nachweise überwiegend auf das Open-Source-Protokoll „Stellar“ mit der

zugehörigen Kryptowährung Lumen und auch im Übrigen auf markenmäßige

Verwendungen bzw. Verwendungen durch die Anmelderin selbst beziehen.

Schließlich hat auch eine ergänzende Senatsrecherche keine Belege für eine

Verwendung von „STELLAR“ als im Inland gebräuchliche Bezeichnung bzw.

werbemäßige Qualitätsanpreisung erbracht.

ee) Soweit die Markenstelle demgegenüber auf die Sprachkenntnisse der

inländischen Fachkreise (der gewerblichen Laborbetreiber und Dienstleister)

abgestellt hat, rechtfertigt dies vorliegend keine abweichende Beurteilung.

Denn bei den am

internationalen Handelsverkehr beteiligten

inländischen

Fachkreisen kann zwar unterstellt werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sind,

eindeutig beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn. 226). Bei der Bezeichnung „STELLAR“

handelt es sich aber, wie dargelegt,

im vorliegenden Waren- und

Dienstleistungszusammenhang gerade nicht um einen Fachbegriff oder eine

eindeutig sachbeschreibende Angabe, sondern allenfalls – bezogen auf die zweite,

von der Markenstelle angenommene Übersetzung aus dem Englischen im Sinne

von „grandios“, „phänomenal“ oder „exzellent“ – um eine wertende, werbende

Aussage. Bei Werbeslogans oder -wörtern ist jedoch grundsätzlich nicht zwischen

Endverbrauchern und Fachleuten zu differenzieren. Die bei der Bewertung von

Sachangaben zu unterstellende, größere Aufmerksamkeit von Fachleuten gilt

nämlich nicht ohne weiteres auch für die betriebskennzeichnende Bedeutung von

Werbeaussagen. Insoweit dürfen im Bereich des Fachverkehrs keine anderen

(insbesondere keine geringeren) Anforderungen an die Unterscheidungskraft

gestellt werden (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304, Nr 48–50 – Smart Technologies;

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn. 287). Daher kann vorliegend auch nicht

unterstellt werden, dass die beteiligten Fachkreise das nachgestellte Wortelement

„STELLAR“ innerhalb des Anmeldezeichens unmittelbar und ohne gedankliche

Zwischenschritte in seiner (zweiten) englischen Bedeutung (im Sinne von „grandios,

phänomenal“ o. ä.) verstehen werden.

ff) Ausgehend hiervon liegt dann aber das von der Markenstelle angenommene

Verständnis des Anmeldezeichens LABSTELLAR im Sinne eines „Labor(s) der

Extraklasse“ nicht nahe. Diese, aber auch sonstige im vorliegenden Waren- und

Dienstleistungszusammenhang

beschreibende

Bedeutungen

des

Anmeldezeichens werden sich den angesprochenen Verkehrskreisen, auch dem

Fachverkehr, nicht bzw. allenfalls

im Rahmen einer analysierenden

Betrachtungsweise und im Wege mehrerer Gedankenschritte erschließen, was aber

bereits die Unterscheidungskraft begründet.

Dies gilt auch für eine im angefochtenen Beschluss anklingende Gesamtbedeutung

von LABSTELLAR als „stellares Labor“, „Labor mit Sternenbezug“ bzw. im Sinne

einer Bezeichnung von Laborwaren und -dienstleistungen, die „dazu dienen

können, Materialien von Himmelskörpern zu untersuchen“. Selbst wenn man

unterstellt, dass die vorliegend beanspruchten Waren- und Dienstleistungen

zumindest teilweise für ein solches spezifisches Labor geeignet und bestimmt sein

könnten, verbleibt das Anmeldezeichen auch insoweit vage und unbestimmt und

wirkt, trotz möglicher beschreibender Anklänge, aus sich heraus hinreichend

originell und individualisierend. In diesem Bedeutungskontext erscheint — anders

als bei der von der Markenstelle erwähnten Fallkonstellation der werbeüblichen

Nachstellung von Adjektiven, wenn eine bestimmte Produkteigenschaft besonders

herausgestellt werden soll (vgl. zB BPatG 29 W (pat) 505/12 – Energie Innovativ;

30 W (pat) 11/06 – Apotheke pur; 28 W (pat) 2/10 – Natur plus) — auch die

Wortschöpfung

in

ihrer

Zusammensetzung

ungewöhnlich,

da

in

Determinativkomposita mit dem Grundwort (Determinatum) „Labor“ bzw. „Lab“ das

zugehörige Bestimmungswort regelmäßig vorangestellt ist (zB Science Lab,

Democracy Lab, Rocket Lab; Chemielabor, Forschungslabor, Weltraumlabor,

Himmelslabor, Beispiele nach Leipziger Wortschatz, https://corpora.uni-leipzig.de,

Stichwort „Lab“ und https://www.dwds.de/wb/Labor), während im Anmeldezeichen

das Adjektiv „STELLAR“ in Nachstellung mit „LAB“ kombiniert wird. Insoweit ist mit

der Anmelderin davon auszugehen, dass die enthaltenen Bedeutungsanklänge

hinreichend phantasievoll kombiniert und verfremdet sind.

Die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis kann dem Anmeldezeichen

LABSTELLAR deshalb nicht abgesprochen werden.

3.

Im Hinblick auf die fehlende Eignung des Wortzeichens LABSTELLAR zur

unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen

unterliegt das Zeichen auch keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG.

4. Die Beschwerde hat daher Erfolg.

B. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3

MarkenG ist dagegen unbegründet.

Der Erfolg der Beschwerde als solcher

ist kein Rückzahlungsgrund

(Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 61). Die Rückzahlung ist vielmehr nur

dann anzuordnen, wenn die Einbehaltung der Gebühr unter Berücksichtigung aller

Umstände des Einzelfalles und bei Abwägung der

Interessen der

Beschwerdeführerin einerseits und der Staatskasse andererseits unbillig wäre.

Billigkeitsgründe für die Rückzahlung können sich aus Verfahrensfehlern oder einer

völlig unvertretbaren Rechtsanwendung ergeben (vgl. u. a. BPatG 30 W (pat) 20/08

– Signalblau und Silber; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 62- 64 mwN).

Die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts rechtfertigt die Rückzahlung

dagegen für sich noch nicht. Diese kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsanwendung als völlig unvertretbar erscheint, z. B. weil eindeutige gesetzliche

Vorschriften oder eine gefestigte Amtspraxis bzw. eine ständige Rechtsprechung

unbeachtet geblieben sind (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 53

mwN). Anhaltspunkte für eine derart fehlerhafte Sachbehandlung vor dem

Patentamt ergeben sich nicht. Auch die Beschwerdeführerin zeigt solche nicht auf.

Soweit sie die fehlende „kritische Auseinandersetzung“ der Markenstelle mit einer

von der Beschwerdeführerin vorgelegten, konkreten Einzelfallentscheidung des

Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 4. April 2012, I ZB 22/11, GRUR 2012,

1143 – Starsat) rügt, vermag dies für sich noch keine völlig unvertretbare

Rechtsanwendung zu begründen, zumal diese höchstrichterliche Rechtsprechung

eine andere Wortkombination und andere Waren betraf und sich insoweit nicht

unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen lässt.

C. Die Entscheidung konnte unbeschadet des hilfsweise gestellten

Terminantrags ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil es sich bei der

Zurückweisung eines Antrags auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr um eine –

als solche auch nicht rechtsmittelfähige (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., §

83 Rn. 6, 11) – Nebenentscheidung handelt, die ohne mündliche Verhandlung

ergehen kann (vgl. BPatG, Beschluss vom 21. März 2024, 30 W (pat) 7/22

AdFreeze; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 69 Rn. 10).

Meiser

Merzbach

Hammer